Baubewilligung für den Neubau eines Schulgebäudes. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.1.5). Ein Verkehrsgutachten muss nicht eingeholt werden, da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Verfahrensakten ergibt und die Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (E. 3.2.2). Beim vorliegenden Strassenprojekt handelt es sich um einen Sondernutzungsplan. Sondernutzungspläne bedürfen dann keiner kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die Vorinstanz durfte zu Recht von einer solchen Ausnahme ausgehen (E. 4.1 ff.). Strassen müssen unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit projektiert werden. Dem Ermessensspielraum der Gemeinde ist Rechnung zu tragen; sie verfügt bei der Erstellung und beim Ausbau einer Gemeindestrasse über Autonomie. Die Situation erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als rechtskonform (E. 5.1 ff.). Der Beschwerdeführer kann aus der Bundesverfassung keine justiziable Schutzpflicht ableiten respektive die Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten fordern (E. 6.1 ff.). Die Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts ist nicht zu beanstanden und die Bestimmungen betreffend Fahrzeugabstellplätze werden eingehalten (E. 7 f.). Abweisung.
Sachverhalt
hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung
ausgeschöpft werden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen
neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu
verzichten.
3.2.2
Vorliegend liegt
ein "Road Safety Audit" vom 20. Februar 2023 bei den Akten, der
sich mit der Verkehrssicherheit des Projekts "Schulhausstrasse"
befasst. Bei der Überarbeitung des Strassenbauprojekts wurden die in diesem
Road Safety Audit gemachten Empfehlungen berücksichtigt und das Resultat
wiederum einer Prüfung bezüglich Verkehrssicherheit unterzogen. Aus dem
Monitoring zum Auditbericht vom 4. August 2023 wird ersichtlich, dass die
Vorschläge im Projekt berücksichtigt bzw. umgesetzt wurden. Diese Berichte zur
Beurteilung der Verkehrssicherheit erscheinen vollständig, nachvollziehbar und
schlüssig. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend,
dass oder in welchem Punkt diese Berichte fehlerhaft seien. Die Vorinstanz
führte zudem am 17. April 2024 einen Augenschein durch und hat die
tatsächliche Situation mit einem ausführlichen und mit zahlreichen Fotografien
versehenen Protokoll dokumentiert. Da sich der massgebliche Sachverhalt zur
Beurteilung der Verkehrssicherheit somit aus den Verfahrensakten ergibt und die
Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die
vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (vgl. VGr, 9. Dezember
2021, VB.2021.00280, E. 5.3; 16. September 2021, VB.2021.00335,
E. 4.3), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die
Vorinstanz weitergehende Untersuchungen und insbesondere ein Verkehrsgutachten
hätte einholen müssen, als unbegründet.
4.
Der
Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 26
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) geltend. Beim
vorliegenden Strassenbauprojektverfahren handle es sich um ein
Sondernutzungsplanverfahren, das einer kantonalen Genehmigung im Sinne von Art. 26
RPG bedürfe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass vorliegend eine
Ausnahme vom Erfordernis der kantonalen Genehmigung möglich sei. Selbst wenn
eine Ausnahmemöglichkeit bejaht werden sollte, so könne vorliegend nicht mehr
von einer blossen Konkretisierung der Nutzung ausgegangen werden, sondern es
liege eine wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation vor.
4.1
Gemäss Art. 26
Abs. 1 RPG genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre
Anpassungen. Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat
genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Mit der
Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26
Abs. 3 RPG). Durch die Genehmigungspflicht soll gewährleistet werden, dass
die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne mit der übergeordneten Richtplanung
übereinstimmen und die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts berücksichtigt
werden (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März 2011,
1C_518/2010, E. 2.1.3; vgl. Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger/Pierre
Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Nutzungsplanung, Zürich 2016 [Praxiskommentar RPG], Art. 26 N. 8).
Der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG unterstehen
grundsätzlich auch die Sondernutzungspläne (vgl. BGr, 25. November 2015,
1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März
2011, 1C_518/2010, E. 2.1.2; vgl. auch Ruch, Praxiskommentar RPG, Art. 26
N. 7; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 26
N. 4).
Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen Sondernutzungspläne dann keiner
kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern
lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten
Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die übergeordnete
Planung muss allerdings zwingend sein und der nicht genehmigungspflichtige
Sondernutzungsplan darf ihr nicht widersprechen (vgl. BGE 146 II 80
E. 4.3; BGr, 25. November 2015, 1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai
2015, 1C_78/2015, E. 4.2; 27. November 2012, 1C_87/2012, E. 3.2 f.;
22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.3 ff.). Das Bundesgericht führt
diesbezüglich aus, dass ein solches differenziertes Vorgehen dem vom
Bundesrecht verfolgten Gedanken des planerischen Stufenbaus hinreichend
Rechnung trage und die Überprüfung auf übergeordnetes Recht grundsätzlich in
genügendem Mass gewährleiste (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.2;
22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.4).
4.2
Das kantonale
Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrG) unterscheidet zwischen
Staatsstrassen und Gemeindestrassen. Staatsstrassen sind die gemäss Planungs-
und Baugesetz in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten
Strassen (§ 5 Abs. 1 StrG). Alle übrigen Strassen sind
Gemeindestrassen (§ 5 Abs. 2 StrG). Die Gemeindestrassen werden von
den Gemeinden erstellt und ausgebaut (§ 6 Abs. 1 StrG). Die Gemeinden
sind namentlich grundsätzlich zuständig für die Beschlussfassung über den Bau
von Gemeindestrassen und die Projektbearbeitung (§ 10 und § 12
Abs. 2 StrG). Projekte für Gemeindestrassen werden gemäss § 15
Abs. 2 StrG vom Gemeindevorstand festgesetzt. Falls die Erteilung des
Enteignungsrechts erforderlich ist, bedarf die Festsetzung der Genehmigung des
Bezirksrats. Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der
Genehmigung durch die Baudirektion (§ 15 Abs. 3 StrG). Eine weitere
Genehmigung von Gemeindestrassen durch kantonale Stellen ist nach bisherigem
Recht nicht vorgesehen (zur laufenden Revision von § 15 StrG vgl. den
Regierungsratsbeschluss Nr. 220/2026 vom 4. März 2026). Die
Festsetzung eines Strassenprojekts umfasst zugleich die Erteilung der
Baubewilligung (§ 309 Abs. 2 PBG; vgl. dazu VGr, 2. März 2023,
VB.2022.00424, E. 2.2; 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 4.1 mit
Hinweisen).
4.3
Strassenprojektpläne
nach §§ 12 ff. StrG werden in Rechtsprechung und überwiegender Lehre
als Sondernutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG qualifiziert
(für die Rechtsprechung vgl. BGE 117 Ib 35 E. 2; BGr, 3. November
2022, 1C_477/2021, 1C_ 479/2021, E. 4.3.2; 21. Februar 2018, 1C_38/2017
E. 3.2; 20. August 2002, 1A.27/2002, E. 5.2 f.; VGr, 2. März
2023, VB.2022.00424, E. 2.5.1; 28. April 2022, VB.2021.00837,
E. 3.1; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2; 16. November
2001, VB.2001.00178, E. 2b f.; für die Lehre vgl. Michael Steiner/Peter
Bösch in: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.],
Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs-
und Baurecht], S. 280; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a
nutshell, 5. A., Zürich/St.
Gallen 2025, S. 148 f.;
Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern
2022, S. 270; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 325; Peter
Hettich/Lukas Mathis in: Alain Griffel u.
a.
