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VB.2025.00834

Betriebsbewilligung

Zürich VerwG ·3. Abteilung/3. Kammer · 2026-08-20 · Deutsch ZH
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Streitgegenstand war, ob die als "Einzelstudio" bezeichnete Zweizimmerwohnung als (Teil einer) Institution im Sinn von Art. 3 IFEG gelten kann und deshalb in die verfügungsweise angepasste Betriebsbewilligung nach § 25 SLBG hätte eingeschlossen werden müssen. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob diesbezüglich eine kollektive Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG vorliegt, obschon die streitbetroffene Zweizimmerwohnung lediglich für einen Bewohner bzw. eine Bewohnerin konzipiert ist und der nächste Kollektivraum mit ausreichender Infrastruktur in einer Entfernung von 250 Metern liegt (E. 3.1). Der Heimbegriff hat im Bereich der IV-Leistungen eine andere Funktion als im Anwendungsbereich des IFEG und lässt sich daher nicht auf die vorliegende Fragestellung übertragen. Wer die Dienstleistungen eines Heims in Anspruch nehmen kann, hat weniger zusätzlichen Hilfebedarf und entsprechend einen geringeren Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Es leuchtet ein, dass das Bundesgericht dem Begriff der kollektiven Wohnform im Bereich der Hilflosenentschädigung – trotz seiner Erwähnung in Art. 35ter Abs. 1 IVV – keine entscheidende Bedeutung zumisst. Im Unterschied dazu bezweckt das IFEG, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten. Eine erfolgreiche berufliche Eingliederung dürfte in vielen Fällen mit einer erfolgreichen sozialen Eingliederung einhergehen. Es rechtfertigt sich daher nicht, dem in Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG kodifizierten kollektiven Element der Eingliederung im Bereich Wohnen seine Bedeutung abzusprechen, ohne dass die Materialien hierfür irgendwelche Anhaltspunkte liefern würden. Der Begriff des Wohnheims respektive der anderen betreuten kollektiven Wohnform für invalide Personen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG ist somit eigenständig auszulegen (E. 4.7). Wenn ein Bewohner eine Wegstrecke von 250 Metern zurücklegen muss, um sich mit anderen Bewohnern bzw. Betreuungspersonen in einem Kollektivraum zutreffen, kann von einem gemeinschaftlichen Wohnen keine Rede mehr sein (E. 4.8). Die streitgegenständliche Zweizimmerwohnung stellt keine betreute kollektive Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG dar (E. 5) und wurde somit zu Recht nicht in die Betriebsbewilligung eingeschlossen (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das IFEG bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung (Institution) zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Als Institutionen gelten nach Art. 3 Abs. 1 IFEG: a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten einer Einrichtung, welche die in Art. 3 Abs. 1 IFEG erwähnten Leistungen erbringen, sind den Institutionen gleichgestellt (Art. 3 Abs. 2 IFEG). Der Kanton anerkennt die Institutionen, die für die Umsetzung des Grundsatzes nach Art. 2 IFEG nötig sind (Art. 4 Abs. 1 erster Satz IFEG). Gewährung, Verweigerung und Entzug der Anerkennung werden verfügt (Art. 4 Abs. 2 IFEG). Um anerkannt zu werden, muss eine Institution diverse Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu im Einzelnen Art. 5 Abs. 1 IFEG). Für die Anerkennung ist grundsätzlich der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich die Institution befindet (Art. 5 Abs. 2 IFEG).

E. 1.2 Im Kanton Zürich vollzieht das SLBG die Bestimmungen des IFEG (§ 2 Abs. 1 SLBG). Es regelt zudem die Beratung, Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung ausserhalb der Institutionen (§ 2 Abs. 2 SLBG). Institutionen gemäss IFEG bedürfen für die Leistungserbringung gemäss diesem Gesetz und die Anerkennung gemäss Art. 4 IFEG einer Betriebsbewilligung (§ 25 Abs. 1 SLBG). Die Bewilligung wird gemäss § 25 Abs. 2 SLBG erteilt, wenn für das Angebot ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist und die Institution a) die Mindestanforderungen gemäss § 20 SLBG erfüllt,

b) die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt, c) mehr als drei Menschen mit Behinderung begleitet oder betreut und

d) über eine Trägerschaft verfügt, die personell und strukturell unabhängig von der operativen Leitung organisiert ist. Die Bewilligung gilt als Anerkennung gemäss IFEG (§ 25 Abs. 3 SLBG).

E. 1.3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin durch die Direktion erteilt (§ 26 Abs. 1 SLBG). Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 26 Abs. 2 SLBG). Die Direktion überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig (§ 26 Abs. 3 SLBG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren (§ 26 Abs. 5 SLBG) und hat am 19. April 2023 die Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV; LS 831.51) erlassen. Gemäss § 18 Abs. 2 SLBV können Institutionen mit Wohnheimen oder anderen betreuten kollektiven Wohnformen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG im Bereich Wohnen anerkannt werden, wenn sie mehr als drei Menschen mit Behinderung während mindestens fünf Tagen pro Woche vor Ort gegen Entgelt individuelle Betreuung, Unterkunft und Verpflegung bieten.

E. 1.4 Die Rechtsmittel sind in § 53 SLBG geregelt. Demnach kann gegen Anordnungen der Direktion über Leistungsansprüche innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden (Abs. 1). Alle anderen Anordnungen können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) angefochten werden (vgl. auch ABl 2021-04-09 S. 21 und S. 40). Vorliegend stehen keine Leistungsansprüche von Privaten zur Diskussion, strittig ist vielmehr die Bewilligungsfähigkeit der Zweizimmerwohnung an der D-Strasse 01. Somit ist das Verwaltungsgericht gemäss § 53 Abs. 2 SLBG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

E. 2.1 Vorab ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu prüfen. Konkret macht sie eine vorinstanzliche Verletzung des Replikrechts geltend. So habe sie am 12. November 2025 eine Rekurstriplik zu der am 5. November 2025 zugestellten Rekursduplik eingereicht, worauf der Rekursentscheid am 13. November 2025 erlassen worden sei, ohne auf die Rekurstriplik Bezug zu nehmen.

E. 2.2 Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden (BGE 133 I 98 E. 2.1).

E. 2.3 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5). So gilt im verwaltungsinternen Rekursverfahren lediglich ein sogenanntes Replikrecht im engeren Sinn (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 39–40). Ein zweiter Schriftenwechsel etwa ist grundsätzlich dem pflichtgemässen Ermessen der Rekursinstanz anheimgestellt. Freilich ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Es muss sich demnach um neue, wesentliche Vorbringen handeln (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2 sowie E. 2.7 am Ende; Griffel, § 26b N. 42).

E. 2.4 In der Rekursduplik vom 24. Oktober 2025 nahm der Beschwerdegegner ausführlich Stellung zu den von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik geäusserten Argumenten betreffend die Bewilligungsfähigkeit des streitgegenständlichen Einzelstudios. Dabei ging es wie bereits in der Rekursschrift und der Vernehmlassung im Wesentlichen um die rechtliche Würdigung betreffend die Distanz zum Kollektivraum, um dessen Öffnungszeiten und um die Zumutbarkeit der Mitbenutzung einer Drittwohnung. Dabei handelte es sich teilweise um neue, wesentliche Vorbringen, die den Kern der vorliegenden Streitsache betrafen. Beispielsweise führte der Beschwerdegegner erstmals näher aus, dass in einer Institution der kollektive Aufenthaltsraum für alle Menschen mit Behinderung leicht, barrierefrei und sicher erreichbar sein müsse, dies auch bei Dunkelheit, schlechtem Wetter oder Notfällen, und machte zudem geltend, dass im vorliegenden Fall eine Strasse mit Lichtsignal überquert werden müsse. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit präzisen Verweisen untermauerte, äusserte sie sich zu diesen Argumenten in der Rekurstriplik, wozu sie berechtigt war. Indem die Vorinstanz ihren Rekursentscheid bereits am

13. November 2025 erliess, ohne den Eingang der Rekurstriplik innert der höchstrichterlich vorgesehenen Replikfrist von mindestens 10 Tagen abzuwarten (vgl. statt vieler BGr, 27. September 2019, 2C_441/2019, E. 2.1), hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

E. 2.5 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 2. Dezember 2020, SB.2020.00087, E. 5.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.). Die Gehörsverletzung kann vorliegend als geheilt gelten: Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren nochmals Gelegenheit, zur Rekursduplik Stellung zu nehmen. Es sind vornehmlich Rechtsfragen zu beantworten. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an deren beförderlicher Klärung, nicht jedoch an einer Rückweisung. Eine solche wurde von ihr auch nicht beantragt, weshalb davon abzusehen ist. Die Gehörsverletzung bzw. deren Heilung ist allerdings im Rahmen der Verlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (vgl. unten E. 7.1–2; VGr, 23. April 2026, VB.2025.00675, E. 4.6; 17. Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 2.3).

E. 3.1 In materieller Hinsicht ist vorliegend Streitgegenstand, ob die als "Einzelstudio" bezeichnete Zweizimmerwohnung an der D-Strasse 01 in C als (Teil einer) Institution im Sinn von Art. 3 IFEG gelten kann und deshalb in die am 10. Juli 2025 verfügungsweise angepasste Betriebsbewilligung nach § 25 SLBG hätte eingeschlossen werden müssen. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob diesbezüglich eine kollektive Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG vorliegt, obschon die streitbetroffene Zweizimmerwohnung lediglich für einen Bewohner bzw. eine Bewohnerin konzipiert ist und der nächste Kollektivraum mit ausreichender Infrastruktur (Küche, WC und Aufenthaltsraum) in einer Entfernung von 250 Metern an der E-Strasse 02 in C liegt. Zwar brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, es stehe ein zweiter Kollektivraum in lediglich 81 Metern Entfernung zur Verfügung, relativierte indes sogleich, dieser werde nur von wenigen Bewohnern genutzt und halte keinen Nebenraum für eine Betreuungsperson zur Verfügung. Weiter führte sie aus, wesentliches Kriterium für einen guten Kollektivraum sei dessen Nutzung. Mithin verneint sie die Eignung des zweiten Kollektivraums, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt für den von der Vorinstanz ohne nähere Begründung befürworteten Vorschlag des Beschwerdegegners, der Bewohner des Einzelstudios könne als Kollektivraum einen gemeinschaftlichen Raum einer am selben Ort befindlichen Dreizimmerwohnung nutzen. Dies lehnt die Beschwerdeführerin ab und ist nicht Gegenstand der vorliegend zu überprüfenden Bewilligung bzw. Nichtbewilligung vom 10. Juli 2025.

