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VB.2025.00288

Wegweisung

Zürich VerwG ·2. Abteilung/Einzelrichter · 2025-07-08 · Deutsch ZH
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Verspätete Anfechtung einer Wegweisungsverfügung und Zulässigkeit direktpostalischer Auslandszustellungen. Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1). Verkürzte Rechtsmittelfrist bei der Anfechtung einer Wegweisungsverfügung und Verpassen der Beschwerdefrist. Unzulässigkeit von direktpostalischen Auslandszustellungen nach Deutschland und Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Eröffnungsmangel, nachdem der Beschwerdeführer der Vorinstanz selbst eine Korrespondenzadresse in Deutschland angegeben hatte und von der Vorinstanz erfolglos zur Nennung eines Schweizer Zustelldomizils bzw. einer Schweizer Vertretung aufgefordert worden war (E. 2). Zudem stehen der materiellen Behandlung der Beschwerde auch die Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses und die Nichtverbesserung der Beschwerdeschrift innert angesetzter Frist entgegen (E. 3). Ausgangs- und aufwandsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Nichteintreten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Abteilung VB.2025.00288 Verfügung der Einzelrichterin vom 8. Juli 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Wegweisung, hat sich ergeben: I. Der 1981 geborene türkische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) befand sich vom 9. bis zum 12. Januar 2018 in Auslieferungshaft und wurde danach aufgrund eines vom Bundesamt für Justiz am 10. Januar 2018 bewilligten Auslieferungsgesuchs und eines Haftbefehls des Amtsgerichts München betreffend Veruntreuung etc. vom 16. November 2017 an Deutschland überstellt. Am 17. November 2023 wurde der Beschwerdeführer im Kanton C verhaftet. In der Folge befand er sich ab dem 20. November 2023 wegen des Verdachts auf schwere Betäubungsmittel- und Vermögensdelikte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Uster wegen mehrfacher Hehlerei und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Vom Vorwurf eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts wurde er hingegen freigesprochen und auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Gegen das Strafurteil wurde fristgerecht Berufung eingelegt. Am 10. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und vom Staatssekretariat für Migration mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt. Ebenfalls am 10. Januar 2025 wies ihn das Migrationsamt aufgrund seiner Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Zugleich verfügte das Migrationsamt unter Androhung von Zwangsmassnahmen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz und den Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen hätte und einem allfälligen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme. In den Entscheiderwägungen und der Rechtsmittelbelehrung wies das Migrationsamt auf die auf fünf Arbeitstage verkürzte Rechtsmittelfrist bei Wegweisungsverfügungen nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hin. Der Beschwerdeführer bestätigte selbentags unterschriftlich den Empfang der Wegweisungsverfügung. II. Mit einer auf den 16. Januar 2025 datierten und gleichentags per Einschreiben der Schweizerischen Post übergebenen "Einsprache" erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" (recte: Rekurs) gegen die Wegweisungsverfügung vom 10. Januar 2025, da er entgegen den migrationsamtlichen Feststellungen in der Schweiz nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Weil der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine deutsche Absenderadresse angegeben hatte, setzte ihm die Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Anordnung vom 17. Januar 2025 eine dreissigtägige Frist an, um ein gültiges Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben und zur Sicherung der Verfahrenskosten einen Barvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Die Anordnung konnte sodann am 8. März 2025 auf konsularischem Wege zugestellt werden. Am 15. April 2025 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht ein, da dieser weder den einverlangten Barvorschuss geleistet noch ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz benannt habe. Weiter wurde in den Erwägungen und in der Rechtsmittelbelehrung erneut auf die auf fünf Arbeitstage verkürzten Rechtsmittelfristen hingewiesen. Die Zustellung erfolgte dieses Mal nicht auf konsularischem Wege, sondern direkt per Einschreiben an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Zustelladresse in Deutschland. Gemäss postalischer Sendungsverfolgung wurde das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 26. April 2025 zugestellt. III. Mit einer auf den 4. Mai 2025 datierten und am 8. Mai 2025 bei der Vorinstanz eingegangenen Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion, wobei er geltend machte, noch nicht rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Die Beschwerde wurde hierauf am 8. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht übermittelt. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und forderte den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils oder Vertreters auf, ansonsten Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzt oder auf die Eingabe nicht eingetreten würde. Hierauf gab der Beschwerdeführer fristgerecht seinen Vertreter in der Schweiz bekannt und bat um zusätzliche Zustellung per E-Mail, ohne dem Verwaltungsgericht aber eine entsprechende E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 setze das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare (Nach-)Frist von 20 Tagen an, um eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung nachzuweisen und sich in substanziierter Weise mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage auseinanderzusetzen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. Überdies wurde er mangels Schweizer Wohnsitzes unter gleicher Fristansetzung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufgefordert, ebenfalls unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Innert angesetzter Frist wurde weder eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung nachgewiesen noch der Prozesskostenvorschuss geleistet noch eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Über die im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Beschwerde ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in einzelrichterlicher Zuständigkeit zu befinden.

