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VB.2025.00700

Aufenthaltsbewilligung

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-09-10 · Deutsch ZH
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[Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer vorläufig aufgenommenen Syrerin im Pensionsalter.] Kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität das Privat- und Familienleben nicht in relevanter Weise einschränken (E. 2). Keine sprachliche und soziale Integration und keine entsprechenden Bemühungen belegt (E. 4.2). Folglich erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft (E. 4.3). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr,

4. September 2025, VB.2024.00606, E. 2.1 – 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 –

11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 151 I 62 E. 5.8 und 147 I 268 E. 4.4). Es legt dabei ein grosses Gewicht auf eine gelungene Integration (BGr, 28. Januar 2026, 2C_427/2023, E. 4.2.2 und 10. Dezember 2025, 2C_201/2025, E. 3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs von Verwandten in Deutschland) beeinträchtigen vorliegend ihr Privat- und Familienleben nicht in derart relevanter Weise, dass sich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem Privatleben ergeben würde, zumal die Beschwerdeführerin – wie sich sogleich zeigt – zur Schweiz keine enge Verbindung hat.

E. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

E. 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00249, E. 3.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

E. 3.3 Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 16. April 2026, VB.2025.00296, E. 5.4).

E. 3.4 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 151 I 62 E. 6.2 und 147 I 268 E 5.3; BGr, 10. Dezember 2025, 2C_201/2025). Hindern das fortgeschrittene Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00249, E. 4.3 – 27. März 2025, VB.2024.00501, E. 3.3 – 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3; Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,

3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine).

E. 3.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz C in Syrien. Sie gibt an, dass sie weder lesen noch schreiben könne. Sie habe nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie sei Hausfrau und Bäuerin gewesen. In der Schweiz ist die Beschwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat stets Sozialhilfe bezogen. Nunmehr bezieht sie eine AHV-Rente von Fr. 101.- pro Monat und Ergänzungsleistungen. Letzteren kommt aufgrund der geringfügigen Rente Sozialhilfecharakter zu. Einträge im Betreibungs- oder Strafregister liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Deutschkenntnisse. Gemäss dem Zeugnis ihres Hausarztes vom 4. Februar 2021 leidet die Beschwerdeführerin an Rücken- und Kniebeschwerden, Bluthochdruck und krankhaftem Übergewicht. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätigte am

24. März 2025, dass sie Analphabetin sei und sie sich nur mit einem Rollator bzw. Rollstuhl fortbewegen könne. "Eine erfolgsversprechende Teilnahme an Deutschunterricht" sei nicht möglich. Sodann liegt ein Schreiben der Seelsorgerin der katholischen Kirche D vom 27. März 2025 bei den Akten. Die Seelsorgerin bestätigt darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht selbständig verlassen könne und deshalb nur ihre Familie in der Kirchgemeinde integriert sei. Der Besuch eines Deutschkurses sei "ausserhalb ihrer realistischen Möglichkeiten". Ein Schreiben mit ähnlichem Inhalt verfasste eine Bekannte der Familie. Weiter beschreiben ehemalige Nachbarn die Beschwerdeführerin als freundlich und angenehm. Sie sei gehbehindert und könne keinen externen Deutschkurs besuchen. Ein Bekannter der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin betont deren grossen Wunsch, ihre Verwandten in Deutschland besuchen zu dürfen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz. Sie ist in der Schweiz weder in sprachlicher noch sozialer noch wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Da sie bereits 59 Jahre alt war bei ihrer Einreise und gesundheitliche Probleme aufwies, ist ihr die mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht vorzuwerfen. Allerdings wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um eine (mündliche) sprachliche Integration zu bemühen. Erst mit Deutschkenntnissen ist es möglich, mit der Bevölkerung in der Schweiz in Kontakt zu treten. Die vorliegenden Schreiben von Bekannten und der Kirche belegen keine über den engsten Familienkreis hinausgehende soziale Integration. Die Teilnahmen an von ihrem Vertreter durchgeführten je halbtägigen Integrationskursen genügen nicht, um ernsthafte Bemühungen für eine soziale Integration zu belegen, nachdem sich die Inhalte der Kurse offensichtlich an ein jüngeres Zielpublikum richteten und auf Arabisch stattfanden. Entgegen der Beschwerdeführerin werden rechtsprechungsgemäss auch von älteren und gesundheitlich belasteten Personen gewisse Integrationsleistungen erwartet für eine Aufenthaltsbewilligung. Zwar sind die körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin belegt, kognitive Einschränkungen sind jedoch nicht ärztlich diagnostiziert worden. Es ist damit nicht erwiesen, dass es ihr, seit ihrer Einreise vor mehr als zehn Jahren, gar nicht möglich gewesen sein soll, zumindest minimale Bemühungen zur sozialen und sprachlichen Integration zu unternehmen. Bei dieser Ausgangslage ist auch keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ersichtlich, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht.

