[Die Verwaltungskommission des Obergerichts verweigerte einem vollamtlichen Mitglied eines Bezirksgerichts die anbegehrten Bewilligungen für die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten in zwei Aktiengesellschaften.] Mit Blick auf den Sitz der fraglichen Aktiengesellschaften in der Stadt Zürich und deren Gesellschaftszweck ist zwar nicht auszuschliessen, dass es zu Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung dieser Gesellschaften vor dem Bezirksgericht kommen kann, an dem die Beschwerdeführerin tätig ist. Das Prozessrisiko ist vorliegend aber rein abstrakt. Zudem ist der Vater der Beschwerdeführerin Alleinaktionär resp. massgeblicher Aktionär und Verwaltungsrat der Gesellschaften. Die anbegehrte Verwaltungsratstätigkeit bewegt sich somit in diesem Familienkontext (E. 3.3). Den zeitlichen Aufwand für die Verwaltungsratstätigkeit wird die Beschwerdeführerin sodann in ihrer Freizeit bewältigen können und sie erhält für diese Tätigkeit keine Entschädigung. Schliesslich müsste sie für den Fall eines Rechtsstreits mit Beteiligung dieser Gesellschaften vor dem Bezirksgericht so oder anders in den Ausstand treten, wenn ihr Vater Alleinaktionär oder massgeblicher Aktionär ist (E. 3.4). Die anbegehrte Verwaltungsratstätigkeit beeinträchtigt die amtliche Aufgabenerfüllung nicht und diese ist mit der dienstlichen Stellung vereinbar (E. 3.5). Gutheissung.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 4 Da der Streitwert jedenfalls Fr. 30'000.- nicht übersteigt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
E. 5 Falls der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG); ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2025 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin die Bewilligungen für die Ausübung der Mandate als Mitglied des Verwaltungsrats der C AG und der D AG zu erteilen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Bezirksgericht B.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00553 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00553 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Nebenbeschäftigung [Die Verwaltungskommission des Obergerichts verweigerte einem vollamtlichen Mitglied eines Bezirksgerichts die anbegehrten Bewilligungen für die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten in zwei Aktiengesellschaften.]
Mit Blick auf den Sitz der fraglichen Aktiengesellschaften in der Stadt Zürich und deren Gesellschaftszweck ist zwar nicht auszuschliessen, dass es zu Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung dieser Gesellschaften vor dem Bezirksgericht kommen kann, an dem die Beschwerdeführerin tätig ist. Das Prozessrisiko ist vorliegend aber rein abstrakt. Zudem ist der Vater der Beschwerdeführerin Alleinaktionär resp. massgeblicher Aktionär und Verwaltungsrat der Gesellschaften. Die anbegehrte Verwaltungsratstätigkeit bewegt sich somit in diesem Familienkontext (E. 3.3). Den zeitlichen Aufwand für die Verwaltungsratstätigkeit wird die Beschwerdeführerin sodann in ihrer Freizeit bewältigen können und sie erhält für diese Tätigkeit keine Entschädigung. Schliesslich müsste sie für den Fall eines Rechtsstreits mit Beteiligung dieser Gesellschaften vor dem Bezirksgericht so oder anders in den Ausstand treten, wenn ihr Vater Alleinaktionär oder massgeblicher Aktionär ist (E. 3.4). Die anbegehrte Verwaltungsratstätigkeit beeinträchtigt die amtliche Aufgabenerfüllung nicht und diese ist mit der dienstlichen Stellung vereinbar (E. 3.5).
Gutheissung. Stichworte: AMTLICHE TÄTIGKEIT BEWILLIGUNG BEZIRKSGERICHT BEZIRKSRICHTER NEBENBESCHÄFTIGUNG UNABHÄNGIGKEIT VERWALTUNGSRATSMANDAT Rechtsnormen: Art. 27 BV § 53 Abs. 1 PG § 53 Abs. 2 PG § 9 VV RP PG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00553 Urteil der 4. Kammer vom
25. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. In Sachen A, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Beschwerdegegner, und Bezirksgericht B, Geschäftsleitung, Mitbeteiligter, betreffend Nebenbeschäftigung, hat sich ergeben: I. A ist vollamtliches Mitglied am Bezirksgericht B mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. In dieser Funktion wirkt sie unter anderem in zivilrechtlichen Verfahren mit. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 (per E-Mail an den Generalsekretär) ersuchte sie die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, ihr als Nebenbeschäftigungen das Ausüben von Verwaltungsratsmandaten in zwei Aktiengesellschaften, einerseits der C AG und andererseits der D AG, beide mit Sitz in Zürich, sowie in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("Private Limited Company") nach englischem Recht mit Sitz in London, der E PLC, zu bewilligen. Mit Beschluss vom 11. August 2025 bewilligte die Verwaltungskommission des Obergerichts A, das Verwaltungsratsmandat der E PLC auszuüben (Dispositiv-Ziff. 3), erteilte ihr hingegen keine Bewilligung für die Ausübung des Mandats als Mitglied des Verwaltungsrats der C AG und der D AG (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). II. Am 8. September 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses die Bewilligung für die Ausübung des Mandats als Mitglied des Verwaltungsrats in der C AG und der D AG mit Sitz in Zürich zu erteilen. Die Verwaltungskommission des Obergerichts verzichtete mit Eingabe vom 17. September 2025 auf Stellungnahme. Der Präsident des Bezirksgerichts B schloss mit Stellungnahme vom 23. September 2025 sinngemäss auf Gutheissung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Der angefochtene Beschluss betrifft einen Justizverwaltungsakt, den das Obergericht (Verwaltungskommission) als oberstes kantonales Gericht in einer Personalsache als einzige Instanz getroffen hat, weshalb das Verwaltungsgericht nach § 42 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 18 Abs. 1 lit. j Ziff. 5 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Mitglieder der Bezirksgerichte werden vom Volk an der Urne auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt (Art. 75 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101] sowie § 39 lit. b und § 32 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1. September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG, LS 211.1]). Im Gegensatz zu den Mitgliedern der obersten kantonalen Gerichte (zu letzterem Begriff vgl. Art. 74 Abs. 2 KV) sind die Mitglieder der Bezirksgerichte als Angestellte dem kantonalen Personalrecht unterstellt (vgl. § 1 Abs. 3 e contrario sowie § 3 zweiter Halbsatz des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). 2.2 Für die Mitglieder der Bezirksgerichte gelten für das Richteramt zunächst die allgemeinen Unvereinbarkeitsbestimmungen aufgrund ihrer Organfunktion und ihrer Stellung innerhalb des Instanzenzugs (Art. 42 Abs. 2 KV sowie § 5 GOG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. b bzw. § 27 Abs. 1 lit. a GPR). Des Weiteren ist den vollamtlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte die berufsmässige Vertretung von Parteien vor allen Gerichten untersagt (§ 6 Abs. 1 lit. a GOG). Die vorliegend strittigen Nebenbeschäftigungen fallen unter keine dieser amts- und tätigkeitsspezifischen Unvereinbarkeiten. 