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VB.2025.00790

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B)

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-10-01 · Deutsch ZH
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[Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligung einer vorläufig aufgenommenen Syrerin im Pensionsalter.] Kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität das Privat- und Familienleben nicht in relevanter Weise einschränken (E. 2.). Keine gesellschaftliche Integration, da keine Kontakte zur lokalen Bevölkerung und auch keine Bemühungen diesbezüglich belegt sind. Folglich erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft (E. 4.3). Gutheissung UP. Abweisung.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr,

4. September 2025, VB.2024.00606, E. 2.1 – 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 –

11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 151 I 62 E. 5.8 und 147 I 268 E. 4.4). Es legt dabei ein grosses Gewicht auf eine gelungene Integration (BGr, 28. Januar 2026, 2C_427/2023, E. 4.2.2 und 10. Dezember 2025, 2C_201/2025, E. 3.2.3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs ihrer erwachsenen Kinder in Deutschland und Frankreich) beeinträchtigen ihr Privat- und Familienleben jedoch nicht in derart relevanter Weise, dass sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen aus dem Privatleben ergeben würde. So leben drei von sechs Kindern ebenfalls in der Schweiz und wird nicht behauptet, dass es (auch) den im Ausland lebenden Verwandten nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz zu reisen und die Beschwerdeführerin zu besuchen.

E. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

E. 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00249, E. 3.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

E. 3.3 Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 16. April 2026, VB.2025.00296, E. 5.4).

E. 3.4 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 151 I 62, E. 6.2 und 147 I 268 E 5.3; BGr, 10. Dezember 2025, 2C_201/2025, E. 3.2.3). Hindern das fortgeschrittene Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00249; E. 4.3 – 27. März 2025, VB.2024.00501, E. 3.3 –

9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3; Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

E. 3.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

E. 4.1 Die verwitwete Beschwerdeführerin stammt aus C in Syrien und gehört zur kurdischen Ethnie. Sie gibt an, dass sie nie zur Schule gegangen sei und weder lesen noch schreiben könne. Sie sei Mutter und Hausfrau gewesen. In der Schweiz ist die Beschwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat stets Sozialhilfe bezogen. Einträge im Betreibungs- oder Strafregister liegen keine vor. Gemäss einem Einstufungstest vom Herbst 2022 verfügt die Beschwerdeführerin über schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau Alpha 1, im mündlichen Bereich ist sie auf dem Niveau A 1.0. Ein Deutsch-Zertifikat hat sie nicht eingereicht, ebenso wenig eine Kursbestätigung. Zu ihrer sozialen Situation ergibt sich das Folgende aus den Akten: Die Beschwerdeführerin lebt allein in einem Haushalt in D. Drei ihrer erwachsenen Kinder leben ebenfalls in der Schweiz, drei weitere Kinder in Deutschland und Frankreich. Eine Tochter und deren Kinder wohnen in 500 Meter Distanz zum Wohnort der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um die Enkelkinder. Im Jahr 2024 besuchte sie vereinzelt den Frauen-Deutsch-Treff, organisiert vom Sozialdienst der Kirche G.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit dreizehn Jahren in der Schweiz. Da sie bei ihrer Einreise bereits 64 Jahre alt war, ist ihr die mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht vorzuwerfen. Sie hat sich angesichts ihres Alters hinlänglich bemüht, Deutsch zu lernen. Gemäss den Angaben ihres Sohnes hat die Beschwerdeführerin zirka zwei Jahre lang jeden Montag einen Deutschkurs bei "E" bei der Organisation F besucht. Seine Mutter habe jedoch grosse Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache gezeigt und kaum Fortschritte gemacht. In welchem Zeitraum dieser Kurs stattfand, bleibt unklar, da die Organisation F keine Unterlagen dazu bereitstellte. Am

11. Oktober 2022 absolvierte die Beschwerdeführerin einen Deutsch-Einstufungstest bei der Organisation F. Gemäss dessen Bestätigung vom

22. November 2022 verfügte die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – damals über schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau Alpha 1, im mündlichen Bereich befand sie sich auf dem Niveau A 1.0. Da die Beschwerdeführerin nur sehr langsame Lernfortschritte zeigen würde, konnte die Organisation F den Besuch eines Alphabetisierungskurses nicht empfehlen und hielt einen (weiteren) Deutschkurs für unrealistisch. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin bestätigte wiederholt, dass diese nicht fähig sei, einen normalen Deutschkurs mit Abschluss zu machen. Es dürfe nur das Mündliche im Vordergrund stehen. Sodann liegt ein Schreiben des Sozialdienstes der Kirche G vom

