[Die Beschwerdeführerin erhielt gestützt auf ihre Heirat mit einem EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehegatten sind mittlerweile geschieden.] Die Ehe der Beschwerdeführerin ist gescheitert und die Ehegatten sind geschieden. Damit entfallen allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ex-Ehemann (E. 2). Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben in Bezug auf die neu eingegangene Partnerschaft entfällt in Ermangelung eines gefestigten Konkubinats. Das gefestigte Konkubinat setzt eine eheähnliche Substanz voraus, die durch Gesamtwürdigung beurteilt wird (E. 3.3). Aufgrund der unter fünfjährigen Dauer (E. 3.3), mangelnder Glaubhaftmachung einer konkreten Eheschliessungsabsicht (E. 3.4), fehlender anderer starker Bindungsindizien, wie gemeinsamer Nachwuchs (E. 3.5) und gegenseitige Verantwortungsübernahme (E. 3.6), ist keine eheähnliche Substanz gegeben (E. 3.6). Mangels rechtmässiger Aufenthaltsdauer von zehn Jahren hat die Beschwerdeführerin zur Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Privatleben eine besonders ausgeprägte Integration konkret nachzuweisen (E. 4.3). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und fehlender besonderer Verwurzelung in der Schweiz sowie gelebter familiärer Beziehungen und beruflicher Perspektiven im Heimatland ist die Rückkehr zumutbar (E. 4.5). Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin vermögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Die Beschwerdeführerin stützt ihren Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der Scheidung von ihrem spanischen Ehemann zu Recht weder auf Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Vielmehr beruft sie sich auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).
E. 3.1 Nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens. Zum geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die
Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutzbereich von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasst jedoch auch nicht rechtlich begründete
familiäre Verhältnisse, sofern zwischen den betroffenen Personen eine
hinreichend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht
(BGE 135 I 143 E. 3.1). Massgeblich ist dabei nicht die
rechtliche Grundlange, sondern die tatsächliche Qualität des Familienlebens
(BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein völkerrechtlicher Anspruch auf
Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht bei
kinderlosen Konkubinatsbeziehungen nur dann, wenn es sich um eine langjährige
und gefestigte Partnerschaft handelt und eine Eheschliessung unmittelbar
bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5). Ziel ist der Schutz
eines bereits bestehenden, eheähnlichen Zusammenlebens. Die Beziehung muss
daher in ihrer Art und Stabilität einer Ehe gleichwertig sein. Von Bedeutung
ist insbesondere, ob die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen (BGr,
4. September 2025, 2C_173/2025, E. 3.1). Darüber hinaus ist der Natur
und der Dauer der Beziehung sowie dem Interesse und der Bindung der Partner
aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder der Übernahme wechselseitiger
Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 4. September 2025, 2C_173/2025,
E. 4.1; BGr, 3. Februar 2025, 2C_349/2024, E. 4.1; BGr,
23. Februar 2011, 2C_702/2011, E. 3.1). In Anlehnung an die
Grundsätze des Ehegattenunterhalts kann bei einem partnerschaftlichen
Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten
Konkubinat ausgegangen werden (BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005,
E. 2.1; VGr, 5. Juli 2023, VB.2023.00296, E. 3.1.2). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch auch einem Konkubinat, das
weniger als fünf Jahre andauert, eine eheähnliche Substanz innewohnen.
Beispielsweise kann sich die Gleichwertigkeit mit der Ehe in einem solchen Fall
durch eine kurz bevorstehende Eheschliessung und ein gemeinsames Kind ergeben
(vgl. BGr, 31. Januar 2011, 2C_661/2010, E. 3).
E. 3.2 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwog, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer gefestigten Partnerschaft gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin und der aufenthaltsberechtigte spanische Staatsangehörige H seien erst seit zwei Jahren ein Paar. Ein gemeinsames Kind, das nach Rechtsprechung zusammen mit einer unmittelbar bevorstehenden Eheschliessung trotz kurzer Dauer des Zusammenlebens für ein gefestigtes Konkubinat sprechen könnte, existiere nicht.
E. 3.3 Entgegen dieser Auffassung vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass ihre Beziehung zu H in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV falle. Dabei ist Folgendes zu beachten: In Konkubinatsverhältnissen schützt Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein bereits bestehendes eheähnliches Zusammenleben. Entscheidend für die Qualifikation als gefestigte Partnerschaft ist daher, ob die Beziehung eine eheähnliche Substanz aufweist (siehe E. 3.1). Ob eine solche Gleichwertigkeit zur Ehe vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung der angeführten Faktoren zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin und H leben mittlerweile beinahe zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt. Auf die Tendenz, dass nach einem partnerschaftlichen Zusammenleben von mindestens fünf Jahren von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden kann, kann hier somit nicht abgestellt werden, da kein fünfjähriges Konkubinat infrage steht. Demnach ist zu klären, ob sich die vorausgesetzte eheähnliche Substanz aus anderen Umständen der Beziehung ergibt.
