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VB.2026.00125

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Zürich VerwG ·2. Abteilung/2. Kammer · 2026-06-24 · Deutsch ZH
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[Die Beschwerdeführerin erhielt gestützt auf ihre Heirat mit einem EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehegatten sind mittlerweile geschieden.] Die Ehe der Beschwerdeführerin ist gescheitert und die Ehegatten sind geschieden. Damit entfallen allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ex-Ehemann (E. 2). Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben in Bezug auf die neu eingegangene Partnerschaft entfällt in Ermangelung eines gefestigten Konkubinats. Das gefestigte Konkubinat setzt eine eheähnliche Substanz voraus, die durch Gesamtwürdigung beurteilt wird (E. 3.3). Aufgrund der unter fünfjährigen Dauer (E. 3.3), mangelnder Glaubhaftmachung einer konkreten Eheschliessungsabsicht (E. 3.4), fehlender anderer starker Bindungsindizien, wie gemeinsamer Nachwuchs (E. 3.5) und gegenseitige Verantwortungsübernahme (E. 3.6), ist keine eheähnliche Substanz gegeben (E. 3.6). Mangels rechtmässiger Aufenthaltsdauer von zehn Jahren hat die Beschwerdeführerin zur Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Privatleben eine besonders ausgeprägte Integration konkret nachzuweisen (E. 4.3). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und fehlender besonderer Verwurzelung in der Schweiz sowie gelebter familiärer Beziehungen und beruflicher Perspektiven im Heimatland ist die Rückkehr zumutbar (E. 4.5). Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin vermögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der Scheidung von ihrem spanischen Ehemann zu Recht weder auf Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Vielmehr beruft sie sich auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).

E. 3.1 Nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und

Familienlebens. Zum geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die

Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutzbereich von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasst jedoch auch nicht rechtlich begründete

familiäre Verhältnisse, sofern zwischen den betroffenen Personen eine

hinreichend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht

(BGE 135 I 143 E. 3.1). Massgeblich ist dabei nicht die

rechtliche Grundlange, sondern die tatsächliche Qualität des Familienlebens

(BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein völkerrechtlicher Anspruch auf

Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht bei

kinderlosen Konkubinatsbeziehungen nur dann, wenn es sich um eine langjährige

und gefestigte Partnerschaft handelt und eine Eheschliessung unmittelbar

bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5). Ziel ist der Schutz

eines bereits bestehenden, eheähnlichen Zusammenlebens. Die Beziehung muss

daher in ihrer Art und Stabilität einer Ehe gleichwertig sein. Von Bedeutung

ist insbesondere, ob die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen (BGr,

4. September 2025, 2C_173/2025, E. 3.1). Darüber hinaus ist der Natur

und der Dauer der Beziehung sowie dem Interesse und der Bindung der Partner

aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder der Übernahme wechselseitiger

Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 4. September 2025, 2C_173/2025,

E. 4.1; BGr, 3. Februar 2025, 2C_349/2024, E. 4.1; BGr,

23. Februar 2011, 2C_702/2011, E. 3.1). In Anlehnung an die

Grundsätze des Ehegattenunterhalts kann bei einem partnerschaftlichen

Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten

Konkubinat ausgegangen werden (BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005,

E. 2.1; VGr, 5. Juli 2023, VB.2023.00296, E. 3.1.2). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch auch einem Konkubinat, das

weniger als fünf Jahre andauert, eine eheähnliche Substanz innewohnen.

Beispielsweise kann sich die Gleichwertigkeit mit der Ehe in einem solchen Fall

durch eine kurz bevorstehende Eheschliessung und ein gemeinsames Kind ergeben

(vgl. BGr, 31. Januar 2011, 2C_661/2010, E. 3).

E. 3.2 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwog, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer gefestigten Partnerschaft gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin und der aufenthaltsberechtigte spanische Staatsangehörige H seien erst seit zwei Jahren ein Paar. Ein gemeinsames Kind, das nach Rechtsprechung zusammen mit einer unmittelbar bevorstehenden Eheschliessung trotz kurzer Dauer des Zusammenlebens für ein gefestigtes Konkubinat sprechen könnte, existiere nicht.

E. 3.3 Entgegen dieser Auffassung vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass ihre Beziehung zu H in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV falle. Dabei ist Folgendes zu beachten: In Konkubinatsverhältnissen schützt Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein bereits bestehendes eheähnliches Zusammenleben. Entscheidend für die Qualifikation als gefestigte Partnerschaft ist daher, ob die Beziehung eine eheähnliche Substanz aufweist (siehe E. 3.1). Ob eine solche Gleichwertigkeit zur Ehe vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung der angeführten Faktoren zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin und H leben mittlerweile beinahe zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt. Auf die Tendenz, dass nach einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden kann, kann hier somit nicht abgestellt werden, da kein fünfjähriges Konkubinat infrage steht. Demnach ist zu klären, ob sich die vorausgesetzte eheähnliche Substanz aus anderen Umständen der Beziehung ergibt.

