Widerruf der Aufenthaltsbewilligung [Bewilligungsverweigerung nach kurzer Ehe. Die Beschwerdeführerin macht eheliche Gewalt und eine neue Konkubinatsbeziehung geltend.] Da die Ehe lediglich knapp drei Monate bestand, lässt sich ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin mangels einer intakten und tatsächlich gelebten Ehe weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben ableiten (E. 2.2). Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (E. 3.1). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel vermögen keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin substanziiert die Gewalt nur ungenügend. Zudem führt sie als Beleg nur einen ärztlichen Bericht und die Anzeige bei der Polizei auf, welche beide viele Monate nach Aufhebung der Ehegemeinschaft erstellt wurden. Andere Beweise, die eine Gewaltausübung während der ehelichen Gemeinschaft nachweisen könnten, bringt sie hingegen nicht substanziiert vor. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung der systematischen Misshandlung. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte nacheheliche Härtefall in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Hinzu kommt, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse widersprüchlich erscheint und den Verdacht weckt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit ihrem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zusammenhängen (E. 4.1-4.7). Abweisung UP. Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
[Bewilligungsverweigerung nach kurzer Ehe. Die Beschwerdeführerin macht eheliche Gewalt und eine neue Konkubinatsbeziehung geltend.]
Da die Ehe lediglich knapp drei Monate bestand, lässt sich ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin mangels einer intakten und tatsächlich gelebten Ehe weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben ableiten (E. 2.2).
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (E. 3.1).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel vermögen keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin substanziiert die Gewalt nur ungenügend. Zudem führt sie als Beleg nur einen ärztlichen Bericht und die Anzeige bei der Polizei auf, welche beide viele Monate nach Aufhebung der Ehegemeinschaft erstellt wurden. Andere Beweise, die eine Gewaltausübung während der ehelichen Gemeinschaft nachweisen könnten, bringt sie hingegen nicht substanziiert vor. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung der systematischen Misshandlung. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte nacheheliche Härtefall in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Hinzu kommt, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse widersprüchlich erscheint und den Verdacht weckt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit ihrem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zusammenhängen (E. 4.1-4.7).
Abweisung UP.
Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ANZEIGE BRASILIEN GEWALT GUTACHTEN HAUSARZT HÄUSLICHE GEWALT HILFEEMPFÄNGER OPFER POLIZEI PSYCHIATER PSYCHISCHE GEWALT SPRACHE TRENNUNG Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 8 EMRK Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00717 Urteil der
2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Die 1982 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste erstmals am
5. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 10. März 2008 den hier aufenthaltsberechtigten portugiesischen Staatsangehörigen B heiratete und am
1. Dezember 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erhielt. Am 15. Oktober 2009 verliess sie die Schweiz. B. Im September 2016 reiste A erneut in die Schweiz ein und ersuchte im Kanton K um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partner, dem italienischen Staatsbürger C. Da sie noch mit B verheiratet war, wurde das Bewilligungsverfahren sistiert und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe, sollte das Ehescheidungsverfahren nicht bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach, sondern zog am 14. Dezember 2017 in den Kanton Zürich und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei C sowie dem gemeinsamen Sohn, dem italienischen Staatsbürger D (geb. 2008). Am 3. Oktober 2018 wurde die Ehe der Eheleute A-B geschieden. Am 31. Januar 2019 verliess A die Schweiz erneut, gemeinsam mit ihrem Sohn. C. Am
2. Februar 2023 reiste A zum dritten Mal in die Schweiz ein und heiratete am
22. Februar 2023 den Schweizer Bürger E. Am 28. März 2023 wurde ihr im Rahmen eines Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Am 30. November 2023 wurde die Ehe geschieden. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 8. September 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Am 20. August 2024 heiratete sie den Schweizer Bürger F und erhielt am
7. November 2024 erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten (befristet bis 19. August 2025). Am 27. März 2025 teilte das Personenmeldeamt der Stadt Zürich dem Migrationsamt mit, dass A per
14. November 2024 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und seit dem
25. Februar 2025 eine neue Adresse habe. Am 3. und 14. April 2025 bestätigten die Ehegatten A-F auf Anfrage des Migrationsamts übereinstimmend, dass sie seit dem 14. November 2024 getrennt lebten und keine eheliche Beziehung mehr bestehe. F teilte zudem mit, dass er die Scheidung anstrebe. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 widerrief das Migrationsamt die bis 19. August 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung und wies A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 10. September 2025 und unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs vom 11. Juli 2025 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
14. Oktober 2025 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 14. Januar 2026. III. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2025 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 14. Oktober 2025 aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 AIG, Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), Art. 58a AIG sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und vom Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzusehen. Ferner beantragte sie, dass, falls die Aufenthaltsfrage erst nach Abschluss des beim Bezirksgericht Zürich hängigen Scheidungsverfahrens nach Art. 115 ZGB beurteilt werden könne, der Vollzug der Wegweisung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss aufgeschoben werden solle. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2025 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Da das ausländerrechtliche Verfahren nicht vom Abschluss des hängigen Scheidungsverfahrens abhängig ist, wies sie das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs bis zur rechtskräftigen Scheidung ab. Sodann setzte sie der Beschwerdeführerin Frist, um dem Verwaltungsgericht ihre Mittellosigkeit mittels geeigneter Belege rechtsgenüglich nachzuweisen. Am 13. November 2025, 29. November 2025, 5. Februar 2026 (Datum Poststempel), 13. Februar 2026, 18. März 2026 und
21. März 2026 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten, insbesondere solche zur Prüfung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Pflicht aus Art. 110 BGG BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
E. 2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
E. 2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger wurde am 20. August 2024 geschlossen und dauerte gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten in ihren Stellungnahmen vom 3. und 14. April 2025 bis zum Auszug der Beschwerdeführerin am 14. November 2024. Seither ist die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Ein gegenseitiger Ehewille besteht nicht mehr. Ein Scheidungsverfahren ist derzeit beim Bezirksgericht Zürich pendent. Aus der klaren Aktenlage sowie den eigenen Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich knapp drei Monate bestand. Mangels einer intakten und tatsächlich gelebten Ehe lässt sich ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin daher weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben ableiten. Ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert daher bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die Integration der Beschwerdeführerin ankommt.
E. 2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Beziehung zu ihrem neuen Partner G bezieht, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beziehung angesichts ihrer erst kurzen Dauer bezüglich Natur und Stabilität in ihrer Substanz offensichtlich nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleichkommt (vgl. dazu BGr,
29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3; BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 23. Februar 2013, 2C_702/2011, E. 3.1). D ie Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt demzufolge ausser Betracht. Es ist ohnehin fraglich, ob der neue Partner der Beschwerdeführerin gegenwärtig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, was gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 139 I 330 E. 2.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann offenbleiben, da es nach dem Gesagten bereits am Vorliegen eines rechtlich geschützten Konkubinats fehlt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.
