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VB.2025.00808

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch)

Zürich VerwG · 2026-02-25 · Deutsch ZH
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Wiedererwägungsgesuch: Prüfungsanspruch aufgrund veränderter Sicherheitslage im Heimatland. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1). Streitgegenstand und Nichteintreten auf die aufsichts- und strafrechtlichen Rechtsbegehren (E. 2). Eintretensvoraussetzungen bei einem Wiedererwägungsgesuch: Ist über das Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, ist ein neues Bewilligungsgesuch nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. Jedoch hat sich die Situation in der syrischen Heimat der Beschwerdeführerin nach dem Sturz des Assad-Regimes massgeblich verändert und gehört die Beschwerdeführerin sowohl als (ehemalige) Alewitin als auch als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien massgeblich erschweren könnte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie einer veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten Punkte materiell prüfen müssen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verweigerung einer Umtriebsentschädigung mangels entschädigungsfähiger Aufwendungen (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (Rückweisungsentscheid; E. 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) Wiedererwägungsgesuch: Prüfungsanspruch aufgrund veränderter Sicherheitslage im Heimatland. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1). Streitgegenstand und Nichteintreten auf die aufsichts- und strafrechtlichen Rechtsbegehren (E. 2). Eintretensvoraussetzungen bei einem Wiedererwägungsgesuch: Ist über das Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, ist ein neues Bewilligungsgesuch nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. Jedoch hat sich die Situation in der syrischen Heimat der Beschwerdeführerin nach dem Sturz des Assad-Regimes massgeblich verändert und gehört die Beschwerdeführerin sowohl als (ehemalige) Alewitin als auch als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien massgeblich erschweren könnte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie einer veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten Punkte materiell prüfen müssen (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verweigerung einer Umtriebsentschädigung mangels entschädigungsfähiger Aufwendungen (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (Rückweisungsentscheid; E. 6). Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird. Stichworte: KONVERTIT MENSCHENRECHTE SICHERHEITSLAGE SYRIEN VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH Rechtsnormen: Art. 90 AIG Art. 93 Abs. I BGG § 5 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00808 Urteil der

2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch), hat sich ergeben: I. A. Die 1976 geborene syrische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 16. Oktober 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober 2017 den Schweizer Bürger B (nachfolgend: der Ehemann). In der Folge erhielt sie eine zuletzt bis zum 17. Oktober 2019 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Infolge der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des ehelichen Haushalts und kundgegebener Scheidungsabsichten des Ehemannes verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Juni 2020 eine weitere Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. September 2020. B. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. März 2021 ab. C. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

1. Dezember 2021 (VB.2021.00236) lediglich insoweit gut, als dass es der Beschwerdeführerin nachträglich auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hielt hierbei fest, dass die eheliche Gemeinschaft unbestrittenermassen nicht mehr gelebt werde, der wechselseitige Ehewille erloschen sei und die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, womit eheliche und nacheheliche Aufenthaltsansprüche entfallen würden. Hierauf setzte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am

9. Dezember 2021 eine Ausreisefrist bis zum 9. Februar 2022 an. Der verwaltungsgerichtliche Entscheid erwuchs am 25. Januar 2022 unangefochten in Rechtskraft. II. A. Auf ein am 9. September 2022 gestelltes Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 19. September 2022 nicht ein. B. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 23. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. Aufgrund eines inzwischen anhängig gemachten Asylverfahrens wurde jedoch auf die Ansetzung einer Ausreisefrist verzichtet und stattdessen festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines prozessualen Aufenthalts bis zum Abschluss des hängigen Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Auch dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 21. August 2025 erklärte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre (fortbestehende) Ehe mit einem Schweizer Bürger den "formellen Widerruf sämtlicher Asylgesuche", worauf ihr noch hängiges Asylgesuch mit Beschluss vom 19. September 2025 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. D. Parallel dazu ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. August 2025 und

5. September 2025 um "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe mit einem Schweizer Bürger. Weiter machte sie unter Berufung auf eine psychiatrische Beurteilung vom 23. August 2025 geltend, psychisch schwer krank und suizidal zu sein. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom

5. September 2025 auf das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sachlage nicht ein. E. Parallel dazu ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. und 14. September 2025 mit weitgehend analoger Begründung abermals um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was ihr vom Migrationsamt mit Nichteintretensentscheid vom 19. September 2025 erneut verweigert wurde. Auf ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom

14. Oktober 2025 trat das Migrationsamt am 16. bzw. 27 Oktober 2025 mittels Briefverfügung nicht ein. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rekurs gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 11. September 2025 und beantragte deren Aufhebung und die "Erteilung der Niederlassungsbewilligung". Auf eine von der Beschwerdeführerin auf den 20. Oktober 2025 datierte und am Folgetag persönlich überbrachte subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht am 22. Oktober 2025 (2D_19/2025) mangels tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. Fehlens eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids nicht ein, unter zuständigkeitshalber Überweisung an die Sicherheitsdirektion. Die Sicherheitsdirektion eröffnete die Verfahren Nr. 2025.0591 betreffend den Rekurs vom 6. Oktober 2025 und Nr. 2025.0664 betreffend die bundesgerichtlich überwiesene Eingabe vom 20./21. Oktober 2025. Mit Entscheid vom 25. November 2025 vereinigte die Sicherheitsdirektion die beiden erwähnten Rekursverfahren. Während sie auf den Rekurs Nr. 2025.0664 zufolge verspäteter Rekurserhebung nicht eintrat, wies sie den Rekurs Nr. 2025.0591 mangels wesentlicher Veränderung der entscheiderheblichen Sachlage ab, soweit sie auf diesen eintrat. III. A. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2025 (Datum Poststempel: 6. Dezember 2025) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids vom 25. November 2025 und die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber einstweilen auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin über kein vorbestehendes Anwesenheitsrecht verfüge und ihr auch die Suspensivwirkung der eingelegten Beschwerde kein solches zu verschaffen vermöge. Da sie die Zulassungsvoraussetzungen überdies nicht offensichtlich erfülle, sei der Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Gleichwohl rechtfertige es sich ausnahmsweise, vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts in der Schweiz und ihrer Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 (Datum Poststempel: 31. Dezember 2025) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeeingabe und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2026 stellte das Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid in Aussicht und nahm die Kautionsfrist ab. Sodann räumte es der Sicherheitsdirektion und dem Migrationsamt zur Gehörswahrung Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre bereits vorgetragenen Argumente und verlangte eine sofortige Schliessung des Schriftenwechsels sowie eine umgehende Entscheidung in der Sache. Zudem wurde eine Entschädigung für die Umtriebe und "materielle und immaterielle Schäden" samt Verzinsung beantragt. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zur nachgereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig und ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; VGr, 24. Februar 2025, VB.2024.00733, E. 2.1.2; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Dementsprechend sind die nachträglichen Ergänzungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit diese überhaupt entscheiderheblich erscheinen.

E. 2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

E. 2.2 Gegenstand des Rekursentscheids Nr. 2025.0664 bildete die bundesgerichtlich überwiesene Eingabe vom 20. Oktober 2025 (persönlich überbracht am

21. Oktober 2025), mit welcher die Beschwerdeführerin die Überweisung des gesamten Dossiers an das Bundesgericht und die Aufhebung der Verfügung vom

11. September 2025 sowie eine formelle administrative und strafrechtliche Untersuchung gegen das Migrationsamt und dessen Mitarbeiter forderte. Da die Vorinstanz auf die genannte Eingabe mangels Einhaltung der Rechtsmittelfristen nicht eintrat, hätte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorab mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage auseinandersetzen müssen. Indes können die aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, da hierfür zunächst der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Direktionen bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 74). Auf diesbezügliche Anträge ist – soweit sie vor Verwaltungsgericht überhaupt noch substanziiert aufrechterhalten werden – nicht weiter einzugehen, wobei aufgrund der ohnehin fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch auf eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung bzw. rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage verzichtet werden kann. Ebenso kann von einer Überweisung an den Regierungsrat oder allfällige Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Zuständigkeit abgesehen werden, nachdem die erhobenen Vorwürfe offensichtlich haltlos erscheinen und bereits im ursprünglichen Wegweisungsverfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. Insbesondere ist die Anrufung einer Aufsichtsinstanz auch nicht an eine kurze Frist gebunden, welche eine fristwahrende Weiterleitung im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG erheischen würde.

E. 2.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursentscheids Nr. 2025.0591 bildete sodann allein die Beurteilung der Rekurseingabe vom 6. Oktober 2025 gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 11. September 2025. Hieraus erschliesst sich, dass lediglich das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung" vom 5. September 2025 bzw. dessen nachfolgende Beurteilung durch die Vorinstanz verfahrensgegenständlich war, während die nachfolgenden Nichteintretensentscheide vom 19. September 2025 bzw. 16. und 27. Oktober 2025 grundsätzlich nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten oder bilden mussten. Folglich beschränkt sich auch das vorliegende Verfahren auf diesen Gegenstand. Ferner kann im Sinn nachfolgender Ausführungen auch offenbleiben, ob die nachfolgenden Gesuche zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion hätten überwiesen werden müssen, nachdem das vorliegend zu beurteilende Gesuch vom 5. September 2025 damals noch nicht rechtskräftig entschieden bzw. vor der Vorinstanz hängig war.

E. 3.1 Ist über

ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich

oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.

BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,

E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,

E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues

Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der

Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich

geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

Generell sind Beweismittel, welche bereits beim letzten Verlängerungsgesuch

oder bei vorangegangenen Widererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten

beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine

materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung

provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf

Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr,

27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 3.2.4; BGr, 13. Juli 2021,

2C_182/2020, E. 3.2.3; BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3;

BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001,

2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen

Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138

II 229 E. 3.2.3; VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00304, E. 2.3; VGr,

31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019,

VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297,

E. 2.1).

E. 3.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies diese aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und der negative Bewilligungsentscheid erwuchs am 25. Januar 2022 in Rechtskraft. Eine erneute Überprüfung der Bewilligungssituation kommt deshalb nach dargelegter Rechtslage nur infrage, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seither wesentlich verändert hat bzw. es der Beschwerdeführerin selbst bei gebotener Sorgfalt nicht möglich war, ihre nunmehr vorgebrachten Rügen schon bei der letzten materiellen Beurteilung ihrer Bewilligungssituation vorzubringen.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2025 bzw. 30. Dezember 2025 (unter weitgehender Wiederholung ihrer bereits vorinstanzlich vorgetragenen Argumente) geltend, keine Widerrufsgründe gesetzt zu haben und aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe mit einem Schweizer Bürger über einen Aufenthaltsanspruch zu verfügen. Zudem macht sie eine Verletzung völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt bzw. von Flüchtlingen geltend und verweist auf ihre soziale Integration in der Schweiz. Weiter stütze sich die vorinstanzliche Entscheidung auf fehlerhafte Tatsachengrundlagen, namentlich in Bezug auf ihre frühere Straffälligkeit. Zudem verweist sie auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand und ein angeblich am 25. November 2025 gestelltes (erneutes) Asylgesuch.

E. 3.4 Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im Verfahren

betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. So

setzte sich das Verwaltungsgericht in seinem in Rechtskraft erwachsenen

Entscheid vom 1. Dezember 2021 ausführlich mit der generellen Situation im

Heimatland der Beschwerdeführerin und der konkreten Gefährdung der

Beschwerdeführerin als Konvertitin auseinander, ohne darin ein

Wegweisungshindernis zu erblicken. Auch die Gewaltvorwürfe gegenüber dem

Ehegatten, die soziale Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz und

die Reintegrationschancen in Syrien wurden damals ausführlich thematisiert

(VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00236, E. 2.4). Sodann wurde bereits

im damaligen Verfahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer

lediglich formell fortbestehenden Ehe keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten

könne. Inwieweit der Beschwerdeführerin hierbei Unterhalt zugesprochen wurde

und wer für die Trennung der Eheleute verantwortlich war, ist hingegen nicht

massgeblich. Ebenso wenig, ob eine Scheidungsklage inzwischen wieder

zurückgezogen wurde, zumal nicht behauptet wird, dass die eheliche Gemeinschaft

zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde.

In Bezug auf die nachgereichte ärztliche Stellungnahme der

behandelnden Psychiaterin vom 23. August 2025 ist weiter festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen ihrer Psychiaterin schon

seit mehreren Jahren labil ist und bereits in der Vergangenheit immer wieder

akutpsychiatrische Hospitalisationen benötigte. Es handelt sich damit keineswegs

um eine neu aufgetretene Erkrankung. Zudem wurde die ärztliche Stellungnahme

zielgerichtet für das vorliegend zu beurteilende ausländerrechtliche Verfahren

erstellt und enthält diese sachfremde Ausführungen zur fortbestehenden Ehe

etc., welche kaum mehr etwas mit der medizinischen Beurteilung zu tun haben.

Bezüglich sozialer Integration der Beschwerdeführerin ist sodann anzumerken,

dass ihrem prekären Aufenthalt seit der Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung und während hängigem Asylverfahren grundsätzlich keine

integrationsfördernde Wirkung mehr zuzusprechen ist und sie ungeachtet ihres

zeitweise pendenten Asylverfahrens mit einem baldigen Vollzug ihrer Wegweisung

rechnen musste (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März 2019,

2C_746/2018, E. 7.1; VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.3.2;

vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.4).

Ergänzend ist anzumerken, dass im Sinn der Evidenztheorie (zu

dieser anstelle vieler BGE 151 II 120 E. 4.1) und entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin keinerlei Gründe bestehen, welche frühere

Bewilligungsentscheide nichtig erscheinen lassen. Insbesondere ist den

Migrationsbehörden auch nicht vorzuwerfen, bewilligungsrelevante Umstände

derart fehlerhaft gewürdigt oder gar ignoriert zu haben, dass sich trotz

bereits abgelaufener Rechtsmittelfristen eine nachträgliche Entscheidkorrektur

von Amtes wegen aufdrängen würde.

E. 3.5 Gleichwohl

könnte sich die Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung der

Bewilligungssituation wesentlich verändert haben: Im Dezember 2024 ist es in

Syrien zu einem Regimewechsel gekommen und seither ist das Land wiederholt Ziel

israelischer Angriffe geworden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die

Situation in Syrien derzeit als volatil, weshalb die zukünftige Entwicklung

noch nicht absehbar erscheint (vgl. BVGr, 8. Dezember 2025, E-4405/2023, E. 6.4).

Gerade auch im Gouvernement Latakia – der Heimatregion der Beschwerdeführerin –

hat sich die Situation grundlegend geändert. Das Gebiet war bis Ende 2024 eines

der Machtzentren des säkular bzw. alawitisch geprägten Assad-Regimes. Seither

hat das islamistisch geprägte Bündnis Hai'at Tahrir asch-Scham (HTS) die Macht

übernommen und ist es zu schweren Massakern an den Alawiten in Westsyrien

gekommen (vgl. dazu unter anderem die aktuellen Länderberichte von Amnesty

International zu Syrien, abrufbar auf https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nordafrika/syrien).