E. 3.2 Die Vorinstanz erachtete die Entfernung von 250 Metern zum Kollektivraum als zu gross. Dabei berief sie sich auf die von ihr erlassene SEBE-Wegleitung ("selbstbestimmt entscheiden") für Institutionen gemäss IFEG. Gemäss deren Kap. 3.6 stünden kollektiv genutzte Räumlichkeiten im Gebäude oder in kurzer Gehdistanz zur freien Verfügung (https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/selbstbestimmung/sebe-anbietende/sebe-ifeg/ifeg-wegleitung/wegleitung-institutionen/kapitel3/kapitel3-2/versions/kapitel3-2-v2.html; zuletzt abgerufen am 16. Juli 2026). Innerhalb von Institutionen für Menschen mit Behinderung werde eine kurze Gehdistanz üblicherweise so bemessen, dass Wege zwischen wichtigen Aufenthaltsorten gut und zügig bewältigbar seien. Konkret orientierten sich Richtlinien wie die Qualitätsrichtlinien der Sozialdirektorenkonferenz Ostschweiz und des Kantons Zürich (SODK Ost+; https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/soziales/leben-mit-behinderung/selbstbestimmung/ifeg-wegleitung/2_anhang_qualitaetsrichtlinien%20-2023.pdf; zuletzt abgerufen am 16. Juli 2026) an praktischen Anforderungen, wonach Wege sinnvollerweise in wenigen Minuten zu Fuss zu bewältigen sein sollten, um Selbständigkeit und Teilhabe zu fördern sowie Sicherheit zu gewährleisten. Der kollektiv genutzte Raum an der E-Strasse 02 müsse für alle Menschen mit Behinderung, welche die streitgegenständliche Zweizimmerwohnung je bewohnen würden, leicht, barrierefrei und sicher erreichbar sein. Eine Distanz von 250 Metern, respektive von 500 Metern bei Hin- und Rückweg, könne für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, aber auch für solche mit psychischen Beschwerden – beispielsweise bei Vorliegen von Antriebslosigkeit, Angststörung oder Verwirrtheit – ein Hindernis darstellen, insbesondere bei Dunkelheit, schlechtem Wetter oder erhöhtem Verkehrsaufkommen auf den Strassen. Dies könne zur Folge haben, dass eine in der Institution lebende Person den Gemeinschaftsraum nicht aufsuche. Dies laufe der Motivation, Personen in betreuten Wohngemeinschaften (auch) vor Vereinsamung zu schützen, zuwider. Das Einzelstudio erfülle damit die Voraussetzungen gemäss Kap. 3.2 der SEBE-Wegleitung nicht und sei daher zu Recht nicht bewilligt worden.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin möchte sich demgegenüber auf BGE 151 V 212 zum Invalidenversicherungsrecht berufen, woraus folge, dass bei einer kollektiven Wohnform nicht zwingend ein Kollektivraum im selben Haus oder in kurzer Gehdistanz vorhanden sein müsse. Vielmehr bildeten auch mehrere separat ausgestaltete Einzelstudios, die unter dem Dach einer einzigen Institution geführt würden, organisatorisch zusammengefasst und gemeinschaftlich betreut würden, eine kollektive Wohnform gemäss IFEG. Die SEBE-Wegleitung sei als Vollzugsrichtlinie nur verwaltungsintern bindend. Hingegen beinhalte keine gesetzliche Bestimmung Vorgaben zur Erreichbarkeit kollektiv genutzter Räume. Die Beschwerdeführerin verfolge das Ziel, den betroffenen Personen die grösstmögliche Selbständigkeit zu gewährleisten. Bei manchen Menschen mit Behinderung bestehe das Ziel des Aufenthalts in der Reduktion der Klinikaufenthalte. Bei anderen sei das Ziel die Rückkehr in eine eigene Wohnung. Sie begännen nicht selten im Wohnheim und zögen erst nach einer gewissen Zeit in eine Aussenwohngruppe. Das Wohnen in einem Einzelstudio mit Zugang zu einem Gemeinschaftsraum in kurzer Gehdistanz biete die Möglichkeit, unter nach wie vor eng begleiteten Bedingungen die Selbständigkeit zu erproben bzw. zu trainieren, und könne somit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem eigenverantwortlichen Leben sein. Abgesehen davon könne ein Einzelstudio auch eine geeignete Wohnlösung für einen Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung sein. Für den derzeitigen Bewohner des Einzelstudios kämen gemäss einhelliger Meinung des Psychiaters, der psychiatrischen Spitex und des Fachpersonals der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthalt im Wohnheim noch ein Aufenthalt in einer eigenen Wohnung mit ambulanter Betreuung in Frage. Sodann seien 250 Meter für erwachsene, urteilsfähige und nicht in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen, die sich treffen wollten, keine unüberwindbare Distanz. Es sei nicht einzusehen, weshalb dadurch ein Mensch vereinsamen sollte. Ohnehin variiere das Bedürfnis nach privaten Kontakten stark.

E. 3.4 Der Beschwerdegegner gab zu bedenken, der Gesundheitszustand der Bewohner könne sich fortlaufend ändern und die Zuteilung zu einem bestimmten Heimplatz könne nicht überprüft werden, weshalb sich alle Heimplätze im selben Gebäude oder in kurzer Gehdistanz zu einem Aufenthaltsraum befinden müssten. Personen könnten bei einem Eintrittsgespräch für einen Heimplatz auch unter Druck sein, zu bestätigen, einen längeren Weg zu einem Kollektivraum auf sich nehmen zu können, weil sie auf das zeitnahe Finden eines Heimplatzes angewiesen seien. Damit ein Gemeinschaftsraum im Alltag bei Bedarf regelmässig genutzt werde, sei eine räumliche Nähe dieses Raums zum Wohnplatz vorausgesetzt, da in der Regel keine langen Wege zurückgelegt würden, um im Gemeinschaftsraum einen Kaffee zu trinken, einen Film zu schauen, gemeinsam zu gamen, ein kurzes Gespräch zu führen oder Besuch zu empfangen. Gemeinschaftliches Leben könne im Alltag nur dann stattfinden, wenn Kollektivräume nah, sehr niederschwellig erreichbar und offen seien. Zudem sei bei Personen mit chronischen psychischen Erkrankungen zu berücksichtigen, dass akute Schwäche- und Krisenzustände auftreten könnten, sodass das Erreichen eines 250 Meter entfernten Kollektivraums massiv erschwert werde. Ausserdem seien bei Menschen mit psychischer Behinderung körperliche Begleitsymptome sehr häufig. Auch für nicht in der Mobilität eingeschränkte Menschen könne eine Wegstrecke von insgesamt 500 Metern eine gewisse Distanz bedeuten. Dies sei insbesondere bei starkem Regen, Dunkelheit oder vereistem Untergrund der Fall. Dabei müsse der Kollektivraum grundsätzlich unabhängig vom Wetter sicher erreichbar sein. Zudem müssten sich Personen, um eine solche Wegstrecke zurückzulegen, je nach Witterung zuerst entsprechend kleiden, was die angestrebte niederschwellige Nutzung eines Kollektivraums ebenfalls erschwere.

E. 3.5 Soweit der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sich auf einzelne Kapitel der SEBE-Wegleitung stützen möchten (vgl. oben E. 3.2), stellen diese als Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts dar und vermögen keine Pflichten oder Rechte der Privaten zu statuieren. Das Verwaltungsgericht ist an die SEBE-Wegleitung daher nicht gebunden. Um nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abzuweichen, können Gerichte Verwaltungsverordnungen bei ihren Entscheidungen allerdings berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulassen (vgl. BGE 152 II 196 E. 4.7; 150 II 40 E. 6.6.2; 146 I 105 E. 4.1). Auf die massgebenden Rechtssätze ist daher nachfolgend näher einzugehen zur Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständliche Zweizimmerwohnung mit Zugang zu einem 250 Meter entfernten Kollektivraum unter den Begriff einer betreuten kollektiven Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG fällt oder nicht.

E. 4.1 Das IFEG erging gestützt auf Art. 112b Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101; vgl. BBl 2005 6204). Art. 112b BV trat am

1. Januar 2008 zusammen mit weiteren geänderten Verfassungsbestimmungen im Sozialversicherungsbereich sowie dem zugrunde liegenden Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Kraft. Eine zentrale Zielsetzung des NFA bestand darin, die sich überlagernden Kompetenzen, Aufgaben und Finanzströme von Bund und Kantonen so weit wie möglich und sinnvoll zu entflechten, um in der bundesstaatlichen Aufgabenerfüllung eine übersichtlichere Ordnung zu schaffen. Wenn möglich sollte eine klare Aufgabenzuweisung erfolgen, d. h., Überlagerungen und Verzahnungen von Zuständigkeiten sollten durch eine vollständige Entflechtung der Aufgaben vermieden werden. Wo dies nicht möglich erschien, wurde zumindest eine Teilentflechtung angestrebt (vgl. Thomas Gächter/Martina Filippo, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 112b N. 1–2 sowie N. 17; BBl 2003 6591; BBl 2005 6031).

