[Nichtbestehen der schriftlichen Anwaltsprüfung] Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf Rechtsverletzungen sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht hat bei der Bewertung von Anwaltsprüfungen erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht sowie wenn Verfahrensmängel vorliegen (E. 4.4). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass offensichtliche Mängel bestehen oder dass sich der Beschwerdegegner auf unsachliche Kriterien abstützt (E. 5). Abweisung UP. Abweisung.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 4 Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Rechtsanwaltsprüfung [Nichtbestehen der schriftlichen Anwaltsprüfung]
Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf Rechtsverletzungen sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht hat bei der Bewertung von Anwaltsprüfungen erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht sowie wenn Verfahrensmängel vorliegen (E. 4.4). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass offensichtliche Mängel bestehen oder dass sich der Beschwerdegegner auf unsachliche Kriterien abstützt (E. 5).
Abweisung UP. Abweisung. Stichworte: ANWALT ANWALTSGESETZ ANWALTSPATENT ANWALTSPRÜFUNG ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERMESSEN KOGNITION POLIZEIERLAUBNIS PRÜFUNGSDICHTE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT Rechtsnormen: § 2 AnwG § 4 Abs. 1 AnwG Art. 3 Abs. 1 BGFA Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA Art. 8 Abs. 1 BGFA Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00397 Urteil der 4. Kammer vom 25. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Elias Studer. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsanwaltsprüfung, hat sich ergeben: I. A absolvierte am
24. Februar 2025 zum dritten Mal die schriftliche Anwaltsprüfung. Am
16. Mai 2025 beschloss die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, dass die Anwaltsprüfung nicht abgenommen und A abgewiesen wird. A könne sich frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom
24. Februar 2025 an, zu einer neuen Prüfung anmelden. Dieser Beschluss wurde A am 22. Mai 2025 zugestellt. II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 23. Juni 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission sei aufzuheben, die am 24. Februar 2025 erstellte schriftliche Prüfungsarbeit sei mit der Qualifikation genügend zu bewerten und er sei aufgrund der als genügend bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeit vom
24. Februar 2025 zur mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen, unter Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. A beantragte zudem, es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichentags stellte er bei der Anwaltsprüfungskommission ein Gesuch um Wiedererwägung des Beschlusses vom
16. Mai 2025. Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an A. Weiter legte die Anwaltsprüfungskommission der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 den Beschluss betreffend die Wiedererwägung vom 4. Juli 2025 bei, in welchem das Gesuch um Wiedererwägung des Prüfungsentscheids vom 16. Mai 2025 abgewiesen wird. A hielt in seiner Replik vom
17. September 2025 an seinen Anträgen fest und ersuchte zusätzlich um Ansetzung einer mündlichen Verhandlung. Mit Duplik vom 2. Oktober 2025 hielt auch die Anwaltsprüfungskommission an ihren Anträgen fest. A reichte am
17. November 2025 eine Triplik ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) und §§ 2 ff. sowie 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003 (AnwaltsG, LS 215.1) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, auch wenn dem Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Beschluss die Möglichkeit offensteht, die Prüfung nach zwei Jahren zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3). 1.3 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. vorgängig eine Anhörung hätte stattfinden müssen. Daraus resultiere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin Anspruch auf eine summarische schriftliche Begründung, welche spätestens in einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist. Dieser Begründungspflicht ist der Beschwerdegegner nachgekommen. Ein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung besteht nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. 3. Weiter beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik eine mündliche Verhandlung. Die Bewertung von Anwaltsprüfungen fällt nicht in den Anwendungsbereich des einen Anspruch auf mündliche Verhandlung vermittelnden Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101; vgl. BGE 137 I 467 E. 2.9). Nach ständiger Praxis liegt es in diesem Fall im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung gemäss § 59 VRG durchführen will. Es verzichtet in der Regel darauf, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5 und 20). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich umfassend zur Sache zu äussern. Aufgrund der umfassenden schriftlichen Stellungnahmen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners bzw. der Expertinnen und Experten ist von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen.
E. 4.1 Was die vom Beschwerdeführer im Detail beanstandete Bewertung der Prüfung angeht, bestimmt sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach Massgabe von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 2 VRG).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 20. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse Voraussetzung für die Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Entsprechend bestimmt § 2 AnwaltsG, dass Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anwaltsprüfung bestanden haben und die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. ac BGFA erfüllen und zutrauenswürdig sind, das Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung bestanden ist, beurteilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwaltsG die durch das Obergericht für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählte Anwaltsprüfungskommission.
