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VB.2026.00024

Aufenthaltsbewilligung

Zürich VerwG · 2026-07-30 · Deutsch ZH
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[Der Ehemann der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Kosovos, verstarb während des Beschwerdeverfahrens betreffend die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie zum Verbleib beim Ehemann.] Die Rechtsprechung, wonach der Tod des Ehegatten eine widerlegbare Vermutung für einen nachehelichen Härtefall begründet, basiert darauf, dass durch den Tod ein in der Schweiz aufgebautes Eheleben zerstört wird. Der Härtefall besteht darin, dass der überlebende Ehegatte jenes Leben aufgeben muss, welches er zusammen mit dem verstorbenen Partner in der Schweiz geführt hat. Mit Blick auf das Eheleben der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes, wie es sich aus den Akten ergibt, verbleiben hier aber erhebliche Zweifel hinsichtlich dessen, ob oder jedenfalls ab wann bei ihnen überhaupt von einer tatsächlich gelebten Ehe auszugehen war, und lässt sich so oder anders nicht sagen, dass sich die beiden in der Schweiz ein gemeinsames Leben aufgebaut hätten, dessen Aufgabe einen schwerwiegenden Härtefall für die Beschwerdeführerin bedeutete. Die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erscheint nicht gerechtfertigt (E. 3.2). Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist verhältnismässig und eine persönliche Notlage bei einer Rückkehr ist weder dargetan noch ersichtlich (E. 4). Die Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt ist allerdings einzig auf den Tod von C zurückzuführen. Der Rekursentscheid erweist sich mithin als fehlerhaft, weshalb die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung zu korrigieren ist (E. 5). Gutheissung URB/Gegenstandslosigkeit UP. Teilweise Gutheissung.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 4 Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und eine persönliche Notlage bei einer Rückkehr ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die 53-Jährige hält sich erst seit etwas mehr als einem Jahr prozedural geduldet in der Schweiz auf. Nach einem derart kurzen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ist nicht anzunehmen, dass eine Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin die Rückkehr in den Kosovo nicht zugemutet werden könnte, nachdem sie den Grossteil ihres Lebens dort verbracht hat und mehrere Verwandte und Freunde dort leben, bei denen sie sogar zeitweise wohnte. Eine allfällige Witwenrente kann der Beschwerdeführerin auch im Kosovo ausbezahlt werden (vgl. Art. 5 des Abkommens vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.475.1]).

E. 5.1 Die Abweisung der

Beschwerde im Hauptpunkt ist einzig auf den Tod von C zurückzuführen. So hatte

die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz eine von Anfang Juli 2025 datierende

"Einstellungszusage unter Vorbehalt/Vorvertrag" mit einem

Hauswartungsunternehmen eingereicht betreffend eine Erwerbstätigkeit im Bereich

Reinigung mit einem monatlichen Bruttogehalt von voraussichtlich

Fr. 2'800.-, weshalb den Eheleuten AC unter diesen Umständen keine

schlechte finanzielle Prognose im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG (Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs) mehr

gestellt werden konnte (vgl. BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6

mit Hinweisen). Das (insofern allein) gegen die Bewilligungserteilung

vorgebrachte Argument der Vorinstanz, wonach die behauptete Pflegebedürftigkeit

von C nicht belegt und damit kein wichtiger familiärer Grund für einen

nachträglichen Familiennachzug dargetan sei, erweist sich sodann als

aktenwidrig, geht doch bereits aus dem C betreffenden Austrittsbericht des Spitals D

vom 31. Dezember 2024 und aus dem Bericht seines Hausarztes vom 13. August

2024 hervor, dass jener gesundheitlich schwer angeschlagen und auf Pflege

angewiesen war (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Ohnehin erscheint

fraglich, ob die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bei einer

sogenannten amor superveniens überhaupt mit der Heirat oder der Einreise des

Schweizer Ehegatten zu laufen beginnt, wovon die Vorinstanz ausging, bzw. ob in

einer solchen Konstellation allenfalls per se ein wichtiger familiärer Grund im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu erblicken ist. Die Frage, ob aus der

anfänglichen Scheinehe der Beschwerdeführerin und ihres (inzwischen

verstorbenen) Mannes – im Sinn einer amor superveniens – durch tatsächliche

Gefühle und eine gelebte Lebensgemeinschaft nachträglich eine echte Ehe wurde,

aber war hier trotz entsprechender gerichtlicher Anweisung vom Beschwerdegegner

gar nicht erst näher abgeklärt worden.