E. 4.2 Gemäss Art. 112b

Abs. 1 BV fördert der Bund die Eingliederung Invalider durch die

Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der

Invalidenversicherung verwenden. Auch die Kantone fördern die Eingliederung

Invalider; dies insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von

Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen (Abs. 2). Das Gesetz

legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest

(Abs. 3). Die Systematik der Regelung ist dabei vor dem Hintergrund zu

sehen, dass mit dem NFA hinsichtlich der individuellen Leistungen der

Invalidenversicherung (IV) eine vollständige Entflechtung erfolgen sollte:

Regelung, Finanzierung und Vollzug der individuellen Leistungen sollten

ausschliesslich Bundessache werden. Der Förderungsauftrag stellt zudem eine

innerstaatliche Konkretisierung der Pflichten dar, welche die Schweiz mit der

Ratifikation des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit

Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UNO-BRK; SR 0.109) übernommen

hat (Gächter/Filippo, N. 4 und N. 6). Der Förderungsauftrag an die

Kantone ist allgemein formuliert, soll sich aber insbesondere auf die Bereiche "Wohnen"

und "Arbeiten" beziehen. Die Verpflichtung der Kantone umfasst

demnach im Minimum die als stationär und teilstationär definierten Bereiche des

vorübergehenden oder dauernden Wohnens (Gächter/Filippo N. 14). Im

Ergebnis liegt vor allem die finanzielle Verantwortung vollständig bei den

Kantonen, hinsichtlich der fachlichen und inhaltlichen Verantwortung sind die

Vorgaben des Bundes hingegen recht konkret (Gächter/Filippo, N. 15).

Das IFEG befasst sich nur mit der

stationären Eingliederung. Die Kantone regeln die ambulante Eingliederung in

eigener Kompetenz (BBl 2005 6204). Die Fokussierung im IFEG auf

institutionelles Wohnen schränkt das Recht auf Selbstbestimmung von Menschen mit

Behinderung bei der Wahl ihrer Wohnform ein. Das IFEG soll nun dahingehend

revidiert werden, dass Menschen mit Behinderung ihre Wohnform sowie ihren

Wohnort frei und selbstbestimmt wählen können. Die Revision soll verhindern,

dass Menschen mit Behinderung mangels ambulanter Unterstützungsangebote

faktisch gezwungen werden, in einem Heim zu leben (Gächter/Filippo, N. 17–19;

vgl. Motion 24.3003 vom 18. Januar 2024).

E. 4.3 Jeder Kanton muss

gewährleisten, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben,

ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in

angemessener Weise entspricht (vgl. Art. 2 IFEG). Ein "angemessenes"

Angebot bedeutet zum einen, dass der Kanton den Bedarf nicht rein quantitativ

ermitteln darf, sondern auch der Vielfalt der Behinderungen und anderen

Aspekten wie der Pflege des sozialen Beziehungsnetzes oder der Sprache Rechnung

tragen muss. Zum andern setzt ein angemessenes Angebot auch voraus, dass die

Leistungen in dem Sinne verhältnismässig zu sein haben, dass die Kosten für die

öffentliche Hand und der Nutzen für die invaliden Personen in einem

vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (BBl 2005 6205).

Im Rahmen der Regelung im Kanton

Zürich zu den Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Bewilligung einer

Institution verweist § 25 Abs. 2 lit. b SLBG auf Art. 5

Abs. 1 IFEG (oben E. 1.2; vgl. dazu auch unten E. 5). So muss

die Institution nach Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG über

Infrastruktur- und Leistungsangebote, welche den Bedürfnissen der betroffenen

Person entsprechen, sowie über das nötige Fachpersonal verfügen. Dieses

Voraussetzungselement knüpft dabei auch an die Qualifizierung als Institution

im Sinn von Art. 3 IFEG an (vgl. oben E. 1.1 und 1.3). Art. 3 IFEG

definiert, was unter einer "Institution zur Förderung der Eingliederung

von invaliden Personen" verstanden wird. Die hier gemeinte Eingliederung

umfasst das Wohnen, die Arbeit, die Beschäftigung und weitere Tagesaktivitäten

in einer Gemeinschaft. Andere Zwecke, wie die medizinische oder die berufliche

Eingliederung, fallen nicht unter das IFEG. Die Definitionen in Abs. 1 wurden

zum grössten Teil von Art. 100 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über

die Invalidenversicherung (IVV; 831.201) übernommen; das heisst, dass das von

den Kantonen garantierte Angebot mit Ausnahme der Ferienheime grundsätzlich

dieselben Kategorien von Institutionen zu umfassen hat, wie dies bereits zuvor

der Fall war. So wurden betreute kollektive Wohnformen bereits nach der

vorherigen Praxis den Heimen gleichgestellt und unterstehen damit ebenfalls dem

IFEG (lit. b). Nicht im Heimbegriff enthalten ist hingegen das begleitete

Wohnen. Es steht den Kantonen frei, ihr Angebot auf Betreuungsformen

auszudehnen, die in Art. 3 IFEG nicht erwähnt werden (BBl 2005 6206).

E. 4.4 Aufgehoben wurde im Zuge des NFA per 1. Januar 2008 Art. 73 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Gemäss diesem hatte die Invalidenversicherung Beiträge gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen (Abs. 1). Unter anderem konnte sie Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten gewähren (Abs. 2 lit. c). Zu den Beitragsempfängern zählten gemäss dem damaligen Art. 100 IVV unter anderem nebst Wohnheimen, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienten (lit. b), auch andere kollektive Wohnformen, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienten und von der Trägerschaft einer Einrichtung nach lit. b geführt wurden (lit. d). Als kollektive Wohnform im Sinn von Art. 100 Abs. 1 lit. d IVV galt die dezentralisierte Unterbringung von Behinderten ausserhalb des Wohnheims, wie beispielsweise Wohngruppen für Behinderte, die nur teilweise auf die Dienstleistungen eines Wohnheims angewiesen sind, sowie Übergangswohnungen für Behinderte, die sich auf das selbständige Wohnen vorbereiten (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte [Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH], gültig ab 1. Januar 2007).

E. 4.5 Ein Urteil des Bundesgerichts oder des Verwaltungsgerichts zur Frage, inwiefern die Existenz eines Kollektivraums und dessen Distanz zu einer Einzelwohnung sich auf die Qualifikation als kollektive Wohnform im Sinn des IFEG auswirkt, liegt soweit ersichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin möchte von einem "materiellen Heimbegriff" gemäss IVV ausgehen und beruft sich diesbezüglich auf BGE 151 V 212. Dort war die Frage indes mit Blick auf die Bemessung der Hilflosenentschädigung zu beantworten. Dieser Unterschied ist entscheidend, wie nachstehend aufgezeigt wird.

E. 4.6 Der Definition des

Heimes nach Art. 35ter IVV kommt für verschiedene IV-Leistungen grosse

Bedeutung zu. So entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für

Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, lediglich einem Viertel der

normalen Ansätze (Art. 42ter Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IVG).

Die Hilflosenentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kommt

– gleich wie der Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 lit. b

IVG) – nur in Betracht, wenn die versicherte Person zu Hause, d.

h. nicht in einer stationären Einrichtung, lebt

(Art. 42 Abs. 3 IVG). Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich

der AHV (Art. 66bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101])

als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen (wenigstens dem Grundsatze

nach: Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971

[ELV; SR 831.301], vgl. aber auch Abs. 2 dieser

Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt, nämlich auf die

kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale

Betriebsbewilligung, definiert der Bundesrat das Heim im IV-Bereich anhand materieller

Merkmale (BGE 146 V 322 E. 4.3 m.

w.

H.).

In BGE 151 V 212 bekräftigte

das Bundesgericht, der Verordnungsgeber habe sich mit Art. 35

ter

IVV im Bereich der Invalidenversicherung im Hinblick auf die zunehmende

Bedeutung neuer Formen der Heimbetreuung bzw. heimähnlicher Strukturen für eine

Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die

Abgrenzung zur individuellen Wohnform stehe dabei im Vordergrund, ob ein für

Heime typisches Leistungsspektrum erbracht werde. Dass der vom Verordnungsgeber

in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform"

nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von

Wohnraum hindeute, sei vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Vielmehr sei

er dahingehend auszulegen, dass er generell Wohnsituationen umfasse, in denen mehrere

pflege- oder betreuungsbedürftige Personen unter einem "organisatorischen

Dach" lebten. Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus könne

somit als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten, sofern sie von einer

Trägerschaft zur Verfügung gestellt werde, die darüber hinaus ein

weitergehendes Leistungsangebot erbringe, das die massgebenden materiellen

Merkmale eines Heims aufweise (BGE 151 V 212 E. 7.1.2).

E. 4.7 Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich der im Bereich der IV-Leistungen

massgebende Heimbegriff nicht auf die vorliegende Fragestellung übertragen. Denn

der Heimbegriff hat dort eine andere Funktion als im Anwendungsbereich des IFEG.

Wer die Dienstleistungen eines Heims

in Anspruch nehmen kann, hat weniger zusätzlichen Hilfebedarf und entsprechend einen

geringeren Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. oben E. 4.6).

Das ist in diesem Bereich der entscheidende und logische Mechanismus. Es

leuchtet ein, dass das Bundesgericht dem Begriff der kollektiven Wohnform in

diesem Zusammenhang – trotz seiner Erwähnung in Art. 35

ter

Abs. 1

IVV – explizit keine entscheidende Bedeutung zumisst (oben E. 4.5). Im

Unterschied dazu bezweckt das IFEG, invaliden Personen den Zugang zu einer

Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG).

Mithin dienen die Institutionen nach IFEG der Eingliederung von invaliden

Personen (vgl. Art. 112b Abs. 2 BV). Eine erfolgreiche

berufliche Eingliederung dürfte in vielen Fällen mit einer erfolgreichen

sozialen Eingliederung einhergehen. Es rechtfertigt sich daher nicht, dem in

Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG kodifizierten kollektiven Element der

Eingliederung im Bereich Wohnen seine Bedeutung abzusprechen, ohne dass die

Materialien hierfür irgendwelche Anhaltspunkte liefern würden.

So verweist die Botschaft zum IFEG

bezüglich der kollektiven Wohnform entgegen dem Vorbringen der

Beschwerdeführerin nicht auf die Definition des Invalidenversicherungsrechts,

sondern auf die bisherigen Kategorien von Institutionen gemäss dem

altrechtlichen Art. 100 IVV als Vorgänger von Art. 3 IFEG

(vgl. oben E. 4.3). Auf den materiellen Heimbegriff nach Art. 35

ter

IVV konnte die Botschaft zum IFEG denn im Jahr 2005 auch gar nicht

verweisen, wurde diese Verordnungsbestimmung doch erst im Jahr 2014 erlassen.

