[Rückforderung von Covid-19-Härtefallbeiträgen wegen Doppelsubventionierung mit Kulturhilfen.] Nach § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Dies gilt auch für Härtefallbeiträge, die gewährt wurden, obwohl die Voraussetzungen von Art. 12 Covid-19-Gesetz und dem 2. Abschnitt der HFMV 20 nicht vorlagen (E. 3.1). Nach Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz und Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 setzte die Auszahlung von Härtefallgeldern unter anderem voraus, dass das gesuchstellende Unternehmen keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes beispielsweise im Bereich Kultur hat. Hierunter fallen auch die von der Beschwerdeführerin bezogenen Ausfallentschädigungen nach Art. 8 COVID-Verordnung Kultur (E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin keine Spartenrechnung eingereicht hat, war kein gleichzeitiger Bezug von Härtefallentschädigungen und Kulturhilfen möglich (E. 4.4). Auch nachträglich keine Einreichung einer Spartenrechnung im Rückforderungsverfahren (E. 5.3). Kein Verzicht auf Rückforderung nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG, da die Zusprache von Härtefallbeiträgen durch falsche Angaben erwirkt wurde (E. 6). Abweisung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die der Beschwerdeführerin gewährten Härtefallbeiträge basieren auf Art. 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102, in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2021 153, vgl. sogleich E. 2.2]) und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20, SR 951.262, in der ab dem
14. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2021 8, vgl. sogleich E. 2.2]) sowie den Verpflichtungskrediten des Kantonsrats und den Regierungsratsbeschlüssen, die festlegten, dass für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich die Kriterien des Bundes angewendet werden (vgl. zum Ganzen statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 2). Die gewährten Kulturhilfen basierten auf Art. 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 und 9 der Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur, SR 442.15, in der ab dem 21. Mai 2020 geltenden Fassung [AS 2020 1583, vgl. sogleich E. 2.2]). Diese erliess der Bundesrat in Anwendung seiner Notrechtskompetenz gemäss Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Nach Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes wurde die COVID-Verordnung Kultur durch die Verordnung vom
14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15 [AS 2020 4147]) abgelöst, welche der Bundesrat auf die nunmehr neu geschaffene gesetzliche Grundlage in Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz stützte.
E. 2.2 Das Covid-19-Gesetz, die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sowie die Verordnungen des Bundesrats zur Unterstützung des Kulturbereichs wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Die vorliegend angefochtene Ausgangsverfügung beschlägt die Rückforderung des der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 gewährten Härtefallbeitrags. Zur Bestimmung, unter welchen Bedingungen die Härtefallbeiträge gewährt wurden, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung des Härtefallbeitrags massgebend (vgl. auch § 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [StaatsbeitragsG, LS 132.2]; vgl. auch VGr,
21. November 2024, VB.2024.00004, E. 4.1). Mithin gelangen hier das Covid-19-Gesetz in der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021
153) und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 8) zur Anwendung. Auf die von der Fachstelle Kultur am 8. Dezember 2020 gewährte Ausfallentschädigung kommt da das entsprechende Gesuch vor dem 21. September 2020 eingereicht wurde gemäss Art. 22 Covid-19-Kulturverordnung noch die COVID-Verordnung Kultur in der am 21. Mai 2020 in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 1583) zur Anwendung.
