[Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Kosten der Beschulung der hochbegabten Tochter der Beschwerdegegnerschaft in einer Privatschule während des Schuljahres 2024/2025 zu übernehmen hat.] Aus den Akten geht hervor, dass die der Tochter der Beschwerdegegnerschaft innerhalb der Regelstrukturen gewährten Unterstützungsmassnahmen unzureichend waren und teilweise zu einer Isolierung des Mädchens führten mit negativen Folgen für ihre Gesundheit. Die Empfehlung der Schulpsychologin, die Tochter der Beschwerdegegnerschaft dennoch weiterhin integrativ in der angestammten Klasse zu fördern, ist nicht nachvollziehbar. Die vorgesehene Förderung auf der Stufe 3 im ISR-Setting hätte zwar dazu geführt, dass das Kind intellektuell mehr gefördert und gefordert worden wäre, hätte jedoch auch zur Folge gehabt, dass sie wie bis anhin in einem individuellen Sondersetting gelernt hätte, welches ihre soziale Situation kaum verbessert hätte. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres langen Beharrens auf Standardlösungen, die im vorliegenden Fall nicht (mehr) geeignet waren, fehlte der Beschwerdegegnerschaft zu Recht das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin im neuen Schuljahr für eine angemessene Schullösung sorgen werde, weshalb das Gemeinwesen die Kosten der von den Eltern gewählten Privatschule zu übernehmen hat (zum Ganzen E. 4). Abweisung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 B,
2. C,
beide
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Übernahme der Kosten einer Privatschule,
hat sich
ergeben:
I.
E, geboren 2014, trat im
Schuljahr 2020/2021 in die 1. Klasse der Schule F in Winterthur ein.
Nach einer Abklärung von E in der Praxis H im März 2021, die ein
überdurchschnittliches kognitives Potenzial von E ergab, ordnete die Stadt
Winterthur am 23. April 2021 den umgehenden Wechsel in die 2. Klasse
an. Im Schuljahr 2023/2024 besuchte E die 5. Klasse. Infolge anhaltender
gesundheitlicher Probleme von E wurde am 14. Mai 2024 ein
standardisiertes Abklärungsverfahren betreffend Sonderschulbedürftigkeit bei
der Schulpsychologin eingeleitet. Am 3. Juni 2024 ersuchten die Eltern
von E, B und C, um Kostenübernahme einer Sonderschulung ihrer
Tochter für das Schuljahr 2024/2025. Die verantwortliche Schulpsychologin kam
mit Bericht vom 25. Juni 2024 zum Schluss, dass E sonderschulbedürftig
sei, und empfahl die integrierte Sonderschulung (ISR, Förderstufe 3a) in
der Regelklasse ab Schuljahr 2024/2025.
Die Eltern lehnten eine weitere
Beschulung von E in der Regelklasse ab und beantragten in der Folge die
Übernahme der Kosten der Privatschule G. Am 29. Juli 2024 wies der
Ausschuss für Sonderpädagogik der Schulpflege der Stadt Winterthur das Gesuch
ab; mit Entscheid vom gleichen Tag ordnete er zudem die integrierte
Sonderschulung von E in der Regelklasse vom 1. August 2024 bis am 31. Juli
2025 an. E besuchte im Schuljahr 2024/2025 die private Tagesschule G in I
im Kanton J.
II.
Gegen beide Entscheide
rekurrierten B und C im Namen ihrer Tochter E beim Bezirksrat Winterthur.
Sie beantragten, die Stadt Winterthur sei zur Übernahme der Privatschulkosten
für das Schuljahr 2024/2025 und zur Zuweisung von E zur (externen) Sonderschulung
für diesen Zeitraum zu verpflichten.
Der Bezirksrat Winterthur hiess
den Rekurs am 27. Juni 2025 gut, soweit er darauf eintrat und das
Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Er verpflichtete die
Stadt Winterthur zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr 2024/2025,
auferlegte ihr die Verfahrenskosten und sprach den Eltern eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu.
III.
Mit Beschwerde vom 15. September
2025 beantragte die Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege, unter
Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 27. Juni
2025 aufzuheben.
Der Bezirksrat Winterthur
schloss am 24. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. B und C
beantragten mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 die Abweisung der
Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Weiter ersuchten sie um eine angemessene
Erhöhung der Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren. Mit
weiteren Eingaben vom 3. November, 1. Dezember 2025 und 5. Januar
2026 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Der vorinstanzliche Beschluss berührt die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 41 VSG), weshalb sie praxisgemäss gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (VGr, 11. September 2025, VB.2025.00021, E. 1.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Die Kosten für den Besuch der Privatschule G belaufen sich auf ungefähr Fr. 30'000.- für ein Schuljahr. Es liegt deshalb ein Streitwert von über Fr. 20'000.- vor, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
E. 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 BV), und für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen weiten Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV; BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.1 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.3).
E. 2.2 In Bezug auf hochbegabte Grundschülerinnen und Grundschüler hat das Bundesgericht entschieden, dass es mit Art. 19 BV vereinbar ist, einen Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule nur in speziell gelagerten Sonderfällen anzuerkennen und sich in den übrigen Fällen, in welchen besondere Massnahmen angezeigt sind, mit einer Sonderschulung bzw. Förderung oder Unterstützung im Rahmen der Regelklasse einer öffentlichen Grundschule zu begnügen (BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übertritt in eine andere, besser geeignete öffentliche Schule kann bei hochbegabten Kindern allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des betroffenen Kindes als unabdingbar erweist (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3; vgl. zum Ganzen auch Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, S. 413 f., 418 Rz. 793 f. und 803).
E. 2.3 Art. 19 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule besucht (BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.3 mit Hinweisen). Etwas anderes gilt nur, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f.). Unterhält der Staat aber ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3).
E. 3.1 Die Regelung im Kanton Zürich geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das kantonale Recht Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Begabung grundsätzlich keinen Anspruch ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule zu besuchen. Den sich aus einer Hochbegabung allenfalls ergebenden besonderen pädagogischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern wird, wie bei behinderten Kindern, zuerst mit sonderpädagogischen Massnahmen an der öffentlichen Schule begegnet (vgl. das Merkblatt des Volksschulamtes des Kantons Zürich "Elterninformation Begabtenförderung").
E. 3.2 Nach § 35 VSG
haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen die Integrative Förderung (IF),
Therapien sowie Aufnahmeunterricht anzubieten und die Sonderschulung zu
gewährleisten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG).
Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen
nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie
umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer
öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder
als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung
ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen
Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben
ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3
VSG).
Die Entscheidung über
sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den
Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1
VSG; vgl. auch § 26 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin
oder der betroffene Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist
zusätzlich die Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37
Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall
sowie bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem
eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1
VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach
durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der
anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege
darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1
VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den
Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
Wenn an einer öffentlichen Schule
im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung
steht, ist die Gemeinde zur Wahrung des Rechts auf hinreichenden
Grundschulunterricht verpflichtet, ausnahmsweise auch Privatschulkosten zu
übernehmen (VGr, 11. Mai 2023, VB.2023.00119, E. 4.4, und 13. Juni
2024, VB.2023.00531, E. 2.4).
E. 3.3 Die Stadt Winterthur hat ein Rahmenkonzept für die Begabungs- und Begabtenförderung (BBF) erlassen. Das Förderprogramm "Exploratio" vom 11. Dezember 2018 richtet sich an städtische Kinder vom Kindergarten bis zur 6. Klasse (vgl. dazu auch das Merkblatt "Exploratio Begabungs- und Begabtenförderung" des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur). Es besteht aus dezentralen Angeboten für Gruppen oder ganze Klassen in den einzelnen Schulen und zentral durchgeführten Kursen für begabte Kinder. Beim dezentralen Angebot werden Klassenlehrpersonen und IF-Lehrpersonen bei der Förderung von begabten Kindern und in der Planung und Durchführung von begabungsförderndem Regelunterricht von einer sogenannten "Exploratio"-Lehrperson, das heisst einer Lehrperson mit einer Zusatzausbildung in Begabungs- und Begabtenförderung, unterstützt. Das Angebot findet entweder direkt in den Schulen oder im Forschungsatelier statt. Zudem können Lehrpersonen der Stadt Winterthur im "Exploratio" eine Vielzahl an Materialien ausleihen. Ergänzend zur Förderung im Schulhaus können begabte Kinder während eines Semesters einen Kurs im "Exploratio" besuchen. Das zentrale Angebot umfasst jährlich zwei Grundkurse (2.4. Klasse) und zwei Aufbaukurse (4.6. Klasse).
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, die Kosten für die Beschulung von E an der Privatschule G für das Schuljahr 2024/2025 zu übernehmen. Die Sonderschulbedürftigkeit von E ist anerkannt. Sodann geht es nicht um eine rückwirkende Kostenübernahme, sondern um eine solche für die Zeit nach dem entsprechenden Gesuch von Anfang Sommer 2024.
E. 4.2 Aus den Schulakten
ergibt sich Folgendes:
Bei E zeigten sich in der 1. Klasse
bald Motivationsprobleme und Langeweile. In der Schule passte sie sich an, zu
Hause war sie gemäss den Schilderungen der Eltern frustriert und aufbrausend
und verweigerte die Schule teilweise. Die von den Eltern aufgrund der Probleme von E
initiierte private Abklärung bei der Klinik H vom 19./22. März 2021 ergab
ein überdurchschnittliches kognitives Potenzial. Die zuständige Person der
Klinik H empfahl als schulische Massnahmen einen Klassensprung,
Herausforderungen in Analyse, Evaluation und Synthese (nach der Taxonomie von
Bloom), eine Straffung des Schulstoffs und die Teilnahme am Förderprogramm
"Exploratio"/Mentorat. Die Schulpflege ordnete am 23. April 2021
den umgehenden Wechsel von E in die 2. Klasse an. Gemäss den
Kurzprotokollen der schulischen Standortgespräche vom 1. Juli und 8. Dezember
2021 entspannte sich die familiäre Situation nach dem Klassensprung, E fühlte
sich in der Schule wohl.
Am 10. Mai 2023 meldete die
Klassenlehrperson E für das Begabtenförderprogramm "Exploratio" an,
woraufhin E im 1. Semester des Schuljahres 2023/2024 am Programm teilnahm.
Am 21. September 2023 fand auf Verlangen der Eltern ein schulisches
Standortgespräch statt, nachdem E infolge eines psychischen Zusammenbruchs ab
18. September 2023 für kurze Zeit krankgeschrieben war. E fühlte sich
gemäss den Eltern sehr unwohl in der Klasse, die sehr unruhig und laut sei. Sie
sei traurig und äussere Sterbenswünsche. Die Klassenlehrpersonen erlebten E
hingegen als fleissig und aufgestellt. Es wurde vereinbart, dass E mehr
Unterstützung seitens der Lehrperson erhalte, mit Kopfhörern arbeiten und
regelmässig in die gehen dürfe. Für ihren Wiedereinstieg nach der
Krankschreibung wurde E ausserdem angeboten, dass sie zwei Tage mit der
"Exploratio"-Lehrperson arbeiten dürfe. Weiter wurde beschlossen, die
Fachstelle für Beratung und Unterstützung (B&U) für schulische Integration
der Stadt Winterthur beizuziehen. Sodann wurde in Aussicht gestellt,
"mittelfristige Massnahmen" für die Zeit nach der Teilnahme am Programm
"Exploratio" ab Februar 2024 rechtzeitig zu thematisieren.
Am 11. Januar 2024 wurde
den Eltern mitgeteilt, dass die Teilnahme am Programm "Exploratio"
auf sechs Monate begrenzt sei und es keine weiteren Möglichkeiten einer
Teilnahme an einem solchen Setting für E gebe. Aus dem Gesprächsprotokoll vom
20. März 2024 geht hervor, dass der Gesundheitszustand von E weiterhin
schlecht sei und sie eine Psychotherapie besuche, sie fühle sich unverstanden
und habe Mühe mit dem Anderssein. Die Schultage verbringe sie häufig ausserhalb
des Klassenverbandes auf der, dadurch habe sie sich noch mehr von der Klasse
entfernt. Den Besuch des Programms "Exploratio" habe sie sehr
geschätzt, dort habe sie im eigenen Tempo arbeiten können und sei unter
Gleichgesinnten gewesen. Die Schule F habe beabsichtigt, für E
"BBF-Projektunterricht" anzubieten. Leider sei dies nicht umgesetzt worden.
