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VB.2025.00458

Feststellungsbegehren

Zürich VerwG · 2026-02-25 · Deutsch ZH
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Anfechtung eines Realakts (Ausschaffung). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation und Prozessthema: Auf die Beschwerde des Sohnes ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten (E. 2.2). Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21 Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren kaum auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin zu prüfen (E. 2.3 f.). Schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse bei behördlichen Realakten: Erfordernis eines aktuellen und praktischen (Feststellungs-)Interesses und Wegfall desselben, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte sich gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und allfällige Vollzugshindernisse mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren können bzw. müssen, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen. Sodann ist allein die beanstandete Ausschaffung verfahrensgegenständlich, während spätere Realakte nicht zur Beurteilung stehen (E. 3.3). Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff. AIG vor, weshalb grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein kann, was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar gewesen wäre (E. 3.4und 3.5). Ansonsten ist die Situation zu spezifisch, als dass sie sich so je wiederholen könnte, weshalb es jedenfalls nicht rechtsverletzend erscheint, wenn vorinstanzlich ein entsprechendes (Feststellungs-)Interesse verneint wurde (E. 3.7). Das Migrationsamt ist damit auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da kein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte gerügt werden müssen (E. 3.8). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird, und Überweisung an das Zwangsmassnahmengericht.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Feststellungsbegehren Anfechtung eines Realakts (Ausschaffung). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation und Prozessthema: Auf die Beschwerde des Sohnes ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten (E. 2.2). Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21 Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren kaum auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin zu prüfen (E. 2.3 f.). Schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse bei behördlichen Realakten: Erfordernis eines aktuellen und praktischen (Feststellungs-)Interesses und Wegfall desselben, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte sich gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und allfällige Vollzugshindernisse mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren können bzw. müssen, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen. Sodann ist allein die beanstandete Ausschaffung verfahrensgegenständlich, während spätere Realakte nicht zur Beurteilung stehen (E. 3.3). Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff. AIG vor, weshalb grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein kann, was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar gewesen wäre (E. 3.4 und 3.5). Ansonsten ist die Situation zu spezifisch, als dass sie sich so je wiederholen könnte, weshalb es jedenfalls nicht rechtsverletzend erscheint, wenn vorinstanzlich ein entsprechendes (Feststellungs-)Interesse verneint wurde (E. 3.7). Das Migrationsamt ist damit auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da kein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte gerügt werden müssen (E. 3.8). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird, und Überweisung an das Zwangsmassnahmengericht. Stichworte: AKTUELLES INTERESSE AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ANFECHTUNGSINTERESSE AUSSCHAFFUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BESCHWERDELEGITIMATION DOPPELRELEVANTE TATSACHE FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE KINDESSCHUTZMASSNAHME REALAKT ÜBERWEISUNGSPFLICHT VORÜBERGEHENDE FESTHALTUNG WEITERLEITUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT ZWANGSMASSNAHMEN ZWANGSMASSNAHMEN AIG ZWANGSMASSNAHMENGERICHT Rechtsnormen: Art. 73 Abs. I AIG Art. 73 Abs. III AIG Art. 33 Abs. III lit. a GOG § 5 Abs. II VRG § 10c Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG § 20a Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 27c Abs. I VRG § 49 VRG § 52 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00458 Urteil der

2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen

1.    A,

2.    B, Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1, diese vertreten durch lic. iur. C, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Feststellungsbegehren, hat sich ergeben: I. Die 1990 geborene burundische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1, nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ist Mutter des 2021 geborenen D (vormals B, Beschwerdeführer 2; nachfolgend: Sohn), welcher aus einer früheren Beziehung mit dem Landsmann E stammt. Am 22. Oktober 2022 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn von Kroatien herkommend in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Mit Verfügung vom 23. März 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (D-1763/2023) am 5. Oktober 2023 ab. Vom 31. Januar 2024 bis zum 6. Februar 2024 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik F. Mit superprovisorischer Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster vom 1. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen und für diesen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet. Zudem wurde der Sohn einstweilen fremdplatziert. Am 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt zugeführt und ihr das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung/Einreiseverbot gewährt. Am selben Tag verhängte das SEM ein fünfjähriges Einreiseverbot und wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mittels Sonderflug nach Kroatien ausgeschafft. Am 8. Februar 2024 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn erneut in die Schweiz ein und am 1. März 2024 beantragte die inzwischen rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin beim Migrationsamt, es sei die Rechtswidrigkeit der Ausschaffungsanordnung und der Vollzugsmodalitäten festzustellen. Am 4. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn erneut um Asyl, worauf das SEM mit Verfügung vom

11. April 2024 nicht eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2024 (D-2505/2024) ab. Parallel dazu trat das Migrationsamt mit Verfügung vom

19. März 2024 auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin vom

1. März 2025 mangels aktuellen Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses nicht ein. Zudem hielt es fest, dass den Begehren auch bei materieller Beurteilung nicht hätte entsprochen werden können. II. Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 18. April 2024 rekurriert hatte, verliess sie Ende Juli 2024 zusammen mit ihrem Sohn die Schweiz. Hierauf schrieb die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs am 16. Juni 2025 als gegenstandslos geworden ab. Sodann bestellte es die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und gewährte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. III. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführerin und deren Sohn dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid vom 16. Juni 2025 aufzuheben und festzustellen, dass das Vorgehen des Migrationsamts während der Ausschaffung am "2. Februar 2024" (recte: 6. Februar 2024) rechtswidrig gewesen sei. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Sicherheitsdirektion zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung und den Beizug der Akten der Kantonspolizei und der KESB (betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin) ersucht. In der Beschwerdebegründung wurde überdies eine vorinstanzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2025 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass in der Beschwerdeschrift auch der Sohn der Beschwerdeführerin als beschwerdeführende Partei aufgeführt und dementsprechend einstweilen als Verfahrensbeteiligter zu führen sei, ohne dass hierdurch aber bereits dessen Beschwerdelegitimation präjudiziert würde. Sodann wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerdelegitimation des Sohnes und zu ihrem aktuellen Aufenthaltsort zu äussern, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Weiter wurde Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit angesetzt und wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, vorerst aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 13. August 2025 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen nachreichen, wonach sie derzeit in einer Unterkunft der Organisation G im Land H untergebracht seien. Zudem wurden weitere Unterlagen zur Belegung der Mittellosigkeit nachgereicht und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes nie offiziell verheiratet gewesen sei und keinerlei Kontakt unterhalten würde. Weiter wurde in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Sohnes darauf verwiesen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sowohl im Feststellungsbegehren vom 1. März 2024 als auch im Rekurs vom 18. April 2024 als Gesuchsteller bzw. Rekurrent genannt worden sei und sich damit bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt habe. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand, worauf vom Verwaltungsgericht mit Antwortschreiben vom 5. Dezember 2025 eine beförderliche Verfahrenserledigung angekündigt wurde. Es wurden keine weiteren Stellungnahmen eingeholt. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

E. 2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das Rechtsschutzinteresse muss als Prozessvoraussetzung während der gesamten Rechtshängigkeit fortbestehen. Fehlt es bereits im erstinstanzlichen Verfahren, ist bereits im migrationsamtlichen Verfahren auf die Begehren nicht einzutreten und haben sich die Rechtsmittelinstanzen auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Eintretensfrage zu beschränken. Fällt es erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 55).