E. 3.1 Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt wurden, handelt es sich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG (statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner auch BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.12). Daher kommt eine Rückforderung gestützt auf § 14 StaatsbeitragsG in Betracht (VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.1 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.1). Das kantonale Staatsbeitragsgesetz stellt für Rückforderungen von Covid-19-Härtefallbeiträgen eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (vgl. VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Nach § 14
Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert
oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Diese Bestimmung
steht in engem Zusammenhang mit § 12 StaatsbeitragsG, wonach
Staatsbeiträge ihrem im öffentlichen Interesse liegenden (§ 1 Abs. 1
StaatsbeitragsG) Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und
Auflagen verwendet werden müssen (VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004,
E. 6.1 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2 12. September
2019, VB.2018.00586, E. 3.3.1 24. Oktober 2001, VB.2001.00036,
E. 2a/bb; vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2018.00743, E. 6.2
28. März 2018, VB.2017.00757, E. 3.5). Diese Bestimmungen dienen
somit der "Sicherung des Beitragszwecks" (so der vierte Titel des
Staatsbeitragsgesetzes; vgl. auch § 12 Abs. 1 und 2 der Staatsbeitragsverordnung
vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21], wo von der "Dauer der
Zweckerfüllung" und der "Zweckbindung" die Rede ist). Die hier
interessierenden Härtefallbeiträge unterscheiden sich insofern von den
Beiträgen, welche von §§ 12 ff. StaatsbeitragsG gemeinhin erfasst
werden, als dafür keine Zweckbindung angeordnet wurde. Sodann wurden die
Beiträge zwar mit Auflagen verknüpft; diese beschlagen jedoch einzig die
"Einschränkung der Verwendung" gemäss Art. 6 HFMV 20. Dass
die Beschwerdeführerin gegen diese Vorgaben verstossen hätte, macht der
Beschwerdegegner nicht geltend (vgl. zum Ganzen VGr, 21. November 2024,
VB.2024.00004, E. 6.2 und 10. November 2022, VB.2022.00099,
E. 4.2). Jedoch sehen Art. 12 Covid-19-Gesetz und der 2. Abschnitt
der HFMV 20 unter dem Titel "Voraussetzungen" bzw.
"Anforderungen an die Unternehmen" zahlreiche Voraussetzungen vor,
die ein gesuchstellendes Unternehmen erfüllen muss, damit eine Gewährung von
Härtefallbeiträgen überhaupt in Frage kommt. Wurden Härtefallbeiträge gewährt,
obwohl eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, erhielt ein Unternehmen
unrechtmässig Härtefallbeiträge (vgl. auch 21. November 2024,
VB.2024.00004, E. 6.3).
E. 3.3 Das Bundesrecht regelte grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die Beteiligung des Bundes an den kantonalen Härtefallmassnahmen. Für den Kanton Zürich galten aber ab der 2. Zuteilungsrunde die vom Bund aufgestellten Vorgaben zur Beteiligung des Bundes an den kantonalen Härtefallprogrammen vom Kantonsrat zugleich auch als (subsidiär kantonalrechtliche) Voraussetzungen, welche von den gesuchstellenden Unternehmen im kantonalen Härtefallprogramm erfüllt werden mussten, um überhaupt zum Bezug von Härtefallentschädigungen berechtigt zu sein (vgl. VGr,
14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2; vgl. auch BGr, 10. Juni 2024, 2C_99/2023, E. 1.4.2.1 und 1.4.2.2). Vorliegend geht es jedoch um Härtefallbeiträge, die in der 1. Zuteilungsrunde gewährt wurden. Betreffend diese hatte der Kantonsrat gegenüber der HFMV 20 noch leicht angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen festgelegt (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2; ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Diese Unterschiede sind hier jedoch nicht von Belang, liegen doch nur Voraussetzungen im Streit, für die der Kantonsrat keine Abweichung von der HFMV 20 beschloss.
E. 4.1 Der Beschwerdegegner begründete die Rückforderung mit einer unzulässigen Doppelsubventionierung der Beschwerdeführerin mit Härtefallbeiträgen und mit Kulturhilfen.
E. 4.2 Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz bestimmte, dass eine Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen durch den Bund unter anderem voraussetzt, dass die unterstützten Unternehmen nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Der Bundesrat präzisierte die Regelung von Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 und knüpfte die Auszahlung von Härtefallgeldern an die Bedingung, dass das gesuchstellende Unternehmen keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat. Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat, sind Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen nach Art. 3 lit. a Covid-19-Kulturverordnung branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 (vgl. ausführlich zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.2 f.). Nichts anderes kann für die im vorliegenden Fall gewährten Ausfallentschädigungen nach Art. 8 COVID-Verordnung Kultur gelten.