E. 3.1.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG). Ferner liegen wichtige persönliche Gründe vor, wenn der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. b und c AIG).
E. 3.1.2 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (VGr, 15. Oktober 2025, VB.2025.00430, E. 3.1.3). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG.
E. 3.1.3 Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5). Wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass der Ausländer körperliche oder psychische Schäden erleidet, stellt dies noch keine eheliche Gewalt dar (vgl. BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2; 4. Oktober 2021, 2C_743/2021, E. 2.2.2; 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 5.2). Auch eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits reichen nicht aus (vgl. BGE 136 II 1 E. 5). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2).
E. 3.1.4 Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 10. Juli 2025, 2C_228/2025). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in dem für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemma befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).
E. 3.1.5 Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände gehören, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, E. 3.2.3). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2).
E. 3.1.6 Ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der neu ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG genannten Beweismittel.
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Gewaltvorwürfe unbestrittenermassen erstmals im Rekursverfahren erhoben. Gegenüber dem Migrationsamt habe sie entsprechende Vorkommnisse weder in ihren Eingaben vom 15. Oktober 2024 und 6. November 2024 noch in ihren Stellungnahmen vom 14. April 2025 und 25. Mai 2025 erwähnt. Vielmehr habe sie hinsichtlich ihres Ehemannes den Wunsch geäussert, die Ehegemeinschaft wiederaufzunehmen, und ausgeführt, die Beziehung sei anfänglich von Vertrauen und Nähe geprägt gewesen. Die späteren Spannungen habe sie im Wesentlichen auf unterschiedliche Rollenverständnisse, Eifersucht und kontrollierendes Verhalten zurückgeführt. Auch nach der Trennung habe sie den Kontakt aufrechterhalten und weiterhin eine Versöhnung angestrebt. Der erst im Rekursverfahren eingereichte ärztliche Bericht vom 30. Juli 2025 stamme von einer Allgemeinmedizinerin, beruhe ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und sei erst acht Monate nach der Trennung erstellt worden, was seine Beweiskraft mindere. Konkretisiert werde im Wesentlichen ein einzelner Vorfall vom 7. November 2024, ohne dass dessen Umstände näher geschildert würden. Trotz des behaupteten Übergriffs sei die Beschwerdeführerin zunächst in der gemeinsamen Wohnung verblieben und habe den telefonischen Kontakt fortgeführt. Weder eine Strafanzeige noch die Inanspruchnahme einer Opferberatungsstelle seien aktenkundig. Weitere Vorwürfe wie die geltend gemachte ständige Kontrolle, soziale Isolation oder wiederholte Morddrohungen seien weder näher beschrieben noch zeitlich eingeordnet worden. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin damit nicht, konkret und objektiv nachvollziehbar darzulegen, Opfer ausländerrechtlich massgebender häuslicher Gewalt geworden zu sein. Sodann sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Ehe nicht auf freiem Willen beruht habe oder ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sei, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG entfalle.
E. 3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe bereits vor der formellen
Scheidung von ihrem zweiten Ehemann mit ihrem heutigen Ehemann eine feste
Beziehung geführt, aus der eine enge Lebensgemeinschaft entstanden sei. Nach
der Heirat vom 20. August 2024 sei die eheliche Gemeinschaft zwar am
14. November 2024 aufgehoben worden. Der danach noch bestehende
telefonische Kontakt und die zeitweise in Betracht gezogene Versöhnung seien
jedoch Ausdruck einer emotional belasteten Übergangsphase gewesen, wie sie bei
Opfern häuslicher Gewalt häufig vorkomme. Ihre im Mai 2025 geäusserte
Unsicherheit sei auf Angst und psychische Überforderung zurückzuführen und
durch die späteren Entwicklungen, namentlich den ärztlichen Bericht vom
30. Juli 2025 (posttraumatische Symptomatik) sowie die Strafanzeige vom
11. August 2025, überholt worden. Dass sie die Gewaltvorwürfe in ihrer
Stellungnahme vom Mai 2025 nicht ausdrücklich benannt habe, erkläre sich durch
sprachliche Unsicherheiten und ihren psychischen Ausnahmezustand. Bereits im
Rekurs vom 11. Juli 2025 habe sie auf ihre Belastungssituation
hingewiesen. Der ärztliche Bericht vom 30. Juli 2025 attestiere eine
posttraumatische Belastungssymptomatik, ausgelöst durch wiederholte psychische
und physische Übergriffe, insbesondere aufgrund des Vorfalls vom
7. November 2024. Zudem habe es bereits am 13. September 2024 einen
tätlichen Übergriff gegeben. Während einer Auseinandersetzung im Fahrzeug habe
ihr Ehemann ihr heftig mit dem Arm gegen den Kopf geschlagen. Dieser habe
danach selbst die Polizei verständigt, welche getrennte Übernachtungen
empfohlen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Nacht daraufhin ausserhalb der
gemeinsamen Wohnung verbracht. Inzwischen habe sie die Ereignisse mit
fachlicher und sprachlicher Unterstützung aufgearbeitet und konsistent
dargestellt. Soweit die Vorinstanz beanstande, der ärztliche Bericht sei
lediglich von einer Allgemeinmedizinerin erstellt worden, sei festzuhalten,
dass sie sich derzeit intensiv um eine fachärztliche psychiatrische Abklärung
bemühe. Da angefragte Praxen keine neuen Patienten aufnehmen würden oder über lange
Wartezeiten verfügten, habe sie sich an die Klinik H gewandt und dort eine
Terminvereinbarung beantragt. Zudem betont sie, dass die zeitlich verzögerte
ärztliche Abklärung auf sprachliche Hürden zurückzuführen sei und diese die
Beweiskraft nicht mindern würden. Auch die erst am 11. August 2025 erstattete
Strafanzeige sei aufgrund ihrer psychischen Situation verzögert erfolgt.
E. 4.1 Was die Beschwerdeführerin gegen die Würdigung der Vorinstanz einwendet, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die eheliche Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. hierzu E. 3.1.6). Die Beschwerdeführerin vermag die Anschuldigungen, die sie gegen ihren Ehemann erhebt, hingegen nicht rechtsgenüglich zu untermauern. B is auf eine hausärztliche Konsultation vom 30. Juli 2025 hat sie weder ä rztliche Hilfe in Anspruch genommen, noch musste sie notfallmässig aufgrund einer Verletzung ins Spital eingeliefert werden. Auch wurden allfällige Verletzungen weder substanziiert vorgebracht, noch sind solche dokumentiert. Obwohl sich die Beschwerdeführerin auf häusliche Gewalt beruft und in ihrer Rekurseingabe vom 11. Juli 2025 festhält, dass ihr Ehemann sie gewürgt und getreten sowie psychischen Druck auf sie ausgeübt haben soll, hielt sie es nie für notwendig, während der Zeit ihrer ehelichen Gemeinschaft ein Frauenhaus aufzusuchen oder sich therapeutische oder psychiatrische Unterstützung zu holen. Ebenso wenig hat sie eine spezialisierte Fachstelle aufgesucht, bei der sie hätte Hilfe erlangen können. Überdies ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Termins bei der Hausärztin nicht an die Klinik H überwiesen wurde. Vielmehr meldete sich die Beschwerdeführerin über das Online-Kontaktformular an, um einen Termin zu suchen.
