Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4). Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5). Für den Beschwerdeführer war unmittelbar vor der Anordnung der Ausschaffungshaft ein Rückkehrflug geplant, der wegen des Lärms und in Rücksicht auf die anderen Passagiere hat abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdegegner ist sich der Reiseunwilligkeit und der diesbezüglichen Renitenz des Beschwerdeführers bewusst und bemüht, im Rahmen der Organisation des nächsten Rückflugs darauf zu reagieren und (auch im Vergleich zum gescheiterten Versuch) entsprechende Anpassungen der Flugmodalitäten vorzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist als absehbar zu qualifizieren (E. 5.2). Verhältnismässigkeit (E. 5.3). Abweisung.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.
E. 2 Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 per Zug aus Italien in die Schweiz ein und reichte am 27. Mai 2015 ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses am 1. Dezember 2016 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 3. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer als somalischer Staatsangehöriger anerkannt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2022 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und Missachtung einer Ausgrenzung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft sowie für 7 Jahre des Landes verwiesen.
E. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Wegweisungsentscheides und des Haftgrundes nicht.
E. 4 Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV), da die Vorinstanz es unterlassen habe, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen.
E. 4.1 Anlässlich der Haftanhörung monierte der Beschwerdeführer ausführlich die fehlende Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz bejahte diese unter Verweis auf die Akten, da die Genehmigung des SEM für einen weiteren Rückkehrflug vorliege, dieser allerdings mit den somalischen Behörden noch auszuhandeln sei, was eine gewisse, aber absehbare Zeit in Anspruch nehmen werde. Demgegenüber mangelt es den vorinstanzlichen Erwägungen an einer Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Argument, dass auch ein neuerlicher Rückkehrflug am Widerstand des Beschwerdeführers scheitern würde und aus diesem (weiteren) Grund der Vollzug nicht absehbar sei. Die Vorinstanz liess es bei einer blossen Wiedergabe des gescheiterten Rückführungversuchs bewenden, was das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
E. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 23. Juli 2021, VB.2021.00451, E. 3.4.3; 2. Juni 2010, VB.2010.00238, E. 1.6).
E. 4.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Darüber hinaus verfügt das Verwaltungsgericht in dem die Gehörsverletzung betreffenden Punkt über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gilt und sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als ein formalistischer Leerlauf und mithin nicht als notwendig erweist. Der Gehörsverletzung ist aber bei den Kosten Rechnung zu tragen.
E. 5 Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass seine Ausschaffung tatsächlich unmöglich und nicht absehbar sei.
E. 5.1 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem anderen Licht erscheinen lassen kann, ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, 125 II 217 E. 3b/bb; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1).
E. 5.2 Am 8. Februar
2026 war für den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Entlassung aus dem
Strafvollzug ein Rückkehrflug nach Somalia geplant, wobei gemäss der
Flugbuchung die Vollzugsstufen 2 und 3 (DEPA; vgl. zu den
Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom 12. November
2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im
Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]) zur
Anwendung gelangen sollten. Ausweislich des Polizeirapports sei der
Beschwerdeführer von Beginn an reiseunwillig gewesen, sodass eine Vollfesselung
erstellt und er für den Transport zum Flugzeug auf den Rollstuhl gebunden worden
sei. Zum Einstieg ins Flugzeug sei er aus dem Rollstuhl entfernt und bis zum Sitz
getragen worden, wobei er sich zunächst noch ruhig verhalten habe. Beim Sitz angekommen
habe er sich jedoch heftig zu wehren begonnen und laut geschrien, sodass die
Rückführung wegen des Lärms und in Rücksicht auf die anderen Passagiere habe
abgebrochen werden müssen.
Diese unmittelbar vor Anordnung
der Ausschaffungshaft gescheiterte Rückführung lässt den Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren vortragen, dass auch ein zweiter Versuch einer
Rückführung per Flugzeug nach Somalia scheitern würde und somit die
Ausschaffung als unmöglich zu qualifizieren sei. Eine nur rein theoretische
Möglichkeit zum zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist vorliegend aber zu
verneinen: Zwar kämen auf einem neuerlichen Rückführungsversuch per Flugzeug
wiederum die Vollzugsstufen 2 und 3 (die Vollzugsstufe 4 kommt
nicht in Frage, da es nach Somalia keine Sonderflüge gibt) zur Anwendung,
indessen schrieb der Beschwerdegegner im Antrag auf Bestätigung der
Ausschaffungshaft vom 9. Februar 2026, dass für den Beschwerdeführer die
Durchführung eines Spezialfluges in Abklärung sei. Somit ist sich der
Beschwerdegegner der Reiseunwilligkeit und der diesbezüglichen Renitenz des Beschwerdeführers
bewusst und bemüht, im Rahmen der Organisation des nächsten Rückflugs darauf zu
reagieren und (auch im Vergleich zum gescheiterten Versuch am 8. Februar 2026)
entsprechende Anpassungen der Flugmodalitäten vorzunehmen (vgl. VGr, 18. November
2025, VB.2025.00697, E. 5.2). Es sind somit entgegen dem Beschwerdeführer
nicht bereits "alle möglichen Anstrengungen unternommen" worden,
sodass die ernsthafte Aussicht auf Vollzug der Wegweisung noch zu bejahen ist.
Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass die Buchung eines Rückkehrfluges
für den Zeitraum ab dem 20. März 2026 bereits in Auftrag gegeben ist. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit auch als absehbar zu qualifizieren.
E. 5.3 Im Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die Anordnung der Ausschaffungshaft als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer befand sich bereits vom 18. September 2019 bis am 17. April 2020, vom 22. April 2024 bis am 19. Juni 2024 mithin kumuliert 272 Tage in Ausschaffungshaft und ist nun seit dem
8. Februar 2026 erneut inhaftiert. Ihm ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit desto strenger zu beurteilen sind, je länger die Inhaftierung dauert; vorliegend fällt aber massgebend ins Gewicht, dass sich das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers angesichts seiner wiederholten Delinquenz als nicht unerheblich erweist, die Rückführung wie gesehen absehbar ist und die maximal zulässige Haftdauer noch deutlich unterschritten ist. Die Haft erweist sich somit in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Auf die beantragte Anordnung milderer Massnahmen ist zu verzichten, da der Beschwerdeführer die verfügte Ausgrenzung nicht beachtete und somit eine solche sich nicht als wirksam erweisen würden. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht auszumachen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären, sind die auf ihn fallenden Kosten abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG).
E. 6.2 Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint
als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von
vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und
dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
reichte mit der Beschwerde sowie der Replik ihre Honorarnoten ein. Der darin
geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 5,85 Stunden (wovon 0,4 Stunden
à Fr. 110.- durch die juristische Mitarbeiterin geleistet wurden)
erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin
stellenden rechtlichen Fragen ohne Weiteres als angemessen (§ 9 Abs. 1
Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertretung ist demgemäss mit insgesamt
Fr. 1'243.- zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer fallende Anteil wird wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'243.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination; e) die Gerichtskasse.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00104 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00104 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2026 Spruchkörper:
1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260034-L) Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft.
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4). Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 5). Für den Beschwerdeführer war unmittelbar vor der Anordnung der Ausschaffungshaft ein Rückkehrflug geplant, der wegen des Lärms und in Rücksicht auf die anderen Passagiere hat abgebrochen werden müssen. Der Beschwerdegegner ist sich der Reiseunwilligkeit und der diesbezüglichen Renitenz des Beschwerdeführers bewusst und bemüht, im Rahmen der Organisation des nächsten Rückflugs darauf zu reagieren und (auch im Vergleich zum gescheiterten Versuch) entsprechende Anpassungen der Flugmodalitäten vorzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist als absehbar zu qualifizieren (E. 5.2). Verhältnismässigkeit (E. 5.3).
Abweisung. Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT MILDERE MASSNAHME RECHTLICHES GEHÖR RÜCKFÜHRUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AIG Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG Art. 29 Abs. II BV Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2026.00104 Urteil des Einzelrichters vom
12. März 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI260034-L), hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. Februar 2026 in Ausschaffungshaft genommen werde. Die am 9. Februar 2026 vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 11. Februar 2026 gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 7. Mai 2026 bewilligt. II. Dagegen erhob A am 20. Februar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen. Zudem sei A die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 24. Februar 2026 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 3. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am
6. März 2026. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 7378 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG) werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend stellen sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht. 2. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 per Zug aus Italien in die Schweiz ein und reichte am 27. Mai 2015 ein Asylgesuch ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses am 1. Dezember 2016 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 3. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer als somalischer Staatsangehöriger anerkannt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juli 2022 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung und Missachtung einer Ausgrenzung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft sowie für 7 Jahre des Landes verwiesen. 3. 3.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Wegweisungsentscheides und des Haftgrundes nicht. 4. Vorab rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV), da die Vorinstanz es unterlassen habe, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen. 4.1 Anlässlich der Haftanhörung monierte der Beschwerdeführer ausführlich die fehlende Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz bejahte diese unter Verweis auf die Akten, da die Genehmigung des SEM für einen weiteren Rückkehrflug vorliege, dieser allerdings mit den somalischen Behörden noch auszuhandeln sei, was eine gewisse, aber absehbare Zeit in Anspruch nehmen werde. Demgegenüber mangelt es den vorinstanzlichen Erwägungen an einer Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Argument, dass auch ein neuerlicher Rückkehrflug am Widerstand des Beschwerdeführers scheitern würde und aus diesem (weiteren) Grund der Vollzug nicht absehbar sei. Die Vorinstanz liess es bei einer blossen Wiedergabe des gescheiterten Rückführungversuchs bewenden, was das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 23. Juli 2021, VB.2021.00451, E. 3.4.3; 2. Juni 2010, VB.2010.00238, E. 1.6). 