Anfechtung eines Realakts (Ausschaffung). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation und Prozessthema: Auf die Beschwerde des Sohnes ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten (E. 2.2). Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21 Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren kaum auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin zu prüfen (E. 2.3 f.). Schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse bei behördlichen Realakten: Erfordernis eines aktuellen und praktischen (Feststellungs-)Interesses und Wegfall desselben, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte sich gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und allfällige Vollzugshindernisse mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren können bzw. müssen, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen. Sodann ist allein die beanstandete Ausschaffung verfahrensgegenständlich, während spätere Realakte nicht zur Beurteilung stehen (E. 3.3). Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff. AIG vor, weshalb grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein kann, was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar gewesen wäre (E. 3.4und 3.5). Ansonsten ist die Situation zu spezifisch, als dass sie sich so je wiederholen könnte, weshalb es jedenfalls nicht rechtsverletzend erscheint, wenn vorinstanzlich ein entsprechendes (Feststellungs-)Interesse verneint wurde (E. 3.7). Das Migrationsamt ist damit auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da kein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte gerügt werden müssen (E. 3.8). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird, und Überweisung an das Zwangsmassnahmengericht.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 2 Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Feststellungsbegehren Anfechtung eines Realakts (Ausschaffung). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Beschwerdelegitimation und Prozessthema: Auf die Beschwerde des Sohnes ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten (E. 2.2). Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21 Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren kaum auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin zu prüfen (E. 2.3 f.). Schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse bei behördlichen Realakten: Erfordernis eines aktuellen und praktischen (Feststellungs-)Interesses und Wegfall desselben, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte sich gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und allfällige Vollzugshindernisse mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren können bzw. müssen, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen. Sodann ist allein die beanstandete Ausschaffung verfahrensgegenständlich, während spätere Realakte nicht zur Beurteilung stehen (E. 3.3). Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff. AIG vor, weshalb grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein kann, was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar gewesen wäre (E. 3.4 und 3.5). Ansonsten ist die Situation zu spezifisch, als dass sie sich so je wiederholen könnte, weshalb es jedenfalls nicht rechtsverletzend erscheint, wenn vorinstanzlich ein entsprechendes (Feststellungs-)Interesse verneint wurde (E. 3.7). Das Migrationsamt ist damit auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da kein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte gerügt werden müssen (E. 3.8). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird, und Überweisung an das Zwangsmassnahmengericht. Stichworte: AKTUELLES INTERESSE AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ANFECHTUNGSINTERESSE AUSSCHAFFUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BESCHWERDELEGITIMATION DOPPELRELEVANTE TATSACHE FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE KINDESSCHUTZMASSNAHME REALAKT ÜBERWEISUNGSPFLICHT VORÜBERGEHENDE FESTHALTUNG WEITERLEITUNG WEITERLEITUNGSPFLICHT ZWANGSMASSNAHMEN ZWANGSMASSNAHMEN AIG ZWANGSMASSNAHMENGERICHT Rechtsnormen: Art. 73 Abs. I AIG Art. 73 Abs. III AIG Art. 33 Abs. III lit. a GOG § 5 Abs. II VRG § 10c Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG § 20a Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 27c Abs. I VRG § 49 VRG § 52 Abs. I VRG § 64 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2. Abteilung VB.2025.00458 Urteil der
2. Kammer vom 25. Februar 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen
1. A,
2. B, Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1, diese vertreten durch lic. iur. C, Beschwerdeführende, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Feststellungsbegehren, hat sich ergeben: I. Die 1990 geborene burundische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1, nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ist Mutter des 2021 geborenen D (vormals B, Beschwerdeführer 2; nachfolgend: Sohn), welcher aus einer früheren Beziehung mit dem Landsmann E stammt. Am 22. Oktober 2022 reisten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn von Kroatien herkommend in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Mit Verfügung vom 23. März 2023 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (D-1763/2023) am 5. Oktober 2023 ab. Vom 31. Januar 2024 bis zum 6. Februar 2024 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Klinik F. Mit superprovisorischer Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster vom 1. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn entzogen und für diesen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet. Zudem wurde der Sohn einstweilen fremdplatziert. Am 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem Migrationsamt zugeführt und ihr das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung/Einreiseverbot gewährt. Am selben Tag verhängte das SEM ein fünfjähriges Einreiseverbot und wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mittels Sonderflug nach Kroatien ausgeschafft. Am 8. Februar 2024 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn erneut in die Schweiz ein und am 1. März 2024 beantragte die inzwischen rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin beim Migrationsamt, es sei die Rechtswidrigkeit der Ausschaffungsanordnung und der Vollzugsmodalitäten festzustellen. Am 4. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn erneut um Asyl, worauf das SEM mit Verfügung vom
11. April 2024 nicht eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2024 (D-2505/2024) ab. Parallel dazu trat das Migrationsamt mit Verfügung vom
19. März 2024 auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin vom
1. März 2025 mangels aktuellen Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses nicht ein. Zudem hielt es fest, dass den Begehren auch bei materieller Beurteilung nicht hätte entsprochen werden können. II. Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 18. April 2024 rekurriert hatte, verliess sie Ende Juli 2024 zusammen mit ihrem Sohn die Schweiz. Hierauf schrieb die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs am 16. Juni 2025 als gegenstandslos geworden ab. Sodann bestellte es die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und gewährte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. III. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2025 liessen die Beschwerdeführerin und deren Sohn dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid vom 16. Juni 2025 aufzuheben und festzustellen, dass das Vorgehen des Migrationsamts während der Ausschaffung am "2. Februar 2024" (recte: 6. Februar 2024) rechtswidrig gewesen sei. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Sicherheitsdirektion zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung und den Beizug der Akten der Kantonspolizei und der KESB (betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin) ersucht. In der Beschwerdebegründung wurde überdies eine vorinstanzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2025 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass in der Beschwerdeschrift auch der Sohn der Beschwerdeführerin als beschwerdeführende Partei aufgeführt und dementsprechend einstweilen als Verfahrensbeteiligter zu führen sei, ohne dass hierdurch aber bereits dessen Beschwerdelegitimation präjudiziert würde. Sodann wurde den Beschwerdeführenden unter Fristansetzung Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerdelegitimation des Sohnes und zu ihrem aktuellen Aufenthaltsort zu äussern, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Weiter wurde Frist zum Nachweis der Mittellosigkeit angesetzt und wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, vorerst aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 13. August 2025 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen nachreichen, wonach sie derzeit in einer Unterkunft der Organisation G im Land H untergebracht seien. Zudem wurden weitere Unterlagen zur Belegung der Mittellosigkeit nachgereicht und bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes nie offiziell verheiratet gewesen sei und keinerlei Kontakt unterhalten würde. Weiter wurde in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Sohnes darauf verwiesen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sowohl im Feststellungsbegehren vom 1. März 2024 als auch im Rekurs vom 18. April 2024 als Gesuchsteller bzw. Rekurrent genannt worden sei und sich damit bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt habe. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand, worauf vom Verwaltungsgericht mit Antwortschreiben vom 5. Dezember 2025 eine beförderliche Verfahrenserledigung angekündigt wurde. Es wurden keine weiteren Stellungnahmen eingeholt. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
E. 2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das Rechtsschutzinteresse muss als Prozessvoraussetzung während der gesamten Rechtshängigkeit fortbestehen. Fehlt es bereits im erstinstanzlichen Verfahren, ist bereits im migrationsamtlichen Verfahren auf die Begehren nicht einzutreten und haben sich die Rechtsmittelinstanzen auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Eintretensfrage zu beschränken. Fällt es erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Bertschi, Vorbem. zu §§ 1928a N. 55).