Der Rekursentscheid erweist sich

somit als fehlerhaft. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und diesen zu verpflichten,

dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren

zu bezahlen.

E. 6.1 Entgegen der Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin auch im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. um unentgeltliche Rechtspflege. Indem sich die Vorinstanz – trotz entsprechendem Antrag – zu einem allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren nicht geäussert und darüber gemäss Verfügungsdispositiv auch nicht entschieden hat, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist indessen abzusehen, nachdem die Rückweisung lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellte (siehe dazu statt vieler BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; ferner VGr,

18. Februar 2016, VB.2015.00660, E. 4.2 f. [nicht publiziert]).

E. 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

E. 6.3 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners im Rekursverfahren wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung ist mit Blick auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und das vorstehend zum Rekursverfahren Gesagte gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beizugeben. Dessen Anspruch auf Entschädigung ist durch die Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) an ihn abgegolten (vgl. VGr,

18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).

E. 7 Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. November 2025 sind insoweit abzuändern, als die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind und dieser zu verpflichten ist, dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Darüber hinaus ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren gutzuheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beizugeben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Die Gerichtskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 8.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist gutzuheissen, der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beizugeben.

E. 8.3 Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung von Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 9,5 Stunden geltend. Nachdem er die Beschwerdeführerin indes bereits seit Jahren vertritt und mit dem Fall vertraut ist, ist der geltend gemachte Aufwand zu hoch. Es werden zudem teilweise nicht nachvollziehbare Aufwendungen geltend gemacht ("FV"). Insgesamt erscheint ein Aufwand von 8 Stunden als angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen und Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'760.- (8 x Fr. 220.-) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

E. 9 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr,

29. August 2013, 2C_75/2013, E. 1.1 f.). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. November 2025 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;           die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'760.- zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
  7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00024 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2026.00024 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Der Ehemann der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Kosovos, verstarb während des Beschwerdeverfahrens betreffend die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie zum Verbleib beim Ehemann.]

Die Rechtsprechung, wonach der Tod des Ehegatten eine widerlegbare Vermutung für einen nachehelichen Härtefall begründet, basiert darauf, dass durch den Tod ein in der Schweiz aufgebautes Eheleben zerstört wird. Der Härtefall besteht darin, dass der überlebende Ehegatte jenes Leben aufgeben muss, welches er zusammen mit dem verstorbenen Partner in der Schweiz geführt hat. Mit Blick auf das Eheleben der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes, wie es sich aus den Akten ergibt, verbleiben hier aber erhebliche Zweifel hinsichtlich dessen, ob oder jedenfalls ab wann bei ihnen überhaupt von einer tatsächlich gelebten Ehe auszugehen war, und lässt sich so oder anders nicht sagen, dass sich die beiden in der Schweiz ein gemeinsames Leben aufgebaut hätten, dessen Aufgabe einen schwerwiegenden Härtefall für die Beschwerdeführerin bedeutete. Die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erscheint nicht gerechtfertigt (E. 3.2). Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist verhältnismässig und eine persönliche Notlage bei einer Rückkehr ist weder dargetan noch ersichtlich (E. 4). Die Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt ist allerdings einzig auf den Tod von C zurückzuführen. Der Rekursentscheid erweist sich mithin als fehlerhaft, weshalb die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung zu korrigieren ist (E. 5).

