[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Trennung von seiner Schweizer Ehefrau nach weniger als drei Ehejahren sowie mangels Vorliegen wichtiger Gründe.] Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat deutlich weniger als drei Jahre gedauert. Folglich entfällt ein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 2.3.2). Es werden zudem auch vor dem Verwaltungsgericht keinerlei nähere Angaben zur häuslichen Gewalt gemacht und/oder entsprechende Beweise hierfür eingereicht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und er deswegen weiter aufenthaltsberechtigt in der Schweiz wäre (E. 2.3.3.2). Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, den Ausgang der ihn betreffenden (Gerichts)Verfahren im Ausland abzuwarten. Sofern seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar sein sollte, ist ein besuchsweiser Aufenthalt im Land denkbar, doch sind in den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich, dass dies notwendig sein sollte (E. 2.3.3.4). Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.05.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Trennung von seiner Schweizer Ehefrau nach weniger als drei Ehejahren sowie mangels Vorliegen wichtiger Gründe.]
Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat deutlich weniger als drei Jahre gedauert. Folglich entfällt ein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 2.3.2).
Es werden zudem auch vor dem Verwaltungsgericht keinerlei nähere Angaben zur häuslichen Gewalt gemacht und/oder entsprechende Beweise hierfür eingereicht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und er deswegen weiter aufenthaltsberechtigt in der Schweiz wäre (E. 2.3.3.2).
Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, den Ausgang der ihn betreffenden (Gerichts)Verfahren im Ausland abzuwarten. Sofern seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar sein sollte, ist ein besuchsweiser Aufenthalt im Land denkbar, doch sind in den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich, dass dies notwendig sein sollte (E. 2.3.3.4).
Abweisung der Beschwerde. Stichworte: DEPRESSION FALSCHADRESSIERUNG HÄUSLICHE GEWALT INDIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL NEUE BEZIEHUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SISTIERUNGSGESUCH WICHTIGE GRÜNDE Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 50 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00874 Urteil der
2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der aus Indien stammende A (geb. 1992) reiste am
10. Juli 2024 zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein, wo er am
26. August 2024 die Schweizerin C (geb. 1993) heiratete. Am
23. September 2024 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 25. August 2025 zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Bereits am 3. April 2025 erlosch ihren Angaben zufolge der Ehewille der Ehefrau und das Ehepaar lebt seit dem 13. Mai 2025 gerichtlich getrennt. Gestützt auf diesen Umstand wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 17. Juni 2025 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 11. September 2025 ab und ihn aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg. Das Migrationsamt setzte "D" (recte: A) ferner Frist bis am 11. November 2025 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 1. Dezember 2025 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis 7. Februar 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an. III. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Eingabe vom
7. Januar 2026 ersuchte er das Gericht, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zumindest vorläufig zu ermöglichen bis zur Stabilisierung seiner gesundheitlichen Situation und bis zum Abschluss des hängigen familienrechtlichen Verfahrens. Am 16. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer neu vertreten durch eine Rechtsanwältin eine Beschwerdeergänzung einreichen, worin nebst der Aufhebung des Rekursentscheids auch die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt wurde. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss seines Scheidungsverfahrens sowie eines Strafverfahrens, welches er gegen seine Ehefrau eingeleitet habe. Ferner sei das Verfahren bis zur Stabilisierung seiner psychiatrischen Behandlung zu sistieren. Ob sein aktueller Gesundheitszustand die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zulässt, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung im vorliegenden Verfahren. nwieweit seine Anwesenheit in der Schweiz für die Teilnahme in einem Strafverfahren erforderlich ist, steht im Ermessen der fallführenden Staatsanwaltschaft. Es ist jedoch mangels gegenteiliger Nachweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zustehenden (Verfahrens)Rechte auch im Rahmen von besuchsweisen Aufenthalten in der Schweiz wahrnehmen könnte, sofern dies erforderlich wäre. Dasselbe gilt für das hängige Scheidungsverfahren. Es besteht folglich kein Anlass, dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens stattzugeben. 1.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers anbelangt, gemäss welchen ihm noch keine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums gesetzt worden sei, da das Migrationsamt in der Verfügung vom 11. September 2025 einen falschen Namen im Entscheiddispositiv aufgeführt habe, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer klar Adressat der betreffenden Verfügung war und ihm dies auch bewusst sein musste. Ohnehin wurde die besagte Verfügung zwischenzeitlich durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 1.4; BGr, 14. März 2024, 2C_145/2024, E. 2). In diesem setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unmissverständlich Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 7. Februar 2026.
