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VB.2025.00128

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB

Zürich VerwG · 2025-10-09 · Deutsch ZH
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Streitgegenstand ist die von den Vorinstanzen abgelehnte bedingte Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug zum Zweidrittelstermin. Laut forensisch-psychiatrischem Gutachten aus dem Jahr 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer Abhängigkeit von Kokain, in beschützender Umgebung abstinent, an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) des Erwachsenenalters und an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen und histrionischen Zügen (E. 3.2.2). Die Gutachter bewerteten die Wahrscheinlichkeit von Straftaten insbesondere hinsichtlich Kokainhandels als hoch und legten die diagnostizierten psychischen Störungen in einen engen Zusammenhang mit den zur Last gelegten Taten. Anlässlich der seither durchgeführten 51 psychotherapeutischen Sitzungen hat der Beschwerdeführer erst damit begonnen, seine ungünstige Entwicklung kritisch zu betrachten, dies immer wieder unterbrochen durch aktuelle Ereignisse. Nach wie vor zeigen sich in Problemsituationen dysfunktionale Verhaltensweisen. Hinsichtlich der Suchtproblematik besteht zwar ein Problembewusstsein, jedoch imponiert eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung. Der weitere Vollzug der Reststrafe ist einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten kann (E. 4.1). Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht angezeigt (E. 4.2.4). Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen (E. 4.2.1-5). Entscheidend ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose die begründete Erwartung, die Legalprognose werde sich durch eine spätere Entlassung respektive bei einem Verbleib im Strafvollzug und in den dort weiterzuführenden Therapien verbessern (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde. Gutheissung des UP-Gesuchs.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 19. August 2024, VB.2024.00179, E. 1; BGE 147 IV 433 E. 2.3).

E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter "sinngemässer" Berufung auf

Art. 6 EMRK eine persönliche Anhörung bzw. eine mündliche Verhandlung, um

seine Situation nochmals darzulegen und eventuelle Unklarheiten zu beseitigen.

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind,

jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder

Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von

Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere

sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile.

Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den

Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK,

sondern um die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Garantie von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus

Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine

mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter, ebenso wenig ein solcher aus der

nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Bundesverfassung

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101];

vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00555,

E. 2.2).

Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch

auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des

Verwaltungsgerichts (

Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG]

§ 59 N. 5). Der Beschwerdeführer konnte seine Sicht der Dinge

anlässlich der persönlichen Anhörung vom 6. November 2024

(vgl. unten, E. 3.2.6) sowie in seinen Rechtsmittelschriften genügend

darlegen. Es ist daher vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche

Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte, weshalb auf eine solche zu

verzichten ist.

E. 2.1.2 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgelehnt haben. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber eine allfällige Versetzung ins Arbeitsexternat im Sinn von Art. 77a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seinem Rekurs vom 12. Dezember 2024 weder Anträge gestellt noch Ausführungen gemacht, weshalb die Vorinstanz hierüber zu Recht auch nicht befunden hat. Der Streitgegenstand hat sich mithin verengt (vgl. Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Auf den beschwerdeweise gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers um sofortige Versetzung ins Arbeitsexternat (Sachverhalt E. III) ist daher zum Vornherein nicht einzutreten.

E. 2.2 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

E. 2.3 Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt d

ie bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar,

von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In

dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den

Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose

über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche

nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse

berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022,

6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine

gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer

negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger,

Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253,

mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.2; Benjamin F. Brägger, Das

schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer

Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und

Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des

Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu

prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe

abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb;

BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017,

6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der

bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe

andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die

bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher

zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe

(Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16).

E. 2.4 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Donatsch, § 50 N. 25 f.). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung läge etwa dann vor, wenn die Behörde auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichten und allein auf die Vorstrafen abstellen würde (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht allein aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa des Wohlverhaltens des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen. Dass sich jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei verhalten kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; VGr,

19. August 2024, VB.2024.00179, E. 3.3; vgl. Koller, Art. 86 N. 4 und 10).

E. 3.1 Die Vorinstanzen lehnten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wegen einer deutlich getrübten und somit ungünstigen Legalprognose ab. Dabei stützten sie sich im Wesentlichen auf die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers, auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C und Dr. med. D vom

2. Februar 2022, auf die aktenbasierten Risikoabklärungen der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen vom 7. Februar 2022 und vom

24. Mai 2023, auf den Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons J (PDJ) vom 23. Oktober 2024, auf den Vollzugsbericht des Gefängnisses B vom 25. Oktober 2024 und auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. November 2024. Diese Sachverhaltsgrundlagen sind daher nachstehend (E. 3.2) wiederzugeben, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

E. 3.2.1 Gemäss Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem vom

12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 sieben Mal

verurteilt. Nebst den oben genannten Urteilen (Sachverhalt I.A–B) betrifft dies

folgende Strafen:

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2010: bedingte

Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Busse von Fr. 500.- wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwerer Fall, etc.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Mai 2012: unbedingte

Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 400.- wegen mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2014: unbedingte

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.- und Busse von

Fr. 500.- wegen Strassenverkehrsdelikten etc.

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bellinzona vom 31. März 2014: unbedingte

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Führens eines

Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis.

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2015: unbedingte

Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Busse von Fr. 500.- wegen

Strassenverkehrsdelikten und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen etc.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 des damaligen Amts

für Justizvollzug des Kantons Zürich wurde der Beschwerdeführer bei einer

Reststrafe von zwei Tagen und einer Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem

Vollzug der mit Strafbefehl vom 29. Mai 2012 verhängten Freiheitsstrafe

entlassen. Der bedingte Vollzug wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 9. Januar 2014 widerrufen.

Mit dem Urteil vom 24. März 2015 wurde der im Urteil

vom 17. Januar 2010 gewährte bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten

widerrufen.

Mit Verfügung vom 9. September 2016 des Amts für

Justizvollzug wurde der Beschwerdeführer am 22. September 2016 bedingt aus

dem Vollzug der Freiheitsstrafen bei einer Reststrafe von 448 Tagen

entlassen. Am selben Tag wurde er betreffend Betäubungsmitteldelikte

rückfällig, weshalb er mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Juni

2019 unter anderem in den Vollzug der Reststrafe zurückversetzt wurde

(vgl. oben Sachverhalt I.A).

Kurz nach Erlass des vorliegend angefochtenen

Rekursentscheids fand ein weiterer Strafbefehl Eingang in die Akten, welcher im

genannten Behördenauszug 1 gefehlt hatte: Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2011 wurde der

Beschwerdeführer wegen Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer

unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.

Aus dem genannten Strafbefehl gehen sodann zwei weitere Vorstrafen aus den

Jahren 2007 und 2009 hervor.

E. 3.2.2 Prof.

Dr.

med. C und Dr.

med. D, Fachärzte

für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

erstatteten am 2. Februar 2022 ihr forensisch-psychiatrisches

Sachverständigengutachten zuhanden der Staatsanwaltschaft II des Kantons

Zürich. Sie gelangten zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der – dem

späteren Urteil vom 21. Mai 2024 zugrunde liegenden (vgl. oben,

Sachverhalt I.B) – Taten an einer Abhängigkeit von Kokain, in beschützender

Umgebung abstinent (ICD-10 F14.21), an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0) und an einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen und histrionischen

Zügen (ICD-10 F60.30) gelitten und leide weiterhin daran. Sowohl die

Abhängigkeitserkrankung als auch das ADHS und die Persönlichkeitsstörung hätten

das Ausmass einer erheblichen psychischen Störung mit deutlichen

Beeinträchtigungen im Funktionsniveau in allen Lebensbereichen (S. 62 f.

Frage 1.b; vgl. S. 51 Ziff. IV).

In der Hare Psychopathy

Checklist – Revised (PCL-R) erreiche der Beschwerdeführer nach Zusammenschau

von Akteninformationen und Explorationsergebnis einen Summenwert von 28 Punkten

und sei somit der Gruppe 4 zuzuordnen, die mit einem PCL-R Gesamtwert von 25

bis 32 Punkten eine hohe Ausprägung psychopathischer Eigenschaften aufweise.

Die allgemeine Rückfallrate betrage in dieser Gruppe 51 % (S. 47–51).

Zusätzlich zu den Faktoren Vorstrafen und PCL-R-Score werde die

Individualprognose von den psychiatrischen Störungsbildern beeinflusst. Es

bestehe durch die Persönlichkeitsstörung (und verstärkt durch das ADHS) ein

erhöhtes Risiko, impulsiv zu handeln und Konsequenzen nicht zu bedenken. Bisher

habe der Beschwerdeführer weder aus Bestrafung (Freiheitsentzug) lernen noch

sich auf eine kritische Auseinandersetzung mit deliktischem Verhalten einlassen

können. Seine Affekte seien starken Schwankungen ausgesetzt und die

Frustrationstoleranz gegenüber kritischen Rückmeldungen vermindert. Der

übermässige Konsum von Alkohol und Kokain verstärke die Kritiklosigkeit und die

Bereitschaft, impulsiv zu handeln. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer

bisher unter Druck gestanden, seinen lustbetonten, augenblicksverhafteten

Lebensstil aus illegalen Geschäften zu finanzieren. Er sei seit vielen Jahren

im Milieu des Drogenhandels sozialisiert. Neben den Kontakten zur

Herkunftsfamilie seien keine prosozialen Kontakte bekannt. Es komme hinzu, dass

gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine hohe Verschuldung bei Drogenhändlern

bestehe und zu erwarten sei, dass diese ihn nach der Haftentlassung erneut

unter Druck setzen würden. Die Folgen der Persönlichkeitsstörung wiederum

erschwerten den Versuch, die Verschuldung über eine normale Arbeitstätigkeit zu

tilgen. Das Risiko, erneut Handel mit illegalen Substanzen zu betreiben, werde

deshalb als hoch bewertet. Insgesamt sei das Risiko erneuter Straftaten im

bisherigen Umfang hoch. Dies schliesse auch Tätlichkeiten und Drohungen ein

(S. 60 f.).

Mit hoher Wahrscheinlichkeit

seien Straftaten in den bislang betroffenen Deliktbereichen, insbesondere

hinsichtlich Kokainhandel, zu erwarten (S. 63 f. Frage 3). Während

das ADHS eine untergeordnete Rolle spiele, stünden die Kokainabhängigkeit und

die Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang mit den zur Last gelegten Taten. Die

Behandlung der Abhängigkeit und der Persönlichkeitsstörung sei möglich, auch wenn

sie mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde und mit Rückschlägen zu rechnen sei.

Angemessen sei eine vollzugsbegleitende psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung nach Art. 63 StGB (S. 64 Frage 4).

E. 3.2.3 Lic. phil. G, Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen, Bewährungs- und Vollzugsdienste, JuWe, erstellte am 7. Februar 2022 ihren aktenbasierten Bericht zur Risikoabklärung (ROS). Ihr lag zu diesem Zeitpunkt das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Februar 2022 noch nicht vor. Sie hielt fest, in das Fallkonzept würden die Risikoeigenschaften Dissozialität, risikorelevante Drogenproblematik und Waffenaffinität aufgenommen (S. 14 f.). Das Risikoprofil beinhalte für Gewaltdelikte ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhtes Delinquenzrisiko. Für allgemeine Delinquenz (Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz sowie Eigentumsdelinquenz) beinhalte es ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erheblich erhöhtes Delinquenzrisiko (S. 16). Der Beschwerdeführer zeige ein bagatellisierendes und externalisierendes Aussageverhalten sowie eine eingeschränkte Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft (wiederholte Delinquenz trotz vollzogener Strafen). Er habe sich motiviert gezeigt, eine psychiatrische Behandlung zu absolvieren. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als eher günstig eingeschätzt (S. 17). In der Risikoabklärung vom 24. Mai 2023 führte lic. phil. G aus, die Ausführungen im Gutachten vom 2. Februar 2022 stimmten mit dem Fallkonzept vom 7. Februar 2022 grösstenteils überein. Dieses werde mit der Risikoeigenschaft allgemeine Impulsivität ergänzt. Während die Gutachter von einem hohen Rückfallrisiko betreffend Drohungen und Tätlichkeiten ausgingen, werde an der Quantifizierung eines lediglich erhöhten Delinquenzrisikos für hands-off und mittelgradige Gewaltdelinquenz festgehalten. Das fordernde, einschüchternde bis aggressive (verbale) Verhalten sei weiterhin mit einer hohen Auftretenswahrscheinlichkeit versehen, habe jedoch bisher kaum zu strafrechtlichen Konsequenzen geführt (S. 7).