E. 3.4 Das Verwaltungsgericht berücksichtigt die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, kurz vor der Eheschliessung zu stehen. Sie legt dazu ein ausgefülltes Gesuchsformular um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens vom 24. Februar 2026 ins Recht. Eine Eingangsbestätigung des zuständigen Zivilstandskreises oder eine Nachreichung anderer Dokumente, die einen kurz bevorstehenden Eheschluss belegen würden, erfolgte jedoch nicht. Eine unmittelbar bevorstehende Heirat wurde entsprechend nicht genügend glaubhaft gemacht. Die Abwesenheit einer konkreten Eheschliessungsabsicht fügt sich dann auch widerspruchslos in den bisherigen Geschehensablauf ein. So bestand gemäss Schreiben vom 21. Mai 2025 bereits zum damaligen Zeitpunkt der Wille zur Eheschliessung. Gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, dass man sich vor einer Heirat zunächst persönlich – insbesondere im Studium und im Beruf – weiterentwickeln wolle. Da die Beziehung noch nicht so weit sei, habe man bislang kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Dass die damals angestrebte persönliche und berufliche Weiterentwicklung inzwischen erfolgt wäre oder sich die Verhältnisse seither wesentlich – oder überhaupt – verändert hätten, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Freilich stellt eine kurz bevorstehende Heirat lediglich ein Indiz für eine gefestigte Partnerschaft dar. Liegt der entsprechende Anhaltspunkt nicht vor, ist die vorausgesetzte Qualität der Beziehung mittels anderer Merkmale zu belegen.

E. 3.5 Die Beziehung der Beschwerdeführerin und H ist kinderlos. Da die Beschwerdeführerin erst 29 Jahre alt sei, dürfe dieser Umstand bei der Beurteilung ihrer Beziehung – nach Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Rolle spielen. Dieser Aussage ist differenziert Rechnung zu tragen. Die Kinderlosigkeit an sich darf bei der Beurteilung der Beziehung nicht negativ gewertet werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Faktor bei der Beurteilung vollständig ausser Betracht fällt. Fehlt das gemeinsame Kind als gegebenenfalls starkes Bindungsindiz, müssen andere Umstände die Tiefe der Beziehung belegen. Andernfalls würde eine Beziehung als gefestigtes Konkubinat geschützt, ohne dass die vorausgesetzte eheähnliche Substanz gegeben wäre. Somit stellt sich wiederum die Frage, ob andere Faktoren, neben der Dauer der Beziehung und gemeinsamen Kindern, die eheähnliche Substanz zu begründen vermögen.

E. 3.6 Gemäss Beschwerdeführerin

liegt ein gefestigtes Konkubinat vor, da sie mit H zusammenwohne, arbeite,

ein gemeinsames soziales Umfeld pflege, die Ferien verbringe und man sich

gegenseitig in schwierigen Situationen beistehe. Aus den Akten ergeben sich

eine gemeinsame Wohnung, eine Anstellung beim selben Arbeitgeber sowie gemeinsame

Ausflüge, Ferien und Treffen mit Freunden. Ein Konkubinatsverhältnis ist

entsprechend erstellt, eine Gleichwertigkeit zur Ehe ergibt sich allein aus

diesen Nachweisen jedoch nicht. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin

zusätzlich geltend, man übernehme wechselseitig Verantwortung. So würden die

Ausgaben für Alltag und Haushalt gemeinsam getragen. H komme für den

Mietzins auf, die Beschwerdeführerin würde jedoch auch ihren Anteil leisten.

Inwiefern hierbei eine über ein gebräuchliches Konkubinat hinausgehende

gegenseitige Verantwortungsübernahme vorliegen soll, wird nicht dargelegt.

Ferner ist eine solche auch nicht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin,

welche der Eingabe vom 21. Mai 2025 beigelegt wurde, ersichtlich. Soweit

die Beschwerdeführerin die vorausgesetzte Beziehungssubstanz mit durch

Kommunikationsnachweise belegten Essenslieferungen und Hilfe beim Auszug

belegen will, greift dies zu kurz. Denn die beschriebenen Situationen datieren

den Beginn der Beziehung vor. Es handelt sich demnach um Freundschaftsdienste

und nicht um einen Ausdruck gegenseitiger Verantwortungsübernahme im Rahmen

eines gefestigten Konkubinats. Dies ergibt sich auch aus der eigenen

Darstellung der Beschwerdeführerin. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 21. Mai

2025 habe sie H nach diesen Gefälligkeiten zunächst als Freund und

Unterstützer wahrgenommen. Ihre Gefühle hätten sich erst ungefähr ein Jahr

später verändert. Dies, nachdem man sich zwischenzeitlich wiederholt getroffen

habe und sie sich durch ihn wertgeschätzt und geliebt gefühlt habe, woraufhin

sie ebenfalls begonnen habe, ihn zu lieben. Dass die Hilfeleistungen während der

Trennung von ihrem Ex-Ehemann bereits Ausdruck einer besonders tiefen Verbundenheit

gewesen wären, welche später auch das Konkubinat entscheidend geprägt hätte,

ergibt sich aus besagter Stellungnahme nicht.