E. 4.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist zudem augenfällig, dass sich die Beschwerdeführerin erst in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2025 nachdem das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juni 2025 ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen hatte und sie sich daraufhin rechtskundig vertreten liess erstmals auf eheliche Gewalt berufen hat. Vorgängig hatte ihr das Migrationsamt am 20. Mai 2025 mitgeteilt, dass es ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern wolle. Selbst bei der Beantwortung der Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 1. April 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. April 2025 in keiner Weise dazu, Opfer häuslicher Gewalt gewesen zu sein. Stattdessen gab sie über ein halbes Jahr nach der Trennung an, dass sie auf eine Wiedervereinigung hoffe. Die räumliche Trennung sei erfolgt, weil ein harmonisches Zusammenleben nicht mehr möglich gewesen sei. Ihr Ehemann habe zunehmend egoistisches Verhalten gezeigt und sie habe sich von ihm auf eine Hausfrauenrolle reduziert und in wichtigen Entscheidungen übergangen gefühlt sowie unter seiner ausgeprägten Eifersucht gelitten. Sie hoffe, dass er sein Verhalten während der Trennung überdenke, weshalb sie ihm Zeit zur Weiterentwicklung geben wolle.
E. 4.3 Auch in
ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2025 hat die Beschwerdeführerin mit keinem
Wort geltend gemacht, in der Ehe mit ihrem heutigen Ehemann Opfer häuslicher
Gewalt geworden zu sein. Vielmehr führte sie aus, in ihrer früheren Ehe mit
ihrem zweiten Ehemann, E, häusliche Gewalt erlebt zu haben, weshalb sie diese
Beziehung zum Schutz ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit beendet
habe. Hinsichtlich ihres jetzigen Ehemannes hat sie ihre Angaben aus der
Stellungnahme vom 14. April 2025 vollumfänglich bestätigt, wonach die
Ehe anfänglich von gegenseitigem Vertrauen und Nähe geprägt gewesen sei. Im
Laufe der Zeit seien jedoch Spannungen entstanden, namentlich aufgrund
unterschiedlicher Rollenverständnisse: Während sie als unabhängige Frau ihr
Leben eigenständig gestalten wolle, vertrete ihr Ehemann eine eher klassische
Hausfrauenrolle. Gleichwohl sei sie der Ansicht gewesen, dass dieses Verhalten
möglicherweise auf Unsicherheit oder gesellschaftlich geprägten Erwartungen
beruhe, weshalb sie sich bewusst nicht von ihrem Ehemann getrennt habe.
Vielmehr hoffe sie auf eine gemeinsame Weiterentwicklung der Ehe. Diese Angaben
der Beschwerdeführerin bezeugen ein gänzlich anderes Bild ihrer Ehe als ihr
Vorbringen in der Beschwerde und laut dem Arztbericht vom 30. Juli 2025,
gemäss welchen ihr Ehemann am 13. September 2024 und 7. November 2024
körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt haben sowie während der Ehe sexuell
übergriffig gewesen sein soll. Zudem gibt sie an, dass es bereits vor der
Heirat zunehmend zu psychischer Kontrolle, Eifersucht und emotionalem Druck
gekommen sei, was sich nach der Heirat in eine systematische Gewaltdynamik
entwickelt haben soll. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Aussagen
erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht überzeugend, sie sei
Opfer häuslicher Gewalt geworden. Ebenso vermag ihre Begründung nicht zu
überzeugen, sie habe das Erlebte zunächst verarbeiten und professionelle Hilfe
in Anspruch nehmen müssen, weshalb sie nicht früher Anzeige gegen ihren Ehemann
erstattet habe. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Trennung primär durch den
Ehemann veranlasst wurde, zumal er es war, der im Herbst 2024 eine
Eheungültigkeitsklage anhängig gemacht hatte. Dies ist zumindest als weiteres
Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer objektiv
unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist, weil die Trennung für sie
nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen gehabt hätte.
E. 4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung der häuslichen Gewalt auf ihre erst im August 2025 und damit rund neun Monate nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung erstattete Anzeige gegen ihren Ehemann beruft, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mangels Erfüllung der nötigen Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung trat die Staatsanwaltschaft auf die Anzeige nicht ein und nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 nicht an die Hand. Die Staatsanwältin hielt vielmehr fest, dass sich einige Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin ergäben, da sie sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe, fehlerhafte zeitliche Zuordnungen erfolgt seien und eine erhebliche Zeitspanne zwischen geltend gemachten Ereignissen und dem Datum der Anzeigeerstattung bestünde. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Videoaufnahmen vermochten ihre Anschuldigungen, wonach ihr Ehemann sie während einer Autofahrt in Zürich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, nicht zu belegen. Einzig auf dem Video des Ehemannes sei eine Handgreiflichkeit zu erkennen, welche allerdings von der Geschädigten auszugehen scheine. Folglich erscheint die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 11. August 2025 nicht geeignet, um den für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen Grad an häuslicher Gewalt aufzuzeigen. Zudem wurde diese erst nach Erlass der Widerrufsverfügung des Migrationsamts vom 10. Juni 2025 und damit in einem bereits fortgeschrittenen migrationsrechtlichen Verfahren erstattet, was die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Angaben schmälert, zumal die Anzeige offenkundig unter dem Eindruck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens eingereicht wurde. Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts der begründeten Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Oktober 2025, die sich bei den Akten befindet, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug des Polizeirapports über ihre Anzeigeerstattung.