E. 3.2.4 Bevor der Beschwerdeführer ins Gefängnis B verlegt wurde, befand er

sich vom 23. November 2022 bis zum 17. September 2024 im Gefängnis H

in I, Kanton J. PD Dr.

med. K,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und L, Psychologin, PDJ,

wiederholten im Therapiebericht Forensik vom 23. Oktober 2024 die im

Februar 2022 von Prof.

Dr.

med. C gestellten

Diagnosen (S. 6 Ziff. 6; vgl. oben, Ziff. 3.2.2). Im

Berichtszeitraum vom 28. November 2022 bis zum 17. September 2024

hätten insgesamt 51 Sitzungen im Einzelsetting à 60 Minuten in der

Regel in wöchentlicher Frequenz stattgefunden. Darüber hinaus hätten 25

psychiatrische Konsultationen im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung

stattgefunden. Am 18. September 2023, 2. Januar 2024 und 6. Mai

2024 hätten die Urinkontrollen einen positiven Befund auf Kokain ergeben

(S. 3 Ziff. 2).

Der Behandlungsverlauf sei

durch die affektiven Schwankungen je nach Alltagsgeschehen bestimmt worden.

Deshalb seien in den Einzelgesprächen überwiegend aktuelle Probleme,

Disziplinierungen und Konfliktsituationen besprochen worden. Sein Verhalten

kritisch zu hinterfragen, bereite dem Beschwerdeführer nach wie vor Probleme

und sei bisher nur begrenzt möglich gewesen (S. 4 Ziff. 5). Die

Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe begonnen werden können. Es sei

mit dem Beschwerdeführer ein Lebens- und Deliktpanorama erstellt worden, um die

Zusammenhänge zwischen seiner Lebensgeschichte, dem Suchtmittelkonsum und den

begangenen Delikten zu erkennen. Es hätten problematische

Persönlichkeitsanteile definiert werden können, die sich ungünstig auf seine

Entwicklung ausgewirkt hätten. In diesem Prozess habe sich der Beschwerdeführer

offen, ernst und nachdenklich präsentiert, und er habe seine ungünstige

Entwicklung beginnend kritisch betrachten können. Bei einigen Themen habe er

sich emotional betroffen gezeigt und habe Äusserungen gemacht wie "Was

würde ich jetzt anders machen?". Diese Auseinandersetzung habe aufgrund

des instabilen Verlaufs nicht abgeschlossen werden können und sollte im

weiteren Therapieverlauf fortgeführt werden. Die positiven Befunde auf Kokain

habe der Beschwerdeführer mit dem "Effekt der Kontamination" aufgrund

eines körperlichen Kontakts (Geschlechtsverkehr, Küssen) mit einer

konsumierenden Frau erklärt. Er habe auf eine Untersuchung mittels Haaranalyse

bestanden, die nicht genehmigt worden sei. In den Einzelgesprächen seien die

Situationen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen und Gefahren

thematisiert worden. Eine kritische Rückmeldung bezüglich seiner

Leichtsinnigkeit und Beeinflussbarkeit habe der Beschwerdeführer nur bedingt

annehmen können (S. 5 Mitte).

Hinsichtlich der Legalprognose hätten die gemäss Gutachten

und Risikoabklärung bestehenden deliktrelevanten Problemkreise in der

bisherigen Behandlung teilweise adressiert werden können. Der Beschwerdeführer

habe sich grundsätzlich auf eine therapeutische Beziehung einlassen können und

habe sich offen gezeigt für die Thematisierung risikorelevanter Inhalte, wobei

der Verlauf immer wieder durch aktuelle Ereignisse überlagert gewesen sei. Im

gegebenen hoch strukturierten Vollzugssetting hätten sich im Längsschnittverlauf

Verbesserungen im Bereich der Frustrationstoleranz, der Kommunikationsfähigkeit

und der Selbstregulationsfähigkeit gezeigt. Auch habe er mehr Einsicht in die

problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit gewinnen und eine kritische

Auseinandersetzung zulassen können. In Problemsituationen zeigten sich jedoch

nach wie vor dysfunktionale Verhaltensweisen und Schwierigkeiten, Regeln und

Normen zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer habe oft wegen verschiedener

Regelverstösse diszipliniert werden müssen, habe Mühe gehabt, die Verantwortung

für seine Fehler zu übernehmen und habe oft eine bagatellisierende Haltung

gezeigt. Hinsichtlich der Suchtproblematik bestehe zwar ein Problembewusstsein,

jedoch imponiere dabei eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung. Die

Waffenaffinität sei im Berichtszeitraum nicht thematisiert worden. Aufgrund des

komplizierten Verlaufs und der nach wie vor in Zusammenhang mit den

diagnostizierten psychischen Störungen bestehenden deliktrelevanten

Problembereiche habe die extramurale Legalprognose noch nicht nachhaltig

günstig beeinflusst werden können (S. 7 Ziff. 8). Eine Weiterführung

der Therapie im Rahmen der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei

indiziert. Inwieweit sich eine ambulante Behandlung als hinreichend

deliktpräventiv wirksam erweise, sollte im weiteren Verlauf kritisch beurteilt

werden (S. 8 Ziff. 9).

E. 3.2.5 Gemäss Vollzugsbericht des Gefängnisses B vom 25. Oktober 2024

erscheine der Beschwerdeführer pünktlich und gemäss Vorgaben am Arbeitsplatz.

Er werde innerhalb des Gefängnisses B im Hausdienst beschäftigt. Auch in

diesem Bereich werde er als freundlich, respektvoll und anständig wahrgenommen.

Er habe sich gut ins Team integriert. Die Qualität seiner Arbeit sei gut

(S. 2 Ziff. B.1). Nach der Haft wolle er seine Ausbildung im

IT-Bereich fortführen und einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen

(S. 3 Ziff. B.2). Der Beschwerdeführer habe in einem kriminellen

Umfeld gelebt. In Zukunft sehe er sich im "Graubereich", wolle jedoch

nicht mehr ins Gefängnis zurückkehren, vor allem wegen der Mutter (S. 3

Ziff. C.1). Er habe keine feste Beziehung, jedoch viele Kolleginnen. Die

meisten Frauen, die er kenne, seien substanzabhängig. Er bestreite, ein

Konsumproblem zu haben und sei sich sicher, dass er nicht mehr dealen werde,

sage aber, dass er den Konsum nicht vollständig ausschliessen könne. Der Konsum

habe ihm geholfen, seine ADHS-Symptome zu kontrollieren (S. 3

Ziff. C.2). Im Gespräch mit dem Sozialdienst habe der Beschwerdeführer

keine Einsicht betreffend Umgang mit einer Waffe gezeigt. Er habe sinngemäss

geäussert, wenn ein "Rivale" negative Äusserungen gegen seine Familie

mache, dann kenne er keinen Spass. Wenn es um seine Familie gehe, würde er

erneut eine Waffe einsetzen, um sie zu verteidigen. Seine impulsiven

Verhaltensweisen, die Waffenaffinität und der starke Drang, seine Familie zu

beschützen, könnten in schwierigen Situationen erneut delinquente Handlungen

hervorrufen (S. 5 oben). Den Kontakt zum prokriminellen Umfeld wolle der

Beschwerdeführer nicht abbrechen, da er die Freunde seit seiner Jugend kenne.

Um sich zukünftig von Straftaten zu distanzieren, habe er seine Kundschaft an

Freunde abgegeben. Die Einsicht, dass dieses Verhalten ebenfalls

strafrechtliche Folgen haben könnte, habe er nicht (S. 6 Mitte). Der

Wunsch nach einer beruflichen Weiterentwicklung sei vorhanden. Der

Beschwerdeführer zeige sich offen und bereit, an seinen Problembereichen

arbeiten zu wollen, indem er freiwillig psychiatrische Hilfe in Anspruch nehme.

Demgegenüber werde als legalprognostisch ungünstig oder zumindest unklar

gewertet, dass sein soziales Umfeld eingeschränkt tragfähig erscheine.

Schliesslich sei unklar, wie der Beschwerdeführer die im Vollzug erprobten

Bewältigungs- und Problemlösestrategien in herausfordernden Situationen

innerhalb seines sozialen Umfelds dauerhaft erfolgreich anwenden könne. Die

Wahrscheinlichkeit, dass er weitere Straftaten begehe, werde als durchaus möglich

eingeschätzt (S. 7 f.). Der Beschwerdeführer zeige ein ordentliches

Vollzugsverhalten. Aufgrund der genannten Erwägungen werde empfohlen, die

bedingte Entlassung als verfrüht abzulehnen. Die Gefahr eines Rückfalls könne

durch die weitere Strafverbüssung und eine Deliktbearbeitung mutmasslich

gesenkt werden. Bei einer allfälligen bedingten Entlassung werde die Anordnung

einer Bewährungshilfe empfohlen (S. 8).

E. 3.2.6 Anlässlich der Anhörung vom 6. November 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bedingt zu entlassen, weil er sich jetzt mit dem Ganzen auseinandergesetzt habe. Er habe psychologische Hilfe angenommen und sich mit seiner ganzen Geschichte von Verbrechen bis in die Jugend auseinandergesetzt. Das solle so nicht mehr weiter gehen in seinem Leben, es reiche jetzt (S. 2 oben). Betreffend die im Vollzugsbericht des Gefängnisses B (oben, E. 3.2.5) wiedergegebene Angabe, er würde sich nicht scheuen, eine Waffe gegen einen Rivalen einzusetzen, gab der Beschwerdeführer an, es gehe um konkrete Drohungen und um Angriffe gegenüber seiner Familie. Da sei er bereit, bis ans Ende zu gehen (S. 3 unten). Betreffend die Begünstigung von Rückfällen durch die mangelnde Abgrenzung von seinem prokriminellen Umfeld führte er aus, er könne nicht über das Leben von XYZ entscheiden. Wenn dieser seine "Scheisse" mache, sei das nicht sein Bier. Wenn jemand sein Freund sei, wolle er ihn nicht von sich abschotten, weil dieser "etwas hin- und herschiebe". Die Leute seien vielleicht auch nicht alle aktiv. Die Taten interessierten ihn nicht, sondern der Mensch. Man könne nicht von ihm verlangen, Freunde aufzugeben, weil sie "Dreck am Stecken" hätten (S. 4 oben). Angesprochen auf seine Zukunftspläne, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen "Pawn Shop" (Pfandleihe) im Kopf. Er wolle hierzu einen Businessplan machen. In der IT werde er eh auch bleiben. Dort könne er sich etwas Eigenes vorstellen. Vielleicht könnte er auch bei Firma M arbeiten gehen, das wäre schon für den Angestellten-Rabatt super. Auf AEX habe er keinen Bock mehr. Der Drogenkonsum interessiere ihn nicht. Ob es mal eine oder zwei Linien gebe, wer weiss. Wenn er auf einem Familienfest sei, wer weiss. Eigentlich sei es aber vorbei. Es komme auf die Situation an (S. 7 unten).

E. 3.3 Der Beschwerdegegner 1

erwog in der Verfügung vom 13. November 2024, der Beschwerdeführer sei

seit dem Jahr 2010 bisher sieben Mal wegen eines Verbrechens oder Vergehens

verurteilt worden, darunter bereits wiederholt wegen Verbrechens gegen das

BetmG. Er sei bereits zwei Mal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden,

nämlich in den Jahren 2013 und 2016. Die strafrechtliche Vorgeschichte des

Beschwerdeführers sei legalprognostisch deutlich negativ zu berücksichtigen

(S. 9 Mitte E. 12).