E. 4.3 Der Bezug von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen schloss nicht in jedem Fall einen zusätzlichen Bezug von Härtefallgeldern aus. So sah Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz vor, dass es ermöglicht werden muss, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind und sofern es keine Überlappungen gibt. Entsprechend konnten Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, gemäss Art. 2a HFMV beantragen, dass unter anderem die Anforderung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 je Sparte separat beurteilt wird. Die Finanzdirektion hatte gemäss eigenen Angaben die Praxis, Unternehmen, die Kulturhilfen bezogen, dann zusätzlich auch Härtefallbeiträge nach HFMV 20 zu gewähren, wenn letztere nur zur Deckung des Verlusts in einer klar abgegrenzten Sparte genutzt wurden, der nicht von den Kulturhilfen erfasst wurde. Vorausgesetzt worden sei, dass offen und transparent kommuniziert und eine entsprechende Spartenrechnung im Sinn von Art. 2a HFMV 20 eingereicht werde (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.4).
E. 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Fachstelle Kultur der Beschwerdeführerin Covid-19-Kulturhilfen für die entgangenen Ticketeinnahmen des Clubbetriebs ausrichtete, für den Bereich Gastronomie das "billigste Getränk pro Gast" vergütete und Ausfälle bei der Vermietung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte. Insofern nahm sie eine Spartenbetrachtung vor. Hingegen ist eine analoge Betrachtungsweise bei den von der Finanzdirektion gewährten Härtefallentschädigungen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie mit ihrem Antrag auf Ausrichtung von Härtefallentschädigungen eine Spartenrechnung im Sinn von Art. 2a HFMV 20 eingereicht hätte. Dies wäre gemäss Wortlaut der Verordnung zwingende Voraussetzung für die gleichzeitige Gewährung von Härtefallentschädigungen und Kulturhilfen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.5). Die Gewährung der Härtefallentschädigungen erfolgte daher unter Berücksichtigung des Gesamtunternehmens, für das sowohl Härtefallentschädigungen als auch Kulturhilfen bezogen wurden.
E. 4.5 Damit erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Bezug für Härtefallentschädigungen nach Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 nicht. Daher durfte der Beschwerdegegner die gewährten Härtefallentschädigungen zurückfordern. Zu klären bleibt, ob er zu Recht den gesamten Betrag zurückforderte.
E. 5.1 Grundsätzlich ist nicht relevant, zu welchem betragsmässigen Anteil ein während der Covid-19-Pandemie entstandener Verlust der Beschwerdeführerin durch die Kulturhilfen gedeckt wurde. Die Regelung von Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 schliesst bei Gewährung von Kulturhilfen eine zusätzliche Gewährung von Härtefallbeiträgen aus, ausser es wurde eine Spartenrechnung nach Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz bzw. Art. 2a HFMV 20 erstellt. Fehlt eine solche, ist eine subsidiäre Deckung von durch die Kulturhilfen nicht vollständig abgedeckten Verlusten durch die Härtefallentschädigungen nicht vorgesehen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.6).