[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Raumplanerische
Instrumente zur Steuerung der Bautätigkeit, N. 1.85; siehe auch Peter
Karlen, Rechtsgutachten zur kantonalen Genehmigung von Projekten für
Gemeindestrassen, 22. November 2022, Rz. 26, verfügbar unter
https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Rechtsgutachten_zur_Genehmigung_von_Projekten_f%C3%BCr_Gemeindestrassen_vom%2022.11.2022.pdf;
Arnold Marti/Heinz Aemisegger, Gutachten zur Genehmigungspflicht von kommunalen
Strassenbauprojekten nach dem Recht des Kantons Zürich, 25. Mai 2022, S. 11,
verfügbar unter
https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/web/de/planen-bauen/projekte-und-ausschreibungen/dokumente/tiefbau/planauflagen/gutachten-revision-strassengesetz.pdf).
Für eine unterschiedliche Qualifikation der Strassenprojektpläne bei Staatsstrassen
einerseits und bei Gemeindestrassen andererseits ergeben sich aus der
gesetzlichen Regelung in §§ 12 ff. StrG keine Anhaltspunkte. Vielmehr
ist die gesetzgeberische Konzeption der Strassenprojektpläne nach §§ 12 ff.
StrG auf alle Strassenbauvorhaben zugeschnitten. Es handelt sich daher auch bei
einem kommunalen Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan, der grundsätzlich
dem Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG unterliegt, falls
die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht gegeben sind (siehe auch Peter Karlen,
Ergänzung zum Rechtsgutachten vom 22. November 2022 zur kantonalen
Genehmigung von Projekten für Gemeindestrassen, 10. Februar 2025, Rz. 6 ff.,
verfügbar unter
https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Erg%C3%A4nzung_zum_Rechtsgutachten_vom%2022.11.2022.pdf;
für eine extensive Auslegung der Ausnahmeregelung mit Hinweis auf vorangehende
Planungen vgl. Marti/Aemisegger, S. 23 f.).
4.4
Die Vorinstanz
erachtete es in ihrem angefochtenen Entscheid mit Blick auf die Rechtsprechung
als naheliegend(er), beim vorliegenden Strassenprojekt von einem
Sondernutzungsplan auszugehen, der grundsätzlich dem in Art. 26
Abs. 1 RPG statuierten Genehmigungserfordernis unterliege. Sie bejahte
jedoch vorliegend die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von Art. 26
Abs. 1 RPG angezeigt sei. Unabhängig davon, ob die Grundordnung durch die
bestehende Zonierung (Zuweisung zur OeB II) oder aber durch ein allfälliges
früheres Strassenprojekt oder einen Quartierplan gebildet werde, handle es sich
bei der Schaffung eines Wendeplatzes und eines vertikalen Versatzes mit
gleichzeitiger Verengung der Fahrbahn lediglich um eine Konkretisierung der
zulässigen Nutzung, mit der im Übrigen von der bereits bestehenden
Ausgestaltung nur marginal abgewichen werde. Inwiefern mit dem strittigen
Strassenprojekt eine Regelung von Fragen der Grundordnung einhergehen sollte,
sei nicht ersichtlich.
4.5
Mit Blick auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1) durfte die
Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der in Art. 26
Abs. 1 RPG vorgesehenen Genehmigungspflicht ausgehen. Das zu beurteilende
Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der
Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, regelt keine Frage der
Grundordnung, sondern konkretisiert lediglich die Art und das Mass der im
Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung. Die
Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass bereits eine nutzungsplanerische
Grundordnung in Form des Zonenplans oder eines früheren Strassenprojekts oder
eines Quartierplans für die Schulhausstrasse besteht. Von dieser bereits
bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung wird im vorliegenden
Strassenprojekt nicht abgewichen, sondern es werden nur in untergeordneten
Punkten Änderungen vorgenommen. Das vorliegende Strassenprojekt, das einen
vertikalen Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und einen Wendeplatz
zum Gegenstand hat, erscheint nur als Verfeinerung der bereits bestehenden
nutzungsplanerischen Grundordnung. Es handelt sich insbesondere nicht um eine
Neufestsetzung einer Strasse, sondern um untergeordnete bauliche Anpassungen
gegenüber der bestehenden Grundordnung. Es liegt daher eine in der
Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach Art. 26
Abs. 1 RPG vor.
4.6
Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere
liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesetzgeber im Sinne eines
qualifizierten Schweigens Ausnahmen von Art. 26 RPG bewusst ausschliessen
wollte. Um ein solches qualifiziertes Schweigen zu bejahen, müsste der
Gesetzgeber die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend im
negativen Sinn mitentschieden haben (BGE 147 V 2 E. 4.4.1; 141 IV 298
E. 1.3.1; 141 III 281 E. 3.2). Für ein qualifiziertes Schweigen wäre
mithin vorausgesetzt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, dass eine
bestimmte im Vorfeld der Gesetzgebung diskutierte Regelung bewusst nicht
getroffen werden sollte (Ernst A. Kramer/Ruth Arnet, Juristische
Methodenlehre, 7.A., Bern 2024, S. 238 f.). Den Materialien zum RPG
kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Frage von Ausnahmen zur kantonalen
Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen diskutiert worden wäre und sich der
Gesetzgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst gegen eine solche
Ausnahmeregelung entschlossen hätte. Vielmehr erachtete der Bundesrat in seinem
Entwurf eine Bestimmung zur kantonalen Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen
mit Blick auf die Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) und die
Behördenverbindlichkeit der Richtpläne (Art. 9 Abs. 1 RPG) noch als
nicht erforderlich. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass die Kantone
bereits heute eine Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Instanz
vorsehen würden, wobei die Anforderungen verschieden seien. Weil die
bundesrätlich genehmigten Richtpläne für die Behörden verbindlich seien, ergebe
sich, dass die kantonalen Instanzen die Übereinstimmung der Nutzungspläne mit
den Richtplänen prüfen müssten (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die
Raumplanung [RPG] vom 27. Februar 1978, BBl 1978 1006, 1029). Die
Genehmigungspflicht wurde vor diesem Hintergrund in der vorberatenden
Nationalratskommission lediglich als Präzisierung der bestehenden
Verpflichtungen in den Entwurf des RPG aufgenommen und vom Nationalrat
angenommen (AB N 1979 338). Die vorberatende Ständeratskommission und der
Ständerat ergänzten zunächst den nationalrätlichen Entwurf dahingehend, dass
die kantonale Behörde die Nutzungspläne "mindestens" auf ihre
Übereinstimmung mit den Richtplänen überprüft, um klarzustellen, dass das
Bundesrecht keine Zweckmässigkeitsprüfung durch die Kantone vorschreibe, die
Kantone eine solche jedoch vorsehen könnten (AB S 1979 190). Im
Differenzbereinigungsverfahren hielt der Nationalrat klar fest, dass diese
Bestimmung nur eines vorschreibe: die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit den Richtplänen. Etwas anderes sei von Bundesrechts wegen
nicht vorzuschreiben, sodass das Wort "mindestens" überflüssig sei (AB
1979 N 671). Schliesslich stimmte der Ständerat der nationalrätlichen Fassung
zu (AB S 1979 273). Aus den Materialien kann entsprechend auf kein
qualifiziertes Schweigen in Bezug auf die Frage einer Ausnahmeregelung
geschlossen werden, da eine solche gar nicht Gegenstand des
Gesetzgebungsverfahrens war. Aus den Materialien wird einzig deutlich, dass der
Gesetzgeber mit der Bestimmung nur die Verpflichtung einer kantonalen
Überprüfung von Nutzungsplänen mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen
Richtplänen verdeutlichen wollte (vgl. auch BGr, 3. November 2022,
1C_477/2021, 1C_479/2021, E. 4.3.2; 27. November 2012, 1C_87/2012,
E. 3.1). Weitergehende Verpflichtungen sollten damit nicht begründet
werden. Es sollte insbesondere dem kantonalen Recht vorbehalten bleiben, über
die Mindestanforderungen von Art. 26 RPG hinaus weitere
Genehmigungsvoraussetzungen, namentlich in Bezug auf die Zweckmässigkeit oder
Angemessenheit, vorzusehen (vgl. auch BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021,
1C_479/2021, E. 4.3.2). Diesem restriktiven Verständnis von Art. 26
RPG entspricht die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, dass
Sondernutzungspläne dann keiner kantonalen Genehmigung bedürfen, wenn sie keine
Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im
Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung
konkretisieren. Die Ausnahme stellt sicher, dass die mit der Bestimmung
bezweckte Überprüfung der Nutzungspläne mit übergeordnetem Recht in genügendem
Mass gewährleistet wird, ohne den Kantonen übermässige weitergehende
Verpflichtungen aufzuerlegen.