E. 3.4 Das Verwaltungsgericht berücksichtigt die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 8 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, kurz vor der Eheschliessung zu stehen. Sie legt dazu ein ausgefülltes Gesuchsformular um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens vom 24. Februar 2026 ins Recht. Eine Eingangsbestätigung des zuständigen Zivilstandskreises oder eine Nachreichung anderer Dokumente, die einen kurz bevorstehenden Eheschluss belegen würden, erfolgte jedoch nicht. Eine unmittelbar bevorstehende Heirat wurde entsprechend nicht genügend glaubhaft gemacht. Die Abwesenheit einer konkreten Eheschliessungsabsicht fügt sich dann auch widerspruchslos in den bisherigen Geschehensablauf ein. So bestand gemäss Schreiben vom 21. Mai 2025 bereits zum damaligen Zeitpunkt der Wille zur Eheschliessung. Gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, dass man sich vor einer Heirat zunächst persönlich insbesondere im Studium und im Beruf weiterentwickeln wolle. Da die Beziehung noch nicht so weit sei, habe man bislang kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Dass die damals angestrebte persönliche und berufliche Weiterentwicklung inzwischen erfolgt wäre oder sich die Verhältnisse seither wesentlich oder überhaupt verändert hätten, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Freilich stellt eine kurz bevorstehende Heirat lediglich ein Indiz für eine gefestigte Partnerschaft dar. Liegt der entsprechende Anhaltspunkt nicht vor, ist die vorausgesetzte Qualität der Beziehung mittels anderer Merkmale zu belegen.
E. 3.5 Die Beziehung der Beschwerdeführerin und H ist kinderlos. Da die Beschwerdeführerin erst 29 Jahre alt sei, dürfe dieser Umstand bei der Beurteilung ihrer Beziehung nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Dieser Aussage ist differenziert Rechnung zu tragen. Die Kinderlosigkeit an sich darf bei der Beurteilung der Beziehung nicht negativ gewertet werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Faktor bei der Beurteilung vollständig ausser Betracht fällt. Fehlt das gemeinsame Kind als gegebenenfalls starkes Bindungsindiz, müssen andere Umstände die Tiefe der Beziehung belegen. Andernfalls würde eine Beziehung als gefestigtes Konkubinat geschützt, ohne dass die vorausgesetzte eheähnliche Substanz gegeben wäre. Somit stellt sich wiederum die Frage, ob andere Faktoren, neben der Dauer der Beziehung und gemeinsamen Kindern, die eheähnliche Substanz zu begründen vermögen.
E. 3.6 Gemäss Beschwerdeführerin
liegt ein gefestigtes Konkubinat vor, da sie mit H zusammenwohne, arbeite,
ein gemeinsames soziales Umfeld pflege, die Ferien verbringe und man sich
gegenseitig in schwierigen Situationen beistehe. Aus den Akten ergeben sich
eine gemeinsame Wohnung, eine Anstellung beim selben Arbeitgeber sowie gemeinsame
Ausflüge, Ferien und Treffen mit Freunden. Ein Konkubinatsverhältnis ist
entsprechend erstellt, eine Gleichwertigkeit zur Ehe ergibt sich allein aus
diesen Nachweisen jedoch nicht. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin
zusätzlich geltend, man übernehme wechselseitig Verantwortung. So würden die
Ausgaben für Alltag und Haushalt gemeinsam getragen. H komme für den
Mietzins auf, die Beschwerdeführerin würde jedoch auch ihren Anteil leisten.
Inwiefern hierbei eine über ein gebräuchliches Konkubinat hinausgehende
gegenseitige Verantwortungsübernahme vorliegen soll, wird nicht dargelegt.
Ferner ist eine solche auch nicht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin,
welche der Eingabe vom 21. Mai 2025 beigelegt wurde, ersichtlich. Soweit
die Beschwerdeführerin die vorausgesetzte Beziehungssubstanz mit durch
Kommunikationsnachweise belegten Essenslieferungen und Hilfe beim Auszug
belegen will, greift dies zu kurz. Denn die beschriebenen Situationen datieren
den Beginn der Beziehung vor. Es handelt sich demnach um Freundschaftsdienste
und nicht um einen Ausdruck gegenseitiger Verantwortungsübernahme im Rahmen
eines gefestigten Konkubinats. Dies ergibt sich auch aus der eigenen
Darstellung der Beschwerdeführerin. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 21. Mai
2025 habe sie H nach diesen Gefälligkeiten zunächst als Freund und
Unterstützer wahrgenommen. Ihre Gefühle hätten sich erst ungefähr ein Jahr
später verändert. Dies, nachdem man sich zwischenzeitlich wiederholt getroffen
habe und sie sich durch ihn wertgeschätzt und geliebt gefühlt habe, woraufhin
sie ebenfalls begonnen habe, ihn zu lieben. Dass die Hilfeleistungen während der
Trennung von ihrem Ex-Ehemann bereits Ausdruck einer besonders tiefen Verbundenheit
gewesen wären, welche später auch das Konkubinat entscheidend geprägt hätte,
ergibt sich aus besagter Stellungnahme nicht.
