Waffenbeschlagnahmung. Für die Qualifikation des Delikts als Verbrechen oder Vergehen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ist nicht die Strafdrohung nach dem bei der Verurteilung angewandten ausländischen Recht massgebend, sondern nach dem entsprechenden Straftatbestand des schweizerischen Rechts. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt. Der vom Bundesamt für Justiz mit der "Transponierung" des Strafregisterauszugs zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass diese Straftaten nach schweizerischem Recht einer Verurteilung wegen einer Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG entsprechen, kann unter den vorliegenden Umständen gefolgt werden. Somit fehlt es an einer Verurteilung wegen eines Vergehens, womit die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. d WG für die Beschlagnahme der Waffen nicht erfüllt ist (E. 4.1). Andere Gründe für die Beschlagnahme wurden vom Beschwerdegegner nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich (E. 4.2). Gutheissung.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).
E. 1.2 Nach der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG, wobei die Beschlagnahmegründe lediglich summarisch zu prüfen sind (VGr, 21. November 2024, VB.2024.00181, E. 3 f.). Bei einem Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid handelt es sich seinerseits um einen Zwischenentscheid (statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00181, E. 8). Da vorliegend jedoch die Beschlagnahme wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt aufzuheben ist und damit eine folgende Einziehung ausser Betracht fällt, wird das Verfahren mit Rechtskraft dieses Urteils abgeschlossen. Dieses stellt deshalb einen Endentscheid (und keinen Zwischenentscheid) dar.
E. 2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erhalten Personen keinen Waffenerwerbsschein, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG, SR 330) erscheinen. Gemäss Art. 41 StReG vermittelt der Privatauszug Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 40 StReG), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24 StReG).
E. 3.1.1 Der Regierungsrat erwog im Beschluss vom 26. Februar 2025, Auslöser des Verfahrens sei der Eintrag im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, wonach dieser vom Amtsgericht C mit Strafbefehl vom 8. März 2023 wegen Steuerhinterziehung in 92 Fällen mit einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen à 150,- bestraft worden sei. Gemäss dem Beschwerdegegner würden Steuerhinterziehungen in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, weshalb es sich dabei auch nach schweizerischem Rechtsverständnis um ein Verbrechen handle, das in Nachachtung von Art. 19 StReG im schweizerischen Strafregister eingetragen worden sei. Nicht relevant sei, dass der dem ausländischen Strafentscheid zugrunde liegende Tatbestand nach schweizerischem Recht allenfalls nur eine Übertretung darstelle. Somit liege ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vor (E. 2).
E. 3.1.2 Weiter erwog der Regierungsrat, Art. 8 Abs. 2 lit. d WG setze voraus, dass die betreffende Person wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug des Strafregisters erscheine, und unterscheide nicht zwischen schweizerischen oder ausländischen Strafurteilen. Dem Beschwerdeführer sei zwar insofern zuzustimmen, als Steuerhinterziehung gemäss der deutschen Abgabenverordnung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werde und daher nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstelle, wohingegen derselbe Tatbestand in der Schweiz in der nicht qualifizierten Begehungsform lediglich als Übertretung gelte. Mit Blick auf die Zielrichtung von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, Personen vom Waffenbesitz auszuschliessen, die es mit der Wahrung der Rechtsordnung "nicht besonders ernst" nähmen, rechtfertige es sich jedoch, auch ausländische, gestützt auf Art. 19 StReG im schweizerischen Strafregister eingetragene Verurteilungen zu berücksichtigen, zumal auch Verstösse gegen ausländische Strafnormen unabhängig von der rechtlichen Qualifikation in der Schweiz Zeichen einer solchen Geringschätzung sein könnten. Anders wäre dies bei in fundamentalem Widerspruch zum schweizerischen Rechtsverständnis bzw. zum ordre public stehenden Urteilen, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Zu Recht habe der Beschwerdegegner somit das Vorliegen eines Hinderungsgrunds gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bejaht und die Waffen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt. Dass es sich nicht um eine "klassische" Beschlagnahme, sondern vielmehr um eine Siegelung vor Ort handle, und eine Ausscheidung von allfälligen den hier interessierenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht unterliegenden antiken Waffen offenbar noch nicht stattgefunden habe, sei angesichts der vorliegenden besonderen Umstände nicht zu beanstanden. Der Rekurs sei deshalb abzuweisen (E. 3).