4.7
Ebenso kann dem
Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er das vorliegende Strassenprojekt,
mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein
Wendeplatz geschaffen werden, als wesentliche bauliche Neuordnung der
Strassensituation beurteilt. Die Schulhausstrasse ist bereits in der jetzigen
Situation nicht durchgehend befahrbar, was sich aus den Akten ergibt und im
Übrigen durch die Fotografien zur tatsächlichen Situation anlässlich des
Augenscheins bestätigt wird (vgl. auch Verfügung der Direktion der Polizei des
Kantons Zürich Nr. A 20'978 vom September 1993; Verfügung der Direktion der
Polizei des Kantons Zürich Nr. B 16'199 vom September 1993). In dieser Hinsicht
kann nicht von einer wesentlichen Neuordnung der Strassensituation gesprochen
werden, sondern lediglich von einer untergeordneten baulichen Anpassung.
Aufgrund der vorbestehenden Nutzung der Schulhausstrasse als Zugang zum
bestehenden Schulhausareal und als Verkehrserschliessung der anstossenden
Grundstücke lässt sich durch die untergeordneten baulichen Massnahmen auch
nicht auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte völlig neue
Verkehrssituation und eine neue Verkehrsdynamik schliessen. Vielmehr wird der
Verkehr durch den geplanten Wendeplatz lediglich klarer kanalisiert und mit dem
vertikalen Versatz und der korrespondierenden Verengung der Strasse eine
Querungshilfe geschaffen.
4.8
Aus dem
Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht
durchzudringen vermag und die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme
von der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG ausging.
5.
Der
Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Verkehrssicherheitsnormen,
insbesondere von Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG.
Der Verkehrssicherheit werde mit den geplanten Massnahmen nicht Genüge getan.
Im Bereich einer Primarschule wären signalisationsrechtliche und bauliche
Massnahmen erforderlich, um die Sicherheit zu gewährleisten. Diese wären zudem
mit dem Strassenbauprojekt zu koordinieren gewesen, weshalb auch eine
Verletzung von Art. 25a RPG vorliege.
5.1
5.1.1
Gemäss Art. 6a
Abs. 1 SVG tragen Bund, Kantone und Gemeinden bei Planung, Bau, Unterhalt
und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit
angemessen Rechnung. Bei Art. 6a Abs. 1 SVG handelt es sich um einen
planungsrechtlichen Grundsatz, der den zuständigen Behörden bereits nach seinem
Wortlaut bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung der Verkehrssicherheit einen
grossen Spielraum einräumt (vgl. auch BGr, 24. September 2020,
1C_150/2020, E. 4.4; vgl. Christoph J. Rohner
in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann
[Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 6a N. 7).
Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmung ist insbesondere organisatorischer
Natur und ist darin zu sehen, dass der Bund legitimiert wird, Empfehlungen und
Richtlinien zu erarbeiten (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022,
Art. 6a N. 1).
5.1.2
§ 14
Abs. 1 StrG bestimmt, dass die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und
Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der
Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren sind. Wie bereits die
Marginalie von § 14 StrG verdeutlicht, handelt es sich dabei um Projektierungsgrundsätze,
die den zuständigen Projektträgern bei der konkreten Umsetzung einen grossen
Ermessensspielraum lassen. Ein Strassenprojekt im Sinne von §§ 12 ff.
StrG hat als Sondernutzungsplan auch die Grundsätze des Raumplanungsrechts zu
beachten, wozu mitunter das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG zählt
(VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1;
29. August 2019, VB.2019.00175, E. 4.1;
10. Januar 2019, VB.2017.00658, E. 4.1).
5.1.3
Für die
Erstellung und den Ausbau einer Gemeindestrasse ist gemäss § 6 Abs. 1
StrG die Gemeinde zuständig. Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei Autonomie
zu (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2; 10. September 2020,
VB.2018.00800, E. 5.1). In der kommunalen Strassenplanung hat die
Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen
Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren nur mit
Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837,
E. 3.2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus
triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde
abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3
mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar
RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33
N. 84, 88). Ohnehin ist die Kognition des Verwaltungsgerichts bereits
gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf
die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
5.2
Die Vorinstanz
führte im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf den Augenschein aus, die
Sicherheit sei auch unter Berücksichtigung der neu geschaffenen Situation mit
einer auf beiden Seiten der Schulhausstrasse angeordneten Schulanlage
gewährleistet, soweit die im Strassenprojekt vorgesehenen Massnahmen
(vertikaler Versatz und Wendeplatz) realisiert würden. Diese Einschätzung
stützte die Vorinstanz auf die folgenden anlässlich des Augenscheins
feststellbaren resp. verifizierbaren Aspekte: Die Schulhausstrasse sei nicht
durchgehend befahrbar, sondern auf Höhe der Parzelle Kat.-Nr. 657 für den
motorisierten Verkehr unterbrochen, wobei sie aufgrund der Neugestaltung des
Baugrundstücks zu einer Stichstrasse werde. Entsprechend sei das
Verkehrsaufkommen gering und werde auf dem lediglich ca. 130 m langen,
geraden Strassenstück zwischen der Einmündung ins Adamengässchen und der
genannten Unterbrechung die aktuell geltende Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen. Dies umso weniger, als es
sich bei den die Schulhausstrasse benützenden Automobilisten hauptsächlich um
mit der Situation vertraute Personen wie Anwohner, Lehrpersonen und Eltern
handeln werde. Im Übrigen seien die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs
der Schulhausstrasse übersichtlich. Die vom Beschwerdeführer erwähnten
Elterntaxis würden zwar eine gewisse Unübersichtlichkeit bewirken, jedoch
würden diese als vorübergehende Hindernisse auch eine zusätzliche Reduktion der
Fahrgeschwindigkeit herbeiführen. In Bezug auf die Überquerung der
Schulhausstrasse wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Versatz und die
korrespondierende Verengung auf Höhe des Haupteingangs des neu geplanten
Gebäudes befänden, sodass eine Querung primär an dieser zusätzlich durch
Gatterschranken gesicherten Stelle erfolgen werde, zumal die auf der
gegenüberliegenden Strassenseite bestehende Hecke lediglich auf Höhe des
Versatzes gerodet werde. Zusammengefasst bestehe bei diesen Verhältnissen auch
mit Blick auf die Verkehrssicherheit eine rechtskonforme Situation. Da vor
diesem Hintergrund keine weiteren Massnahmen notwendig seien, entfalle auch
eine allfällige Koordination derselben mit dem Strassenprojekt.
