opencaselaw.ch

VB.2025.00041

Baubewilligung

Zürich VerwG · 2026-06-25 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Baubewilligung für den Neubau eines Schulgebäudes. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.1.5). Ein Verkehrsgutachten muss nicht eingeholt werden, da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Verfahrensakten ergibt und die Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (E. 3.2.2). Beim vorliegenden Strassenprojekt handelt es sich um einen Sondernutzungsplan. Sondernutzungspläne bedürfen dann keiner kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die Vorinstanz durfte zu Recht von einer solchen Ausnahme ausgehen (E. 4.1 ff.). Strassen müssen unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit projektiert werden. Dem Ermessensspielraum der Gemeinde ist Rechnung zu tragen; sie verfügt bei der Erstellung und beim Ausbau einer Gemeindestrasse über Autonomie. Die Situation erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als rechtskonform (E. 5.1 ff.). Der Beschwerdeführer kann aus der Bundesverfassung keine justiziable Schutzpflicht ableiten respektive die Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten fordern (E. 6.1 ff.). Die Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts ist nicht zu beanstanden und die Bestimmungen betreffend Fahrzeugabstellplätze werden eingehalten (E. 7 f.). Abweisung.

Sachverhalt

hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung

ausgeschöpft werden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen

neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu

verzichten.

3.2.2

Vorliegend liegt

ein "Road Safety Audit" vom 20. Februar 2023 bei den Akten, der

sich mit der Verkehrssicherheit des Projekts "Schulhausstrasse"

befasst. Bei der Überarbeitung des Strassenbauprojekts wurden die in diesem

Road Safety Audit gemachten Empfehlungen berücksichtigt und das Resultat

wiederum einer Prüfung bezüglich Verkehrssicherheit unterzogen. Aus dem

Monitoring zum Auditbericht vom 4. August 2023 wird ersichtlich, dass die

Vorschläge im Projekt berücksichtigt bzw. umgesetzt wurden. Diese Berichte zur

Beurteilung der Verkehrssicherheit erscheinen vollständig, nachvollziehbar und

schlüssig. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend,

dass oder in welchem Punkt diese Berichte fehlerhaft seien. Die Vorinstanz

führte zudem am 17. April 2024 einen Augenschein durch und hat die

tatsächliche Situation mit einem ausführlichen und mit zahlreichen Fotografien

versehenen Protokoll dokumentiert. Da sich der massgebliche Sachverhalt zur

Beurteilung der Verkehrssicherheit somit aus den Verfahrensakten ergibt und die

Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die

vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (vgl. VGr, 9. Dezember

2021, VB.2021.00280, E. 5.3; 16. September 2021, VB.2021.00335,

E. 4.3), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die

Vorinstanz weitergehende Untersuchungen und insbesondere ein Verkehrsgutachten

hätte einholen müssen, als unbegründet.

4.

Der

Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 26

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) geltend. Beim

vorliegenden Strassenbauprojektverfahren handle es sich um ein

Sondernutzungsplanverfahren, das einer kantonalen Genehmigung im Sinne von Art. 26

RPG bedürfe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass vorliegend eine

Ausnahme vom Erfordernis der kantonalen Genehmigung möglich sei. Selbst wenn

eine Ausnahmemöglichkeit bejaht werden sollte, so könne vorliegend nicht mehr

von einer blossen Konkretisierung der Nutzung ausgegangen werden, sondern es

liege eine wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation vor.

4.1

Gemäss Art. 26

Abs. 1 RPG genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre

Anpassungen. Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat

genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Mit der

Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26

Abs. 3 RPG). Durch die Genehmigungspflicht soll gewährleistet werden, dass

die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne mit der übergeordneten Richtplanung

übereinstimmen und die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts berücksichtigt

werden (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März 2011,

1C_518/2010, E. 2.1.3; vgl. Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger/Pierre

Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, Zürich 2016 [Praxiskommentar RPG], Art. 26 N. 8).

Der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG unterstehen

grundsätzlich auch die Sondernutzungspläne (vgl. BGr, 25. November 2015,

1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März

2011, 1C_518/2010, E. 2.1.2; vgl. auch Ruch, Praxiskommentar RPG, Art. 26

N. 7; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 26

N. 4).

Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen Sondernutzungspläne dann keiner

kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern

lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten

Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die übergeordnete

Planung muss allerdings zwingend sein und der nicht genehmigungspflichtige

Sondernutzungsplan darf ihr nicht widersprechen (vgl. BGE 146 II 80

E. 4.3; BGr, 25. November 2015, 1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai

2015, 1C_78/2015, E. 4.2; 27. November 2012, 1C_87/2012, E. 3.2 f.;

22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.3 ff.). Das Bundesgericht führt

diesbezüglich aus, dass ein solches differenziertes Vorgehen dem vom

Bundesrecht verfolgten Gedanken des planerischen Stufenbaus hinreichend

Rechnung trage und die Überprüfung auf übergeordnetes Recht grundsätzlich in

genügendem Mass gewährleiste (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.2;

22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.4).

4.2

Das kantonale

Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrG) unterscheidet zwischen

Staatsstrassen und Gemeindestrassen. Staatsstrassen sind die gemäss Planungs-

und Baugesetz in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten

Strassen (§ 5 Abs. 1 StrG). Alle übrigen Strassen sind

Gemeindestrassen (§ 5 Abs. 2 StrG). Die Gemeindestrassen werden von

den Gemeinden erstellt und ausgebaut (§ 6 Abs. 1 StrG). Die Gemeinden

sind namentlich grundsätzlich zuständig für die Beschlussfassung über den Bau

von Gemeindestrassen und die Projektbearbeitung (§ 10 und § 12

Abs. 2 StrG). Projekte für Gemeindestrassen werden gemäss § 15

Abs. 2 StrG vom Gemeindevorstand festgesetzt. Falls die Erteilung des

Enteignungsrechts erforderlich ist, bedarf die Festsetzung der Genehmigung des

Bezirksrats. Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der

Genehmigung durch die Baudirektion (§ 15 Abs. 3 StrG). Eine weitere

Genehmigung von Gemeindestrassen durch kantonale Stellen ist nach bisherigem

Recht nicht vorgesehen (zur laufenden Revision von § 15 StrG vgl. den

Regierungsratsbeschluss Nr. 220/2026 vom 4. März 2026). Die

Festsetzung eines Strassenprojekts umfasst zugleich die Erteilung der

Baubewilligung (§ 309 Abs. 2 PBG; vgl. dazu VGr, 2. März 2023,

VB.2022.00424, E. 2.2; 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 4.1 mit

Hinweisen).

4.3

Strassenprojektpläne

nach §§ 12 ff. StrG werden in Rechtsprechung und überwiegender Lehre

als Sondernutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG qualifiziert

(für die Rechtsprechung vgl. BGE 117 Ib 35 E. 2; BGr, 3. November

2022, 1C_477/2021, 1C_ 479/2021, E. 4.3.2; 21. Februar 2018, 1C_38/2017

E. 3.2; 20. August 2002, 1A.27/2002, E. 5.2 f.; VGr, 2. März

2023, VB.2022.00424, E. 2.5.1; 28. April 2022, VB.2021.00837,

E. 3.1; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2; 16. November

2001, VB.2001.00178, E. 2b f.; für die Lehre vgl. Michael Steiner/Peter

Bösch in: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.],

Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs-

und Baurecht], S. 280; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a

nutshell, 5. A., Zürich/St.

Gallen 2025, S. 148 f.;

Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern

2022, S. 270; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-,

Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 325; Peter

Hettich/Lukas Mathis in: Alain Griffel u.

a.

[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Raumplanerische

Instrumente zur Steuerung der Bautätigkeit, N. 1.85; siehe auch Peter

Karlen, Rechtsgutachten zur kantonalen Genehmigung von Projekten für

Gemeindestrassen, 22. November 2022, Rz. 26, verfügbar unter

https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Rechtsgutachten_zur_Genehmigung_von_Projekten_f%C3%BCr_Gemeindestrassen_vom%2022.11.2022.pdf;

Arnold Marti/Heinz Aemisegger, Gutachten zur Genehmigungspflicht von kommunalen

Strassenbauprojekten nach dem Recht des Kantons Zürich, 25. Mai 2022, S. 11,

verfügbar unter

https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/web/de/planen-bauen/projekte-und-ausschreibungen/dokumente/tiefbau/planauflagen/gutachten-revision-strassengesetz.pdf).

Für eine unterschiedliche Qualifikation der Strassenprojektpläne bei Staatsstrassen

einerseits und bei Gemeindestrassen andererseits ergeben sich aus der

gesetzlichen Regelung in §§ 12 ff. StrG keine Anhaltspunkte. Vielmehr

ist die gesetzgeberische Konzeption der Strassenprojektpläne nach §§ 12 ff.

StrG auf alle Strassenbauvorhaben zugeschnitten. Es handelt sich daher auch bei

einem kommunalen Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan, der grundsätzlich

dem Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG unterliegt, falls

die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht gegeben sind (siehe auch Peter Karlen,

Ergänzung zum Rechtsgutachten vom 22. November 2022 zur kantonalen

Genehmigung von Projekten für Gemeindestrassen, 10. Februar 2025, Rz. 6 ff.,

verfügbar unter

https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Erg%C3%A4nzung_zum_Rechtsgutachten_vom%2022.11.2022.pdf;

für eine extensive Auslegung der Ausnahmeregelung mit Hinweis auf vorangehende

Planungen vgl. Marti/Aemisegger, S. 23 f.).

4.4

Die Vorinstanz

erachtete es in ihrem angefochtenen Entscheid mit Blick auf die Rechtsprechung

als naheliegend(er), beim vorliegenden Strassenprojekt von einem

Sondernutzungsplan auszugehen, der grundsätzlich dem in Art. 26

Abs. 1 RPG statuierten Genehmigungserfordernis unterliege. Sie bejahte

jedoch vorliegend die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von Art. 26

Abs. 1 RPG angezeigt sei. Unabhängig davon, ob die Grundordnung durch die

bestehende Zonierung (Zuweisung zur OeB II) oder aber durch ein allfälliges

früheres Strassenprojekt oder einen Quartierplan gebildet werde, handle es sich

bei der Schaffung eines Wendeplatzes und eines vertikalen Versatzes mit

gleichzeitiger Verengung der Fahrbahn lediglich um eine Konkretisierung der

zulässigen Nutzung, mit der im Übrigen von der bereits bestehenden

Ausgestaltung nur marginal abgewichen werde. Inwiefern mit dem strittigen

Strassenprojekt eine Regelung von Fragen der Grundordnung einhergehen sollte,

sei nicht ersichtlich.

4.5

Mit Blick auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1) durfte die

Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der in Art. 26

Abs. 1 RPG vorgesehenen Genehmigungspflicht ausgehen. Das zu beurteilende

Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der

Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, regelt keine Frage der

Grundordnung, sondern konkretisiert lediglich die Art und das Mass der im

Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung. Die

Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass bereits eine nutzungsplanerische

Grundordnung – in Form des Zonenplans oder eines früheren Strassenprojekts oder

eines Quartierplans – für die Schulhausstrasse besteht. Von dieser bereits

bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung wird im vorliegenden

Strassenprojekt nicht abgewichen, sondern es werden nur in untergeordneten

Punkten Änderungen vorgenommen. Das vorliegende Strassenprojekt, das einen

vertikalen Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und einen Wendeplatz

zum Gegenstand hat, erscheint nur als Verfeinerung der bereits bestehenden

nutzungsplanerischen Grundordnung. Es handelt sich insbesondere nicht um eine

Neufestsetzung einer Strasse, sondern um untergeordnete bauliche Anpassungen

gegenüber der bestehenden Grundordnung. Es liegt daher eine in der

Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach Art. 26

Abs. 1 RPG vor.

4.6

Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere

liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesetzgeber im Sinne eines

qualifizierten Schweigens Ausnahmen von Art. 26 RPG bewusst ausschliessen

wollte. Um ein solches qualifiziertes Schweigen zu bejahen, müsste der

Gesetzgeber die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im

negativen Sinn – mitentschieden haben (BGE 147 V 2 E. 4.4.1; 141 IV 298

E. 1.3.1; 141 III 281 E. 3.2). Für ein qualifiziertes Schweigen wäre

mithin vorausgesetzt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, dass eine

bestimmte im Vorfeld der Gesetzgebung diskutierte Regelung bewusst nicht

getroffen werden sollte (Ernst A. Kramer/Ruth Arnet, Juristische

Methodenlehre, 7.A., Bern 2024, S. 238 f.). Den Materialien zum RPG

kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Frage von Ausnahmen zur kantonalen

Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen diskutiert worden wäre und sich der

Gesetzgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst gegen eine solche

Ausnahmeregelung entschlossen hätte. Vielmehr erachtete der Bundesrat in seinem

Entwurf eine Bestimmung zur kantonalen Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen

mit Blick auf die Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) und die

Behördenverbindlichkeit der Richtpläne (Art. 9 Abs. 1 RPG) noch als

nicht erforderlich. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass die Kantone

bereits heute eine Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Instanz

vorsehen würden, wobei die Anforderungen verschieden seien. Weil die

bundesrätlich genehmigten Richtpläne für die Behörden verbindlich seien, ergebe

sich, dass die kantonalen Instanzen die Übereinstimmung der Nutzungspläne mit

den Richtplänen prüfen müssten (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die

Raumplanung [RPG] vom 27. Februar 1978, BBl 1978 1006, 1029). Die

Genehmigungspflicht wurde vor diesem Hintergrund in der vorberatenden

Nationalratskommission lediglich als Präzisierung der bestehenden

Verpflichtungen in den Entwurf des RPG aufgenommen und vom Nationalrat

angenommen (AB N 1979 338). Die vorberatende Ständeratskommission und der

Ständerat ergänzten zunächst den nationalrätlichen Entwurf dahingehend, dass

die kantonale Behörde die Nutzungspläne "mindestens" auf ihre

Übereinstimmung mit den Richtplänen überprüft, um klarzustellen, dass das

Bundesrecht keine Zweckmässigkeitsprüfung durch die Kantone vorschreibe, die

Kantone eine solche jedoch vorsehen könnten (AB S 1979 190). Im

Differenzbereinigungsverfahren hielt der Nationalrat klar fest, dass diese

Bestimmung nur eines vorschreibe: die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit den Richtplänen. Etwas anderes sei von Bundesrechts wegen

nicht vorzuschreiben, sodass das Wort "mindestens" überflüssig sei (AB

1979 N 671). Schliesslich stimmte der Ständerat der nationalrätlichen Fassung

zu (AB S 1979 273). Aus den Materialien kann entsprechend auf kein

qualifiziertes Schweigen in Bezug auf die Frage einer Ausnahmeregelung

geschlossen werden, da eine solche gar nicht Gegenstand des

Gesetzgebungsverfahrens war. Aus den Materialien wird einzig deutlich, dass der

Gesetzgeber mit der Bestimmung nur die Verpflichtung einer kantonalen

Überprüfung von Nutzungsplänen mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen

Richtplänen verdeutlichen wollte (vgl. auch BGr, 3. November 2022,

1C_477/2021, 1C_479/2021, E. 4.3.2; 27. November 2012, 1C_87/2012,

E. 3.1). Weitergehende Verpflichtungen sollten damit nicht begründet

werden. Es sollte insbesondere dem kantonalen Recht vorbehalten bleiben, über

die Mindestanforderungen von Art. 26 RPG hinaus weitere

Genehmigungsvoraussetzungen, namentlich in Bezug auf die Zweckmässigkeit oder

Angemessenheit, vorzusehen (vgl. auch BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021,

1C_479/2021, E. 4.3.2). Diesem restriktiven Verständnis von Art. 26

RPG entspricht die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, dass

Sondernutzungspläne dann keiner kantonalen Genehmigung bedürfen, wenn sie keine

Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im

Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung

konkretisieren. Die Ausnahme stellt sicher, dass die mit der Bestimmung

bezweckte Überprüfung der Nutzungspläne mit übergeordnetem Recht in genügendem

Mass gewährleistet wird, ohne den Kantonen übermässige weitergehende

Verpflichtungen aufzuerlegen.

4.7

Ebenso kann dem

Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er das vorliegende Strassenprojekt,

mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein

Wendeplatz geschaffen werden, als wesentliche bauliche Neuordnung der

Strassensituation beurteilt. Die Schulhausstrasse ist bereits in der jetzigen

Situation nicht durchgehend befahrbar, was sich aus den Akten ergibt und im

Übrigen durch die Fotografien zur tatsächlichen Situation anlässlich des

Augenscheins bestätigt wird (vgl. auch Verfügung der Direktion der Polizei des

Kantons Zürich Nr. A 20'978 vom September 1993; Verfügung der Direktion der

Polizei des Kantons Zürich Nr. B 16'199 vom September 1993). In dieser Hinsicht

kann nicht von einer wesentlichen Neuordnung der Strassensituation gesprochen

werden, sondern lediglich von einer untergeordneten baulichen Anpassung.

Aufgrund der vorbestehenden Nutzung der Schulhausstrasse als Zugang zum

bestehenden Schulhausareal und als Verkehrserschliessung der anstossenden

Grundstücke lässt sich durch die untergeordneten baulichen Massnahmen auch

nicht auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte völlig neue

Verkehrssituation und eine neue Verkehrsdynamik schliessen. Vielmehr wird der

Verkehr durch den geplanten Wendeplatz lediglich klarer kanalisiert und mit dem

vertikalen Versatz und der korrespondierenden Verengung der Strasse eine

Querungshilfe geschaffen.

4.8

Aus dem

Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht

durchzudringen vermag und die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme

von der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG ausging.

5.

Der

Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Verkehrssicherheitsnormen,

insbesondere von Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG.

Der Verkehrssicherheit werde mit den geplanten Massnahmen nicht Genüge getan.

Im Bereich einer Primarschule wären signalisationsrechtliche und bauliche

Massnahmen erforderlich, um die Sicherheit zu gewährleisten. Diese wären zudem

mit dem Strassenbauprojekt zu koordinieren gewesen, weshalb auch eine

Verletzung von Art. 25a RPG vorliege.

5.1

5.1.1

Gemäss Art. 6a

Abs. 1 SVG tragen Bund, Kantone und Gemeinden bei Planung, Bau, Unterhalt

und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit

angemessen Rechnung. Bei Art. 6a Abs. 1 SVG handelt es sich um einen

planungsrechtlichen Grundsatz, der den zuständigen Behörden bereits nach seinem

Wortlaut bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung der Verkehrssicherheit einen

grossen Spielraum einräumt (vgl. auch BGr, 24. September 2020,

1C_150/2020, E. 4.4; vgl. Christoph J. Rohner

in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann

[Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 6a N. 7).

Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmung ist insbesondere organisatorischer

Natur und ist darin zu sehen, dass der Bund legitimiert wird, Empfehlungen und

Richtlinien zu erarbeiten (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022,

Art. 6a N. 1).

5.1.2

§ 14

Abs. 1 StrG bestimmt, dass die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und

Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der

Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren sind. Wie bereits die

Marginalie von § 14 StrG verdeutlicht, handelt es sich dabei um Projektierungsgrundsätze,

die den zuständigen Projektträgern bei der konkreten Umsetzung einen grossen

Ermessensspielraum lassen. Ein Strassenprojekt im Sinne von §§ 12 ff.