E. 5.2 Der Beschwerdegegner hat in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101, BV]) der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, nachträglich noch eine Spartenrechnung einzureichen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte keine Spartenrechnung ein. Die bei den Akten liegenden Gesuche für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen enthalten zwar eine Aufschlüsselung verschiedener Erträge der Beschwerdeführerin in solche, die durch Kulturhilfen gedeckt werden konnten, und solche, bei denen dies nicht möglich war. Die verwendeten Zahlen basieren jedoch auf einer zukunftsgerichteten Hochrechnung der wegen der Corona-bedingten Betriebsschliessung nicht erzielten Erträge und nicht angefallenen Aufwände gestützt auf Daten aus vergangenen Jahren. Eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Erträge und Aufwände getrennt nach Sparten (Clubbetrieb, Gastronomie und Vermietung) für den im Härtefallprogramm relevanten Zeitraum (Geschäftsjahr 2020 oder eine spätere Periode von zwölf Monaten bis spätestens Juni 2021, vgl. Art. 5 Abs. 1 und 1 bis HFMV 20) ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hielt nach erneuter Aufforderung zur Einreichung einer Spartenrechnung durch den Beschwerdegegner fest, dass die Vermietung des Clubs an Dritte in der Bilanz und Erfolgsrechnung nicht von der Durchführung eigener Events getrennt wird. Sie übersieht, dass für eine Spartenbetrachtung eine getrennte Darstellung der verschiedenen Geschäftsfelder verlangt war. Sollte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, dass sich ihre verschiedenen Geschäftsbereiche so überlappen, dass eine Trennung nach Sparten gar nicht möglich ist, fällt eine Spartenbetrachtung nach Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz bzw. Art. 2a HFMV 20 ohnehin ausser Betracht (vgl. den Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz: Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind [ ]").
E. 5.4 Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gewährten Härtefallbeiträge vollumfänglich zurückforderte. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Überentschädigungsprüfung bzw. zur Feststellung eines Gewinns oder Verlusts im relevanten Zeitraum braucht daher nicht eingegangen zu werden.
E. 6 Auf die Rückforderung wird nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtet, wenn die empfangende Person infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können (lit. a), und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die empfangende Person nicht leicht erkennbar war (lit. b). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.4). Die Antragsformulare für Härtefallentschädigungen enthielten jeweils unter dem Titel der Selbstdeklaration auch den folgenden Passus: "Wir bestätigen gegenüber dem Kanton Zürich, dass alle Eingaben im Formular und alle hochgeladenen Belege der Wahrheit entsprechen und dass: [ ] unser Unternehmen bzw. die unter dem vorliegenden Instrument angemeldete Sparte unseres Unternehmens keinen Anspruch auf andere branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat [ ].". Vorliegend datiert die erste zusprechende Verfügung der Fachstelle Kultur vom
9. Dezember 2020 und erging damit vor dem ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Härtefallentschädigungen am 31. Januar
2021. Indem die Beschwerdeführerin trotzdem einen Antrag mit der zuvor genannten Selbstdeklaration stellte, erwirkte sie die Zusprache von Härtefallbeiträgen durch falsche Angaben. Sie kann sich schon deshalb nicht auf § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG berufen. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückforderung der gewährten Härtefallbeiträge durch den Beschwerdegegner als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 8 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention bestand (vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 8'095.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Regierungsrat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00771 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00771 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Covid-19-Härtefallprogramm; 1. Zuteilungsrunde (Rückzahlung) [Rückforderung von Covid-19-Härtefallbeiträgen wegen Doppelsubventionierung mit Kulturhilfen.]
Nach § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Dies gilt auch für Härtefallbeiträge, die gewährt wurden, obwohl die Voraussetzungen von Art. 12 Covid-19-Gesetz und dem 2. Abschnitt der HFMV 20 nicht vorlagen (E. 3.1). Nach Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz und Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 setzte die Auszahlung von Härtefallgeldern unter anderem voraus, dass das gesuchstellende Unternehmen keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes beispielsweise im Bereich Kultur hat. Hierunter fallen auch die von der Beschwerdeführerin bezogenen Ausfallentschädigungen nach Art. 8 COVID-Verordnung Kultur (E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin keine Spartenrechnung eingereicht hat, war kein gleichzeitiger Bezug von Härtefallentschädigungen und Kulturhilfen möglich (E. 4.4). Auch nachträglich keine Einreichung einer Spartenrechnung im Rückforderungsverfahren (E. 5.3). Kein Verzicht auf Rückforderung nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG, da die Zusprache von Härtefallbeiträgen durch falsche Angaben erwirkt wurde (E. 6).