E. 4.3 Das Anwaltspatent entspricht einer Polizeierlaubnis (BGE 130 II 87 E. 3; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2652; Tomas Poledna, Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf Streiflichter in vier Thesen, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband 1998, Bern 1998, S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist charakteristisch, dass die darum ersuchende Person sie beanspruchen kann, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, in der Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2661). Entsprechend gewähren auch § 2 AnwaltsG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA einen Rechtsanspruch auf Erteilen des Anwaltspatents, sofern (unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. die Bewerberin oder der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
E. 4.4 Letztere
Voraussetzung wurde durch den Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Es fehlen
genaue Angaben, ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf
auszuüben. Diese Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen
Handlungsspielraum zu gewähren, weil einerseits Sachverhaltsmomente zu beachten
sind, welche der Gesetzgeber nicht überblicken kann, andererseits aber auch die
spezialisierte Behörde Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher
sie sich aufgrund ihrer weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren
Gesamtüberblicks genauer auskennt als die Gerichte, welchen ja nur einzelne
Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Es
entspricht gerade der Hauptaufgabe des Beschwerdegegners, zu unterscheiden, bei
welchen Bewerberinnen und Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden
sind und bei welchen nicht. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung
der tatsächlichen Verhältnisse und des Entscheids des Beschwerdegegners
Zurückhaltung aufzuerlegen. Demnach kann und muss auch das Verwaltungsgericht
unabhängig von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung (vorn E. 4.1) in
Prüfungssachen darauf verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der
Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. zur Herabsetzung der Prüfungsdichte bei der
Bewertung von Prüfungsleistungen, Donatsch, § 20 N. 88 mit Hinweisen;
BGr, 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt
selbst bei der Überprüfung von Examensleistungen, bei welchen es, wie bei
Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich
zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2;
BGE 131 I 467 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht hat somit erst
einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche
Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht oder Verfahrensmängel
vorliegen (vgl. VGr, 11. Dezember 2025, VB.2025.00463, E. 3.2 und
17. April 2019, VB.2018.00648, E. 2.3; BGr, 3. November 2003,
2P.252/2003, E. 5.4 und 3. Juli 2006, 2P.93/2006, E. 2.1; BGE 131
I 467 E. 3.1; 121 I 225 E. 4b). Auf Verfahrensfragen beziehen sich in
diesem Zusammenhang alle Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens
oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen Fällen
hat das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese
auch ausschöpfen (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 2.3; BGr, 2. August
2007, 2P.44/2007, E. 2.1 am Ende).
E. 5 Abgesehen von der oben (E. 2) thematisierten Gehörsverletzung rügt der Beschwerdeführer keine Verfahrensmängel. Er bemängelt jedoch detailliert die Prüfungsbewertung. Die Examinatoren erklärten übereinstimmend, dass der Gesamteindruck der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht genügend sei. In der Gesamtbeurteilung hält der erstbeurteilende Experte als Referent Folgendes fest: "Die zwei zu 40 % zählenden Aufgaben wurden mit deutlich 'ungenügend' (3.0) und 'genügend' (4.0) bewertet. Die Aufgabe 3, welche gemäss Aufgabenstellung zu 20 % gewichtet wird, wurde mit 'gut' (5.0) bewertet. Bei einer rein rechnerischen Betrachtung ergibt sich folgendes Bild: Aufgabe l 40 x 3.0 Aufgabe 2 40 x 4.0 Aufgabe 3 20 x 5.0 Total 38 : 100 = 3.8" Im Ergebnis wird festgehalten, dass die gut gelöste dritte Aufgabe die Resultate der ersten und zweiten Aufgabe nicht zu kompensieren vermöge, weshalb die Nichtabnahme der Prüfung beantragt werde. Auch der zweite Experte geht von einer genügenden Lösung der Aufgabe 2, einer guten Lösung der Aufgabe 3 und einer ungenügenden Lösung der Aufgabe 1 aus. Er hält zur Aufgabe 1 insbesondere fest, dass diese sehr deutlich ungenügend gelöst worden sei, wobei er die Note 3 für grosszügig halte. Entsprechend fallen die Meinungen der dritten, vierten und fünften Expertin aus. Im Einzelnen ergibt sich zu den drei gestellten Aufgaben das Folgende:
E. 5.1 Bei Aufgabe 1
(Gewichtung 40 %) sollte in Anlehnung an den Fall des Spitals Wetzikon ein
im Rahmen eines laufenden Spitalneubaus tätiges Bauunternehmen dabei beraten
werden, wie es seine offenen Forderungen gegenüber der zahlungsunfähigen "Spital
X AG" absichern und durchsetzen kann. Der "Spital X AG"
wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Sie schuldet dem
Bauunternehmen noch einen Teil des Werklohns.
Diese
Aufgabe betrachtet der Beschwerdegegner als "sehr deutlich
ungenügend" gelöst, da der Beschwerdeführer an den sich stellenden Fragen
vorbeigeschrieben habe und die Ausführungen zu allgemein und ohne Bezug zum
konkreten Fall seien. Insbesondere habe er die Möglichkeit der (vorläufigen)
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht genügend thematisiert.
