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VB.2025.00294

nachträgliche Baubewilligung

Zürich VerwG · 2026-08-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Baubewilligung für SwimSpa-Anlage. Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Eine betriebliche Einheit verschiedener Anlagen(teile) setzt praxisgemäss neben der räumlichen Nähe einen engen funktionalen Zusammenhang voraus: Die einzelnen Teile müssen sich derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Sofern es sich nicht um die gleiche Bauherrschaft handelt, muss zumindest eine gemeinsame Organisation oder Zwecksetzung der verschiedenen Bauherrschaften existieren (E. 4.2). Der Whirlpool auf dem Dach der obersten Stockwerkeigentumseinheit und die vorliegend strittige SwimSpa-Anlage im Garten der darunterliegenden Stockwerkeigentumseinheit bilden keine Gesamtanlage (E. 4.3). Mit den eingeschränkten Betriebszeiten ist dem Vorsorgeprinzip vorliegend Genüge getan (E. 4.5). Mit der geplanten Abdeckung der SwimSpa-Anlage wird kein im Sinn der Schutzfunktion nutzbarer Hohlraum und damit auch kein Gebäude geschaffen (E. 5.2). Die geplante Anlage ordnet sich genügend ein (E. 6). Abweisung.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Baugrundstück ist der Wohnzone W2 25 gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Oberrieden vom 12. September 2013 und der Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss der Lärmschutz-Verordnung vom

15. Dezember 1986 (LSV) zugeordnet. Die Baubewilligung für den Abbruch der bisherigen Gebäude und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern datiert vom 11. November 2019. Mit Beschluss vom 24. Januar 2022 erteilte die Beschwerdegegnerin 2 einer anderen Stockwerkeigentümerschaft der Liegenschaft an der G-Strasse 03–04 die Baubewilligung für einen Whirlpool auf dem Dach des Gebäudes (vgl. VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00673; bestätigt mit BGr, 9. Dezember 2024, 1C_198/2024). Mit dem im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ergangenen Beschluss vom

23. September 2024 bewilligte die Beschwerdegegnerin 2 der Bauherrschaft die hier strittige und bereits errichtete, aber noch nicht in Betrieb genommene SwimSpa-Anlage im Gartenbereich entlang der Südwestfassade der Stockwerkeigentumseinheit G-Strasse 02. In Rahmen dieses ordentlichen Baubewilligungsverfahrens wurde ein Lärmgutachten der H AG vom

13. Mai 2024 (nachfolgend: Lärmgutachten) eingeholt.

E. 2.2 Da die Gemeinde Oberrieden die Harmonisierung der Baubegriffe erst auf den

26. Januar 2026 (Inkrafttreten) umgesetzt hat, bleiben gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Mai 2016 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) die dort genannten und im Anhang PBG sowie im Anhang 2 ABV wiedergegebenen Bestimmungen in ihrer bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung vorliegend anwendbar.

E. 3.1 Die Baukommission beantragt zur Feststellung des Sachverhalts bezüglich der in der Beschwerde kritisierten Höhenlage von Terrain und SwimSpa-Anlage einen Augenschein.

E. 3.2 Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Der Sachverhalt ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen rechtsgenüglich in den Akten dokumentiert, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, auf dem Baugrundstück bestünden nun zwei Pools; zum einen der Whirlpool auf dem Dach und zum anderen die hier strittige SwimSpa-Anlage im Garten. Die beiden Pools würden zusammen eine Gesamtanlage bilden, weshalb sie aus lärmschutzrechtlicher Sicht zusammen beurteilt werden müssten; dies gebiete auch das Koordinationsgebot. Eine solche Beurteilung sei jedoch nicht erfolgt. Zudem sei das Vorsorgeprinzip verletzt, da ein Standort der SwimSpa-Anlage vor der Südfassade verhältnismässiger wäre. Ebenfalls seien die Betriebszeiten aus vorsorglicher Sicht auf den Tag zu beschränken.

