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VB.2025.00453

Covid-19-Härtefallprogramm; 2. und 3. Zuteilungsrunde

Zürich VerwG ·4. Abteilung/4. Kammer · 2026-09-03 · Deutsch ZH
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[Rückforderung von Covid-19-Härtefallbeiträgen wegen Doppelsubventionierung mit Kulturhilfen.] Nach § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Dies gilt auch für Härtefallbeiträge, die gewährt wurden, obwohl die Voraussetzungen von Art. 12 Covid-19-Gesetz und dem 2. Abschnitt der HFMV 20 nicht vorlagen (E. 3.1). Nach Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz und Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 setzte die Auszahlung von Härtefallgeldern unter anderem voraus, dass das gesuchstellende Unternehmen keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes beispielsweise im Bereich Kultur hat. Hierunter fallen auch die von der Beschwerdeführerin bezogenen Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen nach Art. 3 lit. a Covid-19-Kulturverordnung (E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin keine Spartenrechnung eingereicht hat, war kein gleichzeitiger Bezug von Härtefallentschädigungen und Kulturhilfen möglich (E. 4.4). Kein Vertrauensschutz, da die Fachstelle Kultur in Bezug auf die Härtefallentschädigungen als unzuständige Behörde kein Vertrauen erwecken konnte (E. 4.5). Auch nachträglich keine Einreichung einer Spartenrechnung im Rückforderungsverfahren (E. 5.2). Abweisung.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die der Beschwerdeführerin gewährten Härtefallbeiträge basieren auf Art. 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102, in der ab dem

19. Juni 2021 geltenden Fassung [AS 2021 354, vgl. sogleich E. 2.2]) und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20, SR 951.262, in der ab dem 19. Juni 2021 geltenden Fassung [AS 2021 356, vgl. sogleich E. 2.2]) sowie den Verpflichtungskrediten des Kantonsrats und den Regierungsratsbeschlüssen, die festlegten, dass für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich die Kriterien des Bundes angewendet werden (vgl. zum Ganzen statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 2). Die gewährten Kulturhilfen basieren auf Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz (in der ab dem 19. Juni 2021 geltenden Fassung [AS 2021 354]) und Art. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 4–6 der Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15, in der ab dem 1. April 2021 geltenden Fassung [AS 2021 182, vgl. sogleich E. 2.2]).

E. 2.2 Das Covid-19-Gesetz, die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sowie die Verordnungen des Bundesrats zur Unterstützung des Kulturbereichs wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Die vorliegend angefochtene Ausgangsverfügung beschlägt die Rückforderung des der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 gewährten Härtefallbeitrags, weil dieser zu Unrecht gewährt worden sei. Zur Bestimmung, unter welchen Bedingungen die Härtefallbeiträge gewährt wurden, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung des Härtefallbeitrags massgebend (vgl. auch § 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [StaatsbeitragsG, LS 132.2]; vgl. auch VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 4.1). Mithin gelangt hier das Covid-19-Gesetz in der am 19. Juni 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 354), die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 19. Juni 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 356) und die Covid-19-Kulturverordnung in der am 1. April 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 182) zur Anwendung.

E. 3.1 Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt wurden, handelt es sich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG (statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner auch BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.12). Daher kommt eine Rückforderung gestützt auf § 14 StaatsbeitragsG in Betracht (VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.1 – 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1 – 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.1). Das kantonale Staatsbeitragsgesetz stellt für Rückforderungen von Covid-19-Härtefallbeiträgen eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (vgl. VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Nach § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 12 StaatsbeitragsG, wonach Staatsbeiträge ihrem – im öffentlichen Interesse liegenden (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) – Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden müssen (VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1 – 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2 – 12. September 2019, VB.2018.00586, E. 3.3.1 – 24. Oktober 2001, VB.2001.00036, E. 2a/bb; vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2018.00743, E. 6.2 –

