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VB.2025.00824

Aufenthaltsbewilligung

Zürich VerwG · 2026-02-25 · Deutsch ZH
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[Der im Irak geborene Beschwerdeführer wurde 2020 für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die obligatorische Landesverweisung konnte bisher nicht vollzogen werden. Er ersucht um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion sind auf das entsprechende Gesuch bzw. den Rekurs nicht eingetreten.] Materielle Beschwerdeanträge sind bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung zulässig (E. 1.2). Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer um eine "ausländerrechtliche Härtefallbewilligung" gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht hatte, weshalb es ihr nicht zugestanden wäre, mit Hinweis auf die fehlende Parteistellung gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG nicht auf seinen Rekurs einzutreten (E. 2). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selbst in der Sache entscheiden (E. 3). Die obligatorische Landesverweisung stellt grundsätzlich einen Ausschlussgrund für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung dar (E. 4 und E. 5). Da der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht gerechtfertigt war, sind die Kosten nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 9.2). Abweisung. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URB.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Der im Irak geborene Beschwerdeführer wurde 2020 für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die obligatorische Landesverweisung konnte bisher nicht vollzogen werden. Er ersucht um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion sind auf das entsprechende Gesuch bzw. den Rekurs nicht eingetreten.]

Materielle Beschwerdeanträge sind bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung zulässig (E. 1.2). Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer um eine "ausländerrechtliche Härtefallbewilligung" gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht hatte, weshalb es ihr nicht zugestanden wäre, mit Hinweis auf die fehlende Parteistellung gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG nicht auf seinen Rekurs einzutreten (E. 2). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selbst in der Sache entscheiden (E. 3). Die obligatorische Landesverweisung stellt grundsätzlich einen Ausschlussgrund für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung dar (E. 4 und E. 5). Da der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht gerechtfertigt war, sind die Kosten nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 9.2).

Abweisung. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URB. Stichworte: HÄRTEFALLBEWILLIGUNG LANDESVERWEISUNG NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID REFORMATORISCH REFORMATORISCHER ENTSCHEID VERURSACHERPRINZIP WEGWEISUNG Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 61 Abs. I lit. e AIG Art. 14 Abs. II AsylG Art. 14 Abs. IV AsylG Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 66a Abs. I lit. e StGB Art. 66c Abs. V StGB § 63 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00824 Urteil der 2. Kammer vom

25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der angeblich 1985 im Irak geborene A reiste am 6. November 2001 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 26. Juli 2004 abwies. Am

14. Dezember 2005 heiratete er eine Schweizerin (geb. 1984), woraufhin ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton B erteilt wurde, die letztmals bis zum 29. Juli 2014 verlängert wurde. Aus dieser Ehe gingen eine Tochter (geb. 2007) und ein Sohn (geb. 2010) hervor. Die Ehe wurde am 11. September 2013 geschieden und die elterliche Sorge für die Kinder der Mutter zugeteilt. B. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich respektive um Kantonswechsel wurde am 7. August 2015 abgewiesen. Nachdem der dagegen erhobene Rekurs teilweise gutgeheissen worden war, wurde das Gesuch am 26. Oktober 2017 erneut abgewiesen, wogegen wiederum Rekurs erhoben wurde. C. In der Folge sprach das Obergericht des Kantons Zürich A mit Urteil vom 31. August 2020 wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Förderung der Prostitution schuldig, bestrafte ihn mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (davon 23 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. A befand sich bis am 7. Dezember 2021 im Strafvollzug. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug leistete er der vielfachen behördlichen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, unbestrittenermassen keine Folge. Den zuständigen Behörden gelang es bis heute nicht, die Wegweisung zu vollziehen (siehe VGr, 17. Januar 2023, VB.2022.00748, VB.2022.00773; VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00501; VGr,