Abweisung. Stichworte: COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE RÜCKFORDERUNG STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH Rechtsnormen: § 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz § 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz Art. 2a Covid-19-Härtefallverordnung Art. 4 Abs. 1 lit. c Covid-19-Härtefallverordnung § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00771 Urteil der 4. Kammer vom 3. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler. In Sachen A AG, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Covid-19-Härtefallprogramm; 1. Zuteilungsrunde (Rückzahlung), hat sich ergeben: I. A. Die A AG mit Sitz in Zürich wurde 1998 gegründet und bezweckt im Wesentlichen die Organisation und Durchführung von Unterhaltungsanlässen sowie die Vermietung von Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Durchführung solcher Anlässe. Sie betreibt unter anderem den Nachtclub B in der Stadt Zürich. Am 31. Januar 2021 ersuchte die A AG die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der
1. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 224'950.- und ein über zehn Jahre rückzahlbares Darlehen zu einem Zinssatz von 0,5 % von Fr. 325'000.-. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 gewährte die Finanzdirektion der A AG die beantragten Beiträge. Weitere am 6. Mai 2021 (3. Zuteilungsrunde) und 30. Januar 2022 (5. Zuteilungsrunde) gestellte Gesuche der A AG wies die Finanzdirektion am 12. August 2021 bzw. 21. Mai 2022 ab. B. Bereits am
7. September 2020 hatte die A AG die Fachstelle Kultur des Kantons Zürich um Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen ersucht. Die Fachstelle Kultur gewährte der A AG am 9. Dezember 2020 eine Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen in der Höhe von Fr. 122'659.55 für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2020, wobei keine Ausfälle von Vermietungserträgen und die Ausfälle von Gastroerträgen nur gekürzt entschädigt wurden. C. Am 30. April 2024 informierte die Finanzdirektion die A AG darüber, dass sie von der Fachstelle Kultur erfahren habe, dass die A AG Kulturhilfen bezogen habe, weshalb man erwäge, die gewährten Härtefallbeiträge zurückzufordern, da eine "Doppelsubventionierung" nicht zulässig gewesen sei. Die A AG räumte am 18. Mai 2024, im Wesentlichen ein, dass sie versehentlich Mittel aus dem falschen Topf beantragt habe. In der Folge verlangte die Finanzdirektion von der A AG verschiedene Informationen und Buchhaltungsunterlagen ein, um einschätzen zu können, inwiefern die verschiedenen Geschäftsfelder der A AG doppelt subventioniert worden seien. Die A AG lieferte diese nur teilweise. Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 verpflichtete die Finanzdirektion die A AG zur Rückzahlung des gewährten Härtefallbeitrags im Umfang von Fr. 192'804.- innert 30 Tagen, weil der Beitrag in diesem Umfang zu Unrecht gewährt worden sei. II. Einen hiergegen am 10. März 2025 erhobenen Rekurs der A AG wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am
22. Oktober 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II). III. Am 21. November 2025 erhob die A AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Regierungsrats vom
22. Oktober 2025 aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Die Finanzdirektion und die Staatskanzlei namens des Regierungsrats beantragten am 17. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die der Beschwerdeführerin gewährten Härtefallbeiträge basieren auf Art. 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102, in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2021 153, vgl. sogleich E. 2.2]) und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20, SR 951.262, in der ab dem
14. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2021 8, vgl. sogleich E. 2.2]) sowie den Verpflichtungskrediten des Kantonsrats und den Regierungsratsbeschlüssen, die festlegten, dass für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich die Kriterien des Bundes angewendet werden (vgl. zum Ganzen statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 2). Die gewährten Kulturhilfen basierten auf Art. 3 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 und 9 der Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur, SR 442.15, in der ab dem 21. Mai 2020 geltenden Fassung [AS 2020 1583, vgl. sogleich E. 2.2]). Diese erliess der Bundesrat in Anwendung seiner Notrechtskompetenz gemäss Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Nach Inkrafttreten des Covid-19-Gesetzes wurde die COVID-Verordnung Kultur durch die Verordnung vom