E. 2.1 Für die Anfechtung einer Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG gilt eine verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids. Die genannte Frist gilt praxisgemäss auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, und die Bestimmungen über den Fristenstillstand sind nicht anwendbar (VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3.1). Für die Fristwahrung bei einer postalischen Beschwerdeerhebung aus dem Ausland ist gemäss § 11 Abs. 2 VRG massgeblich, wann die Eingabe der Schweizerischen Post übergegen wurde, während die Übergabe an den ausländischen Postdienst nicht fristwahrend ist.

E. 2.2 Der vorinstanzliche Rekursentscheid Nr. 2025.0034 vom 15. April 2025 wurde gemäss postalischer Sendungsverfolgung dem Beschwerdeführer am 26. April 2025 an seine deutsche Wohnadresse zugestellt, nachdem dieser vorinstanzlich erfolglos zur Nennung eines Schweizer Zustellungsdomizils oder Vertreters aufgefordert worden war. In der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wurde darauf hingewiesen, dass der Entscheid innert fünf Arbeitstagen beim Verwaltungsgericht Zürich anzufechten sei. Die genannte Frist ist damit nach Aktenlage am Freitag, 2. Mai 2025, abgelaufen, während die auf den 4. Mai 2025 datierte Beschwerde erst am 8. Mai 2025 bei der Sicherheitsdirektion der Rekursabteilung einging und noch gleichentags zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde.

E. 2.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung nachzuweisen. Die Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 wurde dem Schweizer Vertreter des Beschwerdeführers gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 28. Mai 2025 per Gerichtsurkunde zugestellt, womit die Frist zum Nachweis einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung am Dienstag, 17. Juni 2025, ablief. Da sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess, ist eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung innert der erforderlichen Frist von fünf Arbeitstagen nach der Zustellung des Rekursentscheids durch den hierfür beweispflichtigen Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, zumal die Postaufgabe der Beschwerdeschrift in Deutschland noch nicht fristwahrend wäre.

E. 2.4 Ergänzend ist anzumerken, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid dem Beschwerdeführer direkt per Einschreiben ins Ausland zugestellt wurde, nachdem der Vorinstanz innert angesetzter Frist weder ein Schweizer Zustelldomizil noch eine Schweizer Vertretung bekannt gegeben wurde. Gemäss Art. 11 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5) ist eine solche postalische Zustellung ins Ausland gegenüber Vertragsstaaten grundsätzlich zulässig, wobei Deutschland aber einen entsprechenden staatsvertraglichen Vorbehalt hiergegen gemacht hat (vgl. dazu die Vorbehalte und Erklärungen zum erwähnten Abkommen gemäss dem Vertragsbüro des Europarats, abrufbar auf www.coe.int, sowie Kaspar Plüss, Zustellung verwaltungsrechtlicher Verfügungen ins Ausland, Aktuelle Rechtslage und künftige Entwicklungen, ZBl 119/2018, 455 ff., 461). Die direktpostalische Zustellung nach Deutschland erfolgte damit allenfalls in Missachtung internationaler Gepflogenheiten und leidet unter einem Eröffnungsmangel (vgl. BGE 147 IV 518 E. 3 in einem strafrechtlichen Verfahren). Gleichwohl wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr auf diesen Eröffnungsmangel berufen würde, nachdem er selbst eine Korrespondenzadresse in Deutschland angegeben hatte und zuvor auf (korrektem) konsularischem Weg und unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall zur Bezeichnung eines Schweizer Zustelldomizils bzw. einer Schweizer Vertretung aufgefordert worden war (vgl. BGr, 19. Juni 2017, 2C_408/2016, E. 3.2).

E. 2.5 Damit ist eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung durch den hierfür beweisbelastenten Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und aufgrund der Datierung seiner Eingabe sowie des tatsächlichen Eingangs bei der Vorinstanz auch nicht aufgrund der Aktenlage anzunehmen. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3 Überdies stehen noch weitere Gründe einer materiellen Behandlung der Beschwerde entgegen:

E. 3.1 Beschwerdeführende mit fehlendem Wohnsitz in der Schweiz können gemäss § 15 Abs. 2 lit. a VRG zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Das Verwaltungsgericht hat bei einer Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet, überdies lediglich zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz hat sich deshalb zwingend mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage zu befassen, wobei einer nicht rechtskundig vertretenen Partei in Anwendung von § 56 in Verbindung mit § 70 und § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb ihm in der bereits erwähnten Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG zu Recht eine zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.- angesetzt wurde, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Ebenso wurde ihm zu Recht eine Nachfrist von gleicher Länge angesetzt, um eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen, welche sich in substanziierter Weise mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage auseinandersetzt. Da der Beschwerdeführer weder den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss fristgerecht geleistet noch eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht hat, ist auf sein Rechtsmittel auch aus diesen Gründen und androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund der formellen Verfahrenserledigung gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) etwas zu reduzieren, wobei aber auch der gesteigerte Aufwand in der Prozessleitung mitzuberücksichtigen ist.

E. 5 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung, weshalb vorliegender Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG anfechtbar ist (BGr, 12. Dezember 2023, 2C_670/2023, E. 2; BGr, 21. August 2020, 2D_23/2020, E. 1.2 f.). Die Rechtsmittelfrist ist dabei im bundesgerichtlichen Verfahren trotz der verfahrensgegenständlichen (wiedererwägungsweisen) Wegweisung nach Art. 64 Abs. 3 AIG nicht verkürzt (vgl. BGr,

3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 3.2; BGr, 19 April 2022, 2D_3/2022, E. 3.4).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00288 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00288 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.07.2025 Spruchkörper:

2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Wegweisung Verspätete Anfechtung einer Wegweisungsverfügung und Zulässigkeit direktpostalischer Auslandszustellungen.

Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1). Verkürzte Rechtsmittelfrist bei der Anfechtung einer Wegweisungsverfügung und Verpassen der Beschwerdefrist. Unzulässigkeit von direktpostalischen Auslandszustellungen nach Deutschland und Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Eröffnungsmangel, nachdem der Beschwerdeführer der Vorinstanz selbst eine Korrespondenzadresse in Deutschland angegeben hatte und von der Vorinstanz erfolglos zur Nennung eines Schweizer Zustelldomizils bzw. einer Schweizer Vertretung aufgefordert worden war (E. 2). Zudem stehen der materiellen Behandlung der Beschwerde auch die Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses und die Nichtverbesserung der Beschwerdeschrift innert angesetzter Frist entgegen (E. 3). Ausgangs- und aufwandsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Nichteintreten. Stichworte: ERÖFFNUNGSMANGEL FRISTVERSÄUMNIS NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WEGWEISUNGSVERFAHREN WEGWEISUNGSVERFÜGUNG ZUSTELLUNG IM AUSLAND ZUSTELLUNG INS AUSLAND Rechtsnormen: Art. 64 Abs. I AIG Art. 83 lit. c BGG § 11 Abs. II VRG § 15 Abs. II lit. a VRG § 23 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 56 VRG § 64 Abs. III VRG § 70 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

