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VB.2025.00748

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Zürich VerwG · 2026-03-11 · Deutsch ZH
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Kein Anspruch auf Neuüberprüfung eines rechtskräftig weggewiesenen und andauernd straffälligen Ausländers. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts und offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (E. 2). Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug wegen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (E. 3). Anspruch auf Neubeurteilung nach schwerer Straffälligkeit (E. 4.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie sich die Interessenlage seit der Wegweisung des Beschwerdeführers massgeblich zu dessen Gunsten verschoben haben könnte. Vielmehr hat sich das öffentliche Fernhalteinteresse weiter erhöht und sind die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen heute noch geringer als bei der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Von einer hinreichenden Bewährung im Ausland kann sodann schon aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der Missachtung der Ausreisepflicht keine Rede sein. Bei dieser Ausgangslage hätten die Vorinstanzen bereits von einer materiellen Prüfung des wiedererwägungsweise gestellten (Nachzugs-)Gesuchs Abstand nehmen sollen und können weitere Interessensabwägungen unterbleiben. Ebenso wenig besteht bei dieser Sach- und Rechtslage Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung (E. 4.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Beschwerdeabweisung.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Straffälligkeit seine Aufenthaltsbewilligung verloren und ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138; BGr, 20. November 2017, 2C_527/2017 [beide den Beschwerdeführer betreffend]). Mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts und offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) wurde er deshalb mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 dazu aufgefordert, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten. Ob er inzwischen seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist und wo sich sein derzeitiger Aufenthaltsort befindet, erscheint unklar, ist aber für den vorliegenden Endentscheid nicht entscheiderheblich.

E. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG vorliegt. Einen solchen setzt die ausländische Person unter anderem, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG).

E. 3.2 Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. November 2015 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen (Verbrechen) gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wodurch sein Anspruch auf Familiennachzug erlosch.

E. 4.1.1 Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

E. 4.1.2 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3; BGr,

12. Januar 2018, 2C_790/2017, E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.3; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.3 m. w. H.; BGr, 2. März 2021, 2C_663/2020, E. 3.5; BGr,

28. November 2017, 2C_736/2017, E. 3.3; BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.1).

E. 4.1.3 Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.5; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.5 m. w. H.; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.5; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.5; BGr,

12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.2). Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; 130 II 493 E. 5).

E. 4.1.4 Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.6; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (vgl. BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.4; BGr,

19. Februar 2013, 2C_817/2012; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012; BGr,

20. Oktober 2009, 2C_36/2009). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.6; BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben.

E. 4.1.5 Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird (BGr,

28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.4 m. w. H.; BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

E. 4.2.1 Der

Beschwerdeführer hat sich auch nach seiner Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe und seiner Wegweisung aus der Schweiz

keineswegs wohlverhalten. Vielmehr betätigte er sich während seiner illegalen

Aufenthalte in der Schweiz weiterhin wiederholt im Kokainhandel, weshalb er mit

Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2018,

18. Mai 2019 und 19. März 2025 wegen Vergehen gegen das AIG und das

BetmG zu einer Geldstrafe, einer Busse sowie Freiheitsstrafen von fünf bzw.

sechs Monaten verurteilt wurde.

Auch

wenn lediglich seine Verurteilung vom 27. November 2015 eine

längerfristige (überjährige) Freiheitsstrafe und Katalogtat nach Art. 66a

StGB betrifft, die nach heutigem Recht zu einer obligatorischen

Landesverweisung führen würde (vgl. Art. 121 der Bundesverfassung [BV] und

Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs [StGB]), ist seine

nachfolgende, einschlägige Delinquenz keineswegs zu bagatellisieren: Zwar

beging er seit seiner Wegweisung keine qualifizierten Drogendelikte im Sinn von

Art. 19 Abs. 2 BetmG (Verbrechen). Jedoch betätigte er sich weiterhin

und wiederholt in minderschwerer Form (Vergehen) am Drogenhandel, wobei er sich

weder durch frühere Verurteilungen, laufende Probezeiten, sein hängiges

Familiennachzugsgesuch oder seine familiären Verpflichtungen von weiteren

Straftaten abbringen liess (vgl. auch VGr, 29. April 2020, VB.2020.00004,

E. 3.1). Mit seiner fortdauernden und einschlägigen Delinquenz hat der

Beschwerdeführer klar aufgezeigt, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich

an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

Weiter ist zu beachten, dass

sich der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2020 bis zum 21. Dezember 2020

im Strafvollzug bzw. in Ausschaffungshaft befand und sich danach bis zum 20.