29. Dezember 2025, VB.2025.00468). D. A gelangte am 15. Juli 2025 an das Migrationsamt und ersuchte um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Am 22. Juli 2025 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. E. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 11. August 2025) gelangte A erneut an das Migrationsamt und stellte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) und Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Migrationsamt behandelte das Gesuch als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) und trat am 20. August 2025 nicht darauf ein. II. Dagegen gelangte A am 1. September 2025 an das Verwaltungsgericht. Dieses nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und leitete diesen zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion weiter. Mit Entscheid vom 27. November 2025 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein. Sie erwog, A habe im Verfahren betreffend Härtefallgesuch im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AsylG nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG keine Parteistellung. III. A. Gegen den Entscheid vom 27. November 2025 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. November 2025 sei aufzuheben, unter Kostenfolgen zulasten des Staats. Sinngemäss sei auf sein Härtefallgesuch einzutreten und es sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren "bis zum Ablauf der Landesverweisung (Ende 2025) zu sistieren". Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. B. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 setzte das Verwaltungsgericht der Vorinstanz eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Verfahrensakten an. Auf Einholung der Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung hat es einstweilen verzichtet. C. Nach Eingang der Verfahrensakten setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2025 dem Beschwerdegegner eine Frist von 30 Tagen an, um eine Beschwerdeantwort einzureichen und sich darin insbesondere zur Behandlung des Härtefallgesuchs nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu äussern. Der Sicherheitsdirektion setzte es die nämliche Frist zur Vernehmlassung an. Am 22. Januar 2026 beantragte die Sicherheitsdirektion, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In Bezug auf die Frage, weshalb das Härtefallgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG behandelt worden sei, hielt die Direktion zusammenfassend fest, dass sie im Rahmen des Rekursverfahrens ausser Acht gelassen habe, dass dem Beschwerdeführer am 21. März 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, welche letztmals bis 29. Juli 2014 verlängert worden sei. Das Härtefallgesuch habe daher nicht gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, sondern gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG behandelt werden müssen. Am 30. Januar 2026 reichte das Migrationsamt eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. darauf sei nicht einzutreten. Zudem hielt es fest, dass in nachträglicher Betrachtung des gesamten Sachverhalts die Härtefallprüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG hätte erfolgen müssen. Eine solche Härtefallprüfung hätte jedoch nichts am Verfahrensausgang geändert, da der Beschwerdeführer mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sei. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Materielle Beschwerdeanträge sind bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung zulässig (vgl. VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00042, E. 1; VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00552, E. 1; VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 1.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 7). 1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Dem Beschwerdegegner kann insoweit nicht gefolgt werden, als er das Gesuch des Beschwerdeführers als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegengenommen hat. Einerseits ist Art. 14 AsylG mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt a priori nicht einschlägig (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.2). Andererseits ersuchte der Beschwerdeführer auch nicht um eine sogenannte "asylrechtliche Härtefallbewilligung" gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG.

E. 2.2 Der Beschwerdegegner hätte das Gesuch des Beschwerdeführers – wie beantragt – als solches nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG entgegennehmen müssen. Dass der Beschwerdegegner das Gesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG behandelt hat, schadet aber insoweit nicht, als die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, bei einem asylrechtlichen Härtefallgesuch im Grundsatz nach denselben Kriterien vorzunehmen ist wie bei der Prüfung einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung (Art. 31 VZAE; vgl. Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 14 AsylG N. 5). Der Beschwerdegegner begründete sein Nichteintreten auf das Gesuch hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer für 5 Jahre des Landes verwiesen worden sei.

E. 2.3 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers als "asylrechtliches Härtefallgesuch" gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG qualifizierte, ging die Vorinstanz ohne nähere Prüfung von der gleichen Qualifikation aus. Folglich sprach sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG die Parteistellung ab und trat auf seinen Rekurs nicht ein. Bei richtiger Rechtsanwendung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer um eine "ausländerrechtliche Härtefallbewilligung" gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht hatte, weshalb es ihr nicht zugestanden wäre, mit Hinweis auf die fehlende Parteistellung gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG nicht auf seinen Rekurs einzutreten. Folglich ist die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 3.1 Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selbst in der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00284, E. 3; VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 4.4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18 und § 64 N. 7)

E. 3.2 Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme es hier einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, vermochte sich der Beschwerdeführer doch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu allen entscheidrelevanten formellen und materiellen Aspekte des Streitgegenstands äussern (vgl. Donatsch, § 64 N. 7). Zudem beantragt der Beschwerdeführer einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Daher verzichtet das Verwaltungsgericht auf eine Rückweisung und fällt selbst einen materiellen Entscheid. Das Gericht verfügt dabei auch über die Kompetenzen zur Entscheidung von Ermessensfragen (statt vieler VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 4.4; Donatsch, § 64 N. 13).