Gutheissung URB/Gegenstandslosigkeit UP. Teilweise Gutheissung. Stichworte: AMOR SUPERVENIENS GEHÖRSVERLETZUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL TOD DES EHEGATTEN UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 29 Abs. 2 BV § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG § 50 Abs. 1 lit. b VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2026.00024 Urteil der 4. Kammer vom

30. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, eine 1972 geborene Staatsangehörige Kosovos, ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 17. Oktober 2011 um Erteilung eines Visums zur Einreise und zur Vorbereitung der Ehe mit dem 1952 geborenen Landsmann C, der seit 2004 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war. Mit Verfügung vom 30. März 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch ab, da von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln auszugehen sei und folglich nach dem Eheschluss kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe. Im anschliessenden Rekursverfahren verneinte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juli 2012 einen Anspruch auf Familiennachzug und wies von A und C, die inzwischen im Kosovo geheiratet hatten, ab. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln ans Verwaltungsgericht und ans Bundesgericht war kein Erfolg beschieden (VGr,

20. Dezember 2012, VB.2012.00547, und BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013). Während des Beschwerdeverfahrens war C eingebürgert worden. B. Am 27. Oktober 2014 und am 9. Februar 2017 ersuchten A und C erneut um Bewilligung der Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an erstere; auf beide Gesuche trat das Migrationsamt nicht ein. Am 2. März 2023 stellten A und C ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A im Rahmen des Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 trat das Migrationsamt auch auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete an, dass A das schweizerische Staatsgebiet bis am 26. Juli 2023 verlassen müsse. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2023 wies die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat bzw. das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und C die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 875.- je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung. Mit Urteil vom 26. September 2024 (Verfahren VB.2023.00682) hob das Verwaltungsgericht die Dispositiv-Ziff. I und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2023 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juli 2023 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung – so insbesondere zur Anhörung von A und C zu ihrem Eheleben – und zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurück; die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wie auch jene des Rekursverfahrens wurden – in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2023 – dem Migrationsamt auferlegt und dieses verpflichtet, A und C für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen. Hierauf forderte das Migrationsamt A mit Schreiben vom 11. November 2024 und vom 13. Februar 2025 auf, sich zu ihrer Einkommenssituation zu äussern und schriftliche Stellungnahmen zu ihren Ehemotiven und dem Eheleben einzureichen. Dieser Aufforderung kamen A und C am 7. Januar und am 20. März 2025 nach, wobei sie mit letztgenannter Eingabe gleichzeitig um Einsetzung ihres Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchten. Am 25. April 2025 meldete A dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich ihren Einzug in die Wohnung ihres Ehegatten per 7. April 2025 und ersuchte erneut um eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 wies das Migrationsamt die Gesuche von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 2. März 2023 und vom 25. April 2025 ab, verweigerte ihr die unentgeltliche Rechtspflege und wies sie per 12. August 2025 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. II. Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, die das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 24. November 2025 abwies (Dispositiv-Ziff. I), die Genannte zum Verlassen der Schweiz bis am 4. Februar 2026 anhielt (Dispositiv-Ziff. II), ihr die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'380.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und ihr eine Parteientschädigung verweigerte (Dispositiv-Ziff. IV). III. A erhob am 12. Januar 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 24. November 2025 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung, verbunden mit einer Arbeitsbewilligung, zu erteilen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Anordnung eines Vollzugsstopps während des Beschwerdeverfahrens. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2026 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am 14. Januar 2026 reichte A einen ihren Ehemann betreffenden Arztbericht vom 13. Januar 2026 und einen Austrittsbericht des Spitals D vom 30. Dezember 2025 nach sowie am

28. Januar 2026 eine ärztliche Todesbescheinigung vom 21. Januar 2026, wonach C gleichentags verstorben sei. Mit Telefonat vom 30. Januar 2026 erklärte der Rechtsvertreter von A, dass seine Mandantin an ihrer Beschwerde festhalte. Die Sicherheitsdirektion hatte am