E. 4.3 Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht integriert ist und auch keine Bemühungen für eine Änderung ihrer Situation vorliegen, erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Da die Beschwerdeführerin keine enge Beziehung zur Schweiz hat, war die Beschwerde offenkundig aussichtslos und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

E. 7 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
  4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00700 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00700 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung [Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer vorläufig aufgenommenen Syrerin im Pensionsalter.]

Kein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität das Privat- und Familienleben nicht in relevanter Weise einschränken (E. 2). Keine sprachliche und soziale Integration und keine entsprechenden Bemühungen belegt (E. 4.2). Folglich erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft (E. 4.3).

Abweisung UP/URB. Abweisung. Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG INTEGRATION SOZIALE INTEGRATION SPRACHLICHE INTEGRATION VORLÄUFIGE AUFNAHME Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 58a Abs. 2 AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 31 Abs. 1 VZAE Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2025.00700 Urteil der 4. Kammer vom 10. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler. In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A ist eine 1956 geborene syrische Staatsangehörige. Sie reiste am 21. November 2015 zu ihrem erwachsenen Sohn in die Schweiz ein und wurde am 1. Dezember 2015 vorläufig aufgenommen. Sie lebt seither im Kanton Zürich im Haushalt ihres Sohnes zusammen mit ihrer Schwiegertochter und den Enkelkindern. Am 20. Januar 2021 ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses Gesuch wurde vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. August 2021 abgelehnt, weil A in der Schweiz nicht integriert sei. Am 14. Februar 2025 stellte A erneut einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am

16. Juli 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am

23. September 2025 ab. III. Mit Beschwerde vom

24. Oktober 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 23. September 2025 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ausserdem ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr,

4. September 2025, VB.2024.00606, E. 2.1 – 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 –

11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 151 I 62 E. 5.8 und 147 I 268 E. 4.4). Es legt dabei ein grosses Gewicht auf eine gelungene Integration (BGr, 28. Januar 2026, 2C_427/2023, E. 4.2.2 und 10. Dezember 2025, 2C_201/2025, E. 3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile der fehlenden internationalen Mobilität (Unmöglichkeit des Besuchs von Verwandten in Deutschland) beeinträchtigen vorliegend ihr Privat- und Familienleben nicht in derart relevanter Weise, dass sich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus dem Privatleben ergeben würde, zumal die Beschwerdeführerin – wie sich sogleich zeigt – zur Schweiz keine enge Verbindung hat. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden). 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00249, E. 3.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. 3.3 Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 16. April 2026, VB.2025.00296, E. 5.4). 3.4 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 151 I 62 E. 6.2 und 147 I 268 E 5.3; BGr, 10. Dezember 2025, 2C_201/2025). Hindern das fortgeschrittene Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände wie Betreuungspflichten die Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Praxisgemäss werden aber auch von belasteten Personen zumindest Bemühungen um eine sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration erwartet (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 8. Januar 2026, VB.2025.00249, E. 4.3 – 27. März 2025, VB.2024.00501, E. 3.3 – 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3; Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,