14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15 [AS 2020 4147]) abgelöst, welche der Bundesrat auf die nunmehr neu geschaffene gesetzliche Grundlage in Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz stützte. 2.2 Das Covid-19-Gesetz, die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sowie die Verordnungen des Bundesrats zur Unterstützung des Kulturbereichs wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Die vorliegend angefochtene Ausgangsverfügung beschlägt die Rückforderung des der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 gewährten Härtefallbeitrags. Zur Bestimmung, unter welchen Bedingungen die Härtefallbeiträge gewährt wurden, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung des Härtefallbeitrags massgebend (vgl. auch § 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [StaatsbeitragsG, LS 132.2]; vgl. auch VGr,
21. November 2024, VB.2024.00004, E. 4.1). Mithin gelangen hier das Covid-19-Gesetz in der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021
153) und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 8) zur Anwendung. Auf die von der Fachstelle Kultur am 8. Dezember 2020 gewährte Ausfallentschädigung kommt da das entsprechende Gesuch vor dem 21. September 2020 eingereicht wurde gemäss Art. 22 Covid-19-Kulturverordnung noch die COVID-Verordnung Kultur in der am 21. Mai 2020 in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 1583) zur Anwendung. 3. 3.1 Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt wurden, handelt es sich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG (statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner auch BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.12). Daher kommt eine Rückforderung gestützt auf § 14 StaatsbeitragsG in Betracht (VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.1 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.1). Das kantonale Staatsbeitragsgesetz stellt für Rückforderungen von Covid-19-Härtefallbeiträgen eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (vgl. VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Nach § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 12 StaatsbeitragsG, wonach Staatsbeiträge ihrem im öffentlichen Interesse liegenden (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden müssen (VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2 12. September 2019, VB.2018.00586, E. 3.3.1 24. Oktober 2001, VB.2001.00036, E. 2a/bb; vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2018.00743, E. 6.2
28. März 2018, VB.2017.00757, E. 3.5). Diese Bestimmungen dienen somit der "Sicherung des Beitragszwecks" (so der vierte Titel des Staatsbeitragsgesetzes; vgl. auch § 12 Abs. 1 und 2 der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21], wo von der "Dauer der Zweckerfüllung" und der "Zweckbindung" die Rede ist). Die hier interessierenden Härtefallbeiträge unterscheiden sich insofern von den Beiträgen, welche von §§ 12 ff. StaatsbeitragsG gemeinhin erfasst werden, als dafür keine Zweckbindung angeordnet wurde. Sodann wurden die Beiträge zwar mit Auflagen verknüpft; diese beschlagen jedoch einzig die "Einschränkung der Verwendung" gemäss Art. 6 HFMV 20. Dass die Beschwerdeführerin gegen diese Vorgaben verstossen hätte, macht der Beschwerdegegner nicht geltend (vgl. zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.2 und 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2). Jedoch sehen Art. 12 Covid-19-Gesetz und der 2. Abschnitt der HFMV 20 unter dem Titel "Voraussetzungen" bzw. "Anforderungen an die Unternehmen" zahlreiche Voraussetzungen vor, die ein gesuchstellendes Unternehmen erfüllen muss, damit eine Gewährung von Härtefallbeiträgen überhaupt in Frage kommt. Wurden Härtefallbeiträge gewährt, obwohl eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, erhielt ein Unternehmen unrechtmässig Härtefallbeiträge (vgl. auch 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.3). 3.3 Das Bundesrecht regelte grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die Beteiligung des Bundes an den kantonalen Härtefallmassnahmen. Für den Kanton Zürich galten aber ab der 2. Zuteilungsrunde die vom Bund aufgestellten Vorgaben zur Beteiligung des Bundes an den kantonalen Härtefallprogrammen vom Kantonsrat zugleich auch als (subsidiär kantonalrechtliche) Voraussetzungen, welche von den gesuchstellenden Unternehmen im kantonalen Härtefallprogramm erfüllt werden mussten, um überhaupt zum Bezug von Härtefallentschädigungen berechtigt zu sein (vgl. VGr,