Es wurde festgehalten, dass die Fachstelle B&U nun (nach
Kompetenzunklarheiten) seit Januar 2024 habe beteiligt werden können. Die
Eltern seien verunsichert und hätten E deshalb in einer Privatschule schnuppern
lassen. Die Schulleitung stellte fest, dass E besondere Bedürfnisse habe, die
zusätzliche Förderung ihrer ausgeprägten Begabung und ihrer hohen Sensibilität
verlangten. Das sei eine Herausforderung, welche die Schule bislang noch nicht
ausreichend habe bewältigen können. Aus diesem Grund sei der
schulpsychologische Dienst zu kontaktieren. Ebenso sei dieser zu involvieren
hinsichtlich eines allfälligen Antrags auf externe Sonderschulung.
Am 14. Mai 2024 fand ein
weiteres schulisches Standortgespräch (sog. runder Tisch) statt, an welchem der
Klassenlehrer, der Schulleiter, die schulische Heilpädagogin, die Vertretung
der Fachstelle B&U, die Verantwortliche für das Programm
"Exploratio" und die Schulpsychologin sowie die Eltern in Begleitung der
Therapeutin von E teilnahmen. Die Eltern berichteten dabei von ihren
grossen Sorgen um E. Es gehe ihr schlecht. Sie leide unter der sozialen
Isolation. Es wurden folgende Möglichkeiten und Massnahmen diskutiert: "Massnahmen
innerhalb der Klasse wie weitere Strukturierung, Enrichment, Akzeleration,
Einsatz auf der, grösser gefasste Projekte oder Projekte mit ähnlichen
Kindern aus anderen Klassen des Schulhauses"; "Eine Querversetzung in
die Parallelklasse 5b oder in ein anderes Schulhaus"; "Privatschule
mit Fokus Begabtenförderung". Die Sitzungsteilnehmenden "kamen zum
Schluss, dass weder die erste noch die zweite Möglichkeit zielführend für E
sind. Zum einen hat die Schule schon viele Versuche zur gezielten Förderung von E
unternommen und hat keine Besserung hervorgerufen. Zum anderen wird eine
Querversetzung in eine andere Klasse wahrscheinlich ähnliche Probleme mitbringen
und wäre demnach auch keine Lösung". Betreffend die Privatbeschulung
stellten die Fachpersonen fest, dass die Finanzierung ein Problem darstelle.
Für die Übernahme der Kosten sei es notwendig, dass der schulpsychologische
Dienst den Sonderschulbedarf von E kläre.
Die Anmeldung für die Abklärung
erfolgte Anfang Juni 2024. Die Eltern beantragten gleichzeitig mit der
Anmeldung am 3. Juni 2024 die Übernahme der Kosten einer Sonderschulung
für das Schuljahr 2024/2025 für ihre Tochter. Der schulpsychologische Bericht
datiert vom 25. Juni 2024. Die Schulpsychologin kommt zum Schluss, dass
bei E Sonderschulbedarf im Bereich sozial-emotionaler Funktionsfähigkeit
ausgewiesen sei im Zusammenhang mit einem hohen, zum Teil weit
überdurchschnittlichen kognitiven Potenzial. Sie empfahl, "eine
integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)
einzurichten, um den Bedarf von E für eine stark individualisierte
Förderung hinsichtlich ihrer hohen Begabung zu ermöglichen und andererseits
Unterstützung hinsichtlich des Umgangs mit Diskrepanz/Anderssein und sozialer
Integration sowie ihrer hohen Sensibilität zu gewährleisten". Darüber
hinaus wurde die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen.
E. 4.3 Der Bezirksrat
erwog, das Wohl von E könne nicht (mehr) mit einer integrierten
Sonderschulung in der Regelklasse gewahrt werden. Die Schule habe zu zögerlich
auf den Gesundheitszustand von E reagiert und ihre psychischen Probleme zu
wenig ernst genommen, da das Mädchen in der Schule nicht gestört habe. Die vor Juni
2024 angebotenen Massnahmen seien unangemessen gewesen, sodass die Eltern zur
Wahrung des Kindeswohls zu einer privaten Lösung gedrängt worden seien. Eine
Beschränkung der Teilnahme von E am Programm "Exploratio" auf
nur ein Semester sei unverständlich. Die integrative Sonderschulung sei zu spät
angeordnet worden, sodass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Versäumnisses,
rechtzeitig eine zumutbare Lösung anzubieten, die Privatschulkosten zu
übernehmen habe.
Die Beschwerdeführerin wendet
dagegen ein, dass entgegen dem Protokoll des schulischen Standortgesprächs vom
14. Mai 2024 ("runder Tisch") bei E noch nicht alle
Fördermassnahmen ausgeschöpft gewesen seien. E sei damals nur in der Förderstufe 2
gewesen und wäre ab dem neuen Schuljahr in der Stufe 3a unterstützt
worden. Es sei ein Sondersetting angedacht gewesen mit der schulischen
Heilpädagogin und dem Programm "Exploratio". Mit diesen Massnahmen
wäre das Recht von E auf unentgeltlichen Grundschulunterricht hinreichend
gewahrt gewesen. Die Eltern hätten E dann aber eigenmächtig in die Privatschule
geschickt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Auch seien die Eltern
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie für die Finanzierung selbst
sorgen müssten. Eine Übernahme von Privatschulkosten komme nur als ultima ratio
in Frage. Eine solche Situation sei hier im Juni 2024 nicht gegeben gewesen.
Der integrativen Sonderschulung sei gegenüber der externen Sonderschulung der
Vorrang zu geben. Die Eltern hätten der integrierten Sonderschulung keine
Chance geben wollen. Der Bezirksrat nehme zu Unrecht eine Gefährdung des Kindeswohls
an. Auch treffe es entgegen dem Bezirksrat nicht zu, dass die Schule nach dem
Schnuppern von E in einer Privatschule im Februar 2024 mit weiteren
Massnahmen bewusst zugewartet habe. Der Bezirksrat habe sein Ermessen
missbraucht, indem er entgegen der Schulpsychologin annahm, dass das für E für
die 6. Klasse geplante Sondersetting in der Regelklasse ihr Wohl gefährden
würde bzw. gefährdet hätte.
E. 4.4 Die
Beschwerdegegnerschaft bringt vor, dass die von der Schule angebotenen
Massnahmen bis Ende der 5. Klasse sehr niederschwellig gewesen seien. Die
Massnahmen seien zudem wie der Bezirksrat zu Recht ausgeführt habe in
sozialer Hinsicht problematisch gewesen, da E zunehmend isoliert worden sei.
