[Nichtverlängerung eines palästinensischen Staatsbürgers infolge Scheinehe und Rückweisung zusammen mit seinen drei Kinder in den Herkunftsstaat Vereinigte Arabische Emirate.] Für das Gericht bestehen bei der dargelegten Ausgangslage keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer 1 während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gleichzeitig weiterhin mit der Kindsmutter verheiratet war und mit dieser eine Parallelbeziehung führte bzw. nach wie vor führt. Seine Schweizer Ehefrau heiratete er demgegenüber zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei er die Behörden über diesen Umstand täuschte (E. 3.3.1). Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann daher willkürfrei geschlossen werden, dass es den Beschwerdeführenden ohne grössere Hindernisse möglich sein wird, wieder in ihrem Herkunftsstaat, den VAE, Wohnsitz zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland Gaza zumutbar wäre (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligungen [Nichtverlängerung eines palästinensischen Staatsbürgers infolge Scheinehe und Rückweisung zusammen mit seinen drei Kinder in den Herkunftsstaat Vereinigte Arabische Emirate.]
Für das Gericht bestehen bei der dargelegten Ausgangslage keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer 1 während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gleichzeitig weiterhin mit der Kindsmutter verheiratet war und mit dieser eine Parallelbeziehung führte bzw. nach wie vor führt. Seine Schweizer Ehefrau heiratete er demgegenüber zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei er die Behörden über diesen Umstand täuschte (E. 3.3.1).
Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann daher willkürfrei geschlossen werden, dass es den Beschwerdeführenden ohne grössere Hindernisse möglich sein wird, wieder in ihrem Herkunftsstaat, den VAE, Wohnsitz zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland Gaza zumutbar wäre (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde. Stichworte: AUSSEREHELICHE KINDER HERKUNFTSORT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PARALLELBEZIEHUNG PARALLELES STRAFVERFAHREN SCHEINEHE VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE WEGWEISUNG Rechtsnormen: Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. II lit. c AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. II lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00612 Urteil der 2. Kammer vom 11. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E, Nr. 25 gesetzlich vertreten durch Nr. 1; dieser vertreten durch RA F, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligungen, hat sich ergeben: I. Der aus Palästina stammende A (nachfolgend: Beschwerdeführer 1; geb. 1984) hat aus einer Beziehung mit der palästinensischen bzw. jordanischen Staatsangehörigen G (nachfolgend: Kindsmutter; geb. 1994) die Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführer 24) B (geb. 2012), C (geb. 2015) und D (geb. 2017). Am 21. Februar 2020 heiratete er die aus Russland (Tschetschenien) stammende Schweizerin H (geb. 1992), welche ihrerseits zwei Kinder aus erster Ehe hat. Die Ehegatten reisten am
30. Juli 2020 von Dubai (Vereinigte Arabische Emirate [nachfolgend: VAE]), wo sie eigenen Angaben zufolge vorgängig gemeinsam mit ihren Kindern lebten, in die Schweiz. Das Migrationsamt erteilte dem Beschwerdeführer 1 am
5. August 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Seine drei Söhne reisten am 7. Dezember 2021 zum Verbleib bei ihrem Vater ebenfalls in die Schweiz ein, wo ihnen das Migrationsamt Aufenthaltsbewilligungen erteilte. Am 20. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine im Sommer 2020 geborene Tochter E (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5). Aus einer Original-Heiratsurkunde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 am 4. Oktober 2010 in I, Jordanien, mit der Kindsmutter verheiratet hat. Die Botschaft in Jordanien teilte der Botschaft in den VAE gestützt darauf mit, die Eltern der Beschwerdeführerin 5 seien klar. Mit Urteil und Verfügung genehmigte das Bezirksgericht Bülach am 3. Oktober 2023 die Trennungsvereinbarung des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau vom
4. September 2023. Nach vorgängiger Gelegenheit zur Stellungnahme wies das Migrationsamt die Gesuche des Beschwerdeführers 1 und seiner Söhne um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen am
2. Dezember 2024 ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 2. März 2025. Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführerin 5 wies das Migrationsamt ebenfalls ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. August 2025 ab und sie wies die Beschwerdeführenden bis am 14. November 2025 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg. III. Mit Beschwerde vom
18. September 2025 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragen. Eventualiter seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern beziehungsweise sei der Beschwerdeführerin 5 eine Einreisebewilligung zu erteilen. Ferner sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
E. 2.1 Zu klären ist in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführer 1 eine Scheinehe mit seiner Ehefrau führt, wie seitens der Migrationsbehörden geltend gemacht wird.
E. 2.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt. Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen will (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 28. Mai 2019, 2C_931/2018, E. 3.2; BGr, 20. Juni 2017, 2C_177/2017, E. 2.1).
E. 2.2.2 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 127 11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr,
17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1).
E. 2.2.3 Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr,
18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
E. 2.2.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Auf eine solche darf nicht leichthin geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
E. 3.1 Die Vorinstanz
erwog, das Migrationsamt habe das Vorliegen einer Scheinehe ausführlich und
zutreffend begründet. Der Beschwerdeführer 1 habe während der Ehe mit
seiner Ehefrau eine Parallelbeziehung mit der Kindsmutter geführt, sei mit
dieser noch immer verheiratet und habe die Existenz des vierten gemeinsamen
Kindes vorerst nicht offengelegt. Den Ausführungen des Migrationsamts zufolge habe
es d
ie Schweizer Botschaft in Abu Dhabi
befremdlich gefunden, dass die Kindsmutter ihren Reisepass bei der Prüfung der
Einreisegesuche für ihre drei Kinder nicht habe vorweisen wollen, da daraus
hervorgegangen wäre, unter welchen Umständen sie sich in den VAE befinde. Es
sei angenommen worden, sie sei als Ehegattin des Beschwerdeführers 1 in
den VAE verblieben. Auch habe es die Botschaft für unglaubwürdig befunden, dass
die Kindsmutter nie mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet gewesen sein
soll, da es unmöglich sei, in den VAE als ledige Frau ohne Konsequenzen ein
Kind zu gebären. Eine Eintragung der Kinder als eheliche Kinder ohne eine tatsächliche
Ehe sei ausgeschlossen. Auch sei es von gesellschaftlich-sozialer Seite aus
betrachtet undenkbar, dass die Familie der Kindsmutter drei aussereheliche
Kinder akzeptiert hätte. Vielmehr hätte sie in solch einem Fall eine Schande für
die Familie dargestellt und wäre verstossen worden. Da sie aber angegeben habe,
von ihrer Familie unterstützt zu werden, deute dies auf eine Ungereimtheit hin.
