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VB.2025.00166

Inventarentlassung

Zürich VerwG · 2026-07-09 · Deutsch ZH
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Entlassung einer Baute aus dem kommunalen Inventar. Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt voraus, dass es sich unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeugen handelt oder es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (E. 3.1). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3.2). Vorliegend erfüllt das Gutachten diese Anforderungen (E. 4). Weiter sind darin hinsichtlich der Einordnung des Streitobjekts in die Epoche der Nachkriegsmoderne keine Fehler, Lücken oder Widersprüche ersichtlich (E. 5). Was den Eigenwert betrifft, ergeben sich aus dem Gutachten verschiedene Aspekte, die auf das Vorliegen eines hohen Grads der Schutzwürdigkeit schliessen lassen. Dem streitbetroffenen Mehrfamilienhaus kommt städtebaulich und architektonisch-typologisch (als typischem Vertreter) eine wichtige Bedeutung zu (E. 6). Für das Vorliegen eines hohen Situationswerts spricht sodann die prominente Lage der Baute am Ortseingang. Diese begründet für sich allein zwar grundsätzlich noch keinen besonderen Situationswert. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (E. 7). Die Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Objekts führt zur Anordnung von Schutzmassnahmen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung desSchutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen. Der haushälterische Umgang mit dem Boden und die damit einhergehende Verdichtung sind zwar durchaus gewichtige öffentliche Interessen. Indes kommt dem öffentlichen Interesse an der inneren Verdichtung gegenüber dem vorliegend sehr hohen öffentlichen Interesse an einer Unterschutzstellung geringes Gewicht zu. Dasselbe gilt bezüglich der ökologischen Interessen. Dass alte, schutzwürdige Liegenschaften eine ungünstigere Energiebilanz aufweisen als Neubauten, ist keine Besonderheit und kann stets als Argument für den Abbruch von Denkmalschutzobjekten angeführt werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass das streitbetroffene Gebäude eine Wohnnutzung mit einem zeitgemässen, heute üblichen, jedoch einfachen Wohnkomfort mit einem konventionellen baulichen Standard nicht zulassen würde. Die Unterschutzstellung erweist sich als verhältnismässig (E. 8). Abweisung.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Eigentümerinnen des streitbetroffenen Grundstücks und als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG], § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Das streitbetroffene Grundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Lindau vom 21. November 2022 in der Wohnzone WG3/2.7 sowie im Gebiet des privaten Gestaltungsplans G vom 31. August 2020. Die Parzelle grenzt im Nordosten – nahe dem Verkehrsknotenpunkt J-Strasse/K-Strasse – an die J-Strasse, im Südosten an die F-Strasse und im Übrigen an ein ebenfalls der Wohnzone WG3 bzw. dem Gestaltungsplanperimeter zugehöriges Grundstück, wobei dazwischen die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 verläuft. Sie ist mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen aus dem Jahr 1959/60 überstellt, welches im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten und Anlagen vom 15. Juni 2015 verzeichnet ist (Inventarblatt Nr. 05).

E. 2.2 Gemäss Inventarblatt Nr. 05 handelt es sich um ein architektonisch qualitätvolles und siedlungsgeschichtlich bedeutendes Mehrfamilienhaus aus den späten 1950er-Jahren in sorgfältig gestalteter Gartenanlage. Der Wohnbau sei ein früher und typischer Vertreter für den modernen Wohnblock, der gerade im ländlichen Raum zu einem weit verbreiteten und prägenden Bautyp geworden sei. Sehr aussergewöhnlich sei der bauzeitliche Erhaltungszustand ohne Veränderungen oder Bauschäden. Der Bau sei im Jahr 1959 ausserhalb der historischen Siedlungskerne an einem wichtigen Verkehrsknotenpunkt entstanden. Als voll auf die zukunftsträchtige Mobilitätsform des Autos ausgerichtetes Wohnhaus habe der Bau von Anfang an Garagen enthalten und zeuge vom Fortschritts-Optimismus der 1950er-Jahre.

E. 2.3 Mit Schreiben vom

9. November 2021 – wenige Wochen nach Inkrafttreten des privaten Gestaltungsplans G am 25. September 2021 – stellten die Beschwerdeführerinnen ein Provokationsbegehren. Die Gemeinde Lindau beauftragte daraufhin die Firma I mit der Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der Schutzwürdigkeit, welches – nach Begehung des Objekts am 28. Januar 2022 – am 7. April 2022 erstattet wurde. Die Beschwerdeführerinnen beauftragten daraufhin die H AG mit der Abklärung des Zustands und des Sanierungsbedarfs der Liegenschaft. Der entsprechende Bericht samt Kostenschätzung datiert vom 20. Juni 2023.

E. 2.4 Dem Gutachten der Firma I kann zur Frage der Schutzwürdigkeit der Schluss entnommen werden, dem streitbetroffenen Mehrfamilienhaus komme städtebaulich, architektonisch-typologisch sowie in Bezug auf das Ortsbild von Tagelswangen eine wichtige Bedeutung zu. Es erfülle die Anforderungen an ein Schutzobjekt. Der Denkmalwert setze sich aus der städtebaulichen Wirkung des Gebäudes mit seinem Garten in der Siedlungserweiterung von Tagelswangen und der qualitätsvollen Architektur zusammen. Das Gebäude habe in der Gesamtanlage und der Detailausführung in Tagelswangen baukulturelle Massstäbe gesetzt. Städtebaulich in Wert gesetzt seien Gebäude und Garten geeignet, auch in einem veränderten Umfeld identitätsbildend zu wirken.

E. 2.5 Nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Firma I gelangte der Mitbeteiligte zum Schluss, was den Eigenwert anbelange, könne er dessen Würdigung nicht folgen. Sodann mass der Mitbeteiligte der Liegenschaft in ortsbaulicher Hinsicht nur noch eine geringe Bedeutung und damit insgesamt einen geringen Schutzwert zu. Ferner erachtete er die öffentlichen und privaten Interessen an einer gestaltungsplankonformen, den heutigen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechenden Überbauung als überwiegend und denkmalpflegerische Auflagen, welche einen Ersatzneubau verunmöglichen würden, als unverhältnismässig. Entsprechend verzichtete er auf die Anordnung von Schutzmassnahmen und entliess das Objekt aus dem kommunalen Inventar.

E. 2.6 Das Baurekursgericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, wie sich ihm am Augenschein deutlich gezeigt habe, seien die detaillierten Ausführungen im Gutachten sowohl in Bezug auf den Eigen- als auch auf den Situationswert zutreffend und nachvollziehbar. Es habe für den Mitbeteiligten kein begründeter Anlass bestanden, von der gutachterlichen Würdigung abzuweichen. Das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung sei aufgrund des äusserst wichtigen Eigenwerts und aufgrund des hohen Situationswerts als "sehr hoch" zu qualifizieren. Das Gebäude sei in seiner äusseren Erscheinung und in seiner inneren Struktur integral unter Schutz zu stellen. Der detaillierte Schutzumfang werde unter Prüfung der Verhältnismässigkeitsaspekte erstinstanzlich festzulegen sein.

E. 2.7 Die Beschwerdeführinnen monieren in ihrer Beschwerde eine ungenügende Entscheidbegründung und eine daraus fliessende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, das Baurekursgericht habe sich mit den eingehenden Erwägungen des Mitbeteiligten mit keinem Wort auseinandergesetzt. Ebenso wenig sei es auf ihre Vorbringen und diejenigen des Mitbeteiligten in den Rekurseingaben eingegangen. Mit dem angefochtenen Entscheid habe das Baurekursgericht sodann in den Ermessenspielraum eingegriffen, welcher den kommunalen Bewilligungsbehörden in denkmalpflegerischen Fragen praxisgemäss zustehe. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Ausführungen im Gutachten der Firma I in mehreren Punkten unpräzis oder schlicht falsch seien.

E. 3.1 Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG voraus, dass es sich dabei unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeugen handelt oder es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00360, E. 3.1; Josua Raster/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 364; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205).

E. 3.2 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (RB 1982 Nr. 35; BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 f.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 775).

