Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Nichtverlängerung nach Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Bewilligungsverweigerung mit Blick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die Beziehung zu ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden (erwachsenen) Tochter unverhältnismässig sei.] Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass der Verlust ihrer Arbeitsstelle unfallbedingt war, weshalb keine krankheits- oder unfallbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Mangels ernsthafter Arbeitsbemühungen und aufgrund nur kurzfristiger Erwerbstätigkeit hat sie ihre Arbeitnehmereigenschaft weder bewahrt noch wiedererlangt (E. 5.2). Mangels Voraussetzungen besteht weder ein Verbleiberecht noch ein anderweitiger Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen. Insbesondere scheitert eine Zulassung als Nichterwerbstätige an fehlenden ausreichenden finanziellen Mitteln, sodass sämtliche freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche entfallen (E. 5.3). Die Wegweisung verletzt weder das Recht auf Privat- noch das Recht auf Familienleben, da keine besonders intensiven sozialen Bindungen und kein relevantes familiäres Abhängigkeitsverhältnis in der Schweiz bestehen. Mangels ausreichender Integration und schützenswerter Beziehungen kann die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ableiten. Ferner erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch im Rahmen des Ermessens als rechtmässig (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Nichtverlängerung nach Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Bewilligungsverweigerung mit Blick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die Beziehung zu ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden (erwachsenen) Tochter unverhältnismässig sei.]
Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass der Verlust ihrer Arbeitsstelle unfallbedingt war, weshalb keine krankheits- oder unfallbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Mangels ernsthafter Arbeitsbemühungen und aufgrund nur kurzfristiger Erwerbstätigkeit hat sie ihre Arbeitnehmereigenschaft weder bewahrt noch wiedererlangt (E. 5.2).
Mangels Voraussetzungen besteht weder ein Verbleiberecht noch ein anderweitiger Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen. Insbesondere scheitert eine Zulassung als Nichterwerbstätige an fehlenden ausreichenden finanziellen Mitteln, sodass sämtliche freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche entfallen (E. 5.3).
Die Wegweisung verletzt weder das Recht auf Privat- noch das Recht auf Familienleben, da keine besonders intensiven sozialen Bindungen und kein relevantes familiäres Abhängigkeitsverhältnis in der Schweiz bestehen. Mangels ausreichender Integration und schützenswerter Beziehungen kann die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ableiten. Ferner erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch im Rahmen des Ermessens als rechtmässig (E. 6).
Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ABWEISUNG ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSVERTRAG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA ERWERBSTÄTIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INTEGRATION IV-GESUCH KÜNDIGUNG MITWIRKUNGSPFLICHT SOZIALHILFE STELLENSUCHE TOCHTER Rechtsnormen: Art. 61a Abs. 4 AIG Art. 61a Abs. 5 AIG Art. 90 Abs. 1 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Ziff. 1 EMRK Art. 1 lit. c FZA Art. 6 FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00761 Urteil der 2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A, geboren 1973, Staatsangehörige von Italien, reiste am 20. Juli 2018 gemeinsam mit ihrer Tochter C (geboren 2002) in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, gültig bis 19. Juli 2023. Da A keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit mehr nachging und von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Februar 2020 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und ihrer Tochter. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
27. Juli 2020 gut, weil sich die Erwerbssituation zugunsten von A verändert hatte. Der mittlerweile volljährigen Tochter erteilte das Migrationsamt am 14. September 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Lernende, gültig bis 19. Juli 2024; am
27. September 2024 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Am
12. März 2024 verlängerte das Migrationsamt zudem die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis 19. April 2025. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 verweigerte das Migrationsamt die mit Gesuch vom 25. Februar 2025 beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr zum Verlassen des Staatsgebiets über einen permanent besetzten Grenzposten Frist bis 30. September 2025. II. Den dagegen am 28. Juli 2025 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 21. Januar 2026. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit ab. III. Mit Beschwerde vom
19. November 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 29. Januar 2026 reichte A weitere Beweismittel zu den Akten. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
E. 2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).
E. 2.3 Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
E. 3.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.
E. 3.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 3.4).
E. 3.3 Die vor Inkrafttreten von Art. 61a AIG am 1. Januar 2018 begründete Rechtsprechung zum Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs bestimmte, dass von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist, wenn eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person 18 Monate arbeitslos geblieben ist und sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1; beide mit Verweis auf BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3). Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet (Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
E. 3.4 Wird die
(unselbständige) Erwerbstätigkeit dagegen zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit
aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person auf ein
Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970
L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich
"seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats
ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde
Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund
derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers
dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2). In Analogie zum
Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde
Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme
auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds
dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden
Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2).