Die Botschaft sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer 1 und die
Kindsmutter entweder nach muslimischem oder nach zivilem Recht verheiratet
seien.
Die Vorinstanz führte weiter aus, die Original-Heiratsurkunde,
welche die Heirat des Beschwerdeführers 1 und der Kindsmutter am
4. Oktober 2010 bezeuge, sei aktenkundig. An der Echtheit der
eingereichten Scheidungsurkunde bestünden dagegen erhebliche Zweifel, zumal das
vierte Kind mit der Kindsmutter während der Ehe des Beschwerdeführers 1
mit seiner Schweizer Ehefrau gezeugt und zunächst verschwiegen worden sei.
Überdies sei der Umstand nicht offengelegt worden, dass die Kindsmutter vom
27. Februar 2017 bis 26. Februar 2020 über ein "Residence
Permit" in den VAE verfügt habe, dessen "Sponsor" der Beschwerdeführer 1
gewesen sei. Die Einstellung des Strafverfahrens würde eine Parallelbeziehung
des Beschwerdeführers 1 nicht widerlegen, da dies nie untersucht worden
sei.
E. 3.2 Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden ein, der Beschwerdeführer 1 habe vor der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung vom 4. September 2023 drei Jahre mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Er habe daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Trennung sei aufgrund des Vorgehens der schweizerischen Behörden und aufgrund gesundheitlicher Belastungen erfolgt. Eine Scheinehe hätten sie nie geführt, zumal seine Ehefrau eine Parallelbeziehung nie akzeptiert hätte. Vielmehr lebten sie nach wie vor glücklich als Ehepaar zusammen, entweder bei ihr oder bei sich. Eine Zusammenlegung der Wohnsitze sei wegen des Arbeitsweges der Ehefrau ausgeschlossen. Die zahlreichen eingereichten Fotos sowie der Nachrichtenaustausch würden ihren nach wie vor anhaltenden Ehewillen belegen. Mit der Kindsmutter sei er dagegen nie verheiratet gewesen. Was die Zeugung der Beschwerdeführerin 5 anbelange, so sei diese auf einen einmaligen sexuellen Kontakt mit der Kindsmutter unter Alkoholeinfluss anlässlich der Übergabe der Kinder zurückzuführen. Es habe sich um eine leichtfertige Handlung ohne Absicht gehandelt. Er habe das Kind einzig akzeptiert, um seine Tochter und die Kindsmutter vor kulturellen Gefahren bis hin zur Vergeltung zu schützen. An der Beantragung eines Reisepasses der Kindsmutter oder an ihrem Aufenthaltsvisum in den VAE sei er jedoch nie beteiligt gewesen. Wenn die Vorinstanz versuche, den Sachverhalt neu aufzurollen, obschon das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Mehrfachehe eingestellt worden sei, verletze sie den Grundsatz von Treu und Glauben.
E. 3.3.1 Die Vorbringen
der Beschwerdeführenden überzeugen nicht. Zunächst ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1
gegenüber den Migrationsbehörden mehrfach falsche Angaben gemacht hat. So
behauptet er etwa nach wie vor, nie mit der Kindsmutter verheiratet gewesen zu
sein, obschon eine Original-Heiratsurkunde aktenkundig ist. Er selbst hat
überdies eine Scheidungsurkunde eingereicht, bei welcher es sich jedoch um eine
Fälschung handeln dürfte, da eine Scheidung innert drei Tagen, wie sie der Beschwerdeführer 1
geltend macht, laut Angaben der Botschaften in Jordanien und in den VAE
unmöglich ist. Vielmehr dauere eine solche in Jordanien mindestens drei Monate,
wobei die Ehegatten vor verschiedenen Instanzen vorsprechen und mit Beweisen
darlegen müssten, dass sie die Ehe nicht mehr weiterführen könnten. Ferner
verpflichte das jordanische Gesetz unter Strafandrohung jeden, einen
Gerichtsbeschluss über die Scheidung innerhalb eines Monats beim Gericht
eintragen zu lassen. Der Beschwerdeführer 1 müsste daher Quittungen von
Bussen oder den gerichtlichen Entscheid über die Strafe vorlegen können, sofern
er die Scheidung erst 13 Jahre später gemeldet hätte, was er indes nicht
tat. Gestützt auf die nachweislich falschen Angaben des Beschwerdeführers 1
kann als erstellt erachtet werden, dass er im Zeitpunkt des Eheschlusses mit
der Kindsmutter verheiratet war. Kurz darauf zeugte er mit ihr die Beschwerdeführerin 5.
Die diesbezüglichen Vorbringen erscheinen absurd, ist doch nicht ersichtlich,
weshalb er anlässlich einer Kindsübergabe in einem arabischen Land (mutmasslich
stark) alkoholisiert gewesen sein soll und in diesem Zustand (während der
andauernden Kindsübergabe) einmalig einen Sexualkontakt mit seiner angeblichen
Ex-Partnerin gehabt und so ein weiteres Kind gezeugt haben soll. Schliesslich
erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers 1 zur
Aufenthaltsbewilligung der Kindsmutter in den VAE als unwahr, da er auf ihrem
Ausweis nachweislich als ihr
"Sponsor"
aufgeführt wird.
