Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme. [Die an Schizophrenie leidende Beschwerdeführerin verübte im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit u.a. die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Tierquälerei. Anstelle einer Strafe ordnete das Strafgericht im Mai 2021 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die Massnahme wird seit April 2022 in einer Psychiatrischen Klinik vollzogen. Nachdem ihre bedingte Entlassung durch die Vorinstanzen abgelehnt worden war, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich ausserstande war, ihr Begehren vor Verwaltungsgericht angemessen zu vertreten bzw. den Prozess eigenhändig zu führen, wurde ihr von Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.] Befristete Zuständigkeit der 2. Abteilung in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs (E. 1.2). Nachdem die stationäre Massnahme nunmehr mit Verfügung des Bezirksgerichts im Mai 2026 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Frage der Verlängerung der Massnahme vorsorglich verlängert wurde, kann das Verwaltungsgericht keine bedingte Entlassung anordnen; die Kompetenzen der Strafgerichte gehen jenen des Verwaltungsgerichts vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf sofortige bedingte Entlassung erweist sich insofern als gegenstandslos. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist nur noch, ob sie innerhalb der Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB antragsgemäss bedingt hätte entlassen werden müssen. Die Dauer einer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die der stationären Massnahme voranging, ist für die Zwecke der Entschädigung (Art. 431 StPO) zu berücksichtigen; daraus folgt aber nicht, dass eine solche Haft an die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB anzurechnenwäre. Die Fünfjahresfrist wurde vorliegend daher im Mai 2026 erreicht. Für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB bedingt hätte entlassen werden können, ist also dieser Zeitpunkt massgebend (E. 1.3.2). Im Rahmen gewährter Lockerungen kam es 2026 unter Verwendung des Mobiltelefons wiederholt zu Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin mit dem Anlassopfer. Mit dem ausgehändigten Mobiltelefon war erstere offensichtlich überfordert und fiel erneut in strafrechtlich relevante Verhaltensmuster zurück. Die Aussichten, dass sie sich in Freiheit bewähren könnte, sind sehr gering, zumal sie psychiatrisch nicht genügend stabilisiert ist und auch nicht über die nötigen sozialen Kontakte verfügt. Die bisherigen Behandlungsansätze haben keine ausreichende Wirkung erzielen können. Fraglich ist, ob die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit hätte aufgehoben werden müssen (E. 4.7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Psychiatrische Klinik nachdem die freiwillige Medikamenteneinnahme aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin nicht zielführend war plant, die Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchzuführen. Damit sind bisher noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, sondern bestehen nach wie vor Aussichten auf einen Behandlungserfolg. Zudem hat die Beschwerdeführerin 31 der 46 ihr angebotenen wöchentlichen Gespräche wahrgenommen, womit ein Minimum an Kooperationsbereitschaft bestand, welches für die Durchführung der Massnahme notwendig ist (E. 4.9). Keine Unverhältnismässigkeit der Massnahme (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend den Massnahmenvollzug zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG grundsätzlich in die Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin, sofern nicht wie hier ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).
E. 1.2 Bezüglich der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: Amtsblatt vom 27. Juni 2025, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1). Massgebend ist das Eingangsdatum der Beschwerde, weshalb die 2. Abteilung für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 15. Dezember 2025 zuständig ist.
E. 1.3.1 Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 144 II 359 E. 4.3; BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (VGr,
13. Juli 2023, VB.2021.00639, E. 1.2; VGr, 6. April 2018, VB.2018.00003, E. 1.4).
E. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte hauptsächlich die
bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug. Die stationäre
Massnahme wurde nunmehr mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom
15. Mai 2026 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die
Frage der Verlängerung der Massnahme vorsorglich verlängert. Für die
Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung und des damit verbundenen
Freiheitsentzugs ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Solange das
Verfahren über die Verlängerung der Massnahme hängig ist, kann das
Verwaltungsgericht keine bedingte Entlassung anordnen; die Kompetenzen der
Strafgerichte gehen jenen des Verwaltungsgerichts vor, da andernfalls eine
Gefahr sich widersprechender Entscheide bestünde (vgl. Marianne Heer in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,
4. A., Basel 2019, Art. 62 StGB N. 18a). Demgemäss kann das
Verwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf sofortige bedingte
Entlassung von vornherein nicht (mehr) stattgeben. Insofern erweist sich das
Gesuch als gegenstandslos. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann nur noch
sein, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Fünfjahresfrist gemäss Art. 59
Abs. 4 StGB antragsgemäss bedingt hätte entlassen werden müssen (vgl. auch
E. 1.3.1). Da die Beschwerdeführerin die Massnahme nicht aus der Freiheit
heraus antrat, ist für den Beginn des Fristenlaufs
auf das Datum des in Rechtskraft
erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (
vgl.
BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 mit Verweis auf Art. 437
Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]; bestätigt
in BGE 147 IV 205 E. 2.4).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Dauer einer Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft, die der stationären Massnahme voranging, für die Zwecke
der Entschädigung (Art. 431 StPO) zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 IV
236 E. 3.8). Daraus folgt aber nicht, dass eine solche Haft an die
Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB anzurechnen wäre (vgl. BGE 145
IV 65 E. 2.3.4).
Somit
erreichte die Massnahme nach dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
27. Mai 2021, mithin am Ende des 26. Mai 2026, die Dauer von fünf
Jahren. Für die nachfolgende Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf
der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB bedingt hätte entlassen werden
können, ist also dieser Zeitpunkt massgebend.
E. 2 Der Beschwerdegegner beantragte dem Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens. Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, wobei das Verfahren namentlich sistiert werden kann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Da hier nach dem Gesagten nur zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin noch innerhalb der Fünfjahresfrist bedingt hätte entlassen werden müssen (siehe E. 1.3.2), besteht keine Gefahr widersprüchlicher Urteile und damit auch kein Anlass für eine Sistierung des Verfahrens. Der Ausgang des beim Bezirksgericht hängigen Nachverfahrens ist daher auch nicht abzuwarten und das Sistierungsgesuch mit vorliegendem Entscheid abzuweisen. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin antragsgemäss innerhalb der Fünfjahresfrist aus der stationären Massnahme zu entlassen gewesen wäre.
E. 3.1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGr, 5. November 2025, 7B_1021/2025, E. 2.1.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
E. 4.1 Zur Beurteilung, ob eine ausreichend
günstige Legalprognose vorliege, stützte sich der Beschwerdegegner in seiner
Verfügung vom 11. September 2025 als Ausgangspunkt zum einen auf das
psychiatrische Gutachten von Prof.
Dr.
med. F vom 18. November 2020: Gemäss Gutachten sei von einem
hohen Rückfallrisiko für Straftaten im Sinn der Anlassdelikte auszugehen. Vor
dem Hintergrund der ausgeprägten schizophrenen Grunderkrankung mit
Realitätsverlust sei anzunehmen, dass diese nicht ohne medikamentöse Therapie
überwunden werden könne. Nebst der psychopharmakologischen Behandlung sei der
Schwerpunkt auch auf die Psychoedukation zu legen. Insgesamt seien die
Erfolgsaussichten davon abhängig, wie gut die Symptome der Schizophrenie
gelindert werden könnten und dass die Beschwerdeführerin antipsychotisch
möglichst optimal eingestellt werden könne. Zum anderen bezog sich der
Beschwerdegegner auf den Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik C vom 27. Mai
2025, wonach die bisherigen Bemühungen zur Verbesserung der
Krankheitswahrnehmung bzw. -einsicht nicht zum erhofften Ergebnis geführt
hätten. Die Beschwerdeführerin lehne weiterhin die notwendige medikamentöse
Therapie ab, weshalb langfristig ein strukturierender und kontrollierender
Rahmen zur Begrenzung des Deliktrisikos notwendig sei. Weiter seien
unbegleitete Ausgänge auf dem Areal erprobt worden. Die Beschwerdeführerin
zeige sich dabei zwar zuverlässig und absprachefähig in Bezug auf ihren
Aufenthaltsort und das Einhalten der begrenzten Zeitfenster, jedoch überfordert
mit dem Zugang zu einem Handy. Innerhalb weniger Tage sei deliktsnahes
Verhalten festgestellt worden. Gemäss E-Mail der Klinik vom 11. September
2025 sei der Beschwerdeführerin das Handy erneut ausgehändigt worden. Im August
2025 habe die Lockerungsstufe AU5 umgesetzt werden können, wodurch die
Beschwerdeführerin täglich in die Stadt D (Kanton E) habe gehen können. Die
Beschwerdeführerin sei im Pflegezentrum G angemeldet worden. Ein Vorgespräch
folge am 18. September 2025.