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, noch bevor der Regierungsrat seinen Beschluss gefällt habe, habe er beim Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c der Strafregisterverordnung vom 19. Oktober 2022 (StReV, SR 331) beantragt, das Delikt gemäss dem Strafbefehl vom 8. März 2023 dergestalt in das schweizerische Strafregister einzutragen, dass es dem hiesigen Recht entspreche. Den transponierten Strafregisterauszug vom 18. März 2025 habe er nach Erhalt des Beschlusses des Regierungsrats zugestellt bekommen und erst zusammen mit der Beschwerde einreichen können. Gemäss diesem Strafregisterauszug entspreche die Verurteilung durch das Amtsgericht C wegen Steuerhinterziehung im schweizerischen Recht einer solchen wegen Zollhinterziehung im Sinn von Art. 118 Abs. 1 lit. a des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0). Dabei handle es sich jedoch um eine Übertretung gemäss Art. 103 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), weshalb die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und somit auch von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG nicht erfüllt seien (Rz. 8 ff.).
E. 3.2.2 Im Übrigen setze Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, sofern nicht eine Handlung infrage stehe, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, wiederholt begangene Verbrechen oder Vergehen voraus. Diese seien bei einer ausländischen Verurteilung nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Indem die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht C nach schweizerischem Recht nur Übertretungen betreffe, hätten sie das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, zumal die Waffen einer Person, welche die gleiche Straftat in der Schweiz begangen habe, in der Schweiz nicht beschlagnahmt würden. Nicht nachvollziehbar sei sodann der Vorwurf, er der Beschwerdeführer nehme die Rechtsordnung nicht ernst. Aufgrund seiner Verurteilung in Deutschland wegen mehrfacher Steuerhinterziehung könne nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass er plötzlich nicht mehr verantwortungsvoll mit seinen Waffen umgehe (Rz. 11 ff.).
E. 4.1 Der vom
Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichte Privatauszug aus dem Strafregister
vom 18. März 2025, der vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist
(§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), enthält
wie schon der dem Beschwerdegegner vorgelegene Behördenauszug 4 vom 7. Juni
2024 lediglich einen Eintrag, nämlich die Verurteilung des Beschwerdeführers
durch das Amtsgericht C mit Strafbefehl vom 8. März 2023. Anders als
der Behördenauszug 4 nennt der Privatauszug als Delikt jedoch
"Zollhinterziehung i.S. des Zollgesetzes (mehrfache Begehung)" nach
"Art. 118 Abs. 1 Bst. a ZG", was auf ein
zwischenzeitliches Gesuch des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Justiz
gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c StReV zurückzuführen ist (vorn
E. 3.2.1). Beim Grundtatbestand der Zollhinterziehung gemäss Art. 118
Abs. 1 ZG handelt es sich angesichts der angedrohten Busse um eine
Übertretung (Art. 103 StGB). Art. 8 Abs. 2 lit. d, zweiter
Satzteil, WG knüpft die Beschlagnahme an eine gewisse Schwere der Straftaten im
Verständnis der schweizerischen Rechtsordnung. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners und der Vorinstanz ist für die Qualifikation des Delikts als
Verbrechen oder Vergehen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG
deshalb nicht die Strafdrohung nach dem bei der Verurteilung angewandten
ausländischen Recht massgebend, sondern nach dem entsprechenden Straftatbestand
des schweizerischen Rechts. Der Beschwerdegegner hat dies auch im Rahmen der
lediglich summarisch zu prüfenden Beschlagnahmegründe (vorn E. 1.2) zu
berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland mit Urteil des
Amtsgerichts C wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt. Der vom
Bundesamt für Justiz mit der "Transponierung" des
Strafregisterauszugs zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass diese Straftaten
nach schweizerischem Recht einer Verurteilung wegen einer Zollhinterziehung
gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG entsprechen, kann unter den
vorliegenden Umständen gefolgt werden. Somit fehlt es an einer Verurteilung
wegen eines Vergehens, womit die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. d, zweiter
Satzteil, WG, worauf der Beschwerdegegner die Beschlagnahme der Waffen des
Beschwerdeführers stützte, nicht erfüllt ist.
