[Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob er einen Rekurs. Während des hängigen Rekursverfahrens meldete er sich ab und reiste ins Ausland aus.] Mit der Abmeldung sowie Ausreise ins Ausland und damit dem Vollzug der verfügten Wegweisung ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Ausgangsverfügung entfallen. Da das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Rekursverfahrens dahingefallen ist, hätte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschreiben müssen (zum Ganzen E. 2). Abweisung der Beschwerde (im Sinn der Erwägungen), soweit darauf eingetreten wird. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URB.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob er einen Rekurs. Während des hängigen Rekursverfahrens meldete er sich ab und reiste ins Ausland aus.]
Mit der Abmeldung sowie Ausreise ins Ausland und damit dem Vollzug der verfügten Wegweisung ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Ausgangsverfügung entfallen. Da das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Rekursverfahrens dahingefallen ist, hätte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschreiben müssen (zum Ganzen E. 2).
Abweisung der Beschwerde (im Sinn der Erwägungen), soweit darauf eingetreten wird. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URB. Stichworte: ABMELDUNG ABWEISUNG IM SINN DER ERWÄGUNGEN AKTUELLES INTERESSE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISE GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT PROZESSVORAUSSETZUNG PROZESSVORAUSSETZUNGEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE WEGWEISUNG Rechtsnormen: Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 64 Abs. I AIG Art. 64d Abs. I AIG § 21 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2026.00040 Urteil der 2. Kammer vom
25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung hat sich ergeben: I. Der 1998 geborene A, Staatsangehöriger Vietnams, heiratete am 21. Juli 2023 in Tschechien die tschechische Staatsangehörige C (geb. 2004), welche bereits am 17. Mai 2023 in die Schweiz eingereist war und am 24. Juli 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. A reiste am 1. August 2023 von Polen herkommend in die Schweiz ein und erhielt am 15. Dezember 2023 eine bis zum 31. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. Im August 2024 leitete das Migrationsamt Abklärungen betreffend den Verdacht auf eine Scheinehe ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Das Migrationsamt wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis am 26. August 2025, um die Schweiz zu verlassen. Im Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist drohte es ihm die Anordnung von Zwangsmassnahmen an. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs vom
30. Juli 2025 wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 ab. III. A. Am 16. Januar 2026 führte der anwaltlich vertretene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ihm sei die Ausreisefrist neu anzusetzen, frühestens per Ende 2026. Eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung und zwecks Ermittlung des Sachverhalts an das Migrationsamt oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen, eventualiter bis zum Endentscheid, zu suspendieren; subeventualiter sei die Ausreisefrist vorsorglich auf den 31. Dezember 2026 anzusetzen. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Am 19. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein. B. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich eröffnete es den Schriftenwechsel. Am 22. Januar 2026 teilte die Sicherheitsdirektion mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. Gleichentags reichte das Migrationsamt eine Beschwerdeantwort ein. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde und die unverzügliche Aufhebung des angeordneten Vollzugstopps. Es wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gemäss einer Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D vom 16. Januar 2026 am 13. August 2025 persönlich per 31. August 2025 abgemeldet habe und in die Slowakei ausgereist sei. Die Verfahrensakten reichte das Migrationsamt am
23. Januar 2026 ein. Am 27. Januar 2026 reichte das Migrationsamt weitere Akten nach. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 beim Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Dabei gab er an, am 13. Januar 2026 mit dem Zug von Polen her (wieder) in die Schweiz eingereist zu sein. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2026 ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23. Januar 2026 durch die Kantonspolizei Zürich in E verhaftet und am 24. Januar 2026 dem Migrationsamt zugeführt. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2026 bestrafte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind). Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht unter anderem, ihm sei die Ausreisefrist neu anzusetzen, frühestens per Ende 2026. Da sich der Beschwerdeführer per 31. August 2025 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D abgemeldet hat und in der Folge aus der Schweiz ausgereist ist, kann mangels eines aktuellen und praktischen Interesses auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Am fehlenden schutzwürdigen Interesse im vorliegenden Verfahren ändert im Übrigen der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2026 wieder in die Schweiz eingereist ist und am 14. Januar 2026 ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, nichts. Das dahingefallene aktuelle und praktische Interesse im vorliegenden Verfahren lebt nicht wieder auf. Die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 16. Januar 2026, mit der das (neue) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 14. Januar 2026 abgewiesen und eine neue Ausreisefrist angesetzt wurde, wäre im Rahmen eines eigenständigen Rechtsmittelverfahrens zu beanstanden. 1.3 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten, da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
E. 2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 57). Näherer Prüfung bedarf dabei vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung und Ausreise aus der Schweiz überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rekurses gegen die Ausgangsverfügung hatte, womit (einzig) seine Wegweisung aus der Schweiz wegen seines rechtswidrig gewordenen Aufenthalts angeordnet worden war.