2. Abteilung VB.2025.00288 Verfügung der Einzelrichterin vom 8. Juli 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Felix Blocher. In Sachen A, vertreten durch B, Beschwerdeführer, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend Wegweisung, hat sich ergeben: I. Der 1981 geborene türkische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) befand sich vom 9. bis zum 12. Januar 2018 in Auslieferungshaft und wurde danach aufgrund eines vom Bundesamt für Justiz am 10. Januar 2018 bewilligten Auslieferungsgesuchs und eines Haftbefehls des Amtsgerichts München betreffend Veruntreuung etc. vom 16. November 2017 an Deutschland überstellt. Am 17. November 2023 wurde der Beschwerdeführer im Kanton C verhaftet. In der Folge befand er sich ab dem 20. November 2023 wegen des Verdachts auf schwere Betäubungsmittel- und Vermögensdelikte in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Am 9. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Uster wegen mehrfacher Hehlerei und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Vom Vorwurf eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts wurde er hingegen freigesprochen und auf die Anordnung einer Landesverweisung wurde verzichtet. Gegen das Strafurteil wurde fristgerecht Berufung eingelegt. Am 10. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und vom Staatssekretariat für Migration mit einem dreijährigen Einreiseverbot belegt. Ebenfalls am 10. Januar 2025 wies ihn das Migrationsamt aufgrund seiner Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg. Zugleich verfügte das Migrationsamt unter Androhung von Zwangsmassnahmen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz und den Schengen-Raum unverzüglich zu verlassen hätte und einem allfälligen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme. In den Entscheiderwägungen und der Rechtsmittelbelehrung wies das Migrationsamt auf die auf fünf Arbeitstage verkürzte Rechtsmittelfrist bei Wegweisungsverfügungen nach Art. 64 Abs. 1 lit. a und b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hin. Der Beschwerdeführer bestätigte selbentags unterschriftlich den Empfang der Wegweisungsverfügung. II. Mit einer auf den 16. Januar 2025 datierten und gleichentags per Einschreiben der Schweizerischen Post übergebenen "Einsprache" erhob der Beschwerdeführer "Einspruch" (recte: Rekurs) gegen die Wegweisungsverfügung vom 10. Januar 2025, da er entgegen den migrationsamtlichen Feststellungen in der Schweiz nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Weil der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine deutsche Absenderadresse angegeben hatte, setzte ihm die Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Anordnung vom 17. Januar 2025 eine dreissigtägige Frist an, um ein gültiges Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben und zur Sicherung der Verfahrenskosten einen Barvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Die Anordnung konnte sodann am 8. März 2025 auf konsularischem Wege zugestellt werden. Am 15. April 2025 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs des Beschwerdeführers androhungsgemäss nicht ein, da dieser weder den einverlangten Barvorschuss geleistet noch ein Zustellungsdomizil oder eine Vertretung in der Schweiz benannt habe. Weiter wurde in den Erwägungen und in der Rechtsmittelbelehrung erneut auf die auf fünf Arbeitstage verkürzten Rechtsmittelfristen hingewiesen. Die Zustellung erfolgte dieses Mal nicht auf konsularischem Wege, sondern direkt per Einschreiben an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Zustelladresse in Deutschland. Gemäss postalischer Sendungsverfolgung wurde das Einschreiben dem Beschwerdeführer am 26. April 2025 zugestellt. III. Mit einer auf den 4. Mai 2025 datierten und am 8. Mai 2025 bei der Vorinstanz eingegangenen Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion, wobei er geltend machte, noch nicht rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Die Beschwerde wurde hierauf am 8. Mai 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht übermittelt. Mit Präsidialverfügung vom 12. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und forderte den Beschwerdeführer zur Bezeichnung eines Schweizer Zustellungsdomizils oder Vertreters auf, ansonsten Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzt oder auf die Eingabe nicht eingetreten würde. Hierauf gab der Beschwerdeführer fristgerecht seinen Vertreter in der Schweiz bekannt und bat um zusätzliche Zustellung per E-Mail, ohne dem Verwaltungsgericht aber eine entsprechende E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 setze das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare (Nach-)Frist von 20 Tagen an, um eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung nachzuweisen und sich in substanziierter Weise mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage auseinanderzusetzen, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde. Überdies wurde er mangels Schweizer Wohnsitzes unter gleicher Fristansetzung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufgefordert, ebenfalls unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Innert angesetzter Frist wurde weder eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung nachgewiesen noch der Prozesskostenvorschuss geleistet noch eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Über die im Sinn nachfolgender Erwägungen offensichtlich unzulässige Beschwerde ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in einzelrichterlicher Zuständigkeit zu befinden. 2. 