E. 4.2 Andere Gründe für die Beschlagnahme wurden vom Beschwerdegegner nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich stützte sich der Beschwerdegegner nicht auf Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. d, erster Satzteil, WG, wonach eine Waffe beschlagnahmt werden kann wegen einer Handlung der betreffenden Person, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet (vgl. dazu Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 N. 28 ff.). In der Verfügung vom 4. September 2024 erwog der Beschwerdegegner denn auch gestützt auf den Polizeirapport vom 19. August 2024, der Beschwerdeführer sei von Beginn weg äusserst kooperativ und hilfsbereit gewesen und habe darlegen können, dass er seine Waffensammlung legal erworben habe. Gemäss den polizeilichen Akten sei der Beschwerdeführer nie gewalttätig geworden. Angesichts der Fachkenntnisse des Beschwerdeführers und da weder eine Eigen- noch eine Drittgefährdung vorliege, sei es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ausreichend, die Waffen in ihren Schränken und anderen Aufbewahrungsorten zu versiegeln und die Schlüssel der Tresore für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu beschlagnahmen.
E. 5 Nach dem Gesagten sind in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffern IIII des Beschlusses des Regierungsrats vom 26. Februar 2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. September 2024 aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten sowohl des Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei hierfür ein Betrag von zusammen Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern IIII des Beschlusses des Regierungsrats vom 26. Februar 2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. September 2024 aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 1'616.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von zusammen Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Regierungsrat; c) die Sicherheitsdirektion; d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00214 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00214 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffenbeschlagnahmung Waffenbeschlagnahmung.
Für die Qualifikation des Delikts als Verbrechen oder Vergehen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG ist nicht die Strafdrohung nach dem bei der Verurteilung angewandten ausländischen Recht massgebend, sondern nach dem entsprechenden Straftatbestand des schweizerischen Rechts. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt. Der vom Bundesamt für Justiz mit der "Transponierung" des Strafregisterauszugs zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass diese Straftaten nach schweizerischem Recht einer Verurteilung wegen einer Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG entsprechen, kann unter den vorliegenden Umständen gefolgt werden. Somit fehlt es an einer Verurteilung wegen eines Vergehens, womit die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. d WG für die Beschlagnahme der Waffen nicht erfüllt ist (E. 4.1). Andere Gründe für die Beschlagnahme wurden vom Beschwerdegegner nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich (E. 4.2).