E. 2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Indien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.
E. 2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau wurde zwar noch nicht geschieden, die beiden leben jedoch unbestritten getrennt. Es besteht kein gegenseitiger Ehewille und damit keine relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Daher ist eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ausgeschlossen.
E. 2.3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
E. 2.3.2 Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat deutlich weniger als drei Jahre gedauert. Folglich entfällt ein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
E. 2.3.3.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend.
E. 2.3.3.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, gegenüber den Vorinstanzen geltend gemacht zu haben, er sei Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2). Während der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Beschwerdeschrift wie auch in der Eingabe vom 7. Januar 2026 den Begriff der häuslichen Gewalt gar nicht erst erwähnt, erweisen sich die wenigen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2026 als äusserst pauschal. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich gar nicht auseinander. Es werden zudem auch vor dem Verwaltungsgericht keinerlei nähere Angaben zur häuslichen Gewalt gemacht und/oder entsprechende Beweise hierfür eingereicht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und er deswegen weiter aufenthaltsberechtigt in der Schweiz wäre.
E. 2.3.3.3 Wichtige Gründe liegen nach Ansicht des Beschwerdeführers ferner vor, weil er sich derzeit in psychiatrischer Behandlung wegen einer Depression und Angststörung befinde. Es hätten zwei ärztliche Konsultationen stattgefunden und mit einer medikamentösen Therapie sei begonnen worden. Da sich die Behandlung in einem sehr frühen und besonders sensiblen Stadium befinde, sei eine kontinuierliche Weiterführung dringend erforderlich. Ein Abbruch oder Unterbruch der Therapie sei mit erheblichen Gesundheitsrisiken für ihn verbunden. Der Beschwerdeführer versäumt es auch in diesem Punkt seine Vorbringen mit Beweisen zu belegen. Er reichte einzig ein Blatt Papier zu den Akten, auf dessen Mitte ein Stempel einer Arztpraxis des ihn angeblich behandelnden Arztes abgedruckt ist. Ferner sind ein Datum und eine Uhrzeit vermerkt. Hierdurch ist jedoch weder bewiesen, dass sich der Beschwerdeführer effektiv in Behandlung beim aufgeführten Arzt befindet, noch, was der Grund für eine allfällige Behandlung ist. Das Vorliegen gesundheitlicher Probleme, welche wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnten, ist folglich bereits aus diesem Grund zu verneinen
E. 2.3.3.4 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilnahme an ihn betreffenden Strafverfahren und/oder dem hängigen Scheidungsverfahren kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Verfahrenssistierung verwiesen werden (E. 1.3). Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, den Ausgang der betreffenden Verfahren im Ausland abzuwarten. Sofern seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar sein sollte, ist ein besuchsweiser Aufenthalt im Land denkbar, doch sind in den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich, dass dies notwendig sein sollte. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund hängiger Verfahren gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt somit nicht in Betracht.
E. 2.3.3.5 Nach dem Gesagten bestehen keine w ichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, gestützt auf welche der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hätte.
E. 3 Was die (nicht näher belegten) Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner neuen Beziehung und damit verbundenen Heiratsabsichten betrifft, so vermag er gestützt darauf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu begründen, da diese nicht zum Streitgegenstand gehören. Diesbezüglich steht es ihm vielmehr frei, ein (neues) Gesuch um prozessualen Aufenthalt bis zur allfälligen Regelung seines Aufenthalts infolge neuer familiärer Gründe gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG zu stellen (vgl. VGr, 16. Februar 2021, VB.2020.00689, E. 2; VGr,
13. März 2020, VB.2019.00669, E. 1.2).
E. 4.1 Zur Verhältnismässigkeit hielt die Vorinstanz fest, die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden habe, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert werde, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstünden, halte vor dem Gesetz stand. Es fänden sich vorliegend keine Hinweise, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nicht pflichtgemäss ausgeübt habe. Dem kinderlosen Beschwerdeführer, welcher sich erst seit knapp eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, sei die Rückkehr in seine Heimat ohne Weiteres zumutbar, was sich im Übrigen auch darin zeige, dass er sich jüngst für ein Rückreisevisum zum Besuch seiner Eltern interessiert habe. Diese vorinstanzlichen Erwägungen können ohne Weiteres bestätigt werden.
E. 4.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als rechtmässig.
E. 5 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ersichtlich.
E. 6 Die vorliegende Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Beschwerde ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums anzusetzen, da die ihm durch die Vorinstanz angesetzte Frist inzwischen abgelaufen ist.
