opencaselaw.ch

VB.2025.00600

Übernahme der Kosten einer Privatschule

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-09-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

[Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Kosten der Beschulung der hochbegabten Tochter der Beschwerdegegnerschaft in einer Privatschule während des Schuljahres 2024/2025 zu übernehmen hat.] Aus den Akten geht hervor, dass die der Tochter der Beschwerdegegnerschaft innerhalb der Regelstrukturen gewährten Unterstützungsmassnahmen unzureichend waren und teilweise zu einer Isolierung des Mädchens führten mit negativen Folgen für ihre Gesundheit. Die Empfehlung der Schulpsychologin, die Tochter der Beschwerdegegnerschaft dennoch weiterhin integrativ in der angestammten Klasse zu fördern, ist nicht nachvollziehbar. Die vorgesehene Förderung auf der Stufe 3 im ISR-Setting hätte zwar dazu geführt, dass das Kind intellektuell mehr gefördert und gefordert worden wäre, hätte jedoch auch zur Folge gehabt, dass sie – wie bis anhin – in einem individuellen Sondersetting gelernt hätte, welches ihre soziale Situation kaum verbessert hätte. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres langen Beharrens auf Standardlösungen, die im vorliegenden Fall nicht (mehr) geeignet waren, fehlte der Beschwerdegegnerschaft zu Recht das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin im neuen Schuljahr für eine angemessene Schullösung sorgen werde, weshalb das Gemeinwesen die Kosten der von den Eltern gewählten Privatschule zu übernehmen hat (zum Ganzen E. 4). Abweisung.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 B,

2.    C,

beide

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Übernahme der Kosten einer Privatschule,

hat sich

ergeben:

I.

E, geboren 2014, trat im

Schuljahr 2020/2021 in die 1. Klasse der Schule F in Winterthur ein.

Nach einer Abklärung von E in der Praxis H im März 2021, die ein

überdurchschnittliches kognitives Potenzial von E ergab, ordnete die Stadt

Winterthur am 23. April 2021 den umgehenden Wechsel in die 2. Klasse

an. Im Schuljahr 2023/2024 besuchte E die 5. Klasse. Infolge anhaltender

gesundheitlicher Probleme von E wurde am 14. Mai 2024 ein

standardisiertes Abklärungsverfahren betreffend Sonderschulbedürftigkeit bei

der Schulpsychologin eingeleitet. Am 3. Juni 2024 ersuchten die Eltern

von E, B und C, um Kostenübernahme einer Sonderschulung ihrer

Tochter für das Schuljahr 2024/2025. Die verantwortliche Schulpsychologin kam

mit Bericht vom 25. Juni 2024 zum Schluss, dass E sonderschulbedürftig

sei, und empfahl die integrierte Sonderschulung (ISR, Förderstufe 3a) in

der Regelklasse ab Schuljahr 2024/2025.

Die Eltern lehnten eine weitere

Beschulung von E in der Regelklasse ab und beantragten in der Folge die

Übernahme der Kosten der Privatschule G. Am 29. Juli 2024 wies der

Ausschuss für Sonderpädagogik der Schulpflege der Stadt Winterthur das Gesuch

ab; mit Entscheid vom gleichen Tag ordnete er zudem die integrierte

Sonderschulung von E in der Regelklasse vom 1. August 2024 bis am 31. Juli

2025 an. E besuchte im Schuljahr 2024/2025 die private Tagesschule G in I

im Kanton J.

II.

Gegen beide Entscheide

rekurrierten B und C im Namen ihrer Tochter E beim Bezirksrat Winterthur.

Sie beantragten, die Stadt Winterthur sei zur Übernahme der Privatschulkosten

für das Schuljahr 2024/2025 und zur Zuweisung von E zur (externen) Sonderschulung

für diesen Zeitraum zu verpflichten.

Der Bezirksrat Winterthur hiess

den Rekurs am 27. Juni 2025 gut, soweit er darauf eintrat und das

Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Er verpflichtete die

Stadt Winterthur zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr 2024/2025,

auferlegte ihr die Verfahrenskosten und sprach den Eltern eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu.

III.

Mit Beschwerde vom 15. September

2025 beantragte die Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege, unter

Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 27. Juni

2025 aufzuheben.

Der Bezirksrat Winterthur

schloss am 24. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. B und C

beantragten mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 die Abweisung der

Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Weiter ersuchten sie um eine angemessene

Erhöhung der Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren. Mit

weiteren Eingaben vom 3. November, 1. Dezember 2025 und 5. Januar

2026 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Der vorinstanzliche Beschluss berührt die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 41 VSG), weshalb sie praxisgemäss gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (VGr, 11. September 2025, VB.2025.00021, E. 1.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Die Kosten für den Besuch der Privatschule G belaufen sich auf ungefähr Fr. 30'000.- für ein Schuljahr. Es liegt deshalb ein Streitwert von über Fr. 20'000.- vor, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

E. 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 BV), und für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen weiten Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV; BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.1 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.3).

E. 2.2 In Bezug auf hochbegabte Grundschülerinnen und Grundschüler hat das Bundesgericht entschieden, dass es mit Art. 19 BV vereinbar ist, einen Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule nur in speziell gelagerten Sonderfällen anzuerkennen und sich in den übrigen Fällen, in welchen besondere Massnahmen angezeigt sind, mit einer Sonderschulung bzw. Förderung oder Unterstützung im Rahmen der Regelklasse einer öffentlichen Grundschule zu begnügen (BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übertritt in eine andere, besser geeignete öffentliche Schule kann bei hochbegabten Kindern allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des betroffenen Kindes als unabdingbar erweist (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3; vgl. zum Ganzen auch Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, S. 413 f., 418 Rz. 793 f. und 803).

E. 2.3 Art. 19 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule besucht (BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.3 mit Hinweisen). Etwas anderes gilt nur, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f.). Unterhält der Staat aber ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3).

E. 3.1 Die Regelung im Kanton Zürich geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das kantonale Recht Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Begabung grundsätzlich keinen Anspruch ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule zu besuchen. Den sich aus einer Hochbegabung allenfalls ergebenden besonderen pädagogischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern wird, wie bei behinderten Kindern, zuerst mit sonderpädagogischen Massnahmen an der öffentlichen Schule begegnet (vgl. das Merkblatt des Volksschulamtes des Kantons Zürich "Elterninformation Begabtenförderung").

