Das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Ehegatten von EU-Staatsangehörigen gemäss FZA knüpft an den formellen Bestand der Ehe an, steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Wille zur Ehegemeinschaft nicht mehr besteht (E. 2.2). Die Ehe wird aktuell und bis auf Weiteres nicht gelebt. Die bloss theoretische Möglichkeit, irgendwann wieder zusammenzufinden, ändert nichts daran, dass die Ehe inhaltsleer geworden ist (E. 2.3). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ausgehen zu können (E. 3.3). Hinsichtlich Art. 8 EMRK ist kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Schwester dargetan oder ersichtlich (E. 4). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (E. 5.1). Im Libanon ist landesweit betrachtet nach wie vor nicht von einer allgemeinen Lage auszugehen, die von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage beherrscht wird und die Rückkehr in den Libanon als unzumutbar erscheinen lassen würde (E. 5.3). Eine aufenthaltsbeendende Massnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn für die betroffene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern er in der Schweiz behandelt werden müsste respektive weshalb eine medizinische Behandlung imLibanon unzureichend wäre. Der Libanon verfügt grundsätzlich über ausreichende medizinische Strukturen und es besteht ein gewisses staatliches Auffangnetz zur Finanzierung von anfallenden Gesundheitskosten (E. 5.4.4). Abweisung.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hält sich seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz auf wobei rund die Hälfte der Anwesenheit lediglich prozessualen Aufenthalt darstellt und besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine (vgl. VGr,
23. Oktober 2025, VB.2025.00244, E. 3.2 mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, nichts. Es ist kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester dargetan oder ersichtlich (vgl. BGE 151 I 248 E. 5.6.1 und 144 II 1 E. 6.1; BGr, 4. November 2025, 2C_19/2025, E. 5.1).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält seine Wegweisung in den Libanon für unzumutbar einerseits wegen des bestehenden militärischen Konflikts im Libanon und andererseits wegen seiner psychischen Verfassung. Die Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen. Sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1, und 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen VGr, 10. April 2025, VB.2024.00166, E. 5.4.1, und 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz und schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (BVGr,
18. September 2019, E-1143/2017, E. 11.1, mit Hinweis).
E. 5.3 Die Lage im Libanon ist zwar seit geraumer Zeit durch Instabilität geprägt. Es ist jedoch landesweit betrachtet nach wie vor nicht von einer allgemeinen Lage auszugehen, die von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage beherrscht wird und die Rückkehr in den Libanon als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. BVGr, 21. Januar 2025, D-3138/2023, E. 8.3.4.1). Zwar führt der Beschwerdeführer zu Recht an, dass es ab März 2026 infolge des Irankriegs wieder zu einer neuen Eskalation gekommen ist. Die Situation mit einem dauernden Auf- und Abflammen des Konflikts lässt sich jedoch insgesamt nach wie vor mit der Lage seit Oktober 2024, als die israelische Bodenoffensive begann, vergleichen. Im Fall des Beschwerdeführers ist ausserdem zu berücksichtigen, dass er vor seiner Ausreise in der Region C, rund 70 km nordöstlich von Beirut, lebte und nicht etwa in der Grenzregion im Süden (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Juni 2025, VB.2024.00745, E. 3.3.2; dazu BGr,
21. Januar 2025, 2C_458/2025, E. 4.6).
E. 5.4 Was das vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychische Leiden angeht, gilt das Folgende:
E. 5.4.1 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich schwer angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (EGMR,
13. Dezember 2016, Paposhvili gg. Belgien, 41738/10, § 183; vgl. BGr,
29. März 2023, 2C_853/2022, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind aufgrund von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 10 Abs. 3 [Recht auf Leben und persönliche Freiheit] und Art. 25 Abs. 3 [Schutz vor Ausweisung] BV) alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert.