Der vorinstanzliche Schluss auf
das Vorliegen einer Scheinehe erweist sich folglich entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführenden keineswegs als willkürlich. Vielmehr bestehen für das
Gericht bei der dargelegten Ausgangslage keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer 1
während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gleichzeitig weiterhin mit der
Kindsmutter verheiratet war und mit dieser eine Parallelbeziehung führte bzw.
nach wie vor führt. Seine Schweizer Ehefrau heiratete er demgegenüber zwecks
Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei er die Behörden über
diesen Umstand täuschte. Der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 ist
somit gestützt auf
Art. 51 Abs. 1
lit. a AIG erloschen.
E. 3.3.2 An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen eingereichten Fotos und der Nachrichtenaustausch des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau nichts zu ändern, dürften die zum Teil nicht datierten Aufnahmen doch allesamt unter dem Druck des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens erstellt worden sein. Dies gilt auch für die gemäss Eingabe vom 20. Februar 2026 geplante Auslandreise der Ehegatten. Was die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 anbelangt, so führte bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 4.1) korrekt aus, dass das Führen einer Parallelbeziehung durch den Beschwerdeführer 1 nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei, weshalb aus der Verfahrenseinstellung keine Bindungswirkung für die Migrationsbehörden entsteht. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführenden keine substanziierten Einwendungen hiergegen vorbringen.
E. 3.4 Da es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers 1 mit seiner Schweizer Ehefrau um eine Scheinehe handelt, erübrigen sich nähere Ausführungen zum (Nicht)Erreichen der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 AIG, da sein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG ohnehin erloschen ist.
E. 3.5 Aufgrund der Scheinehe des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau wird durch deren Trennung keine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Familienleben begründet. Das Migrationsamt war auch nicht gehalten, die Zumutbarkeit einer Ausreise der Ehefrau in die VAE zu prüfen. Diesbezüglich liegt keine Gehörsverletzung vor.
E. 3.6 Aufgrund der Täuschung der Migrationsbehörden durch den Beschwerdeführer 1 ist offenkundig ausgeschlossen, dass er sich für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf den Vertrauensschutz in Bezug auf frühere Verfügungen betreffend seinen auf seiner Ehe basierenden Aufenthaltsstatus berufen kann.
E. 4.1 Wenn die Ehe wie vorliegend zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes geschlossen wurde, ist die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AIG von vornherein ausgeschlossen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; vgl. E. 3.4). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen wäre (vgl. BGr, 18. Dezember 2025, 2C_346/2025, E. 7.2), wäre dieses vorliegend eingehalten. Denn die Beendigung des auf einer Scheinehe beruhenden Aufenthalts stellt ein erhebliches öffentliches Interesse dar, das nur durch entsprechend sehr gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, das heisst, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung und die Wegweisung sprechen würden (vgl. BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 5.3; BGr,
1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 7; BGr, 12. November 2019, 2C_562/2019, E. 6.2.1 m. w. H.). Solche aussergewöhnliche schwerwiegende Umstände liegen indessen nicht vor, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
E. 4.2 Zur
Verhältnismässigkeit bzw. Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
bzw. zur Nichteinreise der Beschwerdeführerin 5 in die Schweiz erwog die
Vorinstanz, ein nachehelicher Härtefall läge praxisgemäss nur bei einer weit
überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung in der
Schweiz vor, was beim Beschwerdeführer 1 nicht der Fall sei. Eine Ausreise
aus der Schweiz sei auch den Beschwerdeführenden 24 zumutbar. Die
jüngeren Beschwerdeführer 3 und 4 befänden sich in einem anpassungsfähigen
Alter. Was den Beschwerdeführer 2 anbelange, so dürfte seine Übersiedlung
in ein anderes Land zwar mit grösseren Hürden verbunden sein, doch seien seine
Eltern beide Palästinenser und im arabischsprachigen Raum wohnhaft. Da der Beschwerdeführer 1
nur rudimentär Deutsch spreche, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 24
alle mit der arabischen Sprache vertraut seien. Trotz ihres Schulbesuchs in der
Schweiz könne nicht von einer massgeblichen Integration in die hiesigen
Verhältnisse ausgegangen werden. Aus der erworbenen Schulbildung werde
insbesondere der Beschwerdeführer 2 künftig einen Nutzen ziehen können.
Ferner hätten alle Beschwerdeführenden bereits in den VAE gelebt, wo der Beschwerdeführer 1
auch gearbeitet habe. Den Angaben der Schweizer Botschaft in den VAE sowie der
Webseite der "Federal Authority for Identity, Customs & Port
Security" zufolge sei der Beschwerdeführer 1 im Besitz eines zuletzt am
24. Januar 2023 ausgestellten und bis am 23. Januar 2033 gültigen
Aufenthaltsvisums in den VAE. Es handle sich dabei um eine langfristige
Aufenthaltsbewilligung für Investoren, Unternehmer, Wissenschaftler oder
Personen, die in den VAE Eigentum besitzen. Der Beschwerdeführer 1 sei
somit während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz im Besitz eines
gültigen Visums für die VAE gewesen. Den Stempeln in seinem Reisepass zufolge
habe er sich auch mehrere Tage bis Wochen im Monat in den VAE aufgehalten. Den
Akten zufolge lebten seine Eltern und Geschwister nach wie vor in den VAE und
führten dort seit Dezember 2008 ein Familienunternehmen. Es stehe daher ausser
Frage, dass er dort namentlich beruflich wieder Fuss fassen könne. Ferner würde
kein Wechsel der Betreuungsverhältnisse erfolgen und die Beschwerdeführenden 24
könnten in den VAE wieder mit beiden Elternteilen zusammenleben. Hieran ändere
die behauptete Abweisung der Visagesuche für die Beschwerdeführenden 24 nichts,
da aus den Dokumenten die Gründe der Abweisung nicht hervorgingen. Der Status
der Gesuche "REJECTED TO RECEIVE" deute vielmehr darauf hin, dass sie
gar nicht erst an die Hand genommen worden seien. Im Übrigen fehle es ohnehin
an einer Übersetzung und Beglaubigung der Echtheit der Dokumente. Da der
Beschwerdeführer seine Kinder und die Kindsmutter mit einem "Residence
Permit" in die VAE habe nachziehen können, leuchte nicht ein, weshalb dies
mit einem zehn Jahre gültigen "Golden Visa" nicht möglich sein soll.