E. 3.2 Nach § 35 VSG

haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen die Integrative Förderung (IF),

Therapien sowie Aufnahmeunterricht anzubieten und die Sonderschulung zu

gewährleisten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG).

Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen

nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie

umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer

öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder

als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung

ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen

Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben

ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3

VSG).

Die Entscheidung über

sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den

Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1

VSG; vgl. auch § 26 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen

vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin

oder der betroffene Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist

zusätzlich die Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37

Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall

sowie bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem

eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1

VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach

durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der

anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege

darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1

VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den

Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

Wenn an einer öffentlichen Schule

im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung

steht, ist die Gemeinde zur Wahrung des Rechts auf hinreichenden

Grundschulunterricht verpflichtet, ausnahmsweise auch Privatschulkosten zu

übernehmen (VGr, 11. Mai 2023, VB.2023.00119, E. 4.4, und 13. Juni

2024, VB.2023.00531, E. 2.4).

E. 3.3 Die Stadt Winterthur hat ein Rahmenkonzept für die Begabungs- und Begabtenförderung (BBF) erlassen. Das Förderprogramm "Exploratio" vom 11. Dezember 2018 richtet sich an städtische Kinder vom Kindergarten bis zur 6. Klasse (vgl. dazu auch das Merkblatt "Exploratio Begabungs- und Begabtenförderung" des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur). Es besteht aus dezentralen Angeboten für Gruppen oder ganze Klassen in den einzelnen Schulen und zentral durchgeführten Kursen für begabte Kinder. Beim dezentralen Angebot werden Klassenlehrpersonen und IF-Lehrpersonen bei der Förderung von begabten Kindern und in der Planung und Durchführung von begabungsförderndem Regelunterricht von einer sogenannten "Exploratio"-Lehrperson, das heisst einer Lehrperson mit einer Zusatzausbildung in Begabungs- und Begabtenförderung, unterstützt. Das Angebot findet entweder direkt in den Schulen oder im Forschungsatelier statt. Zudem können Lehrpersonen der Stadt Winterthur im "Exploratio" eine Vielzahl an Materialien ausleihen. Ergänzend zur Förderung im Schulhaus können begabte Kinder während eines Semesters einen Kurs im "Exploratio" besuchen. Das zentrale Angebot umfasst jährlich zwei Grundkurse (2.–4. Klasse) und zwei Aufbaukurse (4.–6. Klasse).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, die Kosten für die Beschulung von E an der Privatschule G für das Schuljahr 2024/2025 zu übernehmen. Die Sonderschulbedürftigkeit von E ist anerkannt. Sodann geht es nicht um eine rückwirkende Kostenübernahme, sondern um eine solche für die Zeit nach dem entsprechenden Gesuch von Anfang Sommer 2024.

E. 4.2 Aus den Schulakten

ergibt sich Folgendes:

Bei E zeigten sich in der 1. Klasse

bald Motivationsprobleme und Langeweile. In der Schule passte sie sich an, zu

Hause war sie gemäss den Schilderungen der Eltern frustriert und aufbrausend

und verweigerte die Schule teilweise. Die von den Eltern aufgrund der Probleme von E

initiierte private Abklärung bei der Klinik H vom 19./22. März 2021 ergab

ein überdurchschnittliches kognitives Potenzial. Die zuständige Person der

Klinik H empfahl als schulische Massnahmen einen Klassensprung,

Herausforderungen in Analyse, Evaluation und Synthese (nach der Taxonomie von

Bloom), eine Straffung des Schulstoffs und die Teilnahme am Förderprogramm

"Exploratio"/Mentorat. Die Schulpflege ordnete am 23. April 2021

den umgehenden Wechsel von E in die 2. Klasse an. Gemäss den

Kurzprotokollen der schulischen Standortgespräche vom 1. Juli und 8. Dezember

2021 entspannte sich die familiäre Situation nach dem Klassensprung, E fühlte

sich in der Schule wohl.

Am 10. Mai 2023 meldete die

Klassenlehrperson E für das Begabtenförderprogramm "Exploratio" an,

woraufhin E im 1. Semester des Schuljahres 2023/2024 am Programm teilnahm.

Am 21. September 2023 fand auf Verlangen der Eltern ein schulisches

Standortgespräch statt, nachdem E infolge eines psychischen Zusammenbruchs ab

18. September 2023 für kurze Zeit krankgeschrieben war. E fühlte sich

gemäss den Eltern sehr unwohl in der Klasse, die sehr unruhig und laut sei. Sie

sei traurig und äussere Sterbenswünsche. Die Klassenlehrpersonen erlebten E

hingegen als fleissig und aufgestellt. Es wurde vereinbart, dass E mehr

Unterstützung seitens der Lehrperson erhalte, mit Kopfhörern arbeiten und

regelmässig in die … gehen dürfe. Für ihren Wiedereinstieg nach der

Krankschreibung wurde E ausserdem angeboten, dass sie zwei Tage mit der

"Exploratio"-Lehrperson arbeiten dürfe. Weiter wurde beschlossen, die

Fachstelle für Beratung und Unterstützung (B&U) für schulische Integration

der Stadt Winterthur beizuziehen. Sodann wurde in Aussicht gestellt,

"mittelfristige Massnahmen" für die Zeit nach der Teilnahme am Programm

"Exploratio" ab Februar 2024 rechtzeitig zu thematisieren.

Am 11. Januar 2024 wurde

den Eltern mitgeteilt, dass die Teilnahme am Programm "Exploratio"

auf sechs Monate begrenzt sei und es keine weiteren Möglichkeiten einer

Teilnahme an einem solchen Setting für E gebe. Aus dem Gesprächsprotokoll vom

20. März 2024 geht hervor, dass der Gesundheitszustand von E weiterhin

schlecht sei und sie eine Psychotherapie besuche, sie fühle sich unverstanden

und habe Mühe mit dem Anderssein. Die Schultage verbringe sie häufig ausserhalb

des Klassenverbandes auf der, dadurch habe sie sich noch mehr von der Klasse

entfernt. Den Besuch des Programms "Exploratio" habe sie sehr

geschätzt, dort habe sie im eigenen Tempo arbeiten können und sei unter

Gleichgesinnten gewesen. Die Schule F habe beabsichtigt, für E

"BBF-Projektunterricht" anzubieten. Leider sei dies nicht umgesetzt worden.

