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VB.2026.00045

Berufsausübung (Ausstand)

Zürich VerwG · 2026-06-25 · Deutsch ZH
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[Der Kantonszahnarzt beurteilte acht Patientendossiers eines zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit im Kanton Zürich zugelassenen Zahnarztes. In der Folge eröffnete das Amt für Gesundheit ein Disziplinarverfahren gegen den Zahnarzt. Dieser verlangt wegen Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Kantonszahnarztes dessen Ausstand.] Allgemeines zum Ausstandsgrund der Voreingenommenheit (E. 2.3.1). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden; im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (E. 2.3.2). Die Verletzung materiellen Rechts oder von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson führt in der Regel nicht zu deren Befangenheit (E. 2.3.3). Unangebrachte Äusserungen eines Gerichts- oder Behördenmitglieds können Befangenheit begründen, wenn sie darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bereits eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat; Hinweise zur Rechtspraxis (E. 2.3.4 f.). Die vorliegend beanstandeten Aussagen und Verhaltensweisen des Kantonzahnarztes rechtfertigen es nicht, diesen in den Ausstand zu versetzen (E. 2.4). Insbesondere gilt es zu beachten, dass das Verschulden und damit die Absichten des Zahnarztes sowohl für die Beurteilung allfälliger Berufsregelverletzungen als auch für die Auswahl einer Disziplinarmassnahme relevant sind. Der Kantonszahnarzt durfte deshalb auch Annahmen zum (finanziellen) Motiv des Zahnarztes treffen (E. 2.4.3). Abweisung.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 3 Nach dem Gesagten liegt kein Ausstandsgrund vor. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben gehört und kein besonderer Aufwand ersichtlich ist (vgl. VGr,

6. November 2025, VB.2024.00654, E. 4.4 mit Hinweisen).

E. 5 Dieser Entscheid stellt – aus Sicht des Verwaltungsgerichts – einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG dar. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die in der Hauptsache offensteht (Art. 83 ff. BGG e contrario), ist damit unmittelbar zulässig. Später kann der vorliegende Entscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.-- Zustellkosten, Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Gesundheitsdirektion; d)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00045 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00045 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübung (Ausstand) [Der Kantonszahnarzt beurteilte acht Patientendossiers eines zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit im Kanton Zürich zugelassenen Zahnarztes. In der Folge eröffnete das Amt für Gesundheit ein Disziplinarverfahren gegen den Zahnarzt. Dieser verlangt wegen Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Kantonszahnarztes dessen Ausstand.]

Allgemeines zum Ausstandsgrund der Voreingenommenheit (E. 2.3.1). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden; im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (E. 2.3.2). Die Verletzung materiellen Rechts oder von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson führt in der Regel nicht zu deren Befangenheit (E. 2.3.3). Unangebrachte Äusserungen eines Gerichts- oder Behördenmitglieds können Befangenheit begründen, wenn sie darauf schliessen lassen, dass sich die betreffende Person bereits eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet hat; Hinweise zur Rechtspraxis (E. 2.3.4 f.). Die vorliegend beanstandeten Aussagen und Verhaltensweisen des Kantonzahnarztes rechtfertigen es nicht, diesen in den Ausstand zu versetzen (E. 2.4). Insbesondere gilt es zu beachten, dass das Verschulden und damit die Absichten des Zahnarztes sowohl für die Beurteilung allfälliger Berufsregelverletzungen als auch für die Auswahl einer Disziplinarmassnahme relevant sind. Der Kantonszahnarzt durfte deshalb auch Annahmen zum (finanziellen) Motiv des Zahnarztes treffen (E. 2.4.3).

Abweisung. Stichworte: AUSSTAND AUSSTANDSGRUND AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT VOREINGENOMMENHEIT Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 5a Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2026.00045 Urteil der 3. Kammer vom

25. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle. In Sachen Dr. med. dent. A, vertreten durch Prof. Dr. iur. B und/oder RA C, Beschwerdeführer, gegen Amt für Gesundheit, Beschwerdegegner, betreffend Berufsausübung (Ausstand), hat sich ergeben: I. A ist Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit als Zahnarzt und alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats der D AG mit Sitz in E. Am 30. Mai 2025 eröffnete das Amt für Gesundheit ein Disziplinarverfahren gegen A. Es stellte ihm ein vorsorgliches Berufsverbot in Aussicht. Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens folgte auf eine Beurteilung des Kantonszahnarztes vom 28. Mai 2025 von acht Patientendossiers von A. Am 21. Juli 2025 ersuchte A im Rahmen einer Stellungnahme beim Amt für Gesundheit um den Ausstand des Kantonszahnarztes. Das Amt für Gesundheit wies das Ausstandsgesuch mit Verfügung vom 25. August 2025 ab. II. Gegen die Verfügung des Amts für Gesundheit rekurrierte A bei der Gesundheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I), und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Dispositivziffer II). III. Mit Beschwerde vom 16. Januar 2026 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom

25. August 2025 seien aufzuheben, das Gesuch um Ausstand des Kantonszahnarztes, F, im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer sei gutzuheissen und der Kantonszahnarzt sei zu verpflichten, im Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Die Gesundheitsdirektion beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Gesundheit beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A liess zwei weitere Stellungnahmen einreichen, das Amt für Gesundheit reichte eine weitere Stellungnahme ein. Die Kammer erwägt: 1. Der Entscheid der Gesundheitsdirektion ist – als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid – als selbständig anfechtbarer (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) Zwischenentscheid und mithin als zulässiges Anfechtungsobjekt zu qualifizieren (vgl. VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00088, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19a N. 32). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung usw. verbunden (lit. b) oder Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Die gleiche Pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV; SR 101), der das Gebot der Unbefangenheit umfasst (vgl. BGE 142 I 172 E. 3.2; 140 I 326 E. 5.2; vgl. zur Tragweite von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101] BGE 147 IV 274 E. 1.8.1). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer begründet das Ausstandsbegehren damit, dass der Kantonszahnarzt die untersuchten Patientendossiers nicht nach geeigneten und repräsentativen Kriterien ausgewählt habe. Er habe gezielt nach Fällen gesucht, in denen eine Vollnarkose durchgeführt, mit Sozialversicherungen abgerechnet worden sei oder besonders hohe Honorare in Rechnung gestellt worden seien. Das seien keine geeigneten Kriterien. 2.2.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, der Kantonszahnarzt bezeichne das Vorgehen des Beschwerdeführers nach dem Konzept der biologischen und ganzheitlichen Zahnmedizin zu Unrecht und ohne wissenschaftliches Fundament als nicht lege artis. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, soweit sie in diesem Zusammenhang auf die Darstellung des Kantonszahnarztes abgestellt habe. 2.2.3 Der Kantonszahnarzt unterstelle dem Beschwerdeführer unnötigerweise böse Absichten und bediene sich einer herabsetzenden Ausdrucksweise. Der Beschwerdeführer führt folgende Beispiele an: "Der Patient wurde [vom Beschwerdeführer] absichtlich zur Behandlung unter Vollnarkose verleitet"; "Sein Ziel war offensichtlich eine möglichst invasive und teure Therapie als alleinige Therapiemöglichkeit durchzusetzen. Diese basierte zudem auch noch auf (bewusst) falsch erstellten Diagnosen"; "dass [der Beschwerdeführer] den Patienten auch in diesem Bereich mit Absicht finanziell schädigt"; "Die nachfolgenden Ausführungen legen den Schluss nahe, dass [der Beschwerdeführer] rein pekuniär getrieben, die Behandlungen bei diesem Patienten durchführte"; "Offenbar beabsichtigte [der Beschwerdeführer] mit der sofortigen Anfertigung eines DVTs eine Grundlage zu schaffen, um dem Patienten operative Eingriffe, wie das Entfernen von 'Kieferostitis' zu verkaufen"; "indem er dem Patienten mit dieser falschen Information bewusst unwahr informiert hat"; "Dies widerläuft der beruflichen Sorgfalt und zielt auf das finanzielle Schröpfen von Patienten ab"; "Dies erweckt den Anschein, dass [der Beschwerdeführer] unter dem Deckmantel 'ganzheitliche Betrachtung' und die entsprechende Positionierung seiner Praxis im Markt insbesondere eine vulnerable Bevölkerungsgruppe mit gesundheitlichen Problemen ansprechen will, nicht um diese zahnmedizinisch ganzheitlich zu therapieren, sondern ein Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen, um die Patienten finanziell zu schröpfen"; "Die Situation des vulnerablen Patienten wurde ausgenutzt, indem keine etappierten Behandlungsvarianten aufgezeigt wurden"; "Insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen mit gesundheitlichen Problemen sind die Zielgruppe [des Beschwerdeführers], nicht um diese zahnmedizinisch ganzheitlich zu therapieren, sondern ein Abhängigkeitsverhältnis zu schaffen, um die Patienten finanziell zu schröpfen (siehe auch die weiteren hiervor besprochenen Fälle)"; "Zudem manipulierte er den Patienten wieder, in dem er vorgab 'den absoluten Minimalsatz verrechnet' zu haben und gleichzeitig versuchte, dem Patienten die bereits über den Krankenversicherer Concordia abgerechnete Leistung für die Reparaturen des Provisoriums gleich noch einmal zu verrechnen"; die beigezogene Oralchirurgin habe sich "bei den von ihr durchgeführten operativen Eingriffen sklavisch an die Vorgaben [des Beschwerdeführers] gehalten". 2.2.4 All dies zeige, dass der Kantonszahnarzt aus unbekannten, allenfalls persönlichen, aber jedenfalls nicht gesundheitspolizeilichen Gründen gegen den Beschwerdeführer vorgehen wolle. 2.3 2.3.1 Voreingenommenheit oder Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gerichts- bzw. Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Nicht verlangt wird, dass die Person tatsächlich voreingenommen ist, sondern es genügt der objektiv gerechtfertigte Anschein (vgl. BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 III 89 E. 4.1 [jeweils zu Art. 30 Abs. 1 BV]; 147 I 173 E. 5.1; 137 II 431 E. 5.2; VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00088, E. 2.3). 2.3.2 Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2; 125 I 209 E. 8; BGr, 4. September 2025, 1C_204/2025, E. 3.2); gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen (BGE 137 II 431 E. 5.2). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3.3 Die Verletzung materiellen Rechts oder die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch eine Amtsperson sind grundsätzlich nicht geeignet, deren Befangenheit zu bewirken. Solche Verfehlungen können – in Anlehnung an die Praxis zu Art. 30 Abs. 1 BV – nur ganz ausnahmsweise ein Ausstandsgesuch begründen, wenn besonders krasse oder wiederholte Fehler bzw. Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Amtspflichten zu werten sind. In diesen Fällen können objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfehlungen gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Das Ausstandsverfahren dient jedoch namentlich nicht dazu, Instruktionshandlungen und Zwischenentscheide der Verfahrensleitung infrage zu stellen. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 69 E. 3.2; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; BGr, 1. April 2025, 1C_309/2024, E. 6.4.2; 29. Januar 2025, 5A_608/2024, E. 4.1;

