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VB.2025.00647

Führerausweisentzug

Zürich VerwG ·1. Abteilung/Einzelrichter · 2026-09-16 · Deutsch ZH
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Warnungsentzug des Führerausweises. Nach der schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war. Massgeblich für die Berechnung der Fünfjahresfrist sind nach gefestigter Rechtsprechung der letzte Tag des früheren Führerausweisentzugs und der Tag des neuen Vorfalls. Es handelt sich bei der Rückfallfrist um eine Bewährungsfrist, die erst dann zu laufen beginnt, wenn die vorgängige Entzugsdauer abgelaufen ist (E. 4.1). Der infolge zusätzlicher Widerhandlungen belastete automobilistische Leumund des Beschwerdeführers rechtfertigt die vom Strassenverkehrsamt vorgenommene Erhöhung der Mindestentzugsdauer; demgegenüber steht jedoch der Umstand, dass die Widerhandlung lediglich fünf Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist liegt und eine erneute Widerhandlung zu Beginn der Frist schwerer, eine solche gegen Ende der Frist leichter wiegt (E. 4.3). Die verfügte Entzugsdauer von 14 Monaten erweist sich als zu lang und ist auf 12 Monate zu reduzieren. Teilweise Gutheissung.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

E. 2 Der Beschwerdeführer lenkte am 10. September 2021 um 19.01 Uhr ein Motorrad mit dem Kennzeichen 01 auf der C-Strasse in Zürich stadtauswärts. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 29 km/h und wurde deswegen vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. November 2023 der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 2'500.- bestraft. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. September 2024 im Schuld- und Strafpunkt bestätigt (BGr, 13. September 2024, 6B_62/2024). In der Folge erliess der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung. Er würdigte die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung bis zum 15. September 2016 entzogen worden war, ging die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG von einer Entzugsdauer von mindestens 12 Monaten aus und setzte diese aufgrund erschwerender Umstände auf 14 Monate fest. Die Beschwerde richtet sich gegen die Qualifikation als schwere Widerhandlung und macht geltend, für die Berechnung der fünfjährigen Frist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG sei auf das Datum der verfügten Massnahme und nicht auf den Zeitpunkt der Widerhandlung abzustellen, womit die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung nicht in diese Frist falle.

E. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden vorliegen (BGE 126 II 206 E. 1.a; BGr, 18. Februar 2015, 1C_169/2014, E. 3.2; 31. Oktober 2011, 1C_184/2011, E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a entspricht der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2).

E. 3.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3).

E. 3.3 Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt.

E. 3.4 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23). Gemäss der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb).

E. 3.5 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2023 wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen; dieses Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (s. oben E. 2). Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren wiederholt persönlich einvernommen und es bestehen denn auch keine Hinweise darauf, dass das Strafgericht die Tatsachen unrichtig gewürdigt hätte. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis ist es – entgegen dem Beschwerdeführer – unerheblich, dass dem Beschwerdeführer bloss eine bedingte Strafe auferlegt wurde und dass die Anklageschrift auf vorsätzliche statt bloss fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung gelautet hatte (VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00623, E. 2 ff.; 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 2 ff.). Nichts mit dem vorliegend relevanten Vorkommnis zu tun hat sodann, dass das Bundesgericht den Widerruf einer Vorstrafe des Beschwerdeführers aufhob. Es besteht keine Veranlassung, von den Feststellungen im Strafverfahren abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer den Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Im Administrativmassnahmenverfahren ist folglich mit den Vorinstanzen von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a auszugehen (s. oben, E. 3.1).

E. 4.1 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Massgeblich für die Berechnung der Fünfjahresfrist sind nach gefestigter Rechtsprechung der letzte Tag des früheren Führerausweisentzugs und der Tag des neuen Vorfalls. Es handelt sich bei der Rückfallfrist um eine Bewährungsfrist, die erst dann zu laufen beginnt, wenn die vorgängige Entzugsdauer abgelaufen ist (BGr, 13. Februar 2020, 1C_83/2020, E. 4.3; BGE 136 II 447 E. 5.2 f.; VGr, 13. August 2020, VB.2020.00232, E. 5.2; 5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 4.7, je mit diversen weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16a N. 29 und Art. 16b N. 26). Gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann diesbezüglich sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Namentlich ist festzuhalten, dass entgegen dem Beschwerdeführer nicht auf den Verfügungs-, sondern auf den Tatzeitpunkt abzustellen ist, da andernfalls mittels Verfahrensverzögerung die Kaskadenordnung des Strassenverkehrsrechts ausgehebelt und dem klaren Gesetzeswortlaut widersprochen würde.