StrG hat als Sondernutzungsplan auch die Grundsätze des Raumplanungsrechts zu

beachten, wozu mitunter das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG zählt

(VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1;

29. August 2019, VB.2019.00175, E. 4.1;

10. Januar 2019, VB.2017.00658, E. 4.1).

5.1.3

Für die

Erstellung und den Ausbau einer Gemeindestrasse ist gemäss § 6 Abs. 1

StrG die Gemeinde zuständig. Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei Autonomie

zu (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2; 10. September 2020,

VB.2018.00800, E. 5.1). In der kommunalen Strassenplanung hat die

Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen

Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren nur mit

Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837,

E. 3.2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus

triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde

abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des

Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3

mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz

Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar

RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33

N. 84, 88). Ohnehin ist die Kognition des Verwaltungsgerichts bereits

gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf

die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

5.2

Die Vorinstanz

führte im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf den Augenschein aus, die

Sicherheit sei auch unter Berücksichtigung der neu geschaffenen Situation mit

einer auf beiden Seiten der Schulhausstrasse angeordneten Schulanlage

gewährleistet, soweit die im Strassenprojekt vorgesehenen Massnahmen

(vertikaler Versatz und Wendeplatz) realisiert würden. Diese Einschätzung

stützte die Vorinstanz auf die folgenden anlässlich des Augenscheins

feststellbaren resp. verifizierbaren Aspekte: Die Schulhausstrasse sei nicht

durchgehend befahrbar, sondern auf Höhe der Parzelle Kat.-Nr. 657 für den

motorisierten Verkehr unterbrochen, wobei sie aufgrund der Neugestaltung des

Baugrundstücks zu einer Stichstrasse werde. Entsprechend sei das

Verkehrsaufkommen gering und werde auf dem lediglich ca. 130 m langen,

geraden Strassenstück zwischen der Einmündung ins Adamengässchen und der

genannten Unterbrechung die aktuell geltende Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen. Dies umso weniger, als es

sich bei den die Schulhausstrasse benützenden Automobilisten hauptsächlich um

mit der Situation vertraute Personen wie Anwohner, Lehrpersonen und Eltern

handeln werde. Im Übrigen seien die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs

der Schulhausstrasse übersichtlich. Die vom Beschwerdeführer erwähnten

Elterntaxis würden zwar eine gewisse Unübersichtlichkeit bewirken, jedoch

würden diese als vorübergehende Hindernisse auch eine zusätzliche Reduktion der

Fahrgeschwindigkeit herbeiführen. In Bezug auf die Überquerung der

Schulhausstrasse wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Versatz und die

korrespondierende Verengung auf Höhe des Haupteingangs des neu geplanten

Gebäudes befänden, sodass eine Querung primär an dieser zusätzlich durch

Gatterschranken gesicherten Stelle erfolgen werde, zumal die auf der

gegenüberliegenden Strassenseite bestehende Hecke lediglich auf Höhe des

Versatzes gerodet werde. Zusammengefasst bestehe bei diesen Verhältnissen auch

mit Blick auf die Verkehrssicherheit eine rechtskonforme Situation. Da vor

diesem Hintergrund keine weiteren Massnahmen notwendig seien, entfalle auch

eine allfällige Koordination derselben mit dem Strassenprojekt.

5.3

Wie sich aus den

Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, den Akten und

insbesondere der anlässlich des Augenscheins erstellten Dokumentation ergibt,

hat die Vorinstanz vorliegend die Frage der Verkehrssicherheit unter

Berücksichtigung der in Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1

StrG verankerten allgemeinen Grundsätze eingehend geprüft. In Bezug auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers, dass weitere Massnahmen notwendig seien, um

den Fussgängerverkehr zwischen der Bauparzelle und dem übrigen Schulhausareal

zu kanalisieren, gilt es zunächst mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass

der Verbindungsweg zwischen dem neu geplanten Schulhausgebäude und dem

bestehenden Schulhausareal so projektiert wurde, dass er auf der Höhe des

Haupteingangs des Neubaus über den vertikalen Versatz mit der

korrespondierenden horizontalen Verengung auf das gegenüberliegende bestehende

Schulhausareal führt. Das bestehende Schulhausareal weist zudem zur

Schulhausstrasse hin eine Heckenbepflanzung auf, die nur auf der Höhe des

Versatzes gerodet wird. Die bestehende Hecke bildet daher bereits eine – vom Beschwerdeführer

verlangte – weitere Sperre, um das Passieren der Schulhausstrasse an einer

anderen Stelle als über den Versatz zu unterbinden. Zudem sind auf beiden

Seiten des Versatzes als zusätzliche Sicherung Gatterschranken geplant, die ein

vom Beschwerdeführer geltend gemachtes willkürliches Betreten der

Schulhausstrasse verhindern. In Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit hat die

Vorinstanz zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht pauschale

Annahmen getroffen, sondern ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse begründet. Aufgrund der fehlenden durchgängigen

Befahrbarkeit und des dadurch beschränkten Verkehrsaufkommens auf dem ca. 130 m

langen, geraden Strassenstück sowie mit Blick auf die mit der Situation

überwiegend vertrauten Verkehrsteilnehmenden durfte die Vorinstanz

vertretbarerweise davon ausgehen, dass die aktuell geltende

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen

werde. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen weiter davon ausging, dass

die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs der Schulhausstrasse

übersichtlich seien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elterntaxis als

vorübergehende Hindernisse eine zusätzliche Reduktion der Fahrgeschwindigkeit

bewirken würden, so ist dies sachlich nachvollziehbar. Diesbezüglich ist daran

zu erinnern, dass für die Beurteilung der Verkehrssicherheit die konkreten

Verhältnisse ausschlaggebend sind und davon auszugehen ist, dass die

Verkehrsregeln

beachtet werden (vgl. BGr, 28. Dezember

2011, 1C_375/2011, 3.3.4; 30. September 2003, 1P.375/2003, E. 3.2).

Zu diesen Verkehrsregeln zählt die Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1

SVG, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich

den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug stören könnte,

ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, insbesondere vor

unübersichtlichen Stellen. Zur Beurteilung der konkreten Verkehrssicherheit ist

daher vorliegend nicht – wie der Beschwerdeführer vorbringt – auf die

allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, nach der die Verkehrsteilnehmer sich

häufig vorderhand an der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung orientierten,

sondern auf ein gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG regelkonformes, der

Situation angepasstes Fahrverhalten. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum

Schluss, dass sich die Festsetzung des Strassenprojekts im Bereich einer

sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung des

Planungsträgers bewege und die Verkehrssicherheit ausreichend gewährleistet

sei.

5.4

Zusammenfassend

erweist sich die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Vorinstanz nicht

als rechtsverletzend, zumal Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14

Abs. 1 StrG lediglich allgemeine Grundsätze aufstellen. Demnach ist auch

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Koordinationsbedarf gestützt

auf Art. 25 RPG annahm. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist

zurückzuweisen.

6.

Der Beschwerdeführer macht

weiter eine fehlende Prüfung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz vor

Einwirkungen durch Störfälle auf der Bahnlinie geltend. Aus Art. 10

Abs. 2 BV folge direkt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 2,

Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle zwingend im Vorfeld der

Baubewilligungserteilung vorzunehmen und auch alternative Standorte zu prüfen.

6.1

6.1.1

Gemäss Art. 10

Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit,

insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf

Bewegungsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen

Grundrechte – somit auch Art. 10 Abs. 2 BV – staatliche Schutzpflichten

gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (BGE 147 I 450

E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8;

126 II 300 E. 5a). Diese

Schutzpflicht kann dabei jedoch ebenso wenig wie das Umwelt- und Technikrecht

einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigungen und Risiken gewähren (BGE 147

I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 139 II 185 E. 11.3; 126 II 300

E. 5b).

Zu beachten ist insbesondere, dass ein solch absoluter

Schutz dazu führen müsste, dass zahlreiche Tätigkeiten Dritter verboten werden

müssten, was in Konflikt treten würde zu deren ebenfalls verfassungsrechtlich

geschützten Betätigungsmöglichkeiten. Auch bei Annahme einer grundrechtlichen

Schutzpflicht ist deshalb eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen

erforderlich. Dies ist in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung,

welche durch Festlegung der unzulässigen bzw. zulässigen Tätigkeiten die Grenze

zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzunehmenden Restrisiko

definiert (BGE 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5b; 137 I 305

E. 2.4; vgl. auch Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach,

Grundrechte, 4. A., Bern 2024, N. 191; Ulrich Häfelin/Walter

Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

11. A., Basel/Zürich 2024, N. 252; Giovanni Biaggini, BV –

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017,

Art. 35 N. 7).

6.1.2

Aus dem

Vorstehenden folgt, dass grundrechtliche Schutzpflichten aufgrund ihres

Konkretisierungsbedarfs durch den Gesetzgeber in der Regel nicht einklagbar

sind. Insbesondere kann aus Art. 10 Abs. 2 BV nicht direkt eine vom

Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte konkrete Vorgehensweise wie die

Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld

der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten gefordert

werden (vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 252). Die

ausnahmsweise justiziablen Schutzpflichten setzen unter anderem eine

unmittelbare und reale Gefährdung voraus (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach,

N. 502, 545), welche vorliegend zu verneinen ist. Wie in der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher betont wird, ist die Frage nach der

Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht in der Regel gleichbedeutend mit

der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts.

Erweist sich der angefochtene Entscheid als mit dem geltenden Gesetzesrecht

vereinbar, so verletzt er auch nicht das Grundrecht auf körperliche

Unversehrtheit, selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet

werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 5c; 146 II 17 E. 8.4). Dass

die Vorinstanz das geltende Gesetzesrecht nicht korrekt angewandt hätte, rügt

der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert. Eine entsprechende Rüge würde

auch fehlgehen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

6.2

6.2.1

Die Vorinstanz

erläuterte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob sich die vom

Beschwerdeführer verlangte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von

Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte auf Art. 10

des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über

den Umweltschutz (USG)

stützen könne. Wer

Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen

den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, muss gemäss Art. 10

Abs. 1 USG die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen

Massnahmen treffen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die

erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische

Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die

Alarmorganisation zu gewährleisten. Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 10

Abs. 1 USG als auch aus dem Störerprinzip folgt, dass Adressat dieser

Verpflichtung der Betreiber der Anlage ist, während Nachbarn der Anlage nicht

verpflichtet sind, Massnahmen zu treffen und dazu grundsätzlich auch nicht

behördlich verpflichtet werden können (vgl. BGr, 8. Oktober 2014,

1C_15/2014, E. 4.2; 8. Juni 2010, 1C_403/2009, E. 6.1; 1. Juni

2007, 1A.83/2006, E. 6.2; 8. August 2006, 1A.14/2005, E. 6, 7;

vgl. auch Hansjörg Seiler in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.],

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 10

N. 37, 41; Mark Govoni in: Alain Griffel u.

a.

[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.

a. 2016, Störfallvorsorge, N. 4.354). Dies gilt auch

dann, wenn Sicherheitsmassnahmen erforderlich werden, weil das

Nachbargrundstück überbaut oder intensiver als bisher genutzt wird und das

Risiko in der Umgebung deswegen zunehmen könnte (Alain Griffel/Heribert Rausch,

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich etc.

2011, Art. 10 N. 9 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht,

Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich 2021, N. 6). Die

Vorinstanz hat entsprechend zu Recht festgehalten, dass Art. 10

Abs. 1 USG keine gesetzliche Grundlage bietet, um die Beschwerdegegnerin 2

als Bauherrin zu verpflichten, vor Erteilung der Baubewilligung Massnahmen zum

Schutz vor Störfällen und alternative Standorte zu prüfen, wie dies der

Beschwerdeführer verlangt.

6.2.2

Sodann führte

die Vorinstanz aus, dass sich nichts anderes aus Art. 11a der

Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV) ergebe. Gemäss Art. 11a

Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt-

und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Unter

Verweis auf die Planungshilfe "Koordination Raumplanung und

Störfallvorsorge" des Bundes erläuterte die Vorinstanz, dass zu diesen

übrigen raumwirksamen Tätigkeiten auch die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22

RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde gehöre (Bundesamt für

Raumentwicklung ARE et al., Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Bern

2022 [Planungshilfe ARE], S. 32). Bei Baugesuchen zu möglicherweise

risikorelevanten Bauvorhaben in rechtskräftigen Bauzonen könne der Bauherr

aufgrund des in Art. 10 USG verankerten Störerprinzips jedoch nicht

verpflichtet werden, risikomindernde Schutzmassnahmen zu treffen bzw. zu

dulden. Die den Kantonen empfohlene Methode bestehe daher in der Beratung des

Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde (Planungshilfe ARE, S. 32 ff.).

Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass sich weder eine Pflicht zur Prüfung

alternativer Standorte noch die verbindliche Anordnung von Massnahmen bzw. eine

zwingend vor Erteilung der Baubewilligung vorzunehmende Prüfung entsprechender

Massnahmen auf diese Bestimmung abstützen liessen. Auch diese Ausführungen der

Vorinstanz sind schlüssig. Zunächst gilt es zu beachten, dass es sich bei der

StFV um eine Vollziehungsverordnung, nicht um eine gesetzesvertretende

Verordnung handelt (Alain Griffel/Heribert Rausch, Art. 10 N. 7).

Daraus folgt, dass sie darauf beschränkt ist, die Bestimmungen des Gesetzes

durch Detailvorschriften näher auszuführen und damit zur verbesserten

Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Vollziehungsverordnungen dürfen jedoch

die Rechte der Betroffenen nicht zusätzlich einschränken oder ihnen neue

Pflichten auferlegen (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.7.1; 139 II 460

E. 2.2; 136 I 29 E. 3.3). Die Planungshilfe ARE, die als

Verwaltungsverordnung berücksichtigt werden darf, sofern sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmung

zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält

(vgl. dazu BGE 150 II 40 E. 6.6.2; BGr, 11. November 2025,

1C_372/2024, E. 3.4.2; 21. Januar 2025, 2C_671/2023, E. 6.3.1),

führt daher unter Hinweis auf das in Art. 10 USG statuierte Störerprinzip

überzeugend aus, dass bei Baugesuchen in rechtskräftigen Bauzonen die

Bauherrschaft auf Nachbargrundstücken einer Anlage nicht verpflichtet werden

könne, risikomindernde Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im

Baubewilligungsverfahren könnten entsprechend lediglich freiwillige Massnahmen

zur Risikominderung empfohlen werden. Ob und inwieweit diese freiwilligen

Massnahmen umgesetzt würden, liege im Ermessen der Bauherrschaft (vgl.

Planungshilfe ARE, S. 32; vgl. auch Wagner Pfeifer, N. 42; Denis

Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von

Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 84 ff.,

S. 94).

6.2.3

Weiter erwog die

Vorinstanz, ob sich die verbindliche Prüfung von Massnahmen vor

Baubewilligungserteilung und die Prüfung alternativer Standorte auf § 239

Abs. 1 PBG stützen könne. Gemäss dieser Bestimmung müssen Bauten und

Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der

Baukunde entsprechen (Satz 1). Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch

durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (Satz 2).

Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch § 239

Abs. 1 PBG keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Pflichten der Bauherrschaft bilden könne. Die Vorinstanz führte

dazu aus, schon der Wortlaut von § 239 Abs. 1 PBG lege ein solches

Verständnis nahe, werde dabei doch auf eine Gefährdung durch den Bestand der

jeweils zur Beurteilung stehenden Baute oder Anlage als solcher abgestellt. Zu

beachten sei sodann, dass § 239 Abs. 1 PBG mit identischem Wortlaut

bereits vor Einführung von Art. 11a StFV existiert habe. Selbst wenn

kantonale Vorschriften, welche den bauwilligen Nachbarn von Risikoanlagen zu

Massnahmen verpflichten würden, trotz des bundesrechtlich normierten

Störerprinzips zulässig wären, sei jedenfalls gerade mit Blick auf das

entsprechende Spannungsverhältnis zu verlangen, dass die Begründung der

fraglichen Pflichten zulasten der Nachbarn von Risikoanlagen unmissverständlich

zum Ausdruck gebracht werde. Bezüglich § 239 Abs. 1 PBG sei dies

offenkundig nicht der Fall, wobei es sich verbiete, den Normzweck nachträglich

im Lichte des erst später eingeführten Art. 11a StFV zu erweitern. Auch

diese Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Insbesondere gilt es zu

berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Verpflichtungen für die Bauherrschaft eine Beschränkung ihrer von der

Eigentumsfreiheit geschützten Rechte mit sich bringen würden. Als solche müssen

sie sich jedoch auf eine rechtliche Grundlage stützen, die hinreichend klar und

bestimmt ist (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 BV; vgl.

auch Adler/Schmidlin, S. 94). Das Legalitätsprinzip verlangt mithin, dass

die grundrechtsbeschränkende Norm so präzise formuliert ist, dass die

Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines

bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit

voraussehen können (vgl. BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 148 I 233 E. 4.1;

147 I 478 E. 3.1.2). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, ist dieses Bestimmtheitserfordernis

des Rechtssatzes bei § 239 Abs. 1 PBG für die vom Beschwerdeführer

geforderte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von Störfällen und die

Prüfung alternativer Standorte nicht erfüllt.

6.2.4

Schliesslich

prüfte die Vorinstanz, ob Ziff. 6.1.3 des Richtplantextes des regionalen

Richtplans Unterland als Grundlage für die vom Beschwerdeführer verlangten

Massnahmen dienen könnte. Dieser halte im Rahmen der Gesamtstrategie des Teils "Öffentliche

Bauten und Anlagen" bezüglich der von den Gemeinden zu ergreifenden

Massnahmen unter anderem fest, die Gemeinden würden prüfen, ob bei eigenen

Bauvorhaben im Konsultationsbereich von Störfallanlagen Massnahmen zur

Störfallvorsorge getroffen werden müssten. Eine entsprechende Prüfungspflicht

der Bauherrin, die sich von vornherein auf die Massnahmenprüfung und nicht auf

eine Prüfung alternativer Standorte beziehe, sei sowohl in der kantonalen

Gesamtverfügung als auch in der Baubewilligung statuiert worden. Eine darüber

hinausgehende Pflicht, die fragliche Prüfung im Vorfeld der

Bewilligungserteilung durchzuführen, sodass eine nebenbestimmungsweise

Anordnung ausgeschlossen wäre, lasse sich der genannten richtplanerischen

Vorgabe nicht entnehmen. Auch erschiene solches sachlich keineswegs zwingend,

zumal nicht ersichtlich sei, dass Massnahmen im Sinne der in der kantonalen

Gesamtverfügung genannten sich im Rahmen des streitbetroffenen Bauvorhabens von

vornherein nicht umsetzen liessen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich im

Übrigen auch nicht aus der kantonalen Planungshilfe "Raumplanung und

Störfallvorsorge". Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt

werden. Dem planerischen Stufenbau entsprechend dienen Richtpläne der

Grobplanung und legen allgemeine Ziele und Grundsätze für die Koordination der

Raumplanung mit der Störfallvorsorge fest. Konkretere inhaltliche Massnahmen

wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht können in der Regel auf dieser Stufe

nicht festgelegt werden (vgl. dazu auch Planungshilfe ARE, S. 30). Die im regionalen

Richtplan Unterland allgemein statuierte Vorgabe wurde sodann

unbestrittenermassen in der kantonalen Gesamtverfügung und in der

Baubewilligung aufgenommen. Zudem knüpft der regionale Richtplan Unterland die

Prüfung von Massnahmen sachgerecht an die "Bauvorhaben im Konsultationsbereich"

an und setzt damit voraus, dass solche Vorhaben im Konsultationsbereich, d.

h. im angrenzenden Bereich zur Risikoanlage (vgl. Art. 11a

Abs. 2 StFV) – und nicht an einem alternativen Standort –, umgesetzt

werden. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, sind die Anforderungen des regionalen

Richtplans Unterland somit vorliegend berücksichtigt worden. Weitergehende

Verpflichtungen – wie eine vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor

Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte – lassen sich daraus nicht

ableiten.