Der Beschwerdegegner
resümierte daraus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin keine
Krankheitseinsicht zeige und die Medikation ablehne, welche für
deliktspräventives Arbeiten und eine günstige Legalprognose zentral sei. Zwar
werde das Delinquenzrisiko unter den aktuellen Rahmenbedingungen als niedrig
eingeschätzt, doch seien weitere flankierende Massnahmen notwendig, um das
Rückfallrisiko zu minimieren. Nachdem sie der Zugang zum Handy zunächst
überfordert habe und es zu deliktsnahem Verhalten gekommen sei, sei ihr im August
2025 das Handy erneut ausgehändigt worden. Zudem sei es ihr möglich, mit den
Lockerungen unbegleitet in die Stadt D (Kanton E) zu fahren. Damit zeige sich
insgesamt eine gewisse äussere Stabilität innerhalb eines klar strukturierten
Rahmens. Ziel sei es daher, ein passendes betreutes Wohnsetting mit klaren
Strukturen zu finden. In der Übergangszeit bis zur Platzierung werde die
Beschwerdeführerin weiterhin durch das stationäre Setting stabilisiert,
strukturiert und auf die Verlegung vorbereitet. Insgesamt könne der
Beschwerdeführerin daher keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt
werden. Zudem bestehe eine ausreichende Erfolgsaussicht, durch die Fortführung
der Massnahme die Gefahr weiterer Taten zu verhindern.
E. 4.2 Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz
basierend auf der fehlenden Krankheitseinsicht und der fehlenden Einlassung auf
deliktsorientierte Gespräche , dass keine wesentlichen Veränderungen vorliegen
würden. Dass für die Beschwerdeführerin eine Unterbringung in strukturiertem
Rahmen (z.
B.
Pflegezentrum G) zur Senkung des Rückfallrisikos als notwendig erachtet werde,
erscheine gerade angesichts der langjährig unbehandelt gebliebenen schweren
Erkrankung und der damit einhergehenden manifesten deutlichen sozialen
Desintegration mit Isolation und Obdachlosigkeit als nachvollziehbar. Ohne
soziale Einbindung und Tagesstruktur müsse von einer klar belasteten
Legalprognose ausgegangen werden. Die schrittweisen Öffnungen und Erprobungen
seien sinnvoll, könne doch damit die bisher unter Klinikbedingungen erreichte (fragile)
Stabilisierung der Beschwerdeführerin und eine Senkung des Rückfallrisikos
angestrebt werden. Fraglich sei allerdings, ob die Weiterführung der bereits
dreieinhalb Jahre andauernden Massnahme in diesem Sinn noch verhältnismässig
sei. Zugutezuhalten sei der Beschwerdeführerin, dass aktuell weitere
Ausgangsstufen hätten gewährt werden können, sie mittlerweile unbegleitet in
der Stadt D (Kanton E) unterwegs sein könne und ihr wieder ein Handy habe
abgegeben werden können. Ausserdem sei ein Übertritt in eine andere Institution
(Pflegezentrum G) geplant. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin
offensichtlich pflegebedürftig und die Entlassung in einen unstrukturierten
Rahmen mit einer deutlich belasteten Legalprognose verbunden. Dabei sei
zu beachten, dass die
Beschwerdeführerin unter anderem doch erhebliche Drohungen ausgestossen habe
(Tötung, Feuer legen etc.) und weiterhin nicht einsichtig erscheine. Angesichts
der dem Deliktverhalten zugrunde liegenden schweren Erkrankung der Rekurrentin
(paranoide Schizophrenie) und ihrer zumindest im Kliniksetting nun (dennoch)
erreichten fragilen Stabilität erscheine daher insgesamt noch keine Verletzung
des Übermassverbots (angemessenes Verhältnis von Mittel und Zweck) gegeben. Die
Weiterführung der Massnahme erscheine auch angesichts erwähnter
Vollzugsöffnungen derzeit noch zumutbar, weshalb der Beschwerdegegner die
bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Massnahme zurzeit noch zu
Recht abgelehnt habe. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die
Erfolgsaussichten der Massnahme deutlich eingeschränkt seien. Positiv zu werten
sei, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin unter den Klinikbedingungen
in gewissem Mass stabilisiert habe und ihr weitere Ausgangsstufen hätten
gewährt werden können. Auch habe sie Gespräche der Institution wahrgenommen,
auch wenn nicht deliktsorientiert mit ihr gearbeitet werden könne. Die
Massnahme sei daher gerade noch nicht wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben.
Abzuwarten sei, ob die nächsten Schritte eine massgebliche Veränderung bringen.
Bleibe diese aus, werde sich die Frage der Verhältnismässigkeit der
Weiterführung bzw. Aufhebung der Massnahme bald erneut stellen. Dies gelte umso
mehr, als sich die Beschwerdeführerin zuletzt ablehnend gegenüber einem
Übertritt in das Pflegezentrum G gezeigt habe.
E. 4.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits ausführe, dass im Kliniksetting eine Stabilität habe erreicht werden können, andererseits jedoch gemäss Gutachten davon ausgehe, dass zufolge der abgelehnten Medikamenteneinnahme, dem Nichteinlassen auf deliktsorientierte Gespräche und der fehlenden Krankheitseinsicht keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. In der Tat ergebe sich aus den Akten keine wesentliche Veränderung und habe die von der Vorinstanz angeführte Stabilität nicht erreicht werden können. Vielmehr hätten innerhalb der gesamten Dauer der stationären Massnahme keinerlei Therapieerfolge erzielt werden können. Eine Medikamenteneinnahme sei verweigert, eine Zwangsmedikation zu Recht als unverhältnismässig erachtet worden. Eine Krankheitseinsicht hätte ebenfalls nicht erreicht werden können, eine deliktsorientierte Therapie habe nicht stattfinden können. Mit anderen Worten habe sich der Gesundheitszustand obwohl alles (verhältnismässig) Mögliche versucht worden sei nicht verbessert, was auch die Vorinstanz anerkenne. Mit Blick auf die Deliktsprävention hätten trotz der langen Massnahmendauer keinerlei Erfolge erzielt werden können. Unter diesen Umständen fehle es an der Eignung der Massnahme zur Deliktsprävention (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Bei der stationären Massnahme gehe es um Deliktsprävention und nicht um rein fürsorgerische Überlegungen. Dass noch irgendwelche realistischen therapeutischen Schritte verbleiben würden, werde von der Vorinstanz nicht ausgeführt und sei auch aus den Akten nicht ersichtlich. Im Gegenteil habe sogar die Gegenpartei die stationäre Massnahme als offensichtlich aussichtlos gewertet. Unter diesen Umständen müsse die Fortführung der Massnahme klar als nicht Erfolg versprechend bzw. aussichtslos erachtet werden. Die Vorinstanz habe den Zweck von Art. 59 StGB grundlegend verkannt und das Recht falsch angewendet sowie ihr Ermessen überschritten.