Diese Problematik hätten die beteiligten Fachpersonen in wiederholten
schulischen Standortgesprächen anerkannt. Der vorgebrachte Vorschlag einer
integrierten Sonderschulung mit individualisiertem Unterricht in der Regelklasse
hätte dazu geführt, dass die sozial-emotionalen Probleme des Andersseins und
des Sich-ausgeschlossen-Fühlens gerade nicht hätten gelöst werden können. Die
in der Vergangenheit getroffenen Massnahmen seien angesichts des Zustands
von E nicht angemessen gewesen. An den Schulgesprächen seien nie andere
Förderstufen thematisiert worden; auch an jenem Gespräch vom 14. Mai 2024,
welches in Anwesenheit der Schulpsychologin stattgefunden habe, seien
Fördermassnahmen auf der Stufe 3 nicht zur Sprache gekommen. Auch die
Teilnahme am Programm "Exploratio" sei auf ein Semester begrenzt
worden. Demgegenüber sei der Privatschulbesuch von den Schulvertretern
zunehmend als alternativlos dargestellt worden. Die Ablehnung einer externen
Sonderschulung (in einer Privatschule) sei in der Folge eine Kehrtwende der
Schule gewesen. Die vorgeschlagene weitere Beschulung von E in der
angestammten Klasse hätte das Wohl von E weiterhin gefährdet, insbesondere
sei die Anhebung der Förderstufe zu spät erfolgt. Sodann seien die
vorgeschlagenen Massnahmen für die 6. Klasse wenig greifbar und konkret
gewesen. Die Eltern hätten sich stets bemüht, die Situation von E in
Zusammenarbeit mit der Schule zu verbessern, die Verzögerungen könnten nicht
ihnen angelastet werden. Die Schule habe lange Zeit nur niederschwellige
Massnahmen angeboten, welche dazu geführt hätten, dass E die Unterrichtszeit
zunehmend im Selbststudium ausserhalb des Klassenzimmers in der verbracht
habe. Die Situation des Lernens ausserhalb eines Klassenverbandes hätte sich
mit der verfügten neuen Förderstufe nicht wesentlich geändert, weshalb die
soziale und emotionale Situation von E dadurch nicht hätte verbessert
werden können und das Kindeswohl weiterhin gefährdet gewesen wäre.
E. 4.5 Wenn der
Bezirksrat vor dem Hintergrund des vorstehend Dargetanen sowie mit Blick auf
die Akten auf eine Gutheissung des Rekurses der Beschwerdegegnerschaft schloss
und die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr
2024/2025 verpflichtete, ist dies nicht zu beanstanden. So kamen die
versammelten Fachpersonen am "runden Tisch" vom 14. Mai 2024 zum
Schluss, dass die Unterstützungsmassnahmen für E unzureichend gewesen seien und
teilweise zu deren Isolierung geführt hätten, was ihre gesundheitliche
Situation verschlimmert habe. Die Schulpsychologin hielt in ihrem Bericht fest,
dass der Sonderschulbedarf von E im Bereich der sozial-emotionalen
Funktionsfähigkeit ausgewiesen sei. Dass die Schulpsychologin anschliessend
ohne weitere Abklärungen und ohne Anhörung von E zum Schluss kam, dass
dennoch weiterhin eine integrative Förderung in der angestammten Klasse
angezeigt sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Schulpsychologin gibt sich in
ihrem Bericht denn auch selbst nicht ganz überzeugt von ihrer Lösung, empfiehlt
sie doch gleichzeitig eine externe Sonderschulung für den Fall, "dass die
integrierte Sonderschulung nicht umgesetzt werden können" sollte.
Eine Förderung auf der Stufe 3
im ISR-Stetting hätte zwar dazu geführt, dass E intellektuell mehr gefördert
und gefordert worden wäre, hätte jedoch auch zur Folge gehabt, dass sie wie
bis anhin in einem individuellen Sondersetting gelernt hätte, welches ihre
soziale Situation kaum verbessert hätte. Nachdem der Sonderschulbedarf von E
vor allem im Bereich ihrer sozial-emotionalen Funktionsfähigkeit verortet
wurde, erweist sich die angeordnete Massnahme des ISR in der Regelklasse wie
der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerschaft zu Recht ausführen als nicht
schlüssig. Die integrative Beschulung von E war offenkundig bereits
gescheitert, wovon auch das Kurzprotokoll des "runden Tischs" vom 14. Mai
2024 zeugt, wo festgehalten wird, dass die Teilnehmenden dieses Gesprächs darin
einig gingen, dass sämtliche besprochenen Varianten einer Schulung von E
innerhalb der Regelstrukturen "nicht zielführend" seien. Dass sich
die Beschwerdegegnerschaft deshalb dazu veranlasst sah, ihre Tochter an einer
als geeignet erscheinenden Schule anzumelden, kann ihr nicht zum Vorwurf
gemacht werden. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin
und von deren langem Beharren auf Standardlösungen, die im Fall von E
nicht (mehr) geeignet waren, fehlte der Beschwerdegegnerschaft zu Recht das
Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin im neuen Schuljahr für eine angemessene
Schullösung sorgen werde. Zwar besteht im Bereich der Hochbegabung im Kanton
Zürich keine öffentliche externe Sonderschule. Erweist sich jedoch wie hier
der Besuch der öffentlichen Regelschule aufgrund des ausgewiesenen
Sonderschulbedarfs des Kindes als unzumutbar, hat das Gemeinwesen ausnahmsweise
auch die Kosten einer geeigneten Privatschule zu übernehmen.
E. 4.6 Damit hat die Beschwerdeführerin das verfassungsmässige Recht von E auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt, indem sie die Kosten für den Besuch der Privatschule G für das hier strittige Schuljahr 2024/2025 nicht übernahm. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 27. Juni 2025 zu bestätigen.
E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin steht schon aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu.
E. 5.2 Für das Rekursverfahren kann die Beschwerdegegnerschaft keine Erhöhung der ihr gewährten Parteientschädigung fordern, weil sie kein Rechtsmittel gegen die diesbezügliche Festsetzung des Bezirksrats erhoben hat. Das Institut der Anschlussbeschwerde ist dem zürcherischen Verwaltungsprozessrecht unbekannt, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 17).
E. 6 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Winterthur.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00600 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00600 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Übernahme der Kosten einer Privatschule [Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Kosten der Beschulung der hochbegabten Tochter der Beschwerdegegnerschaft in einer Privatschule während des Schuljahres 2024/2025 zu übernehmen hat.]
