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VB.2025.00592

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Zürich VerwG · 2026-04-01 · Deutsch ZH
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Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Härtefallbewilligung: Den 2009 vorläufig aufgenommenen Ehegatten wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen mangelhafter Integration verweigert.] Der vom Beschwerdegegner und von der Vorinstanz gezogene Schluss, den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Ungeachtet ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist festzustellen, dass sie weder in sprachlicher Hinsicht noch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht hinreichend integriert sind. Entsprechende besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE, welche diese Defizite zu erklären vermöchten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es ihnen ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich zumindest in einem gewissen Umfang um eine sprachliche sowie gesellschaftliche und wirtschaftliche Eingliederung zu bemühen, was jedoch unterblieben ist (vgl. E. 4). Abweisung UP/URB. Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 2 Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13. Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verschaffen den Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend können die Beschwerdeführenden ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar hat das Bundesgericht die Frage offengelassen, ob sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Vorliegend ist allerdings der Vorinstanz zuzustimmen, dass angesichts der im Folgenden darzulegenden unzureichenden Integration der Beschwerdeführerin ein Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre.

E. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

E. 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, wonach in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18−29 AIG) abgewichen werden kann. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGr, 28. Januar 2019, 2C_754/2018, E. 7.2; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2).

E. 3.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

E. 3.4 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3). Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der Integrationskriterien ist mit Blick auf den Integrationswillen und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird einer altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventions- und verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung [BV] und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 [BRK] sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.4).

E. 3.5 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).

E. 3.6 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

E. 4 Die Beschwerdeführenden reisten 2008 im Alter von 48 Jahren (Beschwerdeführer) und 41 Jahren (Beschwerdeführerin) in die Schweiz ein. Angesichts der länger als fünfjährigen Anwesenheitsdauer ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).

E. 4.1 Zu berücksichtigen sind – nebst dem zentralsten Aspekt der Integration – u.

a. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE).

E. 4.2 Auch wenn der Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, sind ihre Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen.

E. 4.3 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehenden) Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3).

E. 4.4.1 Die Beschwerdeführenden sind seit ihrer Einreise nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister bislang keine Verlustscheine verzeichnet. Die Beschwerdeführenden mussten aber während ihres Aufenthalts stets von der öffentlichen Hand unterstützt werden.

E. 4.4.2 Um die Sprachkenntnisse zu belegen, wird ein Zertifikat verlangt, das der Ausländerin/dem Ausländer bescheinigt, die deutsche Sprache auf Niveau A1 (schriftlich und mündlich) zu beherrschen (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2). Die Vorinstanz attestierte, dass der Beschwerdeführer seit 10. März 2011 über ein TELC-Zertifikat Start Deutsch 2 (Deutsch A2) verfüge und damit die sprachlichen Integrationsanforderungen erfülle. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin den vorausgesetzten Sprachnachweis nicht erbracht, da sie den Test Start Deutsch 2 – trotz vorangehenden Besuchs eines Deutsch-Intensivkurses des Niveaus A1 und zweier Deutsch-Intensivkurse des Niveaus A2 – im März 2013 knapp nicht bestanden habe. Für die Zeit danach seien keine Sprachbemühungen belegt. Gründe, weshalb sie seit 2013 keine Bemühungen mehr gemacht hat, sich sprachlich zu integrieren, sind nicht ersichtlich. Dass es der Beschwerdeführerin angesichts der ständigen Unterstützung ihrer Familienmitglieder zeitlich nicht möglich gewesen sein soll, sich um die eigene sprachliche Ausbildung zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich um eine sprachliche Integration zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als dass die sprachliche Integration auch für eine wirtschaftliche und soziale Integration essenziell gewesen wäre. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist es nicht überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz das Fehlen eines Sprachzertifikats negativ gewertet hat.

E. 4.4.3.1 In Bezug auf

die berufliche und wirtschaftliche Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG)

verwies die Vorinstanz auf die kantonale Praxis gemäss Weisung des Migrationsamts

''Vorläufige Aufnahme'' vom 30. Juni 2022, wonach ein Gesuchsteller seit

längerer Zeit (mindestens während der letzten zwei Jahre) einer regelmässigen

Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen und die Sicherstellung des Lebensunterhalts

nachweisen müsse. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland als

Schiffskapitän gearbeitet. Er habe in der Schweiz erstmals zwei Jahre nach der

vorläufigen Aufnahme, im Alter von 52 Jahren im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms

eine Arbeitstätigkeit ausgeübt. So sei er vom 20. Februar 2012 befristet

als Betriebsmitarbeiter im stadtinternen Unterhaltszentrum Winterthur in der

Malerei tätig gewesen. Sein nächster Arbeitseinsatz sei rund zehn Jahre später

erfolgt. Vom 1. Juli bis 26. Oktober 2022 habe er für den

Personaldienstleister G AG als Betriebsarbeiter in der

Lebensmittelproduktion gearbeitet, wobei er in den Monaten August bis Oktober

2022 durchschnittlich 64,27 Arbeitsstunden pro Monat bzw. 14,84 Arbeitsstunden

pro Woche geleistet habe. Vom 25. Dezember 2022 bis 15. Januar 2023 sei

er als Unterhaltsreiniger bei der H AG im Objekt I mit einem

Arbeitspensum von vier Stunden pro Monat angestellt gewesen. Seit 1. Februar

2023 beziehe er infolge seiner Frühpensionierung eine AHV-Rente und

Ergänzungsleistungen und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl er hierzu

