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VB.2025.00763

Feststellung Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung

Zürich VerwG · 2026-02-25 · Deutsch ZH
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Feststellung Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Ehe und leitet hieraus seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ab.] Der Beschwerdeführer hat die Schweiz für mehr als sechs Monate verlassen, ohne ein entsprechendes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG zu stellen, womit seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen automatisch erloschen ist (E. 2). Der Beschwerdeführer vermochte nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass seine Ehe trotz getrennter Wohnsitze weitergeführt worden sei oder für die Trennung wichtige Gründe bestanden hätten und die Ehe nach wie vor besteht, obwohl die entsprechende Beweislast beim Beschwerdeführer liegt. Zudem hat er in der Schweiz lediglich volljährige Kinder, zu denen höchstens finanzielle Abhängigkeiten bestehen, weshalb keine durch das Recht auf das Familienleben geschützten Beziehungen vorliegen (E. 4.2). Es liegen auch keine Gründe zur Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 5) vor. Ansetzung einer Ausreisefrist (E. 6). Abweisung der Beschwerde

Erwägungen (27 Absätze)

E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Feststellung Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung Feststellung Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Ehe und leitet hieraus seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ab.]

Der Beschwerdeführer hat die Schweiz für mehr als sechs Monate verlassen, ohne ein entsprechendes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG zu stellen, womit seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen automatisch erloschen ist (E. 2).

Der Beschwerdeführer vermochte nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass seine Ehe trotz getrennter Wohnsitze weitergeführt worden sei oder für die Trennung wichtige Gründe bestanden hätten und die Ehe nach wie vor besteht, obwohl die entsprechende Beweislast beim Beschwerdeführer liegt. Zudem hat er in der Schweiz lediglich volljährige Kinder, zu denen höchstens finanzielle Abhängigkeiten bestehen, weshalb keine durch das Recht auf das Familienleben geschützten Beziehungen vorliegen (E. 4.2).

Es liegen auch keine Gründe zur Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 5) vor.

Ansetzung einer Ausreisefrist (E. 6).

Abweisung der Beschwerde Stichworte: ABHÄNGIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISEFRIST BEWEISLAST COVID-19 EHEFRAU EHEWILLE ERLÖSCHEN GESUNDHEITLICHE PROBLEME NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG NORDMAZEDONIEN SCHULDEN STRAFTAT TRENNUNG VISUM WICHTIGER GRUND WOHNSITZ Rechtsnormen: Art. 49 AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 90 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00763 Urteil der 2. Kammer vom

25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Feststellung Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung hat sich ergeben: I. A. Der 1968 geborene nordmazedonische Staatsbürger A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) unterhielt in Nordmazedonien mit seiner Landsfrau C eine Beziehung, aus welcher die beiden Söhne D (geb. 1987) und E (geb. 1990) hervorgingen. Am 30. Oktober 1995 reiste der Beschwerdeführer im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in Zürich die Schweizer Staatsangehörige F (geb. 1959). Hierauf erhielt er im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt liessen sich die Ehegatten scheiden. Am 11. Dezember 2000 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 29. Oktober 2024. Am 24. Oktober 2001 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seiner beiden Söhne, C. Die Einreise der Ehegattin (und mutmasslich der Söhne D und E) in die Schweiz erfolgte am 18. Januar

2002. Aus der Ehe ging am 7. Februar 2005 der dritte Sohn, G, hervor. Die Ehegattin sowie E sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen, G verfügt seit dem 29. Januar 2018 über das Schweizer Bürgerrecht. B. Mit Eingang der Mutationsmeldung der Einwohnerdienste H vom 1. Juli 2021 wurde das Migrationsamt über den Wegzug des Beschwerdeführers per 24. August 2020 nach unbekannt, ohne Abmeldung, in Kenntnis gesetzt. Am 25. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Aus dem Gesuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2024 aus Nordmazedonien zugezogen sei und sich in der Wohnung seines Sohnes E und dessen Familie niedergelassen habe. In der Folge wandte sich das Migrationsamt mit Frageschreiben (bezüglich des Auslandaufenthaltes) vom 4. November 2024 bzw. vom 16. Dezember 2024 an den Beschwerdeführer. Dieser liess sich mit Schreiben vom 13. Januar 2025 über seinen Rechtsvertreter vernehmen. Eine weitere Anfrage seitens des Migrationsamtes vom 24. Januar 2025 blieb unbeantwortet. In der Folge erhob das Migrationsamt weitere Sachverhaltsabklärungen (Beizug von Betreibungsregisterauszügen sowie des Strafregisterauszuges, Anfrage beim Sozialamt). Mit Schreiben vom 18. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Migrationsamt nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Erteilung eines Rückreisevisums (Verwandtenbesuch in Nordmazedonien, I). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und erfolgter Stellungnahme dazu, stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom

21. August 2025 fest, dass die Niederlassung des Beschwerdeführers erloschen sei, und wies sein Gesuch vom 25. Oktober 2024 um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Weiter wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums setzte ihm das Migrationsamt – unter Androhung möglicher Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfalle – eine Frist bis 20. Oktober 2025 an. Zudem stellte das Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer über keine weitergehende Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz und dem Schengenraum verfüge, weshalb ihm ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung kein Recht einräume, über die angesetzte Ausreisefrist hinaus in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug der Wegweisung somit nicht entgegenstehe. II. Den dagegen erhobenen Rekurs vom

19. September 2025 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

21. Oktober 2025 ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 22. Dezember 2025 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraumes. III. Mit Beschwerde vom 21. November 2025 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 21. Oktober 2025 sowie die Verfügung vom 21. August 2025 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger und korrekter Sachverhaltsabklärung und -feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen persönlichen Härtefall zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ausreisefrist angemessen zu verlängern. In prozessualer Hinsicht liess er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchen. Mit Präsidialverfügung vom

24. November 2025 setzte die Abteilungspräsidentin dem Beschwerdeführer aufgrund bestehender Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Weiter ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der Beschwerdeführer leistete die Kaution fristgerecht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

E. 2.1 Das AIG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Nordmazedonien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG.

E. 2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d). Wenn dieses formelle Kriterium – eine Auslandsabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten – erfüllt ist, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein Anspruch bestanden hätte (vgl. BGr, 23. Oktober 2013, 2C_327/2013, E. 2.3). Auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (BGr,

21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2). Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland führt praxisgemäss zum Erlöschen der Bewilligung (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7; BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018, E. 5.2; Marc Spescha, in: Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. A. 2019, N. 6 zu Art. 61 AIG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend vor, er habe die Schweiz im Jahr 2020 weder freiwillig noch endgültig verlassen, sondern sei aufgrund der Coronapandemie nach Nordmazedonien geflüchtet, ohne den Willen gehabt zu haben, nicht mehr zurückzukehren. Die Pandemie, die damit verbundenen Restriktionen sowie eine eigene Covid-Erkrankung mit bis heute anhaltenden gesundheitlichen und psychischen Folgen hätten ihn an einer früheren Rückkehr gehindert. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei es ihm nicht möglich gewesen, sich um behördliche Angelegenheiten zu kümmern oder eine Meldung an das Migrationsamt zu erstatten. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, hierzu verpflichtet zu sein. Mittlerweile gehe es ihm gesundheitlich besser, weshalb er in die Schweiz habe zurückkehren können.