Es wurde festgehalten, dass die Fachstelle B&U nun (nach

Kompetenzunklarheiten) seit Januar 2024 habe beteiligt werden können. Die

Eltern seien verunsichert und hätten E deshalb in einer Privatschule schnuppern

lassen. Die Schulleitung stellte fest, dass E besondere Bedürfnisse habe, die

zusätzliche Förderung ihrer ausgeprägten Begabung und ihrer hohen Sensibilität

verlangten. Das sei eine Herausforderung, welche die Schule bislang noch nicht

ausreichend habe bewältigen können. Aus diesem Grund sei der

schulpsychologische Dienst zu kontaktieren. Ebenso sei dieser zu involvieren

hinsichtlich eines allfälligen Antrags auf externe Sonderschulung.

Am 14. Mai 2024 fand ein

weiteres schulisches Standortgespräch (sog. runder Tisch) statt, an welchem der

Klassenlehrer, der Schulleiter, die schulische Heilpädagogin, die Vertretung

der Fachstelle B&U, die Verantwortliche für das Programm

"Exploratio" und die Schulpsychologin sowie die Eltern in Begleitung der

Therapeutin von E teilnahmen. Die Eltern berichteten dabei von ihren

grossen Sorgen um E. Es gehe ihr schlecht. Sie leide unter der sozialen

Isolation. Es wurden folgende Möglichkeiten und Massnahmen diskutiert: "Massnahmen

innerhalb der Klasse wie weitere Strukturierung, Enrichment, Akzeleration,

Einsatz auf der, grösser gefasste Projekte oder Projekte mit ähnlichen

Kindern aus anderen Klassen des Schulhauses"; "Eine Querversetzung in

die Parallelklasse 5b oder in ein anderes Schulhaus"; "Privatschule

mit Fokus Begabtenförderung". Die Sitzungsteilnehmenden "kamen zum

Schluss, dass weder die erste noch die zweite Möglichkeit zielführend für E

sind. Zum einen hat die Schule schon viele Versuche zur gezielten Förderung von E

unternommen und hat keine Besserung hervorgerufen. Zum anderen wird eine

Querversetzung in eine andere Klasse wahrscheinlich ähnliche Probleme mitbringen

und wäre demnach auch keine Lösung". Betreffend die Privatbeschulung

stellten die Fachpersonen fest, dass die Finanzierung ein Problem darstelle.

Für die Übernahme der Kosten sei es notwendig, dass der schulpsychologische

Dienst den Sonderschulbedarf von E kläre.

Die Anmeldung für die Abklärung

erfolgte Anfang Juni 2024. Die Eltern beantragten gleichzeitig mit der

Anmeldung am 3. Juni 2024 die Übernahme der Kosten einer Sonderschulung

für das Schuljahr 2024/2025 für ihre Tochter. Der schulpsychologische Bericht

datiert vom 25. Juni 2024. Die Schulpsychologin kommt zum Schluss, dass

bei E Sonderschulbedarf im Bereich sozial-emotionaler Funktionsfähigkeit

ausgewiesen sei im Zusammenhang mit einem hohen, zum Teil weit

überdurchschnittlichen kognitiven Potenzial. Sie empfahl, "eine

integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)

einzurichten, um den Bedarf von E für eine stark individualisierte

Förderung hinsichtlich ihrer hohen Begabung zu ermöglichen und andererseits

Unterstützung hinsichtlich des Umgangs mit Diskrepanz/Anderssein und sozialer

Integration sowie ihrer hohen Sensibilität zu gewährleisten". Darüber

hinaus wurde die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen.

E. 4.3 Der Bezirksrat

erwog, das Wohl von E könne nicht (mehr) mit einer integrierten

Sonderschulung in der Regelklasse gewahrt werden. Die Schule habe zu zögerlich

auf den Gesundheitszustand von E reagiert und ihre psychischen Probleme zu

wenig ernst genommen, da das Mädchen in der Schule nicht gestört habe. Die vor Juni

2024 angebotenen Massnahmen seien unangemessen gewesen, sodass die Eltern zur

Wahrung des Kindeswohls zu einer privaten Lösung gedrängt worden seien. Eine

Beschränkung der Teilnahme von E am Programm "Exploratio" auf

nur ein Semester sei unverständlich. Die integrative Sonderschulung sei zu spät

angeordnet worden, sodass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Versäumnisses,

rechtzeitig eine zumutbare Lösung anzubieten, die Privatschulkosten zu

übernehmen habe.

Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, dass entgegen dem Protokoll des schulischen Standortgesprächs vom

14. Mai 2024 ("runder Tisch") bei E noch nicht alle

Fördermassnahmen ausgeschöpft gewesen seien. E sei damals nur in der Förderstufe 2

gewesen und wäre ab dem neuen Schuljahr in der Stufe 3a unterstützt

worden. Es sei ein Sondersetting angedacht gewesen mit der schulischen

Heilpädagogin und dem Programm "Exploratio". Mit diesen Massnahmen

wäre das Recht von E auf unentgeltlichen Grundschulunterricht hinreichend

gewahrt gewesen. Die Eltern hätten E dann aber eigenmächtig in die Privatschule

geschickt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Auch seien die Eltern

ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie für die Finanzierung selbst

sorgen müssten. Eine Übernahme von Privatschulkosten komme nur als ultima ratio

in Frage. Eine solche Situation sei hier im Juni 2024 nicht gegeben gewesen.

Der integrativen Sonderschulung sei gegenüber der externen Sonderschulung der

Vorrang zu geben. Die Eltern hätten der integrierten Sonderschulung keine

Chance geben wollen. Der Bezirksrat nehme zu Unrecht eine Gefährdung des Kindeswohls

an. Auch treffe es entgegen dem Bezirksrat nicht zu, dass die Schule nach dem

Schnuppern von E in einer Privatschule im Februar 2024 mit weiteren

Massnahmen bewusst zugewartet habe. Der Bezirksrat habe sein Ermessen

missbraucht, indem er entgegen der Schulpsychologin annahm, dass das für E für

die 6. Klasse geplante Sondersetting in der Regelklasse ihr Wohl gefährden

würde bzw. gefährdet hätte.