noch bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters am 23. Januar 2025

verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin, die im Irak die

Mittelschule, Fachrichtung kaufmännische Angestellte, abgeschlossen habe und

hernach als Hausfrau tätig gewesen sei, habe erstmals als 46-Jährige rund vier

Jahre nach der vorläufigen Aufnahme, ab dem 1. Oktober 2013 an einem

(befristeten) Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen. In diesem Rahmen habe

sie bis 31. März 2014 als Betriebsmitarbeiterin mit einem 50%-Pensum

im stadtinternen Unterhaltszentrum, in der Fachabteilung J, gearbeitet. Weiter

sei sie vom 7. Juli 2022 bis 10. Februar 2023 ebenfalls für die G AG

als Betriebsmitarbeiterin in der Lebensmittelindustrie im Einsatz gewesen. Ihr

diesbezügliches Pensum habe durchschnittlich rund 34,46 Stunden pro Monat

bzw. 7,95 Stunden pro Woche betragen. Vom 1. bis am 15. Januar 2023 sei

sie in einem Teilzeitpensum als Unterhaltsreinigerin bei der H AG in

Winterthur angestellt gewesen. Seit dem 15. März 2024 arbeite sie als

Unterhaltsreinigerin für die K GmbH. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2024,

der für April bis Dezember einen Bruttolohn von Fr. 8'541.- ausweise, habe

sie rund 45,42 Stunden pro Monat bzw. 10,49 Stunden pro Woche (ausgehend

von einem Bruttolohn von Fr. 20.89) gearbeitet. Im März und April 2024 habe

ihr durchschnittliches Pensum 33,95 Stunden pro Monat bzw. 7,84 Stunden

pro Woche betragen. Die Vorinstanz erachtete diese Arbeitsbemühungen als

ungenügend, da sie zu keiner Zeit zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit des

Ehepaares geführt habe. Während ihrer gesamten Anwesenheit hätten sie von der

öffentlichen Hand unterstützt werden müssen. Nachdem sie zunächst Asylfürsorge

bzw. Sozialhilfe bezogen hätten, hätten sie sich per 31. Januar 2023 davon

lösen können und würden ihren Lebensunterhalt seither mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers

sowie Ergänzungsleistungen bestreiten. Den Ergänzungsleistungen käme der

Charakter von Sozialhilfeleistungen zu, da sie lediglich eine vorangehende

Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst hätten. Den Beschwerdeführenden sei lange vor

dem Jahr 2022 die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt

zumutbar gewesen und die Beschwerdeführerin hätte ihr Arbeitspensum erhöhen

müssen, um den Betrag der bezogenen Ergänzungsleistungen zu reduzieren. Hinsichtlich

der Verbesserung ihrer Erwerbschancen hätte es sich aufgedrängt, sich erneut um

den Erwerb eines Sprachzertifikats zu bemühen. Die ungenügenden

Arbeitsbemühungen liessen sich auch nicht unter Hinweis auf ihre

Betreuungspflichten entschuldigen. Im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme am 10. August

2009 seien die zwei älteren Kinder bereits 20 bzw. fast 17 Jahre alt

gewesen und dementsprechend nicht mehr betreuungsbedürftig. Hinsichtlich des damals

4½-jährigen jüngsten Kindes sei festzuhalten, dass dessen Betreuung von nur

einem Elternteil hätte wahrgenommen werden können und das andere ohne Weiteres

einer Vollzeittätigkeit hätte nachgehen können. Zudem sei festzuhalten, dass

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung es im migrationsrechtlichen Kontext

selbst einer alleinerziehenden Mutter zumutbar sei, sich nach dem dritten

Altersjahr des jüngsten Kindes um Arbeit zu bemühen (vgl. BGr, 20. März 2019,

2C_730/2018, E. 5.2.1). Es treffe zwar zu, dass die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit für sie als vorläufig Aufgenommene bis zum 1. Januar 2019

Einschränkungen unterlag. So habe hierfür eine Bewilligungspflicht gegolten und

mussten sie zehn Prozent ihres Lohns in Form einer Sonderabgabe entrichten, zur

Deckung der Gesamtkosten, die sie und die von ihnen unterstützten Angehörigen

verursacht haben (BVGr, 31. Oktober 2012, C-1026/2009, E. 9.2).