E. 2.2 Im Rekurs vom

1. März 2024 werden die Beschwerdeführerin "und deren Kind" einleitend als "Rekurrentin" (Singular) genannt, während hernach allein von der Rekurrentin die Rede ist, ohne dass klar ersichtlich ist, ob die Begehren auch im Namen des Sohnes eingereicht werden sollten. Gemäss Einleitung der Rekursschrift (S. 2) erfolgte diese (allein) "Namens und im Auftrag" der Beschwerdeführerin und bei der Darlegung des schutzwürdigen Feststellungsinteresses im Rekursverfahren wurde allein auf die Legitimation der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Im weiteren Rekursverfahren und im Rekursentscheid wurde der Sohn der Beschwerdeführerin nicht als Partei geführt, ohne dass dies von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin beanstandet wurde. Auch wenn das migrationsamtliche Vorgehen bei der Ausschaffung der Beschwerdeführerin mittelbar auch die Interessen des Sohnes tangiert haben könnte, ist dieser weder Adressat des vorinstanzlichen Entscheids noch direkt durch diesen beschwert. Die effektive Teilnahme des Sohnes am vorinstanzlichen Verfahren ist damit nicht hinreichend nachgewiesen und sein vorinstanzlicher Nichteinbezug hätte von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden frühzeitig gerügt werden müssen, weshalb auf dessen Beschwerde nicht einzutreten ist. Gleichwohl können seine Interessen im vorliegenden Verfahren weiterhin durch dessen Mutter eingebracht werden, ohne dass er hierfür selbst beschwerdelegitimiert sein muss.

E. 2.3 Prozessthema kann weiter nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, während auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, nicht einzutreten ist (vgl. §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a Abs. 1 VRG; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zur materiellen Beurteilung zurück (§ 64 Abs. 1 VRG).

E. 2.4 Während das Migrationsamt auf das (Feststellungs-)Gesuch der Beschwerdeführerin mangels schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses im Sinn von § 10c Abs. 1 VRG (siehe dazu E. 3 nachstehend) nicht eingetreten war, ging die Sicherheitsdirektion davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse nach § 21 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin (spätestens) während der Hängigkeit des Rekursverfahrens entfallen sei, da sie und ihr Sohn die Schweiz Ende Juli 2024 verlassen hätten und deshalb keine Ausschaffung aus der Schweiz mehr drohe. Die Sicherheitsdirektion prüfte deshalb gar nicht mehr, ob das Migrationsamt das Feststellungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte materiell prüfen müssen, sondern schrieb das Verfahren wegen des Wegfalls einer Prozessvoraussetzung im Rekursverfahren ohne materielle Prüfung der vorinstanzlichen Eintretensfrage ab. Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21 Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren jedoch kaum auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin zu prüfen (vgl. auch VGr, 6. November 2024, VB.2024.00428, E. 4.2) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist damit einzutreten und es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit verschiedener behördlicher Handlungen rund um ihre Ausschaffung hat oder dieses (und damit auch ein entsprechendes Anfechtungsinteresse) fehlt.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Hauptantrag um die Feststellung, dass das Vorgehen des Migrationsamts während ihrer Ausschaffung vom "2. Februar 2024" (recte: 6. Februar 2024) rechtswidrig gewesen sei. Hierbei macht sie geltend, dass weder die Voraussetzungen für eine Ausschaffung erfüllt gewesen seien noch letztere korrekt durchgeführt worden sei. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Sicherheitsdirektion zur Neubeurteilung.

E. 3.2.1 Ist eine behördliche Handlung, deren Handlungsgrundlage im öffentlichen Recht liegt und Rechte und Pflichten betrifft (Realakt), widerrechtlich, ist dies gemäss § 10c VRG durch die handelnde Behörde mittels Anordnung festzustellen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde und ein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse vorliegt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 9).  Während letzteres bereits Eintretensvoraussetzung ist, bildet die Widerrechtlichkeit erst Gegenstand der materiellen Beurteilung des Feststellungsbegehrens (Griffel, § 10c N. 10 und 25).

E. 3.2.2 Das (eintretensrelevante) schutzwürdige Interesse muss hierbei grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Hierauf kann bei einem Feststellungsbegehren ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, im Einzelfall kaum eine rechtzeitige Beurteilung oder Klärung der Rechtslage mittels Verfügung möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Griffel, § 10c N. 11 und 22).

E. 3.2.3 Darüber hinaus entfällt ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über einen Realakt, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (Griffel, § 10c N. 23).

E. 3.2.4 Der Begriff der Ausschaffung bezeichnet die zwangsweise Durchsetzung eines Wegweisungsentscheids im Sinn einer exekutorischen Zwangsmassnahme, wenn eine ausländische Person dem Wegweisungsentscheid binnen Frist nicht selbständig nachkommt. Eine separate beschwerdefähige Ausschaffungsverfügung ergeht dabei nicht, bildet doch die Wegweisungsverfügung bereits Sach- und Vollstreckungsverfügung (Lara Bensegger in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. A., Bern 2024, Art. 69 AIG N. 2 ff.). Die Ausschaffung ist somit eine behördliche Handlung, deren Handlungsgrundlage im öffentlichen Recht liegt und Rechte und Pflichten betrifft. Mithin handelt es sich um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt (Peter Uebersax et al., Migrationsrecht, In a nutshell, 2. A., Zürich 2025, S. 230), dessen Widerrechtlichkeit nur unter dargelegten Voraussetzungen festzustellen ist. Insbesondere muss ein aktuelles und praktisches (Feststellungs-)Interesse (fort-)bestehen und dürfen keine Fragen aufgeworfen werden, die bereits im Asylverfahren thematisiert wurden oder hätten thematisiert werden können oder die mit anderen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen geklärt werden könnten.

E. 3.3.1 Gegenstand des migrationsamtlichen Verfahrens konnte demgemäss allein die Überprüfung des Realakts der Ausschaffung vom 6. Februar 2024 sein, während sich die Beschwerdeführerin gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheid mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren konnte bzw. hätte wehren müssen.

E. 3.3.2 Auch allfällige Vollzugshindernisse hatte die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits im asylrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen, während eine nachträgliche Geltendmachung im Vollzugsverfahren oder im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens verspätet erscheint. Die ...-Erkrankung und die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestanden bereits vor Abschluss des Wegweisungsverfahrens und wurden bereits im damaligen Rechtsmittelverfahren als Vollzugshindernis vorgebracht. Gleichwohl erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als möglich und zumutbar, da in Kroatien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei (BVGr, 5. Oktober 2023, D-1763/2023; siehe auch BVGr, 16. Mai 2024, D-2505/2024, E. 7.3.3 [beide die Beschwerdeführerin betreffend]). Diesbezüglich wurde ein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse vom Migrationsamt zu Recht verneint, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen.

E. 3.3.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nach ihrer (illegalen) Rückkehr in die Schweiz im Februar 2024 Kindesschutzmassnahmen ergriffen worden seien, es aber unter anderem am 19. Juli 2024 erneut zu einer Fluganmeldung gekommen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass lediglich die Ausschaffung vom 6. Februar 2024 verfahrensgegenständlich ist und spätere Realakte nicht zur Beurteilung stehen. Die entsprechenden Vorbringen waren sodann auch gar nicht Gegenstand des migrationsamtlichen Gesuchs und wurden erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens erhoben. Auch diesbezüglich musste und konnte das Migrationsamt keine materielle Beurteilung vornehmen.

E. 3.4.1 Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff. AIG vor.

E. 3.4.2 Nach Art. 73 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG) können Personen ohne (Kurz-)Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung in Zusammenhang mit

ihrem Aufenthaltsstatus (lit. a), zur Feststellung ihrer Identität oder

Staatsangehörigkeit (lit. b) oder zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die

zuständigen Behörden eines Nachbarstaats gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen

(lit. c) kurzfristig festgehalten werden. Die kurzfristige Festhaltung

kann gemäss Art. 73 Abs. 5 AIG nachträglich und auf Gesuch hin durch

die zuständige richterliche Behörde auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden,

wobei im Kanton Zürich hierfür das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich als

Zwangsmassnahmengericht und nicht etwa die Migrationsbehörden oder das

Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 33 Abs. 3 lit. a des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010 [GOG]). Die Verfahrensbestimmungen des AIG sind Ausfluss

des konventionsrechtlichen Anspruchs auf wirksame Beschwerde und bilden Lex

specialis zum Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG) und der

Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV). In Dublin-Fällen

ergibt sich zudem auch aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013

(Dublin-III-Verordnung) sowie Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013

(Aufnahmerichtlinie) ein entsprechender (gerichtlicher) Überprüfungsanspruch

(Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen

2022, Rz. 130). Was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar

gewesen wäre, kann grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines

Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein (vgl. E. 3.2.3 vorstehend).