Im Hinblick auf das Vollzugsverhalten sei positiv zu werten,

dass der Beschwerdeführer weiterhin an beruflichen Weiterbildungen interessiert

sei und in den Arbeitsbereichen teilweise sehr gute Arbeitsleistungen gezeigt

habe. Positiv sei ebenso zu werten, dass er in therapeutischen und

sozialarbeiterischen Gesprächen eine hohe Offenlegungs- und

Auseinandersetzungsbereitschaft gezeigt habe. Sonst falle er teilweise mit

einer Einengung seines Fokus auf erlebte Ungerechtigkeiten auf. In hoher Anzahl

sei es zu Disziplinierungen eher geringer Schwere gekommen, teilweise seien

hierbei noch Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren hängig. Zudem habe der

Beschwerdeführer drei Mal eine positive Urinprobe auf Kokain aufgewiesen,

letztmals im Mai 2024. Damit lägen deutliche Hinweise auf einen

deliktrelevanten Kokainkonsum oder zumindest auf eine entsprechende

Kontamination vor, was legalprognostisch negativ gewertet werde. Der Beschwerdeführer

strebe zwar an, in Freiheit grundsätzlich kein Kokain mehr zu konsumieren,

wolle dies aber gemäss Äusserungen an der Anhörung für bestimmte Gelegenheiten

nicht vollständig ausschliessen. Hier könne mit den Äusserungen des

Beschwerdeführers anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung, wonach er nach

der Entlassung direkt nach Kolumbien gehen und dort mit Alkohol sowie eventuell

Drogen einen Totalabsturz provozieren werde, der Bogen zum Therapiebericht der PDJ

gezogen werden, in dem eine Sorglosigkeit betreffend den deliktrelevanten

Drogenkonsum festgehalten worden sei (S. 9 f. E. 12).

Sowohl in sozialarbeiterischen als auch in therapeutischen

Gesprächen im Gefängnis H, im Gefängnis B sowie bei der PDJ habe

bisher keine nachhaltige positive Veränderung der Legalprognose herbeigeführt

werden können. Häufig hätten therapeutische Gespräche im Rahmen von emotionalen

Belastungssituationen zur Konflikt- und Alltagsbewältigung genutzt werden

müssen, weshalb viele Problembereiche noch fortgesetzter intramuraler

Bearbeitung bedürften. Die Waffenaffinität habe therapeutisch bisher gar nicht

bearbeitet werden können. Im Szenario einer bedingten Entlassung per

1. Dezember 2024 bestehe sodann aller Voraussicht nach noch keinerlei

Beziehung mit der therapeutischen Fachperson des Psychiatrisch-Psychologischen

Diensts (PPD; S. 10 Mitte E. 12, auch zum Nachfolgenden).

Für die Zeit nach dem Strafvollzug im Szenario einer

bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin bestünden zwar betreffend

Arbeitstätigkeit verschiedene Ideen, aber keine gesicherte Lösung. Insgesamt

liege im Hinblick auf die strafrechtliche Vergangenheit, das Vollzugsverhalten

(inkl. die zahlreichen Disziplinierungen) und die Zukunft eine deutlich

getrübte Legalprognose vor, weshalb die bedingte Entlassung zum

Zweidritteltermin abzuweisen sei.

Es sei anzunehmen, dass die Wahrscheinlichkeit für ein

deliktfreies Leben nach der Entlassung beim Beschwerdeführer im Szenario der

Weiterführung des Strafvollzugs höher sei, als wenn dieser zum

Zweidritteltermin bedingt entlassen werde. Die verbleibende Zeit im

Strafvollzug könne von ihm insbesondere dafür genutzt werden, sich in den

sozialarbeiterischen und therapeutischen Gesprächen weiter mit seinen

Problembereichen auseinanderzusetzen und sich eine gefestigte

Zukunftsperspektive insbesondere betreffend Arbeit und soziales Umfeld zu

erarbeiten. Das provisorisch per Juli 2025 geplante AEX könnte den

Beschwerdeführer zusätzlich zentral in der beruflichen Wiedereingliederung

unterstützen (S. 10 unten E. 12).

E. 3.4 Die

Vorinstanz verwies im angefochtenen Rekursentscheid vom 21. Januar 2025 in

Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vollumfänglich auf die

Erwägungen in der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 13. November 2024

(S. 4 E. 4.2). Ergänzend wies sie darauf hin, dem Beschwerdeführer

sei im psychiatrischen Gutachten von Prof.

Dr.

med. C und Dr.

med. D im Jahr 2022 eine deliktrelevante

Kokainabhängigkeit und eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sowie

eine ADHS diagnostiziert worden. Das Rückfallrisiko für erneute Straftaten,

insbesondere solche hinsichtlich des Kokainhandels, sei hoch. Dies schliesse

auch Tätlichkeiten und Drohungen ein, wobei impulsive Gewalt und Drohgebärden

insbesondere dann zu erwarten seien, wenn der Kokainkonsum fortgesetzt werde

und die psychiatrische Erkrankung unbehandelt bleibe. Die Risikoabklärung vom

7. Februar 2022 bestätige ein erhöhtes Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte

und ein erheblich erhöhtes Risiko für allgemeine Delinquenz (S. 4

E. 4.4). In der ambulanten Therapie hätten die deliktrelevanten

Problembereiche zwar adressiert werden können, insgesamt habe die Legalprognose

aber noch nicht günstig beeinflusst werden können (S. 4 f.

E. 4.5). Bedenklich sei nach wie vor die Einstellung des Beschwerdeführers

zum deliktrelevanten Konsum von Kokain. Dass es sich bei allen drei positiven

Urinproben um Kontaminationen gehandelt habe, erscheine als äusserst

unwahrscheinlich; dies auch vor dem Hintergrund, dass Urintests regelmässig

erst dann positiv ausfielen, wenn eine gewisse Substanzmenge in den

Blutkreislauf gelange, was bei einer blossen Kontamination kaum der Fall sein

dürfte (S. 5 E. 4.6). Zuletzt sei es auch zu verbalen Drohungen

gekommen, indem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Disziplinierung

den Zelleneinschluss verweigert habe und den Massnahmenkatalog habe sehen

wollen, ansonsten die Polizei kommen müsse, um ihn einzuschliessen, und er sich

auch mit der Polizei prügeln würde, wenn seinem Anliegen nicht entsprochen

werde (Vorfall vom 8. Juli 2024). Auch wenn der Beschwerdeführer

schliesslich habe beruhigt werden können, habe sich auch hier weiterhin dessen

Impulsivität gezeigt (S. 5 E. 4.7).

Insgesamt habe der Beschwerdeführer zwar gewisse

Problemfelder therapeutisch angehen können und zeige im Vollzug, insbesondere

was sein Arbeitsverhalten anbelange, auch ein gutes Verhalten. Dennoch habe er

seine Legalprognose bisher noch nicht (genügend) positiv beeinflussen können.

Es sei daher in Berücksichtigung des Vorlebens des Beschwerdeführers, seiner

Persönlichkeit und aktuellen Einstellungen sowie auch der künftigen

Lebensverhältnisse nach wie vor von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen.

Bei einer heutigen Entlassung müsste bei einem Rückfall weitere Delinquenz (z.

B. Drohungen, Verstösse

gegen das BetmG, Verstösse gegen das Waffengesetz etc.) erwartet werden.

Differenzialprognostisch sei der weitere Vollzug der Reststrafe daher

einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der

Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen

Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten

könne. Zudem wären vom Beschwerdeführer vorab weniger weitgehende

Vollzugslockerungsstufen zu durchlaufen. Seit dem 17. September 2024

befinde er sich denn auch bereits im offenen Vollzug des Gefängnisses B

und eine Versetzung ins AEX solle per Mitte 2025 geprüft werden. Der

Beschwerdeführer könne bis dahin auch seine berufliche Perspektive genauer

angehen (S. 5 f. E. 5).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte zu einer

ungünstigen Legalprognose, indem sie – wie höchstrichterlich gefordert (oben,

E. 2.3) – das künftige Verhalten des Beschwerdeführers mittels einer

Gesamtwürdigung prognostizierte, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit

und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs dessen neuere

Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der

Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (oben, E. 3.4

bzw. E. 3.3). Diese Gesamtwürdigung ist schlüssig und nachvollziehbar.

Die dabei

vorgenommene Differenzialprognose überzeugt. Unmissverständlich hatten die

psychiatrischen Gutachter im Jahr 2022 die Wahrscheinlichkeit von Straftaten

insbesondere hinsichtlich Kokainhandel als hoch bewertet und die

diagnostizierten psychischen Störungen in Form einer Kokainabhängigkeit und

einer

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus

mit dissozialen und histrionischen Zügen in einen engen Zusammenhang mit den

zur Last gelegten Taten gestellt. Die Behandlung dieser Störungen erachteten

sie als möglich, wiesen aber bereits darauf hin, dass diese mehrere Jahre in

Anspruch nehmen dürfte und mit Rückschlägen zu rechnen sei (

oben, E. 3.2.2). Anlässlich der 51

psychotherapeutischen Sitzungen mit der PDJ hat der Beschwerdeführer erst damit

begonnen, seine ungünstige Entwicklung kritisch zu betrachten, dies immer

wieder unterbrochen durch aktuelle Ereignisse. Nach wie vor zeigen sich in

Problemsituationen dysfunktionale Verhaltensweisen. Dass gemäss seinen

psychotherapeutischen Behandlern hinsichtlich der Suchtproblematik zwar ein

Problembewusstsein bestehe, jedoch eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung

imponiere (oben, E. 3.2.4), lässt sich anhand seiner in der Anhörung und

in der Vollzugskoordinationssitzung getätigten Aussagen, es komme auf die

Situation an, ob er in Freiheit wieder Kokain konsumieren werde (oben,

E. 3.2.6) bzw. er werde nach der Entlassung direkt nach Kolumbien gehen

und

dort mit Alkohol sowie eventuell Drogen einen Totalabsturz provozieren (oben,

E. 3.3), ohne Weiteres verifizieren. Abgerundet wird dieses Bild durch die

drei positiven Urinproben (dazu im Einzelnen unten, E. 4.2.1) und die

Angaben im Vollzugsbericht des Gefängnisses B, wonach der Beschwerdeführer

ein Konsumproblem bestreite, aber gleichzeitig sage, dass er den Konsum nicht

vollständig ausschliessen könne (E. 3.2.5). Bereits angesichts des engen

Zusammenhangs zwischen der Kokainabhängigkeit bzw. der Persönlichkeitsstörung

mit den begangenen Taten und dem Rückfallrisiko leuchtet die Schlussfolgerung

der Vorinstanz(en) ohne Weiteres ein, der weitere Vollzug der Reststrafe sei

einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der

Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen

Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten

könne (E. 3.3–4).

E. 4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen demgegenüber nicht.

E. 4.2.1 Mit Vehemenz hält er an seinem Standpunkt fest, es lägen keine

beweiskräftigen Belege für den Konsum von Kokain vor, und begründet dies damit,

dass blosse Urinwerte von <50 ng/ml eher auf Kontamination hindeuteten

(S. 2 Ziff. 3). Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Kokain über

Speichelkontakt übertragen werde und niedrige Cut-off-Werte (<50 ng/ml)

eher für Kontamination sprächen (S. 3 Ziff. 3).

Dies trifft grundsätzlich zu.

Der übliche empfohlene Cut-off-Wert (Nachweisgrenze) für Kokain liegt bei 150

bzw. 300 µg/L (vgl. statt vieler: Swiss Guidelines Committee for

Drugs of Abuse Testing [SCDAT], Richtlinien für die Suchtstoffanalytik, 2022,

S. 17 Ziff. 6.3,

https://scdat.ch/documents/SCDAT_Richtlinien_DE_20221206.pdf, zuletzt abgerufen

am 17. Juli 2025). Gemäss den Untersuchungsberichten des Instituts für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen betreffend die positiven

Urinproben vom 17. September 2023 und vom 2. Januar 2024 wurde ein

Cut-off-Wert von jeweils 50 µg/L angewendet.