Insgesamt vermögen die
dargelegten Beziehungsgegebenheiten kein gefestigtes Konkubinat zu erstellen.
Ob die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 fälschlicherweise
des Wortes "Wohngemeinschaft" bedient hat oder sich das Konkubinat
erst später daraus entwickelt hat, kann vorliegend offenbleiben, da dies die
rechtliche Qualifikation nicht beeinflusst. Die Vorinstanz gelangte nach den
vorstehenden Ausführungen zu Recht zum Schluss, dass die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und H nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung
des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt.
E. 4.1 Aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK steht einer Person nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Aufenthaltsrecht bei besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur zu (BGE 144 I 266 E 3.4). So kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf" (BGE 144 I 266 E. 3.9). Ein Anspruch auf Achtung des Privatlebens kann zwar bereits vor einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren entstehen, setzt jedoch eine besonders ausgeprägte Integration voraus (BGE 144 I 266 E. 3.9).
E. 4.2 Gemäss Vorinstanz kommt eine Berufung auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens nicht in Betracht. Der bewilligte Aufenthalt der Beschwerdeführerin betrage lediglich drei Jahre und sieben Monate; ein ordnungsgemässer Aufenthalt von zehn Jahren liege damit nicht vor. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin zwar gut integriert, jedoch nicht überdurchschnittlich stark verwurzelt.
E. 4.3 Der
Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass bei einem rechtmässigen Aufenthalt von
zehn Jahren eine derart ausgeprägte Integration vermutet wird, dass eine
Fernhaltemassnahme den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK tangiert. Zutreffend ist ebenfalls, dass schon vor einem
rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren unter Umständen ein
Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann. So
erfolgt dann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Eröffnung
des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht anhand einer starren
mathematischen Berechnung der Aufenthaltsdauer. Vielmehr wird bei einem
rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren der Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK über die Vermutung der besonders ausgeprägten Integration
eröffnet, während eine solche bei kürzerer Aufenthaltsdauer konkret
nachzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin wurde am 5. Mai 2021 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 17. Dezember 2024 erteilt.
Der rechtmässige Aufenthalt belief sich somit wie vorinstanzlich festgestellt
auf etwas mehr als drei Jahre und sieben Monate, womit die für die
bundesgerichtliche Integrationsvermutung erforderliche Aufenthaltsdauer von
zehn Jahren nicht erreicht wurde. Die von der Beschwerdeführerin neben ihrem
rechtmässigen Verbleib angeführte zusätzliche Aufenthaltsdauer von 18 Monaten
vermag daran nichts zu ändern, da die Integrationsvermutung an die Dauer des rechtmässigen
Aufenthalts anknüpft. Bedeutung kommt besagter Zeitdauer vielmehr erst im
Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw.
Art. 96 Abs. 1 AIG zu. Insoweit ist der Beschwerdeführerin dann auch
beizupflichten, dass ihr über den rechtmässigen Aufenthalt hinausgehender
Verbleib nicht vollständig ausgeblendet werden kann. Indessen kommt diesem
prekären Aufenthalt anlässlich eines hängigen Bewilligungs- oder aufschiebenden
Rechtsmittelverfahrens geringeres Gewicht zu, da während eines solchen
Aufenthalts jederzeit mit einer Wegweisung gerechnet werden muss und er deshalb
nur beschränkt geeignet ist, die Integration zu vertiefen (BGE 137 II 1 E. 4.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diese
Aufenthaltsdauer dann auch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt. Sie gelangte dabei zum Schluss,
dass mangels besonders ausgeprägter Integration der Schutzbereich von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht eröffnet sei. Dieser Einschätzung ist
gemäss nachfolgenden Erwägungen zu folgen (vgl. E. 5). Entsprechend ist
dann der Beschwerdeführerin auch nicht zuzustimmen, wenn sie geltend macht, ihr
mittlerweile mehr als fünf Jahre dauernder Verbleib in der Schweiz hätte
rechtliche Folgen im Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 BV, die bislang nicht berücksichtigt worden seien.
E. 5 Die
aufenthaltsbeendende Massnahme hält ferner aus folgenden Gründen der
Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1
AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand: Die Beschwerdeführerin reiste im
Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Sie verbrachte damit ihre
prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Teil ihres Erwachsenenlebens in
Peru und war dort bereits erwerbstätig. Die Eltern und Grosseltern der
Beschwerdeführerin leben in Peru. Insbesondere zur Mutter pflegt die
Beschwerdeführerin weiterhin engen Kontakt und hat sowohl diese als auch ihre
Grossmutter im Februar 2024 in Peru besucht. Eine belegte stetige
Berufstätigkeit in der Schweiz besteht erst seit Ende 2023, dies als
Servicemitarbeiterin bei einem Pizzakurier. Weiterbildungen sind keine
nachgewiesen. Eine ausserordentliche berufliche Integration oder Qualifikation
ist daher nicht gegeben. Gleiches gilt für die soziale Integration. Die kurze,
in der Schweiz gelebte Ehe blieb kinderlos. Ein gefestigtes Konkubinat liegt
nicht vor. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrer Schwester und ihrer Nichte sowie
zu ihrem Konkubinatspartner liegt kein Umstand vor, der die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz bedingen würde. Bereits während ihres Aufenthalts
in Peru bestand trotz räumlicher Distanz eine so enge Beziehung zu ihrer
Schwester, dass diese sie bei ihrem Gesuch um Einreise unterstützte. Weshalb
die weitere Beziehungspflege künftig nicht ebenfalls mittels moderner
Kommunikationsmittel sowie durch Besuche in der Heimat möglich sein sollte, ist
nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Beziehung zu ihrem Konkubinatspartner.