2.1 Für die Anfechtung einer Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64 Abs. 3 AIG gilt eine verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids. Die genannte Frist gilt praxisgemäss auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, und die Bestimmungen über den Fristenstillstand sind nicht anwendbar (VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 1.3.1). Für die Fristwahrung bei einer postalischen Beschwerdeerhebung aus dem Ausland ist gemäss § 11 Abs. 2 VRG massgeblich, wann die Eingabe der Schweizerischen Post übergegen wurde, während die Übergabe an den ausländischen Postdienst nicht fristwahrend ist. 2.2 Der vorinstanzliche Rekursentscheid Nr. 2025.0034 vom 15. April 2025 wurde gemäss postalischer Sendungsverfolgung dem Beschwerdeführer am 26. April 2025 an seine deutsche Wohnadresse zugestellt, nachdem dieser vorinstanzlich erfolglos zur Nennung eines Schweizer Zustellungsdomizils oder Vertreters aufgefordert worden war. In der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids wurde darauf hingewiesen, dass der Entscheid innert fünf Arbeitstagen beim Verwaltungsgericht Zürich anzufechten sei. Die genannte Frist ist damit nach Aktenlage am Freitag, 2. Mai 2025, abgelaufen, während die auf den 4. Mai 2025 datierte Beschwerde erst am 8. Mai 2025 bei der Sicherheitsdirektion der Rekursabteilung einging und noch gleichentags zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. 2.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 eine zwanzigtägige Frist angesetzt, um eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung nachzuweisen. Die Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 wurde dem Schweizer Vertreter des Beschwerdeführers gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 28. Mai 2025 per Gerichtsurkunde zugestellt, womit die Frist zum Nachweis einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung am Dienstag, 17. Juni 2025, ablief. Da sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess, ist eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung innert der erforderlichen Frist von fünf Arbeitstagen nach der Zustellung des Rekursentscheids durch den hierfür beweispflichtigen Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, zumal die Postaufgabe der Beschwerdeschrift in Deutschland noch nicht fristwahrend wäre. 2.4 Ergänzend ist anzumerken, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid dem Beschwerdeführer direkt per Einschreiben ins Ausland zugestellt wurde, nachdem der Vorinstanz innert angesetzter Frist weder ein Schweizer Zustelldomizil noch eine Schweizer Vertretung bekannt gegeben wurde. Gemäss Art. 11 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5) ist eine solche postalische Zustellung ins Ausland gegenüber Vertragsstaaten grundsätzlich zulässig, wobei Deutschland aber einen entsprechenden staatsvertraglichen Vorbehalt hiergegen gemacht hat (vgl. dazu die Vorbehalte und Erklärungen zum erwähnten Abkommen gemäss dem Vertragsbüro des Europarats, abrufbar auf www.coe.int, sowie Kaspar Plüss, Zustellung verwaltungsrechtlicher Verfügungen ins Ausland, Aktuelle Rechtslage und künftige Entwicklungen, ZBl 119/2018, 455 ff., 461). Die direktpostalische Zustellung nach Deutschland erfolgte damit allenfalls in Missachtung internationaler Gepflogenheiten und leidet unter einem Eröffnungsmangel (vgl. BGE 147 IV 518 E. 3 in einem strafrechtlichen Verfahren). Gleichwohl wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr auf diesen Eröffnungsmangel berufen würde, nachdem er selbst eine Korrespondenzadresse in Deutschland angegeben hatte und zuvor auf (korrektem) konsularischem Weg und unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall zur Bezeichnung eines Schweizer Zustelldomizils bzw. einer Schweizer Vertretung aufgefordert worden war (vgl. BGr, 19. Juni 2017, 2C_408/2016, E. 3.2). 2.5 Damit ist eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung durch den hierfür beweisbelastenten Beschwerdeführer nicht nachgewiesen und aufgrund der Datierung seiner Eingabe sowie des tatsächlichen Eingangs bei der Vorinstanz auch nicht aufgrund der Aktenlage anzunehmen. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Überdies stehen noch weitere Gründe einer materiellen Behandlung der Beschwerde entgegen: 3.1 Beschwerdeführende mit fehlendem Wohnsitz in der Schweiz können gemäss § 15 Abs. 2 lit. a VRG zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten werden, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Das Verwaltungsgericht hat bei einer Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet, überdies lediglich zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekursinstanz hat sich deshalb zwingend mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage zu befassen, wobei einer nicht rechtskundig vertretenen Partei in Anwendung von § 56 in Verbindung mit § 70 und § 23 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen ist, ansonsten auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist. 3.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb ihm in der bereits erwähnten Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. a VRG zu Recht eine zwanzigtägige Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.- angesetzt wurde, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Ebenso wurde ihm zu Recht eine Nachfrist von gleicher Länge angesetzt, um eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen, welche sich in substanziierter Weise mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage auseinandersetzt. Da der Beschwerdeführer weder den ihm auferlegten Prozesskostenvorschuss fristgerecht geleistet noch eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht hat, ist auf sein Rechtsmittel auch aus diesen Gründen und androhungsgemäss nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Entschädigung zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund der formellen Verfahrenserledigung gemäss § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) etwas zu reduzieren, wobei aber auch der gesteigerte Aufwand in der Prozessleitung mitzuberücksichtigen ist. 5. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung, weshalb vorliegender Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG anfechtbar ist (BGr, 12. Dezember 2023, 2C_670/2023, E. 2; BGr, 21. August 2020, 2D_23/2020, E. 1.2 f.). Die Rechtsmittelfrist ist dabei im bundesgerichtlichen Verfahren trotz der verfahrensgegenständlichen (wiedererwägungsweisen) Wegweisung nach Art. 64 Abs. 3 AIG nicht verkürzt (vgl. BGr,

3. Oktober 2017, 2D_9/2017, E. 3.2; BGr, 19 April 2022, 2D_3/2022, E. 3.4). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion;

c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).