20. Januar 2026 auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 10. Juli 2026 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Anspruch muss innerhalb von fünf Jahren nach der Einreise der nachziehenden Person oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 lit. a AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe dafür vorliegen (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Abs. 1 lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b und Abs. 2). Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens spielt es dabei keine Rolle, ob Art. 50 AIG in der bis Ende 2024 in Kraft gewesenen Fassung oder in der heute geltenden, per 1. Januar 2025 revidierten Fassung angewendet wird (vgl. BGr, 14. April 2026, 2C_85/2026, E. 4). 2.2 Die Ansprüche nach Art. 42 und Art. 50 AIG erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 bzw. Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b AIG) oder wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00268, E. 2.2). Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung oder das Fehlen einer Wohngemeinschaft erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.3 – 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 4.2 f. – 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.3, auch zum Folgenden). Sprechen die vorhandenen Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für eine Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.2, und 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner wies ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise zur Vorbereitung der Heirat und zum Verbleib beim Beschwerdeführer am 30. März 2012 wegen Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG) ab. Die betreffende Verfügung wurde sowohl von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen wie auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin wiederholt vergeblich um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. März 2012, damit sie und C ihr Eheleben in der Schweiz pflegen können. Auf ihr bislang letztes Gesuch vom 2. März 2023 trat der Beschwerdegegner am 19. Juli 2023 nicht ein. Mit Urteil vom

