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VB.2025.00537

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-09-17 · Deutsch ZH
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[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schulden in der Höhe von Fr. 309'000.-; Interessenabwägung bei einem 15-jährigen Kind mit sechsjähriger Anwesenheit.] Der Beschwerdeführer 1 lebt bereits seit 26 Jahren in der Schweiz. Ihm kommt gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu (E. 3.1.2). Mit dem Erlöschen des originären Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers 1 fällt auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 dahin, da der Aufenthaltszweck des Familiennachzugs entfällt. Der Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes ist jedoch im Rahmen der Interessenabwägung beim Beschwerdeführer 1 Rechnung zu tragen (E. 3.2). Die Neuverschuldung seit der Rückstufung beläuft sich auf Fr. 50'000.- (E. 5.2). Die belegte Arbeitsunfähigkeit vermag keine ernsthaften Zweifel an der Mutwilligkeit der Neuverschuldung zu wecken. Der Unfall rechtfertigt nicht, dass der Beschwerdeführer 1 Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Krankenkassenprämien schuldig blieb (E. 5.3). Vor diesem Hintergrund ist seine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht zu verlängern (E. 5.6). Das Interesse des Kindes am Verbleib in der Schweiz ist hoch. Der Beschwerdeführer 3 war bei der Einreise in die Schweiz 8-jährig, hält sich inzwischen seit sechseinhalb Jahren hier auf und ist heute 15-jährig. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 3 Albanisch spricht und dass er sich regelmässig in den Ferien sowohl in Albanien als auch in Nordmazedonien aufhält (E. 6.4). Die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 übersteigt die Schwelle zur Erheblichkeit deutlich. Die bisherigen Verwarnungen und die Rückstufung zeitigten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers 1, weshalb eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Folglich fallen auch die abgeleitetenAufenthaltsrechte der Beschwerdeführenden 2 und 3 dahin (E. 6.6). Abweisung.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 der Aufenthaltsdauer von sechseinhalb Jahren entsprechend in der Schweiz integriert ist, er sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater über eine enge Beziehung verfügt und seinerseits starke Interessen an der Fortführung des Familien- und Privatlebens in der Schweiz bestehen. Auf die im Sinn von Art. 12 Abs. 2 der Kinderrechtskonvention vom

20. November 1989 (KRK, SR 0.107) beantragte Kindsanhörung kann verzichtet werden, da das Interesse des Beschwerdeführers 3 mit den Interessen der Beschwerdeführenden 1 und 2 gleichläufig ist. Ausserdem hatten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Möglichkeit, alle von ihnen als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht des Beschwerdeführers 3 in das Verfahren einzubringen (vgl. VGr, 11. September 2025, VB.2024.00786, E. 6 mit Hinweisen; BGr, 9. Oktober 2024, 2C_534/2023, E. 3.1 f.).

E. 3.1.1 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen.

E. 3.1.2 Der Beschwerdeführer 1 reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein und lebt bereits seit 26 Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seiner Verschuldung – auch auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Ihm kommt demnach grundsätzlich auch deshalb ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00091, E. 2.2).

E. 3.1.3 Diese Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der entgegenstehenden öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.2 Anders verhält es sich bezüglich der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3. Sie halten sich einschliesslich prozessualen Aufenthalts erst seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf und verfügen lediglich über ein vom originären Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 1 abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs (vgl. Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Mit dem Erlöschen des originären Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers 1 fällt auch ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht dahin, da der Aufenthaltszweck des Familiennachzugs entfällt (vgl. BGr, 20. Februar 2024, 2C_118/2023, E. 1.2.3). Im Übrigen teilen minderjährige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern (BGE 143 I 21 E. 4.2.3; BGr, 27. März 2026, 2C_518/2025, E. 3.2.1). Der Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes ist jedoch im Rahmen der Interessenabwägung beim Beschwerdeführer 1 (siehe E. 6 unten) Rechnung zu tragen (BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 4.4).

E. 4.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie ist nur befristet gültig (Art. 33 Abs. 3 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist unter anderem gegeben, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn sie eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich im Einzelfall als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG).

E. 4.2 Die nach der Rückstufung neu erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 wurde gemäss in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 mit den Bedingungen "inskünftiges Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen, ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens und straffreies Verhalten" verknüpft (VB.2022.00227, E. 3.7).

E. 4.3 Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist. Ein mutwilliges Verhalten liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00091, E. 3.3 mit Hinweisen). Von einer mit Sozialhilfe unterstützten Person darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie mithilfe der Sozialhilfe in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 3.2 Abs. 1 mit Hinweisen).