E. 2.2 Im Rekurs vom
1. März 2024 werden die Beschwerdeführerin "und deren Kind" einleitend als "Rekurrentin" (Singular) genannt, während hernach allein von der Rekurrentin die Rede ist, ohne dass klar ersichtlich ist, ob die Begehren auch im Namen des Sohnes eingereicht werden sollten. Gemäss Einleitung der Rekursschrift (S. 2) erfolgte diese (allein) "Namens und im Auftrag" der Beschwerdeführerin und bei der Darlegung des schutzwürdigen Feststellungsinteresses im Rekursverfahren wurde allein auf die Legitimation der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Im weiteren Rekursverfahren und im Rekursentscheid wurde der Sohn der Beschwerdeführerin nicht als Partei geführt, ohne dass dies von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin beanstandet wurde. Auch wenn das migrationsamtliche Vorgehen bei der Ausschaffung der Beschwerdeführerin mittelbar auch die Interessen des Sohnes tangiert haben könnte, ist dieser weder Adressat des vorinstanzlichen Entscheids noch direkt durch diesen beschwert. Die effektive Teilnahme des Sohnes am vorinstanzlichen Verfahren ist damit nicht hinreichend nachgewiesen und sein vorinstanzlicher Nichteinbezug hätte von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden frühzeitig gerügt werden müssen, weshalb auf dessen Beschwerde nicht einzutreten ist. Gleichwohl können seine Interessen im vorliegenden Verfahren weiterhin durch dessen Mutter eingebracht werden, ohne dass er hierfür selbst beschwerdelegitimiert sein muss.
E. 2.3 Prozessthema kann weiter nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, während auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, nicht einzutreten ist (vgl. §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a Abs. 1 VRG; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei auf ein Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit in der Regel zur materiellen Beurteilung zurück (§ 64 Abs. 1 VRG).
E. 2.4 Während das Migrationsamt auf das (Feststellungs-)Gesuch der Beschwerdeführerin mangels schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses im Sinn von § 10c Abs. 1 VRG (siehe dazu E. 3 nachstehend) nicht eingetreten war, ging die Sicherheitsdirektion davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse nach § 21 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin (spätestens) während der Hängigkeit des Rekursverfahrens entfallen sei, da sie und ihr Sohn die Schweiz Ende Juli 2024 verlassen hätten und deshalb keine Ausschaffung aus der Schweiz mehr drohe. Die Sicherheitsdirektion prüfte deshalb gar nicht mehr, ob das Migrationsamt das Feststellungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte materiell prüfen müssen, sondern schrieb das Verfahren wegen des Wegfalls einer Prozessvoraussetzung im Rekursverfahren ohne materielle Prüfung der vorinstanzlichen Eintretensfrage ab. Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21 Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren jedoch kaum auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin zu prüfen (vgl. auch VGr, 6. November 2024, VB.2024.00428, E. 4.2) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist damit einzutreten und es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit verschiedener behördlicher Handlungen rund um ihre Ausschaffung hat oder dieses (und damit auch ein entsprechendes Anfechtungsinteresse) fehlt.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Hauptantrag um die Feststellung, dass das Vorgehen des Migrationsamts während ihrer Ausschaffung vom "2. Februar 2024" (recte: 6. Februar 2024) rechtswidrig gewesen sei. Hierbei macht sie geltend, dass weder die Voraussetzungen für eine Ausschaffung erfüllt gewesen seien noch letztere korrekt durchgeführt worden sei. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Sicherheitsdirektion zur Neubeurteilung.
E. 3.2.1 Ist eine behördliche Handlung, deren Handlungsgrundlage im öffentlichen Recht liegt und Rechte und Pflichten betrifft (Realakt), widerrechtlich, ist dies gemäss § 10c VRG durch die handelnde Behörde mittels Anordnung festzustellen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde und ein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse vorliegt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 9). Während letzteres bereits Eintretensvoraussetzung ist, bildet die Widerrechtlichkeit erst Gegenstand der materiellen Beurteilung des Feststellungsbegehrens (Griffel, § 10c N. 10 und 25).
E. 3.2.2 Das (eintretensrelevante) schutzwürdige Interesse muss hierbei grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Hierauf kann bei einem Feststellungsbegehren ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, im Einzelfall kaum eine rechtzeitige Beurteilung oder Klärung der Rechtslage mittels Verfügung möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Griffel, § 10c N. 11 und 22).
E. 3.2.3 Darüber hinaus entfällt ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung über einen Realakt, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (Griffel, § 10c N. 23).
E. 3.2.4 Der Begriff der Ausschaffung bezeichnet die zwangsweise Durchsetzung eines Wegweisungsentscheids im Sinn einer exekutorischen Zwangsmassnahme, wenn eine ausländische Person dem Wegweisungsentscheid binnen Frist nicht selbständig nachkommt. Eine separate beschwerdefähige Ausschaffungsverfügung ergeht dabei nicht, bildet doch die Wegweisungsverfügung bereits Sach- und Vollstreckungsverfügung (Lara Bensegger in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. A., Bern 2024, Art. 69 AIG N. 2 ff.). Die Ausschaffung ist somit eine behördliche Handlung, deren Handlungsgrundlage im öffentlichen Recht liegt und Rechte und Pflichten betrifft. Mithin handelt es sich um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt (Peter Uebersax et al., Migrationsrecht, In a nutshell, 2. A., Zürich 2025, S. 230), dessen Widerrechtlichkeit nur unter dargelegten Voraussetzungen festzustellen ist. Insbesondere muss ein aktuelles und praktisches (Feststellungs-)Interesse (fort-)bestehen und dürfen keine Fragen aufgeworfen werden, die bereits im Asylverfahren thematisiert wurden oder hätten thematisiert werden können oder die mit anderen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen geklärt werden könnten.
E. 3.3.1 Gegenstand des migrationsamtlichen Verfahrens konnte demgemäss allein die Überprüfung des Realakts der Ausschaffung vom 6. Februar 2024 sein, während sich die Beschwerdeführerin gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheid mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren konnte bzw. hätte wehren müssen.
E. 3.3.2 Auch allfällige Vollzugshindernisse hatte die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits im asylrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu machen, während eine nachträgliche Geltendmachung im Vollzugsverfahren oder im Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens verspätet erscheint. Die ...-Erkrankung und die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestanden bereits vor Abschluss des Wegweisungsverfahrens und wurden bereits im damaligen Rechtsmittelverfahren als Vollzugshindernis vorgebracht. Gleichwohl erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als möglich und zumutbar, da in Kroatien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet sei (BVGr, 5. Oktober 2023, D-1763/2023; siehe auch BVGr, 16. Mai 2024, D-2505/2024, E. 7.3.3 [beide die Beschwerdeführerin betreffend]). Diesbezüglich wurde ein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse vom Migrationsamt zu Recht verneint, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen.
E. 3.3.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nach ihrer (illegalen) Rückkehr in die Schweiz im Februar 2024 Kindesschutzmassnahmen ergriffen worden seien, es aber unter anderem am 19. Juli 2024 erneut zu einer Fluganmeldung gekommen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass lediglich die Ausschaffung vom 6. Februar 2024 verfahrensgegenständlich ist und spätere Realakte nicht zur Beurteilung stehen. Die entsprechenden Vorbringen waren sodann auch gar nicht Gegenstand des migrationsamtlichen Gesuchs und wurden erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens erhoben. Auch diesbezüglich musste und konnte das Migrationsamt keine materielle Beurteilung vornehmen.
E. 3.4.1 Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff. AIG vor.
E. 3.4.2 Nach Art. 73 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG) können Personen ohne (Kurz-)Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung in Zusammenhang mit
ihrem Aufenthaltsstatus (lit. a), zur Feststellung ihrer Identität oder
Staatsangehörigkeit (lit. b) oder zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die
zuständigen Behörden eines Nachbarstaats gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen
(lit. c) kurzfristig festgehalten werden. Die kurzfristige Festhaltung
kann gemäss Art. 73 Abs. 5 AIG nachträglich und auf Gesuch hin durch
die zuständige richterliche Behörde auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden,
wobei im Kanton Zürich hierfür das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich als
Zwangsmassnahmengericht und nicht etwa die Migrationsbehörden oder das
Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 33 Abs. 3 lit. a des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [GOG]). Die Verfahrensbestimmungen des AIG sind Ausfluss
des konventionsrechtlichen Anspruchs auf wirksame Beschwerde und bilden Lex
specialis zum Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG) und der
Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV). In Dublin-Fällen
ergibt sich zudem auch aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(Dublin-III-Verordnung) sowie Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(Aufnahmerichtlinie) ein entsprechender (gerichtlicher) Überprüfungsanspruch
(Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen
2022, Rz. 130). Was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar
gewesen wäre, kann grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines
Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein (vgl. E. 3.2.3 vorstehend).