Der Beschwerdeführer hat die
Hauptproblematik beim für die Aufgabenlösung zentralen Bauhandwerkerpfandrecht
übersehen, obwohl sich diese aus dem einschlägigen Gesetzesartikel ergibt: Aus
Art. 839 Abs. 4−6 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) wird klar, dass die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts
nicht möglich ist, wenn es sich beim zu pfändenden Grundstück um
Verwaltungsvermögen handelt (explizit verneint Art. 9 des Bundesgesetzes
über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des
kantonalen öffentlichen Rechts [SR 282.11] die Pfändbarkeit von
Vermögenswerten des Gemeinwesens). Die Beurteilung, dass sich der
Beschwerdeführer mit der Frage, ob ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen
werden kann, nicht auseinandersetzte, obwohl sich die Frage beim als
privatrechtliche Aktiengesellschaft organisierten und im Eigentum mehrerer Gemeinden
befindlichen Spital gemäss dem Beschwerdegegner aufdrängte, ist daher
nachvollziehbar.
Weiter beanstandet der
Beschwerdegegner die umfangreichen, jedoch nicht nötigen Ausführungen des
Beschwerdeführers zur vorsorglichen Beweisführung bezüglich Mängel.
Zwar mag es zutreffen, dass
entgegen dem Beschwerdegegner nicht negativ zu werten ist, dass der
Beschwerdeführer die Frage angesprochen hat, ob die provisorische Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts während der Nachlassstundung möglich ist, da Art. 297
Abs. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April
1889 (SR 281.1) die Sistierung nicht dringlicher Zivilprozesse vorsieht
und in der Aufgabenstellung explizit nach den Folgen der Nachlassstundung
gefragt wurde. Weiter war der Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die
Leistung des Bauunternehmens bereits vollständig erbracht ist oder nicht, nicht
ganz eindeutig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der oben
geschilderten gravierenden Mängel der Prüfungslösung die Bewertung des
Beschwerdegegners der Aufgabe 1 als (sehr deutlich) ungenügend insgesamt
nachvollziehbar ist und sie nicht auf sachfremden Kriterien beruht. Der
Gesamteindruck einer sehr deutlich ungenügenden Leistung ist nicht zu
beanstanden.
E. 5.2 Bei Aufgabe 2
(Gewichtung 40 %) ging es um den gescheiterten Verkauf eines
Landwirtschaftsbetriebs an eine vom Mandanten der Prüfungskandidatinnen und
Prüfungskandidaten sowie von dessen Geschäftspartner zu gründende GmbH. Im
Fokus standen dabei eine Reservationsvereinbarung und die Rückforderung einer
Anzahlung sowie ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Geschäftspartners
gegenüber dem Mandanten.
Diesbezüglich begründet der
Beschwerdegegner seine Bewertung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer zwar die sich stellenden Probleme erkannt, diese jedoch zu
grundlegend abgehandelt habe, indem er zu wenig konkret auf die sich stellenden
Fragen im Prüfungsfall eingegangen sei. Er habe keine konkrete Analyse des
Vertragstextes vorgenommen und kenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Gültigkeit von Reservationsvereinbarungen bei Grundstückkäufen nicht. Im Rahmen
der Frage nach der internen Haftung zwischen dem Mandanten und seinem
Geschäftspartner habe er die einschlägige gesetzliche Bestimmung (Art. 538
Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220])
nicht genannt. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer über
ein gutes theoretisches Wissen verfüge, dieses aber zu wenig auf den
Sachverhalt anzuwenden wisse. Unter Berücksichtigung der positiven und
negativen Aspekte der Fallbearbeitung sei die Aufgabe "genügend"
gelöst.
Auch hier mögen einzelne
Vorbringen des Beschwerdeführers im Grundsatz berechtigt sein etwa zur Frage,
ob es gerechtfertigt ist, im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 OR (Wirkung
der vorgeschriebenen Form) in Verbindung mit Art. 216 OR (Formvorschrift
für den Grundstückkauf) den Begriff "ungültig" anstelle von
"nichtig" als falsch zu werten, oder zur Frage, ob er die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gültigkeit von Konventionalstrafen in
nicht öffentlich beurkundeten Reservationsvereinbarungen ohne deren explizite
Kenntnis − hergeleitet hat.