E. 3.3 Ob eine Baute im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einer Unterschutzstellung bedarf, ist zu einem erheblichen Teil Rechtsfrage. Soweit es sich dabei um Ermessensfragen handelt, hat die Vorinstanz trotz der bei der Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, zu der sie denn auch als mit Fragen der Denkmalpflege vertrautes Gremium in der Lage ist (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 5.1.4; 16. Dezember 2021, VB.2020.00277, E. 6.1). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise die Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 4.3; 16. Dezember 2021, VB.2020.00277, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das behördlich eingeholte Gutachten den Ansprüchen an eine nach wissenschaftlichen Kriterien vorgenommene denkmalpflegerische Beurteilung genügt. Es enthält detaillierte tatsächliche Feststellungen, welche unter anderem aus der fotografisch dokumentierten Begehung der Liegenschaft stammen. Sodann enthält es fachliche Informationen zur Siedlungs-, Bau- und Eigentümergeschichte sowie zum Ortsbild, weiter eine ausführliche bauliche Beschreibung, deren Begründungselemente sich allesamt auf Quellen und Literaturangaben stützen. Bei den Gutachtenspersonen handelt es sich ferner um einen Kunst- und Architekturhistoriker sowie eine Architektin mit Schwerpunkt Baugeschichte und Denkmalpflege, welche seit vielen Jahren im Bereich Denkmal- und Ortsbildschutz tätig sind, wie den öffentlich zugänglichen beruflichen Werdegängen entnommen werden kann. Die tatsächlichen Feststellungen im Gutachten zeugen von grosser Fachkenntnis und Sorgfalt bei der Dokumentation.

E. 4.1.1 Was die Beschwerdeführerinnen ins Feld führen, vermag das Gutachten nicht infrage zu stellen. Zwar wird im Gutachten nicht erwähnt, dass sich das Grundstück im Perimeter des privaten Gestaltungsplans G befindet, doch wurde die Lage im Perimeter eines kommunalen Gestaltungsplans im Anhang mit einem Kartenauszug aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ausgewiesen und wurde die bauliche Umgebung – im Zustand der Begehung – fotografisch dokumentiert und beschrieben. Zudem wurde das veränderte bauliche Umfeld bei der Beurteilung berücksichtigt, wie sich aus der zusammenfassenden Schlussfolgerung ergibt (vgl. oben E. 2.4). Zwar hat sich die Sachlage diesbezüglich seit der gutachterlichen Begehung mit der weiteren Überbauung des Gestaltungsplangebiets etwas verändert. Doch hat das Baurekursgericht als Fachgericht gestützt auf die eigenen, ebenfalls dokumentierten Feststellungen anlässlich des Augenscheins festgehalten, dass das Objekt trotz der bereits stattgefundenen – und auch unter Berücksichtigung zukünftiger – Veränderungen gut wahrnehmbar bleibe. Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen – auch mit ihrer Fotodokumentation der neusten baulichen Veränderungen – keine derart veränderte Sachlage zu belegen, welche die gutachterlichen Feststellungen infrage stellen würde. Insbesondere zeigen die Bilder, dass der Neubau angrenzend an die K- und J-Strasse einerseits einen ausreichenden Abstand zum Schutzobjekt einhält und anderseits aufgrund seiner von der J-Strasse zurückweichenden Nordostfassade den Blick aus dem Kreuzungsbereich auf das Schutzobjekt ermöglicht.

E. 4.1.2 Sodann vermögen die Beschwerdeführerinnen mit der gegenüber dem Gutachten abweichenden Bezeichnung der Loggien als Balkone dem Gutachten keinen Irrtum oder Fehler nachzuweisen. Was die Grösse der Wohnungen betrifft, welche im Gutachten als grosszügig bezeichnet werden, bezieht sich diese Wertung ausdrücklich auf den bauzeitlichen Massstab. Dasselbe gilt für die Innenausstattung, welche gemäss Gutachten in den 1960er-Jahren im ländlichen Raum einem gehobenen Standard entsprach, sowie für die als "sorgfältig gestaltet" bezeichneten Gärten (ebenda). Die rein subjektiven Meinungsverschiedenheiten bezüglich Wohnungsgrössen, -ausstattung und Gartengestaltung genügen nicht, um das fundierte Gutachten entscheidend infrage zu stellen.

E. 4.1.3 Im Übrigen gelangte auch die Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins nicht zu abweichenden Feststellungen und kamen bei ihr ebenfalls keine erheblichen Zweifel am Gutachten auf. Insgesamt erweist sich das Gutachten der Firma I als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Damit kommt dem behördlichen Gutachten ein erhöhter Beweiswert zu. Gründe, von den fachlichen Feststellungen des Gutachtens abzuweichen, bestehen folglich keine. Die anders lautende Beurteilung des Mitbeteiligten und die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

E. 4.2 Ferner trifft es nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit der Auffassung des Mitbeteiligten nicht auseinandergesetzt hätte. Vielmehr legte sie ausführlich dar, weshalb sie dessen Auffassung nicht zu folgen vermochte (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.1). In Erwägung 8.3 setzte sich die Vorinstanz sodann detailliert mit den massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen auseinander. Daran ändert nichts, dass der Entscheid einleitend die Ausführungen des Gutachtens und diejenigen des Mitbeteiligten zusammenfassend wiedergibt. Die Würdigung durch die Vorinstanz erfolgte im Rahmen des Aufbaus ihres Entscheids separat in einer eigenen, der Wiedergabe der Parteivorbringen nachfolgenden Erwägung.

E. 5.1 Bei der Nachkriegsmoderne handelt es sich um eine in der Literatur anerkannte Epoche mit unterschiedlichen Strömungen, wie das Baurekursgericht zutreffend ausführte. Zur Nachkriegsmoderne in der Schweiz existiert eine Liste mit Literatur, welche im NIKE-Bulletin, Band 32 (2017), Heft 4 publiziert und online verfügbar ist (ETH-Bibliothek Zürich, E-Periodica, https://www.e-periodica.ch). Dies zeigt, dass der Begriff der Nachkriegsmoderne auch in der Schweiz etabliert ist. So finden sich in der Schweiz mit Max Bill, Fritz Haller oder Justus Dahinden denn auch bekannte Architekten als Vertreter dieser Epoche. Überdies bildet der Schutz von Bauten der Nachkriegsmoderne vor Verwaltungsgericht regelmässig Prozessthema (vgl. zuletzt VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065; weiter etwa 10. November 2022, VB.2022.00034, E. 5; 23. Oktober 2019, VB.2019.00063, E. 3.5.2; 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 3.3; vgl. auch VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 2.2 und E. 6.6.1).

E. 5.2 Wenn der Begriff der Nachkriegsmoderne im Gutachten nicht explizit definiert wird, handelt es sich dabei angesichts der dargelegten Bekanntheit – entgegen den Beschwerdeführerinnen – nicht um eine Lücke. Überdies ist dem Gutachten detailliert zu entnehmen, wie sich die bekanntlich nach dem zweiten Weltkrieg in der Schweiz aufkommende Konjunktur von intakten Fabrikationsanlagen, welche den wirtschaftlichen Aufschwung und damit auch die Bauwirtschaft beflügelten, im örtlichen Kontext des Schutzobjekts ausgewirkt habe und wie die Grundidee der sich positiv auf das menschliche Zusammenleben auswirkenden Architektur am konkreten Objekt umgesetzt worden sei (Wohnblock mit unterschiedlichen Wohnungsgrössen und optimierten Grundrissen, Aussenraum). Entgegen den Beschwerdeführerinnen (und dem Mitbeteiligten) weisen demzufolge der Nachkriegsmoderne zuzurechnende Bauten spezielle architektonische Merkmale auf.

E. 5.3 Die Einordnung des Streitobjekts in die Zeit der Nachkriegsmoderne wird im Gutachten denn auch – entgegen den Beschwerdeführerinnen – mit typischen Gestaltungselementen am Bau begründet. Die Liegenschaft F-Strasse 03 sei ein Beispiel für die angewandte Nachkriegsarchitektur mit sorgfältig geplanten und ausgeführten Details. Die leicht verspielte Gestaltung mit Putz- und Backsteinoberflächen, dekorativen Balkonen und elegant mittels Fuge abgesetztem Flugdach seien typische Gestaltungselemente der um 1960 ausklingenden Nachkriegsarchitektur am Übergang zur Nachkriegsmoderne, die das Formenvokabular der Modernisten der 1920er/30er-Jahre reaktiviere. Die Architektur zeuge von der Breitenwirkung der in den 1940er- und 1950er-Jahren entwickelten ästhetischen Leitideen und setze diese überzeugend um. Weiter wird im Gutachten zur Einordnung ausgeführt, das Objekt spiegle ein bauzeitlich modernes Erscheinungsbild und verkörpere die Hinwendung zu einer neuen Gesellschaftsform. Die Garagen würden vom zunehmenden Mobilitätsfaktor der 1950er-Jahre zeugen. Das konstruktiv sorgfältig ausgeführte Wohnhaus befinde sich eingebettet in einen zeittypischen Garten mit Vorgartenbereich, der einen grosszügigen Abstand zur J-Strasse bilde, sowie einem Gemeinschaftsgarten mit Sitzplatz auf der strassenabgewandten Südwestseite. Die räumlich grosszügigen Wohnungen mit Innenausstattung und der sorgfältig gestaltete Gemeinschaftsgarten sowie die Garagen entsprächen für die Zeit um 1960 im ländlichen Raum einem gehobenen Wohnstandard.