Aus den Akten geht hervor, dass die der Tochter der Beschwerdegegnerschaft innerhalb der Regelstrukturen gewährten Unterstützungsmassnahmen unzureichend waren und teilweise zu einer Isolierung des Mädchens führten mit negativen Folgen für ihre Gesundheit. Die Empfehlung der Schulpsychologin, die Tochter der Beschwerdegegnerschaft dennoch weiterhin integrativ in der angestammten Klasse zu fördern, ist nicht nachvollziehbar. Die vorgesehene Förderung auf der Stufe 3 im ISR-Setting hätte zwar dazu geführt, dass das Kind intellektuell mehr gefördert und gefordert worden wäre, hätte jedoch auch zur Folge gehabt, dass sie wie bis anhin in einem individuellen Sondersetting gelernt hätte, welches ihre soziale Situation kaum verbessert hätte. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und ihres langen Beharrens auf Standardlösungen, die im vorliegenden Fall nicht (mehr) geeignet waren, fehlte der Beschwerdegegnerschaft zu Recht das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin im neuen Schuljahr für eine angemessene Schullösung sorgen werde, weshalb das Gemeinwesen die Kosten der von den Eltern gewählten Privatschule zu übernehmen hat (zum Ganzen E. 4).
Abweisung. Stichworte: FÖRDERUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT HOCHBEGABTENFÖRDERUNG INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG ISOLATION KINDESWOHL KOSTENÜBERNAHME PRIVATSCHULE PRIVATSCHULKOSTEN SONDERSCHULBEDÜRFTIGKEIT Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00600 Urteil der 4. Kammer vom
3. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. In Sachen Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege Stadt Winterthur, diese vertreten durch lic. iur. A, Beschwerdeführerin, gegen 1. B,
2. C, beide vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Übernahme der Kosten einer Privatschule, hat sich ergeben: I. E, geboren 2014, trat im Schuljahr 2020/2021 in die 1. Klasse der Schule F in Winterthur ein. Nach einer Abklärung von E in der Praxis H im März 2021, die ein überdurchschnittliches kognitives Potenzial von E ergab, ordnete die Stadt Winterthur am 23. April 2021 den umgehenden Wechsel in die 2. Klasse an. Im Schuljahr 2023/2024 besuchte E die 5. Klasse. Infolge anhaltender gesundheitlicher Probleme von E wurde am 14. Mai 2024 ein standardisiertes Abklärungsverfahren betreffend Sonderschulbedürftigkeit bei der Schulpsychologin eingeleitet. Am 3. Juni 2024 ersuchten die Eltern von E, B und C, um Kostenübernahme einer Sonderschulung ihrer Tochter für das Schuljahr 2024/2025. Die verantwortliche Schulpsychologin kam mit Bericht vom 25. Juni 2024 zum Schluss, dass E sonderschulbedürftig sei, und empfahl die integrierte Sonderschulung (ISR, Förderstufe 3a) in der Regelklasse ab Schuljahr 2024/2025. Die Eltern lehnten eine weitere Beschulung von E in der Regelklasse ab und beantragten in der Folge die Übernahme der Kosten der Privatschule G. Am 29. Juli 2024 wies der Ausschuss für Sonderpädagogik der Schulpflege der Stadt Winterthur das Gesuch ab; mit Entscheid vom gleichen Tag ordnete er zudem die integrierte Sonderschulung von E in der Regelklasse vom 1. August 2024 bis am 31. Juli 2025 an. E besuchte im Schuljahr 2024/2025 die private Tagesschule G in I im Kanton J. II. Gegen beide Entscheide rekurrierten B und C im Namen ihrer Tochter E beim Bezirksrat Winterthur. Sie beantragten, die Stadt Winterthur sei zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr 2024/2025 und zur Zuweisung von E zur (externen) Sonderschulung für diesen Zeitraum zu verpflichten. Der Bezirksrat Winterthur hiess den Rekurs am 27. Juni 2025 gut, soweit er darauf eintrat und das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Er verpflichtete die Stadt Winterthur zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr 2024/2025, auferlegte ihr die Verfahrenskosten und sprach den Eltern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu. III. Mit Beschwerde vom 15. September 2025 beantragte die Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 27. Juni 2025 aufzuheben. Der Bezirksrat Winterthur schloss am 24. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. B und C beantragten mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Weiter ersuchten sie um eine angemessene Erhöhung der Parteientschädigung für das bezirksrätliche Verfahren. Mit weiteren Eingaben vom 3. November, 1. Dezember 2025 und 5. Januar 2026 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Der vorinstanzliche Beschluss berührt die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 41 VSG), weshalb sie praxisgemäss gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (VGr, 11. September 2025, VB.2025.00021, E. 1.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Kosten für den Besuch der Privatschule G belaufen sich auf ungefähr Fr. 30'000.- für ein Schuljahr. Es liegt deshalb ein Streitwert von über Fr. 20'000.- vor, womit der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. 2.1 Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht (Art. 62 Abs. 2 BV), und für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen weiten Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (vgl. Art. 46 Abs. 3 BV; BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.1 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (BGE 144 I 1 E. 2.2, 141 I 9 E. 3.3). 2.2 In Bezug auf hochbegabte Grundschülerinnen und Grundschüler hat das Bundesgericht entschieden, dass es mit Art. 19 BV vereinbar ist, einen Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule nur in speziell gelagerten Sonderfällen anzuerkennen und sich in den übrigen Fällen, in welchen besondere Massnahmen angezeigt sind, mit einer Sonderschulung bzw. Förderung oder Unterstützung im Rahmen der Regelklasse einer öffentlichen Grundschule zu begnügen (BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übertritt in eine andere, besser geeignete öffentliche Schule kann bei hochbegabten Kindern allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des betroffenen Kindes als unabdingbar erweist (BGr, 16. September 2003, 2P.150/2003, E. 4.3; vgl. zum Ganzen auch Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, S. 413 f., 418 Rz. 793 f. und 803). 