5.3
Wie sich aus den
Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, den Akten und
insbesondere der anlässlich des Augenscheins erstellten Dokumentation ergibt,
hat die Vorinstanz vorliegend die Frage der Verkehrssicherheit unter
Berücksichtigung der in Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1
StrG verankerten allgemeinen Grundsätze eingehend geprüft. In Bezug auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass weitere Massnahmen notwendig seien, um
den Fussgängerverkehr zwischen der Bauparzelle und dem übrigen Schulhausareal
zu kanalisieren, gilt es zunächst mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass
der Verbindungsweg zwischen dem neu geplanten Schulhausgebäude und dem
bestehenden Schulhausareal so projektiert wurde, dass er auf der Höhe des
Haupteingangs des Neubaus über den vertikalen Versatz mit der
korrespondierenden horizontalen Verengung auf das gegenüberliegende bestehende
Schulhausareal führt. Das bestehende Schulhausareal weist zudem zur
Schulhausstrasse hin eine Heckenbepflanzung auf, die nur auf der Höhe des
Versatzes gerodet wird. Die bestehende Hecke bildet daher bereits eine vom Beschwerdeführer
verlangte weitere Sperre, um das Passieren der Schulhausstrasse an einer
anderen Stelle als über den Versatz zu unterbinden. Zudem sind auf beiden
Seiten des Versatzes als zusätzliche Sicherung Gatterschranken geplant, die ein
vom Beschwerdeführer geltend gemachtes willkürliches Betreten der
Schulhausstrasse verhindern. In Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit hat die
Vorinstanz zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht pauschale
Annahmen getroffen, sondern ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse begründet. Aufgrund der fehlenden durchgängigen
Befahrbarkeit und des dadurch beschränkten Verkehrsaufkommens auf dem ca. 130 m
langen, geraden Strassenstück sowie mit Blick auf die mit der Situation
überwiegend vertrauten Verkehrsteilnehmenden durfte die Vorinstanz
vertretbarerweise davon ausgehen, dass die aktuell geltende
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen
werde. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen weiter davon ausging, dass
die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs der Schulhausstrasse
übersichtlich seien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elterntaxis als
vorübergehende Hindernisse eine zusätzliche Reduktion der Fahrgeschwindigkeit
bewirken würden, so ist dies sachlich nachvollziehbar. Diesbezüglich ist daran
zu erinnern, dass für die Beurteilung der Verkehrssicherheit die konkreten
Verhältnisse ausschlaggebend sind und davon auszugehen ist, dass die
Verkehrsregeln
beachtet werden (vgl. BGr, 28. Dezember
2011, 1C_375/2011, 3.3.4; 30. September 2003, 1P.375/2003, E. 3.2).
Zu diesen Verkehrsregeln zählt die Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1
SVG, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich
den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug stören könnte,
ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, insbesondere vor
unübersichtlichen Stellen. Zur Beurteilung der konkreten Verkehrssicherheit ist
daher vorliegend nicht wie der Beschwerdeführer vorbringt auf die
allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, nach der die Verkehrsteilnehmer sich
häufig vorderhand an der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung orientierten,
sondern auf ein gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG regelkonformes, der
Situation angepasstes Fahrverhalten. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum
Schluss, dass sich die Festsetzung des Strassenprojekts im Bereich einer
sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung des
Planungsträgers bewege und die Verkehrssicherheit ausreichend gewährleistet
sei.
5.4
Zusammenfassend
erweist sich die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Vorinstanz nicht
als rechtsverletzend, zumal Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14
Abs. 1 StrG lediglich allgemeine Grundsätze aufstellen. Demnach ist auch
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Koordinationsbedarf gestützt
auf Art. 25 RPG annahm. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist
zurückzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer macht
weiter eine fehlende Prüfung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz vor
Einwirkungen durch Störfälle auf der Bahnlinie geltend. Aus Art. 10
Abs. 2 BV folge direkt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 2,
Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle zwingend im Vorfeld der
Baubewilligungserteilung vorzunehmen und auch alternative Standorte zu prüfen.
6.1
6.1.1
Gemäss Art. 10
Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit,
insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf
Bewegungsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen
Grundrechte somit auch Art. 10 Abs. 2 BV staatliche Schutzpflichten
gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (BGE 147 I 450
E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8;
126 II 300 E. 5a). Diese
Schutzpflicht kann dabei jedoch ebenso wenig wie das Umwelt- und Technikrecht
einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigungen und Risiken gewähren (BGE 147
I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 139 II 185 E. 11.3; 126 II 300
E. 5b).
Zu beachten ist insbesondere, dass ein solch absoluter
Schutz dazu führen müsste, dass zahlreiche Tätigkeiten Dritter verboten werden
müssten, was in Konflikt treten würde zu deren ebenfalls verfassungsrechtlich
geschützten Betätigungsmöglichkeiten. Auch bei Annahme einer grundrechtlichen
Schutzpflicht ist deshalb eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen
erforderlich. Dies ist in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung,
welche durch Festlegung der unzulässigen bzw. zulässigen Tätigkeiten die Grenze
zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzunehmenden Restrisiko
definiert (BGE 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5b; 137 I 305
E. 2.4; vgl. auch Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach,
Grundrechte, 4. A., Bern 2024, N. 191; Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
11. A., Basel/Zürich 2024, N. 252; Giovanni Biaggini, BV
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017,
Art. 35 N. 7).
6.1.2
Aus dem
Vorstehenden folgt, dass grundrechtliche Schutzpflichten aufgrund ihres
Konkretisierungsbedarfs durch den Gesetzgeber in der Regel nicht einklagbar
sind. Insbesondere kann aus Art. 10 Abs. 2 BV nicht direkt eine vom
Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte konkrete Vorgehensweise wie die
Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld
der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten gefordert
werden (vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 252). Die
ausnahmsweise justiziablen Schutzpflichten setzen unter anderem eine
unmittelbare und reale Gefährdung voraus (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach,
N. 502, 545), welche vorliegend zu verneinen ist. Wie in der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher betont wird, ist die Frage nach der
Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht in der Regel gleichbedeutend mit
der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts.
Erweist sich der angefochtene Entscheid als mit dem geltenden Gesetzesrecht
vereinbar, so verletzt er auch nicht das Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit, selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet
werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 5c; 146 II 17 E. 8.4). Dass
die Vorinstanz das geltende Gesetzesrecht nicht korrekt angewandt hätte, rügt
der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert. Eine entsprechende Rüge würde
auch fehlgehen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
6.2
6.2.1
Die Vorinstanz
erläuterte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob sich die vom
Beschwerdeführer verlangte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von
Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte auf Art. 10
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über
den Umweltschutz (USG)
stützen könne. Wer
Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen
den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, muss gemäss Art. 10
Abs. 1 USG die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen
Massnahmen treffen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die
erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die
Alarmorganisation zu gewährleisten. Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 10
Abs. 1 USG als auch aus dem Störerprinzip folgt, dass Adressat dieser
Verpflichtung der Betreiber der Anlage ist, während Nachbarn der Anlage nicht
verpflichtet sind, Massnahmen zu treffen und dazu grundsätzlich auch nicht
behördlich verpflichtet werden können (vgl. BGr, 8. Oktober 2014,
1C_15/2014, E. 4.2; 8. Juni 2010, 1C_403/2009, E. 6.1; 1. Juni
2007, 1A.83/2006, E. 6.2; 8. August 2006, 1A.14/2005, E. 6, 7;
vgl. auch Hansjörg Seiler in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.],
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 10
N. 37, 41; Mark Govoni in: Alain Griffel u.
a.
[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.
a. 2016, Störfallvorsorge, N. 4.354). Dies gilt auch
dann, wenn Sicherheitsmassnahmen erforderlich werden, weil das
Nachbargrundstück überbaut oder intensiver als bisher genutzt wird und das
Risiko in der Umgebung deswegen zunehmen könnte (Alain Griffel/Heribert Rausch,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich etc.
