[Waffenbeschlagnahmung und -einziehung nach Veröffentlichung eines Videos, in welchem der Beschwerdeführer schwer bewaffnet seine Kenntnisse im Umgang mit Waffen bewirbt und von der Spaltung der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Volksabstimmung zum Covid-19-Gesetz spricht.] Die Voraussetzung für eine Beschlagnahme der sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und des Waffenzubehörs ist aufgrund des Hinderungsgrundes der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erfüllt (E. 3). Für die Waffeneinziehung ist die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung vorausgesetzt, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe erforderlich ist. Dies ist unter Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (E. 2.3). Auch die Voraussetzungen einer Waffeneinziehung sind vorliegend erfüllt, da das im Internet veröffentlichte Video, in welchem der Beschwerdeführer eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Personen unterschiedlicher politischer Gesinnung imaginiert, als Drohung verstanden werden kann (E. 5.2.2). Es ist damit die Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung zu bejahen, wenn auch der Beschwerdeführer gemäss psychologischer Einschätzung psychisch stabil ist (E. 5.2.3). In der Gesamtwürdigung wirkt sich neben dem Video der zumindest frühere Betäubungsmittelkonsum und -anbau des Beschwerdeführers sowie seine Verurteilung aufgrund von einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu seinen Lasten aus (E. 5.3 f.). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die grosse Anzahl Schusswaffen, über welche der Beschwerdeführer verfügte, wobei er über unzutreffende Kenntnis über deren Aufbewahrungsort verfügt (E. 5.5). Abweisung.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.
E. 2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, wie er auch der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c), oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d).
E. 2.2 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände unter anderem dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist in der Regel insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Nach der Rechtsprechung müssen dabei die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 21. Oktober 2020, 2C_555/2020, E. 3.3.1; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2 m. w. H.).
E. 2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" weit zu verstehen ist (BGr, 21. Mai 2024, 2C_125/2023, E. 4.3.2; BGr,
7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1). Der Gesetzgeber bezweckte mit einer strengen Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen eine präventive Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Demnach sind an die von einer Person ausgehende Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen und es wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche vorliegt, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanten Umstände im Sinne einer Prognose zu beurteilen (BGr, 21. Mai 2024, 2C_125/2023, E. 4.3.2; 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1; 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 N. 16). Die Behörde hat eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und insbesondere dem Charakter des Waffenbesitzers Beachtung zu schenken. Bei der Prognose steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGr, 21. Oktober 2020, 2C_555/2020 E. 3.3).
E. 2.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6;
5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6).
E. 3.1 Der Privatauszug aus dem Strafregister vermittelt gemäss Art. 41 StReG Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 40 StReG), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24 StReG). Der Behördenauszug 4 aus dem Strafregister des Beschwerdeführers vom 4. März 2024 weist folgende Einträge auf: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom
15. Februar 2016: bedingt vollziehbare Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie Busse von Fr. 300.- wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinn von Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom
11. März 2019: bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.- sowie Busse von Fr. 300.- wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinn von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (mehrfache Begehung). Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom
20. Oktober 2022: bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 700.- wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121). Der Strafbefehl der Staatsanwalt E vom 15. Februar 2016 erscheint seit dem 15. Februar 2026 nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister. Dementsprechend enthält der Privatauszug aus dem Strafregister vom 30. Juni 2026 noch die beiden anderen Strafbefehle, wobei diese Einträge voraussichtlich ab 28. November 2026 nicht mehr auf dem Auszug erscheinen werden.
E. 3.2 Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Es handelt sich mithin um ein Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Gleiches gilt für das begangene Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Es liegt somit der Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen vor. Ob den beiden SVG-Delikten Bagatellcharakter zukommt wie der Beschwerdeführer geltend macht ist dabei nicht von Bedeutung. Denn in der Variante von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ist der Hinderungsgrund entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt; es ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Beschlagnahme verhältnismässig ist. Die Beschlagnahme nach dieser Bestimmung setzt genauso wenig voraus, dass die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren bzw. dass die betreffende Person keine Gewähr für einen korrekten Umgang mit Waffen bietet (BGr, 29. September 2011, 2C_158/2011, E. 3.3; vgl. auch BGr, 18. September 2019, 2C_269/2019, E. 3.4, sowie BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.1). Demnach ist die Voraussetzung für eine Beschlagnahme der sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und des sichergestellten Waffenzubehörs im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erfüllt.
E. 4.1 Im Hinblick auf die Einziehung ist sodann zu prüfen, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 4.1). Ist dies der Fall, so sind auch die Voraussetzungen für eine Einziehung erfüllt (vgl. oben, E. 2).
E. 4.2 Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 2. Dezember 2021 habe diese Kenntnis erhalten von einem Video, welches den Beschwerdeführer schwer bewaffnet in einem Waldstück zeige. Im Laufe des Videos spreche dieser von seinen angeblichen Ausbildungen in und bei Spezialeinheiten. Im weiteren Verlauf nehme er auf die aktuelle Coronasituation Bezug und weise darauf hin, dass die Coronamassnahmen sein Geschäft ruiniert hätten. Gerne wolle er seine Erfahrungen und Kenntnisse in Form von Workshops und Schulungsseminaren weitergeben, und sollte es "zu extrem werden in unserem Land", wolle er nicht durch "Friendly Fire" verletzt werden. Mit der Abstimmung vom vergangenen Sonntag hätten 60 % der Bevölkerung eine Spaltung der Gesellschaft gewollt. Wer diese wolle, solle sie auch haben (S. 1). Der Rapport hält weiter fest, der Beschwerdeführer sei selbständig erwerbend. Infolge der Coronapandemie habe er Härtegelder beantragt, welche ihm nicht zugesprochen worden seien. Daraufhin habe er den Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (AWA SG) auf seinem Facebook-Account veröffentlicht. Im betreffenden Facebook-Beitrag wende er sich an das AWA SG, alle verlogenen Politiker und Medienhäuser. Er habe die Nase definitiv gestrichen voll und hoffe, das Karma hole sie alle ein. Bis dato, so der Rapport weiter, sei der Beschwerdeführer nicht wegen Gewaltdelikten oder Ähnlichem im Archiv der Kantonspolizei in Erscheinung getreten (S. 1 f.).
E. 4.3.1 Das Gericht hat das besagte Video vom 30. November 2021 zu den Akten genommen (vgl. oben, Sachverhalt E. III.B). Es dauert insgesamt 4:50 Minuten. Während dessen gesamter Dauer steht der Beschwerdeführer in einem stark verschneiten Wald auf einer schmalen Strasse die allerdings erst zuletzt sichtbar wird an derselben Stelle und spricht mit ruhiger Stimme in die Kamera, die zirka auf Kniehöhe angebracht wurde und den Beschwerdeführer somit von unten zeigt. In der linken Hand hält er ein Sturmgewehr, das vor seinem Oberkörper von der Schulter bis mindestens zu seinem Oberschenkel reicht. Oberhalb der rechten Brust ist in einem Holster eine Pistole angebracht. Auf der Seite seines linken Beins ist eine weitere Schusswaffe ersichtlich (wohl eine Maschinenpistole).
E. 4.3.2 Zu Beginn des Videos erzählt der Beschwerdeführer von seinen Ausbildungen mit Waffen und bietet seine Kenntnisse an, weil immer mehr Personen in der Schweiz Schusswaffen kauften, ohne eine Ahnung davon zu haben. Sie hätten möglicherweise Familie und Kinder. Er würde sein Wissen gerne im Rahmen von Kursen und Seminaren weitergeben. Er habe viel Zeit, da die Coronapolitik sein Geschäft ruiniert habe. Sodann ergebe sich so vielleicht eine zusätzliche Einnahmequelle, um seine Rechnungen zu bezahlen. Wenn es "zu extrem werde in unserem Land", wolle er nicht durch "Friendly Fire" verletzt werden; er wolle nicht von jemandem, der hinter ihm stehe und eigentlich die gleiche Gesinnung habe wie er, verletzt werden, weil es dieser nicht "im Griff habe". Auch daheim sollten keine Schusswaffenunfälle passieren.
E. 4.3.3 Weiter äussert sich der Beschwerdeführer "in eigener Sache". Das katastrophale Ergebnis der letzten Abstimmung, wo rund 60 % der Bevölkerung Ja gestimmt hätten (Anmerkung: gemeint ist die Abstimmung vom 28. November 2021 zur Änderung des Covid-19-Gesetzes, vgl. dazu https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/abstimmungen/20211128/aenderung-vom-19-maerz-2021-des-covid-19-gesetzes.html, zuletzt abgerufen am 2. April 2026), betreffe ihn persönlich in seiner Bewegungsfreiheit. Die Leute, die Ja gestimmt hätten, würden ihn beschneiden. Er lege diesen ans Herz, den Kontakt mit ihm zu meiden. Sie sollten ihn aus ihren Facebook-Kontakten löschen und den Kontakt zu ihm abbrechen. Wenn er wisse, dass jemand Ja gestimmt habe, werde er den Kontakt selbst abbrechen. "Ihr habt die Spaltung gewollt, also sollt ihr die Spaltung haben, und zwar richtig." Sie sollten von ihm nicht auf irgendeine Art und Weise profitieren. "Verpisst euch einfach", das sei seine Ansage. Dieses Video werde dann vielleicht auch irgendeinmal auf einem Bildschirm des Fedpol landen. Dieses müsste nicht um 5 Uhr morgens bei ihm zu Hause vorbeikommen und ihn wecken. Er sei Schweizer Bürger und habe eine Adresse sowie eine Telefonnummer, man könne ihn anrufen und einen Termin mit ihm abmachen, er komme vorbei. Er mache nichts Illegales, er gebe nur sein Wissen weiter; dies nicht an Kriminelle, das tue er ganz sicher nicht, sondern an Leute, die die Waffen zu Hause herumliegen hätten und die man schützen sollte, damit nichts passiere. Er wünsche allen einen guten Tag.