E. 4.4 Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass vom Vorliegen des strittigen Tatbestands ausgegangen werden kann. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (VGr,

7. November 2024, VB.2024.00091, E. 3.4 mit Hinweisen).

E. 5.1 Bereits die Rückstufung des Beschwerdeführers 1 von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung erfolgte gestützt auf seine mutwillige Schuldenwirtschaft. Analog zum Vorgehen nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung (vgl. zuvor E. 4.3) ist deshalb für die Beurteilung der Frage, ob eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer mutwilligen Verschuldung angezeigt ist, entscheidend, ob der Beschwerdeführer 1 auch nach der Rückstufung weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (VGr,

7. November 2024, VB.2024.00091, E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist auf den seit der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. Oktober 2021 vergangenen Zeitraum abzustellen, musste dem Beschwerdeführer 1 doch – unabhängig vom Ausgang des damaligen Rechtsmittelverfahrens – spätestens seit diesem Zeitpunkt klar sein, dass von ihm erwartet wird, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt bzw. keine finanziellen Verpflichtungen eingeht, die er nicht zu erfüllen imstande ist.

E. 5.2 Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass sich die Neuverschuldung des Beschwerdeführers 1 seit der Rückstufung im Jahr 2021 auf Fr. 52'623.10 belaufe. Per 17. Juni 2025 ging sie – ebenfalls zutreffend und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden eingebrachten Einwände bezüglich doppelt oder zu Unrecht erfolgter Betreibungsregistereinträge – von einer Gesamtschuld von Fr. 309'010.45 aus, zusammengesetzt aus Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 275'187.15, Betreibungen mit Rechtsvorschlägen beim Betreibungsamt E in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'690.40 und Betreibungen mit Rechtsvorschlägen beim Betreibungsamt F in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'132.90. Die Vorinstanz stufte die Neuverschuldung als mutwillig ein, weil es sich bei den neuen Schulden unter anderem um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Krankenkassenprämien handelt. Mit dem Beschwerdegegner ging die Vorinstanz davon aus, dass das Nichtbezahlen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen immer mutwillig sei, da diese Forderungen vom erwirtschafteten Einkommen abhängen und die Zahlung folglich immer zumutbar sei. Das Gleiche gelte für Krankenkassenprämien, da individuelle Prämienverbilligung in Anspruch hätte genommen werden können, wenn dem Beschwerdeführer 1 nicht genügend finanzielle Mittel für die Zahlung der Krankenkassenprämien zur Verfügung gestanden hätten. Sodann verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zum Pfändungsvollzug. Dieser hielt fest, dass sich aus den ausländerrechtlichen Verlängerungsgesuchen aus den Jahren 2021 bis 2023 eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 mit einem Bruttoeinkommen zwischen Fr. 3'800.- und 4'000.- ergebe. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der im selben Zeitraum vollzogenen Pfändungen angegeben, dass die Beschwerdeführerin 2 über kein Einkommen verfüge. Damit habe er die Pfändungsquote verkleinert und den Gläubigerinnen und Gläubigern in mutwilliger Weise Gelder vorenthalten.

E. 5.3 Der

Beschwerdeführer 1 bestreitet die Höhe der von der Vorinstanz

festgestellten Neuverschuldung sowie jene der Gesamtschuld nicht. Er bestreitet

jedoch die Mutwilligkeit und führt als Ursache für die Verschuldung

insbesondere unterschiedliche Unfälle und damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit

an.

Was die von ihm für die Jahre 2013

bis 2015 angeführten Unfälle angeht, hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

J bei ihm am 13. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70–80 %

festgestellt; das Verwaltungsgericht ging bereits im Rahmen der Rückstufung von

Mutwilligkeit aus (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227,

E. 3.4).

Für den Zeitraum nach der

Rückstufung im Jahr 2021 liegen Belege im Recht, wonach der Beschwerdeführer 1

infolge eines Sturzes von einer Leiter von Mai 2023 bis August 2023 zu 100 %

und von September 2023 bis Oktober 2024 zu 50 % sowie von November 2024

bis mindestens April 2025 infolge eines erneuten Arbeitsunfalls wiederum zu 100 %

arbeitsunfähig war und Taggelder der Suva bezog. Diese belegte

Arbeitsunfähigkeit vermag jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Mutwilligkeit

zu wecken. Der Unfall rechtfertigt nicht, dass der Beschwerdeführer 1 Sozialversicherungsbeiträge,

Steuern und Krankenkassenprämien schuldig blieb. Zudem fällt auf, dass sich der

Beschwerdeführer 1 die aufgrund einer anfänglichen Leistungsverweigerung

angehäuften Taggelder nach deren Auszahlung im November 2024 im Umfang von

gesamthaft rund Fr. 20'000.- und im Januar 2025 im Umfang von

Fr. 15'000.- jeweils sogleich bar auszahlen liess, ohne dass er dartut,

hiermit seine Schulden beglichen zu haben.