E. 4.5 Dasselbe gilt auch für den eingereichten fachärztlichen Bericht vom 30. Juli 2025. Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Bericht von einer Ärztin FMH für Allgemeinmedizin und nicht von einem Facharzt für psychische Erkrankungen verfasst wurde sowie hauptsächlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergibt. Zudem erfolgte die Konsultation der Ärztin rund acht Monate nach dem Auszug aus dem ehelichen Domizil. Weiter ist anzumerken, dass der eingereichte ärztliche Bericht von der behandelnden Ärztin stammt und keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 11. Januar 2023, VB.2022.00478, E. 2.3.5 unter Hinweis auf BGr,
10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; vgl. auch BGr, 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). Dies gilt umso mehr, als der ärztliche Bericht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bewilligungsverfahren verfasst wurde. Ferner erscheint der Bericht offensichtlich darauf ausgerichtet, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, zumal der Verbleib in der Schweiz unter dem Aspekt der psychischen Gesundheit und humanitären Verantwortung ausdrücklich befürwortet wird. Im Übrigen enthält der Bericht vom 30. Juli 2025 eher untypische Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und der beruflichen Laufbahn der Beschwerdeführerin, ihren Zukunftsabsichten in der Schweiz, ihren Sprachkenntnissen und ihrer Integration sowie ihres Leumunds, bei denen offenkundig nicht die medizinische Beurteilung, sondern die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund stand. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Arztberichts vom 30. Juli 2025 bereits seit über acht Monaten von ihrem Ehemann getrennt lebte. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die darin festgehaltenen psychischen Beschwerden in erster Linie auf ihren ungesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie auf eine mögliche Rückführung in ihr Heimatland zurückzuführen sind.
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe nicht früher die Möglichkeit gehabt, sich an einen portugiesischsprachigen Psychiater zu wenden, da diese schwierig zu finden seien und oft eine Warteliste führten. Allerdings erbringt sie keine Nachweise darüber, entsprechende Suchbemühungen getätigt oder konkrete Anfragen an mögliche Fachpersonen gerichtet zu haben. Selbst aus dem Inhalt der von ihr eingereichten Chatverläufe lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es ihr nicht gelingt, die erforderliche Intensität häuslicher Gewalt glaubhaft darzulegen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die behauptete, durch den Ehemann der Beschwerdeführerin begangene körperliche Gewalt kurz vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zugetragen hat. Oftmals ist jedoch gerade die Trennungsphase bei Paaren besonders konfliktträchtig, weshalb gestützt auf den betreffenden Vorfall bei der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres auf seit Längerem andauernde häusliche Gewalt während der Ehe geschlossen werden kann. Ihre aktenkundigen Angaben im April und Mai 2025, gemäss welchen sie sich bewusst nicht von ihrem Ehemann getrennt habe und vielmehr auf eine gemeinsame Weiterentwicklung der Ehe hoffe, deuten vielmehr darauf hin, dass die behaupteten Drohungen aus einem singulären, trennungsbedingten Konflikt herrührten. Andernfalls wäre nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz monatelanger Misshandlungen eine Rückkehr zu ihrem angeblich seit geraumer Zeit gewalttätigen Ehemann hätte in Betracht ziehen sollen.
E. 4.7 Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin substanziiert die Gewalt nur ungenügend. Zudem führt sie als Beleg nur den ärztlichen Bericht vom
30. Juli 2025 und die Anzeige bei der Polizei im August 2025 auf. Andere Beweise, die eine Gewaltausübung während der ehelichen Gemeinschaft nachweisen könnten, bringt sie hingegen nicht substanziiert vor. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung der systematischen Misshandlung. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte nacheheliche Härtefall in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Hinzu kommt, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse widersprüchlich erscheint und den Verdacht weckt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit ihrem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zusammenhängen. Folglich erweist sich das Vorbringen der ehelichen Gewalt in seiner Gesamtheit als nachgeschoben, da die Beschwerdeführerin sie erst im Rekursverfahren vorbrachte, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt bereits widerrufen worden war. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin keine eheliche Gewalt glaubhaft machen können, die einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen vermag. Damit erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Aktenlage ohne Rechtsverletzung darauf schliessen, dass die behaupteten Gewalthandlungen weder in tatsächlicher Hinsicht genügend substanziiert noch durch objektive Hinweise untermauert worden seien. Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a AIG nicht besteht.
E. 5.1 Folglich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Schweiz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu Recht verweigert hat und kein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
E. 5.2 Die
Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die relevanten rechtlichen Grundlagen
korrekt dargelegt und überzeugend begründet, dass die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nicht geboten ist und die Wegweisung verhältnismässig
erscheint. Die Beschwerdeführerin bringt auch im Beschwerdeverfahren keine
neuen Argumente vor, die diese Einschätzung infrage stellen könnten. Hieran
vermögen auch ihr vorgebrachter Integrationswille und ihre Fähigkeit, für sich
selbst zu sorgen, nichts zu ändern. Die Ehe der Beschwerdeführerin in der
Schweiz hatte lediglich eine Dauer von drei Monaten und blieb kinderlos, sodass
keine familiären Bindungen vorliegen, die ihren Verbleib rechtfertigen könnten.
Entgegen ihrem Vorbringen sind auch keine signifikanten Integrationsleistungen
im sozialen oder beruflichen Bereich erkennbar. Vielmehr beläuft sich die
Integration im Bereich des Erwartbaren. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass
sie einen Deutschkurs besucht hat. Welches Niveau sie aufweist, geht aus den
Akten hingegen nicht hervor. In der Beschwerdeschrift brachte sie jedoch
mehrfach vor, dass sie aufgrund der Sprachbarriere Probleme bei der
medizinischen Abklärung hatte, weshalb sie nur portugiesischsprechende Ärzte
aufgesucht habe. Zudem ist die Beschwerdeführerin in Brasilien aufgewachsen und
sozialisiert worden und lebt erst seit drei Jahren ununterbrochen in der
Schweiz. Angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer ist sie noch nicht in der
Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat nicht derart entfremdet, dass eine Rückkehr
nach Brasilien ihr nicht zumutbar wäre. Dies gilt umso mehr, als sie während
sowie nach ihrer Ehe regelmässig nach Brasilien zurückkehrte, letztmals im Februar
2026. Folglich ist sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor bestens
vertraut. Zudem verfügt sie dort über Familienangehörige und einen Sohn.
Aufgrund ihres noch jungen Alters, ihrer guten gesundheitlichen Verfassung und
der Berufserfahrungen, die sie zwischenzeitlich in der Schweiz erworben hat,
ist es ihr zumutbar, in Brasilien eine neue Existenz aufzubauen. Allfällig
bessere Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz und/oder eine bessere
Wirtschaftslage hierzulande als im
Heimatstaat
vermögen
keinen
persönlichen Härtefall
und somit keinen Aufenthaltsanspruch der
Beschwerdeführerin zu
begründen
(vgl. VGr,
7. Februar 2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1).
E. 5.3 Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Eine Rückkehr in ihre Heimat erscheint der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zumutbar und Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor.
E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung.
E. 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
E. 6.3 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
E. 6.4 Bei der dargelegten Sachlage erscheint die erhobene Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie auch durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt gewürdigt. Weder im Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift wurden wesentliche neue Argumente oder Beweismittel vorgebracht, die einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin in der Schweiz hätten begründen können. Die geltend gemachte häusliche Gewalt und die angeblich gefährdete Wiedereingliederung bleiben weiterhin unzureichend belegt. Die Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren waren so gering, dass eine vermögende Partei bei vernünftiger Abwägung auf ein weiteres Rechtsmittel verzichtet hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen.
