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VB.2025.00546

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung

Zürich VerwG · 2026-04-01 · Deutsch ZH
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Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG). [Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs hinsichtlich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken ab. Aufgrund des Angriffs von Israel auf den Iran wies sie die Sache zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse an das Migrationsamt zurück.] Soweit die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer betroffen ist, stellt der angefochtene Entscheid einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG dar und ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.5). Der Beschwerdeführer befand sich während seines gesamten legalen und illegalen Aufenthalts seit 2018 perpetuierend in einer Studiensituation, weshalb für die Berechnung der Achtjahresfrist von Art. 23 Abs. 3 VZAE zu Recht der gesamte Aufenthalt berücksichtigt wurde. Würde der Aufenthalt für ein neues Doktorat bewilligt, würde sich der Studienaufenthalt um weitere vier Jahre verlängern. Gestützt auf das aus Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE abgeleitete Rechtsmissbrauchsverbot ist von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Beschwerdeführers auszugehen, nachdem er innerhalb von acht Jahren die dritte Ausbildung anzufangen beabsichtigt, ohne die beiden vorherigen Ausbildungen abzuschliessen (E. 3.3.2). Ausserdem fehlt es am logischen Aufbau der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausbildung (E. 3.3.3). Das Abstellen auf die Achtjahresfrist bewirkt keine Diskriminierung aufgrund gesundheitsbedingter Verzögerungen des Studiums. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erweist sich als rechtmässig (E. 3.4). Erfüllt die ausländische Person die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) nicht, kann gestützt auf die eng umrissenen Tatbestände von Art. 30 Abs. 1 AIG von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIGnicht erfüllt, bleibt ausserhalb dieser Konstellationen kein Raum, gestützt auf Art. 96 Abs. 1 AIG eine Ermessensbewilligung zu erteilen (E. 4.1). Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG bildet auch die Prüfung von Vollzugshindernissen. Die Problematik kann nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (E. 4.2). Vorliegend verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, ohne auf die aktuelle Situation im Iran einzugehen, womit sich die Härtefallprüfung als unvollständig und rechtsfehlerhaft erweist (E. 4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zur erneuten Prüfung eines schwerwiegenden Härtefalls unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 VRG).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und

Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die

Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden

kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b),

die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder

Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die

Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE

("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24

VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die

Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach

Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und

Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die

angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen

Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und

Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1

der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG]

des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Januar

2026) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu

berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre

Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder

Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation,

heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Die Praxis, wonach Personen

über 30 Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und

Weiterbildung erteilt wird, verstösst gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) statuierte Diskriminierungsverbot

(BGE 147 I 89 = Pra 111 [2022] Nr. 1; vgl. auch Weisungen

AIG, Ziff. 5.1.1). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 30. April

2025, 2D_5/2025, E. 4.2.1; BVGr, 10. Dezember 2025, F-4120/2025,

E. 5.4.1).

Gemäss Art. 23

Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens

acht Jahre bewilligt.

Die einem Doktorat

vorangehenden Studienjahre werden bei der Berechnung der Achtjahresfrist mit

einberechnet (vgl. BVGr, 26. Januar 2022, F-1391/2021, E. 9.4; VGr, 24. Februar

2021, VB.2021.00042, E. 2.2). Ausnahmen von der Achtjahresregel sind

möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23

Abs. 3 VZAE). Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen

Aufbau hat (z.

B. Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat),

zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der strengeren

Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (BVGr, 29. Januar 2025,

F-1700/2024, E. 4.2; Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.5). Gemäss ständiger

Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der

Schweiz erteilt (VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00556, E. 6.2.4; BVGr, 21. Mai

2025, F-5785/2024, E. 8.2). Personen, die ihre Erstausbildung bereits im

Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte

Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse

dient (BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4; Martina Caroni/Sofie

Isler in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 27 AIG N. 12).

E. 3.2 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwog, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 AIG nicht: Erstens könne das angestrebte Doktorat nicht als eine Vertiefung des bereits erworbenen Masters in … angesehen werden. Würde der Beschwerdeführer gar in der Rolle eines "Forschungsassistenten" verbleiben, würde es auch an der logischen Abfolge von stufenweise aneinandergereihten Ausbildungen mangeln. Zweitens müsse sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen, dass er bereits eine Erstausbildung besitze und keinen Anspruch auf eine weitere Ausbildung in der Schweiz habe. Seit seiner Einreise vor über sieben Jahren habe er keinen Leistungsnachweis erbringen können. Drittens lägen keine Gründe vor, die ein Abweichen von der Achtjahresregel rechtfertigen würden, habe der Beschwerdeführer doch wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht gewillt zu sein, die Schweiz zu verlassen. So habe er nach erfolglos durchlaufenem Instanzenzug betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung bzw. zwecks Härtefalls weitere Härtefallgesuche gestellt. Sein Vorgehen müsse geradezu als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Sein gesamtes Verhalten deute darauf hin, dass er hier nicht (mehr) primär den Abschluss eines Studiums anstrebe, sondern vielmehr versuche, mittels Ausdehnung seiner Studienzeit seinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Ein solches Verhalten verdiene keinen Schutz. Es lägen keine überzeugenden Gründe vor, die eine besondere Notwendigkeit eines Studiums in der Schweiz zeigen würden, und dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich zuzumuten. Aktuell liege auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund gesundheitlicher Gründe vor: Denn die depressive Störung des Beschwerdeführers könne auch im Iran behandelt werden, woran auch die neue Therapie mit … nichts ändere.