28. März 2018, VB.2017.00757, E. 3.5). Diese Bestimmungen dienen somit der "Sicherung des Beitragszwecks" (so der vierte Titel des Staatsbeitragsgesetzes; vgl. auch § 12 Abs. 1 und 2 der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21], wo von der "Dauer der Zweckerfüllung" und der "Zweckbindung" die Rede ist). Die hier interessierenden Härtefallbeiträge unterscheiden sich insofern von den Beiträgen, welche von §§ 12 ff. StaatsbeitragsG gemeinhin erfasst werden, als dafür keine Zweckbindung angeordnet wurde. Sodann wurden die Beiträge zwar mit Auflagen verknüpft; diese beschlagen jedoch einzig die "Einschränkung der Verwendung" gemäss Art. 6 HFMV 20. Dass die Beschwerdeführerin gegen diese Vorgaben verstossen hätte, macht der Beschwerdegegner nicht geltend (vgl. zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.2, und 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2). Jedoch sehen Art. 12 Covid-19-Gesetz und der 2. Abschnitt der HFMV 20 unter dem Titel "Voraussetzungen" bzw. "Anforderungen an die Unternehmen" zahlreiche Voraussetzungen vor, die ein gesuchstellendes Unternehmen erfüllen muss, damit eine Gewährung von Härtefallbeiträgen überhaupt in Frage kommt. Wurden Härtefallbeiträge gewährt, obwohl eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, erhielt ein Unternehmen unrechtmässig Härtefallbeiträge (vgl. auch VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.3).

E. 4.1 Der Beschwerdegegner begründete die Rückforderung mit einer unzulässigen Doppelsubventionierung der Beschwerdeführerin mit Härtefallbeiträgen und mit Kulturhilfen.

E. 4.2 Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz bestimmte, dass eine Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen durch den Bund unter anderem voraussetzt, dass die unterstützten Unternehmen nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Der Bundesrat präzisierte die Regelung von Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 und knüpfte die Auszahlung von Härtefallgeldern an die Bedingung, dass das gesuchstellende Unternehmen keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat. Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat, sind Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen nach Art. 3 lit. a Covid-19-Kultuverordnung branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 (vgl. ausführlich zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.2 f.).

E. 4.3 Der Bezug von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen schloss nicht in jedem Fall einen zusätzlichen Bezug von Härtefallgeldern aus. So sah Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz vor, dass es ermöglicht werden müsse, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt seien und sofern es keine Überlappungen gebe. Entsprechend konnten Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, gemäss Art. 2a HFMV 20 in der Fassung ab dem 1. April 2021 (AS 2021

184) beantragen, dass unter anderem die Anforderung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 je Sparte separat beurteilt werde. Die Finanzdirektion hatte gemäss eigenen Angaben die Praxis, Unternehmen, die Kulturhilfen bezogen, dann zusätzlich auch Härtefallbeiträge nach HFMV 20 zu gewähren, wenn letztere nur zur Deckung des Verlusts in einer klar abgegrenzten Sparte genutzt wurden, der nicht von den Kulturhilfen erfasst wurde. Vorausgesetzt worden sei, dass offen und transparent kommuniziert und eine entsprechende Spartenrechnung im Sinn von Art. 2a HFMV 20 eingereicht werde (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.4).

E. 4.4 Es ergibt sich aus den Akten, dass die Fachstelle Kultur der Beschwerdeführerin Covid-19-Kulturhilfen nur für die entgangenen Ticketeinnahmen des Clubbetriebs ausrichtete und die Gastronomie nicht berücksichtigt wurde. Insofern nahm sie eine Spartenbetrachtung vor. Hingegen ist ein analoges Vorgehen bei den von der Finanzdirektion gewährten Härtefallentschädigungen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie mit ihrem Antrag auf Ausrichtung von Härtefallentschädigungen eine Spartenrechnung im Sinn von Art. 2a HFMV 20 eingereicht hätte. Dies wäre gemäss Wortlaut der Verordnung zwingende Voraussetzung für die gleichzeitige Gewährung von Härtefallentschädigungen und Kulturhilfen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.5). Die Gewährung der Härtefallentschädigungen erfolgte daher unter Berücksichtigung des Gesamtunternehmens, für das sowohl Härtefallentschädigungen als auch Kulturhilfen bezogen wurden.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegenüber der Fachstelle Kultur klar offengelegt, dass sie schon Härtefallbeiträge von der Finanzdirektion bezogen habe. Entsprechend hätte die Fachstelle Kultur erkennen und sie darauf hinweisen müssen, dass sie mit ihrem Gesuch eine Rückforderung der Härtefallentschädigungen durch den Beschwerdegegner riskiere. Da die Fachstelle Kultur dies unterlassen habe, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass der Bezug aus beiden Gefässen nebeneinander zulässig gewesen sei. Sie sei daher in ihrem Vertrauen zu schützen.

