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VB.2025.00747

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat

Zürich VerwG · 2026-04-21 · Deutsch ZH
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[Der brasilianische Beschwerdeführer ersucht das Migrationsamt um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, weil er die für das Ehevorbereitungsverfahren notwendigen Dokumente nicht eingereicht habe.] Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist zu erteilen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Scheinehe), wenn klar ist, dass sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt, und mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (E. 2). Da der Beschwerdeführer und seine Verlobte die notwendigen Dokumente, die für eine Eheschliessung benötigt werden, mittlerweile beigebracht haben (E. 5.1), hat die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu Unrecht nicht geprüft (E. 5.2). Es liegen sowohl Hinweise für eine beabsichtigte Scheine als auch Indizien für eine tatsächlich gelebte Beziehung vor; eine abschliessende Beurteilung lässt die derzeitige Aktenlage aber nicht zu, weshalb die Angelegenheit zur Feststellung des Sachverhalts und zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 5.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Gegenstandslosigkeit UP.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Scheinehe), und wenn in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) klar ist, dass sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt (BGE 151 I 306 E. 5.4 und 5.5.2 je mit Hinweisen). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 10. September 2025, 2C_638/2024, E. 4.1; zum Ganzen VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 4.4.2).

E. 3.1 Eine sogenannte Schein-, Umgehungs- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe (zumindest von einer der beteiligten Personen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingegangen wird, ohne dass die Eheleute eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.1). In solchen Fällen steht der ausländischen Person nach einer Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (zum Ganzen VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.1; vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3).

E. 3.2 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Scheinehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Scheinehe kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben. Weitere Indizien für eine Scheinehe stellen eine prekäre Situation der nachziehenden Ehegattin bzw. des nachziehenden Ehegatten oder deren bzw. dessen auffälliges Desinteresse am ausländerrechtlichen Verfahren dar (vgl. Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2020, S. 93 mit Hinweisen). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen. Im Rahmen der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe sind diese Grundsätze sinngemäss anwendbar (vgl. zum Ganzen VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.3 Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine (geplante) Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche angestrebt wird, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGr, 8. Oktober 2025, 2C_153/2025, E. 4.2.1; vgl. auch VGr, 26. Februar 2025, VB.2024.00587, E. 2.3 mit Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3) Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen; sollte die Ehe doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert (zum Ganzen VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.2; siehe auch VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00482, E. 2.1.7; VGr, 3. Mai 2023, VB.2023.00030, E. 2.5).

E. 4 Die Vor­instanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die für das Ehevorbereitungsverfahren notwendigen Dokumente beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich nicht eingereicht habe. Deshalb könne nicht mit der Heirat in den nächsten Monaten gerechnet werden. Aufgrund des Fehlens dieser Voraussetzung liess sie offen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat erfüllt sind.

E. 5.1 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer und seine Verlobte die notwendigen Dokumente, die für eine Eheschliessung benötigt werden, mittlerweile beigebracht hatten, überzeugt die Begründung der Vor­instanz, dass die Eheschliessung nicht absehbar sei, nicht mehr. Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich bestätigte demnach auch, dass lediglich noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen werden müsse. Aufgrund dieser Tatsache ist die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten nunmehr absehbar.

E. 5.2 Bei diesem

Ergebnis wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob eine (geplante) Scheinehe

in der vorliegenden Angelegenheit vorliegt. Eine solche nachzuweisen, ist

grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden (vgl. E. 3.3 hiervor).

Die Kritik des Beschwerdeführers,

die Vor­instanz habe die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat nicht geprüft, ist

begründet. Mit den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung hat sich die Vor­instanz

nicht befasst. Zwar hat sie im Sinn einer Eventualbegründung stichwortartig

Indizien

für

das Vorliegen einer (geplanten) Scheinehe dargebracht.

Insbesondere würden der grosse Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer

und seiner Verlobten sowie deren Sozialhilfeabhängigkeit gewichtige Indizien

für eine Scheinehe darstellen. Mit Indizien, die

gegen

das Vorliegen

einer (geplanten) Scheinehe sprechen, hat sich die Vor­instanz dagegen nicht

auseinandergesetzt. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer ins Recht gelegten

Unterlagen sind gewichtige Indizien vorhanden, die gegen das Vorliegen einer

(geplanten) Scheinehe zwischen ihm und seiner Verlobten sprechen. Zu erwähnen

sind verschiedene Referenzschreiben der Verlobten und von Familienmitgliedern

des Beschwerdeführers bzw. der Verlobten, Verbindungsnachweise betreffend Telefonanrufe

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten, ein Bestätigungsschreiben

des Vermieters bezüglich der gemeinsamen Unterkunft, verschiedene Fotoaufnahmen

sowie WhatsApp-Chatverläufe sowie eine Bestätigung betreffend Arbeitszusicherung

für den Beschwerdeführer. Auch mit Blick in die Akten ergeben sich Indizien,

die gegen eine (geplante) Scheinehe sprechen: So sprechen der Beschwerdeführer

und seine Verlobte dieselben Sprachen (Portugiesisch und Deutsch). Zudem wurde

der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich

in der Wohnung der Verlobten angetroffen.