E. 4.4 In der Einvernahme
als Beschuldigter wegen verbotenen Waffentragens durch die Kantonspolizei vom
9. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe das Video
zu Werbezwecken erstellt (Frage 4). Er habe Handlungsbedarf gesehen, um
Leute auszubilden, die sich in der aktuellen Situation eine Waffe kauften. Dies
wegen der Sicherheit, da die meisten Leute keine Ahnung hätten (Frage 6).
Die im Video gezeigten Schusswaffen seien entladen, gesichert und nicht
schussfähig gewesen (Frage 22). Er sei allein gewesen (Frage 29). Der
Umgang mit Schusswaffen begleite ihn schon das ganze Leben. Er habe mit
14 Jahren das erste Mal eine Schiessausbildung erhalten. Es sei ein Hobby
(Frage 31). Er sei in militärischen Vereinen tätig, jedoch nicht in
Gruppierungen, welche radikales oder illegales Gedankengut hätten (Frage 43).
Auf das Video habe er sehr gute Reaktionen bekommen, so wie er es erwartet
habe. Er bewege sich nicht in Kreisen von Dummschwätzern, die etwa das
Bundeshaus stürmen wollten. Auf solche Reaktionen würde er auch nicht reagieren
(Frage 37). Den Mehrheitsentscheid bezüglich der Abstimmung über das
Covid-Gesetz müsse man akzeptieren, es sei ein Volksentscheid. Seiner Meinung
nach sei es das falsche Resultat (Frage 38). Mit Personen, die Ja gestimmt
hätten, habe er Mitleid. Diese würden schon noch merken, dass sie bestraft
würden, z.
B. indem Geimpfte jetzt auch eine Maske tragen müssten. Sie
beschnitten alle. Die Situation sei "scheisse" (Frage 40). Das
Video habe er unabhängig von der Abstimmung machen wollen, um etwas zu
verdienen. Den ersten Teil würde er wieder so machen wie in einem
Hollywoodfilm. Den Teil "in eigener Sache" betreffend die Abstimmung
würde er wenn überhaupt in einem anderen Video machen. Es habe miteinander
nichts zu tun. Man könnte dies falsch verstehen, so wie das Video jetzt sei. Er
wolle auch die richtigen Leute ansprechen und nicht die Spinner (Frage 48).
Er mache keinen Gewaltaufruf. Er wisse, über welche Schiene man dies tun könne,
hiervon distanziere er sich. Es sei weder ein Voramokvideo noch sonst so etwas
(Frage 61). Er sei der Meinung, er habe nicht illegalerweise Waffen
getragen (Frage 64). Wenn er für ein Fotoshooting eine nicht schussfähige
Waffe bei sich habe, sei dies kein Waffentragen (Frage 65). Er sei
Geschäftsführer und erhalte momentan gar nichts. Er habe kein Einkommen und
mache minus, er lebe von seinen Ressourcen. Von der Einzelfirma erhalte er
Härtefallgelder, vom Carunternehmen bekomme er aber nichts (Frage 69).
E. 4.5.1 G, Psychologe, und H, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, Klinik I, Fachstelle J, erstellten am 10. Dezember 2021 ihre forensische Aktennotiz. Diese stützte sich unter anderem auf ein am 9. Dezember 2021 im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme (vgl. oben, E. 4.2) durchgeführtes ca. 60-minütiges Gespräch mit Beteiligung des Beschwerdeführers sowie eines Kantonspolizisten aus der Präventionsabteilung Gewaltschutz. Aus den Akten sei bekannt, dass der Beschwerdeführer unter anderem ein Carunternehmen betreibe und weder im Suissepool-Index oder im Polizeifahndungssystem RIPOL noch beim Sozial- oder Betreibungsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verzeichnet sei (S. 1 unten).
E. 4.5.2 Im Gespräch habe
der Beschwerdeführer angegeben, er sei sehr "freiheitsliebend", habe
aber in seinem erweiterten Umfeld gemerkt, dass die Gesellschaft zurzeit sehr
verunsichert sei und sich immer mehr Personen eine Waffe kaufen würden, ohne
sich damit auszukennen. Daher wolle er aus Sicherheitsgründen den Umgang mit
der Waffe lehren. Er habe in seinem Umfeld einmal einen Unfall mit einer Waffe
mitbekommen. Eine Reduktion von solchen Unfällen sei auch in seinem
Eigeninteresse, da diese zu strengeren Waffengesetzen führten, welche auch ihn
beschränkten. Die Waffe sei sein grosses Hobby und es freue ihn, wenn er seine
Interessen und sein Wissen weitergeben könne (S. 2 f.). Die Kleidung
sowie die Waffen im Video habe er präsentiert, um dieses ansprechender zu
gestalten. Er nehme oft bei europäischen militärsportlichen Wettkämpfen teil
und dort sei es normal, dass man Militärkleidung anziehe. Daher sei es für ihn
auch normal gewesen. Er sehe jetzt aber ein, dass er den zweiten Teil des Videos,
wo er "in eigener Sache" über die Spaltung der Gesellschaft
gesprochen habe, besser in ein anderes Video in ziviler Kleidung ohne Waffe
hätte packen sollen (S. 3 Mitte). Wenn die Schweiz in Schutt und Asche
liegen würde, wäre er vermutlich prädestiniert, die "Resistance"
anzuführen, jedoch würde dies nie von ihm ausgehen und weder er noch sein
Umfeld würden Staatsstreiche oder dergleichen planen. Er hätte Leute mit
schlechter Gesinnung auch nicht ausgebildet. Da es nicht sein Hauptverdienst
sei, hätte er auswählen können, wen er unterrichte, und hätte dies nur bei
anständigen Personen gemacht (S. 3 unten).
Im
Jahr 2017 habe er die Firma K übernehmen können und viele Aufträge gehabt, bis
2020 die Covid-Massnahmen gekommen seien. Zurzeit lebe er von den Ersparnissen
und fahre unregelmässig Lastwagen. Sein Hobby sei das Schiessen. Daneben fahre
er gerne Mountainbike oder arbeite mit den Händen. Er habe ein solides soziales
Umfeld und im Zuge eines Burnouts im Jahr 2006 habe er erkannt, dass er auch
wahre Freunde habe. Er nehme keine Drogen, habe aber früher zur Behandlung
eines Bandscheibenvorfalls Cannabis konsumiert. Alkohol konsumiere er maximal
ein Mal pro Jahr. Er sei noch nie in psychiatrischer oder psychologischer
Behandlung gewesen. An Suizid oder an die Gefährdung anderer Personen habe er
noch nie gedacht und würde so etwas auch niemandem antun. Man müsse bedenken,
dass, wenn die ersten Wutgefühle vorbei seien, die Schuldgefühle kämen. Der
Waffeneinzug schmerze ihn sehr. Er habe erwartet, dass die Polizei auf ihn
zukommen und sein Video eine Reaktion erzeugen würde. Er hätte es bedenklich
gefunden, wenn ihn niemand aufgrund des Videos kontaktiert hätte. Zum Schluss
des Gesprächs habe der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich erwähnt, dass er
kein Spinner sei und keine spezielle Gesinnung habe (S. 4).
E. 4.5.3 Zum psychopathologischen Befund sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer freundlich, höflich und offen gewirkt habe. Er sei auch bei kritischen Fragen ruhig und kooperativ geblieben. Insgesamt habe er sehr reflektiert gewirkt und habe mehrere Male ungefragt die Perspektive der Referenten übernommen. So habe er beispielsweise angegeben, dass er die kritische Haltung der Behörden verstehen könne, er aber handkehrum wisse, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er sehe aber auch ein, dass nur er wissen könne, was in seinem Kopf vor sich gehe. Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung seien in der Untersuchung klinisch unauffällig gewesen. Zwangssymptome seien nicht erfragt worden. Formalgedanklich habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Es hätten keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden. Im Affekt habe der Beschwerdeführer über die ganze Untersuchung betrachtet tendenziell ausgeglichen gewirkt, bei guter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb habe ungestört gewirkt, es habe keine psychomotorischen Auffälligkeiten gegeben. Er habe sich ausdrücklich von einer Eigen- und Fremdgefährdung distanziert (S. 4 f.).
E. 4.5.4 Im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen hielten die Psychologen fest, es werde derzeit davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine Waffenaffinität vorliege, welche er seiner Meinung nach auf legalem Weg auszuleben suche. Im Gespräch habe er mit einer ausgeprägten Fähigkeit zur Perspektivenübernahme, einer Reflexionsbereitschaft und einer gefestigten Identität imponiert. Weder aus den Akten noch aus dem Gespräch hätten sich Anhaltspunkte auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben. Hiervon habe sich der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme als auch im Gespräch deutlich distanziert. Insbesondere habe er in Abrede gestellt, von staatsfeindlichen Aktionen Kenntnis zu haben oder solche unterstützen zu wollen. Aus risikoorientierter Sicht sei positiv festzuhalten, dass Hinweise auf eine schwere (realitätsverkennende) psychische Störung, wiederholte, regelverletzende und dissoziale Verhaltensweisen, ein Mangel an Verankerung gesellschaftlicher Normen bis hin zu dissozialer Persönlichkeit oder hoher Psychopathie oder eine Gewaltbereitschaft fehlten. Ausserdem seien dem Video keine Drohungen zu entnehmen. Aktuell sei deswegen von einer geringen Gefahr für schwere zielgerichtete Gewalt auszugehen. Sollten sich neuerliche Gefährdungsmomente ergeben, müsste eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen (S. 5).