Die Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen ist damit zwar auch nach
Beendigung derselben grundsätzlich zu gewährleisten (BGr, 24. November 2020,
2C_599/2020, E. 3.3), jedoch erfolgt diese (nachträgliche) Überprüfung
eben in der Regel durch das Zwangsmassnahmengericht und nicht in einem
Feststellungsverfahren nach § 10c VRG.
E. 3.5.1 In Bezug auf die Ausschaffungsmodalitäten rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts mangelhaft umgesetzt worden seien: In Verletzung von Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie seien ihr weder wichtige Medikamente vor der Ausschaffung ausgehändigt noch die kroatischen Behörden über ihre ...-Erkrankung informiert worden. Zudem habe sie bei ihrer Überstellung nach Kroatien entgegen den Vorgaben von Art. 20 ZAV weder ihre gesamten persönlichen Gegenstände noch ihren Reisepass noch medizinische Unterlagen und Medikamente ausgehändigt erhalten, wodurch es zu einem bedrohlichen Unterbruch ihrer Behandlung gekommen sei. Weiter seien die "Festnahme" während eines psychiatrischen Klinikaufenthalts und die anschliessende Ausschaffung (zusammen mit ihrem Sohn) unverhältnismässig und kindesgefährdend gewesen. Überdies sei das Ausreisegespräch vom
25. Oktober 2024 (recte: 25. Oktober 2023) nicht richtig protokolliert bzw. vorzeitig abgebrochen worden, nachdem sie (zumindest nach migrationsamtlicher Darstellung) in Tränen ausgebrochen sei. Damit sei sie jedenfalls unzureichend über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise informiert und ihre Reisewilligkeit im Vorfeld nicht ausreichend abgeklärt worden.
E. 3.5.2 Aufgrund der Subsidiarität der vorliegend zu beurteilenden Feststellungsbegehren können die konkreten Umstände und Modalitäten bei der Ausschaffung vom 6. Februar 2024 nur Verfahrensgegenstand sein, soweit keine Überprüfung beim Zwangsmassnahmengericht möglich oder zumutbar war. Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens kann nur sein, was sich ausserhalb des Prüfungsgegenstands von Art. 73 Abs. 1 AIG befindet und damit nicht schon einer Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht im Sinn von Art. 73 Abs. 5 AIG offenstand.
E. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin hätte damit die Umstände und Modalitäten ihrer kurzfristigen Festhaltung am 6. Februar 2024 (nachträglich) beim Zwangsmassnahmengericht und nicht bei den Migrationsbehörden beanstanden müssen. Dementsprechend musste von den Vorinstanzen weder ihre polizeiliche Zuführung direkt aus einem Klinikaufenthalt noch ihre kurzfristige Festhaltung am
6. Februar 2024 erörtert werden. Auch die Frage, ob trotz abgebrochenen Ausreisegesprächs eine polizeiliche Vorführung und kurzeitige Festhaltung erfolgen durfte bzw. die Beschwerdeführerin zuvor hinreichend auf die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise hingewiesen worden war, hätte beim Zwangsmassnahmengericht vorgebracht werden müssen und wäre bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme zu erörtern gewesen.
E. 3.5.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 20 ZAV rügt, da sie alle persönlichen Gegenstände sowie ihren Pass im "Camp" (Asylunterkunft) habe zurücklassen müssen, steht dies ebenfalls in Zusammenhang mit ihrer kurzfristigen Festhaltung, da sie sich sonst der entsprechenden Dokumente und Gegenstände selbst hätte behändigen können. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festhaltung (erneut) das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie damals ihre Ausschaffung akzeptiert hatte. In der Folge trat sie widerstandslos den Ausschaffungsflug an und es ist nicht dokumentiert, dass sie zu diesem Zeitpunkt fluguntauglich war. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin damals fehlerhaft abgeklärt und eingeschätzt oder ihr Medikamente (versehentlich) vorenthalten worden wären, hätte sie diese im Rahmen einer (nachträglichen) Überprüfung ihrer Festhaltung beim Zwangsmassnahmengericht rügen können und müssen.
E. 3.5.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen ansonsten überwiegend am
Verfahrensgegenstand vorbei: Wie bereits dargelegt wurde, ist im vorliegenden
Verfahren nicht festzustellen, ob bei der Ausschaffung (oder deren Aufgleisung)
widerrechtlich gehandelt wurde. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Migrationsamt
auf das entsprechende Feststellungsbegehren hätte eintreten müssen oder es
dieses mangels schutzwürdigen Interesses (bzw. alternativer
Überprüfungsmöglichkeiten) zu Recht nicht materiell behandelte. Deshalb wäre
vorab darzulegen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges
(aktuelles und praktisches) Feststellungsinteresse hatte. Erst bei Bejahung
dieser Eintretensfrage wäre festzustellen, ob die Behörden bei der Durchführung
(oder Vorbereitung) der Ausschaffung widerrechtlich handelten. Es genügt
deshalb nicht, wenn die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit behördlicher
Handlungen darzulegen versucht. Vielmehr müsste sie zunächst nachweisen, warum
sie (weiterhin) ein schutzwürdiges Interesse daran hat, diese
Widerrechtlichkeit formal feststellen zu lassen. Insbesondere dient der
Feststellungsanspruch auch nicht dazu, losgelöst von einem konkreten
Feststellungsinteresse allgemeine Rechtsfragen rund um das
Ausschaffungsverfahren zu beantworten und damit Präjudizien für zukünftige
Ausschaffungsfälle zu schaffen (vgl. BGr, 24. November 2020, 2C_599/2020,
E. 3.3, wonach "
di
e blosse
Klärung einer theoretischen Rechtsfrage [ ] kein genügendes, schutzwürdiges
Interesse zu begründen vermag"). Ebenso wenig dient der
Feststellungsanspruch von § 10c VRG dazu, Fragen zu erörtern, welche
bereits im Asyl-, Wegweisungs- und Vollzugsverfahren oder bei der Überprüfung
ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht hätten
thematisiert werden müssen. Weiter ist anzumerken, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin teilweise bereits im asylrechtlichen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 (D-2505/2024) erörtert und als
unbegründet eingestuft wurden, soweit im damaligen Verfahren überhaupt darauf
einzugehen war.
E. 3.6 Soweit sich aus den Begehren der Beschwerdeführerin eine zwangsmassnahmengerichtliche Zuständigkeit ergeben könnte, ist die Sache in Nachachtung von § 5 Abs. 2 VRG an das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu überweisen, zumal die richterliche Überprüfung einer kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73 Abs. 5 AIG zwar an keine gesetzliche Frist gebunden ist, sich die Lehre aber gleichwohl aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit an den verfahrensrechtlichen Rechtsmittelfristen orientieren will (Joel Brauchbar, in: Caroni, Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 73 AIG N. 16). Der Entscheid darüber, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit auf ein entsprechendes Gesuch zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch einzutreten wäre, sowie gegebenenfalls über eine materielle Behandlung der Anträge obliegt sodann dem Zwangsmassnahmengericht.
E. 3.7.1 Näher einzugehen ist allerdings auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2024 zusammen mit ihrem Sohn ausgeschafft wurde, obwohl die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diesen im Rahmen einer superprovisorischen Krisenintervention am 1. Februar 2024 unter Beistandschaft gestellt, fremdplatziert und der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hatte.
E. 3.7.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Migrationsbehörden eine gesonderte Wegweisungsverfügung gegen das (mit)auszuschaffende Kind zu erlassen, wenn der Mutter das Obhutsrecht ganz oder teilweise entzogen wurde (BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.2). Zudem ist die Aufrechterhaltung der erforderlichen Kindesschutzmassnahmen zu gewährleisten und mit den hiesigen Kindesschutzbehörden sowie den Behörden des Zielstaates die Unterbringung und Fremdplatzierung des Kindes im Zielstaat zu koordinieren bzw. zu organisieren (vgl. BVGr, 18. März 2024, E-196/2020, E. 4.2.3; BVGr, 10. August 2018, E-48/2018, E. 6.2.7; vgl. auch Art. 33 des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 [HKSÜ]).
