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VB.2025.00862

prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren 2025.0769

Zürich VerwG · 2026-02-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren [Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts während des Rekursverfahrens vor Vorinstanz.] Bei der angefochtenen Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1). Nach Art. 17 Abs. 1 AIG ist der Entscheid über ein gestelltes Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich im Ausland abzuwarten; ein prozeduraler Aufenthalt kann jedoch gestattet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 6 VZAE). Ob dies zutrifft, ist anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten zu beurteilen, wobei die Ausreisepflicht grundrechtskonform und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (E. 2.2). Mit der Eheschliessung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, weshalb das Gesuch im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage abzuweisen ist. Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren 2025.0769 Prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren

[Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts während des Rekursverfahrens vor Vorinstanz.]

Bei der angefochtenen Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1).

Nach Art. 17 Abs. 1 AIG ist der Entscheid über ein gestelltes Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich im Ausland abzuwarten; ein prozeduraler Aufenthalt kann jedoch gestattet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 6 VZAE). Ob dies zutrifft, ist anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten zu beurteilen, wobei die Ausreisepflicht grundrechtskonform und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (E. 2.2).

Mit der Eheschliessung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, weshalb das Gesuch im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage abzuweisen ist.

Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ABWEISUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN KAMERUN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER PROZEDURALER AUFENTHALT PROZESSLEITENDE ANORDNUNG REKURSVERFAHREN SUMMARISCHE PRÜFUNG SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VOLLZUGSSTOP VORBEREITUNG DER HOCHZEIT VORSORGLICHE MASSNAHME WEGWEISUNG ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 17 Abs. i AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG Art. 6 Abs. I VZAE Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00862 Urteil der

2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren 2025.0769, hat sich ergeben: I. A ist ein 2002 geborener kamerunischer Staatsangehöriger. Am 15. November 2023 reiste A über Italien in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung, da die Zuständigkeit aufgrund des Dublin-Abkommens bei Italien lag. Da die Frist für die Überstellung nach Italien abgelaufen war, nahm das SEM das Asylverfahren am 31. Juli 2024 wieder auf. Während des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 wies das SEM das Asylgesuch ab und A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

5. März 2025 abgewiesen. Mit Schreiben vom 7. März 2025 setzte das SEM A eine neue Ausreisefrist bis am 5. April 2025 an. Der Ausreisefrist ist er nicht nachgekommen und hält sich seitdem illegal in der Schweiz auf Mit Gesuch vom 24. Juli 2025 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Staatsbürgerin C (geb. 1990). Hierbei machte er geltend, dass er seine Verlobte im Juni 2024 online kennengelernt habe. Die Verlobte habe zudem im März 2025 eine Tochter zur Welt gebracht. Beim Kind handle es sich jedoch nicht um das leibliche Kind von A. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom

24. November 2025 ab und ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Hierbei stellte es fest, dass A zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei. II. Mit prozessleitender Anordnung vom 18. Dezember 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Antrag um prozeduralen Aufenthalt bis zum Entscheid über den anhängigen Rekurs ab. Zudem stellte sie fest, dass A zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet und der Kanton Aargau für den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung zuständig sei. III. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sinngemäss beantragen, es sei der Teilentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

18. Dezember 2025 betreffend Gewährung des prozeduralen Aufenthalts aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt während des hängigen Rekursverfahrens betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu bewilligen. Sodann sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme ersuchte der Beschwerdeführer, dass dem Migrationsamt Aargau umgehend zu verbieten sei, irgendwelche Vollzugsvorkehrungen zu treffen (Vollzugsstopp). Da das Migrationsamt des Kantons Aargau über die Weihnachtsfeiertage geschlossen war, ordnete das Verwaltungsgericht mit E-Mail vom

24. Dezember 2025 superprovisorisch einen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen an. Mit Präsidialverfügung vom