E. 6.5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
E. 7 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 1. Juli 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00717 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00717 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
[Bewilligungsverweigerung nach kurzer Ehe. Die Beschwerdeführerin macht eheliche Gewalt und eine neue Konkubinatsbeziehung geltend.]
Da die Ehe lediglich knapp drei Monate bestand, lässt sich ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin mangels einer intakten und tatsächlich gelebten Ehe weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben ableiten (E. 2.2).
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (E. 3.1).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel vermögen keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin substanziiert die Gewalt nur ungenügend. Zudem führt sie als Beleg nur einen ärztlichen Bericht und die Anzeige bei der Polizei auf, welche beide viele Monate nach Aufhebung der Ehegemeinschaft erstellt wurden. Andere Beweise, die eine Gewaltausübung während der ehelichen Gemeinschaft nachweisen könnten, bringt sie hingegen nicht substanziiert vor. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung der systematischen Misshandlung. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte nacheheliche Härtefall in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Hinzu kommt, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse widersprüchlich erscheint und den Verdacht weckt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit ihrem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zusammenhängen (E. 4.1-4.7).
Abweisung UP.
Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ANZEIGE BRASILIEN GEWALT GUTACHTEN HAUSARZT HÄUSLICHE GEWALT HILFEEMPFÄNGER OPFER POLIZEI PSYCHIATER PSYCHISCHE GEWALT SPRACHE TRENNUNG Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 8 EMRK Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00717 Urteil der
2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Die 1982 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste erstmals am
5. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo sie am 10. März 2008 den hier aufenthaltsberechtigten portugiesischen Staatsangehörigen B heiratete und am
1. Dezember 2008 eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erhielt. Am 15. Oktober 2009 verliess sie die Schweiz. B. Im September 2016 reiste A erneut in die Schweiz ein und ersuchte im Kanton K um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partner, dem italienischen Staatsbürger C. Da sie noch mit B verheiratet war, wurde das Bewilligungsverfahren sistiert und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe, sollte das Ehescheidungsverfahren nicht bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach, sondern zog am 14. Dezember 2017 in den Kanton Zürich und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei C sowie dem gemeinsamen Sohn, dem italienischen Staatsbürger D (geb. 2008). Am 3. Oktober 2018 wurde die Ehe der Eheleute A-B geschieden. Am 31. Januar 2019 verliess A die Schweiz erneut, gemeinsam mit ihrem Sohn. C. Am
2. Februar 2023 reiste A zum dritten Mal in die Schweiz ein und heiratete am
22. Februar 2023 den Schweizer Bürger E. Am 28. März 2023 wurde ihr im Rahmen eines Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt. Am 30. November 2023 wurde die Ehe geschieden. D. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 verweigerte das Migrationsamt A die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 8. September 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Am 20. August 2024 heiratete sie den Schweizer Bürger F und erhielt am
7. November 2024 erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten (befristet bis 19. August 2025). Am 27. März 2025 teilte das Personenmeldeamt der Stadt Zürich dem Migrationsamt mit, dass A per
14. November 2024 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und seit dem
25. Februar 2025 eine neue Adresse habe. Am 3. und 14. April 2025 bestätigten die Ehegatten A-F auf Anfrage des Migrationsamts übereinstimmend, dass sie seit dem 14. November 2024 getrennt lebten und keine eheliche Beziehung mehr bestehe. F teilte zudem mit, dass er die Scheidung anstrebe. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 widerrief das Migrationsamt die bis 19. August 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung und wies A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 10. September 2025 und unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs vom 11. Juli 2025 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom
14. Oktober 2025 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 14. Januar 2026. III. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2025 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 14. Oktober 2025 aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 AIG, Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE), Art. 58a AIG sowie Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und vom Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzusehen. Ferner beantragte sie, dass, falls die Aufenthaltsfrage erst nach Abschluss des beim Bezirksgericht Zürich hängigen Scheidungsverfahrens nach Art. 115 ZGB beurteilt werden könne, der Vollzug der Wegweisung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss aufgeschoben werden solle. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2025 ordnete die Abteilungspräsidentin an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Da das ausländerrechtliche Verfahren nicht vom Abschluss des hängigen Scheidungsverfahrens abhängig ist, wies sie das Gesuch um Sistierung des Wegweisungsvollzugs bis zur rechtskräftigen Scheidung ab. Sodann setzte sie der Beschwerdeführerin Frist, um dem Verwaltungsgericht ihre Mittellosigkeit mittels geeigneter Belege rechtsgenüglich nachzuweisen. Am 13. November 2025, 29. November 2025, 5. Februar 2026 (Datum Poststempel), 13. Februar 2026, 18. März 2026 und
21. März 2026 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten, insbesondere solche zur Prüfung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Pflicht aus Art. 110 BGG BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 2. 2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer Bürger wurde am 20. August 2024 geschlossen und dauerte gemäss den übereinstimmenden Angaben der Ehegatten in ihren Stellungnahmen vom 3. und 14. April 2025 bis zum Auszug der Beschwerdeführerin am 14. November 2024. Seither ist die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Ein gegenseitiger Ehewille besteht nicht mehr. Ein Scheidungsverfahren ist derzeit beim Bezirksgericht Zürich pendent. Aus der klaren Aktenlage sowie den eigenen Angaben der Beteiligten ergibt sich, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich knapp drei Monate bestand. Mangels einer intakten und tatsächlich gelebten Ehe lässt sich ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin daher weder aus Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben ableiten. Ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert daher bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die Integration der Beschwerdeführerin ankommt. 2.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Beziehung zu ihrem neuen Partner G bezieht, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beziehung angesichts ihrer erst kurzen Dauer bezüglich Natur und Stabilität in ihrer Substanz offensichtlich nicht einer ehelichen Gemeinschaft gleichkommt (vgl. dazu BGr,
29. Juni 2020, 2C_9/2020, E. 5.3.3; BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 23. Februar 2013, 2C_702/2011, E. 3.1). D ie Ableitung eines Aufenthaltsanspruchs aus dem konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens fällt demzufolge ausser Betracht. Es ist ohnehin fraglich, ob der neue Partner der Beschwerdeführerin gegenwärtig über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, was gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV darstellt (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; 139 I 330 E. 2.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann offenbleiben, da es nach dem Gesagten bereits am Vorliegen eines rechtlich geschützten Konkubinats fehlt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG. 3.1.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG). Ferner liegen wichtige persönliche Gründe vor, wenn der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. b und c AIG). 3.1.2 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (VGr, 15. Oktober 2025, VB.2025.00430, E. 3.1.3). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG. 3.1.3 Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; 136 II 1 E. 5). Wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass der Ausländer körperliche oder psychische Schäden erleidet, stellt dies noch keine eheliche Gewalt dar (vgl. BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2; 4. Oktober 2021, 2C_743/2021, E. 2.2.2; 10. Dezember 2009, 2C_358/2009, E. 5.2). Auch eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits reichen nicht aus (vgl. BGE 136 II 1 E. 5). Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2). 3.1.4 Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 10. Juli 2025, 2C_228/2025). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in dem für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemma befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2). 3.1.5 Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände gehören, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, E. 3.2.3). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2). 3.1.6 Ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der neu ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG genannten Beweismittel. 3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Gewaltvorwürfe unbestrittenermassen erstmals im Rekursverfahren erhoben. Gegenüber dem Migrationsamt habe sie entsprechende Vorkommnisse weder in ihren Eingaben vom 15. Oktober 2024 und 6. November 2024 noch in ihren Stellungnahmen vom 14. April 2025 und 25. Mai 2025 erwähnt. Vielmehr habe sie hinsichtlich ihres Ehemannes den Wunsch geäussert, die Ehegemeinschaft wiederaufzunehmen, und ausgeführt, die Beziehung sei anfänglich von Vertrauen und Nähe geprägt gewesen. Die späteren Spannungen habe sie im Wesentlichen auf unterschiedliche Rollenverständnisse, Eifersucht und kontrollierendes Verhalten zurückgeführt. Auch nach der Trennung habe sie den Kontakt aufrechterhalten und weiterhin eine Versöhnung angestrebt. Der erst im Rekursverfahren eingereichte ärztliche Bericht vom 30. Juli 2025 stamme von einer Allgemeinmedizinerin, beruhe ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und sei erst acht Monate nach der Trennung erstellt worden, was seine Beweiskraft mindere. Konkretisiert werde im Wesentlichen ein einzelner Vorfall vom 7. November 2024, ohne dass dessen Umstände näher geschildert würden. Trotz des behaupteten Übergriffs sei die Beschwerdeführerin zunächst in der gemeinsamen Wohnung verblieben und habe den telefonischen Kontakt fortgeführt. Weder eine Strafanzeige noch die Inanspruchnahme einer Opferberatungsstelle seien aktenkundig. Weitere Vorwürfe wie die geltend gemachte ständige Kontrolle, soziale Isolation oder wiederholte Morddrohungen seien weder näher beschrieben noch zeitlich eingeordnet worden. Insgesamt gelinge es der Beschwerdeführerin damit nicht, konkret und objektiv nachvollziehbar darzulegen, Opfer ausländerrechtlich massgebender häuslicher Gewalt geworden zu sein. Sodann sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich, dass die Ehe nicht auf freiem Willen beruht habe oder ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sei, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG entfalle. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie habe bereits vor der formellen Scheidung von ihrem zweiten Ehemann mit ihrem heutigen Ehemann eine feste Beziehung geführt, aus der eine enge Lebensgemeinschaft entstanden sei. Nach der Heirat vom 20. August 2024 sei die eheliche Gemeinschaft zwar am
14. November 2024 aufgehoben worden. Der danach noch bestehende telefonische Kontakt und die zeitweise in Betracht gezogene Versöhnung seien jedoch Ausdruck einer emotional belasteten Übergangsphase gewesen, wie sie bei Opfern häuslicher Gewalt häufig vorkomme. Ihre im Mai 2025 geäusserte Unsicherheit sei auf Angst und psychische Überforderung zurückzuführen und durch die späteren Entwicklungen, namentlich den ärztlichen Bericht vom
30. Juli 2025 (posttraumatische Symptomatik) sowie die Strafanzeige vom
11. August 2025, überholt worden. Dass sie die Gewaltvorwürfe in ihrer Stellungnahme vom Mai 2025 nicht ausdrücklich benannt habe, erkläre sich durch sprachliche Unsicherheiten und ihren psychischen Ausnahmezustand. Bereits im Rekurs vom 11. Juli 2025 habe sie auf ihre Belastungssituation hingewiesen. Der ärztliche Bericht vom 30. Juli 2025 attestiere eine posttraumatische Belastungssymptomatik, ausgelöst durch wiederholte psychische und physische Übergriffe, insbesondere aufgrund des Vorfalls vom
7. November 2024. Zudem habe es bereits am 13. September 2024 einen tätlichen Übergriff gegeben. Während einer Auseinandersetzung im Fahrzeug habe ihr Ehemann ihr heftig mit dem Arm gegen den Kopf geschlagen. Dieser habe danach selbst die Polizei verständigt, welche getrennte Übernachtungen empfohlen habe. Die Beschwerdeführerin habe die Nacht daraufhin ausserhalb der gemeinsamen Wohnung verbracht. Inzwischen habe sie die Ereignisse mit fachlicher und sprachlicher Unterstützung aufgearbeitet und konsistent dargestellt. Soweit die Vorinstanz beanstande, der ärztliche Bericht sei lediglich von einer Allgemeinmedizinerin erstellt worden, sei festzuhalten, dass sie sich derzeit intensiv um eine fachärztliche psychiatrische Abklärung bemühe. Da angefragte Praxen keine neuen Patienten aufnehmen würden oder über lange Wartezeiten verfügten, habe sie sich an die Klinik H gewandt und dort eine Terminvereinbarung beantragt. Zudem betont sie, dass die zeitlich verzögerte ärztliche Abklärung auf sprachliche Hürden zurückzuführen sei und diese die Beweiskraft nicht mindern würden. Auch die erst am 11. August 2025 erstattete Strafanzeige sei aufgrund ihrer psychischen Situation verzögert erfolgt. 4. 4.1 Was die Beschwerdeführerin gegen die Würdigung der Vorinstanz einwendet, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die eheliche Gewalt und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. hierzu E. 3.1.6). Die Beschwerdeführerin vermag die Anschuldigungen, die sie gegen ihren Ehemann erhebt, hingegen nicht rechtsgenüglich zu untermauern. B is auf eine hausärztliche Konsultation vom 30. Juli 2025 hat sie weder ä rztliche Hilfe in Anspruch genommen, noch musste sie notfallmässig aufgrund einer Verletzung ins Spital eingeliefert werden. Auch wurden allfällige Verletzungen weder substanziiert vorgebracht, noch sind solche dokumentiert. Obwohl sich die Beschwerdeführerin auf häusliche Gewalt beruft und in ihrer Rekurseingabe vom 11. Juli 2025 festhält, dass ihr Ehemann sie gewürgt und getreten sowie psychischen Druck auf sie ausgeübt haben soll, hielt sie es nie für notwendig, während der Zeit ihrer ehelichen Gemeinschaft ein Frauenhaus aufzusuchen oder sich therapeutische oder psychiatrische Unterstützung zu holen. Ebenso wenig hat sie eine spezialisierte Fachstelle aufgesucht, bei der sie hätte Hilfe erlangen können. Überdies ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Termins bei der Hausärztin nicht an die Klinik H überwiesen wurde. Vielmehr meldete sich die Beschwerdeführerin über das Online-Kontaktformular an, um einen Termin zu suchen. 