bzw. 22. Dezember 2023 grösstenteils im Land G und im Land I

aufgehalten haben will (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 6). Zudem befand er

sich wiederholt in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat sich damit

während eines substanziellen Anteils seines rechtswidrigen Aufenthalts in der

Schweiz als Drogendealer betätigt und ist lediglich während seiner

Auslandaufenthalte und seiner Inhaftierungen über etwas längere Zeiträume in

der Schweiz nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Entgegen

den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist für die Bewilligungsverweigerung

auch keine erneute Setzung eines Widerrufsgrunds bzw. Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe erforderlich und ist für die

ausländerrechtliche Verurteilung auch nicht auf die strafrechtliche Beurteilung

der Rückfallgefahr abzustellen, weshalb nicht massgeblich erscheint, dass dem

Beschwerdeführer bei seiner letzten Verurteilung der bedingte Strafvollzug

gewährt wurde (anstelle vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00566,

E. 3.3 [mit Hinweisen]).

In ausländerrechtlicher Hinsicht

ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar – soweit aus den Akten

ersichtlich ist – das gegen ihn verhängte Einreiseverbot respektiert bzw.

abgewartet hatte, mit seiner nachfolgenden rechtswidrigen Einreise und seinem

jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalt aber gleichwohl die gegen ihn verhängte

Entfernungsmassnahme zu unterlaufen versucht hat. Von einer hinreichenden

Bewährungszeit, welche eine Neuüberprüfung seiner Bewilligungssituation rechtfertigen

würde, kann deshalb nicht bloss wegen seiner persistenten Delinquenz, sondern

auch wegen seiner fortdauernden Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung keine

Rede sein.

Das öffentliche

Fernhalteinteresse hat sich damit seit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers keineswegs

verringert, sondern vielmehr weiter akzentuiert.

E. 4.2.2 Auf der anderen Seite hat sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers seit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht massgeblich zu seinen Gunsten verändert: Zwar behauptet der Beschwerdeführer, ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Schweizer Ehefrau und "bis heute eine enge Beziehung zu seinen Kindern" zu unterhalten. Jedoch vermag er nicht substanziiert darzulegen, inwiefern sich seine Beziehungen zu seinen hier lebenden Angehörigen seit seiner Wegweisung in entscheiderheblicher Weise verfestigt haben sollen. Seine privaten (familiären) Interessen wurden schon beim Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung dem (damaligen) öffentlichen Fernhalteinteresse gegenübergestellt, ohne dass der Bewilligungswiderruf deshalb als unverhältnismässig erachtet wurde. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern sich die heutige Situation substanziell anders darstellen sollte, nachdem sich das gegenüberstehende öffentliche Fernhalteinteresse – wie dargelegt – aufgrund seiner fortgesetzten Straffälligkeit noch weiter erhöht hat und er aufgrund seiner jahrelangen Landesabwesenheit und seiner wiederholten Inhaftierung seinen Vaterpflichten ohnehin nur eingeschränkt bzw. über die Distanz nachkommen konnte. Seine Ehefrau (bis zu dessen Volljährigkeit zusammen mit dem Sohn) musste überdies mit rund Fr. 881'000.- (Stand: 11. März

2025) von der Sozialhilfe unterstützt werden und beide Kinder sind inzwischen volljährig und nicht mehr auf elterliche Fürsorge angewiesen. Seine Tochter ist zudem schon vor seiner Wegweisung fremdplatziert worden und nicht bei ihm aufgewachsen. Ohnehin ist einer Beziehungsverfestigung während eines rechtswidrigen bzw. prekären Aufenthalts in der Regel keine massgebliche Bedeutung zuzumessen, da es nicht angeht, durch Missachtung einer grundsätzlichen Ausreiseverpflichtung ein Fait accompli zu schaffen. Anders entscheiden hiesse, sich korrekt verhaltende einreisewillige ausländische Staatsangehörige schlechter zu stellen als Personen, die sich über die bestehenden Zuwanderungsbestimmungen hinwegsetzen (vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.2; VGr, 24. Februar 2025, VB.2024.00733, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.3 Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Neubeurteilung der Bewilligungssituation erheischen würden: Der Beschwerdeführer geht seit seiner Wegweisung keiner legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach und besitzt auch keine Arbeitserlaubnis. Soweit er auf seinen langjährigen (Vor-)Aufenthalt in der Schweiz verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bereits bei der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in die Interessensabwägung miteinbezogen wurde und allfällige Integrationsleistungen während seines nachfolgenden rechtswidrigen bzw. prekären Aufenthalts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1; siehe auch E. 4.2.2 in fine vorstehend). Aus analogen Gründen ist auch nicht entscheiderheblich, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Heimatland inzwischen noch weiter entfremdet haben will.

