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VB.2025.00707

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Zürich VerwG · 2026-04-01 · Deutsch ZH
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Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Die Beschwerdeführenden wurden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Während die Vorinstanz das Gesuch des 81-jährigen Ehegatten guthiess, wurde jenes der 71-jähirgen Ehefrau abgewiesen] Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sie für ihre Integrationsdefizite keine besonderen persönlichen Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE vorweisen kann. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich zumindest geringfügig um eine sprachliche und soziale Integration in der Schweiz zu bemühen, was sie nicht getan hat (zum Ganzen E. 4). Abweisung.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 2 Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4; 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2). Die vorläufige Aufnahme ist hier nicht infrage gestellt. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar hat das Bundesgericht die Frage offengelassen, ob sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken könnten, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einhergehe (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nachteil, dass sie ihre im Ausland lebenden Freunde und Verwandten nicht (ein letztes Mal) besuchen kann, beeinträchtigt ihr Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7), zumal nicht behauptet wird, dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz zu reisen und die Beschwerdeführerin zu besuchen.

E. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

E. 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, wonach in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden kann. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGr, 28. Januar 2019, 2C_754/2018, E. 7.2; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2).

E. 3.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

E. 3.4 Den in Art. 84

Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu

(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die

besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013,

C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen

die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE

genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine

Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem

Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021,

VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31

Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015,

VB.2014.00668, E. 2.3).

Auch die schuldlose

Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer

Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg unter

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen.

Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche

Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen

Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

VZAE). Die Erfüllung der Integrationskriterien ist damit mit Blick auf den

Integrationswillen und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen.

Mit der angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird auch einer

altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit körperlicher

oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventions- und

verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. Art. 8

Abs. 2 und 4 BV und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die

Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 [BRK] sowie das

allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar 2023,

VB.2022.00788, E. 5.1.4).

E. 3.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

E. 4 Die 72-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit November 2018 in der Schweiz auf und wurde am 8. Januar 2021 vorläufig aufgenommen. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).

E. 4.1 Zu berücksichtigen sind – nebst dem zentralsten Aspekt der Integration – unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE).

E. 4.2 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehenden) Schwierigkeiten im Fall der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3). Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen, oder solche, die unter gesundheitlichen Problemen leiden. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr,

9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3; 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3; 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3;

21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen verzeichnet und kann ihr der langjährige Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden, weil sie erst im Alter von 64 Jahren in die Schweiz einreiste, sodass eine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht mehr erwartet wurde (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2).

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin befand sich bei ihrer Einreise bereits im Pensionsalter. Gemäss den erst im Beschwerdeverfahren neu ins Recht gelegten ärztlichen Attesten von Dr. med. F, Facharzt für Neurologie FMH, vom 24. Oktober 2025 und Dr. med. G, H AG, vom 15. Oktober 2025, kann sie weder Kurdisch noch Arabisch lesen oder schreiben und hat keine Schulbildung. Es sei ihr aufgrund des aktuellen klinischen und neuropsychologischen Befundes (chronische Kopfschmerzen durch chronische Ohrenproblematik, multifaktorieller Schwindel mit orthostatischen und cochleo vestibulären Komponenten, Tinnitus und Hypakusis, Verdacht auf kognitive Defizite im Bereich des Gedächtnisses) sowie der fehlenden Schuldbildung und des bestehenden Analphabetismus bis auf Weiteres nicht möglich, an einem Sprachkurs teilzunehmen. Aufgrund diverser chronischer Beschwerden (Asthma Bronchiale, chronische Lumbalgie, chronische Knie- und Fussschmerzen, rezidivierende Angina-Pectoris-Beschwerden, schmerzhafte und blutige Hämorrhoiden und Anal-Fissuren, schwere Hyperlipidämie, rezidivierender Eisenmangel, Anämie, schwere Veneninsuffizienz mit Varikosen in den unteren Extremitäten, periphere Polyneuropathie, depressive Verstimmungen, Angstzustände, posttraumatische Störung und Anzeichen emotionaler Überforderung) bestehe zudem eine ausgeprägte Mobilitätseinschränkung. Diese Einschränkungen würden zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit und Erschöpfung bereits bei einfachen Alltagstätigkeiten führen. Eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder Sprachkurs sei ihr nicht möglich. Ihr Sohn gibt zudem an, dass sich in der unmittelbaren Umgebung seiner Mutter keine geeignete Schule befinde, die sie besuchen könne. Für den Schulbesuch müsste sie nach Zürich fahren, was ihr jedoch derzeit nicht möglich sei, da sie öffentliche Verkehrsmittel nicht selbständig benutzen könne.