E. 2.2 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; BGE 142 I 135 E. 1.3.1; vgl. auch VGr, 11. November 2021, VB.2021.00536, E. 2.2). Das Interesse an einem Rechtsmittel wird nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Entscheidzeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (BGE 145 I 227 E. 5.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00536, E. 2.2 mit Hinweisen). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Bertschi, § 21 N. 25).
E. 2.3 Mit der Ausgangsverfügung vom 26. Juni 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) und setzte ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und Art. 64d Abs. 1 AIG eine Ausreisefrist bis zum 26. August 2025. Gegen die Ausgangsverfügung vom 26. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer am
30. Juli 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erhoben. Jedoch hat er sich bei der Einwohnerkontrolle seiner damaligen Wohngemeinde am 13. August 2025 persönlich per 31. August 2025 in die Slowakei abgemeldet. Dies hatte zur Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 31. August 2025 erlosch. Denn mit der Erklärung der Abmeldung ins Ausland gegenüber der Einwohnerkontrolle erlischt eine Bewilligung von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. Babak Fargahi/Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 61 AIG N. 1). Mit der Abmeldung sowie der Ausreise aus der Schweiz und damit dem Vollzug der durch das Migrationsamt verfügten Wegweisung ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Ausgangsverfügung während des hängigen Rekursverfahrens entfallen (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00536, E. 2.3). Dies gilt umso mehr, als das im Rekursverfahren hauptsächlich vorgebrachte Vorbringen, die angesetzte Ausreisefrist sei zu kurz angesetzt und es sei ihm eine längere Ausreisefrist zu gewähren, mit der eigenen Abmeldung und Ausreise widerlegt wurde. Im Übrigen sind in der vorliegenden Angelegenheit keine Gründe im Sinn der Rechtsprechung ersichtlich, die einen Verzicht auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse nahelegen würden (E. 2.2 hiervor).
E. 2.4 Da während der Hängigkeit des Rekursverfahrens das Rechtsschutzinteresse dahingefallen war, hätte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschreiben müssen, statt den Rekurs abzuweisen (Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Rekursentscheids) und eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Rekursentscheids).
E. 2.5 War eine Prozessvoraussetzung bereits bei der Vorinstanz nicht gegeben, gilt es, die Beschwerde "im Sinn der Erwägungen" abzuweisen, womit die Anordnung gemäss Ausgangsverfügung bestehen bleibt (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 57).
E. 3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), jedoch rechtfertigt es sich in der vorliegenden Angelegenheit ausnahmsweise, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 4.2 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, da sich die Beschwerde mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
E. 5 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00040 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00040 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Gegen die Verfügung des Migrationsamts erhob er einen Rekurs. Während des hängigen Rekursverfahrens meldete er sich ab und reiste ins Ausland aus.]
Mit der Abmeldung sowie Ausreise ins Ausland und damit dem Vollzug der verfügten Wegweisung ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Ausgangsverfügung entfallen. Da das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Rekursverfahrens dahingefallen ist, hätte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschreiben müssen (zum Ganzen E. 2).
Abweisung der Beschwerde (im Sinn der Erwägungen), soweit darauf eingetreten wird. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URB. Stichworte: ABMELDUNG ABWEISUNG IM SINN DER ERWÄGUNGEN AKTUELLES INTERESSE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISE GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT PROZESSVORAUSSETZUNG PROZESSVORAUSSETZUNGEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE WEGWEISUNG Rechtsnormen: Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 64 Abs. I AIG Art. 64d Abs. I AIG § 21 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2026.00040 Urteil der 2. Kammer vom
25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung hat sich ergeben: I. Der 1998 geborene A, Staatsangehöriger Vietnams, heiratete am 21. Juli 2023 in Tschechien die tschechische Staatsangehörige C (geb. 2004), welche bereits am 17. Mai 2023 in die Schweiz eingereist war und am 24. Juli 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. A reiste am 1. August 2023 von Polen herkommend in die Schweiz ein und erhielt am 15. Dezember 2023 eine bis zum 31. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. Im August 2024 leitete das Migrationsamt Abklärungen betreffend den Verdacht auf eine Scheinehe ein. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Das Migrationsamt wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis am 26. August 2025, um die Schweiz zu verlassen. Im Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist drohte es ihm die Anordnung von Zwangsmassnahmen an. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs vom
30. Juli 2025 wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Dezember 2025 ab. III. A. Am 16. Januar 2026 führte der anwaltlich vertretene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 2. Dezember 2025 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ihm sei die Ausreisefrist neu anzusetzen, frühestens per Ende 2026. Eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung und zwecks Ermittlung des Sachverhalts an das Migrationsamt oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen, eventualiter bis zum Endentscheid, zu suspendieren; subeventualiter sei die Ausreisefrist vorsorglich auf den 31. Dezember 2026 anzusetzen. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Am 19. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme ein. B. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zugleich eröffnete es den Schriftenwechsel. Am 22. Januar 2026 teilte die Sicherheitsdirektion mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. Gleichentags reichte das Migrationsamt eine Beschwerdeantwort ein. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde und die unverzügliche Aufhebung des angeordneten Vollzugstopps. Es wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer gemäss einer Auskunft der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D vom 16. Januar 2026 am 13. August 2025 persönlich per 31. August 2025 abgemeldet habe und in die Slowakei ausgereist sei. Die Verfahrensakten reichte das Migrationsamt am