E. 2.4 In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 24. August 2020 verlassen hat und in der Folge während über vier Jahren nicht mehr zurückgekehrt ist, ohne ein entsprechendes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG zu stellen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei seiner Ausreise um keine freiwillige Auslandsabwesenheit, sondern vielmehr um eine Flucht gehandelt habe. Dieser Einwand vermag indessen nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung an ein formelles Kriterium anknüpft, weshalb die Gründe bzw. Motive des Beschwerdeführers für die Auslandsabwesenheit nicht von Belang sind. Massgeblich ist vorliegend allein, dass sich der Beschwerdeführer während mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufgehalten hat, womit seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen automatisch erloschen ist. Daran vermögen auch seine Vorbringen, wonach es ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen sei, sich um behördliche Angelegenheiten zu kümmern oder eine Meldung an das Migrationsamt zu erstatten, sowie seine Rechtsunkenntnis nichts zu ändern. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner davon ausgegangen sind, dass die Niederlassungsbewilligung infolge mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen ist. Zu prüfen bleibt die beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf seine in der Schweiz lebende Ehefrau sowie seine Kinder und beruft sich damit auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und das darin verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. Des Weiteren steht aufgrund des rund 26-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz das ebenfalls in dieser Bestimmung verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens im Raum (BGE 144 I 266 E. 3.9).

E. 3.1.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht.

E. 3.1.2 Damit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.

E. 3.1.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Beruft sich eine ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Betroffene ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1; BGr,

18. August 2017, 2C_118/2017, E. 3.3). Haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513, E. 2.2).

E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass angesichts der freiwilligen Ausreise und der langen Landesabwesenheit davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer keine besonders engen Bindungen zur Schweiz bestanden hätten. Zudem liege eine mangelhafte Integration vor, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privatlebens berufen könne. Seit seiner Ausreise lebe der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehegattin. Dass die Ehe trotz getrennter Wohnsitze weitergeführt worden sei oder hierfür wichtige Gründe bestanden hätten, sei nicht hinreichend belegt. Der eingereichte Brief der Ehegattin vermöge diesen Nachweis nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislast liege beim Beschwerdeführer. Zudem habe er in der Schweiz lediglich volljährige Kinder, zu denen höchstens finanzielle Abhängigkeit bestünde, weshalb keine durch das Recht auf Familienleben geschützten Beziehungen vorlägen.

E. 3.3 Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe sich erstmals 1995 in der

Schweiz niedergelassen und seither während rund 30 Jahren ununterbrochen

hier gelebt, weshalb die Schweiz offenkundig seinen Lebensmittelpunkt bilde. Er

verfüge über ein gefestigtes privates Umfeld. Sämtliche engen

Familienangehörigen, namentlich seine Ehefrau mit Niederlassungsbewilligung

sowie seine drei Söhne, lebten in der Schweiz.

Mittlerweile

gehe es ihm gesundheitlich besser, weshalb er in die Schweiz habe zurückkehren

können.

Er lebe weiterhin in einer intakten

ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau.

Eine

Trennung habe nie stattgefunden. Die zeitweise getrennten offiziellen Wohnsitze

seien ausschliesslich auf behördliche und praktische Gründe zurückzuführen

gewesen und stellten die eheliche Gemeinschaft nicht infrage.

Die Ehe sei ununterbrochen gelebt worden, was durch eine

schriftliche Bestätigung der Ehefrau, durch Fotografien gemeinsamer Treffen

während der Landesabwesenheit sowie durch regelmässigen telefonischen Kontakt

belegt werde.

Inzwischen wohnten die Ehegatten

auch offiziell am gleichen Wohnort.

Die

Auffassung der Vorinstanzen, wonach sich der Beschwerdeführer nicht auf das

Recht auf Familienleben berufen könne, weil getrennte Wohnsitze bestanden

hätten, greife zu kurz und berücksichtige die tatsächlich gelebten Verhältnisse

nicht. Allein aus formellen Wohnsitzangaben könne nicht auf eine Trennung

geschlossen werden. Auch habe das Migrationsamt keine weitergehenden

Abklärungen zum Bestehen der ehelichen Gemeinschaft vorgenommen, was darauf

hindeute, dass selbst das Migrationsamt nicht von einer Trennung ausgegangen

sei. Eine Verweigerung des Aufenthaltsstatus gestützt auf diese formalen

Aspekte sei als überspitzter Formalismus zu qualifizieren.

Eine Wegweisung des Beschwerdeführers

würde zu einer faktischen Trennung der seit über zwei Jahrzehnten bestehenden

Ehe führen und die gemeinsame Lebensplanung im Alter vereiteln. Zwar wären

gegenseitige Besuche theoretisch möglich, doch sei eine dauerhafte räumliche

Trennung insbesondere mit zunehmendem Alter nicht zumutbar. Der angefochtene

Entscheid führe damit faktisch zur Auflösung der Familie.

E. 4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens beruft und hieraus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Aufenthaltsanspruch gewähren könne. Denn den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK diesfalls weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, dann aber für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen sei, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar sei. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass, sofern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet sei, konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden habe (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.8 mit Hinweis auf BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1 und 4.3). Diese höchstrichterlichen Erwägungen müssen analog auch für Art. 13 Abs. 1 BV gelten, in welchem die Garantie auf Achtung des Privat- und Familienlebens ebenfalls verankert wird. Abstellend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Schutz des Privatlebens zu verneinen.

E. 4.2.1 Mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Söhne des Beschwerdeführers bereits volljährig sind und eine Abhängigkeit höchstens in finanzieller Hinsicht besteht. Anhaltspunkte für ein weitergehendes Abhängigkeitsverhältnis sind den Akten keine zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Ehe mit seiner Ehefrau beruft, ist mit Nachdruck zu betonen, dass er die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er Rechte ableiten will (vgl. § 7 Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Zwar reichte er diverse Unterlagen zur Untermauerung einer gelebten Ehe ins Recht. Allerdings fehlen stichhaltige Beweise, welche den Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu belegen vermögen. So reichte er ein Schreiben seiner Ehefrau vom

10. September 2025 zu den Akten, in welchem sie einräumt, dass sie aufgrund der Umstände an zwei unterschiedlichen Adressen wohnen würden, die Ehe aber nach wie vor gelebt werde. Welche genauen Umstände dies sind, die ein Getrenntleben selbst in der Schweiz bewirkt haben sollen, ist dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen.