E. 5.4 Nach dem Ausgeführten sind hinsichtlich der Einordnung des Streitobjekts in die Epoche der Nachkriegsmoderne keine Fehler, Lücken oder Widersprüche des Gutachtens ersichtlich, die ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen würden. Das Streitobjekt ist demzufolge ein Zeuge dieser baukünstlerischen Epoche. Es kann vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden und umgekehrt (vgl. VGr, 31. August 2023, VB.2022.00266, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Dass die erwähnten Gestaltungselemente für den Übergang von der Nachkriegsarchitektur zur Nachkriegsmoderne typisch sind, vermag dies nicht infrage zu stellen. So kann ein Objekt auch am Übergang von zwei Epochen stehen (VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00366, E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon verkörpert der Bau – wie erwähnt – auch die Hinwendung zu einer neuen Gesellschaftsform mit einem neuen Grad an Mobilität. Damit ist weiter die umstrittene Frage zu klären, welcher Wert ihm als Zeuge zukommt.

E. 6.1 Das 1959/60 erstellte Mehrfamilienhaus F-Strasse 03 ist gemäss Gutachten ein typischer Vertreter für einen modernen Wohnblock, welcher in der Region Zürich bauzeitlich zu einem weit verbreiteten, prägenden Bautyp der Hochkonjunktur geworden sei. Aussergewöhnlich sei bei der Liegenschaft F-Strasse 03 die qualitätsvolle Gestaltung und differenzierte Materialisierung. Für die Gemeinde Lindau sei es ein seltener Vertreter des Bautyps des Fortschritts-Optimismus. Aussergewöhnlich sei der Erhaltungszustand ohne weitreichende Veränderungen. In Lindau und auch im benachbarten Effretikon gebe es keine direkten Vergleichsbeispiele.

E. 6.2 Das Baurekursgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, es habe am Augenschein festgestellt werden können, dass das Gebäude in seinem ursprünglichen äusseren Erscheinungsbild noch unverändert Bestand habe und die im Gutachten aufgeführten typischen Gestaltungselemente der um 1960 ausklingenden Nachkriegsarchitektur am Übergang zur Nachkriegsmoderne – wie die leicht verspielte Gestaltung mit Putz- und Backsteinoberflächen, die dekorativen Balkone und das elegant mittels Fuge abgesetzte Flugdach – unverändert vorhanden und klar ablesbar seien.

E. 6.3 Dass vorliegend ein hoher Eigenwert besteht, hat die Vorinstanz gestützt auf ihren Augenschein und die Akten – entgegen den Beschwerdeführerinnen – zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt; auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was den Eigenwert betrifft, ergeben sich aus dem Gutachten verschiedene Aspekte, die auf das Vorliegen eines hohen Grads der Schutzwürdigkeit schliessen lassen. Dem streitbetroffenen Mehrfamilienhaus kommt demgemäss städtebaulich und architektonisch-typologisch (als typischem Vertreter) eine wichtige Bedeutung zu. Es wird im Gutachten sodann ausgeführt, das Gebäude habe in der Gesamtanlage und in der Detailausführung in Tagelswangen baukulturelle Massstäbe gesetzt. Hinzu kommen die der Baute zugesprochene qualitätsvolle Architektur sowie der aussergewöhnliche Erhaltungszustand ohne weitreichende Veränderungen, welchen das Baurekursgericht gestützt auf seinen Augenschein bestätigte. Diesbezüglich ist im Übrigen bereits dem Inventarblatt zu entnehmen, der bauzeitliche Erhaltungszustand ohne Veränderungen oder Bauschäden sei sehr aussergewöhnlich (vgl. oben E. 2.2).

E. 7.1 Bezüglich des Situationswerts hat das Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins feststellen können, dass das Objekt trotz der bereits stattgefundenen und auch im Hinblick auf zukünftige Veränderungen in seiner Umgebung immer noch sehr gut wahrnehmbar sei. Es führte aus, trotz des eher kleinen Volumens führe das intakte äussere Erscheinungsbild mit den auffälligen original vorhandenen Fassaden zu einer beträchtlichen Fernwirkung. Die prominente Lage am Ortseingang führe damit – wie das Gutachten zutreffend ausführe – zu einer identifikationsstiftenden Wirkung. Sodann liege das Objekt an einem historischen Verkehrsweg, was den Situationswert unterstreiche. Dem Gebäude komme daher auch eine hohe ortsbildprägende Wirkung zu.

E. 7.2 Dem ist zuzustimmen. Für das Vorliegen eines hohen Situationswerts spricht einerseits die – mit Bezug auf das Gutachten betonte – prominente Lage der Baute am Ortseingang. Diese begründet für sich allein zwar grundsätzlich noch keinen besonderen Situationswert im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00453, E. 5.4.2; RB 1997 Nr. 73 E. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt:

E. 7.2.1 Im Gutachten wurde die städtebauliche Wirkung des Gebäudes mit seinem Garten in der Siedlungserweiterung von Tagelswangen und seiner qualitätsvollen Architektur betont (vgl. oben, E. 2.4). Der städtebauliche Wert der Liegenschaft liege in der hohen Qualität des Gesamtentwurfs von Wohnhaus und gestalteter Gartenanlage. Das Mehrfamilienhaus präge mit seiner qualitätsvollen nordöstlichen Hauptfassade sowie den Seitenfassaden den Gebietscharakter und wirke auf den in Teilbereichen heterogen in seinem Baubestand erscheinenden Ortseingang von Tagelswangen trotz eher kleinem Volumen identitätsbildend (Gutachten, S. 4 oben). Hinzu kommt der bereits in Erwägung 6.3 erwähnte bauzeitliche Erhaltungszustand ohne Veränderungen oder Bauschäden.

E. 7.2.2 Dass die Liegenschaft nicht mehr ein ausserhalb des Ortskerns stehender Solitär, sondern eine Baute inmitten des Ortsteils ist, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn das Objekt aufgrund der baulichen Entwicklung seine Stellung als "weithin sichtbarer Solitär in einer baulich wenig verdichteten Umgebung" eingebüsst haben mag, wurde im Gutachten ausgeführt, Gebäude und Garten seien geeignet, auch in einem veränderten Umfeld identitätsbildend zu wirken (vgl. oben E. 2.4), was das Baurekursgericht als Fachgericht gestützt auf seine beim Augenschein gewonnen Erkenntnisse bestätigt hat (vgl. oben, E. 7.1). Die von den Beschwerdeführerinnen erstellte Fotodokumentation der veränderten baulichen Umgebung vermag diese ortsbildprägende Wirkung nicht entscheidend zu relativieren.

E. 7.3 Weiter vermag die unter Hinweis auf den in der Umsetzung begriffenen privaten Gestaltungsplan G vorgebrachte Kritik an der Sichtbarkeit eines Gebäudes die Gesamtbeurteilung zum hohen Situationswert nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu bereits E. 4.1.1 am Ende). Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Objekt (künftig) allseitig von Wohnblöcken umgeben wäre. Durch seine Lage an der Ecke F-Strasse/J-Strasse und zufolge des Abstands zu den Neubauten aufgrund der Wegparzelle Kat.-Nr. 04 bleibt das Gebäude weiterhin gut einsehbar (vgl. GIS-Browser Kanton Zürich [https://geo.zh.ch/maps], Karte "Amtliche Vermessung"). Das Vorbringen, dass es sich bei der J-Strasse und der K-Strasse um "stark belastete Kantonsstrassen" handle, ändert ferner nichts an der Tatsache, dass es sich bei der K-Strasse um einen historischen Verkehrsweg von nationaler Bedeutung und bei der F-Strasse um einen solchen von regionaler Bedeutung handelt, deren historischer Verlauf noch ablesbar ist (vgl. GIS-Browser Kanton Zürich, Karte "Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz IVS").

E. 8.1 Nach dem Ausgeführten kommen dem Gebäude vorliegend sowohl ein hoher Eigen- als auch ein hoher Situationswert zu. Insgesamt ist der Grad der Schutzwürdigkeit als hoch einzustufen. Dies ist von der Vorinstanz insbesondere gestützt auf das behördliche Fachgutachten und die eigenen Erkenntnisse nachvollziehbar und plausibel begründet worden. Der Mitbeteiligte ist indes von den Feststellungen des von ihm eingeholten Fachgutachtens abgewichen, ohne dass er dafür triftige Gründe im oben genannten Sinn angeführt hätte. Seine Beurteilung überschritt – wie gesehen – seinen Ermessensspielraum. Die gegenteiligen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung zu prüfen.

