Wiedererwägungsgesuch: Prüfungsanspruch aufgrund veränderter Sicherheitslage im Heimatland. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1). Streitgegenstand und Nichteintreten auf die aufsichts- und strafrechtlichen Rechtsbegehren (E. 2). Eintretensvoraussetzungen bei einem Wiedererwägungsgesuch: Ist über das Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, ist ein neues Bewilligungsgesuch nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. Jedoch hat sich die Situation in der syrischen Heimat der Beschwerdeführerin nach dem Sturz des Assad-Regimes massgeblich verändert und gehört die Beschwerdeführerin sowohl als (ehemalige) Alewitin als auch als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien massgeblich erschweren könnte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie einer veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten Punkte materiell prüfen müssen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verweigerung einer Umtriebsentschädigung mangels entschädigungsfähiger Aufwendungen (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (Rückweisungsentscheid; E. 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) Wiedererwägungsgesuch: Prüfungsanspruch aufgrund veränderter Sicherheitslage im Heimatland. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1). Streitgegenstand und Nichteintreten auf die aufsichts- und strafrechtlichen Rechtsbegehren (E. 2). Eintretensvoraussetzungen bei einem Wiedererwägungsgesuch: Ist über das Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, ist ein neues Bewilligungsgesuch nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. Jedoch hat sich die Situation in der syrischen Heimat der Beschwerdeführerin nach dem Sturz des Assad-Regimes massgeblich verändert und gehört die Beschwerdeführerin sowohl als (ehemalige) Alewitin als auch als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien massgeblich erschweren könnte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie einer veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten Punkte materiell prüfen müssen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verweigerung einer Umtriebsentschädigung mangels entschädigungsfähiger Aufwendungen (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (Rückweisungsentscheid; E. 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird. Stichworte: KONVERTIT MENSCHENRECHTE SICHERHEITSLAGE SYRIEN VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH Rechtsnormen: Art. 90 AIG Art. 93 Abs. I BGG § 5 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00808 Urteil der
2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch), hat sich ergeben: I. A. Die 1976 geborene syrische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 16. Oktober 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober 2017 den Schweizer Bürger B (nachfolgend: der Ehemann). In der Folge erhielt sie eine zuletzt bis zum 17. Oktober 2019 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Infolge der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des ehelichen Haushalts und kundgegebener Scheidungsabsichten des Ehemannes verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Juni 2020 eine weitere Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. September 2020. B. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. März 2021 ab. C. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
1. Dezember 2021 (VB.2021.00236) lediglich insoweit gut, als dass es der Beschwerdeführerin nachträglich auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hielt hierbei fest, dass die eheliche Gemeinschaft unbestrittenermassen nicht mehr gelebt werde, der wechselseitige Ehewille erloschen sei und die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, womit eheliche und nacheheliche Aufenthaltsansprüche entfallen würden. Hierauf setzte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am
9. Dezember 2021 eine Ausreisefrist bis zum 9. Februar 2022 an. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid erwuchs am 25. Januar 2022 unangefochten in Rechtskraft. II. A. Auf ein am 9. September 2022 gestelltes Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 19. September 2022 nicht ein. B. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 23. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. Aufgrund eines inzwischen anhängig gemachten Asylverfahrens wurde jedoch auf die Ansetzung einer Ausreisefrist verzichtet und stattdessen festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines prozessualen Aufenthalts bis zum Abschluss des hängigen Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Auch dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 21. August 2025 erklärte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre (fortbestehende) Ehe mit einem Schweizer Bürger den "formellen Widerruf sämtlicher Asylgesuche", worauf ihr noch hängiges Asylgesuch mit Beschluss vom 19. September 2025 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. D. Parallel dazu ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. August 2025 und
5. September 2025 um "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe mit einem Schweizer Bürger. Weiter machte sie unter Berufung auf eine psychiatrische Beurteilung vom 23. August 2025 geltend, psychisch schwer krank und suizidal zu sein. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom
5. September 2025 auf das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sachlage nicht ein. E. Parallel dazu ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. und 14. September 2025 mit weitgehend analoger Begründung abermals um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was ihr vom Migrationsamt mit Nichteintretensentscheid vom 19. September 2025 erneut verweigert wurde. Auf ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom
14. Oktober 2025 trat das Migrationsamt am 16. bzw. 27 Oktober 2025 mittels Briefverfügung nicht ein. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rekurs gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 11. September 2025 und beantragte deren Aufhebung und die "Erteilung der Niederlassungsbewilligung". Auf eine von der Beschwerdeführerin auf den 20. Oktober 2025 datierte und am Folgetag persönlich überbrachte subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht am 22. Oktober 2025 (2D_19/2025) mangels tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. Fehlens eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids nicht ein, unter zuständigkeitshalber Überweisung an die Sicherheitsdirektion. Die Sicherheitsdirektion eröffnete die Verfahren Nr. 2025.0591 betreffend den Rekurs vom 6. Oktober 2025 und Nr. 2025.0664 betreffend die bundesgerichtlich überwiesene Eingabe vom 20./21. Oktober 2025. Mit Entscheid vom 25. November 2025 vereinigte die Sicherheitsdirektion die beiden erwähnten Rekursverfahren. Während sie auf den Rekurs Nr. 2025.0664 zufolge verspäteter Rekurserhebung nicht eintrat, wies sie den Rekurs Nr. 2025.0591 mangels wesentlicher Veränderung der entscheiderheblichen Sachlage ab, soweit sie auf diesen eintrat. III. A. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2025 (Datum Poststempel: 6. Dezember 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids vom 25. November 2025 und die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber einstweilen auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin über kein vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfüge und ihr auch die Suspensivwirkung der eingelegten Beschwerde kein solches zu verschaffen vermöge. Da sie die Zulassungsvoraussetzungen überdies nicht offensichtlich erfülle, sei der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Gleichwohl rechtfertige es sich ausnahmsweise, vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts in der Schweiz und ihrer Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 (Datum Poststempel: 31. Dezember 2025) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeeingabe und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2026 stellte das Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid in Aussicht und nahm die Kautionsfrist ab. Sodann räumte es der Sicherheitsdirektion und dem Migrationsamt zur Gehörswahrung Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits vorgetragenen Argumente und verlangte eine sofortige Schliessung des Schriftenwechsels sowie eine umgehende Entscheidung in der Sache. Zudem wurde eine Entschädigung für die Umtriebe und "materielle und immaterielle Schäden" samt Verzinsung beantragt. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zur nachgereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig und ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; VGr, 24. Februar 2025, VB.2024.00733, E. 2.1.2; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Dementsprechend sind die nachträglichen Ergänzungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit diese überhaupt entscheiderheblich erscheinen.
E. 2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
E. 2.2 Gegenstand des Rekursentscheids Nr. 2025.0664 bildete die bundesgerichtlich überwiesene Eingabe vom 20. Oktober 2025 (persönlich überbracht am
21. Oktober 2025), mit welcher die Beschwerdeführerin die Überweisung des gesamten Dossiers an das Bundesgericht und die Aufhebung der Verfügung vom
11. September 2025 sowie eine formelle administrative und strafrechtliche Untersuchung gegen das Migrationsamt und dessen Mitarbeiter forderte. Da die Vorinstanz auf die genannte Eingabe mangels Einhaltung der Rechtsmittelfristen nicht eintrat, hätte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorab mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage auseinandersetzen müssen. Indes können die aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, da hierfür zunächst der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Direktionen bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 1928a N. 74). Auf diesbezügliche Anträge ist soweit sie vor Verwaltungsgericht überhaupt noch substanziiert aufrechterhalten werden nicht weiter einzugehen, wobei aufgrund der ohnehin fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch auf eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung bzw. rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage verzichtet werden kann. Ebenso kann von einer Überweisung an den Regierungsrat oder allfällige Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Zuständigkeit abgesehen werden, nachdem die erhobenen Vorwürfe offensichtlich haltlos erscheinen und bereits im ursprünglichen Wegweisungsverfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. Insbesondere ist die Anrufung einer Aufsichtsinstanz auch nicht an eine kurze Frist gebunden, welche eine fristwahrende Weiterleitung im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG erheischen würde.
E. 2.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursentscheids Nr. 2025.0591 bildete sodann allein die Beurteilung der Rekurseingabe vom 6. Oktober 2025 gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 11. September 2025. Hieraus erschliesst sich, dass lediglich das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" vom 5. September 2025 bzw. dessen nachfolgende Beurteilung durch die Vorinstanz verfahrensgegenständlich war, während die nachfolgenden Nichteintretensentscheide vom 19. September 2025 bzw. 16. und 27. Oktober 2025 grundsätzlich nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten oder bilden mussten. Folglich beschränkt sich auch das vorliegende Verfahren auf diesen Gegenstand. Ferner kann im Sinn nachfolgender Ausführungen auch offenbleiben, ob die nachfolgenden Gesuche zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion hätten überwiesen werden müssen, nachdem das vorliegend zu beurteilende Gesuch vom 5. September 2025 damals noch nicht rechtskräftig entschieden bzw. vor der Vorinstanz hängig war.