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, die in Art. 23 Abs. 3 VZAE vorgesehene Höchstdauer von acht Jahren für Ausbildungsaufenthalte bislang gar nicht ausgeschöpft zu haben: Nachdem ihm im April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt worden sei, die bis zum 31. Juli 2020 letztmals verlängert worden sei, habe er erst etwas mehr als zwei Jahre beansprucht. Selbst unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des neuen Doktoratsstudiums von vier Jahren wäre der gesetzliche Rahmen von acht Jahren nicht ausgeschöpft.

E. 3.3.2 Die letzte dem Beschwerdeführer erteilte

Aufenthaltsbewilligung war bis 31. März 2020 gültig. Aufgrund der von ihm

geführten Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung hielt sich der Beschwerdeführer gestützt auf ein

prozedurales Aufenthaltsrecht während weiterer drei Jahre in der Schweiz auf. Trotz

Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts vom 29. März 2023 und der

darauffolgend bis 13. Juli 2023 angesetzten Ausreisefrist verliess der

Beschwerdeführer die Schweiz nicht und hielt sich vom 14. Juli 2023 bis

zum 6. März 2024 ununterbrochen rechtswidrig hier auf (siehe Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft … vom 3. Juni 2025). Die aufschiebende Wirkung der

heutigen Beschwerde vermag ihm grundsätzlich ebenfalls keinen prozeduralen

Aufenthalt zu verschaffen. Im April 2026 wird sich der Beschwerdeführer acht

Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Dabei gestaltete sich sein Aufenthalt

wie folgt: Nach seinem gescheiterten Doktoratsprogramm an der Hochschule M

nahm er im September 2020 ein Masterstudium an der Hochschule N auf, mit

Schwerpunkt I, welches er bislang noch nicht abgeschlossen hat (siehe

Beschwerde S. 6 sowie Lebenslauf des Beschwerdeführers). Bereits mit

Urteil vom 24. August 2022 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die

Regelstudiendauer des genannten Studiums drei Semester bei Vollzeitstudierenden

beträgt, welche jeweils 30 ECTS-Punkte pro Semester erzielen müssen (VGr, 24. August

2022, VB.2021.00568, E. 3.5). Selbst wenn bei der Verzögerung grosszügig

berücksichtigt wird, dass sich das Studium an der Hochschule N aufgrund der

psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und aufgrund des ihm gewährten

Nachteilsausgleichs verlängerte, dauert das Studium anstelle der regulären 1,5 Jahre

bis heute über fünf Jahre und ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Damit

befand sich der Beschwerdeführer während seines gesamten legalen und illegalen

Aufenthalts perpetuierend in einer Studiensituation. Mit der neu beantragten

Aufenthaltsbewilligung, um hier als Doktorand am Institut F der Hochschule P

tätig zu sein, würde sich der Studienaufenthalt um weitere vier Jahre

verlängern. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die

Vorinstanz bei der Berechnung der Achtjahresfrist von Art. 23 Abs. 3

VZAE den gesamten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz

berücksichtigt hat und nicht bloss den bewilligten. Wohl ersucht der

Beschwerdeführer um (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, technisch

gesehen handelt es sich dabei um ein Wiedererwägungsgesuch, nachdem die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken rechtskräftig

verweigert worden war. In solchen Konstellationen hält das Bundesgericht fest,

dass man jederzeit ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bzw.

Wiedererwägung stellen könne, eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren nach

Ende des legalen Aufenthalts in der Schweiz erfolgen könne oder auch schon

vorher, wenn sich die Umstände derart geändert hätten, dass eine neue

Beurteilung ernstlich in Betracht falle (BGr, 14. September 2020,

2D_25/2020, E. 3.2). In Bezug auf einen Ausländer, der sich, nachdem er

den Studiengang "Master in Mathematik" an der Universität Neuenburg

endgültig abgebrochen hatte, für einen "Master of Arts in Legal

Studies" an der Universität in Freiburg einschrieb, erwog das

Bundesgericht, dass von den Verwaltungsbehörden nicht verlangt werden könne,

dass sie auf einen neuen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder ein

Wiedererwägungsgesuch eintreten. Ansonsten könne ein Ausländer, der in dem

Studiengang, für den er die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, endgültig

gescheitert sei, sich einfach für einen neuen Studiengang einschreiben. Eine

solche Art der ständigen Anfechtung einer rechtskräftigen Entscheidung sei kaum

Grund, von der in der Rechtsprechung vorgesehenen Frist von fünf Jahren

abzusehen und eine Neuüberprüfung verlangen zu können (BGr, 14. September

2020, 2D_25/2020, E. 3.3). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und

dem aus Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23

Abs. 2 VZAE abgeleiteten Rechtsmissbrauchsverbot ist es nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Beschwerdeführers

ausging, nachdem er innerhalb von acht Jahren die dritte Ausbildung anzufangen

beabsichtigt, ohne die beiden vorherigen Ausbildungen abzuschliessen.

E. 3.3.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es denn auch am logischen Aufbau der von ihm angestrebten Ausbildung: Der Beschwerdeführer soll im Team von Professor G am Institut F als Doktorand oder als Forschungsassistent eingesetzt werden. Eine Stufenfolge bzw. ein roter Faden im Zusammenhang mit der bisherigen Ausbildung ist dabei nicht ersichtlich, absolvierte der Beschwerdeführer doch zunächst einen Master in, scheiterte im Doktoratsprogramm Q und nahm schliesslich ein Masterstudium zum Master of an der Hochschule N auf, welches nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Zwar mag das angestrebte Doktorat in H an die vom Beschwerdeführer im Studium von I erworbenen Kenntnisse anknüpfen. Ein Konnex zu J, dem Forschungsschwerpunkt von Professor G, ist dagegen nicht erkennbar, selbst bei weiter Auslegung des Begriffs der interdisziplinären Forschung.