Insgesamt vermag der
Beschwerdeführer aber auch bei dieser Aufgabe nicht aufzuzeigen, dass die
Bewertung des Beschwerdegegners offensichtliche Mängel aufweist. Stattdessen
führt er über weite Teile der Beschwerdeschrift aus, weshalb seine Erörterungen
zutreffend seien. Der Tatsache, dass er den Vertragstext nicht konkret
analysiert hat und damit übersehen hat, dass nur "der Anteil der
Anzahlung, welcher den Kosten der Eigentümerschaft aus dem bisherigen
Verkaufsprozess und allfälligen Folgekosten entspricht" vom
Rückforderungsverzicht erfasst ist , weswegen er zentrale Probleme des Falles nicht
erkannte, hält er nichts entgegen. Gleich verhält es sich auch mit der
fehlenden Nennung des einschlägigen Gesetzesartikels (Art. 538 Abs. 2
OR) im Rahmen der internen Haftung der der Gründung der GmbH vorangehenden
einfachen Gesellschaft; entgegen dem Beschwerdeführer ist die Sichtweise des
Beschwerdegegners, dass es zur Arbeit eines Rechtsanwalts gehört, bei der
Kommunikation mit der Klientschaft auf die einschlägigen Gesetzesartikel
abzustellen und diese auch zu nennen, nachvollziehbar. Auch die Beurteilung des
Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer die Probleme zu grundlegend und
abstrakt abhandle beispielsweise auch aufgrund von nicht notwendigen
Ausführungen zum Fusionsgesetz und nicht genügend detailliert auf die zentralen
Problemstellungen des Sachverhalts eingehe, ist nachvollziehbar; dass die
Mängel in der Lösung insgesamt zur Bewertung "genügend" führen, liegt
im den Prüfungsexpertinnen und -experten zustehenden Fachermessen (vgl. VGr,
11. Dezember 2025, VB.2025.00463, E. 4.7).
E. 5.3 Bei der weniger umfangreichen Aufgabe 3 (Gewichtung 20 %) bezüglich eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) ging der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 19 ZPO (allgemeine örtliche Zuständigkeit bei freiwilliger Gerichtsbarkeit) fälschlicherweise von der örtlichen Zuständigkeit am Wohnsitz des Mandanten aus, obwohl nach Art. 29 Abs. 4 ZPO (örtliche Zuständigkeit bei Grundstücken) für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, zwingend das Gericht am Ort des Grundstücks zuständig ist. Die Bewertung der Aufgabe 3 mit "gut" ist deshalb nachvollziehbar und liegt im Fachermessen des Beschwerdegegners. Dass für eine Bewertung mit "sehr gut" verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer das Gesetz kennt bzw. innerhalb der für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit die einschlägige Bestimmung findet und die Zuständigkeit korrekt festlegt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hält sein eigenes Ergebnis denn auch selbst für "verwunderlich".
E. 5.4 Der Beschwerdeführer vermag damit nicht aufzuzeigen, dass offensichtliche Mängel bestehen oder sich der Beschwerdegegner auf unsachliche Kriterien abstützte. Selbst wenn einzelne Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Begründung des Beschwerdegegners zutreffen, ändert dies am Ergebnis nichts. Eine Anwaltsprüfung ohne konkretes Prüfungsschema mit Punkten wie im vorliegenden Fall ist einer detaillierten Überprüfung einzelner Argumente bzw. einer detaillierten Neubeurteilung nicht zugänglich (vgl. dazu auch BGr, 9. September 2025, 2D_24/2024, E. 6.1). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Bewertung der Prüfung durch mehrere hier fünf Expertinnen und Experten genügend Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung bietet (BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 4.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 7.1). Der Beschwerdegegner durfte auch die allgemeine "Wissensverbreitung" des Beschwerdeführers, das heisst lange abstrakte Ausführungen mit wenig greifbarer Relevanz für die konkrete Falllösung, negativ werten. Im Ergebnis ist die Bewertung des Beschwerdegegners nachvollziehbar. Er konnte die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung und insbesondere aufgrund der fehlenden Fähigkeit zur zielgerichteten Analysierung und Bearbeitung der konkreten Probleme sowie wegen des fehlenden Beizugs der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ohne Rechtsverletzung als nicht bestanden beurteilen.
E. 6.1 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der rechtskundige Beschwerdeführer legt seine Mittellosigkeit nicht dar, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 VRG).
E. 7 Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; 136 II 61 E. 1.1.1; BGr, 6. August 2019, 2D_10/2019, E. 2.2 und
16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 170.-- Zustellkosten, Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an die Parteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00397 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00397 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.07.2026 Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Rechtsanwaltsprüfung [Nichtbestehen der schriftlichen Anwaltsprüfung]
Die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt sich auf Rechtsverletzungen sowie unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht hat bei der Bewertung von Anwaltsprüfungen erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht sowie wenn Verfahrensmängel vorliegen (E. 4.4). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass offensichtliche Mängel bestehen oder dass sich der Beschwerdegegner auf unsachliche Kriterien abstützt (E. 5).