Zwar gingen die Vorinstanzen nicht davon aus, die

genannten Urinproben würden einzeln betrachtet einen jeweiligen Kokainkonsum

belegen. Vielmehr sah der Beschwerdegegner 1 in den positiven Urinproben

bloss deutliche Hinweise auf einen deliktrelevanten Kokainkonsum oder zumindest

auf eine entsprechende Kontamination (E. 3.3) und bezeichnete die

Vorinstanz es als unwahrscheinlich, dass es sich bei allen drei positiven Urinproben

um Kontaminationen gehandelt habe (E. 3.4). Nachdem die Laborwerte jeweils

sehr deutlich unter den empfohlenen Cut-off-Werten und damit unter der in den

SCDAT angenommenen Nachweisgrenzen liegen und eine nähere Begründung für die

Annahmen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners fehlt, erscheinen deren

Folgerungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Immerhin ist mindestens von

einer mehrfachen Kontamination auszugehen, was auch der Sachdarstellung des

Beschwerdeführers entspricht. Die in diesem Sinn positiven Urinproben fielen in

den Zeitraum September 2023 bis Mai 2024 (oben, E. 3.2). Gemäss dem im

Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich vom 28. März 2025 fiel das Ergebnis auf Kokain und

weitere Wirkstoffe negativ aus, wobei die untersuchten Kopfhaare des

Beschwerdeführers ungefähr den Zeitraum September 2024 bis Februar 2025

widerspiegelten.

So oder anders stellen die positiven Kokaintests lediglich

ein Indiz unter mehreren wie etwa die getätigten Aussagen des Beschwerdeführers

dar, die eine Sorglosigkeit des Beschwerdeführers betreffend die

Suchtproblematik nahelegen und damit eine weiterbestehende

Therapiebedürftigkeit untermauern (vgl. dazu oben, E. 4.1). Selbst

wenn es sich mithin jedes der drei Male – wie vom Beschwerdeführer angegeben –

um eine Kontamination durch Küssen/Geschlechtsverkehr gehandelt haben sollte,

so würde auch dies die unmittelbare Gegenwart von Kokain im Umfeld des

Beschwerdeführers belegen und vermöchte insbesondere auch angesichts der

Äusserungen des Beschwerdeführers an der Würdigung der Suchtproblematik und

damit an der Gesamtwürdigung der Legalprognose nichts zu ändern. Mithin ist es

angesichts dieses schlüssigen Gesamtbilds unerheblich, ob den genannten

Kokaintests ein Konsum oder lediglich eine Kontamination vorausging, weshalb

vorliegend darauf verzichtet werden konnte, die Beschwerdegegnerschaft zur

Stellungnahme betreffend die oben skizzierten üblichen Cut-off-Werte

einzuladen.

E. 4.2.2 Ins Leere zielt die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stütze

ihre negative Legalprognose nebst den positiven Urinproben vor allem auf alte

Delikte und zahlreiche Disziplinierungen. Den Disziplinarstrafen massen die

Vorinstanzen kein grosses Gewicht zu, der Beschwerdegegner 1 hielt

vielmehr relativierend fest, diese hätten eine eher geringe Schwere

aufgewiesen, teilweise seien noch Rechtsmittelverfahren hängig (oben,

E. 3.3). Im Vollzugsbericht des Gefängnisses B wurde dem

Beschwerdeführer denn auch ein ordentliches Vollzugsverhalten bescheinigt

(oben, E. 3.2.5). Den Disziplinarmassnahmen kommt im Gesamtkontext

insofern eine Relevanz zu, als sie mit dem Fokus des Beschwerdeführers auf

erlebte Ungerechtigkeiten zusammenzugehören scheinen (vgl. oben,

E. 3.3), sich in diesem Kontext eine mangelnde Verantwortungsübernahme und

eine bagatellisierende Haltung zeigten (E. 3.2.4) und sich im Juli 2024

die weiterhin bestehende Impulsivität des Beschwerdeführers als Problemfeld und

Teil seiner Persönlichkeitsstörung manifestierte, als er sich dem

disziplinarisch verhängten Zelleneinschluss vehement widersetzte (E. 3.4).

Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass sich nicht nur

die "alten Delikte" negativ auf seine Legalprognose auswirken,

sondern auch die Tatsache, dass er sich von diesen offenkundig unbeeindruckt

gezeigt und insbesondere bereits zwei Mal nach einer bedingten Entlassung sowie

einmal nach bedingter Verurteilung innert laufender Probezeit rückfällig

geworden ist (oben, E. 3.2.1). Die strafrechtliche Vorgeschichte des

Beschwerdeführers ist eindrücklich und deren deutlich negative

legalprognostische Berücksichtigung durch die Vorinstanzen nicht zu

beanstanden. Aufgrund der erfolgten Verurteilungen ist irrelevant, ob die

begangenen Delikte mittlerweile "verjährt" sind oder wären. Dass

damals keine ADHS-Behandlung stattfand, mag zutreffen, erscheint jedoch

ebenfalls als kaum bedeutungsvoll, nachdem die psychiatrischen Sachverständigen

vor allem die Kokainabhängigkeit und die Persönlichkeitsstörung in den Zusammenhang

mit den begangenen Taten stellen und dem ADHS diesbezüglich nur eine

untergeordnete Rolle zuschreiben (oben, E. 3.2.2). Zwar ist es mit dem

Beschwerdeführer grundsätzlich als positiv zu werten, dass es seit 2019 keine

deliktrelevanten Vorfälle mehr gab, doch befand er sich in dieser Zeit stets in

Haft. Aus dem Wohlverhalten im engmaschigen Strafvollzugsregime lassen sich nur

beschränkt Rückschlüsse auf das Wohlverhalten in Freiheit ziehen

(vgl. oben, E. 2.4).

Angesichts dessen, dass sich

die Vorinstanzen einlässlich mit dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers in

der jüngeren Vergangenheit und den aktuellen Therapie- und Vollzugsberichten

auseinandergesetzt haben, ist die vom Beschwerdeführer kritisierte, "übermässige

Gewichtung der Vergangenheit bei Missachtung der Gegenwart" bei der

Erstellung der Legalprognose nicht ersichtlich. Sie wurde denn auch nicht näher

begründet.

E. 4.2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Therapie und die dort erzielten Erfolge keineswegs ignoriert. Im Gegenteil vermerkte es die Vorinstanz als grundsätzlich positiv, dass der Beschwerdeführer regelmässig an ambulanten Therapiesitzungen teilnimmt. Sie anerkannte, dass sich Verbesserungen im Bereich der Frustrationstoleranz, der Kommunikationsfähigkeit sowie der Selbstregulationsfähigkeit zeigten und dass der Beschwerdeführer Einsicht in die problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit gewinnen sowie eine kritische Auseinandersetzung zulassen konnte. Richtigerweise berücksichtigte sie jedoch ebenfalls, dass sich in Problemsituationen nach wie vor dysfunktionale Verhaltensweisen und Schwierigkeiten zeigten, Regeln und Normen zu akzeptieren (vgl. oben E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer empfindet seine Impulskontrolle subjektiv als deutlich verbessert, dies lässt sich jedoch so nicht aus den Akten herauslesen, vielmehr manifestierte sich die weiterhin bestehende Impulsivität im Juli 2024 in einem handfesten Zwischenfall. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Legalprognose bisher noch nicht genügend positiv beeinflussen können, ist mit Blick auf den damit übereinstimmenden ausführlichen Therapiebericht vom 23. Oktober 2024 (oben, E. 3.2.4) nicht zu beanstanden.

E. 4.2.4 Der Beschwerdeführer erachtet weiter das Gutachten vom 2. Februar 2022

als veraltet. Dieses habe lediglich seine Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der

damaligen Verfahren klären sollen. Damals sei er depressiv und hoch

medikamentiert gewesen, heute spiegle das Gutachten nicht mehr die Realität

wider. Ein aktuelles Gutachten sei daher zwingend, bevor basierend auf

veralteten Aussagen seine bedingte Entlassung verweigert werde.

Art. 86 StGB schreibt keine Begutachtung durch

Sachverständige vor. Falls dennoch ein Gutachten vorliegt, würdigt das Gericht

dieses grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige

Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Es ist zur

Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist,

nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen.

Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich

die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit

ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse

an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend

ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese

aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden

kann (BGr, 8. Januar 2025, 7B_995/2024, E. 6.2 mit Verweis auf BGE 134

IV 246 E. 4.3).

Entgegen dem Beschwerdeführer hatten sich die

psychiatrischen Gutachter im Jahr 2022 nicht nur zur Schuldfähigkeit, sondern

auch zur Rückfallgefahr und somit zur Legalprognose zu äussern, was sie denn

auch ausführlich taten (vgl. oben, E. 3.2.2). Aus welchen triftigen

Gründen von den dort getroffenen Feststellungen abgewichen werden sollte, ist

nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Dass er damals

an einer Depression gelitten habe, steht sodann im Widerspruch zum Gutachten.

Mit Blick auf den detaillierten ärztlichen Therapiebericht vom 23. Oktober

2024 sind die Problemkreise in psychischer Hinsicht seit der Erstellung des

Gutachtens im Wesentlichen die gleichen geblieben. Insoweit sich die

medizinische "Realität" seither verändert hat, wurde dies durch den

Therapiebericht genügend dokumentiert. Innere Widersprüche oder solche zum

Gutachten aus dem Jahr 2022 sind dabei nicht ersichtlich. Die Einholung eines

neuen Gutachtens ist daher nicht angezeigt.

E. 4.2.5 Schliesslich sind auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen. Zunächst ist die Verweigerung des AEX nach Art. 77a StGB nicht widersprüchlich, solange dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ob eine Zusammenführung alter Strafverfahren zu tieferen Strafen geführt hätte, ist für die Beurteilung der Rückfallgefahr unerheblich. Das Vorliegen einer gefestigten oder zumindest konkreteren Zukunftsperspektive vermag der Beschwerdeführer nicht zu substanziieren, indem er in der Beschwerde wiederholt, er wolle im IT-Bereich und/oder mit einem Pfandleihkonzept starten.

E. 4.3 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Ermessens bei der Beurteilung der Legalprognose aufzuzeigen. Entscheidend ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose die begründete Erwartung, die Legalprognose werde sich durch eine spätere Entlassung respektive bei einem Verbleib im Strafvollzug und in den dort weiterzuführenden Therapien verbessern (vgl. oben, E. 2.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB wurde demnach zu Recht abgelehnt.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer eine detaillierte Aufschlüsselung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.- verlangt, ist darin sinngemäss nicht eine Anfechtung der Auferlegung der Kosten, sondern derer Höhe zu erblicken. Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss §§ 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB; LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4000.-. Bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden. Demnach dürfen die Kosten nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung geraten und müssen sich in vernünftigen Grenzen bewegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 27). Im Verwaltungsverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel anhand des Verfahrensaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit festgesetzt. Die Bedeutung des Verfahrens ist hoch, ging und geht es doch für den Beschwerdeführer um die Dauer des unbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafen. Der Aufwand muss angesichts des Aktenumfangs und der bereits vor Vorinstanz zahlreichen abzuhandelnden Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als hoch bezeichnet werden. Dementsprechend ist die Höhe der Verfahrenskosten von Fr. 750.- nicht zu beanstanden.

E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 6 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug, verfügt über kein Vermögen und schuldet aus den diversen Strafverfahren Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 62'168.85. Seine Mittellosigkeit ist demnach ausgewiesen. Die Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    405.-- Zustellkosten, Fr. 1'505.-- Total der Kosten.
  3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
  5. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00128 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00128 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.10.2025 Spruchkörper:

3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 29.12.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Streitgegenstand ist die von den Vorinstanzen abgelehnte bedingte Entlassung aus dem ordentlichen Strafvollzug zum Zweidrittelstermin.

Laut forensisch-psychiatrischem Gutachten aus dem Jahr 2022 leidet der Beschwerdeführer an einer Abhängigkeit von Kokain, in beschützender Umgebung abstinent, an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) des Erwachsenenalters und an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen und histrionischen Zügen (E. 3.2.2).