E. 4 Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

E. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine ausländerrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Jedoch räumt diese Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch ein (BGE 137 II 345 E. 3.2.1).

E. 4.2 Auf Anordnung des Bundesgerichts verwies das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom

31. August 2020 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e des Strafgesetzbuchs (StGB) für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz (vgl. den Beschwerdeführer betreffend BGr, 9. März 2020, 6B_1314/2019, E. 2 und E. 3). Das Urteil erwuchs am 31. August 2020 in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Mit der Rechtskraft des Urteils ist auch eine allfällig frühere Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Da der Beschwerdeführer das Land bisher nicht verlassen hat und die Landesverweisung (noch) nicht vollzogen wurde, hält er sich von Gesetzes wegen rechtswidrig in der Schweiz auf.

E. 4.3 Mit seinem Gesuch um Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG versucht der Beschwerdeführer, seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz zu regularisieren. Seinem Gesuch – und damit auch der vorliegenden Beschwerde – ist aber von vornherein kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das rechtskräftige Strafurteil, mit dem er für 5 Jahre aus dem Land verwiesen wurde, einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung entgegensteht (VGr, 22. Februar 2023, VB.2023.00018, E. 5.2). Aufgrund der geltenden Bindungswirkung sind die Migrationsbehörden an Strafurteile, die eine obligatorische Landesverweisung vorsehen, gebunden (BGE 146 II 321 E. 4.6.4; vgl. Stephan Schlegel, in: Wolfgang Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., Bern 2024, Vorbemerkungen zu den Art. 66a ff. N. 8). Demzufolge kommt ihnen keine Kompetenz zu, von rechtskräftigen Urteilen betreffend die Landesverweisung abzuweichen und eine Härtefallbewilligung zu erteilen, womit die obligatorische Landesverweisung einen Ausschlussgrund für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung darstellt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 96–109, hier S. 103). Damit fällt die Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG als Regularisierungsmöglichkeit im Falle einer noch nicht vollzogenen oder nicht vollziehbaren obligatorischen Landesverweisung ausser Betracht (Julia Bischofberger, Nicht vollziehbare Landesverweisungen, in: ZStR 142/2024, S. 229–257, hier S. 241 f.; Fargahi/Spescha, Kommentar Migrationsrecht, Art. 61 AIG N. 6; Michael Spring, Das Verbot des Dualismus von ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf und strafrechtlicher Landesverweisung, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2021/2022, Bern 2022, S. 45–57, hier S. 50 mit Hinweisen; Luzia Vetterli, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2. A., Bern 2025, Art. 66a StGB N. 70).

E. 4.4 Was den Hauptantrag des Beschwerdeführers betrifft, auf sein Härtefallgesuch sei einzutreten und es sei ihm eine Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend.

E. 5.1 Das Bundesgericht hat zwar in wiederholter Rechtsprechung festgehalten, dass sich unter gewissen Umständen aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Regelung des Aufenthalts ergibt. Indes beschränkte sich diese Rechtsprechung jeweils auf den asylrechtlichen Kontext (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.5; BGE 138 I 246 E. 3.3.1, jeweils mit Hinweisen). Aufgrund eben dieser Rechtsprechung hielt der Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 der Bundesverfassung (BV) über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer fest, dass "bei Vorliegen ganz besonderer Umstände [...] in seltenen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltstitels entstehen" könne (Bundesrat, Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975, S. 6047).

E. 5.2 Trotz der vorstehenden Erwägungen ist es fraglich, ob die Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 EMRK auf Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung übertragbar ist, zumal den öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen in einer Interessenabwägung in der Regel wohl grosses Gewicht beigemessen würde. Zudem steht auch einer Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ein rechtskräftiges Strafurteil entgegen (vgl. Bischofberger, S. 242 f.). Betreffend den Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des Strafverfahrens eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK vorgenommen (BGr, 9. März 2020, 6B_1314/2019, E. 2.3). In der vorliegenden Angelegenheit sind denn auch keine "ganz besonderen Umstände" ersichtlich, welche die vorliegende Angelegenheit als "seltenen Ausnahmefall" qualifizieren würden, weshalb die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht in Frage kommt.