26. September 2024 (VB.2023.00682) hob das Verwaltungsgericht die betreffende Verfügung mit der Begründung auf, dass a ngesichts der seit der erstmaligen Gesuchsabweisung vergangenen Zeit eine – für eine Wiedererwägung vorausgesetzte – wesentliche Änderung der Umstände nicht leichthin verneint werden dürfe und der Beschwerdegegner dem Gesuch um Anhörung von C und der Beschwerdeführerin zu ihrer Ehe hätte stattgeben müssen, zumal diese Belege für Besuche des Letztgenannten im Kosovo und einen zumindest von ihm gehegten Kinderwunsch eingereicht hatten. Das Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit daher zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurück und wies diesen an, vorab den Sachverhalt in Anwendung von § 7 VRG weiter abzuklären und in diesem Zusammenhang namentlich die Beschwerdeführerin und C zu ihrem Eheleben anzuhören. Der Beschwerdegegner nahm in der Folge keine Befragung der Eheleute vor, obschon letztere eine solche nochmals explizit angeboten hatten; stattdessen kam er am 12. Juni 2025 ohne nähere Begründung auf seine Verfügung vom 30. März 2012 zurück und traf einen neuen materiellen Entscheid, die Ausgangsverfügung. Darin wird der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich ein aus Art. 42 Abs. 1 AIG erwachsender Aufenthaltsanspruch zum Verbleib beim Ehemann zugestanden, jedoch gleichzeitig erwogen, dass die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie in absehbarer Zeit aufgrund einer nicht zeitnahen Erwerbsaufnahme und des damit verbundenen Bezugs von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen die öffentlichen Finanzen erheblich belasten werde (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Darüber hinaus hält der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin und C entgegen, die Frist für den Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AIG verpasst zu haben, ohne dass ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug vorläge. Die Vorinstanz schützte den Entscheid, wobei sie die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine schlechte finanzielle Prognose gestellt werden könne, offenliess und den Rekurs (allein) mit der Begründung abwies, dass die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AIG im Fall der Beschwerdeführerin verpasst sei und diese für ihre Argumentation, dass ihr Ehemann ihrer Pflege bedürfe, weshalb ihr gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG der nachträgliche Familiennachzug zu gestatten sei, "(verlässliche) medizinische Unterlagen" hätte einreichen müssen. 3.2 Kurz nach Einreichung der Beschwerde gegen den vorerwähnten Entscheid der Vorinstanz verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Damit vermag sich diese nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu berufen bzw. aus dieser Bestimmung von vornherein keinen Aufenthaltsanspruch mehr abzuleiten. Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung könnte daher lediglich noch im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 AIG vorliegen. 3.2.1 Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert indes bereits am Erfordernis, einer während drei Jahren in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft (vgl. dazu BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1, 136 II 113 E. 3.3), nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist selbst dann nicht erreichte, wenn man unter diesem Titel sämtliche (belegten) Besuchsaufenthalte sowie prozeduralen Aufenthalte von ihr in der Schweiz berücksichtigte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die in Art. 58a AIG genannten Integrationskriterien klar nicht erfüllt. 3.2.2 Die Regelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bezweckt die Erfassung von Fällen ausserhalb von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, sei es, weil der Aufenthalt in der Schweiz während der Ehe keine drei Jahre gedauert hat oder die Integration nicht fortgeschritten ist, sei es, weil beides fehlt, aber aufgrund der gesamten Umstände eine nacheheliche Härtesituation vorliegt. Verlangt wird, dass das Dahinfallen der aus Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der ausländischen Person zeitigen würde (vgl. BGr, 2. Oktober 2025, 2C_18/2025, E. 3.3.1 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). Nach der Rechtsprechung kann der Tod desjenigen Ehegatten, der das Anwesenheitsrecht vermittelt hat, dabei einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen, der einen weiteren Aufenthalt des überlebenden ausländischen Ehegatten in