Schliesslich halten die

Beschwerdeführenden auch der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 im

Pfändungsverfahren das in den parallelen migrationsrechtlichen Verfahren

angegebene Einkommen der Beschwerdeführerin 2 verschwiegen hat, nichts

entgegen.

E. 5.4 Vorwerfbar ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer 1 erst im Juni 2023 – nach dem Konkurs der von ihm geführten G GmbH – beim RAV anmeldete. Aufgrund der Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer 1 gehalten gewesen, aussagekräftige Dokumente wie z. B. eine detaillierte Buchhaltung einzureichen, um zu belegen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt seine Erwerbsmöglichkeiten voll ausgeschöpft hat (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.4). Dies hat er jedoch unterlassen. Unter bestimmten Umständen kann das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit mutwillig sein (VGr,

7. November 2024, VB.2024.00091, E. 5.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wusste der Beschwerdeführer 1 nach der verfügten Rückstufung von der Wichtigkeit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen. Soweit der Beschwerdeführer 1 nun – allerdings im Widerspruch zu den durch ihn beim Betreibungsamt sowie beim Beschwerdegegner eingereichten Lohnabrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 – geltend macht, dass die Coronapandemie ihn als selbständigen Handwerker besonders hart getroffen habe, mindert das sein Verschulden nicht. Dass er trotz der (angeblich) fehlenden Rentabilität seiner unternehmerischen Tätigkeit an dieser festhielt und weitere Schulden anhäufte, ohne sich auf dem Arbeitsmarkt um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, lässt auf fehlende Einsicht schliessen.

E. 5.5 Zwar reichte der Beschwerdeführer 1 einen neuen "Treuhandvertrag Schuldensanierung" vom 30. August 2025 ein. Ernsthafte und konkrete Sanierungsbemühungen belegt er damit jedoch nicht; entsprechende Vereinbarungen in der Vergangenheit blieben wirkungslos.

E. 5.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer 1 den weiteren Anstieg seiner Verschuldung – im Umfang von rund Fr. 50'000.- – zumindest in Kauf genommen, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kamen, die Neuverschuldung des Beschwerdeführers 1 sei diesem qualifiziert vorwerfbar. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer 1 im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Damit verstiess er gegen die öffentliche Ordnung und hielt die ihm bei seiner Rückstufung auferlegten Bedingungen nicht ein. Vor diesem Hintergrund ist seine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht zu verlängern (Art. 33 Abs. 3 AIG).

E. 6.1.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und der damit einhergehenden Wegweisung aus der Schweiz (Art. 96 Abs. 2 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK).

E. 6.1.2 Im Falle des Beschwerdeführers 1, welchem gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukommt (vgl. zuvor E. 2.1 und 2.2), verlangt die Europäische Menschenrechtskonvention hierbei, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie hier gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (zum Ganzen VGr,

7. November 2024, VB.2024.00091, E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 6.1.3 Ebenfalls zu berücksichtigen sind die der Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Sind Kinder vorhanden, ist bei der Interessenabwägung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00499, E. 3.2.1).

E. 6.2 Eine Schuldenwirtschaft bzw. eine mutwillige Verschuldung stellt rechtsprechungsgemäss ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, um einer ausländischen Person den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 ist damit ausgewiesen (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00091, E. 6.2 mit Hinweisen). Ebenfalls zu würdigen ist, dass der Beschwerdeführer 1 nebst seiner Verschuldung auch verschiedentlich Sozialhilfe bezogen hat. Insgesamt liegt keine gelungene wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers 1 vor und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

E. 6.3 Zugunsten des Beschwerdeführers 1 ist zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweile seit 26 Jahren in der Schweiz aufhält und über Deutschkenntnisse verfügt.

E. 6.4 Sodann wiegt das Interesse des (Stief-)Kindes am Verbleib in der Schweiz hoch. Der Beschwerdeführer 3 war bei der Einreise in die Schweiz 8-jährig, hält sich inzwischen seit sechseinhalb Jahren hier auf und ist heute 15-jährig; er besucht seit mehreren Jahren die Volksschule und ist im örtlichen Fussballclub aktiv. Gemäss Rechtsprechung befindet er sich in einem Alter mit verminderter Anpassungsfähigkeit (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_730/2020, E. 4.5.3; VGr, 21. Mai 2026, VB.2026.00198, E. 2.2, und 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.1 Abs. 2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 3 Albanisch spricht, dass er sich regelmässig in den Sommer- und Winterferien sowohl in Albanien als auch in Nordmazedonien aufhält und dass er auch guten Kontakt zum gleichaltrigen Halbbruder der Mutter pflegt. Für Kinder, die nicht mehr in einem ohne Weiteres anpassungsfähigen Alter sind, wird ein Umzug in die Heimat in der Regel als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (VGr,