E. 7 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 8 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 1. Juni 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00874 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00874 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.05.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Trennung von seiner Schweizer Ehefrau nach weniger als drei Ehejahren sowie mangels Vorliegen wichtiger Gründe.]
Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat deutlich weniger als drei Jahre gedauert. Folglich entfällt ein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 2.3.2).
Es werden zudem auch vor dem Verwaltungsgericht keinerlei nähere Angaben zur häuslichen Gewalt gemacht und/oder entsprechende Beweise hierfür eingereicht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und er deswegen weiter aufenthaltsberechtigt in der Schweiz wäre (E. 2.3.3.2).
Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, den Ausgang der ihn betreffenden (Gerichts)Verfahren im Ausland abzuwarten. Sofern seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar sein sollte, ist ein besuchsweiser Aufenthalt im Land denkbar, doch sind in den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich, dass dies notwendig sein sollte (E. 2.3.3.4).
Abweisung der Beschwerde. Stichworte: DEPRESSION FALSCHADRESSIERUNG HÄUSLICHE GEWALT INDIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL NEUE BEZIEHUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SISTIERUNGSGESUCH WICHTIGE GRÜNDE Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 50 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00874 Urteil der
2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der aus Indien stammende A (geb. 1992) reiste am
10. Juli 2024 zwecks Vorbereitung der Ehe in die Schweiz ein, wo er am
26. August 2024 die Schweizerin C (geb. 1993) heiratete. Am
23. September 2024 erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 25. August 2025 zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Bereits am 3. April 2025 erlosch ihren Angaben zufolge der Ehewille der Ehefrau und das Ehepaar lebt seit dem 13. Mai 2025 gerichtlich getrennt. Gestützt auf diesen Umstand wies das Migrationsamt ein Gesuch von A vom 17. Juni 2025 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 11. September 2025 ab und ihn aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg. Das Migrationsamt setzte "D" (recte: A) ferner Frist bis am 11. November 2025 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 1. Dezember 2025 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis 7. Februar 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums an. III. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Eingabe vom
7. Januar 2026 ersuchte er das Gericht, ihm den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zumindest vorläufig zu ermöglichen bis zur Stabilisierung seiner gesundheitlichen Situation und bis zum Abschluss des hängigen familienrechtlichen Verfahrens. Am 16. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer neu vertreten durch eine Rechtsanwältin eine Beschwerdeergänzung einreichen, worin nebst der Aufhebung des Rekursentscheids auch die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt wurde. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss seines Scheidungsverfahrens sowie eines Strafverfahrens, welches er gegen seine Ehefrau eingeleitet habe. Ferner sei das Verfahren bis zur Stabilisierung seiner psychiatrischen Behandlung zu sistieren. Ob sein aktueller Gesundheitszustand die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zulässt, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung im vorliegenden Verfahren. nwieweit seine Anwesenheit in der Schweiz für die Teilnahme in einem Strafverfahren erforderlich ist, steht im Ermessen der fallführenden Staatsanwaltschaft. Es ist jedoch mangels gegenteiliger Nachweise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zustehenden (Verfahrens)Rechte auch im Rahmen von besuchsweisen Aufenthalten in der Schweiz wahrnehmen könnte, sofern dies erforderlich wäre. Dasselbe gilt für das hängige Scheidungsverfahren. Es besteht folglich kein Anlass, dem Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens stattzugeben. 1.3 Was die Ausführungen des Beschwerdeführers anbelangt, gemäss welchen ihm noch keine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums gesetzt worden sei, da das Migrationsamt in der Verfügung vom 11. September 2025 einen falschen Namen im Entscheiddispositiv aufgeführt habe, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer klar Adressat der betreffenden Verfügung war und ihm dies auch bewusst sein musste. Ohnehin wurde die besagte Verfügung zwischenzeitlich durch den Entscheid der Vorinstanz ersetzt (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGr, 11. Juni 2024, 2C_447/2023, E. 1.4; BGr, 14. März 2024, 2C_145/2024, E. 2). In diesem setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unmissverständlich Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 7. Februar 2026. 2. 2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Indien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. 2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau wurde zwar noch nicht geschieden, die beiden leben jedoch unbestritten getrennt. Es besteht kein gegenseitiger Ehewille und damit keine relevante Ehegemeinschaft mehr (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Daher ist eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG ausgeschlossen. 