9. Dezember 2024, 1C_387/2024, E. 3.2). 2.3.4 Unangebrachte Äusserungen eines Gerichts- oder Behördenmitglieds vor oder während eines Prozesses können die Befangenheit begründen, wenn sie den Schluss zulassen, dass sich das Gerichts- oder Behördenmitglied bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1; 134 I 238 E. 2.1; BGr, 13. Februar 2026, 2C_415/2025, E. 3.4; 1. April 2025, 1C_309/2024, E. 6.3.2). Problematisch ist es etwa, wenn Mitglieder einer Rechtsmittelinstanz auf eigene Initiative mit dem Rechtsvertreter des Rechtsmittelführers Kontakt aufnehmen, um ihm eine (vorläufige) Einschätzung der Prozesschancen mitzuteilen und ihn so zum Rückzug des Rechtsmittels zu bewegen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.6; vgl. auch BGE 137 I 227 E. 2.6.3) oder wenn konkrete Äusserungen über das Notwendige hinausgehen und mindestens indirekt auf eine bestimmte abschliessende Meinungsbildung schliessen lassen, weil ihnen z. B. die notwendige Distanz fehlt (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; 127 I 196 E. 2d und 2e). Dass ein Mitglied oder Mitarbeiter einer Behörde im Rahmen seiner Aufgabe bereits eine bestimmte inhaltliche Position vertreten hat, begründet für sich allein hingegen noch keine Befangenheit (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3; 125 I 119 E. 3g; BGr, 13. Februar 2026, 2C_415/2025, E. 3.4). 2.3.5 Die Vorinstanz nannte einige Beispiele von Aussagen, die nach der Rechtsprechung noch keine Ausstandspflicht begründeten. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Keine Ausstandspflicht unter Art. 29 Abs. 1 BV hat das Bundesgericht überdies jüngst angenommen bei einem Staatsanwalt, der einer beschuldigten Person entgegengehalten hatte, für ihn sei "alles Blödsinn, was Sie erzählen" (BGr, 13. Februar 2026, 7B_1290/2025, E. 4.2). Hingegen musste ein Untersuchungsrichter nach Art. 29 Abs. 1 BV in den Ausstand treten, der anlässlich der Einvernahme gegenüber dem Beschuldigten geäussert hatte, dieser sei schon immer gut gewesen, "nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker" (BGE 127 I 196 E. 2d und 2e). 2.4 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung rechtfertigen die vom Beschwerdeführer kritisierten Aussagen und Verhaltensweisen des Kantonszahnarztes es nicht, diesen in den Ausstand zu versetzen. 2.4.1 Zunächst ist klarzustellen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren allein das Ausstandsbegehren gegen den Kantonszahnarzt betrifft. Die angeblichen verfahrensrechtlichen Verfehlungen des Kantonszahnarztes sind hier nur insoweit zu beurteilen, als sie ihn als befangen erscheinen lassen könnten. Die Auswahl der vom Kantonszahnarzt untersuchten Patientendossiers ist also nur mit dieser eingeschränkten Kognition zu überprüfen. Ob die vom Beschwerdeführer kritisierten Kriterien tatsächlich zu einer repräsentativen Auswahl von Patientendossiers geführt haben und ob Repräsentativität in diesem Zusammenhang überhaupt wünschenswert ist oder die Aufsichtstätigkeit nicht eher von vornherein auf Dossiers fokussieren sollte, in denen mit einem erhöhten Risiko von Berufspflichtverletzungen zu rechnen ist, braucht hier demnach – entgegen dem Beschwerdeführer und auch entgegen der Vorinstanz – nicht geprüft zu werden. Entscheidend ist hier einzig, ob sich aus den ausgewählten Dossiers oder aus den Auswahlkriterien auf eine Befangenheit des Kantonszahnarztes schliessen lässt. Das ist nicht der Fall. Wenn der Kantonszahnarzt seine Untersuchungen auf Fälle fokussiert, in denen er eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Pflichtverletzungen vermutet, weil Vollnarkosen angeordnet wurden, mit Sozialversicherungen abgerechnet wurde oder besonders hohe Rechnungen gestellt wurden, lässt er damit keine Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer erkennen. Ebenso wenig bringt der Kantonszahnarzt eine Voreingenommenheit zum Ausdruck, wenn er aufgrund seiner Analyse zum Schluss kommt, die Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers seien nicht lege artis. Entgegen dem Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang keine offensichtlichen Widersprüche erkennbar. 2.4.2 Unbegründet ist sodann auch die Kritik des Beschwerdeführers an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, soweit er damit angesichts der auf die Ausstandsfrage beschränkten Kognition überhaupt zu hören ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers unterstellte die Vorinstanz die Untersuchungsergebnisse des Kantonszahnarztes nicht als wahr und legte sie auch nicht ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde. Sie verwies den Beschwerdeführer für seine Kritik an der Beurteilung des Kantonszahnarztes zu Recht in das Hauptverfahren und erkannte lediglich, dass weder die Untersuchungsmethoden noch die Untersuchungsergebnisse einen Anschein der Befangenheit schufen. 2.4.3 Was sodann die angeblich herabsetzenden Äusserungen des Kantonszahnarztes angeht, ist zu beachten, dass das Verschulden und damit die Absichten des Beschwerdeführers für die Beurteilung allfälliger Berufspflichtverletzungen nach Art. 40 lit. a und c des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11) und insbesondere für die Auswahl der Disziplinarmassnahme nach Art. 43 Abs. 1 MedBG relevant sind (vgl. BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2). Es lässt sich daher nicht sagen, dass der Kantonszahnarzt über das Notwendige hinausging, soweit er aus den Umständen schloss, der Beschwerdeführer habe sich von finanziellen Motiven leiten lassen. Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer einzig, dass die Wortwahl des Kantonszahnarztes in diesem Zusammenhang teilweise ungeschickt ausfiel ("rein pekuniär getrieben", "schröpfen"). Eine persönliche Geringschätzung oder Abneigung gegenüber dem Beschwerdeführer folgt daraus aber nicht. Dementsprechend genügen die beanstandeten Aussagen nicht, um den Kantonszahnarzt als befangen erscheinen zu lassen (vgl. BGr, 1. April 2025, 1C_309/2024, E. 6.3.2; 24. Januar 2020, 2C_717/2018, E. 4.1 und 4.2;