2.3 Art. 19 BV gewährleistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs nur an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (vgl. BGE 125 I 347 E. 6; BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.2). Kein Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Privatschule besucht (BGr, 25. März 2025, 2C_166/2023, E. 6.3 mit Hinweisen). Etwas anderes gilt nur, wenn der weitere Besuch des Unterrichts in der zugewiesenen Schule eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann oder wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3, und 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f.). Unterhält der Staat aber ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (BGr, 6. April 2023, 2C_1022/2021, E. 5.3). 3. 3.1 Die Regelung im Kanton Zürich geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt auch das kantonale Recht Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen Begabung grundsätzlich keinen Anspruch ein, unentgeltlich eine bestimmte Privatschule zu besuchen. Den sich aus einer Hochbegabung allenfalls ergebenden besonderen pädagogischen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern wird, wie bei behinderten Kindern, zuerst mit sonderpädagogischen Massnahmen an der öffentlichen Schule begegnet (vgl. das Merkblatt des Volksschulamtes des Kantons Zürich "Elterninformation Begabtenförderung"). 3.2 Nach § 35 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische Massnahmen die Integrative Förderung (IF), Therapien sowie Aufnahmeunterricht anzubieten und die Sonderschulung zu gewährleisten (vgl. auch § 33 Abs. 1 und § 34 VSG). Sonderschulung meint die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG). Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber (§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG). Wenn an einer öffentlichen Schule im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht, ist die Gemeinde zur Wahrung des Rechts auf hinreichenden Grundschulunterricht verpflichtet, ausnahmsweise auch Privatschulkosten zu übernehmen (VGr, 11. Mai 2023, VB.2023.00119, E. 4.4, und 13. Juni 2024, VB.2023.00531, E. 2.4). 3.3 Die Stadt Winterthur hat ein Rahmenkonzept für die Begabungs- und Begabtenförderung (BBF) erlassen. Das Förderprogramm "Exploratio" vom 11. Dezember 2018 richtet sich an städtische Kinder vom Kindergarten bis zur 6. Klasse (vgl. dazu auch das Merkblatt "Exploratio Begabungs- und Begabtenförderung" des Departements Schule und Sport der Stadt Winterthur). Es besteht aus dezentralen Angeboten für Gruppen oder ganze Klassen in den einzelnen Schulen und zentral durchgeführten Kursen für begabte Kinder. Beim dezentralen Angebot werden Klassenlehrpersonen und IF-Lehrpersonen bei der Förderung von begabten Kindern und in der Planung und Durchführung von begabungsförderndem Regelunterricht von einer sogenannten "Exploratio"-Lehrperson, das heisst einer Lehrperson mit einer Zusatzausbildung in Begabungs- und Begabtenförderung, unterstützt. Das Angebot findet entweder direkt in den Schulen oder im Forschungsatelier statt. Zudem können Lehrpersonen der Stadt Winterthur im "Exploratio" eine Vielzahl an Materialien ausleihen. Ergänzend zur Förderung im Schulhaus können begabte Kinder während eines Semesters einen Kurs im "Exploratio" besuchen. Das zentrale Angebot umfasst jährlich zwei Grundkurse (2.4. Klasse) und zwei Aufbaukurse (4.6. Klasse). 4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, die Kosten für die Beschulung von E an der Privatschule G für das Schuljahr 2024/2025 zu übernehmen. Die Sonderschulbedürftigkeit von E ist anerkannt. Sodann geht es nicht um eine rückwirkende Kostenübernahme, sondern um eine solche für die Zeit nach dem entsprechenden Gesuch von Anfang Sommer 2024. 4.2 Aus den Schulakten ergibt sich Folgendes: Bei E zeigten sich in der 1. Klasse bald Motivationsprobleme und Langeweile. In der Schule passte sie sich an, zu Hause war sie gemäss den Schilderungen der Eltern frustriert und aufbrausend und verweigerte die Schule teilweise. Die von den Eltern aufgrund der Probleme von E initiierte private Abklärung bei der Klinik H vom 19./22. März 2021 ergab ein überdurchschnittliches kognitives Potenzial. Die zuständige Person der Klinik H empfahl als schulische Massnahmen einen Klassensprung, Herausforderungen in Analyse, Evaluation und Synthese (nach der Taxonomie von Bloom), eine Straffung des Schulstoffs und die Teilnahme am Förderprogramm "Exploratio"/Mentorat. Die Schulpflege ordnete am 23. April 2021 den umgehenden Wechsel von E in die 2. Klasse an. Gemäss den Kurzprotokollen der schulischen Standortgespräche vom 1. Juli und 8. Dezember 2021 entspannte sich die familiäre Situation nach dem Klassensprung, E fühlte sich in der Schule wohl. Am 10. Mai 2023 meldete die Klassenlehrperson E für das Begabtenförderprogramm "Exploratio" an, woraufhin E im 1. Semester des Schuljahres 2023/2024 am Programm teilnahm. Am 21. September 2023 fand auf Verlangen der Eltern ein schulisches Standortgespräch statt, nachdem E infolge eines psychischen Zusammenbruchs ab
18. September 2023 für kurze Zeit krankgeschrieben war. E fühlte sich gemäss den Eltern sehr unwohl in der Klasse, die sehr unruhig und laut sei. Sie sei traurig und äussere Sterbenswünsche. Die Klassenlehrpersonen erlebten E hingegen als fleissig und aufgestellt. Es wurde vereinbart, dass E mehr Unterstützung seitens der Lehrperson erhalte, mit Kopfhörern arbeiten und regelmässig in die gehen dürfe. Für ihren Wiedereinstieg nach der Krankschreibung wurde E ausserdem angeboten, dass sie zwei Tage mit der "Exploratio"-Lehrperson arbeiten dürfe. Weiter wurde beschlossen, die Fachstelle für Beratung und Unterstützung (B&U) für schulische Integration der Stadt Winterthur beizuziehen. Sodann wurde in Aussicht gestellt, "mittelfristige Massnahmen" für die Zeit nach der Teilnahme am Programm "Exploratio" ab Februar 2024 rechtzeitig zu thematisieren. Am 11. Januar 2024 wurde den Eltern mitgeteilt, dass die Teilnahme am Programm "Exploratio" auf sechs Monate begrenzt sei und es keine weiteren Möglichkeiten einer Teilnahme an einem solchen Setting für E gebe. Aus dem Gesprächsprotokoll vom