Den Beschwerdeführenden sei es somit zumutbar, im Familienverbund aus der
Schweiz auszureisen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, aus Gaza zu stammen und staatenlos zu sein. Es lägen daher wichtige Gründe vor, welche ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würden. Es sei offensichtlich, dass ihre Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland stark gefährdet wäre. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG äussere sich denn auch einzig zum Herkunftsland, nicht jedoch zu anderen Ländern, in welche die Beschwerdeführenden angeblich reisen könnten. Ohnehin hätten sie keine Möglichkeit, für die Beschwerdeführenden 24 eine Aufenthaltsbewilligung in den VAE zu erhalten. Der Beschwerdeführer 1 sei in den VAE ausschliesslich im Besitz eines Visums zwecks Anstellung und Erwerbstätigkeit gewesen, nicht zum Zweck der Niederlassung mit seiner Familie. Das ihm vormalig erteilte "Golden Visa" sei ihm aufgrund seiner Loyalität zu den VAE ausgestellt worden in Anerkennung einer früheren Tätigkeit, welche er heute jedoch nicht mehr ausübe. Visaanträge für die Familie seien abgelehnt worden. Die Vorinstanz sei daher willkürlich davon ausgegangen, dass ihm eine Rückreise in die VAE mit seinen Kindern möglich sei. Ferner habe sie es versäumt, den Sachverhalt diesbezüglich von Amtes wegen hinreichend abzuklären. Eine Rückkehr in ihr Herkunftsland Gaza sei demgegenüber offensichtlich unzulässig und unzumutbar.
E. 4.4 Den Einwendungen der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt zur angeblichen Ablehnung der Visumanträge der Beschwerdeführenden 24 in den VAE zu Recht fest, es sei nicht ersichtlich, was der Grund hierfür gewesen sei. Dass auch die Echtheit der Dokumente nicht bescheinigt ist, erweckt namentlich mit Blick auf die ebenfalls in Frage stehende Echtheit der eingereichten Scheidungsurkunde berechtigte Zweifel. Die Beschwerdeführenden bestreiten jedoch ohnehin nicht, dass der Beschwerdeführer 1 im Besitz eines zuletzt bis im Januar 2033 gültigen Aufenthaltsvisums in den VAE ist. Überdies konnte er der Kindsmutter als "Sponsor" bereits früher ein Aufenthaltsrecht in den VAE vermitteln. Eigenen Angaben zufolge lebte auch er vor seiner Einreise in die Schweiz gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 24 in den VAE. Da seine Eltern wie auch seine Geschwister in den VAE leben und dort seit bald zwei Jahrzehnten ein Familienunternehmen betreiben, kann davon ausgegangen werden, dass sie dem Beschwerdeführer 1 bei Bedarf sowohl bei seinem beruflichen Wiedereinstieg wie auch bei der Beschaffung der erforderlichen Aufenthaltsdokumente für sich und die Kinder behilflich sein können. Ohnehin dürfte die Ausstellung der erforderlichen Ausweise bzw. Aufenthaltsbewilligungen in den VAE für den Beschwerdeführer 1 nicht mit grösseren Hürden verbunden sein, wurde ihm doch in der Vergangenheit aufgrund seiner Loyalität zu den VAE ein "Golden Visa" erteilt, welches das "sponsoring" von Familienangehörigen erlaubt (vgl. https://u.ae/en/information-and-services/visa-and-emirates-id/residence-visas/golden-visa, besucht am 18. Februar 2026). Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann daher willkürfrei geschlossen werden, dass es den Beschwerdeführenden ohne grössere Hindernisse möglich sein wird, wieder in ihrem Herkunftsstaat, den VAE, Wohnsitz zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland Gaza zumutbar wäre.
E. 4.5 Was die Verhältnismässigkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden 24 in die VAE anbelangt, so kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die geltend gemachte hervorragende Integration der Beschwerdeführenden 24 in der Schweiz ist weder ersichtlich noch wird sie substanziiert behauptet. Durch Vorzeigen von Karate-Zeugnissen wird eine solche jedenfalls nicht belegt. Vielmehr entspricht die Integration der schulpflichtigen Beschwerdeführenden 24 den Akten zufolge den üblichen Erwartungen. Die Zahnprobleme der Beschwerdeführer 2 und 3 können in den VAE ebenfalls (weiter)behandelt werden, da die medizinische Versorgung vor Ort gewährleistet ist (vgl. www.eda.admin.ch, Reisehinweise Vereinigte Arabische Emirate [zuletzt abgerufen am 18. Februar 2026]). Die Beschwerdeführenden halten sich erst seit fünf Jahren und somit noch nicht übermässig lange in der Schweiz auf. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie mit der arabischen Kultur und Sprache hinreichend vertraut sein dürften, ist ihnen eine Rückkehr in die VAE im Familienverbund zumutbar. Die Rückkehr führt schliesslich dazu, dass sie in den VAE mit ihren dort ansässigen Familienangehörigen (Grosseltern, Onkel, Tanten) sowie vermutungsweise auch mit der Kindsmutter und der Beschwerdeführerin 5 zusammenleben könnten. Im Gegensatz dazu haben die Beschwerdeführenden in der Schweiz keine Verwandten und/oder nähere Bekanntschaften. Die pauschal behauptete Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführenden 24 sowie ihres Rechts auf Bildung ist weder ersichtlich noch näher substanziiert worden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Bei der dargelegten Ausgangslage ist eine Wegweisung der Beschwerdeführer 24 in die VAE verhältnismässig und zumutbar, ohne dass dadurch wie vorgebracht eine Gefährdung des Kindeswohls erfolgen würde.
E. 4.6 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden sowie die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 5 erweisen sich somit als rechtmässig.