E. 3.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, gesundheitliche Probleme hätten das Studium abermals verzögert, kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss Bericht vom 4. Oktober 2024 von Prof. Dr. med. L, Klinik O, wurde der Beschwerdeführer im April und Juli 2024 erfolgreich mit … behandelt. In Kombination mit einer Psychotherapie sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Zustandsverbesserung gekommen. Der Beschwerdeführer sei aktuell in seiner bisher stabilsten Phase seit mehreren Jahren. Auch mit Beschwerde vom 8. September 2025 wird vorgebracht, mit der erfolgreichen …therapie sei der Beschwerdeführer wieder voll leistungsfähig. War die Depression des Beschwerdeführers bereits seit 1,5 Jahren und damit seit Längerem remittiert, hätte es dem Beschwerdeführer möglich sein müssen, das Masterstudium an der Hochschule N innerhalb der vorgesehenen Studiendauer (siehe dazu E. 3.3.2) erfolgreich hinter sich zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist unergründlich, weshalb das Studium bis heute nicht abgeschlossen ist.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verzögerung seines Studienaufenthalts sei ausschliesslich auf seinen gesundheitlichen Zustand zurückzuführen. Werde ihm nun der Zugang zum Doktoratsstudium mit Hinweis auf die Achtjahresregel versagt, liege eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV vor. Mit der gesundheitlichen Symptomatik und deren Einfluss auf das Studium hatte sich das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom

24. August 2022 (VB.2021.000568, E. 4) ausführlich befasst und eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verneint. Dabei schützte das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts letztinstanzlich und führte dazu aus, die kantonalen Behörden hätten sich bei der Beurteilung, ob die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei, offensichtlich nicht auf ein diskriminierendes Kriterium gestützt (BGr, 29. März 2023, 2C_853/2022, E. 1.6). Dass es zwischen 2023 und 2024 erneut zu einer gesundheitsbedingten Verzögerung des Studiums kam, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Dass er die letzten 1,5 Jahre verstreichen liess, ohne einen Studienabschluss herbeizuführen, obwohl er nach eigenen Angaben voll leistungsfähig war, wurde bereits ausgeführt (siehe E. 3.3.4). Die Anwendung der Achtjahresfrist wirkt sich daher nicht diskriminierend aus. Die Vorinstanzen gelangten damit zu Recht zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei keine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zu erteilen.

E. 4.1 Erfüllt die ausländische Person die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) nicht, kann gestützt auf die eng umrissenen Tatbestände von Art. 30 Abs. 1 AIG von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden. Der Artikel enthält einen umfangreichen Katalog von Konstellationen, bei denen die Bewilligung in Abweichung von den arbeitsmarktlichen Zulassungsvorschriften erteilt werden kann (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 30 AIG N. 1). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG nicht erfüllt, bleibt ausserhalb dieser Konstellationen kein Raum, gestützt auf Art. 96 Abs. 1 AIG eine Ermessensbewilligung zu erteilen (vgl. BGr, 16. Januar 2024, 2C_884/2022, E. 6 m. w. H.; BGr, 15. Oktober 2021, 2D_43/2021, E. 1.1; BGr, 16. Dezember 2019, 2C_603/2019, E. 7; VGr, 20. April 2016, VB.2016.00120, E. 6; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00605, E. 4.1). Denn Art. 96 Abs. 1 AIG kommt lediglich der Charakter eines Programmartikels zu und bildet keine eigene Zulassungsgrundlage (Benjamin Schindler/Anne Kneer in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Art. 96 AIG N. 2; BGr, 14. Januar 2020, 2C_30/2020, E. 3.2; BGr, 3. Juli 2012, 2C_648/2012, E. 2.1; BGr, 17. März 2012, 2C_1008/2011, E. 3.2; VGr, 20. April 2016, VB.2016.00120, E. 6). Fällt die Interessenabwägung nach Art. 30 Abs. 1 AIG zuungunsten der ausländischen Person aus, ist diese allenfalls auf das Asylrecht und das Institut der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG) zu verweisen.

E. 4.2 Wie erwähnt sind bei der Ermessensausübung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 AIG die Kriterien nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu berücksichtigen, namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Teil dieser Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine Ermessensbewilligung vorzunehmen ist, bildet nach ständiger Rechtsprechung auch die Prüfung von Vollzugshindernissen (VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 5.2; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6). Die Problematik kann nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (BGr, 20. Dezember 2021, 2C_668/2021, E. 6.3; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1).

E. 4.3 Vorliegend verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG: Ein solcher sei bereits durch alle Instanzen verneint worden, unter Berücksichtigung der depressiven Störung des Beschwerdeführers und des iranischen Gesundheitssystems. Daran ändere auch die neue Therapieform mittels … nichts. Die Beschwerden könnten auch im Iran behandelt werden, wenngleich die dortigen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls hinter den hiesigen Standards zurückbleiben würden. Auf die damalige aktuelle Situation im Iran aufgrund des Luftangriffs gegen den Iran ging die Vorinstanz in ihrer Härtefallprüfung nicht ein bzw. konnte sie nicht eingehen und verwies diesbezüglich ausschliesslich auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse. Damit erweist sich die Härtefallprüfung als unvollständig und rechtsfehlerhaft (vgl. VGr, 12. November 2025, VB.2025.00482, E. 4.3). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen zur erneuten Prüfung eines schwerwiegenden Härtefalls unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran. Ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ist bereits Gegenstand des beim Migrationsamt hängigen Verfahrens.