E. 4.2.1 Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG) soll Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Zu den Einwirkungen zählen insbesondere Lärm und Erschütterungen (Art. 7 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 11 USG werden Lärm und Erschütterungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Abs. 2). Neue ortsfeste Anlagen (d.

h. Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 errichtet wurden; vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).

E. 4.2.2 Gemäss Anhang 6 Ziff. 1 LSV gelten die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 Ziff. 2 LSV etwa auch für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (lit. e). Nach Ziff. 3.1 der einschlägigen Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zum Geltungsbereich des Anhangs 6 der LSV werden Schwimmbad- und Wärmepumpen den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm; Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, hrsg.

v. BAFU, Bern 2024). Es überzeugt, Lärm von Schwimmbadpumpen gleich wie jenen von Wärmepumpen zu behandeln (VGr, 8. September 2022, VB.2021.00741/VB.2021.00765, E. 4.2.2). Das Bundesgericht bringt den Anhang 6 der LSV auch auf Wärmepumpen Privater in der Wohnzone und nicht bloss auf gewerblich genutzte Wärmepumpen zur Anwendung (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, Sachverhalt und E. 2.1; 16. Juli 2020, 1C_418/2019, E. 3.3; 13. Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2;

18. Januar 2016, 1C_204/2015, E. 3.1).

E. 4.2.3 Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Dies ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2). Solche weitergehenden Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein; dies setzt in der Regel voraus, dass mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8). Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (zum Ganzen VGr, 8. September 2022, VB.2021.00741/VB.2021.00765, E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.4 Der Begriff der Anlage wird in Art. 7 Abs. 7 USG definiert und in zahlreichen Bestimmungen des Umweltrechts vorausgesetzt. Darunter kann – je nach Regelungszusammenhang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen zu verstehen sein. Art. 8 USG und das darin zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen – insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung – eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Eine betriebliche Einheit verschiedener Anlagen(teile) setzt praxisgemäss neben der räumlichen Nähe einen engen funktionalen Zusammenhang voraus: Die einzelnen Teile müssen sich derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Sofern es sich nicht um die gleiche Bauherrschaft handelt, muss zumindest eine gemeinsame Organisation oder Zwecksetzung der verschiedenen Bauherrschaften existieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Gesamtanlage in der Regel nur angenommen werden kann, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das durch behördliche Auflagen Gebotene hinaus. Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentümer/Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden; umgekehrt kann ein gemeinschaftliches Auftreten oder Zusammenwirken ein Indiz für eine gemeinschaftliche Zwecksetzung und Koordination der Einheiten sein (BGE 142 II 20 E. 3.1 ff.).

E. 4.3 Die Bauherrschaften für den Whirlpool auf dem Dach der obersten Stockwerkeigentumseinheit und die vorliegend strittige SwimSpa-Anlage im Garten der darunterliegenden Stockwerkeigentumseinheit sind nicht dieselben. Der fragliche Abschnitt des Gartens, in welchem die SwimSpa-Anlage errichtet ist, steht den privaten Beschwerdegegnern zur ausschliesslichen Benutzung zu, wie wenn sie daran ein Sonderrecht hätten. Angesichts des erheblichen, zwei Geschosse umfassenden vertikalen sowie des horizontalen Versatzes zwischen dem Whirlpool auf dem Dach und der streitbetroffenen SwimSpa-Anlage im Garten besteht keine umweltschutzrechtlich relevante räumliche Nähe. Zudem bilden die beiden Pools keine betriebliche Einheit und dienen sie einem unterschiedlichen Nutzerkreis. Eine gemeinsame Planung und Organisation oder Koordination in Bezug auf die beiden Pools besteht nicht. Sie dienen auch keinem gemeinsamen Zweck noch wird mit ihnen ein gemeinsames Ziel verfolgt, auch wenn sie beide eine ähnliche Funktion erfüllen. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Pools ist daher zu verneinen und eine umweltrechtliche Gesamtanlage ist offensichtlich nicht gegeben. Die beiden Anlagen sind daher separat zu betrachten.