Insgesamt vermögen die

dargelegten Beziehungsgegebenheiten kein gefestigtes Konkubinat zu erstellen.

Ob die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 fälschlicherweise

des Wortes "Wohngemeinschaft" bedient hat oder sich das Konkubinat

erst später daraus entwickelt hat, kann vorliegend offenbleiben, da dies die

rechtliche Qualifikation nicht beeinflusst. Die Vorinstanz gelangte nach den

vorstehenden Ausführungen zu Recht zum Schluss, dass die Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und H nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung

des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt.

E. 4.1 Aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK steht einer Person nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Aufenthaltsrecht bei besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zu (BGE 144 I 266 E 3.4). So kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf" (BGE 144 I 266 E. 3.9). Ein Anspruch auf Achtung des Privatlebens kann zwar bereits vor einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren entstehen, setzt jedoch eine besonders ausgeprägte Integration voraus (BGE 144 I 266 E. 3.9).

E. 4.2 Gemäss Vorinstanz kommt eine Berufung auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens nicht in Betracht. Der bewilligte Aufenthalt der Beschwerdeführerin betrage lediglich drei Jahre und sieben Monate; ein ordnungsgemässer Aufenthalt von zehn Jahren liege damit nicht vor. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin zwar gut integriert, jedoch nicht überdurchschnittlich stark verwurzelt.

E. 4.3 Der

Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass bei einem rechtmässigen Aufenthalt von

zehn Jahren eine derart ausgeprägte Integration vermutet wird, dass eine

Fernhaltemassnahme den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK tangiert. Zutreffend ist ebenfalls, dass schon vor einem

rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren unter Umständen ein

Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann. So

erfolgt dann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – die Eröffnung

des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht anhand einer starren

mathematischen Berechnung der Aufenthaltsdauer. Vielmehr wird bei einem

rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren der Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK über die Vermutung der besonders ausgeprägten Integration

eröffnet, während eine solche bei kürzerer Aufenthaltsdauer konkret

nachzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin wurde am 5. Mai 2021 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 17. Dezember 2024 erteilt.

Der rechtmässige Aufenthalt belief sich somit – wie vorinstanzlich festgestellt

– auf etwas mehr als drei Jahre und sieben Monate, womit die für die

bundesgerichtliche Integrationsvermutung erforderliche Aufenthaltsdauer von

zehn Jahren nicht erreicht wurde. Die von der Beschwerdeführerin neben ihrem

rechtmässigen Verbleib angeführte zusätzliche Aufenthaltsdauer von 18 Monaten

vermag daran nichts zu ändern, da die Integrationsvermutung an die Dauer des rechtmässigen

Aufenthalts anknüpft. Bedeutung kommt besagter Zeitdauer vielmehr erst im

Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw.

Art. 96 Abs. 1 AIG zu. Insoweit ist der Beschwerdeführerin dann auch

beizupflichten, dass ihr über den rechtmässigen Aufenthalt hinausgehender

Verbleib nicht vollständig ausgeblendet werden kann. Indessen kommt diesem

prekären Aufenthalt anlässlich eines hängigen Bewilligungs- oder aufschiebenden

Rechtsmittelverfahrens geringeres Gewicht zu, da während eines solchen

Aufenthalts jederzeit mit einer Wegweisung gerechnet werden muss und er deshalb

nur beschränkt geeignet ist, die Integration zu vertiefen (BGE 137 II 1 E. 4.3).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diese

Aufenthaltsdauer dann auch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt. Sie gelangte dabei zum Schluss,

dass mangels besonders ausgeprägter Integration der Schutzbereich von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht eröffnet sei. Dieser Einschätzung ist

gemäss nachfolgenden Erwägungen zu folgen (vgl. E. 5). Entsprechend ist

dann der Beschwerdeführerin auch nicht zuzustimmen, wenn sie geltend macht, ihr

mittlerweile mehr als fünf Jahre dauernder Verbleib in der Schweiz hätte

rechtliche Folgen im Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.

Art. 13 BV, die bislang nicht berücksichtigt worden seien.

E. 5 Die

aufenthaltsbeendende Massnahme hält ferner aus folgenden Gründen der

Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1

AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand: Die Beschwerdeführerin reiste im

Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Sie verbrachte damit ihre

prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Teil ihres Erwachsenenlebens in