der Schweiz erforderlich macht (BGE 138 II 393 E. 3.3; siehe ferner BGE 137 II 1 E. 3.1). Allerdings begründet der Tod des Ehegatten vor Ablauf der Dreijahresfrist nicht automatisch einen Härtefall (BGE 138 II 393 E. 3.3). Vielmehr ist dafür nach dem Bundesgericht in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Ehe tatsächlich gelebt wurde und die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht rechtsmissbräuchlich ist (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Lassen Anhaltspunkte im Verhalten des überlebenden Ehegatten darauf schliessen, dass die Ehe untergeordnete Bedeutung hatte und der Tod des Ehegatten die ausländische Person nicht so schwer trifft, wie es für die (privilegierte) Annahme eines Härtefalls vorausgesetzt wird, ist so zu verfahren, wie wenn die Ehe geschieden worden wäre. War die Ehe jedoch von einer bestimmten inhaltlichen Relevanz und bis zum Tod intakt, erachtet das Bundesgericht eine eingeschränkte Prüfung der Verweigerungsgründe als opportun. Insbesondere ist das Element "einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen" im Todesfall gegeben, weil dieser per se ein einschneidendes Ereignis mit gravierenden Folgen für den überlebenden Ehegatten darstellt (zum Ganzen BGr, 28. November 2012, 2C_358/2012, E. 5.3.1 ff. mit Hinweisen; ferner BGr, 14. April 2026, 2C_85/2026, E. 5.2). Die Beschwerdeführerin und der 20 Jahre ältere C fällten den Entschluss zur Heirat eigenen Angaben zufolge nur wenige Wochen nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme, und zwar am Tag, nachdem sie erstmals über Video-Chat miteinander kommuniziert, das heisst einander erstmals gesehen hatten. Weniger als ein halbes Jahr später und noch vor der ersten persönlichen Begegnung stellte die Beschwerdeführerin das erste Gesuch um Einreise zur Vorbereitung der Eheschliessung mit C. Der Beschwerdegegner ging vor diesem Hintergrund in seinem ersten Entscheid im Jahr 2012 zu Recht von einer Scheinehe aus und verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt beim Ehemann (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 4.1). In den Folgejahren wollen sich die Eheleute regelmässig geschrieben, sich mehrmals pro Jahr gegenseitig besucht und miteinander telefoniert haben. Während ihnen das Verwaltungsgericht dabei im vorliegenden Verfahren im ersten Rechtsgang entgegenhielt, keine persönliche Korrespondenz eingereicht zu haben, die für eine gelebte Beziehung während all der Jahre spreche, zeugten von den Eheleuten an die Akten gegebene Fotografien davon, dass sich C wiederholt im Kosovo aufgehalten und sich dort mit der Beschwerdeführerin getroffen hatte. Aus drei nachgereichten Berichten der Klinik für Urologie des Spitals E vom 30. Mai 2014, vom 18. August 2014 und vom 16. Oktober 2017 ging ausserdem hervor, dass sich der Beschwerdeführer dort wiederholt hat untersuchen bzw. behandeln lassen wegen eines unerfüllten Kinderwunsches. Vom Beschwerdegegner hierauf – auf Anordnung des Verwaltungsgerichts – näher zu ihrem Eheleben befragt, gaben die Beschwerdeführerin und C (schriftlich) ergänzend an, dass sie beide "einen starken Kinderwunsch" gehabt hätten und auch die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 rund sechs Monate, im Jahr 2023 rund drei Monate und im Jahr 2024 über acht Monate bei ihrem Ehemann in der Schweiz verbracht habe. Belegt sind Aufenthalte der Beschwerdeführerin in der Schweiz vom 28. August bis am 9. September 2023, vom 3. bis am 18. Oktober 2023, ein Aufenthalt unbekannter Dauer im April 2024 sowie der prozedurale Aufenthalt der Beschwerdeführerin ab April 2025. Gemäss den jüngsten Berichten des C zuletzt behandelnden Facharztes für Innere Medizin und Pneumologie begleitete die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in den letzten Monaten seines Lebens zudem zu seinen regelmässigen Arztterminen und erbrachte zu Hause Hilfs- und Pflegeleistungen, sodass die Spitex-Betreuung weniger habe "eingefordert werden" müssen. Die schwere Erkrankung von C, der Aufenthalt bei ihm ab April 2025 und sein Versterben im Januar 2026 wirken sich fraglos auf das Privatleben der Beschwerdeführerin aus. Die Rechtsprechung, wonach der Tod des Ehegatten eine widerlegbare Vermutung für einen nachehelichen Härtefall begründet, basiert allerdings darauf, dass durch den Tod ein in der Schweiz aufgebautes Eheleben zerstört wird. Der Härtefall besteht darin, dass der überlebende Ehegatte jenes Leben aufgeben muss, welches er zusammen mit dem verstorbenen Partner in der Schweiz geführt hat (BGr,