29. Dezember 2025 verfügte das Verwaltungsgericht, dass bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Sodann zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar. 1.2 Die hier angefochtene prozessleitende Anordnung über die Ablehnung der vorläufigen Aufenthaltsgestattung stellt einen Zwischenentscheid dar. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist mithin nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 1.5;

13. September 2022, 2C_376/2022, E. 1.1.; 3. Juni 2016, 2C_472/2016, E. 1; VGr, 13. April 2022, VB.2022.00151, E. 1.1) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend kommt lediglich erstere Variante in Betracht. 1.3 Mit dem hier angefochtenen Zwischenentscheid wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts bis zum Entscheid im hängigen Rekursverfahren abgewiesen. Aufgrund der geltend gemachten Beziehung zu C ist der vorinstanzliche Zwischenentscheid damit grundsätzlich geeignet, bei ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Es lässt sich somit dagegen Beschwerde führen (vgl. BGr,

17. Mai 2019, 2C_138/2019, E. 1.1; 3. Juni 2016, 2C_472/2016, E. 1; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00785, E. 1; zur selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 44 ff. und 48). 1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Streitig ist der prozedurale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Rekursverfahrens. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. In der Hauptsache geht es um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat.

E. 2.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch bzw. erst recht für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale Behörde allerdings den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sind die Zulassungsvoraussetzungen dabei insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt. Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können dagegen keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE).

E. 2.2.3 Das Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen sein wird. Ob die Bewilligung offensichtlich erteilt werden kann, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGr, 3. März 2021, 2C_1058/2020, E. 3.1; 4. August 2016, 2C_544/2016, E. 2.1; 29. März 2016, 2C_199/2016, E. 2). Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich entschieden wird (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGr, 3. März 2021, 2C_1058/2020, E. 3.2).

E. 2.3.1 In der Hauptsache geht es um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Nach einer erfolgten Hochzeit mit C hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG.

E. 2.3.2 Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung vorausgesetzt ist, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00679, E. 3.2; 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1; 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1). Kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschliessung innerhalb von sechs Monaten erfolgen wird, wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht erteilt (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Eine befristete Aufenthaltsregelung im Hinblick auf eine geplante Heirat bezweckt nicht, dem ausländischen Partner oder der ausländischen Partnerin den Aufenthalt längerfristig zu sichern (VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1; 17. April 2019, VB.2019.00186, E. 2.1). Ist es nicht möglich, das Ehevorbereitungsverfahren innert dieser Frist abzuschliessen und einen Hochzeitstermin innerhalb der sechs Monate festzulegen, besteht für den Ausländer oder die Ausländerin die Pflicht zur Ausreise. Der weitere Verlauf des Verfahrens ist in diesem Fall vom Ausland aus abzuwarten. Diese Pflicht bleibt in der Regel auch dann bestehen, wenn Verzögerungen eintreten, die nicht den Verlobten anzulasten sind, etwa weil die Prüfung der erforderlichen Unterlagen im Herkunftsstaat mehr Zeit in Anspruch nimmt als ursprünglich erwartet (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00716, E. 4.4).

E. 2.3.3 Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vorliegend gegen die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts. So geht aus dem Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 13. August 2024 hervor, dass das Gesuch um Eheschliessung bereits im August 2024 beim Zivilstandsamt anhängig gemacht wurde. Gemäss E-Mail der schweizerischen Botschaft in Kamerun vom

2. Mai 2025 lag der Vertretung das vollständige Gerichtsurteil (expédition, signification, certificat de non appel, grosse), welches den Standesbeamten zur Ausstellung der aktuellen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ermächtigte, noch nicht vor, weshalb mit der Echtheitsprüfung bislang nicht habe begonnen werden können. Gleichzeitig wies die Botschaft darauf hin, dass gemäss ihren Informationsblättern mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des vollständigen Eingangs der Unterlagen zu rechnen sei.