1. September 2026, VB.2026.00033, E. 4.2; BGr, 13. August 2025, 2C_202/2025, E. 7.5). Die Wegweisung des Beschwerdeführers 3 ist damit grundsätzlich zumutbar. Weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern der 20-jährige D – dessen Aufenthaltsrecht vom vorliegenden Verfahren nicht betroffen ist – wie von den Beschwerdeführenden behauptet von diesen abhängig sein sollte. Vor dem oben geschilderten Hintergrund ist dem Beschwerdeführer 1 dennoch insbesondere aufgrund seiner familiären Verhältnisse ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz zu attestieren.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer 1 ist in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Erst im Alter von 24 Jahren reiste er in die Schweiz ein. Seine Mutter und eine Schwester leben in Nordmazedonien. Die Beschwerdeführerin 2 ist im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist; zwei Brüder und eine Schwester leben in Albanien. Alle Beschwerdeführenden haben ihre verwandtschaftlichen Beziehungen in den beiden Heimatländern mit regelmässigen Besuchen sowie über Fernkommunikationsmittel gepflegt; die Distanz zwischen den beiden Heimatorten beträgt ca. 200 km. Demnach besteht ein soziales Netz, das den Beschwerdeführenden bei ihrer Wiedereingliederung in Albanien oder Nordmazedonien behilflich sein kann, und es bestehen grundsätzlich gute Wiedereingliederungschancen bei einer Rückkehr. Dass die wirtschaftliche Lage und das Bildungssystem in Nordmazedonien und Albanien allenfalls schlechter sein mögen als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5, und 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3). Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer Anwesenheit seit 2020 kein Deutsch spricht. Sie verfügt zudem ebenfalls über gewisse Schulden und sie hat keinen Nachweis für Arbeitsbemühungen ausserhalb des Geschäfts des Beschwerdeführers 1 erbracht.

E. 6.6 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf das Interesse des Beschwerdeführers 3 am Verbleib der ganzen Familie in der Schweiz bedeutend. Die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 übersteigt allerdings die Schwelle zur Erheblichkeit deutlich (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.4.2 Abs. 1). Die bisherigen Verwarnungen und die Rückstufung zeitigten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers 1, weshalb eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Zudem verfügt er über keine besonders engen Beziehungen, die er durch die Wegweisung verlieren würde. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Folglich fallen auch die abgeleiteten Aufenthaltsrechte der Beschwerdeführenden 2 und 3 dahin.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00537 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00537 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Schulden in der Höhe von Fr. 309'000.-; Interessenabwägung bei einem 15-jährigen Kind mit sechsjähriger Anwesenheit.]

Der Beschwerdeführer 1 lebt bereits seit 26 Jahren in der Schweiz. Ihm kommt gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu (E. 3.1.2). Mit dem Erlöschen des originären Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers 1 fällt auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 dahin, da der Aufenthaltszweck des Familiennachzugs entfällt. Der Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes ist jedoch im Rahmen der Interessenabwägung beim Beschwerdeführer 1 Rechnung zu tragen (E. 3.2). Die Neuverschuldung seit der Rückstufung beläuft sich auf Fr. 50'000.- (E. 5.2). Die belegte Arbeitsunfähigkeit vermag keine ernsthaften Zweifel an der Mutwilligkeit der Neuverschuldung zu wecken. Der Unfall rechtfertigt nicht, dass der Beschwerdeführer 1 Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Krankenkassenprämien schuldig blieb (E. 5.3). Vor diesem Hintergrund ist seine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht zu verlängern (E. 5.6). Das Interesse des Kindes am Verbleib in der Schweiz ist hoch. Der Beschwerdeführer 3 war bei der Einreise in die Schweiz 8-jährig, hält sich inzwischen seit sechseinhalb Jahren hier auf und ist heute 15-jährig. Andererseits ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 3 Albanisch spricht und dass er sich regelmässig in den Ferien sowohl in Albanien als auch in Nordmazedonien aufhält (E. 6.4). Die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 übersteigt die Schwelle zur Erheblichkeit deutlich. Die bisherigen Verwarnungen und die Rückstufung zeitigten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers 1, weshalb eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Folglich fallen auch die abgeleiteten Aufenthaltsrechte der Beschwerdeführenden 2 und 3 dahin (E. 6.6).