E. 8.2 Die Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Objekts führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62; VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 5.1.3 auch zum Folgenden). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (BGr,

9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Bewilligungsbehörden auszufüllen sind. Dieses Ermessen beurteilt das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition, während das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nur noch auf Rechtsverletzungen überprüft (§ 50 Abs. 2 VRG).

E. 8.3 Angesichts des hohen Eigen- und Situationswerts und des damit verbundenen hohen Grads der Schutzwürdigkeit wiegt das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung vorliegend schwer.

E. 8.3.1 Während früher in erster Linie Bauten von überragender Schönheit und Altertümer unter Schutz gestellt wurden, erstreckt sich heute der Denkmalschutz auch auf Objekte, die für ihre Entstehungszeit charakteristisch sind, wie etwa typische Zeugen eines Bautypus (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3 mit weiteren Hinweisen). So führte auch der Mitbeteiligte im angefochtenen Beschluss aus, wolle man das bestehende Mehrfamilienhaus als "typischen Vertreter für einen modernen Wohnblock der 1960-er Jahre" beibehalten, so müsste das Gebäude äusserlich und innerlich integral unter Schutz gestellt werden. Andere Massnahmen fallen zum Schutz des hohen Eigen- und Situationswerts nicht in Betracht (vgl. VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00453, E. 6.3.1).

E. 8.3.2 Der von der Behörde im angefochtenen Beschluss betonte und von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführte haushälterische Umgang mit dem Boden und die damit einhergehende Verdichtung sind zwar durchaus gewichtige öffentliche Interessen (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]). Indes kommt dem öffentlichen Interesse an der inneren Verdichtung gegenüber dem vorliegend sehr hohen öffentlichen Interesse an einer Unterschutzstellung lediglich geringes Gewicht zu. Ältere Siedlungen weisen regelmässig eine geringere Nutzungsdichte als Neubauten auf, weshalb das Argument der Verdichtung meistens zu Ungunsten des Denkmalschutzes angefügt werden kann, was – bei hoher Gewichtung dieses Elements – einer sachgemässen Interessenabwägung widersprechen würde. Zudem verlangt das RPG zwar eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 8a Abs. 1 lit. c RPG); dies setzt indes voraus, dass auf kommunale Schutzobjekte soweit möglich Rücksicht genommen wird (BGr, 10. Dezember 2020, 1C_318/2020, E. 6.4; VGr, 16.12.2021 VB.2020.00277, E. 7.4). Dasselbe gilt bezüglich der ökologischen Interessen. Dass alte, schutzwürdige Liegenschaften eine ungünstigere Energiebilanz aufweisen als Neubauten, ist keine Besonderheit und kann deshalb stets als Argument für den Abbruch von Denkmalschutzobjekten angeführt werden. Auch insoweit ist deshalb ein grosses öffentliches Interesse am Abbruch der Liegenschaft zu verneinen, zumal der Abbruch und die Erstellung neuer Bauten ihrerseits einen nicht unerheblichen Energieaufwand mit sich bringen (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 7.3.2;

17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 7.5.3).

E. 8.3.3 Sodann ist festzuhalten, dass auch ein erhebliches privates Interesse des Grundeigentümers am Abbruch grundsätzlich nicht geeignet ist, gegen die öffentlichen Interessen am Erhalt eines hochrangigen Schutzobjekts aufzukommen (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 7.2). So vermögen etwa rein finanzielle Interessen an einer höchstmöglichen Ausnutzung eines Grundstücks das öffentliche Interesse an einer Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht zu überwiegen (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang führt das Baurekursgericht als Fachgericht ferner plausibel aus, der in der Kostenschätzung vom 20. Juni 2023 aufgeführte Sanierungsaufwand (von Fr. 1'695'000.- für eine umfassende Sanierung) bewege sich für ein Gebäude aus den 1960er-Jahren in einem normalen Bereich, was von den Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert infrage gestellt wird. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine "wirtschaftlich sinnvolle Nutzung" nach einer Unterschutzstellung nicht mehr möglich sein sollte, zumal das Gebäude gemäss Gutachten massvoll unterhalten wurde. Auf die beantragte Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage kann verzichtet werden.

E. 8.3.4 Die geltend gemachten Sanierungsmassnahmen zur Gewährleistung des Schall- und Lärmschutzes, der Behindertengerechtigkeit, des Brandschutzes, des Wohnkomforts und der Wohnhygiene vermögen das hohe Interesse an der Unterschutzstellung ebenfalls nicht aufzuwiegen. So hat die Vorinstanz angesichts des Umstands, dass das Gebäude nach wie vor bewohnt sei und gewisse Unterhaltsarbeiten gemacht worden seien, vorliegend eine zonenkonforme Nutzung als weiterhin problemlos möglich erachtet. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass das streitbetroffene Gebäude eine Wohnnutzung mit einem zeitgemässen, heute üblichen, jedoch einfachen Wohnkomfort mit einem konventionellen baulichen Standard nicht zulassen würde. Einschränkungen der baulichen Möglichkeiten bei einer Unterschutzstellung vermögen daran nichts zu ändern.

E. 8.3.5 Schliesslich steht auch der private Gestaltungsplan G einer Unterschutzstellung nicht entgegen. So wird im erläuternden Bericht zum Gestaltungsplan festgehalten, das Gebäude F-Strasse 03 könne sowohl im heutigen Zustand bestehen bleiben als auch ersetzt werden durch einen Neubau mit ähnlicher Stellung. Beides lasse sich mit dem Bebauungskonzept vereinbaren. Entsprechend erwog das Baurekursgericht zutreffend, das Verwaltungsgericht habe bereits mehrfach festgehalten (vgl. dazu VGr, 18. Dezember 2025, VB.2024.00735, E. 8.3), dass allfällige Verdichtungsbestrebungen nicht im Bereich von Schutzobjekten stattfinden müssten, sondern in aller Regel problemlos an anderen Stellen realisiert werden könnten. Daran ändere auch nichts, dass die gemäss Gestaltungsplan mögliche Ausnützung nicht ausgeschöpft werden könne. Dies sei bei Schutzobjekten nicht unüblich.

E. 8.3.6 Zusammenfassend mögen der Unterschutzstellung des Streitobjekts zwar sowohl private als auch öffentliche Interessen zuwiderlaufen. Diese sind indes auch in ihrer Gesamtheit nicht von gleich hohem Gewicht wie diejenigen am Erhalt der Liegenschaft, welche höher zu werten sind. Der Mitbeteiligte hat diese in Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als gering eingestuft und die Interessen am Abbruch zu Unrecht höher gewichtet.

E. 9 Insgesamt hat der Mitbeteiligte sein Ermessen rechtsverletzend gehandhabt. Die Vorinstanz hat daher die Entlassung des Mehrfamilienhauses F-Strasse 03 aus dem kommunalen Inventar zu Recht aufgehoben. Die Aufforderung zur Anordnung der erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Eigenwerts und des Situationswerts des Gebäudes als verhältnismässige Massnahme ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor. Das Baurekursgericht hat sich in seinem Entscheid zudem ausreichend mit allen vorliegend massgeblichen Umständen befasst und seine Beurteilung nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung der Kognition liegt ebenfalls nicht vor. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 10 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie je hälftig und solidarisch zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

E. 11 Soweit das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid darstellt (vgl. dazu Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32), ist es gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann beim Bundesgericht anfechtbar, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.-- Zustellkosten, Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
  3. Die Kosten werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.
  4. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  den Mitbeteiligen; c)  das Baurekursgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00166 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00166 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026 Spruchkörper:

1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Inventarentlassung Entlassung einer Baute aus dem kommunalen Inventar.

Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt voraus, dass es sich unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeugen handelt oder es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt (E. 3.1).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3.2).

Vorliegend erfüllt das Gutachten diese Anforderungen (E. 4). Weiter sind darin hinsichtlich der Einordnung des Streitobjekts in die Epoche der Nachkriegsmoderne keine Fehler, Lücken oder Widersprüche ersichtlich (E. 5). Was den Eigenwert betrifft, ergeben sich aus dem Gutachten verschiedene Aspekte, die auf das Vorliegen eines hohen Grads der Schutzwürdigkeit schliessen lassen. Dem streitbetroffenen Mehrfamilienhaus kommt städtebaulich und architektonisch-typologisch (als typischem Vertreter) eine wichtige Bedeutung zu (E. 6). Für das Vorliegen eines hohen Situationswerts spricht sodann die prominente Lage der Baute am Ortseingang. Diese begründet für sich allein zwar grundsätzlich noch keinen besonderen Situationswert. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (E. 7).