2011, Art. 10 N. 9 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht,
Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich 2021, N. 6). Die
Vorinstanz hat entsprechend zu Recht festgehalten, dass Art. 10
Abs. 1 USG keine gesetzliche Grundlage bietet, um die Beschwerdegegnerin 2
als Bauherrin zu verpflichten, vor Erteilung der Baubewilligung Massnahmen zum
Schutz vor Störfällen und alternative Standorte zu prüfen, wie dies der
Beschwerdeführer verlangt.
6.2.2
Sodann führte
die Vorinstanz aus, dass sich nichts anderes aus Art. 11a der
Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV) ergebe. Gemäss Art. 11a
Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt-
und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Unter
Verweis auf die Planungshilfe "Koordination Raumplanung und
Störfallvorsorge" des Bundes erläuterte die Vorinstanz, dass zu diesen
übrigen raumwirksamen Tätigkeiten auch die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22
RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde gehöre (Bundesamt für
Raumentwicklung ARE et al., Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Bern
2022 [Planungshilfe ARE], S. 32). Bei Baugesuchen zu möglicherweise
risikorelevanten Bauvorhaben in rechtskräftigen Bauzonen könne der Bauherr
aufgrund des in Art. 10 USG verankerten Störerprinzips jedoch nicht
verpflichtet werden, risikomindernde Schutzmassnahmen zu treffen bzw. zu
dulden. Die den Kantonen empfohlene Methode bestehe daher in der Beratung des
Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde (Planungshilfe ARE, S. 32 ff.).
Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass sich weder eine Pflicht zur Prüfung
alternativer Standorte noch die verbindliche Anordnung von Massnahmen bzw. eine
zwingend vor Erteilung der Baubewilligung vorzunehmende Prüfung entsprechender
Massnahmen auf diese Bestimmung abstützen liessen. Auch diese Ausführungen der
Vorinstanz sind schlüssig. Zunächst gilt es zu beachten, dass es sich bei der
StFV um eine Vollziehungsverordnung, nicht um eine gesetzesvertretende
Verordnung handelt (Alain Griffel/Heribert Rausch, Art. 10 N. 7).
Daraus folgt, dass sie darauf beschränkt ist, die Bestimmungen des Gesetzes
durch Detailvorschriften näher auszuführen und damit zur verbesserten
Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Vollziehungsverordnungen dürfen jedoch
die Rechte der Betroffenen nicht zusätzlich einschränken oder ihnen neue
Pflichten auferlegen (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.7.1; 139 II 460
E. 2.2; 136 I 29 E. 3.3). Die Planungshilfe ARE, die als
Verwaltungsverordnung berücksichtigt werden darf, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmung
zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält
(vgl. dazu BGE 150 II 40 E. 6.6.2; BGr, 11. November 2025,
1C_372/2024, E. 3.4.2; 21. Januar 2025, 2C_671/2023, E. 6.3.1),
führt daher unter Hinweis auf das in Art. 10 USG statuierte Störerprinzip
überzeugend aus, dass bei Baugesuchen in rechtskräftigen Bauzonen die
Bauherrschaft auf Nachbargrundstücken einer Anlage nicht verpflichtet werden
könne, risikomindernde Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im
Baubewilligungsverfahren könnten entsprechend lediglich freiwillige Massnahmen
zur Risikominderung empfohlen werden. Ob und inwieweit diese freiwilligen
Massnahmen umgesetzt würden, liege im Ermessen der Bauherrschaft (vgl.
Planungshilfe ARE, S. 32; vgl. auch Wagner Pfeifer, N. 42; Denis
Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von
Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 84 ff.,
S. 94).
6.2.3
Weiter erwog die
Vorinstanz, ob sich die verbindliche Prüfung von Massnahmen vor
Baubewilligungserteilung und die Prüfung alternativer Standorte auf § 239
Abs. 1 PBG stützen könne. Gemäss dieser Bestimmung müssen Bauten und
Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der
Baukunde entsprechen (Satz 1). Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch
durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (Satz 2).
Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch § 239
Abs. 1 PBG keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Pflichten der Bauherrschaft bilden könne. Die Vorinstanz führte
dazu aus, schon der Wortlaut von § 239 Abs. 1 PBG lege ein solches
Verständnis nahe, werde dabei doch auf eine Gefährdung durch den Bestand der
jeweils zur Beurteilung stehenden Baute oder Anlage als solcher abgestellt. Zu
beachten sei sodann, dass § 239 Abs. 1 PBG mit identischem Wortlaut
bereits vor Einführung von Art. 11a StFV existiert habe. Selbst wenn
kantonale Vorschriften, welche den bauwilligen Nachbarn von Risikoanlagen zu
Massnahmen verpflichten würden, trotz des bundesrechtlich normierten
Störerprinzips zulässig wären, sei jedenfalls gerade mit Blick auf das
entsprechende Spannungsverhältnis zu verlangen, dass die Begründung der
fraglichen Pflichten zulasten der Nachbarn von Risikoanlagen unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht werde. Bezüglich § 239 Abs. 1 PBG sei dies
offenkundig nicht der Fall, wobei es sich verbiete, den Normzweck nachträglich
im Lichte des erst später eingeführten Art. 11a StFV zu erweitern. Auch
diese Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Insbesondere gilt es zu
berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verpflichtungen für die Bauherrschaft eine Beschränkung ihrer von der
Eigentumsfreiheit geschützten Rechte mit sich bringen würden. Als solche müssen
sie sich jedoch auf eine rechtliche Grundlage stützen, die hinreichend klar und
bestimmt ist (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 BV; vgl.
auch Adler/Schmidlin, S. 94). Das Legalitätsprinzip verlangt mithin, dass
die grundrechtsbeschränkende Norm so präzise formuliert ist, dass die
Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines
bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit
voraussehen können (vgl. BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 148 I 233 E. 4.1;
147 I 478 E. 3.1.2). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, ist dieses Bestimmtheitserfordernis
des Rechtssatzes bei § 239 Abs. 1 PBG für die vom Beschwerdeführer
geforderte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von Störfällen und die
Prüfung alternativer Standorte nicht erfüllt.
6.2.4
Schliesslich
prüfte die Vorinstanz, ob Ziff. 6.1.3 des Richtplantextes des regionalen
Richtplans Unterland als Grundlage für die vom Beschwerdeführer verlangten
Massnahmen dienen könnte. Dieser halte im Rahmen der Gesamtstrategie des Teils "Öffentliche
Bauten und Anlagen" bezüglich der von den Gemeinden zu ergreifenden
Massnahmen unter anderem fest, die Gemeinden würden prüfen, ob bei eigenen
Bauvorhaben im Konsultationsbereich von Störfallanlagen Massnahmen zur
Störfallvorsorge getroffen werden müssten. Eine entsprechende Prüfungspflicht
der Bauherrin, die sich von vornherein auf die Massnahmenprüfung und nicht auf
eine Prüfung alternativer Standorte beziehe, sei sowohl in der kantonalen
Gesamtverfügung als auch in der Baubewilligung statuiert worden. Eine darüber
hinausgehende Pflicht, die fragliche Prüfung im Vorfeld der
Bewilligungserteilung durchzuführen, sodass eine nebenbestimmungsweise
Anordnung ausgeschlossen wäre, lasse sich der genannten richtplanerischen
Vorgabe nicht entnehmen. Auch erschiene solches sachlich keineswegs zwingend,
zumal nicht ersichtlich sei, dass Massnahmen im Sinne der in der kantonalen
Gesamtverfügung genannten sich im Rahmen des streitbetroffenen Bauvorhabens von
vornherein nicht umsetzen liessen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich im
Übrigen auch nicht aus der kantonalen Planungshilfe "Raumplanung und
Störfallvorsorge". Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt
werden. Dem planerischen Stufenbau entsprechend dienen Richtpläne der
Grobplanung und legen allgemeine Ziele und Grundsätze für die Koordination der
Raumplanung mit der Störfallvorsorge fest. Konkretere inhaltliche Massnahmen
wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht können in der Regel auf dieser Stufe
nicht festgelegt werden (vgl. dazu auch Planungshilfe ARE, S. 30). Die im regionalen
Richtplan Unterland allgemein statuierte Vorgabe wurde sodann
unbestrittenermassen in der kantonalen Gesamtverfügung und in der
Baubewilligung aufgenommen. Zudem knüpft der regionale Richtplan Unterland die
Prüfung von Massnahmen sachgerecht an die "Bauvorhaben im Konsultationsbereich"
an und setzt damit voraus, dass solche Vorhaben im Konsultationsbereich, d.