Diesfalls behält die betroffene
ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte
und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie
Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die
Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die
Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige
Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016,
E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die arbeitnehmende
Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden
Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, ihre
(Freizügigkeits-)Rechte als Wanderarbeitnehmerin bzw. -arbeitnehmer über das
Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl.
BGE 141 II 1 E. 4.3.2).
E. 4 Die Beschwerdeführerin reiste am
20. Juli 2018 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch zur erwerbslosen
Wohnsitznahme. Während der Gesuchsprüfung reichte die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsvertrag ein, wonach sie ab 1. September 2018 ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis als Servicemitarbeiterin im Restaurant D eingegangen ist. Es
wurde ihr deshalb eine bis am 19. Juli 2023 befristete
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit ausgestellt. Am 1. Oktober 2018 teilten die Sozialen
Dienste Zürich dem Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführerin nicht im
Restaurant D arbeite. Abklärungen des Migrationsamts beim Restaurant hatten
ergeben, dass ihr am ersten Arbeitstag wegen ihres Verhaltens gekündigt worden
war. Am 5. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsvertrag ein, wonach sie ein bis am 5. Juli 2019 befristetes
Arbeitsverhältnis als Ersatz für die Kantinenaufsicht bei der Schule E auf
Abruf eingegangen sei. Die Schule E teilte dem Migrationsamt am
12. Dezember 2018 mit, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt
keinen Einsatz hatte. Am 22. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem
Migrationsamt einen neuen unbefristeten Arbeitsvertag als mit einem
Beschäftigungsgrad von 100 % bei F ein. Zudem reichte sie Lohnabrechnungen
der Firma G AG ein. Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass es sich
beim Arbeitsverhältnis mit G AG lediglich um ein bis 3. August 2019 befristetes
Arbeitsverhältnis als handelte und sie die Probezeit bei F nicht bestanden
hatte. Das Arbeitsverhältnis wurde auf 30. September 2019 gekündigt. Die
Beschwerdeführerin gab an, dass der Verantwortliche beim Restaurant D mit ihr
Sex haben wollte, weshalb sie die Arbeitsstelle sofort verlassen habe.
Ähnliches sei ihr bei F passiert. Dieser sei zwar ein Greis, aber seine Gelüste
seien merkbar vorhanden gewesen. Am 8. November 2019 reichte die
Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung von H AG ein, wonach sie
10 Stunden pro Woche arbeite. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 widerrief
das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und
stellte fest, dass sie die Arbeitnehmereigenschaft verloren und mit der neuen
Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche auch nicht wieder erlangt habe. Den
dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz am 27. Juli 2020 gut, da
sich die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin während der Hängigkeit des Rekursverfahrens
zu ihren Gunsten geändert hatte. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die
Beschwerdeführerin habe seit 1. Oktober 2019 bei der H AG ein
Teilzeitpensum und habe in den Monaten März bis Juni 2020 durchschnittlich 176 Stunden
pro Monat gearbeitet. Mit diesem Einkommen sei sie in der Lage gewesen, sich
per Ende Mai 2020 von der Sozialhilfe zu lösen. Gemäss Schreiben des Rechtsanwalts
der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 27. Juli 2020 sei es am
3. Juli 2020 zu einem Vorfall gekommen, der zu einer Strafanzeige gegen
ihren Vorgesetzten geführt habe. Sie sei nach diesem Vorfall freigestellt
worden, wie es in Fällen von Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz üblich
sei. Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich per 30. September 2020 aufgelöst.
Die Beschwerdeführerin ging letztmals im September 2021 einer Erwerbstätigkeit
bei der Firma I AG nach. Gemäss Auskunft des Arbeitgebers vom
22. Februar 2024 wurde das Arbeitsverhältnis per 15. September 2021 ordentlich
während der Probezeit beendet.
E. 5 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Arbeitnehmerstatus der Beschwerdeführerin erloschen ist und ob sie diesfalls die Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt hat.
E. 5.1 Die Vorinstanz
hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin Ende September 2020 ihre
Anstellung beendet habe. In der Folge habe sie von Oktober 2020 bis September
2021 Arbeitslosentaggelder bezogen und habe ab dem 1. Oktober 2021 von der
Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Zwar habe sie am 1. September 2021
noch eine Arbeitsstelle bei der I AG angetreten, diese habe sie aber in
der Probezeit wieder verloren und die Anstellung habe bereits per
15. September 2021 geendet. Aus dem Vorbescheid der SVA Zürich vom
8. September 2022 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalls
vom 3. September 2021 arbeitsunfähig geworden sei. Es sei somit nicht
auszuschliessen, dass der Verlust ihrer letzten Anstellung auf einen
Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Sie sei jedoch nach diesem Unfall nicht
vollständig arbeitsunfähig gewesen. Gemäss dem Vorbescheid der SVA Zürich vom
8. September 2022 hätten Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin
ab April 2022 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe in Qualität
und Quantität genau gleich wie vor dem Unfallereignis arbeiten können. Entsprechend
habe die SVA Zürich einen Rentenanspruch abgelehnt, was mit Entscheid vom 13. März
2024 bestätigt worden sei. Trotz ihrer ab April 2022 wiedererlangten
Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Folge keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und habe Sozialhilfe bezogen. Die
Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin sei somit seit Langem erloschen.