6.3

Aus dem

Vorstehenden folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine gesetzliche Grundlage

für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung zu einer im Vorfeld

der Baubewilligungserteilung vorzunehmenden Prüfung von Massnahmen zum Schutz

vor Einwirkungen durch Störfälle und eine Prüfung alternativer Standorte

erkannt hat. Darin liegt keine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV. Die

entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

7.

Der

Beschwerdeführer rügt weiter eine grundsätzlich ungenügende Einordnung und

Gestaltung des Bauprojekts. Die gute Gestaltungswirkung im Sinne von § 238

Abs. 2 PBG werde insbesondere aufgrund der Geschossigkeit und der Dachform

des Modulbaus klar verfehlt.

7.1

Befinden sich wie

vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte des Natur- und

Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG auf diese besondere

Rücksicht zu nehmen. Die Bauten sind mithin so zu gestalten, dass nicht nur

eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die

Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich wie bei § 238

Abs. 1 PBG nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der

Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu den bereits vorhandenen Objekten

des Natur- und Heimatschutzes (Markus Lanter/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, S. 1041). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine

befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem

Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer

Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte

vorzunehmen (VGr, 27. August 2024, VB.2023.00062, E. 7.1.1 mit

Hinweis auf BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2).

7.2

Bei der Anwendung

von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen

Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu

konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 8. Januar 2026,

VB.2024.00408, E. 5.3.1; 28. November 2019, VB.2019.00258,

E. 9.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das

Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben,

wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die

Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum

überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid

sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Eine kommunale

Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann,

wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden

Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht nicht beachtet oder

die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt

(BGE 145 I 52, E. 3.6; VGr, 28. August 2025, VB.2024.00663,

E. 3.3).

Das Verwaltungsgericht muss sich

bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine

Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der

Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der

Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat

(zum Ganzen VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00498, E. 8.1).

7.3

In Anwendung von

§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann

bezüglich der Einordnungsfrage zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Diese kam zum Schluss, dass den geplanten

baulichen Massnahmen eine genügende Rücksichtnahme bzw. eine gute Einordnung im

Sinne von § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Es ist der

Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich der geplante Neubau durch

seine Lage im südwestlichen Teil des Baugrundstücks vom Trakt West des

Primarschulhauses Lindenhof als dem am nächsten gelegenen Inventarobjekt

deutlich absetzt und diesen bereits durch seine Stellung nicht konkurrenziert.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer insbesondere vorgebrachte Höhe des

Neubaus gilt es darauf hinzuweisen, dass – wie anlässlich des Augenscheins

dokumentiert – bereits dreigeschossige Gebäude in der baulichen Umgebung

bestehen und eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschränkung des

relevanten Perimeters für die Beurteilung der Geschossigkeit der Gebäude sowohl

einer verlangten Gesamtwürdigung der konkreten Umstände als auch dem Gebot der

besonderen Rücksichtnahme gegenüber dem Inventarobjekt selbst entgegenstehen

würde (vgl. vorstehend E. 7.1). Im Übrigen ist die von § 238

Abs. 2 PBG verlangte Rücksichtnahme nicht nur eine Frage des Volumens

(vgl. Lanter/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1042).

Zur konkreten Gestaltung des

geplanten Gebäudes führte die Vorinstanz weiter aus, dass sich die vorgesehene

Fassadengestaltung mit der durch die Positionierung der Fenster erreichten

Gliederung als zurückhaltend und ausgewogen erweise, sodass auch insoweit die

Anerkennung einer guten Einordnung und Gestaltung der kommunalen Baubehörde

nicht zu beanstanden sei. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer monierte

Flachdach wies die Vorinstanz gestützt auf einschlägige Literatur zum einen

darauf hin, dass eine baustilistische Angleichung an das Inventarobjekt auch im

Kontext von § 238 Abs. 2 PBG nicht verlangt sei. Zudem sei nicht

ersichtlich, inwiefern das geplante Flachdach zu einer Beeinträchtigung des

Inventarobjekts führen solle, wirke es sich doch im Gegenteil dahingehend aus,

dass sich der Neubau aufgrund seiner schlichten Gestaltung gegenüber dem

Bestand innerhalb der Schulanlage stärker zurücknehme und unterordne. Zum

anderen sei das bestehende bauliche Umfeld heterogen und seien insbesondere auf

mehreren Seiten des Inventarobjektes bereits heute Flachdachgebäude vorhanden,

wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. Die Akten

bestätigen diese Feststellungen der Vorinstanz. Zudem scheint auch der

Beschwerdeführer von der schlichten Gestaltung des Neubaus und der sich daraus

ergebenden Unterordnung auszugehen, wenn er ausführt, dass der Modulbau nicht "durch

eine architektonisch besonders hervorzuhebende Struktur oder Materialwahl"

besteche. Die vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang geltend gemachte

Beschränkung des relevanten Perimeters würde im Übrigen einer verlangten

Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte und der besonderen Rücksichtnahme

auf das Schutzobjekt widersprechen (vgl. vorstehend E. 7.1).

In Bezug auf die

Berücksichtigung des ISOS wies das Baurekursgericht unter Hinweis auf die

Rechtsprechung weiter darauf hin, dass eine Pflicht zur Berücksichtigung des

ISOS jedenfalls als gewahrt gelte, wenn aufgrund bestehender Inventarisierungen

ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG

erfolge. Im Übrigen erwähne die Umschreibung des Gebiets Nr. 3 im ISOS

ausdrücklich den mit dem geplanten Neubau fortgeführten und gestärkten

Charakter als "Schulareal", wobei die derzeit auf dem Baugrundstück

zur Hauptsache bestehende Parkfläche nicht zur im ISOS erwähnten "stark

durchgrünten Bebauung" beitrage, wie anlässlich des Augenscheins

festgestellt werden konnte.

Auch diese zur Berücksichtigung

des ISOS gemachten Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und

sind nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt

werden, wenn er vorbringt, dass das geplante Bauprojekt in Kombination mit dem

geplanten Wendeplatz zu einer erheblichen Veränderung des Ortsbildes führen

würde, da diese Flächen keine Eigenschaften aufweisen, die sich für die

formulierten Erhaltungsziele als wesentlich erweisen.

7.4

Eine gute

Einordnung der Baute im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG kann damit in

Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bejaht werden. Eine

Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

7.5

Der

Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass auch den

Unterständen, die sehr nahe beieinander stünden und daher als ein in sich

zusammenhängender Baukörper erscheinen würden, weder in Bezug auf die

Architektur noch die Funktionalität eine gute Einordnung attestiert werden

könne. Dies verkenne die Vorinstanz in E. 13.2 des angefochtenen

Entscheids, wo sie sich mit der Wirkung der Unterstände nicht oder nur

ungenügend auseinandersetze.

7.5.1

Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten

Streitgegenstandes gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde

oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt wird

(vgl. VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November

2019, VB.2019.00258, E. 4.4; 31. Mai 2016, VB.2016.00029,

E. 3.2.1). Sämtliche Rekursrügen sind schon in der Rekursschrift

vorzubringen. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der

Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG;

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist

nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der

Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 17. September

2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258,

E. 4.2; 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2).

7.5.2

Im Rekurs vom

11. Dezember 2023 brachte der Beschwerdeführer unter der Thematik "D.

Ungenügende Einordnung des dreigeschossigen Modulbaus" einzig Rügen zur

mangelnden Einordnung des Modulbaus selbst vor, nicht jedoch der Unterstände.

Die Unterstände waren im Rekurs lediglich Gegenstand der unter dem Titel "e.

Abstandsunterschreitung / unzulässige Überstellung Baulinienbereich"

vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz hat sich daher vorliegend bei der

Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG zu

Recht auf die Einordnung des Modulbaus beschränkt und sich nicht mit den

Unterständen befasst, da diesbezüglich im Rekursverfahren keine Rügen erhoben

wurden. Die Vorinstanz hat vielmehr die vom Beschwerdeführer im Rekurs

vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Unterstände in E. 13.2. beurteilt und

sich dabei mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in Bezug

auf die Wahrung der erforderlichen Grenz- und Gebäudeabstände eingehend

auseinandergesetzt. Darin ist keine Rechtsverletzung zu erkennen.

8.

Schliesslich

rügt der Beschwerdeführer, dass mehr Parkplätze geplant seien als gemäss

Parkordnung für den streitbetroffenen Erweiterungsbau maximal zulässig seien.

Zudem macht er fehlende Sicherungsmassnahmen für die Parkplätze geltend.

8.1

8.1.1

Gemäss § 243

Abs. 1 lit.  a PBG sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen

Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden

legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den örtlichen

Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung

und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher

erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG).

8.1.2

Die Berechnung

von Fahrzeugabstellplätzen richtet sich nach der von der Stadt Bülach am

6. April 2009 festgesetzten Parkplatzverordnung. Dabei handelt es sich um

kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie

der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Bei der Auslegung kommunalen Rechts

kommt der örtlichen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw.

Ermessensspielraum zu, weshalb sich das grundsätzlich auch zur

Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der Überprüfung solcher

Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu

respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der

kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn

sich die erstinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar

erweist. Dies gilt im vorliegenden Verfahren ebenso für das Verwaltungsgericht

(VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.1.1).

8.2

In der

Baubewilligung vom 25. Oktober 2023 wird die Berechnung der

Fahrzeugabstellplätze eingehend dargelegt (vgl. Baubewilligung E. IV.G.g). Die

kommunale Bewilligungsbehörde führte aus, dass das Baugrundstück sich gemäss

aktueller Parkplatzverordnung der Stadt Bülach in der Güteklasse 3 befinde

und sich der massgebliche Bedarf an Parkplätzen entsprechend der Güteklasse in

Prozenten (%) des Normbedarfs berechne. Da für die geplante Nutzungsart kein

Normbedarfswert der kommunalen Parkplatzverordnung vorliege, werde auf SN 640

281 (Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen) abgestellt, gemäss

der jeweils pro Hort, Kindergarten und Klassenzimmer für die Beschäftigten ein

Parkplatz zu erstellen und für Besucher jeweils mit einem Wert von 0,2 zu

rechnen sei. Für die Schulanlage Lindenhof insgesamt ergebe sich gemäss dieser

Berechnung ein Minimum von 35 Parkplätzen und ein Maximum von 51 Parkplätzen.

Mit den über die gesamte Schulanlage Lindenhof projektierten insgesamt 37 Parkplätzen

bewege sich die Anzahl Abstellplätze innerhalb der zulässigen Bandbreite des

massgeblichen Bedarfs.

8.3

Die Vorinstanz

führte dazu insbesondere aus, dass die Berechnung der Anzahl

Fahrzeugabstellplätze über die gesamte Schulanlage Lindenhof unter Einrechnung

der bereits bestehenden Parkplätze ohne Weiteres sachgerecht und nicht zu

beanstanden sei, wobei die blossen Vermutungen hinsichtlich eines

unzureichenden Einbezugs aller massgeblichen Nutzungen nicht geeignet seien,

die ausgewiesenen Zahlen in Frage zu stellen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer

geltend gemachte fehlende Sicherung hielt die Vorinstanz weiter fest, dass eine

dingliche Sicherung nicht erforderlich sei, wenn das betreffende Grundstück im

Eigentum der Gemeinde stehe und damit von einer Widmung zum Gemeingebrauch

ausgegangen werden könne, was vorliegend der Fall sei.

8.4

Die Beurteilung

der Vorinstanz der von der kommunalen Bewilligungsbehörde eingehend und unter

Würding der massgebenden Umstände dargelegten Berechnung der

Fahrzeugabstellplätze ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es wie

vorliegend bei einem Erweiterungsbau einer Schulanlage sachgerecht, die gesamte

Schulanlage für die Berechnung der Abstellplätze miteinzubeziehen. Diese

Vorgehensweise entspricht zudem der in der Rechtsprechung betonten

Gesamtbetrachtung bei der Beurteilung der Anzahl der Fahrzeugabstellplätze

(vgl. VGr, 24. März 2022, VB.2021.00329, E. 4.2; 19. September 2013,

VB.2013.00118, E. 5.1). Sicherungsmassnahmen sind zudem nur für

Abstellplätze auf fremden Grundstücken zu treffen (vgl. Lanter/Kunz, Planungs-

und Baurecht, S. 1104), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies,

dass vorliegend auf solche verzichtet werden könne. Dies entspricht im Übrigen

auch den Vorgaben in der einschlägigen Parkplatzverordnung (Ziff. 2.4 Parkplatzverordnung

Bülach). Die Rüge des Beschwerdeführers vermag entsprechend nicht

durchzudringen.

9.

Damit erweist

sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

10.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG)

und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 3 ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal Gemeinwesen eine solche gestützt

auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur

in Ausnahmefällen zusteht (vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188,

E. 8.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin 2 vorliegend als

Bauherrin wie eine Privatperson betroffen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 17 N. 55) und die zu beurteilenden Rechtsfragen den Beizug

eines Rechtsbeistandes erforderlich machten, hat der unterliegende

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu

bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen erweisen.

11.

Soweit der vorliegende

Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der Baubewilligung

verbundenen Nebenbestimmungen einen Zwischenentscheid darstellt, kann

dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden

(vgl. dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr,

12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).

Erwägungen (42 Absätze)

E. 3.2.2 Vorliegend liegt ein "Road Safety Audit" vom 20. Februar 2023 bei den Akten, der sich mit der Verkehrssicherheit des Projekts "Schulhausstrasse" befasst. Bei der Überarbeitung des Strassenbauprojekts wurden die in diesem Road Safety Audit gemachten Empfehlungen berücksichtigt und das Resultat wiederum einer Prüfung bezüglich Verkehrssicherheit unterzogen. Aus dem Monitoring zum Auditbericht vom 4. August 2023 wird ersichtlich, dass die Vorschläge im Projekt berücksichtigt bzw. umgesetzt wurden. Diese Berichte zur Beurteilung der Verkehrssicherheit erscheinen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, dass oder in welchem Punkt diese Berichte fehlerhaft seien. Die Vorinstanz führte zudem am 17. April 2024 einen Augenschein durch und hat die tatsächliche Situation mit einem ausführlichen und mit zahlreichen Fotografien versehenen Protokoll dokumentiert. Da sich der massgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Verkehrssicherheit somit aus den Verfahrensakten ergibt und die Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00280, E. 5.3; 16. September 2021, VB.2021.00335, E. 4.3), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz weitergehende Untersuchungen und insbesondere ein Verkehrsgutachten hätte einholen müssen, als unbegründet.

E. 4 Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 26 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) geltend. Beim vorliegenden Strassenbauprojektverfahren handle es sich um ein Sondernutzungsplanverfahren, das einer kantonalen Genehmigung im Sinne von Art. 26 RPG bedürfe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass vorliegend eine Ausnahme vom Erfordernis der kantonalen Genehmigung möglich sei. Selbst wenn eine Ausnahmemöglichkeit bejaht werden sollte, so könne vorliegend nicht mehr von einer blossen Konkretisierung der Nutzung ausgegangen werden, sondern es liege eine wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation vor.

E. 4.1 Gemäss Art. 26

Abs. 1 RPG genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre

Anpassungen. Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat

genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Mit der

Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26

Abs. 3 RPG). Durch die Genehmigungspflicht soll gewährleistet werden, dass

die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne mit der übergeordneten Richtplanung

übereinstimmen und die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts berücksichtigt

werden (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März 2011,

1C_518/2010, E. 2.1.3; vgl. Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger/Pierre

Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:

Nutzungsplanung, Zürich 2016 [Praxiskommentar RPG], Art. 26 N. 8).

Der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG unterstehen

grundsätzlich auch die Sondernutzungspläne (vgl. BGr, 25. November 2015,

1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März

2011, 1C_518/2010, E. 2.1.2; vgl. auch Ruch, Praxiskommentar RPG, Art. 26

N. 7; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 26

N. 4).

Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen Sondernutzungspläne dann keiner

kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern

lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten

Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die übergeordnete

Planung muss allerdings zwingend sein und der nicht genehmigungspflichtige

Sondernutzungsplan darf ihr nicht widersprechen (vgl. BGE 146 II 80

E. 4.3; BGr, 25. November 2015, 1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai

2015, 1C_78/2015, E. 4.2; 27. November 2012, 1C_87/2012, E. 3.2 f.;

22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.3 ff.). Das Bundesgericht führt

diesbezüglich aus, dass ein solches differenziertes Vorgehen dem vom

Bundesrecht verfolgten Gedanken des planerischen Stufenbaus hinreichend

Rechnung trage und die Überprüfung auf übergeordnetes Recht grundsätzlich in

genügendem Mass gewährleiste (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.2;

22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.4).

E. 4.2 Das kantonale Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrG) unterscheidet zwischen Staatsstrassen und Gemeindestrassen. Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen (§ 5 Abs. 1 StrG). Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen (§ 5 Abs. 2 StrG). Die Gemeindestrassen werden von den Gemeinden erstellt und ausgebaut (§ 6 Abs. 1 StrG). Die Gemeinden sind namentlich grundsätzlich zuständig für die Beschlussfassung über den Bau von Gemeindestrassen und die Projektbearbeitung (§ 10 und § 12 Abs. 2 StrG). Projekte für Gemeindestrassen werden gemäss § 15 Abs. 2 StrG vom Gemeindevorstand festgesetzt. Falls die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist, bedarf die Festsetzung der Genehmigung des Bezirksrats. Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion (§ 15 Abs. 3 StrG). Eine weitere Genehmigung von Gemeindestrassen durch kantonale Stellen ist nach bisherigem Recht nicht vorgesehen (zur laufenden Revision von § 15 StrG vgl. den Regierungsratsbeschluss Nr. 220/2026 vom 4. März 2026). Die Festsetzung eines Strassenprojekts umfasst zugleich die Erteilung der Baubewilligung (§ 309 Abs. 2 PBG; vgl. dazu VGr, 2. März 2023, VB.2022.00424, E. 2.2; 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 4.3 Strassenprojektpläne

nach §§ 12 ff. StrG werden in Rechtsprechung und überwiegender Lehre

als Sondernutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG qualifiziert

(für die Rechtsprechung vgl. BGE 117 Ib 35 E. 2; BGr, 3. November

2022, 1C_477/2021, 1C_ 479/2021, E. 4.3.2; 21. Februar 2018, 1C_38/2017

E. 3.2; 20. August 2002, 1A.27/2002, E. 5.2 f.; VGr, 2. März

2023, VB.2022.00424, E. 2.5.1; 28. April 2022, VB.2021.00837,

E. 3.1; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2; 16. November

2001, VB.2001.00178, E. 2b f.; für die Lehre vgl. Michael Steiner/Peter

Bösch in: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.],

Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs-

und Baurecht], S. 280; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a

nutshell, 5. A., Zürich/St.

Gallen 2025, S. 148 f.;

Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern

2022, S. 270; Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-,

Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,

Rz. 325; Peter

Hettich/Lukas Mathis in: Alain Griffel u.

a.

[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Raumplanerische

Instrumente zur Steuerung der Bautätigkeit, N. 1.85; siehe auch Peter

Karlen, Rechtsgutachten zur kantonalen Genehmigung von Projekten für

Gemeindestrassen, 22. November 2022, Rz. 26, verfügbar unter

https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Rechtsgutachten_zur_Genehmigung_von_Projekten_f%C3%BCr_Gemeindestrassen_vom%2022.11.2022.pdf;

Arnold Marti/Heinz Aemisegger, Gutachten zur Genehmigungspflicht von kommunalen

Strassenbauprojekten nach dem Recht des Kantons Zürich, 25. Mai 2022, S. 11,

verfügbar unter

https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/web/de/planen-bauen/projekte-und-ausschreibungen/dokumente/tiefbau/planauflagen/gutachten-revision-strassengesetz.pdf).