E. 3.1 Ist über
ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,
E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,
E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues
Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der
Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich
geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
Generell sind Beweismittel, welche bereits beim letzten Verlängerungsgesuch
oder bei vorangegangenen Widererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten
beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine
materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung
provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf
Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr,
27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 3.2.4; BGr, 13. Juli 2021,
2C_182/2020, E. 3.2.3; BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3;
BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001,
2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen
Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138
II 229 E. 3.2.3; VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00304, E. 2.3; VGr,
31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297,
E. 2.1).
E. 3.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies diese aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und der negative Bewilligungsentscheid erwuchs am 25. Januar 2022 in Rechtskraft. Eine erneute Überprüfung der Bewilligungssituation kommt deshalb nach dargelegter Rechtslage nur infrage, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seither wesentlich verändert hat bzw. es der Beschwerdeführerin selbst bei gebotener Sorgfalt nicht möglich war, ihre nunmehr vorgebrachten Rügen schon bei der letzten materiellen Beurteilung ihrer Bewilligungssituation vorzubringen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2025 bzw. 30. Dezember 2025 (unter weitgehender Wiederholung ihrer bereits vorinstanzlich vorgetragenen Argumente) geltend, keine Widerrufsgründe gesetzt zu haben und aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe mit einem Schweizer Bürger über einen Aufenthaltsanspruch zu verfügen. Zudem macht sie eine Verletzung völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt bzw. von Flüchtlingen geltend und verweist auf ihre soziale Integration in der Schweiz. Weiter stütze sich die vorinstanzliche Entscheidung auf fehlerhafte Tatsachengrundlagen, namentlich in Bezug auf ihre frühere Straffälligkeit. Zudem verweist sie auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand und ein angeblich am 25. November 2025 gestelltes (erneutes) Asylgesuch.
E. 3.4 Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im Verfahren
betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. So
setzte sich das Verwaltungsgericht in seinem in Rechtskraft erwachsenen
Entscheid vom 1. Dezember 2021 ausführlich mit der generellen Situation im
Heimatland der Beschwerdeführerin und der konkreten Gefährdung der
Beschwerdeführerin als Konvertitin auseinander, ohne darin ein
Wegweisungshindernis zu erblicken. Auch die Gewaltvorwürfe gegenüber dem
Ehegatten, die soziale Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz und
die Reintegrationschancen in Syrien wurden damals ausführlich thematisiert
(VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00236, E. 2.4). Sodann wurde bereits
im damaligen Verfahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer
lediglich formell fortbestehenden Ehe keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten
könne. Inwieweit der Beschwerdeführerin hierbei Unterhalt zugesprochen wurde
und wer für die Trennung der Eheleute verantwortlich war, ist hingegen nicht
massgeblich. Ebenso wenig, ob eine Scheidungsklage inzwischen wieder
zurückgezogen wurde, zumal nicht behauptet wird, dass die eheliche Gemeinschaft
zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde.
In Bezug auf die nachgereichte ärztliche Stellungnahme der
behandelnden Psychiaterin vom 23. August 2025 ist weiter festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen ihrer Psychiaterin schon
seit mehreren Jahren labil ist und bereits in der Vergangenheit immer wieder
akutpsychiatrische Hospitalisationen benötigte. Es handelt sich damit keineswegs
um eine neu aufgetretene Erkrankung. Zudem wurde die ärztliche Stellungnahme
zielgerichtet für das vorliegend zu beurteilende ausländerrechtliche Verfahren
erstellt und enthält diese sachfremde Ausführungen zur fortbestehenden Ehe
etc., welche kaum mehr etwas mit der medizinischen Beurteilung zu tun haben.
Bezüglich sozialer Integration der Beschwerdeführerin ist sodann anzumerken,
dass ihrem prekären Aufenthalt seit der Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung und während hängigem Asylverfahren grundsätzlich keine
integrationsfördernde Wirkung mehr zuzusprechen ist und sie ungeachtet ihres
zeitweise pendenten Asylverfahrens mit einem baldigen Vollzug ihrer Wegweisung
rechnen musste (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März 2019,
2C_746/2018, E. 7.1; VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.3.2;
vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.4).
Ergänzend ist anzumerken, dass im Sinn der Evidenztheorie (zu
dieser anstelle vieler BGE 151 II 120 E. 4.1) und entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin keinerlei Gründe bestehen, welche frühere
Bewilligungsentscheide nichtig erscheinen lassen. Insbesondere ist den
Migrationsbehörden auch nicht vorzuwerfen, bewilligungsrelevante Umstände
derart fehlerhaft gewürdigt oder gar ignoriert zu haben, dass sich trotz
bereits abgelaufener Rechtsmittelfristen eine nachträgliche Entscheidkorrektur
von Amtes wegen aufdrängen würde.
E. 3.5 Gleichwohl
könnte sich die Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung der
Bewilligungssituation wesentlich verändert haben: Im Dezember 2024 ist es in
Syrien zu einem Regimewechsel gekommen und seither ist das Land wiederholt Ziel
israelischer Angriffe geworden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die
Situation in Syrien derzeit als volatil, weshalb die zukünftige Entwicklung
noch nicht absehbar erscheint (vgl. BVGr, 8. Dezember 2025, E-4405/2023, E. 6.4).
