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VB.2025.00457

Lohneinstufung

Zürich VerwG · 2026-05-05 · Deutsch ZH
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Vorliegend sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die die Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber neu in den Zürcher Schuldienst eintretenden Lehrpersonen beziehungsweise solchen, die erst später als nach drei Jahren wieder in den Schuldienst eintreten, rechtfertigen würden. Sie ist deshalb nach § 16 Abs. 2 LPVO einzustufen (E. 3.2 f.). Die pauschale Berechnung einer maximal zulässigen Anzahl anrechenbarer Jahre durch die Vorinstanz lässt sich nicht mit dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 2 Ingress LPVO vereinbaren. Dieser sieht vor, dass Tätigkeiten "ab dem vollendeten 23. Altersjahr" angerechnet werden (E. 3.4). Trotz geringer objektiver Wichtigkeit der Streitigkeit hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie mehr als 19 Monate untätig blieb (E. 4). Gutheissung.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz im Rekursverfahren gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen habe.

E. 4.1 Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen. Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt. In diesem Sinn sind verwaltungsinterne Rekursverfahren nach § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG) . Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (VGr, 27. März 2025, VB.2024.00567, VB.2023.00274, E. 7.1 mit Hinweisen).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat am 19. September 2023 Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben. Am 2. Oktober 2023 reichte das Volksschulamt eine Stellungnahme ein, woraufhin die Bildungsdirektion der Beschwerdeführerin Frist bis zum 6. November 2023 für eine allfällige Stellungnahme ansetzte. Diese liess sich nicht vernehmen und erkundigte sich daraufhin Anfang Februar 2025 nach dem Verfahrensstand. Der Entscheid der Bildungsdirektion erging am

19. Juni 2025.

E. 4.3 Das Rekursverfahren dauerte somit insgesamt rund 21 Monate, wobei zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels am 6. November 2023 und dem Rekursentscheid rund 19 Monate lagen. Der Fall ist weder besonders schwierig noch umfangreich und die Vorinstanz hat es unterlassen, die Beschwerdeführerin vorgängig über die Gründe der Verzögerung zu informieren. Aufgrund des Streitgegenstands von rund Fr. 7'000.- Lohndifferenz pro Jahr bei einem Jahreseinkommen von um die Fr. 109'000.- (vgl. Anhang A LPVO ist die Sache zwar objektiv betrachtet, das heisst im Vergleich zu anderen mit Rechtsmitteln ausgetragenen Streitigkeiten, für die Betroffene nicht dringlich und damit nur von geringer Wichtigkeit im hier relevanten Sinn. Nichtsdestotrotz lässt es sich jedoch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot vereinbaren, dass die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels während mehr als 19 Monaten untätig blieb. Damit hat sie Art. 29 Abs. 1 BV und § 4a VRG verletzt, was antragsgemäss im Dispositiv festzustellen ist.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 6 Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 7 Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022, E. 1.2). Der so errechnete Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der Bildungsdirektion vom 19. Juni 2025 werden aufgehoben. In Abänderung der Verfügung des Volksschulamtes vom 15. August 2023 wird die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. August 2023 in die Lohnstufe 6 des Lohnreglements 10.01 eingestuft und der Beschwerdegegner angewiesen, die entsprechende Lohnentwicklung nachzuvollziehen und die Lohndifferenz zuzüglich Verzugszins im Sinn der Erwägungen nachzuzahlen. Es wird festgestellt, dass die Bildungsdirektion das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.-- Zustellkosten, Fr.    845.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00457 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00457 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.05.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Lohneinstufung Vorliegend sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die die Schlechterstellung der Beschwerdeführerin gegenüber neu in den Zürcher Schuldienst eintretenden Lehrpersonen beziehungsweise solchen, die erst später als nach drei Jahren wieder in den Schuldienst eintreten, rechtfertigen würden. Sie ist deshalb nach § 16 Abs. 2 LPVO einzustufen (E. 3.2 f.). Die pauschale Berechnung einer maximal zulässigen Anzahl anrechenbarer Jahre durch die Vorinstanz lässt sich nicht mit dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 2 Ingress LPVO vereinbaren. Dieser sieht vor, dass Tätigkeiten "ab dem vollendeten 23. Altersjahr" angerechnet werden (E. 3.4).

Trotz geringer objektiver Wichtigkeit der Streitigkeit hat die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt, indem sie mehr als 19 Monate untätig blieb (E. 4).