E. 4.4 Die

Beschwerdegegnerschaft bringt vor, dass die von der Schule angebotenen

Massnahmen bis Ende der 5. Klasse sehr niederschwellig gewesen seien. Die

Massnahmen seien zudem – wie der Bezirksrat zu Recht ausgeführt habe – in

sozialer Hinsicht problematisch gewesen, da E zunehmend isoliert worden sei.

Diese Problematik hätten die beteiligten Fachpersonen in wiederholten

schulischen Standortgesprächen anerkannt. Der vorgebrachte Vorschlag einer

integrierten Sonderschulung mit individualisiertem Unterricht in der Regelklasse

hätte dazu geführt, dass die sozial-emotionalen Probleme des Andersseins und

des Sich-ausgeschlossen-Fühlens gerade nicht hätten gelöst werden können. Die

in der Vergangenheit getroffenen Massnahmen seien angesichts des Zustands

von E nicht angemessen gewesen. An den Schulgesprächen seien nie andere

Förderstufen thematisiert worden; auch an jenem Gespräch vom 14. Mai 2024,

welches in Anwesenheit der Schulpsychologin stattgefunden habe, seien

Fördermassnahmen auf der Stufe 3 nicht zur Sprache gekommen. Auch die

Teilnahme am Programm "Exploratio" sei auf ein Semester begrenzt

worden. Demgegenüber sei der Privatschulbesuch von den Schulvertretern

zunehmend als alternativlos dargestellt worden. Die Ablehnung einer externen

Sonderschulung (in einer Privatschule) sei in der Folge eine Kehrtwende der

Schule gewesen. Die vorgeschlagene weitere Beschulung von E in der

angestammten Klasse hätte das Wohl von E weiterhin gefährdet, insbesondere

sei die Anhebung der Förderstufe zu spät erfolgt. Sodann seien die

vorgeschlagenen Massnahmen für die 6. Klasse wenig greifbar und konkret

gewesen. Die Eltern hätten sich stets bemüht, die Situation von E in

Zusammenarbeit mit der Schule zu verbessern, die Verzögerungen könnten nicht

ihnen angelastet werden. Die Schule habe lange Zeit nur niederschwellige

Massnahmen angeboten, welche dazu geführt hätten, dass E die Unterrichtszeit

zunehmend im Selbststudium ausserhalb des Klassenzimmers in der … verbracht

habe. Die Situation des Lernens ausserhalb eines Klassenverbandes hätte sich

mit der verfügten neuen Förderstufe nicht wesentlich geändert, weshalb die

soziale und emotionale Situation von E dadurch nicht hätte verbessert

werden können und das Kindeswohl weiterhin gefährdet gewesen wäre.

E. 4.5 Wenn der

Bezirksrat vor dem Hintergrund des vorstehend Dargetanen sowie mit Blick auf

die Akten auf eine Gutheissung des Rekurses der Beschwerdegegnerschaft schloss

und die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr

2024/2025 verpflichtete, ist dies nicht zu beanstanden. So kamen die

versammelten Fachpersonen am "runden Tisch" vom 14. Mai 2024 zum

Schluss, dass die Unterstützungsmassnahmen für E unzureichend gewesen seien und

teilweise zu deren Isolierung geführt hätten, was ihre gesundheitliche

Situation verschlimmert habe. Die Schulpsychologin hielt in ihrem Bericht fest,

dass der Sonderschulbedarf von E im Bereich der sozial-emotionalen

Funktionsfähigkeit ausgewiesen sei. Dass die Schulpsychologin anschliessend

ohne weitere Abklärungen und ohne Anhörung von E zum Schluss kam, dass

dennoch weiterhin eine integrative Förderung in der angestammten Klasse

angezeigt sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Schulpsychologin gibt sich in

ihrem Bericht denn auch selbst nicht ganz überzeugt von ihrer Lösung, empfiehlt

sie doch gleichzeitig eine externe Sonderschulung für den Fall, "dass die

integrierte Sonderschulung nicht umgesetzt werden können" sollte.

Eine Förderung auf der Stufe 3

im ISR-Stetting hätte zwar dazu geführt, dass E intellektuell mehr gefördert

und gefordert worden wäre, hätte jedoch auch zur Folge gehabt, dass sie – wie

bis anhin – in einem individuellen Sondersetting gelernt hätte, welches ihre

soziale Situation kaum verbessert hätte. Nachdem der Sonderschulbedarf von E

vor allem im Bereich ihrer sozial-emotionalen Funktionsfähigkeit verortet

wurde, erweist sich die angeordnete Massnahme des ISR in der Regelklasse – wie

der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerschaft zu Recht ausführen – als nicht

schlüssig. Die integrative Beschulung von E war offenkundig bereits

gescheitert, wovon auch das Kurzprotokoll des "runden Tischs" vom 14. Mai

2024 zeugt, wo festgehalten wird, dass die Teilnehmenden dieses Gesprächs darin

einig gingen, dass sämtliche besprochenen Varianten einer Schulung von E

innerhalb der Regelstrukturen "nicht zielführend" seien. Dass sich

die Beschwerdegegnerschaft deshalb dazu veranlasst sah, ihre Tochter an einer

als geeignet erscheinenden Schule anzumelden, kann ihr nicht zum Vorwurf

gemacht werden. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin

und von deren langem Beharren auf Standardlösungen, die im Fall von E

nicht (mehr) geeignet waren, fehlte der Beschwerdegegnerschaft zu Recht das

Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin im neuen Schuljahr für eine angemessene

Schullösung sorgen werde. Zwar besteht im Bereich der Hochbegabung im Kanton

Zürich keine öffentliche externe Sonderschule. Erweist sich jedoch – wie hier –

der Besuch der öffentlichen Regelschule aufgrund des ausgewiesenen

Sonderschulbedarfs des Kindes als unzumutbar, hat das Gemeinwesen ausnahmsweise

auch die Kosten einer geeigneten Privatschule zu übernehmen.

E. 4.6 Damit hat die Beschwerdeführerin das verfassungsmässige Recht von E auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt, indem sie die Kosten für den Besuch der Privatschule G für das hier strittige Schuljahr 2024/2025 nicht übernahm. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 27. Juni 2025 zu bestätigen.

E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin steht schon aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu.