Ferner wäre in diesem Fall auch eine gemeinsame Lebensführung ausserhalb der
Schweiz möglich. Da beide Partner Spanisch als Muttersprache sprechen, würde
ein Umzug nach Peru oder in ein anderes spanischsprachiges Land in Betracht
kommen. Der Partner der Beschwerdeführerin lebt gemäss ihren Angaben seit
ungefähr fünf Jahren in der Schweiz, womit eine Wohnsitzverlegung nicht von
vornherein als ausgeschlossen erscheint. Auch die geltend gemachten
Freundschaften vermögen keine besondere Verwurzelung in der Schweiz zu
begründen. Die Beschwerdeführerin ist sprachlich gut integriert und ist weder
strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen gewesen.
Dennoch lebt sie erst seit wenigen Jahren in der Schweiz und ist hier nicht
derart verwurzelt, dass ihr eine Rückkehr nach Peru, wo sie aufgewachsen und
sozialisiert worden ist, nicht mehr zugemutet werden könnte. Die
Beschwerdeführerin ist zudem noch jung, körperlich gesund und voll arbeitsfähig.
Der berufliche Wiedereinstieg in den bereits bekannten heimischen Arbeitsmarkt
dürfte ihr demnach keine grösseren Schwierigkeiten bereiten. Schliesslich
begründet der Umstand, dass die Wirtschafts- und Sicherheitslage in Peru
schlechter ist als in der Schweiz, keine individuelle Unzumutbarkeit der
Wegweisung, da es sich um allgemeine, die gesamte Bevölkerung gleichermassen
betreffende Bedingungen handelt (VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00853,
E. 3.4; BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4). Es ist der
Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres möglich, die sozialen Beziehungen in
ihrem Heimatland wieder zu vertiefen und dort erneut wirtschaftlich Fuss zu
fassen. Folglich überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Demzufolge ist die Beschwerde im
Hauptantrag abzuweisen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt kein
Raum.
E. 6 Ausgangsgemäss sind die Gerichtkosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 7 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums Frist bis zum 1. Oktober 2026 angesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00125
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Geschäftsnummer:
VB.2026.00125
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.06.2026
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Die Beschwerdeführerin erhielt gestützt auf ihre Heirat mit einem EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehegatten sind mittlerweile geschieden.] Die Ehe der Beschwerdeführerin ist gescheitert und die Ehegatten sind geschieden. Damit entfallen allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben in Bezug auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ex-Ehemann (E. 2). Ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben in Bezug auf die neu eingegangene Partnerschaft entfällt in Ermangelung eines gefestigten Konkubinats. Das gefestigte Konkubinat setzt eine eheähnliche Substanz voraus, die durch Gesamtwürdigung beurteilt wird (E. 3.3). Aufgrund der unter fünfjährigen Dauer (E. 3.3), mangelnder Glaubhaftmachung einer konkreten Eheschliessungsabsicht (E. 3.4), fehlender anderer starker Bindungsindizien, wie gemeinsamer Nachwuchs (E. 3.5) und gegenseitige Verantwortungsübernahme (E. 3.6), ist keine eheähnliche Substanz gegeben (E. 3.6). Mangels rechtmässiger Aufenthaltsdauer von zehn Jahren hat die Beschwerdeführerin zur Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Privatleben eine besonders ausgeprägte Integration konkret nachzuweisen (E. 4.3). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und fehlender besonderer Verwurzelung in der Schweiz sowie gelebter familiärer Beziehungen und beruflicher Perspektiven im Heimatland ist die Rückkehr zumutbar (E. 4.5). Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin vermögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als recht- und verhältnismässig. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
EHEÄHNLICHE BEZIEHUNG
GEFESTIGTES KONKUBINAT
INTEGRATION
PREKÄRER AUFENTHALT
RECHT AUF FAMILIENLEBEN
RECHT AUF PRIVATLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Ziff. I EMRK
Art. 8 Ziff. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2026.00125
Urteil
der 2. Kammer
vom
24. Juni
2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Verwaltungsrichter Moritz Seiler,
Gerichtsschreiberin Angela den Herder.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
Die 1996 geborene A (ehemals B)
ist peruanische Staatsangehörige. Nachdem sie mehrfach erfolglos um
Visumserteilung ersucht hatte, reiste sie am 11. Januar 2021 ohne Visum
als Touristin in die Schweiz ein. Am 7. April 2021 heiratete sie den hier
aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen D. Im Rahmen des Familiennachzugs
wurde ihr am 5. Mai 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit
Gültigkeit bis zum 17. Dezember 2024 erteilt. Am 11. Oktober 2024 stellte
B ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dabei gab sie an,
seit dem 5. September 2022 von ihrem Ehemann getrennt zu leben. In ihrer
Antwort auf die Trennungsanfrage des Migrationsamtes erklärte B am 2. Dezember