E. 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, keine Sozialhilfe zu beziehen und keine Betreibungen aufzuweisen, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm aufgrund seines prekären Aufenthaltsstatus ohnehin lediglich Anspruch auf Nothilfe nach § 5 c des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zustünde und seine Ehefrau, mit welcher er eine Wirtschafts- und Unterstützungsgemeinschaft bildet, weiterhin in erheblichem Masse von Sozialhilfe abhängig ist. Sodann hat der Beschwerdeführer erhebliche Ausstände bei der Zürcher Justiz und liegen mehrere offene Verlustscheinforderungen gegen ihn vor, wobei die Forderungen gegen ihn derzeit aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht einbringlich sein dürften. Indes würde es ohnehin normalen Integrationserwartungen entsprechen, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt, ohne dass er hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 4.2.5 Zusammenfassend ist damit nicht ersichtlich, inwiefern sich die Interessenslage des Beschwerdeführers seit seiner Wegweisung massgeblich zu seinen Gunsten verschoben haben könnte. Vielmehr hat sich das öffentliche Fernhalteinteresse inzwischen weiter erhöht und sind die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen heute noch geringer als bei der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Von einer hinreichenden Bewährung im Ausland kann sodann schon aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der Missachtung der Ausreisepflicht keine Rede sein. Bei dieser Ausgangslage hätten die Vorinstanzen bereits von einer materiellen Prüfung des wiedererwägungsweise gestellten (Nachzugs-)Gesuchs Abstand nehmen sollen und können weitere Interessensabwägungen unterbleiben. Ebenso wenig besteht bei dieser Sach- und Rechtslage Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

E. 6.2 Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm mit Präsidialverfügung vom

17. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde und es nicht erforderlich erscheint, auf diesen Entscheid zurückzukommen.

E. 7 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00748 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00748 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Kein Anspruch auf Neuüberprüfung eines rechtskräftig weggewiesenen und andauernd straffälligen Ausländers.

Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts und offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (E. 2).

Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug wegen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (E. 3).

Anspruch auf Neubeurteilung nach schwerer Straffälligkeit (E. 4.1).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie sich die Interessenlage seit der Wegweisung des Beschwerdeführers massgeblich zu dessen Gunsten verschoben haben könnte. Vielmehr hat sich das öffentliche Fernhalteinteresse weiter erhöht und sind die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen heute noch geringer als bei der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Von einer hinreichenden Bewährung im Ausland kann sodann schon aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der Missachtung der Ausreisepflicht keine Rede sein. Bei dieser Ausgangslage hätten die Vorinstanzen bereits von einer materiellen Prüfung des wiedererwägungsweise gestellten (Nachzugs-)Gesuchs Abstand nehmen sollen und können weitere Interessensabwägungen unterbleiben. Ebenso wenig besteht bei dieser Sach- und Rechtslage Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung (E. 4.2).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7).

Beschwerdeabweisung. Stichworte: ANSPRUCH AUF NEUBEURTEILUNG BEDINGTER STRAFVOLLZUG BETÄUBUNGSMITTELDELIKT BEWÄHRUNG DROGENDELIKT DROGENHANDEL LEGALVERHALTEN NEUE TATSACHEN STRAFFÄLLIGKEIT WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 51 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 AIG Art. 67 Abs. III AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 5c SHG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00748 Urteil der 2. Kammer vom 11. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1975 geborene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Guinea, reiste am

26. Februar 2001 in die Schweiz ein, wo er unter falscher Identität erfolglos um Asyl ersuchte. Nachdem er am 20. April 2004 die 1966 geborene Schweizerin C geehelicht hatte, erhielt er am 26. Mai 2004 eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau. Aus der Ehe ging 2004 der Sohn D hervor. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Dezember 2009 wurde überdies festgestellt, dass der Beschwerdeführer Vater der Schweizerin E (geboren 2002) ist, deren Mutter F 2009 verstarb und die fremdplatziert aufwuchs. Der Beschwerdeführer wurde bereits zu Beginn seines hiesigen Aufenthalts wiederholt in der Zürcher Drogenszene angetroffen und deswegen mit migrationsamtlicher Verfügung vom