5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.4). Mit Blick auf das Eheleben der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemannes, wie es sich aus den Akten ergibt, verbleiben hier aber erhebliche Zweifel hinsichtlich dessen, ob oder jedenfalls ab wann bei ihnen überhaupt von einer tatsächlich gelebten Ehe auszugehen war, und lässt sich so oder anders nicht sagen, dass sich die beiden in der Schweiz ein gemeinsames Leben aufgebaut hätten, dessen Aufgabe einen schwerwiegenden Härtefall für die Beschwerdeführerin bedeutete. Bis April 2025 war ihre Ehe mit C nicht prägend für den Alltag bzw. das Leben der Beschwerdeführerin. Ein eigentliches Eheleben fand weder in der Schweiz noch im Kosovo statt. Die Beschwerdeführerin reiste erst nach Einreichung des verfahrensauslösenden (Wiedererwägungs-)Gesuchs erstmals in die Schweiz und ist bzw. war hier während der letzten Monate lediglich wegen der Erkrankung ihres Mannes prozedural geduldet; ihr Aufenthalt stand mithin immer unter dem Eindruck des Gesundheitszustands von C und des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht von einem relevanten Eheleben im Sinn der zitierten Rechtsprechung auszugehen ist, welches für ihren Aufenthalt in der Schweiz prägend gewesen wäre und die Annahme eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG rechtfertigte. Diese Bestimmung dient nicht dem Schutz der vorliegenden Situation, sondern der Weiterführung des bisherigen Lebens in der Schweiz trotz Auflösung der Ehegemeinschaft. Andernfalls würde gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Recht auf erstmaligen Aufenthalt begründet, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht (BGr, 5. Mai 2013, 2C_669/2012, E. 3.4 mit Hinweisen). Dass sich die Beschwerdeführerin mit dem "Lebensort" ihres Ehemannes verbunden fühlt, wie sie sagt, vermag daran nichts zu ändern. 3.2.3 Aus den Akten gehen schliesslich keine Hinweise hervor, dass bei der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen ein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorläge. 3.3 Der Beschwerdeführerin kommt nach dem Gesagten kein (nachehelicher) Aufenthaltsanspruch zu. 4. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG) und eine persönliche Notlage bei einer Rückkehr ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG). Die 53-Jährige hält sich erst seit etwas mehr als einem Jahr prozedural geduldet in der Schweiz auf. Nach einem derart kurzen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit ist nicht anzunehmen, dass eine Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin die Rückkehr in den Kosovo nicht zugemutet werden könnte, nachdem sie den Grossteil ihres Lebens dort verbracht hat und mehrere Verwandte und Freunde dort leben, bei denen sie sogar zeitweise wohnte. Eine allfällige Witwenrente kann der Beschwerdeführerin auch im Kosovo ausbezahlt werden (vgl. Art. 5 des Abkommens vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.475.1]). 5. 5.1 Die Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt ist einzig auf den Tod von C zurückzuführen. So hatte die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz eine von Anfang Juli 2025 datierende "Einstellungszusage unter Vorbehalt/Vorvertrag" mit einem Hauswartungsunternehmen eingereicht betreffend eine Erwerbstätigkeit im Bereich Reinigung mit einem monatlichen Bruttogehalt von voraussichtlich Fr. 2'800.-, weshalb den Eheleuten AC unter diesen Umständen keine schlechte finanzielle Prognose im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs) mehr gestellt werden konnte (vgl. BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 6 mit Hinweisen). Das (insofern allein) gegen die Bewilligungserteilung vorgebrachte Argument der Vorinstanz, wonach die behauptete Pflegebedürftigkeit von C nicht belegt und damit kein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dargetan sei, erweist sich sodann als aktenwidrig, geht doch bereits aus dem C betreffenden Austrittsbericht des Spitals D vom 31. Dezember 2024 und aus dem Bericht seines Hausarztes vom 13. August 2024 hervor, dass jener gesundheitlich schwer angeschlagen und auf Pflege angewiesen war (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Ohnehin erscheint fraglich, ob die Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bei einer sogenannten amor superveniens überhaupt mit der Heirat oder der Einreise des Schweizer Ehegatten zu laufen beginnt, wovon die Vorinstanz ausging, bzw. ob in einer solchen Konstellation allenfalls per se ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu erblicken ist. Die Frage, ob aus der anfänglichen Scheinehe der Beschwerdeführerin und ihres (inzwischen verstorbenen) Mannes – im Sinn einer amor superveniens – durch tatsächliche Gefühle und eine gelebte Lebensgemeinschaft nachträglich eine echte Ehe wurde, aber war hier trotz entsprechender gerichtlicher Anweisung vom Beschwerdegegner gar nicht erst näher abgeklärt worden. Der Rekursentscheid erweist sich somit als fehlerhaft. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen. 6. 6.1 Entgegen der Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin auch im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. um unentgeltliche Rechtspflege. Indem sich die Vorinstanz – trotz entsprechendem Antrag – zu einem allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren nicht geäussert und darüber gemäss Verfügungsdispositiv auch nicht entschieden hat, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist indessen abzusehen, nachdem die Rückweisung lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellte (siehe dazu statt vieler BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen; ferner VGr,

18. Februar 2016, VB.2015.00660, E. 4.2 f. [nicht publiziert]). 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 6.3 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners im Rekursverfahren wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung ist mit Blick auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und das vorstehend zum Rekursverfahren Gesagte gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beizugeben. Dessen Anspruch auf Entschädigung ist durch die Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) an ihn abgegolten (vgl. VGr,

18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4). 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. November 2025 sind insoweit abzuändern, als die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind und dieser zu verpflichten ist, dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Darüber hinaus ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren gutzuheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beizugeben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Gerichtskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist gutzuheissen, der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beizugeben. 8.3 Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung von Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 9,5 Stunden geltend. Nachdem er die Beschwerdeführerin indes bereits seit Jahren vertritt und mit dem Fall vertraut ist, ist der geltend gemachte Aufwand zu hoch. Es werden zudem teilweise nicht nachvollziehbare Aufwendungen geltend gemacht ("FV"). Insgesamt erscheint ein Aufwand von 8 Stunden als angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen und Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'760.- (8 x Fr. 220.-) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. BGr,

29. August 2013, 2C_75/2013, E. 1.1 f.). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. November 2025 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;           die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'760.- zuzüglich Mehrwertsteuer entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration;

d)    die Gerichtskasse.