Abweisung. Stichworte: ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSZWECK BEDINGUNG EMRK INTERESSENABWÄGUNG KIND KINDESANHÖRUNG KINDSINTERESSE MUTWILLIGE VERSCHULDUNG NEUVERSCHULDUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH RECHT AUF PRIVATLEBEN SCHULDEN SCHULDENWIRTSCHAFT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDUNG WEGWEISUNG ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG Rechtsnormen: Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. 2 AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK Art. 12 Abs. 2 KRK Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2025.00537 Urteil der 4. Kammer vom 17. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer. In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C, vertreten durch RA H, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1976 geborener nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2000 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton I erhielt. Im Februar 2004 zog er in den Kanton J um, wo ihm 2005 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aufgrund seiner Verschuldung verwarnte das Migrationsamt des Kantons J A am 8. Januar 2015. B. Im September 2018 zog A vom Kanton J in den Kanton Zürich um. Am 6. Januar 2020 bewilligte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich den Kantonswechsel, verwarnte ihn gleichzeitig und drohte ihm den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an. Gemäss unterschiedlichen Betreibungsregisterauszügen wies A zu diesem Zeitpunkt Schulden in der Höhe von insgesamt knapp Fr. 230'000.- auf. C. A ist seit dem 24. Mai 2018 in dritter Ehe mit der albanischen Staatsangehörigen B (geboren 1987) verheiratet. B und deren zwei aus einer vorherigen Beziehung stammende Söhne, D (geboren 2006) und C (geboren 2011), reisten am 12. März 2020 in die Schweiz ein und erhielten in der Folge Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei A. D. Am 22. Oktober 2021 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: inskünftiges Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen, ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens und straffreies Verhalten. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt. Gemäss den Betreibungsregisterauszügen hatte A zu diesem Zeitpunkt Schulden in der Höhe von insgesamt rund Fr. 250'000.- (zum Ganzen VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, Sachverhalt I). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. März 2022 und das Verwaltungsgericht am 24. November 2022 (Verfahren VB.2022.00227) ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom

28. Februar 2023 (Verfahren 2C_17/2023) nicht ein. E. Am 13. Dezember 2023 und am 15. Januar 2024 ersuchten A, B und C um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das Migrationsamt wies diese Gesuche mit Verfügung vom

3. Juni 2024 ab, weil die Bedingungen des Erfüllens der finanziellen Verpflichtungen sowie der ernsthaften Sanierungsbemühungen nicht erfüllt seien, und wies A, B und C aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. II. Einen von A, B und C hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 1. Juli 2025 ab. III. A, B und C erhoben am 2. September 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es sei unter Entschädigungsfolge der Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2025 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern. Eventualiter sei gegenüber A und B eine Verwarnung auszusprechen; subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie eine Anhörung von C. Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 3. September 2025 eingeforderte Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. September 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A, B und C liessen sich am 11. September 2025 erneut vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 der Aufenthaltsdauer von sechseinhalb Jahren entsprechend in der Schweiz integriert ist, er sowohl zur Mutter als auch zum Stiefvater über eine enge Beziehung verfügt und seinerseits starke Interessen an der Fortführung des Familien- und Privatlebens in der Schweiz bestehen. Auf die im Sinn von Art. 12 Abs. 2 der Kinderrechtskonvention vom

20. November 1989 (KRK, SR 0.107) beantragte Kindsanhörung kann verzichtet werden, da das Interesse des Beschwerdeführers 3 mit den Interessen der Beschwerdeführenden 1 und 2 gleichläufig ist. Ausserdem hatten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Möglichkeit, alle von ihnen als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht des Beschwerdeführers 3 in das Verfahren einzubringen (vgl. VGr, 11. September 2025, VB.2024.00786, E. 6 mit Hinweisen; BGr, 9. Oktober 2024, 2C_534/2023, E. 3.1 f.). 3. 3.1 3.1.1 Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berühren. Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. 3.1.2 Der Beschwerdeführer 1 reiste im Jahr 2000 in die Schweiz ein und lebt bereits seit 26 Jahren hier. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann er sich deshalb – trotz seiner Verschuldung – auch auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen. Ihm kommt demnach grundsätzlich auch deshalb ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00091, E. 2.2). 3.1.3 Diese Ansprüche aus Art. 8 Abs. 1 EMRK gelten nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der entgegenstehenden öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.2 Anders verhält es sich bezüglich der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3. Sie halten sich einschliesslich prozessualen Aufenthalts erst seit rund sechseinhalb Jahren in der Schweiz auf und verfügen lediglich über ein vom originären Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers 1 abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs (vgl. Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Mit dem Erlöschen des originären Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers 1 fällt auch ihr abgeleitetes Aufenthaltsrecht dahin, da der Aufenthaltszweck des Familiennachzugs entfällt (vgl. BGr, 20. Februar 2024, 2C_118/2023, E. 1.2.3). Im Übrigen teilen minderjährige Kinder schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie Art. 301a des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern (BGE 143 I 21 E. 4.2.3; BGr, 27. März 2026, 2C_518/2025, E. 3.2.1). Der Zumutbarkeit der Ausreise des Kindes ist jedoch im Rahmen der Interessenabwägung beim Beschwerdeführer 1 (siehe E. 6 unten) Rechnung zu tragen (BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 4.4). 4. 4.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie ist nur befristet gültig (Art. 33 Abs. 3 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist unter anderem gegeben, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn sie eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung nicht einhält (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich im Einzelfall als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG). 4.2 Die nach der Rückstufung neu erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 wurde gemäss in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2022 mit den Bedingungen "inskünftiges Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen, ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens und straffreies Verhalten" verknüpft (VB.2022.00227, E. 3.7). 4.3 Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist. Ein mutwilliges Verhalten liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00091, E. 3.3 mit Hinweisen). Von einer mit Sozialhilfe unterstützten Person darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie mithilfe der Sozialhilfe in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00462, E. 3.2 Abs. 1 mit Hinweisen). 4.4 Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass vom Vorliegen des strittigen Tatbestands ausgegangen werden kann. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (VGr,