Für eine unterschiedliche Qualifikation der Strassenprojektpläne bei Staatsstrassen

einerseits und bei Gemeindestrassen andererseits ergeben sich aus der

gesetzlichen Regelung in §§ 12 ff. StrG keine Anhaltspunkte. Vielmehr

ist die gesetzgeberische Konzeption der Strassenprojektpläne nach §§ 12 ff.

StrG auf alle Strassenbauvorhaben zugeschnitten. Es handelt sich daher auch bei

einem kommunalen Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan, der grundsätzlich

dem Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG unterliegt, falls

die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht gegeben sind (siehe auch Peter Karlen,

Ergänzung zum Rechtsgutachten vom 22. November 2022 zur kantonalen

Genehmigung von Projekten für Gemeindestrassen, 10. Februar 2025, Rz. 6 ff.,

verfügbar unter

https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Erg%C3%A4nzung_zum_Rechtsgutachten_vom%2022.11.2022.pdf;

für eine extensive Auslegung der Ausnahmeregelung mit Hinweis auf vorangehende

Planungen vgl. Marti/Aemisegger, S. 23 f.).

E. 4.4 Die Vorinstanz erachtete es in ihrem angefochtenen Entscheid mit Blick auf die Rechtsprechung als naheliegend(er), beim vorliegenden Strassenprojekt von einem Sondernutzungsplan auszugehen, der grundsätzlich dem in Art. 26 Abs. 1 RPG statuierten Genehmigungserfordernis unterliege. Sie bejahte jedoch vorliegend die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von Art. 26 Abs. 1 RPG angezeigt sei. Unabhängig davon, ob die Grundordnung durch die bestehende Zonierung (Zuweisung zur OeB II) oder aber durch ein allfälliges früheres Strassenprojekt oder einen Quartierplan gebildet werde, handle es sich bei der Schaffung eines Wendeplatzes und eines vertikalen Versatzes mit gleichzeitiger Verengung der Fahrbahn lediglich um eine Konkretisierung der zulässigen Nutzung, mit der im Übrigen von der bereits bestehenden Ausgestaltung nur marginal abgewichen werde. Inwiefern mit dem strittigen Strassenprojekt eine Regelung von Fragen der Grundordnung einhergehen sollte, sei nicht ersichtlich.

E. 4.5 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1) durfte die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der in Art. 26 Abs. 1 RPG vorgesehenen Genehmigungspflicht ausgehen. Das zu beurteilende Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, regelt keine Frage der Grundordnung, sondern konkretisiert lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass bereits eine nutzungsplanerische Grundordnung – in Form des Zonenplans oder eines früheren Strassenprojekts oder eines Quartierplans – für die Schulhausstrasse besteht. Von dieser bereits bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung wird im vorliegenden Strassenprojekt nicht abgewichen, sondern es werden nur in untergeordneten Punkten Änderungen vorgenommen. Das vorliegende Strassenprojekt, das einen vertikalen Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und einen Wendeplatz zum Gegenstand hat, erscheint nur als Verfeinerung der bereits bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Neufestsetzung einer Strasse, sondern um untergeordnete bauliche Anpassungen gegenüber der bestehenden Grundordnung. Es liegt daher eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG vor.

E. 4.6 Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere

liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesetzgeber im Sinne eines

qualifizierten Schweigens Ausnahmen von Art. 26 RPG bewusst ausschliessen

wollte. Um ein solches qualifiziertes Schweigen zu bejahen, müsste der

Gesetzgeber die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im

negativen Sinn – mitentschieden haben (BGE 147 V 2 E. 4.4.1; 141 IV 298

E. 1.3.1; 141 III 281 E. 3.2). Für ein qualifiziertes Schweigen wäre

mithin vorausgesetzt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, dass eine

bestimmte im Vorfeld der Gesetzgebung diskutierte Regelung bewusst nicht

getroffen werden sollte (Ernst A. Kramer/Ruth Arnet, Juristische

Methodenlehre, 7.A., Bern 2024, S. 238 f.). Den Materialien zum RPG

kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Frage von Ausnahmen zur kantonalen

Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen diskutiert worden wäre und sich der

Gesetzgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst gegen eine solche

Ausnahmeregelung entschlossen hätte. Vielmehr erachtete der Bundesrat in seinem

Entwurf eine Bestimmung zur kantonalen Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen

mit Blick auf die Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) und die

Behördenverbindlichkeit der Richtpläne (Art. 9 Abs. 1 RPG) noch als

nicht erforderlich. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass die Kantone

bereits heute eine Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Instanz

vorsehen würden, wobei die Anforderungen verschieden seien. Weil die

bundesrätlich genehmigten Richtpläne für die Behörden verbindlich seien, ergebe

sich, dass die kantonalen Instanzen die Übereinstimmung der Nutzungspläne mit

den Richtplänen prüfen müssten (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die

Raumplanung [RPG] vom 27. Februar 1978, BBl 1978 1006, 1029). Die

Genehmigungspflicht wurde vor diesem Hintergrund in der vorberatenden

Nationalratskommission lediglich als Präzisierung der bestehenden

Verpflichtungen in den Entwurf des RPG aufgenommen und vom Nationalrat

angenommen (AB N 1979 338). Die vorberatende Ständeratskommission und der

Ständerat ergänzten zunächst den nationalrätlichen Entwurf dahingehend, dass

die kantonale Behörde die Nutzungspläne "mindestens" auf ihre

Übereinstimmung mit den Richtplänen überprüft, um klarzustellen, dass das

Bundesrecht keine Zweckmässigkeitsprüfung durch die Kantone vorschreibe, die

Kantone eine solche jedoch vorsehen könnten (AB S 1979 190). Im

Differenzbereinigungsverfahren hielt der Nationalrat klar fest, dass diese

Bestimmung nur eines vorschreibe: die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit den Richtplänen. Etwas anderes sei von Bundesrechts wegen

nicht vorzuschreiben, sodass das Wort "mindestens" überflüssig sei (AB

1979 N 671). Schliesslich stimmte der Ständerat der nationalrätlichen Fassung

zu (AB S 1979 273). Aus den Materialien kann entsprechend auf kein

qualifiziertes Schweigen in Bezug auf die Frage einer Ausnahmeregelung

geschlossen werden, da eine solche gar nicht Gegenstand des

Gesetzgebungsverfahrens war. Aus den Materialien wird einzig deutlich, dass der

Gesetzgeber mit der Bestimmung nur die Verpflichtung einer kantonalen

Überprüfung von Nutzungsplänen mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen

Richtplänen verdeutlichen wollte (vgl. auch BGr, 3. November 2022,

1C_477/2021, 1C_479/2021, E. 4.3.2; 27. November 2012, 1C_87/2012,

E. 3.1). Weitergehende Verpflichtungen sollten damit nicht begründet

werden. Es sollte insbesondere dem kantonalen Recht vorbehalten bleiben, über

die Mindestanforderungen von Art. 26 RPG hinaus weitere

Genehmigungsvoraussetzungen, namentlich in Bezug auf die Zweckmässigkeit oder

Angemessenheit, vorzusehen (vgl. auch BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021,

1C_479/2021, E. 4.3.2). Diesem restriktiven Verständnis von Art. 26

RPG entspricht die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, dass

Sondernutzungspläne dann keiner kantonalen Genehmigung bedürfen, wenn sie keine

Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im

Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung

konkretisieren. Die Ausnahme stellt sicher, dass die mit der Bestimmung

bezweckte Überprüfung der Nutzungspläne mit übergeordnetem Recht in genügendem

Mass gewährleistet wird, ohne den Kantonen übermässige weitergehende

Verpflichtungen aufzuerlegen.

E. 4.7 Ebenso kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er das vorliegende Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, als wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation beurteilt. Die Schulhausstrasse ist bereits in der jetzigen Situation nicht durchgehend befahrbar, was sich aus den Akten ergibt und im Übrigen durch die Fotografien zur tatsächlichen Situation anlässlich des Augenscheins bestätigt wird (vgl. auch Verfügung der Direktion der Polizei des Kantons Zürich Nr. A 20'978 vom September 1993; Verfügung der Direktion der Polizei des Kantons Zürich Nr. B 16'199 vom September 1993). In dieser Hinsicht kann nicht von einer wesentlichen Neuordnung der Strassensituation gesprochen werden, sondern lediglich von einer untergeordneten baulichen Anpassung. Aufgrund der vorbestehenden Nutzung der Schulhausstrasse als Zugang zum bestehenden Schulhausareal und als Verkehrserschliessung der anstossenden Grundstücke lässt sich durch die untergeordneten baulichen Massnahmen auch nicht auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte völlig neue Verkehrssituation und eine neue Verkehrsdynamik schliessen. Vielmehr wird der Verkehr durch den geplanten Wendeplatz lediglich klarer kanalisiert und mit dem vertikalen Versatz und der korrespondierenden Verengung der Strasse eine Querungshilfe geschaffen.

E. 4.8 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durchzudringen vermag und die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG ausging.

E. 5 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Verkehrssicherheitsnormen, insbesondere von Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG. Der Verkehrssicherheit werde mit den geplanten Massnahmen nicht Genüge getan. Im Bereich einer Primarschule wären signalisationsrechtliche und bauliche Massnahmen erforderlich, um die Sicherheit zu gewährleisten. Diese wären zudem mit dem Strassenbauprojekt zu koordinieren gewesen, weshalb auch eine Verletzung von Art. 25a RPG vorliege.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 6a Abs. 1 SVG tragen Bund, Kantone und Gemeinden bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung. Bei Art. 6a Abs. 1 SVG handelt es sich um einen planungsrechtlichen Grundsatz, der den zuständigen Behörden bereits nach seinem Wortlaut bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung der Verkehrssicherheit einen grossen Spielraum einräumt (vgl. auch BGr, 24. September 2020, 1C_150/2020, E. 4.4; vgl. Christoph J. Rohner in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 6a N. 7). Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmung ist insbesondere organisatorischer Natur und ist darin zu sehen, dass der Bund legitimiert wird, Empfehlungen und Richtlinien zu erarbeiten (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 6a N. 1).

E. 5.1.2 § 14 Abs. 1 StrG bestimmt, dass die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren sind. Wie bereits die Marginalie von § 14 StrG verdeutlicht, handelt es sich dabei um Projektierungsgrundsätze, die den zuständigen Projektträgern bei der konkreten Umsetzung einen grossen Ermessensspielraum lassen. Ein Strassenprojekt im Sinne von §§ 12 ff. StrG hat als Sondernutzungsplan auch die Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten, wozu mitunter das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG zählt (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1;

29. August 2019, VB.2019.00175, E. 4.1;

10. Januar 2019, VB.2017.00658, E. 4.1).

E. 5.1.3 Für die Erstellung und den Ausbau einer Gemeindestrasse ist gemäss § 6 Abs. 1 StrG die Gemeinde zuständig. Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei Autonomie zu (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 5.1). In der kommunalen Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84, 88). Ohnehin ist die Kognition des Verwaltungsgerichts bereits gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

E. 5.2 Die Vorinstanz

führte im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf den Augenschein aus, die

Sicherheit sei auch unter Berücksichtigung der neu geschaffenen Situation mit

einer auf beiden Seiten der Schulhausstrasse angeordneten Schulanlage

gewährleistet, soweit die im Strassenprojekt vorgesehenen Massnahmen

(vertikaler Versatz und Wendeplatz) realisiert würden. Diese Einschätzung

stützte die Vorinstanz auf die folgenden anlässlich des Augenscheins

feststellbaren resp. verifizierbaren Aspekte: Die Schulhausstrasse sei nicht

durchgehend befahrbar, sondern auf Höhe der Parzelle Kat.-Nr. 657 für den

motorisierten Verkehr unterbrochen, wobei sie aufgrund der Neugestaltung des

Baugrundstücks zu einer Stichstrasse werde. Entsprechend sei das

Verkehrsaufkommen gering und werde auf dem lediglich ca. 130 m langen,

geraden Strassenstück zwischen der Einmündung ins Adamengässchen und der

genannten Unterbrechung die aktuell geltende Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen. Dies umso weniger, als es

sich bei den die Schulhausstrasse benützenden Automobilisten hauptsächlich um

mit der Situation vertraute Personen wie Anwohner, Lehrpersonen und Eltern

handeln werde. Im Übrigen seien die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs

der Schulhausstrasse übersichtlich. Die vom Beschwerdeführer erwähnten

Elterntaxis würden zwar eine gewisse Unübersichtlichkeit bewirken, jedoch

würden diese als vorübergehende Hindernisse auch eine zusätzliche Reduktion der

Fahrgeschwindigkeit herbeiführen. In Bezug auf die Überquerung der

Schulhausstrasse wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Versatz und die

korrespondierende Verengung auf Höhe des Haupteingangs des neu geplanten

Gebäudes befänden, sodass eine Querung primär an dieser zusätzlich durch

Gatterschranken gesicherten Stelle erfolgen werde, zumal die auf der

gegenüberliegenden Strassenseite bestehende Hecke lediglich auf Höhe des

Versatzes gerodet werde. Zusammengefasst bestehe bei diesen Verhältnissen auch

mit Blick auf die Verkehrssicherheit eine rechtskonforme Situation. Da vor

diesem Hintergrund keine weiteren Massnahmen notwendig seien, entfalle auch

eine allfällige Koordination derselben mit dem Strassenprojekt.

E. 5.3 Wie sich aus den

Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, den Akten und

insbesondere der anlässlich des Augenscheins erstellten Dokumentation ergibt,

hat die Vorinstanz vorliegend die Frage der Verkehrssicherheit unter

Berücksichtigung der in Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1

StrG verankerten allgemeinen Grundsätze eingehend geprüft. In Bezug auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers, dass weitere Massnahmen notwendig seien, um

den Fussgängerverkehr zwischen der Bauparzelle und dem übrigen Schulhausareal

zu kanalisieren, gilt es zunächst mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass

der Verbindungsweg zwischen dem neu geplanten Schulhausgebäude und dem

bestehenden Schulhausareal so projektiert wurde, dass er auf der Höhe des

Haupteingangs des Neubaus über den vertikalen Versatz mit der

korrespondierenden horizontalen Verengung auf das gegenüberliegende bestehende

Schulhausareal führt. Das bestehende Schulhausareal weist zudem zur

Schulhausstrasse hin eine Heckenbepflanzung auf, die nur auf der Höhe des

Versatzes gerodet wird. Die bestehende Hecke bildet daher bereits eine – vom Beschwerdeführer

verlangte – weitere Sperre, um das Passieren der Schulhausstrasse an einer

anderen Stelle als über den Versatz zu unterbinden. Zudem sind auf beiden

Seiten des Versatzes als zusätzliche Sicherung Gatterschranken geplant, die ein

vom Beschwerdeführer geltend gemachtes willkürliches Betreten der

Schulhausstrasse verhindern. In Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit hat die

Vorinstanz zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht pauschale

Annahmen getroffen, sondern ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der

konkreten Verhältnisse begründet. Aufgrund der fehlenden durchgängigen

Befahrbarkeit und des dadurch beschränkten Verkehrsaufkommens auf dem ca. 130 m

langen, geraden Strassenstück sowie mit Blick auf die mit der Situation

überwiegend vertrauten Verkehrsteilnehmenden durfte die Vorinstanz

vertretbarerweise davon ausgehen, dass die aktuell geltende

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen

werde. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen weiter davon ausging, dass

die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs der Schulhausstrasse

übersichtlich seien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elterntaxis als

vorübergehende Hindernisse eine zusätzliche Reduktion der Fahrgeschwindigkeit

bewirken würden, so ist dies sachlich nachvollziehbar. Diesbezüglich ist daran

zu erinnern, dass für die Beurteilung der Verkehrssicherheit die konkreten

Verhältnisse ausschlaggebend sind und davon auszugehen ist, dass die

Verkehrsregeln

beachtet werden (vgl. BGr, 28. Dezember

2011, 1C_375/2011, 3.3.4; 30. September 2003, 1P.375/2003, E. 3.2).

Zu diesen Verkehrsregeln zählt die Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1

SVG, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich

den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug stören könnte,

ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, insbesondere vor

unübersichtlichen Stellen. Zur Beurteilung der konkreten Verkehrssicherheit ist

daher vorliegend nicht – wie der Beschwerdeführer vorbringt – auf die

allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, nach der die Verkehrsteilnehmer sich

häufig vorderhand an der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung orientierten,

sondern auf ein gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG regelkonformes, der

Situation angepasstes Fahrverhalten. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum

Schluss, dass sich die Festsetzung des Strassenprojekts im Bereich einer

sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung des

Planungsträgers bewege und die Verkehrssicherheit ausreichend gewährleistet

sei.

E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Vorinstanz nicht als rechtsverletzend, zumal Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG lediglich allgemeine Grundsätze aufstellen. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Koordinationsbedarf gestützt auf Art. 25 RPG annahm. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist zurückzuweisen.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht weiter eine fehlende Prüfung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle auf der Bahnlinie geltend. Aus Art. 10 Abs. 2 BV folge direkt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 2, Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle zwingend im Vorfeld der Baubewilligungserteilung vorzunehmen und auch alternative Standorte zu prüfen.

E. 6.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen Grundrechte – somit auch Art. 10 Abs. 2 BV – staatliche Schutzpflichten gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5a). Diese Schutzpflicht kann dabei jedoch ebenso wenig wie das Umwelt- und Technikrecht einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigungen und Risiken gewähren (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 139 II 185 E. 11.3; 126 II 300 E. 5b). Zu beachten ist insbesondere, dass ein solch absoluter Schutz dazu führen müsste, dass zahlreiche Tätigkeiten Dritter verboten werden müssten, was in Konflikt treten würde zu deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten. Auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutzpflicht ist deshalb eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen erforderlich. Dies ist in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung, welche durch Festlegung der unzulässigen bzw. zulässigen Tätigkeiten die Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzunehmenden Restrisiko definiert (BGE 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5b; 137 I 305 E. 2.4; vgl. auch Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. A., Bern 2024, N. 191; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

11. A., Basel/Zürich 2024, N. 252; Giovanni Biaggini, BV – Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 35 N. 7).

E. 6.1.2 Aus dem Vorstehenden folgt, dass grundrechtliche Schutzpflichten aufgrund ihres Konkretisierungsbedarfs durch den Gesetzgeber in der Regel nicht einklagbar sind. Insbesondere kann aus Art. 10 Abs. 2 BV nicht direkt eine vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte konkrete Vorgehensweise wie die Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten gefordert werden (vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 252). Die ausnahmsweise justiziablen Schutzpflichten setzen unter anderem eine unmittelbare und reale Gefährdung voraus (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, N. 502, 545), welche vorliegend zu verneinen ist. Wie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher betont wird, ist die Frage nach der Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht in der Regel gleichbedeutend mit der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts. Erweist sich der angefochtene Entscheid als mit dem geltenden Gesetzesrecht vereinbar, so verletzt er auch nicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 5c; 146 II 17 E. 8.4). Dass die Vorinstanz das geltende Gesetzesrecht nicht korrekt angewandt hätte, rügt der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert. Eine entsprechende Rüge würde auch fehlgehen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz

erläuterte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob sich die vom

Beschwerdeführer verlangte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von

Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte auf Art. 10

des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über

den Umweltschutz (USG)

stützen könne. Wer

Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen

den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, muss gemäss Art. 10

Abs. 1 USG die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen

Massnahmen treffen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die

erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische

Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die

Alarmorganisation zu gewährleisten. Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 10

Abs. 1 USG als auch aus dem Störerprinzip folgt, dass Adressat dieser

Verpflichtung der Betreiber der Anlage ist, während Nachbarn der Anlage nicht

verpflichtet sind, Massnahmen zu treffen und dazu grundsätzlich auch nicht

behördlich verpflichtet werden können (vgl. BGr, 8. Oktober 2014,

1C_15/2014, E. 4.2; 8. Juni 2010, 1C_403/2009, E. 6.1; 1. Juni

2007, 1A.83/2006, E. 6.2; 8. August 2006, 1A.14/2005, E. 6, 7;

vgl. auch Hansjörg Seiler in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.],

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 10

N. 37, 41; Mark Govoni in: Alain Griffel u.

a.