E. 4.2 Nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis vom 16. Juni 2016 bis 15. September 2016 wegen einer schweren Widerhandlung (Rechtsüberholen auf der Autobahn am 11. Februar

2016) entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate und darf diese nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Gemäss letzterer Bestimmung sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1). Da der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt, kommt dem Verwaltungsgericht als erste richterliche Instanz volle Kognition zu und es hat auch die Angemessenheit der Dauer des Warnungsentzugs frei zu überprüfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 68).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm mit Blick auf seine bloss bedingte Strafe in administrativrechtlicher Hinsicht eine gute Prognose zu attestieren sei, weshalb die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nicht zu erhöhen sei. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass es sich beim Straf- und beim Administrativmassnahmenverfahren um zwei voneinander unabhängige Verfahren mit nicht deckungsgleichen Zielsetzungen handelt. Die Dauer des Führerausweisentzugs hat sich vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts massgeblich nach dem automobilistischen Leumund und nicht primär nach einer strafgerichtlichen Prognose zu richten (vgl. beispielsweise VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00452, E. 3.6). Zusätzlich zum vorstehend in E. 4.2 erwähnten ührerausweisentzug vom 16. Juni 2016 bis zum 15. September 2016 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften war dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Jahr 2019 (und damit innert der letzten fünf Jahre) ein weiteres Mal für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen; hinzu kommen eine Verwarnung im Jahr 2013 und ein einmonatiger Entzug im Jahr 2009. Diese Belastung des automobilistischen Leumunds rechtfertigt eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten um zwei Monate. Demgegenüber steht der Umstand, dass die Widerhandlung lediglich fünf Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist liegt und eine erneute Widerhandlung zu Beginn der Frist schwerer, eine solche gegen Ende der Frist leichter wiegt (vgl. BGr, 20. Juli 2012, 1C_366/2011, E. 2.2). Vorliegend ist dieser Umstand mindernd zu berücksichtigen und die Entzugsdauer deswegen um zwei Monate zu senken. Dies führt zu einer angemessenen Entzugsdauer von zwölf Monaten.

E. 5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. §16c Abs. 1 lit a SVG und einem Rückfall im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ausgegangen sind. Hingegen erweist sich die verfügte Entzugsdauer von 14 Monaten als zu lang; diese ist auf 12 Monate zu reduzieren. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

E. 6 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu 9/10 und dem Beschwerdegegner zu 1/10 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens sind in gleichem Verhältnis neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dauer des Entzugs des Führerausweises wird auf 12 Monate festgesetzt. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'290.- werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer und zu 1/10 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und dem Beschwerdegegner zu 1/10 auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00647 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00647 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2026 Spruchkörper:

1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug Warnungsentzug des Führerausweises.

Nach der schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war. Massgeblich für die Berechnung der Fünfjahresfrist sind nach gefestigter Rechtsprechung der letzte Tag des früheren Führerausweisentzugs und der Tag des neuen Vorfalls. Es handelt sich bei der Rückfallfrist um eine Bewährungsfrist, die erst dann zu laufen beginnt, wenn die vorgängige Entzugsdauer abgelaufen ist (E. 4.1). Der infolge zusätzlicher Widerhandlungen belastete automobilistische Leumund des Beschwerdeführers rechtfertigt die vom Strassenverkehrsamt vorgenommene Erhöhung der Mindestentzugsdauer; demgegenüber steht jedoch der Umstand, dass die Widerhandlung lediglich fünf Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist liegt und eine erneute Widerhandlung zu Beginn der Frist schwerer, eine solche gegen Ende der Frist leichter wiegt (E. 4.3). Die verfügte Entzugsdauer von 14 Monaten erweist sich als zu lang und ist auf 12 Monate zu reduzieren.