E. 4.4 Bereits mangels eines Bewilligungserfordernisses mehrerer Behörden ist auch das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) nicht verletzt.

E. 4.5 Das Baugrundstück ist wie einleitend erwähnt der ES II zugeteilt, weshalb tagsüber Planungswerte von 55 dB(A) und nachts solche von 45 dB(A) einzuhalten sind. Gemäss dem Lärmgutachten unterschreitet das Bauprojekt die Planungswerte am Tag um 13 dB und in der Nacht um 6 dB. Selbst diese Werte werden praktisch ausschliesslich im Falle des Maximalbetriebs (alle Düsen auf Maximalstufe [Modi 1, 2, 3 und 4]) erreicht, während der reduzierte Betrieb (nur Modi 3 und 4) deutlich leiser ausfällt und für die Beurteilung kaum relevant ist. Wird die SwimSpa-Anlage nicht benutzt, sind zudem keine Umwälzpumpen in Betrieb, womit dann auch keine technischen Geräuschemissionen entstehen. Die Planungswerte werden daher in jeder denkbaren Betriebssituation klar unterschritten. Sodann wurde der Betrieb des SwimSpas vom Beschwerdegegner 2 auflageweise auf gewisse Betriebszeiten beschränkt. So ist der Maximalbetrieb nur für zwei Stunden am Tag und eine Stunde in der Nacht (ab 19 Uhr) und der reduzierte Betrieb für vier Stunden am Tag und zwei Stunden in der Nacht zulässig. Eine (noch) weitergehende Einschränkung der Betriebszeiten des SwimSpas erweist sich vorliegend als nicht notwendig. Aus Gründen der Vorsorge ist mit Blick auf die Erkenntnisse des Lärmgutachtens auch nicht etwa eine Versetzung der SwimSpa-Anlage vor die Südfassade des Gebäudes angezeigt. Mit den eingeschränkten Betriebszeiten ist dem Vorsorgeprinzip vorliegend Genüge getan. Die SwimSpa-Anlage ist im Ergebnis aus lärmschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, da das SwimSpa abgedeckt und damit gegen Witterung geschützt werden könne, sei es ein besonderes Gebäude, welches den Grenzabstand einhalten müsse, was vorliegend nicht der Fall sei.

E. 5.2 Gebäude dürfen grundsätzlich, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, einen Grenzabstand von 3,5 m nicht unterschreiten (§ 270 Abs. 1 PBG). Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (§ 2 Abs. 1 ABV). Ob eine Baute ein Gebäude im Rechtssinn darstellt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Wesentlich sind dabei zwei Merkmale des Gebäudebegriffs: Dasjenige der Schutzfunktion für Menschen oder Sachen sowie dasjenige des mehr oder weniger vollständigen Abschlusses (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00524, E. 4.1). Mit der geplanten Abdeckung der SwimSpa-Anlage wird jedenfalls kein im Sinne der Schutzfunktion nutzbarer Hohlraum geschaffen. Ein solcher ist jedoch Voraussetzung für die Erfüllung des Gebäudebegriffs. Wenn die Vorinstanz daher den Gebäudebegriff verneinte, ist dies nicht zu beanstanden. Da die abgedeckte SwimSpa-Anlage kein Gebäude ist, muss sie auch den Grenzabstand nicht einhalten.

E. 6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Terrainveränderungen, auf denen die SwimSpa-Anlage liege, würden sich nicht rechtsgenügend einordnen und seien überdies nie bewilligt worden. Auszugehen sei von einer Höhenkote von 524,7 m ü. M.