Gutheissung. Stichworte: HINDERUNGSGRUND POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT STRAFREGISTEREINTRAG TRANSPONIERUNG ÜBERTRETUNG WAFFENBESCHLAGNAHME Rechtsnormen: Art. 8 Abs. II lit. d WG Art. 31 Abs. I lit. b WG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2025.00214 Urteil der 3. Kammer vom 17. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Statthalteramt Hinwil, Beschwerdegegner, betreffend Waffenbeschlagnahmung, hat sich ergeben: I. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte die Kantonspolizei Zürich dem Statthalteramt Hinwil mit, dass A im Besitz von Waffen sei, jedoch einen Eintrag im Vorstrafenregister (Behördenauszug 4) wegen Steuerhinterziehung in 92 Fällen aufweise (Strafbefehl des Amtsgerichts C [D] vom 8. März 2023) und damit ein möglicher Hinderungsgrund für den Erwerb und den Besitz von Waffen vorliegen könnte. Am 14. August 2024 führte die Kantonspolizei im Auftrag des Statthalteramts sowohl am Wohn- als auch am Arbeitsort von A Hausdurchsuchungen durch, anlässlich derer sie feststellte, dass A eine umfangreiche, in Schaukästen und Tresoren aufbewahrte Waffensammlung mit teils antiken Waffen besass. Das Statthalteramt entschied deshalb und aufgrund der seriösen Erscheinung von A, die Waffen vor Ort zu belassen. Mit Verfügung vom 4. September 2024 beschlagnahmte es indes gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. d des Waffengesetzes vom
20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) die Schlüssel zu den Tresoren und versiegelte die übrigen Waffen in ihren gegenwärtigen Schränken und den anderen Aufbewahrungsorten (Dispositivziffer 1). Für die Dauer des Verfahrens entzog es A die Verfügungsmacht über all seine Waffen und verbot ihm, die Waffen, Waffenbestandteile sowie Munition etc. aus der Siegelung zu nehmen (Dispositivziffer 2). Sodann setzte das Statthalteramt A Frist bis Mitte Dezember 2024 zur Benennung der antiken und damit nicht der Beschlagnahme unterliegenden Waffen an (Dispositivziffer 3), wobei er bis spätestens 30. November 2024 Termine zur Kontrolle der entsprechenden Liste zu unterbreiten habe (Dispositivziffer 4). Weiter setzte das Statthalteramt A Frist bis Ende Dezember 2024 zur Veräusserung oder Schenkung der "für das administrative Waffenbeschlagnahmeverfahren relevanten Waffen, Waffenbestandteile und Munition an Dritte" an (Dispositivziffer 5). Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung vom 4. September 2024 entzog das Statthalteramt die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 6). Die Gebühren für die Verfügung würden mit dem Endentscheid erhoben (Dispositivziffer 7). II. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die Verfügung vom 4. September 2024 aufzuheben. Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 wies der Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte er A (Dispositivziffer II), Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer III). III. A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 1. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der Beschluss des Regierungsrats vom 26. Februar 2025 vollumfänglich aufzuheben. Die beschlagnahmten Schlüssel seien ihm wieder auszuhändigen und es sei ihm die Verfügungsmacht über alle seine Waffen zurückzugeben. Mit Eingaben vom 10. bzw. 16. April 2025 verzichteten das Statthalteramt bzw. der Regierungsrat auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Nach der neuesten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 WG um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG, wobei die Beschlagnahmegründe lediglich summarisch zu prüfen sind (VGr, 21. November 2024, VB.2024.00181, E. 3 f.). Bei einem Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid handelt es sich seinerseits um einen Zwischenentscheid (statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00181, E. 8). Da vorliegend jedoch die Beschlagnahme wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt aufzuheben ist und damit eine folgende Einziehung ausser Betracht fällt, wird das Verfahren mit Rechtskraft dieses Urteils abgeschlossen. Dieses stellt deshalb einen Endentscheid (und keinen Zwischenentscheid) dar. 2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind. Nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erhalten Personen keinen Waffenerwerbsschein, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StReG, SR 330) erscheinen. Gemäss Art. 41 StReG vermittelt der Privatauszug Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 40 StReG), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24 StReG). 3. 