E. 5.2 Für das Rekursverfahren kann die Beschwerdegegnerschaft keine Erhöhung der ihr gewährten Parteientschädigung fordern, weil sie kein Rechtsmittel gegen die diesbezügliche Festsetzung des Bezirksrats erhoben hat. Das Institut der Anschlussbeschwerde ist dem zürcherischen Verwaltungsprozessrecht unbekannt, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17).

E. 6 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.-- Zustellkosten, Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Winterthur.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00600 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00600 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Übernahme der Kosten einer Privatschule [Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Kosten der Beschulung der hochbegabten Tochter der Beschwerdegegnerschaft in einer Privatschule während des Schuljahres 2024/2025 zu übernehmen hat.]

Aus den Akten geht hervor, dass die der Tochter der Beschwerdegegnerschaft innerhalb der Regelstrukturen gewährten Unterstützungsmassnahmen unzureichend waren und teilweise zu einer Isolierung des Mädchens führten mit negativen Folgen für ihre Gesundheit. Die Empfehlung der Schulpsychologin, die Tochter der Beschwerdegegnerschaft dennoch weiterhin integrativ in der angestammten Klasse zu fördern, ist nicht nachvollziehbar. Die vorgesehene Förderung auf der Stufe 3 im ISR-Setting hätte zwar dazu geführt, dass das Kind intellektuell mehr gefördert und gefordert worden wäre, hätte jedoch auch zur Folge gehabt, dass sie – wie bis anhin – in einem individuellen Sondersetting gelernt hätte, welches ihre soziale Situation kaum verbessert hätte. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres langen Beharrens auf Standardlösungen, die im vorliegenden Fall nicht (mehr) geeignet waren, fehlte der Beschwerdegegnerschaft zu Recht das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin im neuen Schuljahr für eine angemessene Schullösung sorgen werde, weshalb das Gemeinwesen die Kosten der von den Eltern gewählten Privatschule zu übernehmen hat (zum Ganzen E. 4).

Abweisung. Stichworte: FÖRDERUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG ISOLATION KINDESWOHL KOSTENÜBERNAHME PRIVATSCHULE PRIVATSCHULKOSTEN SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2025.00600 Urteil der 4. Kammer vom

3. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege Stadt Winterthur, diese vertreten durch lic. iur. A, Beschwerdeführerin, gegen 1. B,