Trotzdem sei den Beschwerdeführenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab der

vorläufigen Aufnahme grundsätzlich möglich gewesen. Per 1. Januar 2019 sei

die Sonderabgabe abgeschafft worden und die Bewilligungspflicht für vorläufig

Aufgenommene durch eine einfache Meldepflicht ersetzt worden (vgl. Bericht des Bundesrats

vom 12. Oktober 2016, Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse

und Handlungsoptionen). Trotz Wegfalls der arbeitsrechtlichen Hürden seien die

Beschwerdeführenden erst dreieinhalb Jahre danach, im Juli 2022, im ersten

Arbeitsmarkt tätig geworden, zu einem Zeitpunkt, als ihre jüngste Tochter F

bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Aus den in der ärztlichen Diagnoseliste vom

12. Mai 2025 aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne die

Beschwerdeführerin nichts Massgebendes zu ihren Gunsten ableiten. Danach leide

sie an Adipositas, chronischem Drehschwindel, Hypothyreose (Unterfunktion der

Schilddrüse), Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie (zu hohem

Cholesterinspiegel) sowie an Fibromyalgie generalisiert mit Fatigue-Beschwerden

(Muskelschmerzen mit anhaltender Müdigkeit). Aufgrund dieser Beschwerden sei

ihr eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent attestiert worden. Berichte von

behandelnden Ärzten seien aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses

zwischen Arzt und Patient generell mit Vorsicht zu würdigen (BGr, 22. Mai

2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2), insbesondere soweit sie erst im

Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Verfahren erstellt worden seien

(VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00689, E. 3.2.3). Zudem dokumentiere

dieser Bericht den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Mitte Mai 2025

und nicht ein seit der vorläufigen Aufnahme anhaltend bestehendes

Krankheitsbild. Dessen ungeachtet müsste die Beschwerdeführerin angesichts der

bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent und ausgehend von einer 42-Stunden-Woche

in der Lage sein, mindestens 12,6 Stunden pro Woche zu arbeiten. Effektiv

leiste sie gemäss den jüngsten Lohnabrechnungen von März und April 2025 jedoch

durchschnittlich lediglich 7,84 Wochenstunden. Es sei angesichts der

Gesamtumstände in Bezug auf beide Beschwerdeführenden von einem ungenügenden

Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und einer damit einhergehenden

mangelnden beruflichen und wirtschaftlichen Integration auszugehen.

E. 4.4.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend und überspitzt formalistisch bzw. angesichts der massgebenden langjährigen Aufenthaltsdauer nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2012 an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen. Ab dann habe er stets, aber vergeblich nach einer Anstellung gesucht. Die Suche sei erfolglos verlaufen, da es für Personen mit ausländischem Abschluss und einem Alter von über 50 Jahren in der Schweiz äusserst schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Er verfüge nicht mehr über die zahlreich getätigten Bewerbungen, da diese vor der E-Mail-Ära erfolgt seien. Es sei willkürlich, ihm vorzuhalten, dass es ihm zumutbar bzw. möglich gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich in erster Linie der Erziehung und Versorgung der beiden minderjährigen Kinder gewidmet. Es sei zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie zunächst in einem völlig fremden Land in erster Linie darum bemüht gewesen sei, sich um ihre drei Kinder bzw. deren Integration zu kümmern. Es könne ihr daher keine mangelnde Integration vorgeworfen werden bzw. sei dies willkürlich und daher rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin sei stetig bemüht gewesen, Arbeitsstellen zu finden. Den Beschwerdeführenden sei es trotz aller Bemühungen nicht gelungen, während der ersten zehn Jahre ihres Aufenthaltes eine Arbeitsstelle zu finden. Es handle sich nicht um eine Frage der Zumutbarkeit, sondern der Realisierbarkeit. Die Vorinstanz werfe ihnen überspitzt formalistisch und an der effektiven Realität vorbeiziehend und daher willkürlich mangelnden Integrationswillen vor.

E. 4.4.3.3 Was die

Beschwerdeführenden vorbringen, überzeugt nicht: Die Beschwerdeführenden haben

keinerlei Beweismittel für die geltend gemachten Suchbemühungen eingereicht. Es

genügt nicht, einfach zu behaupten, sich um eine Anstellung bemüht zu haben,

ohne dies durch geeignete Beweismittel zu belegen oder zumindest substanziiert

darzulegen, wie die Suchbemühungen konkret ausgesehen haben und woran sie

gescheitert sind. Gründe, weshalb sie keine Arbeitsstelle gefunden haben,

führen sie nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Soann zeigen sie auch

nicht auf, dass und inwiefern sie Anstrengungen (wie z.

B. die Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse) unternommen

haben, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Solches wäre aber von

ihnen zu erwarten gewesen. Was den Beschwerdeführer betrifft, kann er aus dem

Umstand, dass er sich mittlerweile hat frühpensionieren lassen, nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet

zwar grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs

(Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28

Fn. 86). Jedoch kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters noch

berücksichtigt werden, wenn das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur

unzureichend ausgeschöpft und mit der Pensionierung eine frühere

Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch Ergänzungsleistungen abgelöst wurde

(VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2; VGr, 1. Februar 2023,

VB.2022.00788, E. 5.4.3). Insbesondere können auch bei schwer

vermittelbaren bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und

Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende

Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an

Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGE 147

I 268 E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3).

Diese Erwartungen hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht erfüllt. Was

die Beschwerdeführerin betrifft, hat die Vorinstanz die geltend gemachte

Betreuungssituation der Kinder und ihre gesundheitlichen Einschränkungen bei

ihrer Beurteilung berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz davon ausging, dass die Betreuung des im Zeitpunkt der vorläufigen

Aufnahme 4½-jährigen Kindes von einem Elternteil hätte wahrgenommen werden

können, während das andere Elternteil einer Vollzeittätigkeit nachgeht, und

damit einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstand. Für die geltend gemachten

gesundheitlichen Einschränkungen liegen erst ab Mai 2025 Belege vor und diese

vermögen somit die jahrelange Erwerbslosigkeit nicht zu erklären. Die

Beschwerdeführenden mussten während ihrer ganzen Anwesenheit von der

öffentlichen Hand unterstützt werden. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz

ohne Weiteres annehmen, dass weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche

Integration der Beschwerdeführenden vorliege. Der vorinstanzliche Entscheid

erweist sich damit weder als rechtsmissbräuchlich noch überspitzt

formalistisch.

E. 4.4.4 Die soziale

Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich

primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Von einer

gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von

der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über

die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGr,

24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; Weisung

"Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.4).

Die Vorinstanz führte

diesbezüglich aus, dass keine vertiefte gesellschaftliche Integration der

Beschwerdeführenden vorliege und diese jedenfalls die mangelhafte

wirtschaftliche Integration nicht aufzuwiegen vermöge. Gemäss den

Referenzschreiben scheine sich die soziale Integration im Wesentlichen auf hier

lebende Familienangehörige und auf nachbarschaftliche Bekanntschaften zu

beschränken bzw. auf solche, die sich über ihre Verwandten und nicht über eine

ausserfamiliäre eigenständige Kontaktaufnahme ergebe. Tiefergehende Beziehungen

zur hiesigen Bevölkerung oder eine regelmässige, aktive Teilnahme am

gesellschaftlichen Leben in der Schweiz seien nicht belegt. Namentlich ergebe

sich dies auch nicht aus den zu Anfang ihrer Anwesenheit getätigten Besuchen reformierter

Gottesdienste und gelegentlichen Begegnungen und Kontakten mit dem Schweizer Ehepaar L.

Auch aus der aktiven Mitgliedschaft bei der M-Kirche ergebe sich kein

vertiefter Bezug zur Schweiz.

Die Beschwerdeführenden machen

diesbezüglich geltend, dass sie einen engen Familienkontakt pflegten. Sie

würden über zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften verfügen, die sich im

Laufe der Jahre ergeben hätten. Dies werde durch sich in den Akten befindenden

Schreiben belegt. Auch von der M-Kirche werde ihnen ein sehr gutes Zeugnis

ausgestellt. Der zuständige Pastor betone, dass sie gut in der Gemeinschaft

integriert seien und sich in jeder Hinsicht aktiv beteiligen würden. Entgegen

der Meinung der Vorinstanz spreche die irakische Community in der Kirche Deutsch,

da auch viele Schweizer teilnehmen würden.

Es ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden damit keine soziale Integration in

die schweizerische Gesellschaft nachgewiesen haben. Ihre sozialen Beziehungen

beschränken sich im Wesentlichen auf ihre Familie und nicht auf das sonstige gesellschaftliche

Leben. Ausserhalb ihrer Familie haben sie einzig Kontakt zur Kirche und zu

einer Nachbarin nachgewiesen. Es besteht damit weder ein von der Familie

unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis noch liegt eine über die Familie

hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor (vgl. BGE 147 I 268

E. 5.3.3).

E. 4.4.5 Nicht einzugehen ist auf die geltend gemachte Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Irak. Vorliegend geht es einzig um die Erteilung einer Härtefallbewilligung; die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht nicht zur Diskussion (vgl. VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.9; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.3).

E. 4.5 Nach dem Gesagten kann dem Einwand der Beschwerdeführenden, dass sie sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Situation optimal in der Schweiz integriert hätten, nicht gefolgt werden. Zwar leben die Beschwerdeführenden seit bald 20 Jahren in der Schweiz. Die lange Anwesenheitsdauer korreliert allerdings in keiner Weise mit ihrem Integrationsgrad. Vor diesem Hintergrund bestanden keinerlei Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel.

E. 4.6 Folglich sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte, und durfte den Beschwerdeführenden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

E. 5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

E. 5.2.2 Trotz ihres langjährigen hiesigen Aufenthalts durften sich die Beschwerdeführenden keine realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihrer Beschwerde machen, zumal sie sich in den Jahren vor ihrer Pensionierung kaum um eine wirtschaftliche und sprachliche Integration bemüht haben und die behauptete soziale Integration nicht zu belegen vermochten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Auch die Vorinstanz hat daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen.

E. 6 Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00592 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00592 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Härtefallbewilligung: Den 2009 vorläufig aufgenommenen Ehegatten wurde die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen mangelhafter Integration verweigert.]

Der vom Beschwerdegegner und von der Vorinstanz gezogene Schluss, den Beschwerdeführenden im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht zu beanstanden. Ungeachtet ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist festzustellen, dass sie weder in sprachlicher Hinsicht noch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht hinreichend integriert sind. Entsprechende besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE, welche diese Defizite zu erklären vermöchten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es ihnen ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich zumindest in einem gewissen Umfang um eine sprachliche sowie gesellschaftliche und wirtschaftliche Eingliederung zu bemühen, was jedoch unterblieben ist (vgl. E. 4).

Abweisung UP/URB.

Abweisung der Beschwerde. Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALL INTEGRATION IRAK MANGELHAFTE INTEGRATION SOZIALE INTEGRATION SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPRACHLICHE INTEGRATION VORLÄUFIG AUFGENOMMENER Rechtsnormen: Art. 58a AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 85 Abs. IV AIG Art. 31 Abs. I lit. a VZAE Art. 77a VZAE Art. 77d Abs. I lit. d VZAE Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00592 Urteil der 2. Kammer vom

1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. In Sachen 1. A, 2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1960, und seine Ehefrau B, geboren 1967, beide Staatsangehörige des Irak, reisten am 3. Dezember 2008 gemeinsam mit ihren drei Kindern D, geboren 1988, E, geboren 1992, und F, geboren 2005, in die Schweiz ein. Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren wurden sie am 10. August 2009 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. E und D verfügen heute über die Schweizer Staatsbürgerschaft. F ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Nachdem das Migrationsamt A und B wiederholt auf die Möglichkeit der Beantragung von Härtefallbewilligungen aufmerksam gemacht hatte und ein erstes Gesuch um deren Erteilung vom 5. April 2022 infolge Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen als gegenstandslos abgeschrieben worden war, ersuchten die Ehegatten am 20. August 2024 erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom

10. April 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch mangels Vorliegens eines schwerwiegenden Härtefalls ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. August 2025 ab. Zugleich wurde A und B auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert. III. Mit Beschwerde vom 15. September 2025 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid vom 5. August 2025 aufzuheben, es sei ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Kosten des Rekursverfahrens dem Migrationsamt aufzuerlegen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin C. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2025 setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden eine Frist von 10 Tagen, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nachzuweisen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 22. September 2025 wiesen die Beschwerdeführenden die Rechtzeitigkeit nach. Am 15. Oktober 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) und Art. 13. Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verschaffen den Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend können die Beschwerdeführenden ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar hat das Bundesgericht die Frage offengelassen, ob sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Vorliegend ist allerdings der Vorinstanz zuzustimmen, dass angesichts der im Folgenden darzulegenden unzureichenden Integration der Beschwerdeführerin ein Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt wäre. 3. 3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden). 3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung, wonach in schwerwiegenden persönlichen Härtefällen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18−29 AIG) abgewichen werden kann. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (BGr, 28. Januar 2019, 2C_754/2018, E. 7.2; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.2). 3.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. 3.4 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3). Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auch die schuldlose Nichterfüllung von Integrationskriterien kann der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegenstehen, jedoch ist der Integrationserfolg unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen zu würdigen. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die sprachliche und wirtschaftliche Integration, ist dem angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Die Erfüllung der Integrationskriterien ist mit Blick auf den Integrationswillen und die Integrationsfähigkeit der Betroffenen zu beurteilen. Mit der angemessenen Berücksichtigung persönlicher Umstände wird einer altersbedingten Diskriminierung oder der Benachteiligung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vorgebeugt und dem konventions- und verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Nachachtung verschafft (vgl. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Bundesverfassung [BV] und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 [BRK] sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; vgl. zum Ganzen VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.1.4). 3.5 Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall steht gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM). 3.6 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.). 4. Die Beschwerdeführenden reisten 2008 im Alter von 48 Jahren (Beschwerdeführer) und 41 Jahren (Beschwerdeführerin) in die Schweiz ein. Angesichts der länger als fünfjährigen Anwesenheitsdauer ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2). 4.1 Zu berücksichtigen sind – nebst dem zentralsten Aspekt der Integration – u.

a. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE). 4.2 Auch wenn der Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, sind ihre Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen. 4.3 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehenden) Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3). 4.4 4.4.1 Die Beschwerdeführenden sind seit ihrer Einreise nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister bislang keine Verlustscheine verzeichnet. Die Beschwerdeführenden mussten aber während ihres Aufenthalts stets von der öffentlichen Hand unterstützt werden. 4.4.2 Um die Sprachkenntnisse zu belegen, wird ein Zertifikat verlangt, das der Ausländerin/dem Ausländer bescheinigt, die deutsche Sprache auf Niveau A1 (schriftlich und mündlich) zu beherrschen (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.1.2). Die Vorinstanz attestierte, dass der Beschwerdeführer seit 10. März 2011 über ein TELC-Zertifikat Start Deutsch 2 (Deutsch A2) verfüge und damit die sprachlichen Integrationsanforderungen erfülle. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin den vorausgesetzten Sprachnachweis nicht erbracht, da sie den Test Start Deutsch 2 – trotz vorangehenden Besuchs eines Deutsch-Intensivkurses des Niveaus A1 und zweier Deutsch-Intensivkurse des Niveaus A2 – im März 2013 knapp nicht bestanden habe. Für die Zeit danach seien keine Sprachbemühungen belegt. Gründe, weshalb sie seit 2013 keine Bemühungen mehr gemacht hat, sich sprachlich zu integrieren, sind nicht ersichtlich. Dass es der Beschwerdeführerin angesichts der ständigen Unterstützung ihrer Familienmitglieder zeitlich nicht möglich gewesen sein soll, sich um die eigene sprachliche Ausbildung zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich um eine sprachliche Integration zu bemühen. Dies gilt umso mehr, als dass die sprachliche Integration auch für eine wirtschaftliche und soziale Integration essenziell gewesen wäre. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist es nicht überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz das Fehlen eines Sprachzertifikats negativ gewertet hat. 4.4.3 4.4.3.1 In Bezug auf die berufliche und wirtschaftliche Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) verwies die Vorinstanz auf die kantonale Praxis gemäss Weisung des Migrationsamts ''Vorläufige Aufnahme'' vom 30. Juni 2022, wonach ein Gesuchsteller seit längerer Zeit (mindestens während der letzten zwei Jahre) einer regelmässigen Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen und die Sicherstellung des Lebensunterhalts nachweisen müsse. Der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland als Schiffskapitän gearbeitet. Er habe in der Schweiz erstmals zwei Jahre nach der vorläufigen Aufnahme, im Alter von 52 Jahren im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms eine Arbeitstätigkeit ausgeübt. So sei er vom 20. Februar 2012 befristet als Betriebsmitarbeiter im stadtinternen Unterhaltszentrum Winterthur in der Malerei tätig gewesen. Sein nächster Arbeitseinsatz sei rund zehn Jahre später erfolgt. Vom 1. Juli bis 26. Oktober 2022 habe er für den Personaldienstleister G AG als Betriebsarbeiter in der Lebensmittelproduktion gearbeitet, wobei er in den Monaten August bis Oktober 2022 durchschnittlich 64,27 Arbeitsstunden pro Monat bzw. 14,84 Arbeitsstunden pro Woche geleistet habe. Vom 25. Dezember 2022 bis 15. Januar 2023 sei er als Unterhaltsreiniger bei der H AG im Objekt I mit einem Arbeitspensum von vier Stunden pro Monat angestellt gewesen. Seit 1. Februar 2023 beziehe er infolge seiner Frühpensionierung eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl er hierzu noch bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters am 23. Januar 2025 verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin, die im Irak die Mittelschule, Fachrichtung kaufmännische Angestellte, abgeschlossen habe und hernach als Hausfrau tätig gewesen sei, habe erstmals als 46-Jährige rund vier Jahre nach der vorläufigen Aufnahme, ab dem 1. Oktober 2013 an einem (befristeten) Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen. In diesem Rahmen habe sie bis 31. März 2014 als Betriebsmitarbeiterin mit einem 50%-Pensum im stadtinternen Unterhaltszentrum, in der Fachabteilung J, gearbeitet. Weiter sei sie vom 7. Juli 2022 bis 10. Februar 2023 ebenfalls für die G AG als Betriebsmitarbeiterin in der Lebensmittelindustrie im Einsatz gewesen. Ihr diesbezügliches Pensum habe durchschnittlich rund 34,46 Stunden pro Monat bzw. 7,95 Stunden pro Woche betragen. Vom 1. bis am 15. Januar 2023 sei sie in einem Teilzeitpensum als Unterhaltsreinigerin bei der H AG in Winterthur angestellt gewesen. Seit dem 15. März 2024 arbeite sie als Unterhaltsreinigerin für die K GmbH. Gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2024, der für April bis Dezember einen Bruttolohn von Fr. 8'541.- ausweise, habe sie rund 45,42 Stunden pro Monat bzw. 10,49 Stunden pro Woche (ausgehend von einem Bruttolohn von Fr. 20.89) gearbeitet. Im März und April 2024 habe ihr durchschnittliches Pensum 33,95 Stunden pro Monat bzw. 7,84 Stunden pro Woche betragen. Die Vorinstanz erachtete diese Arbeitsbemühungen als ungenügend, da sie zu keiner Zeit zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit des Ehepaares geführt habe. Während ihrer gesamten Anwesenheit hätten sie von der öffentlichen Hand unterstützt werden müssen. Nachdem sie zunächst Asylfürsorge bzw. Sozialhilfe bezogen hätten, hätten sie sich per 31. Januar 2023 davon lösen können und würden ihren Lebensunterhalt seither mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers sowie Ergänzungsleistungen bestreiten. Den Ergänzungsleistungen käme der Charakter von Sozialhilfeleistungen zu, da sie lediglich eine vorangehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst hätten. Den Beschwerdeführenden sei lange vor dem Jahr 2022 die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar gewesen und die Beschwerdeführerin hätte ihr Arbeitspensum erhöhen müssen, um den Betrag der bezogenen Ergänzungsleistungen zu reduzieren. Hinsichtlich der Verbesserung ihrer Erwerbschancen hätte es sich aufgedrängt, sich erneut um den Erwerb eines Sprachzertifikats zu bemühen. Die ungenügenden Arbeitsbemühungen liessen sich auch nicht unter Hinweis auf ihre Betreuungspflichten entschuldigen. Im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme am 10. August 2009 seien die zwei älteren Kinder bereits 20 bzw. fast 17 Jahre alt gewesen und dementsprechend nicht mehr betreuungsbedürftig. Hinsichtlich des damals 4½-jährigen jüngsten Kindes sei festzuhalten, dass dessen Betreuung von nur einem Elternteil hätte wahrgenommen werden können und das andere ohne Weiteres einer Vollzeittätigkeit hätte nachgehen können. Zudem sei festzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung es im migrationsrechtlichen Kontext selbst einer alleinerziehenden Mutter zumutbar sei, sich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes um Arbeit zu bemühen (vgl. BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1). Es treffe zwar zu, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für sie als vorläufig Aufgenommene bis zum 1. Januar 2019 Einschränkungen unterlag. So habe hierfür eine Bewilligungspflicht gegolten und mussten sie zehn Prozent ihres Lohns in Form einer Sonderabgabe entrichten, zur Deckung der Gesamtkosten, die sie und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursacht haben (BVGr, 31. Oktober 2012, C-1026/2009, E. 9.2). Trotzdem sei den Beschwerdeführenden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich möglich gewesen. Per 1. Januar 2019 sei die Sonderabgabe abgeschafft worden und die Bewilligungspflicht für vorläufig Aufgenommene durch eine einfache Meldepflicht ersetzt worden (vgl. Bericht des Bundesrats vom 12. Oktober 2016, Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen). Trotz Wegfalls der arbeitsrechtlichen Hürden seien die Beschwerdeführenden erst dreieinhalb Jahre danach, im Juli 2022, im ersten Arbeitsmarkt tätig geworden, zu einem Zeitpunkt, als ihre jüngste Tochter F bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Aus den in der ärztlichen Diagnoseliste vom

12. Mai 2025 aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne die Beschwerdeführerin nichts Massgebendes zu ihren Gunsten ableiten. Danach leide sie an Adipositas, chronischem Drehschwindel, Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse), Diabetes mellitus Typ II, Hypercholesterinämie (zu hohem Cholesterinspiegel) sowie an Fibromyalgie generalisiert mit Fatigue-Beschwerden (Muskelschmerzen mit anhaltender Müdigkeit). Aufgrund dieser Beschwerden sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent attestiert worden. Berichte von behandelnden Ärzten seien aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient generell mit Vorsicht zu würdigen (BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2), insbesondere soweit sie erst im Zusammenhang mit dem migrationsrechtlichen Verfahren erstellt worden seien (VGr, 8. Januar 2020, VB.2019.00689, E. 3.2.3). Zudem dokumentiere dieser Bericht den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Mitte Mai 2025 und nicht ein seit der vorläufigen Aufnahme anhaltend bestehendes Krankheitsbild. Dessen ungeachtet müsste die Beschwerdeführerin angesichts der bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent und ausgehend von einer 42-Stunden-Woche in der Lage sein, mindestens 12,6 Stunden pro Woche zu arbeiten. Effektiv leiste sie gemäss den jüngsten Lohnabrechnungen von März und April 2025 jedoch durchschnittlich lediglich 7,84 Wochenstunden. Es sei angesichts der Gesamtumstände in Bezug auf beide Beschwerdeführenden von einem ungenügenden Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und einer damit einhergehenden mangelnden beruflichen und wirtschaftlichen Integration auszugehen. 4.4.3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend und überspitzt formalistisch bzw. angesichts der massgebenden langjährigen Aufenthaltsdauer nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2012 an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen. Ab dann habe er stets, aber vergeblich nach einer Anstellung gesucht. Die Suche sei erfolglos verlaufen, da es für Personen mit ausländischem Abschluss und einem Alter von über 50 Jahren in der Schweiz äusserst schwierig sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Er verfüge nicht mehr über die zahlreich getätigten Bewerbungen, da diese vor der E-Mail-Ära erfolgt seien. Es sei willkürlich, ihm vorzuhalten, dass es ihm zumutbar bzw. möglich gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe sich in erster Linie der Erziehung und Versorgung der beiden minderjährigen Kinder gewidmet. Es sei zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie zunächst in einem völlig fremden Land in erster Linie darum bemüht gewesen sei, sich um ihre drei Kinder bzw. deren Integration zu kümmern. Es könne ihr daher keine mangelnde Integration vorgeworfen werden bzw. sei dies willkürlich und daher rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin sei stetig bemüht gewesen, Arbeitsstellen zu finden. Den Beschwerdeführenden sei es trotz aller Bemühungen nicht gelungen, während der ersten zehn Jahre ihres Aufenthaltes eine Arbeitsstelle zu finden. Es handle sich nicht um eine Frage der Zumutbarkeit, sondern der Realisierbarkeit. Die Vorinstanz werfe ihnen überspitzt formalistisch und an der effektiven Realität vorbeiziehend und daher willkürlich mangelnden Integrationswillen vor. 4.4.3.3 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, überzeugt nicht: Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Beweismittel für die geltend gemachten Suchbemühungen eingereicht. Es genügt nicht, einfach zu behaupten, sich um eine Anstellung bemüht zu haben, ohne dies durch geeignete Beweismittel zu belegen oder zumindest substanziiert darzulegen, wie die Suchbemühungen konkret ausgesehen haben und woran sie gescheitert sind. Gründe, weshalb sie keine Arbeitsstelle gefunden haben, führen sie nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Soann zeigen sie auch nicht auf, dass und inwiefern sie Anstrengungen (wie z. B. die Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse) unternommen haben, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Solches wäre aber von ihnen zu erwarten gewesen. Was den Beschwerdeführer betrifft, kann er aus dem Umstand, dass er sich mittlerweile hat frühpensionieren lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Erreichen des ordentlichen Pensionsalters endet zwar grundsätzlich die Pflicht zur Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs (Laura Campisi/Roswitha Petry in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21.28 Fn. 86). Jedoch kann auch nach der Erreichung des Pensionsalters noch berücksichtigt werden, wenn das Erwerbspotenzial vor der Pensionierung nur unzureichend ausgeschöpft und mit der Pensionierung eine frühere Sozialhilfeabhängigkeit lediglich durch Ergänzungsleistungen abgelöst wurde (VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.2; VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3). Insbesondere können auch bei schwer vermittelbaren bzw. kurz vor der Pensionierung stehenden Ausländern und Ausländerinnen bis zur ordentlichen Pensionierung zumindest entsprechende Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt oder die regelmässige Teilnahme an Beschäftigungs- bzw. Arbeitsintegrationsprogrammen erwartet werden (BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3). Diese Erwartungen hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht erfüllt. Was die Beschwerdeführerin betrifft, hat die Vorinstanz die geltend gemachte Betreuungssituation der Kinder und ihre gesundheitlichen Einschränkungen bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Betreuung des im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme 4½-jährigen Kindes von einem Elternteil hätte wahrgenommen werden können, während das andere Elternteil einer Vollzeittätigkeit nachgeht, und damit einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstand. Für die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen liegen erst ab Mai 2025 Belege vor und diese vermögen somit die jahrelange Erwerbslosigkeit nicht zu erklären. Die Beschwerdeführenden mussten während ihrer ganzen Anwesenheit von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Weiteres annehmen, dass weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführenden vorliege. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit weder als rechtsmissbräuchlich noch überspitzt formalistisch. 4.4.4 Die soziale Integration wird in Art. 58a AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich primär in der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration wider. Von einer gelungenen sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (BGr,