E. 3.7.3 Die vormundschaftliche Verfügung ging spätestens am Folgetag beim Migrationsamt ein und war den Migrationsbehörden damit zum Ausschaffungszeitpunkt bekannt. Obschon das Migrationsamt die KESB am 1. und
5. Februar 2024 wegen der bevorstehenden Ausschaffung kontaktierte, ist in den Akten nicht dokumentiert, ob die Abholung und Ausschaffung des Sohnes mit der KESB, der eingesetzten Beiständin und den Kindesschutzbehörden in Kroatien hinreichend koordiniert wurden oder Kindesschutzmassnahmen und eine Fremdplatzierung des Kindes im Zielland Kroatien aufgegleist wurden. Inwieweit das Vorgehen der Migrationsbehörden im Lichte dieser Umstände rechtmässig war, muss jedoch nur geklärt werden, soweit die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Feststellungsinteresse nachzuweisen vermag.
E. 3.7.4 Grundsätzlich erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei Einreichung ihres Feststellungsgesuchs noch ein praktisches und aktuelles Interesse an einem entsprechenden Feststellungsentscheid hatte. Jedenfalls ist dieses spätestens mit ihrer erneuten Ausreise zusammen mit ihrem Sohn entfallen. Ein Feststellungsanspruch kann sich damit nur dann ergeben, wenn sich die Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, im Einzelfall kaum eine rechtzeitige Beurteilung oder Klärung der Rechtslage mittels Verfügung möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
E. 3.7.5 Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit ist diesbezüglich jedoch nicht hinreichend substanziiert worden und ist nicht ersichtlich: Es handelt sich vorliegend um eine sehr spezifische Situation, die sich so kaum je wiederholen wird. Nach ihrer (rechtswidrigen) Wiedereinreise hatte die in der Folge auch rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin zudem durchaus effektive Möglichkeiten, eine Wiederholung der Ereignisse zu verhindern. Namentlich hätte sie die Beiständin und die KESB einschalten und in Bezug auf ihren Sohn einen einstweiligen Vollzugsstopp oder eine Koordination der Ausschaffung mit den zuständigen Kindesschutzbehörden veranlassen können, solange dieser fremdplatziert und ihr selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen war (vgl. auch BVGr, 16. Mai 2024, D-2505/2024, E. 7.3.4). Es war deshalb jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn vorinstanzlich diesbezüglich bereits im migrationsamtlichen Verfahren ein entsprechendes (Feststellungs-)Interesse verneint wurde. Die Frage, inwieweit der Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beeinträchtigungen und ihrer persönlichen Interessenslage effektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, sich nach ihrer Überstellung nach Kroatien selbst aktiv um Hilfe bzw. eine Fremdplatzierung des Kindes zu bemühen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, ebenso wenig wie die Frage, ob den Migrationsbehörden diesbezüglich Versäumnisse vorzuwerfen sind.
E. 3.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Migrationsamt auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, da kein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte gerügt werden müssen. Dass die Sicherheitsdirektion die Frage eines schutzwürdigen Interesses dabei bereits im Rahmen der Rekurslegitimation und nicht erst bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Eintretensfrage erörterte und das Verfahren in der Folge abschrieb, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern und ist mangels ersichtlichen Nachteils für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht zu korrigieren. Auch für die eventualiter beantragte Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bleibt unter diesen Umständen kein Raum. Sodann durfte auf den beantragten Beizug der Akten der KESB und der Kantonspolizei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da diese soweit sie sich nicht ohnehin bereits in den migrationsamtlichen Akten befinden keinen weiteren Erkenntnisgewinn in Bezug auf die massgeblichen Verfahrensfragen versprechen. Damit sind die vorinstanzlichen Entscheide ohne Weiterungen zu bestätigen und ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1 Abschliessend ist die zumindest in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu prüfen, da die Rekursinstanz 14 Monate für ihren (Abschreibungs-)Entscheid gebraucht habe.
E. 4.2 Gemäss § 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen grundsätzlich innert 60 Tagen ab Abschluss der Sachverhaltsermittlung, wobei es sich um eine blosse Ordnungsfrist handelt (VGr, 13. November 2003, VB.2003.00333, E. 2). Die Sicherheitsdirektion zog nach Eingang des Rekurses vom 18. April 2024 die vorinstanzlichen Akten bei und holte die Rekursantwort des Migrationsamts ein. In der Folge gingen weitere Unterlagen bei der Sicherheitsdirektion ein und reichte die Beschwerdeführerin wiederholt ergänzende Stellungnahmen nach, letztmals am 14. Mai 2025. Parallel dazu lief ein weiteres Asylverfahren und verliess die Beschwerdeführerin Ende Juli 2024 die Schweiz. In dieser volatilen Situation ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Sicherheitsdirektion mit einer Entscheidung vorerst zuwartete und erst am 16. Juni 2025 rund einen Monat nach Eingang der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführerin entschied. Die Beschwerdeführerin hätte es selbst in der Hand gehabt, vor der Rekursinstanz eine beförderlichere Verfahrenserledigung zu verlangen. Stattdessen hat sie mit ihren Eingaben selbst zu den Verzögerungen beigetragen. Eine vorinstanzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots ist damit nicht erkennbar.
E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des auf die Eintretensfrage beschränkten Prozessgegenstands und des Nichteintretens auf die Beschwerde des Sohnes würde sich grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr rechtfertigen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November 2023, VB.2023.00581, E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren aufgrund der umfangreicheren Eingaben der Beschwerdeführenden keineswegs unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen, weshalb sich letztlich keine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühren rechtfertigt. Auf eine Kostenauflage gegenüber dem minderjährigen Sohn ist praxisgemäss zu verzichten (anstelle vieler VGr, 15. September 2021, VB.2021.00237, E. 3.1)
E. 5.2 Die vorinstanzliche Entscheidgebühr ist sodann nicht zu korrigieren, nachdem sich diese im Gebührenrahmen von § 5 f. der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 bewegt.
E. 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ergänzend ist hierzu erneut anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren allein das Feststellungs- und Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführenden zu prüfen war und deshalb irrelevant erscheint, ob das Verhalten der Migrationsbehörden allenfalls widerrechtlich war und entsprechende Verstösse offensichtlich erscheinen.
E. 6 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird an das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich überwiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration; d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Hinweis auf E. 3.6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00458
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Geschäftsnummer:
VB.2025.00458
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2026
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Feststellungsbegehren
Anfechtung eines Realakts (Ausschaffung).
Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Beschwerdelegitimation und Prozessthema: Auf die Beschwerde des Sohnes ist mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren nicht einzutreten (E. 2.2). Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21 Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren kaum auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin zu prüfen (E. 2.3 f.).
Schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse bei behördlichen Realakten: Erfordernis eines aktuellen und praktischen (Feststellungs-)Interesses und Wegfall desselben, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin hätte sich gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden asylrechtlichen Wegweisungsentscheid und allfällige Vollzugshindernisse mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren können bzw. müssen, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen. Sodann ist allein die beanstandete Ausschaffung verfahrensgegenständlich, während spätere Realakte nicht zur Beurteilung stehen (E. 3.3). Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff. AIG vor, weshalb grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein kann, was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar gewesen wäre (E. 3.4 und 3.5). Ansonsten ist die Situation zu spezifisch, als dass sie sich so je wiederholen könnte, weshalb es jedenfalls nicht rechtsverletzend erscheint, wenn vorinstanzlich ein entsprechendes (Feststellungs-)Interesse verneint wurde (E. 3.7). Das Migrationsamt ist damit auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten, da kein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte gerügt werden müssen (E. 3.8).
Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 4).
Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren (E. 5).
Rechtsmittelbelehrung (E. 6).
Abweisung, soweit darauf eingetreten wird, und Überweisung an das Zwangsmassnahmengericht.
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
ANFECHTUNGSINTERESSE
AUSSCHAFFUNG
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BESCHWERDELEGITIMATION
DOPPELRELEVANTE TATSACHE
FESTSTELLUNGSBEGEHREN
FESTSTELLUNGSINTERESSE
KINDESSCHUTZMASSNAHME
REALAKT
ÜBERWEISUNGSPFLICHT
VORÜBERGEHENDE FESTHALTUNG
WEITERLEITUNG
WEITERLEITUNGSPFLICHT
ZWANGSMASSNAHMEN
ZWANGSMASSNAHMEN AIG
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Rechtsnormen:
Art. 73 Abs. I AIG
Art. 73 Abs. III AIG
Art. 33 Abs. III lit. a GOG
§ 5 Abs. II VRG
§ 10c Abs. I VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 20a Abs. I VRG
§ 21 Abs. I VRG
§ 27c Abs. I VRG
§ 49 VRG
§ 52 Abs. I VRG
§ 64 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2025.00458
Urteil
der
2. Kammer
vom 25. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 gesetzlich vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch lic.
iur.