Gutheissung. Stichworte: BESCHLEUNIGUNGSGEBOT LEHRPERSON LEHRPERSONALRECHT LOHN LOHNEINREIHUNG LOHNEINSTUFUNG LOHNENTWICKLUNG LOHNFESTSETZUNG LOHNSTUFE RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEIT RECHTSVERZÖGERUNG VERZUGSZINS WIEDEREINTRITT Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 1 BV § 13 Abs. 1 LPG 412.31 § 14 Abs. 1 LPG 412.31 § 16 Abs. 1 LPV § 16 Abs. 2 LPV § 16 Abs. 4 LPV § 4a VRG § 27c Abs. 1 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2025.00457 Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Elias Studer. In Sachen A, vertreten durch RA F, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Lohneinstufung, hat sich ergeben: I. A (geboren 1994) war vom

1. August 2017 bis zum 1. Juni 2023 in unterschiedlichen Anstellungen im Kanton Zürich als Primarlehrerin tätig. Mit Verfügung vom 24. April 2023 wurde sie per 1. August 2023 in einem Pensum von 100 % als Primarlehrerin in B angestellt und aufgrund ihres Wiedereintritts in den Zürcher Schuldienst innert einer Frist von drei Jahren in der Lohnstufe 4 des Lohnreglements 10.01 (= Lohnkategorie III) eingereiht. Am 12. Mai 2023 erhob sie beim Volksschulamt Einsprache gegen diese Einstufung, woraufhin dieses mit Verfügung vom 15. August 2023 an der Einstufung festhielt. II. Den am 19. September 2023 hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Bildungsdirektion am 19. Juni 2025 ab. III. Am 17. Juli 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge, der Rekursentscheid sei aufzuheben und ihr sei unter Berücksichtigung der anrechenbaren Unterrichtsjahre die Lohnstufe 6 einschliesslich entsprechender Lohnentwicklung in den Folgejahren zu gewähren. Zudem sei das Volksschulamt zu einer Nachzahlung der Differenz zuzüglich Verzugszins von 5 % zu verpflichten und es sei eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen. Das Volksschulamt am