E. 4.4 Es trifft zu, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die stationäre Massnahme gerade noch genügend Aussicht auf Erfolg verspreche und eine Aussichtslosigkeit damit gerade noch nicht vorliege. Noch im Januar 2026 beabsichtigte der Beschwerdegegner, die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben (vgl. E-Mail von H [JuWe] vom
15. Januar 2026 betreffend "A Aufhebung der Massnahme": "Ich werde die stationäre Massnahme aussichtslos aufheben und dann wird der Beistand schauen müssen, wo die Klientin hinkommen kann."). Indes sind die seit der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2025 neu eingereichten Unterlagen und die sich daraus ergebenden Sachumstände zu berücksichtigen. Denn das Verwaltungsgericht stellt, zumal es in diesem Verfahren als erste kantonale Gerichtsinstanz entscheidet, auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt ab (Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4 ff., § 52 N. 7 ff.; VGr, 10. Mai 2024, VB.2023.00375, E. 5.2.2; VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00384, E. 5.6; vgl. demgegenüber VGr, 20. Juni 2013, VB.2013.00286, E. 4.2).
E. 4.5 Im Rahmen gewährter Lockerungen im Zeitraum von Januar bis März 2026 kam es unter Verwendung des Mobiltelefons wiederholt zu Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin mit dem Anlassopfer. Gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik C vom 14. April 2026 hätten die Inhalte dem Muster der ursprünglichen Anlassdelikte entsprochen. Darauf habe das Anlassopfer Anzeige erstattet und sei ein neues Strafverfahren eingeleitet worden. Dieses Verhalten belege, dass deliktsrelevante Handlungsmuster weiterhin bestünden und auch im stationären Setting nicht ausreichend kontrolliert werden könnten. Darüber hinaus hätte sich phasenweise eine Zunahme der psychotischen Symptomatik mit verstärkten paranoiden Inhalten und erhöhter innerer Anspannung gezeigt. Dabei komme für die Rückfallprävention der psychiatrischen Behandlung, insbesondere der medikamentösen Stabilisierung, eine zentrale Bedeutung zu. Der bisherige Behandlungserfolg sei nämlich als unzureichend zu bewerten. Unter der lediglich für einen Zeitraum von etwa drei Wochen erfolgten Medikation im September 2024 habe sich eine deutliche Besserung gezeigt. In der Folge habe die Patientin aber die Medikation von sich aus beendet und abgelehnt. Die weitere Entwicklung hänge massgeblich davon ab, inwieweit es gelinge, die Patientin antipsychotisch einzustellen. Aus Sicht der Psychiatrischen Klinik C seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie des aktuell dokumentierten deliktsrelevanten Verhaltens nicht erfüllt. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Patientin in der Freiheit bewähren würde.
E. 4.6 Der Beschwerdegegner argumentiert in seinem Antrag vom
8. Mai 2026 (S. 10 f.), die Legalprognose sei weiterhin als ungünstig einzuschätzen, doch bestünden aus fachlicher Sicht durchaus Erfolgsaussichten für eine weitere Behandlung, sofern eine wirksame antipsychotische Therapie etabliert werden könne. Der weitere Verlauf hänge damit entscheidend davon ab, ob es gelinge, die Beschwerdeführerin medikamentös einzustellen. Derzeit sei der Antrag auf Zwangsmedikation der Psychiatrischen Klinik C beim Dienst I pendent. Erbeten sei eine Einschätzung der Notwendigkeit, der eingesetzten Medikamente und der ethischen Rahmenbedingungen. Nach Vorliegen der Einschätzung sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Erst danach könne eine Einschätzung der Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation erfolgen. Bei Scheitern der medikamentösen Einstellung, insbesondere wenn der Zwangsmedikation nicht stattgegeben werde, sei vom JuWe die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen.
E. 4.7 Aus dem Gesagten lässt sich zur Legalprognose Folgendes schliessen: Solange sich die Beschwerdeführerin im Kliniksetting mit engen Strukturen (keine Ausgänge, keine Lockerungen, kein Mobiltelefon) bewegte, beging sie keine weiteren Anlassdelikte. Nachdem im August 2024 erstmals ein Mobiltelefon ausgehändigt worden war, meldete sich das frühere Opfer nach wenigen Tagen, er werde wieder belästigt. In der Folge wurde das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin wieder entzogen und schliesslich im August 2025 wiedergegeben. Dabei nahm sie wieder Kontakt mit dem Opfer auf. Die Beschwerdeführerin war mit dem ausgehändigten Mobiltelefon offensichtlich überfordert und fiel erneut in strafrechtlich relevante Verhaltensmuster zurück. Die Aussichten, dass sie sich in Freiheit bewähren könnte, sind sehr gering, zumal sie psychiatrisch nicht genügend stabilisiert ist und auch nicht über die nötigen sozialen Kontakte verfügt. Auch die angedachte Anschlusslösung im Pflegezentrum G scheiterte am Unwillen der Beschwerdeführerin. Die bisherigen Behandlungsansätze haben wie der Beschwerdegegner in seinem Antrag auf Verlängerung der Massnahme zu Recht ausführt keine ausreichende Wirkung erzielen können. Fraglich ist daher, ob die stationäre Massnahme innerhalb der Fünfjahresfrist wegen Aussichtslosigkeit hätte aufgehoben werden müssen.
E. 4.8 Eine Massnahme, für welche die
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6
StGB). Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme
aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das
Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss
sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende
Krise des Betroffenen allein genügt nicht (BGE 143 IV 445 E. 2.2;
BGr, 30. November 2023, 7B_309/2023, E. 2.2.1; Heer, Art. 62c
StGB N. 18). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein
Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt
des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von
psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es
durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit
fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde
Einsicht gehört bei schweren lang andauernden Störungen häufig zum typischen
Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale
Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 21. Juli
2025, 6B_448/2025, E. 3.3.2). Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch
ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht
umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden
und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde,
gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden.
Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner,
Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff.,
43; VGr, 3. August 2021, VB.2021.00091, E. 6.1). Bei der Frage nach
der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der
stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel
höchstens fünf Jahre dauert und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig ist,
wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich der Gefahr weiterer, mit
der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
E. 4.9 Vorliegend kommt die Psychiatrische Klinik C in seinem Bericht vom 14. April 2026 zum Schluss, dass sich insgesamt keine ausreichende therapeutische Anbindung der Beschwerdeführerin gezeigt habe. Eine kontinuierliche Mitarbeit im Sinn einer strukturierten störungs- und deliktsorientierten Behandlung habe nicht erreicht werden können. Die medikamentöse Behandlung wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbilds bisher überwiegend abgelehnt bzw. nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Ob sich eine Massnahme als erfolglos erweist, entscheidet sich allerdings erst, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das heisst, gegebenenfalls auch eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte medikamentöse Therapie nicht zum Ziel führt (BGr, 6. Juni 2003, 6A.24/2003, E. 3.3.3). Nachdem vorliegend die freiwillige Medikamenteneinnahme nicht zielführend war, beabsichtigt die Psychiatrische Klinik C, die Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchzuführen. Damit sind bisher noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, sondern bestehen nach wie vor Aussichten auf einen Behandlungserfolg. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin doch 31 der 46 ihr angebotenen wöchentlichen Gespräche wahrgenommen hat (Bericht Psychiatrische Klinik C vom 27. Mai 2025). Somit bestand doch ein Minimum an Kooperationsbereitschaft, welches für die Durchführung der Massnahme notwendig ist (siehe E. 4.8). Die stationäre Massnahme konnte damit (gerade) noch nicht als definitiv gescheitert erachtet werden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Weiterführung der stationären Massnahme sei unverhältnismässig. Bei den von ihr verübten Tatbeständen handle es sich nicht etwa um schwere Gewaltdelikte, sondern vielmehr um Ehrverletzungsdelikte und (geringfügige) Vermögensdelikte. Eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit werde ihr auch einzig hinsichtlich dieser Art der Deliktskategorien (Drohungen, Sachbeschädigungen, Nötigungen, Eigentumsdelikte, Hausfriedensbrüche, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) attestiert. Dabei handle es sich vergleichsweise nicht um schwerwiegende Delikte. Die freiheitsentziehende Massnahme, welche trotz ihrer langen Dauer keinerlei Erfolg gezeigt habe, sei als massiven Eingriff in ihre persönliche Freiheit zu werten. Indem die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keine Verletzung des Übermassverbots erkannt habe und die Weiterführung der stationären Massnahme als verhältnismässig erachtet habe, habe sie ihr Ermessen überschritten und das Recht falsch angewendet.