Die Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Objekts führt zur Anordnung von Schutzmassnahmen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen. Der haushälterische Umgang mit dem Boden und die damit einhergehende Verdichtung sind zwar durchaus gewichtige öffentliche Interessen. Indes kommt dem öffentlichen Interesse an der inneren Verdichtung gegenüber dem vorliegend sehr hohen öffentlichen Interesse an einer Unterschutzstellung geringes Gewicht zu. Dasselbe gilt bezüglich der ökologischen Interessen. Dass alte, schutzwürdige Liegenschaften eine ungünstigere Energiebilanz aufweisen als Neubauten, ist keine Besonderheit und kann stets als Argument für den Abbruch von Denkmalschutzobjekten angeführt werden. Es ist sodann nicht ersichtlich, dass das streitbetroffene Gebäude eine Wohnnutzung mit einem zeitgemässen, heute üblichen, jedoch einfachen Wohnkomfort mit einem konventionellen baulichen Standard nicht zulassen würde. Die Unterschutzstellung erweist sich als verhältnismässig (E. 8).

Abweisung. Stichworte: DENKMALPFLEGE EIGENWERT EPOCHE GUTACHTEN INVENTARENTLASSUNG KOMMUNALES INVENTAR PROVOKATIONSBEGEHREN SANIERUNG SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG VERDICHTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG § 205 PBG § 207 PBG Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG Art. 1 Abs. I RPG Art. 1 Abs. II lit. abis RPG Art. 1 Abs. II lit. b RPG Art. 8a Abs. I lit. c RPG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2025.00166 Urteil der 1. Kammer vom 9. Juli 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Stefan Meyer. In Sachen Erbengemeinschaft A, bestehend aus:

1.    B,

2.    C, vertreten durch RA D, Beschwerdeführerinnen, gegen Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA E, Beschwerdegegner, und Gemeinderat Lindau, Mitbeteiligter, betreffend Inventarentlassung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom

8. November 2023 verzichtete der Gemeinderat Lindau bezüglich des im Eigentum der Erbengemeinschaft A stehenden Objekts Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Lindau (Ortsteil Tagelswangen) auf den Erlass von Schutzmassnahmen und entliess die Liegenschaft aus dem kommunalen Inventar der Denkmalschutzobjekte. II. Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Am 18. Juni 2024 führte die 3. Abteilung des Baurekursgerichts in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut. Demgemäss hob es den Beschluss des Gemeinderats Lindau vom

8. November 2023 auf und lud den Gemeinderat Lindau ein, die erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Eigenwerts und des Situationswerts des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der F-Strasse 03 in Lindau anzuordnen. III. Gegen diesen Entscheid erhob die Erbengemeinschaft A am 7. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Februar 2025 aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats Lindau vom 8. November 2023 zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Das Baurekursgericht beantragte am

24. März 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Zürcher Heimatschutz ZVH beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführerinnen. Am 23. April 2025 verzichtete die Erbengemeinschaft A unter Festhalten an den gestellten Anträgen auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Eigentümerinnen des streitbetroffenen Grundstücks und als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG], § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Das streitbetroffene Grundstück liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Lindau vom 21. November 2022 in der Wohnzone WG3/2.7 sowie im Gebiet des privaten Gestaltungsplans G vom 31. August 2020. Die Parzelle grenzt im Nordosten – nahe dem Verkehrsknotenpunkt J-Strasse/K-Strasse – an die J-Strasse, im Südosten an die F-Strasse und im Übrigen an ein ebenfalls der Wohnzone WG3 bzw. dem Gestaltungsplanperimeter zugehöriges Grundstück, wobei dazwischen die Wegparzelle Kat.-Nr. 04 verläuft. Sie ist mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus mit neun Wohnungen aus dem Jahr 1959/60 überstellt, welches im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten und Anlagen vom 15. Juni 2015 verzeichnet ist (Inventarblatt Nr. 05). 2.2 Gemäss Inventarblatt Nr. 05 handelt es sich um ein architektonisch qualitätvolles und siedlungsgeschichtlich bedeutendes Mehrfamilienhaus aus den späten 1950er-Jahren in sorgfältig gestalteter Gartenanlage. Der Wohnbau sei ein früher und typischer Vertreter für den modernen Wohnblock, der gerade im ländlichen Raum zu einem weit verbreiteten und prägenden Bautyp geworden sei. Sehr aussergewöhnlich sei der bauzeitliche Erhaltungszustand ohne Veränderungen oder Bauschäden. Der Bau sei im Jahr 1959 ausserhalb der historischen Siedlungskerne an einem wichtigen Verkehrsknotenpunkt entstanden. Als voll auf die zukunftsträchtige Mobilitätsform des Autos ausgerichtetes Wohnhaus habe der Bau von Anfang an Garagen enthalten und zeuge vom Fortschritts-Optimismus der 1950er-Jahre. 2.3 Mit Schreiben vom