Die in BGE 146 V 322 sowie 151 V 212 auszugsweise publizierten Urteile des

Bundesgerichts ergingen erst in den Jahren 2020 sowie 2024, als die

Eingliederungsinstitutionen Invalider längst nicht mehr in der IVV, sondern im

IFEG geregelt waren. Daraus lässt sich somit für die vorliegende Fragestellung

nichts ableiten.

Mit der Inkraftsetzung des IFEG wurde

keine Ausdehnung des Begriffs der betreuten kollektiven Wohnform angestrebt.

Den Kantonen steht es zwar frei, ihr Angebot auf Betreuungsformen auszudehnen,

die in Art. 3 IFEG nicht erwähnt sind (vgl. oben E. 4.3–4).

Dabei handelt es sich indes folgerichtig nicht mehr um Institutionen gemäss dieser

Bestimmung.

Der Begriff des Wohnheims

respektive der anderen betreuten kollektiven Wohnform für invalide Personen

nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG ist nach dem Gesagten

eigenständig auszulegen.

E. 4.8 Explizit erwähnt

wurde in der Botschaft, die Eingliederung von invaliden Personen umfasse das

Wohnen

in einer Gemeinschaft

(oben E. 4.3). Dies geht denn auch

bereits aus dem Adjektiv "kollektiv" hervor, das gleichbedeutend ist

mit "gemeinschaftlich"

(vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/kollektiv; zuletzt abgerufen am

18. Juli 2026). Wenn ein Bewohner eine Wegstrecke von 250 Metern

zurücklegen muss, um sich mit anderen Bewohnern bzw. Betreuungspersonen in

einem Kollektivraum zu treffen, kann von einem gemeinschaftlichen Wohnen keine

Rede mehr sein. Dies gilt auch für einen körperlich uneingeschränkten Menschen,

weshalb auf die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob und wie regelmässig

psychische Beeinträchtigungen solche physischer Art nach sich ziehen, nicht

näher eingegangen werden muss. Auf die beantragte Einholung eines Gutachtens

der psychiatrischen Klinik F ist daher zu verzichten.

Dem Beschwerdegegner ist

dahingehend zuzustimmen, dass gemeinschaftliches Leben im Alltag nur dann

stattfinden kann, wenn Kollektivräume nah und sehr niederschwellig erreichbar

sind (oben E. 3.4). Dies ist bei einer Distanz von 250 Metern nicht

der Fall, deren Überwindung selbst bei der von der Beschwerdeführerin angenommenen

zügigen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h drei Minuten in Anspruch nimmt.

Hinzu kommt je nach Witterungsverhältnissen das Ein- und Auskleiden, jedenfalls

aber das Anziehen von Strassenschuhen. Die Hemmschwelle, diese Distanz zu

überwinden, kann bereits für psychisch gesunde Menschen erheblich sein, was für

psychisch beeinträchtigte Menschen erst recht gelten muss. Gerade kurze,

unverbindliche und zufällige Gespräche, wie sie für gemeinschaftliches Leben

auch in einem betreuten Rahmen typisch sind, dürften so kaum zustande kommen.

Einem 250 Meter entfernten Kollektivraum mag die Funktion eines niederschwellig

erreichbaren Quartiertreffs zukommen, gemeinschaftliches Wohnen vermag er

hingegen nicht zu begründen.

E. 4.9 Es mag zutreffen, dass das Wohnen in einem Einzelstudio mit Zugang zu einem 250 Meter entfernten Gemeinschaftsraum eine aktuell durchführbare Lösung für den derzeitigen Bewohner darstellt. Es ist auch nicht abwegig, dass für weitere potenzielle Bewohner diese Wohnform die Möglichkeit bietet, unter nach wie vor eng begleiteten Bedingungen die Selbständigkeit zu trainieren, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht (oben E. 3.3). Es steht indes weder in der Kompetenz des Beschwerdegegners noch in derjenigen des Verwaltungsgerichts, den Begriff der kollektiven Wohnform und somit der Institution nach IFEG über den Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG hinaus auszudehnen, wie dies weder im IFEG noch im SLBG vorgesehen ist. Dies umso weniger, als damit gewichtige Finanzierungs- sowie Zuständigkeitsfragen verbunden sind. Vielmehr liegt die Beantwortung dieser Fragen in der Kompetenz des Gesetzgebers auf Ebene Bund oder Kanton. Auf Bundesebene ist ein Revisionsbedarf betreffend das IFEG denn auch erkannt worden (vgl. oben E. 4.2).

E. 4.10 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik eine unzulässige Praxisänderung des Beschwerdegegners geltend, der bei anderen Institutionen Studios mit kollektiven Räumen in einer Entfernung von mehr als 250 Metern bewilligt habe. Der Beschwerdegegner räumte in seiner Duplik eine Praxisänderung ein. So habe er unter dem bis am 31. Dezember 2023 geltenden Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (aIEG; vgl. § 54 in Verbindung mit Anhang SLBG) teilweise Heimplätze mit weiter entfernt liegenden Kollektivräumen genehmigt. Sobald das Inkrafttreten des SLBG absehbar gewesen sei, seien die Genehmigungen unter dem Vorbehalt erfolgt, dass diese Plätze unter dem neuen Gesetz als ambulant betreute Wohnform genutzt werden müssten. Seit Inkrafttreten des SLBG am 1. Januar 2024 habe er grundsätzlich keine solchen Heimplätze mehr genehmigt. Die Praxisänderung stehe im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SLBG. Seither finanziere der Kanton für Menschen mit Behinderung neuerdings Begleitungs- und Betreuungsleistungen zu Hause. Aufgrund dieser Leistungserweiterung sei es noch wichtiger geworden, das Wohnen im Heim und zu Hause klar voneinander abzugrenzen, wobei sich die entsprechenden Wahlmöglichkeiten verbessert hätten. Ob die Voraussetzungen für eine Praxisänderung vorliegend erfüllt sind (vgl. dazu im Einzelnen BGE 148 III 270 E. 7.1 und 146 I 105 E. 5.2.2), kann offenbleiben. Zum einen sind keine Details über die bis zum 31. Dezember 2023 angewandte Praxis bekannt, zum anderen wäre sie grundsätzlich nicht mit Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG in Verbindung mit § 25 SLBG vereinbar, würde sie den Fall einer erstmaligen Bewilligung betreffen, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Nachdem kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht und der Beschwerdegegner die frühere Praxis offenkundig generell aufgegeben hat, kann die Beschwerdeführerin aus dieser nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 599).

E. 5 Nach dem Gesagten stellt die Zweizimmerwohnung an der D-Strasse 01 in C keine betreute kollektive Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG und somit keine Institution respektive keinen Teil einer Institution dar. Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vorliegen einer kollektiven Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG noch zu prüfen wäre, ob die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG respektive die Bewilligungsvoraussetzungen von § 25 Abs. 2 SLBG erfüllt wären. Insbesondere wäre dabei die Frage zu beantworten, ob ein genügender Bedarf für das streitgegenständliche Einzelstudio ausgewiesen ist. Wie es sich damit verhält, kann beim vorliegenden Prozessausgang offenbleiben.

E. 6 Die Zweizimmerwohnung an der D-Strasse 01 in C wurde demnach mit Verfügung vom 10. Juli 2025 zu Recht nicht in den Anhang II der Betriebsbewilligung eingeschlossen und auch der bestätigende Rekursentscheid vom 13. November 2025 ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 7.1 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz können Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn z. B. die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, § 13 N. 59). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass eine Partei nur deshalb unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist (BGr, 2. November 2023, 1C_221/2023, E. 7; BGr, 12. Dezember 2019, 1C_143/2019, E. 2.7 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096, E. 8.1).

E. 7.2 Weil die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzte (vorne E. 4), sind dieser 1/5 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die verbleibenden 4/5 der Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    245.-- Zustellkosten, Fr. 3'545.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 der Vorinstanz auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00834 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00834 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Betriebsbewilligung Streitgegenstand war, ob die als "Einzelstudio" bezeichnete Zweizimmerwohnung als (Teil einer) Institution im Sinn von Art. 3 IFEG gelten kann und deshalb in die verfügungsweise angepasste Betriebsbewilligung nach § 25 SLBG hätte eingeschlossen werden müssen. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob diesbezüglich eine kollektive Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG vorliegt, obschon die streitbetroffene Zweizimmerwohnung lediglich für einen Bewohner bzw. eine Bewohnerin konzipiert ist und der nächste Kollektivraum mit ausreichender Infrastruktur in einer Entfernung von 250 Metern liegt (E. 3.1).

Der Heimbegriff hat im Bereich der IV-Leistungen eine andere Funktion als im Anwendungsbereich des IFEG und lässt sich daher nicht auf die vorliegende Fragestellung übertragen. Wer die Dienstleistungen eines Heims in Anspruch nehmen kann, hat weniger zusätzlichen Hilfebedarf und entsprechend einen geringeren Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Es leuchtet ein, dass das Bundesgericht dem Begriff der kollektiven Wohnform im Bereich der Hilflosenentschädigung – trotz seiner Erwähnung in Art. 35ter Abs. 1 IVV – keine entscheidende Bedeutung zumisst. Im Unterschied dazu bezweckt das IFEG, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten. Eine erfolgreiche berufliche Eingliederung dürfte in vielen Fällen mit einer erfolgreichen sozialen Eingliederung einhergehen. Es rechtfertigt sich daher nicht, dem in Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG kodifizierten kollektiven Element der Eingliederung im Bereich Wohnen seine Bedeutung abzusprechen, ohne dass die Materialien hierfür irgendwelche Anhaltspunkte liefern würden. Der Begriff des Wohnheims respektive der anderen betreuten kollektiven Wohnform für invalide Personen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG ist somit eigenständig auszulegen (E. 4.7). Wenn ein Bewohner eine Wegstrecke von 250 Metern zurücklegen muss, um sich mit anderen Bewohnern bzw. Betreuungspersonen in einem Kollektivraum zu treffen, kann von einem gemeinschaftlichen Wohnen keine Rede mehr sein (E. 4.8). Die streitgegenständliche Zweizimmerwohnung stellt keine betreute kollektive Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG dar (E. 5) und wurde somit zu Recht nicht in die Betriebsbewilligung eingeschlossen (E. 6).

Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ANERKENNUNG BETREUTES WOHNEN BETRIEBSBEWILLIGUNG BEWILLIGUNG EINGLIEDERUNG GEMEINSCHAFT HEIM HEIMBEGRIFF HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG INSTITUTION INVALIDENEINRICHTUNG INVALIDENVERSICHERUNG KOLLEKTIVE WOHNFORM KOLLEKTIVITÄT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WOHNEN Rechtsnormen: Art. 1 IFEG Art. 2 IFEG Art. 3 Abs. I lit. b IFEG Art. 4 IFEG Art. 5 IFEG Art./§ 25 SLBG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2025.00834 Urteil der 3. Kammer vom 20. August 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Samuel Boller. In Sachen A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Sozialamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Betriebsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Die A AG, C, bezweckt die Betreuung von Personen mit psychischen und geistigen Beeinträchtigungen in betreuten Wohngemeinschaften. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 betreffend Anpassung der Betriebsbewilligung vom 2. Juni 2020 erteilte das Kantonale Sozialamt Zürich der A AG die Bewilligung zum Betrieb einer Institution gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) und anerkannte sie somit als Institution gemäss Art. 4 IFEG. Dabei bildete unter anderem der Anhang II integrierenden Bestandteil der Bewilligung (vgl. Dispositivziffer 1). Dieser umfasste die Institution und die Plätze der A AG gemäss § 25 des Gesetzes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz [SLBG]; LS 831.5). Konkret handelte es sich dabei um insgesamt 60 Plätze im Leistungsbereich Wohnen (Wohnheim) an zwölf Standorten in C. B. Am 15. Dezember 2024 informierte die A AG das Sozialamt über eine geplante Erweiterung des Angebots an der D-Strasse 01 in C. Es sei hier ab 1. Mai 2025 die Eröffnung von zwei weiteren Dreizimmerwohnungen und einer Zweizimmerwohnung für insgesamt fünf Bewohnerinnen und Bewohner geplant. Ein Platz sei bereits bewilligt, für vier weitere Plätze werde eine Bewilligung beantragt. Es folgte diverse Korrespondenz per E-Mail. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 genehmigte das Sozialamt das Gesuch vom 15. Dezember 2024 und ersetzte den Anhang II vom

30. Mai 2024 (Dispositivziffer 1). Die Gebühr für die Verfügung betrug Fr. 300.- (Dispositivziffer 2). Im Begleitschreiben gleichen Datums wies das Sozialamt die A AG darauf hin, das beantragte Einzelstudio – mithin die beantragte Zweizimmerwohnung – sei nicht bewilligungsfähig. Entsprechend wurde dieses im aktualisierten Anhang II – Institution sowie Plätze gemäss SLBG – nicht gelistet. II. Mit Eingabe vom 8. August 2025 erhob die A AG Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, das Einzelstudio an der D-Strasse 01 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu bewilligen. Am 30. September 2025 stellte die A AG im Rahmen der Rekursreplik den Antrag, das Einzelstudio sei während der Dauer des Rekursverfahrens zu bewilligen. Mit Rekursentscheid vom

13. November 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er – in Bezug auf die vorsorgliche Bewilligung (vgl. S. 3 E. 7) – nicht gegenstandslos sei (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'305.- wurden der A AG auferlegt (Dispositivziffer II), eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositivziffer III). Mit teilweiser Berichtigung/Erläuterung vom 17. November 2025 hob die Sicherheitsdirektion Dispositivziffer IV und damit die Rechtsmittelbelehrung des Rekursentscheids vom 13. November 2025 auf und bezeichnete statt des Sozialversicherungsgerichts das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz. III. Die A AG gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 15. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I der Verfügung der Sicherheitsdirektion vom

13. November 2025 sei aufzuheben und in Abänderung von Dispositivziffer II seien dem Beschwerdegegner die Rekurskosten aufzuerlegen; in Abänderung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juli 2025 sei eine Bewilligung für das Einzelstudio (Zweizimmerwohnung) an der D-Strasse 01 in C zu erteilen; für die Dauer des Verfahrens sei dieses als vorsorgliche Massnahme zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz erklärte am 18. Dezember 2025 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2026 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen (Prot. S. 3–7). Die Beschwerdeführerin replizierte am 17. Februar 2026, der Beschwerdegegner duplizierte am 2. März 2026. Darauf erstattete die Beschwerdeführerin am 16. März 2026 ihre Triplik und der Beschwerdegegner am 10. April 2026 seine Quadruplik, worauf die Beschwerdeführerin am 24. April 2026 nochmals eine Stellungnahme einreichte und diese am 5. Mai 2026 ergänzte. Der Beschwerdegegner liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das IFEG bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung (Institution) zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Als Institutionen gelten nach Art. 3 Abs. 1 IFEG: a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten einer Einrichtung, welche die in Art. 3 Abs. 1 IFEG erwähnten Leistungen erbringen, sind den Institutionen gleichgestellt (Art. 3 Abs. 2 IFEG). Der Kanton anerkennt die Institutionen, die für die Umsetzung des Grundsatzes nach Art. 2 IFEG nötig sind (Art. 4 Abs. 1 erster Satz IFEG). Gewährung, Verweigerung und Entzug der Anerkennung werden verfügt (Art. 4 Abs. 2 IFEG). Um anerkannt zu werden, muss eine Institution diverse Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen (vgl. dazu im Einzelnen Art. 5 Abs. 1 IFEG). Für die Anerkennung ist grundsätzlich der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich die Institution befindet (Art. 5 Abs. 2 IFEG). 1.2 Im Kanton Zürich vollzieht das SLBG die Bestimmungen des IFEG (§ 2 Abs. 1 SLBG). Es regelt zudem die Beratung, Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung ausserhalb der Institutionen (§ 2 Abs. 2 SLBG). Institutionen gemäss IFEG bedürfen für die Leistungserbringung gemäss diesem Gesetz und die Anerkennung gemäss Art. 4 IFEG einer Betriebsbewilligung (§ 25 Abs. 1 SLBG). Die Bewilligung wird gemäss § 25 Abs. 2 SLBG erteilt, wenn für das Angebot ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist und die Institution a) die Mindestanforderungen gemäss § 20 SLBG erfüllt,

b) die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt, c) mehr als drei Menschen mit Behinderung begleitet oder betreut und

d) über eine Trägerschaft verfügt, die personell und strukturell unabhängig von der operativen Leitung organisiert ist. Die Bewilligung gilt als Anerkennung gemäss IFEG (§ 25 Abs. 3 SLBG). 1.3 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin durch die Direktion erteilt (§ 26 Abs. 1 SLBG). Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (§ 26 Abs. 2 SLBG). Die Direktion überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig (§ 26 Abs. 3 SLBG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren (§ 26 Abs. 5 SLBG) und hat am 19. April 2023 die Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV; LS 831.51) erlassen. Gemäss § 18 Abs. 2 SLBV können Institutionen mit Wohnheimen oder anderen betreuten kollektiven Wohnformen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG im Bereich Wohnen anerkannt werden, wenn sie mehr als drei Menschen mit Behinderung während mindestens fünf Tagen pro Woche vor Ort gegen Entgelt individuelle Betreuung, Unterkunft und Verpflegung bieten. 1.4 Die Rechtsmittel sind in § 53 SLBG geregelt. Demnach kann gegen Anordnungen der Direktion über Leistungsansprüche innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden (Abs. 1). Alle anderen Anordnungen können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) angefochten werden (vgl. auch ABl 2021-04-09 S. 21 und S. 40). Vorliegend stehen keine Leistungsansprüche von Privaten zur Diskussion, strittig ist vielmehr die Bewilligungsfähigkeit der Zweizimmerwohnung an der D-Strasse 01. Somit ist das Verwaltungsgericht gemäss § 53 Abs. 2 SLBG in Verbindung mit § 41 Abs. 1 sowie § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 2. 2.1 Vorab ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu prüfen. Konkret macht sie eine vorinstanzliche Verletzung des Replikrechts geltend. So habe sie am 12. November 2025 eine Rekurstriplik zu der am 5. November 2025 zugestellten Rekursduplik eingereicht, worauf der Rekursentscheid am 13. November 2025 erlassen worden sei, ohne auf die Rekurstriplik Bezug zu nehmen. 2.2 Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden (BGE 133 I 98 E. 2.1). 2.3 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (BGE 138 I 154 E. 2.5). So gilt im verwaltungsinternen Rekursverfahren lediglich ein sogenanntes Replikrecht im engeren Sinn (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 26b N. 39–40). Ein zweiter Schriftenwechsel etwa ist grundsätzlich dem pflichtgemässen Ermessen der Rekursinstanz anheimgestellt. Freilich ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen. Es muss sich demnach um neue, wesentliche Vorbringen handeln (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2 sowie E. 2.7 am Ende; Griffel, § 26b N. 42). 2.4 In der Rekursduplik vom 24. Oktober 2025 nahm der Beschwerdegegner ausführlich Stellung zu den von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik geäusserten Argumenten betreffend die Bewilligungsfähigkeit des streitgegenständlichen Einzelstudios. Dabei ging es wie bereits in der Rekursschrift und der Vernehmlassung im Wesentlichen um die rechtliche Würdigung betreffend die Distanz zum Kollektivraum, um dessen Öffnungszeiten und um die Zumutbarkeit der Mitbenutzung einer Drittwohnung. Dabei handelte es sich teilweise um neue, wesentliche Vorbringen, die den Kern der vorliegenden Streitsache betrafen. Beispielsweise führte der Beschwerdegegner erstmals näher aus, dass in einer Institution der kollektive Aufenthaltsraum für alle Menschen mit Behinderung leicht, barrierefrei und sicher erreichbar sein müsse, dies auch bei Dunkelheit, schlechtem Wetter oder Notfällen, und machte zudem geltend, dass im vorliegenden Fall eine Strasse mit Lichtsignal überquert werden müsse. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift mit präzisen Verweisen untermauerte, äusserte sie sich zu diesen Argumenten in der Rekurstriplik, wozu sie berechtigt war. Indem die Vorinstanz ihren Rekursentscheid bereits am

13. November 2025 erliess, ohne den Eingang der Rekurstriplik innert der höchstrichterlich vorgesehenen Replikfrist von mindestens 10 Tagen abzuwarten (vgl. statt vieler BGr, 27. September 2019, 2C_441/2019, E. 2.1), hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. 2.5 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 2. Dezember 2020, SB.2020.00087, E. 5.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.). Die Gehörsverletzung kann vorliegend als geheilt gelten: Die Beschwerdeführerin hatte im Beschwerdeverfahren nochmals Gelegenheit, zur Rekursduplik Stellung zu nehmen. Es sind vornehmlich Rechtsfragen zu beantworten. Die Beschwerdeführerin hat ein Interesse an deren beförderlicher Klärung, nicht jedoch an einer Rückweisung. Eine solche wurde von ihr auch nicht beantragt, weshalb davon abzusehen ist. Die Gehörsverletzung bzw. deren Heilung ist allerdings im Rahmen der Verlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (vgl. unten E. 7.1–2; VGr, 23. April 2026, VB.2025.00675, E. 4.6; 17. Dezember 2013, VB.2013.00762, E. 2.3). 3. 3.1 In materieller Hinsicht ist vorliegend Streitgegenstand, ob die als "Einzelstudio" bezeichnete Zweizimmerwohnung an der D-Strasse 01 in C als (Teil einer) Institution im Sinn von Art. 3 IFEG gelten kann und deshalb in die am 10. Juli 2025 verfügungsweise angepasste Betriebsbewilligung nach § 25 SLBG hätte eingeschlossen werden müssen. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob diesbezüglich eine kollektive Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG vorliegt, obschon die streitbetroffene Zweizimmerwohnung lediglich für einen Bewohner bzw. eine Bewohnerin konzipiert ist und der nächste Kollektivraum mit ausreichender Infrastruktur (Küche, WC und Aufenthaltsraum) in einer Entfernung von 250 Metern an der E-Strasse 02 in C liegt. Zwar brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, es stehe ein zweiter Kollektivraum in lediglich 81 Metern Entfernung zur Verfügung, relativierte indes sogleich, dieser werde nur von wenigen Bewohnern genutzt und halte keinen Nebenraum für eine Betreuungsperson zur Verfügung. Weiter führte sie aus, wesentliches Kriterium für einen guten Kollektivraum sei dessen Nutzung. Mithin verneint sie die Eignung des zweiten Kollektivraums, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt für den von der Vorinstanz ohne nähere Begründung befürworteten Vorschlag des Beschwerdegegners, der Bewohner des Einzelstudios könne als Kollektivraum einen gemeinschaftlichen Raum einer am selben Ort befindlichen Dreizimmerwohnung nutzen. Dies lehnt die Beschwerdeführerin ab und ist nicht Gegenstand der vorliegend zu überprüfenden Bewilligung bzw. Nichtbewilligung vom 10. Juli 2025. 3.2 Die Vorinstanz erachtete die Entfernung von 250 Metern zum Kollektivraum als zu gross. Dabei berief sie sich auf die von ihr erlassene SEBE-Wegleitung ("selbstbestimmt entscheiden") für Institutionen gemäss IFEG. Gemäss deren Kap. 3.6 stünden kollektiv genutzte Räumlichkeiten im Gebäude oder in kurzer Gehdistanz zur freien Verfügung (https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/selbstbestimmung/sebe-anbietende/sebe-ifeg/ifeg-wegleitung/wegleitung-institutionen/kapitel3/kapitel3-2/versions/kapitel3-2-v2.html; zuletzt abgerufen am 16. Juli 2026). Innerhalb von Institutionen für Menschen mit Behinderung werde eine kurze Gehdistanz üblicherweise so bemessen, dass Wege zwischen wichtigen Aufenthaltsorten gut und zügig bewältigbar seien. Konkret orientierten sich Richtlinien wie die Qualitätsrichtlinien der Sozialdirektorenkonferenz Ostschweiz und des Kantons Zürich (SODK Ost+; https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/soziales/leben-mit-behinderung/selbstbestimmung/ifeg-wegleitung/2_anhang_qualitaetsrichtlinien%20-2023.pdf; zuletzt abgerufen am 16. Juli 2026) an praktischen Anforderungen, wonach Wege sinnvollerweise in wenigen Minuten zu Fuss zu bewältigen sein sollten, um Selbständigkeit und Teilhabe zu fördern sowie Sicherheit zu gewährleisten. Der kollektiv genutzte Raum an der E-Strasse 02 müsse für alle Menschen mit Behinderung, welche die streitgegenständliche Zweizimmerwohnung je bewohnen würden, leicht, barrierefrei und sicher erreichbar sein. Eine Distanz von 250 Metern, respektive von 500 Metern bei Hin- und Rückweg, könne für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, aber auch für solche mit psychischen Beschwerden – beispielsweise bei Vorliegen von Antriebslosigkeit, Angststörung oder Verwirrtheit – ein Hindernis darstellen, insbesondere bei Dunkelheit, schlechtem Wetter oder erhöhtem Verkehrsaufkommen auf den Strassen. Dies könne zur Folge haben, dass eine in der Institution lebende Person den Gemeinschaftsraum nicht aufsuche. Dies laufe der Motivation, Personen in betreuten Wohngemeinschaften (auch) vor Vereinsamung zu schützen, zuwider. Das Einzelstudio erfülle damit die Voraussetzungen gemäss Kap. 3.2 der SEBE-Wegleitung nicht und sei daher zu Recht nicht bewilligt worden. 3.3 Die Beschwerdeführerin möchte sich demgegenüber auf BGE 151 V 212 zum Invalidenversicherungsrecht berufen, woraus folge, dass bei einer kollektiven Wohnform nicht zwingend ein Kollektivraum im selben Haus oder in kurzer Gehdistanz vorhanden sein müsse. Vielmehr bildeten auch mehrere separat ausgestaltete Einzelstudios, die unter dem Dach einer einzigen Institution geführt würden, organisatorisch zusammengefasst und gemeinschaftlich betreut würden, eine kollektive Wohnform gemäss IFEG. Die SEBE-Wegleitung sei als Vollzugsrichtlinie nur verwaltungsintern bindend. Hingegen beinhalte keine gesetzliche Bestimmung Vorgaben zur Erreichbarkeit kollektiv genutzter Räume. Die Beschwerdeführerin verfolge das Ziel, den betroffenen Personen die grösstmögliche Selbständigkeit zu gewährleisten. Bei manchen Menschen mit Behinderung bestehe das Ziel des Aufenthalts in der Reduktion der Klinikaufenthalte. Bei anderen sei das Ziel die Rückkehr in eine eigene Wohnung. Sie begännen nicht selten im Wohnheim und zögen erst nach einer gewissen Zeit in eine Aussenwohngruppe. Das Wohnen in einem Einzelstudio mit Zugang zu einem Gemeinschaftsraum in kurzer Gehdistanz biete die Möglichkeit, unter nach wie vor eng begleiteten Bedingungen die Selbständigkeit zu erproben bzw. zu trainieren, und könne somit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem eigenverantwortlichen Leben sein. Abgesehen davon könne ein Einzelstudio auch eine geeignete Wohnlösung für einen Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung sein. Für den derzeitigen Bewohner des Einzelstudios kämen gemäss einhelliger Meinung des Psychiaters, der psychiatrischen Spitex und des Fachpersonals der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthalt im Wohnheim noch ein Aufenthalt in einer eigenen Wohnung mit ambulanter Betreuung in Frage. Sodann seien 250 Meter für erwachsene, urteilsfähige und nicht in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen, die sich treffen wollten, keine unüberwindbare Distanz. Es sei nicht einzusehen, weshalb dadurch ein Mensch vereinsamen sollte. Ohnehin variiere das Bedürfnis nach privaten Kontakten stark. 3.4 Der Beschwerdegegner gab zu bedenken, der Gesundheitszustand der Bewohner könne sich fortlaufend ändern und die Zuteilung zu einem bestimmten Heimplatz könne nicht überprüft werden, weshalb sich alle Heimplätze im selben Gebäude oder in kurzer Gehdistanz zu einem Aufenthaltsraum befinden müssten. Personen könnten bei einem Eintrittsgespräch für einen Heimplatz auch unter Druck sein, zu bestätigen, einen längeren Weg zu einem Kollektivraum auf sich nehmen zu können, weil sie auf das zeitnahe Finden eines Heimplatzes angewiesen seien. Damit ein Gemeinschaftsraum im Alltag bei Bedarf regelmässig genutzt werde, sei eine räumliche Nähe dieses Raums zum Wohnplatz vorausgesetzt, da in der Regel keine langen Wege zurückgelegt würden, um im Gemeinschaftsraum einen Kaffee zu trinken, einen Film zu schauen, gemeinsam zu gamen, ein kurzes Gespräch zu führen oder Besuch zu empfangen. Gemeinschaftliches Leben könne im Alltag nur dann stattfinden, wenn Kollektivräume nah, sehr niederschwellig erreichbar und offen seien. Zudem sei bei Personen mit chronischen psychischen Erkrankungen zu berücksichtigen, dass akute Schwäche- und Krisenzustände auftreten könnten, sodass das Erreichen eines 250 Meter entfernten Kollektivraums massiv erschwert werde. Ausserdem seien bei Menschen mit psychischer Behinderung körperliche Begleitsymptome sehr häufig. Auch für nicht in der Mobilität eingeschränkte Menschen könne eine Wegstrecke von insgesamt 500 Metern eine gewisse Distanz bedeuten. Dies sei insbesondere bei starkem Regen, Dunkelheit oder vereistem Untergrund der Fall. Dabei müsse der Kollektivraum grundsätzlich unabhängig vom Wetter sicher erreichbar sein. Zudem müssten sich Personen, um eine solche Wegstrecke zurückzulegen, je nach Witterung zuerst entsprechend kleiden, was die angestrebte niederschwellige Nutzung eines Kollektivraums ebenfalls erschwere. 3.5 Soweit der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sich auf einzelne Kapitel der SEBE-Wegleitung stützen möchten (vgl. oben E. 3.2), stellen diese als Verwaltungsverordnungen keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts dar und vermögen keine Pflichten oder Rechte der Privaten zu statuieren. Das Verwaltungsgericht ist an die SEBE-Wegleitung daher nicht gebunden. Um nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abzuweichen, können Gerichte Verwaltungsverordnungen bei ihren Entscheidungen allerdings berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Rechtssätze zulassen (vgl. BGE 152 II 196 E. 4.7; 150 II 40 E. 6.6.2; 146 I 105 E. 4.1). Auf die massgebenden Rechtssätze ist daher nachfolgend näher einzugehen zur Beantwortung der Frage, ob die streitgegenständliche Zweizimmerwohnung mit Zugang zu einem 250 Meter entfernten Kollektivraum unter den Begriff einer betreuten kollektiven Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG fällt oder nicht. 4. 4.1 Das IFEG erging gestützt auf Art. 112b Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101; vgl. BBl 2005 6204). Art. 112b BV trat am