3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). 3.5 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz C in Syrien. Sie gibt an, dass sie weder lesen noch schreiben könne. Sie habe nie eine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie sei Hausfrau und Bäuerin gewesen. In der Schweiz ist die Beschwerdeführerin nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat stets Sozialhilfe bezogen. Nunmehr bezieht sie eine AHV-Rente von Fr. 101.- pro Monat und Ergänzungsleistungen. Letzteren kommt aufgrund der geringfügigen Rente Sozialhilfecharakter zu. Einträge im Betreibungs- oder Strafregister liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Deutschkenntnisse. Gemäss dem Zeugnis ihres Hausarztes vom 4. Februar 2021 leidet die Beschwerdeführerin an Rücken- und Kniebeschwerden, Bluthochdruck und krankhaftem Übergewicht. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin bestätigte am

24. März 2025, dass sie Analphabetin sei und sie sich nur mit einem Rollator bzw. Rollstuhl fortbewegen könne. "Eine erfolgsversprechende Teilnahme an Deutschunterricht" sei nicht möglich. Sodann liegt ein Schreiben der Seelsorgerin der katholischen Kirche D vom 27. März 2025 bei den Akten. Die Seelsorgerin bestätigt darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht selbständig verlassen könne und deshalb nur ihre Familie in der Kirchgemeinde integriert sei. Der Besuch eines Deutschkurses sei "ausserhalb ihrer realistischen Möglichkeiten". Ein Schreiben mit ähnlichem Inhalt verfasste eine Bekannte der Familie. Weiter beschreiben ehemalige Nachbarn die Beschwerdeführerin als freundlich und angenehm. Sie sei gehbehindert und könne keinen externen Deutschkurs besuchen. Ein Bekannter der Schwiegertochter der Beschwerdeführerin betont deren grossen Wunsch, ihre Verwandten in Deutschland besuchen zu dürfen. 4.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz. Sie ist in der Schweiz weder in sprachlicher noch sozialer noch wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Da sie bereits 59 Jahre alt war bei ihrer Einreise und gesundheitliche Probleme aufwies, ist ihr die mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht vorzuwerfen. Allerdings wäre es ihr zumutbar gewesen, sich um eine (mündliche) sprachliche Integration zu bemühen. Erst mit Deutschkenntnissen ist es möglich, mit der Bevölkerung in der Schweiz in Kontakt zu treten. Die vorliegenden Schreiben von Bekannten und der Kirche belegen keine über den engsten Familienkreis hinausgehende soziale Integration. Die Teilnahmen an von ihrem Vertreter durchgeführten je halbtägigen Integrationskursen genügen nicht, um ernsthafte Bemühungen für eine soziale Integration zu belegen, nachdem sich die Inhalte der Kurse offensichtlich an ein jüngeres Zielpublikum richteten und auf Arabisch stattfanden. Entgegen der Beschwerdeführerin werden rechtsprechungsgemäss auch von älteren und gesundheitlich belasteten Personen gewisse Integrationsleistungen erwartet für eine Aufenthaltsbewilligung. Zwar sind die körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin belegt, kognitive Einschränkungen sind jedoch nicht ärztlich diagnostiziert worden. Es ist damit nicht erwiesen, dass es ihr, seit ihrer Einreise vor mehr als zehn Jahren, gar nicht möglich gewesen sein soll, zumindest minimale Bemühungen zur sozialen und sprachlichen Integration zu unternehmen. Bei dieser Ausgangslage ist auch keine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung ersichtlich, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. 4.3 Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht integriert ist und auch keine Bemühungen für eine Änderung ihrer Situation vorliegen, erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Da die Beschwerdeführerin keine enge Beziehung zur Schweiz hat, war die Beschwerde offenkundig aussichtslos und ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration.