Verletzung von Berufsregeln: Rückgabe der Akten an den Klienten nach Beendigung des Mandats. [Der Rechtsanwalt verweigerte die postalische Rücksendung von Akten an den Klienten nach Beendigung des Mandats und beharrte auf einer Abholung in der Kanzlei.] Nach der Rechtsprechung fällt die Pflicht zur Herausgabe von Akten unter die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA (E. 3.1). Die Herausgabe hat binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen. Auslegung von "Herausgeben". Ein blosses Angebot zur Abholung entlastet nicht von der Herausgabepflicht (E. 3.3). Der Einwand des Rechtsanwalts, nicht gesetzlich zur postalischen Rückgabe verpflichtet zu sein, geht fehl. Er ist verpflichtet, dem Klienten die Akten auf dessen Verlangen möglichst rasch zukommen zu lassen. Kosten für den Postversand könnten, soweit sie nicht ohnehin von einem Kostenvorschuss gedeckt sind, dem Klienten in Rechnung gestellt werden (E. 4.4). Kein Retentionsrecht an Akten für offene Honorarforderungen (E. 4.6.2). Ordnungsbusse für auch nach mehrmaligen Fristerstreckungen unterbliebene Stellungnahme des Anwalts im Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission (E. 6). Abweisung. Abweisung UP.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG; die Beschwerde ist somit von der Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00007, E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2025, "der wesentlich durch den Präsidenten getragen werde", verletzte namentlich durch suggestiven Sprachgebrauch die Fairness des Verfahrens, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Mit der Wortwahl "Beschuldigter" werde suggeriert, es handle sich um ein Strafverfahren, wobei es sich um ein Verwaltungsverfahren handle. Aus "der sprachlichen Führung" des angefochtenen Beschlusses sei offensichtlich erkennbar, dass die Aufsichtskommission ihm gar nie "eine echte Chance auf Entlastung und Gewährung des rechtlichen Gehörs" gegeben habe. Es werde erkennbar, dass sie ihn vorverurteilt hätten und ihn von Anfang an hätten sanktionieren und "bestrafen" wollen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin eröffnete ihm mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 das rechtliche Gehör und verlängerte ihm auf sein Ersuchen die Frist hierzu mehrfach. Wie sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort bezüglich der Terminologie des Aufsichtsverfahrens äusserte, basiert die Parteirollenbezeichnung auf dem kantonalen Anwaltsgesetz, das in §§ 31 und 32 von der beschuldigten Person spricht. Des Weiteren erging der angefochtene Entscheid durch einen gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 (LS 215.2) vorgeschriebenen Spruchkörper (vgl. § 2 Abs. 1). Der Einwand des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten, der überdies auch nicht Referent war, ist somit unbegründet.
E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin seine Eingabe vom 2. Juni 2025 als unbeachtlich beurteilte, obschon sämtlichen Fristerstreckungsgesuchen Arztzeugnisse beigelegt worden seien. Die verweigerte Fristerstreckung habe ihn am 2. Juni 2025 erreicht, gleichentags habe er seine Stellungnahme abgegeben. Durch deren Nichtberücksichtigung werde Art. 29 BV verletzt.
E. 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete indessen einlässlich, weshalb das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2025 nach mehrmals am 21. März 2025 "letztmals" erstreckter und schliesslich abgelaufener Frist bzw. nach abgelaufener Notfrist als verspätet abgewiesen werde. Die Verfügung vom 15. April 2025, mit welcher dem Beschwerdeführer eine fünftägige Notfrist gewährt worden sei, habe er nicht abgeholt, womit die Notfrist aufgrund der Zustellfiktion am 29. April 2025 abgelaufen sei.
E. 2.2.3 Mit seinen Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine Stellungnahme zu berücksichtigen gewesen wäre, da ein ärztliches Zeugnis vorgelegen habe, was als unverschuldeter Hindernisgrund gelte, kann der Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht infrage stellen. Zur Begründung des letzten Fristerstreckungsgesuchs, datierend vom 11. April 2025, eingegangen am 15. Mai 2025, worin der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 2. Juni 2025 ersuchte, brachte er zwar gesundheitliche Gründe vor, ein explizites Ersuchen im Sinn eines Wiederherstellungsgesuchs gemäss § 12 Abs. 2 VRG ist jedoch nicht ersichtlich. Die vorliegend nicht beantragte Wiederherstellung einer Frist wird gemäss § 12 Abs. 2 VRG grundsätzlich ohnehin nur gewährt, wenn die versäumte Handlung ohne grobe Nachlässigkeit verpasst wurde. Ein Grund hierfür läge in einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer plötzlichen schweren Erkrankung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 61). Ein blosses Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte (vgl. VGr, 16. Juli 2025, RG.2025.00004, E. 2.4 mit Hinweisen). Die Abweisung des letzten Fristerstreckungsgesuchs, welches am 13. Mai 2025 der Post übergeben wurde, wäre folglich auch nicht zu beanstanden, wenn ein Wiederherstellungsgesuch vorgelegen hätte.
E. 2.3.1 Der Verweis des Beschwerdeführers auf den im vorliegenden kantonalen Verfahren nicht anwendbaren Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]; SR 172.021), wonach ausschlaggebend erscheinende Parteivorbringen trotz Verspätung berücksichtigt werden können, ist unbehelflich. Im kantonalen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG. Die Behörde soll im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach der materiellen Wahrheit bzw. nach der wirklichen Sachlage forschen und sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 4).
E. 2.3.2 Da die von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesene Stellungnahme des Beschwerdeführers als integrierter Bestandteil seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist und der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels die Möglichkeit der Stellungnahme hierzu gewährt wurde, ist entgegen dem Beschwerdeführer keine Rückweisung angezeigt. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers in der verspäteten Stellungnahme sei auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen (vgl. unten E. 4).
E. 3.1 Nach der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Regel beschlägt nicht nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft, sondern auch ihre Beziehungen zu Behörden, zu Gegenparteien und zur Öffentlichkeit in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II 270 E. 3.2; Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz, BBl 1999, 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], 2. A., Art. 12 N. 12). Die Lehre und die Praxis subsumieren die Retournierung der Akten unter eine aufgrund von Art. 12 lit. a BGFA geltende Pflicht (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 4 Rz. 80). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass unter Art. 12 lit. a BGFA auch die Pflicht zur Herausgabe von Akten fällt (BGr, 1. Juni 2026, 2C_32/2026, E. 6.2; 16. Januar 2020, 2C_50/2019, E. 4.2; 10. Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 3). Die Herausgabepflicht des Anwalts betrifft alles, was ihm in Ausführung des Mandats vom Mandanten übergeben oder von Dritten zugestellt wurde (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; 122 IV 322 E. 3c/aa; BGr, 16. Januar 2020, 2C_50/2019, E. 4.2).
E. 3.2 Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass Art. 12 lit. a BGFA eng mit Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) verknüpft ist. Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Sorgfaltspflicht wird direkt aus Art. 398 Abs. 2 OR abgeleitet und verbietet es dem Anwalt, Schritte zu unternehmen, die den Interessen seines Klienten schaden könnten. Zugleich fassen die beiden Bestimmungen die Sorgfaltspflicht des Anwalts indes aus teilweise unterschiedlichen Perspektiven. So betrifft Art. 12 lit. a BGFA die Sorgfalt, die der Anwalt bei der Ausübung seines Berufs einschliesslich aber nicht nur gegenüber seinem Klienten an den Tag legen muss. Demgegenüber hat Art. 398 Abs. 2 OR nur die getreue und sorgfältige Auftragserfüllung zum Gegenstand, zu welcher der Anwalt ausschliesslich gegenüber seinem Klienten verpflichtet ist. Daraus folgt, dass eine Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) durch den Anwalt sehr häufig, aber nicht zwingend, auch eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten (Art. 12 lit. a BGFA) bildet (BGE 144 II 473, E. 5.3.1; 2. Juni 2021, 2C_1000/2020, E. 4.3.4; 8. Juli 2021, 2C_233/2021, E. 3.2).
E. 3.3 Der Anspruch auf
Herausgabe von Akten ist zwar primär zivilrechtlicher Natur (vgl. oben
E. 3.2). Die Herausgabepflicht und deren Erfüllung zählen indessen zu den
Berufspflichten des Anwalts. Herauszugeben sind alle Akten, die der Anwalt vom
Klienten erhalten hat (Originalakten) sowie alle Schriftstücke, welche der
Anwalt von Dritten als Vertreter des Klienten erhalten hat und welche an den
Klienten gelangt wären, hätte dieser den Fall selbst geführt. Die Herausgabe
hat binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei eine Frist von zehn
Tagen in der Regel genügen dürfte (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz,
Art. 12 N. 33; Giovanni Testa, Die zivil- und standesrechtlichen
Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 185;
Alexanda Dal Molin-Kränzlin/Alexander Brunner, Neues aus der Praxis der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ
113/2017, S. 483; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017,
N. 257). Ist nichts anderes vereinbart worden, sind die Akten
zurückzugeben, sobald sie der Anwalt für die Mandatsausführung nicht mehr
benötigt, das heisst in der Regel bei der Beendigung des Mandats oder wenn der
Mandant sie verlangt (BGr, 16. Januar 2020, 2C_50/2019, E. 4.2). Eine
mehrwöchige Verzögerung ist nicht akzeptabel (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 4.
N. 82). Ein Rechtsanwalt, der die Aktenrückgabe ohne triftigen Grund
verzögert, verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA (BGr, 1. Juni 2026,
2C_32/2026, E. 6.2; 16. Januar 2020, 2C_50/2019 E. 4.2 mit
Hinweisen). Gemäss Testa ist "Herausgeben" nicht im grammatikalischen
Sinn des Worts zu verstehen; Herausgabe bedeute in der Regel, dass die Akten
dem Klienten oder dem Nachfolgeanwalt per Post zuzustellen seien. Diese in der
Kanzlei zur Verfügung zu halten, genüge nicht (Testa, S. 180). Auch
Brunner/Henn/Kriesi halten dafür, dass der Anwalt Akten grundsätzlich per Post
zurücksenden könne. Sei der Versand sehr teuer, etwa weil die Akten sehr
umfangreich seien oder der Klient im Ausland lebe, könne ein Anwalt verlangen,
dass der Klient die Versandkosten vorschiesse, wenn er sie nicht abholen wolle
(Kap. 4 N. 82; vgl. auch Testa, S. 180 Fn. 1170
; vgl. betreffend die Überwälzung der Versandkosten und den
Grundsatz der Pflicht zum postalischen Versand auch: OGer ZH, 9. August 2011,
PF110014-O, E. 3.3e, 3.3d; vgl. betreffend Abholung gegen Begleichung
Honorarnote:
Aufsichtskommission Luzern vom
21. September 2000, LGVE 2000 I Nr. 46). Ein Anwalt kann
sich nicht durch ein blosses Angebot, dass die Unterlagen bei ihm abgeholt und
kopiert werden können, von der Erfüllung der Herausgabepflicht durch Zustellung
der Akten entlasten (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 5.4.2).
E. 3.4 Der Anwalt darf die Herausgabe der Akten nicht von der Bezahlung seiner Rechnung abhängig machen, da ihm an den (nicht verwertbaren) Klientenakten kein (dingliches) Retentionsrecht und auch kein anderes Zurückbehaltungsrecht zusteht (BGE 122 IV 322 E. 3a/c; Fellmann, Art. 12 N. 34).
E. 3.5 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches [StGB]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1; VGr,
28. Mai 2026, VB.2025.00765, E. 3).
E. 4.1 Die
Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12
lit. a BGFA vor. Der Verzeiger habe den Beschwerdeführer am 16. Mai
2019 mit seiner Vertretung in einer erbrechtlichen und einer mietrechtlichen
Auseinandersetzung sowie in Steuersachen und bezüglich einer strafrechtlichen
Massnahme beauftragt. Mit E-Mail vom 20. Juli 2020 habe der Verzeiger eine
Honorarnote des Beschuldigten beanstandet, alle Mandate per sofort widerrufen
und die Rücksendung sämtlicher Akten, insbesondere von Erbverträgen und einem
Testament, verlangt. Der Beschwerdeführer habe umgehend geantwortet, die Akten
selbstverständlich herauszugeben. Dies sei jedoch offenbar nicht geschehen, da
der Verzeiger ihn am 20. Januar 2021 erneut aufgefordert habe, die
Unterlagen zurückzuschicken. Am 1. November 2021 habe der Verzeiger
Strafanzeige erstattet, da er die Unterlagen immer noch nicht erhalten habe.
Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Untersuchungsbehörde betont, die
Herausgabe der Akten nie verweigert, sondern gegenüber dem Verzeiger angeboten
zu haben, dass dieser sie jederzeit abholen könne. Zudem habe er die Akten an
eine Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2021 mitgenommen, welcher
der Verzeiger aber ferngeblieben sei. Das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer wegen Sachentziehung sei mit Verfügung vom 29. August
2023 eingestellt worden mit der Begründung, dass dem Verzeiger aus dem
Rückbehalt der Akten kein erheblicher Nachteil erwachsen sei und er die Akten
in der Kanzlei des Beschwerdeführers hätte abholen können. Im Rahmen der
Kostenregelung sei dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen worden, die
Aktenherausgabe verzögert und nicht begründet zu haben, warum die Akten nicht
auf dem Postweg hätten retourniert werden können. Die Anklagekammer des Kantons
C habe diesen Entscheid bestätigt und betont, dass der Beschwerdeführer die
Akten trotz zweimaliger ausdrücklicher Aufforderung des Verzeigers nicht
zurückgeschickt habe. Später habe er eine Vorauszahlung der Versandkosten
verlangt, obwohl ihm der Verzeiger die Bezahlung (des Versands) per Nachnahme
angeboten habe. Ob und wann der Verzeiger seine Akten schliesslich
zurückerhalten habe, bliebe unklar. Gemäss dessen Aussagen am 21. August
2023 hätten sie sich damals immer noch beim Beschwerdeführer befunden.
Zusammengefasst ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer zwar zur Rückgabe
der Akten bereit erklärt habe, aber auf deren Abholung in der Kanzlei bestanden
und den Versand per Post beharrlich verweigert habe, sodass die Rückgabe auch
mehr als drei Jahre nach der Mandatskündigung noch ausstehend gewesen sei.
Während der Beschwerdeführer geschrieben habe, es handle sich um vier bis fünf
volle Bundesordner, habe der Verzeiger von "einem Stapel" gesprochen.
Es sei jedenfalls nicht so viel gewesen, dass ein Versand per Post sehr
aufwendig gewesen wäre.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass er gesetzlich nicht zur postalischen Rückgabe verpflichtet sei und seine Sorgfaltspflichten durch das Angebot, die Akten lägen in seiner Kanzlei abholbereit, erfüllt habe. Gemäss der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 29. August 2023 lägen im Zusammenhang mit der Aktenherausgabepflicht auch keine strafbaren Handlungen seinerseits vor. Das Auftragsrecht verlange nicht eine bestimmte Versandart und er habe keine Pflicht, zusätzliche Kosten ohne Vereinbarung zu übernehmen. Er habe kommuniziert, dass die Akten zur Abholung bereitstünden.
E. 4.3 Der Verzeiger bat zeitgleich mit der Kündigung des Mandats per E-Mail am 20. Juli 2020 und erneut am 20. Januar 2021 um Rücksendung der Akten an seine Adresse in der Schweiz. Er führte in der polizeilichen Einvernahme am 1. November 2021 aus, die Akten deshalb nicht abgeholt zu haben, da der Beschwerdeführer immer alles verrechne. Er habe ihm geschrieben, dass er sich seine Kosten nicht leisten könne. Zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung, an der ihm vom Beschwerdeführer die Rückgabe der Akten via Polizei in Aussicht gestellt worden sei, sei er nicht verpflichtet gewesen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine fehlende gesetzliche Grundlage, legt jedoch nicht weiter dar, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, die Akten auf Kosten des Verzeigers postalisch zu retournieren. Er ist aber verpflichtet, die Akten dem Mandanten auf dessen Verlangen möglichst rasch zukommen zu lassen (oben E. 3.3). Ebenso wenig legt er dar, weshalb eine Zustellung mittels Post-/Paketversand kategorisch abgelehnt wurde, noch, dass die Kosten für den Paketversand im Inland eine unzumutbare Höhe erreicht hätten oder der Aufwand übermässig gross gewesen wäre. Im Übrigen könnten entsprechende Kosten, soweit sie nicht ohnehin von einem Kostenvorschuss gedeckt sind, dem Mandanten in Rechnung gestellt werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Verzeiger die Übernahme der Portokosten grundsätzlich abgelehnt hätte. Wenn die Akten zudem ohne Weiteres an eine Schlichtungsverhandlung mitgenommen werden konnten, dürfte der Umfang auch ohne weitere Umstände eine postalische Versendung im Inland erlauben. Gemäss dem Verzeiger handle es sich um Dokumente wie Erbvertrag und Testament. Der eigenen Risikoabsicherung in Bezug auf die Vollständigkeit der Aktenübergabe hätte der Beschwerdeführer zudem ohne Weiteres mittels detaillierten Empfangsscheins und Zustellnachweis entgegenkommen können (vgl. BGr, 16. Januar 2020, 2C_50/2019, E. 4.3). Triftige Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer einen derart langen und mit der Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.3) nicht mehr vertretbaren Zeitraum mit der Rückgabe zuwartete, sind weder dargetan noch erkennbar.
E. 4.5 Dass das Verweigern einer postalischen Versendung auf Kosten des Beschwerdeführers weit über die von der Rechtsprechung konkretisierte Frist für die Aktenrückgabe hinaus von der Beschwerdegegnerin als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA beurteilt wurde, erweist sich im konkreten Fall nicht als rechtsverletzend. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann überdies als ein Fehlverhalten bezeichnet werden, das die Interessen des rechtsuchenden Publikums sowie das Vertrauen in die Anwaltschaft tangiert, sodass ein Einschreiten gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA erforderlich erschien.
E. 4.6.1 Die Beschwerdegegnerin würdigte zudem einen aktenkundigen Nachrichtenverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verzeiger, in dem eine Diskussion über den Versand per Nachnahme stattfand, wobei der Verzeiger eine Person erwähnte, die von ihm eine Vollmacht zur Abholung bei der Post habe. Mit der Rückfrage des Beschwerdeführers, ob er dieser Person "auch die erste Rate mitgebe", könne gemäss Beschwerdegegnerin nur eine Teilzahlung des strittigen Anwaltshonorars gemeint sein und dass der Beschwerdeführer die Akten deshalb nicht zurückschicken wolle. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darin ebenfalls einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA sah. Aus dem Vergleich mit Konstellationen wie dem Zurückbehalten von Vermögenswerten kann der Beschwerdeführer indessen nichts für sich ableiten. Einerseits kann an nicht verwertbaren Akten kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden und andererseits lässt sich aus den Standesregeln für Anwälte kein Retentionsrecht ableiten (BGE 122 IV 322 E. 3a, d).
E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer hatte mit dem Verzeiger am 16. Mai 2019 eine Mandatsvereinbarung abgeschlossen, in welcher ein Zeitaufwandhonorar und zudem eine Kleinspesenpauschale von 3 % der Honorarsumme als Auslagenersatz für Porti etc. vereinbart worden war. Zudem wurden monatliche Zwischenrechnungen vereinbart. Eine Vorschuss-/Akontozahlung (von Fr. 2'000.- auf die Schlussrechnung) ist nicht angekreuzt. Aus den Akten des Kantonalen Untersuchungsamts ergibt sich jedoch, dass für die Vertretung in verschiedenen Verfahren Vorschüsse durch den Verzeiger bezahlt worden seien. Daraus lässt sich indessen kein obligatorisches Retentionsrecht an den Akten herleiten. Rechtsprechung und Lehrmeinungen verneinen ein solches an den überlassenen oder geschaffenen Prozessakten. Hat der Beauftragte seine Arbeit auf Kredit gewährt, soll er nur vermögenswerte Gegenstände retinieren dürfen (vgl. hierzu ausführlich: BGE 122 IV 322 E. 3c mit Hinweisen). Die Herausgabe darf nicht als Druckmittel zur Durchsetzung von offenen Honorarforderungen eingesetzt werden (vgl. SJZ 113/2017 S. 477, 483).
E. 4.6.3 Ungeachtet dessen, ob in der Textnachricht des Beschwerdeführers sinngemäss das Geltendmachen eines (unzulässigen) Retentionsrechts zu erblicken wäre oder dies mutmasslich der Grund für die nicht erfolgte postalische Rückgabe ist, hielt der Beschwerdeführer die Akten während eines über Gebühr langen Zeitraums zurück, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz zu Recht bereits darin einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA erblickte (vgl. oben E. 4.5). Die Frage, ob mit diesen Äusserungen bereits sinngemäss ein unzulässiges Retentionsrecht geltend gemacht wurde, kann offenbleiben.
E. 4.7 Daraus, dass im Zusammenhang mit der Aktenherausgabepflicht keine strafbaren Handlungen nachgewiesen wurden bzw. das Verfahren wegen Sachentziehung, eventuell Nötigung eingestellt worden ist, kann der Beschwerdeführer aus aufsichtsrechtlicher Sicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Strafrecht und das Berufsrecht sind voneinander unabhängig, schreibt doch das Standesrecht (und ebenso das zivilrechtliche Rechtsverhältnis) Pflichten des Rechtsanwalts vor, die das Strafrecht als reines Verbotsregelwerk nicht von sich aus begründet. Auch bilden die disziplinarischen Sanktionen des Anwaltsgesetzes keine Strafen im Sinn des Strafrechts, sondern Zwangsmittel administrativen Charakters. Die Aufsichtskommission ist deshalb nicht an einen strafrechtlichen Entscheid zu einem konnexen Sachverhalt gebunden und kann trotz strafrechtlichen Freispruchs oder Einstellung einer Strafuntersuchung eine Disziplinarsanktion ausfällen. Selbst im Falle eines Freispruchs kann sich ergeben, dass das Berufsrecht bedeutend höhere Anforderungen an das Verhalten eines Anwalts stellt als das Strafrecht (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 7 Rz. 41; VGr, 9. Januar 2025, VB.2023.00622, E. 4.1). Dass die Beschwerdegegnerin trotz des nicht strafbaren Verhaltens dieses jedoch als nicht berufsregelkonform beurteilte, ist nicht zu beanstanden.
E. 4.8 Bezüglich der
Berufsgeheimnisverletzung erwog die Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer
dem Verzeiger zusammen mit dessen Rechnung diejenige eines anderen Klienten
zugestellt habe, sei ohne Weiteres erstellt, dass der Beschwerdeführer
zumindest eine Rechnung an den falschen Mandanten geschickt habe. Da keinerlei
Grund für eine absichtliche Fehlzustellung auszumachen sei, müsse es sich um
ein Versehen gehandelt haben. Das Fehlverhalten kann dem Beschwerdeführer
subjektiv zugerechnet werden. Dem Sachverhalt folgend ist auch die Annahme
eines Versehens nicht infrage zu stellen. Entgegen dem Beschwerdeführer, der
eine Verletzung des Berufsgeheimnisses "mangels Beeinträchtigung der
Interessen des eigenen Mandanten und angesichts der Schutzrichtung der
anwaltlichen Pflichten" abstreitet, wurde durch die fälschlicherweise
erfolgte Zustellung das Berufsgeheimnis verletzt. Ein solches Fehlverhalten
kann ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst und somit auch durch blosse Unkenntnis
einer Regel begangen werden. Eine fahrlässig begangene
Berufsgeheimnisverletzung genügt demnach für eine Disziplinierung; grobe
Fahrlässigkeit wird nicht verlangt (BGr, 1. Juni 2026, 2C_32/2026,
E. 7.3 mit Hinweisen; VGr, 28. Mai 2026, VB.2025.00765,
E. 4.3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass fraglich sei, ob der
Vorgang das berufsrechtliche Sorgfaltsgebot in relevanter Weise tangiere, geht
fehl. Dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt haben muss, würdigte die
Beschwerdegegnerin bei der Sanktionsfestlegung (vgl. unten E. 5.3). Die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Geheimhaltungspflicht dem Schutz
des eigenen Klienten diene, verfangen nicht, handelte es sich bei der
versehentlich verschickten Honorarnote doch ebenfalls um einen Klienten des
Beschwerdeführers. Gegen den Einwand, es habe sich dabei um eine nicht dem BGFA
unterstehende Steuersache gehandelt, erwog die Beschwerdegegnerin zu Recht,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt
(und öffentlicher Notar) aufgetreten sei. Schliesslich lagen weder eine
Einwilligung des Klienten oder höherrangige Interessen des Beschwerdeführers
noch eine Entbindung vom Berufsgeheimnis der Aufsichtskommission vor.
E. 4.9 Der Verzeiger war entgegen dem Beschwerdeführer schliesslich berechtigt, zunächst den Erhalt einer nicht an ihn gerichteten Honorarnote wie danach auch die erfolglosen Aktenherausgabeersuchen bei der Aufsichtskommission anzuzeigen. Darin ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen. Selbst wenn die Vorwürfe keine Disziplinierung nach sich gezogen hätten, ist eine Verzeigung, solange sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, ohne Weiteres zulässig.
E. 4.10 Nach dem Gesagten ist zusammenzufassen, dass der Sachverhalt entgegen dem Beschwerdeführer genügend erstellt und nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin im Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 12 lit. a und Art. 13 BGFA erblickte. Das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Feststellungsbegehren wäre somit ohnehin aufgrund dessen Subsidiarität nicht zu behandeln (statt vieler: VGr, 26. März 2026, VB.2025.00659, E. 1.3) und für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
E. 5.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung der fehlbaren Anwältin bzw. des fehlbaren Anwalts hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 7 N. 50). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00255, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen diverser Berufsregelverletzungen diszipliniert wurde (rechtskräftige Beschlüsse vom 2. Juli 2020, 7. Oktober 2021 und 6. Oktober 2022). Das disziplinarische Vorleben des Beschwerdeführers wirke sich deutlich sanktionserhöhend aus. Bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass das diesbezügliche Verschulden nicht schwer wiege. Die ausgesprochene Busse liegt damit im unteren Bereich der nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA möglichen Bussen und bewegt sich angesichts der zur Auswahl stehenden Disziplinarsanktionen im Mittelfeld. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Bussenhöhe aufgrund blosser Unachtsamkeit ist unbegründet, da auch eine fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses disziplinarisch sanktioniert werden kann (vgl. vorn E. 4.8). Aufgrund der konkreten Umstände sprengt die ausgesprochene Sanktion einer Busse von Fr. 3'000.- den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens der Aufsichtskommission nicht und erscheint weder als klar unverhältnismässig noch als willkürlich. Dass die Beschwerdegegnerin damit ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben sollte, ist schliesslich weder geltend gemacht noch ersichtlich.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, er könne nicht mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- bestraft werden, da sich diese nicht auf konkretes verfahrensbezogenes Fehlverhalten stütze. Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung durch die Aufsichtskommission keine Stellungnahme eingereicht habe, obschon er in der Zeit vom 18. Februar bis 6. Mai 2025 dem ärztlichen Attest zufolge arbeitsfähig gewesen sei und seine Stellungnahme hätte einreichen können. Dies rechtfertige die Ausfällung einer Ordnungsbusse. Es lag im Ermessen der Beschwerdegegnerin, den Umstand, dass der Beschwerdeführer die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme innert mehrfach erstreckter Frist säumig blieb, mittels Ordnungsbusse zu sanktionieren. Die aufsichtsrechtliche Disziplinierung und die prozessuale Sanktionierung unterscheiden sich nicht nur aufgrund ihrer Grundlage, sondern auch in ihrem Sinn und Zweck (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00342, E. 3.3), weshalb sie durchaus nebeneinander ausgesprochen werden können.
E. 6.2 Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Ordnungsbusse entbehre einer rechtlichen Grundlage. Nach Art. 34 BGFA regeln die Kantone das Verfahren. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. e AnwG regelt das Obergericht die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission durch Verordnung näher. Die vom Obergericht des Kantons Zürich gestützt darauf erlassene Verordnung über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hält in § 12 Abs. 1 bezüglich der Stellungnahme im Disziplinarverfahren fest, der beschuldigten Person werde angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden und eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne. Ferner findet sich eine gesetzliche Grundlage im Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312), das Verwaltungsstellen und Gerichte unter anderem berechtigt, bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehende Private durch Ordnungsstrafe zu rügen (§ 1 Abs. 1). Gemäss dessen § 4 Abs. 1 Ziff. 2 kann eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.- verhängt werden. Das Nichteinhalten der Mitwirkungspflicht im Disziplinarverfahren, welche in diesem Fall das Einreichen einer Stellungnahme umfasst, kann unter eine Störung der vorgeschriebenen Verfahrensordnung subsumiert werden (§ 2 lit. c des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen; VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 8). Die Ordnungsbusse war dem Beschwerdeführer zudem vorgängig angedroht worden.
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
E. 7.2.1 Zu prüfen bliebt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
E. 7.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38).
E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Gewährung einer Fristerstreckung bis 25. September 2025 zur Nachreichung der Nachweise zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2025 erwog das Verwaltungsgericht, dass es dem in Bezug auf seine Bedürftigkeit nachweis- und mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer obliege, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen, weshalb sich die Ansetzung einer wie vom Beschwerdeführer beantragten Frist zur Nachreichung der Belege erübrige und dem Beschwerdeführer genügend Zeit bis zum Endentscheid in der Sache bleibe, die erforderlichen "Nachweise" nachzureichen. Der Beschwerdeführer reichte bis heute keine Unterlagen ein. Er hat seine Mittellosigkeit bzw. seine finanziellen Verhältnisse somit nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn belegt. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zufolge fehlender Substanziierung und Belegung der Mittellosigkeit abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00586 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00586 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln Verletzung von Berufsregeln: Rückgabe der Akten an den Klienten nach Beendigung des Mandats.
[Der Rechtsanwalt verweigerte die postalische Rücksendung von Akten an den Klienten nach Beendigung des Mandats und beharrte auf einer Abholung in der Kanzlei.]
Nach der Rechtsprechung fällt die Pflicht zur Herausgabe von Akten unter die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA (E. 3.1). Die Herausgabe hat binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen. Auslegung von "Herausgeben". Ein blosses Angebot zur Abholung entlastet nicht von der Herausgabepflicht (E. 3.3). Der Einwand des Rechtsanwalts, nicht gesetzlich zur postalischen Rückgabe verpflichtet zu sein, geht fehl. Er ist verpflichtet, dem Klienten die Akten auf dessen Verlangen möglichst rasch zukommen zu lassen. Kosten für den Postversand könnten, soweit sie nicht ohnehin von einem Kostenvorschuss gedeckt sind, dem Klienten in Rechnung gestellt werden (E. 4.4). Kein Retentionsrecht an Akten für offene Honorarforderungen (E. 4.6.2). Ordnungsbusse für auch nach mehrmaligen Fristerstreckungen unterbliebene Stellungnahme des Anwalts im Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission (E. 6).
Abweisung. Abweisung UP. Stichworte: AKTEN AKTENHERAUSGABE AKTENRÜCKGABE AKTENZUSTELLUNG ANWALTSGEHEIMNIS ANWALTSRECHT BERUFSPFLICHT DISZIPLINARBUSSE DISZIPLINARVERFAHREN HERAUSGABE HERAUSGABEPFLICHT KLIENT ORDNUNGSBUSSE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSANWALT RÜCKGABE ZUSTELLUNG Rechtsnormen: § 38 AnwG § 48 Abs. I lit. e AnwG Art. 12 BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 Abs. I BGFA Art. 34 BGFA Art. 398 Abs. II OR § 12 Abs. II VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2025.00586 Urteil der 3. Kammer vom 1. Oktober 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano. In Sachen RA A Beschwerdeführer, gegen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerin, betreffend Verletzung von Berufsregeln, hat sich ergeben: I. A. Am 6. Dezember 2021, ergänzt am 20. Januar 2022, reichte B (Verzeiger) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) eine Verzeigung gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufspflichten ein und beantragte sinngemäss aufsichtsrechtliche Massnahmen. B. Mit Beschluss vom
7. April 2022 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a und Art. 13 BGFA), sistierte dieses jedoch bis zum Abschluss des vom Kantonalen Untersuchungsamt C geführten Strafverfahrens betreffend Sachentziehung. Soweit die Vorwürfe des Verzeigers die Honorarhöhe und die Untätigkeit betrafen, wurde das Verfahren nicht an Hand genommen. C. Das Kantonale Untersuchungsamt C stellte das Strafverfahren gegen Rechtsanwalt A mit Verfügung vom 29. August 2023 ein, unter Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten zulasten von Rechtsanwalt A. Diese Kostenregelung focht Rechtsanwalt A bei der Anklagekammer des Kantons C an, welche mit Entscheid vom
18. Januar 2024 feststellte, dass das rechtliche Gehör von Rechtsanwalt A im Strafverfahren wegen Sachentziehung verletzt worden sei, im Übrigen die Beschwerde aber abwies und Rechtsanwalt A zwei Drittel der Verfahrenskosten auferlegte, ihm jedoch eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zusprach. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben wurde. Auf eine von Rechtsanwalt A dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
8. Juli 2024 nicht ein. D. Mit Verfügung vom
11. Dezember 2024 nahm die Aufsichtskommission das Verfahren wieder auf, zog die Akten des Strafverfahrens sowie frühere Disziplinarakten bei und setzte Rechtsanwalt A Frist zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen an. E. Mit Eingaben vom
22. Januar 2025 und 28. Februar 2025 ersuchte Rechtsanwalt A um Fristerstreckung, welche ihm jeweils gewährt wurde. Auf sein Akteneinsichtsgesuch hin wurde er darauf hingewiesen, dass er die beigezogenen Disziplinarakten auf der Kanzlei der Aufsichtskommission einsehen könne. Am 19. März 2025 ersuchte Rechtsanwalt A wiederum um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme, welche ihm mit Stempelverfügung vom 21. März 2025 letztmals bis am 11. April 2025 erstreckt wurde. Am 11. April 2025 ersuchte Rechtsanwalt A um eine erneute Fristerstreckung bis am 14. Mai
2025. Mit Verfügung vom 15. April 2025 wies die Aufsichtskommission dieses Gesuch ab, setzte ihm aber eine nicht erstreckbare Notfrist von fünf Tagen an, um Stellung zu nehmen. Die Verfügung wurde von Rechtsanwalt A innerhalb der laufenden postalischen Abholungsfrist nicht abgeholt. Die Aufsichtskommission ging aufgrund der Zustellfiktion davon aus, dass diese als am 24. April 2025 zugestellt gilt und die Notfrist somit am 29. April 2025 ablief. F. Mit Verfügung vom
2. Mai 2025 bezeichnete die Aufsichtskommission den Referenten. G. Rechtsanwalt A stellte mit Eingabe vom 11. April 2025, Poststempel vom 13. Mai 2025, bei der Aufsichtskommission eingegangen am 15. Mai 2025, ein erneutes Fristerstreckungsgesuch bis 2. Juni 2025. Dem beigelegten einfachen Arztzeugnis ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt A zunächst mit Wirkung ab 6. Februar 2025 krankgeschrieben und die nächste Konsultation für den 17. Februar 2025 vorgesehen war. Der nächste Eintrag folgte indessen am 7. Mai 2025, wobei eine Arbeitsunfähigkeit bis zur nächsten vorgesehenen Konsultation am 13. Mai 2025 attestiert wurde. Für die Zeit vom 18. Februar 2025 bis 6. Mai 2025 ist darauf keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das Fristerstreckungsgesuch erwies sich für die Aufsichtskommission als verspätet, woran auch das Arztzeugnis nichts ändere. Am 15. Mai 2025 wurde Rechtsanwalt A die Verfügung vom 15. April 2025 (vgl. oben I.E.) mit einem Kurzbrief erneut zugestellt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ihm damit keine neue Frist eröffnet werde. H. Am 2. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt A eine Stellungnahme mit Beilagen ein. I. Mit Beschluss vom
3. Juli 2025 auferlegte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln (Nichtrückgabe von Klientenakten) im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) und wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 13 BGFA) eine Busse von Fr. 3'000.- sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wurden Rechtsanwalt A auferlegt. II. Dagegen erhob Rechtsanwalt A am
14. September 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Juli 2025 sei aufzuheben und er sei von Sanktionen, Gebühren und Bussen freizusprechen. Eventualiter sei festzustellen, dass er sich keiner Verletzung der Berufsregeln nach BGFA schuldig gemacht habe. Eventualiter sei die Sache an die Aufsichtskommission zurückzuweisen, mit der Auflage der Anwendung der Verfahrensmaxime des fairen Verfahrens sowie der richtigen Anwendung von Bundesrecht. In prozessualer Hinsicht ersuchte Rechtsanwalt A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer angemessenen Entschädigung sowohl für dieses als auch für das vorinstanzliche Verfahren. Die Aufsichtskommission nahm am
2. Oktober 2025 Stellung und reichte ihre Akten ein. Rechtsanwalt A liess sich hierzu nicht vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Die Kammer erwägt: 1. Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG; die Beschwerde ist somit von der Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00007, E. 1.1 mit Hinweisen). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2025, "der wesentlich durch den Präsidenten getragen werde", verletzte namentlich durch suggestiven Sprachgebrauch die Fairness des Verfahrens, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Mit der Wortwahl "Beschuldigter" werde suggeriert, es handle sich um ein Strafverfahren, wobei es sich um ein Verwaltungsverfahren handle. Aus "der sprachlichen Führung" des angefochtenen Beschlusses sei offensichtlich erkennbar, dass die Aufsichtskommission ihm gar nie "eine echte Chance auf Entlastung und Gewährung des rechtlichen Gehörs" gegeben habe. Es werde erkennbar, dass sie ihn vorverurteilt hätten und ihn von Anfang an hätten sanktionieren und "bestrafen" wollen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin eröffnete ihm mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 das rechtliche Gehör und verlängerte ihm auf sein Ersuchen die Frist hierzu mehrfach. Wie sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort bezüglich der Terminologie des Aufsichtsverfahrens äusserte, basiert die Parteirollenbezeichnung auf dem kantonalen Anwaltsgesetz, das in §§ 31 und 32 von der beschuldigten Person spricht. Des Weiteren erging der angefochtene Entscheid durch einen gemäss der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 15. Dezember 2004 (LS 215.2) vorgeschriebenen Spruchkörper (vgl. § 2 Abs. 1). Der Einwand des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten, der überdies auch nicht Referent war, ist somit unbegründet. 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin seine Eingabe vom 2. Juni 2025 als unbeachtlich beurteilte, obschon sämtlichen Fristerstreckungsgesuchen Arztzeugnisse beigelegt worden seien. Die verweigerte Fristerstreckung habe ihn am 2. Juni 2025 erreicht, gleichentags habe er seine Stellungnahme abgegeben. Durch deren Nichtberücksichtigung werde Art. 29 BV verletzt. 2.2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete indessen einlässlich, weshalb das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2025 nach mehrmals am 21. März 2025 "letztmals" erstreckter und schliesslich abgelaufener Frist bzw. nach abgelaufener Notfrist als verspätet abgewiesen werde. Die Verfügung vom 15. April 2025, mit welcher dem Beschwerdeführer eine fünftägige Notfrist gewährt worden sei, habe er nicht abgeholt, womit die Notfrist aufgrund der Zustellfiktion am 29. April 2025 abgelaufen sei. 2.2.3 Mit seinen Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine Stellungnahme zu berücksichtigen gewesen wäre, da ein ärztliches Zeugnis vorgelegen habe, was als unverschuldeter Hindernisgrund gelte, kann der Beschwerdeführer diese Erwägungen nicht infrage stellen. Zur Begründung des letzten Fristerstreckungsgesuchs, datierend vom 11. April 2025, eingegangen am 15. Mai 2025, worin der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 2. Juni 2025 ersuchte, brachte er zwar gesundheitliche Gründe vor, ein explizites Ersuchen im Sinn eines Wiederherstellungsgesuchs gemäss § 12 Abs. 2 VRG ist jedoch nicht ersichtlich. Die vorliegend nicht beantragte Wiederherstellung einer Frist wird gemäss § 12 Abs. 2 VRG grundsätzlich ohnehin nur gewährt, wenn die versäumte Handlung ohne grobe Nachlässigkeit verpasst wurde. Ein Grund hierfür läge in einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer plötzlichen schweren Erkrankung (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 N. 61). Ein blosses Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern die betroffene Person die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte (vgl. VGr, 16. Juli 2025, RG.2025.00004, E. 2.4 mit Hinweisen). Die Abweisung des letzten Fristerstreckungsgesuchs, welches am 13. Mai 2025 der Post übergeben wurde, wäre folglich auch nicht zu beanstanden, wenn ein Wiederherstellungsgesuch vorgelegen hätte. 2.3 2.3.1 Der Verweis des Beschwerdeführers auf den im vorliegenden kantonalen Verfahren nicht anwendbaren Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]; SR 172.021), wonach ausschlaggebend erscheinende Parteivorbringen trotz Verspätung berücksichtigt werden können, ist unbehelflich. Im kantonalen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG. Die Behörde soll im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nach der materiellen Wahrheit bzw. nach der wirklichen Sachlage forschen und sich nur auf Sachumstände stützen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 4). 2.3.2 Da die von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesene Stellungnahme des Beschwerdeführers als integrierter Bestandteil seiner Beschwerde im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist und der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Schriftenwechsels die Möglichkeit der Stellungnahme hierzu gewährt wurde, ist entgegen dem Beschwerdeführer keine Rückweisung angezeigt. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers in der verspäteten Stellungnahme sei auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen (vgl. unten E. 4). 3. 3.1 Nach der Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Regel beschlägt nicht nur das Verhältnis der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft, sondern auch ihre Beziehungen zu Behörden, zu Gegenparteien und zur Öffentlichkeit in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II 270 E. 3.2; Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz, BBl 1999, 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], 2. A., Art. 12 N. 12). Die Lehre und die Praxis subsumieren die Retournierung der Akten unter eine aufgrund von Art. 12 lit. a BGFA geltende Pflicht (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 4 Rz. 80). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass unter Art. 12 lit. a BGFA auch die Pflicht zur Herausgabe von Akten fällt (BGr, 1. Juni 2026, 2C_32/2026, E. 6.2; 16. Januar 2020, 2C_50/2019, E. 4.2; 10. Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 3). Die Herausgabepflicht des Anwalts betrifft alles, was ihm in Ausführung des Mandats vom Mandanten übergeben oder von Dritten zugestellt wurde (BGE 139 III 49 E. 4.1.3; 122 IV 322 E. 3c/aa; BGr, 16. Januar 2020, 2C_50/2019, E. 4.2). 3.2 Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass Art. 12 lit. a BGFA eng mit Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) verknüpft ist. Die in Art. 12 lit. a BGFA statuierte Sorgfaltspflicht wird direkt aus Art. 398 Abs. 2 OR abgeleitet und verbietet es dem Anwalt, Schritte zu unternehmen, die den Interessen seines Klienten schaden könnten. Zugleich fassen die beiden Bestimmungen die Sorgfaltspflicht des Anwalts indes aus teilweise unterschiedlichen Perspektiven. So betrifft Art. 12 lit. a BGFA die Sorgfalt, die der Anwalt bei der Ausübung seines Berufs einschliesslich aber nicht nur gegenüber seinem Klienten an den Tag legen muss. Demgegenüber hat Art. 398 Abs. 2 OR nur die getreue und sorgfältige Auftragserfüllung zum Gegenstand, zu welcher der Anwalt ausschliesslich gegenüber seinem Klienten verpflichtet ist. Daraus folgt, dass eine Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) durch den Anwalt sehr häufig, aber nicht zwingend, auch eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten (Art. 12 lit. a BGFA) bildet (BGE 144 II 473, E. 5.3.1; 2. Juni 2021, 2C_1000/2020, E. 4.3.4; 8. Juli 2021, 2C_233/2021, E. 3.2). 3.3 Der Anspruch auf Herausgabe von Akten ist zwar primär zivilrechtlicher Natur (vgl. oben E. 3.2). Die Herausgabepflicht und deren Erfüllung zählen indessen zu den Berufspflichten des Anwalts. Herauszugeben sind alle Akten, die der Anwalt vom Klienten erhalten hat (Originalakten) sowie alle Schriftstücke, welche der Anwalt von Dritten als Vertreter des Klienten erhalten hat und welche an den Klienten gelangt wären, hätte dieser den Fall selbst geführt. Die Herausgabe hat binnen einer angemessenen Frist zu erfolgen, wobei eine Frist von zehn Tagen in der Regel genügen dürfte (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 33; Giovanni Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 185; Alexanda Dal Molin-Kränzlin/Alexander Brunner, Neues aus der Praxis der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, in: SJZ 113/2017, S. 483; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 257). Ist nichts anderes vereinbart worden, sind die Akten zurückzugeben, sobald sie der Anwalt für die Mandatsausführung nicht mehr benötigt, das heisst in der Regel bei der Beendigung des Mandats oder wenn der Mandant sie verlangt (BGr, 16. Januar 2020, 2C_50/2019, E. 4.2). Eine mehrwöchige Verzögerung ist nicht akzeptabel (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 4. N. 82). Ein Rechtsanwalt, der die Aktenrückgabe ohne triftigen Grund verzögert, verstösst gegen Art. 12 lit. a BGFA (BGr, 1. Juni 2026, 2C_32/2026, E. 6.2; 16. Januar 2020, 2C_50/2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Gemäss Testa ist "Herausgeben" nicht im grammatikalischen Sinn des Worts zu verstehen; Herausgabe bedeute in der Regel, dass die Akten dem Klienten oder dem Nachfolgeanwalt per Post zuzustellen seien. Diese in der Kanzlei zur Verfügung zu halten, genüge nicht (Testa, S. 180). Auch Brunner/Henn/Kriesi halten dafür, dass der Anwalt Akten grundsätzlich per Post zurücksenden könne. Sei der Versand sehr teuer, etwa weil die Akten sehr umfangreich seien oder der Klient im Ausland lebe, könne ein Anwalt verlangen, dass der Klient die Versandkosten vorschiesse, wenn er sie nicht abholen wolle (Kap. 4 N. 82; vgl. auch Testa, S. 180 Fn. 1170; vgl. betreffend die Überwälzung der Versandkosten und den Grundsatz der Pflicht zum postalischen Versand auch: OGer ZH, 9. August 2011, PF110014-O, E. 3.3e, 3.3d; vgl. betreffend Abholung gegen Begleichung Honorarnote: Aufsichtskommission Luzern vom
21. September 2000, LGVE 2000 I Nr. 46). Ein Anwalt kann sich nicht durch ein blosses Angebot, dass die Unterlagen bei ihm abgeholt und kopiert werden können, von der Erfüllung der Herausgabepflicht durch Zustellung der Akten entlasten (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 5.4.2). 3.4 Der Anwalt darf die Herausgabe der Akten nicht von der Bezahlung seiner Rechnung abhängig machen, da ihm an den (nicht verwertbaren) Klientenakten kein (dingliches) Retentionsrecht und auch kein anderes Zurückbehaltungsrecht zusteht (BGE 122 IV 322 E. 3a/c; Fellmann, Art. 12 N. 34). 3.5 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches [StGB]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1; VGr,
28. Mai 2026, VB.2025.00765, E. 3). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor. Der Verzeiger habe den Beschwerdeführer am 16. Mai 2019 mit seiner Vertretung in einer erbrechtlichen und einer mietrechtlichen Auseinandersetzung sowie in Steuersachen und bezüglich einer strafrechtlichen Massnahme beauftragt. Mit E-Mail vom 20. Juli 2020 habe der Verzeiger eine Honorarnote des Beschuldigten beanstandet, alle Mandate per sofort widerrufen und die Rücksendung sämtlicher Akten, insbesondere von Erbverträgen und einem Testament, verlangt. Der Beschwerdeführer habe umgehend geantwortet, die Akten selbstverständlich herauszugeben. Dies sei jedoch offenbar nicht geschehen, da der Verzeiger ihn am 20. Januar 2021 erneut aufgefordert habe, die Unterlagen zurückzuschicken. Am 1. November 2021 habe der Verzeiger Strafanzeige erstattet, da er die Unterlagen immer noch nicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Untersuchungsbehörde betont, die Herausgabe der Akten nie verweigert, sondern gegenüber dem Verzeiger angeboten zu haben, dass dieser sie jederzeit abholen könne. Zudem habe er die Akten an eine Schlichtungsverhandlung vom 22. November 2021 mitgenommen, welcher der Verzeiger aber ferngeblieben sei. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Sachentziehung sei mit Verfügung vom 29. August 2023 eingestellt worden mit der Begründung, dass dem Verzeiger aus dem Rückbehalt der Akten kein erheblicher Nachteil erwachsen sei und er die Akten in der Kanzlei des Beschwerdeführers hätte abholen können. Im Rahmen der Kostenregelung sei dem Beschwerdeführer jedoch vorgeworfen worden, die Aktenherausgabe verzögert und nicht begründet zu haben, warum die Akten nicht auf dem Postweg hätten retourniert werden können. Die Anklagekammer des Kantons C habe diesen Entscheid bestätigt und betont, dass der Beschwerdeführer die Akten trotz zweimaliger ausdrücklicher Aufforderung des Verzeigers nicht zurückgeschickt habe. Später habe er eine Vorauszahlung der Versandkosten verlangt, obwohl ihm der Verzeiger die Bezahlung (des Versands) per Nachnahme angeboten habe. Ob und wann der Verzeiger seine Akten schliesslich zurückerhalten habe, bliebe unklar. Gemäss dessen Aussagen am 21. August 2023 hätten sie sich damals immer noch beim Beschwerdeführer befunden. Zusammengefasst ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer zwar zur Rückgabe der Akten bereit erklärt habe, aber auf deren Abholung in der Kanzlei bestanden und den Versand per Post beharrlich verweigert habe, sodass die Rückgabe auch mehr als drei Jahre nach der Mandatskündigung noch ausstehend gewesen sei. Während der Beschwerdeführer geschrieben habe, es handle sich um vier bis fünf volle Bundesordner, habe der Verzeiger von "einem Stapel" gesprochen. Es sei jedenfalls nicht so viel gewesen, dass ein Versand per Post sehr aufwendig gewesen wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass er gesetzlich nicht zur postalischen Rückgabe verpflichtet sei und seine Sorgfaltspflichten durch das Angebot, die Akten lägen in seiner Kanzlei abholbereit, erfüllt habe. Gemäss der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung vom 29. August 2023 lägen im Zusammenhang mit der Aktenherausgabepflicht auch keine strafbaren Handlungen seinerseits vor. Das Auftragsrecht verlange nicht eine bestimmte Versandart und er habe keine Pflicht, zusätzliche Kosten ohne Vereinbarung zu übernehmen. Er habe kommuniziert, dass die Akten zur Abholung bereitstünden. 4.3 Der Verzeiger bat zeitgleich mit der Kündigung des Mandats per E-Mail am 20. Juli 2020 und erneut am 20. Januar 2021 um Rücksendung der Akten an seine Adresse in der Schweiz. Er führte in der polizeilichen Einvernahme am 1. November 2021 aus, die Akten deshalb nicht abgeholt zu haben, da der Beschwerdeführer immer alles verrechne. Er habe ihm geschrieben, dass er sich seine Kosten nicht leisten könne. Zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung, an der ihm vom Beschwerdeführer die Rückgabe der Akten via Polizei in Aussicht gestellt worden sei, sei er nicht verpflichtet gewesen. 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine fehlende gesetzliche Grundlage, legt jedoch nicht weiter dar, weshalb es ihm nicht zumutbar gewesen sein soll, die Akten auf Kosten des Verzeigers postalisch zu retournieren. Er ist aber verpflichtet, die Akten dem Mandanten auf dessen Verlangen möglichst rasch zukommen zu lassen (oben E. 3.3). Ebenso wenig legt er dar, weshalb eine Zustellung mittels Post-/Paketversand kategorisch abgelehnt wurde, noch, dass die Kosten für den Paketversand im Inland eine unzumutbare Höhe erreicht hätten oder der Aufwand übermässig gross gewesen wäre. Im Übrigen könnten entsprechende Kosten, soweit sie nicht ohnehin von einem Kostenvorschuss gedeckt sind, dem Mandanten in Rechnung gestellt werden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Verzeiger die Übernahme der Portokosten grundsätzlich abgelehnt hätte. Wenn die Akten zudem ohne Weiteres an eine Schlichtungsverhandlung mitgenommen werden konnten, dürfte der Umfang auch ohne weitere Umstände eine postalische Versendung im Inland erlauben. Gemäss dem Verzeiger handle es sich um Dokumente wie Erbvertrag und Testament. Der eigenen Risikoabsicherung in Bezug auf die Vollständigkeit der Aktenübergabe hätte der Beschwerdeführer zudem ohne Weiteres mittels detaillierten Empfangsscheins und Zustellnachweis entgegenkommen können (vgl. BGr, 16. Januar 2020, 2C_50/2019, E. 4.3). Triftige Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer einen derart langen und mit der Lehre und Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.3) nicht mehr vertretbaren Zeitraum mit der Rückgabe zuwartete, sind weder dargetan noch erkennbar. 4.5 Dass das Verweigern einer postalischen Versendung auf Kosten des Beschwerdeführers weit über die von der Rechtsprechung konkretisierte Frist für die Aktenrückgabe hinaus von der Beschwerdegegnerin als Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA beurteilt wurde, erweist sich im konkreten Fall nicht als rechtsverletzend. Das Verhalten des Beschwerdeführers kann überdies als ein Fehlverhalten bezeichnet werden, das die Interessen des rechtsuchenden Publikums sowie das Vertrauen in die Anwaltschaft tangiert, sodass ein Einschreiten gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA erforderlich erschien. 4.6 4.6.1 Die Beschwerdegegnerin würdigte zudem einen aktenkundigen Nachrichtenverlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verzeiger, in dem eine Diskussion über den Versand per Nachnahme stattfand, wobei der Verzeiger eine Person erwähnte, die von ihm eine Vollmacht zur Abholung bei der Post habe. Mit der Rückfrage des Beschwerdeführers, ob er dieser Person "auch die erste Rate mitgebe", könne gemäss Beschwerdegegnerin nur eine Teilzahlung des strittigen Anwaltshonorars gemeint sein und dass der Beschwerdeführer die Akten deshalb nicht zurückschicken wolle. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darin ebenfalls einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA sah. Aus dem Vergleich mit Konstellationen wie dem Zurückbehalten von Vermögenswerten kann der Beschwerdeführer indessen nichts für sich ableiten. Einerseits kann an nicht verwertbaren Akten kein dingliches Retentionsrecht ausgeübt werden und andererseits lässt sich aus den Standesregeln für Anwälte kein Retentionsrecht ableiten (BGE 122 IV 322 E. 3a, d). 4.6.2 Der Beschwerdeführer hatte mit dem Verzeiger am 16. Mai 2019 eine Mandatsvereinbarung abgeschlossen, in welcher ein Zeitaufwandhonorar und zudem eine Kleinspesenpauschale von 3 % der Honorarsumme als Auslagenersatz für Porti etc. vereinbart worden war. Zudem wurden monatliche Zwischenrechnungen vereinbart. Eine Vorschuss-/Akontozahlung (von Fr. 2'000.- auf die Schlussrechnung) ist nicht angekreuzt. Aus den Akten des Kantonalen Untersuchungsamts ergibt sich jedoch, dass für die Vertretung in verschiedenen Verfahren Vorschüsse durch den Verzeiger bezahlt worden seien. Daraus lässt sich indessen kein obligatorisches Retentionsrecht an den Akten herleiten. Rechtsprechung und Lehrmeinungen verneinen ein solches an den überlassenen oder geschaffenen Prozessakten. Hat der Beauftragte seine Arbeit auf Kredit gewährt, soll er nur vermögenswerte Gegenstände retinieren dürfen (vgl. hierzu ausführlich: BGE 122 IV 322 E. 3c mit Hinweisen). Die Herausgabe darf nicht als Druckmittel zur Durchsetzung von offenen Honorarforderungen eingesetzt werden (vgl. SJZ 113/2017 S. 477, 483). 4.6.3 Ungeachtet dessen, ob in der Textnachricht des Beschwerdeführers sinngemäss das Geltendmachen eines (unzulässigen) Retentionsrechts zu erblicken wäre oder dies mutmasslich der Grund für die nicht erfolgte postalische Rückgabe ist, hielt der Beschwerdeführer die Akten während eines über Gebühr langen Zeitraums zurück, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz zu Recht bereits darin einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA erblickte (vgl. oben E. 4.5). Die Frage, ob mit diesen Äusserungen bereits sinngemäss ein unzulässiges Retentionsrecht geltend gemacht wurde, kann offenbleiben. 4.7 Daraus, dass im Zusammenhang mit der Aktenherausgabepflicht keine strafbaren Handlungen nachgewiesen wurden bzw. das Verfahren wegen Sachentziehung, eventuell Nötigung eingestellt worden ist, kann der Beschwerdeführer aus aufsichtsrechtlicher Sicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Strafrecht und das Berufsrecht sind voneinander unabhängig, schreibt doch das Standesrecht (und ebenso das zivilrechtliche Rechtsverhältnis) Pflichten des Rechtsanwalts vor, die das Strafrecht als reines Verbotsregelwerk nicht von sich aus begründet. Auch bilden die disziplinarischen Sanktionen des Anwaltsgesetzes keine Strafen im Sinn des Strafrechts, sondern Zwangsmittel administrativen Charakters. Die Aufsichtskommission ist deshalb nicht an einen strafrechtlichen Entscheid zu einem konnexen Sachverhalt gebunden und kann trotz strafrechtlichen Freispruchs oder Einstellung einer Strafuntersuchung eine Disziplinarsanktion ausfällen. Selbst im Falle eines Freispruchs kann sich ergeben, dass das Berufsrecht bedeutend höhere Anforderungen an das Verhalten eines Anwalts stellt als das Strafrecht (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 7 Rz. 41; VGr, 9. Januar 2025, VB.2023.00622, E. 4.1). Dass die Beschwerdegegnerin trotz des nicht strafbaren Verhaltens dieses jedoch als nicht berufsregelkonform beurteilte, ist nicht zu beanstanden. 4.8 Bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung erwog die Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer dem Verzeiger zusammen mit dessen Rechnung diejenige eines anderen Klienten zugestellt habe, sei ohne Weiteres erstellt, dass der Beschwerdeführer zumindest eine Rechnung an den falschen Mandanten geschickt habe. Da keinerlei Grund für eine absichtliche Fehlzustellung auszumachen sei, müsse es sich um ein Versehen gehandelt haben. Das Fehlverhalten kann dem Beschwerdeführer subjektiv zugerechnet werden. Dem Sachverhalt folgend ist auch die Annahme eines Versehens nicht infrage zu stellen. Entgegen dem Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Berufsgeheimnisses "mangels Beeinträchtigung der Interessen des eigenen Mandanten und angesichts der Schutzrichtung der anwaltlichen Pflichten" abstreitet, wurde durch die fälschlicherweise erfolgte Zustellung das Berufsgeheimnis verletzt. Ein solches Fehlverhalten kann ohne Absicht, fahrlässig, unbewusst und somit auch durch blosse Unkenntnis einer Regel begangen werden. Eine fahrlässig begangene Berufsgeheimnisverletzung genügt demnach für eine Disziplinierung; grobe Fahrlässigkeit wird nicht verlangt (BGr, 1. Juni 2026, 2C_32/2026, E. 7.3 mit Hinweisen; VGr, 28. Mai 2026, VB.2025.00765, E. 4.3.2). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass fraglich sei, ob der Vorgang das berufsrechtliche Sorgfaltsgebot in relevanter Weise tangiere, geht fehl. Dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt haben muss, würdigte die Beschwerdegegnerin bei der Sanktionsfestlegung (vgl. unten E. 5.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Geheimhaltungspflicht dem Schutz des eigenen Klienten diene, verfangen nicht, handelte es sich bei der versehentlich verschickten Honorarnote doch ebenfalls um einen Klienten des Beschwerdeführers. Gegen den Einwand, es habe sich dabei um eine nicht dem BGFA unterstehende Steuersache gehandelt, erwog die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt (und öffentlicher Notar) aufgetreten sei. Schliesslich lagen weder eine Einwilligung des Klienten oder höherrangige Interessen des Beschwerdeführers noch eine Entbindung vom Berufsgeheimnis der Aufsichtskommission vor. 4.9 Der Verzeiger war entgegen dem Beschwerdeführer schliesslich berechtigt, zunächst den Erhalt einer nicht an ihn gerichteten Honorarnote wie danach auch die erfolglosen Aktenherausgabeersuchen bei der Aufsichtskommission anzuzeigen. Darin ist kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen. Selbst wenn die Vorwürfe keine Disziplinierung nach sich gezogen hätten, ist eine Verzeigung, solange sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, ohne Weiteres zulässig. 4.10 Nach dem Gesagten ist zusammenzufassen, dass der Sachverhalt entgegen dem Beschwerdeführer genügend erstellt und nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin im Verhalten des Beschwerdeführers eine Verletzung von Art. 12 lit. a und Art. 13 BGFA erblickte. Das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Feststellungsbegehren wäre somit ohnehin aufgrund dessen Subsidiarität nicht zu behandeln (statt vieler: VGr, 26. März 2026, VB.2025.00659, E. 1.3) und für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass. 5. 5.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung der fehlbaren Anwältin bzw. des fehlbaren Anwalts hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 7 N. 50). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. November 2022, VB.2022.00255, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). 5.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen diverser Berufsregelverletzungen diszipliniert wurde (rechtskräftige Beschlüsse vom 2. Juli 2020, 7. Oktober 2021 und 6. Oktober 2022). Das disziplinarische Vorleben des Beschwerdeführers wirke sich deutlich sanktionserhöhend aus. Bezüglich der Berufsgeheimnisverletzung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, dass das diesbezügliche Verschulden nicht schwer wiege. Die ausgesprochene Busse liegt damit im unteren Bereich der nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA möglichen Bussen und bewegt sich angesichts der zur Auswahl stehenden Disziplinarsanktionen im Mittelfeld. Der Einwand des Beschwerdeführers gegen die Bussenhöhe aufgrund blosser Unachtsamkeit ist unbegründet, da auch eine fahrlässige Verletzung des Berufsgeheimnisses disziplinarisch sanktioniert werden kann (vgl. vorn E. 4.8). Aufgrund der konkreten Umstände sprengt die ausgesprochene Sanktion einer Busse von Fr. 3'000.- den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens der Aufsichtskommission nicht und erscheint weder als klar unverhältnismässig noch als willkürlich. Dass die Beschwerdegegnerin damit ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben sollte, ist schliesslich weder geltend gemacht noch ersichtlich. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, er könne nicht mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.- bestraft werden, da sich diese nicht auf konkretes verfahrensbezogenes Fehlverhalten stütze. Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung durch die Aufsichtskommission keine Stellungnahme eingereicht habe, obschon er in der Zeit vom 18. Februar bis 6. Mai 2025 dem ärztlichen Attest zufolge arbeitsfähig gewesen sei und seine Stellungnahme hätte einreichen können. Dies rechtfertige die Ausfällung einer Ordnungsbusse. Es lag im Ermessen der Beschwerdegegnerin, den Umstand, dass der Beschwerdeführer die im Verfahren vorgesehene Stellungnahme innert mehrfach erstreckter Frist säumig blieb, mittels Ordnungsbusse zu sanktionieren. Die aufsichtsrechtliche Disziplinierung und die prozessuale Sanktionierung unterscheiden sich nicht nur aufgrund ihrer Grundlage, sondern auch in ihrem Sinn und Zweck (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00342, E. 3.3), weshalb sie durchaus nebeneinander ausgesprochen werden können. 6.2 Als unbegründet erweist sich auch die Rüge, die Ordnungsbusse entbehre einer rechtlichen Grundlage. Nach Art. 34 BGFA regeln die Kantone das Verfahren. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. e AnwG regelt das Obergericht die Organisation und die Geschäftsführung der Aufsichtskommission durch Verordnung näher. Die vom Obergericht des Kantons Zürich gestützt darauf erlassene Verordnung über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hält in § 12 Abs. 1 bezüglich der Stellungnahme im Disziplinarverfahren fest, der beschuldigten Person werde angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden und eine Ordnungsbusse auferlegt werden könne. Ferner findet sich eine gesetzliche Grundlage im Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (LS 312), das Verwaltungsstellen und Gerichte unter anderem berechtigt, bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehende Private durch Ordnungsstrafe zu rügen (§ 1 Abs. 1). Gemäss dessen § 4 Abs. 1 Ziff. 2 kann eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.- verhängt werden. Das Nichteinhalten der Mitwirkungspflicht im Disziplinarverfahren, welche in diesem Fall das Einreichen einer Stellungnahme umfasst, kann unter eine Störung der vorgeschriebenen Verfahrensordnung subsumiert werden (§ 2 lit. c des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen; VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 8). Die Ordnungsbusse war dem Beschwerdeführer zudem vorgängig angedroht worden. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). 7.2 7.2.1 Zu prüfen bliebt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. 7.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16 N. 38). 7.2.3 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Gewährung einer Fristerstreckung bis 25. September 2025 zur Nachreichung der Nachweise zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2025 erwog das Verwaltungsgericht, dass es dem in Bezug auf seine Bedürftigkeit nachweis- und mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer obliege, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen, weshalb sich die Ansetzung einer wie vom Beschwerdeführer beantragten Frist zur Nachreichung der Belege erübrige und dem Beschwerdeführer genügend Zeit bis zum Endentscheid in der Sache bleibe, die erforderlichen "Nachweise" nachzureichen. Der Beschwerdeführer reichte bis heute keine Unterlagen ein. Er hat seine Mittellosigkeit bzw. seine finanziellen Verhältnisse somit nicht ansatzweise dargetan, geschweige denn belegt. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zufolge fehlender Substanziierung und Belegung der Mittellosigkeit abzuweisen. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).