E. 6.2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).

E. 6.2.2 Gemäss 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

E. 6.3 Das Terrain im Bereich der strittigen SwimSpa-Anlage mit einer Höhenkote an der südwestlichen Gebäudeecke von 527,5 m ü. M. wurde bereits mit Änderungsbaubewilligung vom

20. Dezember 2021 bewilligt, wie sich aus dem Umgebungsplan vom

28. Juli 2021 ergibt. Es ist sodann im Bereich des SwimSpas nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; einzig ein schmaler Streifen neben dem SwimSpa entlang der Grundstücksgrenze wurde in untergeordnetem Mass aufgeschüttet. Dadurch wird die horizontale Fläche, welche bereits mit Bewilligung vom 20. Dezember 2021 bewilligt wurde, weitergeführt. Wo diesbezüglich ein Einordnungsmangel auszumachen sein sollte, substanziieren die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise. Das SwimSpa selbst überragt das Terrain sodann nur geringfügig um max. 50 cm (bei geschlossener Abdeckung), weshalb es sich von vornherein problemlos in die Umgebung einordnet.

E. 7 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Bauherrschaft zu verpflichten. Gemeinwesen sind in Konstellationen, in denen sich private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    255.-- Zustellkosten, Fr. 3'755.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.
  4. Die Beschwerdeführenden werden je und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00294 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00294 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.08.2026 Spruchkörper:

1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: nachträgliche Baubewilligung Baubewilligung für SwimSpa-Anlage.

Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Eine betriebliche Einheit verschiedener Anlagen(teile) setzt praxisgemäss neben der räumlichen Nähe einen engen funktionalen Zusammenhang voraus: Die einzelnen Teile müssen sich derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Sofern es sich nicht um die gleiche Bauherrschaft handelt, muss zumindest eine gemeinsame Organisation oder Zwecksetzung der verschiedenen Bauherrschaften existieren (E. 4.2). Der Whirlpool auf dem Dach der obersten Stockwerkeigentumseinheit und die vorliegend strittige SwimSpa-Anlage im Garten der darunterliegenden Stockwerkeigentumseinheit bilden keine Gesamtanlage (E. 4.3). Mit den eingeschränkten Betriebszeiten ist dem Vorsorgeprinzip vorliegend Genüge getan (E. 4.5). Mit der geplanten Abdeckung der SwimSpa-Anlage wird kein im Sinn der Schutzfunktion nutzbarer Hohlraum und damit auch kein Gebäude geschaffen (E. 5.2). Die geplante Anlage ordnet sich genügend ein (E. 6).

Abweisung. Stichworte: EINORDNUNG GESAMTANLAGE LÄRMEMISSIONEN SWIMSPA VORSORGEPRINZIP Rechtsnormen: § 2 Abs. I ABV § 238 Abs. I PBG Art. 7 Abs. VII USG Art. 8 USG Art. 11 Abs. II USG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2025.00294 Urteil der 1. Kammer vom 13. August 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin. In Sachen

1.    A,

2.    B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende, gegen

1.    D,

2.    E, beide vertreten durch RA F,

3.    Baukommission Oberrieden, Beschwerdegegnerschaft, betreffend nachträgliche Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom

23. September 2024 erteilte die Baukommission Oberrieden D und E die Baubewilligung für eine SwimSpa-Anlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Oberrieden. II. Gegen diesen Beschluss gelangten A und B an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 25. März 2025 ab. III. Hierauf erhoben A und B am

12. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Baukommission Oberrieden beantragte am 19. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins. Das Baurekursgericht beantragte am 12. Juni 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. D und E beantragten mit Beschwerdeantwort vom

16. Juni 2025 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit Replik vom

14. Juli 2025 hielten A und B an ihren Beschwerdeanträgen fest und beantragten die Abweisung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 wurde das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Duplik von D und E datiert – unter Festhalten an den gestellten Anträgen – vom 25. August 2026; die den Schriftenwechsel abschliessende Triplik von A und B vom