E. 4.5.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.; vgl. VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00450, E. 7.3, und 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.4). Der Vertrauensschutz kann der Rückforderung eines Staatsbeitrags im Sinn von § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG entgegenstehen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.4).

E. 4.5.2 Vorliegend

mangelt es schon an einer Vertrauensgrundlage, auf die sich die

Beschwerdeführerin abstützen könnte. Eine solche können nur behördliche

Handlungen darstellen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden

berührende Angelegenheit beziehen und die von einer Behörde ausgehen, die für

die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus

zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und

Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Privaten

Vertrauen wecken können (vgl. BGr, 21. Januar 2025, 2C_489/2023,

E. 10.1 mit Hinweisen; VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00450,

E. 7.3).

Die Fachstelle Kultur war einzig

für die Gewährung von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen zuständig

und konnte daher kein Vertrauen bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die

Rechtmässigkeit der ihr von der Finanzdirektion gewährten

Härtefallentschädigungen erwecken. Ohnehin ergab sich aus dem Gesetz und aus

dem Antragsformular für Härtefallentschädigungen, dass ein Bezug von anderen

branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen des Bundes mit dem Bezug von

Härtefallentschädigungen inkompatibel ist. Die Beschwerdeführerin kann nichts

daraus ableiten, dass sie das Gesetz nicht kannte oder nicht richtig verstand.

Es war ihre eigene Verantwortung, die Bedingungen und Auflagen der Beitragsgewährung

der Härtefallentschädigungen einzuhalten. Auch daraus, dass die

Beschwerdeführerin in den Gesuchsformularen für die Ausfallentschädigungen für

Kulturunternehmen danach gefragt wurde, ob sie Härtefallentschädigungen bezogen

habe, kann sie nichts für sich ableiten. In ersterem Gesuch vom 4. Juli

2021 gab sie an, dass ein Gesuch um Härtefallentschädigungen pendent sei,

woraus die Fachstelle Kultur angesichts der Möglichkeit der Beantragung von

Härtefallentschädigungen nur für einzelne Sparten noch nicht zwingend auf eine

Doppelsubventionierung schliessen musste. In zweiterem Gesuch vom 7. September

2021 gab die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäss an, dass sie mittlerweile

Härtefallentschädigungen im Umfang von Fr. 187'252.- bezogen habe. Jedoch

versah sie diese Angabe mit dem Vermerk, dass diese Entschädigung nur die

Sparte Gastronomie betroffen habe. Dies traf jedoch – wie erwähnt (vgl. zuvor

E. 4.4) – nicht zu. Ob diese Falschangabe auf einem Missverständnis der

Beschwerdeführerin beruhte oder nicht, spielt keine Rolle. Zumindest musste die

Fachstelle Kultur bei dieser Ausgangslage nicht davon ausgehen, dass eine

Gewährung von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen an die

Beschwerdeführerin zu einer Doppelsubventionierung führen würde, und kann es

ihr schon daher nicht angelastet werden, dass sie die Beschwerdeführerin nicht

vor den Konsequenzen eines gleichzeitigen Bezugs von Härtefallbeiträgen und

Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen für überlappende Geschäftsfelder

warnte.

E. 4.6 Nach dem Gesagten war mit der Gewährung von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen (nachträglich) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes im Bereich Kultur hatte und damit die Voraussetzungen zum Bezug für Härtefallentschädigungen nach Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 nicht erfüllte. Daher durfte der Beschwerdegegner die gewährten Härtefallentschädigungen zurückfordern. Zu klären bleibt nur noch, ob er zu Recht den gesamten Betrag zurückforderte.