Teilweise Gutheissung. Stichworte: BEWÄHRUNGSFRIST ENTZUGSDAUER SCHWERE WIDERHANDLUNG WARNUNGSENTZUG Rechtsnormen: Art. 6 Ziff. 1 EMRK Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. c SVG Art. 90 Abs. II SVG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2025.00647 Urteil des Einzelrichters vom 16. September 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegner, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 21. November 2024 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den Führerausweis für die Dauer von 14 Monaten. Es untersagte ihm während dieser Zeit das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien mit Ausnahme der Kategorien G und M. II. Gegen diese Verfügung erhob A am

21. Dezember 2024 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Führerausweisentzug auf die Dauer von einem Monat festzusetzen; eventualiter sei das Verfahren zu neuem Entscheid an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Diesen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. September 2025 ab. III. Dagegen erhob A am

2. Oktober 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion sei aufzuheben und der Führerausweisentzug sei auf eine Dauer von einem Monat beziehungsweise eventualiter von drei Monaten festzusetzen; in diesem Sinn sei auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts aufzuheben. Subeventualiter sei der Führerausweisentzug auf eine Dauer von zwölf Monaten festzusetzen; weiter sei ihm eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) für das Rekursverfahren auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Oktober 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2026 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung äusserten sich der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. Der Beschwerdeführer lenkte am 10. September 2021 um 19.01 Uhr ein Motorrad mit dem Kennzeichen 01 auf der C-Strasse in Zürich stadtauswärts. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 29 km/h und wurde deswegen vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. November 2023 der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 2'500.- bestraft. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. September 2024 im Schuld- und Strafpunkt bestätigt (BGr, 13. September 2024, 6B_62/2024). In der Folge erliess der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung. Er würdigte die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung bis zum 15. September 2016 entzogen worden war, ging die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG von einer Entzugsdauer von mindestens 12 Monaten aus und setzte diese aufgrund erschwerender Umstände auf 14 Monate fest. Die Beschwerde richtet sich gegen die Qualifikation als schwere Widerhandlung und macht geltend, für die Berechnung der fünfjährigen Frist gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG sei auf das Datum der verfügten Massnahme und nicht auf den Zeitpunkt der Widerhandlung abzustellen, womit die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung nicht in diese Frist falle. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung, das heisst eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen, sowie ein qualifiziertes Verschulden vorliegen (BGE 126 II 206 E. 1.a; BGr, 18. Februar 2015, 1C_169/2014, E. 3.2; 31. Oktober 2011, 1C_184/2011, E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a entspricht der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2). 3.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 25 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3). 3.3 Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt. 3.4 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23). Gemäss der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, welche das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde (etwa dann, wenn es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat), so ist die Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August 2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und 1c/bb). 3.5 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2023 wurde der Beschwerdeführer der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen; dieses Urteil wurde vom Bundesgericht bestätigt und ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (s. oben E. 2). Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren wiederholt persönlich einvernommen und es bestehen denn auch keine Hinweise darauf, dass das Strafgericht die Tatsachen unrichtig gewürdigt hätte. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis ist es – entgegen dem Beschwerdeführer – unerheblich, dass dem Beschwerdeführer bloss eine bedingte Strafe auferlegt wurde und dass die Anklageschrift auf vorsätzliche statt bloss fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung gelautet hatte (VGr, 23. Februar 2017, VB.2016.00623, E. 2 ff.; 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 2 ff.). Nichts mit dem vorliegend relevanten Vorkommnis zu tun hat sodann, dass das Bundesgericht den Widerruf einer Vorstrafe des Beschwerdeführers aufhob. Es besteht keine Veranlassung, von den Feststellungen im Strafverfahren abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer den Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Im Administrativmassnahmenverfahren ist folglich mit den Vorinstanzen von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a auszugehen (s. oben, E. 3.1). 4. 4.1 Nach einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen, wenn der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Massgeblich für die Berechnung der Fünfjahresfrist sind nach gefestigter Rechtsprechung der letzte Tag des früheren Führerausweisentzugs und der Tag des neuen Vorfalls. Es handelt sich bei der Rückfallfrist um eine Bewährungsfrist, die erst dann zu laufen beginnt, wenn die vorgängige Entzugsdauer abgelaufen ist (BGr, 13. Februar 2020, 1C_83/2020, E. 4.3; BGE 136 II 447 E. 5.2 f.; VGr, 13. August 2020, VB.2020.00232, E. 5.2; 5. Dezember 2019, VB.2019.00323, E. 4.7, je mit diversen weiteren Hinweisen; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16a N. 29 und Art. 16b N. 26). Gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann diesbezüglich sodann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Namentlich ist festzuhalten, dass entgegen dem Beschwerdeführer nicht auf den Verfügungs-, sondern auf den Tatzeitpunkt abzustellen ist, da andernfalls mittels Verfahrensverzögerung die Kaskadenordnung des Strassenverkehrsrechts ausgehebelt und dem klaren Gesetzeswortlaut widersprochen würde. 4.2 Nachdem dem Beschwerdeführer der Führerausweis vom 16. Juni 2016 bis 15. September 2016 wegen einer schweren Widerhandlung (Rechtsüberholen auf der Autobahn am 11. Februar