7. November 2024, VB.2024.00091, E. 3.4 mit Hinweisen). 5. 5.1 Bereits die Rückstufung des Beschwerdeführers 1 von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung erfolgte gestützt auf seine mutwillige Schuldenwirtschaft. Analog zum Vorgehen nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung (vgl. zuvor E. 4.3) ist deshalb für die Beurteilung der Frage, ob eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer mutwilligen Verschuldung angezeigt ist, entscheidend, ob der Beschwerdeführer 1 auch nach der Rückstufung weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (VGr,

7. November 2024, VB.2024.00091, E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist auf den seit der erstinstanzlichen Verfügung vom 22. Oktober 2021 vergangenen Zeitraum abzustellen, musste dem Beschwerdeführer 1 doch – unabhängig vom Ausgang des damaligen Rechtsmittelverfahrens – spätestens seit diesem Zeitpunkt klar sein, dass von ihm erwartet wird, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt bzw. keine finanziellen Verpflichtungen eingeht, die er nicht zu erfüllen imstande ist. 5.2 Die Vorinstanz erwog hierzu zutreffend, dass sich die Neuverschuldung des Beschwerdeführers 1 seit der Rückstufung im Jahr 2021 auf Fr. 52'623.10 belaufe. Per 17. Juni 2025 ging sie – ebenfalls zutreffend und unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführenden eingebrachten Einwände bezüglich doppelt oder zu Unrecht erfolgter Betreibungsregistereinträge – von einer Gesamtschuld von Fr. 309'010.45 aus, zusammengesetzt aus Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 275'187.15, Betreibungen mit Rechtsvorschlägen beim Betreibungsamt E in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'690.40 und Betreibungen mit Rechtsvorschlägen beim Betreibungsamt F in der Höhe von gesamthaft Fr. 29'132.90. Die Vorinstanz stufte die Neuverschuldung als mutwillig ein, weil es sich bei den neuen Schulden unter anderem um Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Krankenkassenprämien handelt. Mit dem Beschwerdegegner ging die Vorinstanz davon aus, dass das Nichtbezahlen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen immer mutwillig sei, da diese Forderungen vom erwirtschafteten Einkommen abhängen und die Zahlung folglich immer zumutbar sei. Das Gleiche gelte für Krankenkassenprämien, da individuelle Prämienverbilligung in Anspruch hätte genommen werden können, wenn dem Beschwerdeführer 1 nicht genügend finanzielle Mittel für die Zahlung der Krankenkassenprämien zur Verfügung gestanden hätten. Sodann verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zum Pfändungsvollzug. Dieser hielt fest, dass sich aus den ausländerrechtlichen Verlängerungsgesuchen aus den Jahren 2021 bis 2023 eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 mit einem Bruttoeinkommen zwischen Fr. 3'800.- und 4'000.- ergebe. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der im selben Zeitraum vollzogenen Pfändungen angegeben, dass die Beschwerdeführerin 2 über kein Einkommen verfüge. Damit habe er die Pfändungsquote verkleinert und den Gläubigerinnen und Gläubigern in mutwilliger Weise Gelder vorenthalten. 5.3 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet die Höhe der von der Vorinstanz festgestellten Neuverschuldung sowie jene der Gesamtschuld nicht. Er bestreitet jedoch die Mutwilligkeit und führt als Ursache für die Verschuldung insbesondere unterschiedliche Unfälle und damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit an. Was die von ihm für die Jahre 2013 bis 2015 angeführten Unfälle angeht, hat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons J bei ihm am 13. Juli 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70–80 % festgestellt; das Verwaltungsgericht ging bereits im Rahmen der Rückstufung von Mutwilligkeit aus (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.4). Für den Zeitraum nach der Rückstufung im Jahr 2021 liegen Belege im Recht, wonach der Beschwerdeführer 1 infolge eines Sturzes von einer Leiter von Mai 2023 bis August 2023 zu 100 % und von September 2023 bis Oktober 2024 zu 50 % sowie von November 2024 bis mindestens April 2025 infolge eines erneuten Arbeitsunfalls wiederum zu 100 % arbeitsunfähig war und Taggelder der Suva bezog. Diese belegte Arbeitsunfähigkeit vermag jedoch keine ernsthaften Zweifel an der Mutwilligkeit zu wecken. Der Unfall rechtfertigt nicht, dass der Beschwerdeführer 1 Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und Krankenkassenprämien schuldig blieb. Zudem fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer 1 die aufgrund einer anfänglichen Leistungsverweigerung angehäuften Taggelder nach deren Auszahlung im November 2024 im Umfang von gesamthaft rund Fr. 20'000.- und im Januar 2025 im Umfang von Fr. 15'000.- jeweils sogleich bar auszahlen liess, ohne dass er dartut, hiermit seine Schulden beglichen zu haben. Schliesslich halten die Beschwerdeführenden auch der Feststellung, dass der Beschwerdeführer 1 im Pfändungsverfahren das in den parallelen migrationsrechtlichen Verfahren angegebene Einkommen der Beschwerdeführerin 2 verschwiegen hat, nichts entgegen. 5.4 Vorwerfbar ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer 1 erst im Juni 2023 – nach dem Konkurs der von ihm geführten G GmbH – beim RAV anmeldete. Aufgrund der Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer 1 gehalten gewesen, aussagekräftige Dokumente wie z. B. eine detaillierte Buchhaltung einzureichen, um zu belegen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt seine Erwerbsmöglichkeiten voll ausgeschöpft hat (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.4). Dies hat er jedoch unterlassen. Unter bestimmten Umständen kann das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit mutwillig sein (VGr,