Gerade auch im Gouvernement Latakia der Heimatregion der Beschwerdeführerin
hat sich die Situation grundlegend geändert. Das Gebiet war bis Ende 2024 eines
der Machtzentren des säkular bzw. alawitisch geprägten Assad-Regimes. Seither
hat das islamistisch geprägte Bündnis Hai'at Tahrir asch-Scham (HTS) die Macht
übernommen und ist es zu schweren Massakern an den Alawiten in Westsyrien
gekommen (vgl. dazu unter anderem die aktuellen Länderberichte von Amnesty
International zu Syrien, abrufbar auf https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nordafrika/syrien).
Die Beschwerdeführerin gehört damit sowohl als (ehemalige) Alawitin als auch
als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl
neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien
massgeblich erschweren könnte. Auch die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin scheinen sich gemäss der eingereichten ärztlichen
Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin vom 23. August 2025 inzwischen
weiter akzentuiert zu haben, wenngleich auf die entsprechende Beurteilung im
dargelegten Sinn nicht vorbehaltlos abzustellen ist. Es ist deshalb nicht von
vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach
Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen einer veränderten
Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Hieran vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am
21. August 2025 zurückzog, geschah dies doch vor dem Hintergrund eines
vermeintlichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe und hat
die Beschwerdeführerin doch eigenen Angaben zufolge inzwischen erneut um Asyl
ersucht. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche
Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten
Punkte materiell prüfen müssen.
Das Verfahren ist damit zur materiellen Prüfung und zur
Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen, soweit auf diese
einzutreten ist.
Zugleich ist die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungs- und
Substanziierungspflicht nach Art. 90 AIG hinzuweisen und wird das
Migrationsamt den konkreten Empfangsraum in Syrien und die Zumutbarkeit einer
Rückkehr im Rahmen der materiellen Gesuchsprüfung unter Mitwirkung der
Beschwerdeführerin und allfälliger Einholung von Amtsberichten zur aktuellen Situation
weiter abzuklären haben.
E. 4 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Beschwerdeführerin ist demgemäss als überwiegend obsiegend zu behandeln, wenngleich sie zumindest in Bezug auf den zu bestätigenden Rekursentscheid Nr. 2025.0664 grundsätzlich unterliegt. Da die Sicherheitsdirektion die Verfahrenskosten der beiden Rekursverfahren Nr. 2025.0591 und 2025.0664 nicht separat aufgeschlüsselt hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung kann grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden (RB 1965 Nr. 27; VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00267, E. 1.3 [e contrario]), weshalb der erst mit Eingabe vom
11. Februar 2026 gestellte Antrag um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zwar zu berücksichtigen, jedoch mangels entschädigungsfähiger Aufwendungen abzuweisen ist (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. zu den entschädigungsfähigen Aufwendungen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.). Mangels Substanziierung und Zuständigkeit nicht weiter einzugehen ist hingegen auf den sinngemäss gestellten Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für immaterielle Schäden.
E. 5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte im Beschwerdeverfahren nachträglich um unentgeltliche Prozessführung. Da ihr in Bezug auf ihre Anfechtung des Rekursverfahrens Nr. 2025.0591 keine Kosten aufzuerlegen sind und ihre Beschwerde in Bezug auf das Rekursverfahren Nr. 2025.0591 offensichtlich aussichtslos erscheint, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. In Bezug auf die Kosten der vorinstanzlich (vereinigten) Rekursverfahren mangelt es sodann bereits an einem rechtzeitig gestellten Gesuch.
E. 6 Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziffern II und V sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. November 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
- Die Kosten der Rekursverfahren Nr. 2025.0591 und Nr. 2025.0664 in Höhe von insgesamt Fr. 1'650.- werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2025.00808 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2025.00808 werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00808
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Geschäftsnummer:
VB.2025.00808
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2026
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch)
Wiedererwägungsgesuch: Prüfungsanspruch aufgrund veränderter Sicherheitslage im Heimatland.
Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1).
Streitgegenstand und Nichteintreten auf die aufsichts- und strafrechtlichen Rechtsbegehren (E. 2).
Eintretensvoraussetzungen bei einem Wiedererwägungsgesuch: Ist über das Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, ist ein neues Bewilligungsgesuch nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. Jedoch hat sich die Situation in der syrischen Heimat der Beschwerdeführerin nach dem Sturz des Assad-Regimes massgeblich verändert und gehört die Beschwerdeführerin sowohl als (ehemalige) Alewitin als auch als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien massgeblich erschweren könnte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie einer veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten Punkte materiell prüfen müssen (E. 3).
Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verweigerung einer Umtriebsentschädigung mangels entschädigungsfähiger Aufwendungen (E. 4).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 5).
Rechtsmittelbelehrung (Rückweisungsentscheid; E. 6).
Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.
Stichworte:
KONVERTIT
MENSCHENRECHTE
SICHERHEITSLAGE
SYRIEN
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 90 AIG
Art. 93 Abs. I BGG
§ 5 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00808
Urteil
der
2. Kammer
vom 25. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich
ergeben:
I.
A.
Die
1976 geborene syrische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin)
reiste am 16. Oktober 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober
2017 den Schweizer Bürger B (nachfolgend: der Ehemann). In der Folge erhielt
sie eine zuletzt bis zum 17. Oktober 2019 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung. Infolge der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des
ehelichen Haushalts und kundgegebener Scheidungsabsichten des Ehemannes
verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Juni 2020 eine weitere
Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. September
2020.
B.
Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. März
2021 ab.
C.
Die
hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
1. Dezember 2021 (VB.2021.00236) lediglich insoweit gut, als dass es der
Beschwerdeführerin nachträglich auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährte. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen. Das
Verwaltungsgericht hielt hierbei fest, dass die eheliche Gemeinschaft
unbestrittenermassen nicht mehr gelebt werde, der wechselseitige Ehewille
erloschen sei und die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe,
womit eheliche und nacheheliche Aufenthaltsansprüche entfallen würden.
Hierauf setzte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am
9. Dezember 2021 eine Ausreisefrist bis zum 9. Februar 2022 an. Der
verwaltungsgerichtliche Entscheid erwuchs am 25. Januar 2022 unangefochten
in Rechtskraft.
II.
A.
Auf ein
am 9. September 2022 gestelltes Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 19. September 2022
nicht ein.
B.
Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit in Rechtskraft
erwachsenem Entscheid vom 23. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.
Aufgrund eines inzwischen anhängig gemachten Asylverfahrens wurde jedoch auf
die Ansetzung einer Ausreisefrist verzichtet und stattdessen festgehalten, dass
sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines prozessualen Aufenthalts bis zum
Abschluss des hängigen Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Auch
dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
C.
Mit
Schreiben vom 21. August 2025 erklärte die Beschwerdeführerin unter
Berufung auf ihre (fortbestehende) Ehe mit einem Schweizer Bürger den
"formellen Widerruf sämtlicher Asylgesuche", worauf ihr noch hängiges
Asylgesuch mit Beschluss vom 19. September 2025 vom Staatssekretariat für
Migration (SEM) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
D.
Parallel
dazu ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. August 2025 und
5. September 2025 um "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung"
aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe mit einem Schweizer Bürger. Weiter machte
sie unter Berufung auf eine psychiatrische Beurteilung vom 23. August 2025
geltend, psychisch schwer krank und suizidal zu sein.
Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom
5. September 2025 auf das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sachlage nicht ein.
E.
Parallel
dazu ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. und 14. September 2025 mit
weitgehend analoger Begründung abermals um (wiedererwägungsweise) Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, was ihr vom Migrationsamt mit
Nichteintretensentscheid vom 19. September 2025 erneut verweigert wurde.
Auf ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom
14. Oktober 2025 trat das Migrationsamt am 16. bzw. 27 Oktober 2025 mittels
Briefverfügung nicht ein.
F.
Mit
Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rekurs gegen die
migrationsamtliche Verfügung vom 11. September 2025 und beantragte deren
Aufhebung und die "Erteilung der Niederlassungsbewilligung". Auf eine
von der Beschwerdeführerin auf den 20. Oktober 2025 datierte und am
Folgetag persönlich überbrachte subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das
Bundesgericht am 22. Oktober 2025 (2D_19/2025) mangels tauglichen
Anfechtungsobjekts bzw. Fehlens eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids
nicht ein, unter zuständigkeitshalber Überweisung an die Sicherheitsdirektion.
Die Sicherheitsdirektion eröffnete die Verfahren Nr. 2025.0591
betreffend den Rekurs vom 6. Oktober 2025 und Nr. 2025.0664 betreffend
die bundesgerichtlich überwiesene Eingabe vom 20./21. Oktober 2025.
Mit Entscheid vom 25. November 2025 vereinigte die
Sicherheitsdirektion die beiden erwähnten Rekursverfahren. Während sie auf den
Rekurs Nr. 2025.0664 zufolge verspäteter Rekurserhebung nicht eintrat,
wies sie den Rekurs Nr. 2025.0591 mangels wesentlicher Veränderung der
entscheiderheblichen Sachlage ab, soweit sie auf diesen eintrat.
III.
A.