E. 2.3.4 Mit E-Mail vom 12. Juni 2025 bestätigte die Botschaft schliesslich, dass die fehlenden Dokumente inzwischen eingereicht worden seien und die Bearbeitung der Akten aufgenommen werden könne. In der Folge teilte das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2025 mit, dass die eingereichten Geburtsurkunden nach erfolgter Echtheitsprüfung durch die schweizerische Vertretung in Kamerun retourniert worden seien. Dabei habe sich ergeben, dass die erste Geburtsurkunde ursprünglich auf einer Entscheidung des Justizministeriums beruht habe, welche jedoch durch ein später ergangenes Gerichtsurteil annulliert worden sei. Die Annullierungsentscheidung sei bislang nicht umgesetzt worden, da das entsprechende Urteil nicht im Register eingetragen worden sei. Nach kamerunischem Recht sei der Besitz von zwei Geburtsurkunden unzulässig, weshalb dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Schliesslich hielt das Zivilstandsamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 fest, dass das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung weiterhin pendent sei. Da es das kamerunische Recht als unzulässig erachte, zwei Geburtsurkunden zu besitzen, müsse eine Urkunde zur Echtheitsbestätigung annulliert werden. Der Beschwerdeführer habe am

11. Dezember 2025 die Annullierung einer Geburtsurkunde sowie die erforderliche Stellungnahme eingereicht. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um die Unterlagen erneut an die schweizerische Vertretung zu übermitteln. Nach erfolgter Bestätigung der Echtheit der Geburtsurkunde könne das Ehevorbereitungsverfahren fortgeführt werden.

E. 2.3.5 Folglich ist das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch zur

Eheschliessung bereits eineinhalb Jahre hängig. Gemäss dem letzten Schreiben

des Zivilstandsamtes vom 17. Dezember 2025 sei die Aktenprüfung noch nicht

abgeschlossen. Es müsse nach wie vor die Annullierung der ersten Geburtsurkunde

des Beschwerdeführers in Kamerun erfolgen sowie nachfolgend die

Echtheitsprüfung der zweiten Geburtsurkunde vorgenommen werden. Erst nach Bestätigung

der Echtheit der Geburtsurkunde kann das Ehevorbereitungsverfahren fortgesetzt

werden. Die betreffenden Unterlagen des Beschwerdeführers befinden sich aktuell

zur Überprüfung bei der Schweizer Botschaft in Kamerun, ohne dass absehbar ist,

wann diese Überprüfung abgeschlossen werden und ein Eheschluss in der Schweiz

erfolgen kann. Auch wenn die Überprüfung der Dokumente damit bereits weit

fortgeschritten ist, ist ein Abschluss der Überprüfung weiterhin nicht

absehbar. Stellt man zudem auf die E-Mail-Korrespondenz der schweizerischen

Botschaft in Kamerun vom 2. Mai 2025 und 12. Juni 2025 ab, beträgt

die Bearbeitungszeit bei ihnen bis zu zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem

die Unterlagen vollständig auf der Vertretung eingegangen sind. Es kann somit

aufgrund einer summarischen Würdigung der Sachlage nicht gesagt werden, dass

mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Da es nicht Sinn und Zweck einer

Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. einer vorübergehenden Duldung zur

Heiratsvorbereitung ist, den hiesigen Aufenthalt des heiratswilligen Ausländers

über längere Zeit zu sichern, ist die Zeit bis zum Abschluss der Dokumentenprüfung

im Herkunftsland abzuwarten, wenn sich die Überprüfung über längere Zeit

hinzieht. In das Recht der Verlobten auf Ehe bzw. Eheschluss wird dadurch nicht

in unzulässiger Weise eingegriffen, zumal die Weiterführung des

Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die hiesige Anwesenheit des

Beschwerdeführers voraussetzt und es ihm zuzumuten ist, den Ausgang desselben

im Ausland abzuwarten (vgl. BVGr, 13. September 2016, E-48/2015,

E. 10.3, vgl. auch Art. 17 Abs. 1 AIG, wonach

Bewilligungsentscheide in der Regel im Ausland abzuwarten sind). Ein

öffentliches Interesse für dieses Vorgehen ergibt sich bereits aus dem Umstand,

dass gegenwärtig noch überhaupt nicht sicher ist, ob es zum Eheschluss kommt

oder ob ein solcher dem Beschwerdeführer tatsächlich einen Aufenthaltsanspruch

vermitteln wird.