E. 5.1 Grundsätzlich ist nicht relevant, zu welchem betragsmässigen Anteil ein während der Covid-19-Pandemie entstandener Verlust der Beschwerdeführerin durch die Kulturhilfen gedeckt wurde. Die Regelung von Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 schliesst bei Gewährung von Kulturhilfen eine zusätzliche Gewährung von Härtefallbeiträgen aus, ausser es wurde eine Spartenrechnung nach Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz bzw. Art. 2a HFMV 20 erstellt. Fehlt eine solche, ist eine subsidiäre Deckung von durch die Kulturhilfen nicht vollständig abgedeckten Verlusten durch die Härtefallentschädigungen nicht vorgesehen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.6).

E. 5.2 Der Beschwerdegegner hat in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101, BV]) der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, nachträglich noch eine Spartenrechnung einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch auch in der Folge keine Spartenrechnung ein: Die bei den Akten liegenden Gesuche für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen enthalten zwar eine Aufschlüsselung verschiedener Erträge der Beschwerdeführerin in solche, die durch Kulturhilfen gedeckt werden konnten, und solche, bei denen dies nicht möglich war. Die verwendeten Zahlen basieren jedoch auf einer zukunftsgerichteten Hochrechnung der wegen der coronabedingten Betriebsschliessung nicht erzielten Erträge und nicht angefallenen Aufwänden gestützt auf Daten aus vergangenen Jahren. Eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Erträge und Aufwände getrennt nach Sparten (Clubbetrieb und Gastronomie) für den im Härtefallprogramm relevanten Zeitraum (Geschäftsjahr 2020 oder eine spätere Periode von zwölf Monaten bis spätestens Juni 2021, vgl. Art. 5 Abs. 1 und 1 bis HFMV 20) ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch das im Rekursverfahren eingereichte Dokument "Spartenrechnung 2017–2021" enthält diese Informationen nicht. Zwar teilt es die erzielten Erträge und Aufwände für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 in die beiden Sparten Clubbetrieb und Gastronomie auf. Dies erfolgt jedoch nicht gestützt auf eine Zurechnung der einzelnen angefallenen Aufwands- und Ertragspositionen an die Sparten, sondern durch Multiplikation der jeweils über das gesamte Geschäftsjahr aggregierten Gesamtbeträge mit einem auf historischen Daten basierenden Verteilschlüssel. Mithin handelt es sich dabei nur um eine Schätzung.

E. 5.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gewährten Härtefallbeiträge vollumfänglich zurückforderte.

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

E. 7 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention bestand (vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 7'120.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00453 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00453 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2026 Spruchkörper:

4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Covid-19-Härtefallprogramm; 2. und 3. Zuteilungsrunde [Rückforderung von Covid-19-Härtefallbeiträgen wegen Doppelsubventionierung mit Kulturhilfen.]

Nach § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Dies gilt auch für Härtefallbeiträge, die gewährt wurden, obwohl die Voraussetzungen von Art. 12 Covid-19-Gesetz und dem 2. Abschnitt der HFMV 20 nicht vorlagen (E. 3.1). Nach Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz und Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 setzte die Auszahlung von Härtefallgeldern unter anderem voraus, dass das gesuchstellende Unternehmen keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes beispielsweise im Bereich Kultur hat. Hierunter fallen auch die von der Beschwerdeführerin bezogenen Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen nach Art. 3 lit. a Covid-19-Kulturverordnung (E. 4.2). Da die Beschwerdeführerin keine Spartenrechnung eingereicht hat, war kein gleichzeitiger Bezug von Härtefallentschädigungen und Kulturhilfen möglich (E. 4.4). Kein Vertrauensschutz, da die Fachstelle Kultur in Bezug auf die Härtefallentschädigungen als unzuständige Behörde kein Vertrauen erwecken konnte (E. 4.5). Auch nachträglich keine Einreichung einer Spartenrechnung im Rückforderungsverfahren (E. 5.2).