24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3; Weisung "Vorläufige Aufnahme", Ziff. 11.2.4). Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass keine vertiefte gesellschaftliche Integration der Beschwerdeführenden vorliege und diese jedenfalls die mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht aufzuwiegen vermöge. Gemäss den Referenzschreiben scheine sich die soziale Integration im Wesentlichen auf hier lebende Familienangehörige und auf nachbarschaftliche Bekanntschaften zu beschränken bzw. auf solche, die sich über ihre Verwandten und nicht über eine ausserfamiliäre eigenständige Kontaktaufnahme ergebe. Tiefergehende Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung oder eine regelmässige, aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz seien nicht belegt. Namentlich ergebe sich dies auch nicht aus den zu Anfang ihrer Anwesenheit getätigten Besuchen reformierter Gottesdienste und gelegentlichen Begegnungen und Kontakten mit dem Schweizer Ehepaar L. Auch aus der aktiven Mitgliedschaft bei der M-Kirche ergebe sich kein vertiefter Bezug zur Schweiz. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, dass sie einen engen Familienkontakt pflegten. Sie würden über zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften verfügen, die sich im Laufe der Jahre ergeben hätten. Dies werde durch sich in den Akten befindenden Schreiben belegt. Auch von der M-Kirche werde ihnen ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt. Der zuständige Pastor betone, dass sie gut in der Gemeinschaft integriert seien und sich in jeder Hinsicht aktiv beteiligen würden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz spreche die irakische Community in der Kirche Deutsch, da auch viele Schweizer teilnehmen würden. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführenden damit keine soziale Integration in die schweizerische Gesellschaft nachgewiesen haben. Ihre sozialen Beziehungen beschränken sich im Wesentlichen auf ihre Familie und nicht auf das sonstige gesellschaftliche Leben. Ausserhalb ihrer Familie haben sie einzig Kontakt zur Kirche und zu einer Nachbarin nachgewiesen. Es besteht damit weder ein von der Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis noch liegt eine über die Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vor (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.3). 4.4.5 Nicht einzugehen ist auf die geltend gemachte Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Irak. Vorliegend geht es einzig um die Erteilung einer Härtefallbewilligung; die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht nicht zur Diskussion (vgl. VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 3.9; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.3). 4.5 Nach dem Gesagten kann dem Einwand der Beschwerdeführenden, dass sie sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Situation optimal in der Schweiz integriert hätten, nicht gefolgt werden. Zwar leben die Beschwerdeführenden seit bald 20 Jahren in der Schweiz. Die lange Anwesenheitsdauer korreliert allerdings in keiner Weise mit ihrem Integrationsgrad. Vor diesem Hintergrund bestanden keinerlei Erfolgsaussichten für das Rechtsmittel. 4.6 Folglich sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte, und durfte den Beschwerdeführenden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 5.2.2 Trotz ihres langjährigen hiesigen Aufenthalts durften sich die Beschwerdeführenden keine realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihrer Beschwerde machen, zumal sie sich in den Jahren vor ihrer Pensionierung kaum um eine wirtschaftliche und sprachliche Integration bemüht haben und die behauptete soziale Integration nicht zu belegen vermochten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Auch die Vorinstanz hat daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen. 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).