E. 4.2.2 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer die Anmeldung seiner Ehefrau in der Gemeinde J vom 17. November 2025, gemeinsame Fotos sowie die Anrufliste der beiden ins Recht. Die von ihm vorgebrachten Beweise vermögen den Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft nach seinem über vier Jahre anhaltenden Auslandsaufenthalt und dem ebenso langen Getrenntleben von seiner Ehefrau nicht substanziiert und nachvollziehbar zu untermauern. So vermochte der Beschwerdeführer unter anderem nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er über so viele Jahre ohne seine Ehefrau ins Ausland gereist ist. Nach wie vor ist auch unklar, weshalb die Ehegatten selbst nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz offiziell während mehr als einem Jahr über zwei verschiedene Wohnsitze verfügt haben und der Beschwerdeführer statt bei seiner Ehefrau bei seinem Sohn und dessen Familie wohnte. Wichtige Gründe, die getrennte Wohnsitze nachvollziehbar erscheinen lassen würden, wurden ebenfalls weder substanziiert geltend gemacht noch belegt. Die nun eingereichte Anmeldung seiner Ehefrau in der Gemeinde J vom 17. November 2025 erscheint in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs lediglich nachgeschoben und erfolgte unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens. Darüber hinaus ist auffällig, dass die Ehegatten nicht gemeinsam eine Wohnung genommen, sondern nun beide bei ihrem Sohn und dessen Familie am K-Weg 01 in J Wohnsitz genommen haben. Aus dem Schreiben der Vermieter vom 22. Oktober 2024 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend bei seinem Sohn wohnen wird. Bis wann dies genau der Fall sein soll, blieb hingegen offen. Ferner legt der Zuzug der Ehefrau zum Beschwerdeführer vielmehr nahe, dass die Eheleute bereits früher in der Lage gewesen wären, gemeinsam eine Wohnung zu beziehen, wären sie denn an einem ehelichen Zusammenleben tatsächlich interessiert gewesen.

E. 4.2.3 Sodann sind die ins Recht gelegten Fotos ebenfalls wenig aussagekräftig. Auf den wenigen Fotos sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter anderem zusammen posierend vor einem Haus, in der Natur, bei einem Essen und auf einem Familienfoto zu sehen. Zudem handelt es sich bei den letzteren davon um Fotos, welche erst nach der Erhebung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemacht wurden, weshalb sich aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Ohnehin zeigen sie lediglich einzelne Momentaufnahmen, welche noch keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Beziehung der Ehegatten zulassen.

E. 4.2.4 In Anbetracht

der vielen gemeinsamen Jahre und der gemeinsamen Kinder sowie Enkelkinder,

welche sie nach wie vor verbinden, ist eine Trennung im Guten nicht

auszuschliessen, welche eine respektvolle und freundschaftliche

Beziehungspflege mit sich führt. Hierfür spricht insbesondere der ins Recht

gelegte undatierte Auszug der Telefonliste, zumal dieser lediglich drei Anrufe bei

der Ehefrau verzeichnet. Zwar geht aus dem Auszug weder klar hervor, in welchem

Zeitraum die Anrufe erfolgt sind, noch in welchem Abstand oder wie lange die

Gespräche angedauert haben. In Anbetracht dessen, dass die Eheleute über fünf

Jahre getrennte Wohnsitze aufwiesen, wobei das letzte Jahr in der Schweiz war,

wäre bei einer tatsächlich gelebten Ehe unweigerlich zu erwarten gewesen, dass

der Beschwerdeführer einen grösseren Kommunikationsaustausch mit seiner Ehefrau

vorweisen kann. Dies insbesondere deshalb, da er in der Beschwerdeschrift

selbst vorbringt, dass er mit seiner Ehefrau ständig in telefonischem Kontakt

gewesen sei. Zumindest wäre das Einreichen von Telefonrechnungen, welche die

Telefonverbindungen der beiden nachweisen können, ohne Weiteres möglich

gewesen. Darüber hinaus wäre zu erwarten gewesen, dass er unter anderem auch

Chatverläufe einreicht, die den geltend gemachten Kontaktaustausch belegen

könnten. Augenfällig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau

bloss mit ihrem Vornamen im Telefon gespeichert hat und keinen Kosenamen oder

Emojis verwendet, was wiederum für eine freundschaftliche Beziehung spricht. In

diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren

eingereichte, undatierte Stellungnahme hinzuweisen, in welcher er

ausschliesslich auf seine in der Schweiz lebenden Kinder Bezug nimmt und zum

Ausdruck bringt, in ihnen den Sinn seines Lebens zu sehen, weshalb er um ein

Bleiberecht ersuche. Darin führt er unter anderem aus, dass ihm seine Kinder

das Wichtigste im Leben seien und er bei ihnen in der Schweiz verbleiben wolle,

da andernfalls ein wesentlicher Teil seines Lebens zusammenbrechen würde. Seine

Ehefrau wird in diesem Schreiben hingegen mit keiner Silbe erwähnt, was

wiederum Zweifel an der geltend gemachten gelebten Ehegemeinschaft weckt und

dem Bedürfnis, mit ihr die Altersabende zu verbringen.

E. 4.2.5 Dass keine

Trennungsvereinbarung abgeschlossen wurde, lässt für sich allein nicht auf den

Fortbestand einer gelebten Ehe schliessen. Der gegenteilige Einwand des Beschwerdeführers

verfängt daher nicht. Die Indizienlage spricht vielmehr dafür, dass die

Ehegatten die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen weiterhin

aufrechterhalten. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, das Migrationsamt

wende sich im Falle eines Getrenntlebens von sich aus an die Ehegatten und

übermittle ihnen einen Fragebogen zum Fortbestand der Ehe, was vorliegend

unterblieben sei und daher darauf schliessen lasse, dass das Migrationsamt

selbst von keiner Trennung ausgehe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die von ihm genannten Fälle

auf Konstellationen beziehen, in denen beide Ehegatten zumindest über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügen, die nicht infolge Landesabwesenheit erloschen

ist, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist. In den ersteren Fällen prüft

das Migrationsamt bei Anzeichen einer Trennung von Amtes wegen, ob weiterhin

eine gelebte Wohn- und Ehegemeinschaft besteht oder ob ein Widerruf beziehungsweise

eine Nichtverlängerung der Bewilligung angezeigt erscheint. Beim

Beschwerdeführer handelt sich hingegen um die (Wieder-)Erteilung einer

Bewilligung. In diesen Fällen werden die Ausländerinnen und Ausländer als

Neueinreisende betrachtet und unterstehen grundsätzlich den allgemeinen

Zulassungsbestimmungen des AIG und der VZAE (vgl. Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Oktober 2013 [Stand: 1.1.2026] Ziff. 3.5.3.2.3). Darüber hinaus haben

sich die Hinweise für eine nur noch formell bestehende Ehe so verdichtet, dass

von ihrem Vorliegen ausgegangen werden kann. Folglich hätte es dem

Beschwerdeführer oblegen, die Vermutung durch einen Gegenbeweis oder zumindest

durch das Wecken erheblicher Zweifel an ihrer Richtigkeit zu widerlegen. Dies

ist ihm jedoch nicht gelungen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.3).