E. 5.2 Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die
in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob
sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2
sowie Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Dieser
Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht. Art. 56 Abs. 2 StGB
besagt daher, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret
bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander
widerstreitenden Interessen ab, das heisst insbesondere von der Grösse der
Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die
Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige
Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der
Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen als wechselseitiges Korrektiv
gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei lang andauernder
Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an
Gewicht. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem
Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Bei der erforderlichen Abwägung der sich
widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren
zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu
setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom
Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und
welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte
wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto
geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme
rechtfertigt, und umgekehrt. Je länger die Massnahme und damit der
Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die
Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (BGr, 10. Februar 2022,
6B_1107/2021, E. 2.2; BGr, 19. Juli 2013, 6B_109/2013,
E. 4.4.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3 Aus dem jüngsten Rückfall der
Beschwerdeführerin in deliktsrelevantes Verhalten bei Lockerung der Massnahme
musste befürchtet werden, dass es bei einer bedingten Entlassung zu weiteren
(deliktsrelevanten) Kontaktaufnahmen mit dem primär betroffenen Anlassopfer (u.
a. via Mobiltelefon) kommen würde
bzw. gekommen wäre. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine
Gewaltdelikte oder anderen schwerwiegenden Straftaten begangen und wurden auch
in der Klinik keine sicherheitsrelevanten Ereignisse im Sinn von körperlicher
Aggression dokumentiert (siehe Bericht Psychiatrische Klinik C vom
14. April 2026), doch liegen die von ihr ausgesprochenen Drohungen, für
welche sie straf- bzw. massnahmenrechtlich belangt wurde, keineswegs im
Bagatellbereich: So wurde dem Opfer mehrmals der Tod in Aussicht gestellt
(Genickbruch; mit dem Leben bezahlen; die Augen am nächsten Morgen nicht mehr
öffnen, da bereits umgebracht; in die Luft sprengen) und ihm angedroht, dass
sein Hof angezündet werde. Der Grossteil der Delikte richtete sich denn auch
vorwiegend gegen eine einzige Person, wobei sich die Beschwerdeführerin gezielt
über die ihr gegenüber angeordneten Rayon- und Kontaktverbote hinweggesetzt
hatte. Auch heute noch sechseinhalb Jahre nach den der Verurteilung zugrunde liegenden
Straftaten scheint sich die Beschwerdeführerin geradezu obsessiv gegenüber
dem betroffenen zu verhalten. Damit liegt nach wie vor eine konkrete
Gefährdung von Rechtsgütern Dritter vor. Dabei wird klar, dass die stationäre Massnahme
nicht aus rein fürsorgerischen Überlegungen, wie die Beschwerdeführerin
vorbringt, fortgesetzt werden musste, sondern die Deliktsprävention im Zentrum
steht. Fraglich ist, ob mildere Mittel gegenüber der stationären Massnahme
hätten ergriffen werden können: Dabei kommt als milderes Mittel namentlich
bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen unter Anordnung einer
Probezeit in Betracht (VGr, 26. Februar 2021, VB.2020.00784, E. 4.2).
Nach dem Gesagten ist jedoch offenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin in
einem anderen Setting (z.
B. Aufenthalt in einem Wohnheim) nicht hätte bewähren können,
vermochte die Beschwerdeführerin doch nicht einmal mit den ihr innerhalb der
laufenden Massnahme gewährten Lockerungen umzugehen. Ein milderes Mittel
gegenüber der stationären Massnahme ist daher nicht ersichtlich. Zudem blieb
die Massnahme weiterhin notwendig. Eine Verletzung des Übermassverbots durch
die Vorinstanz liegt nicht vor.
Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Eine Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz kann damit
unterbleiben.
E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt (eventualiter), ihr sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die bereits eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreterin gemäss der noch einzureichenden Honorarnote zu entschädigen.
E. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
E. 6.2.2 Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten als mittellos erscheint und das Verfahren gerade weil die Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bereits erreicht war und dabei hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen waren nicht als offensichtlich aussichtlos zu erachten war, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 6.2.3 Die Rechtsvertreterin wurde bereits mit Präsidialverfügung vom
9. März 2026 zur Erstellung der Beschwerdeschrift als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Nach Eingang der verbesserten Beschwerde gingen keine weiteren Eingaben der Rechtsvertreterin ein. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-. Der von der Rechtsvertreterin mit Honorarnote vom 24. Juni 2026 geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf 14,25 Stunden zum Ansatz von Fr. 220.- bzw. auf Fr. 3'135.-. Ferner macht sie zuzüglich eine Barauslagenpauschale von 4 %, entsprechend Fr. 125.40, geltend. Werden die Barauslagen nicht einzeln ausgewiesen, sondern pauschal abgerechnet, beträgt der übliche Pauschalansatz 3 % (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00663, E. 4.3.2; vgl. auch VGr, 2. Juli 2025, VB.2024.00341, E. 5.5). Die Barauslagenpauschale ist daher auf Fr. 94.05 (3 % von Fr. 3'135.-) zu kürzen. Im Übrigen erweist sich der Aufwand angesichts des aufwändigen Verfahrens als angemessen, weshalb Rechtsanwältin B mit Fr. 3'229.05 zuzüglich 8,1 % MWST, total Fr. 3'490.60, zu entschädigen ist.
E. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Die mit Präsidialverfügung vom 9. März 2026 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 3'490.60 (inklusive Barauslagen und MWST) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Direktion der Justiz und des Innern; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) d) die Gerichtskasse.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00828 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00828 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB; Prüfung der bedingten Entlassung und Aufhebung gemäss Art. 62d StGB Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme.
[Die an Schizophrenie leidende Beschwerdeführerin verübte im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit u.a. die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Tierquälerei. Anstelle einer Strafe ordnete das Strafgericht im Mai 2021 eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an. Die Massnahme wird seit April 2022 in einer Psychiatrischen Klinik vollzogen. Nachdem ihre bedingte Entlassung durch die Vorinstanzen abgelehnt worden war, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich ausserstande war, ihr Begehren vor Verwaltungsgericht angemessen zu vertreten bzw. den Prozess eigenhändig zu führen, wurde ihr von Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.]