E. 4.3.3 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Bereits die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass selbst von Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem Alter in die Schweiz gelangen, Anstrengungen zur sprachlichen und sozialen Integration sowie die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen und gegebenenfalls an Sprachkursen erwartet werden dürfen. Zudem beachtete die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits 64 Jahre alt war, weshalb sie von ihr weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche Integration erwartete und ihr den Sozialhilfebezug während dieser Zeit nicht vorwarf.

E. 4.3.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist. Vor diesem Hintergrund kann ihre Integration nicht ohne Weiteres nach denselben Massstäben beurteilt werden, die für eine Person mit schulischer Bildung gelten. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sie sich nach ihren individuellen Möglichkeiten ausreichend integriert hat oder ob ihr mangelndes Engagement vorzuwerfen ist. Die Vorinstanz hat hierbei den Analphabetismus der Beschwerdeführerin berücksichtigt und die an sie gestellten Integrationserwartungen nach ihren Möglichkeiten bemessen. Im Hinblick auf die sprachlichen Anforderungen sieht Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf Niveau A1 vor. Bei Analphabeten hingegen genügen mündliche Kenntnisse sowie der Besuch eines Alphabetisierungskurses. Liegen darüber hinaus kognitive Einschränkungen vor, sind diese grundsätzlich durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen (vgl. die aktuelle Weisung "Vorläufige Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich, Ziff. 11.2.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2). Vor diesem Hintergrund wurden von der Beschwerdeführerin – angesichts ihres Analphabetismus – lediglich mündliche Deutschkenntnisse (Verstehen und Sprechen) auf Niveau A1 verlangt. Trotz eines Aufenthalts von über acht Jahren in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin indes kaum mündliche Deutschkenntnisse vorweisen.

E. 4.3.5 Auch ihre erst

im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr.

med. F, Facharzt für Neurologie FMH, vom 24. Oktober

2025 und Dr.

med. G, H AG, vom 15. Oktober 2025, vermögen

den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Diese weisen lediglich auf

eine insgesamt physisch angeschlagene Verfassung der Beschwerdeführerin hin (unter

anderem chronische Kopfschmerzen durch chronische Ohrenproblematik,

multifaktorieller Schwindel mit orthostatischen und cochleo vestibulären

Komponenten, Tinnitus und Hypakusis, Verdacht auf kognitive Defizite im Bereich

des Gedächtnisses sowie weitere chronische Beschwerden wie Asthma Bronchiale,

chronische Lumbalgie, Knie- und Fussschmerzen), weshalb es ihr aktuell nicht

möglich sein soll, an einem Sprachkurs teilzunehmen. Es wird jedoch nicht

dargelegt, weshalb es ihr in den vergangenen Jahren seit ihrer Einreise in die

Schweiz nicht möglich gewesen sein soll, sich um ihre sprachliche Integration

zu bemühen. Ferner lässt sich aus diesen Attesten nicht ableiten, dass

kognitive Einschränkungen oder andere schwerwiegende persönliche Umstände den

Spracherwerb seit 2018 bzw. seit ihrer Einreise in die Schweiz in einer Weise

behindert hätten, die nach Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

VZAE eine besondere Berücksichtigung erfordert hätten. Ein erst im Jahr 2025 bestehender

blosser Verdacht auf kognitive Defizite im Bereich des Gedächtnisses genügt

jedenfalls nicht. Eine weitergehende, substanziierte ärztliche Bestätigung

einer derartigen Beeinträchtigung wurde nicht vorgelegt.

Die

geringen Fortschritte in der deutschen Sprache während des langjährigen

Aufenthalts sind daher nicht primär auf ihren Analphabetismus, sondern auch auf

ihre mangelnden Bemühungen zurückzuführen. Angesichts der verfügbaren

zeitlichen Ressourcen wäre es ihr zumutbar gewesen, sich früher um die

sprachliche Integration zu bemühen,

weshalb

ihr dies bei der Bewertung ihrer Integrationsleistung negativ anzurechnen ist.