Diesbezüglich helfe ihr auch Art. 61a Abs. 5 AIG bzw. die Tatsache
nicht, dass die behandelnden Ärzte ihr auch noch nach April 2022 die
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Denn der Einschätzung der IV-Stelle
komme gegenüber den behandelnden Ärzten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weil
die IV-Stelle nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität
verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges handle (vgl. BGE 136 V 376
E. 4.1.2; zum Ganzen VGr, 24. Februar 2024, VB.2020.00732, E. 3.3.4
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hätte sich somit um die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bemühen müssen und habe trotz der Krankschreibung nicht darauf
vertrauen dürfen, generell von der Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
befreit zu sein. Sie habe die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht
zwischenzeitlich wiedererlangt. Sie habe erst nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 3. Juni 2025 und somit erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen
Verfahrens erste Stellensuchbemühungen an den Tag gelegt. Mit Schreiben vom
25. August 2025 habe die Beschwerdeführerin zwar einen Einsatzvertrag der J AG
in der Unterhaltsreinigung eingereicht, mit Arbeitsbeginn am 15. September
2025, maximaler Einsatzdauer von drei Monaten und wöchentlich
(durchschnittlich) 20 Arbeitsstunden. Aus dieser Anstellung könne die
Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn nach längerer
Arbeitslosigkeit werde die Arbeitnehmereigenschaft auch durch kürzere,
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (vgl. VGr, 22. Februar
2023, VB.2022.00574, E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Diese Annahme
rechtfertige sich hier angesichts der bisherigen Erwerbsbiografie der
Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie noch im März 2025 eine
Beschäftigung als aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden ausgeschlossen
habe. Die Beschwerdeführerin verfüge somit nicht mehr über den Status als
arbeitnehmende Person im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA.
Des Weiteren sei die
Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen, womit sie offensichtlich nicht
über die für eine erwerbslose Wohnsitznahme gemäss Art. 24 Anhang I FZA
erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Daran ändere auch eine allfällige
zukünftige finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter nichts. Aus den anderen
Bestimmungen des FZA und aus dem AIG ergebe sich für sie ebenfalls kein
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Gleiches gelte in Bezug auf das Recht
auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV und insbesondere hinsichtlich der Beziehung zu ihrer erwachsenen Tochter,
mit welcher sie zusammenlebe. Diese sei bereits 23-jährig und es sei kein
Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Aufgrund ihrer erst etwas über sieben
Jahre dauernden Anwesenheit und mangels besonders ausgeprägter Integration
könne die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens geltend machen.
E. 5.2 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden; was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen:
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihre Arbeitnehmerschaft nicht erloschen sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Verlust der zweiten Arbeitsstelle mit dem Unfall vom 3. September 2021 zusammenhänge. Dass der Verlust der Arbeitsstelle bei der I AG in der Probezeit mit dem Unfall zusammenhängt, ist jedoch weder nachgewiesen noch substanziiert geltend gemacht worden. Gemäss dem sich in den Akten befindenden Schreiben der Praxis K vom 25. September 2023 hat die Beschwerdeführerin am 3. September 2021 bei ihrer Arbeit als in einem Hotel einen Unfall erlitten. Dies sei so protokolliert worden. Im März 2023 sei sie im Spital L an der rechten Schulter operiert worden. Dieses Schreiben wurde zwei Jahre nach dem Unfall verfasst und stützt sich auf ein Protokoll. Der Beweiswert dieses Schreibens ist daher nur gering. Nähere Angaben und Beweismittel zum Unfall und dessen Folgen lassen sich weder dem Schreiben noch den Akten entnehmen. Der Untersuchungsgrundsatz bestimmt, dass die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen. Er wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.3, und 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.4). Im vorliegenden Fall wäre es für die Beschwerdeführerin möglich gewesen, ein allfälliges Kündigungsschreiben oder die Aufhebungsvereinbarung, ein Arbeitszeugnis oder eine Bestätigung des damaligen Arbeitgebers, aus dem der Kündigungsgrund hervorgeht, einzureichen. Dies unterliess sie jedoch trotz Wissen um die Relevanz dieser Frage. Folglich ist nicht von einer krankheits- bzw. unfallbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen und Art. 61a Abs. 5 AIG gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung (vgl. VGr, 12. September 2024, VB.2024.00067, E. 3.7).