7. November 2024, VB.2024.00091, E. 5.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wusste der Beschwerdeführer 1 nach der verfügten Rückstufung von der Wichtigkeit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen. Soweit der Beschwerdeführer 1 nun – allerdings im Widerspruch zu den durch ihn beim Betreibungsamt sowie beim Beschwerdegegner eingereichten Lohnabrechnungen für die Jahre 2021 und 2022 – geltend macht, dass die Coronapandemie ihn als selbständigen Handwerker besonders hart getroffen habe, mindert das sein Verschulden nicht. Dass er trotz der (angeblich) fehlenden Rentabilität seiner unternehmerischen Tätigkeit an dieser festhielt und weitere Schulden anhäufte, ohne sich auf dem Arbeitsmarkt um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, lässt auf fehlende Einsicht schliessen. 5.5 Zwar reichte der Beschwerdeführer 1 einen neuen "Treuhandvertrag Schuldensanierung" vom 30. August 2025 ein. Ernsthafte und konkrete Sanierungsbemühungen belegt er damit jedoch nicht; entsprechende Vereinbarungen in der Vergangenheit blieben wirkungslos. 5.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer 1 den weiteren Anstieg seiner Verschuldung – im Umfang von rund Fr. 50'000.- – zumindest in Kauf genommen, weshalb der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kamen, die Neuverschuldung des Beschwerdeführers 1 sei diesem qualifiziert vorwerfbar. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer 1 im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Damit verstiess er gegen die öffentliche Ordnung und hielt die ihm bei seiner Rückstufung auferlegten Bedingungen nicht ein. Vor diesem Hintergrund ist seine Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht zu verlängern (Art. 33 Abs. 3 AIG). 6. 6.1 6.1.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und der damit einhergehenden Wegweisung aus der Schweiz (Art. 96 Abs. 2 AIG und Art. 8 Abs. 2 EMRK). 6.1.2 Im Falle des Beschwerdeführers 1, welchem gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zukommt (vgl. zuvor E. 2.1 und 2.2), verlangt die Europäische Menschenrechtskonvention hierbei, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Fortbestand des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung oder Beendigung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche Integration vorliegt, und zu berücksichtigen, in welchem Alter die ausländische Person eingewandert ist, wie lange sie hier gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimatstaat sie unterhalten hat und noch unterhält (zum Ganzen VGr,