Abweisung. Stichworte: COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE RÜCKFORDERUNG STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH Rechtsnormen: § 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz § 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz Art. 2a Covid-19-Härtefallverordnung Art. 4 Abs. 1 lit. c Covid-19-Härtefallverordnung § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

4. Abteilung VB.2025.00453 Urteil der 4. Kammer vom 3. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler. In Sachen A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Covid-19-Härtefallprogramm; 2. und 3. Zuteilungsrunde, hat sich ergeben: I. A. Die A AG mit Sitz in C wurde 2000 gegründet und bezweckt im Wesentlichen den Betrieb von Restaurants und Bars. Am 9. Februar 2021 ersuchte die A AG die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 522'574.-. Mit Verfügung vom

31. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab, da dem beantragten Beitrag keine ungedeckten Kosten entgegenstünden. Am 21. April 2021 ersuchte die A AG im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms erneut um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 522'574.-. Am 24. Juni 2021 hiess die Finanzdirektion dieses Gesuch teilweise gut und gewährte der A AG einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 187'252.-. Im übrigen Umfang wies sie das Gesuch ab, da der beantragte Beitrag die ungedeckten Kosten übersteigen und somit zu einer Überentschädigung führen würde. B. Gegen beide Verfügungen erhob die A AG Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser vereinigte die Rekurse und wies sie mit Beschluss vom 26. Oktober 2022 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 4. Juli 2021 und 27. September 2021 hatte die A AG die Fachstelle Kultur des Kantons Zürich um Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen ersucht. Die Fachstelle Kultur gewährte der A AG am 20. September 2021 für die ausgefallenen Ticketeinnahmen ihres Clubbetriebs Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen in der Höhe von Höhe von Fr. 47'697.30 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 und am 20. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 22'466.70 für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis zum 31. August

2021. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. D. Am 30. April 2024 informierte die Finanzdirektion die A AG darüber, dass sie von der Fachstelle Kultur erfahren habe, dass die A AG Kulturhilfen bezogen habe, weshalb man erwäge, die gewährten Härtefallbeiträge zurückzufordern, da eine "Doppelsubventionierung" nicht zulässig gewesen sei. Die A AG machte hierzu am 25. Mai 2024 und 22. September 2024 im Wesentlichen geltend, dass mit den Kulturhilfen und den Härtefallbeiträgen unterschiedliche Sparten abgedeckt worden seien. Mit Verfügung vom 14. November 2024 verpflichtete die Finanzdirektion die A AG zur Rückzahlung des gewährten Härtefallbeitrags in der Höhe von Fr. 187'252.- innert 30 Tagen, weil der Beitrag zu Unrecht gewährt worden sei. II. Einen hiergegen am 16. Dezember 2024 erhobenen Rekurs der A AG wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am

18. Juni 2025 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihr keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III). III. Am 16. Juli 2025 erhob die A AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Regierungsrats vom 18. Juni 2025 aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen. Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei am 22. August 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion beantragte am 3. September 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A AG hielt am 25. September 2025 an ihren Anträgen fest. Die Finanzdirektion verzichtete am 1. Oktober 2025 auf weitere Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die der Beschwerdeführerin gewährten Härtefallbeiträge basieren auf Art. 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102, in der ab dem