E. 5.2.2 Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die behandelnden Ärzte ihr durchgehend, auch nach dem Unfall, eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf den Vorbescheid der IV vom 8. September 2022 ab, wonach sie ab April 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Die Invalidenversicherung beurteile lediglich, ob eine dauerhaft invalidisierende Einschränkung vorliege. Die Feststellung der vollen Arbeitsfähigkeit bedeute indes nicht, dass sie tatsächlich und sofort wieder in der Lage gewesen sei, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Die IV-Stelle prüfe einzig die sozialversicherungsrechtliche Rentenrelevanz, nicht aber die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, welche für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 6 FZA entscheidend sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen. Zwar wird in der Literatur ein enger Begriff der Arbeitsunfähigkeit vertreten, insbesondere weil Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auf die Arbeitsunfähigkeit und nicht auf den Invaliditätsgrad Bezug nimmt. Das Bundesgericht hat dies jedoch abgelehnt (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5 f. mit weiteren Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich festgehalten, dass der Einschätzung der IV-Stelle gegenüber den behandelnden Ärzten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.2; VGr, 24. Februar 2024, VB.2020.00732, E. 3.3.4 mit Hinweisen). Arztberichte von behandelnden Ärzten sind aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient hingegen mit Vorsicht zu würdigen (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327, E. 4.2.1). Es ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig war.
E. 5.2.3 Es ist der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Einwand auch vorzuwerfen, dass sie sich nicht aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Spätestens mit dem IV-Vorentscheid vom September 2022 konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Arbeitsunfähigkeit berufen. Es wird erwartet, dass sich eine Person bei festgestellter Restarbeitsfähigkeit aktiv um eine leidensangepasste Tätigkeit bemüht. Die Beschwerdeführerin hat sich indes erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens um eine Arbeitsstelle bemüht. Es ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die jahrelange Erwerbslosigkeit nicht mit ihrem Aufenthaltsstatus zu rechtfertigen ist. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist erst im April 2025 abgelaufen und es ist entgegen ihrem Einwand nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch in ihrer Arbeitssuche eingeschränkt gewesen sein soll.
E. 5.2.4 Sodann kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Einsatzvertrag mit der J AG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das auf maximal drei Monate befristete Arbeitsverhältnis mit der J AG wurde von der Arbeitgeberin per
26. Oktober 2025 aufgelöst und hat damit nur etwas mehr als einen Monat gedauert (vom 5. September 2025). Sie erfüllt damit die für eine Arbeitnehmereigenschaft verlangte echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nicht (vgl. BGr, 19. November 2025, 2C_534/2024, E. 3.5 und 4.2.1; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00574, E. 3.2.3). Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt hat.
E. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin ist weiterhin nicht erwerbstätig und behauptet dies auch nicht. Es fehlt mithin zudem an einer relevanten Erwerbstätigkeit, welche ein Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht nach FZA begründen würde.
E. 5.2.6 Schliesslich ist bei der Beschwerdeführerin auch nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Mit Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) vom
8. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihr Leistungsbegehren vom 7. März 2022 abzuweisen, weil Abklärungen ergeben hätten, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei. Gegenüber dem Migrationsamt gab die Beschwerdeführerin am 31. März 2025 an, dass ihr IV-Rentenantrag am 14. März 2024 abgelehnt worden sei. Damit besteht kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz gestützt auf die in Art. 4 Anhang I FZA normierte dauernde Arbeitsunfähigkeit. Daran vermögen auch die neu ins Recht gelegten Resultate einer MRI-Untersuchung und die von Dr. med. M, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2026 bis 28. Februar 2026 für körperlich anstrengende Berufe nichts zu ändern und damit ist auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nachgewiesen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführerin steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu. Dass sie aus einer anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermöchte, ist sodann weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA als Nichterwerbstätige zugelassen zu werden (vgl. dazu etwa BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten entfallen somit sämtliche freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin für einen weiteren Verbleib in der Schweiz.
E. 5.4 Gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin daher widerrufen werden bzw. braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).
E. 6.1 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berühren. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr,
19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin lebt erst seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz. Sie ist unverheiratet und lebt mit ihrer volljährigen Tochter zusammen. Es ist zu ihrer Tochter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich und ein solches wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird durch ihre Wegweisung folglich nicht tangiert. Auch ausserhalb des familiären Rahmens sind keine intensiven, privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz ersichtlich. Ausserdem geht sie wie erwähnt bis heute keiner Erwerbstätigkeit mehr nach bzw. verwertet ihre bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ist nicht berührt und ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventionsrechtlich verankerte Recht auf Privat- oder Familienleben fällt ausser Betracht.