18. September 2025. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Baugrundstück ist der Wohnzone W2 25 gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Oberrieden vom 12. September 2013 und der Empfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss der Lärmschutz-Verordnung vom

15. Dezember 1986 (LSV) zugeordnet. Die Baubewilligung für den Abbruch der bisherigen Gebäude und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern datiert vom 11. November 2019. Mit Beschluss vom 24. Januar 2022 erteilte die Beschwerdegegnerin 2 einer anderen Stockwerkeigentümerschaft der Liegenschaft an der G-Strasse 03–04 die Baubewilligung für einen Whirlpool auf dem Dach des Gebäudes (vgl. VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00673; bestätigt mit BGr, 9. Dezember 2024, 1C_198/2024). Mit dem im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ergangenen Beschluss vom

23. September 2024 bewilligte die Beschwerdegegnerin 2 der Bauherrschaft die hier strittige und bereits errichtete, aber noch nicht in Betrieb genommene SwimSpa-Anlage im Gartenbereich entlang der Südwestfassade der Stockwerkeigentumseinheit G-Strasse 02. In Rahmen dieses ordentlichen Baubewilligungsverfahrens wurde ein Lärmgutachten der H AG vom

13. Mai 2024 (nachfolgend: Lärmgutachten) eingeholt. 2.2 Da die Gemeinde Oberrieden die Harmonisierung der Baubegriffe erst auf den

26. Januar 2026 (Inkrafttreten) umgesetzt hat, bleiben gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Mai 2016 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) die dort genannten und im Anhang PBG sowie im Anhang 2 ABV wiedergegebenen Bestimmungen in ihrer bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung vorliegend anwendbar. 3. 3.1 Die Baukommission beantragt zur Feststellung des Sachverhalts bezüglich der in der Beschwerde kritisierten Höhenlage von Terrain und SwimSpa-Anlage einen Augenschein. 3.2 Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Der Sachverhalt ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsfragen rechtsgenüglich in den Akten dokumentiert, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, auf dem Baugrundstück bestünden nun zwei Pools; zum einen der Whirlpool auf dem Dach und zum anderen die hier strittige SwimSpa-Anlage im Garten. Die beiden Pools würden zusammen eine Gesamtanlage bilden, weshalb sie aus lärmschutzrechtlicher Sicht zusammen beurteilt werden müssten; dies gebiete auch das Koordinationsgebot. Eine solche Beurteilung sei jedoch nicht erfolgt. Zudem sei das Vorsorgeprinzip verletzt, da ein Standort der SwimSpa-Anlage vor der Südfassade verhältnismässiger wäre. Ebenfalls seien die Betriebszeiten aus vorsorglicher Sicht auf den Tag zu beschränken. 4.2 4.2.1 Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG) soll Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Zu den Einwirkungen zählen insbesondere Lärm und Erschütterungen (Art. 7 Abs. 2 USG). Gemäss Art. 11 USG werden Lärm und Erschütterungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Abs. 2). Neue ortsfeste Anlagen (d.

h. Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 errichtet wurden; vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). 4.2.2 Gemäss Anhang 6 Ziff. 1 LSV gelten die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm nach Anhang 6 Ziff. 2 LSV etwa auch für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (lit. e). Nach Ziff. 3.1 der einschlägigen Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zum Geltungsbereich des Anhangs 6 der LSV werden Schwimmbad- und Wärmepumpen den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm; Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, hrsg.

v. BAFU, Bern 2024). Es überzeugt, Lärm von Schwimmbadpumpen gleich wie jenen von Wärmepumpen zu behandeln (VGr, 8. September 2022, VB.2021.00741/VB.2021.00765, E. 4.2.2). Das Bundesgericht bringt den Anhang 6 der LSV auch auf Wärmepumpen Privater in der Wohnzone und nicht bloss auf gewerblich genutzte Wärmepumpen zur Anwendung (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, Sachverhalt und E. 2.1; 16. Juli 2020, 1C_418/2019, E. 3.3; 13. Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2;