E. 4.4 Damit kann die eventualiter beantragte Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz unterbleiben. Abzuweisen ist die Beschwerde hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Prozessführung vor der Vorinstanz, soweit diese mit dem vorliegenden Entscheid diesbezüglich nicht gegenstandslos wurde. Denn die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unter anderem mit der Begründung ab, das pauschale Vorbringen des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers, er sei bedürftig, reiche nicht aus, um seine Mittellosigkeit rechtsgenügend zu belegen. Er mache keine substanziierten Angaben zu seinem Lebensbedarf und seinen Vermögensverhältnissen. Es obliege nicht den Behörden, diese Versäumnisse nachzuholen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, weshalb der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu bestätigen ist.

E. 5 Eine (Sprung-)Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

E. 6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist vom Verwaltungsgericht am 9. September 2025 abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer keinen substanziierten Nachweis bezüglich der behaupteten Mittellosigkeit leistete. Soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegenden Endentscheid nicht schon aufgrund der fehlenden Kostenpflicht des Beschwerdeführers und der zugesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos geworden ist, wäre es mangels Belegung der Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen gewesen (siehe VGr, 26. November 2025, VB.2025.00427, E. 6.2 [noch nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

E. 7 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I., III. und VI. des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. Juli 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'380.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
  5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
  6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
  7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  8. Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM); d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Rückerstattung der Kaution).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00546 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00546 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.04.2026 Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AIG).

[Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs hinsichtlich Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken ab. Aufgrund des Angriffs von Israel auf den Iran wies sie die Sache zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse an das Migrationsamt zurück.]

Soweit die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer betroffen ist, stellt der angefochtene Entscheid einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG dar und ist auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.5). Der Beschwerdeführer befand sich während seines gesamten legalen und illegalen Aufenthalts seit 2018 perpetuierend in einer Studiensituation, weshalb für die Berechnung der Achtjahresfrist von Art. 23 Abs. 3 VZAE zu Recht der gesamte Aufenthalt berücksichtigt wurde. Würde der Aufenthalt für ein neues Doktorat bewilligt, würde sich der Studienaufenthalt um weitere vier Jahre verlängern. Gestützt auf das aus Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE abgeleitete Rechtsmissbrauchsverbot ist von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Beschwerdeführers auszugehen, nachdem er innerhalb von acht Jahren die dritte Ausbildung anzufangen beabsichtigt, ohne die beiden vorherigen Ausbildungen abzuschliessen (E. 3.3.2). Ausserdem fehlt es am logischen Aufbau der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausbildung (E. 3.3.3). Das Abstellen auf die Achtjahresfrist bewirkt keine Diskriminierung aufgrund gesundheitsbedingter Verzögerungen des Studiums. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erweist sich als rechtmässig (E. 3.4). Erfüllt die ausländische Person die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AIG) nicht, kann gestützt auf die eng umrissenen Tatbestände von Art. 30 Abs. 1 AIG von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG nicht erfüllt, bleibt ausserhalb dieser Konstellationen kein Raum, gestützt auf Art. 96 Abs. 1 AIG eine Ermessensbewilligung zu erteilen (E. 4.1). Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG bildet auch die Prüfung von Vollzugshindernissen. Die Problematik kann nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (E. 4.2). Vorliegend verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, ohne auf die aktuelle Situation im Iran einzugehen, womit sich die Härtefallprüfung als unvollständig und rechtsfehlerhaft erweist (E. 4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zur erneuten Prüfung eines schwerwiegenden Härtefalls unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran. Im Übrigen Abweisung der Beschwerde. Stichworte: ACHTJAHRESFRIST AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG DISKRIMINIERUNG DOKTORAT ENDENTSCHEID ERMESSENSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG IRAN ISRAEL RECHTSMISSBRAUCH RÜCKWEISUNGSENTSCHEID TEILENTSCHEID UNZUMUTBARKEIT VOLLZUGSHINDERNISSE WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 27 Abs. I AIG Art. 30 AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 91 BGG Art. 91 lit. a BGG § 19a Abs. I VRG § 41 Abs. III VRG Art. 23 VZAE Art. 23 Abs. II VZAE Art. 23 Abs. III VZAE Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00546 Urteil der 2. Kammer vom

1. April 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung, hat sich ergeben: I. A. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren 1990, iranischer Staatsangehöriger, erwarb 2013 an der Universität C im Iran einen Bachelor of … 2016 schloss er an der Universität D im Iran sein Masterstudium (Master of) im Bereich … ab. Mit Verfügung vom

9. März 2018 bewilligte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Einreise in die Schweiz, um hier ein Doktorat an der Hochschule M am Laboratorium E zu absolvieren. Das Migrationsamt erteilte ihm am 25. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem der zunächst bis 31. März 2019 befristete Vertrag mit der Hochschule M bis am 31. März 2020 verlängert worden war, wurde die Aufenthaltsbewilligung zuletzt ebenfalls bis zu diesem Datum hin verlängert. Das Arbeitsverhältnis mit der Hochschule M endete schliesslich am 31. März 2020, ohne dass der Beschwerdeführer sein Doktorat abgeschlossen hätte. Am 10. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Am 11. März 2020 teilte ihm das Migrationsamt mit, aufgrund der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Doktorand bei der Hochschule M sei der Aufenthaltszweck als erfüllt zu erachten und es habe die Ausreise aus der Schweiz zu erfolgen. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt, im Zusammenhang mit seinem Doktorat ein Burnout erlitten zu haben. Seit Sommer 2018 nehme er fachärztliche Hilfe in Anspruch; seit Februar 2019 sei er am Ambulatorium der Klinik O in Behandlung. Gleichwohl sei er in Gesprächen mit verschiedenen Professoren; er habe noch Frist bis 13. August 2020, um einen neuen Betreuer bzw. eine neue Betreuerin an der Hochschule M zu finden. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 wies das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihm Frist bis

