Unzulässige Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts bei straffälligen EU-Bürgern. [Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit im Ausland und unvollständiger Angaben hierzu der prozedurale Aufenthalt verweigert.] Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen und die Anfechtung des Zwischenentscheids über die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts zulässig ist (E. 1). Prozeduraler Aufenthalt bei EU-Bürgern: Der Beschwerdeführer verfügt als deutscher Staatsangehöriger und aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich über ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht. Zu prüfen ist jedoch, ob besondere Gründe für den strittigen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen bzw. aufgrund seiner wiederholten Delinquenz zumindest ernsthafte Zweifel an einem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch bestehen. Insgesamt liegen zumindest in der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung keine hinreichend schweren Gründe für den Entzug und die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor bzw. erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3) und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid; E. 4). Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Unzulässige Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts bei straffälligen EU-Bürgern.
[Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit im Ausland und unvollständiger Angaben hierzu der prozedurale Aufenthalt verweigert.]
Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen und die Anfechtung des Zwischenentscheids über die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts zulässig ist (E. 1).
Prozeduraler Aufenthalt bei EU-Bürgern: Der Beschwerdeführer verfügt als deutscher Staatsangehöriger und aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich über ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht. Zu prüfen ist jedoch, ob besondere Gründe für den strittigen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen bzw. aufgrund seiner wiederholten Delinquenz zumindest ernsthafte Zweifel an einem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch bestehen. Insgesamt liegen zumindest in der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung keine hinreichend schweren Gründe für den Entzug und die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor bzw. erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig (E. 2).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3) und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid; E. 4).
Gutheissung der Beschwerde. Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DEUTSCHLAND ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG ENTZUG DER SUSPENSIVWIRKUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PROZEDURALER AUFENTHALT RÜCKFALLGEFAHR SCHWERE GEFÄHRDUNG SUSPENSIVEFFEKT SUSPENSIVWIRKUNG WIEDERHOLTE DELINQUENZ ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 17 AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 92 BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG FZA Art. 4 FZA Art. 2 Abs. I Anhang I FZA Art. 5 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA § 19s Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 41 VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2026.00068 Urteil der
2. Kammer vom 11. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (aufschiebende Wirkung), hat sich ergeben: I. Der 1986 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am
19. August 2022 in die Schweiz ein, um hier im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter/Dachdecker tätig zu sein. Nachdem er bei seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom
22. August 2022 angegeben hatte, weder im Ausland noch in der Schweiz vorbestraft zu sein oder in einer Strafuntersuchung zu stehen, erteilte ihm das Migrationsamt am 26. August 2022 eine bis zum 18. August 2027 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gemäss dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zog der Beschwerdeführer per
19. Dezember 2022 nach unbekannt weg, wodurch seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erlosch. Am 14. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Dachdecker, wobei er erneut angab, weder im Ausland noch in der Schweiz vorbestraft zu sein oder in einer Strafuntersuchung zu stehen. Zudem gab er an, am 24. November 2023 wieder in die Schweiz eingereist bzw. seit dem 1. Januar 2025 (von unbekannt) zugezogen zu sein. Gemäss eingereichter Arbeitsbestätigung vom 20. März 2025 ist der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2025 wieder Vollzeit in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis tätig, nachdem er hier bereits zuvor im Stundenlohn erwerbstätig war. Weitere migrationsamtliche Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Gesuchsangaben mehrfach vorbestraft ist und folgende rechtskräftigen Verurteilungen in Deutschland und der Schweiz gegen sich erwirkte: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 15.- wegen Erschleichung von Leistungen in zwei Fällen gemäss Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
5. April 2016; Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu EUR 15.- wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall gemäss Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2017; Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu EUR 15.- als unter Einbezug der vorgenannten Strafen gebildete Gesamtstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Dezember 2018; Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 40.- wegen Betrugs in zwei Fällen, einen davon wegen Unterlassens, gemäss Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. April 2022; Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 130.- wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und Beschimpfung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2023; Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Beschimpfung gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. August 2023; Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu EUR 30.- wegen Betrugs durch Unterlassen gemäss Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