E. 4.6 In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2021 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sich das Wesentliche nicht gedacht. Er sehe nun, dass es falsch gewesen sei, es habe ein paar Fehler in dieser Aktion gehabt (Frage 15). Die Faktenlage und das Gesetz seien klar. In diesem Moment sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese Zeitdauer für das Video als Waffentragen ausgelegt werde. Er sei nun belehrt worden und sehe es ein (Frage 19).
E. 4.7 Aufgrund der Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung führte die Fachstelle J mit dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2022 ein weiteres Gespräch und hielt in der daraufhin erstellten forensischen Aktennotiz vom 28. Januar 2021 (richtigerweise wohl 2022) an der Risikoeinschätzung vom 10. Dezember 2021 fest. Auch beim aktuellen Gespräch sei der Beschwerdeführer freundlich, höflich und offen gewesen. Er sei auch bei kritischen Fragen ruhig und kooperativ geblieben. Einmal habe er angegeben, er sei ja selber schuld, dass ihm solche Fragen gestellt würden, weil er mit seinem Verhalten Anlass zur Sorge gegeben habe.
E. 4.8 Der Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei hielt in seiner Gefahrenlagenbeurteilung vom
11. März 2022 fest, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich erneut gegen staatliche Anordnungen zur Wehr setzen könnte. Vor diesem Hintergrund ersuchte er die Untersuchungs- bzw. Administrativbehörde, vor der Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer einen aktuellen psychiatrischen Eignungsbericht einzufordern bzw. Hinderungsgründe vor diesem Hintergrund zu prüfen.
E. 5.1 Aus den Handlungen des Beschwerdeführers beim Erstellen der Videoaufnahmen allein lassen sich keine Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung ableiten. Andere Menschen sind auf den Aufnahmen nicht zu sehen. Wären solche während der Videoaufnahmen auf den Beschwerdeführer getroffen, wäre jedoch denkbar, dass sie angesichts seiner Kleidung und seiner schweren Bewaffnung erschrocken wären. Eine Gefährdung erscheint aber nicht als überwiegend wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer die nach seinen Angaben ungeladenen und gesicherten Waffen an seinem Körper trug, ohne damit in irgendeine Richtung zu zielen.
E. 5.2.1 In seiner persönlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2026 räumte der Beschwerdeführer ein, der "wohl kritische Punkt" im Video sei der "Zusammenhang zum ganzen Corona-Debakel". Es sei quasi der angehängte Teil in eigener Sache, was rückblickend eine unglückliche Kombination sei, die so auch nicht gewollt gewesen sei. Gegenüber den Psychologen hatte er angegeben, er habe erwartet, dass die Polizei auf ihn zukommen und sein Video eine Reaktion erzeugen würde (oben, E. 4.3.2). Insbesondere hatte er bereits im Video ausgeführt, dieses werde vielleicht irgendeinmal auf einem Bildschirm des Fedpol landen (oben, E. 4.2.3). Es überzeugt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile geltend macht, die unglückliche Kombination zwischen dem ersten und dem zweiten Teil sei so nicht gewollt gewesen. Eine entsprechend klare inhaltliche Trennung zweier Teile ist dem Video vom 30. November 2021 ohnehin nicht zu entnehmen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers zur Wichtigkeit des Umgangs mit Waffen "jetzt in dieser Zeit" (Minute 1:00) sowie sein Hinweis, dass er nicht durch "Friendly Fire", also von einer Person mit gleicher Gesinnung wie er, verletzt werden wolle, wenn "es wirklich extrem wird in unserem Land" (ab Minute 2:20), sind dem Video bereits vor dem Teil "in eigener Sache" zu entnehmen. Vielmehr zieht sich die Thematik der Covid-19-Pandemie und der dadurch entstehenden Gefahren wie ein roter Faden durch das Video. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer andere Personen nur aus Sicherheitsgründen im Umgang mit der Waffe schulen wollte. Dies bestätigt sich auch dadurch, dass sein Angebot für Kurse und Seminare nicht lediglich das Schiessen selbst sowie die erforderliche Ausrüstung umfassen würde, sondern auch "Strategiesachen" (Minute 1:48).
E. 5.2.2 Wer im selben
Video schwerbewaffnet in Militärmontur zunächst seine Kompetenzen an der Waffe
hervorhebt, andere Personen in "Strategiesachen" schulen möchte, von
möglichen Szenarien gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlich
gesinnten Bevölkerungsgruppen sowie von der Möglichkeit der Verletzung aus den
eigenen Reihen spricht und anschliessend weiterhin in derselben Aufmachung die
Befürworter der Änderung des Covid-Gesetzes in der Abstimmung vom 28. November
2021 anspricht, welche die Spaltung der Gesellschaft gewollt hätten und diese
nun auch erhalten würden, und diesen ans Herz legt, den Kontakt mit ihm
abzubrechen bzw. sich zu "verpissen", erweckt keinen friedfertigen
Eindruck. Vielmehr kann das im Internet veröffentlichte Video auch als Drohung
verstanden werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine
solche Drohung mit den gewählten Aussagen gegenüber politischen Gegnern
durchaus beabsichtigte und er nicht nur provozieren wollte; zumindest hat er
eine solche Wahrnehmung in Kauf genommen.
Dem Beschwerdeführer ist nicht
zugute zu halten, dass seine Aussagen oftmals vage bleiben und er keine
expliziten Drohungen ausspricht. Politisch Andersgesinnten empfiehlt er zwar grundsätzlich
lediglich, den Kontakt zu ihm abzubrechen. Sollten sie dies nicht tun, würde er
den Kontakt von seiner Seite her abbrechen. Daraus lässt sich auch keine
implizite Drohung ableiten. Anders ist jedoch das vom Beschwerdeführer imaginierte
Szenario einer gewaltsamen Auseinandersetzung zu beurteilen. Die Aussagen des Beschwerdeführers
im Video vom 30. November 2021 eigneten sich insbesondere, gewaltbereite
Massnahmengegner anzusprechen, und zeichneten ein konkretes Bild einer
Auseinandersetzung, im Rahmen derer es zu Verletzungen durch "Friendly
Fire" kommen könnte. Dazu wäre eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen
Personen mit gleicher Gesinnung wie der Beschwerdeführer auf der einen Seite und
politisch andersgesinnten Personen auf der anderen Seite erforderlich. Es liegt
auf der Hand, dass der Beschwerdeführer damit auf unterschiedliche politische
Ansichten zu Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pandemie anspielte. Solche gewaltsamen
Auseinandersetzungen scheint sich der Beschwerdeführer insofern konkret
vorzustellen, als er angibt, vermutlich prädestiniert zu sein, eine "Resistance",
also eine Widerstandsbewegung, anzuführen, wenn auch eine solche nicht von ihm
ausgehen würde. In diesen Aussagen zu einer potenziellen gewalttätigen
Auseinandersetzung ist eine Drittgefährdung zu erkennen. Trotz der
Einsichtigkeit des Beschwerdeführers, dass das Video vom 30. November 2021,
so wie es sei, falsch verstanden werden könne, distanziert sich der
Beschwerdeführer nicht ausdrücklich vom von ihm imaginierten gewalttätigen Szenario.
Eine solche Situation, ausgelöst durch unterschiedliche politische Ansichten, welche
von gewissen Kreisen als gesellschaftliche Spaltung empfunden wird, ist auch
zukünftig nicht ausgeschlossen. Es ist daher vom Fortbestand der
Drittgefährdung auszugehen.
E. 5.2.3 Daran vermag auch die Einschätzung gemäss der forensischen Aktennotiz vom 10. Dezember 2021 nichts zu ändern, welche nur eine geringe Gefahr für schwere zielgerichtete Gewalt festhielt (vgl. oben, E. 4.4.4). Es handelt sich dabei schwergewichtig um die Beurteilung der psychischen Stabilität des Beschwerdeführers. Hingegen hat keine eingehende Auseinandersetzung mit dem Video vom
30. November 2021 und der sich daraus ergebenden Drittgefährdung stattgefunden. Die Aktennotiz hält diesbezüglich lediglich fest, dem Video seien keine Drohungen zu entnehmen (oben, E. 4.4.4). Nach Analyse des Videos ist jedoch aus den genannten Gründen die Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung anzunehmen. Die Voraussetzungen der definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind daher auf der Basis des festgestellten Sachverhalts zu bejahen, weshalb sich eine Rückweisung zur Einholung einer medizinischen Begutachtung erübrigt (vgl. BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.4).
E. 5.3 Erschwerend kommt
vorliegend der zumindest frühere Marihuana-Konsum des Beschwerdeführers hinzu.
Anlässlich der
Hausdurchsuchungen vom 9. Dezember 2021 wurden eine Hanf-Indooranlage,
Hanfpflanzenblüten ab einem Trocknungsnetz sowie ein Plastiksack mit Marihuana
sichergestellt (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. I.B). Konkret
handelte es sich dabei um 130 Gramm Marihuana, das gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft F vom 20. Oktober 2022 zum Eigenkonsum bestimmt war und
zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
führte (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. I.C). Die Aussage des Beschwerdeführers,
er nehme (aktuell) keine Drogen und habe (lediglich) früher zur Behandlung
eines Bandscheibenvorfalls Cannabis konsumiert (oben, E. 4.4.2), kann
daher nicht ungeprüft zum Nennwert genommen werden. So erachteten auch die Psychologen
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum als widersprüchlich.