7. Juni 2024 bei den Akten. Die Sozialarbeiterin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, neben dem Besuch des Frauentreffs, auch einige Male am Alphabetisierungskurs teilgenommen habe. Leider könne sie nur mit grosser Anstrengung lesen und schreiben. Sie bekomme schnell Kopfschmerzen. In der Folge sei sie nicht mehr in den Kurs gekommen, da auch eine Abklärung beim Augenarzt keine Verbesserung gebracht habe. Weitere vorhandene gesellschaftliche Kontakte werden von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch ergeben sich solche aus den Akten.

E. 4.3 Bei dieser Ausgangslage ist zweifelhaft, ob die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin mangelnde Bemühungen zur sprachlichen Integration entgegenhalten durften. Dies kann aber offenbleiben, da es der Beschwerdeführerin ohnehin an der auch vorausgesetzten sozialen Integration in der Schweiz fehlt. D ie Beschwerdeführerin hat ihre gesellschaftliche und soziale Integration in der Schweiz nicht dargelegt. Es ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Kontakte der Beschwerdeführerin zur lokalen Bevölkerung oder Bemühungen, solche aufzunehmen. Folglich erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Mittellosigkeit ergibt sich bereits aus den Akten. Die Beschwerde war sodann nicht offenkundig aussichtslos, zumal zumindest die Beurteilung der Integrationsbemühungen in sprachlicher Hinsicht entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht klar negativ ausfällt. Entsprechend ist das Gesuch gutzuheissen und sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 6.3 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

E. 7 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00790 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00790 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B) [Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligung einer vorläufig aufgenommenen Syrerin im Pensionsalter.]

Kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität das Privat- und Familienleben nicht in relevanter Weise einschränken (E. 2.). Keine gesellschaftliche Integration, da keine Kontakte zur lokalen Bevölkerung und auch keine Bemühungen diesbezüglich belegt sind. Folglich erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft (E. 4.3).

Gutheissung UP. Abweisung. Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTEGRATION SOZIALE INTEGRATION SPRACHLICHE INTEGRATION VORLÄUFIGE AUFNAHME Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 31 Abs. 1 VZAE Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2025.00790 Urteil der 4. Kammer vom 1. Oktober 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler. In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B), hat sich ergeben: I. A ist eine 1949 geborene syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 20. August 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dieses wurde vom Staatssekretariat für Migration am 9. Juni 2015 abgewiesen, infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung wurde A in der Schweiz jedoch vorläufig aufgenommen. Am 9. April 2019 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. Juni 2019 abgelehnt, weil A in der Schweiz nicht integriert sei. Am 12. November 2021 stellte A erneut ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Schreiben vom 24. Mai 2022 abwies. Ein weiteres Gesuch vom

12. Juni 2024 lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. März 2025 ab. II. Einen gegen letztere Verfügung vom 13. März 2025 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 24. Oktober 2025 ab. III. Mit Beschwerde vom

28. November 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ausserdem ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr,

4. September 2025, VB.2024.00606, E. 2.1 – 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 –

11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 151 I 62 E. 5.8 und 147 I 268 E. 4.4). Es legt dabei ein grosses Gewicht auf eine gelungene Integration (BGr, 28. Januar 2026, 2C_427/2023, E. 4.2.2 und 10. Dezember 2025, 2C_201/2025, E. 3.2.3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs ihrer erwachsenen Kinder in Deutschland und Frankreich) beeinträchtigen ihr Privat- und Familienleben jedoch nicht in derart relevanter Weise, dass sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligungen aus dem Privatleben ergeben würde. So leben drei von sechs Kindern ebenfalls in der Schweiz und wird nicht behauptet, dass es (auch) den im Ausland lebenden Verwandten nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz zu reisen und die Beschwerdeführerin zu besuchen. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden). 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00249, E. 3.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. 3.3 Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 16. April 2026, VB.2025.00296, E. 5.4). 3.4 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 151 I 62, E. 6.2 und 147 I 268 E 5.3; BGr, 10. Dezember 2025, 2C_201/2025, E. 3.2.3). Hindern das fortgeschrittene Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00249; E. 4.3 – 27. März 2025, VB.2024.00501, E. 3.3 –