C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Feststellungsbegehren,
hat sich
ergeben:
I.
Die 1990 geborene burundische Staatsangehörige A (Beschwerdeführerin 1,
nachfolgend: die Beschwerdeführerin) ist Mutter des 2021 geborenen D (vormals B,
Beschwerdeführer 2; nachfolgend: Sohn), welcher aus einer früheren
Beziehung mit dem Landsmann E stammt. Am 22. Oktober 2022 reisten die
Beschwerdeführerin und ihr Sohn von Kroatien herkommend in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags um Asyl ersuchten. Mit Verfügung vom 23. März 2023 trat
das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies
die Beschwerdeführerin und ihren Sohn aus der Schweiz in den für sie
zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Kroatien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht (D-1763/2023) am 5. Oktober 2023 ab.
Vom 31. Januar 2024 bis zum 6. Februar 2024 befand
sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung in der
Klinik F. Mit superprovisorischer Entscheidung der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster vom 1. Februar 2024 wurde der
Beschwerdeführerin das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn
entzogen und für diesen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) errichtet. Zudem wurde der Sohn einstweilen
fremdplatziert.
Am 6. Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem
Migrationsamt zugeführt und ihr das rechtliche Gehör betreffend
Wegweisung/Einreiseverbot gewährt. Am selben Tag verhängte das SEM ein
fünfjähriges Einreiseverbot und wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
mittels Sonderflug nach Kroatien ausgeschafft.
Am 8. Februar 2024 reiste die Beschwerdeführerin mit
ihrem Sohn erneut in die Schweiz ein und am 1. März 2024 beantragte die
inzwischen rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin beim Migrationsamt, es
sei die Rechtswidrigkeit der Ausschaffungsanordnung und der Vollzugsmodalitäten
festzustellen.
Am 4. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin für
sich und ihren Sohn erneut um Asyl, worauf das SEM mit Verfügung vom
11. April 2024 nicht eintrat. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2024 (D-2505/2024) ab.
Parallel dazu trat das Migrationsamt mit Verfügung vom
19. März 2024 auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin vom
1. März 2025 mangels aktuellen Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresses
nicht ein. Zudem hielt es fest, dass den Begehren auch bei materieller
Beurteilung nicht hätte entsprochen werden können.
II.
Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen am 18. April
2024 rekurriert hatte, verliess sie Ende Juli 2024 zusammen mit ihrem Sohn die
Schweiz. Hierauf schrieb die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den
Rekurs am 16. Juni 2025 als gegenstandslos geworden ab. Sodann bestellte
es die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin und gewährte es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2025 liessen die
Beschwerdeführerin und deren Sohn dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
Rekursentscheid vom 16. Juni 2025 aufzuheben und festzustellen, dass das
Vorgehen des Migrationsamts während der Ausschaffung am "2. Februar 2024"
(recte: 6. Februar 2024) rechtswidrig gewesen sei. Eventualiter sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Sicherheitsdirektion zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung und
den Beizug der Akten der Kantonspolizei und der KESB (betreffend den Sohn der
Beschwerdeführerin) ersucht. In der Beschwerdebegründung wurde überdies eine
vorinstanzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2025 stellte das
Verwaltungsgericht fest, dass in der Beschwerdeschrift auch der Sohn der
Beschwerdeführerin als beschwerdeführende Partei aufgeführt und dementsprechend
einstweilen als Verfahrensbeteiligter zu führen sei, ohne dass hierdurch aber
bereits dessen Beschwerdelegitimation präjudiziert würde. Sodann wurde den
Beschwerdeführenden unter Fristansetzung Gelegenheit gegeben, sich zur
Beschwerdelegitimation des Sohnes und zu ihrem aktuellen Aufenthaltsort zu
äussern, ansonsten aufgrund der Akten entschieden würde. Weiter wurde Frist zum
Nachweis der Mittellosigkeit angesetzt und wurden die vorinstanzlichen Akten
beigezogen, vorerst aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. auf
eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Eingabe vom 13. August 2025 liessen die
Beschwerdeführenden weitere Unterlagen nachreichen, wonach sie derzeit in einer
Unterkunft der Organisation G im Land H untergebracht seien. Zudem wurden
weitere Unterlagen zur Belegung der Mittellosigkeit nachgereicht und bekannt
gegeben, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vater ihres Kindes nie offiziell
verheiratet gewesen sei und keinerlei Kontakt unterhalten würde. Weiter wurde
in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Sohnes darauf verwiesen, dass der
Sohn der Beschwerdeführerin sowohl im Feststellungsbegehren vom 1. März
2024 als auch im Rekurs vom 18. April 2024 als Gesuchsteller bzw.
Rekurrent genannt worden sei und sich damit bereits am vorinstanzlichen
Verfahren beteiligt habe.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 erkundigte sich die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand, worauf vom
Verwaltungsgericht mit Antwortschreiben vom 5. Dezember 2025 eine
beförderliche Verfahrenserledigung angekündigt wurde.
Es wurden keine weiteren Stellungnahmen eingeholt.
Die Kammer
erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne
eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29). Das Rechtsschutzinteresse muss als
Prozessvoraussetzung während der gesamten Rechtshängigkeit fortbestehen. Fehlt
es bereits im erstinstanzlichen Verfahren, ist bereits im migrationsamtlichen
Verfahren auf die Begehren nicht einzutreten und haben sich die
Rechtsmittelinstanzen auf die Überprüfung der erstinstanzlichen Eintretensfrage
zu beschränken. Fällt es erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens weg, so ist
das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(Bertschi, Vorbem. zu §§ 1928a N. 55).
2.2
Im Rekurs vom
1. März 2024 werden die Beschwerdeführerin "und deren Kind"
einleitend als "Rekurrentin" (Singular) genannt, während hernach
allein von der Rekurrentin die Rede ist, ohne dass klar ersichtlich ist, ob die
Begehren auch im Namen des Sohnes eingereicht werden sollten. Gemäss Einleitung
der Rekursschrift (S. 2) erfolgte diese (allein) "Namens und im
Auftrag" der Beschwerdeführerin und bei der Darlegung des schutzwürdigen
Feststellungsinteresses im Rekursverfahren wurde allein auf die Legitimation
der Beschwerdeführerin Bezug genommen. Im weiteren Rekursverfahren und im
Rekursentscheid wurde der Sohn der Beschwerdeführerin nicht als Partei geführt,
ohne dass dies von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin beanstandet
wurde. Auch wenn das migrationsamtliche Vorgehen bei der Ausschaffung der
Beschwerdeführerin mittelbar auch die Interessen des Sohnes tangiert haben
könnte, ist dieser weder Adressat des vorinstanzlichen Entscheids noch direkt
durch diesen beschwert. Die effektive Teilnahme des Sohnes am vorinstanzlichen
Verfahren ist damit nicht hinreichend nachgewiesen und sein vorinstanzlicher
Nichteinbezug hätte von den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden
frühzeitig gerügt werden müssen, weshalb auf dessen Beschwerde nicht
einzutreten ist. Gleichwohl können seine Interessen im vorliegenden Verfahren
weiterhin durch dessen Mutter eingebracht werden, ohne dass er hierfür selbst
beschwerdelegitimiert sein muss.
2.3
Prozessthema
kann weiter nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war
bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, während auf Begehren,
über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen,
nicht einzutreten ist (vgl. §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a
Abs. 1 VRG; VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je
mit Hinweisen). Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid,
mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des
Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht in erster Linie, ob
die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen
Rechtsmängeln leidet (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3,
bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020,
VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012,
2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999
Nr. 152). Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz sei
auf ein Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit
in der Regel zur materiellen Beurteilung zurück (§ 64 Abs. 1 VRG).