Peru und war dort bereits erwerbstätig. Die Eltern und Grosseltern der

Beschwerdeführerin leben in Peru. Insbesondere zur Mutter pflegt die

Beschwerdeführerin weiterhin engen Kontakt und hat sowohl diese als auch ihre

Grossmutter im Februar 2024 in Peru besucht. Eine belegte stetige

Berufstätigkeit in der Schweiz besteht erst seit Ende 2023, dies als

Servicemitarbeiterin bei einem Pizzakurier. Weiterbildungen sind keine

nachgewiesen. Eine ausserordentliche berufliche Integration oder Qualifikation

ist daher nicht gegeben. Gleiches gilt für die soziale Integration. Die kurze,

in der Schweiz gelebte Ehe blieb kinderlos. Ein gefestigtes Konkubinat liegt

nicht vor. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrer Schwester und ihrer Nichte sowie

zu ihrem Konkubinatspartner liegt kein Umstand vor, der die Anwesenheit der

Beschwerdeführerin in der Schweiz bedingen würde. Bereits während ihres Aufenthalts

in Peru bestand trotz räumlicher Distanz eine so enge Beziehung zu ihrer

Schwester, dass diese sie bei ihrem Gesuch um Einreise unterstützte. Weshalb

die weitere Beziehungspflege künftig nicht ebenfalls mittels moderner

Kommunikationsmittel sowie durch Besuche in der Heimat möglich sein sollte, ist

nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Beziehung zu ihrem Konkubinatspartner.

Ferner wäre in diesem Fall auch eine gemeinsame Lebensführung ausserhalb der

Schweiz möglich. Da beide Partner Spanisch als Muttersprache sprechen, würde

ein Umzug nach Peru oder in ein anderes spanischsprachiges Land in Betracht

kommen. Der Partner der Beschwerdeführerin lebt gemäss ihren Angaben seit

ungefähr fünf Jahren in der Schweiz, womit eine Wohnsitzverlegung nicht von

vornherein als ausgeschlossen erscheint. Auch die geltend gemachten

Freundschaften vermögen keine besondere Verwurzelung in der Schweiz zu

begründen. Die Beschwerdeführerin ist sprachlich gut integriert und ist weder

strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen gewesen.

Dennoch lebt sie erst seit wenigen Jahren in der Schweiz und ist hier nicht

derart verwurzelt, dass ihr eine Rückkehr nach Peru, wo sie aufgewachsen und

sozialisiert worden ist, nicht mehr zugemutet werden könnte. Die

Beschwerdeführerin ist zudem noch jung, körperlich gesund und voll arbeitsfähig.

Der berufliche Wiedereinstieg in den bereits bekannten heimischen Arbeitsmarkt

dürfte ihr demnach keine grösseren Schwierigkeiten bereiten. Schliesslich

begründet der Umstand, dass die Wirtschafts- und Sicherheitslage in Peru

schlechter ist als in der Schweiz, keine individuelle Unzumutbarkeit der

Wegweisung, da es sich um allgemeine, die gesamte Bevölkerung gleichermassen

betreffende Bedingungen handelt (VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00853,

E. 3.4; BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4). Es ist der

Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres möglich, die sozialen Beziehungen in

ihrem Heimatland wieder zu vertiefen und dort erneut wirtschaftlich Fuss zu

fassen. Folglich überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Demzufolge ist die Beschwerde im

Hauptantrag abzuweisen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt kein

Raum.

E. 6 Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 7 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums Frist bis zum 1. Oktober 2026 angesetzt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00125

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Geschäftsnummer:

VB.2026.00125

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 24.06.2026

Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug:

Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.

Rechtsgebiet:

Ausländerrecht

Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Die Beschwerdeführerin erhielt gestützt auf ihre Heirat mit einem EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehegatten sind mittlerweile geschieden.] Die Ehe der Beschwerdeführerin ist gescheitert und die Ehegatten sind geschieden. Damit entfallen allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ex-Ehemann (E. 2). Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben in Bezug auf die neu eingegangene Partnerschaft entfällt in Ermangelung eines gefestigten Konkubinats. Das gefestigte Konkubinat setzt eine eheähnliche Substanz voraus, die durch Gesamtwürdigung beurteilt wird (E. 3.3). Aufgrund der unter fünfjährigen Dauer (E. 3.3), mangelnder Glaubhaftmachung einer konkreten Eheschliessungsabsicht (E. 3.4), fehlender anderer starker Bindungsindizien, wie gemeinsamer Nachwuchs (E. 3.5) und gegenseitige Verantwortungsübernahme (E. 3.6), ist keine eheähnliche Substanz gegeben (E. 3.6). Mangels rechtmässiger Aufenthaltsdauer von zehn Jahren hat die Beschwerdeführerin zur Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Privatleben eine besonders ausgeprägte Integration konkret nachzuweisen (E. 4.3). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und fehlender besonderer Verwurzelung in der Schweiz sowie gelebter familiärer Beziehungen und beruflicher Perspektiven im Heimatland ist die Rückkehr zumutbar (E. 4.5). Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin vermögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde.

Stichworte:

EHEÄHNLICHE BEZIEHUNG

GEFESTIGTES KONKUBINAT

INTEGRATION

PREKÄRER AUFENTHALT

RECHT AUF FAMILIENLEBEN

RECHT AUF PRIVATLEBEN

Rechtsnormen:

Art. 96 Abs. I AIG

Art. 13 Abs. I BV

Art. 8 Ziff. I EMRK

Art. 8 Ziff. II EMRK

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2026.00125

Urteil

der 2. Kammer

vom

24. Juni

2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Verwaltungsrichter Moritz Seiler,

Gerichtsschreiberin Angela den Herder.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.