h. im angrenzenden Bereich zur Risikoanlage (vgl. Art. 11a
Abs. 2 StFV) und nicht an einem alternativen Standort , umgesetzt
werden. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, sind die Anforderungen des regionalen
Richtplans Unterland somit vorliegend berücksichtigt worden. Weitergehende
Verpflichtungen wie eine vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor
Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte lassen sich daraus nicht
ableiten.
6.3
Aus dem
Vorstehenden folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine gesetzliche Grundlage
für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung zu einer im Vorfeld
der Baubewilligungserteilung vorzunehmenden Prüfung von Massnahmen zum Schutz
vor Einwirkungen durch Störfälle und eine Prüfung alternativer Standorte
erkannt hat. Darin liegt keine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV. Die
entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
7.
Der
Beschwerdeführer rügt weiter eine grundsätzlich ungenügende Einordnung und
Gestaltung des Bauprojekts. Die gute Gestaltungswirkung im Sinne von § 238
Abs. 2 PBG werde insbesondere aufgrund der Geschossigkeit und der Dachform
des Modulbaus klar verfehlt.
7.1
Befinden sich wie
vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte des Natur- und
Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG auf diese besondere
Rücksicht zu nehmen. Die Bauten sind mithin so zu gestalten, dass nicht nur
eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich wie bei § 238
Abs. 1 PBG nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der
Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu den bereits vorhandenen Objekten
des Natur- und Heimatschutzes (Markus Lanter/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, S. 1041). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr, 27. August 2024, VB.2023.00062, E. 7.1.1 mit
Hinweis auf BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2).
7.2
Bei der Anwendung
von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen
Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu
konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 8. Januar 2026,
VB.2024.00408, E. 5.3.1; 28. November 2019, VB.2019.00258,
E. 9.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das
Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben,
wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die
Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum
überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid
sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Eine kommunale
Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann,
wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden
Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht nicht beachtet oder
die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt
(BGE 145 I 52, E. 3.6; VGr, 28. August 2025, VB.2024.00663,
E. 3.3).
Das Verwaltungsgericht muss sich
bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine
Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der
Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der
Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat
(zum Ganzen VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00498, E. 8.1).
7.3
In Anwendung von
§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann
bezüglich der Einordnungsfrage zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Diese kam zum Schluss, dass den geplanten
baulichen Massnahmen eine genügende Rücksichtnahme bzw. eine gute Einordnung im
Sinne von § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Es ist der
Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich der geplante Neubau durch
seine Lage im südwestlichen Teil des Baugrundstücks vom Trakt West des
Primarschulhauses Lindenhof als dem am nächsten gelegenen Inventarobjekt
deutlich absetzt und diesen bereits durch seine Stellung nicht konkurrenziert.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer insbesondere vorgebrachte Höhe des
Neubaus gilt es darauf hinzuweisen, dass wie anlässlich des Augenscheins
dokumentiert bereits dreigeschossige Gebäude in der baulichen Umgebung
bestehen und eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschränkung des
relevanten Perimeters für die Beurteilung der Geschossigkeit der Gebäude sowohl
einer verlangten Gesamtwürdigung der konkreten Umstände als auch dem Gebot der
besonderen Rücksichtnahme gegenüber dem Inventarobjekt selbst entgegenstehen
würde (vgl. vorstehend E. 7.1). Im Übrigen ist die von § 238
Abs. 2 PBG verlangte Rücksichtnahme nicht nur eine Frage des Volumens
(vgl. Lanter/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1042).
Zur konkreten Gestaltung des
geplanten Gebäudes führte die Vorinstanz weiter aus, dass sich die vorgesehene
Fassadengestaltung mit der durch die Positionierung der Fenster erreichten
Gliederung als zurückhaltend und ausgewogen erweise, sodass auch insoweit die
Anerkennung einer guten Einordnung und Gestaltung der kommunalen Baubehörde
nicht zu beanstanden sei. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer monierte
Flachdach wies die Vorinstanz gestützt auf einschlägige Literatur zum einen
darauf hin, dass eine baustilistische Angleichung an das Inventarobjekt auch im
Kontext von § 238 Abs. 2 PBG nicht verlangt sei. Zudem sei nicht
ersichtlich, inwiefern das geplante Flachdach zu einer Beeinträchtigung des
Inventarobjekts führen solle, wirke es sich doch im Gegenteil dahingehend aus,
dass sich der Neubau aufgrund seiner schlichten Gestaltung gegenüber dem
Bestand innerhalb der Schulanlage stärker zurücknehme und unterordne. Zum
anderen sei das bestehende bauliche Umfeld heterogen und seien insbesondere auf
mehreren Seiten des Inventarobjektes bereits heute Flachdachgebäude vorhanden,
wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. Die Akten
bestätigen diese Feststellungen der Vorinstanz. Zudem scheint auch der
Beschwerdeführer von der schlichten Gestaltung des Neubaus und der sich daraus
ergebenden Unterordnung auszugehen, wenn er ausführt, dass der Modulbau nicht "durch
eine architektonisch besonders hervorzuhebende Struktur oder Materialwahl"
besteche. Die vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Beschränkung des relevanten Perimeters würde im Übrigen einer verlangten
Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte und der besonderen Rücksichtnahme
auf das Schutzobjekt widersprechen (vgl. vorstehend E. 7.1).
In Bezug auf die
Berücksichtigung des ISOS wies das Baurekursgericht unter Hinweis auf die
Rechtsprechung weiter darauf hin, dass eine Pflicht zur Berücksichtigung des
ISOS jedenfalls als gewahrt gelte, wenn aufgrund bestehender Inventarisierungen
ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG
erfolge. Im Übrigen erwähne die Umschreibung des Gebiets Nr. 3 im ISOS
ausdrücklich den mit dem geplanten Neubau fortgeführten und gestärkten
Charakter als "Schulareal", wobei die derzeit auf dem Baugrundstück
zur Hauptsache bestehende Parkfläche nicht zur im ISOS erwähnten "stark
durchgrünten Bebauung" beitrage, wie anlässlich des Augenscheins
festgestellt werden konnte.
Auch diese zur Berücksichtigung
des ISOS gemachten Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und
sind nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt
werden, wenn er vorbringt, dass das geplante Bauprojekt in Kombination mit dem
geplanten Wendeplatz zu einer erheblichen Veränderung des Ortsbildes führen
würde, da diese Flächen keine Eigenschaften aufweisen, die sich für die
formulierten Erhaltungsziele als wesentlich erweisen.