2024, dass sie sich definitiv von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle. Zudem
wohne sie seit Juli 2024 in einer Wohngemeinschaft in E. Mit Schreiben vom
22. Januar 2025 gewährte das Migrationsamt B das rechtliche Gehör
betreffend die beabsichtigte Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Am
24. März 2025 machte die nunmehr anwaltlich vertretene B geltend, die
Wegweisung verletze Art. 8 EMRK, da ihre engsten familiären Bezugspersonen
ihre Schwester F, ihre Nichte G sowie ihr Partner in der Schweiz
lebten. Zudem würden sie und ihr Lebenspartner, der spanische Staatsangehörige H,
eine Heirat in Betracht ziehen. Dies sei derzeit jedoch nicht möglich, da
zuerst die Scheidung vollzogen werden müsse. Mit Urteil vom 31. März 2025
wurde die kinderlose Ehe zwischen B und D geschieden. Mit Schreiben vom 14. April
2025 fragte das Migrationsamt nach, ob zwischen B und H konkrete
Heiratsabsichten bestünden und ob bereits Zivilstandsdokumente eingereicht oder
ein Termin für die Eheschliessung festgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 21. Mai
2025 erklärte B, dass zwar eine Heiratsabsicht bestehe, die Beziehung jedoch
noch nicht so weit sei, dass bereits ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet
worden wäre. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 lehnte das Migrationsamt
das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 30. Oktober 2024
ab. Es wies B aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihr eine
Ausreisefrist bis zum 1. Februar 2026.
II.
A.
Den gegen die
Verfügung vom 2. Dezember 2025 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 29. Januar 2026 ab. B wurde
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 30. März
2026 gesetzt.
B.
Am 24. Februar
2026 stellten B und H ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens
zur Eheschliessung. Am 26. Februar 2026 nahm A per Namenserklärung ihren
Geburtsnamen wieder an.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Januar
[recte: Februar] 2026 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
der Rekursentscheid aufzuheben, von einer Ausweisung abzusehen und die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der Rekursentscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 9. März 2026 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer
erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 des Verwaltungspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die
Beschwerdeführerin stützt ihren Aufenthalt in der Schweiz aufgrund der
Scheidung von ihrem spanischen Ehemann zu Recht weder auf Art. 3 Abs. 2
lit. a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA)
noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Vielmehr beruft sie sich
auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV).
3.
3.1
Nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens. Zum geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die
Kernfamilie, also die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutzbereich von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasst jedoch auch nicht rechtlich begründete
familiäre Verhältnisse, sofern zwischen den betroffenen Personen eine
hinreichend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht
(BGE 135 I 143 E. 3.1). Massgeblich ist dabei nicht die
rechtliche Grundlange, sondern die tatsächliche Qualität des Familienlebens
(BGE 135 I 143 E. 3.1). Ein völkerrechtlicher Anspruch auf
Familiennachzug gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht bei
kinderlosen Konkubinatsbeziehungen nur dann, wenn es sich um eine langjährige
und gefestigte Partnerschaft handelt und eine Eheschliessung unmittelbar
bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5). Ziel ist der Schutz
eines bereits bestehenden, eheähnlichen Zusammenlebens. Die Beziehung muss
daher in ihrer Art und Stabilität einer Ehe gleichwertig sein. Von Bedeutung
ist insbesondere, ob die Partner einen gemeinsamen Haushalt führen (BGr,
4. September 2025, 2C_173/2025, E. 3.1). Darüber hinaus ist der Natur
und der Dauer der Beziehung sowie dem Interesse und der Bindung der Partner
aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder der Übernahme wechselseitiger
Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 4. September 2025, 2C_173/2025,
E. 4.1; BGr, 3. Februar 2025, 2C_349/2024, E. 4.1; BGr,
23. Februar 2011, 2C_702/2011, E. 3.1). In Anlehnung an die
Grundsätze des Ehegattenunterhalts kann bei einem partnerschaftlichen
Zusammenleben von mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten
Konkubinat ausgegangen werden (BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005,
E. 2.1; VGr, 5. Juli 2023, VB.2023.00296, E. 3.1.2). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch auch einem Konkubinat, das
weniger als fünf Jahre andauert, eine eheähnliche Substanz innewohnen.
Beispielsweise kann sich die Gleichwertigkeit mit der Ehe in einem solchen Fall
durch eine kurz bevorstehende Eheschliessung und ein gemeinsames Kind ergeben
(vgl. BGr, 31. Januar 2011, 2C_661/2010, E. 3).