2.3 Darüber hinaus gilt für die Mitglieder der Bezirksgerichte die allgemeine Schranke des Personalrechts. Demnach ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nur zulässig, wenn sie die amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist (§ 53 Abs. 1 PG). Eine Bewilligung hierfür ist von Gesetzes wegen nur dann erforderlich, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird (§ 53 Abs. 2 Satz 1 PG). Die obersten kantonalen Gerichte können die Bewilligungspflicht indes auf zusätzliche Tatbestände ausdehnen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 PG). Von dieser Kompetenz wurde mit § 9 der (gestützt auf § 56 Abs. 3 PG vom Plenarausschuss der Gerichte [§ 73 Abs. 1 lit. a GOG] erlassenen) Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999 (LS 211.21) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung sind die Einsitznahme in Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten von Unternehmungen sowie die Übernahme von Schiedsgerichts-, Willensvollstreckungs- und Erbteilungsmandaten auch ausserhalb von § 53 PG bewilligungspflichtig. Zuständig für die Bewilligungserteilung bei Mitgliedern des Bezirksgerichts ist das Obergericht (vgl. § 9 Satz 2 sowie § 7 Abs. 2 der genannten Vollzugsverordnung) bzw. gerichtsintern dessen Verwaltungskommission (vgl. E. 1). Den Materialien zum Personalgesetz lässt sich entnehmen, dass durch Nebenbeschäftigungen von Staatspersonal keine Abhängigkeiten entstehen sollen. Soweit Nebenbeschäftigungen die Arbeitszeit nicht tangierten, brauchten daraus geschöpfte Nebeneinkünfte den Staat grundsätzlich nur zu interessieren, wenn die Gefahr von Kollisionen mit dem dienstlichen Interesse oder von Abhängigkeiten bestehe, wobei die Erweiterung der Bewilligungspflicht durch die obersten kantonalen Gerichte dazu diene, Interessenkollisionen und den Anschein von Befangenheit in Bezug auf besonders exponierte Funktionen wie Richterinnen und Richter vermeiden zu können (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 22. Mai 1996, ABl 1996, 1105 ff., 1182 f.). Die Praxis des Kantonsrats zur Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der obersten Gerichte zeigt sodann, dass namentlich darauf abgestellt wird, ob die Ausübung der anbegehrten Nebenbeschäftigung zulasten der Arbeitszeit erfolgt, ob diese entschädigt wird, ob das betreffende Mitglied operative Tätigkeiten in der fraglichen Gesellschaft ausführt (bei Einsitznahme in Verwaltungsräten oder Geschäftsführungen), wo die fragliche Gesellschaft ihren Sitz hat und ob diese börsenkotiert ist (vgl. Beschlüsse des Kantonsrats vom 7. Mai 2024, KR-Nr. 71/2024, vom 12. September 2023, KR-Nr. 250/2023 und vom
28. September 2021, KR-Nr. 322/2021). 2.4 Es ist überdies zu beachten, dass Nebenbeschäftigungen staatlicher Angestellter grundrechtlichen Schutz geniessen. Namentlich können sich Staatsangestellte, die beabsichtigen, in ihrer Freizeit eine privatwirtschaftliche, nicht mit ihrer amtlichen Funktion in Zusammenhang stehende Tätigkeit auszuüben, auf die nach Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Wirtschaftsfreiheit berufen (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00597, E. 4.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 8. Mai 2020, 2C_276/2019, E. 2.2). Als wirtschaftlich gelten bzw. die Wirtschaftsfreiheit schützt nicht nur Tätigkeiten, die der Erzielung eines Gewinns oder eines anderen Erwerbseinkommens dienen; es genügt, dass die private Tätigkeit nicht ausschliesslich ideelle Zwecke verfolgt (Klaus A. Vallender/Peter Hettich, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 27 Rz. 10 mit Hinweisen). Die Verweigerung der Bewilligungserteilung hinsichtlich einer entsprechend gelagerten (Neben-)Erwerbstätigkeit stellt folglich einen Eingriff in besagtes Grundrecht dar, welcher einer gesetzlichen Grundlage bedarf, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und die Grundsätze der Verhältnismässigkeit wahren muss (BGE 121 I 326; BGr, 8. Mai 2020, 2C_276/2019, E. 4.1). 