[Verkehrsanordnung] Der Beschwerdeführer legte im Rekursverfahren auch auf entsprechende Aufforderung der Rekursinstanz nicht dar, inwiefern er von der umstrittenen temporären Anordnung von Tempo 30 auf der Birmensdorferstrasse persönlich betroffen sei bzw. diese für ihn Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge habe. Die Rekursinstanz ist daher zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten. Abweisung.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin bliebe eine solche mangels besonderen Aufwands ebenfalls verwehrt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer; b) die Beschwerdegegnerin; c) die Mitbeteiligte; d) die Sicherheitsdirektion; e) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00150 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00150 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.06.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung [Verkehrsanordnung]
Der Beschwerdeführer legte im Rekursverfahren auch auf entsprechende Aufforderung der Rekursinstanz nicht dar, inwiefern er von der umstrittenen temporären Anordnung von Tempo 30 auf der Birmensdorferstrasse persönlich betroffen sei bzw. diese für ihn Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge habe. Die Rekursinstanz ist daher zu Recht nicht auf seinen Rekurs eingetreten.
Abweisung. Stichworte: LEGITIMATION SUBSTANZIIERUNGSMANGEL VERKEHRSANORDNUNG Rechtsnormen: § 21 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2026.00150 Urteil der 3. Kammer vom 11. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Kantonspolizei Zürich, Beschwerdegegnerin, und Gemeinde Urdorf, Mitbeteiligte, betreffend Verkehrsanordnung, hat sich ergeben: I. Auf Antrag der Gemeinde Urdorf ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 21. Mai 2025 auf der Birmensdorferstrasse im Abschnitt von der Mühlegasse bis zur Feldstrasse eine vorübergehende Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h an; die Dauer der vorübergehenden Verkehrsanordnung wurde bis zum 31. Dezember 2027 befristet. Die amtliche Publikation der vorübergehenden Verkehrsanordnung durch die Gemeinde Urdorf erfolgte am 24. Juni 2025. II. A rekurrierte am 21. Juli 2025 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die vorübergehende Verkehrsanordnung sei umgehend aufzuheben. Die Sicherheitsdirektion forderte ihn am 28. August 2025 auf, bis spätestens 18. September 2025 seine Rekurslegitimation näher auszuführen und darzulegen, weshalb die strittige Verkehrsanordnung für ihn Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge habe; für den Säumnisfall drohte sie ihm an, aufgrund der vorhandenen Akten und allfälliger ergänzender Abklärungen zu entscheiden. A äusserte sich am 16. September 2025. Mit Entscheid vom 5. Februar 2026 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs mangels Legitimation nicht ein. Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 590.- auferlegte sie A. III. Am 6. März 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids vom 5. Februar 2026 sowie der Verfügung vom 21. Mai 2025. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Sicherheitsdirektion am
11. März 2026 ihre Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend funktionelle Verkehrsanordnungen nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. 1.2 Nimmt eine Vorinstanz den Rekurs wie hier nicht an die Hand, weil sie eine Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, so sind die formell unterliegenden Personen unabhängig davon beschwerdeberechtigt, ob das zu Recht geschehen ist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 1928 N. 58). 1.3 Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Zum Rekurs ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Gefordert ist im Sinn der materiellen Beschwer, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Es muss sich um einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 1317 mit Hinweisen). Bei der Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen steht die Legitimation nach der bundesgerichtlichen Praxis all jenen Verkehrsteilnehmenden zu, welche den mit der strittigen Verkehrsbeschränkung belegten Strassenabschnitt mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Benützen der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGE 150 II 444 E. 1.1). Doch auch regelmässige Benützer eines von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur zur Anfechtung derselben legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; 19. August 2021, 1C_478/2020, E. 3.3; VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; 26. September 2022, VB.2022.00024 und VB.2022.00025, E. 3.3; 26. Oktober 2023, VB.2022.00505, E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 48 ff. mit Hinweisen). Zur Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde ist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer funktionellen Verkehrsanordnung im Allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn diese dem Betroffenen einen Nachteil zufügt, der ihn in besonderer Weise trifft (RB 2005 Nr. 9 E. 2.2, auch zum Folgenden). Ein solches Interesse ist bei bloss unbedeutenden Verkehrsverlangsamungen auf einer regelmässig befahrenen Strecke, wenn