4.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Darüber hinaus verfügt das Verwaltungsgericht in dem die Gehörsverletzung betreffenden Punkt über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die Vorinstanz, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gilt und sich eine Rückweisung an die Vorinstanz als ein formalistischer Leerlauf und mithin nicht als notwendig erweist. Der Gehörsverletzung ist aber bei den Kosten Rechnung zu tragen. 5. Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, dass seine Ausschaffung tatsächlich unmöglich und nicht absehbar sei. 5.1 Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen; VGr, 15. Februar 2013, VB.2013.00073, E. 4.1.1). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person vorbehalten, welche die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses in einem anderen Licht erscheinen lassen kann, ist die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht notwendigerweise auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen, 125 II 217 E. 3b/bb; BGr, 24. Juni 2020, 2C_442/2020, E. 5.1). 5.2 Am 8. Februar 2026 war für den Beschwerdeführer im Anschluss an seine Entlassung aus dem Strafvollzug ein Rückkehrflug nach Somalia geplant, wobei gemäss der Flugbuchung die Vollzugsstufen 2 und 3 (DEPA; vgl. zu den Vollzugsstufen 1 bis 4 Art. 28 der Verordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV]) zur Anwendung gelangen sollten. Ausweislich des Polizeirapports sei der Beschwerdeführer von Beginn an reiseunwillig gewesen, sodass eine Vollfesselung erstellt und er für den Transport zum Flugzeug auf den Rollstuhl gebunden worden sei. Zum Einstieg ins Flugzeug sei er aus dem Rollstuhl entfernt und bis zum Sitz getragen worden, wobei er sich zunächst noch ruhig verhalten habe. Beim Sitz angekommen habe er sich jedoch heftig zu wehren begonnen und laut geschrien, sodass die Rückführung wegen des Lärms und in Rücksicht auf die anderen Passagiere habe abgebrochen werden müssen. Diese unmittelbar vor Anordnung der Ausschaffungshaft gescheiterte Rückführung lässt den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vortragen, dass auch ein zweiter Versuch einer Rückführung per Flugzeug nach Somalia scheitern würde und somit die Ausschaffung als unmöglich zu qualifizieren sei. Eine nur rein theoretische Möglichkeit zum zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist vorliegend aber zu verneinen: Zwar kämen auf einem neuerlichen Rückführungsversuch per Flugzeug wiederum die Vollzugsstufen 2 und 3 (die Vollzugsstufe 4 kommt nicht in Frage, da es nach Somalia keine Sonderflüge gibt) zur Anwendung, indessen schrieb der Beschwerdegegner im Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft vom 9. Februar 2026, dass für den Beschwerdeführer die Durchführung eines Spezialfluges in Abklärung sei. Somit ist sich der Beschwerdegegner der Reiseunwilligkeit und der diesbezüglichen Renitenz des Beschwerdeführers bewusst und bemüht, im Rahmen der Organisation des nächsten Rückflugs darauf zu reagieren und (auch im Vergleich zum gescheiterten Versuch am 8. Februar 2026) entsprechende Anpassungen der Flugmodalitäten vorzunehmen (vgl. VGr, 18. November 2025, VB.2025.00697, E. 5.2). Es sind somit entgegen dem Beschwerdeführer nicht bereits "alle möglichen Anstrengungen unternommen" worden, sodass die ernsthafte Aussicht auf Vollzug der Wegweisung noch zu bejahen ist. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass die Buchung eines Rückkehrfluges für den Zeitraum ab dem 20. März 2026 bereits in Auftrag gegeben ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als absehbar zu qualifizieren. 5.3 Im Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die Anordnung der Ausschaffungshaft als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer befand sich bereits vom 18. September 2019 bis am 17. April 2020, vom 22. April 2024 bis am 19. Juni 2024 mithin kumuliert 272 Tage in Ausschaffungshaft und ist nun seit dem
8. Februar 2026 erneut inhaftiert. Ihm ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit desto strenger zu beurteilen sind, je länger die Inhaftierung dauert; vorliegend fällt aber massgebend ins Gewicht, dass sich das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers angesichts seiner wiederholten Delinquenz als nicht unerheblich erweist, die Rückführung wie gesehen absehbar ist und die maximal zulässige Haftdauer noch deutlich unterschritten ist. Die Haft erweist sich somit in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Auf die beantragte Anordnung milderer Massnahmen ist zu verzichten, da der Beschwerdeführer die verfügte Ausgrenzung nicht beachtete und somit eine solche sich nicht als wirksam erweisen würden. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht auszumachen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich uneinbringlich wären, sind die auf ihn fallenden Kosten abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 VRG). 6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerde sowie der Replik ihre Honorarnoten ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 5,85 Stunden (wovon 0,4 Stunden à Fr. 110.- durch die juristische Mitarbeiterin geleistet wurden) erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen ohne Weiteres als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die Rechtsvertretung ist demgemäss mit insgesamt Fr. 1'243.- zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer fallende Anteil wird wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'243.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
d) die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei Spezialabteilung Ausländerrechtliche Massnahmen, Koordination; e) die Gerichtskasse.