Die Beschwerdeführerin gehört damit sowohl als (ehemalige) Alawitin als auch

als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl

neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien

massgeblich erschweren könnte. Auch die psychischen Probleme der

Beschwerdeführerin scheinen sich gemäss der eingereichten ärztlichen

Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin vom 23. August 2025 inzwischen

weiter akzentuiert zu haben, wenngleich auf die entsprechende Beurteilung im

dargelegten Sinn nicht vorbehaltlos abzustellen ist. Es ist deshalb nicht von

vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach

Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen einer veränderten

Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Hieran vermag

auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am

21. August 2025 zurückzog, geschah dies doch vor dem Hintergrund eines

vermeintlichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe und hat

die Beschwerdeführerin doch eigenen Angaben zufolge inzwischen erneut um Asyl

ersucht. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche

Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die

Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten

Punkte materiell prüfen müssen.

Das Verfahren ist damit zur materiellen Prüfung und zur

Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die

Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen, soweit auf diese

einzutreten ist.

Zugleich ist die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungs- und

Substanziierungspflicht nach Art. 90 AIG hinzuweisen und wird das

Migrationsamt den konkreten Empfangsraum in Syrien und die Zumutbarkeit einer

Rückkehr im Rahmen der materiellen Gesuchsprüfung unter Mitwirkung der

Beschwerdeführerin und allfälliger Einholung von Amtsberichten zur aktuellen Situation

weiter abzuklären haben.

E. 4 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Beschwerdeführerin ist demgemäss als überwiegend obsiegend zu behandeln, wenngleich sie zumindest in Bezug auf den zu bestätigenden Rekursentscheid Nr. 2025.0664 grundsätzlich unterliegt. Da die Sicherheitsdirektion die Verfahrenskosten der beiden Rekursverfahren Nr. 2025.0591 und 2025.0664 nicht separat aufgeschlüsselt hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung kann grundsätzlich auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden (RB 1965 Nr. 27; VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00267, E. 1.3 [e contrario]), weshalb der erst mit Eingabe vom

11. Februar 2026 gestellte Antrag um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zwar zu berücksichtigen, jedoch mangels entschädigungsfähiger Aufwendungen abzuweisen ist (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. zu den entschädigungsfähigen Aufwendungen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 47 ff.). Mangels Substanziierung und Zuständigkeit nicht weiter einzugehen ist hingegen auf den sinngemäss gestellten Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für immaterielle Schäden.

E. 5.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte im Beschwerdeverfahren nachträglich um unentgeltliche Prozessführung. Da ihr in Bezug auf ihre Anfechtung des Rekursverfahrens Nr. 2025.0591 keine Kosten aufzuerlegen sind und ihre Beschwerde in Bezug auf das Rekursverfahren Nr. 2025.0591 offensichtlich aussichtslos erscheint, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. In Bezug auf die Kosten der vorinstanzlich (vereinigten) Rekursverfahren mangelt es sodann bereits an einem rechtzeitig gestellten Gesuch.

E. 6 Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziffern II und V sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. November 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
  2. Die Kosten der Rekursverfahren Nr. 2025.0591 und Nr. 2025.0664 in Höhe von insgesamt Fr. 1'650.- werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.
  3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2025.00808 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten im Verfahren VB.2025.00808 werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.
  5. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
  7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00808

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Geschäftsnummer:

VB.2025.00808

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 25.02.2026

Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Ausländerrecht

Betreff:

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch)

Wiedererwägungsgesuch: Prüfungsanspruch aufgrund veränderter Sicherheitslage im Heimatland.

Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1).

Streitgegenstand und Nichteintreten auf die aufsichts- und strafrechtlichen Rechtsbegehren (E. 2).

Eintretensvoraussetzungen bei einem Wiedererwägungsgesuch: Ist über das Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, ist ein neues Bewilligungsgesuch nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert hat. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. Jedoch hat sich die Situation in der syrischen Heimat der Beschwerdeführerin nach dem Sturz des Assad-Regimes massgeblich verändert und gehört die Beschwerdeführerin sowohl als (ehemalige) Alewitin als auch als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien massgeblich erschweren könnte. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie einer veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten Punkte materiell prüfen müssen (E. 3).

Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Verweigerung einer Umtriebsentschädigung mangels entschädigungsfähiger Aufwendungen (E. 4).

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist (E. 5).

Rechtsmittelbelehrung (Rückweisungsentscheid; E. 6).

Beschwerdeabweisung, soweit darauf eingetreten wird.

Stichworte:

KONVERTIT

MENSCHENRECHTE

SICHERHEITSLAGE

SYRIEN

VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE

WIEDERERWÄGUNG

WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen:

Art. 90 AIG

Art. 93 Abs. I BGG

§ 5 Abs. II VRG

§ 16 Abs. I VRG

§ 20a Abs. II VRG

§ 52 Abs. I VRG

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00808

Urteil

der

2. Kammer

vom 25. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix

Blocher.

In Sachen

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich

ergeben:

I.

A.