E. 5.4.2 Bei der Prüfung, ob ein und welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch, dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gg. Belgien, 41738/10, §191 und §194; BGr, 29. März 2023, 2C_853/2022, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.3 In Zusammenhang mit Art. 3 EMRK gelten relativ hohe Schwellen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 29. März 2023, 2C_853/2022, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.4 Der
Beschwerdeführer erlitt gemäss eigenen Angaben Anfang Januar, kurz nach der
Trennung von seiner Ehefrau, eine erste Panikattacke. Am 10. Juli 2025 und
damit rund zwei Wochen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den
Beschwerdegegner begab er sich zum ersten Mal in psychiatrische Behandlung, die
er seither regelmässig in Anspruch nimmt. Die behandelnde Psychiaterin
attestiert dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit vorherrschender
Angst und depressiver Reaktion aufgrund der anhaltenden psychosozialen
Belastung wegen der Trennung von der Ehefrau sowie dem drohenden Verlust des
Aufenthaltsrechts. Die Alltagsfunktionalität sei weitgehend erhalten. Suizidale
Gedanken verneinte der Beschwerdeführer konstant und ausdrücklich. Im Falle
einer "Ausschaffung" drohe jedoch ein erhöhtes Risiko einer
psychischen Dekompensation bzw. des Übergangs in eine mittelgradige depressive
Episode.
Damit hat der Beschwerdeführer
nicht genügend dargetan, dass er im Falle einer Wegweisung einer ernsthaften,
rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt
wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der
Lebenserwartung nach sich zieht. Selbst bei einer mittelgradigen Depression und
Selbstmordgedanken verneint das Bundesgericht die erforderliche Intensität des
Leidens (BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Hinzu kommt, dass die attestierte
Symptomatik durch die Trennung und den drohenden Verlust des Aufenthaltsstatus
ausgelöst wurde und zuvor nicht bestand (vgl. VGr, 21. März 2024,
VB.2023.00384, E. 4.3.1). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert
dar, inwiefern er in der Schweiz behandelt werden müsste respektive weshalb
eine medizinische Behandlung im Libanon unzureichend wäre (vgl. BGr, 26. Februar
2020, 2C_928/2019, E. 5.4.3). Der Libanon verfügt grundsätzlich über
ausreichende medizinische Strukturen und es besteht ein gewisses staatliches
Auffangnetz zur Finanzierung von anfallenden Gesundheitskosten (vgl. BVGr,
26. August 2024, E-4642/2024, E. 7.3.3.2 und 27. April 2022,
D-1508/2022, E. 8.3.3 mit Hinweis; VGr, 19. September 2019,
VB.2019.00303, E. 4.2).
E. 5.5 Zu beachten ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer über stabile familiäre Bindungen zu seiner im Libanon lebenden Mutter sowie seinen ebenfalls dort lebenden Brüdern verfügt, sodass er bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Die Wegweisung erweist sich im Ergebnis als zumutbar.
E. 6 Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall. Das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich nicht als rechtsverletzend. Die Aufenthaltsbeendigung ist unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig (Art. 96 AIG).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).
E. 9 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00049 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00049 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Ehegatten von EU-Staatsangehörigen gemäss FZA knüpft an den formellen Bestand der Ehe an, steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Wille zur Ehegemeinschaft nicht mehr besteht (E. 2.2). Die Ehe wird aktuell und bis auf Weiteres nicht gelebt. Die bloss theoretische Möglichkeit, irgendwann wieder zusammenzufinden, ändert nichts daran, dass die Ehe inhaltsleer geworden ist (E. 2.3). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ausgehen zu können (E. 3.3). Hinsichtlich Art. 8 EMRK ist kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Schwester dargetan oder ersichtlich (E. 4). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (E. 5.1). Im Libanon ist landesweit betrachtet nach wie vor nicht von einer allgemeinen Lage auszugehen, die von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage beherrscht wird und die Rückkehr in den Libanon als unzumutbar erscheinen lassen würde (E. 5.3). Eine aufenthaltsbeendende Massnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn für die betroffene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (E. 5.4.1). Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern er in der Schweiz behandelt werden müsste respektive weshalb eine medizinische Behandlung im Libanon unzureichend wäre. Der Libanon verfügt grundsätzlich über ausreichende medizinische Strukturen und es besteht ein gewisses staatliches Auffangnetz zur Finanzierung von anfallenden Gesundheitskosten (E. 5.4.4).