2.5 Im Grundsatz lässt sich vorweg auf die publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts verweisen, wonach die Verweigerung ausserdienstlicher Erwerbstätigkeit im öffentlichen Personalrecht nicht nur zulässig ist, um sicherzustellen, dass die angestellte Person ihre volle Arbeitskraft dem Staat widmet, und um zu verhindern, dass sie diesen konkurrenziert, sondern auch, um der Gefahr von Interessenkollisionen vorzubeugen und das Ansehen der Angestellten und das öffentliche Vertrauen in deren Unparteilichkeit sicherzustellen (BGE 121 I 326 E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Dies kann es rechtfertigen, eine Nebenbeschäftigung nicht erst dann zu untersagen, wenn sie durch erhebliche zeitliche Belastung die angestellte Person an der Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben hindert, sondern bereits dann, wenn sie das Ansehen des Amts oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. Bei Personen mit gerichtlichen Funktionen dürfen dabei erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit gestellt und etwa einem Staatsanwalt oder einem Mitglied des Obergerichts die Übernahme eines Verwaltungsratsmandats untersagt werden (vgl. BGE 121 I 326 E. 2d/aa). Die Erwägungen gelten auch für Mitglieder eines Bezirksgerichts (VGr, 3. Mai 2017, VB.2016.00309, E. 2.4). Die richterliche Unabhängigkeit ist in Art. 73 Abs. 2 KV verankert (vgl. auch Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV) und von hohem öffentlichem Interesse. Das Verwaltungsgericht erachtete in einem ähnlich gelagerten Fall wie dem vorliegenden, der ebenfalls eine Nebenbeschäftigung eines vollamtlichen Bezirksrichters (Ausüben einer Verwaltungsratstätigkeit für eine Familien-Aktiengesellschaft, an welcher der Beschwerdeführer als Mehrheitsaktionär beteiligt war) zum Gegenstand hatte, neben dem Umstand, dass es sich um eine Familienunternehmung handelte, das Prozessrisiko als massgebliches Kriterium. Massgeblich sei, so das Verwaltungsgericht, dass der vollamtliche Richter am Bezirksgericht aus Sicht der Öffentlichkeit als mit Entscheidbefugnissen ausgestatteter Amtsträger erscheine, von welchem erwartet werden könne, dass er Nebenerwerbstätigkeiten in Bereichen meidet, welche mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten vor dem fraglichen Gericht verbunden sind. Im besagten Fall schützte das Verwaltungsgericht die Verweigerung der Bewilligungserteilung, da aufgrund des geografischen und des sachlichen Tätigkeitsbereichs der Immobiliengesellschaft eine gewisse Wahrscheinlichkeit von Prozessen am fraglichen Bezirksgericht angenommen werden musste, zumal es in der Vergangenheit bereits einmal zu einer solchen (Miet-)Rechtsstreitigkeit gekommen war (vgl. VGr, 3. Mai 2017, VB.2016.00309, E. 3.4). 2.6 Die vorliegende Angelegenheit betrifft die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Bewilligung für die Ausübung von Verwaltungsratsmandaten in zwei Aktiengesellschaften. Hierbei handelt es sich um eine (nebenberufliche) privatwirtschaftliche Tätigkeit, die vom Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit geschützt ist, auf welches sich die Beschwerdeführerin berufen kann (vgl. E. 2.4). Die strittige Bewilligungsverweigerung entspricht einer Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Entscheidend ist somit, ob diese Einschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist, was im Rahmen einer Interessenabwägung anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen ist. 3. 3.1 Die strittige, anbegehrte Verwaltungsratstätigkeit bezieht sich auf die C AG einerseits und die D AG andererseits. Die C AG hat ihren Sitz in der Stadt Zürich und besteht seit dem Jahr 2006. Sie bezweckt die Entwicklung, Realisierung und Organisation von Kapitalanlagen in Immobilien im In- und Ausland, wozu sie Grundstücke erwerben, bebauen, vermieten, verwalten und veräussern oder andere Unternehmen erwerben, gründen oder sich an solchen beteiligen kann. Des Weiteren kann sie sich gemäss ihrem statutarischen Zweck mit Beratungsaufträgen für Banken, Versicherungs- und Finanzgesellschaften und Anlagefonds und der Vermittlung von Finanzierungen, Kapitalbeteiligungen und Krediten befassen. Ihr Aktienkapital beträgt Fr. 100'000.-, aufgeteilt in 360 Namenaktien zu Fr. 100.- (Stimmrechtsaktien) und 64 Namenaktien zu Fr. 1'000.-. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hält deren Vater, F, 30 % der Aktien. Zugleich hat F neben zwei weiteren Personen Einsitz im Verwaltungsrat, dessen Präsident er ist. Die D AG hat ihren Sitz ebenfalls in der Stadt Zürich und wurde im Jahr 1975 im Handelsregister eingetragen. Sie verfolgt den Zweck, Beteiligungen an Unternehmungen im In- und Ausland zu erwerben, Beratungsaufträge für Banken, Versicherungs- und Finanzgesellschaften und Anlagefonds auszuführen, Finanzierungen, Kapitalbeteiligungen und Kredite zu vermitteln sowie Immobilien zu verwalten und zu entwickeln. Sie kann namentlich auch Grundstücke erwerben. Das Aktienkapital beträgt Fr. 300'000.- und ist aufgeteilt in 160 Namenaktien zu Fr. 100.- (Stimmrechtsaktien) und 284 Namenaktien zu Fr. 1'000.-. Einziger Verwaltungsrat ist F. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ist F zudem einziger Aktionär. 3.2 Der Beschwerdegegner erwog im angefochtenen Beschluss, bei der C AG sei (aufgrund der Aktionärsstellung des Vaters der Beschwerdeführerin) zwar eine gewisse Familiennähe gegeben, es handle sich jedoch nicht um eine Familien-Aktiengesellschaft. Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Gesellschaft hauptsächlich bei der Vermietung und Verwaltung von Liegenschaften in der Schweiz tätig sei, sei die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht B kommen werde, nicht klein und eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts für Auseinandersetzungen mit Beteiligung der C AG sei möglich. Dies treffe insbesondere zu, wenn eine von der C AG verwaltete oder vermietete Liegenschaft im Bezirk B liege. Entsprechende Verfahren würden nicht nur Interessenkonflikte bei der Beschwerdeführerin hervorrufen, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit auch Befangenheitsanschein der übrigen Gerichtsmitglieder bewirken. Hinsichtlich der D AG erwog der Beschwerdegegner, mit Blick auf den Gesellschaftszweck sei es zwar denkbar, dass mögliche Streitigkeiten in die Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen würden. Dennoch sei insbesondere im Tätigkeitsbereich der Immobilienvermittlung und -verwaltung eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts B möglich, was auch für Unternehmungen gelte, an welchen die D AG Beteiligungen halte. Trotz der persönlichen Nähe der Beschwerdeführerin zum Eigentümer sei eine Verwaltungsratstätigkeit auch bezüglich dieser Gesellschaft nicht mit ihrer dienstlichen Stellung als vollamtliche Bezirksrichterin vereinbar. 3.3 Diese Auffassung erweist sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls als zu streng. Der Beschwerdegegner stützte sich bei seinem Entscheid im Wesentlichen auf das Prozessrisiko. Mit dem Beschwerdegegner ist zwar als denkbar anzusehen, dass es in Zukunft zu Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung dieser beiden Aktiengesellschaften kommen kann, die in die Zuständigkeit des Bezirksgericht B fallen, namentlich über Mietverhältnisse im Zusammenhang mit (direkt oder indirekt) von den beiden genannten Gesellschaften gehaltenen Liegenschaften. Indes ist (ebenso) zu berücksichtigen, dass die C AG und die D AG nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beschwerdeführerin weder in der Vergangenheit noch aktuell Liegenschaften gehalten haben bzw. halten, die im Bezirk B liegen oder einen geschäftlichen Bezug zum Bezirk haben, sowie dass sie nie in einen Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht B involviert gewesen sind. Der Zweck der beiden Gesellschaften erlaubt es diesen zwar grundsätzlich, künftig auch Liegenschaften im Bezirk B zu erwerben oder sich daran zu beteiligen. Jedoch sind die im Handelsregister eingetragenen Zweckumschreibungen der Gesellschaft (sehr) weit gefasst, was in der Praxis nicht unüblich ist. Entscheidend ist vorliegend der Blick auf die gegenwärtigen Verhältnisse. Ausgehend davon kann eine Prozesswahrscheinlichkeit zwar nicht ausgeschlossen werden, das entsprechende Risiko ist jedoch als rein abstrakt zu bezeichnen. Hinzu kommen die konkreten Verhältnisse in der Zusammensetzung der Organe der fraglichen Gesellschaften, die vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden können. Nach (unbestrittenen) Angaben der Beschwerdeführerin ist ihr Vater, F, Alleinaktionär der D AG. Zudem ist er einziger Verwaltungsrat dieser Aktiengesellschaft. Weiter ist F Eigentümer von 30 % der Aktien der C AG und hat (neben zwei weiteren Personen) Einsitz in deren Verwaltungsrat. Es besteht in der Person des Vaters mithin eine persönliche Nähe der Beschwerdeführerin zu diesen Gesellschaften. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass es sich um ein "familiäres Engagement" handle. Auch wenn sie sich in der Folge im Beschwerdeverfahren nicht näher zu den Beweggründen für den angestrebten Einsitz in den Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften äussert, ergibt sich aus ihrem Gesuch an den Beschwerdegegner vom 2. Juni 2025, dass es sich dabei um eine familieninterne Nachfolgelösung handelt. Die anbegehrte Verwaltungsratstätigkeit bewegt sich damit im dargelegten (Familien-)Kontext. 3.4 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die anbegehrte Verwaltungsratstätigkeit die Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht in einem Umfang in Anspruch nehmen wird, der ihre amtliche Aufgabenerfüllung beeinträchtigt. Vollamtliche Richterinnen und Richter verfügen zwar im Gegensatz zu neben- oder teilamtlichen Richterinnen und Richtern über keine substanziellen zeitlichen Kapazitäten für die Entfaltung einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit (VGr,
3. Mai 2017, VB.2016.00309, E. 3.5). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wird der zeitliche Aufwand für die Verwaltungsratstätigkeit wenige Stunden und eine Sitzung pro Jahr umfassen und sie wird diesen zeitlichen Aufwand problemlos in der Freizeit bewältigen können. Der behauptete voraussichtliche (zeitliche) Aufwand für die Verwaltungsratstätigkeit wird vom Beschwerdegegner nicht in Frage gestellt und erscheint im Übrigen auch plausibel. Zudem erhält die Beschwerdeführerin für die anbegehrten Mandate als Verwaltungsrätin nach eigenen Angaben keine Entschädigung. Ob die Beschwerdeführerin Einsitz in den Verwaltungsrat der C AG und der D AG hat oder nicht, ist mit Blick auf ihre Amtspflichten schliesslich unerheblich; für den Fall, dass diese Gesellschaften einen Prozess vor dem Bezirksgericht B führten, müsste sie so oder anders in den Ausstand treten, wenn ihr Vater Alleinaktionär oder massgeblicher Aktionär dieser Gesellschaften ist. 3.5 Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Eine vollamtliche Tätigkeit als Richterin oder Richter an einem Bezirksgericht rechtfertigt grundsätzlich restriktive Einschränkungen von privatwirtschaftlichen Nebenbeschäftigungen. Die Einsitznahme in Verwaltungsräten von Personal der Rechtspflege ist denn auch bewilligungspflichtig (§ 9 Satz 1 der genannten Vollzugsverordnung), jedoch ist es nicht generell untersagt; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. In Würdigung der vorliegend rein abstrakten bzw. theoretischen Wahrscheinlichkeit von Rechtsstreitigkeiten der fraglichen Gesellschaften vor dem Bezirksgericht B, dem eindeutigen familiären Kontext bzw. der familiären Nähe zwischen diesen Gesellschaften und der Beschwerdeführerin sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Entschädigung erhält und die anbegehrte Tätigkeit zeitlich nicht zulasten der Arbeitszeit erfolgt, ist darin keine Beeinträchtigung der amtlichen Aufgabenerfüllung zu erblicken und diese mit der dienstlichen Stellung vereinbar. Der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 11. August 2025 ist rechtsverletzend und aufzuheben. Die Verwaltungskommission ist einzuladen, der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Ausübung des Mandats als Mitglied des Verwaltungsrats der C AG und der D AG zu erteilen. Auf die beantragten Zeugenbefragungen kann verzichtet werden. 4. Da der Streitwert jedenfalls Fr. 30'000.- nicht übersteigt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). 5. Falls der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG); ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2025 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Beschwerdeführerin die Bewilligungen für die Ausübung der Mandate als Mitglied des Verwaltungsrats der C AG und der D AG zu erteilen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Bezirksgericht B.