7.4
Eine gute
Einordnung der Baute im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG kann damit in
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bejaht werden. Eine
Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
7.5
Der
Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass auch den
Unterständen, die sehr nahe beieinander stünden und daher als ein in sich
zusammenhängender Baukörper erscheinen würden, weder in Bezug auf die
Architektur noch die Funktionalität eine gute Einordnung attestiert werden
könne. Dies verkenne die Vorinstanz in E. 13.2 des angefochtenen
Entscheids, wo sie sich mit der Wirkung der Unterstände nicht oder nur
ungenügend auseinandersetze.
7.5.1
Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten
Streitgegenstandes gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde
oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt wird
(vgl. VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November
2019, VB.2019.00258, E. 4.4; 31. Mai 2016, VB.2016.00029,
E. 3.2.1). Sämtliche Rekursrügen sind schon in der Rekursschrift
vorzubringen. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der
Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG;
Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist
nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der
Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 17. September
2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258,
E. 4.2; 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2).
7.5.2
Im Rekurs vom
11. Dezember 2023 brachte der Beschwerdeführer unter der Thematik "D.
Ungenügende Einordnung des dreigeschossigen Modulbaus" einzig Rügen zur
mangelnden Einordnung des Modulbaus selbst vor, nicht jedoch der Unterstände.
Die Unterstände waren im Rekurs lediglich Gegenstand der unter dem Titel "e.
Abstandsunterschreitung / unzulässige Überstellung Baulinienbereich"
vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz hat sich daher vorliegend bei der
Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG zu
Recht auf die Einordnung des Modulbaus beschränkt und sich nicht mit den
Unterständen befasst, da diesbezüglich im Rekursverfahren keine Rügen erhoben
wurden. Die Vorinstanz hat vielmehr die vom Beschwerdeführer im Rekurs
vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Unterstände in E. 13.2. beurteilt und
sich dabei mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in Bezug
auf die Wahrung der erforderlichen Grenz- und Gebäudeabstände eingehend
auseinandergesetzt. Darin ist keine Rechtsverletzung zu erkennen.
8.
Schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, dass mehr Parkplätze geplant seien als gemäss
Parkordnung für den streitbetroffenen Erweiterungsbau maximal zulässig seien.
Zudem macht er fehlende Sicherungsmassnahmen für die Parkplätze geltend.
8.1
8.1.1
Gemäss § 243
Abs. 1 lit. a PBG sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen
Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden
legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den örtlichen
Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung
und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher
erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG).
8.1.2
Die Berechnung
von Fahrzeugabstellplätzen richtet sich nach der von der Stadt Bülach am
6. April 2009 festgesetzten Parkplatzverordnung. Dabei handelt es sich um
kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie
der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Bei der Auslegung kommunalen Rechts
kommt der örtlichen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw.
Ermessensspielraum zu, weshalb sich das grundsätzlich auch zur
Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der Überprüfung solcher
Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu
respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der
kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn
sich die erstinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar
erweist. Dies gilt im vorliegenden Verfahren ebenso für das Verwaltungsgericht
(VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.1.1).
8.2
In der
Baubewilligung vom 25. Oktober 2023 wird die Berechnung der
Fahrzeugabstellplätze eingehend dargelegt (vgl. Baubewilligung E. IV.G.g). Die
kommunale Bewilligungsbehörde führte aus, dass das Baugrundstück sich gemäss
aktueller Parkplatzverordnung der Stadt Bülach in der Güteklasse 3 befinde
und sich der massgebliche Bedarf an Parkplätzen entsprechend der Güteklasse in
Prozenten (%) des Normbedarfs berechne. Da für die geplante Nutzungsart kein
Normbedarfswert der kommunalen Parkplatzverordnung vorliege, werde auf SN 640
281 (Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen) abgestellt, gemäss
der jeweils pro Hort, Kindergarten und Klassenzimmer für die Beschäftigten ein
Parkplatz zu erstellen und für Besucher jeweils mit einem Wert von 0,2 zu
rechnen sei. Für die Schulanlage Lindenhof insgesamt ergebe sich gemäss dieser
Berechnung ein Minimum von 35 Parkplätzen und ein Maximum von 51 Parkplätzen.
Mit den über die gesamte Schulanlage Lindenhof projektierten insgesamt 37 Parkplätzen
bewege sich die Anzahl Abstellplätze innerhalb der zulässigen Bandbreite des
massgeblichen Bedarfs.
8.3
Die Vorinstanz
führte dazu insbesondere aus, dass die Berechnung der Anzahl
Fahrzeugabstellplätze über die gesamte Schulanlage Lindenhof unter Einrechnung
der bereits bestehenden Parkplätze ohne Weiteres sachgerecht und nicht zu
beanstanden sei, wobei die blossen Vermutungen hinsichtlich eines
unzureichenden Einbezugs aller massgeblichen Nutzungen nicht geeignet seien,
die ausgewiesenen Zahlen in Frage zu stellen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte fehlende Sicherung hielt die Vorinstanz weiter fest, dass eine
dingliche Sicherung nicht erforderlich sei, wenn das betreffende Grundstück im
Eigentum der Gemeinde stehe und damit von einer Widmung zum Gemeingebrauch
ausgegangen werden könne, was vorliegend der Fall sei.
8.4
Die Beurteilung
der Vorinstanz der von der kommunalen Bewilligungsbehörde eingehend und unter
Würding der massgebenden Umstände dargelegten Berechnung der
Fahrzeugabstellplätze ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es wie
vorliegend bei einem Erweiterungsbau einer Schulanlage sachgerecht, die gesamte
Schulanlage für die Berechnung der Abstellplätze miteinzubeziehen. Diese
Vorgehensweise entspricht zudem der in der Rechtsprechung betonten
Gesamtbetrachtung bei der Beurteilung der Anzahl der Fahrzeugabstellplätze
(vgl. VGr, 24. März 2022, VB.2021.00329, E. 4.2; 19. September 2013,
VB.2013.00118, E. 5.1). Sicherungsmassnahmen sind zudem nur für
Abstellplätze auf fremden Grundstücken zu treffen (vgl. Lanter/Kunz, Planungs-
und Baurecht, S. 1104), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies,
dass vorliegend auf solche verzichtet werden könne. Dies entspricht im Übrigen
auch den Vorgaben in der einschlägigen Parkplatzverordnung (Ziff. 2.4 Parkplatzverordnung
Bülach). Die Rüge des Beschwerdeführers vermag entsprechend nicht
durchzudringen.
9.
Damit erweist
sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG)
und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 3 ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal Gemeinwesen eine solche gestützt
auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur
in Ausnahmefällen zusteht (vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188,
E. 8.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin 2 vorliegend als
Bauherrin wie eine Privatperson betroffen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 55) und die zu beurteilenden Rechtsfragen den Beizug
eines Rechtsbeistandes erforderlich machten, hat der unterliegende
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu
bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen erweisen.
11.
Soweit der vorliegende
Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der Baubewilligung
verbundenen Nebenbestimmungen einen Zwischenentscheid darstellt, kann
dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden
(vgl. dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr,
12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).