E. 5.3 Gesamthaft liegen sowohl Hinweise für eine beabsichtigte Scheinehe als auch Indizien für eine tatsächlich gelebte Beziehung vor. Eine abschliessende Beurteilung lässt die derzeitige Aktenlage nicht zu. Praxisgemäss nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln haben (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 8; siehe auch VGr, 16. März 2022, VB.2022.00006, E. 4.2; VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286, E. 3.4). Entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts ist es vorliegend angezeigt, die Angelegenheit zur Feststellung des Sachverhalts und zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an die Vor­instanz zurückzuweisen.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Oktober 2025 ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

E. 7.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (Donatsch, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels besonderen Aufwands nicht zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 7.2 Bei dieser Kostenverlegung wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos; es ist abzuschreiben.

E. 7.3 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vor­instanz im Neuentscheid zu befinden.

E. 8.1 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

E. 8.2 Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Mi­gration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00747 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00747 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat [Der brasilianische Beschwerdeführer ersucht das Migrationsamt um Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung, weil er die für das Ehevorbereitungsverfahren notwendigen Dokumente nicht eingereicht habe.]

Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung ist zu erteilen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Scheinehe), wenn klar ist, dass sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt, und mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (E. 2). Da der Beschwerdeführer und seine Verlobte die notwendigen Dokumente, die für eine Eheschliessung benötigt werden, mittlerweile beigebracht haben (E. 5.1), hat die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu Unrecht nicht geprüft (E. 5.2). Es liegen sowohl Hinweise für eine beabsichtigte Scheine als auch Indizien für eine tatsächlich gelebte Beziehung vor; eine abschliessende Beurteilung lässt die derzeitige Aktenlage aber nicht zu, weshalb die Angelegenheit zur Feststellung des Sachverhalts und zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 5.3).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. Gegenstandslosigkeit UP. Stichworte: EHEVORBEREITUNG INDIZIEN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT Rechtsnormen: Art. 17 Abs. II AIG Art. 14 BV Art. 12 EMRK § 64 Abs. I VRG Art. 98 Abs. IV ZGB Art. 66 Abs. II lit. e ZStV Art. 67 Abs. III ZStV Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00747 Urteil der 2. Kammer vom 21. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, hat sich ergeben: I. A. Der 1999 geborene A, Staatsangehöriger Brasiliens, reiste am 11. August 2023 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Mit Verfügung vom 27. August 2023 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz, dem Schengenraum und der Europäischen Union (EU) weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 3. September 2023. Am

28. August 2023 verfügte das Staatssekretariat für Mi­gration (SEM) ein zweijähriges Einreiseverbot, gültig vom 4. September 2023 bis zum 3. September 2025. Am 23. August 2024 traf die Kantonspolizei Zürich A in Zürich an, woraufhin ihn das Migrationsamt anwies, die Schweiz und den Schengenraum in Nachachtung der Verfügung vom 27. August 2023 unverzüglich zu verlassen. A reiste am 8. November 2024 erneut in die Schweiz ein, weshalb ihn das Migrationsamt am 12. November 2024 wiederum aus der Schweiz, dem Schengenraum und der EU wegwies und ihm eine Ausreisefrist bis zum 17. November 2024 setzte. Da er in der Folge nicht ausreiste, verfügte das Migrationsamt sowohl am 12. November 2024 als auch am 26. Januar 2025 abermals eine Wegweisung aus der Schweiz, dem Schengenraum und der EU. Das SEM verlängerte am 27. Januar 2025 das bereits ausgesprochene Einreiseverbot bis zum 3. September 2027. B. Am 1. Juli 2025 ersuchte A beim Migrationsamt um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der im Kanton Zürich wohnhaften und 1981 geborenen Schweizerin B. Das Migrationsamt wies das Gesuch am

3. Juli 2025 ab, weil der Nachweis für einen innert sechs Monaten möglichen Eheschluss fehle. II. Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2025 gelangte A am 29. Juli 2025 an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Sie wies A an, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen. III. A. Mit Beschwerde vom