Befristete Zuständigkeit der 2. Abteilung in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs (E. 1.2). Nachdem die stationäre Massnahme nunmehr mit Verfügung des Bezirksgerichts im Mai 2026 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Frage der Verlängerung der Massnahme vorsorglich verlängert wurde, kann das Verwaltungsgericht keine bedingte Entlassung anordnen; die Kompetenzen der Strafgerichte gehen jenen des Verwaltungsgerichts vor. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf sofortige bedingte Entlassung erweist sich insofern als gegenstandslos. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht ist nur noch, ob sie innerhalb der Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB antragsgemäss bedingt hätte entlassen werden müssen. Die Dauer einer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die der stationären Massnahme voranging, ist für die Zwecke der Entschädigung (Art. 431 StPO) zu berücksichtigen; daraus folgt aber nicht, dass eine solche Haft an die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB anzurechnen wäre. Die Fünfjahresfrist wurde vorliegend daher im Mai 2026 erreicht. Für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB bedingt hätte entlassen werden können, ist also dieser Zeitpunkt massgebend (E. 1.3.2). Im Rahmen gewährter Lockerungen kam es 2026 unter Verwendung des Mobiltelefons wiederholt zu Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin mit dem Anlassopfer. Mit dem ausgehändigten Mobiltelefon war erstere offensichtlich überfordert und fiel erneut in strafrechtlich relevante Verhaltensmuster zurück. Die Aussichten, dass sie sich in Freiheit bewähren könnte, sind sehr gering, zumal sie psychiatrisch nicht genügend stabilisiert ist und auch nicht über die nötigen sozialen Kontakte verfügt. Die bisherigen Behandlungsansätze haben keine ausreichende Wirkung erzielen können. Fraglich ist, ob die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit hätte aufgehoben werden müssen (E. 4.7). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Psychiatrische Klinik nachdem die freiwillige Medikamenteneinnahme aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin nicht zielführend war plant, die Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchzuführen. Damit sind bisher noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, sondern bestehen nach wie vor Aussichten auf einen Behandlungserfolg. Zudem hat die Beschwerdeführerin 31 der 46 ihr angebotenen wöchentlichen Gespräche wahrgenommen, womit ein Minimum an Kooperationsbereitschaft bestand, welches für die Durchführung der Massnahme notwendig ist (E. 4.9). Keine Unverhältnismässigkeit der Massnahme (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Stichworte: AMTLICHER RECHTSVERTRETER AUSSICHTSLOSIGKEIT BEDINGTE ENTLASSUNG FÜNFJAHRESFRIST HAFTANRECHNUNG LEGALPROGNOSE MASSNAHMENVOLLZUG SCHIZOPHRENIE SISTIERUNG STATIONÄRE MASSNAHME STREITGEGENSTAND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUSTÄNDIGKEIT ZWANGSMEDIKATION Rechtsnormen: Art. 36 Abs. II BV Art. 36 Abs. III BV Art. 56 Abs. II StGB Art. 59 StGB Art. 59 Abs. IV StGB Art. 62 Abs. I StGB Art. 62d Abs. I StGB § 437 Abs. I StPO § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 126 ZPO Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00828 Urteil der 2. Kammer vom 22. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Beschwerdegegner, betreffend stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB; Prüfung der bedingten Entlassung und Aufhebung gemäss Art. 62d StGB, hat sich ergeben: I. Das Bezirksgericht Winterthur stellte mit Urteil vom 27. Mai 2021 fest, dass A (geboren) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit die Tatbestände der falschen Anschuldigung, der mehrfachen Drohung, der Nötigung, der mehrfachen geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Tierquälerei, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn von Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) sowie der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) erfüllt habe. Anstelle einer Strafe wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Die Massnahme wird seit dem 20. April 2022 in der Psychiatrischen Klinik C in D (Kanton E) vollzogen. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (nachfolgend: JuWe) die bedingte Entlassung von A aus dem stationären Massnahmenvollzug ab und hielt fest, dass die Massnahme fortzuführen sei. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 17. November 2025 ab. III. Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2025 wandte sich A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom
16. Dezember 2025 erwog die Abteilungspräsidentin der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts (nachfolgend: die Abteilungspräsidentin), dass die Beschwerdeführerin einen Beschwerdewillen aufzuweisen scheine, aber ihre diffusen Ausführungen nicht nachvollzogen werden könnten. Sie setzte der Beschwerdeführerin daher eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um dem Verwaltungsgericht eine mit Antrag und Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen. Am 26. Dezember 2025 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag "Ich will entlassen werden", ohne dazu eine verständliche Begründung zu liefern. Mit Präsidialverfügung vom
29. Dezember 2025 wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich ausserstande sei, ihr Begehren vor Verwaltungsgericht angemessen zu vertreten bzw. den Prozess eigenhändig zu führen. Die Abteilungspräsidentin setzte ihr daher eine Frist von 20 Tagen, um im Zusammenwirken mit ihrem Beistand für das vorliegende Verfahren einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu mandatieren und die Mandatierung gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftlich auszuweisen. Im Unterlassungsfall werde ihr das Verwaltungsgericht von Amtes wegen eine Vertretung bestellen. Nachdem die Beschwerdeführerin bzw. die Berufsbeistandschaft die Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 9. März 2026 von Amtes wegen Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Erstellung einer verbesserten, den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschrift beigegeben. Hierzu wurde ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist von 20 Tagen angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Innert einer ihr gewährten Notfrist reichte Rechtsanwältin B am 2. April 2026 die verbesserte Beschwerdeschrift ein. Mit Präsidialverfügung vom 7. April 2026 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde und der Direktion der Justiz und des Innern Frist zur Vernehmlassung zur Beschwerde angesetzt. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte mit Vernehmlassung vom 13. April 2026 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom
28. April 2026 beantragte der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht die vorübergehende Sistierung des Beschwerdeverfahrens, eventualiter die Abweisung der Beschwerde, und verwies dabei auf die Vernehmlassung des Massnahmenvollzugs vom 22. April 2026. Letzterer beantragte, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis über den Antrag auf Zwangsmedikation vom
16. März 2026 sowie über eine Aufhebung der stationären Massnahme bzw. über eine allfällige Verlängerung der stationären Massnahme im Nachverfahren rechtskräftig entschieden worden sei. Ein Verlängerungsgesuch werde beim Bezirksgericht noch vor Massnahmenende (26. Mai 2026) vom Bewährungs- und Vollzugsdienst eingereicht. Eventualiter beantragte er dem Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme und der Aufhebung der Massnahme wies das JuWe mit Verfügung und Antrag vom 8. Mai 2026 die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem stationären Vollzug der Massnahme ab und ordnete an, dass die Massnahme fortgeführt werde. Entsprechend beantragte es dem Bezirksgericht Winterthur, die angeordnete stationäre Massnahme sei um ein Jahr zu verlängern und nach Ablauf der Massnahmendauer am 26. Mai 2026 seien die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu prüfen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2026 ordnete das Bezirksgericht Winterthur an, die stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. Mai 2021 werde vorsorglich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Frage der Verlängerung der Massnahme verlängert. Dem Verwaltungsgericht wurde zudem ein Bericht der Psychiatrischen Klinik C vom 14. April 2026 sowie ein Antrag auf Zwangsmedikation vom 16. März 2026 zu den Akten gereicht. Die Beschwerdeführerin hat sich hierzu nicht mehr vernehmen lassen. Die Einzelrichterin hat die Sache zur Beurteilung an die 2. Kammer überwiesen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend den Massnahmenvollzug zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG grundsätzlich in die Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin, sofern nicht wie hier ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario). 1.2 Bezüglich der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: Amtsblatt vom 27. Juni 2025, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1). Massgebend ist das Eingangsdatum der Beschwerde, weshalb die 2. Abteilung für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 15. Dezember 2025 zuständig ist. 1.3 1.3.1 Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Parteibegehren (BGE 144 II 359 E. 4.3; BGE 136 II 165 E. 5; BGE 133 II 181 E. 3.3). Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie auch nicht entscheiden musste, dürfen nachfolgende Instanzen grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (VGr,