2.    C, beide vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Übernahme der Kosten einer Privatschule, hat sich ergeben: I. E, geboren 2014, trat im Schuljahr 2020/2021 in die 1. Klasse der Schule F in Winterthur ein. Nach einer Abklärung von E in der Praxis H im März 2021, die ein überdurchschnittliches kognitives Potenzial von E ergab, ordnete die Stadt Winterthur am 23. April 2021 den umgehenden Wechsel in die 2. Klasse an. Im Schuljahr 2023/2024 besuchte E die 5. Klasse. Infolge anhaltender gesundheitlicher Probleme von E wurde am 14. Mai 2024 ein standardisiertes Abklärungsverfahren betreffend Sonderschulbedürftigkeit bei der Schulpsychologin eingeleitet. Am 3. Juni 2024 ersuchten die Eltern von E, B und C, um Kostenübernahme einer Sonderschulung ihrer Tochter für das Schuljahr 2024/2025. Die verantwortliche Schulpsychologin kam mit Bericht vom 25. Juni 2024 zum Schluss, dass E sonderschulbedürftig sei, und empfahl die integrierte Sonderschulung (ISR, Förderstufe 3a) in der Regelklasse ab Schuljahr 2024/2025. Die Eltern lehnten eine weitere Beschulung von E in der Regelklasse ab und beantragten in der Folge die Übernahme der Kosten der Privatschule G. Am 29. Juli 2024 wies der Ausschuss für Sonderpädagogik der Schulpflege der Stadt Winterthur das Gesuch ab; mit Entscheid vom gleichen Tag ordnete er zudem die integrierte Sonderschulung von E in der Regelklasse vom 1. August 2024 bis am 31. Juli 2025 an. E besuchte im Schuljahr 2024/2025 die private Tagesschule G in I im Kanton J. II. Gegen beide Entscheide rekurrierten B und C im Namen ihrer Tochter E beim Bezirksrat Winterthur. Sie beantragten, die Stadt Winterthur sei zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr 2024/2025 und zur Zuweisung von E zur (externen) Sonderschulung für diesen Zeitraum zu verpflichten. Der Bezirksrat Winterthur hiess den Rekurs am 27. Juni 2025 gut, soweit er darauf eintrat und das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Er verpflichtete die Stadt Winterthur zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr 2024/2025, auferlegte ihr die Verfahrenskosten und sprach den Eltern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu. III. Mit Beschwerde vom 15. September 2025 beantragte die Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 27. Juni 2025 aufzuheben. Der Bezirksrat Winterthur schloss am 24. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. B und C beantragten mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Weiter ersuchten sie um eine angemessene Erhöhung der Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren. Mit weiteren Eingaben vom 3. November, 1. Dezember 2025 und 5. Januar 2026 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Der vorinstanzliche Beschluss berührt die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 41 VSG), weshalb sie praxisgemäss gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (VGr, 11. September 2025, VB.2025.00021, E. 1.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für den Besuch der Privatschule G belaufen sich auf ungefähr Fr. 30'000.- für ein Schuljahr. Es liegt deshalb ein Streitwert von über Fr. 20'000.- vor, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 BV), und für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen weiten Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV; BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.1 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.3). 2.2 In Bezug auf hochbegabte Grundschülerinnen und Grundschüler hat das Bundesgericht entschieden, dass es mit Art. 19 BV vereinbar ist, einen Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule nur in speziell gelagerten Sonderfällen anzuerkennen und sich in den übrigen Fällen, in welchen besondere Massnahmen angezeigt sind, mit einer Sonderschulung bzw. Förderung oder Unterstützung im Rahmen der Regelklasse einer öffentlichen Grundschule zu begnügen (BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übertritt in eine andere, besser geeignete öffentliche Schule kann bei hochbegabten Kindern allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des betroffenen Kindes als unabdingbar erweist (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3; vgl. zum Ganzen auch Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, S. 413 f., 418 Rz. 793 f. und 803). 2.3 Art. 19 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule besucht (BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.3 mit Hinweisen). Etwas anderes gilt nur, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f.). Unterhält der Staat aber ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3). 3. 3.1 Die Regelung im Kanton Zürich geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das kantonale Recht Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Begabung grundsätzlich keinen Anspruch ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule zu besuchen. Den sich aus einer Hochbegabung allenfalls ergebenden besonderen pädagogischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern wird, wie bei behinderten Kindern, zuerst mit sonderpädagogischen Massnahmen an der öffentlichen Schule begegnet (vgl. das Merkblatt des Volksschulamtes des Kantons Zürich "Elterninformation Begabtenförderung"). 3.2 Nach § 35 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen die Integrative Förderung (IF), Therapien sowie Aufnahmeunterricht anzubieten und die Sonderschulung zu gewährleisten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG). Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG). Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG). Wenn an einer öffentlichen Schule im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht, ist die Gemeinde zur Wahrung des Rechts auf hinreichenden Grundschulunterricht verpflichtet, ausnahmsweise auch Privatschulkosten zu übernehmen (VGr, 11. Mai 2023, VB.2023.00119, E. 4.4, und 13. Juni 2024, VB.2023.00531, E. 2.4). 3.3 Die Stadt Winterthur hat ein Rahmenkonzept für die Begabungs- und Begabtenförderung (BBF) erlassen. Das Förderprogramm "Exploratio" vom 11. Dezember 2018 richtet sich an städtische Kinder vom Kindergarten bis zur 6. Klasse (vgl. dazu auch das Merkblatt "Exploratio Begabungs- und Begabtenförderung" des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur). Es besteht aus dezentralen Angeboten für Gruppen oder ganze Klassen in den einzelnen Schulen und zentral durchgeführten Kursen für begabte Kinder. Beim dezentralen Angebot werden Klassenlehrpersonen und IF-Lehrpersonen bei der Förderung von begabten Kindern und in der Planung und Durchführung von begabungsförderndem Regelunterricht von einer sogenannten "Exploratio"-Lehrperson, das heisst einer Lehrperson mit einer Zusatzausbildung in Begabungs- und Begabtenförderung, unterstützt. Das Angebot findet entweder direkt in den Schulen oder im Forschungsatelier statt. Zudem können Lehrpersonen der Stadt Winterthur im "Exploratio" eine Vielzahl an Materialien ausleihen. Ergänzend zur Förderung im Schulhaus können begabte Kinder während eines Semesters einen Kurs im "Exploratio" besuchen. Das zentrale Angebot umfasst jährlich zwei Grundkurse (2.–4. Klasse) und zwei Aufbaukurse (4.–6. Klasse). 4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, die Kosten für die Beschulung von E an der Privatschule G für das Schuljahr 2024/2025 zu übernehmen. Die Sonderschulbedürftigkeit von E ist anerkannt. Sodann geht es nicht um eine rückwirkende Kostenübernahme, sondern um eine solche für die Zeit nach dem entsprechenden Gesuch von Anfang Sommer 2024. 4.2 Aus den Schulakten ergibt sich Folgendes: Bei E zeigten sich in der 1. Klasse bald Motivationsprobleme und Langeweile. In der Schule passte sie sich an, zu Hause war sie gemäss den Schilderungen der Eltern frustriert und aufbrausend und verweigerte die Schule teilweise. Die von den Eltern aufgrund der Probleme von E initiierte private Abklärung bei der Klinik H vom 19./22. März 2021 ergab ein überdurchschnittliches kognitives Potenzial. Die zuständige Person der Klinik H empfahl als schulische Massnahmen einen Klassensprung, Herausforderungen in Analyse, Evaluation und Synthese (nach der Taxonomie von Bloom), eine Straffung des Schulstoffs und die Teilnahme am Förderprogramm "Exploratio"/Mentorat. Die Schulpflege ordnete am 23. April 2021 den umgehenden Wechsel von E in die 2. Klasse an. Gemäss den Kurzprotokollen der schulischen Standortgespräche vom 1. Juli und 8. Dezember 2021 entspannte sich die familiäre Situation nach dem Klassensprung, E fühlte sich in der Schule wohl. Am 10. Mai 2023 meldete die Klassenlehrperson E für das Begabtenförderprogramm "Exploratio" an, woraufhin E im 1. Semester des Schuljahres 2023/2024 am Programm teilnahm. Am 21. September 2023 fand auf Verlangen der Eltern ein schulisches Standortgespräch statt, nachdem E infolge eines psychischen Zusammenbruchs ab

18. September 2023 für kurze Zeit krankgeschrieben war. E fühlte sich gemäss den Eltern sehr unwohl in der Klasse, die sehr unruhig und laut sei. Sie sei traurig und äussere Sterbenswünsche. Die Klassenlehrpersonen erlebten E hingegen als fleissig und aufgestellt. Es wurde vereinbart, dass E mehr Unterstützung seitens der Lehrperson erhalte, mit Kopfhörern arbeiten und regelmässig in die … gehen dürfe. Für ihren Wiedereinstieg nach der Krankschreibung wurde E ausserdem angeboten, dass sie zwei Tage mit der "Exploratio"-Lehrperson arbeiten dürfe. Weiter wurde beschlossen, die Fachstelle für Beratung und Unterstützung (B&U) für schulische Integration der Stadt Winterthur beizuziehen. Sodann wurde in Aussicht gestellt, "mittelfristige Massnahmen" für die Zeit nach der Teilnahme am Programm "Exploratio" ab Februar 2024 rechtzeitig zu thematisieren. Am 11. Januar 2024 wurde den Eltern mitgeteilt, dass die Teilnahme am Programm "Exploratio" auf sechs Monate begrenzt sei und es keine weiteren Möglichkeiten einer Teilnahme an einem solchen Setting für E gebe. Aus dem Gesprächsprotokoll vom