9. November 2021 – wenige Wochen nach Inkrafttreten des privaten Gestaltungsplans G am 25. September 2021 – stellten die Beschwerdeführerinnen ein Provokationsbegehren. Die Gemeinde Lindau beauftragte daraufhin die Firma I mit der Erstellung eines Gutachtens zur Abklärung der Schutzwürdigkeit, welches – nach Begehung des Objekts am 28. Januar 2022 – am 7. April 2022 erstattet wurde. Die Beschwerdeführerinnen beauftragten daraufhin die H AG mit der Abklärung des Zustands und des Sanierungsbedarfs der Liegenschaft. Der entsprechende Bericht samt Kostenschätzung datiert vom 20. Juni 2023. 2.4 Dem Gutachten der Firma I kann zur Frage der Schutzwürdigkeit der Schluss entnommen werden, dem streitbetroffenen Mehrfamilienhaus komme städtebaulich, architektonisch-typologisch sowie in Bezug auf das Ortsbild von Tagelswangen eine wichtige Bedeutung zu. Es erfülle die Anforderungen an ein Schutzobjekt. Der Denkmalwert setze sich aus der städtebaulichen Wirkung des Gebäudes mit seinem Garten in der Siedlungserweiterung von Tagelswangen und der qualitätsvollen Architektur zusammen. Das Gebäude habe in der Gesamtanlage und der Detailausführung in Tagelswangen baukulturelle Massstäbe gesetzt. Städtebaulich in Wert gesetzt seien Gebäude und Garten geeignet, auch in einem veränderten Umfeld identitätsbildend zu wirken. 2.5 Nach Auseinandersetzung mit dem Gutachten der Firma I gelangte der Mitbeteiligte zum Schluss, was den Eigenwert anbelange, könne er dessen Würdigung nicht folgen. Sodann mass der Mitbeteiligte der Liegenschaft in ortsbaulicher Hinsicht nur noch eine geringe Bedeutung und damit insgesamt einen geringen Schutzwert zu. Ferner erachtete er die öffentlichen und privaten Interessen an einer gestaltungsplankonformen, den heutigen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechenden Überbauung als überwiegend und denkmalpflegerische Auflagen, welche einen Ersatzneubau verunmöglichen würden, als unverhältnismässig. Entsprechend verzichtete er auf die Anordnung von Schutzmassnahmen und entliess das Objekt aus dem kommunalen Inventar. 2.6 Das Baurekursgericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, wie sich ihm am Augenschein deutlich gezeigt habe, seien die detaillierten Ausführungen im Gutachten sowohl in Bezug auf den Eigen- als auch auf den Situationswert zutreffend und nachvollziehbar. Es habe für den Mitbeteiligten kein begründeter Anlass bestanden, von der gutachterlichen Würdigung abzuweichen. Das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung sei aufgrund des äusserst wichtigen Eigenwerts und aufgrund des hohen Situationswerts als "sehr hoch" zu qualifizieren. Das Gebäude sei in seiner äusseren Erscheinung und in seiner inneren Struktur integral unter Schutz zu stellen. Der detaillierte Schutzumfang werde unter Prüfung der Verhältnismässigkeitsaspekte erstinstanzlich festzulegen sein. 2.7 Die Beschwerdeführinnen monieren in ihrer Beschwerde eine ungenügende Entscheidbegründung und eine daraus fliessende Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, das Baurekursgericht habe sich mit den eingehenden Erwägungen des Mitbeteiligten mit keinem Wort auseinandergesetzt. Ebenso wenig sei es auf ihre Vorbringen und diejenigen des Mitbeteiligten in den Rekurseingaben eingegangen. Mit dem angefochtenen Entscheid habe das Baurekursgericht sodann in den Ermessenspielraum eingegriffen, welcher den kommunalen Bewilligungsbehörden in denkmalpflegerischen Fragen praxisgemäss zustehe. Der Augenschein habe gezeigt, dass die Ausführungen im Gutachten der Firma I in mehreren Punkten unpräzis oder schlicht falsch seien. 3. 3.1 Die Unterschutzstellung eines Objekts setzt nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG voraus, dass es sich dabei unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten um einen wichtigen Zeugen handelt oder es die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägt. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00360, E. 3.1; Josua Raster/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 364; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205). 3.2 Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (RB 1982 Nr. 35; BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 f.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 775). 3.3 Ob eine Baute im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einer Unterschutzstellung bedarf, ist zu einem erheblichen Teil Rechtsfrage. Soweit es sich dabei um Ermessensfragen handelt, hat die Vorinstanz trotz der bei der Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, zu der sie denn auch als mit Fragen der Denkmalpflege vertrautes Gremium in der Lage ist (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 5.1.4; 16. Dezember 2021, VB.2020.00277, E. 6.1). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise die Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 4.3; 16. Dezember 2021, VB.2020.00277, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das behördlich eingeholte Gutachten den Ansprüchen an eine nach wissenschaftlichen Kriterien vorgenommene denkmalpflegerische Beurteilung genügt. Es enthält detaillierte tatsächliche Feststellungen, welche unter anderem aus der fotografisch dokumentierten Begehung der Liegenschaft stammen. Sodann enthält es fachliche Informationen zur Siedlungs-, Bau- und Eigentümergeschichte sowie zum Ortsbild, weiter eine ausführliche bauliche Beschreibung, deren Begründungselemente sich allesamt auf Quellen und Literaturangaben stützen. Bei den Gutachtenspersonen handelt es sich ferner um einen Kunst- und Architekturhistoriker sowie eine Architektin mit Schwerpunkt Baugeschichte und Denkmalpflege, welche seit vielen Jahren im Bereich Denkmal- und Ortsbildschutz tätig sind, wie den öffentlich zugänglichen beruflichen Werdegängen entnommen werden kann. Die tatsächlichen Feststellungen im Gutachten zeugen von grosser Fachkenntnis und Sorgfalt bei der Dokumentation. 4.1.1 Was die Beschwerdeführerinnen ins Feld führen, vermag das Gutachten nicht infrage zu stellen. Zwar wird im Gutachten nicht erwähnt, dass sich das Grundstück im Perimeter des privaten Gestaltungsplans G befindet, doch wurde die Lage im Perimeter eines kommunalen Gestaltungsplans im Anhang mit einem Kartenauszug aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ausgewiesen und wurde die bauliche Umgebung – im Zustand der Begehung – fotografisch dokumentiert und beschrieben. Zudem wurde das veränderte bauliche Umfeld bei der Beurteilung berücksichtigt, wie sich aus der zusammenfassenden Schlussfolgerung ergibt (vgl. oben E. 2.4). Zwar hat sich die Sachlage diesbezüglich seit der gutachterlichen Begehung mit der weiteren Überbauung des Gestaltungsplangebiets etwas verändert. Doch hat das Baurekursgericht als Fachgericht gestützt auf die eigenen, ebenfalls dokumentierten Feststellungen anlässlich des Augenscheins festgehalten, dass das Objekt trotz der bereits stattgefundenen – und auch unter Berücksichtigung zukünftiger – Veränderungen gut wahrnehmbar bleibe. Damit vermögen die Beschwerdeführerinnen – auch mit ihrer Fotodokumentation der neusten baulichen Veränderungen – keine derart veränderte Sachlage zu belegen, welche die gutachterlichen Feststellungen infrage stellen würde. Insbesondere zeigen die Bilder, dass der Neubau angrenzend an die K- und J-Strasse einerseits einen ausreichenden Abstand zum Schutzobjekt einhält und anderseits aufgrund seiner von der J-Strasse zurückweichenden Nordostfassade den Blick aus dem Kreuzungsbereich auf das Schutzobjekt ermöglicht. 4.1.2 Sodann vermögen die Beschwerdeführerinnen mit der gegenüber dem Gutachten abweichenden Bezeichnung der Loggien als Balkone dem Gutachten keinen Irrtum oder Fehler nachzuweisen. Was die Grösse der Wohnungen betrifft, welche im Gutachten als grosszügig bezeichnet werden, bezieht sich diese Wertung ausdrücklich auf den bauzeitlichen Massstab. Dasselbe gilt für die Innenausstattung, welche gemäss Gutachten in den 1960er-Jahren im ländlichen Raum einem gehobenen Standard entsprach, sowie für die als "sorgfältig gestaltet" bezeichneten Gärten (ebenda). Die rein subjektiven Meinungsverschiedenheiten bezüglich Wohnungsgrössen, -ausstattung und Gartengestaltung genügen nicht, um das fundierte Gutachten entscheidend infrage zu stellen. 4.1.3 Im Übrigen gelangte auch die Vorinstanz anlässlich ihres Augenscheins nicht zu abweichenden Feststellungen und kamen bei ihr ebenfalls keine erheblichen Zweifel am Gutachten auf. Insgesamt erweist sich das Gutachten der Firma I als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Damit kommt dem behördlichen Gutachten ein erhöhter Beweiswert zu. Gründe, von den fachlichen Feststellungen des Gutachtens abzuweichen, bestehen folglich keine. Die anders lautende Beurteilung des Mitbeteiligten und die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen vermögen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. 4.2 Ferner trifft es nicht zu, dass sich die Vorinstanz mit der Auffassung des Mitbeteiligten nicht auseinandergesetzt hätte. Vielmehr legte sie ausführlich dar, weshalb sie dessen Auffassung nicht zu folgen vermochte (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.1). In Erwägung 8.3 setzte sich die Vorinstanz sodann detailliert mit den massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen auseinander. Daran ändert nichts, dass der Entscheid einleitend die Ausführungen des Gutachtens und diejenigen des Mitbeteiligten zusammenfassend wiedergibt. Die Würdigung durch die Vorinstanz erfolgte im Rahmen des Aufbaus ihres Entscheids separat in einer eigenen, der Wiedergabe der Parteivorbringen nachfolgenden Erwägung. 5. 5.1 Bei der Nachkriegsmoderne handelt es sich um eine in der Literatur anerkannte Epoche mit unterschiedlichen Strömungen, wie das Baurekursgericht zutreffend ausführte. Zur Nachkriegsmoderne in der Schweiz existiert eine Liste mit Literatur, welche im NIKE-Bulletin, Band 32 (2017), Heft 4 publiziert und online verfügbar ist (ETH-Bibliothek Zürich, E-Periodica, https://www.e-periodica.ch). Dies zeigt, dass der Begriff der Nachkriegsmoderne auch in der Schweiz etabliert ist. So finden sich in der Schweiz mit Max Bill, Fritz Haller oder Justus Dahinden denn auch bekannte Architekten als Vertreter dieser Epoche. Überdies bildet der Schutz von Bauten der Nachkriegsmoderne vor Verwaltungsgericht regelmässig Prozessthema (vgl. zuletzt VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065; weiter etwa 10. November 2022, VB.2022.00034, E. 5; 23. Oktober 2019, VB.2019.00063, E. 3.5.2; 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 3.3; vgl. auch VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 2.2 und E. 6.6.1). 5.2 Wenn der Begriff der Nachkriegsmoderne im Gutachten nicht explizit definiert wird, handelt es sich dabei angesichts der dargelegten Bekanntheit – entgegen den Beschwerdeführerinnen – nicht um eine Lücke. Überdies ist dem Gutachten detailliert zu entnehmen, wie sich die bekanntlich nach dem zweiten Weltkrieg in der Schweiz aufkommende Konjunktur von intakten Fabrikationsanlagen, welche den wirtschaftlichen Aufschwung und damit auch die Bauwirtschaft beflügelten, im örtlichen Kontext des Schutzobjekts ausgewirkt habe und wie die Grundidee der sich positiv auf das menschliche Zusammenleben auswirkenden Architektur am konkreten Objekt umgesetzt worden sei (Wohnblock mit unterschiedlichen Wohnungsgrössen und optimierten Grundrissen, Aussenraum). Entgegen den Beschwerdeführerinnen (und dem Mitbeteiligten) weisen demzufolge der Nachkriegsmoderne zuzurechnende Bauten spezielle architektonische Merkmale auf. 5.3 Die Einordnung des Streitobjekts in die Zeit der Nachkriegsmoderne wird im Gutachten denn auch – entgegen den Beschwerdeführerinnen – mit typischen Gestaltungselementen am Bau begründet. Die Liegenschaft F-Strasse 03 sei ein Beispiel für die angewandte Nachkriegsarchitektur mit sorgfältig geplanten und ausgeführten Details. Die leicht verspielte Gestaltung mit Putz- und Backsteinoberflächen, dekorativen Balkonen und elegant mittels Fuge abgesetztem Flugdach seien typische Gestaltungselemente der um 1960 ausklingenden Nachkriegsarchitektur am Übergang zur Nachkriegsmoderne, die das Formenvokabular der Modernisten der 1920er/30er-Jahre reaktiviere. Die Architektur zeuge von der Breitenwirkung der in den 1940er- und 1950er-Jahren entwickelten ästhetischen Leitideen und setze diese überzeugend um. Weiter wird im Gutachten zur Einordnung ausgeführt, das Objekt spiegle ein bauzeitlich modernes Erscheinungsbild und verkörpere die Hinwendung zu einer neuen Gesellschaftsform. Die Garagen würden vom zunehmenden Mobilitätsfaktor der 1950er-Jahre zeugen. Das konstruktiv sorgfältig ausgeführte Wohnhaus befinde sich eingebettet in einen zeittypischen Garten mit Vorgartenbereich, der einen grosszügigen Abstand zur J-Strasse bilde, sowie einem Gemeinschaftsgarten mit Sitzplatz auf der strassenabgewandten Südwestseite. Die räumlich grosszügigen Wohnungen mit Innenausstattung und der sorgfältig gestaltete Gemeinschaftsgarten sowie die Garagen entsprächen für die Zeit um 1960 im ländlichen Raum einem gehobenen Wohnstandard. 5.4 Nach dem Ausgeführten sind hinsichtlich der Einordnung des Streitobjekts in die Epoche der Nachkriegsmoderne keine Fehler, Lücken oder Widersprüche des Gutachtens ersichtlich, die ein Abweichen vom Gutachten rechtfertigen würden. Das Streitobjekt ist demzufolge ein Zeuge dieser baukünstlerischen Epoche. Es kann vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden und umgekehrt (vgl. VGr, 31. August 2023, VB.2022.00266, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Dass die erwähnten Gestaltungselemente für den Übergang von der Nachkriegsarchitektur zur Nachkriegsmoderne typisch sind, vermag dies nicht infrage zu stellen. So kann ein Objekt auch am Übergang von zwei Epochen stehen (VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00366, E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon verkörpert der Bau – wie erwähnt – auch die Hinwendung zu einer neuen Gesellschaftsform mit einem neuen Grad an Mobilität. Damit ist weiter die umstrittene Frage zu klären, welcher Wert ihm als Zeuge zukommt. 6. 6.1 Das 1959/60 erstellte Mehrfamilienhaus F-Strasse 03 ist gemäss Gutachten ein typischer Vertreter für einen modernen Wohnblock, welcher in der Region Zürich bauzeitlich zu einem weit verbreiteten, prägenden Bautyp der Hochkonjunktur geworden sei. Aussergewöhnlich sei bei der Liegenschaft F-Strasse 03 die qualitätsvolle Gestaltung und differenzierte Materialisierung. Für die Gemeinde Lindau sei es ein seltener Vertreter des Bautyps des Fortschritts-Optimismus. Aussergewöhnlich sei der Erhaltungszustand ohne weitreichende Veränderungen. In Lindau und auch im benachbarten Effretikon gebe es keine direkten Vergleichsbeispiele. 6.2 Das Baurekursgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, es habe am Augenschein festgestellt werden können, dass das Gebäude in seinem ursprünglichen äusseren Erscheinungsbild noch unverändert Bestand habe und die im Gutachten aufgeführten typischen Gestaltungselemente der um 1960 ausklingenden Nachkriegsarchitektur am Übergang zur Nachkriegsmoderne – wie die leicht verspielte Gestaltung mit Putz- und Backsteinoberflächen, die dekorativen Balkone und das elegant mittels Fuge abgesetzte Flugdach – unverändert vorhanden und klar ablesbar seien. 6.3 Dass vorliegend ein hoher Eigenwert besteht, hat die Vorinstanz gestützt auf ihren Augenschein und die Akten – entgegen den Beschwerdeführerinnen – zutreffend und nachvollziehbar ausgeführt; auf die entsprechenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Was den Eigenwert betrifft, ergeben sich aus dem Gutachten verschiedene Aspekte, die auf das Vorliegen eines hohen Grads der Schutzwürdigkeit schliessen lassen. Dem streitbetroffenen Mehrfamilienhaus kommt demgemäss städtebaulich und architektonisch-typologisch (als typischem Vertreter) eine wichtige Bedeutung zu. Es wird im Gutachten sodann ausgeführt, das Gebäude habe in der Gesamtanlage und in der Detailausführung in Tagelswangen baukulturelle Massstäbe gesetzt. Hinzu kommen die der Baute zugesprochene qualitätsvolle Architektur sowie der aussergewöhnliche Erhaltungszustand ohne weitreichende Veränderungen, welchen das Baurekursgericht gestützt auf seinen Augenschein bestätigte. Diesbezüglich ist im Übrigen bereits dem Inventarblatt zu entnehmen, der bauzeitliche Erhaltungszustand ohne Veränderungen oder Bauschäden sei sehr aussergewöhnlich (vgl. oben E. 2.2). 7. 7.1 Bezüglich des Situationswerts hat das Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins feststellen können, dass das Objekt trotz der bereits stattgefundenen und auch im Hinblick auf zukünftige Veränderungen in seiner Umgebung immer noch sehr gut wahrnehmbar sei. Es führte aus, trotz des eher kleinen Volumens führe das intakte äussere Erscheinungsbild mit den auffälligen original vorhandenen Fassaden zu einer beträchtlichen Fernwirkung. Die prominente Lage am Ortseingang führe damit – wie das Gutachten zutreffend ausführe – zu einer identifikationsstiftenden Wirkung. Sodann liege das Objekt an einem historischen Verkehrsweg, was den Situationswert unterstreiche. Dem Gebäude komme daher auch eine hohe ortsbildprägende Wirkung zu. 7.2 Dem ist zuzustimmen. Für das Vorliegen eines hohen Situationswerts spricht einerseits die – mit Bezug auf das Gutachten betonte – prominente Lage der Baute am Ortseingang. Diese begründet für sich allein zwar grundsätzlich noch keinen besonderen Situationswert im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00453, E. 5.4.2; RB 1997 Nr. 73 E. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: 7.2.1 Im Gutachten wurde die städtebauliche Wirkung des Gebäudes mit seinem Garten in der Siedlungserweiterung von Tagelswangen und seiner qualitätsvollen Architektur betont (vgl. oben, E. 2.4). Der städtebauliche Wert der Liegenschaft liege in der hohen Qualität des Gesamtentwurfs von Wohnhaus und gestalteter Gartenanlage. Das Mehrfamilienhaus präge mit seiner qualitätsvollen nordöstlichen Hauptfassade sowie den Seitenfassaden den Gebietscharakter und wirke auf den in Teilbereichen heterogen in seinem Baubestand erscheinenden Ortseingang von Tagelswangen trotz eher kleinem Volumen identitätsbildend (Gutachten, S. 4 oben). Hinzu kommt der bereits in Erwägung 6.3 erwähnte bauzeitliche Erhaltungszustand ohne Veränderungen oder Bauschäden. 7.2.2 Dass die Liegenschaft nicht mehr ein ausserhalb des Ortskerns stehender Solitär, sondern eine Baute inmitten des Ortsteils ist, vermag daran nichts zu ändern. Auch wenn das Objekt aufgrund der baulichen Entwicklung seine Stellung als "weithin sichtbarer Solitär in einer baulich wenig verdichteten Umgebung" eingebüsst haben mag, wurde im Gutachten ausgeführt, Gebäude und Garten seien geeignet, auch in einem veränderten Umfeld identitätsbildend zu wirken (vgl. oben E. 2.4), was das Baurekursgericht als Fachgericht gestützt auf seine beim Augenschein gewonnen Erkenntnisse bestätigt hat (vgl. oben, E. 7.1). Die von den Beschwerdeführerinnen erstellte Fotodokumentation der veränderten baulichen Umgebung vermag diese ortsbildprägende Wirkung nicht entscheidend zu relativieren. 7.3 Weiter vermag die unter Hinweis auf den in der Umsetzung begriffenen privaten Gestaltungsplan G vorgebrachte Kritik an der Sichtbarkeit eines Gebäudes die Gesamtbeurteilung zum hohen Situationswert nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu bereits E. 4.1.1 am Ende). Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Objekt (künftig) allseitig von Wohnblöcken umgeben wäre. Durch seine Lage an der Ecke F-Strasse/J-Strasse und zufolge des Abstands zu den Neubauten aufgrund der Wegparzelle Kat.-Nr. 04 bleibt das Gebäude weiterhin gut einsehbar (vgl. GIS-Browser Kanton Zürich [https://geo.zh.ch/maps], Karte "Amtliche Vermessung"). Das Vorbringen, dass es sich bei der J-Strasse und der K-Strasse um "stark belastete Kantonsstrassen" handle, ändert ferner nichts an der Tatsache, dass es sich bei der K-Strasse um einen historischen Verkehrsweg von nationaler Bedeutung und bei der F-Strasse um einen solchen von regionaler Bedeutung handelt, deren historischer Verlauf noch ablesbar ist (vgl. GIS-Browser Kanton Zürich, Karte "Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz IVS"). 8. 8.1 Nach dem Ausgeführten kommen dem Gebäude vorliegend sowohl ein hoher Eigen- als auch ein hoher Situationswert zu. Insgesamt ist der Grad der Schutzwürdigkeit als hoch einzustufen. Dies ist von der Vorinstanz insbesondere gestützt auf das behördliche Fachgutachten und die eigenen Erkenntnisse nachvollziehbar und plausibel begründet worden. Der Mitbeteiligte ist indes von den Feststellungen des von ihm eingeholten Fachgutachtens abgewichen, ohne dass er dafür triftige Gründe im oben genannten Sinn angeführt hätte. Seine Beurteilung überschritt – wie gesehen – seinen Ermessensspielraum. Die gegenteiligen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung zu prüfen. 8.2 Die Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Objekts führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62; VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 5.1.3 auch zum Folgenden). Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (BGr,