Aus dem Protokoll der polizeilichen
Einvernahme vom 18. Januar 2022 geht hervor, dass 89,7 Gramm brutto Blüten
mit teils Pflanzenstengel bzw. Marihuana ab dem Trocknungsnetz in der Anlage
sowie ein Sack mit zirka 60 Gramm Marihuana sichergestellt wurden. Wenn
der Beschwerdeführer in der Rekursschrift auf die er in der Beschwerde
verweist geltend machte, das sichergestellte Marihuana sei breit am Boden
gestreut gewesen und habe von der Polizei gründlich eingesammelt werden müssen,
um auf 130 Gramm zu kommen, so ist dies aktenwidrig. Ausserdem erscheint
die Behauptung des Beschwerdeführers, die Hanf-Anlage sei bereits seit
20 Jahren ausser Betrieb, als unglaubhaft. Immerhin scheint diese aber
höchstens noch teilweise betrieben worden zu sein, hätten doch angesichts ihrer
Anbaufläche von 9,86 Quadratmetern gemäss den Berechnungen der
Kantonspolizei bis zu 26,4 Kilogramm Marihuana pro Jahr resultieren
können.
Mit der offerierten Haarprobe zum
Beweis seines fehlenden Konsums liesse sich ein solcher höchstens für die Zeit nachweisen,
in der das heutige Haar des Beschwerdeführers gewachsen ist. Daraus sind
demnach keine nennenswerten Ergebnisse zu erwarten. Immerhin ist dem
Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er bereits am 18. Januar 2022 eine
Haarprobe angeboten hatte.
Fest steht nach dem Gesagten,
dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 im Besitz von 130 Gramm
Marihuana zum Eigenkonsum war, wie dies im rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Oktober
2022 festgehalten wurde. Obwohl die genauen Umstände des Konsums nicht mit
genügender Zuverlässigkeit festgestellt werden können, ist dem Beschwerdeführer
zu diesem Zeitpunkt der Konsum von Cannabis bei gleichzeitigem Besitz einer
grösseren Anzahl von Waffen anzurechnen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass
sich der Waffenbesitz nicht mit dem Konsum beziehungsweise dem Anbau von
Betäubungsmittel vereinbaren lässt, ist zuzustimmen. Allerdings kann aufgrund
des erstellten Sachverhalts nicht zweifellos von einem derzeitigen Konsum oder
Anbau ausgegangen werden, zumal die Auswertung einer aktuellen Haarprobe fehlt.
Relevant ist, dass dem Beschwerdeführer diese Handlungen aufgrund des rechtkräftigen
Strafbefehls zumindest im Zeitraum vom Dezember 2021 vorgehalten werden können.
Der Anbau und Konsum von Betäubungsmitteln bei gleichzeitigem Besitz einer
grösseren Anzahl von Waffen wirkt sich in der Würdigung des Gesamtverhaltens
des Beschwerdeführers zu seinen Lasten aus.
E. 5.4 Die Strafen gemäss Behördenauszug 4 bzw. den Privatauszügen vom 4. März 2024 sowie vom
30. Juni 2026 stammen aus den Jahren 2016, 2019 sowie 2022 und betreffen Vergehen nach dem SVG, konkret die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (oben, E. 3.1), sowie ein Vergehen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und eine Übertretung nach Art. 19a BetmG. Die bestehenden Einträge stehen einer Herausgabe der Waffen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG noch mindestens bis zum
27. November 2026 entgegen. Ein Rückschluss auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung unter Verwendung von Schusswaffen lässt sich jedoch aus den SVG-Delikten nicht ziehen. Das Vergehen gegen das Waffengesetz verübte der Beschwerdeführer durch das Tragen seiner Waffen anlässlich des Videodrehs, welches Verhalten vorliegend ohnehin bereits in die Gesamtwürdigung betreffend Vorliegen einer Fremdgefährdung einfliesst. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest im Dezember 2021 gleichzeitig Waffen sowie Marihuana zum Eigenkonsum besass. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2021 mit Urteil vom 9. Juli 2012 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB, der Drohung nach Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, allesamt begangen am 2. Oktober 2009, schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 700.- bestraft. Welcher Sachverhalt dieser Verurteilung zugrunde liegt, ist den Akten nicht zu entnehmen. Sie lässt indes auf ein gewisses Gewaltpotenzial schliessen, das sich gegen die körperliche und psychische Integrität anderer Menschen richten und realisieren kann.
E. 5.5 Beim
Beschwerdeführer wurden insgesamt über 30 Schusswaffen sichergestellt (Sachverhalt Ziff. I.B).
Bei einem Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen besteht ein besonders grosses
öffentliches Interesse an der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung und
am sorgfältigen und rechtskonformen Umgang (vgl. BGr, 7. August 2023,
2C_234/2023, E. 4.3).
Zwar kann allein aus diesem Waffenbesitz
keine Fremdgefährdung abgeleitet werden, sondern braucht es hierfür weitere
Anhaltspunkte. Diese sind in den Aussagen des Beschwerdeführers im Video vom
30. November 2021, im zumindest für diesen Zeitraum gleichzeitig zum
Waffenbesitz erstellten Besitz von Marihuana zum Eigenkonsum sowie in der
Verurteilung mit Urteil vom 9. Juli 2012 zu erkennen.
In der Gesamtwürdigung zu
berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Vielzahl von Schusswaffen in seinem Besitz über unzutreffende Kenntnis über
deren Aufbewahrungsort verfügte. Dementsprechend gab er anlässlich seiner
polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2021 an, an seinem Arbeitsort
einen Revolver und zwei Pistolen aufzubewahren. Gemäss dem entsprechenden
Hausdurchsuchungsprotokoll wurden allerdings drei Revolver, drei Pistolen, eine
Maschinenpistole und eine Schreckschusspistole sowie zwei Kaninchentöter
sichergestellt. Eine übermässige Sorgfalt im Zusammenhang mit der Aufbewahrung
seiner Waffen kann dem Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden, was sich
in der Gesamtwürdigung ebenfalls negativ auswirkt.
In Bezug auf die Verfügung des Statthalteramts
vom 6. Juni 2024 ist anzumerken, dass der Revolver, Jäger SAA,
Nr. 26483, nicht wie in Dispositivziffer 1 der Verfügung aufgeführt am
9. Dezember 2021 sichergestellt, sondern auf Anordnung des Statthalteramts
am 31. Mai 2024 der Kantonspolizei zur Aufbewahrung übergeben wurde,
nachdem der Beschwerdeführer diesen Revolver und 13 weitere Waffen bereits
am 3. Dezember 2021 einer Waffenhändlerin zum Verkauf in Kommission
übergeben hatte (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. I.B).
E. 6 In der Gesamtwürdigung besteht somit die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer und sind die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG erfüllt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 3'445.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Regierungsrat; c) die Sicherheitsdirektion; d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00267 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00267 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffenbeschlagnahmung-und einziehung [Waffenbeschlagnahmung und -einziehung nach Veröffentlichung eines Videos, in welchem der Beschwerdeführer schwer bewaffnet seine Kenntnisse im Umgang mit Waffen bewirbt und von der Spaltung der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Volksabstimmung zum Covid-19-Gesetz spricht.]
Die Voraussetzung für eine Beschlagnahme der sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und des Waffenzubehörs ist aufgrund des Hinderungsgrundes der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erfüllt (E. 3). Für die Waffeneinziehung ist die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung vorausgesetzt, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe erforderlich ist. Dies ist unter Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (E. 2.3). Auch die Voraussetzungen einer Waffeneinziehung sind vorliegend erfüllt, da das im Internet veröffentlichte Video, in welchem der Beschwerdeführer eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Personen unterschiedlicher politischer Gesinnung imaginiert, als Drohung verstanden werden kann (E. 5.2.2). Es ist damit die Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung zu bejahen, wenn auch der Beschwerdeführer gemäss psychologischer Einschätzung psychisch stabil ist (E. 5.2.3). In der Gesamtwürdigung wirkt sich neben dem Video der zumindest frühere Betäubungsmittelkonsum und -anbau des Beschwerdeführers sowie seine Verurteilung aufgrund von einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu seinen Lasten aus (E. 5.3 f.). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die grosse Anzahl Schusswaffen, über welche der Beschwerdeführer verfügte, wobei er über unzutreffende Kenntnis über deren Aufbewahrungsort verfügt (E. 5.5).