Die Gutachter bewerteten die Wahrscheinlichkeit von Straftaten insbesondere hinsichtlich Kokainhandels als hoch und legten die diagnostizierten psychischen Störungen in einen engen Zusammenhang mit den zur Last gelegten Taten. Anlässlich der seither durchgeführten 51 psychotherapeutischen Sitzungen hat der Beschwerdeführer erst damit begonnen, seine ungünstige Entwicklung kritisch zu betrachten, dies immer wieder unterbrochen durch aktuelle Ereignisse. Nach wie vor zeigen sich in Problemsituationen dysfunktionale Verhaltensweisen. Hinsichtlich der Suchtproblematik besteht zwar ein Problembewusstsein, jedoch imponiert eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung. Der weitere Vollzug der Reststrafe ist einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten kann (E. 4.1). Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht angezeigt (E. 4.2.4). Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen (E. 4.2.1-5).

Entscheidend ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose die begründete Erwartung, die Legalprognose werde sich durch eine spätere Entlassung respektive bei einem Verbleib im Strafvollzug und in den dort weiterzuführenden Therapien verbessern (E. 4.3).

Abweisung der Beschwerde. Gutheissung des UP-Gesuchs. Stichworte: ADHS ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE DROGENSUCHT DROGENTEST GUTACHTEN KOKAINHANDEL KOKAINKONSUM LEGALPROGNOSE PERSÖNLICHKEITSSTÖRUNG THERAPIE VOLLVERBÜSSUNG Rechtsnormen: Art. 6 Abs. I EMRK Art. 86 Abs. I StGB § 13 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2025.00128 Urteil des Einzelrichters vom 9. Oktober 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Samuel Boller. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft, betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1988, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Juni 2019 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Die mit Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 22. September 2016 verfügte bedingte Entlassung aus dem Vollzug von früher verhängten Freiheitsstrafen (vgl. dazu im Detail unten E. 3.2) wurde widerrufen und die Rückversetzung zum Vollzug der Reststrafe von 448 Tagen Freiheitsstrafe angeordnet (Dispositivziffer 2). Unter Einbezug dieser Rückversetzung wurde A zu einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 46 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt, unter Anrechnung von 27 durch Haft erstandenen Tagen (Dispositivziffer 3). B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Mai 2024 wurde A des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Hehlerei schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Juni 2019 bestraft, unter Anrechnung von 874 durch Haft erstandenen Tagen. C. befindet sich seit dem 8. Februar 2019 in Haft, dies seit dem 1. Juli 2021 im ordentlichen Strafvollzug der Freiheitsstrafen. Derzeit befindet er sich im Gefängnis B. Zwei Drittel der Strafen hat er am 1. Dezember 2024 erstanden. Das Strafende fällt auf den 11. November 2027. D. Die Gesuche von A um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und um Versetzung ins Arbeitsexternat wies Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: das JuWe) nach erfolgter persönlicher Anhörung vom 6. November 2024 mit Verfügung vom 13. November 2024 ab. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

13. November 2024, die sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und die Berichtigung des Vollzugsberichts des Gefängnisses B vom

25. Oktober 2024. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wies die Justizdirektion den Rekurs von A ab (Dispositivziffer I) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 750.-, welche unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden (Dispositivziffer II–III). III. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom

21. Februar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2025 und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. eventualiter die sofortige Versetzung ins Arbeitsexternat (AEX). In prozessualer Hinsicht beantragte er eine persönliche Anhörung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), die Einsicht in sämtliche Akten, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung; alles unter Kostenfolgen. Am

24. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Ergänzungsschreiben zur Beschwerde nach, dies unter Beilage des ausgefüllten Formulars zur Prüfung der Mittellosigkeit. Mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2025 erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer sei in der Lage, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, weshalb ihm eine solche nicht von Amtes wegen zu bestellen sei, und setzte dem Beschwerdegegner 1 und der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an (Prot. S. 2 f.). Die Vorinstanz beantragte am 6. März 2025 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1 beantragte am 31. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 2) beantragte am 28. April 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2025 wurden die Rekursakten sowie die Vollzugsakten dem Beschwerdegegner 1 zugestellt, um dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren (Prot. S. 5 f.). Der Beschwerdeführer erstattete am 8. Mai 2025 seine Replik unter Einreichung einer Haaranalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 28. März 2025 zur Abklärung seines Drogenkonsums. Der Beschwerdegegner 1 retournierte am

16. Mai 2025 die Akten. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2025 erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der Retournierung der Akten sei davon auszugehen, dem Beschwerdeführer sei Akteneinsicht gewährt worden, und räumte der Beschwerdegegnerschaft Frist zur Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2025 ein (Prot. S. 7 f.). Die Beschwerdegegnerin 2 erklärte am 30. Mai 2025 ihren Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung, der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des JuWe betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 19. August 2024, VB.2024.00179, E. 1; BGE 147 IV 433 E. 2.3). 2. 2.1 2.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter "sinngemässer" Berufung auf Art. 6 EMRK eine persönliche Anhörung bzw. eine mündliche Verhandlung, um seine Situation nochmals darzulegen und eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter, ebenso wenig ein solcher aus der nicht über Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. BGE 147 I 259 E. 1.3.2; VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00555, E. 2.2). Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] § 59 N. 5). Der Beschwerdeführer konnte seine Sicht der Dinge anlässlich der persönlichen Anhörung vom 6. November 2024 (vgl. unten, E. 3.2.6) sowie in seinen Rechtsmittelschriften genügend darlegen. Es ist daher vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte, weshalb auf eine solche zu verzichten ist. 2.1.2 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die Vorinstanzen das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgelehnt haben. Nicht Streitgegenstand ist demgegenüber eine allfällige Versetzung ins Arbeitsexternat im Sinn von Art. 77a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in seinem Rekurs vom 12. Dezember 2024 weder Anträge gestellt noch Ausführungen gemacht, weshalb die Vorinstanz hierüber zu Recht auch nicht befunden hat. Der Streitgegenstand hat sich mithin verengt (vgl. Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Auf den beschwerdeweise gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers um sofortige Versetzung ins Arbeitsexternat (Sachverhalt E. III) ist daher zum Vornherein nicht einzutreten. 2.2 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 2.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt d ie bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253, mit Verweis auf BGE 133 IV 201 E. 2.2; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 86 N. 16). 2.4 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Donatsch, § 50 N. 25 f.). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung läge etwa dann vor, wenn die Behörde auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichten und allein auf die Vorstrafen abstellen würde (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht allein aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa des Wohlverhaltens des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen. Dass sich jemand im engmaschig betreuten und überwachten Regime des Strafvollzugs einwandfrei verhalten kann, lässt keine Rückschlüsse auf die Fähigkeit, schwierige Lebenssituationen in Freiheit selbständig zu bewältigen, zu (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; VGr,

19. August 2024, VB.2024.00179, E. 3.3; vgl. Koller, Art. 86 N. 4 und 10). 3. 3.1 Die Vorinstanzen lehnten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wegen einer deutlich getrübten und somit ungünstigen Legalprognose ab. Dabei stützten sie sich im Wesentlichen auf die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers, auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C und Dr. med. D vom

2. Februar 2022, auf die aktenbasierten Risikoabklärungen der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen vom 7. Februar 2022 und vom

24. Mai 2023, auf den Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste des Kantons J (PDJ) vom 23. Oktober 2024, auf den Vollzugsbericht des Gefängnisses B vom 25. Oktober 2024 und auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. November 2024. Diese Sachverhaltsgrundlagen sind daher nachstehend (E. 3.2) wiederzugeben, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 3.2 3.2.1 Gemäss Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem vom