Abweisung. Stichworte: AUFENTHALTSANSPRUCH EHE EHEGATTEN EHEGEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN EHETRENNUNG FAMILIENNACHZUG GESUNDHEITSZUSTAND LIBANON NACHEHELICHER HÄRTEFALL NON-REFOULEMENT RECHT AUF PRIVATLEBEN RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE WEGWEISUNG ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG Rechtsnormen: Art. 44 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 13 BV Art. 3 EMRK Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 7 lit. d FZA Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2026.00049 Urteil der 4. Kammer vom 9. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer. In Sachen A, vertreten durch D, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A, ein 2001 geborener Staatsangehöriger des Libanons heiratete am 13. August 2023 in C, Libanon, die 1981 geborene Portugiesin B. Am 16. November 2024 reiste er in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. Dezember 2024 eine bis am 15. November 2029 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilte. Am 25. September 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg mit der Begründung, dass die Ehe als aufgegeben zu betrachten sei. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 17. Dezember 2025 ab. III. Am 20. Januar 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Vollzug der Wegweisung ein Vollzugshindernis entgegenstehe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Januar 2026 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 13. Februar und am 31. März 2026 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an, steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Bundesgericht nimmt nach ständiger Praxis auch in nach dem Freizügigkeitsrecht zu beurteilenden Fällen Rechtsmissbrauch nicht nur an, wenn die Ehe von Anfang an zum Schein geschlossen wurde, sondern auch dann, wenn ein Wille zur Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war, aber später nicht mehr besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1, 130 II 113 E. 9.4; BGr, 4. November 2025, 2C_365/2025, E. 6.2). Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen einer Bürgerin der Vertragsparteien das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt (VGr, 15. August 2020, VB.2019.00759, E. 3.2.2.1). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das inhaltsleer gewordene formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen kann die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen diesfalls gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom
22. Mai 2002 (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (zum Ganzen VGr, 19. Mai 2025, VB.2024.00776, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine Ehe mit einer Staatsangehörigen Portugals nach seiner Einreise am 16. November 2024 am 6. Dezember 2024 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Am 28. Januar 2025 meldete letztere ihre Trennung vom Beschwerdeführer. Mit am 11. März 2025 beim Beschwerdegegner eingegangenem Schreiben bestätigte der Beschwerdeführer die Trennung und äusserte den Wunsch, wieder mit seiner Ehefrau zusammenzukommen. In einem Schreiben vom 18. März 2025 äusserte die Ehefrau die Absicht, sich scheiden zu lassen. Zwar liegen Chatverläufe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau für die Zeit nach der Trennung im Recht. Aus diesen lässt sich jedoch nicht auf mehr als eine lose freundschaftliche Verbundenheit schliessen. Auf ein Geschenk des Beschwerdeführers reagierte die Ehefrau im Mai 2025 mit der Nachricht "We don't have anymore one relationship because that stop giving me a present for that day that we meet us". Am 16. September 2025 liess das Ehepaar die Ehe gerichtlich trennen (vgl. Art. 117 f. des Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [SR 210]) und am 2. Oktober 2025 bestätigte der Rechtsanwalt der Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer schriftlich, dass erstere eine Trennung für 18 Monate wolle, "um in dieser Zeit den Kontakt mit Ihnen wieder aufzubauen und am Ende zu entscheiden, ob für sie ein partnerschaftliches Zusammenwohnen in einer Wohnung möglich ist oder nicht". Damit lebt das Ehepaar seine Ehe inzwischen seit eineinhalb Jahren nicht mehr. Trotz gegenteiliger Beteuerung ist eine Wiederaufnahme des Ehelebens nicht absehbar. Selbst wenn das Schreiben der Ehefrau nicht als reine Gefälligkeit zu werten wäre, wird die Ehe aktuell und bis auf Weiteres nicht gelebt. Die bloss theoretische Möglichkeit, irgendwann wieder zusammenzufinden, ändert nichts daran, dass die Ehe inhaltsleer geworden ist. Die Berufung auf die Ehe ist folglich rechtsmissbräuchlich; dem Beschwerdeführer kommt hieraus kein Aufenthaltsanspruch mehr zu. 3. 