13. Juli 2023, VB.2021.00639, E. 1.2; VGr, 6. April 2018, VB.2018.00003, E. 1.4). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragte hauptsächlich die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug. Die stationäre Massnahme wurde nunmehr mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom
15. Mai 2026 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Frage der Verlängerung der Massnahme vorsorglich verlängert. Für die Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung und des damit verbundenen Freiheitsentzugs ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Solange das Verfahren über die Verlängerung der Massnahme hängig ist, kann das Verwaltungsgericht keine bedingte Entlassung anordnen; die Kompetenzen der Strafgerichte gehen jenen des Verwaltungsgerichts vor, da andernfalls eine Gefahr sich widersprechender Entscheide bestünde (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,
4. A., Basel 2019, Art. 62 StGB N. 18a). Demgemäss kann das Verwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf sofortige bedingte Entlassung von vornherein nicht (mehr) stattgeben. Insofern erweist sich das Gesuch als gegenstandslos. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann nur noch sein, ob die Beschwerdeführerin innerhalb der Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB antragsgemäss bedingt hätte entlassen werden müssen (vgl. auch E. 1.3.1). Da die Beschwerdeführerin die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus antrat, ist für den Beginn des Fristenlaufs auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.7.1 mit Verweis auf Art. 437 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]; bestätigt in BGE 147 IV 205 E. 2.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Dauer einer Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die der stationären Massnahme voranging, für die Zwecke der Entschädigung (Art. 431 StPO) zu berücksichtigen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.8). Daraus folgt aber nicht, dass eine solche Haft an die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB anzurechnen wäre (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.3.4). Somit erreichte die Massnahme nach dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
27. Mai 2021, mithin am Ende des 26. Mai 2026, die Dauer von fünf Jahren. Für die nachfolgende Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB bedingt hätte entlassen werden können, ist also dieser Zeitpunkt massgebend. 2. Der Beschwerdegegner beantragte dem Verwaltungsgericht die Sistierung des Verfahrens. Nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) kann das Gericht ein Verfahren sistieren, wenn dies die Zweckmässigkeit verlangt, wobei das Verfahren namentlich sistiert werden kann, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Da hier nach dem Gesagten nur zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin noch innerhalb der Fünfjahresfrist bedingt hätte entlassen werden müssen (siehe E. 1.3.2), besteht keine Gefahr widersprüchlicher Urteile und damit auch kein Anlass für eine Sistierung des Verfahrens. Der Ausgang des beim Bezirksgericht hängigen Nachverfahrens ist daher auch nicht abzuwarten und das Sistierungsgesuch mit vorliegendem Entscheid abzuweisen. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin antragsgemäss innerhalb der Fünfjahresfrist aus der stationären Massnahme zu entlassen gewesen wäre. 3. 3.1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGr, 5. November 2025, 7B_1021/2025, E. 2.1.2). 3.2 Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist (Satz 1). Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich (Satz 2). Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Satz 3). Bei der Frage, ob ein Täter bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 4. 4.1 Zur Beurteilung, ob eine ausreichend günstige Legalprognose vorliege, stützte sich der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 11. September 2025 als Ausgangspunkt zum einen auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. F vom 18. November 2020: Gemäss Gutachten sei von einem hohen Rückfallrisiko für Straftaten im Sinn der Anlassdelikte auszugehen. Vor dem Hintergrund der ausgeprägten schizophrenen Grunderkrankung mit Realitätsverlust sei anzunehmen, dass diese nicht ohne medikamentöse Therapie überwunden werden könne. Nebst der psychopharmakologischen Behandlung sei der Schwerpunkt auch auf die Psychoedukation zu legen. Insgesamt seien die Erfolgsaussichten davon abhängig, wie gut die Symptome der Schizophrenie gelindert werden könnten und dass die Beschwerdeführerin antipsychotisch möglichst optimal eingestellt werden könne. Zum anderen bezog sich der Beschwerdegegner auf den Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik C vom 27. Mai 2025, wonach die bisherigen Bemühungen zur Verbesserung der Krankheitswahrnehmung bzw. -einsicht nicht zum erhofften Ergebnis geführt hätten. Die Beschwerdeführerin lehne weiterhin die notwendige medikamentöse Therapie ab, weshalb langfristig ein strukturierender und kontrollierender Rahmen zur Begrenzung des Deliktrisikos notwendig sei. Weiter seien unbegleitete Ausgänge auf dem Areal erprobt worden. Die Beschwerdeführerin zeige sich dabei zwar zuverlässig und absprachefähig in Bezug auf ihren Aufenthaltsort und das Einhalten der begrenzten Zeitfenster, jedoch überfordert mit dem Zugang zu einem Handy. Innerhalb weniger Tage sei deliktsnahes Verhalten festgestellt worden. Gemäss E-Mail der Klinik vom 11. September 2025 sei der Beschwerdeführerin das Handy erneut ausgehändigt worden. Im August 2025 habe die Lockerungsstufe AU5 umgesetzt werden können, wodurch die Beschwerdeführerin täglich in die Stadt D (Kanton E) habe gehen können. Die Beschwerdeführerin sei im Pflegezentrum G angemeldet worden. Ein Vorgespräch folge am 18. September 2025. Der Beschwerdegegner resümierte daraus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin keine Krankheitseinsicht zeige und die Medikation ablehne, welche für deliktspräventives Arbeiten und eine günstige Legalprognose zentral sei. Zwar werde das Delinquenzrisiko unter den aktuellen Rahmenbedingungen als niedrig eingeschätzt, doch seien weitere flankierende Massnahmen notwendig, um das Rückfallrisiko zu minimieren. Nachdem sie der Zugang zum Handy zunächst überfordert habe und es zu deliktsnahem Verhalten gekommen sei, sei ihr im August 2025 das Handy erneut ausgehändigt worden. Zudem sei es ihr möglich, mit den Lockerungen unbegleitet in die Stadt D (Kanton E) zu fahren. Damit zeige sich insgesamt eine gewisse äussere Stabilität innerhalb eines klar strukturierten Rahmens. Ziel sei es daher, ein passendes betreutes Wohnsetting mit klaren Strukturen zu finden. In der Übergangszeit bis zur Platzierung werde die Beschwerdeführerin weiterhin durch das stationäre Setting stabilisiert, strukturiert und auf die Verlegung vorbereitet. Insgesamt könne der Beschwerdeführerin daher keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden. Zudem bestehe eine ausreichende Erfolgsaussicht, durch die Fortführung der Massnahme die Gefahr weiterer Taten zu verhindern. 4.2 Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz basierend auf der fehlenden Krankheitseinsicht und der fehlenden Einlassung auf deliktsorientierte Gespräche , dass keine wesentlichen Veränderungen vorliegen würden. Dass für die Beschwerdeführerin eine Unterbringung in strukturiertem Rahmen (z. B. Pflegezentrum G) zur Senkung des Rückfallrisikos als notwendig erachtet werde, erscheine gerade angesichts der langjährig unbehandelt gebliebenen schweren Erkrankung und der damit einhergehenden manifesten deutlichen sozialen Desintegration mit Isolation und Obdachlosigkeit als nachvollziehbar. Ohne soziale Einbindung und Tagesstruktur müsse von einer klar belasteten Legalprognose ausgegangen werden. Die schrittweisen Öffnungen und Erprobungen seien sinnvoll, könne doch damit die bisher unter Klinikbedingungen erreichte (fragile) Stabilisierung der Beschwerdeführerin und eine Senkung des Rückfallrisikos angestrebt werden. Fraglich sei allerdings, ob die Weiterführung der bereits dreieinhalb Jahre andauernden Massnahme in diesem Sinn noch verhältnismässig sei. Zugutezuhalten sei der Beschwerdeführerin, dass aktuell weitere Ausgangsstufen hätten gewährt werden können, sie mittlerweile unbegleitet in der Stadt D (Kanton E) unterwegs sein könne und ihr wieder ein Handy habe abgegeben werden können. Ausserdem sei ein Übertritt in eine andere Institution (Pflegezentrum G) geplant. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin offensichtlich pflegebedürftig und die Entlassung in einen unstrukturierten Rahmen mit einer deutlich belasteten Legalprognose verbunden. Dabei sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin unter anderem doch erhebliche Drohungen ausgestossen habe (Tötung, Feuer legen etc.) und weiterhin nicht einsichtig erscheine. Angesichts der dem Deliktverhalten zugrunde liegenden schweren Erkrankung der Rekurrentin (paranoide Schizophrenie) und ihrer zumindest im Kliniksetting nun (dennoch) erreichten fragilen Stabilität erscheine daher insgesamt noch keine Verletzung des Übermassverbots (angemessenes Verhältnis von Mittel und Zweck) gegeben. Die Weiterführung der Massnahme erscheine auch angesichts erwähnter Vollzugsöffnungen derzeit noch zumutbar, weshalb der Beschwerdegegner die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Massnahme zurzeit noch zu Recht abgelehnt habe. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Erfolgsaussichten der Massnahme deutlich eingeschränkt seien. Positiv zu werten sei, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin unter den Klinikbedingungen in gewissem Mass stabilisiert habe und ihr weitere Ausgangsstufen hätten gewährt werden können. Auch habe sie Gespräche der Institution wahrgenommen, auch wenn nicht deliktsorientiert mit ihr gearbeitet werden könne. Die Massnahme sei daher gerade noch nicht wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben. Abzuwarten sei, ob die nächsten Schritte eine massgebliche Veränderung bringen. Bleibe diese aus, werde sich die Frage der Verhältnismässigkeit der Weiterführung bzw. Aufhebung der Massnahme bald erneut stellen. Dies gelte umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin zuletzt ablehnend gegenüber einem Übertritt in das Pflegezentrum G gezeigt habe. 4.3 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits ausführe, dass im Kliniksetting eine Stabilität habe erreicht werden können, andererseits jedoch gemäss Gutachten davon ausgehe, dass zufolge der abgelehnten Medikamenteneinnahme, dem Nichteinlassen auf deliktsorientierte Gespräche und der fehlenden Krankheitseinsicht keine wesentliche Veränderung eingetreten sei. In der Tat ergebe sich aus den Akten keine wesentliche Veränderung und habe die von der Vorinstanz angeführte Stabilität nicht erreicht werden können. Vielmehr hätten innerhalb der gesamten Dauer der stationären Massnahme keinerlei Therapieerfolge erzielt werden können. Eine Medikamenteneinnahme sei verweigert, eine Zwangsmedikation zu Recht als unverhältnismässig erachtet worden. Eine Krankheitseinsicht hätte ebenfalls nicht erreicht werden können, eine deliktsorientierte Therapie habe nicht stattfinden können. Mit anderen Worten habe sich der Gesundheitszustand obwohl alles (verhältnismässig) Mögliche versucht worden sei nicht verbessert, was auch die Vorinstanz anerkenne. Mit Blick auf die Deliktsprävention hätten trotz der langen Massnahmendauer keinerlei Erfolge erzielt werden können. Unter diesen Umständen fehle es an der Eignung der Massnahme zur Deliktsprävention (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Bei der stationären Massnahme gehe es um Deliktsprävention und nicht um rein fürsorgerische Überlegungen. Dass noch irgendwelche realistischen therapeutischen Schritte verbleiben würden, werde von der Vorinstanz nicht ausgeführt und sei auch aus den Akten nicht ersichtlich. Im Gegenteil habe sogar die Gegenpartei die stationäre Massnahme als offensichtlich aussichtlos gewertet. Unter diesen Umständen müsse die Fortführung der Massnahme klar als nicht Erfolg versprechend bzw. aussichtslos erachtet werden. Die Vorinstanz habe den Zweck von Art. 59 StGB grundlegend verkannt und das Recht falsch angewendet sowie ihr Ermessen überschritten. 4.4 Es trifft zu, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die stationäre Massnahme gerade noch genügend Aussicht auf Erfolg verspreche und eine Aussichtslosigkeit damit gerade noch nicht vorliege. Noch im Januar 2026 beabsichtigte der Beschwerdegegner, die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben (vgl. E-Mail von H [JuWe] vom
15. Januar 2026 betreffend "A Aufhebung der Massnahme": "Ich werde die stationäre Massnahme aussichtslos aufheben und dann wird der Beistand schauen müssen, wo die Klientin hinkommen kann."). Indes sind die seit der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2025 neu eingereichten Unterlagen und die sich daraus ergebenden Sachumstände zu berücksichtigen. Denn das Verwaltungsgericht stellt, zumal es in diesem Verfahren als erste kantonale Gerichtsinstanz entscheidet, auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt ab (Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4 ff., § 52 N. 7 ff.; VGr, 10. Mai 2024, VB.2023.00375, E. 5.2.2; VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00384, E. 5.6; vgl. demgegenüber VGr, 20. Juni 2013, VB.2013.00286, E. 4.2). 4.5 Im Rahmen gewährter Lockerungen im Zeitraum von Januar bis März 2026 kam es unter Verwendung des Mobiltelefons wiederholt zu Kontaktaufnahmen der Beschwerdeführerin mit dem Anlassopfer. Gemäss Bericht der Psychiatrischen Klinik C vom 14. April 2026 hätten die Inhalte dem Muster der ursprünglichen Anlassdelikte entsprochen. Darauf habe das Anlassopfer Anzeige erstattet und sei ein neues Strafverfahren eingeleitet worden. Dieses Verhalten belege, dass deliktsrelevante Handlungsmuster weiterhin bestünden und auch im stationären Setting nicht ausreichend kontrolliert werden könnten. Darüber hinaus hätte sich phasenweise eine Zunahme der psychotischen Symptomatik mit verstärkten paranoiden Inhalten und erhöhter innerer Anspannung gezeigt. Dabei komme für die Rückfallprävention der psychiatrischen Behandlung, insbesondere der medikamentösen Stabilisierung, eine zentrale Bedeutung zu. Der bisherige Behandlungserfolg sei nämlich als unzureichend zu bewerten. Unter der lediglich für einen Zeitraum von etwa drei Wochen erfolgten Medikation im September 2024 habe sich eine deutliche Besserung gezeigt. In der Folge habe die Patientin aber die Medikation von sich aus beendet und abgelehnt. Die weitere Entwicklung hänge massgeblich davon ab, inwieweit es gelinge, die Patientin antipsychotisch einzustellen. Aus Sicht der Psychiatrischen Klinik C seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie des aktuell dokumentierten deliktsrelevanten Verhaltens nicht erfüllt. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Patientin in der Freiheit bewähren würde. 4.6 Der Beschwerdegegner argumentiert in seinem Antrag vom
8. Mai 2026 (S. 10 f.), die Legalprognose sei weiterhin als ungünstig einzuschätzen, doch bestünden aus fachlicher Sicht durchaus Erfolgsaussichten für eine weitere Behandlung, sofern eine wirksame antipsychotische Therapie etabliert werden könne. Der weitere Verlauf hänge damit entscheidend davon ab, ob es gelinge, die Beschwerdeführerin medikamentös einzustellen. Derzeit sei der Antrag auf Zwangsmedikation der Psychiatrischen Klinik C beim Dienst I pendent. Erbeten sei eine Einschätzung der Notwendigkeit, der eingesetzten Medikamente und der ethischen Rahmenbedingungen. Nach Vorliegen der Einschätzung sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Erst danach könne eine Einschätzung der Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation erfolgen. Bei Scheitern der medikamentösen Einstellung, insbesondere wenn der Zwangsmedikation nicht stattgegeben werde, sei vom JuWe die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht vernehmen. 4.7 Aus dem Gesagten lässt sich zur Legalprognose Folgendes schliessen: Solange sich die Beschwerdeführerin im Kliniksetting mit engen Strukturen (keine Ausgänge, keine Lockerungen, kein Mobiltelefon) bewegte, beging sie keine weiteren Anlassdelikte. Nachdem im August 2024 erstmals ein Mobiltelefon ausgehändigt worden war, meldete sich das frühere Opfer nach wenigen Tagen, er werde wieder belästigt. In der Folge wurde das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin wieder entzogen und schliesslich im August 2025 wiedergegeben. Dabei nahm sie wieder Kontakt mit dem Opfer auf. Die Beschwerdeführerin war mit dem ausgehändigten Mobiltelefon offensichtlich überfordert und fiel erneut in strafrechtlich relevante Verhaltensmuster zurück. Die Aussichten, dass sie sich in Freiheit bewähren könnte, sind sehr gering, zumal sie psychiatrisch nicht genügend stabilisiert ist und auch nicht über die nötigen sozialen Kontakte verfügt. Auch die angedachte Anschlusslösung im Pflegezentrum G scheiterte am Unwillen der Beschwerdeführerin. Die bisherigen Behandlungsansätze haben wie der Beschwerdegegner in seinem Antrag auf Verlängerung der Massnahme zu Recht ausführt keine ausreichende Wirkung erzielen können. Fraglich ist daher, ob die stationäre Massnahme innerhalb der Fünfjahresfrist wegen Aussichtslosigkeit hätte aufgehoben werden müssen. 