Abweisung UP. Abweisung. Stichworte: ANWALT ANWALTSGESETZ ANWALTSPATENT ANWALTSPRÜFUNG ANWALTSPRÜFUNGSKOMMISSION BEGRÜNDUNGSPFLICHT ERMESSEN KOGNITION POLIZEIERLAUBNIS PRÜFUNGSDICHTE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT Rechtsnormen: § 2 AnwG § 4 Abs. 1 AnwG Art. 3 Abs. 1 BGFA Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA Art. 8 Abs. 1 BGFA Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
4. Abteilung VB.2025.00397 Urteil der 4. Kammer vom 25. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiber Elias Studer. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsanwaltsprüfung, hat sich ergeben: I. A absolvierte am
24. Februar 2025 zum dritten Mal die schriftliche Anwaltsprüfung. Am
16. Mai 2025 beschloss die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, dass die Anwaltsprüfung nicht abgenommen und A abgewiesen wird. A könne sich frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom
24. Februar 2025 an, zu einer neuen Prüfung anmelden. Dieser Beschluss wurde A am 22. Mai 2025 zugestellt. II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 23. Juni 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission sei aufzuheben, die am 24. Februar 2025 erstellte schriftliche Prüfungsarbeit sei mit der Qualifikation genügend zu bewerten und er sei aufgrund der als genügend bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeit vom
24. Februar 2025 zur mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen, unter Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. A beantragte zudem, es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Gleichentags stellte er bei der Anwaltsprüfungskommission ein Gesuch um Wiedererwägung des Beschlusses vom
16. Mai 2025. Die Anwaltsprüfungskommission beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an A. Weiter legte die Anwaltsprüfungskommission der Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2025 den Beschluss betreffend die Wiedererwägung vom 4. Juli 2025 bei, in welchem das Gesuch um Wiedererwägung des Prüfungsentscheids vom 16. Mai 2025 abgewiesen wird. A hielt in seiner Replik vom
17. September 2025 an seinen Anträgen fest und ersuchte zusätzlich um Ansetzung einer mündlichen Verhandlung. Mit Duplik vom 2. Oktober 2025 hielt auch die Anwaltsprüfungskommission an ihren Anträgen fest. A reichte am
17. November 2025 eine Triplik ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]) und §§ 2 ff. sowie 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom
17. November 2003 (AnwaltsG, LS 215.1) ist gegen Anordnungen der Anwaltsprüfungskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Für deren Behandlung ist die Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch eine angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, auch wenn dem Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Beschluss die Möglichkeit offensteht, die Prüfung nach zwei Jahren zu wiederholen (vgl. dazu VGr, 2. August 2007, VB.2007.00060, E. 1.3). 1.3 Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. vorgängig eine Anhörung hätte stattfinden müssen. Daraus resultiere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bei negativen Prüfungsentscheiden besteht auf Gesuch hin Anspruch auf eine summarische schriftliche Begründung, welche spätestens in einem Rechtsmittelverfahren über den Prüfungsentscheid nachzuliefern ist. Dieser Begründungspflicht ist der Beschwerdegegner nachgekommen. Ein Anspruch auf eine vorgängige Anhörung besteht nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. 3. Weiter beantragt der Beschwerdeführer in seiner Replik eine mündliche Verhandlung. Die Bewertung von Anwaltsprüfungen fällt nicht in den Anwendungsbereich des einen Anspruch auf mündliche Verhandlung vermittelnden Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101; vgl. BGE 137 I 467 E. 2.9). Nach ständiger Praxis liegt es in diesem Fall im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung gemäss § 59 VRG durchführen will. Es verzichtet in der Regel darauf, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5 und 20). Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich umfassend zur Sache zu äussern. Aufgrund der umfassenden schriftlichen Stellungnahmen sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschwerdegegners bzw. der Expertinnen und Experten ist von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen. 4. 4.1 Was die vom Beschwerdeführer im Detail beanstandete Bewertung der Prüfung angeht, bestimmt sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach Massgabe von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG. Grundsätzlich können nur Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Damit ist insbesondere die Rüge der Unangemessenheit von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen ausgeschlossen (vgl. § 50 Abs. 2 VRG). 4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b des (eidgenössischen) Anwaltsgesetzes vom 20. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) ist ein bestandenes Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse Voraussetzung für die Erteilung des Anwaltspatents. Im Übrigen können die Kantone die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festlegen (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Entsprechend bestimmt § 2 AnwaltsG, dass Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Anwaltsprüfung bestanden haben und die persönlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. ac BGFA erfüllen und zutrauenswürdig sind, das Anwaltspatent erteilt wird. Ob die Prüfung bestanden ist, beurteilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwaltsG die durch das Obergericht für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählte Anwaltsprüfungskommission. 4.3 Das Anwaltspatent entspricht einer Polizeierlaubnis (BGE 130 II 87 E. 3; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2652; Tomas Poledna, Anwaltsmonopol und Zulassung zum Anwaltsberuf Streiflichter in vier Thesen, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Festschrift Schweizerischer Anwaltsverband 1998, Bern 1998, S. 89 ff.). Für die Polizeierlaubnis ist charakteristisch, dass die darum ersuchende Person sie beanspruchen kann, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Somit liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird, in der Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2661). Entsprechend gewähren auch § 2 AnwaltsG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA einen Rechtsanspruch auf Erteilen des Anwaltspatents, sofern (unter anderem) die Prüfung bestanden wurde bzw. die Bewerberin oder der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. 4.4 Letztere Voraussetzung wurde durch den Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Es fehlen genaue Angaben, ab welchem Kenntnisstand es möglich sein soll, den Anwaltsberuf auszuüben. Diese Offenheit bezweckt, der Behörde einen gewissen Handlungsspielraum zu gewähren, weil einerseits Sachverhaltsmomente zu beachten sind, welche der Gesetzgeber nicht überblicken kann, andererseits aber auch die spezialisierte Behörde Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, bezüglich welcher sie sich aufgrund ihrer weiten Vergleichsbasis und ihres grösseren Gesamtüberblicks genauer auskennt als die Gerichte, welchen ja nur einzelne Fälle zum Entscheid vorgelegt werden (vgl. BGE 119 Ib 33 E. 3b). Es entspricht gerade der Hauptaufgabe des Beschwerdegegners, zu unterscheiden, bei welchen Bewerberinnen und Bewerbern die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind und bei welchen nicht. Entsprechend hat sich das Gericht bei der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und des Entscheids des Beschwerdegegners Zurückhaltung aufzuerlegen. Demnach kann und muss auch das Verwaltungsgericht unabhängig von der allgemeinen Kognitionsbeschränkung (vorn E. 4.1) in Prüfungssachen darauf verzichten, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. zur Herabsetzung der Prüfungsdichte bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, Donatsch, § 20 N. 88 mit Hinweisen; BGr, 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt selbst bei der Überprüfung von Examensleistungen, bei welchen es, wie bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 136 I 229 E. 6.2; BGE 131 I 467 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht hat somit erst einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist, auf sachfremden Kriterien beruht oder Verfahrensmängel vorliegen (vgl. VGr, 11. Dezember 2025, VB.2025.00463, E. 3.2 und
17. April 2019, VB.2018.00648, E. 2.3; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.4 und 3. Juli 2006, 2P.93/2006, E. 2.1; BGE 131 I 467 E. 3.1; 121 I 225 E. 4b). Auf Verfahrensfragen beziehen sich in diesem Zusammenhang alle Einwendungen, welche den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen Fällen hat das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen (VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 2.3; BGr, 2. August 2007, 2P.44/2007, E. 2.1 am Ende). 5. Abgesehen von der oben (E. 2) thematisierten Gehörsverletzung rügt der Beschwerdeführer keine Verfahrensmängel. Er bemängelt jedoch detailliert die Prüfungsbewertung. Die Examinatoren erklärten übereinstimmend, dass der Gesamteindruck der Prüfungsleistung des Beschwerdeführers nicht genügend sei. In der Gesamtbeurteilung hält der erstbeurteilende Experte als Referent Folgendes fest: "Die zwei zu 40 % zählenden Aufgaben wurden mit deutlich 'ungenügend' (3.0) und 'genügend' (4.0) bewertet. Die Aufgabe 3, welche gemäss Aufgabenstellung zu 20 % gewichtet wird, wurde mit 'gut' (5.0) bewertet. Bei einer rein rechnerischen Betrachtung ergibt sich folgendes Bild: Aufgabe l 40 x 3.0 Aufgabe 2 40 x 4.0 Aufgabe 3 20 x 5.0 Total 38 : 100 = 3.8" Im Ergebnis wird festgehalten, dass die gut gelöste dritte Aufgabe die Resultate der ersten und zweiten Aufgabe nicht zu kompensieren vermöge, weshalb die Nichtabnahme der Prüfung beantragt werde. Auch der zweite