Mit
Beschwerde vom 5. Dezember 2025 (Datum Poststempel: 6. Dezember 2025)
beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids
vom 25. November 2025 und die wiedererwägungsweise Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber einstweilen
auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung. Weiter
hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin über kein vorbestehendes
Anwesenheitsrecht verfüge und ihr auch die Suspensivwirkung der eingelegten
Beschwerde kein solches zu verschaffen vermöge. Da sie die
Zulassungsvoraussetzungen überdies nicht offensichtlich erfülle, sei der
Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Gleichwohl
rechtfertige es sich ausnahmsweise, vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Sodann wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts in der
Schweiz und ihrer Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten würde.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 (Datum
Poststempel: 31. Dezember 2025) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre
Beschwerdeeingabe und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2026 stellte
das Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit dem Endentscheid in Aussicht und nahm die Kautionsfrist ab.
Sodann räumte es der Sicherheitsdirektion und dem Migrationsamt zur
Gehörswahrung Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 wiederholte die
Beschwerdeführerin ihre bereits vorgetragenen Argumente und verlangte eine
sofortige Schliessung des Schriftenwechsels sowie eine umgehende Entscheidung
in der Sache. Zudem wurde eine Entschädigung für die Umtriebe und
"materielle und immaterielle Schäden" samt Verzinsung beantragt.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zur nachgereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vernehmen liess, verzichtete
die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2
Gemäss
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im ausländerrechtlichen
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig und ist auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen
(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2; VGr, 24. Februar 2025, VB.2024.00733, E. 2.1.2;
VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Dementsprechend sind die
nachträglichen Ergänzungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu
berücksichtigen, soweit diese überhaupt entscheiderheblich erscheinen.
2.
2.1
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten
(vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
2.2
Gegenstand
des Rekursentscheids Nr. 2025.0664 bildete die bundesgerichtlich
überwiesene Eingabe vom 20. Oktober 2025 (persönlich überbracht am
21. Oktober 2025), mit welcher die Beschwerdeführerin die Überweisung des
gesamten Dossiers an das Bundesgericht und die Aufhebung der Verfügung vom
11. September 2025 sowie eine formelle administrative und strafrechtliche
Untersuchung gegen das Migrationsamt und dessen Mitarbeiter forderte. Da die
Vorinstanz auf die genannte Eingabe mangels Einhaltung der Rechtsmittelfristen
nicht eintrat, hätte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorab mit der
vorinstanzlichen Eintretensfrage auseinandersetzen müssen. Indes können die
aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin
ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, da
hierfür zunächst der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Direktionen
bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zuständig wäre (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 1928a
N. 74). Auf diesbezügliche Anträge ist soweit sie vor Verwaltungsgericht
überhaupt noch substanziiert aufrechterhalten werden nicht weiter einzugehen,
wobei aufgrund der ohnehin fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch
auf eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung bzw. rechtsgenüglichen
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage verzichtet werden kann.
Ebenso kann von einer Überweisung an den Regierungsrat oder allfällige
Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Zuständigkeit abgesehen werden,
nachdem die erhobenen Vorwürfe offensichtlich haltlos erscheinen und bereits im
ursprünglichen Wegweisungsverfahren hätten vorgebracht werden können und
müssen. Insbesondere ist die Anrufung einer Aufsichtsinstanz auch nicht an eine
kurze Frist gebunden, welche eine fristwahrende Weiterleitung im Sinn von § 5
Abs. 2 VRG erheischen würde.
2.3
Gegenstand
des vorinstanzlichen Rekursentscheids Nr. 2025.0591 bildete sodann allein
die Beurteilung der Rekurseingabe vom 6. Oktober 2025 gegen die
migrationsamtliche Verfügung vom 11. September 2025. Hieraus erschliesst
sich, dass lediglich das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer
"Niederlassungsbewilligung" vom 5. September 2025 bzw. dessen
nachfolgende Beurteilung durch die Vorinstanz verfahrensgegenständlich war,
während die nachfolgenden Nichteintretensentscheide vom 19. September 2025
bzw. 16. und 27. Oktober 2025 grundsätzlich nicht Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildeten oder bilden mussten. Folglich beschränkt
sich auch das vorliegende Verfahren auf diesen Gegenstand. Ferner kann im Sinn
nachfolgender Ausführungen auch offenbleiben, ob die nachfolgenden Gesuche
zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion hätten überwiesen werden
müssen, nachdem das vorliegend zu beurteilende Gesuch vom 5. September
2025 damals noch nicht rechtskräftig entschieden bzw. vor der Vorinstanz hängig
war.
3.
3.1
Ist über
ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.
BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,
E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,
E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues
Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der
Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich
geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
Generell sind Beweismittel, welche bereits beim letzten Verlängerungsgesuch
oder bei vorangegangenen Widererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten
beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine
materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung
provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf
Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr,
27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 3.2.4; BGr, 13. Juli 2021,
2C_182/2020, E. 3.2.3; BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3;
BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001,
2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen
Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138
II 229 E. 3.2.3; VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00304, E. 2.3; VGr,
31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297,
E. 2.1).
3.2
Mit
Verfügung vom 24. Juni 2020 verweigerte das Migrationsamt der
Beschwerdeführerin die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und
wies diese aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben
erfolglos und der negative Bewilligungsentscheid erwuchs am 25. Januar
2022 in Rechtskraft. Eine erneute Überprüfung der Bewilligungssituation kommt
deshalb nach dargelegter Rechtslage nur infrage, wenn sich die Sach- oder
Rechtslage seither wesentlich verändert hat bzw. es der Beschwerdeführerin
selbst bei gebotener Sorgfalt nicht möglich war, ihre nunmehr vorgebrachten
Rügen schon bei der letzten materiellen Beurteilung ihrer Bewilligungssituation
vorzubringen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2025 bzw. 30. Dezember
2025 (unter weitgehender Wiederholung ihrer bereits vorinstanzlich
vorgetragenen Argumente) geltend, keine Widerrufsgründe gesetzt zu haben und
aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe mit einem Schweizer Bürger über einen
Aufenthaltsanspruch zu verfügen. Zudem macht sie eine Verletzung
völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt bzw.
von Flüchtlingen geltend und verweist auf ihre soziale Integration in der
Schweiz. Weiter stütze sich die vorinstanzliche Entscheidung auf fehlerhafte
Tatsachengrundlagen, namentlich in Bezug auf ihre frühere Straffälligkeit.
Zudem verweist sie auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand und ein
angeblich am 25. November 2025 gestelltes (erneutes) Asylgesuch.
3.4
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im Verfahren
betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. So
setzte sich das Verwaltungsgericht in seinem in Rechtskraft erwachsenen
Entscheid vom 1. Dezember 2021 ausführlich mit der generellen Situation im
Heimatland der Beschwerdeführerin und der konkreten Gefährdung der
Beschwerdeführerin als Konvertitin auseinander, ohne darin ein
Wegweisungshindernis zu erblicken. Auch die Gewaltvorwürfe gegenüber dem
Ehegatten, die soziale Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz und
die Reintegrationschancen in Syrien wurden damals ausführlich thematisiert
(VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00236, E. 2.4). Sodann wurde bereits
im damaligen Verfahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer
lediglich formell fortbestehenden Ehe keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten
könne. Inwieweit der Beschwerdeführerin hierbei Unterhalt zugesprochen wurde
und wer für die Trennung der Eheleute verantwortlich war, ist hingegen nicht
massgeblich. Ebenso wenig, ob eine Scheidungsklage inzwischen wieder
zurückgezogen wurde, zumal nicht behauptet wird, dass die eheliche Gemeinschaft
zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde.
In Bezug auf die nachgereichte ärztliche Stellungnahme der
behandelnden Psychiaterin vom 23. August 2025 ist weiter festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen ihrer Psychiaterin schon
seit mehreren Jahren labil ist und bereits in der Vergangenheit immer wieder
akutpsychiatrische Hospitalisationen benötigte. Es handelt sich damit keineswegs
um eine neu aufgetretene Erkrankung. Zudem wurde die ärztliche Stellungnahme
zielgerichtet für das vorliegend zu beurteilende ausländerrechtliche Verfahren
erstellt und enthält diese sachfremde Ausführungen zur fortbestehenden Ehe
etc., welche kaum mehr etwas mit der medizinischen Beurteilung zu tun haben.
Bezüglich sozialer Integration der Beschwerdeführerin ist sodann anzumerken,
dass ihrem prekären Aufenthalt seit der Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung und während hängigem Asylverfahren grundsätzlich keine
integrationsfördernde Wirkung mehr zuzusprechen ist und sie ungeachtet ihres
zeitweise pendenten Asylverfahrens mit einem baldigen Vollzug ihrer Wegweisung
rechnen musste (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März 2019,
2C_746/2018, E. 7.1; VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.3.2;
vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.4).
Ergänzend ist anzumerken, dass im Sinn der Evidenztheorie (zu
dieser anstelle vieler BGE 151 II 120 E. 4.1) und entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin keinerlei Gründe bestehen, welche frühere
Bewilligungsentscheide nichtig erscheinen lassen. Insbesondere ist den
Migrationsbehörden auch nicht vorzuwerfen, bewilligungsrelevante Umstände
derart fehlerhaft gewürdigt oder gar ignoriert zu haben, dass sich trotz
bereits abgelaufener Rechtsmittelfristen eine nachträgliche Entscheidkorrektur
von Amtes wegen aufdrängen würde.