Die 1996 geborene A (ehemals B)

ist peruanische Staatsangehörige. Nachdem sie mehrfach erfolglos um

Visumserteilung ersucht hatte, reiste sie am 11. Januar 2021 ohne Visum

als Touristin in die Schweiz ein. Am 7. April 2021 heiratete sie den hier

aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen D. Im Rahmen des Familiennachzugs

wurde ihr am 5. Mai 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit

Gültigkeit bis zum 17. Dezember 2024 erteilt. Am 11. Oktober 2024 stellte

B ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dabei gab sie an,

seit dem 5. September 2022 von ihrem Ehemann getrennt zu leben. In ihrer

Antwort auf die Trennungsanfrage des Migrationsamtes erklärte B am 2. Dezember

2024, dass sie sich definitiv von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle. Zudem

wohne sie seit Juli 2024 in einer Wohngemeinschaft in E. Mit Schreiben vom

22. Januar 2025 gewährte das Migrationsamt B das rechtliche Gehör

betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Am

24. März 2025 machte die nunmehr anwaltlich vertretene B geltend, die

Wegweisung verletze Art. 8 EMRK, da ihre engsten familiären Bezugspersonen

– ihre Schwester F, ihre Nichte G sowie ihr Partner – in der Schweiz

lebten. Zudem würden sie und ihr Lebenspartner, der spanische Staatsangehörige H,

eine Heirat in Betracht ziehen. Dies sei derzeit jedoch nicht möglich, da

zuerst die Scheidung vollzogen werden müsse. Mit Urteil vom 31. März 2025

wurde die kinderlose Ehe zwischen B und D geschieden. Mit Schreiben vom 14. April

2025 fragte das Migrationsamt nach, ob zwischen B und H konkrete

Heiratsabsichten bestünden und ob bereits Zivilstandsdokumente eingereicht oder

ein Termin für die Eheschliessung festgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 21. Mai

2025 erklärte B, dass zwar eine Heiratsabsicht bestehe, die Beziehung jedoch

noch nicht so weit sei, dass bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet

worden wäre. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 lehnte das Migrationsamt

das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 30. Oktober 2024

ab. Es wies B aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihr eine

Ausreisefrist bis zum 1. Februar 2026.

II.

A.

Den gegen die

Verfügung vom 2. Dezember 2025 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Januar 2026 ab. B wurde

eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 30. März

2026 gesetzt.

B.

Am 24. Februar

2026 stellten B und H ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens

zur Eheschliessung. Am 26. Februar 2026 nahm A per Namenserklärung ihren

Geburtsnamen wieder an.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Januar

[recte: Februar] 2026 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

der Rekursentscheid aufzuheben, von einer Ausweisung abzusehen und die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Rekursentscheid

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 9. März 2026 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte

keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer

erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 des Verwaltungspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die

Beschwerdeführerin stützt ihren Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der

Scheidung von ihrem spanischen Ehemann zu Recht weder auf Art. 3 Abs. 2

lit. a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)

noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Vielmehr beruft sie sich

auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV).

3.

3.1

Nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und

Familienlebens. Zum geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die

Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutzbereich von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasst jedoch auch nicht rechtlich begründete

familiäre Verhältnisse, sofern zwischen den betroffenen Personen eine

hinreichend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht

(BGE 135 I 143 E. 3.1). Massgeblich ist dabei nicht die

rechtliche Grundlange, sondern die tatsächliche Qualität des Familienlebens

(BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein völkerrechtlicher Anspruch auf

Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht bei

kinderlosen Konkubinatsbeziehungen nur dann, wenn es sich um eine langjährige

und gefestigte Partnerschaft handelt und eine Eheschliessung unmittelbar

bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5). Ziel ist der Schutz

eines bereits bestehenden, eheähnlichen Zusammenlebens. Die Beziehung muss

daher in ihrer Art und Stabilität einer Ehe gleichwertig sein. Von Bedeutung

ist insbesondere, ob die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen (BGr,

4. September 2025, 2C_173/2025, E. 3.1). Darüber hinaus ist der Natur

und der Dauer der Beziehung sowie dem Interesse und der Bindung der Partner

aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder der Übernahme wechselseitiger

Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 4. September 2025, 2C_173/2025,

E. 4.1; BGr, 3. Februar 2025, 2C_349/2024, E. 4.1; BGr,

23. Februar 2011, 2C_702/2011, E. 3.1). In Anlehnung an die

Grundsätze des Ehegattenunterhalts kann bei einem partnerschaftlichen

Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten

Konkubinat ausgegangen werden (BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005,

E. 2.1; VGr, 5. Juli 2023, VB.2023.00296, E. 3.1.2). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch auch einem Konkubinat, das

weniger als fünf Jahre andauert, eine eheähnliche Substanz innewohnen.

Beispielsweise kann sich die Gleichwertigkeit mit der Ehe in einem solchen Fall

durch eine kurz bevorstehende Eheschliessung und ein gemeinsames Kind ergeben

(vgl. BGr, 31. Januar 2011, 2C_661/2010, E. 3).