1. Januar 2008 zusammen mit weiteren geänderten Verfassungsbestimmungen im Sozialversicherungsbereich sowie dem zugrunde liegenden Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Kraft. Eine zentrale Zielsetzung des NFA bestand darin, die sich überlagernden Kompetenzen, Aufgaben und Finanzströme von Bund und Kantonen so weit wie möglich und sinnvoll zu entflechten, um in der bundesstaatlichen Aufgabenerfüllung eine übersichtlichere Ordnung zu schaffen. Wenn möglich sollte eine klare Aufgabenzuweisung erfolgen, d. h., Überlagerungen und Verzahnungen von Zuständigkeiten sollten durch eine vollständige Entflechtung der Aufgaben vermieden werden. Wo dies nicht möglich erschien, wurde zumindest eine Teilentflechtung angestrebt (vgl. Thomas Gächter/Martina Filippo, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, Art. 112b N. 1–2 sowie N. 17; BBl 2003 6591; BBl 2005 6031). 4.2 Gemäss Art. 112b Abs. 1 BV fördert der Bund die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden. Auch die Kantone fördern die Eingliederung Invalider; dies insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen (Abs. 2). Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest (Abs. 3). Die Systematik der Regelung ist dabei vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit dem NFA hinsichtlich der individuellen Leistungen der Invalidenversicherung (IV) eine vollständige Entflechtung erfolgen sollte: Regelung, Finanzierung und Vollzug der individuellen Leistungen sollten ausschliesslich Bundessache werden. Der Förderungsauftrag stellt zudem eine innerstaatliche Konkretisierung der Pflichten dar, welche die Schweiz mit der Ratifikation des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UNO-BRK; SR 0.109) übernommen hat (Gächter/Filippo, N. 4 und N. 6). Der Förderungsauftrag an die Kantone ist allgemein formuliert, soll sich aber insbesondere auf die Bereiche "Wohnen" und "Arbeiten" beziehen. Die Verpflichtung der Kantone umfasst demnach im Minimum die als stationär und teilstationär definierten Bereiche des vorübergehenden oder dauernden Wohnens (Gächter/Filippo N. 14). Im Ergebnis liegt vor allem die finanzielle Verantwortung vollständig bei den Kantonen, hinsichtlich der fachlichen und inhaltlichen Verantwortung sind die Vorgaben des Bundes hingegen recht konkret (Gächter/Filippo, N. 15). Das IFEG befasst sich nur mit der stationären Eingliederung. Die Kantone regeln die ambulante Eingliederung in eigener Kompetenz (BBl 2005 6204). Die Fokussierung im IFEG auf institutionelles Wohnen schränkt das Recht auf Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung bei der Wahl ihrer Wohnform ein. Das IFEG soll nun dahingehend revidiert werden, dass Menschen mit Behinderung ihre Wohnform sowie ihren Wohnort frei und selbstbestimmt wählen können. Die Revision soll verhindern, dass Menschen mit Behinderung mangels ambulanter Unterstützungsangebote faktisch gezwungen werden, in einem Heim zu leben (Gächter/Filippo, N. 17–19; vgl. Motion 24.3003 vom 18. Januar 2024). 4.3 Jeder Kanton muss gewährleisten, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (vgl. Art. 2 IFEG). Ein "angemessenes" Angebot bedeutet zum einen, dass der Kanton den Bedarf nicht rein quantitativ ermitteln darf, sondern auch der Vielfalt der Behinderungen und anderen Aspekten wie der Pflege des sozialen Beziehungsnetzes oder der Sprache Rechnung tragen muss. Zum andern setzt ein angemessenes Angebot auch voraus, dass die Leistungen in dem Sinne verhältnismässig zu sein haben, dass die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die invaliden Personen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen (BBl 2005 6205). Im Rahmen der Regelung im Kanton Zürich zu den Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Bewilligung einer Institution verweist § 25 Abs. 2 lit. b SLBG auf Art. 5 Abs. 1 IFEG (oben E. 1.2; vgl. dazu auch unten E. 5). So muss die Institution nach Art. 5 Abs. 1 lit. a IFEG über Infrastruktur- und Leistungsangebote, welche den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen, sowie über das nötige Fachpersonal verfügen. Dieses Voraussetzungselement knüpft dabei auch an die Qualifizierung als Institution im Sinn von Art. 3 IFEG an (vgl. oben E. 1.1 und 1.3). Art. 3 IFEG definiert, was unter einer "Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen" verstanden wird. Die hier gemeinte Eingliederung umfasst das Wohnen, die Arbeit, die Beschäftigung und weitere Tagesaktivitäten in einer Gemeinschaft. Andere Zwecke, wie die medizinische oder die berufliche Eingliederung, fallen nicht unter das IFEG. Die Definitionen in Abs. 1 wurden zum grössten Teil von Art. 100 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; 831.201) übernommen; das heisst, dass das von den Kantonen garantierte Angebot mit Ausnahme der Ferienheime grundsätzlich dieselben Kategorien von Institutionen zu umfassen hat, wie dies bereits zuvor der Fall war. So wurden betreute kollektive Wohnformen bereits nach der vorherigen Praxis den Heimen gleichgestellt und unterstehen damit ebenfalls dem IFEG (lit. b). Nicht im Heimbegriff enthalten ist hingegen das begleitete Wohnen. Es steht den Kantonen frei, ihr Angebot auf Betreuungsformen auszudehnen, die in Art. 3 IFEG nicht erwähnt werden (BBl 2005 6206). 4.4 Aufgehoben wurde im Zuge des NFA per 1. Januar 2008 Art. 73 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Gemäss diesem hatte die Invalidenversicherung Beiträge gewährt an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen (Abs. 1). Unter anderem konnte sie Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Wohnheimen zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden und an die dadurch entstehenden zusätzlichen Betriebskosten gewähren (Abs. 2 lit. c). Zu den Beitragsempfängern zählten gemäss dem damaligen Art. 100 IVV unter anderem nebst Wohnheimen, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienten (lit. b), auch andere kollektive Wohnformen, die überwiegend der Unterbringung von Invaliden dienten und von der Trägerschaft einer Einrichtung nach lit. b geführt wurden (lit. d). Als kollektive Wohnform im Sinn von Art. 100 Abs. 1 lit. d IVV galt die dezentralisierte Unterbringung von Behinderten ausserhalb des Wohnheims, wie beispielsweise Wohngruppen für Behinderte, die nur teilweise auf die Dienstleistungen eines Wohnheims angewiesen sind, sowie Übergangswohnungen für Behinderte, die sich auf das selbständige Wohnen vorbereiten (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte [Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH], gültig ab 1. Januar 2007). 4.5 Ein Urteil des Bundesgerichts oder des Verwaltungsgerichts zur Frage, inwiefern die Existenz eines Kollektivraums und dessen Distanz zu einer Einzelwohnung sich auf die Qualifikation als kollektive Wohnform im Sinn des IFEG auswirkt, liegt soweit ersichtlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin möchte von einem "materiellen Heimbegriff" gemäss IVV ausgehen und beruft sich diesbezüglich auf BGE 151 V 212. Dort war die Frage indes mit Blick auf die Bemessung der Hilflosenentschädigung zu beantworten. Dieser Unterschied ist entscheidend, wie nachstehend aufgezeigt wird. 4.6 Der Definition des Heimes nach Art. 35ter IVV kommt für verschiedene IV-Leistungen grosse Bedeutung zu. So entspricht die Höhe der Hilflosenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, lediglich einem Viertel der normalen Ansätze (Art. 42ter Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IVG). Die Hilflosenentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kommt – gleich wie der Assistenzbeitrag (Art. 42quater Abs. 1 lit. b IVG) – nur in Betracht, wenn die versicherte Person zu Hause, d.