[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.

a. 2016, Störfallvorsorge, N. 4.354). Dies gilt auch

dann, wenn Sicherheitsmassnahmen erforderlich werden, weil das

Nachbargrundstück überbaut oder intensiver als bisher genutzt wird und das

Risiko in der Umgebung deswegen zunehmen könnte (Alain Griffel/Heribert Rausch,

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich etc.

2011, Art. 10 N. 9 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht,

Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich 2021, N. 6). Die

Vorinstanz hat entsprechend zu Recht festgehalten, dass Art. 10

Abs. 1 USG keine gesetzliche Grundlage bietet, um die Beschwerdegegnerin 2

als Bauherrin zu verpflichten, vor Erteilung der Baubewilligung Massnahmen zum

Schutz vor Störfällen und alternative Standorte zu prüfen, wie dies der

Beschwerdeführer verlangt.

E. 6.2.2 Sodann führte

die Vorinstanz aus, dass sich nichts anderes aus Art. 11a der

Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV) ergebe. Gemäss Art. 11a

Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt-

und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Unter

Verweis auf die Planungshilfe "Koordination Raumplanung und

Störfallvorsorge" des Bundes erläuterte die Vorinstanz, dass zu diesen

übrigen raumwirksamen Tätigkeiten auch die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22

RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde gehöre (Bundesamt für

Raumentwicklung ARE et al., Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Bern

2022 [Planungshilfe ARE], S. 32). Bei Baugesuchen zu möglicherweise

risikorelevanten Bauvorhaben in rechtskräftigen Bauzonen könne der Bauherr

aufgrund des in Art. 10 USG verankerten Störerprinzips jedoch nicht

verpflichtet werden, risikomindernde Schutzmassnahmen zu treffen bzw. zu

dulden. Die den Kantonen empfohlene Methode bestehe daher in der Beratung des

Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde (Planungshilfe ARE, S. 32 ff.).

Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass sich weder eine Pflicht zur Prüfung

alternativer Standorte noch die verbindliche Anordnung von Massnahmen bzw. eine

zwingend vor Erteilung der Baubewilligung vorzunehmende Prüfung entsprechender

Massnahmen auf diese Bestimmung abstützen liessen. Auch diese Ausführungen der

Vorinstanz sind schlüssig. Zunächst gilt es zu beachten, dass es sich bei der

StFV um eine Vollziehungsverordnung, nicht um eine gesetzesvertretende

Verordnung handelt (Alain Griffel/Heribert Rausch, Art. 10 N. 7).

Daraus folgt, dass sie darauf beschränkt ist, die Bestimmungen des Gesetzes

durch Detailvorschriften näher auszuführen und damit zur verbesserten

Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Vollziehungsverordnungen dürfen jedoch

die Rechte der Betroffenen nicht zusätzlich einschränken oder ihnen neue

Pflichten auferlegen (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.7.1; 139 II 460

E. 2.2; 136 I 29 E. 3.3). Die Planungshilfe ARE, die als

Verwaltungsverordnung berücksichtigt werden darf, sofern sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmung

zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält

(vgl. dazu BGE 150 II 40 E. 6.6.2; BGr, 11. November 2025,

1C_372/2024, E. 3.4.2; 21. Januar 2025, 2C_671/2023, E. 6.3.1),

führt daher unter Hinweis auf das in Art. 10 USG statuierte Störerprinzip

überzeugend aus, dass bei Baugesuchen in rechtskräftigen Bauzonen die

Bauherrschaft auf Nachbargrundstücken einer Anlage nicht verpflichtet werden

könne, risikomindernde Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im

Baubewilligungsverfahren könnten entsprechend lediglich freiwillige Massnahmen

zur Risikominderung empfohlen werden. Ob und inwieweit diese freiwilligen

Massnahmen umgesetzt würden, liege im Ermessen der Bauherrschaft (vgl.

Planungshilfe ARE, S. 32; vgl. auch Wagner Pfeifer, N. 42; Denis

Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von

Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 84 ff.,

S. 94).

E. 6.2.3 Weiter erwog die

Vorinstanz, ob sich die verbindliche Prüfung von Massnahmen vor

Baubewilligungserteilung und die Prüfung alternativer Standorte auf § 239

Abs. 1 PBG stützen könne. Gemäss dieser Bestimmung müssen Bauten und

Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der

Baukunde entsprechen (Satz 1). Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch

durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (Satz 2).

Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch § 239

Abs. 1 PBG keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer

vorgebrachten Pflichten der Bauherrschaft bilden könne. Die Vorinstanz führte

dazu aus, schon der Wortlaut von § 239 Abs. 1 PBG lege ein solches

Verständnis nahe, werde dabei doch auf eine Gefährdung durch den Bestand der

jeweils zur Beurteilung stehenden Baute oder Anlage als solcher abgestellt. Zu

beachten sei sodann, dass § 239 Abs. 1 PBG mit identischem Wortlaut

bereits vor Einführung von Art. 11a StFV existiert habe. Selbst wenn

kantonale Vorschriften, welche den bauwilligen Nachbarn von Risikoanlagen zu

Massnahmen verpflichten würden, trotz des bundesrechtlich normierten

Störerprinzips zulässig wären, sei jedenfalls gerade mit Blick auf das

entsprechende Spannungsverhältnis zu verlangen, dass die Begründung der

fraglichen Pflichten zulasten der Nachbarn von Risikoanlagen unmissverständlich

zum Ausdruck gebracht werde. Bezüglich § 239 Abs. 1 PBG sei dies

offenkundig nicht der Fall, wobei es sich verbiete, den Normzweck nachträglich

im Lichte des erst später eingeführten Art. 11a StFV zu erweitern. Auch

diese Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Insbesondere gilt es zu

berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Verpflichtungen für die Bauherrschaft eine Beschränkung ihrer von der

Eigentumsfreiheit geschützten Rechte mit sich bringen würden. Als solche müssen

sie sich jedoch auf eine rechtliche Grundlage stützen, die hinreichend klar und

bestimmt ist (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 BV; vgl.

auch Adler/Schmidlin, S. 94). Das Legalitätsprinzip verlangt mithin, dass

die grundrechtsbeschränkende Norm so präzise formuliert ist, dass die

Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines

bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit

voraussehen können (vgl. BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 148 I 233 E. 4.1;

147 I 478 E. 3.1.2). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, ist dieses Bestimmtheitserfordernis

des Rechtssatzes bei § 239 Abs. 1 PBG für die vom Beschwerdeführer

geforderte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von Störfällen und die

Prüfung alternativer Standorte nicht erfüllt.

E. 6.2.4 Schliesslich

prüfte die Vorinstanz, ob Ziff. 6.1.3 des Richtplantextes des regionalen

Richtplans Unterland als Grundlage für die vom Beschwerdeführer verlangten

Massnahmen dienen könnte. Dieser halte im Rahmen der Gesamtstrategie des Teils "Öffentliche

Bauten und Anlagen" bezüglich der von den Gemeinden zu ergreifenden

Massnahmen unter anderem fest, die Gemeinden würden prüfen, ob bei eigenen

Bauvorhaben im Konsultationsbereich von Störfallanlagen Massnahmen zur

Störfallvorsorge getroffen werden müssten. Eine entsprechende Prüfungspflicht

der Bauherrin, die sich von vornherein auf die Massnahmenprüfung und nicht auf

eine Prüfung alternativer Standorte beziehe, sei sowohl in der kantonalen

Gesamtverfügung als auch in der Baubewilligung statuiert worden. Eine darüber

hinausgehende Pflicht, die fragliche Prüfung im Vorfeld der

Bewilligungserteilung durchzuführen, sodass eine nebenbestimmungsweise

Anordnung ausgeschlossen wäre, lasse sich der genannten richtplanerischen

Vorgabe nicht entnehmen. Auch erschiene solches sachlich keineswegs zwingend,

zumal nicht ersichtlich sei, dass Massnahmen im Sinne der in der kantonalen

Gesamtverfügung genannten sich im Rahmen des streitbetroffenen Bauvorhabens von

vornherein nicht umsetzen liessen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich im

Übrigen auch nicht aus der kantonalen Planungshilfe "Raumplanung und

Störfallvorsorge". Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt

werden. Dem planerischen Stufenbau entsprechend dienen Richtpläne der

Grobplanung und legen allgemeine Ziele und Grundsätze für die Koordination der

Raumplanung mit der Störfallvorsorge fest. Konkretere inhaltliche Massnahmen

wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht können in der Regel auf dieser Stufe

nicht festgelegt werden (vgl. dazu auch Planungshilfe ARE, S. 30). Die im regionalen

Richtplan Unterland allgemein statuierte Vorgabe wurde sodann

unbestrittenermassen in der kantonalen Gesamtverfügung und in der

Baubewilligung aufgenommen. Zudem knüpft der regionale Richtplan Unterland die

Prüfung von Massnahmen sachgerecht an die "Bauvorhaben im Konsultationsbereich"

an und setzt damit voraus, dass solche Vorhaben im Konsultationsbereich, d.

h. im angrenzenden Bereich zur Risikoanlage (vgl. Art. 11a

Abs. 2 StFV) – und nicht an einem alternativen Standort –, umgesetzt

werden. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, sind die Anforderungen des regionalen

Richtplans Unterland somit vorliegend berücksichtigt worden. Weitergehende

Verpflichtungen – wie eine vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor

Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte – lassen sich daraus nicht

ableiten.

E. 6.3 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung zu einer im Vorfeld der Baubewilligungserteilung vorzunehmenden Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle und eine Prüfung alternativer Standorte erkannt hat. Darin liegt keine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 7 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine grundsätzlich ungenügende Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts. Die gute Gestaltungswirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG werde insbesondere aufgrund der Geschossigkeit und der Dachform des Modulbaus klar verfehlt.

E. 7.1 Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG auf diese besondere Rücksicht zu nehmen. Die Bauten sind mithin so zu gestalten, dass nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich wie bei § 238 Abs. 1 PBG nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu den bereits vorhandenen Objekten des Natur- und Heimatschutzes (Markus Lanter/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1041). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 27. August 2024, VB.2023.00062, E. 7.1.1 mit Hinweis auf BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2).

E. 7.2 Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 8. Januar 2026, VB.2024.00408, E. 5.3.1; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 9.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52, E. 3.6; VGr, 28. August 2025, VB.2024.00663, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (zum Ganzen VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00498, E. 8.1).

E. 7.3 In Anwendung von

§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann

bezüglich der Einordnungsfrage zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden. Diese kam zum Schluss, dass den geplanten

baulichen Massnahmen eine genügende Rücksichtnahme bzw. eine gute Einordnung im

Sinne von § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Es ist der

Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich der geplante Neubau durch

seine Lage im südwestlichen Teil des Baugrundstücks vom Trakt West des

Primarschulhauses Lindenhof als dem am nächsten gelegenen Inventarobjekt

deutlich absetzt und diesen bereits durch seine Stellung nicht konkurrenziert.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer insbesondere vorgebrachte Höhe des

Neubaus gilt es darauf hinzuweisen, dass – wie anlässlich des Augenscheins

dokumentiert – bereits dreigeschossige Gebäude in der baulichen Umgebung

bestehen und eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschränkung des

relevanten Perimeters für die Beurteilung der Geschossigkeit der Gebäude sowohl

einer verlangten Gesamtwürdigung der konkreten Umstände als auch dem Gebot der

besonderen Rücksichtnahme gegenüber dem Inventarobjekt selbst entgegenstehen

würde (vgl. vorstehend E. 7.1). Im Übrigen ist die von § 238

Abs. 2 PBG verlangte Rücksichtnahme nicht nur eine Frage des Volumens

(vgl. Lanter/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1042).

Zur konkreten Gestaltung des

geplanten Gebäudes führte die Vorinstanz weiter aus, dass sich die vorgesehene

Fassadengestaltung mit der durch die Positionierung der Fenster erreichten

Gliederung als zurückhaltend und ausgewogen erweise, sodass auch insoweit die

Anerkennung einer guten Einordnung und Gestaltung der kommunalen Baubehörde

nicht zu beanstanden sei. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer monierte

Flachdach wies die Vorinstanz gestützt auf einschlägige Literatur zum einen

darauf hin, dass eine baustilistische Angleichung an das Inventarobjekt auch im

Kontext von § 238 Abs. 2 PBG nicht verlangt sei. Zudem sei nicht

ersichtlich, inwiefern das geplante Flachdach zu einer Beeinträchtigung des

Inventarobjekts führen solle, wirke es sich doch im Gegenteil dahingehend aus,

dass sich der Neubau aufgrund seiner schlichten Gestaltung gegenüber dem

Bestand innerhalb der Schulanlage stärker zurücknehme und unterordne. Zum

anderen sei das bestehende bauliche Umfeld heterogen und seien insbesondere auf

mehreren Seiten des Inventarobjektes bereits heute Flachdachgebäude vorhanden,

wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. Die Akten

bestätigen diese Feststellungen der Vorinstanz. Zudem scheint auch der

Beschwerdeführer von der schlichten Gestaltung des Neubaus und der sich daraus

ergebenden Unterordnung auszugehen, wenn er ausführt, dass der Modulbau nicht "durch

eine architektonisch besonders hervorzuhebende Struktur oder Materialwahl"

besteche. Die vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang geltend gemachte

Beschränkung des relevanten Perimeters würde im Übrigen einer verlangten

Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte und der besonderen Rücksichtnahme

auf das Schutzobjekt widersprechen (vgl. vorstehend E. 7.1).

In Bezug auf die

Berücksichtigung des ISOS wies das Baurekursgericht unter Hinweis auf die

Rechtsprechung weiter darauf hin, dass eine Pflicht zur Berücksichtigung des

ISOS jedenfalls als gewahrt gelte, wenn aufgrund bestehender Inventarisierungen

ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG

erfolge. Im Übrigen erwähne die Umschreibung des Gebiets Nr. 3 im ISOS

ausdrücklich den mit dem geplanten Neubau fortgeführten und gestärkten

Charakter als "Schulareal", wobei die derzeit auf dem Baugrundstück

zur Hauptsache bestehende Parkfläche nicht zur im ISOS erwähnten "stark

durchgrünten Bebauung" beitrage, wie anlässlich des Augenscheins

festgestellt werden konnte.

Auch diese zur Berücksichtigung

des ISOS gemachten Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und

sind nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt

werden, wenn er vorbringt, dass das geplante Bauprojekt in Kombination mit dem

geplanten Wendeplatz zu einer erheblichen Veränderung des Ortsbildes führen

würde, da diese Flächen keine Eigenschaften aufweisen, die sich für die

formulierten Erhaltungsziele als wesentlich erweisen.

E. 7.4 Eine gute Einordnung der Baute im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG kann damit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bejaht werden. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass auch den Unterständen, die sehr nahe beieinander stünden und daher als ein in sich zusammenhängender Baukörper erscheinen würden, weder in Bezug auf die Architektur noch die Funktionalität eine gute Einordnung attestiert werden könne. Dies verkenne die Vorinstanz in E. 13.2 des angefochtenen Entscheids, wo sie sich mit der Wirkung der Unterstände nicht oder nur ungenügend auseinandersetze.

E. 7.5.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstandes gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt wird (vgl. VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 4.4; 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 3.2.1). Sämtliche Rekursrügen sind schon in der Rekursschrift vorzubringen. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 4.2; 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2).

E. 7.5.2 Im Rekurs vom

11. Dezember 2023 brachte der Beschwerdeführer unter der Thematik "D. Ungenügende Einordnung des dreigeschossigen Modulbaus" einzig Rügen zur mangelnden Einordnung des Modulbaus selbst vor, nicht jedoch der Unterstände. Die Unterstände waren im Rekurs lediglich Gegenstand der unter dem Titel "e. Abstandsunterschreitung / unzulässige Überstellung Baulinienbereich" vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz hat sich daher vorliegend bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG zu Recht auf die Einordnung des Modulbaus beschränkt und sich nicht mit den Unterständen befasst, da diesbezüglich im Rekursverfahren keine Rügen erhoben wurden. Die Vorinstanz hat vielmehr die vom Beschwerdeführer im Rekurs vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Unterstände in E. 13.2. beurteilt und sich dabei mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die Wahrung der erforderlichen Grenz- und Gebäudeabstände eingehend auseinandergesetzt. Darin ist keine Rechtsverletzung zu erkennen.

E. 8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass mehr Parkplätze geplant seien als gemäss Parkordnung für den streitbetroffenen Erweiterungsbau maximal zulässig seien. Zudem macht er fehlende Sicherungsmassnahmen für die Parkplätze geltend.

E. 8.1.1 Gemäss § 243 Abs. 1 lit.  a PBG sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG).

E. 8.1.2 Die Berechnung von Fahrzeugabstellplätzen richtet sich nach der von der Stadt Bülach am

6. April 2009 festgesetzten Parkplatzverordnung. Dabei handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Bei der Auslegung kommunalen Rechts kommt der örtlichen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, weshalb sich das grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die erstinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist. Dies gilt im vorliegenden Verfahren ebenso für das Verwaltungsgericht (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.1.1).

E. 8.2 In der Baubewilligung vom 25. Oktober 2023 wird die Berechnung der Fahrzeugabstellplätze eingehend dargelegt (vgl. Baubewilligung E. IV.G.g). Die kommunale Bewilligungsbehörde führte aus, dass das Baugrundstück sich gemäss aktueller Parkplatzverordnung der Stadt Bülach in der Güteklasse 3 befinde und sich der massgebliche Bedarf an Parkplätzen entsprechend der Güteklasse in Prozenten (%) des Normbedarfs berechne. Da für die geplante Nutzungsart kein Normbedarfswert der kommunalen Parkplatzverordnung vorliege, werde auf SN 640 281 (Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen) abgestellt, gemäss der jeweils pro Hort, Kindergarten und Klassenzimmer für die Beschäftigten ein Parkplatz zu erstellen und für Besucher jeweils mit einem Wert von 0,2 zu rechnen sei. Für die Schulanlage Lindenhof insgesamt ergebe sich gemäss dieser Berechnung ein Minimum von 35 Parkplätzen und ein Maximum von 51 Parkplätzen. Mit den über die gesamte Schulanlage Lindenhof projektierten insgesamt 37 Parkplätzen bewege sich die Anzahl Abstellplätze innerhalb der zulässigen Bandbreite des massgeblichen Bedarfs.