2016) entzogen war, beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate und darf diese nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Gemäss letzterer Bestimmung sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1). Da der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt, kommt dem Verwaltungsgericht als erste richterliche Instanz volle Kognition zu und es hat auch die Angemessenheit der Dauer des Warnungsentzugs frei zu überprüfen (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 68). 4.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm mit Blick auf seine bloss bedingte Strafe in administrativrechtlicher Hinsicht eine gute Prognose zu attestieren sei, weshalb die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nicht zu erhöhen sei. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass es sich beim Straf- und beim Administrativmassnahmenverfahren um zwei voneinander unabhängige Verfahren mit nicht deckungsgleichen Zielsetzungen handelt. Die Dauer des Führerausweisentzugs hat sich vor dem Hintergrund des klaren Gesetzeswortlauts massgeblich nach dem automobilistischen Leumund und nicht primär nach einer strafgerichtlichen Prognose zu richten (vgl. beispielsweise VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00452, E. 3.6). Zusätzlich zum vorstehend in E. 4.2 erwähnten ührerausweisentzug vom 16. Juni 2016 bis zum 15. September 2016 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften war dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Jahr 2019 (und damit innert der letzten fünf Jahre) ein weiteres Mal für einen Monat wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen; hinzu kommen eine Verwarnung im Jahr 2013 und ein einmonatiger Entzug im Jahr 2009. Diese Belastung des automobilistischen Leumunds rechtfertigt eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten um zwei Monate. Demgegenüber steht der Umstand, dass die Widerhandlung lediglich fünf Tage vor Ablauf der Fünfjahresfrist liegt und eine erneute Widerhandlung zu Beginn der Frist schwerer, eine solche gegen Ende der Frist leichter wiegt (vgl. BGr, 20. Juli 2012, 1C_366/2011, E. 2.2). Vorliegend ist dieser Umstand mindernd zu berücksichtigen und die Entzugsdauer deswegen um zwei Monate zu senken. Dies führt zu einer angemessenen Entzugsdauer von zwölf Monaten. 5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Recht von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. §16c Abs. 1 lit a SVG und einem Rückfall im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG ausgegangen sind. Hingegen erweist sich die verfügte Entzugsdauer von 14 Monaten als zu lang; diese ist auf 12 Monate zu reduzieren. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu 9/10 und dem Beschwerdegegner zu 1/10 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens sind in gleichem Verhältnis neu zu verlegen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Ergebnis weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dauer des Entzugs des Führerausweises wird auf 12 Monate festgesetzt. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'290.- werden zu 9/10 dem Beschwerdeführer und zu 1/10 dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 9/10 und dem Beschwerdegegner zu 1/10 auferlegt.

4.     Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung;

c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.