E. 4.3.6 Die soziale Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGE 147 I 268 E. 5.3.3). In den Akten befinden sich zwei Referenzschreiben von Bekannten der Beschwerdeführerin. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese wenig aussagekräftig sind, zumal sie identisch sind und sich nicht zur sozialen Integration der Beschwerdeführerin äussern. Ihre geringen Sprachkenntnisse lassen darauf schliessen, dass sie zumindest zur deutschsprachigen Bevölkerung kaum Kontakte unterhält und sich hauptsächlich in ihrem familiären Umfeld und der eigenen Diaspora bewegt. Umgekehrt dürften ihre fehlenden Deutschkenntnisse den Kontakt zur deutschsprachigen Bevölkerung massgeblich erschweren.

E. 4.3.7 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer achtjährigen Landesanwesenheit ihre sprachliche und soziale Integration nicht im Rahmen des Möglichen vorangetrieben, weshalb sie gewichtige Kriterien nach Art. 31 VZAE für die Überführung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Hieran vermögen auch ihre Familienverhältnisse nichts zu ändern. Ferner hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid ohnehin ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen sei.

E. 4.4 Zusammengefasst erweist sich die Bewilligungsverweigerung als verhältnismässig. Trotz langjährigen Aufenthalts ist die Integration der Beschwerdeführerin unzureichend, ohne dass dies auf besondere persönliche Umstände zurückgeführt werden kann.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 6 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00707 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00707 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Die Beschwerdeführenden wurden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Während die Vorinstanz das Gesuch des 81-jährigen Ehegatten guthiess, wurde jenes der 71-jähirgen Ehefrau abgewiesen]

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sie für ihre Integrationsdefizite keine besonderen persönlichen Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE vorweisen kann. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich zumindest geringfügig um eine sprachliche und soziale Integration in der Schweiz zu bemühen, was sie nicht getan hat (zum Ganzen E. 4).

Abweisung. Stichworte: AIG ANALPHABET/-IN AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTEGRATION INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN PRIVAT- UND FAMILIENLEBEN REISEBESCHRÄNKUNG SOZIALE INTEGRATION SPRACHLICHE INTEGRATION SYRIEN UNGENÜGENDE INTEGRATION VORLÄUFIGE AUFNAHME Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 8 EMRK VZAE Art. 31 VZAE Art. 77f VZAE Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00707 Urteil der 2. Kammer vom 1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen

1.    A,

2.    B, beide vertreten durch Dr. iur. C, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. D reiste am 10. April 2012 in die Schweiz ein und hält sich als anerkannter Flüchtling mit einer Aufenthaltsbewilligung hier auf. Am 16. Dezember 2015 ersuchte er um eine Einreisebewilligung für seine Eltern (A, geboren 1954, B, geboren 1944) und seine Schwester (E, geboren 1997), alle Staatsangehörige von Syrien. Mit Verfügung vom 11. April 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Am

30. November 2018 reisten A, B und E mit humanitären Visa in die Schweiz ein und ersuchten am 5. Dezember 2018 um Asyl. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden sie gleichzeitig vorläufig aufgenommen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. März 2021 ab. Am 17. August 2024 reichten A und B ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ein. Mit Schreiben vom 18. November 2024 teilte ihnen das Migrationsamt im Sinn eines Vorbescheids mit, dass weder eine überdurchschnittlich lange Aufenthaltsdauer noch eine ausreichende sprachliche und soziale Integration vorliege, weshalb kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben sei und das Bewilligungsgesuch abgelehnt werde. Falls sie einen anfechtbaren Entscheid wünschten, könnten sie dies mitteilen. Am 25. November 2024 ersuchten sie um Erlass einer rekursfähigen Verfügung. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 25. September 2025 teilweise gut und lud das Migrationsamt ein, B – unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. III. Mit Beschwerde vom

27. Oktober 2025 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid vom 25. September 2025 in Bezug auf A aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]). 2. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4; 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2). Die vorläufige Aufnahme ist hier nicht infrage gestellt. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar hat das Bundesgericht die Frage offengelassen, ob sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken könnten, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einhergehe (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nachteil, dass sie ihre im Ausland lebenden Freunde und Verwandten nicht (ein letztes Mal) besuchen kann, beeinträchtigt ihr Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7), zumal nicht behauptet wird, dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz zu reisen und die Beschwerdeführerin zu besuchen. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden). 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, wonach in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden kann. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGr, 28. Januar 2019, 2C_754/2018, E. 7.2; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2). 3.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. 3.4 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3). Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3). Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der Integrationskriterien ist damit mit Blick auf den Integrationswillen und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird auch einer altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventions- und verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 4 BV und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 [BRK] sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.4). 3.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.). 4. Die 72-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit November 2018 in der Schweiz auf und wurde am 8. Januar 2021 vorläufig aufgenommen. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2). 4.1 Zu berücksichtigen sind – nebst dem zentralsten Aspekt der Integration – unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). 4.2 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehenden) Schwierigkeiten im Fall der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3). Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen, oder solche, die unter gesundheitlichen Problemen leiden. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr,