Die Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen ist damit zwar auch nach

Beendigung derselben grundsätzlich zu gewährleisten (BGr, 24. November 2020,

2C_599/2020, E. 3.3), jedoch erfolgt diese (nachträgliche) Überprüfung

eben in der Regel durch das Zwangsmassnahmengericht und nicht in einem

Feststellungsverfahren nach § 10c VRG.

E. 3.5.1 In Bezug auf die Ausschaffungsmodalitäten rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts mangelhaft umgesetzt worden seien: In Verletzung von Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie seien ihr weder wichtige Medikamente vor der Ausschaffung ausgehändigt noch die kroatischen Behörden über ihre ...-Erkrankung informiert worden. Zudem habe sie bei ihrer Überstellung nach Kroatien entgegen den Vorgaben von Art. 20 ZAV weder ihre gesamten persönlichen Gegenstände noch ihren Reisepass noch medizinische Unterlagen und Medikamente ausgehändigt erhalten, wodurch es zu einem bedrohlichen Unterbruch ihrer Behandlung gekommen sei. Weiter seien die "Festnahme" während eines psychiatrischen Klinikaufenthalts und die anschliessende Ausschaffung (zusammen mit ihrem Sohn) unverhältnismässig und kindesgefährdend gewesen. Überdies sei das Ausreisegespräch vom

25. Oktober 2024 (recte: 25. Oktober 2023) nicht richtig protokolliert bzw. vorzeitig abgebrochen worden, nachdem sie (zumindest nach migrationsamtlicher Darstellung) in Tränen ausgebrochen sei. Damit sei sie jedenfalls unzureichend über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise informiert und ihre Reisewilligkeit im Vorfeld nicht ausreichend abgeklärt worden.

E. 3.5.2 Aufgrund der Subsidiarität der vorliegend zu beurteilenden Feststellungsbegehren können die konkreten Umstände und Modalitäten bei der Ausschaffung vom 6. Februar 2024 nur Verfahrensgegenstand sein, soweit keine Überprüfung beim Zwangsmassnahmengericht möglich oder zumutbar war. Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens kann nur sein, was sich ausserhalb des Prüfungsgegenstands von Art. 73 Abs. 1 AIG befindet und damit nicht schon einer Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht im Sinn von Art. 73 Abs. 5 AIG offenstand.

E. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin hätte damit die Umstände und Modalitäten ihrer kurzfristigen Festhaltung am 6. Februar 2024 (nachträglich) beim Zwangsmassnahmengericht und nicht bei den Migrationsbehörden beanstanden müssen. Dementsprechend musste von den Vorinstanzen weder ihre polizeiliche Zuführung direkt aus einem Klinikaufenthalt noch ihre kurzfristige Festhaltung am

6. Februar 2024 erörtert werden. Auch die Frage, ob trotz abgebrochenen Ausreisegesprächs eine polizeiliche Vorführung und kurzeitige Festhaltung erfolgen durfte bzw. die Beschwerdeführerin zuvor hinreichend auf die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise hingewiesen worden war, hätte beim Zwangsmassnahmengericht vorgebracht werden müssen und wäre bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme zu erörtern gewesen.

E. 3.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 20 ZAV rügt, da sie alle persönlichen Gegenstände sowie ihren Pass im "Camp" (Asylunterkunft) habe zurücklassen müssen, steht dies ebenfalls in Zusammenhang mit ihrer kurzfristigen Festhaltung, da sie sich sonst der entsprechenden Dokumente und Gegenstände selbst hätte behändigen können. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festhaltung (erneut) das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie damals ihre Ausschaffung akzeptiert hatte. In der Folge trat sie widerstandslos den Ausschaffungsflug an und es ist nicht dokumentiert, dass sie zu diesem Zeitpunkt fluguntauglich war. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin damals fehlerhaft abgeklärt und eingeschätzt oder ihr Medikamente (versehentlich) vorenthalten worden wären, hätte sie diese im Rahmen einer (nachträglichen) Überprüfung ihrer Festhaltung beim Zwangsmassnahmengericht rügen können und müssen.

E. 3.5.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen ansonsten überwiegend am

Verfahrensgegenstand vorbei: Wie bereits dargelegt wurde, ist im vorliegenden

Verfahren nicht festzustellen, ob bei der Ausschaffung (oder deren Aufgleisung)

widerrechtlich gehandelt wurde. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Migrationsamt

auf das entsprechende Feststellungsbegehren hätte eintreten müssen oder es

dieses mangels schutzwürdigen Interesses (bzw. alternativer

Überprüfungsmöglichkeiten) zu Recht nicht materiell behandelte. Deshalb wäre

vorab darzulegen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges

(aktuelles und praktisches) Feststellungsinteresse hatte. Erst bei Bejahung

dieser Eintretensfrage wäre festzustellen, ob die Behörden bei der Durchführung

(oder Vorbereitung) der Ausschaffung widerrechtlich handelten. Es genügt

deshalb nicht, wenn die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit behördlicher

Handlungen darzulegen versucht. Vielmehr müsste sie zunächst nachweisen, warum

sie (weiterhin) ein schutzwürdiges Interesse daran hat, diese

Widerrechtlichkeit formal feststellen zu lassen. Insbesondere dient der

Feststellungsanspruch auch nicht dazu, losgelöst von einem konkreten

Feststellungsinteresse allgemeine Rechtsfragen rund um das

Ausschaffungsverfahren zu beantworten und damit Präjudizien für zukünftige

Ausschaffungsfälle zu schaffen (vgl. BGr, 24. November 2020, 2C_599/2020,

E. 3.3, wonach "

di

e blosse

Klärung einer theoretischen Rechtsfrage […] kein genügendes, schutzwürdiges

Interesse zu begründen vermag"). Ebenso wenig dient der

Feststellungsanspruch von § 10c VRG dazu, Fragen zu erörtern, welche

bereits im Asyl-, Wegweisungs- und Vollzugsverfahren oder bei der Überprüfung

ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht hätten

thematisiert werden müssen. Weiter ist anzumerken, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführerin teilweise bereits im asylrechtlichen Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 (D-2505/2024) erörtert und als

unbegründet eingestuft wurden, soweit im damaligen Verfahren überhaupt darauf

einzugehen war.

E. 3.6 Soweit sich aus den Begehren der Beschwerdeführerin eine zwangsmassnahmengerichtliche Zuständigkeit ergeben könnte, ist die Sache in Nachachtung von § 5 Abs. 2 VRG an das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu überweisen, zumal die richterliche Überprüfung einer kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 Abs. 5 AIG zwar an keine gesetzliche Frist gebunden ist, sich die Lehre aber gleichwohl aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit an den verfahrensrechtlichen Rechtsmittelfristen orientieren will (Joel Brauchbar, in: Caroni, Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 73 AIG N. 16). Der Entscheid darüber, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit auf ein entsprechendes Gesuch zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch einzutreten wäre, sowie gegebenenfalls über eine materielle Behandlung der Anträge obliegt sodann dem Zwangsmassnahmengericht.

E. 3.7.1 Näher einzugehen ist allerdings auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2024 zusammen mit ihrem Sohn ausgeschafft wurde, obwohl die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diesen im Rahmen einer superprovisorischen Krisenintervention am 1. Februar 2024 unter Beistandschaft gestellt, fremdplatziert und der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hatte.

E. 3.7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Migrationsbehörden eine gesonderte Wegweisungsverfügung gegen das (mit)auszuschaffende Kind zu erlassen, wenn der Mutter das Obhutsrecht ganz oder teilweise entzogen wurde (BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.2). Zudem ist die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kindesschutzmassnahmen zu gewährleisten und mit den hiesigen Kindesschutzbehörden sowie den Behörden des Zielstaates die Unterbringung und Fremdplatzierung des Kindes im Zielstaat zu koordinieren bzw. zu organisieren (vgl. BVGr, 18. März 2024, E-196/2020, E. 4.2.3; BVGr, 10. August 2018, E-48/2018, E. 6.2.7; vgl. auch Art. 33 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 [HKSÜ]).