Unter diesen Umständen ist der

Vorinstanz darin beizupflichten, dass sie dem Beschwerdeführer die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das in Art. 8 EMRK bzw. in

Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben versagte.

E. 5.1.1 Zu prüfen bleibt, ob im Fall des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden kann. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen.

E. 5.1.2 Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden ausländischen Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1; VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, dass er im Falle einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz faktisch von seiner Ehefrau getrennt würde. Zwar sei es ihm derzeit noch möglich zu reisen, doch erscheine fraglich, ob dies im hohen Alter von rund 70 Jahren weiterhin zumutbar sein werde, zumal längere Autofahrten in diesem Alter nicht mehr ohne Weiteres zu bewältigen seien. Ferner würden sie seit über 24 Jahren in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben und die Absicht haben, gemeinsam alt zu werden sowie sich im Alter gegenseitig zu unterstützen, was durch eine räumliche Trennung verunmöglicht würde. Sodann bringt er vor, dass die bestehende Verschuldung aus früheren Lebensphasen stamme und in keinem Zusammenhang mit der heutigen Situation stehe. Er sei fest gewillt, seine Schulden zu sanieren und hierfür einen monatlichen Beitrag zu leisten. Zudem hätten sich sein Bruder sowie seine Kinder bereit erklärt, ihn finanziell zu unterstützen. Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Schliesslich werde vorgebracht, dass die in den Akten erwähnten strafrechtlichen Verfehlungen über zehn Jahre zurücklägen und daher nicht mehr zu berücksichtigen seien.

E. 5.3.1 Die Vorinstanz hielt hierzu bereits fest, dass ein

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung

mit Art. 31 VZAE nicht ersichtlich sei. So stünden diesem

insbesondere eine mutwillige Schuldenwirtschaft entgegen,

belegt durch zahlreiche Verlustscheine und Betreibungen in Höhe von insgesamt Fr. 162'253.50,

ohne erkennbare Sanierungsbemühungen. Allein vor seiner Abreise nach

Nordmazedonien im August 2020 seien gegen den Beschwerdeführer gemäss dem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 24. Februar 2025

zwischen dem 14. Mai 2020 und dem 7. August 2020 sechs Betreibungen

im Gesamtbetrag von Fr. 1'850.50 eingeleitet worden. Damit sei ein

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

Erschwerend wirkten frühere Sozialhilfeabhängigkeit in der Höhe von Fr. 121'793.75

sowie wiederholte strafrechtliche Verfehlungen, die bis kurz vor der Ausreise

angedauert hätten. Zuletzt sei er mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich

vom 7. Mai 2020 wegen Ungehorsamkeit gegen eine amtliche Verfügung im Sinn

von Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft worden.

Darüber hinaus habe er selbst bei seinem Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung vom 25. Oktober 2024 wahrheitswidrig angegeben, nicht

vorbestraft zu sein. Von einer gelungenen Integration könne nach dem Gesagten

keine Rede sein. Die lange Anwesenheit in der Schweiz werde zudem dadurch

relativiert, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 27. Altersjahr in

Nordmazedonien gelebt habe und sich selbst im Alter von 52 Jahren dort

während mehrerer Jahre problemlos habe aufhalten können. Auch das beantragte

Rückreisevisum vom 20. August 2025 lasse darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer über Verwandte im Heimatland verfüge. Zudem seien erhebliche

Schwierigkeiten bei seiner Rückkehr weder geltend gemacht worden noch

ersichtlich. Eine Wiedereingliederung erscheine daher ohne Weiteres zumutbar.

Es sei ihm zudem zuzumuten, die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden

Verwandten und Freunden – wie wohl in den vier Jahren seiner Abwesenheit

geschehen – mit gegenseitigen Besuchen und den heutigen Kommunikationsmitteln

von Nordmazedonien aus zu pflegen. Gesundheitliche Probleme seien ebenfalls

weder geltend

gemacht worden noch ergeben sich

solche aus den Akten.

Eine persönliche Notlage

liege ebenfalls nicht vor, zumal familiäre Unterstützungsmöglichkeiten

bestünden.

E. 5.3.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Weder vor seiner Ausreise nach Nordmazedonien im August 2020 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermochte der Beschwerdeführer beglichene Forderungen oder zumindest erfolgte Ratenzahlungen zu belegen. Auch brachte er keinerlei Unterlagen vor, aus welchen hervorginge, dass er mit seinen Gläubigern Kontakt aufgenommen oder eine Schuldensanierungsstelle aufgesucht habe. Entgegen seinem Vorbringen häufte er bis zu seiner Ausreise nach Nordmazedonien weiter Schulden an. Trotz seines hohen Schuldenbergs ist er vor wenigen Jahren freiwillig für mehrere Jahre in seine Heimat zurückgekehrt, zu welcher er offenkundig weiterhin einen engen Bezug hat. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten werden. Sodann ist der Beschwerdeführer in der Schweiz ungeachtet seines jahrzehntelangen Aufenthalts nicht tiefgreifend verwurzelt, was sich nicht nur in seiner freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland, sondern auch in seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft, seiner Straffälligkeit und seiner jahrelangen Erwerbslosigkeit offenbart. Zwar trifft es zu, dass durch den Entscheid der Vorinstanz die Familie eine räumliche Trennung erfährt. Dies allein vermag aber nach dargelegter Rechtslage noch keinen Härtefall zu begründen, nachdem der Beschwerdeführer gerade auch mit seiner jahrelangen, freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland den Tatbeweis erbracht hat, auch in einem anderen Land leben zu können und seine familiären Beziehungen mit gegenseitigen Besuchen und den heutigen Kommunikationsmitteln auf rechterhalten zu können. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die eheliche Beziehung zu seiner Ehefrau, welche ohnehin als nur noch formell bestehend zu werten ist. Damit entfällt auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

E. 5.3.3 Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzulehnen, da sich das Verfahren hinsichtlich der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist.

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2 Im Subsubeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, die Ausreisefrist angemessen zu verlängern. Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Weil die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist mittlerweile abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen. Da der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände anführt, die eine längere Ausreisefrist erforderlich erscheinen liessen, ist ihm eine Frist bis 30. April 2026 anzusetzen (vgl. VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00244, E. 4.2; 18. Februar 2021, VB.2020.00610, E. 6.1; 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 4.2; 23. August 2017, VB.2017.00439, E. 6.2).

E. 7 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 8 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine neue Frist bis 30. April 2026 angesetzt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00763 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00763 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.02.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Feststellung Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung Feststellung Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Ehe und leitet hieraus seinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ab.]