20. August und die Bildungsdirektion am 10. September 2025 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. September 2025 hielt A an ihren Anträgen fest. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts betreffend die Lohneinstufung einer Lehrperson. 1.2 Im Streit liegt die Lohneinstufung der Beschwerdeführerin. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird bei solchen Streitigkeiten pauschal ein Streitwert in Höhe der umstrittenen Lohnansprüche eines Jahres festgelegt (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00590, E. 1.2). Die Lohndifferenz zwischen der Lohnstufe 4 und 6 beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % rund Fr. 7'000.- (vgl. Anhang A zur Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]). Damit fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. Nach § 14 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) nimmt die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Lohneinstufung der einzelnen Lehrpersonen vor. Die Entlöhnung der Lehrpersonen regelt die Verordnung (§ 13 Abs. 1 LPG). Die Einreihung der Beschwerdeführerin in die Lohnkategorie III ist unbestritten. 3. 3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf Lohnstufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von Erfahrung durch Unterrichts- und andere Berufstätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO zu einer höheren Einstufung führt. Unterrichts- und Berufstätigkeit werden in der Kindergarten- und Primarstufe ab dem vollendeten 23. Altersjahr zu 100 % angerechnet, wenn die Unterrichtstätigkeit, die Aufgabe als Förderlehrperson oder als Schulleitung in Klassen der Volksschule, an Privatschulen gemäss § 68 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen geleistet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. a LPVO). Handelt es sich bei der früheren Berufstätigkeit um eine anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeiten mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung, wird diese Zeit zu 75 % angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. b LPVO). Anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden sodann zu 50 % angerechnet, wiederum unter dem Vorbehalt, dass dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde (§ 16 Abs. 2 lit. c LPVO). Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in die konkreten Lohnstufen der Lohnskala (Anhang A LPVO) in einer Tabelle fest (§ 16 Abs. 5 Satz 3 LPVO). Wechselt eine Lehrperson die Gemeinde oder ist sie innert einer Frist von drei Jahren zuzüglich eines Tages wieder in den Zürcher Schuldienst eingetreten, so wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung übernommen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO). Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellung gewährt (§ 16 Abs. 4 Satz 2 LPVO). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist innerhalb der Frist gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO wieder in den Zürcher Schuldienst eingetreten. Sie bringt allerdings vor, dass sie bei einer Neueinstufung und Anrechnung von sechs Erfahrungsjahren nach § 16 Abs. 2 LPVO in der Lohnstufe 6 einzureihen gewesen wäre und damit eine höhere Einstufung erhalten hätte als bei der durch den Beschwerdegegner erfolgten Übernahme der bisherigen Einstufung unter Anwendung von § 16 Abs. 4 LPVO. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 LPVO soll bei einem drei Jahre nicht übersteigenden Unterbruch der dem Lehrpersonalgesetz unterstehenden Lehrtätigkeit die frühere kantonale Einstufung übernommen werden. Führt in einem solchen Fall die Übernahme der bisherigen Einstufung zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu einer Neueinstufung nach § 16 Abs. 1 f. LPVO, so würde damit allerdings nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) verletzt, weshalb der Bestimmung in diesen Fällen die Anwendung zu versagen ist, sofern keine sachlichen Gründe für eine Schlechterstellung ersichtlich sind (vgl. VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.5). Wenn die Möglichkeit, mehr als die bisherige Lohnstufe zu gewähren, nach einem länger als drei Jahre dauernden Unterbruch besteht, muss dies auch für einen Unterbruch von weniger als drei Jahren gelten (VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.5.8). Zudem muss die Lohneinreihung bei der Begründung des Anstellungsverhältnisses von der individuellen Lohnentwicklung nach § 24 LPVO unterschieden werden, sodass es auf einen Vergleich zu ununterbrochen in einem kantonalen Anstellungsverhältnis stehenden Lehrpersonen nicht ankommen kann (anders VGr, 22. Januar 2019, VB.2018.00210, E. 3.3). 3.3 Bei einer Neueinstufung gemäss § 16 Abs. 1 f. LPVO wäre die Beschwerdeführerin in einer höheren Lohnstufe als der Lohnstufe 4 einzureihen gewesen. Sachliche Gründe, die ihre Schlechterstellung gegenüber neu in den Zürcher Schuldienst eintretenden Lehrpersonen beziehungsweise solchen, die erst später als nach drei Jahren wieder in den Schuldienst eintreten, rechtfertigen würden, sind keine ersichtlich. Die Anwendung von § 16 Abs. 4 LPVO führt damit vorliegend zu einem verfassungswidrigen Resultat, weshalb dieser Bestimmung die Anwendung zu versagen ist (vgl. VGr, 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.5.9). 3.4 Zu klären bleibt, in welcher Lohnstufe die Beschwerdeführerin per 1. August 2023 einzureihen ist: 3.4.1 Die Vorinstanz rechnet diesbezüglich wie folgt: Sie zieht vom aktuellen Alter der Lehrperson (hier am 1. August 2023: 29 Jahre) 23 Jahre (vgl. § 16 Abs. 2 Ingress LPVO) ab und bestimmt damit die maximal mögliche Zahl von anrechenbaren Jahren (hier 6 Jahre). Nachdem sie die zu 100 sowie zu 75 % anrechenbaren Tätigkeiten (vgl. § 16 Abs. 2 lit. b und c LPVO) eingerechnet hat, multipliziert sie die verbleibende Differenz zu 6 Jahren mit 50 % (vgl. § 16 Abs. 2 lit. c LPVO). Beim Endergebnis zählen ausschliesslich die vollendeten Jahre, das heisst es wird immer abgerundet; erst ab einem zusätzlichen vollen Jahr kann eine höhere Lohnstufe erreicht werden. Bei dieser Berechnungsweise würde sich eine Detailrechnung vorliegend erübrigen: Da die Beschwerdeführerin nicht durchgehend arbeitstätig war, könnte sie gar nicht auf die für die Lohnstufe 6 benötigten zu 100 % anrechenbaren 6 Erfahrungsjahre kommen, selbst wenn ihr teilweise noch zusätzliche Ferientage anzurechnen sein sollten. 3.4.2 Nach § 16 Abs. 5 Satz 3 LPVO legt die Bildungsdirektion die Einstufungen in einer Tabelle fest. Diese muss den Vorgaben der Lehrpersonalverordnung entsprechen. Die pauschale Berechnung einer maximal zulässigen Anzahl anrechenbarer Jahre durch die Vorinstanz lässt sich nicht mit dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 2 Ingress LPVO vereinbaren. Dieser sieht vor, dass Tätigkeiten "ab dem vollendeten 23. Altersjahr" angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin wurde am 26. Februar 1994 geboren. Damit hat sie das 23. Altersjahr am 26. Februar 2017 vollendet, weshalb ihre Tätigkeiten ab diesem Tag und nicht erst ab dem 1. August 2017 anzurechnen sind. Gemäss den im Recht liegenden Akten war die Beschwerdeführerin zwischen dem 26. Februar 2017 und 31. Juli 2023 mindestens wie folgt in einer zu 100 % anrechenbaren Anstellung tätig: Tätigkeit anrechenbare Zeit 01.08.2017–31.07.2021 (C) 4 Jahre 01.08.2021–28.01.2022 (D) 5 Monate und 28 Tage 07.03.2022–31.07.2022 (B) 4 Monate und 25 Tage 22.08.2022–09.12.2022 (Vikariate B und E) 3 Monate und 19 Tage 09.01.2023–01.06.2023 (Vikariat B) 4 Monate und 24 Tage Dies ergibt 4 Jahre, 16 Monate und 96 Tage, die zu 100 % anrechenbar sind. Der Zeitraum vom 26. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2023 beinhaltet 6 Jahre, 5 Monate und 3 Tage (= 4 Jahre, 25 Monate und [mit 30,5 Tagen pro Monat gerechnet] 125 Tage), womit 9 Monate (274,5 Tage) und 29 Tage bzw. 303.5 Tage zu 50 % und damit als 151,75 Tage anzurechnen sind. Zusammengezählt sind der Beschwerdeführerin damit 4 Jahre, 16 Monate und 247,75 Tage (8,12 Monate) bzw. 5 Jahre und 12,12 Monate anzurechnen. Damit überschreitet sie die Schwelle von 6 vollen anrechenbaren Erfahrungsjahren, die gemäss Tabelle und einheitlicher Praxis des Beschwerdegegners für die Einstufung in der Lohnstufe 6 notwendig sind. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob bezüglich der Vikariate teilweise zusätzliche Ferienzeit einzurechnen wäre. 3.4.3 Im Ergebnis ist die Beschwerdeführerin damit rückwirkend per 1. August 2023 in die Lohnstufe 6 des Lohnreglements 10.01 einzureihen und der Beschwerdegegner ist zum Nachvollzug der entsprechend um zwei Stufen höheren Lohnentwicklung sowie zur Nachzahlung der Differenz zu verpflichten. Da die Beschwerdeführerin bereits am