19. Juni 2021 geltenden Fassung [AS 2021 354, vgl. sogleich E. 2.2]) und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (HFMV 20, SR 951.262, in der ab dem 19. Juni 2021 geltenden Fassung [AS 2021 356, vgl. sogleich E. 2.2]) sowie den Verpflichtungskrediten des Kantonsrats und den Regierungsratsbeschlüssen, die festlegten, dass für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich die Kriterien des Bundes angewendet werden (vgl. zum Ganzen statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 2). Die gewährten Kulturhilfen basieren auf Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz (in der ab dem 19. Juni 2021 geltenden Fassung [AS 2021 354]) und Art. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 4–6 der Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15, in der ab dem 1. April 2021 geltenden Fassung [AS 2021 182, vgl. sogleich E. 2.2]). 2.2 Das Covid-19-Gesetz, die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 sowie die Verordnungen des Bundesrats zur Unterstützung des Kulturbereichs wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Die vorliegend angefochtene Ausgangsverfügung beschlägt die Rückforderung des der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2021 gewährten Härtefallbeitrags, weil dieser zu Unrecht gewährt worden sei. Zur Bestimmung, unter welchen Bedingungen die Härtefallbeiträge gewährt wurden, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung des Härtefallbeitrags massgebend (vgl. auch § 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [StaatsbeitragsG, LS 132.2]; vgl. auch VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 4.1). Mithin gelangt hier das Covid-19-Gesetz in der am 19. Juni 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 354), die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 19. Juni 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 356) und die Covid-19-Kulturverordnung in der am 1. April 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 182) zur Anwendung. 3. 3.1 Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt wurden, handelt es sich um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG (statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner auch BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.12). Daher kommt eine Rückforderung gestützt auf § 14 StaatsbeitragsG in Betracht (VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.1 – 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1 – 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.1). Das kantonale Staatsbeitragsgesetz stellt für Rückforderungen von Covid-19-Härtefallbeiträgen eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar (vgl. VGr, 24. April 2025, VB.2024.00361, E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Nach § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 12 StaatsbeitragsG, wonach Staatsbeiträge ihrem – im öffentlichen Interesse liegenden (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) – Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden müssen (VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1 – 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2 – 12. September 2019, VB.2018.00586, E. 3.3.1 – 24. Oktober 2001, VB.2001.00036, E. 2a/bb; vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2018.00743, E. 6.2 –

28. März 2018, VB.2017.00757, E. 3.5). Diese Bestimmungen dienen somit der "Sicherung des Beitragszwecks" (so der vierte Titel des Staatsbeitragsgesetzes; vgl. auch § 12 Abs. 1 und 2 der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21], wo von der "Dauer der Zweckerfüllung" und der "Zweckbindung" die Rede ist). Die hier interessierenden Härtefallbeiträge unterscheiden sich insofern von den Beiträgen, welche von §§ 12 ff. StaatsbeitragsG gemeinhin erfasst werden, als dafür keine Zweckbindung angeordnet wurde. Sodann wurden die Beiträge zwar mit Auflagen verknüpft; diese beschlagen jedoch einzig die "Einschränkung der Verwendung" gemäss Art. 6 HFMV 20. Dass die Beschwerdeführerin gegen diese Vorgaben verstossen hätte, macht der Beschwerdegegner nicht geltend (vgl. zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.2, und 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2). Jedoch sehen Art. 12 Covid-19-Gesetz und der 2. Abschnitt der HFMV 20 unter dem Titel "Voraussetzungen" bzw. "Anforderungen an die Unternehmen" zahlreiche Voraussetzungen vor, die ein gesuchstellendes Unternehmen erfüllen muss, damit eine Gewährung von Härtefallbeiträgen überhaupt in Frage kommt. Wurden Härtefallbeiträge gewährt, obwohl eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, erhielt ein Unternehmen unrechtmässig Härtefallbeiträge (vgl. auch VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.3). 4. 4.1 Der Beschwerdegegner begründete die Rückforderung mit einer unzulässigen Doppelsubventionierung der Beschwerdeführerin mit Härtefallbeiträgen und mit Kulturhilfen. 4.2 Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz bestimmte, dass eine Unterstützung im Rahmen der Härtefallmassnahmen durch den Bund unter anderem voraussetzt, dass die unterstützten Unternehmen nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Der Bundesrat präzisierte die Regelung von Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 und knüpfte die Auszahlung von Härtefallgeldern an die Bedingung, dass das gesuchstellende Unternehmen keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat. Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat, sind Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen nach Art. 3 lit. a Covid-19-Kultuverordnung branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes im Sinn von Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 (vgl. ausführlich zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.2 f.). 4.3 Der Bezug von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen schloss nicht in jedem Fall einen zusätzlichen Bezug von Härtefallgeldern aus. So sah Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz vor, dass es ermöglicht werden müsse, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt seien und sofern es keine Überlappungen gebe. Entsprechend konnten Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, gemäss Art. 2a HFMV 20 in der Fassung ab dem 1. April 2021 (AS 2021