etwa eine zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer kürzeren Strecke herabgesetzt wird, nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt denn auch eine geringfügige Verlängerung der Fahrzeit durch die Schaffung einer Tempo-30-Zone für einen Pendler keine ausreichende Beeinträchtigung dar (VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1 f.; vgl. auch Bertschi, § 21 N. 49 mit Hinweisen). Die Legitimation ist als Sachurteilsvoraussetzung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die rechtsmittelführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38). An anwaltlich vertretene oder rechtskundige Parteien dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum Nachstehenden). Auch letztere haben aber zumindest sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Substanziierung der Legitimation hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen. 2.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Rekursschrift vom 21. Juli 2025 lediglich an, dass er in der Gemeinde Urdorf stimmberechtigt und an der B-Strasse 01 wohnhaft sowie Miteigentümer einer Liegenschaft an der C-Strasse 02 in Urdorf sei, wo sich auch sein Geschäftsbüro befinde. In seiner Eingabe vom 16. September 2025 führte er mit Blick auf seine Legitimation unsubstanziiert aus, er sei von der streitbetroffenen Verkehrsanordnung "auch persönlich [ ] betroffen". 2.3 Die Vorinstanz erwägt, die umstrittene Massnahme betreffe den rund 750 m langen Streckenabschnitt der Birmensdorferstrasse zwischen Mühlegasse und Feldstrasse. Der Beschwerdeführer wohne an der B-Strasse 01 und damit rund 600 m vom streitbetroffenen Abschnitt der Birmensdorferstrasse entfernt. Seine Arbeitsstelle befinde sich an der C-Strasse 02 in Urdorf. Der Beschwerdeführer sei Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft. Diese befinde sich rund 700 m von der Birmensdorferstrasse entfernt. Um vom Wohn- an den Arbeitsort zu gelangen, müsse der Beschwerdeführer nicht über die Birmensdorferstrasse fahren. Inwiefern er durch die befristete Temporeduktion einen konkreten Nachteil erleiden solle, lege er nicht dar und ergebe sich auch nicht sinngemäss aus seinen Eingaben. Er sei nicht zum Rekurs legitimiert. 2.4 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde vom 6. März 2026, er sei von der streitbetroffenen Verkehrsanordnung "sehr wohl auch persönlich betroffen", und rügt die Verneinung seiner Legitimation durch die Vorinstanz als fragwürdig, übertrieben streng und formalistisch. Die Vorinstanz hat indes die Anforderungen an die Legitimation bei der Anfechtung von funktionellen Verkehrsanordnungen und an deren Darlegung durch einen Laien korrekt erfasst und angewendet. Insbesondere hat sie aufgrund der (korrekt abgeschätzten) Distanzen zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort des Beschwerdeführers und dem streitbetroffenen Abschnitt der Birmensdorferstrasse sowie des Umstands, dass der Arbeitsweg des Beschwerdeführers nicht über die Birmensdorferstrasse führt, zu Recht (implizit) eine regelmässige Benutzung des von der befristeten Temporeduktion betroffenen Strassenabschnitts aufgrund einer Anwohner- oder Pendlereigenschaft verneint. Der Beschwerdeführer machte und macht denn auch gar nicht geltend, dass er den streitbetroffenen Abschnitt der Birmensdorferstrasse regelmässig benutze bzw. benutzen müsse. Er zeigt auch nicht konkret auf, inwiefern die umstrittene Verkehrsanordnung für ihn mit Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität verbunden ist. Er räumt vielmehr ein, dass es "hauptsächlich um ein allgemeines politisches Anliegen gehe". Dies genügt indes nicht, um die geforderte Nähe zur Streitsache oder ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der streitbetroffenen Massnahme anzunehmen. 2.5 Soweit der Beschwerdeführer sich darauf berufen wollte, dass er in der Gemeinde Urdorf stimmberechtigt sei, vermag ihm dies vorliegend nicht weiterzuhelfen, da die Anordnung einer vorübergehenden funktionellen Verkehrsanordnung durch die Kantonspolizei keine Stimmrechtssache darstellt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer namens der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde Urdorf bei der Beratung des Budgets 2025 an der Gemeindeversammlung den Antrag gestellt hat, im Verkehrskonzept vorgesehene flankierende Massnahmen betreffend Ausweich- und Durchgangsverkehr an der Birmensdorferstrasse im Umfang von Fr. 100'000.- nicht umzusetzen. Die Vorinstanz hat die Rekursberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht anhand der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VRG und nicht anhand jener des § 21a Abs. 1 lit. a VRG geprüft. 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch die streitbetroffene vorübergehende Verkehrsanordnung nicht materiell beschwert und in der Folge nicht zum Rekurs berechtigt sei. Indem sie auf sein Rechtsmittel nicht eintrat, verletzte sie kein Recht. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin bliebe eine solche mangels besonderen Aufwands ebenfalls verwehrt. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin;
c) die Mitbeteiligte;
d) die Sicherheitsdirektion;
e) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).