Der Beschwerdeführer hat die Schweiz für mehr als sechs Monate verlassen, ohne ein entsprechendes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG zu stellen, womit seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen automatisch erloschen ist (E. 2).

Der Beschwerdeführer vermochte nicht rechtsgenüglich darzulegen, dass seine Ehe trotz getrennter Wohnsitze weitergeführt worden sei oder für die Trennung wichtige Gründe bestanden hätten und die Ehe nach wie vor besteht, obwohl die entsprechende Beweislast beim Beschwerdeführer liegt. Zudem hat er in der Schweiz lediglich volljährige Kinder, zu denen höchstens finanzielle Abhängigkeiten bestehen, weshalb keine durch das Recht auf das Familienleben geschützten Beziehungen vorliegen (E. 4.2).

Es liegen auch keine Gründe zur Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (E. 5) vor.

Ansetzung einer Ausreisefrist (E. 6).

Abweisung der Beschwerde Stichworte: ABHÄNGIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISEFRIST BEWEISLAST COVID-19 EHEFRAU EHEWILLE ERLÖSCHEN GESUNDHEITLICHE PROBLEME NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG NORDMAZEDONIEN SCHULDEN STRAFTAT TRENNUNG VISUM WICHTIGER GRUND WOHNSITZ Rechtsnormen: Art. 49 AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 90 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00763 Urteil der 2. Kammer vom

25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Feststellung Erlöschen der Niederlassungsbewilligung / Abweisung Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung hat sich ergeben: I. A. Der 1968 geborene nordmazedonische Staatsbürger A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) unterhielt in Nordmazedonien mit seiner Landsfrau C eine Beziehung, aus welcher die beiden Söhne D (geb. 1987) und E (geb. 1990) hervorgingen. Am 30. Oktober 1995 reiste der Beschwerdeführer im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in Zürich die Schweizer Staatsangehörige F (geb. 1959). Hierauf erhielt er im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt liessen sich die Ehegatten scheiden. Am 11. Dezember 2000 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 29. Oktober 2024. Am 24. Oktober 2001 heiratete der Beschwerdeführer die Mutter seiner beiden Söhne, C. Die Einreise der Ehegattin (und mutmasslich der Söhne D und E) in die Schweiz erfolgte am 18. Januar

2002. Aus der Ehe ging am 7. Februar 2005 der dritte Sohn, G, hervor. Die Ehegattin sowie E sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen, G verfügt seit dem 29. Januar 2018 über das Schweizer Bürgerrecht. B. Mit Eingang der Mutationsmeldung der Einwohnerdienste H vom 1. Juli 2021 wurde das Migrationsamt über den Wegzug des Beschwerdeführers per 24. August 2020 nach unbekannt, ohne Abmeldung, in Kenntnis gesetzt. Am 25. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Aus dem Gesuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2024 aus Nordmazedonien zugezogen sei und sich in der Wohnung seines Sohnes E und dessen Familie niedergelassen habe. In der Folge wandte sich das Migrationsamt mit Frageschreiben (bezüglich des Auslandaufenthaltes) vom 4. November 2024 bzw. vom 16. Dezember 2024 an den Beschwerdeführer. Dieser liess sich mit Schreiben vom 13. Januar 2025 über seinen Rechtsvertreter vernehmen. Eine weitere Anfrage seitens des Migrationsamtes vom 24. Januar 2025 blieb unbeantwortet. In der Folge erhob das Migrationsamt weitere Sachverhaltsabklärungen (Beizug von Betreibungsregisterauszügen sowie des Strafregisterauszuges, Anfrage beim Sozialamt). Mit Schreiben vom 18. August 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Migrationsamt nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Erteilung eines Rückreisevisums (Verwandtenbesuch in Nordmazedonien, I). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und erfolgter Stellungnahme dazu, stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom

21. August 2025 fest, dass die Niederlassung des Beschwerdeführers erloschen sei, und wies sein Gesuch vom 25. Oktober 2024 um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Weiter wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums setzte ihm das Migrationsamt – unter Androhung möglicher Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfalle – eine Frist bis 20. Oktober 2025 an. Zudem stellte das Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer über keine weitergehende Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz und dem Schengenraum verfüge, weshalb ihm ein allfälliger Rekurs gegen diese Verfügung kein Recht einräume, über die angesetzte Ausreisefrist hinaus in der Schweiz und dem Schengenraum zu verbleiben, und dem Vollzug der Wegweisung somit nicht entgegenstehe. II. Den dagegen erhobenen Rekurs vom

19. September 2025 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

21. Oktober 2025 ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 22. Dezember 2025 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraumes. III. Mit Beschwerde vom 21. November 2025 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 21. Oktober 2025 sowie die Verfügung vom 21. August 2025 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger und korrekter Sachverhaltsabklärung und -feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen persönlichen Härtefall zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ausreisefrist angemessen zu verlängern. In prozessualer Hinsicht liess er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersuchen. Mit Präsidialverfügung vom

24. November 2025 setzte die Abteilungspräsidentin dem Beschwerdeführer aufgrund bestehender Schulden bei der Zürcher Justiz Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Weiter ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der Beschwerdeführer leistete die Kaution fristgerecht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Das AIG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Zwischen der Schweiz und Nordmazedonien besteht kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag. Die nachfolgende Beurteilung richtet sich folglich nach den Bestimmungen des AIG. 2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGE 120 Ib 369 E. 2c und d). Wenn dieses formelle Kriterium – eine Auslandsabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten – erfüllt ist, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein Anspruch bestanden hätte (vgl. BGr, 23. Oktober 2013, 2C_327/2013, E. 2.3). Auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (BGr,

21. Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011, E. 2). Selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland führt praxisgemäss zum Erlöschen der Bewilligung (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7; BGr, 1. Mai 2019, 2C_397/2018, E. 5.2; Marc Spescha, in: Migrationsrecht, Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], 5. A. 2019, N. 6 zu Art. 61 AIG). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt vorliegend vor, er habe die Schweiz im Jahr 2020 weder freiwillig noch endgültig verlassen, sondern sei aufgrund der Coronapandemie nach Nordmazedonien geflüchtet, ohne den Willen gehabt zu haben, nicht mehr zurückzukehren. Die Pandemie, die damit verbundenen Restriktionen sowie eine eigene Covid-Erkrankung mit bis heute anhaltenden gesundheitlichen und psychischen Folgen hätten ihn an einer früheren Rückkehr gehindert. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei es ihm nicht möglich gewesen, sich um behördliche Angelegenheiten zu kümmern oder eine Meldung an das Migrationsamt zu erstatten. Ihm sei auch nicht bewusst gewesen, hierzu verpflichtet zu sein. Mittlerweile gehe es ihm gesundheitlich besser, weshalb er in die Schweiz habe zurückkehren können. 2.4 In casu ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am 24. August 2020 verlassen hat und in der Folge während über vier Jahren nicht mehr zurückgekehrt ist, ohne ein entsprechendes Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG zu stellen. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich bei seiner Ausreise um keine freiwillige Auslandsabwesenheit, sondern vielmehr um eine Flucht gehandelt habe. Dieser Einwand vermag indessen nichts daran zu ändern, dass der Gesetzgeber für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung an ein formelles Kriterium anknüpft, weshalb die Gründe bzw. Motive des Beschwerdeführers für die Auslandsabwesenheit nicht von Belang sind. Massgeblich ist vorliegend allein, dass sich der Beschwerdeführer während mehr als sechs aufeinanderfolgenden Monaten im Ausland aufgehalten hat, womit seine Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen automatisch erloschen ist. Daran vermögen auch seine Vorbringen, wonach es ihm aufgrund seines Gesundheitszustands nicht möglich gewesen sei, sich um behördliche Angelegenheiten zu kümmern oder eine Meldung an das Migrationsamt zu erstatten, sowie seine Rechtsunkenntnis nichts zu ändern. Demnach ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und der Beschwerdegegner davon ausgegangen sind, dass die Niederlassungsbewilligung infolge mehr als sechsmonatiger Landesabwesenheit erloschen ist. Zu prüfen bleibt die beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf seine in der Schweiz lebende Ehefrau sowie seine Kinder und beruft sich damit auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und das darin verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens. Des Weiteren steht aufgrund des rund 26-jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz das ebenfalls in dieser Bestimmung verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens im Raum (BGE 144 I 266 E. 3.9). 3.1.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. 3.1.2 Damit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Dabei kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. 3.1.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Beruft sich eine ausländische Person auf eine Bestimmung des Ausländergesetzes, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, obliegt es der zuständigen Behörde, die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen und die hierfür notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen. Indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Betroffene ausländische Personen wie auch an ausländerrechtlichen Verfahren beteiligte Dritte müssen ausdrücklich an der Feststellung des für die Anwendung des Ausländergesetzes massgebenden Sachverhalts mitwirken, wobei sie insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen müssen (BGr, 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1; BGr,

18. August 2017, 2C_118/2017, E. 3.3). Haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 18. April 2024, VB.2023.00513, E. 2.2). 3.2 Die Vorinstanz erwog, dass angesichts der freiwilligen Ausreise und der langen Landesabwesenheit davon auszugehen sei, dass beim Beschwerdeführer keine besonders engen Bindungen zur Schweiz bestanden hätten. Zudem liege eine mangelhafte Integration vor, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz des Privatlebens berufen könne. Seit seiner Ausreise lebe der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehegattin. Dass die Ehe trotz getrennter Wohnsitze weitergeführt worden sei oder hierfür wichtige Gründe bestanden hätten, sei nicht hinreichend belegt. Der eingereichte Brief der Ehegattin vermöge diesen Nachweis nicht zu erbringen. Die entsprechende Beweislast liege beim Beschwerdeführer. Zudem habe er in der Schweiz lediglich volljährige Kinder, zu denen höchstens finanzielle Abhängigkeit bestünde, weshalb keine durch das Recht auf Familienleben geschützten Beziehungen vorlägen. 3.3 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe sich erstmals 1995 in der Schweiz niedergelassen und seither während rund 30 Jahren ununterbrochen hier gelebt, weshalb die Schweiz offenkundig seinen Lebensmittelpunkt bilde. Er verfüge über ein gefestigtes privates Umfeld. Sämtliche engen Familienangehörigen, namentlich seine Ehefrau mit Niederlassungsbewilligung sowie seine drei Söhne, lebten in der Schweiz. Mittlerweile gehe es ihm gesundheitlich besser, weshalb er in die Schweiz habe zurückkehren können. Er lebe weiterhin in einer intakten ehelichen Gemeinschaft mit seiner Ehefrau. Eine Trennung habe nie stattgefunden. Die zeitweise getrennten offiziellen Wohnsitze seien ausschliesslich auf behördliche und praktische Gründe zurückzuführen gewesen und stellten die eheliche Gemeinschaft nicht infrage. Die Ehe sei ununterbrochen gelebt worden, was durch eine schriftliche Bestätigung der Ehefrau, durch Fotografien gemeinsamer Treffen während der Landesabwesenheit sowie durch regelmässigen telefonischen Kontakt belegt werde. Inzwischen wohnten die Ehegatten auch offiziell am gleichen Wohnort. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach sich der Beschwerdeführer nicht auf das Recht auf Familienleben berufen könne, weil getrennte Wohnsitze bestanden hätten, greife zu kurz und berücksichtige die tatsächlich gelebten Verhältnisse nicht. Allein aus formellen Wohnsitzangaben könne nicht auf eine Trennung geschlossen werden. Auch habe das Migrationsamt keine weitergehenden Abklärungen zum Bestehen der ehelichen Gemeinschaft vorgenommen, was darauf hindeute, dass selbst das Migrationsamt nicht von einer Trennung ausgegangen sei. Eine Verweigerung des Aufenthaltsstatus gestützt auf diese formalen Aspekte sei als überspitzter Formalismus zu qualifizieren. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde zu einer faktischen Trennung der seit über zwei Jahrzehnten bestehenden Ehe führen und die gemeinsame Lebensplanung im Alter vereiteln. Zwar wären gegenseitige Besuche theoretisch möglich, doch sei eine dauerhafte räumliche Trennung insbesondere mit zunehmendem Alter nicht zumutbar. Der angefochtene Entscheid führe damit faktisch zur Auflösung der Familie. 4. 4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Anspruch auf Achtung des Privatlebens beruft und hieraus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hielt hierzu fest, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Aufenthaltsanspruch gewähren könne. Denn den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK diesfalls weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, dann aber für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen sei, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar sei. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass, sofern der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet sei, konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden habe (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.8 mit Hinweis auf BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1 und 4.3). Diese höchstrichterlichen Erwägungen müssen analog auch für Art. 13 Abs. 1 BV gelten, in welchem die Garantie auf Achtung des Privat- und Familienlebens ebenfalls verankert wird. Abstellend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Schutz des Privatlebens zu verneinen. 4.2 4.2.1 Mit Blick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Söhne des Beschwerdeführers bereits volljährig sind und eine Abhängigkeit höchstens in finanzieller Hinsicht besteht. Anhaltspunkte für ein weitergehendes Abhängigkeitsverhältnis sind den Akten keine zu entnehmen und werden auch nicht geltend gemacht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Ehe mit seiner Ehefrau beruft, ist mit Nachdruck zu betonen, dass er die Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, aus denen er Rechte ableiten will (vgl. § 7 Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Zwar reichte er diverse Unterlagen zur Untermauerung einer gelebten Ehe ins Recht. Allerdings fehlen stichhaltige Beweise, welche den Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu belegen vermögen. So reichte er ein Schreiben seiner Ehefrau vom