23. Januar 2026 ein. Am 27. Januar 2026 reichte das Migrationsamt weitere Akten nach. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 beim Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Dabei gab er an, am 13. Januar 2026 mit dem Zug von Polen her (wieder) in die Schweiz eingereist zu sein. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2026 ab. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 23. Januar 2026 durch die Kantonspolizei Zürich in E verhaftet und am 24. Januar 2026 dem Migrationsamt zugeführt. Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2026 bestrafte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind). Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht unter anderem, ihm sei die Ausreisefrist neu anzusetzen, frühestens per Ende 2026. Da sich der Beschwerdeführer per 31. August 2025 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde D abgemeldet hat und in der Folge aus der Schweiz ausgereist ist, kann mangels eines aktuellen und praktischen Interesses auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Am fehlenden schutzwürdigen Interesse im vorliegenden Verfahren ändert im Übrigen der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2026 wieder in die Schweiz eingereist ist und am 14. Januar 2026 ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, nichts. Das dahingefallene aktuelle und praktische Interesse im vorliegenden Verfahren lebt nicht wieder auf. Die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 16. Januar 2026, mit der das (neue) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 14. Januar 2026 abgewiesen und eine neue Ausreisefrist angesetzt wurde, wäre im Rahmen eines eigenständigen Rechtsmittelverfahrens zu beanstanden. 1.3 Mit der vorgenannten Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten, da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz wirklich gegeben waren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 57). Näherer Prüfung bedarf dabei vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung und Ausreise aus der Schweiz überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse an der Erhebung eines Rekurses gegen die Ausgangsverfügung hatte, womit (einzig) seine Wegweisung aus der Schweiz wegen seines rechtswidrig gewordenen Aufenthalts angeordnet worden war. 2.2 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Bertschi, § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26); fehlte es dagegen schon bei der Einreichung des Rechtsmittels, ist darauf nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; BGE 142 I 135 E. 1.3.1; vgl. auch VGr, 11. November 2021, VB.2021.00536, E. 2.2). Das Interesse an einem Rechtsmittel wird nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Entscheidzeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (BGE 145 I 227 E. 5.2; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00536, E. 2.2 mit Hinweisen). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Bertschi, § 21 N. 25). 2.3 Mit der Ausgangsverfügung vom 26. Juni 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) und setzte ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und Art. 64d Abs. 1 AIG eine Ausreisefrist bis zum 26. August 2025. Gegen die Ausgangsverfügung vom 26. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer am
30. Juli 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion erhoben. Jedoch hat er sich bei der Einwohnerkontrolle seiner damaligen Wohngemeinde am 13. August 2025 persönlich per 31. August 2025 in die Slowakei abgemeldet. Dies hatte zur Folge, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 31. August 2025 erlosch. Denn mit der Erklärung der Abmeldung ins Ausland gegenüber der Einwohnerkontrolle erlischt eine Bewilligung von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG; vgl. Babak Fargahi/Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 61 AIG N. 1). Mit der Abmeldung sowie der Ausreise aus der Schweiz und damit dem Vollzug der durch das Migrationsamt verfügten Wegweisung ist das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Ausgangsverfügung während des hängigen Rekursverfahrens entfallen (vgl. VGr, 11. November 2021, VB.2021.00536, E. 2.3). Dies gilt umso mehr, als das im Rekursverfahren hauptsächlich vorgebrachte Vorbringen, die angesetzte Ausreisefrist sei zu kurz angesetzt und es sei ihm eine längere Ausreisefrist zu gewähren, mit der eigenen Abmeldung und Ausreise widerlegt wurde. Im Übrigen sind in der vorliegenden Angelegenheit keine Gründe im Sinn der Rechtsprechung ersichtlich, die einen Verzicht auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse nahelegen würden (E. 2.2 hiervor). 2.4 Da während der Hängigkeit des Rekursverfahrens das Rechtsschutzinteresse dahingefallen war, hätte die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschreiben müssen, statt den Rekurs abzuweisen (Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Rekursentscheids) und eine neue Ausreisefrist anzusetzen (Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Rekursentscheids). 2.5 War eine Prozessvoraussetzung bereits bei der Vorinstanz nicht gegeben, gilt es, die Beschwerde "im Sinn der Erwägungen" abzuweisen, womit die Anordnung gemäss Ausgangsverfügung bestehen bleibt (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 57). 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), jedoch rechtfertigt es sich in der vorliegenden Angelegenheit ausnahmsweise, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist abzuweisen, da sich die Beschwerde mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos erweist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).