12. November 2024 wurde der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 sieben Mal verurteilt. Nebst den oben genannten Urteilen (Sachverhalt I.A–B) betrifft dies folgende Strafen: Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2010: bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Busse von Fr. 500.- wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, schwerer Fall, etc. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Mai 2012: unbedingte Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 400.- wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2014: unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.- und Busse von Fr. 500.- wegen Strassenverkehrsdelikten etc. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bellinzona vom 31. März 2014: unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2015: unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und Busse von Fr. 500.- wegen Strassenverkehrsdelikten und Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen etc. Mit Verfügung vom 29. Januar 2013 des damaligen Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich wurde der Beschwerdeführer bei einer Reststrafe von zwei Tagen und einer Probezeit von einem Jahr bedingt aus dem Vollzug der mit Strafbefehl vom 29. Mai 2012 verhängten Freiheitsstrafe entlassen. Der bedingte Vollzug wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2014 widerrufen. Mit dem Urteil vom 24. März 2015 wurde der im Urteil vom 17. Januar 2010 gewährte bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten widerrufen. Mit Verfügung vom 9. September 2016 des Amts für Justizvollzug wurde der Beschwerdeführer am 22. September 2016 bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafen bei einer Reststrafe von 448 Tagen entlassen. Am selben Tag wurde er betreffend Betäubungsmitteldelikte rückfällig, weshalb er mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Juni 2019 unter anderem in den Vollzug der Reststrafe zurückversetzt wurde (vgl. oben Sachverhalt I.A). Kurz nach Erlass des vorliegend angefochtenen Rekursentscheids fand ein weiterer Strafbefehl Eingang in die Akten, welcher im genannten Behördenauszug 1 gefehlt hatte: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Aus dem genannten Strafbefehl gehen sodann zwei weitere Vorstrafen aus den Jahren 2007 und 2009 hervor. 3.2.2 Prof. Dr. med. C und Dr. med. D, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, erstatteten am 2. Februar 2022 ihr forensisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten zuhanden der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Sie gelangten zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zur Zeit der – dem späteren Urteil vom 21. Mai 2024 zugrunde liegenden (vgl. oben, Sachverhalt I.B) – Taten an einer Abhängigkeit von Kokain, in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10 F14.21), an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.0) und an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen und histrionischen Zügen (ICD-10 F60.30) gelitten und leide weiterhin daran. Sowohl die Abhängigkeitserkrankung als auch das ADHS und die Persönlichkeitsstörung hätten das Ausmass einer erheblichen psychischen Störung mit deutlichen Beeinträchtigungen im Funktionsniveau in allen Lebensbereichen (S. 62 f. Frage 1.b; vgl. S. 51 Ziff. IV). In der Hare Psychopathy Checklist – Revised (PCL-R) erreiche der Beschwerdeführer nach Zusammenschau von Akteninformationen und Explorationsergebnis einen Summenwert von 28 Punkten und sei somit der Gruppe 4 zuzuordnen, die mit einem PCL-R Gesamtwert von 25 bis 32 Punkten eine hohe Ausprägung psychopathischer Eigenschaften aufweise. Die allgemeine Rückfallrate betrage in dieser Gruppe 51 % (S. 47–51). Zusätzlich zu den Faktoren Vorstrafen und PCL-R-Score werde die Individualprognose von den psychiatrischen Störungsbildern beeinflusst. Es bestehe durch die Persönlichkeitsstörung (und verstärkt durch das ADHS) ein erhöhtes Risiko, impulsiv zu handeln und Konsequenzen nicht zu bedenken. Bisher habe der Beschwerdeführer weder aus Bestrafung (Freiheitsentzug) lernen noch sich auf eine kritische Auseinandersetzung mit deliktischem Verhalten einlassen können. Seine Affekte seien starken Schwankungen ausgesetzt und die Frustrationstoleranz gegenüber kritischen Rückmeldungen vermindert. Der übermässige Konsum von Alkohol und Kokain verstärke die Kritiklosigkeit und die Bereitschaft, impulsiv zu handeln. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer bisher unter Druck gestanden, seinen lustbetonten, augenblicksverhafteten Lebensstil aus illegalen Geschäften zu finanzieren. Er sei seit vielen Jahren im Milieu des Drogenhandels sozialisiert. Neben den Kontakten zur Herkunftsfamilie seien keine prosozialen Kontakte bekannt. Es komme hinzu, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine hohe Verschuldung bei Drogenhändlern bestehe und zu erwarten sei, dass diese ihn nach der Haftentlassung erneut unter Druck setzen würden. Die Folgen der Persönlichkeitsstörung wiederum erschwerten den Versuch, die Verschuldung über eine normale Arbeitstätigkeit zu tilgen. Das Risiko, erneut Handel mit illegalen Substanzen zu betreiben, werde deshalb als hoch bewertet. Insgesamt sei das Risiko erneuter Straftaten im bisherigen Umfang hoch. Dies schliesse auch Tätlichkeiten und Drohungen ein (S. 60 f.). Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien Straftaten in den bislang betroffenen Deliktbereichen, insbesondere hinsichtlich Kokainhandel, zu erwarten (S. 63 f. Frage 3). Während das ADHS eine untergeordnete Rolle spiele, stünden die Kokainabhängigkeit und die Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang mit den zur Last gelegten Taten. Die Behandlung der Abhängigkeit und der Persönlichkeitsstörung sei möglich, auch wenn sie mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde und mit Rückschlägen zu rechnen sei. Angemessen sei eine vollzugsbegleitende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB (S. 64 Frage 4). 3.2.3 Lic. phil. G, Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen, Bewährungs- und Vollzugsdienste, JuWe, erstellte am 7. Februar 2022 ihren aktenbasierten Bericht zur Risikoabklärung (ROS). Ihr lag zu diesem Zeitpunkt das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Februar 2022 noch nicht vor. Sie hielt fest, in das Fallkonzept würden die Risikoeigenschaften Dissozialität, risikorelevante Drogenproblematik und Waffenaffinität aufgenommen (S. 14 f.). Das Risikoprofil beinhalte für Gewaltdelikte ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erhöhtes Delinquenzrisiko. Für allgemeine Delinquenz (Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz sowie Eigentumsdelinquenz) beinhalte es ein im Vergleich zur Normalbevölkerung erheblich erhöhtes Delinquenzrisiko (S. 16). Der Beschwerdeführer zeige ein bagatellisierendes und externalisierendes Aussageverhalten sowie eine eingeschränkte Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft (wiederholte Delinquenz trotz vollzogener Strafen). Er habe sich motiviert gezeigt, eine psychiatrische Behandlung zu absolvieren. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit werde als eher günstig eingeschätzt (S. 17). In der Risikoabklärung vom 24. Mai 2023 führte lic. phil. G aus, die Ausführungen im Gutachten vom 2. Februar 2022 stimmten mit dem Fallkonzept vom 7. Februar 2022 grösstenteils überein. Dieses werde mit der Risikoeigenschaft allgemeine Impulsivität ergänzt. Während die Gutachter von einem hohen Rückfallrisiko betreffend Drohungen und Tätlichkeiten ausgingen, werde an der Quantifizierung eines lediglich erhöhten Delinquenzrisikos für hands-off und mittelgradige Gewaltdelinquenz festgehalten. Das fordernde, einschüchternde bis aggressive (verbale) Verhalten sei weiterhin mit einer hohen Auftretenswahrscheinlichkeit versehen, habe jedoch bisher kaum zu strafrechtlichen Konsequenzen geführt (S. 7). 3.2.4 Bevor der Beschwerdeführer ins Gefängnis B verlegt wurde, befand er sich vom 23. November 2022 bis zum 17. September 2024 im Gefängnis H in I, Kanton J. PD Dr. med. K, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und L, Psychologin, PDJ, wiederholten im Therapiebericht Forensik vom 23. Oktober 2024 die im Februar 2022 von Prof. Dr. med. C gestellten Diagnosen (S. 6 Ziff. 6; vgl. oben, Ziff. 3.2.2). Im Berichtszeitraum vom 28. November 2022 bis zum 17. September 2024 hätten insgesamt 51 Sitzungen im Einzelsetting à 60 Minuten in der Regel in wöchentlicher Frequenz stattgefunden. Darüber hinaus hätten 25 psychiatrische Konsultationen im Zusammenhang mit der medikamentösen Behandlung stattgefunden. Am 18. September 2023, 2. Januar 2024 und 6. Mai 2024 hätten die Urinkontrollen einen positiven Befund auf Kokain ergeben (S. 3 Ziff. 2). Der Behandlungsverlauf sei durch die affektiven Schwankungen je nach Alltagsgeschehen bestimmt worden. Deshalb seien in den Einzelgesprächen überwiegend aktuelle Probleme, Disziplinierungen und Konfliktsituationen besprochen worden. Sein Verhalten kritisch zu hinterfragen, bereite dem Beschwerdeführer nach wie vor Probleme und sei bisher nur begrenzt möglich gewesen (S. 4 Ziff. 5). Die Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe begonnen werden können. Es sei mit dem Beschwerdeführer ein Lebens- und Deliktpanorama erstellt worden, um die Zusammenhänge zwischen seiner Lebensgeschichte, dem Suchtmittelkonsum und den begangenen Delikten zu erkennen. Es hätten problematische Persönlichkeitsanteile definiert werden können, die sich ungünstig auf seine Entwicklung ausgewirkt hätten. In diesem Prozess habe sich der Beschwerdeführer offen, ernst und nachdenklich präsentiert, und er habe seine ungünstige Entwicklung beginnend kritisch betrachten können. Bei einigen Themen habe er sich emotional betroffen gezeigt und habe Äusserungen gemacht wie "Was würde ich jetzt anders machen?". Diese Auseinandersetzung habe aufgrund des instabilen Verlaufs nicht abgeschlossen werden können und sollte im weiteren Therapieverlauf fortgeführt werden. Die positiven Befunde auf Kokain habe der Beschwerdeführer mit dem "Effekt der Kontamination" aufgrund eines körperlichen Kontakts (Geschlechtsverkehr, Küssen) mit einer konsumierenden Frau erklärt. Er habe auf eine Untersuchung mittels Haaranalyse bestanden, die nicht genehmigt worden sei. In den Einzelgesprächen seien die Situationen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen und Gefahren thematisiert worden. Eine kritische Rückmeldung bezüglich seiner Leichtsinnigkeit und Beeinflussbarkeit habe der Beschwerdeführer nur bedingt annehmen können (S. 5 Mitte). Hinsichtlich der Legalprognose hätten die gemäss Gutachten und Risikoabklärung bestehenden deliktrelevanten Problemkreise in der bisherigen Behandlung teilweise adressiert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich grundsätzlich auf eine therapeutische Beziehung einlassen können und habe sich offen gezeigt für die Thematisierung risikorelevanter Inhalte, wobei der Verlauf immer wieder durch aktuelle Ereignisse überlagert gewesen sei. Im gegebenen hoch strukturierten Vollzugssetting hätten sich im Längsschnittverlauf Verbesserungen im Bereich der Frustrationstoleranz, der Kommunikationsfähigkeit und der Selbstregulationsfähigkeit gezeigt. Auch habe er mehr Einsicht in die problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit gewinnen und eine kritische Auseinandersetzung zulassen können. In Problemsituationen zeigten sich jedoch nach wie vor dysfunktionale Verhaltensweisen und Schwierigkeiten, Regeln und Normen zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer habe oft wegen verschiedener Regelverstösse diszipliniert werden müssen, habe Mühe gehabt, die Verantwortung für seine Fehler zu übernehmen und habe oft eine bagatellisierende Haltung gezeigt. Hinsichtlich der Suchtproblematik bestehe zwar ein Problembewusstsein, jedoch imponiere dabei eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung. Die Waffenaffinität sei im Berichtszeitraum nicht thematisiert worden. Aufgrund des komplizierten Verlaufs und der nach wie vor in Zusammenhang mit den diagnostizierten psychischen Störungen bestehenden deliktrelevanten Problembereiche habe die extramurale Legalprognose noch nicht nachhaltig günstig beeinflusst werden können (S. 7 Ziff. 8). Eine Weiterführung der Therapie im Rahmen der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sei indiziert. Inwieweit sich eine ambulante Behandlung als hinreichend deliktpräventiv wirksam erweise, sollte im weiteren Verlauf kritisch beurteilt werden (S. 8 Ziff. 9). 3.2.5 Gemäss Vollzugsbericht des Gefängnisses B vom 25. Oktober 2024 erscheine der Beschwerdeführer pünktlich und gemäss Vorgaben am Arbeitsplatz. Er werde innerhalb des Gefängnisses B im Hausdienst beschäftigt. Auch in diesem Bereich werde er als freundlich, respektvoll und anständig wahrgenommen. Er habe sich gut ins Team integriert. Die Qualität seiner Arbeit sei gut (S. 2 Ziff. B.1). Nach der Haft wolle er seine Ausbildung im IT-Bereich fortführen und einer Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehen (S. 3 Ziff. B.2). Der Beschwerdeführer habe in einem kriminellen Umfeld gelebt. In Zukunft sehe er sich im "Graubereich", wolle jedoch nicht mehr ins Gefängnis zurückkehren, vor allem wegen der Mutter (S. 3 Ziff. C.1). Er habe keine feste Beziehung, jedoch viele Kolleginnen. Die meisten Frauen, die er kenne, seien substanzabhängig. Er bestreite, ein Konsumproblem zu haben und sei sich sicher, dass er nicht mehr dealen werde, sage aber, dass er den Konsum nicht vollständig ausschliessen könne. Der Konsum habe ihm geholfen, seine ADHS-Symptome zu kontrollieren (S. 3 Ziff. C.2). Im Gespräch mit dem Sozialdienst habe der Beschwerdeführer keine Einsicht betreffend Umgang mit einer Waffe gezeigt. Er habe sinngemäss geäussert, wenn ein "Rivale" negative Äusserungen gegen seine Familie mache, dann kenne er keinen Spass. Wenn es um seine Familie gehe, würde er erneut eine Waffe einsetzen, um sie zu verteidigen. Seine impulsiven Verhaltensweisen, die Waffenaffinität und der starke Drang, seine Familie zu beschützen, könnten in schwierigen Situationen erneut delinquente Handlungen hervorrufen (S. 5 oben). Den Kontakt zum prokriminellen Umfeld wolle der Beschwerdeführer nicht abbrechen, da er die Freunde seit seiner Jugend kenne. Um sich zukünftig von Straftaten zu distanzieren, habe er seine Kundschaft an Freunde abgegeben. Die Einsicht, dass dieses Verhalten ebenfalls strafrechtliche Folgen haben könnte, habe er nicht (S. 6 Mitte). Der Wunsch nach einer beruflichen Weiterentwicklung sei vorhanden. Der Beschwerdeführer zeige sich offen und bereit, an seinen Problembereichen arbeiten zu wollen, indem er freiwillig psychiatrische Hilfe in Anspruch nehme. Demgegenüber werde als legalprognostisch ungünstig oder zumindest unklar gewertet, dass sein soziales Umfeld eingeschränkt tragfähig erscheine. Schliesslich sei unklar, wie der Beschwerdeführer die im Vollzug erprobten Bewältigungs- und Problemlösestrategien in herausfordernden Situationen innerhalb seines sozialen Umfelds dauerhaft erfolgreich anwenden könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass er weitere Straftaten begehe, werde als durchaus möglich eingeschätzt (S. 7 f.). Der Beschwerdeführer zeige ein ordentliches Vollzugsverhalten. Aufgrund der genannten Erwägungen werde empfohlen, die bedingte Entlassung als verfrüht abzulehnen. Die Gefahr eines Rückfalls könne durch die weitere Strafverbüssung und eine Deliktbearbeitung mutmasslich gesenkt werden. Bei einer allfälligen bedingten Entlassung werde die Anordnung einer Bewährungshilfe empfohlen (S. 8). 3.2.6 Anlässlich der Anhörung vom 6. November 2024 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei bedingt zu entlassen, weil er sich jetzt mit dem Ganzen auseinandergesetzt habe. Er habe psychologische Hilfe angenommen und sich mit seiner ganzen Geschichte von Verbrechen bis in die Jugend auseinandergesetzt. Das solle so nicht mehr weiter gehen in seinem Leben, es reiche jetzt (S. 2 oben). Betreffend die im Vollzugsbericht des Gefängnisses B (oben, E. 3.2.5) wiedergegebene Angabe, er würde sich nicht scheuen, eine Waffe gegen einen Rivalen einzusetzen, gab der Beschwerdeführer an, es gehe um konkrete Drohungen und um Angriffe gegenüber seiner Familie. Da sei er bereit, bis ans Ende zu gehen (S. 3 unten). Betreffend die Begünstigung von Rückfällen durch die mangelnde Abgrenzung von seinem prokriminellen Umfeld führte er aus, er könne nicht über das Leben von XYZ entscheiden. Wenn dieser seine "Scheisse" mache, sei das nicht sein Bier. Wenn jemand sein Freund sei, wolle er ihn nicht von sich abschotten, weil dieser "etwas hin- und herschiebe". Die Leute seien vielleicht auch nicht alle aktiv. Die Taten interessierten ihn nicht, sondern der Mensch. Man könne nicht von ihm verlangen, Freunde aufzugeben, weil sie "Dreck am Stecken" hätten (S. 4 oben). Angesprochen auf seine Zukunftspläne, gab der Beschwerdeführer an, er habe einen "Pawn Shop" (Pfandleihe) im Kopf. Er wolle hierzu einen Businessplan machen. In der IT werde er eh auch bleiben. Dort könne er sich etwas Eigenes vorstellen. Vielleicht könnte er auch bei Firma M arbeiten gehen, das wäre schon für den Angestellten-Rabatt super. Auf AEX habe er keinen Bock mehr. Der Drogenkonsum interessiere ihn nicht. Ob es mal eine oder zwei Linien gebe, wer weiss. Wenn er auf einem Familienfest sei, wer weiss. Eigentlich sei es aber vorbei. Es komme auf die Situation an (S. 7 unten). 3.3 Der Beschwerdegegner 1 erwog in der Verfügung vom 13. November 2024, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2010 bisher sieben Mal wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden, darunter bereits wiederholt wegen Verbrechens gegen das BetmG. Er sei bereits zwei Mal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, nämlich in den Jahren 2013 und 2016. Die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei legalprognostisch deutlich negativ zu berücksichtigen (S. 9 Mitte E. 12). Im Hinblick auf das Vollzugsverhalten sei positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer weiterhin an beruflichen Weiterbildungen interessiert sei und in den Arbeitsbereichen teilweise sehr gute Arbeitsleistungen gezeigt habe. Positiv sei ebenso zu werten, dass er in therapeutischen und sozialarbeiterischen Gesprächen eine hohe Offenlegungs- und Auseinandersetzungsbereitschaft gezeigt habe. Sonst falle er teilweise mit einer Einengung seines Fokus auf erlebte Ungerechtigkeiten auf. In hoher Anzahl sei es zu Disziplinierungen eher geringer Schwere gekommen, teilweise seien hierbei noch Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren hängig. Zudem habe der Beschwerdeführer drei Mal eine positive Urinprobe auf Kokain aufgewiesen, letztmals im Mai 2024. Damit lägen deutliche Hinweise auf einen deliktrelevanten Kokainkonsum oder zumindest auf eine entsprechende Kontamination vor, was legalprognostisch negativ gewertet werde. Der Beschwerdeführer strebe zwar an, in Freiheit grundsätzlich kein Kokain mehr zu konsumieren, wolle dies aber gemäss Äusserungen an der Anhörung für bestimmte Gelegenheiten nicht vollständig ausschliessen. Hier könne mit den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung, wonach er nach der Entlassung direkt nach Kolumbien gehen und dort mit Alkohol sowie eventuell Drogen einen Totalabsturz provozieren werde, der Bogen zum Therapiebericht der PDJ gezogen werden, in dem eine Sorglosigkeit betreffend den deliktrelevanten Drogenkonsum festgehalten worden sei (S. 9 f. E. 12). Sowohl in sozialarbeiterischen als auch in therapeutischen Gesprächen im Gefängnis H, im Gefängnis B sowie bei der PDJ habe bisher keine nachhaltige positive Veränderung der Legalprognose herbeigeführt werden können. Häufig hätten therapeutische Gespräche im Rahmen von emotionalen Belastungssituationen zur Konflikt- und Alltagsbewältigung genutzt werden müssen, weshalb viele Problembereiche noch fortgesetzter intramuraler Bearbeitung bedürften. Die Waffenaffinität habe therapeutisch bisher gar nicht bearbeitet werden können. Im Szenario einer bedingten Entlassung per