3.2

Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwog, dass die Beschwerdeführerin die

Voraussetzungen einer gefestigten Partnerschaft gemäss Art. 8 Ziff. 1

EMRK nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin und der aufenthaltsberechtigte

spanische Staatsangehörige H seien erst seit zwei Jahren ein Paar. Ein

gemeinsames Kind, das nach Rechtsprechung zusammen mit einer unmittelbar

bevorstehenden Eheschliessung trotz kurzer Dauer des Zusammenlebens für ein

gefestigtes Konkubinat sprechen könnte, existiere nicht.

3.3

Entgegen dieser

Auffassung vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass ihre Beziehung zu H

in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV falle. Dabei ist Folgendes zu beachten: In Konkubinatsverhältnissen schützt

Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein bereits bestehendes eheähnliches

Zusammenleben. Entscheidend für die Qualifikation als gefestigte Partnerschaft

ist daher, ob die Beziehung eine eheähnliche Substanz aufweist (siehe

E. 3.1). Ob eine solche Gleichwertigkeit zur Ehe vorliegt, ist anhand einer

Gesamtwürdigung der angeführten Faktoren zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin

und H leben mittlerweile beinahe zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt.

Auf die Tendenz, dass nach einem partnerschaftlichen Zusammenleben von

mindestens fünf Jahren von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden

kann, kann hier somit nicht abgestellt werden, da kein fünfjähriges Konkubinat

infrage steht. Demnach ist zu klären, ob sich die vorausgesetzte eheähnliche

Substanz aus anderen Umständen der Beziehung ergibt.

3.4

Das

Verwaltungsgericht berücksichtigt die tatsächlichen Verhältnisse im

Entscheidzeitpunkt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 52 N. 8 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, kurz

vor der Eheschliessung zu stehen. Sie legt dazu ein ausgefülltes

Gesuchsformular um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens vom 24. Februar

2026 ins Recht. Eine Eingangsbestätigung des zuständigen Zivilstandskreises

oder eine Nachreichung anderer Dokumente, die einen kurz bevorstehenden

Eheschluss belegen würden, erfolgte jedoch nicht. Eine unmittelbar

bevorstehende Heirat wurde entsprechend nicht genügend glaubhaft gemacht. Die

Abwesenheit einer konkreten Eheschliessungsabsicht fügt sich dann auch

widerspruchslos in den bisherigen Geschehensablauf ein. So bestand gemäss Schreiben

vom 21. Mai 2025 bereits zum damaligen Zeitpunkt der Wille zur

Eheschliessung. Gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, dass man sich vor einer

Heirat zunächst persönlich – insbesondere im Studium und im Beruf –

weiterentwickeln wolle. Da die Beziehung noch nicht so weit sei, habe man

bislang kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Dass die damals angestrebte

persönliche und berufliche Weiterentwicklung inzwischen erfolgt wäre oder sich

die Verhältnisse seither wesentlich – oder überhaupt – verändert hätten, wird

von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Freilich stellt eine kurz

bevorstehende Heirat lediglich ein Indiz für eine gefestigte Partnerschaft dar.

Liegt der entsprechende Anhaltspunkt nicht vor, ist die vorausgesetzte Qualität

der Beziehung mittels anderer Merkmale zu belegen.

3.5

Die Beziehung der

Beschwerdeführerin und H ist kinderlos. Da die Beschwerdeführerin erst 29 Jahre

alt sei, dürfe dieser Umstand bei der Beurteilung ihrer Beziehung – nach

Auffassung der Beschwerdeführerin – keine Rolle spielen. Dieser Aussage ist

differenziert Rechnung zu tragen. Die Kinderlosigkeit an sich darf bei der

Beurteilung der Beziehung nicht negativ gewertet werden. Daraus folgt jedoch

nicht, dass dieser Faktor bei der Beurteilung vollständig ausser Betracht

fällt. Fehlt das gemeinsame Kind als gegebenenfalls starkes Bindungsindiz, müssen

andere Umstände die Tiefe der Beziehung belegen. Andernfalls würde eine

Beziehung als gefestigtes Konkubinat geschützt, ohne dass die vorausgesetzte

eheähnliche Substanz gegeben wäre. Somit stellt sich wiederum die Frage, ob

andere Faktoren, neben der Dauer der Beziehung und gemeinsamen Kindern, die

eheähnliche Substanz zu begründen vermögen.

3.6

Gemäss Beschwerdeführerin

liegt ein gefestigtes Konkubinat vor, da sie mit H zusammenwohne, arbeite,

ein gemeinsames soziales Umfeld pflege, die Ferien verbringe und man sich

gegenseitig in schwierigen Situationen beistehe. Aus den Akten ergeben sich

eine gemeinsame Wohnung, eine Anstellung beim selben Arbeitgeber sowie gemeinsame

Ausflüge, Ferien und Treffen mit Freunden. Ein Konkubinatsverhältnis ist

entsprechend erstellt, eine Gleichwertigkeit zur Ehe ergibt sich allein aus

diesen Nachweisen jedoch nicht. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin

zusätzlich geltend, man übernehme wechselseitig Verantwortung. So würden die

Ausgaben für Alltag und Haushalt gemeinsam getragen. H komme für den

Mietzins auf, die Beschwerdeführerin würde jedoch auch ihren Anteil leisten.