E. 2.3.6 Von erheblicher Bedeutung ist zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Asylentscheid des SEM vom 3. Januar 2025 ohnehin rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Trotz klar bestehender Verpflichtung, die Schweiz sowie den Schengenraum spätestens bis zum 5. April 2025 zu verlassen, ist er dieser Ausreisepflicht vorsätzlich nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den prozeduralen Aufenthalt für das Rekursverfahren versagte. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich um die Tochter seiner Verlobten kümmert und eine Anstellung bei seiner Schwiegermutter als Haushaltshilfe (3,5h/Woche) in Aussicht gestellt erhalten hat. Mit dem vorliegenden Endentscheid fällt der mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2025 verfügte Vollzugsstopp dahin. Da der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und sich demnach illegal hier aufhält, besteht keine Veranlassung, ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er ist vielmehr weiterhin verpflichtet, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich den Umstand, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Eheschliessung bereits über eineinhalb Jahre beim Zivilstandamt der Stadt Zürich hängig ist und es nach wie vor nicht absehbar ist, wann die Überprüfung abgeschlossen werden und ein Eheschluss in der Schweiz erfolgen kann – ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

E. 4 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da es sich bei dem vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32), lässt sich das Bundesgericht allerdings im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. BGr, 13. September 2023, 2C_376/2022, E. 1.3; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 6).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    das Migrationsamt des Kantons Aargau.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00862 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00862 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren 2025.0769 Prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren

[Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts während des Rekursverfahrens vor Vorinstanz.]

Bei der angefochtenen Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (E. 1).

Nach Art. 17 Abs. 1 AIG ist der Entscheid über ein gestelltes Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich im Ausland abzuwarten; ein prozeduraler Aufenthalt kann jedoch gestattet werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Art. 17 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 6 VZAE). Ob dies zutrifft, ist anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten zu beurteilen, wobei die Ausreisepflicht grundrechtskonform und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots anzuwenden ist (E. 2.2).

Mit der Eheschliessung ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, weshalb das Gesuch im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage abzuweisen ist.

Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ABWEISUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN KAMERUN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER PROZEDURALER AUFENTHALT PROZESSLEITENDE ANORDNUNG REKURSVERFAHREN SUMMARISCHE PRÜFUNG SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VOLLZUGSSTOP VORBEREITUNG DER HOCHZEIT VORSORGLICHE MASSNAHME WEGWEISUNG ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 17 Abs. i AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG Art. 6 Abs. I VZAE Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00862 Urteil der

2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend prozessleitende Anordnung im Rekursverfahren 2025.0769, hat sich ergeben: I. A ist ein 2002 geborener kamerunischer Staatsangehöriger. Am 15. November 2023 reiste A über Italien in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Gesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung, da die Zuständigkeit aufgrund des Dublin-Abkommens bei Italien lag. Da die Frist für die Überstellung nach Italien abgelaufen war, nahm das SEM das Asylverfahren am 31. Juli 2024 wieder auf. Während des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Mit Entscheid vom 3. Januar 2025 wies das SEM das Asylgesuch ab und A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

5. März 2025 abgewiesen. Mit Schreiben vom 7. März 2025 setzte das SEM A eine neue Ausreisefrist bis am 5. April 2025 an. Der Ausreisefrist ist er nicht nachgekommen und hält sich seitdem illegal in der Schweiz auf Mit Gesuch vom 24. Juli 2025 ersuchte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Staatsbürgerin C (geb. 1990). Hierbei machte er geltend, dass er seine Verlobte im Juni 2024 online kennengelernt habe. Die Verlobte habe zudem im März 2025 eine Tochter zur Welt gebracht. Beim Kind handle es sich jedoch nicht um das leibliche Kind von A. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom

24. November 2025 ab und ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Hierbei stellte es fest, dass A zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet sei. II. Mit prozessleitender Anordnung vom 18. Dezember 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Antrag um prozeduralen Aufenthalt bis zum Entscheid über den anhängigen Rekurs ab. Zudem stellte sie fest, dass A zur unverzüglichen Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum verpflichtet und der Kanton Aargau für den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung zuständig sei. III. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sinngemäss beantragen, es sei der Teilentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

18. Dezember 2025 betreffend Gewährung des prozeduralen Aufenthalts aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Aufenthalt während des hängigen Rekursverfahrens betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung zu bewilligen. Sodann sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners. Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme ersuchte der Beschwerdeführer, dass dem Migrationsamt Aargau umgehend zu verbieten sei, irgendwelche Vollzugsvorkehrungen zu treffen (Vollzugsstopp). Da das Migrationsamt des Kantons Aargau über die Weihnachtsfeiertage geschlossen war, ordnete das Verwaltungsgericht mit E-Mail vom

24. Dezember 2025 superprovisorisch einen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die superprovisorischen bzw. vorsorglichen Massnahmen an. Mit Präsidialverfügung vom

29. Dezember 2025 verfügte das Verwaltungsgericht, dass bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Sodann zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Januar 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar. 1.2 Die hier angefochtene prozessleitende Anordnung über die Ablehnung der vorläufigen Aufenthaltsgestattung stellt einen Zwischenentscheid dar. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist mithin nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGr, 3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 1.5;

13. September 2022, 2C_376/2022, E. 1.1.; 3. Juni 2016, 2C_472/2016, E. 1; VGr, 13. April 2022, VB.2022.00151, E. 1.1) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Vorliegend kommt lediglich erstere Variante in Betracht. 1.3 Mit dem hier angefochtenen Zwischenentscheid wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts bis zum Entscheid im hängigen Rekursverfahren abgewiesen. Aufgrund der geltend gemachten Beziehung zu C ist der vorinstanzliche Zwischenentscheid damit grundsätzlich geeignet, bei ihm einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken. Es lässt sich somit dagegen Beschwerde führen (vgl. BGr,