2.3 2.3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 2.3.2 Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hat deutlich weniger als drei Jahre gedauert. Folglich entfällt ein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. 2.3.3 2.3.3.1 Der Beschwerdeführer macht hingegen das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend. 2.3.3.2 Im Rahmen seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, gegenüber den Vorinstanzen geltend gemacht zu haben, er sei Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2). Während der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Beschwerdeschrift wie auch in der Eingabe vom 7. Januar 2026 den Begriff der häuslichen Gewalt gar nicht erst erwähnt, erweisen sich die wenigen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2026 als äusserst pauschal. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt er sich gar nicht auseinander. Es werden zudem auch vor dem Verwaltungsgericht keinerlei nähere Angaben zur häuslichen Gewalt gemacht und/oder entsprechende Beweise hierfür eingereicht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und er deswegen weiter aufenthaltsberechtigt in der Schweiz wäre. 2.3.3.3 Wichtige Gründe liegen nach Ansicht des Beschwerdeführers ferner vor, weil er sich derzeit in psychiatrischer Behandlung wegen einer Depression und Angststörung befinde. Es hätten zwei ärztliche Konsultationen stattgefunden und mit einer medikamentösen Therapie sei begonnen worden. Da sich die Behandlung in einem sehr frühen und besonders sensiblen Stadium befinde, sei eine kontinuierliche Weiterführung dringend erforderlich. Ein Abbruch oder Unterbruch der Therapie sei mit erheblichen Gesundheitsrisiken für ihn verbunden. Der Beschwerdeführer versäumt es auch in diesem Punkt seine Vorbringen mit Beweisen zu belegen. Er reichte einzig ein Blatt Papier zu den Akten, auf dessen Mitte ein Stempel einer Arztpraxis des ihn angeblich behandelnden Arztes abgedruckt ist. Ferner sind ein Datum und eine Uhrzeit vermerkt. Hierdurch ist jedoch weder bewiesen, dass sich der Beschwerdeführer effektiv in Behandlung beim aufgeführten Arzt befindet, noch, was der Grund für eine allfällige Behandlung ist. Das Vorliegen gesundheitlicher Probleme, welche wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen könnten, ist folglich bereits aus diesem Grund zu verneinen 2.3.3.4 Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilnahme an ihn betreffenden Strafverfahren und/oder dem hängigen Scheidungsverfahren kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Verfahrenssistierung verwiesen werden (E. 1.3). Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, den Ausgang der betreffenden Verfahren im Ausland abzuwarten. Sofern seine Anwesenheit in der Schweiz unabdingbar sein sollte, ist ein besuchsweiser Aufenthalt im Land denkbar, doch sind in den Akten keinerlei Hinweise ersichtlich, dass dies notwendig sein sollte. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund hängiger Verfahren gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt somit nicht in Betracht. 2.3.3.5 Nach dem Gesagten bestehen keine w ichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, gestützt auf welche der Beschwerdeführer Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hätte. 3. Was die (nicht näher belegten) Behauptungen des Beschwerdeführers zu seiner neuen Beziehung und damit verbundenen Heiratsabsichten betrifft, so vermag er gestützt darauf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keinen Aufenthaltsanspruch zu begründen, da diese nicht zum Streitgegenstand gehören. Diesbezüglich steht es ihm vielmehr frei, ein (neues) Gesuch um prozessualen Aufenthalt bis zur allfälligen Regelung seines Aufenthalts infolge neuer familiärer Gründe gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AIG zu stellen (vgl. VGr, 16. Februar 2021, VB.2020.00689, E. 2; VGr,
13. März 2020, VB.2019.00669, E. 1.2). 4. 4.1 Zur Verhältnismässigkeit hielt die Vorinstanz fest, die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden habe, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert werde, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstünden, halte vor dem Gesetz stand. Es fänden sich vorliegend keine Hinweise, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nicht pflichtgemäss ausgeübt habe. Dem kinderlosen Beschwerdeführer, welcher sich erst seit knapp eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, sei die Rückkehr in seine Heimat ohne Weiteres zumutbar, was sich im Übrigen auch darin zeige, dass er sich jüngst für ein Rückreisevisum zum Besuch seiner Eltern interessiert habe. Diese vorinstanzlichen Erwägungen können ohne Weiteres bestätigt werden. 4.2 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als rechtmässig. 5. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG werden weder geltend gemacht noch sind solche unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ersichtlich. 6. Die vorliegende Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Die Beschwerde ist abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums anzusetzen, da die ihm durch die Vorinstanz angesetzte Frist inzwischen abgelaufen ist. 7. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 1. Juni 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).