9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3 mit weiteren Hinweisen). Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Bewilligungsbehörden auszufüllen sind. Dieses Ermessen beurteilt das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition, während das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nur noch auf Rechtsverletzungen überprüft (§ 50 Abs. 2 VRG). 8.3 Angesichts des hohen Eigen- und Situationswerts und des damit verbundenen hohen Grads der Schutzwürdigkeit wiegt das öffentliche Interesse an einer Unterschutzstellung vorliegend schwer. 8.3.1 Während früher in erster Linie Bauten von überragender Schönheit und Altertümer unter Schutz gestellt wurden, erstreckt sich heute der Denkmalschutz auch auf Objekte, die für ihre Entstehungszeit charakteristisch sind, wie etwa typische Zeugen eines Bautypus (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3 mit weiteren Hinweisen). So führte auch der Mitbeteiligte im angefochtenen Beschluss aus, wolle man das bestehende Mehrfamilienhaus als "typischen Vertreter für einen modernen Wohnblock der 1960-er Jahre" beibehalten, so müsste das Gebäude äusserlich und innerlich integral unter Schutz gestellt werden. Andere Massnahmen fallen zum Schutz des hohen Eigen- und Situationswerts nicht in Betracht (vgl. VGr, 27. Januar 2022, VB.2021.00453, E. 6.3.1). 8.3.2 Der von der Behörde im angefochtenen Beschluss betonte und von den Beschwerdeführerinnen ins Feld geführte haushälterische Umgang mit dem Boden und die damit einhergehende Verdichtung sind zwar durchaus gewichtige öffentliche Interessen (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG]). Indes kommt dem öffentlichen Interesse an der inneren Verdichtung gegenüber dem vorliegend sehr hohen öffentlichen Interesse an einer Unterschutzstellung lediglich geringes Gewicht zu. Ältere Siedlungen weisen regelmässig eine geringere Nutzungsdichte als Neubauten auf, weshalb das Argument der Verdichtung meistens zu Ungunsten des Denkmalschutzes angefügt werden kann, was – bei hoher Gewichtung dieses Elements – einer sachgemässen Interessenabwägung widersprechen würde. Zudem verlangt das RPG zwar eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 8a Abs. 1 lit. c RPG); dies setzt indes voraus, dass auf kommunale Schutzobjekte soweit möglich Rücksicht genommen wird (BGr, 10. Dezember 2020, 1C_318/2020, E. 6.4; VGr, 16.12.2021 VB.2020.00277, E. 7.4). Dasselbe gilt bezüglich der ökologischen Interessen. Dass alte, schutzwürdige Liegenschaften eine ungünstigere Energiebilanz aufweisen als Neubauten, ist keine Besonderheit und kann deshalb stets als Argument für den Abbruch von Denkmalschutzobjekten angeführt werden. Auch insoweit ist deshalb ein grosses öffentliches Interesse am Abbruch der Liegenschaft zu verneinen, zumal der Abbruch und die Erstellung neuer Bauten ihrerseits einen nicht unerheblichen Energieaufwand mit sich bringen (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 7.3.2;