10. Oktober 2001 aus dem Zürcher Stadtgebiet ausgegrenzt. In der Folge trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: (altrechtliche) Gefängnisstrafe von 30 Tagen und Busse von Fr. 300.- wegen ausländerrechtlicher Verstösse und unwahrer Angaben gegenüber Behörden gemäss Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. September 2004; Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 2'000.- wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

16. März 2011; Wegen seiner Delinquenz und seiner Sozialhilfeabhängigkeit wurde dem Beschwerdeführer wiederholt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert und er wurde am 9. Dezember 2004 und 28. April 2011 ausländerrechtlich verwarnt bzw. ermahnt. Nachdem der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und vom Obergericht des Kantons Zürich am

27. November 2015 zweitinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen (Verbrechen) gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war, verweigerte ihm das Migrationsamt am 12. September 2016 die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Der migrationsamtliche Entscheid wurde nach Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs am 20. November 2017 vom Bundesgericht (2C_527/2017) bestätigt. Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz eigenen Angaben zufolge im Februar 2018 verlassen hatte, reiste er am

7. Dezember 2018 vom Land G aus erneut illegal ein, weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2018 mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft wurde. Nach dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen verblieb der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise weiter in der Schweiz und betätigte sich erneut im Kokainhandel, weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Danach galt er zeitweise als verschwunden. Im Juni 2019 ersuchte er im Land G um Asyl und am 28. Juni 2020 wurde er in der Schweiz verhaftet und nach dem Vollzug der sechsmonatigen Freiheitsstrafe und angeordneter Dublin-Ausschaffungshaft am

21. Dezember 2020 ins Land G ausgeschafft. Gleichentags verfügte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein dreijähriges Einreiseverbot. Unmittelbar nach Ablauf des dreijährigen Einreiseverbots reiste der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2023 erneut ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in Zürich wohnhaften Ehefrau. Obwohl er mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts verpflichtet war, den entsprechenden Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, hielt er sich weiter widerrechtlich in der Schweiz auf und betätigte sich erneut im Kokainhandel, weshalb er am 10. April 2024 verhaftet und am 19. März 2025 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt wurde. Weiter sind gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts H vom 28. November 2024 vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 28'120.40 gegen den Beschwerdeführer registriert. Zudem hat er gemäss Bestätigung des zentralen Inkassos der Zürcher Gerichte vom 14. Mai 2025 Gerichtskosten im Betrag von Fr. 55'737.95 offen. Am 8. Mai 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2026. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. Oktober 2025 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2026. Zugleich wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. III. Mit Beschwerde vom

17. November 2026 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei das Gesuch vom 22. Dezember 2023 gutzuheissen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen persönlichen Härtefall zu erteilen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung und die (rückwirkende) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Präsidialverfügung vom

17. November 2025 verfügte das Verwaltungsgericht, dass der Bewilligungsentscheid mangels vorbestehenden Aufenthaltsrechts und offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Ausland abzuwarten sei. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Weiter wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Der auferlegte Prozesskostenvorschuss ging innert erstreckter Zahlungsfrist beim Verwaltungsgericht ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG). 2. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Straffälligkeit seine Aufenthaltsbewilligung verloren und ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138; BGr, 20. November 2017, 2C_527/2017 [beide den Beschwerdeführer betreffend]). Mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts und offensichtlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) wurde er deshalb mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 dazu aufgefordert, den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten. Ob er inzwischen seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist und wo sich sein derzeitiger Aufenthaltsort befindet, erscheint unklar, ist aber für den vorliegenden Endentscheid nicht entscheiderheblich. 3. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG erlischt dieser Anspruch jedoch, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG vorliegt. Einen solchen setzt die ausländische Person unter anderem, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). 3.2 Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. November 2015 zweitinstanzlich wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen (Verbrechen) gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wodurch sein Anspruch auf Familiennachzug erlosch. 4. 4.1 4.1.1 Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 4.1.2 Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3; BGr,

12. Januar 2018, 2C_790/2017, E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.3; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.3 m. w. H.; BGr, 2. März 2021, 2C_663/2020, E. 3.5; BGr,

28. November 2017, 2C_736/2017, E. 3.3; BGr, 12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.1). 4.1.3 Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.5; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.5 m. w. H.; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen (BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.5; BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.5; BGr,