h. nicht in einer stationären Einrichtung, lebt (Art. 42 Abs. 3 IVG). Während der Verordnungsgeber sowohl im Bereich der AHV (Art. 66bis Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]) als auch in demjenigen der Ergänzungsleistungen (wenigstens dem Grundsatze nach: Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301], vgl. aber auch Abs. 2 dieser Verordnungsbestimmung) auf rein formale Kriterien abstellt, nämlich auf die kantonale Anerkennung als Heim oder die entsprechende kantonale Betriebsbewilligung, definiert der Bundesrat das Heim im IV-Bereich anhand materieller Merkmale (BGE 146 V 322 E. 4.3 m. w. H.). In BGE 151 V 212 bekräftigte das Bundesgericht, der Verordnungsgeber habe sich mit Art. 35 ter IVV im Bereich der Invalidenversicherung im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung neuer Formen der Heimbetreuung bzw. heimähnlicher Strukturen für eine Definition des Heimbegriffs anhand materieller Merkmale entschieden. Für die Abgrenzung zur individuellen Wohnform stehe dabei im Vordergrund, ob ein für Heime typisches Leistungsspektrum erbracht werde. Dass der vom Verordnungsgeber in Art. 35ter IVV verwendete Begriff der "kollektiven Wohnform" nach allgemeinem Sprachverständnis eher auf eine gemeinsame Nutzung von Wohnraum hindeute, sei vor diesem Hintergrund nicht entscheidend. Vielmehr sei er dahingehend auszulegen, dass er generell Wohnsituationen umfasse, in denen mehrere pflege- oder betreuungsbedürftige Personen unter einem "organisatorischen Dach" lebten. Auch eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus könne somit als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV gelten, sofern sie von einer Trägerschaft zur Verfügung gestellt werde, die darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot erbringe, das die massgebenden materiellen Merkmale eines Heims aufweise (BGE 151 V 212 E. 7.1.2). 4.7 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich der im Bereich der IV-Leistungen massgebende Heimbegriff nicht auf die vorliegende Fragestellung übertragen. Denn der Heimbegriff hat dort eine andere Funktion als im Anwendungsbereich des IFEG. Wer die Dienstleistungen eines Heims in Anspruch nehmen kann, hat weniger zusätzlichen Hilfebedarf und entsprechend einen geringeren Anspruch auf Hilflosenentschädigung (vgl. oben E. 4.6). Das ist in diesem Bereich der entscheidende und logische Mechanismus. Es leuchtet ein, dass das Bundesgericht dem Begriff der kollektiven Wohnform in diesem Zusammenhang – trotz seiner Erwähnung in Art. 35 ter Abs. 1 IVV – explizit keine entscheidende Bedeutung zumisst (oben E. 4.5). Im Unterschied dazu bezweckt das IFEG, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Mithin dienen die Institutionen nach IFEG der Eingliederung von invaliden Personen (vgl. Art. 112b Abs. 2 BV). Eine erfolgreiche berufliche Eingliederung dürfte in vielen Fällen mit einer erfolgreichen sozialen Eingliederung einhergehen. Es rechtfertigt sich daher nicht, dem in Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG kodifizierten kollektiven Element der Eingliederung im Bereich Wohnen seine Bedeutung abzusprechen, ohne dass die Materialien hierfür irgendwelche Anhaltspunkte liefern würden. So verweist die Botschaft zum IFEG bezüglich der kollektiven Wohnform entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auf die Definition des Invalidenversicherungsrechts, sondern auf die bisherigen Kategorien von Institutionen gemäss dem altrechtlichen Art. 100 IVV als Vorgänger von Art. 3 IFEG (vgl. oben E. 4.3). Auf den materiellen Heimbegriff nach Art. 35 ter IVV konnte die Botschaft zum IFEG denn im Jahr 2005 auch gar nicht verweisen, wurde diese Verordnungsbestimmung doch erst im Jahr 2014 erlassen. Die in BGE 146 V 322 sowie 151 V 212 auszugsweise publizierten Urteile des Bundesgerichts ergingen erst in den Jahren 2020 sowie 2024, als die Eingliederungsinstitutionen Invalider längst nicht mehr in der IVV, sondern im IFEG geregelt waren. Daraus lässt sich somit für die vorliegende Fragestellung nichts ableiten. Mit der Inkraftsetzung des IFEG wurde keine Ausdehnung des Begriffs der betreuten kollektiven Wohnform angestrebt. Den Kantonen steht es zwar frei, ihr Angebot auf Betreuungsformen auszudehnen, die in Art. 3 IFEG nicht erwähnt sind (vgl. oben E. 4.3–4). Dabei handelt es sich indes folgerichtig nicht mehr um Institutionen gemäss dieser Bestimmung. Der Begriff des Wohnheims respektive der anderen betreuten kollektiven Wohnform für invalide Personen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG ist nach dem Gesagten eigenständig auszulegen. 4.8 Explizit erwähnt wurde in der Botschaft, die Eingliederung von invaliden Personen umfasse das Wohnen in einer Gemeinschaft (oben E. 4.3). Dies geht denn auch bereits aus dem Adjektiv "kollektiv" hervor, das gleichbedeutend ist mit "gemeinschaftlich" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/kollektiv; zuletzt abgerufen am

18. Juli 2026). Wenn ein Bewohner eine Wegstrecke von 250 Metern zurücklegen muss, um sich mit anderen Bewohnern bzw. Betreuungspersonen in einem Kollektivraum zu treffen, kann von einem gemeinschaftlichen Wohnen keine Rede mehr sein. Dies gilt auch für einen körperlich uneingeschränkten Menschen, weshalb auf die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob und wie regelmässig psychische Beeinträchtigungen solche physischer Art nach sich ziehen, nicht näher eingegangen werden muss. Auf die beantragte Einholung eines Gutachtens der psychiatrischen Klinik F ist daher zu verzichten. Dem Beschwerdegegner ist dahingehend zuzustimmen, dass gemeinschaftliches Leben im Alltag nur dann stattfinden kann, wenn Kollektivräume nah und sehr niederschwellig erreichbar sind (oben E. 3.4). Dies ist bei einer Distanz von 250 Metern nicht der Fall, deren Überwindung selbst bei der von der Beschwerdeführerin angenommenen zügigen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h drei Minuten in Anspruch nimmt. Hinzu kommt je nach Witterungsverhältnissen das Ein- und Auskleiden, jedenfalls aber das Anziehen von Strassenschuhen. Die Hemmschwelle, diese Distanz zu überwinden, kann bereits für psychisch gesunde Menschen erheblich sein, was für psychisch beeinträchtigte Menschen erst recht gelten muss. Gerade kurze, unverbindliche und zufällige Gespräche, wie sie für gemeinschaftliches Leben auch in einem betreuten Rahmen typisch sind, dürften so kaum zustande kommen. Einem 250 Meter entfernten Kollektivraum mag die Funktion eines niederschwellig erreichbaren Quartiertreffs zukommen, gemeinschaftliches Wohnen vermag er hingegen nicht zu begründen. 4.9 Es mag zutreffen, dass das Wohnen in einem Einzelstudio mit Zugang zu einem 250 Meter entfernten Gemeinschaftsraum eine aktuell durchführbare Lösung für den derzeitigen Bewohner darstellt. Es ist auch nicht abwegig, dass für weitere potenzielle Bewohner diese Wohnform die Möglichkeit bietet, unter nach wie vor eng begleiteten Bedingungen die Selbständigkeit zu trainieren, wie die Beschwerdeführerin dies geltend macht (oben E. 3.3). Es steht indes weder in der Kompetenz des Beschwerdegegners noch in derjenigen des Verwaltungsgerichts, den Begriff der kollektiven Wohnform und somit der Institution nach IFEG über den Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG hinaus auszudehnen, wie dies weder im IFEG noch im SLBG vorgesehen ist. Dies umso weniger, als damit gewichtige Finanzierungs- sowie Zuständigkeitsfragen verbunden sind. Vielmehr liegt die Beantwortung dieser Fragen in der Kompetenz des Gesetzgebers auf Ebene Bund oder Kanton. Auf Bundesebene ist ein Revisionsbedarf betreffend das IFEG denn auch erkannt worden (vgl. oben E. 4.2). 4.10 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik eine unzulässige Praxisänderung des Beschwerdegegners geltend, der bei anderen Institutionen Studios mit kollektiven Räumen in einer Entfernung von mehr als 250 Metern bewilligt habe. Der Beschwerdegegner räumte in seiner Duplik eine Praxisänderung ein. So habe er unter dem bis am 31. Dezember 2023 geltenden Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (aIEG; vgl. § 54 in Verbindung mit Anhang SLBG) teilweise Heimplätze mit weiter entfernt liegenden Kollektivräumen genehmigt. Sobald das Inkrafttreten des SLBG absehbar gewesen sei, seien die Genehmigungen unter dem Vorbehalt erfolgt, dass diese Plätze unter dem neuen Gesetz als ambulant betreute Wohnform genutzt werden müssten. Seit Inkrafttreten des SLBG am 1. Januar 2024 habe er grundsätzlich keine solchen Heimplätze mehr genehmigt. Die Praxisänderung stehe im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des SLBG. Seither finanziere der Kanton für Menschen mit Behinderung neuerdings Begleitungs- und Betreuungsleistungen zu Hause. Aufgrund dieser Leistungserweiterung sei es noch wichtiger geworden, das Wohnen im Heim und zu Hause klar voneinander abzugrenzen, wobei sich die entsprechenden Wahlmöglichkeiten verbessert hätten. Ob die Voraussetzungen für eine Praxisänderung vorliegend erfüllt sind (vgl. dazu im Einzelnen BGE 148 III 270 E. 7.1 und 146 I 105 E. 5.2.2), kann offenbleiben. Zum einen sind keine Details über die bis zum 31. Dezember 2023 angewandte Praxis bekannt, zum anderen wäre sie grundsätzlich nicht mit Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG in Verbindung mit § 25 SLBG vereinbar, würde sie den Fall einer erstmaligen Bewilligung betreffen, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Nachdem kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht und der Beschwerdegegner die frühere Praxis offenkundig generell aufgegeben hat, kann die Beschwerdeführerin aus dieser nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 599). 5. Nach dem Gesagten stellt die Zweizimmerwohnung an der D-Strasse 01 in C keine betreute kollektive Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG und somit keine Institution respektive keinen Teil einer Institution dar. Anzufügen bleibt, dass selbst bei Vorliegen einer kollektiven Wohnform im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG noch zu prüfen wäre, ob die weiteren Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 IFEG respektive die Bewilligungsvoraussetzungen von § 25 Abs. 2 SLBG erfüllt wären. Insbesondere wäre dabei die Frage zu beantworten, ob ein genügender Bedarf für das streitgegenständliche Einzelstudio ausgewiesen ist. Wie es sich damit verhält, kann beim vorliegenden Prozessausgang offenbleiben. 6. Die Zweizimmerwohnung an der D-Strasse 01 in C wurde demnach mit Verfügung vom 10. Juli 2025 zu Recht nicht in den Anhang II der Betriebsbewilligung eingeschlossen und auch der bestätigende Rekursentscheid vom 13. November 2025 ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7. 7.1 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Einem Gemeinwesen bzw. einer Vorinstanz können Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn z. B. die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Kaspar Plüss, § 13 N. 59). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage dem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, dass eine Partei nur deshalb unterliegt, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden ist (BGr, 2. November 2023, 1C_221/2023, E. 7; BGr, 12. Dezember 2019, 1C_143/2019, E. 2.7 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096, E. 8.1). 7.2 Weil die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzte (vorne E. 4), sind dieser 1/5 der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die verbleibenden 4/5 der Gerichtskosten sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    245.-- Zustellkosten, Fr. 3'545.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 4/5 der Beschwerdeführerin und zu 1/5 der Vorinstanz auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.