20. November 2020. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde damit begründet, dass das Anstellungsverhältnis mit der Hochschule M nicht weitergeführt worden sei, weil die auferlegten Prüfungen zum Doktoratsprogramm der Hochschule M nicht bestanden worden seien. Aus diesem Grund sei der Aufenthaltszweck mit der Beendigung der Aus- und Weiterbildung als erfüllt zu betrachten. B. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen gegen die Verfügung des Migrationsamts gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 17. Juni 2021 ab, wobei sie dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2021 ansetzte. Sein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ebenfalls ab. In der Begründung führte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aus, der Beschwerdeführer habe die Prüfungen zur Aufnahme in das Doktoratsprogramm an der Hochschule M nicht bestanden und es sei nicht zu erwarten, dass er das im September 2020 aufgenommene Masterstudium "Master of …" an der Hochschule N innert nützlicher Frist absolvieren werde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. August 2022 (VB.2021.000568) ab. Dabei erwog es, dass der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2020 und Frühjahrssemester 2021 krankheitsbedingt lediglich eine Prüfung im Juni 2021 habe ablegen können, womit er nur 3 ECTS-Punkte von den erforderlichen 60 ECTS-Punkten erzielt habe. Auch wenn dem Beschwerdeführer eine gewisse Verzögerung des Studiums aufgrund seiner psychischen Verfassung zugestanden werden könne, rücke ein Studienabschluss in weite Ferne. Es sei nicht absehbar, wann bzw. ob der Beschwerdeführer wieder in der Lage sein werde, das Studium aufzunehmen. Von einem zielgerichtet verfolgten Studium könne nicht ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits das Doktorat an der Hochschule M nicht abgeschlossen worden sei und sich der Beschwerdeführer bereits seit vier Jahren zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalte. Die Aufenthaltsbewilligung sei daher gestützt auf Art. 27 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) nicht mehr zu verlängern. Schliesslich verneinte das Gericht das Vorliegen einer indirekten Diskriminierung aufgrund einer Behinderung sowie das Vorliegen eines Härtefalls. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht: Mit Urteil vom

29. März 2023 (2C_853/2022) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat. Hierauf setzte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis

13. Juli 2023. C. Am 4. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, auf welches das Migrationsamt am 10. Juli 2023 nicht eintrat. Ein neues Härtefallgesuch wurde am 19. Juli 2023 gestellt. Die Abweisung jenes Gesuchs erfolgte mit Schreiben vom 25. Juli 2023 (mit Verfügungscharakter), verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz sofort zu verlassen. D. Am 6. März 2024 ersuchte die Hochschule P, Institut F, das damalige Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Erteilung einer Arbeitsbewilligung an den Beschwerdeführer als Doktorand bei Professor G. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung für das vierjährige Doktoratsprogramm H. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und ordnete an, dass der Beschwerdeführer das schweizerische Staatsgebiet respektive den Schengenraum bis 23. November 2024 zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion: Jene hiess den Rekurs mit Entscheid vom 3. Juli 2025 teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Prüfung und Beurteilung des Wegweisungsvollzugspunkts an das Migrationsamt zurück. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde ebenfalls abgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'380.- wurden zu einem Drittel von der Staatskasse getragen und zu zwei Drittel dem Rekurrenten auferlegt. III. Mit Beschwerde vom 8. September 2025 beantragte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, soweit der Rekurs abgewiesen worden sei (Dispositiv-Ziff. 1) und ihm Kosten auferlegt worden seien (Dispositiv-Ziff. 3); ferner seien auch die Dispositiv-Ziffern 4−6 aufzuheben. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2025 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels rechtsgenüglichen Nachweises der Mittellosigkeit ab. Zudem setzte sie dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen, um die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht bei der Kasse des Verwaltungsgerichts ein. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Am 30. September 2025 liess der Vertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht seine Honorarnote zukommen sowie einen Auszug aus dem Konto des Beschwerdeführers. Im März 2026 liess das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht die Frage des Wegweisungsvollzugs in den Iran betreffende Unterlagen des SEM sowie weitere Unterlagen zukommen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde angefochten werden (sog. Endentscheide; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). 1.2 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00025, E. 1.3.2). Sie sind nur ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.4; Bertschi, § 19a N. 64 f.). 1.3 Eine Variante des Endentscheids stellt der Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG dar. In einem Teilentscheid wird nicht über eine materiell-rechtliche Teilfrage entschieden, sondern abschliessend über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren befunden. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; BGE 150 I 174 E. 1.1.1). Unabhängigkeit im Sinn von Art. 91 lit. a BGG bedeutet zum einen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können, und zum andern, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, sodass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht (siehe zum Ganzen BGr, 6. Mai 2025, 2C_303/2023, E. 1.1.2). 1.4 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken ab. Aufgrund des kurz zuvor erfolgten Angriffs von Israel auf den Iran im Juni 2025 erwog die Vorinstanz, die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden könne, könne aktuell nicht abschliessend beantwortet werden und erfordere zusätzliche Sachverhaltsabklärungen. Daher wies die Vorinstanz die Sache zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse an das Migrationsamt zurück, was zur teilweisen Gutheissung des Rekurses in diesem Punkt (Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum sowie Ansetzung einer Ausreisefrist) führte. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Eintretensfrage. 1.5 Vorliegend hat die Vorinstanz abschliessend über die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, entschieden. Insofern besteht für das Migrationsamt kein Ermessensspielraum mehr. Die Rückweisung beschlägt einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls vorläufig aufzunehmen sei. Soweit die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer betroffen ist, stellt der angefochtene Entscheid einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG dar; demgegenüber verfügt das Migrationsamt aufgrund der Rückweisung im Wegweisungspunkt über einen Ermessensspielraum, weshalb es sich diesbezüglich um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist (vgl. BGr, 18. Januar 2017, 2C_787/2016, E. 1.2). Vorliegend richtet sich die Beschwerde einzig gegen den Aspekt der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber gegen die Rückweisung. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 VRG). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c), sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. Januar