1. Dezember 2024 bestehe sodann aller Voraussicht nach noch keinerlei Beziehung mit der therapeutischen Fachperson des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts (PPD; S. 10 Mitte E. 12, auch zum Nachfolgenden). Für die Zeit nach dem Strafvollzug im Szenario einer bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin bestünden zwar betreffend Arbeitstätigkeit verschiedene Ideen, aber keine gesicherte Lösung. Insgesamt liege im Hinblick auf die strafrechtliche Vergangenheit, das Vollzugsverhalten (inkl. die zahlreichen Disziplinierungen) und die Zukunft eine deutlich getrübte Legalprognose vor, weshalb die bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin abzuweisen sei. Es sei anzunehmen, dass die Wahrscheinlichkeit für ein deliktfreies Leben nach der Entlassung beim Beschwerdeführer im Szenario der Weiterführung des Strafvollzugs höher sei, als wenn dieser zum Zweidritteltermin bedingt entlassen werde. Die verbleibende Zeit im Strafvollzug könne von ihm insbesondere dafür genutzt werden, sich in den sozialarbeiterischen und therapeutischen Gesprächen weiter mit seinen Problembereichen auseinanderzusetzen und sich eine gefestigte Zukunftsperspektive insbesondere betreffend Arbeit und soziales Umfeld zu erarbeiten. Das provisorisch per Juli 2025 geplante AEX könnte den Beschwerdeführer zusätzlich zentral in der beruflichen Wiedereingliederung unterstützen (S. 10 unten E. 12). 3.4 Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Rekursentscheid vom 21. Januar 2025 in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 13. November 2024 (S. 4 E. 4.2). Ergänzend wies sie darauf hin, dem Beschwerdeführer sei im psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. C und Dr. med. D im Jahr 2022 eine deliktrelevante Kokainabhängigkeit und eine Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ sowie eine ADHS diagnostiziert worden. Das Rückfallrisiko für erneute Straftaten, insbesondere solche hinsichtlich des Kokainhandels, sei hoch. Dies schliesse auch Tätlichkeiten und Drohungen ein, wobei impulsive Gewalt und Drohgebärden insbesondere dann zu erwarten seien, wenn der Kokainkonsum fortgesetzt werde und die psychiatrische Erkrankung unbehandelt bleibe. Die Risikoabklärung vom