E. 4.7 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht vor. Daran vermögen auch die gegenwärtigen Ereignisse im Iran nichts zu ändern, zumal die VAE davon nur am Rande betroffen sind.
E. 4.8 Da sich die vorliegende Angelegenheit nach dem Gesagten als spruchreif erweist, ist von einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung abzusehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 6 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00612 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00612 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2026 Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligungen [Nichtverlängerung eines palästinensischen Staatsbürgers infolge Scheinehe und Rückweisung zusammen mit seinen drei Kinder in den Herkunftsstaat Vereinigte Arabische Emirate.]
Für das Gericht bestehen bei der dargelegten Ausgangslage keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer 1 während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gleichzeitig weiterhin mit der Kindsmutter verheiratet war und mit dieser eine Parallelbeziehung führte bzw. nach wie vor führt. Seine Schweizer Ehefrau heiratete er demgegenüber zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei er die Behörden über diesen Umstand täuschte (E. 3.3.1).
Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann daher willkürfrei geschlossen werden, dass es den Beschwerdeführenden ohne grössere Hindernisse möglich sein wird, wieder in ihrem Herkunftsstaat, den VAE, Wohnsitz zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland Gaza zumutbar wäre (E. 4.4).
Abweisung der Beschwerde. Stichworte: AUSSEREHELICHE KINDER HERKUNFTSORT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PARALLELBEZIEHUNG PARALLELES STRAFVERFAHREN SCHEINEHE VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE WEGWEISUNG Rechtsnormen: Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. II lit. c AIG Art. 51 Abs. I lit. a AIG Art. 51 Abs. II lit. a AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00612 Urteil der 2. Kammer vom 11. März 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx. In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E, Nr. 25 gesetzlich vertreten durch Nr. 1; dieser vertreten durch RA F, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Aufenthaltsbewilligungen, hat sich ergeben: I. Der aus Palästina stammende A (nachfolgend: Beschwerdeführer 1; geb. 1984) hat aus einer Beziehung mit der palästinensischen bzw. jordanischen Staatsangehörigen G (nachfolgend: Kindsmutter; geb. 1994) die Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführer 24) B (geb. 2012), C (geb. 2015) und D (geb. 2017). Am 21. Februar 2020 heiratete er die aus Russland (Tschetschenien) stammende Schweizerin H (geb. 1992), welche ihrerseits zwei Kinder aus erster Ehe hat. Die Ehegatten reisten am
30. Juli 2020 von Dubai (Vereinigte Arabische Emirate [nachfolgend: VAE]), wo sie eigenen Angaben zufolge vorgängig gemeinsam mit ihren Kindern lebten, in die Schweiz. Das Migrationsamt erteilte dem Beschwerdeführer 1 am
5. August 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Seine drei Söhne reisten am 7. Dezember 2021 zum Verbleib bei ihrem Vater ebenfalls in die Schweiz ein, wo ihnen das Migrationsamt Aufenthaltsbewilligungen erteilte. Am 20. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Erteilung einer Einreisebewilligung für seine im Sommer 2020 geborene Tochter E (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5). Aus einer Original-Heiratsurkunde geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer 1 am 4. Oktober 2010 in I, Jordanien, mit der Kindsmutter verheiratet hat. Die Botschaft in Jordanien teilte der Botschaft in den VAE gestützt darauf mit, die Eltern der Beschwerdeführerin 5 seien klar. Mit Urteil und Verfügung genehmigte das Bezirksgericht Bülach am 3. Oktober 2023 die Trennungsvereinbarung des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau vom
4. September 2023. Nach vorgängiger Gelegenheit zur Stellungnahme wies das Migrationsamt die Gesuche des Beschwerdeführers 1 und seiner Söhne um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen am
2. Dezember 2024 ab und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis am 2. März 2025. Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführerin 5 wies das Migrationsamt ebenfalls ab. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. August 2025 ab und sie wies die Beschwerdeführenden bis am 14. November 2025 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg. III. Mit Beschwerde vom
18. September 2025 liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung beantragen. Eventualiter seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern beziehungsweise sei der Beschwerdeführerin 5 eine Einreisebewilligung zu erteilen. Ferner sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Zu klären ist in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführer 1 eine Scheinehe mit seiner Ehefrau führt, wie seitens der Migrationsbehörden geltend gemacht wird. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt. Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen will (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 28. Mai 2019, 2C_931/2018, E. 3.2; BGr, 20. Juni 2017, 2C_177/2017, E. 2.1). 2.2.2 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen bzw. eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe zu führen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; BGE 127 11 49 E. 5a; BGr, 1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 4.3). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.2; BGr,
17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.1). 2.2.3 Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1). Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr,