18. Mai 2017, 1B_93/2017, E. 2.4.1 und 2.4.2; 23. Mai 2014, 2C_1007/2013, E. 3). Auch aus der Wendung, die Oralchirurgin habe sich "sklavisch an die Vorgaben [des Beschwerdeführers] gehalten", lässt sich keine persönliche Geringschätzung oder Abneigung gegenüber dem Beschwerdeführer ableiten. Ob diese Wendung nur die strikte Befolgung von Vorgaben beschreibt, wie der Beschwerdegegner meint, oder darin ein (negatives) Werturteil mitschwingt, braucht hier nicht geklärt zu werden. 3. Nach dem Gesagten liegt kein Ausstandsgrund vor. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu seinen angestammten amtlichen Aufgaben gehört und kein besonderer Aufwand ersichtlich ist (vgl. VGr,

6. November 2025, VB.2024.00654, E. 4.4 mit Hinweisen). 5. Dieser Entscheid stellt – aus Sicht des Verwaltungsgerichts – einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG dar. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die in der Hauptsache offensteht (Art. 83 ff. BGG e contrario), ist damit unmittelbar zulässig. Später kann der vorliegende Entscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.-- Zustellkosten, Fr. 3'170.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    den Beschwerdeführer;

b)    den Beschwerdegegner;

c)    die Gesundheitsdirektion;

d)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).