Abweisung. Stichworte: BETÄUBUNGSMITTEL DRITTGEFÄHRDUNG DROHUNG WAFFENAUFBEWAHRUNG WAFFENBESCHLAGNAHME WAFFENEINZIEHUNG WAFFENTRAGEN Rechtsnormen: Art. 8 Abs. II WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 8 Abs. II lit. d WG Art. 31 Abs. III lit. a WG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2025.00267 Urteil der 3. Kammer vom 20. August 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Statthalteramt Bezirk Winterthur, Beschwerdegegner, betreffend Waffenbeschlagnahmung und -einziehung, hat sich ergeben: I. A. Ende 2021 erhielt die Kantonspolizei Zürich Kenntnis von einem im Internet veröffentlichten Video. Dieses zeigt A, geboren 1969, wie er in Kampfmontur mit drei Schusswaffen am Körper im Wald steht. Dabei wirbt er mit seinen grossen Kenntnissen im Umgang mit Waffen sowie im taktischen Verhalten und bietet diese Kenntnisse der interessierten Bevölkerung für Schulungen an, wobei er auf die Spaltung der Gesellschaft aufgrund der Volksabstimmung zum Covid-19-Gesetz hinweist. B. Am 9. Dezember 2021 führte die Kantonspolizei am Wohn- sowie am Arbeitsort von A je eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden sieben Büchsen, zwei Flinten, zwei Kaninchentöter, vier Karabiner, ein Luftdruckrevolver, eine Luftpistole, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, neun Pistolen, vier Revolver, eine Schreckschusspistole, eine Signalpistole, vier Sturmgewehre, eine Abzugsgruppe, vier Läufe, ein Granatwerfer, ein Laserzielgerät, drei Schalldämpfer sowie diverse Munition sichergestellt. Zusätzlich wurden als Zufallsfunde eine Hanf-Indooranlage, Hanfpflanzenblüten ab einem Trocknungsnetz sowie ein Plastiksack mit Marihuana sichergestellt. Insgesamt 14 Waffen hatte A bereits am 3. Dezember 2021 einer Waffenhändlerin zum Verkauf in Kommission übergeben. Davon wurden 13 Stück verkauft. Der verbleibende Revolver Jäger SAA, Nr. 26483, wurde auf Anordnung des Statthalteramts des Bezirks Winterthur am 31. Mai 2024 der Kantonspolizei zur Aufbewahrung übergeben. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 20. Oktober 2022 wurde A des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen, weil er am 30. November 2021 um zirka 12.21 Uhr beim Videodreh im Wald auf der C-Strasse in D eine Pistole, eine Maschinenpistole und ein Sturmgewehr mit sich geführt hatte, ohne über die dafür notwendigen Waffentragbewilligungen zu verfügen. Weiter wurde er der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen, weil er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Dezember 2021 im Besitz von total rund 130 Gramm Marihuana war, welches für den Eigenkonsum bestimmt war. Bestraft wurde A dabei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 700.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren aufgeschoben (Dispositivziffern 14). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls wurden die sichergestellten, unter das Waffengesetz fallenden Gegenstände dem Statthalteramt zur Prüfung eines Hinderungsgrundes übermittelt (Dispositivziffer 7). Der Strafbefehl vom
20. Oktober 2022 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom
6. Juni 2024 beschlagnahmte das Statthalteramt die am 9. Dezember 2021 sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und das Waffenzubehör einschliesslich des Revolvers Jägers SAA, Nr. 26483, sowie Munition und zog diese ein (Dispositivziffer 1). Die Munition werde der Kantonspolizei zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen (Dispositivziffer 2). Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung würden die verbleibenden einzuziehenden Gegenstände durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich veräussert und der Verkaufserlös an die Gebühren gemäss Dispositivziffer 4 angerechnet, wobei ein allfälliger Überschuss ausbezahlt werde (Dispositivziffer 3). A wurden die Gebühren und Auslagen von insgesamt Fr. 5'170.- auferlegt (Dispositivziffer 4). II. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 erhob A Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2024 sei aufzuheben und die sichergestellten Gegenstände gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung seien ihm herauszugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschluss vom 12. März 2025 wies der Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'645.- auferlegte er A (Dispositivziffer II), wobei er keine Parteientschädigung zusprach (Dispositivziffer III). III. A. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 29. April 2025 mit im Wesentlichen unverändertem Rechtsbegehren (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. II) an das Verwaltungsgericht. Der Beschwerdegegner erklärte am 5. Mai 2025 seinen Verzicht auf eine Beschwerdeantwort, die Vorinstanz teilte am 12. Mai 2025 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 28. Mai 2025 ihre Honorarnote ein. B. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2026 forderte das Verwaltungsgericht die Kantonspolizei auf, das Video samt entsprechender Screenshots einzureichen, das den Beschwerdeführer schwer bewaffnet in einem Waldstück zeigt (Prot. S. 3). Dem kam die Kantonspolizei am 20. Januar 2026 nach, wovon mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2026 Vormerk genommen wurde (Prot. S. 4). Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen persönliche Stellungnahme vom 10. Februar 2026 zum betreffenden Video ein, was dem Beschwerdegegner am 19. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde. C. Auf entsprechende Aufforderung (vgl. Prot. S. 5) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Juli 2026 einen aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister vom 30. Juni 2026 ein, was dem Beschwerdegegner am 2. Juli 2026 zur Kenntnis gebracht wurde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, wie er auch der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c), oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG; SR 330) erscheint (lit. d). 2.2 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände unter anderem dann, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist in der Regel insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung). Nach der Rechtsprechung müssen dabei die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG auch bei einer definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein (BGr, 21. Oktober 2020, 2C_555/2020, E. 3.3.1; 24. April 2020, 2C_1086/2019, E. 4.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.2 m. w. H.). 2.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass der Begriff der "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" weit zu verstehen ist (BGr, 21. Mai 2024, 2C_125/2023, E. 4.3.2; BGr,
7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1). Der Gesetzgeber bezweckte mit einer strengen Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen eine präventive Bekämpfung des Waffenmissbrauchs. Demnach sind an die von einer Person ausgehende Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen und es wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt; gleichzeitig bedarf es mehr als eines vagen Verdachts. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Ob eine solche vorliegt, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanten Umstände im Sinne einer Prognose zu beurteilen (BGr, 21. Mai 2024, 2C_125/2023, E. 4.3.2; 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.2.1; 29. Januar 2020, 2C_955/2019, E. 3.1; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.5; Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 8 N. 16). Die Behörde hat eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und insbesondere dem Charakter des Waffenbesitzers Beachtung zu schenken. Bei der Prognose steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu (BGr, 21. Oktober 2020, 2C_555/2020 E. 3.3). 2.4 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem vor bei Personen, welche in ihrer psychischen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt sind, bei Alkoholabhängigkeit oder anderen Suchtkrankheiten oder einer erhöhten Suizidneigung. Massgebend ist das gesamte Verhalten bzw. die Instabilität des psychischen Zustands der betroffenen Person (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; 11. Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6; 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.6;
5. Mai 2020, VB.2019.00803, E. 2.6). 3. 3.1 Der Privatauszug aus dem Strafregister vermittelt gemäss Art. 41 StReG Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 40 StReG), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24 StReG). Der Behördenauszug 4 aus dem Strafregister des Beschwerdeführers vom 4. März 2024 weist folgende Einträge auf: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom
15. Februar 2016: bedingt vollziehbare Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 80.- sowie Busse von Fr. 300.- wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinn von Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom
11. März 2019: bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 110.- sowie Busse von Fr. 300.- wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinn von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (mehrfache Begehung). Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom
20. Oktober 2022: bedingt vollziehbare Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 700.- wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121). Der Strafbefehl der Staatsanwalt E vom 15. Februar 2016 erscheint seit dem 15. Februar 2026 nicht mehr im Privatauszug aus dem Strafregister. Dementsprechend enthält der Privatauszug aus dem Strafregister vom 30. Juni 2026 noch die beiden anderen Strafbefehle, wobei diese Einträge voraussichtlich ab 28. November 2026 nicht mehr auf dem Auszug erscheinen werden. 3.2 Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Es handelt sich mithin um ein Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Gleiches gilt für das begangene Vergehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. Es liegt somit der Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG der wiederholten Begehung von Verbrechen oder Vergehen vor. Ob den beiden SVG-Delikten Bagatellcharakter zukommt wie der Beschwerdeführer geltend macht ist dabei nicht von Bedeutung. Denn in der Variante von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ist der Hinderungsgrund entsprechend dem klaren Gesetzeswortlaut bereits durch die wiederholte Begehung von Verbrechen oder Vergehen erfüllt; es ist nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Beschlagnahme verhältnismässig ist. Die Beschlagnahme nach dieser Bestimmung setzt genauso wenig voraus, dass die im Strafregister eingetragenen Delikte eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbaren bzw. dass die betreffende Person keine Gewähr für einen korrekten Umgang mit Waffen bietet (BGr, 29. September 2011, 2C_158/2011, E. 3.3; vgl. auch BGr, 18. September 2019, 2C_269/2019, E. 3.4, sowie BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.1). Demnach ist die Voraussetzung für eine Beschlagnahme der sichergestellten Waffen, Waffenbestandteile und des sichergestellten Waffenzubehörs im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erfüllt. 4. 4.1 Im Hinblick auf die Einziehung ist sodann zu prüfen, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (VGr, 30. Mai 2024, VB.2024.00030, E. 4.1). Ist dies der Fall, so sind auch die Voraussetzungen für eine Einziehung erfüllt (vgl. oben, E. 2). 4.2 Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 2. Dezember 2021 habe diese Kenntnis erhalten von einem Video, welches den Beschwerdeführer schwer bewaffnet in einem Waldstück zeige. Im Laufe des Videos spreche dieser von seinen angeblichen Ausbildungen in und bei Spezialeinheiten. Im weiteren Verlauf nehme er auf die aktuelle Coronasituation Bezug und weise darauf hin, dass die Coronamassnahmen sein Geschäft ruiniert hätten. Gerne wolle er seine Erfahrungen und Kenntnisse in Form von Workshops und Schulungsseminaren weitergeben, und sollte es "zu extrem werden in unserem Land", wolle er nicht durch "Friendly Fire" verletzt werden. Mit der Abstimmung vom vergangenen Sonntag hätten 60 % der Bevölkerung eine Spaltung der Gesellschaft gewollt. Wer diese wolle, solle sie auch haben (S. 1). Der Rapport hält weiter fest, der Beschwerdeführer sei selbständig erwerbend. Infolge der Coronapandemie habe er Härtegelder beantragt, welche ihm nicht zugesprochen worden seien. Daraufhin habe er den Entscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (AWA SG) auf seinem Facebook-Account veröffentlicht. Im betreffenden Facebook-Beitrag wende er sich an das AWA SG, alle verlogenen Politiker und Medienhäuser. Er habe die Nase definitiv gestrichen voll und hoffe, das Karma hole sie alle ein. Bis dato, so der Rapport weiter, sei der Beschwerdeführer nicht wegen Gewaltdelikten oder Ähnlichem im Archiv der Kantonspolizei in Erscheinung getreten (S. 1 f.). 4.3 4.3.1 Das Gericht hat das besagte Video vom 30. November 2021 zu den Akten genommen (vgl. oben, Sachverhalt E. III.B). Es dauert insgesamt 4:50 Minuten. Während dessen gesamter Dauer steht der Beschwerdeführer in einem stark verschneiten Wald auf einer schmalen Strasse die allerdings erst zuletzt sichtbar wird an derselben Stelle und spricht mit ruhiger Stimme in die Kamera, die zirka auf Kniehöhe angebracht wurde und den Beschwerdeführer somit von unten zeigt. In der linken Hand hält er ein Sturmgewehr, das vor seinem Oberkörper von der Schulter bis mindestens zu seinem Oberschenkel reicht. Oberhalb der rechten Brust ist in einem Holster eine Pistole angebracht. Auf der Seite seines linken Beins ist eine weitere Schusswaffe ersichtlich (wohl eine Maschinenpistole). 4.3.2 Zu Beginn des Videos erzählt der Beschwerdeführer von seinen Ausbildungen mit Waffen und bietet seine Kenntnisse an, weil immer mehr Personen in der Schweiz Schusswaffen kauften, ohne eine Ahnung davon zu haben. Sie hätten möglicherweise Familie und Kinder. Er würde sein Wissen gerne im Rahmen von Kursen und Seminaren weitergeben. Er habe viel Zeit, da die Coronapolitik sein Geschäft ruiniert habe. Sodann ergebe sich so vielleicht eine zusätzliche Einnahmequelle, um seine Rechnungen zu bezahlen. Wenn es "zu extrem werde in unserem Land", wolle er nicht durch "Friendly Fire" verletzt werden; er wolle nicht von jemandem, der hinter ihm stehe und eigentlich die gleiche Gesinnung habe wie er, verletzt werden, weil es dieser nicht "im Griff habe". Auch daheim sollten keine Schusswaffenunfälle passieren. 4.3.3 Weiter äussert sich der Beschwerdeführer "in eigener Sache". Das katastrophale Ergebnis der letzten Abstimmung, wo rund 60 % der Bevölkerung Ja gestimmt hätten (Anmerkung: gemeint ist die Abstimmung vom 28. November 2021 zur Änderung des Covid-19-Gesetzes, vgl. dazu https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/abstimmungen/20211128/aenderung-vom-19-maerz-2021-des-covid-19-gesetzes.html, zuletzt abgerufen am 2. April 2026), betreffe ihn persönlich in seiner Bewegungsfreiheit. Die Leute, die Ja gestimmt hätten, würden ihn beschneiden. Er lege diesen ans Herz, den Kontakt mit ihm zu meiden. Sie sollten ihn aus ihren Facebook-Kontakten löschen und den Kontakt zu ihm abbrechen. Wenn er wisse, dass jemand Ja gestimmt habe, werde er den Kontakt selbst abbrechen. "Ihr habt die Spaltung gewollt, also sollt ihr die Spaltung haben, und zwar richtig." Sie sollten von ihm nicht auf irgendeine Art und Weise profitieren. "Verpisst euch einfach", das sei seine Ansage. Dieses Video werde dann vielleicht auch irgendeinmal auf einem Bildschirm des Fedpol landen. Dieses müsste nicht um 5 Uhr morgens bei ihm zu Hause vorbeikommen und ihn wecken. Er sei Schweizer Bürger und habe eine Adresse sowie eine Telefonnummer, man könne ihn anrufen und einen Termin mit ihm abmachen, er komme vorbei. Er mache nichts Illegales, er gebe nur sein Wissen weiter; dies nicht an Kriminelle, das tue er ganz sicher nicht, sondern an Leute, die die Waffen zu Hause herumliegen hätten und die man schützen sollte, damit nichts passiere. Er wünsche allen einen guten Tag. 4.4 In der Einvernahme als Beschuldigter wegen verbotenen Waffentragens durch die Kantonspolizei vom
9. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe das Video zu Werbezwecken erstellt (Frage 4). Er habe Handlungsbedarf gesehen, um Leute auszubilden, die sich in der aktuellen Situation eine Waffe kauften. Dies wegen der Sicherheit, da die meisten Leute keine Ahnung hätten (Frage 6). Die im Video gezeigten Schusswaffen seien entladen, gesichert und nicht schussfähig gewesen (Frage 22). Er sei allein gewesen (Frage 29). Der Umgang mit Schusswaffen begleite ihn schon das ganze Leben. Er habe mit 14 Jahren das erste Mal eine Schiessausbildung erhalten. Es sei ein Hobby (Frage 31). Er sei in militärischen Vereinen tätig, jedoch nicht in Gruppierungen, welche radikales oder illegales Gedankengut hätten (Frage 43). Auf das Video habe er sehr gute Reaktionen bekommen, so wie er es erwartet habe. Er bewege sich nicht in Kreisen von Dummschwätzern, die etwa das Bundeshaus stürmen wollten. Auf solche Reaktionen würde er auch nicht reagieren (Frage 37). Den Mehrheitsentscheid bezüglich der Abstimmung über das Covid-Gesetz müsse man akzeptieren, es sei ein Volksentscheid. Seiner Meinung nach sei es das falsche Resultat (Frage 38). Mit Personen, die Ja gestimmt hätten, habe er Mitleid. Diese würden schon noch merken, dass sie bestraft würden, z. B. indem Geimpfte jetzt auch eine Maske tragen müssten. Sie beschnitten alle. Die Situation sei "scheisse" (Frage 40). Das Video habe er unabhängig von der Abstimmung machen wollen, um etwas zu verdienen. Den ersten Teil würde er wieder so machen wie in einem Hollywoodfilm. Den Teil "in eigener Sache" betreffend die Abstimmung würde er wenn überhaupt in einem anderen Video machen. Es habe miteinander nichts zu tun. Man könnte dies falsch verstehen, so wie das Video jetzt sei. Er wolle auch die richtigen Leute ansprechen und nicht die Spinner (Frage 48). Er mache keinen Gewaltaufruf. Er wisse, über welche Schiene man dies tun könne, hiervon distanziere er sich. Es sei weder ein Voramokvideo noch sonst so etwas (Frage 61). Er sei der Meinung, er habe nicht illegalerweise Waffen getragen (Frage 64). Wenn er für ein Fotoshooting eine nicht schussfähige Waffe bei sich habe, sei dies kein Waffentragen (Frage 65). Er sei Geschäftsführer und erhalte momentan gar nichts. Er habe kein Einkommen und mache minus, er lebe von seinen Ressourcen. Von der Einzelfirma erhalte er Härtefallgelder, vom Carunternehmen bekomme er aber nichts (Frage 69). 4.5 4.5.1 G, Psychologe, und H, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP, Klinik I, Fachstelle J, erstellten am 10. Dezember 2021 ihre forensische Aktennotiz. Diese stützte sich unter anderem auf ein am 9. Dezember 2021 im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme (vgl. oben, E. 4.2) durchgeführtes ca. 60-minütiges Gespräch mit Beteiligung des Beschwerdeführers sowie eines Kantonspolizisten aus der Präventionsabteilung Gewaltschutz. Aus den Akten sei bekannt, dass der Beschwerdeführer unter anderem ein Carunternehmen betreibe und weder im Suissepool-Index oder im Polizeifahndungssystem RIPOL noch beim Sozial- oder Betreibungsamt oder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verzeichnet sei (S. 1 unten). 