E. 3.7.3 Die vormundschaftliche Verfügung ging spätestens am Folgetag beim Migrationsamt ein und war den Migrationsbehörden damit zum Ausschaffungszeitpunkt bekannt. Obschon das Migrationsamt die KESB am 1. und

5. Februar 2024 wegen der bevorstehenden Ausschaffung kontaktierte, ist in den Akten nicht dokumentiert, ob die Abholung und Ausschaffung des Sohnes mit der KESB, der eingesetzten Beiständin und den Kindesschutzbehörden in Kroatien hinreichend koordiniert wurden oder Kindesschutzmassnahmen und eine Fremdplatzierung des Kindes im Zielland Kroatien aufgegleist wurden. Inwieweit das Vorgehen der Migrationsbehörden im Lichte dieser Umstände rechtmässig war, muss jedoch nur geklärt werden, soweit die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Feststellungsinteresse nachzuweisen vermag.

E. 3.7.4 Grundsätzlich erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei Einreichung ihres Feststellungsgesuchs noch ein praktisches und aktuelles Interesse an einem entsprechenden Feststellungsentscheid hatte. Jedenfalls ist dieses spätestens mit ihrer erneuten Ausreise zusammen mit ihrem Sohn entfallen. Ein Feststellungsanspruch kann sich damit nur dann ergeben, wenn sich die Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, im Einzelfall kaum eine rechtzeitige Beurteilung oder Klärung der Rechtslage mittels Verfügung möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

E. 3.7.5 Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit ist diesbezüglich jedoch nicht hinreichend substanziiert worden und ist nicht ersichtlich: Es handelt sich vorliegend um eine sehr spezifische Situation, die sich so kaum je wiederholen wird. Nach ihrer (rechtswidrigen) Wiedereinreise hatte die in der Folge auch rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin zudem durchaus effektive Möglichkeiten, eine Wiederholung der Ereignisse zu verhindern. Namentlich hätte sie die Beiständin und die KESB einschalten und in Bezug auf ihren Sohn einen einstweiligen Vollzugsstopp oder eine Koordination der Ausschaffung mit den zuständigen Kindesschutzbehörden veranlassen können, solange dieser fremdplatziert und ihr selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen war (vgl. auch BVGr, 16. Mai 2024, D-2505/2024, E. 7.3.4). Es war deshalb jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn vorinstanzlich diesbezüglich bereits im migrationsamtlichen Verfahren ein entsprechendes (Feststellungs-)Interesse verneint wurde. Die Frage, inwieweit der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beeinträchtigungen und ihrer persönlichen Interessenslage effektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, sich nach ihrer Überstellung nach Kroatien selbst aktiv um Hilfe bzw. eine Fremdplatzierung des Kindes zu bemühen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, ebenso wenig wie die Frage, ob den Migrationsbehörden diesbezüglich Versäumnisse vorzuwerfen sind.

E. 3.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Migrationsamt auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, da kein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte gerügt werden müssen. Dass die Sicherheitsdirektion die Frage eines schutzwürdigen Interesses dabei bereits im Rahmen der Rekurslegitimation und nicht erst bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Eintretensfrage erörterte und das Verfahren in der Folge abschrieb, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern und ist mangels ersichtlichen Nachteils für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht zu korrigieren. Auch für die eventualiter beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Sodann durfte auf den beantragten Beizug der Akten der KESB und der Kantonspolizei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da diese – soweit sie sich nicht ohnehin bereits in den migrationsamtlichen Akten befinden – keinen weiteren Erkenntnisgewinn in Bezug auf die massgeblichen Verfahrensfragen versprechen. Damit sind die vorinstanzlichen Entscheide ohne Weiterungen zu bestätigen und ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.1 Abschliessend ist die zumindest in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen, da die Rekursinstanz 14 Monate für ihren (Abschreibungs-)Entscheid gebraucht habe.

E. 4.2 Gemäss § 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen grundsätzlich innert 60 Tagen ab Abschluss der Sachverhaltsermittlung, wobei es sich um eine blosse Ordnungsfrist handelt (VGr, 13. November 2003, VB.2003.00333, E. 2). Die Sicherheitsdirektion zog nach Eingang des Rekurses vom 18. April 2024 die vorinstanzlichen Akten bei und holte die Rekursantwort des Migrationsamts ein. In der Folge gingen weitere Unterlagen bei der Sicherheitsdirektion ein und reichte die Beschwerdeführerin wiederholt ergänzende Stellungnahmen nach, letztmals am 14. Mai 2025. Parallel dazu lief ein weiteres Asylverfahren und verliess die Beschwerdeführerin Ende Juli 2024 die Schweiz. In dieser volatilen Situation ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Sicherheitsdirektion mit einer Entscheidung vorerst zuwartete und erst am 16. Juni 2025 – rund einen Monat nach Eingang der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführerin – entschied. Die Beschwerdeführerin hätte es selbst in der Hand gehabt, vor der Rekursinstanz eine beförderlichere Verfahrenserledigung zu verlangen. Stattdessen hat sie mit ihren Eingaben selbst zu den Verzögerungen beigetragen. Eine vorinstanzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots ist damit nicht erkennbar.

E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des auf die Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands und des Nichteintretens auf die Beschwerde des Sohnes würde sich grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr rechtfertigen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00581, E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren aufgrund der umfangreicheren Eingaben der Beschwerdeführenden keineswegs unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen, weshalb sich letztlich keine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühren rechtfertigt. Auf eine Kostenauflage gegenüber dem minderjährigen Sohn ist praxisgemäss zu verzichten (anstelle vieler VGr, 15. September 2021, VB.2021.00237, E. 3.1)

E. 5.2 Die vorinstanzliche Entscheidgebühr ist sodann nicht zu korrigieren, nachdem sich diese im Gebührenrahmen von § 5 f. der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 bewegt.

E. 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ergänzend ist hierzu erneut anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren allein das Feststellungs- und Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführenden zu prüfen war und deshalb irrelevant erscheint, ob das Verhalten der Migrationsbehörden allenfalls widerrechtlich war und entsprechende Verstösse offensichtlich erscheinen.

E. 6 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich überwiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Hinweis auf E. 3.6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00458

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Geschäftsnummer:

VB.2025.00458

Entscheidart und -datum:

Endentscheid vom 25.02.2026

Spruchkörper:

2. Abteilung/2. Kammer

Weiterzug:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet:

Ausländerrecht

Betreff:

Feststellungsbegehren

Anfechtung eines Realakts (Ausschaffung).

Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Beschwerdelegitimation und Prozessthema: Auf die Beschwerde des Sohnes ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten (E. 2.2). Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21 Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren kaum auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin zu prüfen (E. 2.3 f.).

Schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse bei behördlichen Realakten: Erfordernis eines aktuellen und praktischen (Feststellungs-)Interesses und Wegfall desselben, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin hätte sich gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und allfällige Vollzugshindernisse mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren können bzw. müssen, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen. Sodann ist allein die beanstandete Ausschaffung verfahrensgegenständlich, während spätere Realakte nicht zur Beurteilung stehen (E. 3.3). Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff. AIG vor, weshalb grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein kann, was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar gewesen wäre (E. 3.4 und 3.5). Ansonsten ist die Situation zu spezifisch, als dass sie sich so je wiederholen könnte, weshalb es jedenfalls nicht rechtsverletzend erscheint, wenn vorinstanzlich ein entsprechendes (Feststellungs-)Interesse verneint wurde (E. 3.7). Das Migrationsamt ist damit auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da kein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte gerügt werden müssen (E. 3.8).

Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 4).

Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren (E. 5).

Rechtsmittelbelehrung (E. 6).

Abweisung, soweit darauf eingetreten wird, und Überweisung an das Zwangsmassnahmengericht.