3.2
Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwog, dass die Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen einer gefestigten Partnerschaft gemäss Art. 8 Ziff. 1
EMRK nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin und der aufenthaltsberechtigte
spanische Staatsangehörige H seien erst seit zwei Jahren ein Paar. Ein
gemeinsames Kind, das nach Rechtsprechung zusammen mit einer unmittelbar
bevorstehenden Eheschliessung trotz kurzer Dauer des Zusammenlebens für ein
gefestigtes Konkubinat sprechen könnte, existiere nicht.
3.3
Entgegen dieser
Auffassung vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass ihre Beziehung zu H
in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV falle. Dabei ist Folgendes zu beachten: In Konkubinatsverhältnissen schützt
Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein bereits bestehendes eheähnliches
Zusammenleben. Entscheidend für die Qualifikation als gefestigte Partnerschaft
ist daher, ob die Beziehung eine eheähnliche Substanz aufweist (siehe
E. 3.1). Ob eine solche Gleichwertigkeit zur Ehe vorliegt, ist anhand einer
Gesamtwürdigung der angeführten Faktoren zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin
und H leben mittlerweile beinahe zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt.
Auf die Tendenz, dass nach einem partnerschaftlichen Zusammenleben von
mindestens fünf Jahren von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden
kann, kann hier somit nicht abgestellt werden, da kein fünfjähriges Konkubinat
infrage steht. Demnach ist zu klären, ob sich die vorausgesetzte eheähnliche
Substanz aus anderen Umständen der Beziehung ergibt.
3.4
Das
Verwaltungsgericht berücksichtigt die tatsächlichen Verhältnisse im
Entscheidzeitpunkt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 52 N. 8 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, kurz
vor der Eheschliessung zu stehen. Sie legt dazu ein ausgefülltes
Gesuchsformular um Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens vom 24. Februar
2026 ins Recht. Eine Eingangsbestätigung des zuständigen Zivilstandskreises
oder eine Nachreichung anderer Dokumente, die einen kurz bevorstehenden
Eheschluss belegen würden, erfolgte jedoch nicht. Eine unmittelbar
bevorstehende Heirat wurde entsprechend nicht genügend glaubhaft gemacht. Die
Abwesenheit einer konkreten Eheschliessungsabsicht fügt sich dann auch
widerspruchslos in den bisherigen Geschehensablauf ein. So bestand gemäss Schreiben
vom 21. Mai 2025 bereits zum damaligen Zeitpunkt der Wille zur
Eheschliessung. Gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, dass man sich vor einer
Heirat zunächst persönlich insbesondere im Studium und im Beruf
weiterentwickeln wolle. Da die Beziehung noch nicht so weit sei, habe man
bislang kein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Dass die damals angestrebte
persönliche und berufliche Weiterentwicklung inzwischen erfolgt wäre oder sich
die Verhältnisse seither wesentlich oder überhaupt verändert hätten, wird
von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Freilich stellt eine kurz
bevorstehende Heirat lediglich ein Indiz für eine gefestigte Partnerschaft dar.
Liegt der entsprechende Anhaltspunkt nicht vor, ist die vorausgesetzte Qualität
der Beziehung mittels anderer Merkmale zu belegen.
3.5
Die Beziehung der
Beschwerdeführerin und H ist kinderlos. Da die Beschwerdeführerin erst 29 Jahre
alt sei, dürfe dieser Umstand bei der Beurteilung ihrer Beziehung nach
Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rolle spielen. Dieser Aussage ist
differenziert Rechnung zu tragen. Die Kinderlosigkeit an sich darf bei der
Beurteilung der Beziehung nicht negativ gewertet werden. Daraus folgt jedoch
nicht, dass dieser Faktor bei der Beurteilung vollständig ausser Betracht
fällt. Fehlt das gemeinsame Kind als gegebenenfalls starkes Bindungsindiz, müssen
andere Umstände die Tiefe der Beziehung belegen. Andernfalls würde eine
Beziehung als gefestigtes Konkubinat geschützt, ohne dass die vorausgesetzte
eheähnliche Substanz gegeben wäre. Somit stellt sich wiederum die Frage, ob
andere Faktoren, neben der Dauer der Beziehung und gemeinsamen Kindern, die
eheähnliche Substanz zu begründen vermögen.
3.6
Gemäss Beschwerdeführerin
liegt ein gefestigtes Konkubinat vor, da sie mit H zusammenwohne, arbeite,
ein gemeinsames soziales Umfeld pflege, die Ferien verbringe und man sich
gegenseitig in schwierigen Situationen beistehe. Aus den Akten ergeben sich
eine gemeinsame Wohnung, eine Anstellung beim selben Arbeitgeber sowie gemeinsame
Ausflüge, Ferien und Treffen mit Freunden. Ein Konkubinatsverhältnis ist
entsprechend erstellt, eine Gleichwertigkeit zur Ehe ergibt sich allein aus
diesen Nachweisen jedoch nicht. Entsprechend macht die Beschwerdeführerin
zusätzlich geltend, man übernehme wechselseitig Verantwortung. So würden die
Ausgaben für Alltag und Haushalt gemeinsam getragen. H komme für den
Mietzins auf, die Beschwerdeführerin würde jedoch auch ihren Anteil leisten.