18. Januar 2016, 1C_204/2015, E. 3.1). 4.2.3 Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Dies ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2). Solche weitergehenden Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein; dies setzt in der Regel voraus, dass mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8). Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (zum Ganzen VGr, 8. September 2022, VB.2021.00741/VB.2021.00765, E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2.4 Der Begriff der Anlage wird in Art. 7 Abs. 7 USG definiert und in zahlreichen Bestimmungen des Umweltrechts vorausgesetzt. Darunter kann – je nach Regelungszusammenhang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen zu verstehen sein. Art. 8 USG und das darin zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen – insbesondere für den Bereich der Emissionsbegrenzung – eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Eine betriebliche Einheit verschiedener Anlagen(teile) setzt praxisgemäss neben der räumlichen Nähe einen engen funktionalen Zusammenhang voraus: Die einzelnen Teile müssen sich derart ergänzen, dass sie gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden oder bilden könnten. Sofern es sich nicht um die gleiche Bauherrschaft handelt, muss zumindest eine gemeinsame Organisation oder Zwecksetzung der verschiedenen Bauherrschaften existieren. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Gesamtanlage in der Regel nur angenommen werden kann, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das durch behördliche Auflagen Gebotene hinaus. Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentümer/Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden; umgekehrt kann ein gemeinschaftliches Auftreten oder Zusammenwirken ein Indiz für eine gemeinschaftliche Zwecksetzung und Koordination der Einheiten sein (BGE 142 II 20 E. 3.1 ff.). 4.3 Die Bauherrschaften für den Whirlpool auf dem Dach der obersten Stockwerkeigentumseinheit und die vorliegend strittige SwimSpa-Anlage im Garten der darunterliegenden Stockwerkeigentumseinheit sind nicht dieselben. Der fragliche Abschnitt des Gartens, in welchem die SwimSpa-Anlage errichtet ist, steht den privaten Beschwerdegegnern zur ausschliesslichen Benutzung zu, wie wenn sie daran ein Sonderrecht hätten. Angesichts des erheblichen, zwei Geschosse umfassenden vertikalen sowie des horizontalen Versatzes zwischen dem Whirlpool auf dem Dach und der streitbetroffenen SwimSpa-Anlage im Garten besteht keine umweltschutzrechtlich relevante räumliche Nähe. Zudem bilden die beiden Pools keine betriebliche Einheit und dienen sie einem unterschiedlichen Nutzerkreis. Eine gemeinsame Planung und Organisation oder Koordination in Bezug auf die beiden Pools besteht nicht. Sie dienen auch keinem gemeinsamen Zweck noch wird mit ihnen ein gemeinsames Ziel verfolgt, auch wenn sie beide eine ähnliche Funktion erfüllen. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den Pools ist daher zu verneinen und eine umweltrechtliche Gesamtanlage ist offensichtlich nicht gegeben. Die beiden Anlagen sind daher separat zu betrachten. 4.4 Bereits mangels eines Bewilligungserfordernisses mehrerer Behörden ist auch das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) nicht verletzt. 