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) sei im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der KRK lässt sich kein unmittelbarer, eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten (BGE 144 I 91 E. 5.2; BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Zudem wurde auch Art. 3 KRK im Rahmen des den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahrens eingehend berücksichtigt (BGr, 9. März 2020, 6B_1314/2019, E. 2.3.8 und E. 2.3.9).

E. 7 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist damit festzuhalten, dass die obligatorische Landesverweisung des Beschwerdeführers der Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung grundsätzlich im Weg steht. Darin können im Übrigen auch keine vom Beschwerdeführer unsubstanziiert behaupteten Verletzungen verschiedener Bestimmungen der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 29a BV und Art. 13 EMRK) erblickt werden.

E. 8 Abschliessend beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren sei "bis zum Ablauf der Landesverweisung (Ende 2025) zu sistieren". Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen. Gemäss Art. 66c Abs. 5 StGB wird die Dauer der Landesverweisung von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat. Da der Beschwerdeführer die Schweiz (noch) nicht verlassen hat, lief die Dauer der Landesverweisung auch nicht Ende 2025 ab.

E. 9.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Davon abweichend können die Kosten allerdings auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Hier sind die Kosten in diesem Sinn der Vorinstanz zu überbinden, war ihr Nichteintretensentscheid doch nicht gerechtfertigt, sodass die Beschwerdeerhebung diesbezüglich gerechtfertigt war (vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 8.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

E. 9.3 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 9.4 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, haben auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

E. 9.4.1 Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung ersucht, ist dieses Gesuch mit Blick auf die angeordnete Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 9.4.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des materiellen Beschwerdebegehrens abzuweisen.

E. 10 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
  7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00824 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00824 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Der im Irak geborene Beschwerdeführer wurde 2020 für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die obligatorische Landesverweisung konnte bisher nicht vollzogen werden. Er ersucht um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion sind auf das entsprechende Gesuch bzw. den Rekurs nicht eingetreten.]

Materielle Beschwerdeanträge sind bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung zulässig (E. 1.2). Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer um eine "ausländerrechtliche Härtefallbewilligung" gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht hatte, weshalb es ihr nicht zugestanden wäre, mit Hinweis auf die fehlende Parteistellung gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG nicht auf seinen Rekurs einzutreten (E. 2). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selbst in der Sache entscheiden (E. 3). Die obligatorische Landesverweisung stellt grundsätzlich einen Ausschlussgrund für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung dar (E. 4 und E. 5). Da der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht gerechtfertigt war, sind die Kosten nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (E. 9.2).

Abweisung. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URB. Stichworte: HÄRTEFALLBEWILLIGUNG LANDESVERWEISUNG NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID REFORMATORISCH REFORMATORISCHER ENTSCHEID VERURSACHERPRINZIP WEGWEISUNG Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 61 Abs. I lit. e AIG Art. 14 Abs. II AsylG Art. 14 Abs. IV AsylG Art. 8 EMRK Art. 3 KRK Art. 66a Abs. I lit. e StGB Art. 66c Abs. V StGB § 63 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00824 Urteil der 2. Kammer vom

25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der angeblich 1985 im Irak geborene A reiste am 6. November 2001 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 26. Juli 2004 abwies. Am