2.4
Während
das Migrationsamt auf das (Feststellungs-)Gesuch der Beschwerdeführerin mangels
schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses im Sinn von § 10c Abs. 1
VRG (siehe dazu E. 3 nachstehend) nicht eingetreten war, ging die
Sicherheitsdirektion davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse nach § 21
Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin (spätestens) während der Hängigkeit des
Rekursverfahrens entfallen sei, da sie und ihr Sohn die Schweiz Ende Juli 2024
verlassen hätten und deshalb keine Ausschaffung aus der Schweiz mehr drohe. Die
Sicherheitsdirektion prüfte deshalb gar nicht mehr, ob das Migrationsamt das
Feststellungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte materiell prüfen müssen,
sondern schrieb das Verfahren wegen des Wegfalls einer Prozessvoraussetzung im
Rekursverfahren ohne materielle Prüfung der vorinstanzlichen Eintretensfrage
ab.
Die Frage des schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nach § 10c
Abs. 1 VRG und die Frage des schutzwürdigen Anfechtungsinteresses nach § 21
Abs. 1 VRG lassen sich im vorliegenden Verfahren jedoch kaum
auseinanderhalten, weshalb es sich nachfolgend analog der Praxis zu den
doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt, unabhängig von der prozessualen
Erledigung des Rekursverfahrens vorab das Feststellungsinteresse der
Beschwerdeführerin zu prüfen (vgl. auch VGr, 6. November 2024,
VB.2024.00428, E. 4.2) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist damit
einzutreten und es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit verschiedener behördlicher
Handlungen rund um ihre Ausschaffung hat oder dieses (und damit auch ein
entsprechendes Anfechtungsinteresse) fehlt.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin ersucht in ihrem Hauptantrag um die Feststellung, dass das
Vorgehen des Migrationsamts während ihrer Ausschaffung vom "2. Februar
2024" (recte: 6. Februar 2024) rechtswidrig gewesen sei. Hierbei
macht sie geltend, dass weder die Voraussetzungen für eine Ausschaffung erfüllt
gewesen seien noch letztere korrekt durchgeführt worden sei. Eventualiter
beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Sicherheitsdirektion zur
Neubeurteilung.
3.2
3.2.1
Ist eine behördliche Handlung, deren Handlungsgrundlage im öffentlichen
Recht liegt und Rechte und Pflichten betrifft (Realakt), widerrechtlich, ist
dies gemäss § 10c VRG durch die handelnde Behörde mittels Anordnung
festzustellen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wurde und ein
schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse vorliegt (Alain Griffel, Kommentar
VRG, § 10c N. 9). Während letzteres bereits Eintretensvoraussetzung
ist, bildet die Widerrechtlichkeit erst Gegenstand der materiellen Beurteilung
des Feststellungsbegehrens (Griffel, § 10c N. 10 und 25).
3.2.2
Das (eintretensrelevante) schutzwürdige Interesse muss hierbei
grundsätzlich aktuell und praktisch sein. Hierauf kann bei einem
Feststellungsbegehren ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Frage
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, im
Einzelfall kaum eine rechtzeitige Beurteilung oder Klärung der Rechtslage
mittels Verfügung möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher
Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1;
Griffel, § 10c N. 11 und 22).
3.2.3
Darüber hinaus entfällt ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer
Verfügung über einen Realakt, wenn Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt
möglich gewesen wäre (namentlich im Falle des Vollzugs einer Verfügung) oder in
einem späteren Zeitpunkt offensteht, sofern eine frühere oder spätere
Rechtswahrung nicht unzumutbar erscheint (Griffel, § 10c N. 23).
3.2.4
Der Begriff der Ausschaffung bezeichnet die zwangsweise Durchsetzung eines
Wegweisungsentscheids im Sinn einer exekutorischen Zwangsmassnahme, wenn eine
ausländische Person dem Wegweisungsentscheid binnen Frist nicht selbständig
nachkommt. Eine separate beschwerdefähige Ausschaffungsverfügung ergeht dabei
nicht, bildet doch die Wegweisungsverfügung bereits Sach- und
Vollstreckungsverfügung (Lara Bensegger in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. A., Bern 2024, Art. 69
AIG N. 2 ff.). Die Ausschaffung ist somit eine behördliche Handlung,
deren Handlungsgrundlage im öffentlichen Recht liegt und Rechte und Pflichten
betrifft. Mithin handelt es sich um einen nicht direkt anfechtbaren Realakt
(Peter Uebersax et al., Migrationsrecht, In a nutshell, 2. A., Zürich 2025,
S. 230), dessen Widerrechtlichkeit nur unter dargelegten Voraussetzungen
festzustellen ist. Insbesondere muss ein aktuelles und praktisches
(Feststellungs-)Interesse (fort-)bestehen und dürfen keine Fragen aufgeworfen
werden, die bereits im Asylverfahren thematisiert wurden oder hätten
thematisiert werden können oder die mit anderen Rechtsmitteln und
Rechtsbehelfen geklärt werden könnten.
3.3
3.3.1
Gegenstand des migrationsamtlichen Verfahrens konnte demgemäss allein die
Überprüfung des Realakts der Ausschaffung vom 6. Februar 2024 sein,
während sich die Beschwerdeführerin gegen den der Ausschaffung zugrunde liegenden
asylrechtlichen Wegweisungsentscheid mit den ordentlichen Rechtsmitteln wehren
konnte bzw. hätte wehren müssen.
3.3.2
Auch allfällige Vollzugshindernisse hatte die Beschwerdeführerin
grundsätzlich bereits im asylrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren geltend zu
machen, während eine nachträgliche Geltendmachung im Vollzugsverfahren oder im
Rahmen des vorliegenden Feststellungsverfahrens verspätet erscheint. Die ...-Erkrankung
und die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestanden bereits vor
Abschluss des Wegweisungsverfahrens und wurden bereits im damaligen
Rechtsmittelverfahren als Vollzugshindernis vorgebracht. Gleichwohl erachtete
das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung als möglich und
zumutbar, da in Kroatien eine ausreichende medizinische Versorgung
gewährleistet sei (BVGr, 5. Oktober 2023, D-1763/2023; siehe auch BVGr, 16. Mai
2024, D-2505/2024, E. 7.3.3 [beide die Beschwerdeführerin betreffend]).
Diesbezüglich wurde ein schutzwürdiges (Feststellungs-)Interesse vom
Migrationsamt zu Recht verneint, zumal die Anfechtungsmöglichkeiten bei
Realakten nicht dazu dienen, frühere prozessuale Versäumnisse zu kompensieren
oder rechtskräftig entschiedene Fragen erneut zur Disposition zu stellen.
3.3.3
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nach ihrer (illegalen)
Rückkehr in die Schweiz im Februar 2024 Kindesschutzmassnahmen ergriffen worden
seien, es aber unter anderem am 19. Juli 2024 erneut zu einer
Fluganmeldung gekommen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass lediglich die
Ausschaffung vom 6. Februar 2024 verfahrensgegenständlich ist und spätere
Realakte nicht zur Beurteilung stehen. Die entsprechenden Vorbringen waren
sodann auch gar nicht Gegenstand des migrationsamtlichen Gesuchs und wurden
erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens erhoben. Auch diesbezüglich musste
und konnte das Migrationsamt keine materielle Beurteilung vornehmen.
3.4
3.4.1
Dem Feststellungsanspruch im Verwaltungs(gerichts)verfahren gehen darüber hinaus
die Überprüfungsmöglichkeiten bei ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen nach Art. 73 ff.
AIG vor.
3.4.2
Nach Art. 73 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG) können Personen ohne (Kurz-)Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung in Zusammenhang mit
ihrem Aufenthaltsstatus (lit. a), zur Feststellung ihrer Identität oder
Staatsangehörigkeit (lit. b) oder zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die
zuständigen Behörden eines Nachbarstaats gestützt auf ein Rückübernahmeabkommen
(lit. c) kurzfristig festgehalten werden. Die kurzfristige Festhaltung
kann gemäss Art. 73 Abs. 5 AIG nachträglich und auf Gesuch hin durch
die zuständige richterliche Behörde auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden,
wobei im Kanton Zürich hierfür das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich als
Zwangsmassnahmengericht und nicht etwa die Migrationsbehörden oder das
Verwaltungsgericht zuständig ist (§ 33 Abs. 3 lit. a des
Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess
vom 10. Mai 2010 [GOG]). Die Verfahrensbestimmungen des AIG sind Ausfluss
des konventionsrechtlichen Anspruchs auf wirksame Beschwerde und bilden Lex
specialis zum Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG) und der
Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008 (ZAV). In Dublin-Fällen
ergibt sich zudem auch aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(Dublin-III-Verordnung) sowie Art. 26 der Richtlinie 2013/33/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(Aufnahmerichtlinie) ein entsprechender (gerichtlicher) Überprüfungsanspruch
(Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen
2022, Rz. 130). Was im zwangsmassnahmengerichtlichen Verfahren überprüfbar
gewesen wäre, kann grundsätzlich nicht mehr Gegenstand eines
Feststellungsbegehrens nach § 10c VRG sein (vgl. E. 3.2.3 vorstehend).