Experte geht von einer genügenden Lösung der Aufgabe 2, einer guten Lösung der Aufgabe 3 und einer ungenügenden Lösung der Aufgabe 1 aus. Er hält zur Aufgabe 1 insbesondere fest, dass diese sehr deutlich ungenügend gelöst worden sei, wobei er die Note 3 für grosszügig halte. Entsprechend fallen die Meinungen der dritten, vierten und fünften Expertin aus. Im Einzelnen ergibt sich zu den drei gestellten Aufgaben das Folgende: 5.1 Bei Aufgabe 1 (Gewichtung 40 %) sollte in Anlehnung an den Fall des Spitals Wetzikon ein im Rahmen eines laufenden Spitalneubaus tätiges Bauunternehmen dabei beraten werden, wie es seine offenen Forderungen gegenüber der zahlungsunfähigen "Spital X AG" absichern und durchsetzen kann. Der "Spital X AG" wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Sie schuldet dem Bauunternehmen noch einen Teil des Werklohns. Diese Aufgabe betrachtet der Beschwerdegegner als "sehr deutlich ungenügend" gelöst, da der Beschwerdeführer an den sich stellenden Fragen vorbeigeschrieben habe und die Ausführungen zu allgemein und ohne Bezug zum konkreten Fall seien. Insbesondere habe er die Möglichkeit der (vorläufigen) Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht genügend thematisiert. Der Beschwerdeführer hat die Hauptproblematik beim für die Aufgabenlösung zentralen Bauhandwerkerpfandrecht übersehen, obwohl sich diese aus dem einschlägigen Gesetzesartikel ergibt: Aus Art. 839 Abs. 4−6 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) wird klar, dass die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht möglich ist, wenn es sich beim zu pfändenden Grundstück um Verwaltungsvermögen handelt (explizit verneint Art. 9 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts [SR 282.11] die Pfändbarkeit von Vermögenswerten des Gemeinwesens). Die Beurteilung, dass sich der Beschwerdeführer mit der Frage, ob ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden kann, nicht auseinandersetzte, obwohl sich die Frage beim als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisierten und im Eigentum mehrerer Gemeinden befindlichen Spital gemäss dem Beschwerdegegner aufdrängte, ist daher nachvollziehbar. Weiter beanstandet der Beschwerdegegner die umfangreichen, jedoch nicht nötigen Ausführungen des Beschwerdeführers zur vorsorglichen Beweisführung bezüglich Mängel. Zwar mag es zutreffen, dass entgegen dem Beschwerdegegner nicht negativ zu werten ist, dass der Beschwerdeführer die Frage angesprochen hat, ob die provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts während der Nachlassstundung möglich ist, da Art. 297 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SR 281.1) die Sistierung nicht dringlicher Zivilprozesse vorsieht und in der Aufgabenstellung explizit nach den Folgen der Nachlassstundung gefragt wurde. Weiter war der Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die Leistung des Bauunternehmens bereits vollständig erbracht ist oder nicht, nicht ganz eindeutig. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aufgrund der oben geschilderten gravierenden Mängel der Prüfungslösung die Bewertung des Beschwerdegegners der Aufgabe 1 als (sehr deutlich) ungenügend insgesamt nachvollziehbar ist und sie nicht auf sachfremden Kriterien beruht. Der Gesamteindruck einer sehr deutlich ungenügenden Leistung ist nicht zu beanstanden. 5.2 Bei Aufgabe 2 (Gewichtung 40 %) ging es um den gescheiterten Verkauf eines Landwirtschaftsbetriebs an eine vom Mandanten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie von dessen Geschäftspartner zu gründende GmbH. Im Fokus standen dabei eine Reservationsvereinbarung und die Rückforderung einer Anzahlung sowie ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Geschäftspartners gegenüber dem Mandanten. Diesbezüglich begründet der Beschwerdegegner seine Bewertung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar die sich stellenden Probleme erkannt, diese jedoch zu grundlegend abgehandelt habe, indem er zu wenig konkret auf die sich stellenden Fragen im Prüfungsfall eingegangen sei. Er habe keine konkrete Analyse des Vertragstextes vorgenommen und kenne die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gültigkeit von Reservationsvereinbarungen bei Grundstückkäufen nicht. Im Rahmen der Frage nach der internen Haftung zwischen dem Mandanten und seinem Geschäftspartner habe er die einschlägige gesetzliche Bestimmung (Art. 538 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) nicht genannt. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer über ein gutes theoretisches Wissen verfüge, dieses aber zu wenig auf den Sachverhalt anzuwenden wisse. Unter Berücksichtigung der positiven und negativen Aspekte der Fallbearbeitung sei die Aufgabe "genügend" gelöst. Auch hier mögen einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers im Grundsatz berechtigt sein etwa zur Frage, ob es gerechtfertigt ist, im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 OR (Wirkung der vorgeschriebenen Form) in Verbindung mit Art. 216 OR (Formvorschrift für den Grundstückkauf) den Begriff "ungültig" anstelle von "nichtig" als falsch zu werten, oder zur Frage, ob er die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gültigkeit von Konventionalstrafen in nicht öffentlich beurkundeten Reservationsvereinbarungen ohne deren explizite Kenntnis − hergeleitet hat. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer aber auch bei dieser Aufgabe nicht aufzuzeigen, dass die Bewertung des Beschwerdegegners offensichtliche Mängel aufweist. Stattdessen führt er über weite Teile der Beschwerdeschrift aus, weshalb seine Erörterungen zutreffend seien. Der Tatsache, dass er den Vertragstext nicht konkret analysiert hat und damit übersehen hat, dass nur "der Anteil der Anzahlung, welcher den Kosten der Eigentümerschaft aus dem bisherigen Verkaufsprozess und allfälligen Folgekosten entspricht" vom Rückforderungsverzicht erfasst ist , weswegen er zentrale Probleme des Falles nicht erkannte, hält er nichts entgegen. Gleich verhält es sich auch mit der fehlenden Nennung des einschlägigen Gesetzesartikels (Art. 538 Abs. 2 OR) im Rahmen der internen Haftung der der Gründung der GmbH vorangehenden einfachen Gesellschaft; entgegen dem Beschwerdeführer ist die Sichtweise des Beschwerdegegners, dass es zur Arbeit eines Rechtsanwalts gehört, bei der Kommunikation mit der Klientschaft auf die einschlägigen Gesetzesartikel abzustellen und diese auch zu nennen, nachvollziehbar. Auch die Beurteilung des Beschwerdegegners, dass der Beschwerdeführer die Probleme zu grundlegend und abstrakt abhandle beispielsweise auch aufgrund von nicht notwendigen Ausführungen zum Fusionsgesetz und nicht genügend detailliert auf die zentralen Problemstellungen des Sachverhalts eingehe, ist nachvollziehbar; dass die Mängel in der Lösung insgesamt zur Bewertung "genügend" führen, liegt im den Prüfungsexpertinnen und -experten zustehenden Fachermessen (vgl. VGr,
11. Dezember 2025, VB.2025.00463, E. 4.7). 5.3 Bei der weniger umfangreichen Aufgabe 3 (Gewichtung 20 %) bezüglich eines gerichtlichen Verbots nach Art. 258 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) ging der Beschwerdeführer mit Verweis auf Art. 19 ZPO (allgemeine örtliche Zuständigkeit bei freiwilliger Gerichtsbarkeit) fälschlicherweise von der örtlichen Zuständigkeit am Wohnsitz des Mandanten aus, obwohl nach Art. 29 Abs. 4 ZPO (örtliche Zuständigkeit bei Grundstücken) für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, zwingend das Gericht am Ort des Grundstücks zuständig ist. Die Bewertung der Aufgabe 3 mit "gut" ist deshalb nachvollziehbar und liegt im Fachermessen des Beschwerdegegners. Dass für eine Bewertung mit "sehr gut" verlangt werden darf, dass der Beschwerdeführer das Gesetz kennt bzw. innerhalb der für die Prüfung zur Verfügung stehenden Zeit die einschlägige Bestimmung findet und die Zuständigkeit korrekt festlegt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hält sein eigenes Ergebnis denn auch selbst für "verwunderlich". 5.4 Der Beschwerdeführer vermag damit nicht aufzuzeigen, dass offensichtliche Mängel bestehen oder sich der Beschwerdegegner auf unsachliche Kriterien abstützte. Selbst wenn einzelne Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Begründung des Beschwerdegegners zutreffen, ändert dies am Ergebnis nichts. Eine Anwaltsprüfung ohne konkretes Prüfungsschema mit Punkten wie im vorliegenden Fall ist einer detaillierten Überprüfung einzelner Argumente bzw. einer detaillierten Neubeurteilung nicht zugänglich (vgl. dazu auch BGr, 9. September 2025, 2D_24/2024, E. 6.1). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Bewertung der Prüfung durch mehrere hier fünf Expertinnen und Experten genügend Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung bietet (BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 4.4.2 mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2018.00648, E. 7.1). Der Beschwerdegegner durfte auch die allgemeine "Wissensverbreitung" des Beschwerdeführers, das heisst lange abstrakte Ausführungen mit wenig greifbarer Relevanz für die konkrete Falllösung, negativ werten. Im Ergebnis ist die Bewertung des Beschwerdegegners nachvollziehbar. Er konnte die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung und insbesondere aufgrund der fehlenden Fähigkeit zur zielgerichteten Analysierung und Bearbeitung der konkreten Probleme sowie wegen des fehlenden Beizugs der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ohne Rechtsverletzung als nicht bestanden beurteilen. 6. 6.1 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der rechtskundige Beschwerdeführer legt seine Mittellosigkeit nicht dar, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 VRG). 7. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; 136 II 61 E. 1.1.1; BGr, 6. August 2019, 2D_10/2019, E. 2.2 und
16. August 2007, 2C_187/2007, E. 2.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 170.-- Zustellkosten, Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an die Parteien.