9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3; 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3; 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3;

21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen verzeichnet und kann ihr der langjährige Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden, weil sie erst im Alter von 64 Jahren in die Schweiz einreiste, sodass eine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht mehr erwartet wurde (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin befand sich bei ihrer Einreise bereits im Pensionsalter. Gemäss den erst im Beschwerdeverfahren neu ins Recht gelegten ärztlichen Attesten von Dr. med. F, Facharzt für Neurologie FMH, vom 24. Oktober 2025 und Dr. med. G, H AG, vom 15. Oktober 2025, kann sie weder Kurdisch noch Arabisch lesen oder schreiben und hat keine Schulbildung. Es sei ihr aufgrund des aktuellen klinischen und neuropsychologischen Befundes (chronische Kopfschmerzen durch chronische Ohrenproblematik, multifaktorieller Schwindel mit orthostatischen und cochleo vestibulären Komponenten, Tinnitus und Hypakusis, Verdacht auf kognitive Defizite im Bereich des Gedächtnisses) sowie der fehlenden Schuldbildung und des bestehenden Analphabetismus bis auf Weiteres nicht möglich, an einem Sprachkurs teilzunehmen. Aufgrund diverser chronischer Beschwerden (Asthma Bronchiale, chronische Lumbalgie, chronische Knie- und Fussschmerzen, rezidivierende Angina-Pectoris-Beschwerden, schmerzhafte und blutige Hämorrhoiden und Anal-Fissuren, schwere Hyperlipidämie, rezidivierender Eisenmangel, Anämie, schwere Veneninsuffizienz mit Varikosen in den unteren Extremitäten, periphere Polyneuropathie, depressive Verstimmungen, Angstzustände, posttraumatische Störung und Anzeichen emotionaler Überforderung) bestehe zudem eine ausgeprägte Mobilitätseinschränkung. Diese Einschränkungen würden zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit und Erschöpfung bereits bei einfachen Alltagstätigkeiten führen. Eine Teilnahme an einem Integrationskurs oder Sprachkurs sei ihr nicht möglich. Ihr Sohn gibt zudem an, dass sich in der unmittelbaren Umgebung seiner Mutter keine geeignete Schule befinde, die sie besuchen könne. Für den Schulbesuch müsste sie nach Zürich fahren, was ihr jedoch derzeit nicht möglich sei, da sie öffentliche Verkehrsmittel nicht selbständig benutzen könne. 4.3.3 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Bereits die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zutreffend fest, dass selbst von Personen, die wie die Beschwerdeführerin erst in höherem Alter in die Schweiz gelangen, Anstrengungen zur sprachlichen und sozialen Integration sowie die regelmässige Teilnahme an Integrationsprogrammen und gegebenenfalls an Sprachkursen erwartet werden dürfen. Zudem beachtete die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits 64 Jahre alt war, weshalb sie von ihr weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche Integration erwartete und ihr den Sozialhilfebezug während dieser Zeit nicht vorwarf. 4.3.4 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist. Vor diesem Hintergrund kann ihre Integration nicht ohne Weiteres nach denselben Massstäben beurteilt werden, die für eine Person mit schulischer Bildung gelten. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sie sich nach ihren individuellen Möglichkeiten ausreichend integriert hat oder ob ihr mangelndes Engagement vorzuwerfen ist. Die Vorinstanz hat hierbei den Analphabetismus der Beschwerdeführerin berücksichtigt und die an sie gestellten Integrationserwartungen nach ihren Möglichkeiten bemessen. Im Hinblick auf die sprachlichen Anforderungen sieht Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE grundsätzlich mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf Niveau A1 vor. Bei Analphabeten hingegen genügen mündliche Kenntnisse sowie der Besuch eines Alphabetisierungskurses. Liegen darüber hinaus kognitive Einschränkungen vor, sind diese grundsätzlich durch ein fachärztliches Attest nachzuweisen (vgl. die aktuelle Weisung "Vorläufige Aufnahme" des Migrationsamts des Kantons Zürich, Ziff. 11.2.