Die Überprüfung ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen ist damit zwar auch nach
Beendigung derselben grundsätzlich zu gewährleisten (BGr, 24. November 2020,
2C_599/2020, E. 3.3), jedoch erfolgt diese (nachträgliche) Überprüfung
eben in der Regel durch das Zwangsmassnahmengericht und nicht in einem
Feststellungsverfahren nach § 10c VRG.
3.5
3.5.1
In Bezug auf die Ausschaffungsmodalitäten rügt die Beschwerdeführerin, dass
die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts mangelhaft umgesetzt worden seien:
In Verletzung von Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie seien ihr
weder wichtige Medikamente vor der Ausschaffung ausgehändigt noch die
kroatischen Behörden über ihre ...-Erkrankung informiert worden. Zudem habe sie
bei ihrer Überstellung nach Kroatien entgegen den Vorgaben von Art. 20 ZAV
weder ihre gesamten persönlichen Gegenstände noch ihren Reisepass noch
medizinische Unterlagen und Medikamente ausgehändigt erhalten, wodurch es zu
einem bedrohlichen Unterbruch ihrer Behandlung gekommen sei. Weiter seien die
"Festnahme" während eines psychiatrischen Klinikaufenthalts und die
anschliessende Ausschaffung (zusammen mit ihrem Sohn) unverhältnismässig und
kindesgefährdend gewesen. Überdies sei das Ausreisegespräch vom
25. Oktober 2024 (recte: 25. Oktober 2023) nicht richtig
protokolliert bzw. vorzeitig abgebrochen worden, nachdem sie (zumindest nach
migrationsamtlicher Darstellung) in Tränen ausgebrochen sei. Damit sei sie
jedenfalls unzureichend über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise
informiert und ihre Reisewilligkeit im Vorfeld nicht ausreichend abgeklärt
worden.
3.5.2
Aufgrund der Subsidiarität der vorliegend zu beurteilenden
Feststellungsbegehren können die konkreten Umstände und Modalitäten bei der
Ausschaffung vom 6. Februar 2024 nur Verfahrensgegenstand sein, soweit
keine Überprüfung beim Zwangsmassnahmengericht möglich oder zumutbar war.
Gegenstand des vorliegenden Feststellungsverfahrens kann nur sein, was sich
ausserhalb des Prüfungsgegenstands von Art. 73 Abs. 1 AIG befindet
und damit nicht schon einer Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht im
Sinn von Art. 73 Abs. 5 AIG offenstand.
3.5.3
Die Beschwerdeführerin hätte damit die Umstände und Modalitäten ihrer
kurzfristigen Festhaltung am 6. Februar 2024 (nachträglich) beim
Zwangsmassnahmengericht und nicht bei den Migrationsbehörden beanstanden
müssen. Dementsprechend musste von den Vorinstanzen weder ihre polizeiliche
Zuführung direkt aus einem Klinikaufenthalt noch ihre kurzfristige Festhaltung am
6. Februar 2024 erörtert werden. Auch die Frage, ob trotz abgebrochenen
Ausreisegesprächs eine polizeiliche Vorführung und kurzeitige Festhaltung
erfolgen durfte bzw. die Beschwerdeführerin zuvor hinreichend auf die
Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise hingewiesen worden war, hätte beim
Zwangsmassnahmengericht vorgebracht werden müssen und wäre bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme zu erörtern
gewesen.
3.5.4
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 20 ZAV rügt, da
sie alle persönlichen Gegenstände sowie ihren Pass im "Camp"
(Asylunterkunft) habe zurücklassen müssen, steht dies ebenfalls in Zusammenhang
mit ihrer kurzfristigen Festhaltung, da sie sich sonst der entsprechenden
Dokumente und Gegenstände selbst hätte behändigen können. Zudem ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festhaltung (erneut)
das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie damals ihre Ausschaffung akzeptiert
hatte. In der Folge trat sie widerstandslos den Ausschaffungsflug an und es ist
nicht dokumentiert, dass sie zu diesem Zeitpunkt fluguntauglich war. Selbst
wenn davon ausgegangen würde, dass die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin
damals fehlerhaft abgeklärt und eingeschätzt oder ihr Medikamente (versehentlich)
vorenthalten worden wären, hätte sie diese im Rahmen einer (nachträglichen)
Überprüfung ihrer Festhaltung beim Zwangsmassnahmengericht rügen können und
müssen.
3.5.5
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zielen ansonsten überwiegend am
Verfahrensgegenstand vorbei: Wie bereits dargelegt wurde, ist im vorliegenden
Verfahren nicht festzustellen, ob bei der Ausschaffung (oder deren Aufgleisung)
widerrechtlich gehandelt wurde. Vielmehr ist zu prüfen, ob das Migrationsamt
auf das entsprechende Feststellungsbegehren hätte eintreten müssen oder es
dieses mangels schutzwürdigen Interesses (bzw. alternativer
Überprüfungsmöglichkeiten) zu Recht nicht materiell behandelte. Deshalb wäre
vorab darzulegen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges
(aktuelles und praktisches) Feststellungsinteresse hatte. Erst bei Bejahung
dieser Eintretensfrage wäre festzustellen, ob die Behörden bei der Durchführung
(oder Vorbereitung) der Ausschaffung widerrechtlich handelten. Es genügt
deshalb nicht, wenn die Beschwerdeführerin die Widerrechtlichkeit behördlicher
Handlungen darzulegen versucht. Vielmehr müsste sie zunächst nachweisen, warum
sie (weiterhin) ein schutzwürdiges Interesse daran hat, diese
Widerrechtlichkeit formal feststellen zu lassen. Insbesondere dient der
Feststellungsanspruch auch nicht dazu, losgelöst von einem konkreten
Feststellungsinteresse allgemeine Rechtsfragen rund um das
Ausschaffungsverfahren zu beantworten und damit Präjudizien für zukünftige
Ausschaffungsfälle zu schaffen (vgl. BGr, 24. November 2020, 2C_599/2020,
E. 3.3, wonach "
di
e blosse
Klärung einer theoretischen Rechtsfrage [ ] kein genügendes, schutzwürdiges
Interesse zu begründen vermag"). Ebenso wenig dient der
Feststellungsanspruch von § 10c VRG dazu, Fragen zu erörtern, welche
bereits im Asyl-, Wegweisungs- und Vollzugsverfahren oder bei der Überprüfung
ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen durch das Zwangsmassnahmengericht hätten
thematisiert werden müssen. Weiter ist anzumerken, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin teilweise bereits im asylrechtlichen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2024 (D-2505/2024) erörtert und als
unbegründet eingestuft wurden, soweit im damaligen Verfahren überhaupt darauf
einzugehen war.
3.6
Soweit
sich aus den Begehren der Beschwerdeführerin eine zwangsmassnahmengerichtliche
Zuständigkeit ergeben könnte, ist die Sache in Nachachtung von § 5
Abs. 2 VRG an das zuständige Zwangsmassnahmengericht zu überweisen, zumal
die richterliche Überprüfung einer kurzfristigen Festhaltung nach Art. 73
Abs. 5 AIG zwar an keine gesetzliche Frist gebunden ist, sich die Lehre
aber gleichwohl aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit an den
verfahrensrechtlichen Rechtsmittelfristen orientieren will (Joel Brauchbar, in:
Caroni, Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 73 AIG N. 16). Der
Entscheid darüber, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und inwieweit
auf ein entsprechendes Gesuch zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch einzutreten
wäre, sowie gegebenenfalls über eine materielle Behandlung der Anträge obliegt
sodann dem Zwangsmassnahmengericht.
3.7
3.7.1
Näher einzugehen ist allerdings auf den Umstand, dass die
Beschwerdeführerin am 6. Februar 2024 zusammen mit ihrem Sohn ausgeschafft
wurde, obwohl die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) diesen
im Rahmen einer superprovisorischen Krisenintervention am 1. Februar 2024
unter Beistandschaft gestellt, fremdplatziert und der Beschwerdeführerin das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hatte.