184) beantragen, dass unter anderem die Anforderung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 je Sparte separat beurteilt werde. Die Finanzdirektion hatte gemäss eigenen Angaben die Praxis, Unternehmen, die Kulturhilfen bezogen, dann zusätzlich auch Härtefallbeiträge nach HFMV 20 zu gewähren, wenn letztere nur zur Deckung des Verlusts in einer klar abgegrenzten Sparte genutzt wurden, der nicht von den Kulturhilfen erfasst wurde. Vorausgesetzt worden sei, dass offen und transparent kommuniziert und eine entsprechende Spartenrechnung im Sinn von Art. 2a HFMV 20 eingereicht werde (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.4). 4.4 Es ergibt sich aus den Akten, dass die Fachstelle Kultur der Beschwerdeführerin Covid-19-Kulturhilfen nur für die entgangenen Ticketeinnahmen des Clubbetriebs ausrichtete und die Gastronomie nicht berücksichtigt wurde. Insofern nahm sie eine Spartenbetrachtung vor. Hingegen ist ein analoges Vorgehen bei den von der Finanzdirektion gewährten Härtefallentschädigungen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie mit ihrem Antrag auf Ausrichtung von Härtefallentschädigungen eine Spartenrechnung im Sinn von Art. 2a HFMV 20 eingereicht hätte. Dies wäre gemäss Wortlaut der Verordnung zwingende Voraussetzung für die gleichzeitige Gewährung von Härtefallentschädigungen und Kulturhilfen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.5). Die Gewährung der Härtefallentschädigungen erfolgte daher unter Berücksichtigung des Gesamtunternehmens, für das sowohl Härtefallentschädigungen als auch Kulturhilfen bezogen wurden. 4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe gegenüber der Fachstelle Kultur klar offengelegt, dass sie schon Härtefallbeiträge von der Finanzdirektion bezogen habe. Entsprechend hätte die Fachstelle Kultur erkennen und sie darauf hinweisen müssen, dass sie mit ihrem Gesuch eine Rückforderung der Härtefallentschädigungen durch den Beschwerdegegner riskiere. Da die Fachstelle Kultur dies unterlassen habe, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen dürfen, dass der Bezug aus beiden Gefässen nebeneinander zulässig gewesen sei. Sie sei daher in ihrem Vertrauen zu schützen. 4.5.1 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.; vgl. VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00450, E. 7.3, und 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.4). Der Vertrauensschutz kann der Rückforderung eines Staatsbeitrags im Sinn von § 14 Abs. 3 StaatsbeitragsG entgegenstehen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.4). 4.5.2 Vorliegend mangelt es schon an einer Vertrauensgrundlage, auf die sich die Beschwerdeführerin abstützen könnte. Eine solche können nur behördliche Handlungen darstellen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und die von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Privaten Vertrauen wecken können (vgl. BGr, 21. Januar 2025, 2C_489/2023, E. 10.1 mit Hinweisen; VGr, 22. Mai 2025, VB.2024.00450, E. 7.3). Die Fachstelle Kultur war einzig für die Gewährung von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen zuständig und konnte daher kein Vertrauen bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Rechtmässigkeit der ihr von der Finanzdirektion gewährten Härtefallentschädigungen erwecken. Ohnehin ergab sich aus dem Gesetz und aus dem Antragsformular für Härtefallentschädigungen, dass ein Bezug von anderen branchenspezifischen Covid-19-Finanzhilfen des Bundes mit dem Bezug von Härtefallentschädigungen inkompatibel ist. Die Beschwerdeführerin kann nichts daraus ableiten, dass sie das Gesetz nicht kannte oder nicht richtig verstand. Es war ihre eigene Verantwortung, die Bedingungen und Auflagen der Beitragsgewährung der Härtefallentschädigungen einzuhalten. Auch daraus, dass die Beschwerdeführerin in den Gesuchsformularen für die Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen danach gefragt wurde, ob sie Härtefallentschädigungen bezogen habe, kann sie nichts für sich ableiten. In ersterem Gesuch vom 4. Juli 2021 gab sie an, dass ein Gesuch um Härtefallentschädigungen pendent sei, woraus die Fachstelle Kultur angesichts der Möglichkeit der Beantragung von Härtefallentschädigungen nur für einzelne Sparten noch nicht zwingend auf eine Doppelsubventionierung schliessen musste. In zweiterem Gesuch vom 7. September 2021 gab die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäss an, dass sie mittlerweile Härtefallentschädigungen im Umfang von Fr. 187'252.