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2). Vor diesem Hintergrund wurden von der Beschwerdeführerin – angesichts ihres Analphabetismus – lediglich mündliche Deutschkenntnisse (Verstehen und Sprechen) auf Niveau A1 verlangt. Trotz eines Aufenthalts von über acht Jahren in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin indes kaum mündliche Deutschkenntnisse vorweisen. 4.3.5 Auch ihre erst im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisse von Dr. med. F, Facharzt für Neurologie FMH, vom 24. Oktober 2025 und Dr. med. G, H AG, vom 15. Oktober 2025, vermögen den vorinstanzlichen Entscheid nicht umzustossen. Diese weisen lediglich auf eine insgesamt physisch angeschlagene Verfassung der Beschwerdeführerin hin (unter anderem chronische Kopfschmerzen durch chronische Ohrenproblematik, multifaktorieller Schwindel mit orthostatischen und cochleo vestibulären Komponenten, Tinnitus und Hypakusis, Verdacht auf kognitive Defizite im Bereich des Gedächtnisses sowie weitere chronische Beschwerden wie Asthma Bronchiale, chronische Lumbalgie, Knie- und Fussschmerzen), weshalb es ihr aktuell nicht möglich sein soll, an einem Sprachkurs teilzunehmen. Es wird jedoch nicht dargelegt, weshalb es ihr in den vergangenen Jahren seit ihrer Einreise in die Schweiz nicht möglich gewesen sein soll, sich um ihre sprachliche Integration zu bemühen. Ferner lässt sich aus diesen Attesten nicht ableiten, dass kognitive Einschränkungen oder andere schwerwiegende persönliche Umstände den Spracherwerb seit 2018 bzw. seit ihrer Einreise in die Schweiz in einer Weise behindert hätten, die nach Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE eine besondere Berücksichtigung erfordert hätten. Ein erst im Jahr 2025 bestehender blosser Verdacht auf kognitive Defizite im Bereich des Gedächtnisses genügt jedenfalls nicht. Eine weitergehende, substanziierte ärztliche Bestätigung einer derartigen Beeinträchtigung wurde nicht vorgelegt. Die geringen Fortschritte in der deutschen Sprache während des langjährigen Aufenthalts sind daher nicht primär auf ihren Analphabetismus, sondern auch auf ihre mangelnden Bemühungen zurückzuführen. Angesichts der verfügbaren zeitlichen Ressourcen wäre es ihr zumutbar gewesen, sich früher um die sprachliche Integration zu bemühen, weshalb ihr dies bei der Bewertung ihrer Integrationsleistung negativ anzurechnen ist. 4.3.6 Die soziale Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGE 147 I 268 E. 5.3.3). In den Akten befinden sich zwei Referenzschreiben von Bekannten der Beschwerdeführerin. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese wenig aussagekräftig sind, zumal sie identisch sind und sich nicht zur sozialen Integration der Beschwerdeführerin äussern. Ihre geringen Sprachkenntnisse lassen darauf schliessen, dass sie zumindest zur deutschsprachigen Bevölkerung kaum Kontakte unterhält und sich hauptsächlich in ihrem familiären Umfeld und der eigenen Diaspora bewegt. Umgekehrt dürften ihre fehlenden Deutschkenntnisse den Kontakt zur deutschsprachigen Bevölkerung massgeblich erschweren. 4.3.7 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin trotz ihrer achtjährigen Landesanwesenheit ihre sprachliche und soziale Integration nicht im Rahmen des Möglichen vorangetrieben, weshalb sie gewichtige Kriterien nach Art. 31 VZAE für die Überführung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt. Hieran vermögen auch ihre Familienverhältnisse nichts zu ändern. Ferner hielt die Vorinstanz in ihrem Entscheid ohnehin ausdrücklich fest, dass mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin nicht zu rechnen sei. 4.4 Zusammengefasst erweist sich die Bewilligungsverweigerung als verhältnismässig. Trotz langjährigen Aufenthalts ist die Integration der Beschwerdeführerin unzureichend, ohne dass dies auf besondere persönliche Umstände zurückgeführt werden kann. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).