3.7.2
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben Migrationsbehörden eine
gesonderte Wegweisungsverfügung gegen das (mit)auszuschaffende Kind zu
erlassen, wenn der Mutter das Obhutsrecht ganz oder teilweise entzogen wurde
(BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.2). Zudem ist die
Aufrechterhaltung der erforderlichen Kindesschutzmassnahmen zu gewährleisten
und mit den hiesigen Kindesschutzbehörden sowie den Behörden des Zielstaates
die Unterbringung und Fremdplatzierung des Kindes im Zielstaat zu koordinieren
bzw. zu organisieren (vgl. BVGr, 18. März 2024, E-196/2020, E. 4.2.3;
BVGr, 10. August 2018, E-48/2018, E. 6.2.7; vgl. auch Art. 33
des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 [HKSÜ]).
3.7.3
Die vormundschaftliche Verfügung ging spätestens am Folgetag beim
Migrationsamt ein und war den Migrationsbehörden damit zum
Ausschaffungszeitpunkt bekannt. Obschon das Migrationsamt die KESB am 1. und
5. Februar 2024 wegen der bevorstehenden Ausschaffung kontaktierte, ist in
den Akten nicht dokumentiert, ob die Abholung und Ausschaffung des Sohnes mit
der KESB, der eingesetzten Beiständin und den Kindesschutzbehörden in Kroatien
hinreichend koordiniert wurden oder Kindesschutzmassnahmen und eine
Fremdplatzierung des Kindes im Zielland Kroatien aufgegleist wurden. Inwieweit
das Vorgehen der Migrationsbehörden im Lichte dieser Umstände rechtmässig war,
muss jedoch nur geklärt werden, soweit die Beschwerdeführerin ein
entsprechendes Feststellungsinteresse nachzuweisen vermag.
3.7.4
Grundsätzlich erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei Einreichung
ihres Feststellungsgesuchs noch ein praktisches und aktuelles Interesse an
einem entsprechenden Feststellungsentscheid hatte. Jedenfalls ist dieses
spätestens mit ihrer erneuten Ausreise zusammen mit ihrem Sohn entfallen. Ein
Feststellungsanspruch kann sich damit nur dann ergeben, wenn sich die Frage
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, im
Einzelfall kaum eine rechtzeitige Beurteilung oder Klärung der Rechtslage
mittels Verfügung möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher
Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.
3.7.5
Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit ist
diesbezüglich jedoch nicht hinreichend substanziiert worden und ist nicht
ersichtlich: Es handelt sich vorliegend um eine sehr spezifische Situation, die
sich so kaum je wiederholen wird. Nach ihrer (rechtswidrigen) Wiedereinreise
hatte die in der Folge auch rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin zudem
durchaus effektive Möglichkeiten, eine Wiederholung der Ereignisse zu
verhindern. Namentlich hätte sie die Beiständin und die KESB einschalten und in
Bezug auf ihren Sohn einen einstweiligen Vollzugsstopp oder eine Koordination
der Ausschaffung mit den zuständigen Kindesschutzbehörden veranlassen können,
solange dieser fremdplatziert und ihr selbst das Aufenthaltsbestimmungsrecht
entzogen war (vgl. auch BVGr, 16. Mai 2024, D-2505/2024, E. 7.3.4).
Es war deshalb jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn vorinstanzlich
diesbezüglich bereits im migrationsamtlichen Verfahren ein entsprechendes
(Feststellungs-)Interesse verneint wurde. Die Frage, inwieweit der
Beschwerdeführerin trotz ihrer psychischen Beeinträchtigungen und ihrer
persönlichen Interessenslage effektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, sich
nach ihrer Überstellung nach Kroatien selbst aktiv um Hilfe bzw. eine
Fremdplatzierung des Kindes zu bemühen, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu
klären, ebenso wenig wie die Frage, ob den Migrationsbehörden diesbezüglich
Versäumnisse vorzuwerfen sind.
3.8
Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass das Migrationsamt auf das Feststellungsbegehren
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist, da kein schutzwürdiges
(Feststellungs-)Interesse ersichtlich ist bzw. die allfällige
Widerrechtlichkeit des behördlichen Verfahrens in anderen Verfahren hätte
gerügt werden müssen. Dass die Sicherheitsdirektion die Frage eines schutzwürdigen
Interesses dabei bereits im Rahmen der Rekurslegitimation und nicht erst bei
der Überprüfung der erstinstanzlichen Eintretensfrage erörterte und das
Verfahren in der Folge abschrieb, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern
und ist mangels ersichtlichen Nachteils für die Beschwerdeführerin im
vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht zu korrigieren.
Auch für die eventualiter beantragte Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz bleibt unter diesen Umständen kein Raum.
Sodann durfte auf den beantragten Beizug der Akten der
KESB und der Kantonspolizei in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden,
da diese soweit sie sich nicht ohnehin bereits in den migrationsamtlichen
Akten befinden keinen weiteren Erkenntnisgewinn in Bezug auf die
massgeblichen Verfahrensfragen versprechen.
Damit sind die vorinstanzlichen Entscheide ohne Weiterungen
zu bestätigen und ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Abschliessend
ist die zumindest in der Beschwerdebegründung geltend gemachte Verletzung des
Beschleunigungsgebots zu prüfen, da die Rekursinstanz 14 Monate für ihren
(Abschreibungs-)Entscheid gebraucht habe.
4.2
Gemäss § 27c
Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie
Rekurskommissionen grundsätzlich innert 60 Tagen ab Abschluss der
Sachverhaltsermittlung, wobei es sich um eine blosse Ordnungsfrist handelt
(VGr, 13. November 2003, VB.2003.00333, E. 2). Die
Sicherheitsdirektion zog nach Eingang des Rekurses vom 18. April 2024 die
vorinstanzlichen Akten bei und holte die Rekursantwort des Migrationsamts ein.
In der Folge gingen weitere Unterlagen bei der Sicherheitsdirektion ein und
reichte die Beschwerdeführerin wiederholt ergänzende Stellungnahmen nach,
letztmals am 14. Mai 2025. Parallel dazu lief ein weiteres Asylverfahren
und verliess die Beschwerdeführerin Ende Juli 2024 die Schweiz. In dieser
volatilen Situation ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die
Sicherheitsdirektion mit einer Entscheidung vorerst zuwartete und erst am 16. Juni
2025 rund einen Monat nach Eingang der letzten Stellungnahme der
Beschwerdeführerin entschied. Die Beschwerdeführerin hätte es selbst in der
Hand gehabt, vor der Rekursinstanz eine beförderlichere Verfahrenserledigung zu
verlangen. Stattdessen hat sie mit ihren Eingaben selbst zu den Verzögerungen
beigetragen. Eine vorinstanzliche Verletzung des Beschleunigungsgebots ist
damit nicht erkennbar.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine
Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des auf die Eintretensfrage
beschränkten Prozessgegenstands und des Nichteintretens auf die Beschwerde des
Sohnes würde sich grundsätzlich eine etwas reduzierte Gerichtsgebühr
rechtfertigen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]; VGr, 15. November
2023, VB.2023.00581, E. 6). Jedoch ist das vorliegende Verfahren aufgrund
der umfangreicheren Eingaben der Beschwerdeführenden keineswegs
unterdurchschnittlich aufwändig ausgefallen, weshalb sich letztlich keine
Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühren
rechtfertigt. Auf eine Kostenauflage gegenüber dem minderjährigen Sohn ist
praxisgemäss zu verzichten
(anstelle
vieler VGr, 15. September 2021, VB.2021.00237, E. 3.1)
5.2
Die
vorinstanzliche Entscheidgebühr ist sodann nicht zu korrigieren, nachdem sich
diese im Gebührenrahmen von § 5 f. der Gebührenverordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 bewegt.
5.3
Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits aufgrund der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Ergänzend ist hierzu erneut anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren allein
das Feststellungs- und Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführenden zu prüfen
war und deshalb irrelevant erscheint, ob das Verhalten der Migrationsbehörden
allenfalls widerrechtlich war und entsprechende Verstösse offensichtlich
erscheinen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Die Sache wird an das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich überwiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.--
Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration;
d) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Hinweis auf
E. 3.6).