7. Februar 2022 bestätige ein erhöhtes Delinquenzrisiko für Gewaltdelikte und ein erheblich erhöhtes Risiko für allgemeine Delinquenz (S. 4 E. 4.4). In der ambulanten Therapie hätten die deliktrelevanten Problembereiche zwar adressiert werden können, insgesamt habe die Legalprognose aber noch nicht günstig beeinflusst werden können (S. 4 f. E. 4.5). Bedenklich sei nach wie vor die Einstellung des Beschwerdeführers zum deliktrelevanten Konsum von Kokain. Dass es sich bei allen drei positiven Urinproben um Kontaminationen gehandelt habe, erscheine als äusserst unwahrscheinlich; dies auch vor dem Hintergrund, dass Urintests regelmässig erst dann positiv ausfielen, wenn eine gewisse Substanzmenge in den Blutkreislauf gelange, was bei einer blossen Kontamination kaum der Fall sein dürfte (S. 5 E. 4.6). Zuletzt sei es auch zu verbalen Drohungen gekommen, indem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Disziplinierung den Zelleneinschluss verweigert habe und den Massnahmenkatalog habe sehen wollen, ansonsten die Polizei kommen müsse, um ihn einzuschliessen, und er sich auch mit der Polizei prügeln würde, wenn seinem Anliegen nicht entsprochen werde (Vorfall vom 8. Juli 2024). Auch wenn der Beschwerdeführer schliesslich habe beruhigt werden können, habe sich auch hier weiterhin dessen Impulsivität gezeigt (S. 5 E. 4.7). Insgesamt habe der Beschwerdeführer zwar gewisse Problemfelder therapeutisch angehen können und zeige im Vollzug, insbesondere was sein Arbeitsverhalten anbelange, auch ein gutes Verhalten. Dennoch habe er seine Legalprognose bisher noch nicht (genügend) positiv beeinflussen können. Es sei daher in Berücksichtigung des Vorlebens des Beschwerdeführers, seiner Persönlichkeit und aktuellen Einstellungen sowie auch der künftigen Lebensverhältnisse nach wie vor von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Bei einer heutigen Entlassung müsste bei einem Rückfall weitere Delinquenz (z. B. Drohungen, Verstösse gegen das BetmG, Verstösse gegen das Waffengesetz etc.) erwartet werden. Differenzialprognostisch sei der weitere Vollzug der Reststrafe daher einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten könne. Zudem wären vom Beschwerdeführer vorab weniger weitgehende Vollzugslockerungsstufen zu durchlaufen. Seit dem 17. September 2024 befinde er sich denn auch bereits im offenen Vollzug des Gefängnisses B und eine Versetzung ins AEX solle per Mitte 2025 geprüft werden. Der Beschwerdeführer könne bis dahin auch seine berufliche Perspektive genauer angehen (S. 5 f. E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte zu einer ungünstigen Legalprognose, indem sie – wie höchstrichterlich gefordert (oben, E. 2.3) – das künftige Verhalten des Beschwerdeführers mittels einer Gesamtwürdigung prognostizierte, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (oben, E. 3.4 bzw. E. 3.3). Diese Gesamtwürdigung ist schlüssig und nachvollziehbar. Die dabei vorgenommene Differenzialprognose überzeugt. Unmissverständlich hatten die psychiatrischen Gutachter im Jahr 2022 die Wahrscheinlichkeit von Straftaten insbesondere hinsichtlich Kokainhandel als hoch bewertet und die diagnostizierten psychischen Störungen in Form einer Kokainabhängigkeit und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen und histrionischen Zügen in einen engen Zusammenhang mit den zur Last gelegten Taten gestellt. Die Behandlung dieser Störungen erachteten sie als möglich, wiesen aber bereits darauf hin, dass diese mehrere Jahre in Anspruch nehmen dürfte und mit Rückschlägen zu rechnen sei (oben, E. 3.2.2). Anlässlich der 51 psychotherapeutischen Sitzungen mit der PDJ hat der Beschwerdeführer erst damit begonnen, seine ungünstige Entwicklung kritisch zu betrachten, dies immer wieder unterbrochen durch aktuelle Ereignisse. Nach wie vor zeigen sich in Problemsituationen dysfunktionale Verhaltensweisen. Dass gemäss seinen psychotherapeutischen Behandlern hinsichtlich der Suchtproblematik zwar ein Problembewusstsein bestehe, jedoch eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung imponiere (oben, E. 3.2.4), lässt sich anhand seiner in der Anhörung und in der Vollzugskoordinationssitzung getätigten Aussagen, es komme auf die Situation an, ob er in Freiheit wieder Kokain konsumieren werde (oben, E. 3.2.6) bzw. er werde nach der Entlassung direkt nach Kolumbien gehen und dort mit Alkohol sowie eventuell Drogen einen Totalabsturz provozieren (oben, E. 3.3), ohne Weiteres verifizieren. Abgerundet wird dieses Bild durch die drei positiven Urinproben (dazu im Einzelnen unten, E. 4.2.1) und die Angaben im Vollzugsbericht des Gefängnisses B, wonach der Beschwerdeführer ein Konsumproblem bestreite, aber gleichzeitig sage, dass er den Konsum nicht vollständig ausschliessen könne (E. 3.2.5). Bereits angesichts des engen Zusammenhangs zwischen der Kokainabhängigkeit bzw. der Persönlichkeitsstörung mit den begangenen Taten und dem Rückfallrisiko leuchtet die Schlussfolgerung der Vorinstanz(en) ohne Weiteres ein, der weitere Vollzug der Reststrafe sei einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, zumal sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit in den Therapiesitzungen weiterhin mit seinen Problembereichen auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten könne (E. 3.3–4). 4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen demgegenüber nicht. 4.2.1 Mit Vehemenz hält er an seinem Standpunkt fest, es lägen keine beweiskräftigen Belege für den Konsum von Kokain vor, und begründet dies damit, dass blosse Urinwerte von <50 ng/ml eher auf Kontamination hindeuteten (S. 2 Ziff. 3). Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass Kokain über Speichelkontakt übertragen werde und niedrige Cut-off-Werte (<50 ng/ml) eher für Kontamination sprächen (S. 3 Ziff. 3). Dies trifft grundsätzlich zu. Der übliche empfohlene Cut-off-Wert (Nachweisgrenze) für Kokain liegt bei 150 bzw. 300 µg/L (vgl. statt vieler: Swiss Guidelines Committee for Drugs of Abuse Testing [SCDAT], Richtlinien für die Suchtstoffanalytik, 2022, S. 17 Ziff. 6.3, https://scdat.ch/documents/SCDAT_Richtlinien_DE_20221206.pdf, zuletzt abgerufen am 17. Juli 2025). Gemäss den Untersuchungsberichten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen betreffend die positiven Urinproben vom 17. September 2023 und vom 2. Januar 2024 wurde ein Cut-off-Wert von jeweils 50 µg/L angewendet. Zwar gingen die Vorinstanzen nicht davon aus, die genannten Urinproben würden einzeln betrachtet einen jeweiligen Kokainkonsum belegen. Vielmehr sah der Beschwerdegegner 1 in den positiven Urinproben bloss deutliche Hinweise auf einen deliktrelevanten Kokainkonsum oder zumindest auf eine entsprechende Kontamination (E. 3.3) und bezeichnete die Vorinstanz es als unwahrscheinlich, dass es sich bei allen drei positiven Urinproben um Kontaminationen gehandelt habe (E. 3.4). Nachdem die Laborwerte jeweils sehr deutlich unter den empfohlenen Cut-off-Werten und damit unter der in den SCDAT angenommenen Nachweisgrenzen liegen und eine nähere Begründung für die Annahmen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners fehlt, erscheinen deren Folgerungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Immerhin ist mindestens von einer mehrfachen Kontamination auszugehen, was auch der Sachdarstellung des Beschwerdeführers entspricht. Die in diesem Sinn positiven Urinproben fielen in den Zeitraum September 2023 bis Mai 2024 (oben, E. 3.2). Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 28. März 2025 fiel das Ergebnis auf Kokain und weitere Wirkstoffe negativ aus, wobei die untersuchten Kopfhaare des Beschwerdeführers ungefähr den Zeitraum September 2024 bis Februar 2025 widerspiegelten. So oder anders stellen die positiven Kokaintests lediglich ein Indiz unter mehreren wie etwa die getätigten Aussagen des Beschwerdeführers dar, die eine Sorglosigkeit des Beschwerdeführers betreffend die Suchtproblematik nahelegen und damit eine weiterbestehende Therapiebedürftigkeit untermauern (vgl. dazu oben, E. 4.1). Selbst wenn es sich mithin jedes der drei Male – wie vom Beschwerdeführer angegeben – um eine Kontamination durch Küssen/Geschlechtsverkehr gehandelt haben sollte, so würde auch dies die unmittelbare Gegenwart von Kokain im Umfeld des Beschwerdeführers belegen und vermöchte insbesondere auch angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers an der Würdigung der Suchtproblematik und damit an der Gesamtwürdigung der Legalprognose nichts zu ändern. Mithin ist es angesichts dieses schlüssigen Gesamtbilds unerheblich, ob den genannten Kokaintests ein Konsum oder lediglich eine Kontamination vorausging, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden konnte, die Beschwerdegegnerschaft zur Stellungnahme betreffend die oben skizzierten üblichen Cut-off-Werte einzuladen. 4.2.2 Ins Leere zielt die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stütze ihre negative Legalprognose nebst den positiven Urinproben vor allem auf alte Delikte und zahlreiche Disziplinierungen. Den Disziplinarstrafen massen die Vorinstanzen kein grosses Gewicht zu, der Beschwerdegegner 1 hielt vielmehr relativierend fest, diese hätten eine eher geringe Schwere aufgewiesen, teilweise seien noch Rechtsmittelverfahren hängig (oben, E. 3.3). Im Vollzugsbericht des Gefängnisses B wurde dem Beschwerdeführer denn auch ein ordentliches Vollzugsverhalten bescheinigt (oben, E. 3.2.5). Den Disziplinarmassnahmen kommt im Gesamtkontext insofern eine Relevanz zu, als sie mit dem Fokus des Beschwerdeführers auf erlebte Ungerechtigkeiten zusammenzugehören scheinen (vgl. oben, E. 3.3), sich in diesem Kontext eine mangelnde Verantwortungsübernahme und eine bagatellisierende Haltung zeigten (E. 3.2.4) und sich im Juli 2024 die weiterhin bestehende Impulsivität des Beschwerdeführers als Problemfeld und Teil seiner Persönlichkeitsstörung manifestierte, als er sich dem disziplinarisch verhängten Zelleneinschluss vehement widersetzte (E. 3.4). Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass sich nicht nur die "alten Delikte" negativ auf seine Legalprognose auswirken, sondern auch die Tatsache, dass er sich von diesen offenkundig unbeeindruckt gezeigt und insbesondere bereits zwei Mal nach einer bedingten Entlassung sowie einmal nach bedingter Verurteilung innert laufender Probezeit rückfällig geworden ist (oben, E. 3.2.1). Die strafrechtliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist eindrücklich und deren deutlich negative legalprognostische Berücksichtigung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Aufgrund der erfolgten Verurteilungen ist irrelevant, ob die begangenen Delikte mittlerweile "verjährt" sind oder wären. Dass damals keine ADHS-Behandlung stattfand, mag zutreffen, erscheint jedoch ebenfalls als kaum bedeutungsvoll, nachdem die psychiatrischen Sachverständigen vor allem die Kokainabhängigkeit und die Persönlichkeitsstörung in den Zusammenhang mit den begangenen Taten stellen und dem ADHS diesbezüglich nur eine untergeordnete Rolle zuschreiben (oben, E. 3.2.2). Zwar ist es mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich als positiv zu werten, dass es seit 2019 keine deliktrelevanten Vorfälle mehr gab, doch befand er sich in dieser Zeit stets in Haft. Aus dem Wohlverhalten im engmaschigen Strafvollzugsregime lassen sich nur beschränkt Rückschlüsse auf das Wohlverhalten in Freiheit ziehen (vgl. oben, E. 2.4). Angesichts dessen, dass sich die Vorinstanzen einlässlich mit dem Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers in der jüngeren Vergangenheit und den aktuellen Therapie- und Vollzugsberichten auseinandergesetzt haben, ist die vom Beschwerdeführer kritisierte, "übermässige Gewichtung der Vergangenheit bei Missachtung der Gegenwart" bei der Erstellung der Legalprognose nicht ersichtlich. Sie wurde denn auch nicht näher begründet. 4.2.3 Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz auch die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Therapie und die dort erzielten Erfolge keineswegs ignoriert. Im Gegenteil vermerkte es die Vorinstanz als grundsätzlich positiv, dass der Beschwerdeführer regelmässig an ambulanten Therapiesitzungen teilnimmt. Sie anerkannte, dass sich Verbesserungen im Bereich der Frustrationstoleranz, der Kommunikationsfähigkeit sowie der Selbstregulationsfähigkeit zeigten und dass der Beschwerdeführer Einsicht in die problematischen Aspekte seiner Persönlichkeit gewinnen sowie eine kritische Auseinandersetzung zulassen konnte. Richtigerweise berücksichtigte sie jedoch ebenfalls, dass sich in Problemsituationen nach wie vor dysfunktionale Verhaltensweisen und Schwierigkeiten zeigten, Regeln und Normen zu akzeptieren (vgl. oben E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer empfindet seine Impulskontrolle subjektiv als deutlich verbessert, dies lässt sich jedoch so nicht aus den Akten herauslesen, vielmehr manifestierte sich die weiterhin bestehende Impulsivität im Juli 2024 in einem handfesten Zwischenfall. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Legalprognose bisher noch nicht genügend positiv beeinflussen können, ist mit Blick auf den damit übereinstimmenden ausführlichen Therapiebericht vom 23. Oktober 2024 (oben, E. 3.2.4) nicht zu beanstanden. 4.2.4 Der Beschwerdeführer erachtet weiter das Gutachten vom 2. Februar 2022 als veraltet. Dieses habe lediglich seine Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der damaligen Verfahren klären sollen. Damals sei er depressiv und hoch medikamentiert gewesen, heute spiegle das Gutachten nicht mehr die Realität wider. Ein aktuelles Gutachten sei daher zwingend, bevor basierend auf veralteten Aussagen seine bedingte Entlassung verweigert werde. Art. 86 StGB schreibt keine Begutachtung durch Sachverständige vor. Falls dennoch ein Gutachten vorliegt, würdigt das Gericht dieses grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Es ist zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGr, 8. Januar 2025, 7B_995/2024, E. 6.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3). Entgegen dem Beschwerdeführer hatten sich die psychiatrischen Gutachter im Jahr 2022 nicht nur zur Schuldfähigkeit, sondern auch zur Rückfallgefahr und somit zur Legalprognose zu äussern, was sie denn auch ausführlich taten (vgl. oben, E. 3.2.2). Aus welchen triftigen Gründen von den dort getroffenen Feststellungen abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Dass er damals an einer Depression gelitten habe, steht sodann im Widerspruch zum Gutachten. Mit Blick auf den detaillierten ärztlichen Therapiebericht vom 23. Oktober 2024 sind die Problemkreise in psychischer Hinsicht seit der Erstellung des Gutachtens im Wesentlichen die gleichen geblieben. Insoweit sich die medizinische "Realität" seither verändert hat, wurde dies durch den Therapiebericht genügend dokumentiert. Innere Widersprüche oder solche zum Gutachten aus dem Jahr 2022 sind dabei nicht ersichtlich. Die Einholung eines neuen Gutachtens ist daher nicht angezeigt. 4.2.5 Schliesslich sind auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen. Zunächst ist die Verweigerung des AEX nach Art. 77a StGB nicht widersprüchlich, solange dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ob eine Zusammenführung alter Strafverfahren zu tieferen Strafen geführt hätte, ist für die Beurteilung der Rückfallgefahr unerheblich. Das Vorliegen einer gefestigten oder zumindest konkreteren Zukunftsperspektive vermag der Beschwerdeführer nicht zu substanziieren, indem er in der Beschwerde wiederholt, er wolle im IT-Bereich und/oder mit einem Pfandleihkonzept starten. 4.3 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer keine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Ermessens bei der Beurteilung der Legalprognose aufzuzeigen. Entscheidend ist vorliegend unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose die begründete Erwartung, die Legalprognose werde sich durch eine spätere Entlassung respektive bei einem Verbleib im Strafvollzug und in den dort weiterzuführenden Therapien verbessern (vgl. oben, E. 2.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB wurde demnach zu Recht abgelehnt. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer eine detaillierte Aufschlüsselung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 750.- verlangt, ist darin sinngemäss nicht eine Anfechtung der Auferlegung der Kosten, sondern derer Höhe zu erblicken. Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung. Gemäss §§ 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebV VB; LS 682) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4000.-. Bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten muss das Äquivalenzprinzip beachtet werden. Demnach dürfen die Kosten nicht in ein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung geraten und müssen sich in vernünftigen Grenzen bewegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 27). Im Verwaltungsverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel anhand des Verfahrensaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit festgesetzt. Die Bedeutung des Verfahrens ist hoch, ging und geht es doch für den Beschwerdeführer um die Dauer des unbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafen. Der Aufwand muss angesichts des Aktenumfangs und der bereits vor Vorinstanz zahlreichen abzuhandelnden Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als hoch bezeichnet werden. Dementsprechend ist die Höhe der Verfahrenskosten von Fr. 750.- nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug, verfügt über kein Vermögen und schuldet aus den diversen Strafverfahren Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 62'168.85. Seine Mittellosigkeit ist demnach ausgewiesen. Die Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    405.-- Zustellkosten, Fr. 1'505.-- Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Justizdirektion;

c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).