20. März 2024 geht hervor, dass der Gesundheitszustand von E weiterhin schlecht sei und sie eine Psychotherapie besuche, sie fühle sich unverstanden und habe Mühe mit dem Anderssein. Die Schultage verbringe sie häufig ausserhalb des Klassenverbandes auf der, dadurch habe sie sich noch mehr von der Klasse entfernt. Den Besuch des Programms "Exploratio" habe sie sehr geschätzt, dort habe sie im eigenen Tempo arbeiten können und sei unter Gleichgesinnten gewesen. Die Schule F habe beabsichtigt, für E "BBF-Projektunterricht" anzubieten. Leider sei dies nicht umgesetzt worden. Es wurde festgehalten, dass die Fachstelle B&U nun (nach Kompetenzunklarheiten) seit Januar 2024 habe beteiligt werden können. Die Eltern seien verunsichert und hätten E deshalb in einer Privatschule schnuppern lassen. Die Schulleitung stellte fest, dass E besondere Bedürfnisse habe, die zusätzliche Förderung ihrer ausgeprägten Begabung und ihrer hohen Sensibilität verlangten. Das sei eine Herausforderung, welche die Schule bislang noch nicht ausreichend habe bewältigen können. Aus diesem Grund sei der schulpsychologische Dienst zu kontaktieren. Ebenso sei dieser zu involvieren hinsichtlich eines allfälligen Antrags auf externe Sonderschulung. Am 14. Mai 2024 fand ein weiteres schulisches Standortgespräch (sog. runder Tisch) statt, an welchem der Klassenlehrer, der Schulleiter, die schulische Heilpädagogin, die Vertretung der Fachstelle B&U, die Verantwortliche für das Programm "Exploratio" und die Schulpsychologin sowie die Eltern in Begleitung der Therapeutin von E teilnahmen. Die Eltern berichteten dabei von ihren grossen Sorgen um E. Es gehe ihr schlecht. Sie leide unter der sozialen Isolation. Es wurden folgende Möglichkeiten und Massnahmen diskutiert: "Massnahmen innerhalb der Klasse wie weitere Strukturierung, Enrichment, Akzeleration, Einsatz auf der, grösser gefasste Projekte oder Projekte mit ähnlichen Kindern aus anderen Klassen des Schulhauses"; "Eine Querversetzung in die Parallelklasse 5b oder in ein anderes Schulhaus"; "Privatschule mit Fokus Begabtenförderung". Die Sitzungsteilnehmenden "kamen zum Schluss, dass weder die erste noch die zweite Möglichkeit zielführend für E sind. Zum einen hat die Schule schon viele Versuche zur gezielten Förderung von E unternommen und hat keine Besserung hervorgerufen. Zum anderen wird eine Querversetzung in eine andere Klasse wahrscheinlich ähnliche Probleme mitbringen und wäre demnach auch keine Lösung". Betreffend die Privatbeschulung stellten die Fachpersonen fest, dass die Finanzierung ein Problem darstelle. Für die Übernahme der Kosten sei es notwendig, dass der schulpsychologische Dienst den Sonderschulbedarf von E kläre. Die Anmeldung für die Abklärung erfolgte Anfang Juni 2024. Die Eltern beantragten gleichzeitig mit der Anmeldung am 3. Juni 2024 die Übernahme der Kosten einer Sonderschulung für das Schuljahr 2024/2025 für ihre Tochter. Der schulpsychologische Bericht datiert vom 25. Juni 2024. Die Schulpsychologin kommt zum Schluss, dass bei E Sonderschulbedarf im Bereich sozial-emotionaler Funktionsfähigkeit ausgewiesen sei im Zusammenhang mit einem hohen, zum Teil weit überdurchschnittlichen kognitiven Potenzial. Sie empfahl, "eine integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) einzurichten, um den Bedarf von E für eine stark individualisierte Förderung hinsichtlich ihrer hohen Begabung zu ermöglichen und andererseits Unterstützung hinsichtlich des Umgangs mit Diskrepanz/Anderssein und sozialer Integration sowie ihrer hohen Sensibilität zu gewährleisten". Darüber hinaus wurde die Weiterführung der Psychotherapie empfohlen. 4.3 Der Bezirksrat erwog, das Wohl von E könne nicht (mehr) mit einer integrierten Sonderschulung in der Regelklasse gewahrt werden. Die Schule habe zu zögerlich auf den Gesundheitszustand von E reagiert und ihre psychischen Probleme zu wenig ernst genommen, da das Mädchen in der Schule nicht gestört habe. Die vor Juni 2024 angebotenen Massnahmen seien unangemessen gewesen, sodass die Eltern zur Wahrung des Kindeswohls zu einer privaten Lösung gedrängt worden seien. Eine Beschränkung der Teilnahme von E am Programm "Exploratio" auf nur ein Semester sei unverständlich. Die integrative Sonderschulung sei zu spät angeordnet worden, sodass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Versäumnisses, rechtzeitig eine zumutbare Lösung anzubieten, die Privatschulkosten zu übernehmen habe. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass entgegen dem Protokoll des schulischen Standortgesprächs vom
14. Mai 2024 ("runder Tisch") bei E noch nicht alle Fördermassnahmen ausgeschöpft gewesen seien. E sei damals nur in der Förderstufe 2 gewesen und wäre ab dem neuen Schuljahr in der Stufe 3a unterstützt worden. Es sei ein Sondersetting angedacht gewesen mit der schulischen Heilpädagogin und dem Programm "Exploratio". Mit diesen Massnahmen wäre das Recht von E auf unentgeltlichen Grundschulunterricht hinreichend gewahrt gewesen. Die Eltern hätten E dann aber eigenmächtig in die Privatschule geschickt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Auch seien die Eltern ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie für die Finanzierung selbst sorgen müssten. Eine Übernahme von Privatschulkosten komme nur als ultima ratio in Frage. Eine solche Situation sei hier im Juni 2024 nicht gegeben gewesen. Der integrativen Sonderschulung sei gegenüber der externen Sonderschulung der Vorrang zu geben. Die Eltern hätten der integrierten Sonderschulung keine Chance geben wollen. Der Bezirksrat nehme zu Unrecht eine Gefährdung des Kindeswohls an. Auch treffe es entgegen dem Bezirksrat nicht zu, dass die Schule nach dem Schnuppern von E in einer Privatschule im Februar 2024 mit weiteren Massnahmen bewusst zugewartet habe. Der Bezirksrat habe sein Ermessen missbraucht, indem er entgegen der Schulpsychologin annahm, dass das für E für die 6. Klasse geplante Sondersetting in der Regelklasse ihr Wohl gefährden würde bzw. gefährdet hätte. 