4.2 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist zudem augenfällig, dass sich die Beschwerdeführerin erst in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2025 nachdem das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Juni 2025 ihre Aufenthaltsbewilligung widerrufen hatte und sie sich daraufhin rechtskundig vertreten liess erstmals auf eheliche Gewalt berufen hat. Vorgängig hatte ihr das Migrationsamt am 20. Mai 2025 mitgeteilt, dass es ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern wolle. Selbst bei der Beantwortung der Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 1. April 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin am 14. April 2025 in keiner Weise dazu, Opfer häuslicher Gewalt gewesen zu sein. Stattdessen gab sie über ein halbes Jahr nach der Trennung an, dass sie auf eine Wiedervereinigung hoffe. Die räumliche Trennung sei erfolgt, weil ein harmonisches Zusammenleben nicht mehr möglich gewesen sei. Ihr Ehemann habe zunehmend egoistisches Verhalten gezeigt und sie habe sich von ihm auf eine Hausfrauenrolle reduziert und in wichtigen Entscheidungen übergangen gefühlt sowie unter seiner ausgeprägten Eifersucht gelitten. Sie hoffe, dass er sein Verhalten während der Trennung überdenke, weshalb sie ihm Zeit zur Weiterentwicklung geben wolle. 4.3 Auch in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2025 hat die Beschwerdeführerin mit keinem Wort geltend gemacht, in der Ehe mit ihrem heutigen Ehemann Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Vielmehr führte sie aus, in ihrer früheren Ehe mit ihrem zweiten Ehemann, E, häusliche Gewalt erlebt zu haben, weshalb sie diese Beziehung zum Schutz ihrer physischen und psychischen Unversehrtheit beendet habe. Hinsichtlich ihres jetzigen Ehemannes hat sie ihre Angaben aus der Stellungnahme vom 14. April 2025 vollumfänglich bestätigt, wonach die Ehe anfänglich von gegenseitigem Vertrauen und Nähe geprägt gewesen sei. Im Laufe der Zeit seien jedoch Spannungen entstanden, namentlich aufgrund unterschiedlicher Rollenverständnisse: Während sie als unabhängige Frau ihr Leben eigenständig gestalten wolle, vertrete ihr Ehemann eine eher klassische Hausfrauenrolle. Gleichwohl sei sie der Ansicht gewesen, dass dieses Verhalten möglicherweise auf Unsicherheit oder gesellschaftlich geprägten Erwartungen beruhe, weshalb sie sich bewusst nicht von ihrem Ehemann getrennt habe. Vielmehr hoffe sie auf eine gemeinsame Weiterentwicklung der Ehe. Diese Angaben der Beschwerdeführerin bezeugen ein gänzlich anderes Bild ihrer Ehe als ihr Vorbringen in der Beschwerde und laut dem Arztbericht vom 30. Juli 2025, gemäss welchen ihr Ehemann am 13. September 2024 und 7. November 2024 körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt haben sowie während der Ehe sexuell übergriffig gewesen sein soll. Zudem gibt sie an, dass es bereits vor der Heirat zunehmend zu psychischer Kontrolle, Eifersucht und emotionalem Druck gekommen sei, was sich nach der Heirat in eine systematische Gewaltdynamik entwickelt haben soll. Vor dem Hintergrund dieser widersprüchlichen Aussagen erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht überzeugend, sie sei Opfer häuslicher Gewalt geworden. Ebenso vermag ihre Begründung nicht zu überzeugen, sie habe das Erlebte zunächst verarbeiten und professionelle Hilfe in Anspruch nehmen müssen, weshalb sie nicht früher Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet habe. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Trennung primär durch den Ehemann veranlasst wurde, zumal er es war, der im Herbst 2024 eine Eheungültigkeitsklage anhängig gemacht hatte. Dies ist zumindest als weiteres Indiz dafür zu werten, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verblieben ist, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen gehabt hätte. 4.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung der häuslichen Gewalt auf ihre erst im August 2025 und damit rund neun Monate nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung erstattete Anzeige gegen ihren Ehemann beruft, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Mangels Erfüllung der nötigen Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung trat die Staatsanwaltschaft auf die Anzeige nicht ein und nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 nicht an die Hand. Die Staatsanwältin hielt vielmehr fest, dass sich einige Zweifel an der Richtigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin ergäben, da sie sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt habe, fehlerhafte zeitliche Zuordnungen erfolgt seien und eine erhebliche Zeitspanne zwischen geltend gemachten Ereignissen und dem Datum der Anzeigeerstattung bestünde. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Videoaufnahmen vermochten ihre Anschuldigungen, wonach ihr Ehemann sie während einer Autofahrt in Zürich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, nicht zu belegen. Einzig auf dem Video des Ehemannes sei eine Handgreiflichkeit zu erkennen, welche allerdings von der Geschädigten auszugehen scheine. Folglich erscheint die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 11. August 2025 nicht geeignet, um den für einen nachehelichen Härtefall erforderlichen Grad an häuslicher Gewalt aufzuzeigen. Zudem wurde diese erst nach Erlass der Widerrufsverfügung des Migrationsamts vom 10. Juni 2025 und damit in einem bereits fortgeschrittenen migrationsrechtlichen Verfahren erstattet, was die Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Angaben schmälert, zumal die Anzeige offenkundig unter dem Eindruck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens eingereicht wurde. Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts der begründeten Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Oktober 2025, die sich bei den Akten befindet, erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug des Polizeirapports über ihre Anzeigeerstattung. 4.5 Dasselbe gilt auch für den eingereichten fachärztlichen Bericht vom 30. Juli 2025. Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Bericht von einer Ärztin FMH für Allgemeinmedizin und nicht von einem Facharzt für psychische Erkrankungen verfasst wurde sowie hauptsächlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin wiedergibt. Zudem erfolgte die Konsultation der Ärztin rund acht Monate nach dem Auszug aus dem ehelichen Domizil. Weiter ist anzumerken, dass der eingereichte ärztliche Bericht von der behandelnden Ärztin stammt und keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 11. Januar 2023, VB.2022.00478, E. 2.3.5 unter Hinweis auf BGr,