Stichworte:

AKTUELLES INTERESSE

AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE

AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE

ANFECHTUNGSINTERESSE

AUSSCHAFFUNG

BESCHLEUNIGUNGSGEBOT

BESCHWERDELEGITIMATION

DOPPELRELEVANTE TATSACHE

FESTSTELLUNGSBEGEHREN

FESTSTELLUNGSINTERESSE

KINDESSCHUTZMASSNAHME

REALAKT

ÜBERWEISUNGSPFLICHT

VORÜBERGEHENDE FESTHALTUNG

WEITERLEITUNG

WEITERLEITUNGSPFLICHT

ZWANGSMASSNAHMEN

ZWANGSMASSNAHMEN AIG

ZWANGSMASSNAHMENGERICHT

Rechtsnormen:

Art. 73 Abs. I AIG

Art. 73 Abs. III AIG

Art. 33 Abs. III lit. a GOG

§ 5 Abs. II VRG

§ 10c Abs. I VRG

§ 16 Abs. I VRG

§ 20a Abs. I VRG

§ 21 Abs. I VRG

§ 27c Abs. I VRG

§ 49 VRG

§ 52 Abs. I VRG

§ 64 Abs. I VRG

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2025.00458

Urteil

der

2. Kammer

vom 25. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),

Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix

Blocher.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch lic.

iur.

C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Feststellungsbegehren,

hat sich

ergeben:

I.

Die 1990 geborene burundische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1,

nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ist Mutter des 2021 geborenen D (vormals B,

Beschwerdeführer 2; nachfolgend: Sohn), welcher aus einer früheren

Beziehung mit dem Landsmann E stammt. Am 22. Oktober 2022 reisten die

Beschwerdeführerin und ihr Sohn von Kroatien herkommend in die Schweiz ein, wo

sie gleichentags um Asyl ersuchten. Mit Verfügung vom 23. März 2023 trat

das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies

die Beschwerdeführerin und ihren Sohn aus der Schweiz in den für sie

zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde

wies das Bundesverwaltungsgericht (D-1763/2023) am 5. Oktober 2023 ab.

Vom 31. Januar 2024 bis zum 6. Februar 2024 befand

sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung in der

Klinik F. Mit superprovisorischer Entscheidung der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster vom 1. Februar 2024 wurde der

Beschwerdeführerin das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn

entzogen und für diesen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1

und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet. Zudem wurde der Sohn einstweilen

fremdplatziert.

Am 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem

Migrationsamt zugeführt und ihr das rechtliche Gehör betreffend

Wegweisung/Einreiseverbot gewährt. Am selben Tag verhängte das SEM ein

fünfjähriges Einreiseverbot und wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn

mittels Sonderflug nach Kroatien ausgeschafft.

Am 8. Februar 2024 reiste die Beschwerdeführerin mit

ihrem Sohn erneut in die Schweiz ein und am 1. März 2024 beantragte die

inzwischen rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin beim Migrationsamt, es

sei die Rechtswidrigkeit der Ausschaffungsanordnung und der Vollzugsmodalitäten

festzustellen.

Am 4. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin für

sich und ihren Sohn erneut um Asyl, worauf das SEM mit Verfügung vom

11. April 2024 nicht eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2024 (D-2505/2024) ab.

Parallel dazu trat das Migrationsamt mit Verfügung vom

19. März 2024 auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin vom

1. März 2025 mangels aktuellen Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses

nicht ein. Zudem hielt es fest, dass den Begehren auch bei materieller

Beurteilung nicht hätte entsprochen werden können.

II.

Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 18. April

2024 rekurriert hatte, verliess sie Ende Juli 2024 zusammen mit ihrem Sohn die

Schweiz. Hierauf schrieb die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den

Rekurs am 16. Juni 2025 als gegenstandslos geworden ab. Sodann bestellte

es die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin und gewährte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2025 liessen die

Beschwerdeführerin und deren Sohn dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

Rekursentscheid vom 16. Juni 2025 aufzuheben und festzustellen, dass das

Vorgehen des Migrationsamts während der Ausschaffung am "2. Februar 2024"

(recte: 6. Februar 2024) rechtswidrig gewesen sei. Eventualiter sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Sicherheitsdirektion zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter wurde um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung und

den Beizug der Akten der Kantonspolizei und der KESB (betreffend den Sohn der

Beschwerdeführerin) ersucht. In der Beschwerdebegründung wurde überdies eine

vorinstanzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2025 stellte das

Verwaltungsgericht fest, dass in der Beschwerdeschrift auch der Sohn der

Beschwerdeführerin als beschwerdeführende Partei aufgeführt und dementsprechend

einstweilen als Verfahrensbeteiligter zu führen sei, ohne dass hierdurch aber

bereits dessen Beschwerdelegitimation präjudiziert würde. Sodann wurde den

Beschwerdeführenden unter Fristansetzung Gelegenheit gegeben, sich zur

Beschwerdelegitimation des Sohnes und zu ihrem aktuellen Aufenthaltsort zu

äussern, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Weiter wurde Frist zum

Nachweis der Mittellosigkeit angesetzt und wurden die vorinstanzlichen Akten

beigezogen, vorerst aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf

eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Eingabe vom 13. August 2025 liessen die

Beschwerdeführenden weitere Unterlagen nachreichen, wonach sie derzeit in einer

Unterkunft der Organisation G im Land H untergebracht seien. Zudem wurden

weitere Unterlagen zur Belegung der Mittellosigkeit nachgereicht und bekannt

gegeben, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes nie offiziell

verheiratet gewesen sei und keinerlei Kontakt unterhalten würde. Weiter wurde

in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Sohnes darauf verwiesen, dass der

Sohn der Beschwerdeführerin sowohl im Feststellungsbegehren vom 1. März

2024 als auch im Rekurs vom 18. April 2024 als Gesuchsteller bzw.

Rekurrent genannt worden sei und sich damit bereits am vorinstanzlichen

Verfahren beteiligt habe.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 erkundigte sich die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand, worauf vom

Verwaltungsgericht mit Antwortschreiben vom 5. Dezember 2025 eine

beförderliche Verfahrenserledigung angekündigt wurde.

Es wurden keine weiteren Stellungnahmen eingeholt.

Die Kammer

erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat

und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne

eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das Rechtsschutzinteresse muss als

Prozessvoraussetzung während der gesamten Rechtshängigkeit fortbestehen. Fehlt

es bereits im erstinstanzlichen Verfahren, ist bereits im migrationsamtlichen

Verfahren auf die Begehren nicht einzutreten und haben sich die

Rechtsmittelinstanzen auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Eintretensfrage

zu beschränken. Fällt es erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens weg, so ist

das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(Bertschi, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 55).

2.2

Im Rekurs vom

1. März 2024 werden die Beschwerdeführerin "und deren Kind"

einleitend als "Rekurrentin" (Singular) genannt, während hernach

allein von der Rekurrentin die Rede ist, ohne dass klar ersichtlich ist, ob die

Begehren auch im Namen des Sohnes eingereicht werden sollten. Gemäss Einleitung

der Rekursschrift (S. 2) erfolgte diese (allein) "Namens und im

Auftrag" der Beschwerdeführerin und bei der Darlegung des schutzwürdigen

Feststellungsinteresses im Rekursverfahren wurde allein auf die Legitimation

der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Im weiteren Rekursverfahren und im

Rekursentscheid wurde der Sohn der Beschwerdeführerin nicht als Partei geführt,

ohne dass dies von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin beanstandet

wurde. Auch wenn das migrationsamtliche Vorgehen bei der Ausschaffung der

Beschwerdeführerin mittelbar auch die Interessen des Sohnes tangiert haben

könnte, ist dieser weder Adressat des vorinstanzlichen Entscheids noch direkt

durch diesen beschwert. Die effektive Teilnahme des Sohnes am vorinstanzlichen

Verfahren ist damit nicht hinreichend nachgewiesen und sein vorinstanzlicher

Nichteinbezug hätte von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden

frühzeitig gerügt werden müssen, weshalb auf dessen Beschwerde nicht

einzutreten ist. Gleichwohl können seine Interessen im vorliegenden Verfahren

weiterhin durch dessen Mutter eingebracht werden, ohne dass er hierfür selbst

beschwerdelegitimiert sein muss.