17. Mai 2019, 2C_138/2019, E. 1.1; 3. Juni 2016, 2C_472/2016, E. 1; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00785, E. 1; zur selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 44 ff. und 48). 1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Streitig ist der prozedurale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Rekursverfahrens. Dabei handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. In der Hauptsache geht es um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. 2.2 2.2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten; dies gilt auch bzw. erst recht für illegal Anwesende, die ihren Aufenthalt nachträglich durch ein entsprechendes Bewilligungsgesuch zu legalisieren versuchen. Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale Behörde allerdings den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Art. 17 Abs. 2 AIG). 2.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sind die Zulassungsvoraussetzungen dabei insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt. Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können dagegen keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). 2.2.3 Das Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen sein wird. Ob die Bewilligung offensichtlich erteilt werden kann, ist in einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten (sogenannte Hauptsachenprognose) zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGr, 3. März 2021, 2C_1058/2020, E. 3.1; 4. August 2016, 2C_544/2016, E. 2.1; 29. März 2016, 2C_199/2016, E. 2). Die Anwendung des Grundsatzes, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten ist, muss grundrechtskonform erfolgen; unverhältnismässige, schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots primär dadurch zu vermeiden, dass rasch erstinstanzlich entschieden wird (BGE 139 I 37 E. 2.2; BGr, 3. März 2021, 2C_1058/2020, E. 3.2). 2.3 2.3.1 In der Hauptsache geht es um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Nach einer erfolgten Hochzeit mit C hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG. 2.3.2 Hierbei ist jedoch zu beachten, dass für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung vorausgesetzt ist, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00679, E. 3.2; 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 2.1 Abs. 1; 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.3.1). Kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschliessung innerhalb von sechs Monaten erfolgen wird, wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht erteilt (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Eine befristete Aufenthaltsregelung im Hinblick auf eine geplante Heirat bezweckt nicht, dem ausländischen Partner oder der ausländischen Partnerin den Aufenthalt längerfristig zu sichern (VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1; 17. April 2019, VB.2019.00186, E. 2.1). Ist es nicht möglich, das Ehevorbereitungsverfahren innert dieser Frist abzuschliessen und einen Hochzeitstermin innerhalb der sechs Monate festzulegen, besteht für den Ausländer oder die Ausländerin die Pflicht zur Ausreise. Der weitere Verlauf des Verfahrens ist in diesem Fall vom Ausland aus abzuwarten. Diese Pflicht bleibt in der Regel auch dann bestehen, wenn Verzögerungen eintreten, die nicht den Verlobten anzulasten sind, etwa weil die Prüfung der erforderlichen Unterlagen im Herkunftsstaat mehr Zeit in Anspruch nimmt als ursprünglich erwartet (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00716, E. 4.4). 2.3.3 Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vorliegend gegen die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts. So geht aus dem Schreiben des Zivilstandsamts der Stadt Zürich vom 13. August 2024 hervor, dass das Gesuch um Eheschliessung bereits im August 2024 beim Zivilstandsamt anhängig gemacht wurde. Gemäss E-Mail der schweizerischen Botschaft in Kamerun vom

2. Mai 2025 lag der Vertretung das vollständige Gerichtsurteil (expédition, signification, certificat de non appel, grosse), welches den Standesbeamten zur Ausstellung der aktuellen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ermächtigte, noch nicht vor, weshalb mit der Echtheitsprüfung bislang nicht habe begonnen werden können. Gleichzeitig wies die Botschaft darauf hin, dass gemäss ihren Informationsblättern mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt des vollständigen Eingangs der Unterlagen zu rechnen sei. 2.3.4 Mit E-Mail vom 12. Juni 2025 bestätigte die Botschaft schliesslich, dass die fehlenden Dokumente inzwischen eingereicht worden seien und die Bearbeitung der Akten aufgenommen werden könne. In der Folge teilte das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2025 mit, dass die eingereichten Geburtsurkunden nach erfolgter Echtheitsprüfung durch die schweizerische Vertretung in Kamerun retourniert worden seien. Dabei habe sich ergeben, dass die erste Geburtsurkunde ursprünglich auf einer Entscheidung des Justizministeriums beruht habe, welche jedoch durch ein später ergangenes Gerichtsurteil annulliert worden sei. Die Annullierungsentscheidung sei bislang nicht umgesetzt worden, da das entsprechende Urteil nicht im Register eingetragen worden sei. Nach kamerunischem Recht sei der Besitz von zwei Geburtsurkunden unzulässig, weshalb dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Schliesslich hielt das Zivilstandsamt mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 fest, dass das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung weiterhin pendent sei. Da es das kamerunische Recht als unzulässig erachte, zwei Geburtsurkunden zu besitzen, müsse eine Urkunde zur Echtheitsbestätigung annulliert werden. Der Beschwerdeführer habe am