3.1 3.1.1 Der Regierungsrat erwog im Beschluss vom 26. Februar 2025, Auslöser des Verfahrens sei der Eintrag im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, wonach dieser vom Amtsgericht C mit Strafbefehl vom 8. März 2023 wegen Steuerhinterziehung in 92 Fällen mit einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen à 150,- bestraft worden sei. Gemäss dem Beschwerdegegner würden Steuerhinterziehungen in Deutschland mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, weshalb es sich dabei auch nach schweizerischem Rechtsverständnis um ein Verbrechen handle, das in Nachachtung von Art. 19 StReG im schweizerischen Strafregister eingetragen worden sei. Nicht relevant sei, dass der dem ausländischen Strafentscheid zugrunde liegende Tatbestand nach schweizerischem Recht allenfalls nur eine Übertretung darstelle. Somit liege ein Hinderungsgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG vor (E. 2). 3.1.2 Weiter erwog der Regierungsrat, Art. 8 Abs. 2 lit. d WG setze voraus, dass die betreffende Person wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug des Strafregisters erscheine, und unterscheide nicht zwischen schweizerischen oder ausländischen Strafurteilen. Dem Beschwerdeführer sei zwar insofern zuzustimmen, als Steuerhinterziehung gemäss der deutschen Abgabenverordnung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werde und daher nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstelle, wohingegen derselbe Tatbestand in der Schweiz in der nicht qualifizierten Begehungsform lediglich als Übertretung gelte. Mit Blick auf die Zielrichtung von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, Personen vom Waffenbesitz auszuschliessen, die es mit der Wahrung der Rechtsordnung "nicht besonders ernst" nähmen, rechtfertige es sich jedoch, auch ausländische, gestützt auf Art. 19 StReG im schweizerischen Strafregister eingetragene Verurteilungen zu berücksichtigen, zumal auch Verstösse gegen ausländische Strafnormen unabhängig von der rechtlichen Qualifikation in der Schweiz Zeichen einer solchen Geringschätzung sein könnten. Anders wäre dies bei in fundamentalem Widerspruch zum schweizerischen Rechtsverständnis bzw. zum ordre public stehenden Urteilen, was vorliegend aber nicht der Fall sei. Zu Recht habe der Beschwerdegegner somit das Vorliegen eines Hinderungsgrunds gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bejaht und die Waffen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b WG beschlagnahmt. Dass es sich nicht um eine "klassische" Beschlagnahme, sondern vielmehr um eine Siegelung vor Ort handle, und eine Ausscheidung von allfälligen den hier interessierenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht unterliegenden antiken Waffen offenbar noch nicht stattgefunden habe, sei angesichts der vorliegenden besonderen Umstände nicht zu beanstanden. Der Rekurs sei deshalb abzuweisen (E. 3). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, noch bevor der Regierungsrat seinen Beschluss gefällt habe, habe er beim Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c der Strafregisterverordnung vom 19. Oktober 2022 (StReV, SR 331) beantragt, das Delikt gemäss dem Strafbefehl vom 8. März 2023 dergestalt in das schweizerische Strafregister einzutragen, dass es dem hiesigen Recht entspreche. Den transponierten Strafregisterauszug vom 18. März 2025 habe er nach Erhalt des Beschlusses des Regierungsrats zugestellt bekommen und erst zusammen mit der Beschwerde einreichen können. Gemäss diesem Strafregisterauszug entspreche die Verurteilung durch das Amtsgericht C wegen Steuerhinterziehung im schweizerischen Recht einer solchen wegen Zollhinterziehung im Sinn von Art. 118 Abs. 1 lit. a des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0). Dabei handle es sich jedoch um eine Übertretung gemäss Art. 103 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), weshalb die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG und somit auch von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG nicht erfüllt seien (Rz. 8 ff.). 3.2.2 Im Übrigen setze Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, sofern nicht eine Handlung infrage stehe, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, wiederholt begangene Verbrechen oder Vergehen voraus. Diese seien bei einer ausländischen Verurteilung nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Indem die Vorinstanzen nicht berücksichtigt hätten, dass die Verurteilung durch das Amtsgericht C nach schweizerischem Recht nur Übertretungen betreffe, hätten sie das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt, zumal die Waffen einer Person, welche die gleiche Straftat in der Schweiz begangen habe, in der Schweiz nicht beschlagnahmt würden. Nicht nachvollziehbar sei sodann der Vorwurf, er der Beschwerdeführer nehme die Rechtsordnung nicht ernst. Aufgrund seiner Verurteilung in Deutschland wegen mehrfacher Steuerhinterziehung könne nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass er plötzlich nicht mehr verantwortungsvoll mit seinen Waffen umgehe (Rz. 11 ff.). 