2026) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Die Praxis, wonach Personen über 30 Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung erteilt wird, verstösst gegen das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Diskriminierungsverbot (BGE 147 I 89 = Pra 111 [2022] Nr. 1; vgl. auch Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 30. April 2025, 2D_5/2025, E. 4.2.1; BVGr, 10. Dezember 2025, F-4120/2025, E. 5.4.1). Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Die einem Doktorat vorangehenden Studienjahre werden bei der Berechnung der Achtjahresfrist mit einberechnet (vgl. BVGr, 26. Januar 2022, F-1391/2021, E. 9.4; VGr, 24. Februar 2021, VB.2021.00042, E. 2.2). Ausnahmen von der Achtjahresregel sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (z. B. Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (BVGr, 29. Januar 2025, F-1700/2024, E. 4.2; Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.5). Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt (VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00556, E. 6.2.4; BVGr, 21. Mai 2025, F-5785/2024, E. 8.2). Personen, die ihre Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4; Martina Caroni/Sofie Isler in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 27 AIG N. 12). 3.2 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwog, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 AIG nicht: Erstens könne das angestrebte Doktorat nicht als eine Vertiefung des bereits erworbenen Masters in … angesehen werden. Würde der Beschwerdeführer gar in der Rolle eines "Forschungsassistenten" verbleiben, würde es auch an der logischen Abfolge von stufenweise aneinandergereihten Ausbildungen mangeln. Zweitens müsse sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen, dass er bereits eine Erstausbildung besitze und keinen Anspruch auf eine weitere Ausbildung in der Schweiz habe. Seit seiner Einreise vor über sieben Jahren habe er keinen Leistungsnachweis erbringen können. Drittens lägen keine Gründe vor, die ein Abweichen von der Achtjahresregel rechtfertigen würden, habe der Beschwerdeführer doch wiederholt und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht gewillt zu sein, die Schweiz zu verlassen. So habe er nach erfolglos durchlaufenem Instanzenzug betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung bzw. zwecks Härtefalls weitere Härtefallgesuche gestellt. Sein Vorgehen müsse geradezu als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Sein gesamtes Verhalten deute darauf hin, dass er hier nicht (mehr) primär den Abschluss eines Studiums anstrebe, sondern vielmehr versuche, mittels Ausdehnung seiner Studienzeit seinen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Ein solches Verhalten verdiene keinen Schutz. Es lägen keine überzeugenden Gründe vor, die eine besondere Notwendigkeit eines Studiums in der Schweiz zeigen würden, und dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich zuzumuten. Aktuell liege auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund gesundheitlicher Gründe vor: Denn die depressive Störung des Beschwerdeführers könne auch im Iran behandelt werden, woran auch die neue Therapie mit … nichts ändere. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, die in Art. 23 Abs. 3 VZAE vorgesehene Höchstdauer von acht Jahren für Ausbildungsaufenthalte bislang gar nicht ausgeschöpft zu haben: Nachdem ihm im April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt worden sei, die bis zum 31. Juli 2020 letztmals verlängert worden sei, habe er erst etwas mehr als zwei Jahre beansprucht. Selbst unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des neuen Doktoratsstudiums von vier Jahren wäre der gesetzliche Rahmen von acht Jahren nicht ausgeschöpft. 3.3.2 Die letzte dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung war bis 31. März 2020 gültig. Aufgrund der von ihm geführten Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hielt sich der Beschwerdeführer gestützt auf ein prozedurales Aufenthaltsrecht während weiterer drei Jahre in der Schweiz auf. Trotz Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts vom 29. März 2023 und der darauffolgend bis 13. Juli 2023 angesetzten Ausreisefrist verliess der Beschwerdeführer die Schweiz nicht und hielt sich vom 14. Juli 2023 bis zum 6. März 2024 ununterbrochen rechtswidrig hier auf (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft … vom 3. Juni 2025). Die aufschiebende Wirkung der heutigen Beschwerde vermag ihm grundsätzlich ebenfalls keinen prozeduralen Aufenthalt zu verschaffen. Im April 2026 wird sich der Beschwerdeführer acht Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Dabei gestaltete sich sein Aufenthalt wie folgt: Nach seinem gescheiterten Doktoratsprogramm an der Hochschule M nahm er im September 2020 ein Masterstudium an der Hochschule N auf, mit Schwerpunkt I, welches er bislang noch nicht abgeschlossen hat (siehe Beschwerde S. 6 sowie Lebenslauf des Beschwerdeführers). Bereits mit Urteil vom 24. August 2022 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Regelstudiendauer des genannten Studiums drei Semester bei Vollzeitstudierenden beträgt, welche jeweils 30 ECTS-Punkte pro Semester erzielen müssen (VGr, 24. August 2022, VB.2021.00568, E. 3.5). Selbst wenn bei der Verzögerung grosszügig berücksichtigt wird, dass sich das Studium an der Hochschule N aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und aufgrund des ihm gewährten Nachteilsausgleichs verlängerte, dauert das Studium anstelle der regulären 1,5 Jahre bis heute über fünf Jahre und ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Damit befand sich der Beschwerdeführer während seines gesamten legalen und illegalen Aufenthalts perpetuierend in einer Studiensituation. Mit der neu beantragten Aufenthaltsbewilligung, um hier als Doktorand am Institut F der Hochschule P tätig zu sein, würde sich der Studienaufenthalt um weitere vier Jahre verlängern. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Achtjahresfrist von Art. 23 Abs. 3 VZAE den gesamten Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz berücksichtigt hat und nicht bloss den bewilligten. Wohl ersucht der Beschwerdeführer um (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, technisch gesehen handelt es sich dabei um ein Wiedererwägungsgesuch, nachdem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken rechtskräftig verweigert worden war. In solchen Konstellationen hält das Bundesgericht fest, dass man jederzeit ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bzw. Wiedererwägung stellen könne, eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren nach Ende des legalen Aufenthalts in der Schweiz erfolgen könne oder auch schon vorher, wenn sich die Umstände derart geändert hätten, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht falle (BGr, 14. September 2020, 2D_25/2020, E. 3.2). In Bezug auf einen Ausländer, der sich, nachdem er den Studiengang "Master in Mathematik" an der Universität Neuenburg endgültig abgebrochen hatte, für einen "Master of Arts in Legal Studies" an der Universität in Freiburg einschrieb, erwog das Bundesgericht, dass von den Verwaltungsbehörden nicht verlangt werden könne, dass sie auf einen neuen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder ein Wiedererwägungsgesuch eintreten. Ansonsten könne ein Ausländer, der in dem Studiengang, für den er die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, endgültig gescheitert sei, sich einfach für einen neuen Studiengang einschreiben. Eine solche Art der ständigen Anfechtung einer rechtskräftigen Entscheidung sei kaum Grund, von der in der Rechtsprechung vorgesehenen Frist von fünf Jahren abzusehen und eine Neuüberprüfung verlangen zu können (BGr, 14. September 2020, 2D_25/2020, E. 3.3). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und dem aus Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE abgeleiteten Rechtsmissbrauchsverbot ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen des Beschwerdeführers ausging, nachdem er innerhalb von acht Jahren die dritte Ausbildung anzufangen beabsichtigt, ohne die beiden vorherigen Ausbildungen abzuschliessen. 3.3.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es denn auch am logischen Aufbau der von ihm angestrebten Ausbildung: Der Beschwerdeführer soll im Team von Professor G am Institut F als Doktorand oder als Forschungsassistent eingesetzt werden. Eine Stufenfolge bzw. ein roter Faden im Zusammenhang mit der bisherigen Ausbildung ist dabei nicht ersichtlich, absolvierte der Beschwerdeführer doch zunächst einen Master in, scheiterte im Doktoratsprogramm Q und nahm schliesslich ein Masterstudium zum Master of an der Hochschule N auf, welches nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Zwar mag das angestrebte Doktorat in H an die vom Beschwerdeführer im Studium von I erworbenen Kenntnisse anknüpfen. Ein Konnex zu J, dem Forschungsschwerpunkt von Professor G, ist dagegen nicht erkennbar, selbst bei weiter Auslegung des Begriffs der interdisziplinären Forschung. 3.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, gesundheitliche Probleme hätten das Studium abermals verzögert, kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäss Bericht vom 4. Oktober 2024 von Prof. Dr. med. L, Klinik O, wurde der Beschwerdeführer im April und Juli 2024 erfolgreich mit … behandelt. In Kombination mit einer Psychotherapie sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Zustandsverbesserung gekommen. Der Beschwerdeführer sei aktuell in seiner bisher stabilsten Phase seit mehreren Jahren. Auch mit Beschwerde vom 8. September 2025 wird vorgebracht, mit der erfolgreichen …therapie sei der Beschwerdeführer wieder voll leistungsfähig. War die Depression des Beschwerdeführers bereits seit 1,5 Jahren und damit seit Längerem remittiert, hätte es dem Beschwerdeführer möglich sein müssen, das Masterstudium an der Hochschule N innerhalb der vorgesehenen Studiendauer (siehe dazu E. 3.3.2) erfolgreich hinter sich zu bringen. Vor diesem Hintergrund ist unergründlich, weshalb das Studium bis heute nicht abgeschlossen ist. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verzögerung seines Studienaufenthalts sei ausschliesslich auf seinen gesundheitlichen Zustand zurückzuführen. Werde ihm nun der Zugang zum Doktoratsstudium mit Hinweis auf die Achtjahresregel versagt, liege eine Diskriminierung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV vor. Mit der gesundheitlichen Symptomatik und deren Einfluss auf das Studium hatte sich das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom

24. August 2022 (VB.2021.000568, E. 4) ausführlich befasst und eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verneint. Dabei schützte das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts letztinstanzlich und führte dazu aus, die kantonalen Behörden hätten sich bei der Beurteilung, ob die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei, offensichtlich nicht auf ein diskriminierendes Kriterium gestützt (BGr, 29. März 2023, 2C_853/2022, E. 1.6). Dass es zwischen 2023 und 2024 erneut zu einer gesundheitsbedingten Verzögerung des Studiums kam, zeigt der Beschwerdeführer nicht substanziiert auf. Dass er die letzten 1,5 Jahre verstreichen liess, ohne einen Studienabschluss herbeizuführen, obwohl er nach eigenen Angaben voll leistungsfähig war, wurde bereits ausgeführt (siehe E. 3.3.4). Die Anwendung der Achtjahresfrist wirkt sich daher nicht diskriminierend aus. Die Vorinstanzen gelangten damit zu Recht zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei keine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken zu erteilen. 4. 4.1 Erfüllt die ausländische Person die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) nicht, kann gestützt auf die eng umrissenen Tatbestände von Art. 30 Abs. 1 AIG von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden. Der Artikel enthält einen umfangreichen Katalog von Konstellationen, bei denen die Bewilligung in Abweichung von den arbeitsmarktlichen Zulassungsvorschriften erteilt werden kann (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 6. A., Zürich 2026, Art. 30 AIG N. 1). Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG nicht erfüllt, bleibt ausserhalb dieser Konstellationen kein Raum, gestützt auf Art. 96 Abs. 1 AIG eine Ermessensbewilligung zu erteilen (vgl. BGr, 16. Januar 2024, 2C_884/2022, E. 6 m. w. H.; BGr, 15. Oktober 2021, 2D_43/2021, E. 1.1; BGr, 16. Dezember 2019, 2C_603/2019, E. 7; VGr, 20. April 2016, VB.2016.00120, E. 6; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00605, E. 4.1). Denn Art. 96 Abs. 1 AIG kommt lediglich der Charakter eines Programmartikels zu und bildet keine eigene Zulassungsgrundlage (Benjamin Schindler/Anne Kneer in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Art. 96 AIG N. 2; BGr, 14. Januar 2020, 2C_30/2020, E. 3.2; BGr, 3. Juli 2012, 2C_648/2012, E. 2.1; BGr, 17. März 2012, 2C_1008/2011, E. 3.2; VGr, 20. April 2016, VB.2016.00120, E. 6). Fällt die Interessenabwägung nach Art. 30 Abs. 1 AIG zuungunsten der ausländischen Person aus, ist diese allenfalls auf das Asylrecht und das Institut der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG) zu verweisen. 4.2 Wie erwähnt sind bei der Ermessensausübung im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 AIG die Kriterien nach Art. 96 Abs. 1 AIG zu berücksichtigen, namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Teil dieser Verhältnismässigkeitsprüfung, die beim Entscheid über eine Ermessensbewilligung vorzunehmen ist, bildet nach ständiger Rechtsprechung auch die Prüfung von Vollzugshindernissen (VGr, 25. September 2025, VB.2024.00600, E. 5.2; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6). Die Problematik kann nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschoben werden (BGr, 20. Dezember 2021, 2C_668/2021, E. 6.3; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1). 4.3 Vorliegend verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG: Ein solcher sei bereits durch alle Instanzen verneint worden, unter Berücksichtigung der depressiven Störung des Beschwerdeführers und des iranischen Gesundheitssystems. Daran ändere auch die neue Therapieform mittels … nichts. Die Beschwerden könnten auch im Iran behandelt werden, wenngleich die dortigen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls hinter den hiesigen Standards zurückbleiben würden. Auf die damalige aktuelle Situation im Iran aufgrund des Luftangriffs gegen den Iran ging die Vorinstanz in ihrer Härtefallprüfung nicht ein bzw. konnte sie nicht eingehen und verwies diesbezüglich ausschliesslich auf mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse. Damit erweist sich die Härtefallprüfung als unvollständig und rechtsfehlerhaft (vgl. VGr, 12. November 2025, VB.2025.00482, E. 4.3). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen zur erneuten Prüfung eines schwerwiegenden Härtefalls unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Iran. Ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, ist bereits Gegenstand des beim Migrationsamt hängigen Verfahrens. 4.4 Damit kann die eventualiter beantragte Rückweisung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz unterbleiben. Abzuweisen ist die Beschwerde hinsichtlich der verweigerten unentgeltlichen Prozessführung vor der Vorinstanz, soweit diese mit dem vorliegenden Entscheid diesbezüglich nicht gegenstandslos wurde. Denn die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unter anderem mit der Begründung ab, das pauschale Vorbringen des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers, er sei bedürftig, reiche nicht aus, um seine Mittellosigkeit rechtsgenügend zu belegen. Er mache keine substanziierten Angaben zu seinem Lebensbedarf und seinen Vermögensverhältnissen. Es obliege nicht den Behörden, diese Versäumnisse nachzuholen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, weshalb der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich zu bestätigen ist. 5. Eine (Sprung-)Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist vom Verwaltungsgericht am 9. September 2025 abgewiesen worden, weil der Beschwerdeführer keinen substanziierten Nachweis bezüglich der behaupteten Mittellosigkeit leistete. Soweit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegenden Endentscheid nicht schon aufgrund der fehlenden Kostenpflicht des Beschwerdeführers und der zugesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos geworden ist, wäre es mangels Belegung der Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen gewesen (siehe VGr, 26. November 2025, VB.2025.00427, E. 6.2 [noch nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I., III. und VI. des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. Juli 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'380.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:

a)  die Parteien;

b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Rückerstattung der Kaution).