2.3

Prozessthema

kann weiter nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war

bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, während auf Begehren,

über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen,

nicht einzutreten ist (vgl. §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a

Abs. 1 VRG; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je

mit Hinweisen). Richtet sich die Beschwerde gegen einen

Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid,

mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des

Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob

die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen

Rechtsmängeln leidet (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3,

bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020,

VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012,

2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999

Nr. 152). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei

auf ein Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit

in der Regel zur materiellen Beurteilung zurück (§ 64 Abs. 1 VRG).

2.4

Während

das Migrationsamt auf das (Feststellungs-)Gesuch der Beschwerdeführerin mangels

schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses im Sinn von § 10c Abs. 1

VRG (siehe dazu E. 3 nachstehend) nicht eingetreten war, ging die

Sicherheitsdirektion davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse nach § 21

Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin (spätestens) während der Hängigkeit des

Rekursverfahrens entfallen sei, da sie und ihr Sohn die Schweiz Ende Juli 2024

verlassen hätten und deshalb keine Ausschaffung aus der Schweiz mehr drohe. Die

Sicherheitsdirektion prüfte deshalb gar nicht mehr, ob das Migrationsamt das

Feststellungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte materiell prüfen müssen,

sondern schrieb das Verfahren wegen des Wegfalls einer Prozessvoraussetzung im

Rekursverfahren ohne materielle Prüfung der vorinstanzlichen Eintretensfrage

ab.

Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c

Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21

Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren jedoch kaum

auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den

doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen

Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der

Beschwerdeführerin zu prüfen (vgl. auch VGr, 6. November 2024,

VB.2024.00428, E. 4.2) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist damit

einzutreten und es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges

Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit verschiedener behördlicher

Handlungen rund um ihre Ausschaffung hat oder dieses (und damit auch ein

entsprechendes Anfechtungsinteresse) fehlt.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Hauptantrag um die Feststellung, dass das

Vorgehen des Migrationsamts während ihrer Ausschaffung vom "2. Februar

2024" (recte: 6. Februar 2024) rechtswidrig gewesen sei. Hierbei

macht sie geltend, dass weder die Voraussetzungen für eine Ausschaffung erfüllt

gewesen seien noch letztere korrekt durchgeführt worden sei. Eventualiter

beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Sicherheitsdirektion zur

Neubeurteilung.

3.2

3.2.1

Ist eine behördliche Handlung, deren Handlungsgrundlage im öffentlichen

Recht liegt und Rechte und Pflichten betrifft (Realakt), widerrechtlich, ist

dies gemäss § 10c VRG durch die handelnde Behörde mittels Anordnung

festzustellen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde und ein

schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse vorliegt (Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 10c N. 9).  Während letzteres bereits Eintretensvoraussetzung

ist, bildet die Widerrechtlichkeit erst Gegenstand der materiellen Beurteilung

des Feststellungsbegehrens (Griffel, § 10c N. 10 und 25).

3.2.2

Das (eintretensrelevante) schutzwürdige Interesse muss hierbei

grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Hierauf kann bei einem

Feststellungsbegehren ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Frage

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, im

Einzelfall kaum eine rechtzeitige Beurteilung oder Klärung der Rechtslage

mittels Verfügung möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher

Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1;

Griffel, § 10c N. 11 und 22).

3.2.3

Darüber hinaus entfällt ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer

Verfügung über einen Realakt, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt

möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in

einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere

Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (Griffel, § 10c N. 23).

3.2.4

Der Begriff der Ausschaffung bezeichnet die zwangsweise Durchsetzung eines

Wegweisungsentscheids im Sinn einer exekutorischen Zwangsmassnahme, wenn eine

ausländische Person dem Wegweisungsentscheid binnen Frist nicht selbständig

nachkommt. Eine separate beschwerdefähige Ausschaffungsverfügung ergeht dabei

nicht, bildet doch die Wegweisungsverfügung bereits Sach- und

Vollstreckungsverfügung (Lara Bensegger in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. A., Bern 2024, Art. 69

AIG N. 2 ff.). Die Ausschaffung ist somit eine behördliche Handlung,

deren Handlungsgrundlage im öffentlichen Recht liegt und Rechte und Pflichten

betrifft. Mithin handelt es sich um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt

(Peter Uebersax et al., Migrationsrecht, In a nutshell, 2. A., Zürich 2025,

S. 230), dessen Widerrechtlichkeit nur unter dargelegten Voraussetzungen

festzustellen ist. Insbesondere muss ein aktuelles und praktisches

(Feststellungs-)Interesse (fort-)bestehen und dürfen keine Fragen aufgeworfen

werden, die bereits im Asylverfahren thematisiert wurden oder hätten

thematisiert werden können oder die mit anderen Rechtsmitteln und

Rechtsbehelfen geklärt werden könnten.

3.3

3.3.1

Gegenstand des migrationsamtlichen Verfahrens konnte demgemäss allein die

Überprüfung des Realakts der Ausschaffung vom 6. Februar 2024 sein,

während sich die Beschwerdeführerin gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden

asylrechtlichen Wegweisungsentscheid mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren

konnte bzw. hätte wehren müssen.

3.3.2

Auch allfällige Vollzugshindernisse hatte die Beschwerdeführerin

grundsätzlich bereits im asylrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu

machen, während eine nachträgliche Geltendmachung im Vollzugsverfahren oder im

Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens verspätet erscheint. Die ...-Erkrankung

und die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestanden bereits vor

Abschluss des Wegweisungsverfahrens und wurden bereits im damaligen

Rechtsmittelverfahren als Vollzugshindernis vorgebracht. Gleichwohl erachtete

das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als möglich und

zumutbar, da in Kroatien eine ausreichende medizinische Versorgung

gewährleistet sei (BVGr, 5. Oktober 2023, D-1763/2023; siehe auch BVGr, 16. Mai

2024, D-2505/2024, E. 7.3.3 [beide die Beschwerdeführerin betreffend]).

Diesbezüglich wurde ein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse vom

Migrationsamt zu Recht verneint, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei

Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren

oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen.

3.3.3

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nach ihrer (illegalen)

Rückkehr in die Schweiz im Februar 2024 Kindesschutzmassnahmen ergriffen worden

seien, es aber unter anderem am 19. Juli 2024 erneut zu einer

Fluganmeldung gekommen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass lediglich die

Ausschaffung vom 6. Februar 2024 verfahrensgegenständlich ist und spätere

Realakte nicht zur Beurteilung stehen. Die entsprechenden Vorbringen waren

sodann auch gar nicht Gegenstand des migrationsamtlichen Gesuchs und wurden

erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens erhoben. Auch diesbezüglich musste

und konnte das Migrationsamt keine materielle Beurteilung vornehmen.

3.4

3.4.1

Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus

die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff.

AIG vor.

3.4.2

Nach Art. 73 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG) können Personen ohne (Kurz-)Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung in Zusammenhang mit

ihrem Aufenthaltsstatus (lit. a), zur Feststellung ihrer Identität oder

Staatsangehörigkeit (lit. b) oder zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die

zuständigen Behörden eines Nachbarstaats gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen

(lit. c) kurzfristig festgehalten werden. Die kurzfristige Festhaltung

kann gemäss Art. 73 Abs. 5 AIG nachträglich und auf Gesuch hin durch

die zuständige richterliche Behörde auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden,

wobei im Kanton Zürich hierfür das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich als

Zwangsmassnahmengericht und nicht etwa die Migrationsbehörden oder das

Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 33 Abs. 3 lit. a des

Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

vom 10. Mai 2010 [GOG]). Die Verfahrensbestimmungen des AIG sind Ausfluss

des konventionsrechtlichen Anspruchs auf wirksame Beschwerde und bilden Lex

specialis zum Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG) und der

Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV). In Dublin-Fällen

ergibt sich zudem auch aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013

(Dublin-III-Verordnung) sowie Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013

(Aufnahmerichtlinie) ein entsprechender (gerichtlicher) Überprüfungsanspruch

(Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen

2022, Rz. 130). Was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar

gewesen wäre, kann grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines

Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein (vgl. E. 3.2.3 vorstehend).