10. September 2025 zu den Akten, in welchem sie einräumt, dass sie aufgrund der Umstände an zwei unterschiedlichen Adressen wohnen würden, die Ehe aber nach wie vor gelebt werde. Welche genauen Umstände dies sind, die ein Getrenntleben selbst in der Schweiz bewirkt haben sollen, ist dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. 4.2.2 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer die Anmeldung seiner Ehefrau in der Gemeinde J vom 17. November 2025, gemeinsame Fotos sowie die Anrufliste der beiden ins Recht. Die von ihm vorgebrachten Beweise vermögen den Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft nach seinem über vier Jahre anhaltenden Auslandsaufenthalt und dem ebenso langen Getrenntleben von seiner Ehefrau nicht substanziiert und nachvollziehbar zu untermauern. So vermochte der Beschwerdeführer unter anderem nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb er über so viele Jahre ohne seine Ehefrau ins Ausland gereist ist. Nach wie vor ist auch unklar, weshalb die Ehegatten selbst nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers in die Schweiz offiziell während mehr als einem Jahr über zwei verschiedene Wohnsitze verfügt haben und der Beschwerdeführer statt bei seiner Ehefrau bei seinem Sohn und dessen Familie wohnte. Wichtige Gründe, die getrennte Wohnsitze nachvollziehbar erscheinen lassen würden, wurden ebenfalls weder substanziiert geltend gemacht noch belegt. Die nun eingereichte Anmeldung seiner Ehefrau in der Gemeinde J vom 17. November 2025 erscheint in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs lediglich nachgeschoben und erfolgte unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens. Darüber hinaus ist auffällig, dass die Ehegatten nicht gemeinsam eine Wohnung genommen, sondern nun beide bei ihrem Sohn und dessen Familie am K-Weg 01 in J Wohnsitz genommen haben. Aus dem Schreiben der Vermieter vom 22. Oktober 2024 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer nur vorübergehend bei seinem Sohn wohnen wird. Bis wann dies genau der Fall sein soll, blieb hingegen offen. Ferner legt der Zuzug der Ehefrau zum Beschwerdeführer vielmehr nahe, dass die Eheleute bereits früher in der Lage gewesen wären, gemeinsam eine Wohnung zu beziehen, wären sie denn an einem ehelichen Zusammenleben tatsächlich interessiert gewesen. 4.2.3 Sodann sind die ins Recht gelegten Fotos ebenfalls wenig aussagekräftig. Auf den wenigen Fotos sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter anderem zusammen posierend vor einem Haus, in der Natur, bei einem Essen und auf einem Familienfoto zu sehen. Zudem handelt es sich bei den letzteren davon um Fotos, welche erst nach der Erhebung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemacht wurden, weshalb sich aus diesen nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Ohnehin zeigen sie lediglich einzelne Momentaufnahmen, welche noch keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Beziehung der Ehegatten zulassen. 4.2.4 In Anbetracht der vielen gemeinsamen Jahre und der gemeinsamen Kinder sowie Enkelkinder, welche sie nach wie vor verbinden, ist eine Trennung im Guten nicht auszuschliessen, welche eine respektvolle und freundschaftliche Beziehungspflege mit sich führt. Hierfür spricht insbesondere der ins Recht gelegte undatierte Auszug der Telefonliste, zumal dieser lediglich drei Anrufe bei der Ehefrau verzeichnet. Zwar geht aus dem Auszug weder klar hervor, in welchem Zeitraum die Anrufe erfolgt sind, noch in welchem Abstand oder wie lange die Gespräche angedauert haben. In Anbetracht dessen, dass die Eheleute über fünf Jahre getrennte Wohnsitze aufwiesen, wobei das letzte Jahr in der Schweiz war, wäre bei einer tatsächlich gelebten Ehe unweigerlich zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer einen grösseren Kommunikationsaustausch mit seiner Ehefrau vorweisen kann. Dies insbesondere deshalb, da er in der Beschwerdeschrift selbst vorbringt, dass er mit seiner Ehefrau ständig in telefonischem Kontakt gewesen sei. Zumindest wäre das Einreichen von Telefonrechnungen, welche die Telefonverbindungen der beiden nachweisen können, ohne Weiteres möglich gewesen. Darüber hinaus wäre zu erwarten gewesen, dass er unter anderem auch Chatverläufe einreicht, die den geltend gemachten Kontaktaustausch belegen könnten. Augenfällig ist ebenfalls, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau bloss mit ihrem Vornamen im Telefon gespeichert hat und keinen Kosenamen oder Emojis verwendet, was wiederum für eine freundschaftliche Beziehung spricht. In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichte, undatierte Stellungnahme hinzuweisen, in welcher er ausschliesslich auf seine in der Schweiz lebenden Kinder Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, in ihnen den Sinn seines Lebens zu sehen, weshalb er um ein Bleiberecht ersuche. Darin führt er unter anderem aus, dass ihm seine Kinder das Wichtigste im Leben seien und er bei ihnen in der Schweiz verbleiben wolle, da andernfalls ein wesentlicher Teil seines Lebens zusammenbrechen würde. Seine Ehefrau wird in diesem Schreiben hingegen mit keiner Silbe erwähnt, was wiederum Zweifel an der geltend gemachten gelebten Ehegemeinschaft weckt und dem Bedürfnis, mit ihr die Altersabende zu verbringen. 4.2.5 Dass keine Trennungsvereinbarung abgeschlossen wurde, lässt für sich allein nicht auf den Fortbestand einer gelebten Ehe schliessen. Der gegenteilige Einwand des Beschwerdeführers verfängt daher nicht. Die Indizienlage spricht vielmehr dafür, dass die Ehegatten die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen weiterhin aufrechterhalten. Auch dem Einwand des Beschwerdeführers, das Migrationsamt wende sich im Falle eines Getrenntlebens von sich aus an die Ehegatten und übermittle ihnen einen Fragebogen zum Fortbestand der Ehe, was vorliegend unterblieben sei und daher darauf schliessen lasse, dass das Migrationsamt selbst von keiner Trennung ausgehe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die von ihm genannten Fälle auf Konstellationen beziehen, in denen beide Ehegatten zumindest über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die nicht infolge Landesabwesenheit erloschen ist, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist. In den ersteren Fällen prüft das Migrationsamt bei Anzeichen einer Trennung von Amtes wegen, ob weiterhin eine gelebte Wohn- und Ehegemeinschaft besteht oder ob ein Widerruf beziehungsweise eine Nichtverlängerung der Bewilligung angezeigt erscheint. Beim Beschwerdeführer handelt sich hingegen um die (Wieder-)Erteilung einer Bewilligung. In diesen Fällen werden die Ausländerinnen und Ausländer als Neueinreisende betrachtet und unterstehen grundsätzlich den allgemeinen Zulassungsbestimmungen des AIG und der VZAE (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand: 1.1.2026] Ziff. 3.5.3.2.3). Darüber hinaus haben sich die Hinweise für eine nur noch formell bestehende Ehe so verdichtet, dass von ihrem Vorliegen ausgegangen werden kann. Folglich hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, die Vermutung durch einen Gegenbeweis oder zumindest durch das Wecken erheblicher Zweifel an ihrer Richtigkeit zu widerlegen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3). Unter diesen Umständen ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sie dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben versagte. 