10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; vgl. auch BGr, 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1). Dies gilt umso mehr, als der ärztliche Bericht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Bewilligungsverfahren verfasst wurde. Ferner erscheint der Bericht offensichtlich darauf ausgerichtet, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, zumal der Verbleib in der Schweiz unter dem Aspekt der psychischen Gesundheit und humanitären Verantwortung ausdrücklich befürwortet wird. Im Übrigen enthält der Bericht vom 30. Juli 2025 eher untypische Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und der beruflichen Laufbahn der Beschwerdeführerin, ihren Zukunftsabsichten in der Schweiz, ihren Sprachkenntnissen und ihrer Integration sowie ihres Leumunds, bei denen offenkundig nicht die medizinische Beurteilung, sondern die Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund stand. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Arztberichts vom 30. Juli 2025 bereits seit über acht Monaten von ihrem Ehemann getrennt lebte. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die darin festgehaltenen psychischen Beschwerden in erster Linie auf ihren ungesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie auf eine mögliche Rückführung in ihr Heimatland zurückzuführen sind. 4.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe nicht früher die Möglichkeit gehabt, sich an einen portugiesischsprachigen Psychiater zu wenden, da diese schwierig zu finden seien und oft eine Warteliste führten. Allerdings erbringt sie keine Nachweise darüber, entsprechende Suchbemühungen getätigt oder konkrete Anfragen an mögliche Fachpersonen gerichtet zu haben. Selbst aus dem Inhalt der von ihr eingereichten Chatverläufe lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es ihr nicht gelingt, die erforderliche Intensität häuslicher Gewalt glaubhaft darzulegen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die behauptete, durch den Ehemann der Beschwerdeführerin begangene körperliche Gewalt kurz vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zugetragen hat. Oftmals ist jedoch gerade die Trennungsphase bei Paaren besonders konfliktträchtig, weshalb gestützt auf den betreffenden Vorfall bei der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres auf seit Längerem andauernde häusliche Gewalt während der Ehe geschlossen werden kann. Ihre aktenkundigen Angaben im April und Mai 2025, gemäss welchen sie sich bewusst nicht von ihrem Ehemann getrennt habe und vielmehr auf eine gemeinsame Weiterentwicklung der Ehe hoffe, deuten vielmehr darauf hin, dass die behaupteten Drohungen aus einem singulären, trennungsbedingten Konflikt herrührten. Andernfalls wäre nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin trotz monatelanger Misshandlungen eine Rückkehr zu ihrem angeblich seit geraumer Zeit gewalttätigen Ehemann hätte in Betracht ziehen sollen. 4.7 Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel keine häusliche Gewalt einer gewissen Konstanz bzw. Intensität glaubhaft zu machen. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Die Beschwerdeführerin substanziiert die Gewalt nur ungenügend. Zudem führt sie als Beleg nur den ärztlichen Bericht vom
30. Juli 2025 und die Anzeige bei der Polizei im August 2025 auf. Andere Beweise, die eine Gewaltausübung während der ehelichen Gemeinschaft nachweisen könnten, bringt sie hingegen nicht substanziiert vor. Insbesondere fehlt es an einer Darlegung der systematischen Misshandlung. Ferner vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert darzulegen, dass der von ihr geltend gemachte nacheheliche Härtefall in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Hinzu kommt, dass die zeitliche Abfolge der Geschehnisse widersprüchlich erscheint und den Verdacht weckt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit ihrem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zusammenhängen. Folglich erweist sich das Vorbringen der ehelichen Gewalt in seiner Gesamtheit als nachgeschoben, da die Beschwerdeführerin sie erst im Rekursverfahren vorbrachte, nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt bereits widerrufen worden war. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin keine eheliche Gewalt glaubhaft machen können, die einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen vermag. Damit erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die Aktenlage ohne Rechtsverletzung darauf schliessen, dass die behaupteten Gewalthandlungen weder in tatsächlicher Hinsicht genügend substanziiert noch durch objektive Hinweise untermauert worden seien. Die Vorinstanz erwog daher zutreffend, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 lit. a AIG nicht besteht. 5. 5.1 Folglich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Verbleib in der Schweiz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu Recht verweigert hat und kein persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. 5.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die relevanten rechtlichen Grundlagen korrekt dargelegt und überzeugend begründet, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht geboten ist und die Wegweisung verhältnismässig erscheint. Die Beschwerdeführerin bringt auch im Beschwerdeverfahren keine neuen Argumente vor, die diese Einschätzung infrage stellen könnten. Hieran vermögen auch ihr vorgebrachter Integrationswille und ihre Fähigkeit, für sich selbst zu sorgen, nichts zu ändern. Die Ehe der Beschwerdeführerin in der Schweiz hatte lediglich eine Dauer von drei Monaten und blieb kinderlos, sodass keine familiären Bindungen vorliegen, die ihren Verbleib rechtfertigen könnten. Entgegen ihrem Vorbringen sind auch keine signifikanten Integrationsleistungen im sozialen oder beruflichen Bereich erkennbar. Vielmehr beläuft sich die Integration im Bereich des Erwartbaren. Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass sie einen Deutschkurs besucht hat. Welches Niveau sie aufweist, geht aus den Akten hingegen nicht hervor. In der Beschwerdeschrift brachte sie jedoch mehrfach vor, dass sie aufgrund der Sprachbarriere Probleme bei der medizinischen Abklärung hatte, weshalb sie nur portugiesischsprechende Ärzte aufgesucht habe. Zudem ist die Beschwerdeführerin in Brasilien aufgewachsen und sozialisiert worden und lebt erst seit drei Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Angesichts dieser kurzen Aufenthaltsdauer ist sie noch nicht in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat nicht derart entfremdet, dass eine Rückkehr nach Brasilien ihr nicht zumutbar wäre. Dies gilt umso mehr, als sie während sowie nach ihrer Ehe regelmässig nach Brasilien zurückkehrte, letztmals im Februar
2026. Folglich ist sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut. Zudem verfügt sie dort über Familienangehörige und einen Sohn. Aufgrund ihres noch jungen Alters, ihrer guten gesundheitlichen Verfassung und der Berufserfahrungen, die sie zwischenzeitlich in der Schweiz erworben hat, ist es ihr zumutbar, in Brasilien eine neue Existenz aufzubauen. Allfällig bessere Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz und/oder eine bessere Wirtschaftslage hierzulande als im Heimatstaat vermögen keinen persönlichen Härtefall und somit keinen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin zu begründen (vgl. VGr,
7. Februar 2024, VB.2023.00578, E. 4.3.1). 5.3 Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte. Eine Rückkehr in ihre Heimat erscheint der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zumutbar und Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor. 5.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung. 6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. 6.3 Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 6.4 Bei der dargelegten Sachlage erscheint die erhobene Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden sowohl durch das Migrationsamt wie auch durch die Vorinstanz ausführlich dargelegt und korrekt gewürdigt. Weder im Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift wurden wesentliche neue Argumente oder Beweismittel vorgebracht, die einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin in der Schweiz hätten begründen können. Die geltend gemachte häusliche Gewalt und die angeblich gefährdete Wiedereingliederung bleiben weiterhin unzureichend belegt. Die Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren waren so gering, dass eine vermögende Partei bei vernünftiger Abwägung auf ein weiteres Rechtsmittel verzichtet hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen. 6.5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis 1. Juli 2026 zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).