E. 8.3 Die Vorinstanz führte dazu insbesondere aus, dass die Berechnung der Anzahl Fahrzeugabstellplätze über die gesamte Schulanlage Lindenhof unter Einrechnung der bereits bestehenden Parkplätze ohne Weiteres sachgerecht und nicht zu beanstanden sei, wobei die blossen Vermutungen hinsichtlich eines unzureichenden Einbezugs aller massgeblichen Nutzungen nicht geeignet seien, die ausgewiesenen Zahlen in Frage zu stellen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Sicherung hielt die Vorinstanz weiter fest, dass eine dingliche Sicherung nicht erforderlich sei, wenn das betreffende Grundstück im Eigentum der Gemeinde stehe und damit von einer Widmung zum Gemeingebrauch ausgegangen werden könne, was vorliegend der Fall sei.

E. 8.4 Die Beurteilung der Vorinstanz der von der kommunalen Bewilligungsbehörde eingehend und unter Würding der massgebenden Umstände dargelegten Berechnung der Fahrzeugabstellplätze ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es wie vorliegend bei einem Erweiterungsbau einer Schulanlage sachgerecht, die gesamte Schulanlage für die Berechnung der Abstellplätze miteinzubeziehen. Diese Vorgehensweise entspricht zudem der in der Rechtsprechung betonten Gesamtbetrachtung bei der Beurteilung der Anzahl der Fahrzeugabstellplätze (vgl. VGr, 24. März 2022, VB.2021.00329, E. 4.2; 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 5.1). Sicherungsmassnahmen sind zudem nur für Abstellplätze auf fremden Grundstücken zu treffen (vgl. Lanter/Kunz, Planungs- und Baurecht, S. 1104), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass vorliegend auf solche verzichtet werden könne. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben in der einschlägigen Parkplatzverordnung (Ziff. 2.4 Parkplatzverordnung Bülach). Die Rüge des Beschwerdeführers vermag entsprechend nicht durchzudringen.

E. 9 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 10 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal Gemeinwesen eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zusteht (vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin 2 vorliegend als Bauherrin wie eine Privatperson betroffen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 55) und die zu beurteilenden Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderlich machten, hat der unterliegende Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen erweisen.

E. 11 Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr,

12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.-- Zustellkosten, Fr. 4'280-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
  5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00041 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00041 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026 Spruchkörper:

1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Baubewilligung für den Neubau eines Schulgebäudes.

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.1.5). Ein Verkehrsgutachten muss nicht eingeholt werden, da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Verfahrensakten ergibt und die Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (E. 3.2.2). Beim vorliegenden Strassenprojekt handelt es sich um einen Sondernutzungsplan. Sondernutzungspläne bedürfen dann keiner kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die Vorinstanz durfte zu Recht von einer solchen Ausnahme ausgehen (E. 4.1 ff.). Strassen müssen unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit projektiert werden. Dem Ermessensspielraum der Gemeinde ist Rechnung zu tragen; sie verfügt bei der Erstellung und beim Ausbau einer Gemeindestrasse über Autonomie. Die Situation erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als rechtskonform (E. 5.1 ff.). Der Beschwerdeführer kann aus der Bundesverfassung keine justiziable Schutzpflicht ableiten respektive die Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten fordern (E. 6.1 ff.). Die Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts ist nicht zu beanstanden und die Bestimmungen betreffend Fahrzeugabstellplätze werden eingehalten (E. 7 f.).

Abweisung. Stichworte: ERMESSENSSPIELRAUM GESTALTUNG UND EINORDNUNG PARKPLÄTZE RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHULGEBÄUDE SCHUTZPFLICHT SONDERNUTZUNGSPLAN STÖRFALL STRASSENPROJEKT VERKEHRSSICHERHEIT Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV § 238 PBG § 239 Abs. I PBG § 242 Abs. I PBG § 243 Abs. I lit. a PBG § 309 Abs. II PBG Art. 25a RPG Art. 26 RPG Art./§ 5 StrG Art./§ 6 StrG Art./§ 10 StrG Art./§ 12 StrG Art./§ 14 StrG Art./§ 15 StrG Art. 6a Abs. I SVG Art. 32 Abs. I SVG Art. 10 Abs. I USG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 23 Abs. I VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2025.00041 Urteil der 1. Kammer vom 25. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin Prof. Dr. Patricia Egli, Gerichtsschreiberin Regina Meier. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen

1.    Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,

2.    Stadt Bülach,

3.    Stadtrat Bülach, 1–3 vertreten durch RA C,

4.    Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach erteilte mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 der Stadt Bülach die Bewilligung für den Neubau eines Schulgebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 998 an der Schulhausstrasse 18 in Bülach. Zusammen mit diesem Entscheid wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich Nr. BVV 21-3443 vom 14. September 2023 eröffnet, mit welcher die Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich der Störfallvorsorge erfolgte. Mit Beschluss vom

1. November 2023 setzte der Stadtrat Bülach das Strassenbauprojekt über die Erstellung eines Wendeplatzes sowie eines vertikalen Versatzes mit horizontaler Einengung bei der Schulhausstrasse, Adamengässchen bis Schulhausstrasse 5, fest und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. II. A und weitere Parteien rekurrierten gegen den Beschluss des Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach vom 25. Oktober 2023 und die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. September 2023 mit gemeinsamer Eingabe vom

11. Dezember 2023 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (G.-Nr. R4.2023.00240). Ebenso erhoben sie mit gemeinsamer Eingabe vom

11. Dezember 2023 Rekurs gegen den Beschluss des Stadtrats Bülach vom

1. November 2023 (G.-Nr. R4.2023.00241). Das Baurekursgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Rekurse mit Entscheid vom 28. November 2024 ab. III. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und es seien die Baubewilligung sowie die umweltrechtliche Bewilligung für das Schulgebäude sowie der Projektfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht beantragte am

13. Februar 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 4) verzichtete am

19. Februar 2025 auf das Stellen von Anträgen und verwies auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom

13. Februar 2025. Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach (Beschwerdegegner 1), die Stadt Bülach (Beschwerdegegnerin 2) und der Stadtrat Bülach (Beschwerdegegner 3) beantragten in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom

10. März 2025 unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerschaft 1−3 hielt in der am 24. März 2025 erstatteten Duplik an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Triplik ein und stellte mit Blick auf eine mögliche einvernehmliche Lösung den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren. Die Beschwerdegegnerschaft 1−3 erklärte sich mit der Sistierung des Verfahrens mit Eingabe vom 17. April 2025 einverstanden, und die Beschwerdegegnerin 4 liess sich nicht vernehmen. Am 12. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerschaft 1−3 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Blick auf diese Eingabe wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens mit Präsidialverfügung vom

14. Mai 2025 abgewiesen. Die Beschwerdegegnerschaft 1−3 verzichtete mit Eingabe vom 26. Mai 2025 auf eine Stellungnahme zur Triplik. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, welches nordöstlich vom Baugrundstück nur durch ein weiteres Grundstück getrennt liegt und über die Schulhausstrasse erschlossen wird, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Baugrundstück im Halte von 3'128 m liegt in der Zone für öffentliche Bauten OeB II gemäss geltender Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Bülach vom 8. Juli 1996. Es grenzt im Süden an die Schulhausstrasse, im Westen an das Adamengässchen und im Norden an die Eisenbahnlinie. Südlich der zur Zone für öffentliche Bauten OeB II gehörenden Schulhausstrasse liegt die ebenfalls der Zone OeB II zugeschiedene Parzelle Kat.-Nr. 7985, auf welcher sich die bestehenden Gebäude der Primarschule Lindenhof (Primarschulhaus Lindenhof Trakt West und Trakt Ost sowie Turnhalle) befinden, die im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung erfasst sind (regionale Bedeutung). Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) bildet die westliche Hälfte des Baugrundstücks Teil der Umgebungszone Nr. IX (Erhaltungsziel b, gewisse Bedeutung); die östliche Hälfte und die Parzelle Kat.-Nr. 7985 gehören zum Gebiet Nr. 3 (Erhaltungsziel B, gewisse räumliche Qualität, besondere architekturhistorische Qualität und besondere Bedeutung), wobei die Parzelle Kat.-Nr. 7985 überdies mit dem Hinweis Nr. 3.0.1 und das auf dieser gelegene Primarschulhaus Trakt Ost als Einzelelement Nr. 3.0.2 (Erhaltungsziel A, besondere Bedeutung) verzeichnet ist. Im Rahmen des vorliegenden Bauprojekts soll im südwestlichen Bereich des Baugrundstücks ein dreigeschossiger Erweiterungstrakt für die Schulanlage Lindenhof in Modulbauweise erstellt werden. Auf den verbleibenden Flächen sind nördlich des Gebäudes 32 Aussenparkplätze und östlich des Gebäudes vier Unterstände und ein Geräteraum sowie im Anschluss daran weitere fünf Aussenparkplätze vorgesehen. Das mit dem vorgenannten Bauprojekt zusammenhängende Strassenprojekt sieht im östlichen Teil des Baugrundstücks einen Wendeplatz vor. Zudem ist auf der Schulhausstrasse auf der Höhe des Eingangs des geplanten Schulerweiterungsbaus als Querungshilfe die Erstellung eines vertikalen Versatzes geplant, welcher an gleicher Stelle durch eine horizontale Einengung der Fahrbahn ergänzt wird. Die Schulhausstrasse wird, wie dies bereits heute der Fall ist, nicht durchgehend befahrbar, sondern als Stichstrasse ausgestaltet. 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. 3.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der Beschwerdegegner 3 im Beschluss zur Festsetzung des Strassenprojekts keine Interessenabwägung betreffend Ortsbild- und Denkmalschutz vorgenommen habe. Eine nachgeschobene Begründung der Vorinstanz, die sich zudem nicht hinreichend mit der Thematik auseinandersetze, sei nicht zulässig. 3.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch den Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet. Die Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres Entscheids nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus. Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 3.1.2 Im Beschluss des Beschwerdegegners 3 vom 1. November 2023 wurde das vorliegend strittige Strassenprojekt über die Erstellung eines Wendeplatzes sowie eines vertikalen Versatzes bei der Schulhausstrasse festgesetzt und die Einsprache vom 10. Oktober 2022 abgewiesen, in der seitens des Beschwerdeführers unter dem Titel "Einwendungen gegen das Projekt" sechs Punkte gerügt (a−f) wurden. Unter der Einwendung "Nachzuholende Denkmalschutzabklärungen" wurde insbesondere vorgebracht, dass die Umgestaltung des Strassenbereichs die gebotene Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe stehenden Schutzobjekte vermissen lasse. In den Erwägungen zu seinem Beschluss vom 1. November 2023 legte der Beschwerdegegner 3 die wesentlichen Aspekte und Überlegungen dar, auf die er sich bei der Festsetzung des Strassenprojekts stützte, ohne jedoch auf die Frage der "Nachzuholenden Denkmalschutzabklärungen" einzugehen. 3.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Rekurs vom 11. Dezember 2023 unter "Weitere Kritikpunkte" rügte, dass das im ISOS aufgeführte Ortsbild durch den Wendeplatz erheblich verändert werde und derselbe in unmittelbarer Nähe zu einem regionalen Schutzobjekt stehe, nahm der Beschwerdegegner 3 in der Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 ausführlich dazu Stellung und begründete unter Bezugnahme auf die Lage, die Gestaltung und optische Wirkung des Strassenprojekts, weshalb die Rüge nicht zu hören sei. In der Replik vom 13. März 2024 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen nicht weiter Stellung, sondern verwies auf den bevorstehenden Abteilungsaugenschein. 3.1.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der geplante Wendeplatz nicht gut in die bauliche Umgebung und die Landschaft einordne. Ungeachtet der Lage unmittelbar gegenüber dem westlichen Teil des bestehenden Primarschulhauses ergebe sich aufgrund der Ausgestaltung des Wendeplatzes (per definitionem ebene Fläche und keine Hochbaute, moderate Dimensionierung) von vornherein keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts. Ebenso wenig stehe der projektierte Wendeplatz im Widerspruch zur Zugehörigkeit der Fläche zum im ISOS verzeichneten Gebiet Nr. 3 bzw. dem Ziel der Erhaltung der Struktur. Mit Hinweis auf die Orthofotos im Geoportal des Kantons Zürich und die anlässlich des Augenscheins erstellten Fotografien hält die Vorinstanz fest, dass der entsprechenden Fläche im östlichen Teil des Baugrundstücks für den im ISOS-Eintrag erwähnten Charakter einer "stark durchgrünten Bebauung" keine entscheidende Bedeutung zukomme. Schliesslich könnten die Rekurrierenden auch aus der beanstandeten fehlenden Thematisierung dieser Frage im angefochtenen Beschluss betreffend Festsetzung des Strassenprojekts nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sich der Beschwerdegegner 3 vernehmlassungsweise einlässlich zur strittigen Frage geäussert habe. 3.1.5 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdegegner 3 in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 vor Vorinstanz, die über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt (§ 20 Abs. 1 VRG), eine eingehende und detaillierte Begründung zur Wahrung des Ortsbild- und Denkmalschutzes im Rahmen des Strassenprojekts nachgeliefert hat. Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser umfassenden Begründung, wobei er sich in seiner Replik vom 13. März 2024 allerdings materiell nicht mit den entsprechenden Ausführungen auseinandersetzte. Wie die Vorinstanz daher zutreffend erwogen hat, kann der Beschwerdeführer aus der beanstandeten fehlenden Thematisierung der Frage der Berücksichtigung der Interessen des Ortsbild- und Denkmalschutzes im Beschluss des Beschwerdeführers 3 vom

1. November 2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein allfälliger Begründungsmangel bzw. eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers wäre im Rekursverfahren geheilt worden. 3.1.6 Insoweit der Beschwerdeführer zudem sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz geltend macht, da sie sich nicht hinreichend mit der Thematik des Ortsbild- und Denkmalschutzes auseinandergesetzt habe, ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorstehend E. 3.1.4) zu verweisen. Darin nimmt die Vorinstanz zur entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers Stellung, legt die einschlägige rechtliche Grundlage dar und erläutert unter Darlegung der Ausgestaltung des Wendeplatzes, dass keine Beeinträchtigung des Schutzobjektes oder des im ISOS verzeichneten Gebiets Nr. 3 bzw. des Ziels der Erhaltung der Struktur vorliege. Die Erwägungen der Vorinstanz werden zudem durch die Orthofotos im Geoportal des Kantons Zürich und die bei den Akten liegenden, beim Augenschein erstellten Fotografien bestätigt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und mit hinreichender Klarheit dargelegt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids in diesem Punkt Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entsprechend nicht vor. 3.1.7 Insoweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, seine Rüge, wonach das im ISOS aufgeführte Ortsbild erheblich verändert werde, habe sich nicht nur auf den Wendeplatz, sondern auch auf die Bauparzelle bezogen, bildete diese Rüge nicht Gegenstand des Strassenfestsetzungsverfahrens, sondern des Baubewilligungsverfahrens und wurde in E. 9.2 des angefochtenen Entscheids eingehend thematisiert (vgl. nachstehende E. 7). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Punkt nicht gegeben. 3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verkehrssituation sei ungenügend abgeklärt worden und die Vorinstanz hätte zwingend ein zusätzliches Verkehrsgutachten einholen müssen. 3.2.1 Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Inhalt und Umfang der in diesem Rahmen von der Verwaltungsjustizbehörde vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (VGr, 30. November 2023, VB.2022.00412, E. 4.4). Die Verwaltungsjustizbehörden können sich zur Sachverhaltsabklärung zudem auf Berichte und Expertisen von Fachstellen abstützen, die zur Beantwortung von Fachfragen aufgrund ihres Spezialwissens besonders geeignet sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 147 ff.). Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft werden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. 3.2.2 Vorliegend liegt ein "Road Safety Audit" vom 20. Februar 2023 bei den Akten, der sich mit der Verkehrssicherheit des Projekts "Schulhausstrasse" befasst. Bei der Überarbeitung des Strassenbauprojekts wurden die in diesem Road Safety Audit gemachten Empfehlungen berücksichtigt und das Resultat wiederum einer Prüfung bezüglich Verkehrssicherheit unterzogen. Aus dem Monitoring zum Auditbericht vom 4. August 2023 wird ersichtlich, dass die Vorschläge im Projekt berücksichtigt bzw. umgesetzt wurden. Diese Berichte zur Beurteilung der Verkehrssicherheit erscheinen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, dass oder in welchem Punkt diese Berichte fehlerhaft seien. Die Vorinstanz führte zudem am 17. April 2024 einen Augenschein durch und hat die tatsächliche Situation mit einem ausführlichen und mit zahlreichen Fotografien versehenen Protokoll dokumentiert. Da sich der massgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Verkehrssicherheit somit aus den Verfahrensakten ergibt und die Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00280, E. 5.3; 16. September 2021, VB.2021.00335, E. 4.3), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz weitergehende Untersuchungen und insbesondere ein Verkehrsgutachten hätte einholen müssen, als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 26 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) geltend. Beim vorliegenden Strassenbauprojektverfahren handle es sich um ein Sondernutzungsplanverfahren, das einer kantonalen Genehmigung im Sinne von Art. 26 RPG bedürfe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass vorliegend eine Ausnahme vom Erfordernis der kantonalen Genehmigung möglich sei. Selbst wenn eine Ausnahmemöglichkeit bejaht werden sollte, so könne vorliegend nicht mehr von einer blossen Konkretisierung der Nutzung ausgegangen werden, sondern es liege eine wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation vor. 4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG). Durch die Genehmigungspflicht soll gewährleistet werden, dass die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne mit der übergeordneten Richtplanung übereinstimmen und die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts berücksichtigt werden (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.1.3; vgl. Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016 [Praxiskommentar RPG], Art. 26 N. 8). Der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG unterstehen grundsätzlich auch die Sondernutzungspläne (vgl. BGr, 25. November 2015, 1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.1.2; vgl. auch Ruch, Praxiskommentar RPG, Art. 26 N. 7; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 26 N. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen Sondernutzungspläne dann keiner kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die übergeordnete Planung muss allerdings zwingend sein und der nicht genehmigungspflichtige Sondernutzungsplan darf ihr nicht widersprechen (vgl. BGE 146 II 80 E. 4.3; BGr, 25. November 2015, 1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.2; 27. November 2012, 1C_87/2012, E. 3.2 f.;

22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.3 ff.). Das Bundesgericht führt diesbezüglich aus, dass ein solches differenziertes Vorgehen dem vom Bundesrecht verfolgten Gedanken des planerischen Stufenbaus hinreichend Rechnung trage und die Überprüfung auf übergeordnetes Recht grundsätzlich in genügendem Mass gewährleiste (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.2;