12. Dezember 2014, 2C_1224/2013, E. 5.1.2). Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; 130 II 493 E. 5). 4.1.4 Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.6; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (vgl. BGr, 28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.4; BGr,

19. Februar 2013, 2C_817/2012; BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012; BGr,

20. Oktober 2009, 2C_36/2009). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 6. Februar 2024, 2C_344/2023, E. 3.6; BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben. 4.1.5 Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich alleine den Ansprüchen nach Art. 42 ff. AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen wird (BGr,

28. Januar 2026, 2C_367/2025, E. 3.4 m. w. H.; BGr, 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit; Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich auch nach seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe und seiner Wegweisung aus der Schweiz keineswegs wohlverhalten. Vielmehr betätigte er sich während seiner illegalen Aufenthalte in der Schweiz weiterhin wiederholt im Kokainhandel, weshalb er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. Dezember 2018,

18. Mai 2019 und 19. März 2025 wegen Vergehen gegen das AIG und das BetmG zu einer Geldstrafe, einer Busse sowie Freiheitsstrafen von fünf bzw. sechs Monaten verurteilt wurde. Auch wenn lediglich seine Verurteilung vom 27. November 2015 eine längerfristige (überjährige) Freiheitsstrafe und Katalogtat nach Art. 66a StGB betrifft, die nach heutigem Recht zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde (vgl. Art. 121 der Bundesverfassung [BV] und Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs [StGB]), ist seine nachfolgende, einschlägige Delinquenz keineswegs zu bagatellisieren: Zwar beging er seit seiner Wegweisung keine qualifizierten Drogendelikte im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG (Verbrechen). Jedoch betätigte er sich weiterhin und wiederholt in minderschwerer Form (Vergehen) am Drogenhandel, wobei er sich weder durch frühere Verurteilungen, laufende Probezeiten, sein hängiges Familiennachzugsgesuch oder seine familiären Verpflichtungen von weiteren Straftaten abbringen liess (vgl. auch VGr, 29. April 2020, VB.2020.00004, E. 3.1). Mit seiner fortdauernden und einschlägigen Delinquenz hat der Beschwerdeführer klar aufgezeigt, dass er nach wie vor nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Weiter ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer vom 28. Juni 2020 bis zum 21. Dezember 2020 im Strafvollzug bzw. in Ausschaffungshaft befand und sich danach bis zum 20. bzw. 22. Dezember 2023 grösstenteils im Land G und im Land I aufgehalten haben will (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 6). Zudem befand er sich wiederholt in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer hat sich damit während eines substanziellen Anteils seines rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz als Drogendealer betätigt und ist lediglich während seiner Auslandaufenthalte und seiner Inhaftierungen über etwas längere Zeiträume in der Schweiz nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist für die Bewilligungsverweigerung auch keine erneute Setzung eines Widerrufsgrunds bzw. Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erforderlich und ist für die ausländerrechtliche Verurteilung auch nicht auf die strafrechtliche Beurteilung der Rückfallgefahr abzustellen, weshalb nicht massgeblich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei seiner letzten Verurteilung der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (anstelle vieler VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00566, E. 3.3 [mit Hinweisen]). In ausländerrechtlicher Hinsicht ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar – soweit aus den Akten ersichtlich ist – das gegen ihn verhängte Einreiseverbot respektiert bzw. abgewartet hatte, mit seiner nachfolgenden rechtswidrigen Einreise und seinem jahrelangen rechtswidrigen Aufenthalt aber gleichwohl die gegen ihn verhängte Entfernungsmassnahme zu unterlaufen versucht hat. Von einer hinreichenden Bewährungszeit, welche eine Neuüberprüfung seiner Bewilligungssituation rechtfertigen würde, kann deshalb nicht bloss wegen seiner persistenten Delinquenz, sondern auch wegen seiner fortdauernden Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung keine Rede sein. Das öffentliche Fernhalteinteresse hat sich damit seit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers keineswegs verringert, sondern vielmehr weiter akzentuiert. 4.2.2 Auf der anderen Seite hat sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers seit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht massgeblich zu seinen Gunsten verändert: Zwar behauptet der Beschwerdeführer, ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Schweizer Ehefrau und "bis heute eine enge Beziehung zu seinen Kindern" zu unterhalten. Jedoch vermag er nicht substanziiert darzulegen, inwiefern sich seine Beziehungen zu seinen hier lebenden Angehörigen seit seiner Wegweisung in entscheiderheblicher Weise verfestigt haben sollen. Seine privaten (familiären) Interessen wurden schon beim Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung dem (damaligen) öffentlichen Fernhalteinteresse gegenübergestellt, ohne dass der Bewilligungswiderruf deshalb als unverhältnismässig erachtet wurde. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern sich die heutige Situation substanziell anders darstellen sollte, nachdem sich das gegenüberstehende öffentliche Fernhalteinteresse – wie dargelegt – aufgrund seiner fortgesetzten Straffälligkeit noch weiter erhöht hat und er aufgrund seiner jahrelangen Landesabwesenheit und seiner wiederholten Inhaftierung seinen Vaterpflichten ohnehin nur eingeschränkt bzw. über die Distanz nachkommen konnte. Seine Ehefrau (bis zu dessen Volljährigkeit zusammen mit dem Sohn) musste überdies mit rund Fr. 881'000.- (Stand: 11. März