14. Dezember 2005 heiratete er eine Schweizerin (geb. 1984), woraufhin ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton B erteilt wurde, die letztmals bis zum 29. Juli 2014 verlängert wurde. Aus dieser Ehe gingen eine Tochter (geb. 2007) und ein Sohn (geb. 2010) hervor. Die Ehe wurde am 11. September 2013 geschieden und die elterliche Sorge für die Kinder der Mutter zugeteilt. B. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich respektive um Kantonswechsel wurde am 7. August 2015 abgewiesen. Nachdem der dagegen erhobene Rekurs teilweise gutgeheissen worden war, wurde das Gesuch am 26. Oktober 2017 erneut abgewiesen, wogegen wiederum Rekurs erhoben wurde. C. In der Folge sprach das Obergericht des Kantons Zürich A mit Urteil vom 31. August 2020 wegen des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Förderung der Prostitution schuldig, bestrafte ihn mit 33 Monaten Freiheitsstrafe (davon 23 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. A befand sich bis am 7. Dezember 2021 im Strafvollzug. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug leistete er der vielfachen behördlichen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, unbestrittenermassen keine Folge. Den zuständigen Behörden gelang es bis heute nicht, die Wegweisung zu vollziehen (siehe VGr, 17. Januar 2023, VB.2022.00748, VB.2022.00773; VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00501; VGr,

29. Dezember 2025, VB.2025.00468). D. A gelangte am 15. Juli 2025 an das Migrationsamt und ersuchte um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Am 22. Juli 2025 trat das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein. E. Mit undatiertem Schreiben (Poststempel: 11. August 2025) gelangte A erneut an das Migrationsamt und stellte gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) und Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Das Migrationsamt behandelte das Gesuch als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) und trat am 20. August 2025 nicht darauf ein. II. Dagegen gelangte A am 1. September 2025 an das Verwaltungsgericht. Dieses nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und leitete diesen zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion weiter. Mit Entscheid vom 27. November 2025 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein. Sie erwog, A habe im Verfahren betreffend Härtefallgesuch im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AsylG nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 14 Abs. 4 AsylG keine Parteistellung. III. A. Gegen den Entscheid vom 27. November 2025 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 9. Dezember 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. November 2025 sei aufzuheben, unter Kostenfolgen zulasten des Staats. Sinngemäss sei auf sein Härtefallgesuch einzutreten und es sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Verfahren "bis zum Ablauf der Landesverweisung (Ende 2025) zu sistieren". Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. B. Mit Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2025 setzte das Verwaltungsgericht der Vorinstanz eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der Verfahrensakten an. Auf Einholung der Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung hat es einstweilen verzichtet. C. Nach Eingang der Verfahrensakten setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 31. Dezember 2025 dem Beschwerdegegner eine Frist von 30 Tagen an, um eine Beschwerdeantwort einzureichen und sich darin insbesondere zur Behandlung des Härtefallgesuchs nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu äussern. Der Sicherheitsdirektion setzte es die nämliche Frist zur Vernehmlassung an. Am 22. Januar 2026 beantragte die Sicherheitsdirektion, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In Bezug auf die Frage, weshalb das Härtefallgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG behandelt worden sei, hielt die Direktion zusammenfassend fest, dass sie im Rahmen des Rekursverfahrens ausser Acht gelassen habe, dass dem Beschwerdeführer am 21. März 2006 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, welche letztmals bis 29. Juli 2014 verlängert worden sei. Das Härtefallgesuch habe daher nicht gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG, sondern gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG behandelt werden müssen. Am 30. Januar 2026 reichte das Migrationsamt eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. darauf sei nicht einzutreten. Zudem hielt es fest, dass in nachträglicher Betrachtung des gesamten Sachverhalts die Härtefallprüfung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG hätte erfolgen müssen. Eine solche Härtefallprüfung hätte jedoch nichts am Verfahrensausgang geändert, da der Beschwerdeführer mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sei. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Materielle Beschwerdeanträge sind bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung zulässig (vgl. VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00042, E. 1; VGr, 11. Juli 2024, VB.2023.00552, E. 1; VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 1.2; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 7). 1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Dem Beschwerdegegner kann insoweit nicht gefolgt werden, als er das Gesuch des Beschwerdeführers als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG entgegengenommen hat. Einerseits ist Art. 14 AsylG mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt a priori nicht einschlägig (vgl. BGE 149 I 72 E. 1.2). Andererseits ersuchte der Beschwerdeführer auch nicht um eine sogenannte "asylrechtliche Härtefallbewilligung" gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. 2.2 Der Beschwerdegegner hätte das Gesuch des Beschwerdeführers – wie beantragt – als solches nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG entgegennehmen müssen. Dass der Beschwerdegegner das Gesuch gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG behandelt hat, schadet aber insoweit nicht, als die Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, bei einem asylrechtlichen Härtefallgesuch im Grundsatz nach denselben Kriterien vorzunehmen ist wie bei der Prüfung einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung (Art. 31 VZAE; vgl. Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 14 AsylG N. 5). Der Beschwerdegegner begründete sein Nichteintreten auf das Gesuch hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer für 5 Jahre des Landes verwiesen worden sei. 2.3 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers als "asylrechtliches Härtefallgesuch" gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG qualifizierte, ging die Vorinstanz ohne nähere Prüfung von der gleichen Qualifikation aus. Folglich sprach sie dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG die Parteistellung ab und trat auf seinen Rekurs nicht ein. Bei richtiger Rechtsanwendung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer um eine "ausländerrechtliche Härtefallbewilligung" gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht hatte, weshalb es ihr nicht zugestanden wäre, mit Hinweis auf die fehlende Parteistellung gestützt auf Art. 14 Abs. 4 AsylG nicht auf seinen Rekurs einzutreten. Folglich ist die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 3. 3.1 Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selbst in der Sache entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario VRG; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00284, E. 3; VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 4.4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18 und § 64 N. 7) 3.2 Bei der gegebenen Akten- und Rechtslage käme es hier einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, vermochte sich der Beschwerdeführer doch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu allen entscheidrelevanten formellen und materiellen Aspekte des Streitgegenstands äussern (vgl. Donatsch, § 64 N. 7). Zudem beantragt der Beschwerdeführer einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Daher verzichtet das Verwaltungsgericht auf eine Rückweisung und fällt selbst einen materiellen Entscheid. Das Gericht verfügt dabei auch über die Kompetenzen zur Entscheidung von Ermessensfragen (statt vieler VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 4.4; Donatsch, § 64 N. 13). 4. Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. 4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine ausländerrechtliche Bewilligung zu erteilen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Jedoch räumt diese Bestimmung keinen Bewilligungsanspruch ein (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). 4.2 Auf Anordnung des Bundesgerichts verwies das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer mit Urteil vom