14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2; vgl. auch BGr, 10. Juni 2024, 2C_99/2023, E. 1.4.2.1 und 1.4.2.2). Vorliegend geht es jedoch um Härtefallbeiträge, die in der 1. Zuteilungsrunde gewährt wurden. Betreffend diese hatte der Kantonsrat gegenüber der HFMV 20 noch leicht angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen festgelegt (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2; ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Diese Unterschiede sind hier jedoch nicht von Belang, liegen doch nur Voraussetzungen im Streit, für die der Kantonsrat keine Abweichung von der HFMV 20 beschloss. 4. 4.1 Der Beschwerdegegner begründete die Rückforderung mit einer unzulässigen Doppelsubventionierung der Beschwerdeführerin mit Härtefallbeiträgen und mit Kulturhilfen. 4.2 Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz bestimmte, dass eine Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen durch den Bund unter anderem voraussetzt, dass die unterstützten Unternehmen nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Der Bundesrat präzisierte die Regelung von Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 und knüpfte die Auszahlung von Härtefallgeldern an die Bedingung, dass das gesuchstellende Unternehmen keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat. Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat, sind Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen nach Art. 3 lit. a Covid-19-Kulturverordnung branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 (vgl. ausführlich zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.2 f.). Nichts anderes kann für die im vorliegenden Fall gewährten Ausfallentschädigungen nach Art. 8 COVID-Verordnung Kultur gelten. 4.3 Der Bezug von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen schloss nicht in jedem Fall einen zusätzlichen Bezug von Härtefallgeldern aus. So sah Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz vor, dass es ermöglicht werden muss, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind und sofern es keine Überlappungen gibt. Entsprechend konnten Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, gemäss Art. 2a HFMV beantragen, dass unter anderem die Anforderung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 je Sparte separat beurteilt wird. Die Finanzdirektion hatte gemäss eigenen Angaben die Praxis, Unternehmen, die Kulturhilfen bezogen, dann zusätzlich auch Härtefallbeiträge nach HFMV 20 zu gewähren, wenn letztere nur zur Deckung des Verlusts in einer klar abgegrenzten Sparte genutzt wurden, der nicht von den Kulturhilfen erfasst wurde. Vorausgesetzt worden sei, dass offen und transparent kommuniziert und eine entsprechende Spartenrechnung im Sinn von Art. 2a HFMV 20 eingereicht werde (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.4). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Fachstelle Kultur der Beschwerdeführerin Covid-19-Kulturhilfen für die entgangenen Ticketeinnahmen des Clubbetriebs ausrichtete, für den Bereich Gastronomie das "billigste Getränk pro Gast" vergütete und Ausfälle bei der Vermietung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigte. Insofern nahm sie eine Spartenbetrachtung vor. Hingegen ist eine analoge Betrachtungsweise bei den von der Finanzdirektion gewährten Härtefallentschädigungen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie mit ihrem Antrag auf Ausrichtung von Härtefallentschädigungen eine Spartenrechnung im Sinn von Art. 2a HFMV 20 eingereicht hätte. Dies wäre gemäss Wortlaut der Verordnung zwingende Voraussetzung für die gleichzeitige Gewährung von Härtefallentschädigungen und Kulturhilfen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.5). Die Gewährung der Härtefallentschädigungen erfolgte daher unter Berücksichtigung des Gesamtunternehmens, für das sowohl Härtefallentschädigungen als auch Kulturhilfen bezogen wurden. 4.5 Damit erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zum Bezug für Härtefallentschädigungen nach Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 nicht. Daher durfte der Beschwerdegegner die gewährten Härtefallentschädigungen zurückfordern. Zu klären bleibt, ob er zu Recht den gesamten Betrag zurückforderte. 5. 