Die Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen ist damit zwar auch nach

Beendigung derselben grundsätzlich zu gewährleisten (BGr, 24. November 2020,

2C_599/2020, E. 3.3), jedoch erfolgt diese (nachträgliche) Überprüfung

eben in der Regel durch das Zwangsmassnahmengericht und nicht in einem

Feststellungsverfahren nach § 10c VRG.

3.5

3.5.1

In Bezug auf die Ausschaffungsmodalitäten rügt die Beschwerdeführerin, dass

die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts mangelhaft umgesetzt worden seien:

In Verletzung von Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie seien ihr

weder wichtige Medikamente vor der Ausschaffung ausgehändigt noch die

kroatischen Behörden über ihre ...-Erkrankung informiert worden. Zudem habe sie

bei ihrer Überstellung nach Kroatien entgegen den Vorgaben von Art. 20 ZAV

weder ihre gesamten persönlichen Gegenstände noch ihren Reisepass noch

medizinische Unterlagen und Medikamente ausgehändigt erhalten, wodurch es zu

einem bedrohlichen Unterbruch ihrer Behandlung gekommen sei. Weiter seien die

"Festnahme" während eines psychiatrischen Klinikaufenthalts und die

anschliessende Ausschaffung (zusammen mit ihrem Sohn) unverhältnismässig und

kindesgefährdend gewesen. Überdies sei das Ausreisegespräch vom

25. Oktober 2024 (recte: 25. Oktober 2023) nicht richtig

protokolliert bzw. vorzeitig abgebrochen worden, nachdem sie (zumindest nach

migrationsamtlicher Darstellung) in Tränen ausgebrochen sei. Damit sei sie

jedenfalls unzureichend über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise

informiert und ihre Reisewilligkeit im Vorfeld nicht ausreichend abgeklärt

worden.

3.5.2

Aufgrund der Subsidiarität der vorliegend zu beurteilenden

Feststellungsbegehren können die konkreten Umstände und Modalitäten bei der

Ausschaffung vom 6. Februar 2024 nur Verfahrensgegenstand sein, soweit

keine Überprüfung beim Zwangsmassnahmengericht möglich oder zumutbar war.

Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens kann nur sein, was sich

ausserhalb des Prüfungsgegenstands von Art. 73 Abs. 1 AIG befindet

und damit nicht schon einer Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht im

Sinn von Art. 73 Abs. 5 AIG offenstand.

3.5.3

Die Beschwerdeführerin hätte damit die Umstände und Modalitäten ihrer

kurzfristigen Festhaltung am 6. Februar 2024 (nachträglich) beim

Zwangsmassnahmengericht und nicht bei den Migrationsbehörden beanstanden

müssen. Dementsprechend musste von den Vorinstanzen weder ihre polizeiliche

Zuführung direkt aus einem Klinikaufenthalt noch ihre kurzfristige Festhaltung am

6. Februar 2024 erörtert werden. Auch die Frage, ob trotz abgebrochenen

Ausreisegesprächs eine polizeiliche Vorführung und kurzeitige Festhaltung

erfolgen durfte bzw. die Beschwerdeführerin zuvor hinreichend auf die

Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise hingewiesen worden war, hätte beim

Zwangsmassnahmengericht vorgebracht werden müssen und wäre bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme zu erörtern

gewesen.

3.5.4

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 20 ZAV rügt, da

sie alle persönlichen Gegenstände sowie ihren Pass im "Camp"

(Asylunterkunft) habe zurücklassen müssen, steht dies ebenfalls in Zusammenhang

mit ihrer kurzfristigen Festhaltung, da sie sich sonst der entsprechenden

Dokumente und Gegenstände selbst hätte behändigen können. Zudem ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festhaltung (erneut)

das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie damals ihre Ausschaffung akzeptiert

hatte. In der Folge trat sie widerstandslos den Ausschaffungsflug an und es ist

nicht dokumentiert, dass sie zu diesem Zeitpunkt fluguntauglich war. Selbst

wenn davon ausgegangen würde, dass die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin

damals fehlerhaft abgeklärt und eingeschätzt oder ihr Medikamente (versehentlich)

vorenthalten worden wären, hätte sie diese im Rahmen einer (nachträglichen)

Überprüfung ihrer Festhaltung beim Zwangsmassnahmengericht rügen können und

müssen.

3.5.5

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen ansonsten überwiegend am

Verfahrensgegenstand vorbei: Wie bereits dargelegt wurde, ist im vorliegenden

Verfahren nicht festzustellen, ob bei der Ausschaffung (oder deren Aufgleisung)

widerrechtlich gehandelt wurde. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Migrationsamt

auf das entsprechende Feststellungsbegehren hätte eintreten müssen oder es

dieses mangels schutzwürdigen Interesses (bzw. alternativer

Überprüfungsmöglichkeiten) zu Recht nicht materiell behandelte. Deshalb wäre

vorab darzulegen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges

(aktuelles und praktisches) Feststellungsinteresse hatte. Erst bei Bejahung

dieser Eintretensfrage wäre festzustellen, ob die Behörden bei der Durchführung

(oder Vorbereitung) der Ausschaffung widerrechtlich handelten. Es genügt

deshalb nicht, wenn die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit behördlicher

Handlungen darzulegen versucht. Vielmehr müsste sie zunächst nachweisen, warum

sie (weiterhin) ein schutzwürdiges Interesse daran hat, diese

Widerrechtlichkeit formal feststellen zu lassen. Insbesondere dient der

Feststellungsanspruch auch nicht dazu, losgelöst von einem konkreten

Feststellungsinteresse allgemeine Rechtsfragen rund um das

Ausschaffungsverfahren zu beantworten und damit Präjudizien für zukünftige

Ausschaffungsfälle zu schaffen (vgl. BGr, 24. November 2020, 2C_599/2020,

E. 3.3, wonach "

di

e blosse

Klärung einer theoretischen Rechtsfrage […] kein genügendes, schutzwürdiges

Interesse zu begründen vermag"). Ebenso wenig dient der

Feststellungsanspruch von § 10c VRG dazu, Fragen zu erörtern, welche

bereits im Asyl-, Wegweisungs- und Vollzugsverfahren oder bei der Überprüfung

ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht hätten

thematisiert werden müssen. Weiter ist anzumerken, dass die Vorbringen der

Beschwerdeführerin teilweise bereits im asylrechtlichen Entscheid des

Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 (D-2505/2024) erörtert und als

unbegründet eingestuft wurden, soweit im damaligen Verfahren überhaupt darauf

einzugehen war.

3.6

Soweit

sich aus den Begehren der Beschwerdeführerin eine zwangsmassnahmengerichtliche

Zuständigkeit ergeben könnte, ist die Sache in Nachachtung von § 5

Abs. 2 VRG an das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu überweisen, zumal

die richterliche Überprüfung einer kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73

Abs. 5 AIG zwar an keine gesetzliche Frist gebunden ist, sich die Lehre

aber gleichwohl aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit an den

verfahrensrechtlichen Rechtsmittelfristen orientieren will (Joel Brauchbar, in:

Caroni, Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 73 AIG N. 16). Der

Entscheid darüber, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit

auf ein entsprechendes Gesuch zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch einzutreten

wäre, sowie gegebenenfalls über eine materielle Behandlung der Anträge obliegt

sodann dem Zwangsmassnahmengericht.

3.7

3.7.1

Näher einzugehen ist allerdings auf den Umstand, dass die

Beschwerdeführerin am 6. Februar 2024 zusammen mit ihrem Sohn ausgeschafft

wurde, obwohl die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diesen

im Rahmen einer superprovisorischen Krisenintervention am 1. Februar 2024

unter Beistandschaft gestellt, fremdplatziert und der Beschwerdeführerin das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hatte.