E. 7.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
E. 7.2 Die heute 53-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit über sieben Jahren in der Schweiz auf. Sie ist arbeitslos, bezieht Sozialhilfe und hat kein Sprachzertifikat eingereicht. Eine besondere soziale Integration ist nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Den Kontakt zu ihrer erwachsenen Tochter kann sie mittels gegenseitiger Besuche und moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist mit keiner unzumutbaren Härte verbunden. Sie reiste erst im Alter von knapp 45 Jahren in die Schweiz ein und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Italien verbracht.
E. 7.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde von Beginn an als beträchtlich geringer zu betrachten waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von § 16 VRG ist daher abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis
- Juli 2026 zum Verlassen der Schweiz angesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00761 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00761 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Nichtverlängerung nach Verlust der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Bewilligungsverweigerung mit Blick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die Beziehung zu ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden (erwachsenen) Tochter unverhältnismässig sei.]
Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass der Verlust ihrer Arbeitsstelle unfallbedingt war, weshalb keine krankheits- oder unfallbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Mangels ernsthafter Arbeitsbemühungen und aufgrund nur kurzfristiger Erwerbstätigkeit hat sie ihre Arbeitnehmereigenschaft weder bewahrt noch wiedererlangt (E. 5.2).
Mangels Voraussetzungen besteht weder ein Verbleiberecht noch ein anderweitiger Aufenthaltsanspruch nach dem Freizügigkeitsabkommen. Insbesondere scheitert eine Zulassung als Nichterwerbstätige an fehlenden ausreichenden finanziellen Mitteln, sodass sämtliche freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche entfallen (E. 5.3).
Die Wegweisung verletzt weder das Recht auf Privat- noch das Recht auf Familienleben, da keine besonders intensiven sozialen Bindungen und kein relevantes familiäres Abhängigkeitsverhältnis in der Schweiz bestehen. Mangels ausreichender Integration und schützenswerter Beziehungen kann die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ableiten. Ferner erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch im Rahmen des Ermessens als rechtmässig (E. 6).
Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ABWEISUNG ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSLOSIGKEIT ARBEITSVERTRAG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA ERWERBSTÄTIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INTEGRATION IV-GESUCH KÜNDIGUNG MITWIRKUNGSPFLICHT SOZIALHILFE STELLENSUCHE TOCHTER Rechtsnormen: Art. 61a Abs. 4 AIG Art. 61a Abs. 5 AIG Art. 90 Abs. 1 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Ziff. 1 EMRK Art. 1 lit. c FZA Art. 6 FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA Art. 24 Anhang I FZA Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00761 Urteil der 2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen A, vertreten durch lic. iur. B, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A, geboren 1973, Staatsangehörige von Italien, reiste am 20. Juli 2018 gemeinsam mit ihrer Tochter C (geboren 2002) in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, gültig bis 19. Juli 2023. Da A keiner massgeblichen Erwerbstätigkeit mehr nachging und von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Februar 2020 die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und ihrer Tochter. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
27. Juli 2020 gut, weil sich die Erwerbssituation zugunsten von A verändert hatte. Der mittlerweile volljährigen Tochter erteilte das Migrationsamt am 14. September 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Lernende, gültig bis 19. Juli 2024; am
27. September 2024 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung. Am
12. März 2024 verlängerte das Migrationsamt zudem die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis 19. April 2025. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 verweigerte das Migrationsamt die mit Gesuch vom 25. Februar 2025 beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr zum Verlassen des Staatsgebiets über einen permanent besetzten Grenzposten Frist bis 30. September 2025. II. Den dagegen am 28. Juli 2025 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 21. Januar 2026. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit ab. III. Mit Beschwerde vom
19. November 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person von B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 29. Januar 2026 reichte A weitere Beweismittel zu den Akten. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). 2.3 Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. 3.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine ausländische Person bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Eine ausländische Person kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2023, 2C_471/2022, E. 3.4). 3.3 Die vor Inkrafttreten von Art. 61a AIG am 1. Januar 2018 begründete Rechtsprechung zum Verlust des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs bestimmte, dass von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle auszugehen ist, wenn eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person 18 Monate arbeitslos geblieben ist und sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1; beide mit Verweis auf BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3). Art. 61a Abs. 4 AIG sieht nun vor, dass bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt (Satz 1). Wenn nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Satz 2). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet (Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). 3.4 Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit dagegen zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme auch einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, ihre (Freizügigkeits-)Rechte als Wanderarbeitnehmerin bzw. -arbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). 4. Die Beschwerdeführerin reiste am