9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3; Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). 3.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 4. 4.1 Die verwitwete Beschwerdeführerin stammt aus C in Syrien und gehört zur kurdischen Ethnie. Sie gibt an, dass sie nie zur Schule gegangen sei und weder lesen noch schreiben könne. Sie sei Mutter und Hausfrau gewesen. In der Schweiz ist die Beschwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat stets Sozialhilfe bezogen. Einträge im Betreibungs- oder Strafregister liegen keine vor. Gemäss einem Einstufungstest vom Herbst 2022 verfügt die Beschwerdeführerin über schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau Alpha 1, im mündlichen Bereich ist sie auf dem Niveau A 1.0. Ein Deutsch-Zertifikat hat sie nicht eingereicht, ebenso wenig eine Kursbestätigung. Zu ihrer sozialen Situation ergibt sich das Folgende aus den Akten: Die Beschwerdeführerin lebt allein in einem Haushalt in D. Drei ihrer erwachsenen Kinder leben ebenfalls in der Schweiz, drei weitere Kinder in Deutschland und Frankreich. Eine Tochter und deren Kinder wohnen in 500 Meter Distanz zum Wohnort der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um die Enkelkinder. Im Jahr 2024 besuchte sie vereinzelt den Frauen-Deutsch-Treff, organisiert vom Sozialdienst der Kirche G. 4.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit dreizehn Jahren in der Schweiz. Da sie bei ihrer Einreise bereits 64 Jahre alt war, ist ihr die mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht vorzuwerfen. Sie hat sich angesichts ihres Alters hinlänglich bemüht, Deutsch zu lernen. Gemäss den Angaben ihres Sohnes hat die Beschwerdeführerin zirka zwei Jahre lang jeden Montag einen Deutschkurs bei "E" bei der Organisation F besucht. Seine Mutter habe jedoch grosse Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache gezeigt und kaum Fortschritte gemacht. In welchem Zeitraum dieser Kurs stattfand, bleibt unklar, da die Organisation F keine Unterlagen dazu bereitstellte. Am

11. Oktober 2022 absolvierte die Beschwerdeführerin einen Deutsch-Einstufungstest bei der Organisation F. Gemäss dessen Bestätigung vom

22. November 2022 verfügte die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – damals über schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau Alpha 1, im mündlichen Bereich befand sie sich auf dem Niveau A 1.0. Da die Beschwerdeführerin nur sehr langsame Lernfortschritte zeigen würde, konnte die Organisation F den Besuch eines Alphabetisierungskurses nicht empfehlen und hielt einen (weiteren) Deutschkurs für unrealistisch. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin bestätigte wiederholt, dass diese nicht fähig sei, einen normalen Deutschkurs mit Abschluss zu machen. Es dürfe nur das Mündliche im Vordergrund stehen. Sodann liegt ein Schreiben des Sozialdienstes der Kirche G vom

7. Juni 2024 bei den Akten. Die Sozialarbeiterin bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, neben dem Besuch des Frauentreffs, auch einige Male am Alphabetisierungskurs teilgenommen habe. Leider könne sie nur mit grosser Anstrengung lesen und schreiben. Sie bekomme schnell Kopfschmerzen. In der Folge sei sie nicht mehr in den Kurs gekommen, da auch eine Abklärung beim Augenarzt keine Verbesserung gebracht habe. Weitere vorhandene gesellschaftliche Kontakte werden von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch ergeben sich solche aus den Akten. 4.3 Bei dieser Ausgangslage ist zweifelhaft, ob die Vorinstanzen der Beschwerdeführerin mangelnde Bemühungen zur sprachlichen Integration entgegenhalten durften. Dies kann aber offenbleiben, da es der Beschwerdeführerin ohnehin an der auch vorausgesetzten sozialen Integration in der Schweiz fehlt. D ie Beschwerdeführerin hat ihre gesellschaftliche und soziale Integration in der Schweiz nicht dargelegt. Es ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Kontakte der Beschwerdeführerin zur lokalen Bevölkerung oder Bemühungen, solche aufzunehmen. Folglich erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Mittellosigkeit ergibt sich bereits aus den Akten. Die Beschwerde war sodann nicht offenkundig aussichtslos, zumal zumindest die Beurteilung der Integrationsbemühungen in sprachlicher Hinsicht entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht klar negativ ausfällt. Entsprechend ist das Gesuch gutzuheissen und sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration;

d)    die Gerichtskasse.