Inwiefern hierbei eine über ein gebräuchliches Konkubinat hinausgehende

gegenseitige Verantwortungsübernahme vorliegen soll, wird nicht dargelegt.

Ferner ist eine solche auch nicht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin,

welche der Eingabe vom 21. Mai 2025 beigelegt wurde, ersichtlich. Soweit

die Beschwerdeführerin die vorausgesetzte Beziehungssubstanz mit durch

Kommunikationsnachweise belegten Essenslieferungen und Hilfe beim Auszug

belegen will, greift dies zu kurz. Denn die beschriebenen Situationen datieren

den Beginn der Beziehung vor. Es handelt sich demnach um Freundschaftsdienste

und nicht um einen Ausdruck gegenseitiger Verantwortungsübernahme im Rahmen

eines gefestigten Konkubinats. Dies ergibt sich auch aus der eigenen

Darstellung der Beschwerdeführerin. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 21. Mai

2025 habe sie H nach diesen Gefälligkeiten zunächst als Freund und

Unterstützer wahrgenommen. Ihre Gefühle hätten sich erst ungefähr ein Jahr

später verändert. Dies, nachdem man sich zwischenzeitlich wiederholt getroffen

habe und sie sich durch ihn wertgeschätzt und geliebt gefühlt habe, woraufhin

sie ebenfalls begonnen habe, ihn zu lieben. Dass die Hilfeleistungen während der

Trennung von ihrem Ex-Ehemann bereits Ausdruck einer besonders tiefen Verbundenheit

gewesen wären, welche später auch das Konkubinat entscheidend geprägt hätte,

ergibt sich aus besagter Stellungnahme nicht.

Insgesamt vermögen die

dargelegten Beziehungsgegebenheiten kein gefestigtes Konkubinat zu erstellen.

Ob die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 fälschlicherweise

des Wortes "Wohngemeinschaft" bedient hat oder sich das Konkubinat

erst später daraus entwickelt hat, kann vorliegend offenbleiben, da dies die

rechtliche Qualifikation nicht beeinflusst. Die Vorinstanz gelangte nach den

vorstehenden Ausführungen zu Recht zum Schluss, dass die Beziehung zwischen der

Beschwerdeführerin und H nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung

des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt.

4.

4.1

Aus dem Recht auf

Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK steht einer Person nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ein Aufenthaltsrecht bei besonders intensiven, über eine normale

Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur zu (BGE 144 I 266 E 3.4). So kann

bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf"

(BGE 144 I 266 E. 3.9). Ein Anspruch auf Achtung des Privatlebens

kann zwar bereits vor einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren

entstehen, setzt jedoch eine besonders ausgeprägte Integration voraus

(BGE 144 I 266 E. 3.9).

4.2

Gemäss Vorinstanz

kommt eine Berufung auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens nicht in

Betracht. Der bewilligte Aufenthalt der Beschwerdeführerin betrage lediglich

drei Jahre und sieben Monate; ein ordnungsgemässer Aufenthalt von zehn Jahren

liege damit nicht vor. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin zwar gut integriert,

jedoch nicht überdurchschnittlich stark verwurzelt.

4.3

Der

Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass bei einem rechtmässigen Aufenthalt von

zehn Jahren eine derart ausgeprägte Integration vermutet wird, dass eine

Fernhaltemassnahme den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8

Ziff. 1 EMRK tangiert. Zutreffend ist ebenfalls, dass schon vor einem

rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren unter Umständen ein

Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann. So

erfolgt dann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – die Eröffnung

des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht anhand einer starren

mathematischen Berechnung der Aufenthaltsdauer. Vielmehr wird bei einem

rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren der Schutzbereich von Art. 8

Ziff. 1 EMRK über die Vermutung der besonders ausgeprägten Integration

eröffnet, während eine solche bei kürzerer Aufenthaltsdauer konkret

nachzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin wurde am 5. Mai 2021 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 17. Dezember 2024 erteilt.

Der rechtmässige Aufenthalt belief sich somit – wie vorinstanzlich festgestellt

– auf etwas mehr als drei Jahre und sieben Monate, womit die für die

bundesgerichtliche Integrationsvermutung erforderliche Aufenthaltsdauer von

zehn Jahren nicht erreicht wurde. Die von der Beschwerdeführerin neben ihrem

rechtmässigen Verbleib angeführte zusätzliche Aufenthaltsdauer von 18 Monaten

vermag daran nichts zu ändern, da die Integrationsvermutung an die Dauer des rechtmässigen

Aufenthalts anknüpft. Bedeutung kommt besagter Zeitdauer vielmehr erst im

Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw.