13. November 2025 gelangte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei das Migrationsamt anzuweisen, dass Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben hätten. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seien ihm die Kosten zu erlassen. Schliessich ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. B. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben hätten. Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'070.- an bzw. zum Erbringen des Nachweises der Mittellosigkeit betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Zugleich setzte es dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen, um weitere Belege zu seinen Wohnverhältnissen sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung der eingereichten WhatsApp-Kommunikation samt Datierung nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. November 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und die mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 einverlangten Unterlagen ein. C. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2025 nahm das Verwaltungsgericht die mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Betrag von Fr. 2'070.- einstweilen ab. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten das Zivilstandsamt die Trauung nicht vollziehen darf (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die ausländische Person damit die Vorschriften über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will (Scheinehe), und wenn in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) klar ist, dass sie nach ihrer Eheschliessung die Voraussetzungen für eine Zulassung in der Schweiz erfüllt (BGE 151 I 306 E. 5.4 und 5.5.2 je mit Hinweisen). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BGr, 10. September 2025, 2C_638/2024, E. 4.1; zum Ganzen VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 4.4.2). 3. 3.1 Eine sogenannte Schein-, Umgehungs- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Ehe (zumindest von einer der beteiligten Personen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingegangen wird, ohne dass die Eheleute eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.1). In solchen Fällen steht der ausländischen Person nach einer Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu (zum Ganzen VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.1; vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG). Eine Scheinehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3). 3.2 Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Indizien beigezogen werden. Indizien, die auf eine Scheinehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Scheinehe kann auch berücksichtigt werden, dass die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben. Weitere Indizien für eine Scheinehe stellen eine prekäre Situation der nachziehenden Ehegattin bzw. des nachziehenden Ehegatten oder deren bzw. dessen auffälliges Desinteresse am ausländerrechtlichen Verfahren dar (vgl. Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und im zivilstandsrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2020, S. 93 mit Hinweisen). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen. Im Rahmen der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe sind diese Grundsätze sinngemäss anwendbar (vgl. zum Ganzen VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Es ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden, eine (geplante) Scheinehe nachzuweisen. Dass eine solche angestrebt wird, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGr, 8. Oktober 2025, 2C_153/2025, E. 4.2.1; vgl. auch VGr, 26. Februar 2025, VB.2024.00587, E. 2.3 mit Hinweisen). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 5.3) Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen; sollte die Ehe doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der beschwerdeführenden Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert (zum Ganzen VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231, E. 2.2.2; siehe auch VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00482, E. 2.1.7; VGr, 3. Mai 2023, VB.2023.00030, E. 2.5). 4. Die Vor­instanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die für das Ehevorbereitungsverfahren notwendigen Dokumente beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich nicht eingereicht habe. Deshalb könne nicht mit der Heirat in den nächsten Monaten gerechnet werden. Aufgrund des Fehlens dieser Voraussetzung liess sie offen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat erfüllt sind. 5. 5.1 Absehbar ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann (VGr, 12. September 2024, VB.2024.00231 E. 4.1). Da der Beschwerdeführer und seine Verlobte die notwendigen Dokumente, die für eine Eheschliessung benötigt werden, mittlerweile beigebracht hatten, überzeugt die Begründung der Vor­instanz, dass die Eheschliessung nicht absehbar sei, nicht mehr. Das Zivilstandsamt der Stadt Zürich bestätigte demnach auch, dass lediglich noch der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers nachgewiesen werden müsse. Aufgrund dieser Tatsache ist die Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten nunmehr absehbar. 5.2 Bei diesem Ergebnis wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob eine (geplante) Scheinehe in der vorliegenden Angelegenheit vorliegt. Eine solche nachzuweisen, ist grundsätzlich Sache der Migrationsbehörden (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vor­instanz habe die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat nicht geprüft, ist begründet. Mit den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung hat sich die Vor­instanz nicht befasst. Zwar hat sie im Sinn einer Eventualbegründung stichwortartig Indizien für das Vorliegen einer (geplanten) Scheinehe dargebracht. Insbesondere würden der grosse Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten sowie deren Sozialhilfeabhängigkeit gewichtige Indizien für eine Scheinehe darstellen. Mit Indizien, die gegen das Vorliegen einer (geplanten) Scheinehe sprechen, hat sich die Vor­instanz dagegen nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterlagen sind gewichtige Indizien vorhanden, die gegen das Vorliegen einer (geplanten) Scheinehe zwischen ihm und seiner Verlobten sprechen. Zu erwähnen sind verschiedene Referenzschreiben der Verlobten und von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers bzw. der Verlobten, Verbindungsnachweise betreffend Telefonanrufe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten, ein Bestätigungsschreiben des Vermieters bezüglich der gemeinsamen Unterkunft, verschiedene Fotoaufnahmen sowie WhatsApp-Chatverläufe sowie eine Bestätigung betreffend Arbeitszusicherung für den Beschwerdeführer. Auch mit Blick in die Akten ergeben sich Indizien, die gegen eine (geplante) Scheinehe sprechen: So sprechen der Beschwerdeführer und seine Verlobte dieselben Sprachen (Portugiesisch und Deutsch). Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhaftung durch die Kantonspolizei Zürich in der Wohnung der Verlobten angetroffen. 5.3 Gesamthaft liegen sowohl Hinweise für eine beabsichtigte Scheinehe als auch Indizien für eine tatsächlich gelebte Beziehung vor. Eine abschliessende Beurteilung lässt die derzeitige Aktenlage nicht zu. Praxisgemäss nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln haben (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 8; siehe auch VGr, 16. März 2022, VB.2022.00006, E. 4.2; VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286, E. 3.4). Entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts ist es vorliegend angezeigt, die Angelegenheit zur Feststellung des Sachverhalts und zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an die Vor­instanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Oktober 2025 ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. 7. 7.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (Donatsch, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels besonderen Aufwands nicht zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Bei dieser Kostenverlegung wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos; es ist abzuschreiben. 7.3 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vor­instanz im Neuentscheid zu befinden. 8. 8.1 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). 8.2 Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind daher vor Bundesgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 14. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Mi­gration (SEM).