12. Mai 2023 Einsprache gegen die Lohneinstufung erhob, schuldet ihr der Beschwerdegegner für die Differenz jedes Monatslohns ab dem 25. des jeweiligen Monats (vgl. § 40 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO, LS 177.111]) sowie für die Differenz des 13. Monatslohns ab dem 25. Dezember des jeweiligen Jahrs (vgl. § 50 VVO) Verzugszins (vgl. VGr, 27. April 2026, VB.2025.00515, E. 4 mit Hinweisen). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz im Rekursverfahren gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen habe. 4.1 Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. auch § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen. Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt. In diesem Sinn sind verwaltungsinterne Rekursverfahren nach § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG) . Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (VGr, 27. März 2025, VB.2024.00567, VB.2023.00274, E. 7.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat am 19. September 2023 Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben. Am 2. Oktober 2023 reichte das Volksschulamt eine Stellungnahme ein, woraufhin die Bildungsdirektion der Beschwerdeführerin Frist bis zum 6. November 2023 für eine allfällige Stellungnahme ansetzte. Diese liess sich nicht vernehmen und erkundigte sich daraufhin Anfang Februar 2025 nach dem Verfahrensstand. Der Entscheid der Bildungsdirektion erging am

19. Juni 2025. 4.3 Das Rekursverfahren dauerte somit insgesamt rund 21 Monate, wobei zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels am 6. November 2023 und dem Rekursentscheid rund 19 Monate lagen. Der Fall ist weder besonders schwierig noch umfangreich und die Vorinstanz hat es unterlassen, die Beschwerdeführerin vorgängig über die Gründe der Verzögerung zu informieren. Aufgrund des Streitgegenstands von rund Fr. 7'000.- Lohndifferenz pro Jahr bei einem Jahreseinkommen von um die Fr. 109'000.- (vgl. Anhang A LPVO ist die Sache zwar objektiv betrachtet, das heisst im Vergleich zu anderen mit Rechtsmitteln ausgetragenen Streitigkeiten, für die Betroffene nicht dringlich und damit nur von geringer Wichtigkeit im hier relevanten Sinn. Nichtsdestotrotz lässt es sich jedoch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot vereinbaren, dass die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels während mehr als 19 Monaten untätig blieb. Damit hat sie Art. 29 Abs. 1 BV und § 4a VRG verletzt, was antragsgemäss im Dispositiv festzustellen ist. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der Streitwert im Verfahren vor Bundesgericht nach Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Entsprechend ist auf die Lohndifferenz in der Zeit zwischen der Anstellung der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Pensionierung abzustellen (BGr, 21. Dezember 2022, 8D_6/2022, E. 1.2). Der so errechnete Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.-, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der Bildungsdirektion vom 19. Juni 2025 werden aufgehoben. In Abänderung der Verfügung des Volksschulamtes vom 15. August 2023 wird die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. August 2023 in die Lohnstufe 6 des Lohnreglements 10.01 eingestuft und der Beschwerdegegner angewiesen, die entsprechende Lohnentwicklung nachzuvollziehen und die Lohndifferenz zuzüglich Verzugszins im Sinn der Erwägungen nachzuzahlen. Es wird festgestellt, dass die Bildungsdirektion das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.-- Zustellkosten, Fr.    845.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Bildungsdirektion.