3.1 Da das Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss Art. 50 AIG in Verbindung mit Art. 44 AIG zu prüfen. Danach besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3.2 Die in der Schweiz tatsächlich gelebte Ehe erreicht die Frist von drei Jahren nicht, womit ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von Vornherein ausser Betracht fällt und sich die Prüfung der Integration erübrigt (vgl. VGr,
25. Juni 2026, VB.2026.00105, E. 3.1.1 mit Hinweisen). 3.3 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen namentlich vor, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die in der Schweiz gelebte Ehe des Beschwerdeführers dauerte weniger als zwei Monate. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, seine Wiedereingliederung im Libanon sei gefährdet. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Heimatland, genügt jedoch praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist. Die Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung müssen in einem gewissen Kausalzusammenhang zur aufgelösten Ehe stehen; fehlt dieser Konnex so wie hier , ist ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen (VGr, 25. September 2025, VB.2025.00280, E. 2.3.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch nichts, dass die Trennung nicht einvernehmlich vonstattenging und dies den Beschwerdeführer belastet. Diese Umstände begründen kein Aufenthaltsrecht (vgl. BGr,
9. Juli 2024, 2C_201/2023, E. 5.3 und 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 4.3.2). 4. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Er hält sich seit weniger als zwei Jahren in der Schweiz auf wobei rund die Hälfte der Anwesenheit lediglich prozessualen Aufenthalt darstellt und besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine (vgl. VGr,
23. Oktober 2025, VB.2025.00244, E. 3.2 mit Hinweisen). An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt, nichts. Es ist kein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester dargetan oder ersichtlich (vgl. BGE 151 I 248 E. 5.6.1 und 144 II 1 E. 6.1; BGr, 4. November 2025, 2C_19/2025, E. 5.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält seine Wegweisung in den Libanon für unzumutbar einerseits wegen des bestehenden militärischen Konflikts im Libanon und andererseits wegen seiner psychischen Verfassung. Die Frage der Unzumutbarkeit der Wegweisung ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen. Sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1, und 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen VGr, 10. April 2025, VB.2024.00166, E. 5.4.1, und 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz und schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen (BVGr,
18. September 2019, E-1143/2017, E. 11.1, mit Hinweis). 5.3 Die Lage im Libanon ist zwar seit geraumer Zeit durch Instabilität geprägt. Es ist jedoch landesweit betrachtet nach wie vor nicht von einer allgemeinen Lage auszugehen, die von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage beherrscht wird und die Rückkehr in den Libanon als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. BVGr, 21. Januar 2025, D-3138/2023, E. 8.3.4.1). Zwar führt der Beschwerdeführer zu Recht an, dass es ab März 2026 infolge des Irankriegs wieder zu einer neuen Eskalation gekommen ist. Die Situation mit einem dauernden Auf- und Abflammen des Konflikts lässt sich jedoch insgesamt nach wie vor mit der Lage seit Oktober 2024, als die israelische Bodenoffensive begann, vergleichen. Im Fall des Beschwerdeführers ist ausserdem zu berücksichtigen, dass er vor seiner Ausreise in der Region C, rund 70 km nordöstlich von Beirut, lebte und nicht etwa in der Grenzregion im Süden (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Juni 2025, VB.2024.00745, E. 3.3.2; dazu BGr,
21. Januar 2025, 2C_458/2025, E. 4.6). 5.4 Was das vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychische Leiden angeht, gilt das Folgende: 5.4.1 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich schwer angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (EGMR,