- bezogen habe. Jedoch versah sie diese Angabe mit dem Vermerk, dass diese Entschädigung nur die Sparte Gastronomie betroffen habe. Dies traf jedoch – wie erwähnt (vgl. zuvor E. 4.4) – nicht zu. Ob diese Falschangabe auf einem Missverständnis der Beschwerdeführerin beruhte oder nicht, spielt keine Rolle. Zumindest musste die Fachstelle Kultur bei dieser Ausgangslage nicht davon ausgehen, dass eine Gewährung von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen an die Beschwerdeführerin zu einer Doppelsubventionierung führen würde, und kann es ihr schon daher nicht angelastet werden, dass sie die Beschwerdeführerin nicht vor den Konsequenzen eines gleichzeitigen Bezugs von Härtefallbeiträgen und Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen für überlappende Geschäftsfelder warnte. 4.6 Nach dem Gesagten war mit der Gewährung von Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen (nachträglich) ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes im Bereich Kultur hatte und damit die Voraussetzungen zum Bezug für Härtefallentschädigungen nach Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 nicht erfüllte. Daher durfte der Beschwerdegegner die gewährten Härtefallentschädigungen zurückfordern. Zu klären bleibt nur noch, ob er zu Recht den gesamten Betrag zurückforderte. 5. 5.1 Grundsätzlich ist nicht relevant, zu welchem betragsmässigen Anteil ein während der Covid-19-Pandemie entstandener Verlust der Beschwerdeführerin durch die Kulturhilfen gedeckt wurde. Die Regelung von Art. 12 Abs. 2 bis Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c HFMV 20 schliesst bei Gewährung von Kulturhilfen eine zusätzliche Gewährung von Härtefallbeiträgen aus, ausser es wurde eine Spartenrechnung nach Art. 12 Abs. 2 ter Covid-19-Gesetz bzw. Art. 2a HFMV 20 erstellt. Fehlt eine solche, ist eine subsidiäre Deckung von durch die Kulturhilfen nicht vollständig abgedeckten Verlusten durch die Härtefallentschädigungen nicht vorgesehen (vgl. VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 5.6). 5.2 Der Beschwerdegegner hat in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101, BV]) der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, nachträglich noch eine Spartenrechnung einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte jedoch auch in der Folge keine Spartenrechnung ein: Die bei den Akten liegenden Gesuche für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen enthalten zwar eine Aufschlüsselung verschiedener Erträge der Beschwerdeführerin in solche, die durch Kulturhilfen gedeckt werden konnten, und solche, bei denen dies nicht möglich war. Die verwendeten Zahlen basieren jedoch auf einer zukunftsgerichteten Hochrechnung der wegen der coronabedingten Betriebsschliessung nicht erzielten Erträge und nicht angefallenen Aufwänden gestützt auf Daten aus vergangenen Jahren. Eine Aufstellung der tatsächlich angefallenen Erträge und Aufwände getrennt nach Sparten (Clubbetrieb und Gastronomie) für den im Härtefallprogramm relevanten Zeitraum (Geschäftsjahr 2020 oder eine spätere Periode von zwölf Monaten bis spätestens Juni 2021, vgl. Art. 5 Abs. 1 und 1 bis HFMV 20) ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Auch das im Rekursverfahren eingereichte Dokument "Spartenrechnung 2017–2021" enthält diese Informationen nicht. Zwar teilt es die erzielten Erträge und Aufwände für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 in die beiden Sparten Clubbetrieb und Gastronomie auf. Dies erfolgt jedoch nicht gestützt auf eine Zurechnung der einzelnen angefallenen Aufwands- und Ertragspositionen an die Sparten, sondern durch Multiplikation der jeweils über das gesamte Geschäftsjahr aggregierten Gesamtbeträge mit einem auf historischen Daten basierenden Verteilschlüssel. Mithin handelt es sich dabei nur um eine Schätzung. 5.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gewährten Härtefallbeiträge vollumfänglich zurückforderte. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention bestand (vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.-- Zustellkosten, Fr. 7'120.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    den Regierungsrat.