20. Juli 2018 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Während der Gesuchsprüfung reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag ein, wonach sie ab 1. September 2018 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Servicemitarbeiterin im Restaurant D eingegangen ist. Es wurde ihr deshalb eine bis am 19. Juli 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellt. Am 1. Oktober 2018 teilten die Sozialen Dienste Zürich dem Migrationsamt mit, dass die Beschwerdeführerin nicht im Restaurant D arbeite. Abklärungen des Migrationsamts beim Restaurant hatten ergeben, dass ihr am ersten Arbeitstag wegen ihres Verhaltens gekündigt worden war. Am 5. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag ein, wonach sie ein bis am 5. Juli 2019 befristetes Arbeitsverhältnis als Ersatz für die Kantinenaufsicht bei der Schule E auf Abruf eingegangen sei. Die Schule E teilte dem Migrationsamt am
12. Dezember 2018 mit, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt keinen Einsatz hatte. Am 22. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt einen neuen unbefristeten Arbeitsvertag als mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei F ein. Zudem reichte sie Lohnabrechnungen der Firma G AG ein. Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass es sich beim Arbeitsverhältnis mit G AG lediglich um ein bis 3. August 2019 befristetes Arbeitsverhältnis als handelte und sie die Probezeit bei F nicht bestanden hatte. Das Arbeitsverhältnis wurde auf 30. September 2019 gekündigt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der Verantwortliche beim Restaurant D mit ihr Sex haben wollte, weshalb sie die Arbeitsstelle sofort verlassen habe. Ähnliches sei ihr bei F passiert. Dieser sei zwar ein Greis, aber seine Gelüste seien merkbar vorhanden gewesen. Am 8. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung von H AG ein, wonach sie 10 Stunden pro Woche arbeite. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und stellte fest, dass sie die Arbeitnehmereigenschaft verloren und mit der neuen Beschäftigung von 10 Stunden pro Woche auch nicht wieder erlangt habe. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Vorinstanz am 27. Juli 2020 gut, da sich die Arbeitssituation der Beschwerdeführerin während der Hängigkeit des Rekursverfahrens zu ihren Gunsten geändert hatte. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe seit 1. Oktober 2019 bei der H AG ein Teilzeitpensum und habe in den Monaten März bis Juni 2020 durchschnittlich 176 Stunden pro Monat gearbeitet. Mit diesem Einkommen sei sie in der Lage gewesen, sich per Ende Mai 2020 von der Sozialhilfe zu lösen. Gemäss Schreiben des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 27. Juli 2020 sei es am
3. Juli 2020 zu einem Vorfall gekommen, der zu einer Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten geführt habe. Sie sei nach diesem Vorfall freigestellt worden, wie es in Fällen von Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz üblich sei. Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich per 30. September 2020 aufgelöst. Die Beschwerdeführerin ging letztmals im September 2021 einer Erwerbstätigkeit bei der Firma I AG nach. Gemäss Auskunft des Arbeitgebers vom
22. Februar 2024 wurde das Arbeitsverhältnis per 15. September 2021 ordentlich während der Probezeit beendet. 5. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Arbeitnehmerstatus der Beschwerdeführerin erloschen ist und ob sie diesfalls die Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt hat. 5.1 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin Ende September 2020 ihre Anstellung beendet habe. In der Folge habe sie von Oktober 2020 bis September 2021 Arbeitslosentaggelder bezogen und habe ab dem 1. Oktober 2021 von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Zwar habe sie am 1. September 2021 noch eine Arbeitsstelle bei der I AG angetreten, diese habe sie aber in der Probezeit wieder verloren und die Anstellung habe bereits per
15. September 2021 geendet. Aus dem Vorbescheid der SVA Zürich vom
8. September 2022 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Unfalls vom 3. September 2021 arbeitsunfähig geworden sei. Es sei somit nicht auszuschliessen, dass der Verlust ihrer letzten Anstellung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei. Sie sei jedoch nach diesem Unfall nicht vollständig arbeitsunfähig gewesen. Gemäss dem Vorbescheid der SVA Zürich vom
8. September 2022 hätten Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab April 2022 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie habe in Qualität und Quantität genau gleich wie vor dem Unfallereignis arbeiten können. Entsprechend habe die SVA Zürich einen Rentenanspruch abgelehnt, was mit Entscheid vom 13. März 2024 bestätigt worden sei. Trotz ihrer ab April 2022 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in der Folge keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und habe Sozialhilfe bezogen. Die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin sei somit seit Langem erloschen. Diesbezüglich helfe ihr auch Art. 61a Abs. 5 AIG bzw. die Tatsache nicht, dass die behandelnden Ärzte ihr auch noch nach April 2022 die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Denn der Einschätzung der IV-Stelle komme gegenüber den behandelnden Ärzten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, weil die IV-Stelle nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges handle (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.2; zum Ganzen VGr, 24. Februar 2024, VB.2020.00732, E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hätte sich somit um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen müssen und habe trotz der Krankschreibung nicht darauf vertrauen dürfen, generell von der Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befreit zu sein. Sie habe die Arbeitnehmereigenschaft auch nicht zwischenzeitlich wiedererlangt. Sie habe erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 3. Juni 2025 und somit erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erste Stellensuchbemühungen an den Tag gelegt. Mit Schreiben vom