12. Dezember 2024; Überdies sind mehrere Übertretungsstrafen wegen der Übertretung kommunaler Gesetze und Schwarzfahrens in den Akten dokumentiert. Weitere Verfahren wegen Tätlichkeiten und Drohungen in Zusammenhang mit häuslichen Gewaltdelikten wurden nach entsprechenden Desinteresseerklärungen der mutmasslichen Geschädigten jeweils eingestellt. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und falscher bzw. unvollständiger Angaben im Bewilligungsverfahren verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom
17. Dezember 2025 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Januar 2026. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 Rekurs erheben, wobei er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersuchte. Mit Zwischenentscheid vom 19. Januar 2026 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab, unter Verkürzung der Beschwerdefrist auf zehn Tage. III. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2026 aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen bzw. es sei ihm zu erlauben, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz abzuwarten. Hierauf zog das Verwaltungsgericht am 30. Januar 2026 per E-Mail die Verfahrensakten bei und forderte das Migrationsamt dazu auf, vorerst von Vollziehungsmassnahmen abzusehen. Zudem wurden weitere formelle Anordnungen in Aussicht gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2026 gewährte das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion das rechtliche Gehör, wobei die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung analog der verkürzten Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt wurde (§ 70 in Verbindung mit § 26 b Abs. 2 in fine des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. VRG). 1.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48). Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. BGr, 20. August 2024, 2C_91/2024, E. 1.3.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Da sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) stützt und ein Eingriff in sein Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und als EU-Bürger einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann, ist die Voraussetzung von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie) Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zulässig (VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00521, E. 1.2).
E. 2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).
E. 2.2 Bei der Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) handelt es sich um eine negative Verfügung; die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsmittels führt deshalb nicht dazu, dass der um Bewilligung ersuchenden Person bereits vor Rechtskraft des Bewilligungsentscheids ein Aufenthaltsrecht zukommt. Dies ist nur aufgrund ausdrücklicher vorsorglicher Massnahmen zulässig, wobei Anordnungen, die praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden sollen. Art. 17 AIG konkretisiert diese Grundsätze für den Fall, dass eine Person, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist ist, nachträglich ein Bewilligungsgesuch stellt: Der Bewilligungsentscheid ist grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Abs. 1). Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Abs. 2), wobei sich das verfassungskonform auszuübende Ermessen je nach den Umständen zu einem Anspruch verdichten kann (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4 mit Hinweisen).
E. 2.3 Auf Personen, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, ist Art. 17 AIG jedoch in aller Regel nicht anwendbar (BGr, 13. Februar 2009, 2C_35/2009, E. 6.4; Tobias Grasdorf-Meyer in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 17 N. 3), da die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens ausgestellten Bewilligungen nach der Rechtsprechung nicht rechtsbegründenden, sondern bloss deklaratorischen Charakter haben. Dieser entbindet die ausländische Person zwar nicht davon, sich bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen. Der jeweilige Ausweis bestätigt aber nur, dass die bzw. der Betroffene die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens tatsächlich erfüllt. Er attestiert das Anwesenheitsrecht im konkreten Fall. Die Bewilligung muss erteilt werden, falls die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind; durch den fehlenden Ausweis allein wird der Aufenthalt nicht illegal (BGE 136 II 329 E. 2.2; 134 IV 57 E. 4). Die aufschiebende Wirkung eines gegen die Bewilligungserteilung erhobenen Rechtsmittels verschafft der um Bewilligung nachsuchenden Person daher grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht während des Verfahrens. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls dann, wenn nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an eine Person im Raum steht, gegen die zuvor eine Entfernungsmassnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt wurde und die (faktisch) um Wiedererwägung des betreffenden Entscheids ersucht (BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.5 f.; weitergehend VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00558, E. 2) oder bei der zumindest ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen bestehen (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.4).