4.4 Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, dass die von der Schule angebotenen Massnahmen bis Ende der 5. Klasse sehr niederschwellig gewesen seien. Die Massnahmen seien zudem wie der Bezirksrat zu Recht ausgeführt habe in sozialer Hinsicht problematisch gewesen, da E zunehmend isoliert worden sei. Diese Problematik hätten die beteiligten Fachpersonen in wiederholten schulischen Standortgesprächen anerkannt. Der vorgebrachte Vorschlag einer integrierten Sonderschulung mit individualisiertem Unterricht in der Regelklasse hätte dazu geführt, dass die sozial-emotionalen Probleme des Andersseins und des Sich-ausgeschlossen-Fühlens gerade nicht hätten gelöst werden können. Die in der Vergangenheit getroffenen Massnahmen seien angesichts des Zustands von E nicht angemessen gewesen. An den Schulgesprächen seien nie andere Förderstufen thematisiert worden; auch an jenem Gespräch vom 14. Mai 2024, welches in Anwesenheit der Schulpsychologin stattgefunden habe, seien Fördermassnahmen auf der Stufe 3 nicht zur Sprache gekommen. Auch die Teilnahme am Programm "Exploratio" sei auf ein Semester begrenzt worden. Demgegenüber sei der Privatschulbesuch von den Schulvertretern zunehmend als alternativlos dargestellt worden. Die Ablehnung einer externen Sonderschulung (in einer Privatschule) sei in der Folge eine Kehrtwende der Schule gewesen. Die vorgeschlagene weitere Beschulung von E in der angestammten Klasse hätte das Wohl von E weiterhin gefährdet, insbesondere sei die Anhebung der Förderstufe zu spät erfolgt. Sodann seien die vorgeschlagenen Massnahmen für die 6. Klasse wenig greifbar und konkret gewesen. Die Eltern hätten sich stets bemüht, die Situation von E in Zusammenarbeit mit der Schule zu verbessern, die Verzögerungen könnten nicht ihnen angelastet werden. Die Schule habe lange Zeit nur niederschwellige Massnahmen angeboten, welche dazu geführt hätten, dass E die Unterrichtszeit zunehmend im Selbststudium ausserhalb des Klassenzimmers in der verbracht habe. Die Situation des Lernens ausserhalb eines Klassenverbandes hätte sich mit der verfügten neuen Förderstufe nicht wesentlich geändert, weshalb die soziale und emotionale Situation von E dadurch nicht hätte verbessert werden können und das Kindeswohl weiterhin gefährdet gewesen wäre. 4.5 Wenn der Bezirksrat vor dem Hintergrund des vorstehend Dargetanen sowie mit Blick auf die Akten auf eine Gutheissung des Rekurses der Beschwerdegegnerschaft schloss und die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Privatschulkosten für das Schuljahr 2024/2025 verpflichtete, ist dies nicht zu beanstanden. So kamen die versammelten Fachpersonen am "runden Tisch" vom 14. Mai 2024 zum Schluss, dass die Unterstützungsmassnahmen für E unzureichend gewesen seien und teilweise zu deren Isolierung geführt hätten, was ihre gesundheitliche Situation verschlimmert habe. Die Schulpsychologin hielt in ihrem Bericht fest, dass der Sonderschulbedarf von E im Bereich der sozial-emotionalen Funktionsfähigkeit ausgewiesen sei. Dass die Schulpsychologin anschliessend ohne weitere Abklärungen und ohne Anhörung von E zum Schluss kam, dass dennoch weiterhin eine integrative Förderung in der angestammten Klasse angezeigt sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Schulpsychologin gibt sich in ihrem Bericht denn auch selbst nicht ganz überzeugt von ihrer Lösung, empfiehlt sie doch gleichzeitig eine externe Sonderschulung für den Fall, "dass die integrierte Sonderschulung nicht umgesetzt werden können" sollte. Eine Förderung auf der Stufe 3 im ISR-Stetting hätte zwar dazu geführt, dass E intellektuell mehr gefördert und gefordert worden wäre, hätte jedoch auch zur Folge gehabt, dass sie wie bis anhin in einem individuellen Sondersetting gelernt hätte, welches ihre soziale Situation kaum verbessert hätte. Nachdem der Sonderschulbedarf von E vor allem im Bereich ihrer sozial-emotionalen Funktionsfähigkeit verortet wurde, erweist sich die angeordnete Massnahme des ISR in der Regelklasse wie der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerschaft zu Recht ausführen als nicht schlüssig. Die integrative Beschulung von E war offenkundig bereits gescheitert, wovon auch das Kurzprotokoll des "runden Tischs" vom 14. Mai 2024 zeugt, wo festgehalten wird, dass die Teilnehmenden dieses Gesprächs darin einig gingen, dass sämtliche besprochenen Varianten einer Schulung von E innerhalb der Regelstrukturen "nicht zielführend" seien. Dass sich die Beschwerdegegnerschaft deshalb dazu veranlasst sah, ihre Tochter an einer als geeignet erscheinenden Schule anzumelden, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Angesichts des zögerlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin und von deren langem Beharren auf Standardlösungen, die im Fall von E nicht (mehr) geeignet waren, fehlte der Beschwerdegegnerschaft zu Recht das Vertrauen, dass die Beschwerdeführerin im neuen Schuljahr für eine angemessene Schullösung sorgen werde. Zwar besteht im Bereich der Hochbegabung im Kanton Zürich keine öffentliche externe Sonderschule. Erweist sich jedoch wie hier der Besuch der öffentlichen Regelschule aufgrund des ausgewiesenen Sonderschulbedarfs des Kindes als unzumutbar, hat das Gemeinwesen ausnahmsweise auch die Kosten einer geeigneten Privatschule zu übernehmen. 4.6 Damit hat die Beschwerdeführerin das verfassungsmässige Recht von E auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt, indem sie die Kosten für den Besuch der Privatschule G für das hier strittige Schuljahr 2024/2025 nicht übernahm. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen und der Entscheid des Bezirksrats Winterthur vom 27. Juni 2025 zu bestätigen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin steht schon aufgrund ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu. 5.2 Für das Rekursverfahren kann die Beschwerdegegnerschaft keine Erhöhung der ihr gewährten Parteientschädigung fordern, weil sie kein Rechtsmittel gegen die diesbezügliche Festsetzung des Bezirksrats erhoben hat. Das Institut der Anschlussbeschwerde ist dem zürcherischen Verwaltungsprozessrecht unbekannt, weshalb in der Beschwerdeantwort keine Anträge gestellt werden können, die über den durch die Beschwerdeschrift abgesteckten Rahmen hinausgehen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 1928a N. 17). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.