5. 5.1 5.1.1 Zu prüfen bleibt, ob im Fall des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AIG abgewichen werden kann. Hierbei sind gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person anhand der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. 5.1.2 Bei der Härtefallregelung von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich aber um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden ausländischen Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00615, E. 4.3.1; VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.3). 5.2 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, dass er im Falle einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz faktisch von seiner Ehefrau getrennt würde. Zwar sei es ihm derzeit noch möglich zu reisen, doch erscheine fraglich, ob dies im hohen Alter von rund 70 Jahren weiterhin zumutbar sein werde, zumal längere Autofahrten in diesem Alter nicht mehr ohne Weiteres zu bewältigen seien. Ferner würden sie seit über 24 Jahren in einer intakten ehelichen Gemeinschaft leben und die Absicht haben, gemeinsam alt zu werden sowie sich im Alter gegenseitig zu unterstützen, was durch eine räumliche Trennung verunmöglicht würde. Sodann bringt er vor, dass die bestehende Verschuldung aus früheren Lebensphasen stamme und in keinem Zusammenhang mit der heutigen Situation stehe. Er sei fest gewillt, seine Schulden zu sanieren und hierfür einen monatlichen Beitrag zu leisten. Zudem hätten sich sein Bruder sowie seine Kinder bereit erklärt, ihn finanziell zu unterstützen. Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Schliesslich werde vorgebracht, dass die in den Akten erwähnten strafrechtlichen Verfehlungen über zehn Jahre zurücklägen und daher nicht mehr zu berücksichtigen seien. 5.3 5.3.1 Die Vorinstanz hielt hierzu bereits fest, dass ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE nicht ersichtlich sei. So stünden diesem insbesondere eine mutwillige Schuldenwirtschaft entgegen, belegt durch zahlreiche Verlustscheine und Betreibungen in Höhe von insgesamt Fr. 162'253.50, ohne erkennbare Sanierungsbemühungen. Allein vor seiner Abreise nach Nordmazedonien im August 2020 seien gegen den Beschwerdeführer gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 24. Februar 2025 zwischen dem 14. Mai 2020 und dem 7. August 2020 sechs Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'850.50 eingeleitet worden. Damit sei ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Erschwerend wirkten frühere Sozialhilfeabhängigkeit in der Höhe von Fr. 121'793.75 sowie wiederholte strafrechtliche Verfehlungen, die bis kurz vor der Ausreise angedauert hätten. Zuletzt sei er mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 7. Mai 2020 wegen Ungehorsamkeit gegen eine amtliche Verfügung im Sinn von Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft worden. Darüber hinaus habe er selbst bei seinem Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung vom 25. Oktober 2024 wahrheitswidrig angegeben, nicht vorbestraft zu sein. Von einer gelungenen Integration könne nach dem Gesagten keine Rede sein. Die lange Anwesenheit in der Schweiz werde zudem dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 27. Altersjahr in Nordmazedonien gelebt habe und sich selbst im Alter von 52 Jahren dort während mehrerer Jahre problemlos habe aufhalten können. Auch das beantragte Rückreisevisum vom 20. August 2025 lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer über Verwandte im Heimatland verfüge. Zudem seien erhebliche Schwierigkeiten bei seiner Rückkehr weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Eine Wiedereingliederung erscheine daher ohne Weiteres zumutbar. Es sei ihm zudem zuzumuten, die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten und Freunden – wie wohl in den vier Jahren seiner Abwesenheit geschehen – mit gegenseitigen Besuchen und den heutigen Kommunikationsmitteln von Nordmazedonien aus zu pflegen. Gesundheitliche Probleme seien ebenfalls weder geltend gemacht worden noch ergeben sich solche aus den Akten. Eine persönliche Notlage liege ebenfalls nicht vor, zumal familiäre Unterstützungsmöglichkeiten bestünden. 5.3.2 Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Weder vor seiner Ausreise nach Nordmazedonien im August 2020 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermochte der Beschwerdeführer beglichene Forderungen oder zumindest erfolgte Ratenzahlungen zu belegen. Auch brachte er keinerlei Unterlagen vor, aus welchen hervorginge, dass er mit seinen Gläubigern Kontakt aufgenommen oder eine Schuldensanierungsstelle aufgesucht habe. Entgegen seinem Vorbringen häufte er bis zu seiner Ausreise nach Nordmazedonien weiter Schulden an. Trotz seines hohen Schuldenbergs ist er vor wenigen Jahren freiwillig für mehrere Jahre in seine Heimat zurückgekehrt, zu welcher er offenkundig weiterhin einen engen Bezug hat. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten werden. Sodann ist der Beschwerdeführer in der Schweiz ungeachtet seines jahrzehntelangen Aufenthalts nicht tiefgreifend verwurzelt, was sich nicht nur in seiner freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland, sondern auch in seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft, seiner Straffälligkeit und seiner jahrelangen Erwerbslosigkeit offenbart. Zwar trifft es zu, dass durch den Entscheid der Vorinstanz die Familie eine räumliche Trennung erfährt. Dies allein vermag aber nach dargelegter Rechtslage noch keinen Härtefall zu begründen, nachdem der Beschwerdeführer gerade auch mit seiner jahrelangen, freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland den Tatbeweis erbracht hat, auch in einem anderen Land leben zu können und seine familiären Beziehungen mit gegenseitigen Besuchen und den heutigen Kommunikationsmitteln auf rechterhalten zu können. Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die eheliche Beziehung zu seiner Ehefrau, welche ohnehin als nur noch formell bestehend zu werten ist. Damit entfällt auch eine Bewilligungserteilung gestützt auf einen persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. 5.3.3 Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen abzulehnen, da sich das Verfahren hinsichtlich der dargelegten Sach- und Rechtslage als spruchreif erweist. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Im Subsubeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, die Ausreisefrist angemessen zu verlängern. Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Weil die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist mittlerweile abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue anzusetzen. Da der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände anführt, die eine längere Ausreisefrist erforderlich erscheinen liessen, ist ihm eine Frist bis 30. April 2026 anzusetzen (vgl. VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00244, E. 4.2; 18. Februar 2021, VB.2020.00610, E. 6.1; 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 4.2; 23. August 2017, VB.2017.00439, E. 6.2). 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine neue Frist bis 30. April 2026 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).