Die

1976 geborene syrische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin)

reiste am 16. Oktober 2017 in die Schweiz ein und heiratete am 18. Oktober

2017 den Schweizer Bürger B (nachfolgend: der Ehemann). In der Folge erhielt

sie eine zuletzt bis zum 17. Oktober 2019 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung. Infolge der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des

ehelichen Haushalts und kundgegebener Scheidungsabsichten des Ehemannes

verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Juni 2020 eine weitere

Bewilligungsverlängerung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 24. September

2020.

B.

Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. März

2021 ab.

C.

Die

hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

1. Dezember 2021 (VB.2021.00236) lediglich insoweit gut, als dass es der

Beschwerdeführerin nachträglich auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährte. Ansonsten wurde die Beschwerde abgewiesen. Das

Verwaltungsgericht hielt hierbei fest, dass die eheliche Gemeinschaft

unbestrittenermassen nicht mehr gelebt werde, der wechselseitige Ehewille

erloschen sei und die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe,

womit eheliche und nacheheliche Aufenthaltsansprüche entfallen würden.

Hierauf setzte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin am

9. Dezember 2021 eine Ausreisefrist bis zum 9. Februar 2022 an. Der

verwaltungsgerichtliche Entscheid erwuchs am 25. Januar 2022 unangefochten

in Rechtskraft.

II.

A.

Auf ein

am 9. September 2022 gestelltes Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung trat das Migrationsamt am 19. September 2022

nicht ein.

B.

Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit in Rechtskraft

erwachsenem Entscheid vom 23. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat.

Aufgrund eines inzwischen anhängig gemachten Asylverfahrens wurde jedoch auf

die Ansetzung einer Ausreisefrist verzichtet und stattdessen festgehalten, dass

sich die Beschwerdeführerin im Rahmen eines prozessualen Aufenthalts bis zum

Abschluss des hängigen Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfe. Auch

dieser Entscheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.

C.

Mit

Schreiben vom 21. August 2025 erklärte die Beschwerdeführerin unter

Berufung auf ihre (fortbestehende) Ehe mit einem Schweizer Bürger den

"formellen Widerruf sämtlicher Asylgesuche", worauf ihr noch hängiges

Asylgesuch mit Beschluss vom 19. September 2025 vom Staatssekretariat für

Migration (SEM) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

D.

Parallel

dazu ersuchte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. August 2025 und

5. September 2025 um "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung"

aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe mit einem Schweizer Bürger. Weiter machte

sie unter Berufung auf eine psychiatrische Beurteilung vom 23. August 2025

geltend, psychisch schwer krank und suizidal zu sein.

Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom

5. September 2025 auf das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sachlage nicht ein.

E.

Parallel

dazu ersuchte die Beschwerdeführerin am 9. und 14. September 2025 mit

weitgehend analoger Begründung abermals um (wiedererwägungsweise) Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung, was ihr vom Migrationsamt mit

Nichteintretensentscheid vom 19. September 2025 erneut verweigert wurde.

Auf ein weiteres Wiedererwägungsgesuch vom

14. Oktober 2025 trat das Migrationsamt am 16. bzw. 27 Oktober 2025 mittels

Briefverfügung nicht ein.

F.

Mit

Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Rekurs gegen die

migrationsamtliche Verfügung vom 11. September 2025 und beantragte deren

Aufhebung und die "Erteilung der Niederlassungsbewilligung". Auf eine

von der Beschwerdeführerin auf den 20. Oktober 2025 datierte und am

Folgetag persönlich überbrachte subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat das

Bundesgericht am 22. Oktober 2025 (2D_19/2025) mangels tauglichen

Anfechtungsobjekts bzw. Fehlens eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids

nicht ein, unter zuständigkeitshalber Überweisung an die Sicherheitsdirektion.

Die Sicherheitsdirektion eröffnete die Verfahren Nr. 2025.0591

betreffend den Rekurs vom 6. Oktober 2025 und Nr. 2025.0664 betreffend

die bundesgerichtlich überwiesene Eingabe vom 20./21. Oktober 2025.

Mit Entscheid vom 25. November 2025 vereinigte die

Sicherheitsdirektion die beiden erwähnten Rekursverfahren. Während sie auf den

Rekurs Nr. 2025.0664 zufolge verspäteter Rekurserhebung nicht eintrat,

wies sie den Rekurs Nr. 2025.0591 mangels wesentlicher Veränderung der

entscheiderheblichen Sachlage ab, soweit sie auf diesen eintrat.

III.

A.

Mit

Beschwerde vom 5. Dezember 2025 (Datum Poststempel: 6. Dezember 2025)

beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids

vom 25. November 2025 und die wiedererwägungsweise Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2025 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, verzichtete aber einstweilen

auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung. Weiter

hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin über kein vorbestehendes

Anwesenheitsrecht verfüge und ihr auch die Suspensivwirkung der eingelegten

Beschwerde kein solches zu verschaffen vermöge. Da sie die

Zulassungsvoraussetzungen überdies nicht offensichtlich erfülle, sei der

Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Gleichwohl

rechtfertige es sich ausnahmsweise, vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen.

Sodann wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts in der

Schweiz und ihrer Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht

eingetreten würde.

Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 (Datum

Poststempel: 31. Dezember 2025) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre

Beschwerdeeingabe und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2026 stellte

das Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege mit dem Endentscheid in Aussicht und nahm die Kautionsfrist ab.

Sodann räumte es der Sicherheitsdirektion und dem Migrationsamt zur

Gehörswahrung Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 wiederholte die

Beschwerdeführerin ihre bereits vorgetragenen Argumente und verlangte eine

sofortige Schliessung des Schriftenwechsels sowie eine umgehende Entscheidung

in der Sache. Zudem wurde eine Entschädigung für die Umtriebe und

"materielle und immaterielle Schäden" samt Verzinsung beantragt.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zur nachgereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vernehmen liess, verzichtete

die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 [VRG]).

1.2

Gemäss

§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im ausländerrechtlichen

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig und ist auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen

(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2; VGr, 24. Februar 2025, VB.2024.00733, E. 2.1.2;

VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Dementsprechend sind die

nachträglichen Ergänzungen der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu

berücksichtigen, soweit diese überhaupt entscheiderheblich erscheinen.

2.

2.1

Streitgegenstand

ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des

Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz

weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten

(vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

2.2

Gegenstand

des Rekursentscheids Nr. 2025.0664 bildete die bundesgerichtlich

überwiesene Eingabe vom 20. Oktober 2025 (persönlich überbracht am

21. Oktober 2025), mit welcher die Beschwerdeführerin die Überweisung des

gesamten Dossiers an das Bundesgericht und die Aufhebung der Verfügung vom

11. September 2025 sowie eine formelle administrative und strafrechtliche

Untersuchung gegen das Migrationsamt und dessen Mitarbeiter forderte. Da die

Vorinstanz auf die genannte Eingabe mangels Einhaltung der Rechtsmittelfristen

nicht eintrat, hätte sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorab mit der

vorinstanzlichen Eintretensfrage auseinandersetzen müssen. Indes können die

aufsichtsrechtlichen und strafrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin

ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, da

hierfür zunächst der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Direktionen

bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zuständig wäre (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a

N. 74). Auf diesbezügliche Anträge ist – soweit sie vor Verwaltungsgericht

überhaupt noch substanziiert aufrechterhalten werden – nicht weiter einzugehen,

wobei aufgrund der ohnehin fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch

auf eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung bzw. rechtsgenüglichen

Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage verzichtet werden kann.

Ebenso kann von einer Überweisung an den Regierungsrat oder allfällige

Strafverfolgungsbehörden aus Gründen der Zuständigkeit abgesehen werden,

nachdem die erhobenen Vorwürfe offensichtlich haltlos erscheinen und bereits im

ursprünglichen Wegweisungsverfahren hätten vorgebracht werden können und

müssen. Insbesondere ist die Anrufung einer Aufsichtsinstanz auch nicht an eine

kurze Frist gebunden, welche eine fristwahrende Weiterleitung im Sinn von § 5

Abs. 2 VRG erheischen würde.

2.3

Gegenstand

des vorinstanzlichen Rekursentscheids Nr. 2025.0591 bildete sodann allein

die Beurteilung der Rekurseingabe vom 6. Oktober 2025 gegen die

migrationsamtliche Verfügung vom 11. September 2025. Hieraus erschliesst

sich, dass lediglich das Gesuch um (wiedererwägungsweise) Erteilung einer

"Niederlassungsbewilligung" vom 5. September 2025 bzw. dessen

nachfolgende Beurteilung durch die Vorinstanz verfahrensgegenständlich war,

während die nachfolgenden Nichteintretensentscheide vom 19. September 2025

bzw. 16. und 27. Oktober 2025 grundsätzlich nicht Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens bildeten oder bilden mussten. Folglich beschränkt

sich auch das vorliegende Verfahren auf diesen Gegenstand. Ferner kann im Sinn

nachfolgender Ausführungen auch offenbleiben, ob die nachfolgenden Gesuche

zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion hätten überwiesen werden

müssen, nachdem das vorliegend zu beurteilende Gesuch vom 5. September

2025 damals noch nicht rechtskräftig entschieden bzw. vor der Vorinstanz hängig

war.

3.

3.1

Ist über

ein Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden worden, kann

grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn

erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren

Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich

oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl.

BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,

E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,

E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues

Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der

Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich

geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

Generell sind Beweismittel, welche bereits beim letzten Verlängerungsgesuch

oder bei vorangegangenen Widererwägungsgesuchen bei gebotener Sorgfalt hätten

beschafft werden können, nicht mehr zu berücksichtigen, ansonsten eine

materielle Neubeurteilung allein schon durch eine nachlässige Prozessführung

provoziert werden könnte. Das Institut der Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf

Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (BGr,

27. Juli 2021, 2D_22/2021, E. 3.2.4; BGr, 13. Juli 2021,

2C_182/2020, E. 3.2.3; BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3;

BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November 2001,

2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die betroffenen

Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 AIG; BGE 138

II 229 E. 3.2.3; VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00304, E. 2.3; VGr,

31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.5; VGr, 23. Oktober 2019,

VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297,

E. 2.1).

3.2

Mit

Verfügung vom 24. Juni 2020 verweigerte das Migrationsamt der

Beschwerdeführerin die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und

wies diese aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben

erfolglos und der negative Bewilligungsentscheid erwuchs am 25. Januar

2022 in Rechtskraft. Eine erneute Überprüfung der Bewilligungssituation kommt

deshalb nach dargelegter Rechtslage nur infrage, wenn sich die Sach- oder

Rechtslage seither wesentlich verändert hat bzw. es der Beschwerdeführerin

selbst bei gebotener Sorgfalt nicht möglich war, ihre nunmehr vorgebrachten

Rügen schon bei der letzten materiellen Beurteilung ihrer Bewilligungssituation

vorzubringen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2025 bzw. 30. Dezember

2025 (unter weitgehender Wiederholung ihrer bereits vorinstanzlich

vorgetragenen Argumente) geltend, keine Widerrufsgründe gesetzt zu haben und

aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe mit einem Schweizer Bürger über einen

Aufenthaltsanspruch zu verfügen. Zudem macht sie eine Verletzung

völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz von Opfern häuslicher Gewalt bzw.

von Flüchtlingen geltend und verweist auf ihre soziale Integration in der

Schweiz. Weiter stütze sich die vorinstanzliche Entscheidung auf fehlerhafte

Tatsachengrundlagen, namentlich in Bezug auf ihre frühere Straffälligkeit.

Zudem verweist sie auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand und ein

angeblich am 25. November 2025 gestelltes (erneutes) Asylgesuch.

3.4

Die

Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden überwiegend bereits im Verfahren

betreffend die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung thematisiert. So

setzte sich das Verwaltungsgericht in seinem in Rechtskraft erwachsenen

Entscheid vom 1. Dezember 2021 ausführlich mit der generellen Situation im

Heimatland der Beschwerdeführerin und der konkreten Gefährdung der

Beschwerdeführerin als Konvertitin auseinander, ohne darin ein

Wegweisungshindernis zu erblicken. Auch die Gewaltvorwürfe gegenüber dem

Ehegatten, die soziale Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz und

die Reintegrationschancen in Syrien wurden damals ausführlich thematisiert

(VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00236, E. 2.4). Sodann wurde bereits

im damaligen Verfahren festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer

lediglich formell fortbestehenden Ehe keinen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten

könne. Inwieweit der Beschwerdeführerin hierbei Unterhalt zugesprochen wurde

und wer für die Trennung der Eheleute verantwortlich war, ist hingegen nicht

massgeblich. Ebenso wenig, ob eine Scheidungsklage inzwischen wieder

zurückgezogen wurde, zumal nicht behauptet wird, dass die eheliche Gemeinschaft

zwischenzeitlich wieder aufgenommen wurde.

In Bezug auf die nachgereichte ärztliche Stellungnahme der

behandelnden Psychiaterin vom 23. August 2025 ist weiter festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin gemäss den Ausführungen ihrer Psychiaterin schon

seit mehreren Jahren labil ist und bereits in der Vergangenheit immer wieder

akutpsychiatrische Hospitalisationen benötigte. Es handelt sich damit keineswegs

um eine neu aufgetretene Erkrankung. Zudem wurde die ärztliche Stellungnahme

zielgerichtet für das vorliegend zu beurteilende ausländerrechtliche Verfahren

erstellt und enthält diese sachfremde Ausführungen zur fortbestehenden Ehe

etc., welche kaum mehr etwas mit der medizinischen Beurteilung zu tun haben.

Bezüglich sozialer Integration der Beschwerdeführerin ist sodann anzumerken,

dass ihrem prekären Aufenthalt seit der Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung und während hängigem Asylverfahren grundsätzlich keine

integrationsfördernde Wirkung mehr zuzusprechen ist und sie ungeachtet ihres

zeitweise pendenten Asylverfahrens mit einem baldigen Vollzug ihrer Wegweisung

rechnen musste (BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März 2019,

2C_746/2018, E. 7.1; VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 2.3.2;

vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.4).

Ergänzend ist anzumerken, dass im Sinn der Evidenztheorie (zu

dieser anstelle vieler BGE 151 II 120 E. 4.1) und entgegen den

Ausführungen der Beschwerdeführerin keinerlei Gründe bestehen, welche frühere

Bewilligungsentscheide nichtig erscheinen lassen. Insbesondere ist den

Migrationsbehörden auch nicht vorzuwerfen, bewilligungsrelevante Umstände

derart fehlerhaft gewürdigt oder gar ignoriert zu haben, dass sich trotz

bereits abgelaufener Rechtsmittelfristen eine nachträgliche Entscheidkorrektur

von Amtes wegen aufdrängen würde.

3.5

Gleichwohl

könnte sich die Sachlage seit der letzten materiellen Beurteilung der

Bewilligungssituation wesentlich verändert haben: Im Dezember 2024 ist es in

Syrien zu einem Regimewechsel gekommen und seither ist das Land wiederholt Ziel

israelischer Angriffe geworden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die

Situation in Syrien derzeit als volatil, weshalb die zukünftige Entwicklung

noch nicht absehbar erscheint (vgl. BVGr, 8. Dezember 2025, E-4405/2023, E. 6.4).