25. August 2025 habe die Beschwerdeführerin zwar einen Einsatzvertrag der J AG in der Unterhaltsreinigung eingereicht, mit Arbeitsbeginn am 15. September 2025, maximaler Einsatzdauer von drei Monaten und wöchentlich (durchschnittlich) 20 Arbeitsstunden. Aus dieser Anstellung könne die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn nach längerer Arbeitslosigkeit werde die Arbeitnehmereigenschaft auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (vgl. VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00574, E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Diese Annahme rechtfertige sich hier angesichts der bisherigen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie noch im März 2025 eine Beschäftigung als aufgrund ihrer körperlichen Beschwerden ausgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin verfüge somit nicht mehr über den Status als arbeitnehmende Person im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe angewiesen, womit sie offensichtlich nicht über die für eine erwerbslose Wohnsitznahme gemäss Art. 24 Anhang I FZA erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Daran ändere auch eine allfällige zukünftige finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter nichts. Aus den anderen Bestimmungen des FZA und aus dem AIG ergebe sich für sie ebenfalls kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Gleiches gelte in Bezug auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV und insbesondere hinsichtlich der Beziehung zu ihrer erwachsenen Tochter, mit welcher sie zusammenlebe. Diese sei bereits 23-jährig und es sei kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Aufgrund ihrer erst etwas über sieben Jahre dauernden Anwesenheit und mangels besonders ausgeprägter Integration könne die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens geltend machen. 5.2 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden; was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen: 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass ihre Arbeitnehmerschaft nicht erloschen sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Verlust der zweiten Arbeitsstelle mit dem Unfall vom 3. September 2021 zusammenhänge. Dass der Verlust der Arbeitsstelle bei der I AG in der Probezeit mit dem Unfall zusammenhängt, ist jedoch weder nachgewiesen noch substanziiert geltend gemacht worden. Gemäss dem sich in den Akten befindenden Schreiben der Praxis K vom 25. September 2023 hat die Beschwerdeführerin am 3. September 2021 bei ihrer Arbeit als in einem Hotel einen Unfall erlitten. Dies sei so protokolliert worden. Im März 2023 sei sie im Spital L an der rechten Schulter operiert worden. Dieses Schreiben wurde zwei Jahre nach dem Unfall verfasst und stützt sich auf ein Protokoll. Der Beweiswert dieses Schreibens ist daher nur gering. Nähere Angaben und Beweismittel zum Unfall und dessen Folgen lassen sich weder dem Schreiben noch den Akten entnehmen. Der Untersuchungsgrundsatz bestimmt, dass die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen. Er wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (VGr, 21. März 2024, VB.2023.00459, E. 3.3, und 9. Dezember 2021, VB.2021.00430, E. 3.4). Im vorliegenden Fall wäre es für die Beschwerdeführerin möglich gewesen, ein allfälliges Kündigungsschreiben oder die Aufhebungsvereinbarung, ein Arbeitszeugnis oder eine Bestätigung des damaligen Arbeitgebers, aus dem der Kündigungsgrund hervorgeht, einzureichen. Dies unterliess sie jedoch trotz Wissen um die Relevanz dieser Frage. Folglich ist nicht von einer krankheits- bzw. unfallbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugehen und Art. 61a Abs. 5 AIG gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung (vgl. VGr, 12. September 2024, VB.2024.00067, E. 3.7). 5.2.2 Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die behandelnden Ärzte ihr durchgehend, auch nach dem Unfall, eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf den Vorbescheid der IV vom 8. September 2022 ab, wonach sie ab April 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Die Invalidenversicherung beurteile lediglich, ob eine dauerhaft invalidisierende Einschränkung vorliege. Die Feststellung der vollen Arbeitsfähigkeit bedeute indes nicht, dass sie tatsächlich und sofort wieder in der Lage gewesen sei, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen. Die IV-Stelle prüfe einzig die sozialversicherungsrechtliche Rentenrelevanz, nicht aber die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit, welche für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 6 FZA entscheidend sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen. Zwar wird in der Literatur ein enger Begriff der Arbeitsunfähigkeit vertreten, insbesondere weil Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auf die Arbeitsunfähigkeit und nicht auf den Invaliditätsgrad Bezug nimmt. Das Bundesgericht hat dies jedoch abgelehnt (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.5 f. mit weiteren Hinweisen). Zu Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich festgehalten, dass der Einschätzung der IV-Stelle gegenüber den behandelnden Ärzten eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.2; VGr, 24. Februar 2024, VB.2020.00732, E. 3.3.4 mit Hinweisen). Arztberichte von behandelnden Ärzten sind aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient hingegen mit Vorsicht zu würdigen (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327, E. 4.2.1). Es ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab April 2022 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. 