13. Dezember 2016, Paposhvili gg. Belgien, 41738/10, § 183; vgl. BGr,
29. März 2023, 2C_853/2022, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Hat die betroffene Person die ernsthafte Gefahr, wegen gesundheitlicher Probleme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, hinreichend konkretisiert ("real risk"), sind aufgrund von Art. 3 EMRK (bzw. Art. 10 Abs. 3 [Recht auf Leben und persönliche Freiheit] und Art. 25 Abs. 3 [Schutz vor Ausweisung] BV) alle vernünftigen Zweifel zu beseitigen, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Verbringung in den Heimat- oder in einen Drittstaat die drohende Gefahr realisiert. 5.4.2 Bei der Prüfung, ob ein und welches Risiko medizinisch besteht, sind allgemeine Berichte sowie die konkrete medizinische Diagnose im Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei muss von Fall zu Fall abgeschätzt werden, wie sich der Gesundheitszustand nach der Rückschiebung entwickeln dürfte. Es geht dabei weder darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Zielstaat garantiert wird wie im Staat, der zu verlassen ist, noch, dass aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine spezifische Behandlung abgeleitet wird, welche auch dem Rest der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili gg. Belgien, 41738/10, §191 und §194; BGr, 29. März 2023, 2C_853/2022, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 In Zusammenhang mit Art. 3 EMRK gelten relativ hohe Schwellen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine psychisch kritische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 29. März 2023, 2C_853/2022, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 5.4.4 Der Beschwerdeführer erlitt gemäss eigenen Angaben Anfang Januar, kurz nach der Trennung von seiner Ehefrau, eine erste Panikattacke. Am 10. Juli 2025 und damit rund zwei Wochen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner begab er sich zum ersten Mal in psychiatrische Behandlung, die er seither regelmässig in Anspruch nimmt. Die behandelnde Psychiaterin attestiert dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit vorherrschender Angst und depressiver Reaktion aufgrund der anhaltenden psychosozialen Belastung wegen der Trennung von der Ehefrau sowie dem drohenden Verlust des Aufenthaltsrechts. Die Alltagsfunktionalität sei weitgehend erhalten. Suizidale Gedanken verneinte der Beschwerdeführer konstant und ausdrücklich. Im Falle einer "Ausschaffung" drohe jedoch ein erhöhtes Risiko einer psychischen Dekompensation bzw. des Übergangs in eine mittelgradige depressive Episode. Damit hat der Beschwerdeführer nicht genügend dargetan, dass er im Falle einer Wegweisung einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. Selbst bei einer mittelgradigen Depression und Selbstmordgedanken verneint das Bundesgericht die erforderliche Intensität des Leidens (BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Hinzu kommt, dass die attestierte Symptomatik durch die Trennung und den drohenden Verlust des Aufenthaltsstatus ausgelöst wurde und zuvor nicht bestand (vgl. VGr, 21. März 2024, VB.2023.00384, E. 4.3.1). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern er in der Schweiz behandelt werden müsste respektive weshalb eine medizinische Behandlung im Libanon unzureichend wäre (vgl. BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 5.4.3). Der Libanon verfügt grundsätzlich über ausreichende medizinische Strukturen und es besteht ein gewisses staatliches Auffangnetz zur Finanzierung von anfallenden Gesundheitskosten (vgl. BVGr,
26. August 2024, E-4642/2024, E. 7.3.3.2 und 27. April 2022, D-1508/2022, E. 8.3.3 mit Hinweis; VGr, 19. September 2019, VB.2019.00303, E. 4.2). 5.5 Zu beachten ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer über stabile familiäre Bindungen zu seiner im Libanon lebenden Mutter sowie seinen ebenfalls dort lebenden Brüdern verfügt, sodass er bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Die Wegweisung erweist sich im Ergebnis als zumutbar. 6. Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall. Das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich nicht als rechtsverletzend. Die Aufenthaltsbeendigung ist unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig (Art. 96 AIG). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.