20. März 2024 geht hervor, dass der Gesundheitszustand von E weiterhin schlecht sei und sie eine Psychotherapie besuche, sie fühle sich unverstanden und habe Mühe mit dem Anderssein. Die Schultage verbringe sie häufig ausserhalb des Klassenverbandes auf der, dadurch habe sie sich noch mehr von der Klasse entfernt. Den Besuch des Programms "Exploratio" habe sie sehr geschätzt, dort habe sie im eigenen Tempo arbeiten können und sei unter Gleichgesinnten gewesen. Die Schule F habe beabsichtigt, für E "BBF-Projektunterricht" anzubieten. Leider sei dies nicht umgesetzt worden. Es wurde festgehalten, dass die Fachstelle B&U nun (nach Kompetenzunklarheiten) seit Januar 2024 habe beteiligt werden können. Die Eltern seien verunsichert und hätten E deshalb in einer Privatschule schnuppern lassen. Die Schulleitung stellte fest, dass E besondere Bedürfnisse habe, die zusätzliche Förderung ihrer ausgeprägten Begabung und ihrer hohen Sensibilität verlangten. Das sei eine Herausforderung, welche die Schule bislang noch nicht ausreichend habe bewältigen können. Aus diesem Grund sei der schulpsychologische Dienst zu kontaktieren. Ebenso sei dieser zu involvieren hinsichtlich eines allfälligen Antrags auf externe Sonderschulung. Am 14. Mai 2024 fand ein weiteres schulisches Standortgespräch (sog. runder Tisch) statt, an welchem der Klassenlehrer, der Schulleiter, die schulische Heilpädagogin, die Vertretung der Fachstelle B&U, die Verantwortliche für das Programm "Exploratio" und die Schulpsychologin sowie die Eltern in Begleitung der Therapeutin von E teilnahmen. Die Eltern berichteten dabei von ihren grossen Sorgen um E. Es gehe ihr schlecht. Sie leide unter der sozialen Isolation. Es wurden folgende Möglichkeiten und Massnahmen diskutiert: "Massnahmen innerhalb der Klasse wie weitere Strukturierung, Enrichment, Akzeleration, Einsatz auf der, grösser gefasste Projekte oder Projekte mit ähnlichen Kindern aus anderen Klassen des Schulhauses"; "Eine Querversetzung in die Parallelklasse 5b oder in ein anderes Schulhaus"; "Privatschule mit Fokus Begabtenförderung". Die Sitzungsteilnehmenden "kamen zum Schluss, dass weder die erste noch die zweite Möglichkeit zielführend für E sind. Zum einen hat die Schule schon viele Versuche zur gezielten Förderung von E unternommen und hat keine Besserung hervorgerufen. Zum anderen wird eine Querversetzung in eine andere Klasse wahrscheinlich ähnliche Probleme mitbringen und wäre demnach auch keine Lösung". Betreffend die Privatbeschulung stellten die Fachpersonen fest, dass die Finanzierung ein Problem darstelle. Für die Übernahme der Kosten sei es notwendig, dass der schulpsychologische Dienst den Sonderschulbedarf von E kläre. Die Anmeldung für die Abklärung erfolgte Anfang Juni 2024. Die Eltern beantragten gleichzeitig mit der Anmeldung am 3. Juni 2024 die Übernahme der Kosten einer Sonderschulung für das Schuljahr 2024/2025 für ihre Tochter. Der schulpsychologische Bericht datiert vom 25. Juni 2024. Die Schulpsychologin kommt zum Schluss, dass bei E Sonderschulbedarf im Bereich sozial-emotionaler Funktionsfähigkeit ausgewiesen sei im Zusammenhang mit einem hohen, zum Teil weit überdurchschnittlichen kognitiven Potenzial. Sie empfahl, "eine integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) einzurichten, um den Bedarf von E für eine stark individualisierte Förderung hinsichtlich ihrer hohen Begabung zu ermöglichen und andererseits Unterstützung hinsichtlich des Umgangs mit Diskrepanz/Anderssein und sozialer Integration sowie ihrer hohen Sensibilität zu gewährleisten". Darüber hinaus wurde die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen. 4.3 Der Bezirksrat erwog, das Wohl von E könne nicht (mehr) mit einer integrierten Sonderschulung in der Regelklasse gewahrt werden. Die Schule habe zu zögerlich auf den Gesundheitszustand von E reagiert und ihre psychischen Probleme zu wenig ernst genommen, da das Mädchen in der Schule nicht gestört habe. Die vor Juni 2024 angebotenen Massnahmen seien unangemessen gewesen, sodass die Eltern zur Wahrung des Kindeswohls zu einer privaten Lösung gedrängt worden seien. Eine Beschränkung der Teilnahme von E am Programm "Exploratio" auf nur ein Semester sei unverständlich. Die integrative Sonderschulung sei zu spät angeordnet worden, sodass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Versäumnisses, rechtzeitig eine zumutbare Lösung anzubieten, die Privatschulkosten zu übernehmen habe. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass entgegen dem Protokoll des schulischen Standortgesprächs vom