4.5.2 Im Gespräch habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei sehr "freiheitsliebend", habe aber in seinem erweiterten Umfeld gemerkt, dass die Gesellschaft zurzeit sehr verunsichert sei und sich immer mehr Personen eine Waffe kaufen würden, ohne sich damit auszukennen. Daher wolle er aus Sicherheitsgründen den Umgang mit der Waffe lehren. Er habe in seinem Umfeld einmal einen Unfall mit einer Waffe mitbekommen. Eine Reduktion von solchen Unfällen sei auch in seinem Eigeninteresse, da diese zu strengeren Waffengesetzen führten, welche auch ihn beschränkten. Die Waffe sei sein grosses Hobby und es freue ihn, wenn er seine Interessen und sein Wissen weitergeben könne (S. 2 f.). Die Kleidung sowie die Waffen im Video habe er präsentiert, um dieses ansprechender zu gestalten. Er nehme oft bei europäischen militärsportlichen Wettkämpfen teil und dort sei es normal, dass man Militärkleidung anziehe. Daher sei es für ihn auch normal gewesen. Er sehe jetzt aber ein, dass er den zweiten Teil des Videos, wo er "in eigener Sache" über die Spaltung der Gesellschaft gesprochen habe, besser in ein anderes Video in ziviler Kleidung ohne Waffe hätte packen sollen (S. 3 Mitte). Wenn die Schweiz in Schutt und Asche liegen würde, wäre er vermutlich prädestiniert, die "Resistance" anzuführen, jedoch würde dies nie von ihm ausgehen und weder er noch sein Umfeld würden Staatsstreiche oder dergleichen planen. Er hätte Leute mit schlechter Gesinnung auch nicht ausgebildet. Da es nicht sein Hauptverdienst sei, hätte er auswählen können, wen er unterrichte, und hätte dies nur bei anständigen Personen gemacht (S. 3 unten). Im Jahr 2017 habe er die Firma K übernehmen können und viele Aufträge gehabt, bis 2020 die Covid-Massnahmen gekommen seien. Zurzeit lebe er von den Ersparnissen und fahre unregelmässig Lastwagen. Sein Hobby sei das Schiessen. Daneben fahre er gerne Mountainbike oder arbeite mit den Händen. Er habe ein solides soziales Umfeld und im Zuge eines Burnouts im Jahr 2006 habe er erkannt, dass er auch wahre Freunde habe. Er nehme keine Drogen, habe aber früher zur Behandlung eines Bandscheibenvorfalls Cannabis konsumiert. Alkohol konsumiere er maximal ein Mal pro Jahr. Er sei noch nie in psychiatrischer oder psychologischer Behandlung gewesen. An Suizid oder an die Gefährdung anderer Personen habe er noch nie gedacht und würde so etwas auch niemandem antun. Man müsse bedenken, dass, wenn die ersten Wutgefühle vorbei seien, die Schuldgefühle kämen. Der Waffeneinzug schmerze ihn sehr. Er habe erwartet, dass die Polizei auf ihn zukommen und sein Video eine Reaktion erzeugen würde. Er hätte es bedenklich gefunden, wenn ihn niemand aufgrund des Videos kontaktiert hätte. Zum Schluss des Gesprächs habe der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich erwähnt, dass er kein Spinner sei und keine spezielle Gesinnung habe (S. 4). 4.5.3 Zum psychopathologischen Befund sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer freundlich, höflich und offen gewirkt habe. Er sei auch bei kritischen Fragen ruhig und kooperativ geblieben. Insgesamt habe er sehr reflektiert gewirkt und habe mehrere Male ungefragt die Perspektive der Referenten übernommen. So habe er beispielsweise angegeben, dass er die kritische Haltung der Behörden verstehen könne, er aber handkehrum wisse, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er sehe aber auch ein, dass nur er wissen könne, was in seinem Kopf vor sich gehe. Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung seien in der Untersuchung klinisch unauffällig gewesen. Zwangssymptome seien nicht erfragt worden. Formalgedanklich habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Es hätten keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestanden. Im Affekt habe der Beschwerdeführer über die ganze Untersuchung betrachtet tendenziell ausgeglichen gewirkt, bei guter Schwingungsfähigkeit. Der Antrieb habe ungestört gewirkt, es habe keine psychomotorischen Auffälligkeiten gegeben. Er habe sich ausdrücklich von einer Eigen- und Fremdgefährdung distanziert (S. 4 f.). 4.5.4 Im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen hielten die Psychologen fest, es werde derzeit davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine Waffenaffinität vorliege, welche er seiner Meinung nach auf legalem Weg auszuleben suche. Im Gespräch habe er mit einer ausgeprägten Fähigkeit zur Perspektivenübernahme, einer Reflexionsbereitschaft und einer gefestigten Identität imponiert. Weder aus den Akten noch aus dem Gespräch hätten sich Anhaltspunkte auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben. Hiervon habe sich der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme als auch im Gespräch deutlich distanziert. Insbesondere habe er in Abrede gestellt, von staatsfeindlichen Aktionen Kenntnis zu haben oder solche unterstützen zu wollen. Aus risikoorientierter Sicht sei positiv festzuhalten, dass Hinweise auf eine schwere (realitätsverkennende) psychische Störung, wiederholte, regelverletzende und dissoziale Verhaltensweisen, ein Mangel an Verankerung gesellschaftlicher Normen bis hin zu dissozialer Persönlichkeit oder hoher Psychopathie oder eine Gewaltbereitschaft fehlten. Ausserdem seien dem Video keine Drohungen zu entnehmen. Aktuell sei deswegen von einer geringen Gefahr für schwere zielgerichtete Gewalt auszugehen. Sollten sich neuerliche Gefährdungsmomente ergeben, müsste eine erneute Risikoeinschätzung erfolgen (S. 5). 4.6 In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2021 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe sich das Wesentliche nicht gedacht. Er sehe nun, dass es falsch gewesen sei, es habe ein paar Fehler in dieser Aktion gehabt (Frage 15). Die Faktenlage und das Gesetz seien klar. In diesem Moment sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese Zeitdauer für das Video als Waffentragen ausgelegt werde. Er sei nun belehrt worden und sehe es ein (Frage 19). 4.7 Aufgrund der Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung führte die Fachstelle J mit dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2022 ein weiteres Gespräch und hielt in der daraufhin erstellten forensischen Aktennotiz vom 28. Januar 2021 (richtigerweise wohl 2022) an der Risikoeinschätzung vom 10. Dezember 2021 fest. Auch beim aktuellen Gespräch sei der Beschwerdeführer freundlich, höflich und offen gewesen. Er sei auch bei kritischen Fragen ruhig und kooperativ geblieben. Einmal habe er angegeben, er sei ja selber schuld, dass ihm solche Fragen gestellt würden, weil er mit seinem Verhalten Anlass zur Sorge gegeben habe. 4.8 Der Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei hielt in seiner Gefahrenlagenbeurteilung vom
11. März 2022 fest, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich erneut gegen staatliche Anordnungen zur Wehr setzen könnte. Vor diesem Hintergrund ersuchte er die Untersuchungs- bzw. Administrativbehörde, vor der Rückgabe der Waffen an den Beschwerdeführer einen aktuellen psychiatrischen Eignungsbericht einzufordern bzw. Hinderungsgründe vor diesem Hintergrund zu prüfen. 5. 5.1 Aus den Handlungen des Beschwerdeführers beim Erstellen der Videoaufnahmen allein lassen sich keine Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung ableiten. Andere Menschen sind auf den Aufnahmen nicht zu sehen. Wären solche während der Videoaufnahmen auf den Beschwerdeführer getroffen, wäre jedoch denkbar, dass sie angesichts seiner Kleidung und seiner schweren Bewaffnung erschrocken wären. Eine Gefährdung erscheint aber nicht als überwiegend wahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer die nach seinen Angaben ungeladenen und gesicherten Waffen an seinem Körper trug, ohne damit in irgendeine Richtung zu zielen. 5.2 5.2.1 In seiner persönlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2026 räumte der Beschwerdeführer ein, der "wohl kritische Punkt" im Video sei der "Zusammenhang zum ganzen Corona-Debakel". Es sei quasi der angehängte Teil in eigener Sache, was rückblickend eine unglückliche Kombination sei, die so auch nicht gewollt gewesen sei. Gegenüber den Psychologen hatte er angegeben, er habe erwartet, dass die Polizei auf ihn zukommen und sein Video eine Reaktion erzeugen würde (oben, E. 4.3.2). Insbesondere hatte er bereits im Video ausgeführt, dieses werde vielleicht irgendeinmal auf einem Bildschirm des Fedpol landen (oben, E. 4.2.3). Es überzeugt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile geltend macht, die unglückliche Kombination zwischen dem ersten und dem zweiten Teil sei so nicht gewollt gewesen. Eine entsprechend klare inhaltliche Trennung zweier Teile ist dem Video vom 30. November 2021 ohnehin nicht zu entnehmen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers zur Wichtigkeit des Umgangs mit Waffen "jetzt in dieser Zeit" (Minute 1:00) sowie sein Hinweis, dass er nicht durch "Friendly Fire", also von einer Person mit gleicher Gesinnung wie er, verletzt werden wolle, wenn "es wirklich extrem wird in unserem Land" (ab Minute 2:20), sind dem Video bereits vor dem Teil "in eigener Sache" zu entnehmen. Vielmehr zieht sich die Thematik der Covid-19-Pandemie und der dadurch entstehenden Gefahren wie ein roter Faden durch das Video. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer andere Personen nur aus Sicherheitsgründen im Umgang mit der Waffe schulen wollte. Dies bestätigt sich auch dadurch, dass sein Angebot für Kurse und Seminare nicht lediglich das Schiessen selbst sowie die erforderliche Ausrüstung umfassen würde, sondern auch "Strategiesachen" (Minute 1:48). 5.2.2 Wer im selben Video schwerbewaffnet in Militärmontur zunächst seine Kompetenzen an der Waffe hervorhebt, andere Personen in "Strategiesachen" schulen möchte, von möglichen Szenarien gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlich gesinnten Bevölkerungsgruppen sowie von der Möglichkeit der Verletzung aus den eigenen Reihen spricht und anschliessend weiterhin in derselben Aufmachung die Befürworter der Änderung des Covid-Gesetzes in der Abstimmung vom 28. November 2021 anspricht, welche die Spaltung der Gesellschaft gewollt hätten und diese nun auch erhalten würden, und diesen ans Herz legt, den Kontakt mit ihm abzubrechen bzw. sich zu "verpissen", erweckt keinen friedfertigen Eindruck. Vielmehr kann das im Internet veröffentlichte Video auch als Drohung verstanden werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine solche Drohung mit den gewählten Aussagen gegenüber politischen Gegnern durchaus beabsichtigte und er nicht nur provozieren wollte; zumindest hat er eine solche Wahrnehmung in Kauf genommen. Dem Beschwerdeführer ist nicht zugute zu halten, dass seine Aussagen oftmals vage bleiben und er keine expliziten Drohungen ausspricht. Politisch Andersgesinnten empfiehlt er zwar grundsätzlich lediglich, den Kontakt zu ihm abzubrechen. Sollten sie dies nicht tun, würde er den Kontakt von seiner Seite her abbrechen. Daraus lässt sich auch keine implizite Drohung ableiten. Anders ist jedoch das vom Beschwerdeführer imaginierte Szenario einer gewaltsamen Auseinandersetzung zu beurteilen. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Video vom 30. November 2021 eigneten sich insbesondere, gewaltbereite Massnahmengegner anzusprechen, und zeichneten ein konkretes Bild einer Auseinandersetzung, im Rahmen derer es zu Verletzungen durch "Friendly Fire" kommen könnte. Dazu wäre eine gewaltsame Auseinandersetzung zwischen Personen mit gleicher Gesinnung wie der Beschwerdeführer auf der einen Seite und politisch andersgesinnten Personen auf der anderen Seite erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer damit auf unterschiedliche politische Ansichten zu Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-Pandemie anspielte. Solche gewaltsamen Auseinandersetzungen scheint sich der Beschwerdeführer insofern konkret vorzustellen, als er angibt, vermutlich prädestiniert zu sein, eine "Resistance", also eine Widerstandsbewegung, anzuführen, wenn auch eine solche nicht von ihm ausgehen würde. In diesen Aussagen zu einer potenziellen gewalttätigen Auseinandersetzung ist eine Drittgefährdung zu erkennen. Trotz der Einsichtigkeit des Beschwerdeführers, dass das Video vom 30. November 2021, so wie es sei, falsch verstanden werden könne, distanziert sich der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich vom von ihm imaginierten gewalttätigen Szenario. Eine solche Situation, ausgelöst durch unterschiedliche politische Ansichten, welche von gewissen Kreisen als gesellschaftliche Spaltung empfunden wird, ist auch zukünftig nicht ausgeschlossen. Es ist daher vom Fortbestand der Drittgefährdung auszugehen. 5.2.3 Daran vermag auch die Einschätzung gemäss der forensischen Aktennotiz vom 10. Dezember 2021 nichts zu ändern, welche nur eine geringe Gefahr für schwere zielgerichtete Gewalt festhielt (vgl. oben, E. 4.4.4). Es handelt sich dabei schwergewichtig um die Beurteilung der psychischen Stabilität des Beschwerdeführers. Hingegen hat keine eingehende Auseinandersetzung mit dem Video vom
30. November 2021 und der sich daraus ergebenden Drittgefährdung stattgefunden. Die Aktennotiz hält diesbezüglich lediglich fest, dem Video seien keine Drohungen zu entnehmen (oben, E. 4.4.4). Nach Analyse des Videos ist jedoch aus den genannten Gründen die Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung anzunehmen. Die Voraussetzungen der definitiven Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG sind daher auf der Basis des festgestellten Sachverhalts zu bejahen, weshalb sich eine Rückweisung zur Einholung einer medizinischen Begutachtung erübrigt (vgl. BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.4). 5.3 Erschwerend kommt vorliegend der zumindest frühere Marihuana-Konsum des Beschwerdeführers hinzu. Anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 9. Dezember 2021 wurden eine Hanf-Indooranlage, Hanfpflanzenblüten ab einem Trocknungsnetz sowie ein Plastiksack mit Marihuana sichergestellt (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. I.B). Konkret handelte es sich dabei um 130 Gramm Marihuana, das gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 20. Oktober 2022 zum Eigenkonsum bestimmt war und zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes führte (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. I.C). Die Aussage des Beschwerdeführers, er nehme (aktuell) keine Drogen und habe (lediglich) früher zur Behandlung eines Bandscheibenvorfalls Cannabis konsumiert (oben, E. 4.4.2), kann daher nicht ungeprüft zum Nennwert genommen werden. So erachteten auch die Psychologen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Cannabiskonsum als widersprüchlich. Aus dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2022 geht hervor, dass 89,7 Gramm brutto Blüten mit teils Pflanzenstengel bzw. Marihuana ab dem Trocknungsnetz in der Anlage sowie ein Sack mit zirka 60 Gramm Marihuana sichergestellt wurden. Wenn der Beschwerdeführer in der Rekursschrift auf die er in der Beschwerde verweist geltend machte, das sichergestellte Marihuana sei breit am Boden gestreut gewesen und habe von der Polizei gründlich eingesammelt werden müssen, um auf 130 Gramm zu kommen, so ist dies aktenwidrig. Ausserdem erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, die Hanf-Anlage sei bereits seit 20 Jahren ausser Betrieb, als unglaubhaft. Immerhin scheint diese aber höchstens noch teilweise betrieben worden zu sein, hätten doch angesichts ihrer Anbaufläche von 9,86 Quadratmetern gemäss den Berechnungen der Kantonspolizei bis zu 26,4 Kilogramm Marihuana pro Jahr resultieren können. Mit der offerierten Haarprobe zum Beweis seines fehlenden Konsums liesse sich ein solcher höchstens für die Zeit nachweisen, in der das heutige Haar des Beschwerdeführers gewachsen ist. Daraus sind demnach keine nennenswerten Ergebnisse zu erwarten. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er bereits am 18. Januar 2022 eine Haarprobe angeboten hatte. Fest steht nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2021 im Besitz von 130 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum war, wie dies im rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Oktober 2022 festgehalten wurde. Obwohl die genauen Umstände des Konsums nicht mit genügender Zuverlässigkeit festgestellt werden können, ist dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt der Konsum von Cannabis bei gleichzeitigem Besitz einer grösseren Anzahl von Waffen anzurechnen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass sich der Waffenbesitz nicht mit dem Konsum beziehungsweise dem Anbau von Betäubungsmittel vereinbaren lässt, ist zuzustimmen. Allerdings kann aufgrund des erstellten Sachverhalts nicht zweifellos von einem derzeitigen Konsum oder Anbau ausgegangen werden, zumal die Auswertung einer aktuellen Haarprobe fehlt. Relevant ist, dass dem Beschwerdeführer diese Handlungen aufgrund des rechtkräftigen Strafbefehls zumindest im Zeitraum vom Dezember 2021 vorgehalten werden können. Der Anbau und Konsum von Betäubungsmitteln bei gleichzeitigem Besitz einer grösseren Anzahl von Waffen wirkt sich in der Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu seinen Lasten aus. 5.4 Die Strafen gemäss Behördenauszug 4 bzw. den Privatauszügen vom 4. März 2024 sowie vom
30. Juni 2026 stammen aus den Jahren 2016, 2019 sowie 2022 und betreffen Vergehen nach dem SVG, konkret die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (oben, E. 3.1), sowie ein Vergehen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und eine Übertretung nach Art. 19a BetmG. Die bestehenden Einträge stehen einer Herausgabe der Waffen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. d WG noch mindestens bis zum
27. November 2026 entgegen. Ein Rückschluss auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Fremdgefährdung unter Verwendung von Schusswaffen lässt sich jedoch aus den SVG-Delikten nicht ziehen. Das Vergehen gegen das Waffengesetz verübte der Beschwerdeführer durch das Tragen seiner Waffen anlässlich des Videodrehs, welches Verhalten vorliegend ohnehin bereits in die Gesamtwürdigung betreffend Vorliegen einer Fremdgefährdung einfliesst. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer zumindest im Dezember 2021 gleichzeitig Waffen sowie Marihuana zum Eigenkonsum besass. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäss Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2021 mit Urteil vom 9. Juli 2012 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Abs. 1 StGB, der Drohung nach Art. 180 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, allesamt begangen am 2. Oktober 2009, schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 50.- sowie einer Busse von Fr. 700.- bestraft. Welcher Sachverhalt dieser Verurteilung zugrunde liegt, ist den Akten nicht zu entnehmen. Sie lässt indes auf ein gewisses Gewaltpotenzial schliessen, das sich gegen die körperliche und psychische Integrität anderer Menschen richten und realisieren kann. 5.5 Beim Beschwerdeführer wurden insgesamt über 30 Schusswaffen sichergestellt (Sachverhalt Ziff. I.B). Bei einem Besitz einer Vielzahl von Schusswaffen besteht ein besonders grosses öffentliches Interesse an der Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung und am sorgfältigen und rechtskonformen Umgang (vgl. BGr, 7. August 2023, 2C_234/2023, E. 4.3). Zwar kann allein aus diesem Waffenbesitz keine Fremdgefährdung abgeleitet werden, sondern braucht es hierfür weitere Anhaltspunkte. Diese sind in den Aussagen des Beschwerdeführers im Video vom
30. November 2021, im zumindest für diesen Zeitraum gleichzeitig zum Waffenbesitz erstellten Besitz von Marihuana zum Eigenkonsum sowie in der Verurteilung mit Urteil vom 9. Juli 2012 zu erkennen. In der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vielzahl von Schusswaffen in seinem Besitz über unzutreffende Kenntnis über deren Aufbewahrungsort verfügte. Dementsprechend gab er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2021 an, an seinem Arbeitsort einen Revolver und zwei Pistolen aufzubewahren. Gemäss dem entsprechenden Hausdurchsuchungsprotokoll wurden allerdings drei Revolver, drei Pistolen, eine Maschinenpistole und eine Schreckschusspistole sowie zwei Kaninchentöter sichergestellt. Eine übermässige Sorgfalt im Zusammenhang mit der Aufbewahrung seiner Waffen kann dem Beschwerdeführer daher nicht attestiert werden, was sich in der Gesamtwürdigung ebenfalls negativ auswirkt. In Bezug auf die Verfügung des Statthalteramts vom 6. Juni 2024 ist anzumerken, dass der Revolver, Jäger SAA, Nr. 26483, nicht wie in Dispositivziffer 1 der Verfügung aufgeführt am
9. Dezember 2021 sichergestellt, sondern auf Anordnung des Statthalteramts am 31. Mai 2024 der Kantonspolizei zur Aufbewahrung übergeben wurde, nachdem der Beschwerdeführer diesen Revolver und 13 weitere Waffen bereits am 3. Dezember 2021 einer Waffenhändlerin zum Verkauf in Kommission übergeben hatte (vgl. oben, Sachverhalt Ziff. I.B). 6. In der Gesamtwürdigung besteht somit die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer und sind die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG erfüllt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 3'445.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).