4.8 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (BGE 143 IV 445 E. 2.2; BGr, 30. November 2023, 7B_309/2023, E. 2.2.1; Heer, Art. 62c StGB N. 18). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren lang andauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 21. Juli 2025, 6B_448/2025, E. 3.3.2). Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43; VGr, 3. August 2021, VB.2021.00091, E. 6.1). Bei der Frage nach der Dauer der Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre dauert und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig ist, wenn zu erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). 4.9 Vorliegend kommt die Psychiatrische Klinik C in seinem Bericht vom 14. April 2026 zum Schluss, dass sich insgesamt keine ausreichende therapeutische Anbindung der Beschwerdeführerin gezeigt habe. Eine kontinuierliche Mitarbeit im Sinn einer strukturierten störungs- und deliktsorientierten Behandlung habe nicht erreicht werden können. Die medikamentöse Behandlung wurde von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbilds bisher überwiegend abgelehnt bzw. nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Ob sich eine Massnahme als erfolglos erweist, entscheidet sich allerdings erst, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das heisst, gegebenenfalls auch eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte medikamentöse Therapie nicht zum Ziel führt (BGr, 6. Juni 2003, 6A.24/2003, E. 3.3.3). Nachdem vorliegend die freiwillige Medikamenteneinnahme nicht zielführend war, beabsichtigt die Psychiatrische Klinik C, die Behandlung gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchzuführen. Damit sind bisher noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, sondern bestehen nach wie vor Aussichten auf einen Behandlungserfolg. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin doch 31 der 46 ihr angebotenen wöchentlichen Gespräche wahrgenommen hat (Bericht Psychiatrische Klinik C vom 27. Mai 2025). Somit bestand doch ein Minimum an Kooperationsbereitschaft, welches für die Durchführung der Massnahme notwendig ist (siehe E. 4.8). Die stationäre Massnahme konnte damit (gerade) noch nicht als definitiv gescheitert erachtet werden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Weiterführung der stationären Massnahme sei unverhältnismässig. Bei den von ihr verübten Tatbeständen handle es sich nicht etwa um schwere Gewaltdelikte, sondern vielmehr um Ehrverletzungsdelikte und (geringfügige) Vermögensdelikte. Eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit werde ihr auch einzig hinsichtlich dieser Art der Deliktskategorien (Drohungen, Sachbeschädigungen, Nötigungen, Eigentumsdelikte, Hausfriedensbrüche, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) attestiert. Dabei handle es sich vergleichsweise nicht um schwerwiegende Delikte. Die freiheitsentziehende Massnahme, welche trotz ihrer langen Dauer keinerlei Erfolg gezeigt habe, sei als massiven Eingriff in ihre persönliche Freiheit zu werten. Indem die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keine Verletzung des Übermassverbots erkannt habe und die Weiterführung der stationären Massnahme als verhältnismässig erachtet habe, habe sie ihr Ermessen überschritten und das Recht falsch angewendet. 5.2 Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt daher, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Was das konkret bedeutet, hängt entscheidend von der Gewichtung der im Einzelfall einander widerstreitenden Interessen ab, das heisst insbesondere von der Grösse der Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, und der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen, der mit ihr verbunden ist. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet oder weiter vollzogen werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Massnahmeunterworfenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu. Bei der erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen hat der Richter die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Je schwerer die Delikte wiegen, die der Massnahmeunterworfene in Freiheit begehen könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit (BGr, 10. Februar 2022, 6B_1107/2021, E. 2.2; BGr, 19. Juli 2013, 6B_109/2013, E. 4.4.1 ff. mit weiteren Hinweisen). 5.3 Aus dem jüngsten Rückfall der Beschwerdeführerin in deliktsrelevantes Verhalten bei Lockerung der Massnahme musste befürchtet werden, dass es bei einer bedingten Entlassung zu weiteren (deliktsrelevanten) Kontaktaufnahmen mit dem primär betroffenen Anlassopfer (u.
a. via Mobiltelefon) kommen würde bzw. gekommen wäre. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit keine Gewaltdelikte oder anderen schwerwiegenden Straftaten begangen und wurden auch in der Klinik keine sicherheitsrelevanten Ereignisse im Sinn von körperlicher Aggression dokumentiert (siehe Bericht Psychiatrische Klinik C vom
14. April 2026), doch liegen die von ihr ausgesprochenen Drohungen, für welche sie straf- bzw. massnahmenrechtlich belangt wurde, keineswegs im Bagatellbereich: So wurde dem Opfer mehrmals der Tod in Aussicht gestellt (Genickbruch; mit dem Leben bezahlen; die Augen am nächsten Morgen nicht mehr öffnen, da bereits umgebracht; in die Luft sprengen) und ihm angedroht, dass sein Hof angezündet werde. Der Grossteil der Delikte richtete sich denn auch vorwiegend gegen eine einzige Person, wobei sich die Beschwerdeführerin gezielt über die ihr gegenüber angeordneten Rayon- und Kontaktverbote hinweggesetzt hatte. Auch heute noch sechseinhalb Jahre nach den der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten scheint sich die Beschwerdeführerin geradezu obsessiv gegenüber dem betroffenen zu verhalten. Damit liegt nach wie vor eine konkrete Gefährdung von Rechtsgütern Dritter vor. Dabei wird klar, dass die stationäre Massnahme nicht aus rein fürsorgerischen Überlegungen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, fortgesetzt werden musste, sondern die Deliktsprävention im Zentrum steht. Fraglich ist, ob mildere Mittel gegenüber der stationären Massnahme hätten ergriffen werden können: Dabei kommt als milderes Mittel namentlich bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen unter Anordnung einer Probezeit in Betracht (VGr, 26. Februar 2021, VB.2020.00784, E. 4.2). Nach dem Gesagten ist jedoch offenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin in einem anderen Setting (z. B. Aufenthalt in einem Wohnheim) nicht hätte bewähren können, vermochte die Beschwerdeführerin doch nicht einmal mit den ihr innerhalb der laufenden Massnahme gewährten Lockerungen umzugehen. Ein milderes Mittel gegenüber der stationären Massnahme ist daher nicht ersichtlich. Zudem blieb die Massnahme weiterhin notwendig. Eine Verletzung des Übermassverbots durch die Vorinstanz liegt nicht vor. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Eine Rückweisung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz kann damit unterbleiben. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführerin beantragt (eventualiter), ihr sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die bereits eingesetzte unentgeltliche Rechtsvertreterin gemäss der noch einzureichenden Honorarnote zu entschädigen. 6.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 6.2.2 Da die Beschwerdeführerin aufgrund der Akten als mittellos erscheint und das Verfahren gerade weil die Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bereits erreicht war und dabei hohe Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen waren nicht als offensichtlich aussichtlos zu erachten war, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.2.3 Die Rechtsvertreterin wurde bereits mit Präsidialverfügung vom
9. März 2026 zur Erstellung der Beschwerdeschrift als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Nach Eingang der verbesserten Beschwerde gingen keine weiteren Eingaben der Rechtsvertreterin ein. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-. Der von der Rechtsvertreterin mit Honorarnote vom 24. Juni 2026 geltend gemachte Aufwand beläuft sich auf 14,25 Stunden zum Ansatz von Fr. 220.- bzw. auf Fr. 3'135.-. Ferner macht sie zuzüglich eine Barauslagenpauschale von 4 %, entsprechend Fr. 125.40, geltend. Werden die Barauslagen nicht einzeln ausgewiesen, sondern pauschal abgerechnet, beträgt der übliche Pauschalansatz 3 % (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00663, E. 4.3.2; vgl. auch VGr, 2. Juli 2025, VB.2024.00341, E. 5.5). Die Barauslagenpauschale ist daher auf Fr. 94.05 (3 % von Fr. 3'135.-) zu kürzen. Im Übrigen erweist sich der Aufwand angesichts des aufwändigen Verfahrens als angemessen, weshalb Rechtsanwältin B mit Fr. 3'229.05 zuzüglich 8,1 % MWST, total Fr. 3'490.60, zu entschädigen ist. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Die mit Präsidialverfügung vom 9. März 2026 als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin eingesetzte Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 3'490.60 (inklusive Barauslagen und MWST) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
d) die Gerichtskasse.