Inwiefern hierbei eine über ein gebräuchliches Konkubinat hinausgehende
gegenseitige Verantwortungsübernahme vorliegen soll, wird nicht dargelegt.
Ferner ist eine solche auch nicht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin,
welche der Eingabe vom 21. Mai 2025 beigelegt wurde, ersichtlich. Soweit
die Beschwerdeführerin die vorausgesetzte Beziehungssubstanz mit durch
Kommunikationsnachweise belegten Essenslieferungen und Hilfe beim Auszug
belegen will, greift dies zu kurz. Denn die beschriebenen Situationen datieren
den Beginn der Beziehung vor. Es handelt sich demnach um Freundschaftsdienste
und nicht um einen Ausdruck gegenseitiger Verantwortungsübernahme im Rahmen
eines gefestigten Konkubinats. Dies ergibt sich auch aus der eigenen
Darstellung der Beschwerdeführerin. Gemäss ihrer Stellungnahme vom 21. Mai
2025 habe sie H nach diesen Gefälligkeiten zunächst als Freund und
Unterstützer wahrgenommen. Ihre Gefühle hätten sich erst ungefähr ein Jahr
später verändert. Dies, nachdem man sich zwischenzeitlich wiederholt getroffen
habe und sie sich durch ihn wertgeschätzt und geliebt gefühlt habe, woraufhin
sie ebenfalls begonnen habe, ihn zu lieben. Dass die Hilfeleistungen während der
Trennung von ihrem Ex-Ehemann bereits Ausdruck einer besonders tiefen Verbundenheit
gewesen wären, welche später auch das Konkubinat entscheidend geprägt hätte,
ergibt sich aus besagter Stellungnahme nicht.
Insgesamt vermögen die
dargelegten Beziehungsgegebenheiten kein gefestigtes Konkubinat zu erstellen.
Ob die Beschwerdeführerin sich in ihrer Eingabe vom 2. Dezember 2024 fälschlicherweise
des Wortes "Wohngemeinschaft" bedient hat oder sich das Konkubinat
erst später daraus entwickelt hat, kann vorliegend offenbleiben, da dies die
rechtliche Qualifikation nicht beeinflusst. Die Vorinstanz gelangte nach den
vorstehenden Ausführungen zu Recht zum Schluss, dass die Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und H nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung
des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt.
4.
4.1
Aus dem Recht auf
Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK steht einer Person nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ein Aufenthaltsrecht bei besonders intensiven, über eine normale
Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur zu (BGE 144 I 266 E 3.4). So kann
bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf"
(BGE 144 I 266 E. 3.9). Ein Anspruch auf Achtung des Privatlebens
kann zwar bereits vor einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren
entstehen, setzt jedoch eine besonders ausgeprägte Integration voraus
(BGE 144 I 266 E. 3.9).
4.2
Gemäss Vorinstanz
kommt eine Berufung auf das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens nicht in
Betracht. Der bewilligte Aufenthalt der Beschwerdeführerin betrage lediglich
drei Jahre und sieben Monate; ein ordnungsgemässer Aufenthalt von zehn Jahren
liege damit nicht vor. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin zwar gut integriert,
jedoch nicht überdurchschnittlich stark verwurzelt.
4.3
Der
Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass bei einem rechtmässigen Aufenthalt von
zehn Jahren eine derart ausgeprägte Integration vermutet wird, dass eine
Fernhaltemassnahme den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8
Ziff. 1 EMRK tangiert. Zutreffend ist ebenfalls, dass schon vor einem
rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren unter Umständen ein
Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann. So
erfolgt dann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Eröffnung
des Schutzbereichs von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht anhand einer starren
mathematischen Berechnung der Aufenthaltsdauer. Vielmehr wird bei einem
rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren der Schutzbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK über die Vermutung der besonders ausgeprägten Integration
eröffnet, während eine solche bei kürzerer Aufenthaltsdauer konkret
nachzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin wurde am 5. Mai 2021 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 17. Dezember 2024 erteilt.
Der rechtmässige Aufenthalt belief sich somit wie vorinstanzlich festgestellt
auf etwas mehr als drei Jahre und sieben Monate, womit die für die
bundesgerichtliche Integrationsvermutung erforderliche Aufenthaltsdauer von
zehn Jahren nicht erreicht wurde. Die von der Beschwerdeführerin neben ihrem
rechtmässigen Verbleib angeführte zusätzliche Aufenthaltsdauer von 18 Monaten
vermag daran nichts zu ändern, da die Integrationsvermutung an die Dauer des rechtmässigen
Aufenthalts anknüpft. Bedeutung kommt besagter Zeitdauer vielmehr erst im
Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw.