11. Dezember 2025 die Annullierung einer Geburtsurkunde sowie die erforderliche Stellungnahme eingereicht. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, um die Unterlagen erneut an die schweizerische Vertretung zu übermitteln. Nach erfolgter Bestätigung der Echtheit der Geburtsurkunde könne das Ehevorbereitungsverfahren fortgeführt werden. 2.3.5 Folglich ist das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch zur Eheschliessung bereits eineinhalb Jahre hängig. Gemäss dem letzten Schreiben des Zivilstandsamtes vom 17. Dezember 2025 sei die Aktenprüfung noch nicht abgeschlossen. Es müsse nach wie vor die Annullierung der ersten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers in Kamerun erfolgen sowie nachfolgend die Echtheitsprüfung der zweiten Geburtsurkunde vorgenommen werden. Erst nach Bestätigung der Echtheit der Geburtsurkunde kann das Ehevorbereitungsverfahren fortgesetzt werden. Die betreffenden Unterlagen des Beschwerdeführers befinden sich aktuell zur Überprüfung bei der Schweizer Botschaft in Kamerun, ohne dass absehbar ist, wann diese Überprüfung abgeschlossen werden und ein Eheschluss in der Schweiz erfolgen kann. Auch wenn die Überprüfung der Dokumente damit bereits weit fortgeschritten ist, ist ein Abschluss der Überprüfung weiterhin nicht absehbar. Stellt man zudem auf die E-Mail-Korrespondenz der schweizerischen Botschaft in Kamerun vom 2. Mai 2025 und 12. Juni 2025 ab, beträgt die Bearbeitungszeit bei ihnen bis zu zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Unterlagen vollständig auf der Vertretung eingegangen sind. Es kann somit aufgrund einer summarischen Würdigung der Sachlage nicht gesagt werden, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Da es nicht Sinn und Zweck einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. einer vorübergehenden Duldung zur Heiratsvorbereitung ist, den hiesigen Aufenthalt des heiratswilligen Ausländers über längere Zeit zu sichern, ist die Zeit bis zum Abschluss der Dokumentenprüfung im Herkunftsland abzuwarten, wenn sich die Überprüfung über längere Zeit hinzieht. In das Recht der Verlobten auf Ehe bzw. Eheschluss wird dadurch nicht in unzulässiger Weise eingegriffen, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die hiesige Anwesenheit des Beschwerdeführers voraussetzt und es ihm zuzumuten ist, den Ausgang desselben im Ausland abzuwarten (vgl. BVGr, 13. September 2016, E-48/2015, E. 10.3, vgl. auch Art. 17 Abs. 1 AIG, wonach Bewilligungsentscheide in der Regel im Ausland abzuwarten sind). Ein öffentliches Interesse für dieses Vorgehen ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass gegenwärtig noch überhaupt nicht sicher ist, ob es zum Eheschluss kommt oder ob ein solcher dem Beschwerdeführer tatsächlich einen Aufenthaltsanspruch vermitteln wird. 2.3.6 Von erheblicher Bedeutung ist zudem der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Asylentscheid des SEM vom 3. Januar 2025 ohnehin rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Trotz klar bestehender Verpflichtung, die Schweiz sowie den Schengenraum spätestens bis zum 5. April 2025 zu verlassen, ist er dieser Ausreisepflicht vorsätzlich nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den prozeduralen Aufenthalt für das Rekursverfahren versagte. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich um die Tochter seiner Verlobten kümmert und eine Anstellung bei seiner Schwiegermutter als Haushaltshilfe (3,5h/Woche) in Aussicht gestellt erhalten hat. Mit dem vorliegenden Endentscheid fällt der mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2025 verfügte Vollzugsstopp dahin. Da der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde und sich demnach illegal hier aufhält, besteht keine Veranlassung, ihm eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Er ist vielmehr weiterhin verpflichtet, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich den Umstand, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Eheschliessung bereits über eineinhalb Jahre beim Zivilstandamt der Stadt Zürich hängig ist und es nach wie vor nicht absehbar ist, wann die Überprüfung abgeschlossen werden und ein Eheschluss in der Schweiz erfolgen kann – ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen. 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Da es sich bei dem vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32), lässt sich das Bundesgericht allerdings im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Schliesslich ist auf Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. BGr, 13. September 2023, 2C_376/2022, E. 1.3; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00685, E. 6). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d)    das Migrationsamt des Kantons Aargau.