17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 7.5.3). 8.3.3 Sodann ist festzuhalten, dass auch ein erhebliches privates Interesse des Grundeigentümers am Abbruch grundsätzlich nicht geeignet ist, gegen die öffentlichen Interessen am Erhalt eines hochrangigen Schutzobjekts aufzukommen (VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00103, E. 7.2). So vermögen etwa rein finanzielle Interessen an einer höchstmöglichen Ausnutzung eines Grundstücks das öffentliche Interesse an einer Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht zu überwiegen (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang führt das Baurekursgericht als Fachgericht ferner plausibel aus, der in der Kostenschätzung vom 20. Juni 2023 aufgeführte Sanierungsaufwand (von Fr. 1'695'000.- für eine umfassende Sanierung) bewege sich für ein Gebäude aus den 1960er-Jahren in einem normalen Bereich, was von den Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert infrage gestellt wird. Sodann ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine "wirtschaftlich sinnvolle Nutzung" nach einer Unterschutzstellung nicht mehr möglich sein sollte, zumal das Gebäude gemäss Gutachten massvoll unterhalten wurde. Auf die beantragte Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage kann verzichtet werden. 8.3.4 Die geltend gemachten Sanierungsmassnahmen zur Gewährleistung des Schall- und Lärmschutzes, der Behindertengerechtigkeit, des Brandschutzes, des Wohnkomforts und der Wohnhygiene vermögen das hohe Interesse an der Unterschutzstellung ebenfalls nicht aufzuwiegen. So hat die Vorinstanz angesichts des Umstands, dass das Gebäude nach wie vor bewohnt sei und gewisse Unterhaltsarbeiten gemacht worden seien, vorliegend eine zonenkonforme Nutzung als weiterhin problemlos möglich erachtet. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass das streitbetroffene Gebäude eine Wohnnutzung mit einem zeitgemässen, heute üblichen, jedoch einfachen Wohnkomfort mit einem konventionellen baulichen Standard nicht zulassen würde. Einschränkungen der baulichen Möglichkeiten bei einer Unterschutzstellung vermögen daran nichts zu ändern. 8.3.5 Schliesslich steht auch der private Gestaltungsplan G einer Unterschutzstellung nicht entgegen. So wird im erläuternden Bericht zum Gestaltungsplan festgehalten, das Gebäude F-Strasse 03 könne sowohl im heutigen Zustand bestehen bleiben als auch ersetzt werden durch einen Neubau mit ähnlicher Stellung. Beides lasse sich mit dem Bebauungskonzept vereinbaren. Entsprechend erwog das Baurekursgericht zutreffend, das Verwaltungsgericht habe bereits mehrfach festgehalten (vgl. dazu VGr, 18. Dezember 2025, VB.2024.00735, E. 8.3), dass allfällige Verdichtungsbestrebungen nicht im Bereich von Schutzobjekten stattfinden müssten, sondern in aller Regel problemlos an anderen Stellen realisiert werden könnten. Daran ändere auch nichts, dass die gemäss Gestaltungsplan mögliche Ausnützung nicht ausgeschöpft werden könne. Dies sei bei Schutzobjekten nicht unüblich. 8.3.6 Zusammenfassend mögen der Unterschutzstellung des Streitobjekts zwar sowohl private als auch öffentliche Interessen zuwiderlaufen. Diese sind indes auch in ihrer Gesamtheit nicht von gleich hohem Gewicht wie diejenigen am Erhalt der Liegenschaft, welche höher zu werten sind. Der Mitbeteiligte hat diese in Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als gering eingestuft und die Interessen am Abbruch zu Unrecht höher gewichtet. 9. Insgesamt hat der Mitbeteiligte sein Ermessen rechtsverletzend gehandhabt. Die Vorinstanz hat daher die Entlassung des Mehrfamilienhauses F-Strasse 03 aus dem kommunalen Inventar zu Recht aufgehoben. Die Aufforderung zur Anordnung der erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Eigenwerts und des Situationswerts des Gebäudes als verhältnismässige Massnahme ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt nicht vor. Das Baurekursgericht hat sich in seinem Entscheid zudem ausreichend mit allen vorliegend massgeblichen Umständen befasst und seine Beurteilung nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung der Kognition liegt ebenfalls nicht vor. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie je hälftig und solidarisch zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. 11. Soweit das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid darstellt (vgl. dazu Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32), ist es gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann beim Bundesgericht anfechtbar, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.-- Zustellkosten, Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)  die Parteien;

b)  den Mitbeteiligen;

c)  das Baurekursgericht.