5.2.3 Es ist der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Einwand auch vorzuwerfen, dass sie sich nicht aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Spätestens mit dem IV-Vorentscheid vom September 2022 konnte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr auf die Arbeitsunfähigkeit berufen. Es wird erwartet, dass sich eine Person bei festgestellter Restarbeitsfähigkeit aktiv um eine leidensangepasste Tätigkeit bemüht. Die Beschwerdeführerin hat sich indes erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens um eine Arbeitsstelle bemüht. Es ist der Vorinstanz auch darin zuzustimmen, dass die jahrelange Erwerbslosigkeit nicht mit ihrem Aufenthaltsstatus zu rechtfertigen ist. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist erst im April 2025 abgelaufen und es ist entgegen ihrem Einwand nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch in ihrer Arbeitssuche eingeschränkt gewesen sein soll. 5.2.4 Sodann kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Einsatzvertrag mit der J AG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das auf maximal drei Monate befristete Arbeitsverhältnis mit der J AG wurde von der Arbeitgeberin per
26. Oktober 2025 aufgelöst und hat damit nur etwas mehr als einen Monat gedauert (vom 5. September 2025). Sie erfüllt damit die für eine Arbeitnehmereigenschaft verlangte echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nicht (vgl. BGr, 19. November 2025, 2C_534/2024, E. 3.5 und 4.2.1; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00574, E. 3.2.3). Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitnehmereigenschaft nicht wiedererlangt hat. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin ist weiterhin nicht erwerbstätig und behauptet dies auch nicht. Es fehlt mithin zudem an einer relevanten Erwerbstätigkeit, welche ein Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht nach FZA begründen würde. 5.2.6 Schliesslich ist bei der Beschwerdeführerin auch nicht von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Mit Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) vom
8. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihr Leistungsbegehren vom 7. März 2022 abzuweisen, weil Abklärungen ergeben hätten, dass sie zu 100 % arbeitsfähig sei. Gegenüber dem Migrationsamt gab die Beschwerdeführerin am 31. März 2025 an, dass ihr IV-Rentenantrag am 14. März 2024 abgelehnt worden sei. Damit besteht kein Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz gestützt auf die in Art. 4 Anhang I FZA normierte dauernde Arbeitsunfähigkeit. Daran vermögen auch die neu ins Recht gelegten Resultate einer MRI-Untersuchung und die von Dr. med. M, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2026 bis 28. Februar 2026 für körperlich anstrengende Berufe nichts zu ändern und damit ist auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nachgewiesen. 5.3 Der Beschwerdeführerin steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu. Dass sie aus einer anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermöchte, ist sodann weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA als Nichterwerbstätige zugelassen zu werden (vgl. dazu etwa BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten entfallen somit sämtliche freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin für einen weiteren Verbleib in der Schweiz. 5.4 Gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin daher widerrufen werden bzw. braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1). 6. 6.1 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berühren. Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr,
19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3). 6.2 Die Beschwerdeführerin lebt erst seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz. Sie ist unverheiratet und lebt mit ihrer volljährigen Tochter zusammen. Es ist zu ihrer Tochter kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich und ein solches wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird durch ihre Wegweisung folglich nicht tangiert. Auch ausserhalb des familiären Rahmens sind keine intensiven, privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz ersichtlich. Ausserdem geht sie wie erwähnt bis heute keiner Erwerbstätigkeit mehr nach bzw. verwertet ihre bestehende Restarbeitsfähigkeit nicht. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ist nicht berührt und ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventionsrechtlich verankerte Recht auf Privat- oder Familienleben fällt ausser Betracht. 7. 7.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 7.2 Die heute 53-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit über sieben Jahren in der Schweiz auf. Sie ist arbeitslos, bezieht Sozialhilfe und hat kein Sprachzertifikat eingereicht. Eine besondere soziale Integration ist nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Den Kontakt zu ihrer erwachsenen Tochter kann sie mittels gegenseitiger Besuche und moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Rückkehr in ihr Heimatland ist mit keiner unzumutbaren Härte verbunden. Sie reiste erst im Alter von knapp 45 Jahren in die Schweiz ein und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Italien verbracht. 7.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde von Beginn an als beträchtlich geringer zu betrachten waren als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von § 16 VRG ist daher abzuweisen. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis
1. Juli 2026 zum Verlassen der Schweiz angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).