22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.4). 4.2 Das kantonale Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrG) unterscheidet zwischen Staatsstrassen und Gemeindestrassen. Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen (§ 5 Abs. 1 StrG). Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen (§ 5 Abs. 2 StrG). Die Gemeindestrassen werden von den Gemeinden erstellt und ausgebaut (§ 6 Abs. 1 StrG). Die Gemeinden sind namentlich grundsätzlich zuständig für die Beschlussfassung über den Bau von Gemeindestrassen und die Projektbearbeitung (§ 10 und § 12 Abs. 2 StrG). Projekte für Gemeindestrassen werden gemäss § 15 Abs. 2 StrG vom Gemeindevorstand festgesetzt. Falls die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist, bedarf die Festsetzung der Genehmigung des Bezirksrats. Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion (§ 15 Abs. 3 StrG). Eine weitere Genehmigung von Gemeindestrassen durch kantonale Stellen ist nach bisherigem Recht nicht vorgesehen (zur laufenden Revision von § 15 StrG vgl. den Regierungsratsbeschluss Nr. 220/2026 vom 4. März 2026). Die Festsetzung eines Strassenprojekts umfasst zugleich die Erteilung der Baubewilligung (§ 309 Abs. 2 PBG; vgl. dazu VGr, 2. März 2023, VB.2022.00424, E. 2.2; 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.3 Strassenprojektpläne nach §§ 12 ff. StrG werden in Rechtsprechung und überwiegender Lehre als Sondernutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG qualifiziert (für die Rechtsprechung vgl. BGE 117 Ib 35 E. 2; BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, 1C_ 479/2021, E. 4.3.2; 21. Februar 2018, 1C_38/2017 E. 3.2; 20. August 2002, 1A.27/2002, E. 5.2 f.; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00424, E. 2.5.1; 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.1; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2; 16. November 2001, VB.2001.00178, E. 2b f.; für die Lehre vgl. Michael Steiner/Peter Bösch in: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 280; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 5. A., Zürich/St. Gallen 2025, S. 148 f.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern 2022, S. 270; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 325; Peter Hettich/Lukas Mathis in: Alain Griffel u. a. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Raumplanerische Instrumente zur Steuerung der Bautätigkeit, N. 1.85; siehe auch Peter Karlen, Rechtsgutachten zur kantonalen Genehmigung von Projekten für Gemeindestrassen, 22. November 2022, Rz. 26, verfügbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Rechtsgutachten_zur_Genehmigung_von_Projekten_f%C3%BCr_Gemeindestrassen_vom%2022.11.2022.pdf; Arnold Marti/Heinz Aemisegger, Gutachten zur Genehmigungspflicht von kommunalen Strassenbauprojekten nach dem Recht des Kantons Zürich, 25. Mai 2022, S. 11, verfügbar unter https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/web/de/planen-bauen/projekte-und-ausschreibungen/dokumente/tiefbau/planauflagen/gutachten-revision-strassengesetz.pdf). Für eine unterschiedliche Qualifikation der Strassenprojektpläne bei Staatsstrassen einerseits und bei Gemeindestrassen andererseits ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung in §§ 12 ff. StrG keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist die gesetzgeberische Konzeption der Strassenprojektpläne nach §§ 12 ff. StrG auf alle Strassenbauvorhaben zugeschnitten. Es handelt sich daher auch bei einem kommunalen Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan, der grundsätzlich dem Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG unterliegt, falls die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht gegeben sind (siehe auch Peter Karlen, Ergänzung zum Rechtsgutachten vom 22. November 2022 zur kantonalen Genehmigung von Projekten für Gemeindestrassen, 10. Februar 2025, Rz. 6 ff., verfügbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Erg%C3%A4nzung_zum_Rechtsgutachten_vom%2022.11.2022.pdf; für eine extensive Auslegung der Ausnahmeregelung mit Hinweis auf vorangehende Planungen vgl. Marti/Aemisegger, S. 23 f.). 4.4 Die Vorinstanz erachtete es in ihrem angefochtenen Entscheid mit Blick auf die Rechtsprechung als naheliegend(er), beim vorliegenden Strassenprojekt von einem Sondernutzungsplan auszugehen, der grundsätzlich dem in Art. 26 Abs. 1 RPG statuierten Genehmigungserfordernis unterliege. Sie bejahte jedoch vorliegend die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von Art. 26 Abs. 1 RPG angezeigt sei. Unabhängig davon, ob die Grundordnung durch die bestehende Zonierung (Zuweisung zur OeB II) oder aber durch ein allfälliges früheres Strassenprojekt oder einen Quartierplan gebildet werde, handle es sich bei der Schaffung eines Wendeplatzes und eines vertikalen Versatzes mit gleichzeitiger Verengung der Fahrbahn lediglich um eine Konkretisierung der zulässigen Nutzung, mit der im Übrigen von der bereits bestehenden Ausgestaltung nur marginal abgewichen werde. Inwiefern mit dem strittigen Strassenprojekt eine Regelung von Fragen der Grundordnung einhergehen sollte, sei nicht ersichtlich. 4.5 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1) durfte die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der in Art. 26 Abs. 1 RPG vorgesehenen Genehmigungspflicht ausgehen. Das zu beurteilende Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, regelt keine Frage der Grundordnung, sondern konkretisiert lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass bereits eine nutzungsplanerische Grundordnung – in Form des Zonenplans oder eines früheren Strassenprojekts oder eines Quartierplans – für die Schulhausstrasse besteht. Von dieser bereits bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung wird im vorliegenden Strassenprojekt nicht abgewichen, sondern es werden nur in untergeordneten Punkten Änderungen vorgenommen. Das vorliegende Strassenprojekt, das einen vertikalen Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und einen Wendeplatz zum Gegenstand hat, erscheint nur als Verfeinerung der bereits bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Neufestsetzung einer Strasse, sondern um untergeordnete bauliche Anpassungen gegenüber der bestehenden Grundordnung. Es liegt daher eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG vor. 4.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesetzgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens Ausnahmen von Art. 26 RPG bewusst ausschliessen wollte. Um ein solches qualifiziertes Schweigen zu bejahen, müsste der Gesetzgeber die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im negativen Sinn – mitentschieden haben (BGE 147 V 2 E. 4.4.1; 141 IV 298 E. 1.3.1; 141 III 281 E. 3.2). Für ein qualifiziertes Schweigen wäre mithin vorausgesetzt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, dass eine bestimmte im Vorfeld der Gesetzgebung diskutierte Regelung bewusst nicht getroffen werden sollte (Ernst A. Kramer/Ruth Arnet, Juristische Methodenlehre, 7.A., Bern 2024, S. 238 f.). Den Materialien zum RPG kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Frage von Ausnahmen zur kantonalen Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen diskutiert worden wäre und sich der Gesetzgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst gegen eine solche Ausnahmeregelung entschlossen hätte. Vielmehr erachtete der Bundesrat in seinem Entwurf eine Bestimmung zur kantonalen Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen mit Blick auf die Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) und die Behördenverbindlichkeit der Richtpläne (Art. 9 Abs. 1 RPG) noch als nicht erforderlich. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass die Kantone bereits heute eine Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Instanz vorsehen würden, wobei die Anforderungen verschieden seien. Weil die bundesrätlich genehmigten Richtpläne für die Behörden verbindlich seien, ergebe sich, dass die kantonalen Instanzen die Übereinstimmung der Nutzungspläne mit den Richtplänen prüfen müssten (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG] vom 27. Februar 1978, BBl 1978 1006, 1029). Die Genehmigungspflicht wurde vor diesem Hintergrund in der vorberatenden Nationalratskommission lediglich als Präzisierung der bestehenden Verpflichtungen in den Entwurf des RPG aufgenommen und vom Nationalrat angenommen (AB N 1979 338). Die vorberatende Ständeratskommission und der Ständerat ergänzten zunächst den nationalrätlichen Entwurf dahingehend, dass die kantonale Behörde die Nutzungspläne "mindestens" auf ihre Übereinstimmung mit den Richtplänen überprüft, um klarzustellen, dass das Bundesrecht keine Zweckmässigkeitsprüfung durch die Kantone vorschreibe, die Kantone eine solche jedoch vorsehen könnten (AB S 1979 190). Im Differenzbereinigungsverfahren hielt der Nationalrat klar fest, dass diese Bestimmung nur eines vorschreibe: die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit den Richtplänen. Etwas anderes sei von Bundesrechts wegen nicht vorzuschreiben, sodass das Wort "mindestens" überflüssig sei (AB 1979 N 671). Schliesslich stimmte der Ständerat der nationalrätlichen Fassung zu (AB S 1979 273). Aus den Materialien kann entsprechend auf kein qualifiziertes Schweigen in Bezug auf die Frage einer Ausnahmeregelung geschlossen werden, da eine solche gar nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens war. Aus den Materialien wird einzig deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung nur die Verpflichtung einer kantonalen Überprüfung von Nutzungsplänen mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen verdeutlichen wollte (vgl. auch BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, 1C_479/2021, E. 4.3.2; 27. November 2012, 1C_87/2012, E. 3.1). Weitergehende Verpflichtungen sollten damit nicht begründet werden. Es sollte insbesondere dem kantonalen Recht vorbehalten bleiben, über die Mindestanforderungen von Art. 26 RPG hinaus weitere Genehmigungsvoraussetzungen, namentlich in Bezug auf die Zweckmässigkeit oder Angemessenheit, vorzusehen (vgl. auch BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, 1C_479/2021, E. 4.3.2). Diesem restriktiven Verständnis von Art. 26 RPG entspricht die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, dass Sondernutzungspläne dann keiner kantonalen Genehmigung bedürfen, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die Ausnahme stellt sicher, dass die mit der Bestimmung bezweckte Überprüfung der Nutzungspläne mit übergeordnetem Recht in genügendem Mass gewährleistet wird, ohne den Kantonen übermässige weitergehende Verpflichtungen aufzuerlegen. 4.7 Ebenso kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er das vorliegende Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, als wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation beurteilt. Die Schulhausstrasse ist bereits in der jetzigen Situation nicht durchgehend befahrbar, was sich aus den Akten ergibt und im Übrigen durch die Fotografien zur tatsächlichen Situation anlässlich des Augenscheins bestätigt wird (vgl. auch Verfügung der Direktion der Polizei des Kantons Zürich Nr. A 20'978 vom September 1993; Verfügung der Direktion der Polizei des Kantons Zürich Nr. B 16'199 vom September 1993). In dieser Hinsicht kann nicht von einer wesentlichen Neuordnung der Strassensituation gesprochen werden, sondern lediglich von einer untergeordneten baulichen Anpassung. Aufgrund der vorbestehenden Nutzung der Schulhausstrasse als Zugang zum bestehenden Schulhausareal und als Verkehrserschliessung der anstossenden Grundstücke lässt sich durch die untergeordneten baulichen Massnahmen auch nicht auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte völlig neue Verkehrssituation und eine neue Verkehrsdynamik schliessen. Vielmehr wird der Verkehr durch den geplanten Wendeplatz lediglich klarer kanalisiert und mit dem vertikalen Versatz und der korrespondierenden Verengung der Strasse eine Querungshilfe geschaffen. 4.8 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durchzudringen vermag und die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG ausging. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Verkehrssicherheitsnormen, insbesondere von Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG. Der Verkehrssicherheit werde mit den geplanten Massnahmen nicht Genüge getan. Im Bereich einer Primarschule wären signalisationsrechtliche und bauliche Massnahmen erforderlich, um die Sicherheit zu gewährleisten. Diese wären zudem mit dem Strassenbauprojekt zu koordinieren gewesen, weshalb auch eine Verletzung von Art. 25a RPG vorliege. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 6a Abs. 1 SVG tragen Bund, Kantone und Gemeinden bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung. Bei Art. 6a Abs. 1 SVG handelt es sich um einen planungsrechtlichen Grundsatz, der den zuständigen Behörden bereits nach seinem Wortlaut bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung der Verkehrssicherheit einen grossen Spielraum einräumt (vgl. auch BGr, 24. September 2020, 1C_150/2020, E. 4.4; vgl. Christoph J. Rohner in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 6a N. 7). Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmung ist insbesondere organisatorischer Natur und ist darin zu sehen, dass der Bund legitimiert wird, Empfehlungen und Richtlinien zu erarbeiten (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 6a N. 1). 5.1.2 § 14 Abs. 1 StrG bestimmt, dass die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren sind. Wie bereits die Marginalie von § 14 StrG verdeutlicht, handelt es sich dabei um Projektierungsgrundsätze, die den zuständigen Projektträgern bei der konkreten Umsetzung einen grossen Ermessensspielraum lassen. Ein Strassenprojekt im Sinne von §§ 12 ff. StrG hat als Sondernutzungsplan auch die Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten, wozu mitunter das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG zählt (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1;

29. August 2019, VB.2019.00175, E. 4.1;

10. Januar 2019, VB.2017.00658, E. 4.1). 5.1.3 Für die Erstellung und den Ausbau einer Gemeindestrasse ist gemäss § 6 Abs. 1 StrG die Gemeinde zuständig. Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei Autonomie zu (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 5.1). In der kommunalen Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84, 88). Ohnehin ist die Kognition des Verwaltungsgerichts bereits gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. 5.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf den Augenschein aus, die Sicherheit sei auch unter Berücksichtigung der neu geschaffenen Situation mit einer auf beiden Seiten der Schulhausstrasse angeordneten Schulanlage gewährleistet, soweit die im Strassenprojekt vorgesehenen Massnahmen (vertikaler Versatz und Wendeplatz) realisiert würden. Diese Einschätzung stützte die Vorinstanz auf die folgenden anlässlich des Augenscheins feststellbaren resp. verifizierbaren Aspekte: Die Schulhausstrasse sei nicht durchgehend befahrbar, sondern auf Höhe der Parzelle Kat.-Nr. 657 für den motorisierten Verkehr unterbrochen, wobei sie aufgrund der Neugestaltung des Baugrundstücks zu einer Stichstrasse werde. Entsprechend sei das Verkehrsaufkommen gering und werde auf dem lediglich ca. 130 m langen, geraden Strassenstück zwischen der Einmündung ins Adamengässchen und der genannten Unterbrechung die aktuell geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen. Dies umso weniger, als es sich bei den die Schulhausstrasse benützenden Automobilisten hauptsächlich um mit der Situation vertraute Personen wie Anwohner, Lehrpersonen und Eltern handeln werde. Im Übrigen seien die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs der Schulhausstrasse übersichtlich. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Elterntaxis würden zwar eine gewisse Unübersichtlichkeit bewirken, jedoch würden diese als vorübergehende Hindernisse auch eine zusätzliche Reduktion der Fahrgeschwindigkeit herbeiführen. In Bezug auf die Überquerung der Schulhausstrasse wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Versatz und die korrespondierende Verengung auf Höhe des Haupteingangs des neu geplanten Gebäudes befänden, sodass eine Querung primär an dieser zusätzlich durch Gatterschranken gesicherten Stelle erfolgen werde, zumal die auf der gegenüberliegenden Strassenseite bestehende Hecke lediglich auf Höhe des Versatzes gerodet werde. Zusammengefasst bestehe bei diesen Verhältnissen auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit eine rechtskonforme Situation. Da vor diesem Hintergrund keine weiteren Massnahmen notwendig seien, entfalle auch eine allfällige Koordination derselben mit dem Strassenprojekt. 5.3 Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, den Akten und insbesondere der anlässlich des Augenscheins erstellten Dokumentation ergibt, hat die Vorinstanz vorliegend die Frage der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der in Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG verankerten allgemeinen Grundsätze eingehend geprüft. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass weitere Massnahmen notwendig seien, um den Fussgängerverkehr zwischen der Bauparzelle und dem übrigen Schulhausareal zu kanalisieren, gilt es zunächst mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Verbindungsweg zwischen dem neu geplanten Schulhausgebäude und dem bestehenden Schulhausareal so projektiert wurde, dass er auf der Höhe des Haupteingangs des Neubaus über den vertikalen Versatz mit der korrespondierenden horizontalen Verengung auf das gegenüberliegende bestehende Schulhausareal führt. Das bestehende Schulhausareal weist zudem zur Schulhausstrasse hin eine Heckenbepflanzung auf, die nur auf der Höhe des Versatzes gerodet wird. Die bestehende Hecke bildet daher bereits eine – vom Beschwerdeführer verlangte – weitere Sperre, um das Passieren der Schulhausstrasse an einer anderen Stelle als über den Versatz zu unterbinden. Zudem sind auf beiden Seiten des Versatzes als zusätzliche Sicherung Gatterschranken geplant, die ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes willkürliches Betreten der Schulhausstrasse verhindern. In Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit hat die Vorinstanz zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht pauschale Annahmen getroffen, sondern ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse begründet. Aufgrund der fehlenden durchgängigen Befahrbarkeit und des dadurch beschränkten Verkehrsaufkommens auf dem ca. 130 m langen, geraden Strassenstück sowie mit Blick auf die mit der Situation überwiegend vertrauten Verkehrsteilnehmenden durfte die Vorinstanz vertretbarerweise davon ausgehen, dass die aktuell geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen werde. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen weiter davon ausging, dass die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs der Schulhausstrasse übersichtlich seien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elterntaxis als vorübergehende Hindernisse eine zusätzliche Reduktion der Fahrgeschwindigkeit bewirken würden, so ist dies sachlich nachvollziehbar. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der Verkehrssicherheit die konkreten Verhältnisse ausschlaggebend sind und davon auszugehen ist, dass die Verkehrsregeln beachtet werden (vgl. BGr, 28. Dezember 2011, 1C_375/2011, 3.3.4; 30. September 2003, 1P.375/2003, E. 3.2). Zu diesen Verkehrsregeln zählt die Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1 SVG, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, insbesondere vor unübersichtlichen Stellen. Zur Beurteilung der konkreten Verkehrssicherheit ist daher vorliegend nicht – wie der Beschwerdeführer vorbringt – auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, nach der die Verkehrsteilnehmer sich häufig vorderhand an der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung orientierten, sondern auf ein gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG regelkonformes, der Situation angepasstes Fahrverhalten. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass sich die Festsetzung des Strassenprojekts im Bereich einer sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung des Planungsträgers bewege und die Verkehrssicherheit ausreichend gewährleistet sei. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Vorinstanz nicht als rechtsverletzend, zumal Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG lediglich allgemeine Grundsätze aufstellen. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Koordinationsbedarf gestützt auf Art. 25 RPG annahm. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist zurückzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer macht weiter eine fehlende Prüfung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle auf der Bahnlinie geltend. Aus Art. 10 Abs. 2 BV folge direkt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 2, Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle zwingend im Vorfeld der Baubewilligungserteilung vorzunehmen und auch alternative Standorte zu prüfen. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen Grundrechte – somit auch Art. 10 Abs. 2 BV – staatliche Schutzpflichten gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5a). Diese Schutzpflicht kann dabei jedoch ebenso wenig wie das Umwelt- und Technikrecht einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigungen und Risiken gewähren (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 139 II 185 E. 11.3; 126 II 300 E. 5b). Zu beachten ist insbesondere, dass ein solch absoluter Schutz dazu führen müsste, dass zahlreiche Tätigkeiten Dritter verboten werden müssten, was in Konflikt treten würde zu deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten. Auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutzpflicht ist deshalb eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen erforderlich. Dies ist in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung, welche durch Festlegung der unzulässigen bzw. zulässigen Tätigkeiten die Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzunehmenden Restrisiko definiert (BGE 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5b; 137 I 305 E. 2.4; vgl. auch Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. A., Bern 2024, N. 191; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

11. A., Basel/Zürich 2024, N. 252; Giovanni Biaggini, BV – Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 35 N. 7). 6.1.2 Aus dem Vorstehenden folgt, dass grundrechtliche Schutzpflichten aufgrund ihres Konkretisierungsbedarfs durch den Gesetzgeber in der Regel nicht einklagbar sind. Insbesondere kann aus Art. 10 Abs. 2 BV nicht direkt eine vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte konkrete Vorgehensweise wie die Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten gefordert werden (vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 252). Die ausnahmsweise justiziablen Schutzpflichten setzen unter anderem eine unmittelbare und reale Gefährdung voraus (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, N. 502, 545), welche vorliegend zu verneinen ist. Wie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher betont wird, ist die Frage nach der Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht in der Regel gleichbedeutend mit der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts. Erweist sich der angefochtene Entscheid als mit dem geltenden Gesetzesrecht vereinbar, so verletzt er auch nicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 5c; 146 II 17 E. 8.4). Dass die Vorinstanz das geltende Gesetzesrecht nicht korrekt angewandt hätte, rügt der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert. Eine entsprechende Rüge würde auch fehlgehen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz erläuterte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob sich die vom Beschwerdeführer verlangte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) stützen könne. Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 USG die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen treffen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 USG als auch aus dem Störerprinzip folgt, dass Adressat dieser Verpflichtung der Betreiber der Anlage ist, während Nachbarn der Anlage nicht verpflichtet sind, Massnahmen zu treffen und dazu grundsätzlich auch nicht behördlich verpflichtet werden können (vgl. BGr, 8. Oktober 2014, 1C_15/2014, E. 4.2; 8. Juni 2010, 1C_403/2009, E. 6.1; 1. Juni 2007, 1A.83/2006, E. 6.2; 8. August 2006, 1A.14/2005, E. 6, 7; vgl. auch Hansjörg Seiler in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 10 N. 37, 41; Mark Govoni in: Alain Griffel u. a. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.