3.5
Gleichwohl
könnte sich die Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung der
Bewilligungssituation wesentlich verändert haben: Im Dezember 2024 ist es in
Syrien zu einem Regimewechsel gekommen und seither ist das Land wiederholt Ziel
israelischer Angriffe geworden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die
Situation in Syrien derzeit als volatil, weshalb die zukünftige Entwicklung
noch nicht absehbar erscheint (vgl. BVGr, 8. Dezember 2025, E-4405/2023, E. 6.4).
Gerade auch im Gouvernement Latakia der Heimatregion der Beschwerdeführerin
hat sich die Situation grundlegend geändert. Das Gebiet war bis Ende 2024 eines
der Machtzentren des säkular bzw. alawitisch geprägten Assad-Regimes. Seither
hat das islamistisch geprägte Bündnis Hai'at Tahrir asch-Scham (HTS) die Macht
übernommen und ist es zu schweren Massakern an den Alawiten in Westsyrien
gekommen (vgl. dazu unter anderem die aktuellen Länderberichte von Amnesty
International zu Syrien, abrufbar auf https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nordafrika/syrien).
Die Beschwerdeführerin gehört damit sowohl als (ehemalige) Alawitin als auch
als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl
neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien
massgeblich erschweren könnte. Auch die psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin scheinen sich gemäss der eingereichten ärztlichen
Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin vom 23. August 2025 inzwischen
weiter akzentuiert zu haben, wenngleich auf die entsprechende Beurteilung im
dargelegten Sinn nicht vorbehaltlos abzustellen ist. Es ist deshalb nicht von
vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach
Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen einer veränderten
Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Hieran vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am
21. August 2025 zurückzog, geschah dies doch vor dem Hintergrund eines
vermeintlichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe und hat
die Beschwerdeführerin doch eigenen Angaben zufolge inzwischen erneut um Asyl
ersucht. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche
Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten
Punkte materiell prüfen müssen.
Das Verfahren ist damit zur materiellen Prüfung und zur
Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die
Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen, soweit auf diese
einzutreten ist.
Zugleich ist die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungs- und
Substanziierungspflicht nach Art. 90 AIG hinzuweisen und wird das
Migrationsamt den konkreten Empfangsraum in Syrien und die Zumutbarkeit einer
Rückkehr im Rahmen der materiellen Gesuchsprüfung unter Mitwirkung der
Beschwerdeführerin und allfälliger Einholung von Amtsberichten zur aktuellen Situation
weiter abzuklären haben.
4.
Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist
in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die
Beschwerdeführerin ist demgemäss als überwiegend obsiegend zu behandeln,
wenngleich sie zumindest in Bezug auf den zu bestätigenden Rekursentscheid Nr. 2025.0664
grundsätzlich unterliegt. Da die Sicherheitsdirektion die Verfahrenskosten der
beiden Rekursverfahren Nr. 2025.0591 und 2025.0664 nicht separat
aufgeschlüsselt hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei
Dritteln dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Eine Umtriebsentschädigung kann grundsätzlich auch noch nach
Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden (RB 1965 Nr. 27; VGr, 13. Januar
2010, VB.2009.00267, E. 1.3 [e contrario]), weshalb der erst mit Eingabe vom
11. Februar 2026 gestellte Antrag um Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung zwar zu berücksichtigen, jedoch mangels
entschädigungsfähiger Aufwendungen abzuweisen ist (§ 17 Abs. 2 VRG;
vgl. zu den entschädigungsfähigen Aufwendungen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 47 ff.). Mangels Substanziierung und Zuständigkeit nicht weiter
einzugehen ist hingegen auf den sinngemäss gestellten Antrag auf Zusprechung
einer Genugtuung für immaterielle Schäden.
5.
5.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.2
Die
Beschwerdeführerin ersuchte im Beschwerdeverfahren nachträglich um unentgeltliche
Prozessführung. Da ihr in Bezug auf ihre Anfechtung des Rekursverfahrens Nr. 2025.0591
keine Kosten aufzuerlegen sind und ihre Beschwerde in Bezug auf das
Rekursverfahren Nr. 2025.0591 offensichtlich aussichtslos erscheint, ist
ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch abzuweisen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist. In Bezug auf die Kosten der vorinstanzlich
(vereinigten) Rekursverfahren mangelt es sodann bereits an einem rechtzeitig
gestellten Gesuch.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Dispositiv-Ziffern II und V sowie die
Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 25. November 2025 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
2. Die
Kosten der Rekursverfahren Nr. 2025.0591 und Nr. 2025.0664 in Höhe
von insgesamt Fr. 1'650.- werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin
und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2025.00808 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.--
Zustellkosten,
Fr. 2'095.--
Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten im Verfahren VB.2025.00808 werden zu einem Drittel der
Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Eine
Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).