Gerade auch im Gouvernement Latakia – der Heimatregion der Beschwerdeführerin –

hat sich die Situation grundlegend geändert. Das Gebiet war bis Ende 2024 eines

der Machtzentren des säkular bzw. alawitisch geprägten Assad-Regimes. Seither

hat das islamistisch geprägte Bündnis Hai'at Tahrir asch-Scham (HTS) die Macht

übernommen und ist es zu schweren Massakern an den Alawiten in Westsyrien

gekommen (vgl. dazu unter anderem die aktuellen Länderberichte von Amnesty

International zu Syrien, abrufbar auf https://www.amnesty.ch/de/laender/naher-osten-nordafrika/syrien).

Die Beschwerdeführerin gehört damit sowohl als (ehemalige) Alawitin als auch

als Konvertitin einer besonders exponierten Bevölkerungsgruppe an, was sowohl

neue Verfolgungsrisiken bergen als auch ihre Reintegration in Syrien

massgeblich erschweren könnte. Auch die psychischen Probleme der

Beschwerdeführerin scheinen sich gemäss der eingereichten ärztlichen

Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin vom 23. August 2025 inzwischen

weiter akzentuiert zu haben, wenngleich auf die entsprechende Beurteilung im

dargelegten Sinn nicht vorbehaltlos abzustellen ist. Es ist deshalb nicht von

vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach

Syrien inzwischen aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen einer veränderten

Sicherheits- und Menschenrechtslage nicht mehr zuzumuten ist. Hieran vermag

auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch am

21. August 2025 zurückzog, geschah dies doch vor dem Hintergrund eines

vermeintlichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund ihrer fortbestehenden Ehe und hat

die Beschwerdeführerin doch eigenen Angaben zufolge inzwischen erneut um Asyl

ersucht. Dementsprechend hätten die Vorinstanzen eine entscheiderhebliche

Veränderung der Sachlage nicht von vornherein ausschliessen dürfen und die

Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf die zuletzt erwähnten

Punkte materiell prüfen müssen.

Das Verfahren ist damit zur materiellen Prüfung und zur

Vermeidung eines Instanzenverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen. Die

Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen, soweit auf diese

einzutreten ist.

Zugleich ist die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungs- und

Substanziierungspflicht nach Art. 90 AIG hinzuweisen und wird das

Migrationsamt den konkreten Empfangsraum in Syrien und die Zumutbarkeit einer

Rückkehr im Rahmen der materiellen Gesuchsprüfung unter Mitwirkung der

Beschwerdeführerin und allfälliger Einholung von Amtsberichten zur aktuellen Situation

weiter abzuklären haben.

4.

Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist

in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die

Beschwerdeführerin ist demgemäss als überwiegend obsiegend zu behandeln,

wenngleich sie zumindest in Bezug auf den zu bestätigenden Rekursentscheid Nr. 2025.0664

grundsätzlich unterliegt. Da die Sicherheitsdirektion die Verfahrenskosten der

beiden Rekursverfahren Nr. 2025.0591 und 2025.0664 nicht separat

aufgeschlüsselt hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei

Dritteln dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Umtriebsentschädigung kann grundsätzlich auch noch nach

Ablauf der Beschwerdefrist verlangt werden (RB 1965 Nr. 27; VGr, 13. Januar

2010, VB.2009.00267, E. 1.3 [e contrario]), weshalb der erst mit Eingabe vom

11. Februar 2026 gestellte Antrag um Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung zwar zu berücksichtigen, jedoch mangels

entschädigungsfähiger Aufwendungen abzuweisen ist (§ 17 Abs. 2 VRG;

vgl. zu den entschädigungsfähigen Aufwendungen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 47 ff.). Mangels Substanziierung und Zuständigkeit nicht weiter

einzugehen ist hingegen auf den sinngemäss gestellten Antrag auf Zusprechung

einer Genugtuung für immaterielle Schäden.

5.

5.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.2

Die

Beschwerdeführerin ersuchte im Beschwerdeverfahren nachträglich um unentgeltliche

Prozessführung. Da ihr in Bezug auf ihre Anfechtung des Rekursverfahrens Nr. 2025.0591

keine Kosten aufzuerlegen sind und ihre Beschwerde in Bezug auf das

Rekursverfahren Nr. 2025.0591 offensichtlich aussichtslos erscheint, ist

ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung jedoch abzuweisen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist. In Bezug auf die Kosten der vorinstanzlich

(vereinigten) Rekursverfahren mangelt es sodann bereits an einem rechtzeitig

gestellten Gesuch.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Dispositiv-Ziffern II und V sowie die

Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 25. November 2025 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.    Die

Kosten der Rekursverfahren Nr. 2025.0591 und Nr. 2025.0664 in Höhe

von insgesamt Fr. 1'650.- werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin

und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die

Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2025.00808 wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:

Fr.      95.--

Zustellkosten,

Fr. 2'095.--

Total der Kosten.

4.    Die

Gerichtskosten im Verfahren VB.2025.00808 werden zu einem Drittel der

Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Eine

Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,

soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

7.    Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).