Art. 96 Abs. 1 AIG zu. Insoweit ist der Beschwerdeführerin dann auch

beizupflichten, dass ihr über den rechtmässigen Aufenthalt hinausgehender

Verbleib nicht vollständig ausgeblendet werden kann. Indessen kommt diesem

prekären Aufenthalt anlässlich eines hängigen Bewilligungs- oder aufschiebenden

Rechtsmittelverfahrens geringeres Gewicht zu, da während eines solchen

Aufenthalts jederzeit mit einer Wegweisung gerechnet werden muss und er deshalb

nur beschränkt geeignet ist, die Integration zu vertiefen (BGE 137 II 1 E. 4.3).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diese

Aufenthaltsdauer dann auch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt. Sie gelangte dabei zum Schluss,

dass mangels besonders ausgeprägter Integration der Schutzbereich von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht eröffnet sei. Dieser Einschätzung ist

gemäss nachfolgenden Erwägungen zu folgen (vgl. E. 5). Entsprechend ist

dann der Beschwerdeführerin auch nicht zuzustimmen, wenn sie geltend macht, ihr

mittlerweile mehr als fünf Jahre dauernder Verbleib in der Schweiz hätte

rechtliche Folgen im Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.

Art. 13 BV, die bislang nicht berücksichtigt worden seien.

5.

Die

aufenthaltsbeendende Massnahme hält ferner aus folgenden Gründen der

Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1

AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand: Die Beschwerdeführerin reiste im

Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Sie verbrachte damit ihre

prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Teil ihres Erwachsenenlebens in

Peru und war dort bereits erwerbstätig. Die Eltern und Grosseltern der

Beschwerdeführerin leben in Peru. Insbesondere zur Mutter pflegt die

Beschwerdeführerin weiterhin engen Kontakt und hat sowohl diese als auch ihre

Grossmutter im Februar 2024 in Peru besucht. Eine belegte stetige

Berufstätigkeit in der Schweiz besteht erst seit Ende 2023, dies als

Servicemitarbeiterin bei einem Pizzakurier. Weiterbildungen sind keine

nachgewiesen. Eine ausserordentliche berufliche Integration oder Qualifikation

ist daher nicht gegeben. Gleiches gilt für die soziale Integration. Die kurze,

in der Schweiz gelebte Ehe blieb kinderlos. Ein gefestigtes Konkubinat liegt

nicht vor. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrer Schwester und ihrer Nichte sowie

zu ihrem Konkubinatspartner liegt kein Umstand vor, der die Anwesenheit der

Beschwerdeführerin in der Schweiz bedingen würde. Bereits während ihres Aufenthalts

in Peru bestand trotz räumlicher Distanz eine so enge Beziehung zu ihrer

Schwester, dass diese sie bei ihrem Gesuch um Einreise unterstützte. Weshalb

die weitere Beziehungspflege künftig nicht ebenfalls mittels moderner

Kommunikationsmittel sowie durch Besuche in der Heimat möglich sein sollte, ist

nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Beziehung zu ihrem Konkubinatspartner.

Ferner wäre in diesem Fall auch eine gemeinsame Lebensführung ausserhalb der

Schweiz möglich. Da beide Partner Spanisch als Muttersprache sprechen, würde

ein Umzug nach Peru oder in ein anderes spanischsprachiges Land in Betracht

kommen. Der Partner der Beschwerdeführerin lebt gemäss ihren Angaben seit

ungefähr fünf Jahren in der Schweiz, womit eine Wohnsitzverlegung nicht von

vornherein als ausgeschlossen erscheint. Auch die geltend gemachten

Freundschaften vermögen keine besondere Verwurzelung in der Schweiz zu

begründen. Die Beschwerdeführerin ist sprachlich gut integriert und ist weder

strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen gewesen.

Dennoch lebt sie erst seit wenigen Jahren in der Schweiz und ist hier nicht

derart verwurzelt, dass ihr eine Rückkehr nach Peru, wo sie aufgewachsen und

sozialisiert worden ist, nicht mehr zugemutet werden könnte. Die

Beschwerdeführerin ist zudem noch jung, körperlich gesund und voll arbeitsfähig.

Der berufliche Wiedereinstieg in den bereits bekannten heimischen Arbeitsmarkt

dürfte ihr demnach keine grösseren Schwierigkeiten bereiten. Schliesslich

begründet der Umstand, dass die Wirtschafts- und Sicherheitslage in Peru

schlechter ist als in der Schweiz, keine individuelle Unzumutbarkeit der

Wegweisung, da es sich um allgemeine, die gesamte Bevölkerung gleichermassen

betreffende Bedingungen handelt (VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00853,

E. 3.4; BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4). Es ist der

Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres möglich, die sozialen Beziehungen in

ihrem Heimatland wieder zu vertiefen und dort erneut wirtschaftlich Fuss zu

fassen. Folglich überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Demzufolge ist die Beschwerde im

Hauptantrag abzuweisen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt kein

Raum.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtkosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz

und des Schengenraums Frist bis zum 1. Oktober 2026 angesetzt.

3.    Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:

Fr.      70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.--

Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).