Art. 96 Abs. 1 AIG zu. Insoweit ist der Beschwerdeführerin dann auch
beizupflichten, dass ihr über den rechtmässigen Aufenthalt hinausgehender
Verbleib nicht vollständig ausgeblendet werden kann. Indessen kommt diesem
prekären Aufenthalt anlässlich eines hängigen Bewilligungs- oder aufschiebenden
Rechtsmittelverfahrens geringeres Gewicht zu, da während eines solchen
Aufenthalts jederzeit mit einer Wegweisung gerechnet werden muss und er deshalb
nur beschränkt geeignet ist, die Integration zu vertiefen (BGE 137 II 1 E. 4.3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diese
Aufenthaltsdauer dann auch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung gewürdigt. Sie gelangte dabei zum Schluss,
dass mangels besonders ausgeprägter Integration der Schutzbereich von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht eröffnet sei. Dieser Einschätzung ist
gemäss nachfolgenden Erwägungen zu folgen (vgl. E. 5). Entsprechend ist
dann der Beschwerdeführerin auch nicht zuzustimmen, wenn sie geltend macht, ihr
mittlerweile mehr als fünf Jahre dauernder Verbleib in der Schweiz hätte
rechtliche Folgen im Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw.
Art. 13 BV, die bislang nicht berücksichtigt worden seien.
5.
Die
aufenthaltsbeendende Massnahme hält ferner aus folgenden Gründen der
Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1
AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand: Die Beschwerdeführerin reiste im
Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein. Sie verbrachte damit ihre
prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie einen Teil ihres Erwachsenenlebens in
Peru und war dort bereits erwerbstätig. Die Eltern und Grosseltern der
Beschwerdeführerin leben in Peru. Insbesondere zur Mutter pflegt die
Beschwerdeführerin weiterhin engen Kontakt und hat sowohl diese als auch ihre
Grossmutter im Februar 2024 in Peru besucht. Eine belegte stetige
Berufstätigkeit in der Schweiz besteht erst seit Ende 2023, dies als
Servicemitarbeiterin bei einem Pizzakurier. Weiterbildungen sind keine
nachgewiesen. Eine ausserordentliche berufliche Integration oder Qualifikation
ist daher nicht gegeben. Gleiches gilt für die soziale Integration. Die kurze,
in der Schweiz gelebte Ehe blieb kinderlos. Ein gefestigtes Konkubinat liegt
nicht vor. Hinsichtlich der Beziehung zu ihrer Schwester und ihrer Nichte sowie
zu ihrem Konkubinatspartner liegt kein Umstand vor, der die Anwesenheit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz bedingen würde. Bereits während ihres Aufenthalts
in Peru bestand trotz räumlicher Distanz eine so enge Beziehung zu ihrer
Schwester, dass diese sie bei ihrem Gesuch um Einreise unterstützte. Weshalb
die weitere Beziehungspflege künftig nicht ebenfalls mittels moderner
Kommunikationsmittel sowie durch Besuche in der Heimat möglich sein sollte, ist
nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Beziehung zu ihrem Konkubinatspartner.
Ferner wäre in diesem Fall auch eine gemeinsame Lebensführung ausserhalb der
Schweiz möglich. Da beide Partner Spanisch als Muttersprache sprechen, würde
ein Umzug nach Peru oder in ein anderes spanischsprachiges Land in Betracht
kommen. Der Partner der Beschwerdeführerin lebt gemäss ihren Angaben seit
ungefähr fünf Jahren in der Schweiz, womit eine Wohnsitzverlegung nicht von
vornherein als ausgeschlossen erscheint. Auch die geltend gemachten
Freundschaften vermögen keine besondere Verwurzelung in der Schweiz zu
begründen. Die Beschwerdeführerin ist sprachlich gut integriert und ist weder
strafrechtlich in Erscheinung getreten noch auf Sozialhilfe angewiesen gewesen.
Dennoch lebt sie erst seit wenigen Jahren in der Schweiz und ist hier nicht
derart verwurzelt, dass ihr eine Rückkehr nach Peru, wo sie aufgewachsen und
sozialisiert worden ist, nicht mehr zugemutet werden könnte. Die
Beschwerdeführerin ist zudem noch jung, körperlich gesund und voll arbeitsfähig.
Der berufliche Wiedereinstieg in den bereits bekannten heimischen Arbeitsmarkt
dürfte ihr demnach keine grösseren Schwierigkeiten bereiten. Schliesslich
begründet der Umstand, dass die Wirtschafts- und Sicherheitslage in Peru
schlechter ist als in der Schweiz, keine individuelle Unzumutbarkeit der
Wegweisung, da es sich um allgemeine, die gesamte Bevölkerung gleichermassen
betreffende Bedingungen handelt (VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00853,
E. 3.4; BGr, 21. April 2020, 2C_287/2020, E. 3.2.4). Es ist der
Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres möglich, die sozialen Beziehungen in
ihrem Heimatland wieder zu vertiefen und dort erneut wirtschaftlich Fuss zu
fassen. Folglich überwiegt insgesamt das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Demzufolge ist die Beschwerde im
Hauptantrag abzuweisen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt kein
Raum.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtkosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz
und des Schengenraums Frist bis zum 1. Oktober 2026 angesetzt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.--
Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).