14. Mai 2024 ("runder Tisch") bei E noch nicht alle Fördermassnahmen ausgeschöpft gewesen seien. E sei damals nur in der Förderstufe 2 gewesen und wäre ab dem neuen Schuljahr in der Stufe 3a unterstützt worden. Es sei ein Sondersetting angedacht gewesen mit der schulischen Heilpädagogin und dem Programm "Exploratio". Mit diesen Massnahmen wäre das Recht von E auf unentgeltlichen Grundschulunterricht hinreichend gewahrt gewesen. Die Eltern hätten E dann aber eigenmächtig in die Privatschule geschickt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Auch seien die Eltern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie für die Finanzierung selbst sorgen müssten. Eine Übernahme von Privatschulkosten komme nur als ultima ratio in Frage. Eine solche Situation sei hier im Juni 2024 nicht gegeben gewesen. Der integrativen Sonderschulung sei gegenüber der externen Sonderschulung der Vorrang zu geben. Die Eltern hätten der integrierten Sonderschulung keine Chance geben wollen. Der Bezirksrat nehme zu Unrecht eine Gefährdung des Kindeswohls an. Auch treffe es entgegen dem Bezirksrat nicht zu, dass die Schule nach dem Schnuppern von E in einer Privatschule im Februar 2024 mit weiteren Massnahmen bewusst zugewartet habe. Der Bezirksrat habe sein Ermessen missbraucht, indem er entgegen der Schulpsychologin annahm, dass das für E für die 6. Klasse geplante Sondersetting in der Regelklasse ihr Wohl gefährden würde bzw. gefährdet hätte. 4.4 Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, dass die von der Schule angebotenen Massnahmen bis Ende der 5. Klasse sehr niederschwellig gewesen seien. Die Massnahmen seien zudem – wie der Bezirksrat zu Recht ausgeführt habe – in sozialer Hinsicht problematisch gewesen, da E zunehmend isoliert worden sei. Diese Problematik hätten die beteiligten Fachpersonen in wiederholten schulischen Standortgesprächen anerkannt. Der vorgebrachte Vorschlag einer integrierten Sonderschulung mit individualisiertem Unterricht in der Regelklasse hätte dazu geführt, dass die sozial-emotionalen Probleme des Andersseins und des Sich-ausgeschlossen-Fühlens gerade nicht hätten gelöst werden können. Die in der Vergangenheit getroffenen Massnahmen seien angesichts des Zustands von E nicht angemessen gewesen. An den Schulgesprächen seien nie andere Förderstufen thematisiert worden; auch an jenem Gespräch vom 14. Mai 2024, welches in Anwesenheit der Schulpsychologin stattgefunden habe, seien Fördermassnahmen auf der Stufe 3 nicht zur Sprache gekommen. Auch die Teilnahme am Programm "Exploratio" sei auf ein Semester begrenzt worden. Demgegenüber sei der Privatschulbesuch von den Schulvertretern zunehmend als alternativlos dargestellt worden. Die Ablehnung einer externen Sonderschulung (in einer Privatschule) sei in der Folge eine Kehrtwende der Schule gewesen. Die vorgeschlagene weitere Beschulung von E in der angestammten Klasse hätte das Wohl von E weiterhin gefährdet, insbesondere sei die Anhebung der Förderstufe zu spät erfolgt. Sodann seien die vorgeschlagenen Massnahmen für die 6. Klasse wenig greifbar und konkret gewesen. Die Eltern hätten sich stets bemüht, die Situation von E in Zusammenarbeit mit der Schule zu verbessern, die Verzögerungen könnten nicht ihnen angelastet werden. Die Schule habe lange Zeit nur niederschwellige Massnahmen angeboten, welche dazu geführt hätten, dass E die Unterrichtszeit zunehmend im Selbststudium ausserhalb des Klassenzimmers in der … verbracht habe. Die Situation des Lernens ausserhalb eines Klassenverbandes hätte sich mit der verfügten neuen Förderstufe nicht wesentlich geändert, weshalb die soziale und emotionale Situation von E dadurch nicht hätte verbessert werden können und das Kindeswohl weiterhin gefährdet gewesen wäre. 4.5 Wenn der Bezirksrat vor dem Hintergrund des vorstehend Dargetanen sowie mit Blick auf die Akten auf eine Gutheissung des Rekurses der Beschwerdegegnerschaft schloss und die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr 2024/2025 verpflichtete, ist dies nicht zu beanstanden. So kamen die versammelten Fachpersonen am "runden Tisch" vom 14. Mai 2024 zum Schluss, dass die Unterstützungsmassnahmen für E unzureichend gewesen seien und teilweise zu deren Isolierung geführt hätten, was ihre gesundheitliche Situation verschlimmert habe. Die Schulpsychologin hielt in ihrem Bericht fest, dass der Sonderschulbedarf von E im Bereich der sozial-emotionalen Funktionsfähigkeit ausgewiesen sei. Dass die Schulpsychologin anschliessend ohne weitere Abklärungen und ohne Anhörung von E zum Schluss kam, dass dennoch weiterhin eine integrative Förderung in der angestammten Klasse angezeigt sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Schulpsychologin gibt sich in ihrem Bericht denn auch selbst nicht ganz überzeugt von ihrer Lösung, empfiehlt sie doch gleichzeitig eine externe Sonderschulung für den Fall, "dass die integrierte Sonderschulung nicht umgesetzt werden können" sollte. Eine Förderung auf der Stufe 3 im ISR-Stetting hätte zwar dazu geführt, dass E intellektuell mehr gefördert und gefordert worden wäre, hätte jedoch auch zur Folge gehabt, dass sie – wie bis anhin – in einem individuellen Sondersetting gelernt hätte, welches ihre soziale Situation kaum verbessert hätte. Nachdem der Sonderschulbedarf von E vor allem im Bereich ihrer sozial-emotionalen Funktionsfähigkeit verortet wurde, erweist sich die angeordnete Massnahme des ISR in der Regelklasse – wie der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerschaft zu Recht ausführen – als nicht schlüssig. Die integrative Beschulung von E war offenkundig bereits gescheitert, wovon auch das Kurzprotokoll des "runden Tischs" vom 14. Mai 2024 zeugt, wo festgehalten wird, dass die Teilnehmenden dieses Gesprächs darin einig gingen, dass sämtliche besprochenen Varianten einer Schulung von E innerhalb der Regelstrukturen "nicht zielführend" seien. Dass sich die Beschwerdegegnerschaft deshalb dazu veranlasst sah, ihre Tochter an einer als geeignet erscheinenden Schule anzumelden, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und von deren langem Beharren auf Standardlösungen, die im Fall von E nicht (mehr) geeignet waren, fehlte der Beschwerdegegnerschaft zu Recht das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin im neuen Schuljahr für eine angemessene Schullösung sorgen werde. Zwar besteht im Bereich der Hochbegabung im Kanton Zürich keine öffentliche externe Sonderschule. Erweist sich jedoch – wie hier – der Besuch der öffentlichen Regelschule aufgrund des ausgewiesenen Sonderschulbedarfs des Kindes als unzumutbar, hat das Gemeinwesen ausnahmsweise auch die Kosten einer geeigneten Privatschule zu übernehmen. 4.6 Damit hat die Beschwerdeführerin das verfassungsmässige Recht von E auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt, indem sie die Kosten für den Besuch der Privatschule G für das hier strittige Schuljahr 2024/2025 nicht übernahm. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 27. Juni 2025 zu bestätigen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin steht schon aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu. 5.2 Für das Rekursverfahren kann die Beschwerdegegnerschaft keine Erhöhung der ihr gewährten Parteientschädigung fordern, weil sie kein Rechtsmittel gegen die diesbezügliche Festsetzung des Bezirksrats erhoben hat. Das Institut der Anschlussbeschwerde ist dem zürcherischen Verwaltungsprozessrecht unbekannt, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 17). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.-- Zustellkosten, Fr. 2'645.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    den Bezirksrat Winterthur.