4. 4.1 Der vom Beschwerdeführer mit Beschwerde eingereichte Privatauszug aus dem Strafregister vom 18. März 2025, der vom Verwaltungsgericht zu berücksichtigen ist (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG), enthält wie schon der dem Beschwerdegegner vorgelegene Behördenauszug 4 vom 7. Juni 2024 lediglich einen Eintrag, nämlich die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht C mit Strafbefehl vom 8. März 2023. Anders als der Behördenauszug 4 nennt der Privatauszug als Delikt jedoch "Zollhinterziehung i.S. des Zollgesetzes (mehrfache Begehung)" nach "Art. 118 Abs. 1 Bst. a ZG", was auf ein zwischenzeitliches Gesuch des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Justiz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c StReV zurückzuführen ist (vorn E. 3.2.1). Beim Grundtatbestand der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG handelt es sich angesichts der angedrohten Busse um eine Übertretung (Art. 103 StGB). Art. 8 Abs. 2 lit. d, zweiter Satzteil, WG knüpft die Beschlagnahme an eine gewisse Schwere der Straftaten im Verständnis der schweizerischen Rechtsordnung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners und der Vorinstanz ist für die Qualifikation des Delikts als Verbrechen oder Vergehen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG deshalb nicht die Strafdrohung nach dem bei der Verurteilung angewandten ausländischen Recht massgebend, sondern nach dem entsprechenden Straftatbestand des schweizerischen Rechts. Der Beschwerdegegner hat dies auch im Rahmen der lediglich summarisch zu prüfenden Beschlagnahmegründe (vorn E. 1.2) zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts C wegen mehrfacher Steuerhinterziehung verurteilt. Der vom Bundesamt für Justiz mit der "Transponierung" des Strafregisterauszugs zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass diese Straftaten nach schweizerischem Recht einer Verurteilung wegen einer Zollhinterziehung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZG entsprechen, kann unter den vorliegenden Umständen gefolgt werden. Somit fehlt es an einer Verurteilung wegen eines Vergehens, womit die Voraussetzung von Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. d, zweiter Satzteil, WG, worauf der Beschwerdegegner die Beschlagnahme der Waffen des Beschwerdeführers stützte, nicht erfüllt ist. 4.2 Andere Gründe für die Beschlagnahme wurden vom Beschwerdegegner nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich stützte sich der Beschwerdegegner nicht auf Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. d, erster Satzteil, WG, wonach eine Waffe beschlagnahmt werden kann wegen einer Handlung der betreffenden Person, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet (vgl. dazu Michael Bopp in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 8 N. 28 ff.). In der Verfügung vom 4. September 2024 erwog der Beschwerdegegner denn auch gestützt auf den Polizeirapport vom 19. August 2024, der Beschwerdeführer sei von Beginn weg äusserst kooperativ und hilfsbereit gewesen und habe darlegen können, dass er seine Waffensammlung legal erworben habe. Gemäss den polizeilichen Akten sei der Beschwerdeführer nie gewalttätig geworden. Angesichts der Fachkenntnisse des Beschwerdeführers und da weder eine Eigen- noch eine Drittgefährdung vorliege, sei es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ausreichend, die Waffen in ihren Schränken und anderen Aufbewahrungsorten zu versiegeln und die Schlüssel der Tresore für die Dauer des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu beschlagnahmen. 5. Nach dem Gesagten sind in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffern IIII des Beschlusses des Regierungsrats vom 26. Februar 2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. September 2024 aufzuheben. Ausgangsgemäss sind die Kosten sowohl des Rekurs- als auch des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei hierfür ein Betrag von zusammen Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffern IIII des Beschlusses des Regierungsrats vom 26. Februar 2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. September 2024 aufgehoben. Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 1'616.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von zusammen Fr. 3'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) die Sicherheitsdirektion;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).