E. 2.4 Die Freizügigkeitsrechte dürfen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Wird eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geltend gemacht, muss das gegen die Rechtsordnung verstossende Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft betreffen und eine je nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende Rückfallgefahr begründen (vgl. BGr, 18. Juli 2018, 2C_724/2017, E. 4.1). Zwar kann auch blosse Vermögensdelinquenz eine Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen, jedoch sind diesfalls höhere Anforderungen an das Erfordernis der Rückfallgefahr zu stellen als bei einer Delinquenz im Bereich der Gewalt-, Sexual- oder schweren Drogendelikte (vgl, BGr, 14. September 2016, 2C_317/2016, E. 5.1 f. sowie Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 389 ff.). Falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren, insbesondere auch das Verschweigen von Vorstrafen, stellen sodann freizügigkeitsrechtlich für sich genommen keine hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar, selbst wenn das Verhalten nach nationalem Recht einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG setzen könnte (BGr, 14. September 2016, 2C_317/2016, E. 4.3 ff.; Spring, Rz. 478).
E. 2.5 Der Beschwerdeführer verfügt als deutscher Staatsangehöriger und aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich über ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Anhang I FZA). Sodann ist gegen ihn noch nie eine Entfernungsmassnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt worden, vielmehr steht eine solche Massnahme im gegenwärtigen Bewilligungsverfahren erst zur Diskussion. Bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Ausgangsverfügung betreffend die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kommt dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht zu, sodass Art. 17 AIG nicht zur Anwendung gelangt. Zu prüfen ist folglich nicht, ob bei ihm die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, sondern ob besondere Gründe für den strittigen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen bzw. vorlagen (VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00521, E. 1.2) bzw. aufgrund seiner wiederholten Delinquenz zumindest ernsthafte Zweifel an einem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch bestehen (vgl. BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.4).
E. 2.6.1 Bei den in § 25 Abs. 3 VRG genannten besonderen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen (vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2 mit Hinweisen). Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung vollstreckbar wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 25 f.). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der "besonderen Gründe" geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (Kiener, § 25 N. 28).
E. 2.6.2 Gemäss der Vorinstanz erwirkte der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2023
insgesamt neun strafrechtliche Verurteilungen, weshalb das öffentliche
Interesse am sofortigen Vollzug seiner Wegweisung sein privates Interesse, den
Bewilligungsentscheid in der Schweiz abwarten zu können, überwiege.
Hierzu ist anzumerken, dass
neben minderschweren Übertretungsbussen sieben strafrechtliche Verurteilungen
des Beschwerdeführers aktenkundig sind, wovon eine eine Gesamtstrafenbildung
aus zwei früher abgeurteilten Taten betrifft. Nur der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2023 hat eine Gewaltandrohung
zum Gegenstand (Drohung, einen SBB-Kundenbegleiter vor einen abfahrenden Zug zu
stossen, um die Personenkontrolle zu verhindern), während die übrigen
Straftaten hauptsächlich Vermögensdelikte und Beleidigungen (zum Nachteil von
Beamten) zum Gegenstand haben. Auch wenn die begangenen Delikte keineswegs zu
bagatellisieren sind und die wiederholten und teilweise einschlägigen
Vorstrafen eine gewisse Renitenz und Uneinsichtigkeit erkennen lassen, reicht
die bisherige Delinquenz nicht aus, um die hohen freizügigkeitsrechtlichen
Hürden für die Verweigerung eines freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts ohne
Weiteres als offenkundig erfüllt zu erachten und ein freizügigkeitsrechtliches
Anwesenheitsrecht per se auszuschliessen.
Vor diesem Hintergrund genügen
die von der Vorinstanz angeführten Gründe nicht, um im Sinn von § 25 Abs. 3
VRG ausnahmsweise von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen und trotz
des mutmasslichen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts den prozeduralen
Aufenthalt während der Hängigkeit des Bewilligungsverfahrens zu verneinen.
Insgesamt liegen damit zumindest
in der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung keine hinreichend
schweren Gründe für den Entzug und die Verweigerung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor bzw. erweist sich die Massnahme als
unverhältnismässig.
Die abschliessende Beurteilung des Anwesenheitsrechts und
des migrationsamtlich geltenden Verweigerungsgrundes ist jedoch im derzeit bei
der Sicherheitsdirektion hängigen Hauptverfahren vorzunehmen.
E. 2.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und in Aufhebung von Ziff. 1 der prozessleitenden Anordnung vom 19. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.
E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
E. 4 Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der prozessleitenden Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2026 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers vom
- Januar 2026 wird wiederhergestellt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00068 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00068 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Unzulässige Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts bei straffälligen EU-Bürgern.
[Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit im Ausland und unvollständiger Angaben hierzu der prozedurale Aufenthalt verweigert.]
Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruch, womit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen und die Anfechtung des Zwischenentscheids über die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts zulässig ist (E. 1).
Prozeduraler Aufenthalt bei EU-Bürgern: Der Beschwerdeführer verfügt als deutscher Staatsangehöriger und aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich über ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht. Zu prüfen ist jedoch, ob besondere Gründe für den strittigen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen bzw. aufgrund seiner wiederholten Delinquenz zumindest ernsthafte Zweifel an einem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch bestehen. Insgesamt liegen zumindest in der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung keine hinreichend schweren Gründe für den Entzug und die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor bzw. erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig (E. 2).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 3) und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid; E. 4).
Gutheissung der Beschwerde. Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DEUTSCHLAND ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG ENTZUG DER SUSPENSIVWIRKUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PROZEDURALER AUFENTHALT RÜCKFALLGEFAHR SCHWERE GEFÄHRDUNG SUSPENSIVEFFEKT SUSPENSIVWIRKUNG WIEDERHOLTE DELINQUENZ ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 17 AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 92 BGG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG FZA Art. 4 FZA Art. 2 Abs. I Anhang I FZA Art. 5 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA § 19s Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 41 VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2026.00068 Urteil der
2. Kammer vom 11. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (aufschiebende Wirkung), hat sich ergeben: I. Der 1986 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am
19. August 2022 in die Schweiz ein, um hier im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter/Dachdecker tätig zu sein. Nachdem er bei seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom
22. August 2022 angegeben hatte, weder im Ausland noch in der Schweiz vorbestraft zu sein oder in einer Strafuntersuchung zu stehen, erteilte ihm das Migrationsamt am 26. August 2022 eine bis zum 18. August 2027 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Gemäss dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zog der Beschwerdeführer per
19. Dezember 2022 nach unbekannt weg, wodurch seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erlosch. Am 14. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Dachdecker, wobei er erneut angab, weder im Ausland noch in der Schweiz vorbestraft zu sein oder in einer Strafuntersuchung zu stehen. Zudem gab er an, am 24. November 2023 wieder in die Schweiz eingereist bzw. seit dem 1. Januar 2025 (von unbekannt) zugezogen zu sein. Gemäss eingereichter Arbeitsbestätigung vom 20. März 2025 ist der Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2025 wieder Vollzeit in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis tätig, nachdem er hier bereits zuvor im Stundenlohn erwerbstätig war. Weitere migrationsamtliche Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Gesuchsangaben mehrfach vorbestraft ist und folgende rechtskräftigen Verurteilungen in Deutschland und der Schweiz gegen sich erwirkte: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 15.- wegen Erschleichung von Leistungen in zwei Fällen gemäss Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
5. April 2016; Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu EUR 15.- wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall gemäss Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Januar 2017; Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu EUR 15.- als unter Einbezug der vorgenannten Strafen gebildete Gesamtstrafe gemäss Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Dezember 2018; Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 40.- wegen Betrugs in zwei Fällen, einen davon wegen Unterlassens, gemäss Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. April 2022; Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 130.- wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte und Beschimpfung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2023; Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen Beschimpfung gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. August 2023; Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu EUR 30.- wegen Betrugs durch Unterlassen gemäss Strafurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom
12. Dezember 2024; Überdies sind mehrere Übertretungsstrafen wegen der Übertretung kommunaler Gesetze und Schwarzfahrens in den Akten dokumentiert. Weitere Verfahren wegen Tätlichkeiten und Drohungen in Zusammenhang mit häuslichen Gewaltdelikten wurden nach entsprechenden Desinteresseerklärungen der mutmasslichen Geschädigten jeweils eingestellt. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und falscher bzw. unvollständiger Angaben im Bewilligungsverfahren verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom
17. Dezember 2025 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Januar 2026. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 16. Januar 2026 Rekurs erheben, wobei er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ersuchte. Mit Zwischenentscheid vom 19. Januar 2026 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab, unter Verkürzung der Beschwerdefrist auf zehn Tage. III. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2026 aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen bzw. es sei ihm zu erlauben, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz abzuwarten. Hierauf zog das Verwaltungsgericht am 30. Januar 2026 per E-Mail die Verfahrensakten bei und forderte das Migrationsamt dazu auf, vorerst von Vollziehungsmassnahmen abzusehen. Zudem wurden weitere formelle Anordnungen in Aussicht gestellt. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2026 gewährte das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion das rechtliche Gehör, wobei die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung analog der verkürzten Beschwerdefrist auf zehn Tage verkürzt wurde (§ 70 in Verbindung mit § 26 b Abs. 2 in fine des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. VRG). 1.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]), ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; siehe dazu auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 44 ff. und 48). Die Verpflichtung einer ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. BGr, 20. August 2024, 2C_91/2024, E. 1.3.1 mit Hinweis, auch zum Folgenden). Da sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) stützt und ein Eingriff in sein Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und als EU-Bürger einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann, ist die Voraussetzung von (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie) Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zulässig (VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00521, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und die bzw. der Vorsitzende der Rekursinstanz können aus besonderen Gründen gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). 2.2 Bei der Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gemäss dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) handelt es sich um eine negative Verfügung; die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Rechtsmittels führt deshalb nicht dazu, dass der um Bewilligung ersuchenden Person bereits vor Rechtskraft des Bewilligungsentscheids ein Aufenthaltsrecht zukommt. Dies ist nur aufgrund ausdrücklicher vorsorglicher Massnahmen zulässig, wobei Anordnungen, die praktisch auf eine Vorwegnahme des Endentscheids hinauslaufen, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse nicht angeordnet werden sollen. Art. 17 AIG konkretisiert diese Grundsätze für den Fall, dass eine Person, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist ist, nachträglich ein Bewilligungsgesuch stellt: Der Bewilligungsentscheid ist grundsätzlich im Ausland abzuwarten (Abs. 1). Nur wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, kann die zuständige Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Abs. 2), wobei sich das verfassungskonform auszuübende Ermessen je nach den Umständen zu einem Anspruch verdichten kann (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4 mit Hinweisen). 2.3 Auf Personen, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, ist Art. 17 AIG jedoch in aller Regel nicht anwendbar (BGr, 13. Februar 2009, 2C_35/2009, E. 6.4; Tobias Grasdorf-Meyer in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 17 N. 3), da die in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens ausgestellten Bewilligungen nach der Rechtsprechung nicht rechtsbegründenden, sondern bloss deklaratorischen Charakter haben. Dieser entbindet die ausländische Person zwar nicht davon, sich bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen. Der jeweilige Ausweis bestätigt aber nur, dass die bzw. der Betroffene die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens tatsächlich erfüllt. Er attestiert das Anwesenheitsrecht im konkreten Fall. Die Bewilligung muss erteilt werden, falls die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind; durch den fehlenden Ausweis allein wird der Aufenthalt nicht illegal (BGE 136 II 329 E. 2.2; 134 IV 57 E. 4). Die aufschiebende Wirkung eines gegen die Bewilligungserteilung erhobenen Rechtsmittels verschafft der um Bewilligung nachsuchenden Person daher grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht während des Verfahrens. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls dann, wenn nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an eine Person im Raum steht, gegen die zuvor eine Entfernungsmassnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt wurde und die (faktisch) um Wiedererwägung des betreffenden Entscheids ersucht (BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.5 f.; weitergehend VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00558, E. 2) oder bei der zumindest ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen bestehen (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.4). 