2025) von der Sozialhilfe unterstützt werden und beide Kinder sind inzwischen volljährig und nicht mehr auf elterliche Fürsorge angewiesen. Seine Tochter ist zudem schon vor seiner Wegweisung fremdplatziert worden und nicht bei ihm aufgewachsen. Ohnehin ist einer Beziehungsverfestigung während eines rechtswidrigen bzw. prekären Aufenthalts in der Regel keine massgebliche Bedeutung zuzumessen, da es nicht angeht, durch Missachtung einer grundsätzlichen Ausreiseverpflichtung ein Fait accompli zu schaffen. Anders entscheiden hiesse, sich korrekt verhaltende einreisewillige ausländische Staatsangehörige schlechter zu stellen als Personen, die sich über die bestehenden Zuwanderungsbestimmungen hinwegsetzen (vgl. BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.2; VGr, 24. Februar 2025, VB.2024.00733, E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). 4.2.3 Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Neubeurteilung der Bewilligungssituation erheischen würden: Der Beschwerdeführer geht seit seiner Wegweisung keiner legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach und besitzt auch keine Arbeitserlaubnis. Soweit er auf seinen langjährigen (Vor-)Aufenthalt in der Schweiz verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bereits bei der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in die Interessensabwägung miteinbezogen wurde und allfällige Integrationsleistungen während seines nachfolgenden rechtswidrigen bzw. prekären Aufenthalts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6; BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 7.1; siehe auch E. 4.2.2 in fine vorstehend). Aus analogen Gründen ist auch nicht entscheiderheblich, dass sich der Beschwerdeführer von seinem Heimatland inzwischen noch weiter entfremdet haben will. 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, keine Sozialhilfe zu beziehen und keine Betreibungen aufzuweisen, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm aufgrund seines prekären Aufenthaltsstatus ohnehin lediglich Anspruch auf Nothilfe nach § 5 c des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) zustünde und seine Ehefrau, mit welcher er eine Wirtschafts- und Unterstützungsgemeinschaft bildet, weiterhin in erheblichem Masse von Sozialhilfe abhängig ist. Sodann hat der Beschwerdeführer erhebliche Ausstände bei der Zürcher Justiz und liegen mehrere offene Verlustscheinforderungen gegen ihn vor, wobei die Forderungen gegen ihn derzeit aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht einbringlich sein dürften. Indes würde es ohnehin normalen Integrationserwartungen entsprechen, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt, ohne dass er hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.2.5 Zusammenfassend ist damit nicht ersichtlich, inwiefern sich die Interessenslage des Beschwerdeführers seit seiner Wegweisung massgeblich zu seinen Gunsten verschoben haben könnte. Vielmehr hat sich das öffentliche Fernhalteinteresse inzwischen weiter erhöht und sind die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen heute noch geringer als bei der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Von einer hinreichenden Bewährung im Ausland kann sodann schon aufgrund der fortdauernden Delinquenz und der Missachtung der Ausreisepflicht keine Rede sein. Bei dieser Ausgangslage hätten die Vorinstanzen bereits von einer materiellen Prüfung des wiedererwägungsweise gestellten (Nachzugs-)Gesuchs Abstand nehmen sollen und können weitere Interessensabwägungen unterbleiben. Ebenso wenig besteht bei dieser Sach- und Rechtslage Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. 6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. 6.2 Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm mit Präsidialverfügung vom

17. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde und es nicht erforderlich erscheint, auf diesen Entscheid zurückzukommen. 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).