18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). 2.2.4 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Auf eine solche darf nicht leichthin geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, das Migrationsamt habe das Vorliegen einer Scheinehe ausführlich und zutreffend begründet. Der Beschwerdeführer 1 habe während der Ehe mit seiner Ehefrau eine Parallelbeziehung mit der Kindsmutter geführt, sei mit dieser noch immer verheiratet und habe die Existenz des vierten gemeinsamen Kindes vorerst nicht offengelegt. Den Ausführungen des Migrationsamts zufolge habe es d ie Schweizer Botschaft in Abu Dhabi befremdlich gefunden, dass die Kindsmutter ihren Reisepass bei der Prüfung der Einreisegesuche für ihre drei Kinder nicht habe vorweisen wollen, da daraus hervorgegangen wäre, unter welchen Umständen sie sich in den VAE befinde. Es sei angenommen worden, sie sei als Ehegattin des Beschwerdeführers 1 in den VAE verblieben. Auch habe es die Botschaft für unglaubwürdig befunden, dass die Kindsmutter nie mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet gewesen sein soll, da es unmöglich sei, in den VAE als ledige Frau ohne Konsequenzen ein Kind zu gebären. Eine Eintragung der Kinder als eheliche Kinder ohne eine tatsächliche Ehe sei ausgeschlossen. Auch sei es von gesellschaftlich-sozialer Seite aus betrachtet undenkbar, dass die Familie der Kindsmutter drei aussereheliche Kinder akzeptiert hätte. Vielmehr hätte sie in solch einem Fall eine Schande für die Familie dargestellt und wäre verstossen worden. Da sie aber angegeben habe, von ihrer Familie unterstützt zu werden, deute dies auf eine Ungereimtheit hin. Die Botschaft sei sich sicher, dass der Beschwerdeführer 1 und die Kindsmutter entweder nach muslimischem oder nach zivilem Recht verheiratet seien. Die Vorinstanz führte weiter aus, die Original-Heiratsurkunde, welche die Heirat des Beschwerdeführers 1 und der Kindsmutter am
4. Oktober 2010 bezeuge, sei aktenkundig. An der Echtheit der eingereichten Scheidungsurkunde bestünden dagegen erhebliche Zweifel, zumal das vierte Kind mit der Kindsmutter während der Ehe des Beschwerdeführers 1 mit seiner Schweizer Ehefrau gezeugt und zunächst verschwiegen worden sei. Überdies sei der Umstand nicht offengelegt worden, dass die Kindsmutter vom
27. Februar 2017 bis 26. Februar 2020 über ein "Residence Permit" in den VAE verfügt habe, dessen "Sponsor" der Beschwerdeführer 1 gewesen sei. Die Einstellung des Strafverfahrens würde eine Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1 nicht widerlegen, da dies nie untersucht worden sei. 3.2 Hiergegen wenden die Beschwerdeführenden ein, der Beschwerdeführer 1 habe vor der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung vom 4. September 2023 drei Jahre mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Er habe daher gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Die Trennung sei aufgrund des Vorgehens der schweizerischen Behörden und aufgrund gesundheitlicher Belastungen erfolgt. Eine Scheinehe hätten sie nie geführt, zumal seine Ehefrau eine Parallelbeziehung nie akzeptiert hätte. Vielmehr lebten sie nach wie vor glücklich als Ehepaar zusammen, entweder bei ihr oder bei sich. Eine Zusammenlegung der Wohnsitze sei wegen des Arbeitsweges der Ehefrau ausgeschlossen. Die zahlreichen eingereichten Fotos sowie der Nachrichtenaustausch würden ihren nach wie vor anhaltenden Ehewillen belegen. Mit der Kindsmutter sei er dagegen nie verheiratet gewesen. Was die Zeugung der Beschwerdeführerin 5 anbelange, so sei diese auf einen einmaligen sexuellen Kontakt mit der Kindsmutter unter Alkoholeinfluss anlässlich der Übergabe der Kinder zurückzuführen. Es habe sich um eine leichtfertige Handlung ohne Absicht gehandelt. Er habe das Kind einzig akzeptiert, um seine Tochter und die Kindsmutter vor kulturellen Gefahren bis hin zur Vergeltung zu schützen. An der Beantragung eines Reisepasses der Kindsmutter oder an ihrem Aufenthaltsvisum in den VAE sei er jedoch nie beteiligt gewesen. Wenn die Vorinstanz versuche, den Sachverhalt neu aufzurollen, obschon das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wegen Mehrfachehe eingestellt worden sei, verletze sie den Grundsatz von Treu und Glauben. 3.3 3.3.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden überzeugen nicht. Zunächst ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Migrationsbehörden mehrfach falsche Angaben gemacht hat. So behauptet er etwa nach wie vor, nie mit der Kindsmutter verheiratet gewesen zu sein, obschon eine Original-Heiratsurkunde aktenkundig ist. Er selbst hat überdies eine Scheidungsurkunde eingereicht, bei welcher es sich jedoch um eine Fälschung handeln dürfte, da eine Scheidung innert drei Tagen, wie sie der Beschwerdeführer 1 geltend macht, laut Angaben der Botschaften in Jordanien und in den VAE unmöglich ist. Vielmehr dauere eine solche in Jordanien mindestens drei Monate, wobei die Ehegatten vor verschiedenen Instanzen vorsprechen und mit Beweisen darlegen müssten, dass sie die Ehe nicht mehr weiterführen könnten. Ferner verpflichte das jordanische Gesetz unter Strafandrohung jeden, einen Gerichtsbeschluss über die Scheidung innerhalb eines Monats beim Gericht eintragen zu lassen. Der Beschwerdeführer 1 müsste daher Quittungen von Bussen oder den gerichtlichen Entscheid über die Strafe vorlegen können, sofern er die Scheidung erst 13 Jahre später gemeldet hätte, was er indes nicht tat. Gestützt auf die nachweislich falschen Angaben des Beschwerdeführers 1 kann als erstellt erachtet werden, dass er im Zeitpunkt des Eheschlusses mit der Kindsmutter verheiratet war. Kurz darauf zeugte er mit ihr die Beschwerdeführerin 5. Die diesbezüglichen Vorbringen erscheinen absurd, ist doch nicht ersichtlich, weshalb er anlässlich einer Kindsübergabe in einem arabischen Land (mutmasslich stark) alkoholisiert gewesen sein soll und in diesem Zustand (während der andauernden Kindsübergabe) einmalig einen Sexualkontakt mit seiner angeblichen Ex-Partnerin gehabt und so ein weiteres Kind gezeugt haben soll. Schliesslich erweisen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers 1 zur Aufenthaltsbewilligung der Kindsmutter in den VAE als unwahr, da er auf ihrem Ausweis nachweislich als ihr "Sponsor" aufgeführt wird. Der vorinstanzliche Schluss auf das Vorliegen einer Scheinehe erweist sich folglich entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden keineswegs als willkürlich. Vielmehr bestehen für das Gericht bei der dargelegten Ausgangslage keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer 1 während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gleichzeitig weiterhin mit der Kindsmutter verheiratet war und mit dieser eine Parallelbeziehung führte bzw. nach wie vor führt. Seine Schweizer Ehefrau heiratete er demgegenüber zwecks Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wobei er die Behörden über diesen Umstand täuschte. Der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 ist somit gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen. 3.3.2 An diesem Schluss vermögen auch die zahlreichen eingereichten Fotos und der Nachrichtenaustausch des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau nichts zu ändern, dürften die zum Teil nicht datierten Aufnahmen doch allesamt unter dem Druck des laufenden migrationsrechtlichen Verfahrens erstellt worden sein. Dies gilt auch für die gemäss Eingabe vom 20. Februar 2026 geplante Auslandreise der Ehegatten. Was die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1 anbelangt, so führte bereits die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGr, 12. Juni 2025, 2C_584/2024, E. 4.1) korrekt aus, dass das Führen einer Parallelbeziehung durch den Beschwerdeführer 1 nicht Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei, weshalb aus der Verfahrenseinstellung keine Bindungswirkung für die Migrationsbehörden entsteht. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführenden keine substanziierten Einwendungen hiergegen vorbringen. 3.4 Da es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers 1 mit seiner Schweizer Ehefrau um eine Scheinehe handelt, erübrigen sich nähere Ausführungen zum (Nicht)Erreichen der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 AIG, da sein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG ohnehin erloschen ist. 3.5 Aufgrund der Scheinehe des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau wird durch deren Trennung keine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Familienleben begründet. Das Migrationsamt war auch nicht gehalten, die Zumutbarkeit einer Ausreise der Ehefrau in die VAE zu prüfen. Diesbezüglich liegt keine Gehörsverletzung vor. 3.6 Aufgrund der Täuschung der Migrationsbehörden durch den Beschwerdeführer 1 ist offenkundig ausgeschlossen, dass er sich für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung auf den Vertrauensschutz in Bezug auf frühere Verfügungen betreffend seinen auf seiner Ehe basierenden Aufenthaltsstatus berufen kann. 4. 4.1 Wenn die Ehe wie vorliegend zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes geschlossen wurde, ist die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 AIG von vornherein ausgeschlossen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG; vgl. E. 3.4). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 96 Abs. 1 AIG) zu prüfen wäre (vgl. BGr, 18. Dezember 2025, 2C_346/2025, E. 7.2), wäre dieses vorliegend eingehalten. Denn die Beendigung des auf einer Scheinehe beruhenden Aufenthalts stellt ein erhebliches öffentliches Interesse dar, das nur durch entsprechend sehr gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, das heisst, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung und die Wegweisung sprechen würden (vgl. BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 5.3; BGr,
1. Juni 2022, 2C_906/2021, E. 7; BGr, 12. November 2019, 2C_562/2019, E. 6.2.1 m. w. H.). Solche aussergewöhnliche schwerwiegende Umstände liegen indessen nicht vor, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.2 Zur Verhältnismässigkeit bzw. Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz bzw. zur Nichteinreise der Beschwerdeführerin 5 in die Schweiz erwog die Vorinstanz, ein nachehelicher Härtefall läge praxisgemäss nur bei einer weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung in der Schweiz vor, was beim Beschwerdeführer 1 nicht der Fall sei. Eine Ausreise aus der Schweiz sei auch den Beschwerdeführenden 24 zumutbar. Die jüngeren Beschwerdeführer 3 und 4 befänden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Was den Beschwerdeführer 2 anbelange, so dürfte seine Übersiedlung in ein anderes Land zwar mit grösseren Hürden verbunden sein, doch seien seine Eltern beide Palästinenser und im arabischsprachigen Raum wohnhaft. Da der Beschwerdeführer 1 nur rudimentär Deutsch spreche, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 24 alle mit der arabischen Sprache vertraut seien. Trotz ihres Schulbesuchs in der Schweiz könne nicht von einer massgeblichen Integration in die hiesigen Verhältnisse ausgegangen werden. Aus der erworbenen Schulbildung werde insbesondere der Beschwerdeführer 2 künftig einen Nutzen ziehen können. Ferner hätten alle Beschwerdeführenden bereits in den VAE gelebt, wo der Beschwerdeführer 1 auch gearbeitet habe. Den Angaben der Schweizer Botschaft in den VAE sowie der Webseite der "Federal Authority for Identity, Customs & Port Security" zufolge sei der Beschwerdeführer 1 im Besitz eines zuletzt am
24. Januar 2023 ausgestellten und bis am 23. Januar 2033 gültigen Aufenthaltsvisums in den VAE. Es handle sich dabei um eine langfristige Aufenthaltsbewilligung für Investoren, Unternehmer, Wissenschaftler oder Personen, die in den VAE Eigentum besitzen. Der Beschwerdeführer 1 sei somit während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz im Besitz eines gültigen Visums für die VAE gewesen. Den Stempeln in seinem Reisepass zufolge habe er sich auch mehrere Tage bis Wochen im Monat in den VAE aufgehalten. Den Akten zufolge lebten seine Eltern und Geschwister nach wie vor in den VAE und führten dort seit Dezember 2008 ein Familienunternehmen. Es stehe daher ausser Frage, dass er dort namentlich beruflich wieder Fuss fassen könne. Ferner würde kein Wechsel der Betreuungsverhältnisse erfolgen und die Beschwerdeführenden 24 könnten in den VAE wieder mit beiden Elternteilen zusammenleben. Hieran ändere die behauptete Abweisung der Visagesuche für die Beschwerdeführenden 24 nichts, da aus den Dokumenten die Gründe der Abweisung nicht hervorgingen. Der Status der Gesuche "REJECTED TO RECEIVE" deute vielmehr darauf hin, dass sie gar nicht erst an die Hand genommen worden seien. Im Übrigen fehle es ohnehin an einer Übersetzung und Beglaubigung der Echtheit der Dokumente. Da der Beschwerdeführer seine Kinder und die Kindsmutter mit einem "Residence Permit" in die VAE habe nachziehen können, leuchte nicht ein, weshalb dies mit einem zehn Jahre gültigen "Golden Visa" nicht möglich sein soll. Den Beschwerdeführenden sei es somit zumutbar, im Familienverbund aus der Schweiz auszureisen. 4.3 Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen ein, aus Gaza zu stammen und staatenlos zu sein. Es lägen daher wichtige Gründe vor, welche ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würden. Es sei offensichtlich, dass ihre Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland stark gefährdet wäre. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG äussere sich denn auch einzig zum Herkunftsland, nicht jedoch zu anderen Ländern, in welche die Beschwerdeführenden angeblich reisen könnten. Ohnehin hätten sie keine Möglichkeit, für die Beschwerdeführenden 24 eine Aufenthaltsbewilligung in den VAE zu erhalten. Der Beschwerdeführer 1 sei in den VAE ausschliesslich im Besitz eines Visums zwecks Anstellung und Erwerbstätigkeit gewesen, nicht zum Zweck der Niederlassung mit seiner Familie. Das ihm vormalig erteilte "Golden Visa" sei ihm aufgrund seiner Loyalität zu den VAE ausgestellt worden in Anerkennung einer früheren Tätigkeit, welche er heute jedoch nicht mehr ausübe. Visaanträge für die Familie seien abgelehnt worden. Die Vorinstanz sei daher willkürlich davon ausgegangen, dass ihm eine Rückreise in die VAE mit seinen Kindern möglich sei. Ferner habe sie es versäumt, den Sachverhalt diesbezüglich von Amtes wegen hinreichend abzuklären. Eine Rückkehr in ihr Herkunftsland Gaza sei demgegenüber offensichtlich unzulässig und unzumutbar. 4.4 Den Einwendungen der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt zur angeblichen Ablehnung der Visumanträge der Beschwerdeführenden 24 in den VAE zu Recht fest, es sei nicht ersichtlich, was der Grund hierfür gewesen sei. Dass auch die Echtheit der Dokumente nicht bescheinigt ist, erweckt namentlich mit Blick auf die ebenfalls in Frage stehende Echtheit der eingereichten Scheidungsurkunde berechtigte Zweifel. Die Beschwerdeführenden bestreiten jedoch ohnehin nicht, dass der Beschwerdeführer 1 im Besitz eines zuletzt bis im Januar 2033 gültigen Aufenthaltsvisums in den VAE ist. Überdies konnte er der Kindsmutter als "Sponsor" bereits früher ein Aufenthaltsrecht in den VAE vermitteln. Eigenen Angaben zufolge lebte auch er vor seiner Einreise in die Schweiz gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 24 in den VAE. Da seine Eltern wie auch seine Geschwister in den VAE leben und dort seit bald zwei Jahrzehnten ein Familienunternehmen betreiben, kann davon ausgegangen werden, dass sie dem Beschwerdeführer 1 bei Bedarf sowohl bei seinem beruflichen Wiedereinstieg wie auch bei der Beschaffung der erforderlichen Aufenthaltsdokumente für sich und die Kinder behilflich sein können. Ohnehin dürfte die Ausstellung der erforderlichen Ausweise bzw. Aufenthaltsbewilligungen in den VAE für den Beschwerdeführer 1 nicht mit grösseren Hürden verbunden sein, wurde ihm doch in der Vergangenheit aufgrund seiner Loyalität zu den VAE ein "Golden Visa" erteilt, welches das "sponsoring" von Familienangehörigen erlaubt (vgl. https://u.ae/en/information-and-services/visa-and-emirates-id/residence-visas/golden-visa, besucht am 18. Februar 2026). Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann daher willkürfrei geschlossen werden, dass es den Beschwerdeführenden ohne grössere Hindernisse möglich sein wird, wieder in ihrem Herkunftsstaat, den VAE, Wohnsitz zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland Gaza zumutbar wäre. 4.5 Was die Verhältnismässigkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden 24 in die VAE anbelangt, so kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die geltend gemachte hervorragende Integration der Beschwerdeführenden 24 in der Schweiz ist weder ersichtlich noch wird sie substanziiert behauptet. Durch Vorzeigen von Karate-Zeugnissen wird eine solche jedenfalls nicht belegt. Vielmehr entspricht die Integration der schulpflichtigen Beschwerdeführenden 24 den Akten zufolge den üblichen Erwartungen. Die Zahnprobleme der Beschwerdeführer 2 und 3 können in den VAE ebenfalls (weiter)behandelt werden, da die medizinische Versorgung vor Ort gewährleistet ist (vgl. www.eda.admin.ch, Reisehinweise Vereinigte Arabische Emirate [zuletzt abgerufen am 18. Februar 2026]). Die Beschwerdeführenden halten sich erst seit fünf Jahren und somit noch nicht übermässig lange in der Schweiz auf. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie mit der arabischen Kultur und Sprache hinreichend vertraut sein dürften, ist ihnen eine Rückkehr in die VAE im Familienverbund zumutbar. Die Rückkehr führt schliesslich dazu, dass sie in den VAE mit ihren dort ansässigen Familienangehörigen (Grosseltern, Onkel, Tanten) sowie vermutungsweise auch mit der Kindsmutter und der Beschwerdeführerin 5 zusammenleben könnten. Im Gegensatz dazu haben die Beschwerdeführenden in der Schweiz keine Verwandten und/oder nähere Bekanntschaften. Die pauschal behauptete Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführenden 24 sowie ihres Rechts auf Bildung ist weder ersichtlich noch näher substanziiert worden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Bei der dargelegten Ausgangslage ist eine Wegweisung der Beschwerdeführer 24 in die VAE verhältnismässig und zumutbar, ohne dass dadurch wie vorgebracht eine Gefährdung des Kindeswohls erfolgen würde. 4.6 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden sowie die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 5 erweisen sich somit als rechtmässig. 4.7 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht vor. Daran vermögen auch die gegenwärtigen Ereignisse im Iran nichts zu ändern, zumal die VAE davon nur am Rande betroffen sind. 4.8 Da sich die vorliegende Angelegenheit nach dem Gesagten als spruchreif erweist, ist von einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung abzusehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).