3.7.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Migrationsbehörden eine

gesonderte Wegweisungsverfügung gegen das (mit)auszuschaffende Kind zu

erlassen, wenn der Mutter das Obhutsrecht ganz oder teilweise entzogen wurde

(BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.2). Zudem ist die

Aufrechterhaltung der erforderlichen Kindesschutzmassnahmen zu gewährleisten

und mit den hiesigen Kindesschutzbehörden sowie den Behörden des Zielstaates

die Unterbringung und Fremdplatzierung des Kindes im Zielstaat zu koordinieren

bzw. zu organisieren (vgl. BVGr, 18. März 2024, E-196/2020, E. 4.2.3;

BVGr, 10. August 2018, E-48/2018, E. 6.2.7; vgl. auch Art. 33

des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 [HKSÜ]).

3.7.3

Die vormundschaftliche Verfügung ging spätestens am Folgetag beim

Migrationsamt ein und war den Migrationsbehörden damit zum

Ausschaffungszeitpunkt bekannt. Obschon das Migrationsamt die KESB am 1. und

5. Februar 2024 wegen der bevorstehenden Ausschaffung kontaktierte, ist in

den Akten nicht dokumentiert, ob die Abholung und Ausschaffung des Sohnes mit

der KESB, der eingesetzten Beiständin und den Kindesschutzbehörden in Kroatien

hinreichend koordiniert wurden oder Kindesschutzmassnahmen und eine

Fremdplatzierung des Kindes im Zielland Kroatien aufgegleist wurden. Inwieweit

das Vorgehen der Migrationsbehörden im Lichte dieser Umstände rechtmässig war,

muss jedoch nur geklärt werden, soweit die Beschwerdeführerin ein

entsprechendes Feststellungsinteresse nachzuweisen vermag.

3.7.4

Grundsätzlich erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei Einreichung

ihres Feststellungsgesuchs noch ein praktisches und aktuelles Interesse an

einem entsprechenden Feststellungsentscheid hatte. Jedenfalls ist dieses

spätestens mit ihrer erneuten Ausreise zusammen mit ihrem Sohn entfallen. Ein

Feststellungsanspruch kann sich damit nur dann ergeben, wenn sich die Frage

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, im

Einzelfall kaum eine rechtzeitige Beurteilung oder Klärung der Rechtslage

mittels Verfügung möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher

Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

3.7.5

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit ist

diesbezüglich jedoch nicht hinreichend substanziiert worden und ist nicht

ersichtlich: Es handelt sich vorliegend um eine sehr spezifische Situation, die

sich so kaum je wiederholen wird. Nach ihrer (rechtswidrigen) Wiedereinreise

hatte die in der Folge auch rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin zudem

durchaus effektive Möglichkeiten, eine Wiederholung der Ereignisse zu

verhindern. Namentlich hätte sie die Beiständin und die KESB einschalten und in

Bezug auf ihren Sohn einen einstweiligen Vollzugsstopp oder eine Koordination

der Ausschaffung mit den zuständigen Kindesschutzbehörden veranlassen können,

solange dieser fremdplatziert und ihr selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht

entzogen war (vgl. auch BVGr, 16. Mai 2024, D-2505/2024, E. 7.3.4).

Es war deshalb jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn vorinstanzlich

diesbezüglich bereits im migrationsamtlichen Verfahren ein entsprechendes

(Feststellungs-)Interesse verneint wurde. Die Frage, inwieweit der

Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beeinträchtigungen und ihrer

persönlichen Interessenslage effektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, sich

nach ihrer Überstellung nach Kroatien selbst aktiv um Hilfe bzw. eine

Fremdplatzierung des Kindes zu bemühen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu

klären, ebenso wenig wie die Frage, ob den Migrationsbehörden diesbezüglich

Versäumnisse vorzuwerfen sind.

3.8

Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass das Migrationsamt auf das Feststellungsbegehren

der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, da kein schutzwürdiges

(Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige

Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte

gerügt werden müssen. Dass die Sicherheitsdirektion die Frage eines schutzwürdigen

Interesses dabei bereits im Rahmen der Rekurslegitimation und nicht erst bei

der Überprüfung der erstinstanzlichen Eintretensfrage erörterte und das

Verfahren in der Folge abschrieb, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern

und ist mangels ersichtlichen Nachteils für die Beschwerdeführerin im

vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht zu korrigieren.

Auch für die eventualiter beantragte Rückweisung zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz bleibt unter diesen Umständen kein Raum.

Sodann durfte auf den beantragten Beizug der Akten der

KESB und der Kantonspolizei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,

da diese – soweit sie sich nicht ohnehin bereits in den migrationsamtlichen

Akten befinden – keinen weiteren Erkenntnisgewinn in Bezug auf die

massgeblichen Verfahrensfragen versprechen.

Damit sind die vorinstanzlichen Entscheide ohne Weiterungen

zu bestätigen und ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Abschliessend

ist die zumindest in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Verletzung des

Beschleunigungsgebots zu prüfen, da die Rekursinstanz 14 Monate für ihren

(Abschreibungs-)Entscheid gebraucht habe.

4.2

Gemäss § 27c

Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie

Rekurskommissionen grundsätzlich innert 60 Tagen ab Abschluss der

Sachverhaltsermittlung, wobei es sich um eine blosse Ordnungsfrist handelt

(VGr, 13. November 2003, VB.2003.00333, E. 2). Die

Sicherheitsdirektion zog nach Eingang des Rekurses vom 18. April 2024 die

vorinstanzlichen Akten bei und holte die Rekursantwort des Migrationsamts ein.

In der Folge gingen weitere Unterlagen bei der Sicherheitsdirektion ein und

reichte die Beschwerdeführerin wiederholt ergänzende Stellungnahmen nach,

letztmals am 14. Mai 2025. Parallel dazu lief ein weiteres Asylverfahren

und verliess die Beschwerdeführerin Ende Juli 2024 die Schweiz. In dieser

volatilen Situation ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die

Sicherheitsdirektion mit einer Entscheidung vorerst zuwartete und erst am 16. Juni

2025 – rund einen Monat nach Eingang der letzten Stellungnahme der

Beschwerdeführerin – entschied. Die Beschwerdeführerin hätte es selbst in der

Hand gehabt, vor der Rekursinstanz eine beförderlichere Verfahrenserledigung zu

verlangen. Stattdessen hat sie mit ihren Eingaben selbst zu den Verzögerungen

beigetragen. Eine vorinstanzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots ist

damit nicht erkennbar.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine

Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des auf die Eintretensfrage

beschränkten Prozessgegenstands und des Nichteintretens auf die Beschwerde des

Sohnes würde sich grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr

rechtfertigen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November

2023, VB.2023.00581, E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren aufgrund

der umfangreicheren Eingaben der Beschwerdeführenden keineswegs

unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen, weshalb sich letztlich keine

Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühren

rechtfertigt. Auf eine Kostenauflage gegenüber dem minderjährigen Sohn ist

praxisgemäss zu verzichten

(anstelle

vieler VGr, 15. September 2021, VB.2021.00237, E. 3.1)

5.2

Die

vorinstanzliche Entscheidgebühr ist sodann nicht zu korrigieren, nachdem sich

diese im Gebührenrahmen von § 5 f. der Gebührenverordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 bewegt.

5.3

Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits aufgrund der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Ergänzend ist hierzu erneut anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren allein

das Feststellungs- und Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführenden zu prüfen

war und deshalb irrelevant erscheint, ob das Verhalten der Migrationsbehörden

allenfalls widerrechtlich war und entsprechende Verstösse offensichtlich

erscheinen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Die Sache wird an das Zwangsmassnahmengericht am

Bezirksgericht Zürich überwiesen.

2.    Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:

Fr.      70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.--

Total der Kosten.

3.    Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.    Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration;

d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Hinweis auf

E. 3.6).