2.4 Die Freizügigkeitsrechte dürfen gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Wird eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geltend gemacht, muss das gegen die Rechtsordnung verstossende Verhalten eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft betreffen und eine je nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende Rückfallgefahr begründen (vgl. BGr, 18. Juli 2018, 2C_724/2017, E. 4.1). Zwar kann auch blosse Vermögensdelinquenz eine Beschränkung der Freizügigkeit rechtfertigen, jedoch sind diesfalls höhere Anforderungen an das Erfordernis der Rückfallgefahr zu stellen als bei einer Delinquenz im Bereich der Gewalt-, Sexual- oder schweren Drogendelikte (vgl, BGr, 14. September 2016, 2C_317/2016, E. 5.1 f. sowie Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 389 ff.). Falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren, insbesondere auch das Verschweigen von Vorstrafen, stellen sodann freizügigkeitsrechtlich für sich genommen keine hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dar, selbst wenn das Verhalten nach nationalem Recht einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG setzen könnte (BGr, 14. September 2016, 2C_317/2016, E. 4.3 ff.; Spring, Rz. 478). 2.5 Der Beschwerdeführer verfügt als deutscher Staatsangehöriger und aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft grundsätzlich über ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Anhang I FZA). Sodann ist gegen ihn noch nie eine Entfernungsmassnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA vollstreckt worden, vielmehr steht eine solche Massnahme im gegenwärtigen Bewilligungsverfahren erst zur Diskussion. Bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Ausgangsverfügung betreffend die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA kommt dem Beschwerdeführer daher grundsätzlich ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht zu, sodass Art. 17 AIG nicht zur Anwendung gelangt. Zu prüfen ist folglich nicht, ob bei ihm die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind, sondern ob besondere Gründe für den strittigen Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen bzw. vorlagen (VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00521, E. 1.2) bzw. aufgrund seiner wiederholten Delinquenz zumindest ernsthafte Zweifel an einem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch bestehen (vgl. BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.4). 2.6 2.6.1 Bei den in § 25 Abs. 3 VRG genannten besonderen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist. Dabei müssen qualifizierte und überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen (vgl. VGr, 3. Juni 2021, AN.2021.00004, E. 2 mit Hinweisen). Weil bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung vollstreckbar wird, bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 25 f.). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die "gegenteilige Anordnung" als verhältnismässig erweist. Die mit einer solchen Anordnung verbundenen Wirkungen müssen zur Erreichung der "besonderen Gründe" geeignet, erforderlich und den Betroffenen zumutbar sein (Kiener, § 25 N. 28). 2.6.2 Gemäss der Vorinstanz erwirkte der Beschwerdeführer zwischen 2016 und 2023 insgesamt neun strafrechtliche Verurteilungen, weshalb das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug seiner Wegweisung sein privates Interesse, den Bewilligungsentscheid in der Schweiz abwarten zu können, überwiege. Hierzu ist anzumerken, dass neben minderschweren Übertretungsbussen sieben strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind, wovon eine eine Gesamtstrafenbildung aus zwei früher abgeurteilten Taten betrifft. Nur der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. März 2023 hat eine Gewaltandrohung zum Gegenstand (Drohung, einen SBB-Kundenbegleiter vor einen abfahrenden Zug zu stossen, um die Personenkontrolle zu verhindern), während die übrigen Straftaten hauptsächlich Vermögensdelikte und Beleidigungen (zum Nachteil von Beamten) zum Gegenstand haben. Auch wenn die begangenen Delikte keineswegs zu bagatellisieren sind und die wiederholten und teilweise einschlägigen Vorstrafen eine gewisse Renitenz und Uneinsichtigkeit erkennen lassen, reicht die bisherige Delinquenz nicht aus, um die hohen freizügigkeitsrechtlichen Hürden für die Verweigerung eines freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts ohne Weiteres als offenkundig erfüllt zu erachten und ein freizügigkeitsrechtliches Anwesenheitsrecht per se auszuschliessen. Vor diesem Hintergrund genügen die von der Vorinstanz angeführten Gründe nicht, um im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG ausnahmsweise von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen und trotz des mutmasslichen freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsrechts den prozeduralen Aufenthalt während der Hängigkeit des Bewilligungsverfahrens zu verneinen. Insgesamt liegen damit zumindest in der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung keine hinreichend schweren Gründe für den Entzug und die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vor bzw. erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig. Die abschliessende Beurteilung des Anwesenheitsrechts und des migrationsamtlich geltenden Verweigerungsgrundes ist jedoch im derzeit bei der Sicherheitsdirektion hängigen Hauptverfahren vorzunehmen. 2.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und in Aufhebung von Ziff. 1 der prozessleitenden Anordnung vom 19. Januar 2026 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 4. Da die vorinstanzliche Verfügung einen Zwischenentscheid darstellt, ist das vorliegende Urteil ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der prozessleitenden Anordnung der Sicherheitsdirektion vom 19. Januar 2026 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses des Beschwerdeführers vom
16. Januar 2026 wird wiederhergestellt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).