a. 2016, Störfallvorsorge, N. 4.354). Dies gilt auch dann, wenn Sicherheitsmassnahmen erforderlich werden, weil das Nachbargrundstück überbaut oder intensiver als bisher genutzt wird und das Risiko in der Umgebung deswegen zunehmen könnte (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich etc. 2011, Art. 10 N. 9 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich 2021, N. 6). Die Vorinstanz hat entsprechend zu Recht festgehalten, dass Art. 10 Abs. 1 USG keine gesetzliche Grundlage bietet, um die Beschwerdegegnerin 2 als Bauherrin zu verpflichten, vor Erteilung der Baubewilligung Massnahmen zum Schutz vor Störfällen und alternative Standorte zu prüfen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. 6.2.2 Sodann führte die Vorinstanz aus, dass sich nichts anderes aus Art. 11a der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV) ergebe. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Unter Verweis auf die Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" des Bundes erläuterte die Vorinstanz, dass zu diesen übrigen raumwirksamen Tätigkeiten auch die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22 RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde gehöre (Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al., Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Bern 2022 [Planungshilfe ARE], S. 32). Bei Baugesuchen zu möglicherweise risikorelevanten Bauvorhaben in rechtskräftigen Bauzonen könne der Bauherr aufgrund des in Art. 10 USG verankerten Störerprinzips jedoch nicht verpflichtet werden, risikomindernde Schutzmassnahmen zu treffen bzw. zu dulden. Die den Kantonen empfohlene Methode bestehe daher in der Beratung des Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde (Planungshilfe ARE, S. 32 ff.). Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass sich weder eine Pflicht zur Prüfung alternativer Standorte noch die verbindliche Anordnung von Massnahmen bzw. eine zwingend vor Erteilung der Baubewilligung vorzunehmende Prüfung entsprechender Massnahmen auf diese Bestimmung abstützen liessen. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig. Zunächst gilt es zu beachten, dass es sich bei der StFV um eine Vollziehungsverordnung, nicht um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt (Alain Griffel/Heribert Rausch, Art. 10 N. 7). Daraus folgt, dass sie darauf beschränkt ist, die Bestimmungen des Gesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und damit zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Vollziehungsverordnungen dürfen jedoch die Rechte der Betroffenen nicht zusätzlich einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.7.1; 139 II 460 E. 2.2; 136 I 29 E. 3.3). Die Planungshilfe ARE, die als Verwaltungsverordnung berücksichtigt werden darf, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmung zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. dazu BGE 150 II 40 E. 6.6.2; BGr, 11. November 2025, 1C_372/2024, E. 3.4.2; 21. Januar 2025, 2C_671/2023, E. 6.3.1), führt daher unter Hinweis auf das in Art. 10 USG statuierte Störerprinzip überzeugend aus, dass bei Baugesuchen in rechtskräftigen Bauzonen die Bauherrschaft auf Nachbargrundstücken einer Anlage nicht verpflichtet werden könne, risikomindernde Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im Baubewilligungsverfahren könnten entsprechend lediglich freiwillige Massnahmen zur Risikominderung empfohlen werden. Ob und inwieweit diese freiwilligen Massnahmen umgesetzt würden, liege im Ermessen der Bauherrschaft (vgl. Planungshilfe ARE, S. 32; vgl. auch Wagner Pfeifer, N. 42; Denis Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 84 ff., S. 94). 6.2.3 Weiter erwog die Vorinstanz, ob sich die verbindliche Prüfung von Massnahmen vor Baubewilligungserteilung und die Prüfung alternativer Standorte auf § 239 Abs. 1 PBG stützen könne. Gemäss dieser Bestimmung müssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen (Satz 1). Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (Satz 2). Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch § 239 Abs. 1 PBG keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Pflichten der Bauherrschaft bilden könne. Die Vorinstanz führte dazu aus, schon der Wortlaut von § 239 Abs. 1 PBG lege ein solches Verständnis nahe, werde dabei doch auf eine Gefährdung durch den Bestand der jeweils zur Beurteilung stehenden Baute oder Anlage als solcher abgestellt. Zu beachten sei sodann, dass § 239 Abs. 1 PBG mit identischem Wortlaut bereits vor Einführung von Art. 11a StFV existiert habe. Selbst wenn kantonale Vorschriften, welche den bauwilligen Nachbarn von Risikoanlagen zu Massnahmen verpflichten würden, trotz des bundesrechtlich normierten Störerprinzips zulässig wären, sei jedenfalls gerade mit Blick auf das entsprechende Spannungsverhältnis zu verlangen, dass die Begründung der fraglichen Pflichten zulasten der Nachbarn von Risikoanlagen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde. Bezüglich § 239 Abs. 1 PBG sei dies offenkundig nicht der Fall, wobei es sich verbiete, den Normzweck nachträglich im Lichte des erst später eingeführten Art. 11a StFV zu erweitern. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verpflichtungen für die Bauherrschaft eine Beschränkung ihrer von der Eigentumsfreiheit geschützten Rechte mit sich bringen würden. Als solche müssen sie sich jedoch auf eine rechtliche Grundlage stützen, die hinreichend klar und bestimmt ist (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 BV; vgl. auch Adler/Schmidlin, S. 94). Das Legalitätsprinzip verlangt mithin, dass die grundrechtsbeschränkende Norm so präzise formuliert ist, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit voraussehen können (vgl. BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 148 I 233 E. 4.1; 147 I 478 E. 3.1.2). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, ist dieses Bestimmtheitserfordernis des Rechtssatzes bei § 239 Abs. 1 PBG für die vom Beschwerdeführer geforderte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte nicht erfüllt. 6.2.4 Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob Ziff. 6.1.3 des Richtplantextes des regionalen Richtplans Unterland als Grundlage für die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen dienen könnte. Dieser halte im Rahmen der Gesamtstrategie des Teils "Öffentliche Bauten und Anlagen" bezüglich der von den Gemeinden zu ergreifenden Massnahmen unter anderem fest, die Gemeinden würden prüfen, ob bei eigenen Bauvorhaben im Konsultationsbereich von Störfallanlagen Massnahmen zur Störfallvorsorge getroffen werden müssten. Eine entsprechende Prüfungspflicht der Bauherrin, die sich von vornherein auf die Massnahmenprüfung und nicht auf eine Prüfung alternativer Standorte beziehe, sei sowohl in der kantonalen Gesamtverfügung als auch in der Baubewilligung statuiert worden. Eine darüber hinausgehende Pflicht, die fragliche Prüfung im Vorfeld der Bewilligungserteilung durchzuführen, sodass eine nebenbestimmungsweise Anordnung ausgeschlossen wäre, lasse sich der genannten richtplanerischen Vorgabe nicht entnehmen. Auch erschiene solches sachlich keineswegs zwingend, zumal nicht ersichtlich sei, dass Massnahmen im Sinne der in der kantonalen Gesamtverfügung genannten sich im Rahmen des streitbetroffenen Bauvorhabens von vornherein nicht umsetzen liessen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich im Übrigen auch nicht aus der kantonalen Planungshilfe "Raumplanung und Störfallvorsorge". Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Dem planerischen Stufenbau entsprechend dienen Richtpläne der Grobplanung und legen allgemeine Ziele und Grundsätze für die Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge fest. Konkretere inhaltliche Massnahmen wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht können in der Regel auf dieser Stufe nicht festgelegt werden (vgl. dazu auch Planungshilfe ARE, S. 30). Die im regionalen Richtplan Unterland allgemein statuierte Vorgabe wurde sodann unbestrittenermassen in der kantonalen Gesamtverfügung und in der Baubewilligung aufgenommen. Zudem knüpft der regionale Richtplan Unterland die Prüfung von Massnahmen sachgerecht an die "Bauvorhaben im Konsultationsbereich" an und setzt damit voraus, dass solche Vorhaben im Konsultationsbereich, d.

h. im angrenzenden Bereich zur Risikoanlage (vgl. Art. 11a Abs. 2 StFV) – und nicht an einem alternativen Standort –, umgesetzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, sind die Anforderungen des regionalen Richtplans Unterland somit vorliegend berücksichtigt worden. Weitergehende Verpflichtungen – wie eine vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte – lassen sich daraus nicht ableiten. 6.3 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung zu einer im Vorfeld der Baubewilligungserteilung vorzunehmenden Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle und eine Prüfung alternativer Standorte erkannt hat. Darin liegt keine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine grundsätzlich ungenügende Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts. Die gute Gestaltungswirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG werde insbesondere aufgrund der Geschossigkeit und der Dachform des Modulbaus klar verfehlt. 7.1 Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG auf diese besondere Rücksicht zu nehmen. Die Bauten sind mithin so zu gestalten, dass nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich wie bei § 238 Abs. 1 PBG nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu den bereits vorhandenen Objekten des Natur- und Heimatschutzes (Markus Lanter/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1041). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 27. August 2024, VB.2023.00062, E. 7.1.1 mit Hinweis auf BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2). 7.2 Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 8. Januar 2026, VB.2024.00408, E. 5.3.1; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 9.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52, E. 3.6; VGr, 28. August 2025, VB.2024.00663, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (zum Ganzen VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00498, E. 8.1). 7.3 In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann bezüglich der Einordnungsfrage zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese kam zum Schluss, dass den geplanten baulichen Massnahmen eine genügende Rücksichtnahme bzw. eine gute Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Es ist der Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich der geplante Neubau durch seine Lage im südwestlichen Teil des Baugrundstücks vom Trakt West des Primarschulhauses Lindenhof als dem am nächsten gelegenen Inventarobjekt deutlich absetzt und diesen bereits durch seine Stellung nicht konkurrenziert. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer insbesondere vorgebrachte Höhe des Neubaus gilt es darauf hinzuweisen, dass – wie anlässlich des Augenscheins dokumentiert – bereits dreigeschossige Gebäude in der baulichen Umgebung bestehen und eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschränkung des relevanten Perimeters für die Beurteilung der Geschossigkeit der Gebäude sowohl einer verlangten Gesamtwürdigung der konkreten Umstände als auch dem Gebot der besonderen Rücksichtnahme gegenüber dem Inventarobjekt selbst entgegenstehen würde (vgl. vorstehend E. 7.1). Im Übrigen ist die von § 238 Abs. 2 PBG verlangte Rücksichtnahme nicht nur eine Frage des Volumens (vgl. Lanter/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1042). Zur konkreten Gestaltung des geplanten Gebäudes führte die Vorinstanz weiter aus, dass sich die vorgesehene Fassadengestaltung mit der durch die Positionierung der Fenster erreichten Gliederung als zurückhaltend und ausgewogen erweise, sodass auch insoweit die Anerkennung einer guten Einordnung und Gestaltung der kommunalen Baubehörde nicht zu beanstanden sei. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer monierte Flachdach wies die Vorinstanz gestützt auf einschlägige Literatur zum einen darauf hin, dass eine baustilistische Angleichung an das Inventarobjekt auch im Kontext von § 238 Abs. 2 PBG nicht verlangt sei. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern das geplante Flachdach zu einer Beeinträchtigung des Inventarobjekts führen solle, wirke es sich doch im Gegenteil dahingehend aus, dass sich der Neubau aufgrund seiner schlichten Gestaltung gegenüber dem Bestand innerhalb der Schulanlage stärker zurücknehme und unterordne. Zum anderen sei das bestehende bauliche Umfeld heterogen und seien insbesondere auf mehreren Seiten des Inventarobjektes bereits heute Flachdachgebäude vorhanden, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. Die Akten bestätigen diese Feststellungen der Vorinstanz. Zudem scheint auch der Beschwerdeführer von der schlichten Gestaltung des Neubaus und der sich daraus ergebenden Unterordnung auszugehen, wenn er ausführt, dass der Modulbau nicht "durch eine architektonisch besonders hervorzuhebende Struktur oder Materialwahl" besteche. Die vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang geltend gemachte Beschränkung des relevanten Perimeters würde im Übrigen einer verlangten Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte und der besonderen Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt widersprechen (vgl. vorstehend E. 7.1). In Bezug auf die Berücksichtigung des ISOS wies das Baurekursgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiter darauf hin, dass eine Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS jedenfalls als gewahrt gelte, wenn aufgrund bestehender Inventarisierungen ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG erfolge. Im Übrigen erwähne die Umschreibung des Gebiets Nr. 3 im ISOS ausdrücklich den mit dem geplanten Neubau fortgeführten und gestärkten Charakter als "Schulareal", wobei die derzeit auf dem Baugrundstück zur Hauptsache bestehende Parkfläche nicht zur im ISOS erwähnten "stark durchgrünten Bebauung" beitrage, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. Auch diese zur Berücksichtigung des ISOS gemachten Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass das geplante Bauprojekt in Kombination mit dem geplanten Wendeplatz zu einer erheblichen Veränderung des Ortsbildes führen würde, da diese Flächen keine Eigenschaften aufweisen, die sich für die formulierten Erhaltungsziele als wesentlich erweisen. 7.4 Eine gute Einordnung der Baute im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG kann damit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bejaht werden. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass auch den Unterständen, die sehr nahe beieinander stünden und daher als ein in sich zusammenhängender Baukörper erscheinen würden, weder in Bezug auf die Architektur noch die Funktionalität eine gute Einordnung attestiert werden könne. Dies verkenne die Vorinstanz in E. 13.2 des angefochtenen Entscheids, wo sie sich mit der Wirkung der Unterstände nicht oder nur ungenügend auseinandersetze. 7.5.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstandes gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt wird (vgl. VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 4.4; 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 3.2.1). Sämtliche Rekursrügen sind schon in der Rekursschrift vorzubringen. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 4.2; 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2). 7.5.2 Im Rekurs vom

11. Dezember 2023 brachte der Beschwerdeführer unter der Thematik "D. Ungenügende Einordnung des dreigeschossigen Modulbaus" einzig Rügen zur mangelnden Einordnung des Modulbaus selbst vor, nicht jedoch der Unterstände. Die Unterstände waren im Rekurs lediglich Gegenstand der unter dem Titel "e. Abstandsunterschreitung / unzulässige Überstellung Baulinienbereich" vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz hat sich daher vorliegend bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG zu Recht auf die Einordnung des Modulbaus beschränkt und sich nicht mit den Unterständen befasst, da diesbezüglich im Rekursverfahren keine Rügen erhoben wurden. Die Vorinstanz hat vielmehr die vom Beschwerdeführer im Rekurs vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Unterstände in E. 13.2. beurteilt und sich dabei mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die Wahrung der erforderlichen Grenz- und Gebäudeabstände eingehend auseinandergesetzt. Darin ist keine Rechtsverletzung zu erkennen. 8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass mehr Parkplätze geplant seien als gemäss Parkordnung für den streitbetroffenen Erweiterungsbau maximal zulässig seien. Zudem macht er fehlende Sicherungsmassnahmen für die Parkplätze geltend. 8.1 8.1.1 Gemäss § 243 Abs. 1 lit.  a PBG sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG). 8.1.2 Die Berechnung von Fahrzeugabstellplätzen richtet sich nach der von der Stadt Bülach am

6. April 2009 festgesetzten Parkplatzverordnung. Dabei handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Bei der Auslegung kommunalen Rechts kommt der örtlichen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, weshalb sich das grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die erstinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist. Dies gilt im vorliegenden Verfahren ebenso für das Verwaltungsgericht (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.1.1). 8.2 In der Baubewilligung vom 25. Oktober 2023 wird die Berechnung der Fahrzeugabstellplätze eingehend dargelegt (vgl. Baubewilligung E. IV.G.g). Die kommunale Bewilligungsbehörde führte aus, dass das Baugrundstück sich gemäss aktueller Parkplatzverordnung der Stadt Bülach in der Güteklasse 3 befinde und sich der massgebliche Bedarf an Parkplätzen entsprechend der Güteklasse in Prozenten (%) des Normbedarfs berechne. Da für die geplante Nutzungsart kein Normbedarfswert der kommunalen Parkplatzverordnung vorliege, werde auf SN 640 281 (Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen) abgestellt, gemäss der jeweils pro Hort, Kindergarten und Klassenzimmer für die Beschäftigten ein Parkplatz zu erstellen und für Besucher jeweils mit einem Wert von 0,2 zu rechnen sei. Für die Schulanlage Lindenhof insgesamt ergebe sich gemäss dieser Berechnung ein Minimum von 35 Parkplätzen und ein Maximum von 51 Parkplätzen. Mit den über die gesamte Schulanlage Lindenhof projektierten insgesamt 37 Parkplätzen bewege sich die Anzahl Abstellplätze innerhalb der zulässigen Bandbreite des massgeblichen Bedarfs. 8.3 Die Vorinstanz führte dazu insbesondere aus, dass die Berechnung der Anzahl Fahrzeugabstellplätze über die gesamte Schulanlage Lindenhof unter Einrechnung der bereits bestehenden Parkplätze ohne Weiteres sachgerecht und nicht zu beanstanden sei, wobei die blossen Vermutungen hinsichtlich eines unzureichenden Einbezugs aller massgeblichen Nutzungen nicht geeignet seien, die ausgewiesenen Zahlen in Frage zu stellen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Sicherung hielt die Vorinstanz weiter fest, dass eine dingliche Sicherung nicht erforderlich sei, wenn das betreffende Grundstück im Eigentum der Gemeinde stehe und damit von einer Widmung zum Gemeingebrauch ausgegangen werden könne, was vorliegend der Fall sei. 8.4 Die Beurteilung der Vorinstanz der von der kommunalen Bewilligungsbehörde eingehend und unter Würding der massgebenden Umstände dargelegten Berechnung der Fahrzeugabstellplätze ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es wie vorliegend bei einem Erweiterungsbau einer Schulanlage sachgerecht, die gesamte Schulanlage für die Berechnung der Abstellplätze miteinzubeziehen. Diese Vorgehensweise entspricht zudem der in der Rechtsprechung betonten Gesamtbetrachtung bei der Beurteilung der Anzahl der Fahrzeugabstellplätze (vgl. VGr, 24. März 2022, VB.2021.00329, E. 4.2; 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 5.1). Sicherungsmassnahmen sind zudem nur für Abstellplätze auf fremden Grundstücken zu treffen (vgl. Lanter/Kunz, Planungs- und Baurecht, S. 1104), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass vorliegend auf solche verzichtet werden könne. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben in der einschlägigen Parkplatzverordnung (Ziff. 2.4 Parkplatzverordnung Bülach). Die Rüge des Beschwerdeführers vermag entsprechend nicht durchzudringen. 9. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal Gemeinwesen eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zusteht (vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin 2 vorliegend als Bauherrin wie eine Privatperson betroffen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 55) und die zu beurteilenden Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderlich machten, hat der unterliegende Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen erweisen. 11. Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr,

12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.-- Zustellkosten, Fr. 4'280-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Baurekursgericht;

c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).