4.5 Das Baugrundstück ist wie einleitend erwähnt der ES II zugeteilt, weshalb tagsüber Planungswerte von 55 dB(A) und nachts solche von 45 dB(A) einzuhalten sind. Gemäss dem Lärmgutachten unterschreitet das Bauprojekt die Planungswerte am Tag um 13 dB und in der Nacht um 6 dB. Selbst diese Werte werden praktisch ausschliesslich im Falle des Maximalbetriebs (alle Düsen auf Maximalstufe [Modi 1, 2, 3 und 4]) erreicht, während der reduzierte Betrieb (nur Modi 3 und 4) deutlich leiser ausfällt und für die Beurteilung kaum relevant ist. Wird die SwimSpa-Anlage nicht benutzt, sind zudem keine Umwälzpumpen in Betrieb, womit dann auch keine technischen Geräuschemissionen entstehen. Die Planungswerte werden daher in jeder denkbaren Betriebssituation klar unterschritten. Sodann wurde der Betrieb des SwimSpas vom Beschwerdegegner 2 auflageweise auf gewisse Betriebszeiten beschränkt. So ist der Maximalbetrieb nur für zwei Stunden am Tag und eine Stunde in der Nacht (ab 19 Uhr) und der reduzierte Betrieb für vier Stunden am Tag und zwei Stunden in der Nacht zulässig. Eine (noch) weitergehende Einschränkung der Betriebszeiten des SwimSpas erweist sich vorliegend als nicht notwendig. Aus Gründen der Vorsorge ist mit Blick auf die Erkenntnisse des Lärmgutachtens auch nicht etwa eine Versetzung der SwimSpa-Anlage vor die Südfassade des Gebäudes angezeigt. Mit den eingeschränkten Betriebszeiten ist dem Vorsorgeprinzip vorliegend Genüge getan. Die SwimSpa-Anlage ist im Ergebnis aus lärmschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, da das SwimSpa abgedeckt und damit gegen Witterung geschützt werden könne, sei es ein besonderes Gebäude, welches den Grenzabstand einhalten müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. 5.2 Gebäude dürfen grundsätzlich, sofern nicht der Grenzbau vorgeschrieben oder erlaubt ist, einen Grenzabstand von 3,5 m nicht unterschreiten (§ 270 Abs. 1 PBG). Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (§ 2 Abs. 1 ABV). Ob eine Baute ein Gebäude im Rechtssinn darstellt, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Wesentlich sind dabei zwei Merkmale des Gebäudebegriffs: Dasjenige der Schutzfunktion für Menschen oder Sachen sowie dasjenige des mehr oder weniger vollständigen Abschlusses (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00524, E. 4.1). Mit der geplanten Abdeckung der SwimSpa-Anlage wird jedenfalls kein im Sinne der Schutzfunktion nutzbarer Hohlraum geschaffen. Ein solcher ist jedoch Voraussetzung für die Erfüllung des Gebäudebegriffs. Wenn die Vorinstanz daher den Gebäudebegriff verneinte, ist dies nicht zu beanstanden. Da die abgedeckte SwimSpa-Anlage kein Gebäude ist, muss sie auch den Grenzabstand nicht einhalten. 6. 6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Terrainveränderungen, auf denen die SwimSpa-Anlage liege, würden sich nicht rechtsgenügend einordnen und seien überdies nie bewilligt worden. Auszugehen sei von einer Höhenkote von 524,7 m ü. M. 6.2 6.2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.). 6.2.2 Gemäss 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. 6.3 Das Terrain im Bereich der strittigen SwimSpa-Anlage mit einer Höhenkote an der südwestlichen Gebäudeecke von 527,5 m ü. M. wurde bereits mit Änderungsbaubewilligung vom

20. Dezember 2021 bewilligt, wie sich aus dem Umgebungsplan vom

28. Juli 2021 ergibt. Es ist sodann im Bereich des SwimSpas nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens; einzig ein schmaler Streifen neben dem SwimSpa entlang der Grundstücksgrenze wurde in untergeordnetem Mass aufgeschüttet. Dadurch wird die horizontale Fläche, welche bereits mit Bewilligung vom 20. Dezember 2021 bewilligt wurde, weitergeführt. Wo diesbezüglich ein Einordnungsmangel auszumachen sein sollte, substanziieren die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise. Das SwimSpa selbst überragt das Terrain sodann nur geringfügig um max. 50 cm (bei geschlossener Abdeckung), weshalb es sich von vornherein problemlos in die Umgebung einordnet. 7. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Bauherrschaft zu verpflichten. Gemeinwesen sind in Konstellationen, in denen sich private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    255.-- Zustellkosten, Fr. 3'755.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden je und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Baurekursgericht;

c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).