31. August 2020 in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e des Strafgesetzbuchs (StGB) für die Dauer von 5 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz (vgl. den Beschwerdeführer betreffend BGr, 9. März 2020, 6B_1314/2019, E. 2 und E. 3). Das Urteil erwuchs am 31. August 2020 in Rechtskraft (Art. 437 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Mit der Rechtskraft des Urteils ist auch eine allfällig frühere Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Da der Beschwerdeführer das Land bisher nicht verlassen hat und die Landesverweisung (noch) nicht vollzogen wurde, hält er sich von Gesetzes wegen rechtswidrig in der Schweiz auf. 4.3 Mit seinem Gesuch um Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG versucht der Beschwerdeführer, seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz zu regularisieren. Seinem Gesuch – und damit auch der vorliegenden Beschwerde – ist aber von vornherein kein Erfolg beschieden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das rechtskräftige Strafurteil, mit dem er für 5 Jahre aus dem Land verwiesen wurde, einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung entgegensteht (VGr, 22. Februar 2023, VB.2023.00018, E. 5.2). Aufgrund der geltenden Bindungswirkung sind die Migrationsbehörden an Strafurteile, die eine obligatorische Landesverweisung vorsehen, gebunden (BGE 146 II 321 E. 4.6.4; vgl. Stephan Schlegel, in: Wolfgang Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. A., Bern 2024, Vorbemerkungen zu den Art. 66a ff. N. 8). Demzufolge kommt ihnen keine Kompetenz zu, von rechtskräftigen Urteilen betreffend die Landesverweisung abzuweichen und eine Härtefallbewilligung zu erteilen, womit die obligatorische Landesverweisung einen Ausschlussgrund für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung darstellt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, S. 96–109, hier S. 103). Damit fällt die Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG als Regularisierungsmöglichkeit im Falle einer noch nicht vollzogenen oder nicht vollziehbaren obligatorischen Landesverweisung ausser Betracht (Julia Bischofberger, Nicht vollziehbare Landesverweisungen, in: ZStR 142/2024, S. 229–257, hier S. 241 f.; Fargahi/Spescha, Kommentar Migrationsrecht, Art. 61 AIG N. 6; Michael Spring, Das Verbot des Dualismus von ausländerrechtlichem Bewilligungswiderruf und strafrechtlicher Landesverweisung, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2021/2022, Bern 2022, S. 45–57, hier S. 50 mit Hinweisen; Luzia Vetterli, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB, Annotierter Kommentar, 2. A., Bern 2025, Art. 66a StGB N. 70). 4.4 Was den Hauptantrag des Beschwerdeführers betrifft, auf sein Härtefallgesuch sei einzutreten und es sei ihm eine Bewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. 5. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend. 5.1 Das Bundesgericht hat zwar in wiederholter Rechtsprechung festgehalten, dass sich unter gewissen Umständen aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Regelung des Aufenthalts ergibt. Indes beschränkte sich diese Rechtsprechung jeweils auf den asylrechtlichen Kontext (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.5; BGE 138 I 246 E. 3.3.1, jeweils mit Hinweisen). Aufgrund eben dieser Rechtsprechung hielt der Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 der Bundesverfassung (BV) über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer fest, dass "bei Vorliegen ganz besonderer Umstände [...] in seltenen Ausnahmefällen ein Anspruch auf Gewährung eines Aufenthaltstitels entstehen" könne (Bundesrat, Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975, S. 6047). 5.2 Trotz der vorstehenden Erwägungen ist es fraglich, ob die Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 EMRK auf Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung übertragbar ist, zumal den öffentlichen Interessen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen in einer Interessenabwägung in der Regel wohl grosses Gewicht beigemessen würde. Zudem steht auch einer Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ein rechtskräftiges Strafurteil entgegen (vgl. Bischofberger, S. 242 f.). Betreffend den Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des Strafverfahrens eine umfassende Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK vorgenommen (BGr, 9. März 2020, 6B_1314/2019, E. 2.3). In der vorliegenden Angelegenheit sind denn auch keine "ganz besonderen Umstände" ersichtlich, welche die vorliegende Angelegenheit als "seltenen Ausnahmefall" qualifizieren würden, weshalb die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht in Frage kommt. 6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) sei im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus der KRK lässt sich kein unmittelbarer, eigenständiger Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung ableiten (BGE 144 I 91 E. 5.2; BGE 143 I 21 E. 5.5.2). Zudem wurde auch Art. 3 KRK im Rahmen des den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahrens eingehend berücksichtigt (BGr, 9. März 2020, 6B_1314/2019, E. 2.3.8 und E. 2.3.9). 7. Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist damit festzuhalten, dass die obligatorische Landesverweisung des Beschwerdeführers der Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung grundsätzlich im Weg steht. Darin können im Übrigen auch keine vom Beschwerdeführer unsubstanziiert behaupteten Verletzungen verschiedener Bestimmungen der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 5 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 29a BV und Art. 13 EMRK) erblickt werden. 8. Abschliessend beantragt der Beschwerdeführer, das vorliegende Verfahren sei "bis zum Ablauf der Landesverweisung (Ende 2025) zu sistieren". Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde für 5 Jahre des Landes verwiesen. Gemäss Art. 66c Abs. 5 StGB wird die Dauer der Landesverweisung von dem Tag an berechnet, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat. Da der Beschwerdeführer die Schweiz (noch) nicht verlassen hat, lief die Dauer der Landesverweisung auch nicht Ende 2025 ab. 9. 9.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Unterliegerprinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Davon abweichend können die Kosten allerdings auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Hier sind die Kosten in diesem Sinn der Vorinstanz zu überbinden, war ihr Nichteintretensentscheid doch nicht gerechtfertigt, sodass die Beschwerdeerhebung diesbezüglich gerechtfertigt war (vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 8.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). 9.3 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 9.4 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, haben auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). 9.4.1 Soweit der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung ersucht, ist dieses Gesuch mit Blick auf die angeordnete Kostenfolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9.4.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des materiellen Beschwerdebegehrens abzuweisen. 10. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).