5.1 Grundsätzlich ist nicht relevant, zu welchem betragsmässigen Anteil ein während der Covid-19-Pandemie entstandener Verlust der Beschwerdeführerin durch die Kulturhilfen gedeckt wurde. Die Regelung von Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 schliesst bei Gewährung von Kulturhilfen eine zusätzliche Gewährung von Härtefallbeiträgen aus, ausser es wurde eine Spartenrechnung nach Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz bzw. Art. 2a HFMV 20 erstellt. Fehlt eine solche, ist eine subsidiäre Deckung von durch die Kulturhilfen nicht vollständig abgedeckten Verlusten durch die Härtefallentschädigungen nicht vorgesehen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.6). 5.2 Der Beschwerdegegner hat in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101, BV]) der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, nachträglich noch eine Spartenrechnung einzureichen. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte keine Spartenrechnung ein. Die bei den Akten liegenden Gesuche für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen enthalten zwar eine Aufschlüsselung verschiedener Erträge der Beschwerdeführerin in solche, die durch Kulturhilfen gedeckt werden konnten, und solche, bei denen dies nicht möglich war. Die verwendeten Zahlen basieren jedoch auf einer zukunftsgerichteten Hochrechnung der wegen der Corona-bedingten Betriebsschliessung nicht erzielten Erträge und nicht angefallenen Aufwände gestützt auf Daten aus vergangenen Jahren. Eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Erträge und Aufwände getrennt nach Sparten (Clubbetrieb, Gastronomie und Vermietung) für den im Härtefallprogramm relevanten Zeitraum (Geschäftsjahr 2020 oder eine spätere Periode von zwölf Monaten bis spätestens Juni 2021, vgl. Art. 5 Abs. 1 und 1 bis HFMV 20) ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hielt nach erneuter Aufforderung zur Einreichung einer Spartenrechnung durch den Beschwerdegegner fest, dass die Vermietung des Clubs an Dritte in der Bilanz und Erfolgsrechnung nicht von der Durchführung eigener Events getrennt wird. Sie übersieht, dass für eine Spartenbetrachtung eine getrennte Darstellung der verschiedenen Geschäftsfelder verlangt war. Sollte die Beschwerdeführerin geltend machen wollen, dass sich ihre verschiedenen Geschäftsbereiche so überlappen, dass eine Trennung nach Sparten gar nicht möglich ist, fällt eine Spartenbetrachtung nach Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz bzw. Art. 2a HFMV 20 ohnehin ausser Betracht (vgl. den Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz: Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind [ ]"). 5.4 Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gewährten Härtefallbeiträge vollumfänglich zurückforderte. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Überentschädigungsprüfung bzw. zur Feststellung eines Gewinns oder Verlusts im relevanten Zeitraum braucht daher nicht eingegangen zu werden. 6. Auf die Rückforderung wird nach § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG verzichtet, wenn die empfangende Person infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können (lit. a), und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die empfangende Person nicht leicht erkennbar war (lit. b). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.4). Die Antragsformulare für Härtefallentschädigungen enthielten jeweils unter dem Titel der Selbstdeklaration auch den folgenden Passus: "Wir bestätigen gegenüber dem Kanton Zürich, dass alle Eingaben im Formular und alle hochgeladenen Belege der Wahrheit entsprechen und dass: [ ] unser Unternehmen bzw. die unter dem vorliegenden Instrument angemeldete Sparte unseres Unternehmens keinen Anspruch auf andere branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat [ ].". Vorliegend datiert die erste zusprechende Verfügung der Fachstelle Kultur vom
9. Dezember 2020 und erging damit vor dem ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Härtefallentschädigungen am 31. Januar
2021. Indem die Beschwerdeführerin trotzdem einen Antrag mit der zuvor genannten Selbstdeklaration stellte, erwirkte sie die Zusprache von Härtefallbeiträgen durch falsche Angaben. Sie kann sich schon deshalb nicht auf § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG berufen. Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückforderung der gewährten Härtefallbeiträge durch den Beschwerdegegner als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention bestand (vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 8'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.