7. November 2024, VB.2024.00091, E. 6.1 mit Hinweisen). 6.1.3 Ebenfalls zu berücksichtigen sind die der Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Sind Kinder vorhanden, ist bei der Interessenabwägung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Das heisst, der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach der Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; VGr, 10. April 2025, VB.2024.00499, E. 3.2.1). 6.2 Eine Schuldenwirtschaft bzw. eine mutwillige Verschuldung stellt rechtsprechungsgemäss ein legitimes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, um einer ausländischen Person den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 ist damit ausgewiesen (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00091, E. 6.2 mit Hinweisen). Ebenfalls zu würdigen ist, dass der Beschwerdeführer 1 nebst seiner Verschuldung auch verschiedentlich Sozialhilfe bezogen hat. Insgesamt liegt keine gelungene wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers 1 vor und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. 6.3 Zugunsten des Beschwerdeführers 1 ist zu berücksichtigen, dass er sich mittlerweile seit 26 Jahren in der Schweiz aufhält und über Deutschkenntnisse verfügt. 6.4 Sodann wiegt das Interesse des (Stief-)Kindes am Verbleib in der Schweiz hoch. Der Beschwerdeführer 3 war bei der Einreise in die Schweiz 8-jährig, hält sich inzwischen seit sechseinhalb Jahren hier auf und ist heute 15-jährig; er besucht seit mehreren Jahren die Volksschule und ist im örtlichen Fussballclub aktiv. Gemäss Rechtsprechung befindet er sich in einem Alter mit verminderter Anpassungsfähigkeit (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_730/2020, E. 4.5.3; VGr, 21. Mai 2026, VB.2026.00198, E. 2.2, und 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.1 Abs. 2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer 3 Albanisch spricht, dass er sich regelmässig in den Sommer- und Winterferien sowohl in Albanien als auch in Nordmazedonien aufhält und dass er auch guten Kontakt zum gleichaltrigen Halbbruder der Mutter pflegt. Für Kinder, die nicht mehr in einem ohne Weiteres anpassungsfähigen Alter sind, wird ein Umzug in die Heimat in der Regel als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (VGr,

1. September 2026, VB.2026.00033, E. 4.2; BGr, 13. August 2025, 2C_202/2025, E. 7.5). Die Wegweisung des Beschwerdeführers 3 ist damit grundsätzlich zumutbar. Weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern der 20-jährige D – dessen Aufenthaltsrecht vom vorliegenden Verfahren nicht betroffen ist – wie von den Beschwerdeführenden behauptet von diesen abhängig sein sollte. Vor dem oben geschilderten Hintergrund ist dem Beschwerdeführer 1 dennoch insbesondere aufgrund seiner familiären Verhältnisse ein gewichtiges Interesse am Verbleib in der Schweiz zu attestieren. 6.5 Der Beschwerdeführer 1 ist in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen und hat dort die Schule besucht. Erst im Alter von 24 Jahren reiste er in die Schweiz ein. Seine Mutter und eine Schwester leben in Nordmazedonien. Die Beschwerdeführerin 2 ist im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist; zwei Brüder und eine Schwester leben in Albanien. Alle Beschwerdeführenden haben ihre verwandtschaftlichen Beziehungen in den beiden Heimatländern mit regelmässigen Besuchen sowie über Fernkommunikationsmittel gepflegt; die Distanz zwischen den beiden Heimatorten beträgt ca. 200 km. Demnach besteht ein soziales Netz, das den Beschwerdeführenden bei ihrer Wiedereingliederung in Albanien oder Nordmazedonien behilflich sein kann, und es bestehen grundsätzlich gute Wiedereingliederungschancen bei einer Rückkehr. Dass die wirtschaftliche Lage und das Bildungssystem in Nordmazedonien und Albanien allenfalls schlechter sein mögen als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5, und 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3). Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer Anwesenheit seit 2020 kein Deutsch spricht. Sie verfügt zudem ebenfalls über gewisse Schulden und sie hat keinen Nachweis für Arbeitsbemühungen ausserhalb des Geschäfts des Beschwerdeführers 1 erbracht. 6.6 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf das Interesse des Beschwerdeführers 3 am Verbleib der ganzen Familie in der Schweiz bedeutend. Die Verschuldung des Beschwerdeführers 1 übersteigt allerdings die Schwelle zur Erheblichkeit deutlich (vgl. VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.4.2 Abs. 1). Die bisherigen Verwarnungen und die Rückstufung zeitigten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers 1, weshalb eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Zudem verfügt er über keine besonders engen Beziehungen, die er durch die Wegweisung verlieren würde. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Folglich fallen auch die abgeleiteten Aufenthaltsrechte der Beschwerdeführenden 2 und 3 dahin. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).