Erwägungen (42 Absätze)
E. 3.2.2 Vorliegend liegt ein "Road Safety Audit" vom 20. Februar 2023 bei den Akten, der sich mit der Verkehrssicherheit des Projekts "Schulhausstrasse" befasst. Bei der Überarbeitung des Strassenbauprojekts wurden die in diesem Road Safety Audit gemachten Empfehlungen berücksichtigt und das Resultat wiederum einer Prüfung bezüglich Verkehrssicherheit unterzogen. Aus dem Monitoring zum Auditbericht vom 4. August 2023 wird ersichtlich, dass die Vorschläge im Projekt berücksichtigt bzw. umgesetzt wurden. Diese Berichte zur Beurteilung der Verkehrssicherheit erscheinen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, dass oder in welchem Punkt diese Berichte fehlerhaft seien. Die Vorinstanz führte zudem am 17. April 2024 einen Augenschein durch und hat die tatsächliche Situation mit einem ausführlichen und mit zahlreichen Fotografien versehenen Protokoll dokumentiert. Da sich der massgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Verkehrssicherheit somit aus den Verfahrensakten ergibt und die Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00280, E. 5.3; 16. September 2021, VB.2021.00335, E. 4.3), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz weitergehende Untersuchungen und insbesondere ein Verkehrsgutachten hätte einholen müssen, als unbegründet.
E. 4 Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 26 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) geltend. Beim vorliegenden Strassenbauprojektverfahren handle es sich um ein Sondernutzungsplanverfahren, das einer kantonalen Genehmigung im Sinne von Art. 26 RPG bedürfe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass vorliegend eine Ausnahme vom Erfordernis der kantonalen Genehmigung möglich sei. Selbst wenn eine Ausnahmemöglichkeit bejaht werden sollte, so könne vorliegend nicht mehr von einer blossen Konkretisierung der Nutzung ausgegangen werden, sondern es liege eine wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation vor.
E. 4.1 Gemäss Art. 26
Abs. 1 RPG genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre
Anpassungen. Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat
genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Mit der
Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26
Abs. 3 RPG). Durch die Genehmigungspflicht soll gewährleistet werden, dass
die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne mit der übergeordneten Richtplanung
übereinstimmen und die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts berücksichtigt
werden (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März 2011,
1C_518/2010, E. 2.1.3; vgl. Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger/Pierre
Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Nutzungsplanung, Zürich 2016 [Praxiskommentar RPG], Art. 26 N. 8).
Der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG unterstehen
grundsätzlich auch die Sondernutzungspläne (vgl. BGr, 25. November 2015,
1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März
2011, 1C_518/2010, E. 2.1.2; vgl. auch Ruch, Praxiskommentar RPG, Art. 26
N. 7; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 26
N. 4).
Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen Sondernutzungspläne dann keiner
kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern
lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten
Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die übergeordnete
Planung muss allerdings zwingend sein und der nicht genehmigungspflichtige
Sondernutzungsplan darf ihr nicht widersprechen (vgl. BGE 146 II 80
E. 4.3; BGr, 25. November 2015, 1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai
2015, 1C_78/2015, E. 4.2; 27. November 2012, 1C_87/2012, E. 3.2 f.;
22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.3 ff.). Das Bundesgericht führt
diesbezüglich aus, dass ein solches differenziertes Vorgehen dem vom
Bundesrecht verfolgten Gedanken des planerischen Stufenbaus hinreichend
Rechnung trage und die Überprüfung auf übergeordnetes Recht grundsätzlich in
genügendem Mass gewährleiste (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.2;
22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.4).
E. 4.2 Das kantonale Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrG) unterscheidet zwischen Staatsstrassen und Gemeindestrassen. Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen (§ 5 Abs. 1 StrG). Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen (§ 5 Abs. 2 StrG). Die Gemeindestrassen werden von den Gemeinden erstellt und ausgebaut (§ 6 Abs. 1 StrG). Die Gemeinden sind namentlich grundsätzlich zuständig für die Beschlussfassung über den Bau von Gemeindestrassen und die Projektbearbeitung (§ 10 und § 12 Abs. 2 StrG). Projekte für Gemeindestrassen werden gemäss § 15 Abs. 2 StrG vom Gemeindevorstand festgesetzt. Falls die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist, bedarf die Festsetzung der Genehmigung des Bezirksrats. Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion (§ 15 Abs. 3 StrG). Eine weitere Genehmigung von Gemeindestrassen durch kantonale Stellen ist nach bisherigem Recht nicht vorgesehen (zur laufenden Revision von § 15 StrG vgl. den Regierungsratsbeschluss Nr. 220/2026 vom 4. März 2026). Die Festsetzung eines Strassenprojekts umfasst zugleich die Erteilung der Baubewilligung (§ 309 Abs. 2 PBG; vgl. dazu VGr, 2. März 2023, VB.2022.00424, E. 2.2; 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 4.3 Strassenprojektpläne
nach §§ 12 ff. StrG werden in Rechtsprechung und überwiegender Lehre
als Sondernutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG qualifiziert
(für die Rechtsprechung vgl. BGE 117 Ib 35 E. 2; BGr, 3. November
2022, 1C_477/2021, 1C_ 479/2021, E. 4.3.2; 21. Februar 2018, 1C_38/2017
E. 3.2; 20. August 2002, 1A.27/2002, E. 5.2 f.; VGr, 2. März
2023, VB.2022.00424, E. 2.5.1; 28. April 2022, VB.2021.00837,
E. 3.1; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2; 16. November
2001, VB.2001.00178, E. 2b f.; für die Lehre vgl. Michael Steiner/Peter
Bösch in: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.],
Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs-
und Baurecht], S. 280; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a
nutshell, 5. A., Zürich/St.
Gallen 2025, S. 148 f.;
Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern
2022, S. 270; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,
Rz. 325; Peter
Hettich/Lukas Mathis in: Alain Griffel u.
a.
[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Raumplanerische
Instrumente zur Steuerung der Bautätigkeit, N. 1.85; siehe auch Peter
Karlen, Rechtsgutachten zur kantonalen Genehmigung von Projekten für
Gemeindestrassen, 22. November 2022, Rz. 26, verfügbar unter
https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Rechtsgutachten_zur_Genehmigung_von_Projekten_f%C3%BCr_Gemeindestrassen_vom%2022.11.2022.pdf;
Arnold Marti/Heinz Aemisegger, Gutachten zur Genehmigungspflicht von kommunalen
Strassenbauprojekten nach dem Recht des Kantons Zürich, 25. Mai 2022, S. 11,
verfügbar unter
https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/web/de/planen-bauen/projekte-und-ausschreibungen/dokumente/tiefbau/planauflagen/gutachten-revision-strassengesetz.pdf).
Für eine unterschiedliche Qualifikation der Strassenprojektpläne bei Staatsstrassen
einerseits und bei Gemeindestrassen andererseits ergeben sich aus der
gesetzlichen Regelung in §§ 12 ff. StrG keine Anhaltspunkte. Vielmehr
ist die gesetzgeberische Konzeption der Strassenprojektpläne nach §§ 12 ff.
StrG auf alle Strassenbauvorhaben zugeschnitten. Es handelt sich daher auch bei
einem kommunalen Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan, der grundsätzlich
dem Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG unterliegt, falls
die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht gegeben sind (siehe auch Peter Karlen,
Ergänzung zum Rechtsgutachten vom 22. November 2022 zur kantonalen
Genehmigung von Projekten für Gemeindestrassen, 10. Februar 2025, Rz. 6 ff.,
verfügbar unter
https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Erg%C3%A4nzung_zum_Rechtsgutachten_vom%2022.11.2022.pdf;
für eine extensive Auslegung der Ausnahmeregelung mit Hinweis auf vorangehende
Planungen vgl. Marti/Aemisegger, S. 23 f.).
E. 4.4 Die Vorinstanz erachtete es in ihrem angefochtenen Entscheid mit Blick auf die Rechtsprechung als naheliegend(er), beim vorliegenden Strassenprojekt von einem Sondernutzungsplan auszugehen, der grundsätzlich dem in Art. 26 Abs. 1 RPG statuierten Genehmigungserfordernis unterliege. Sie bejahte jedoch vorliegend die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von Art. 26 Abs. 1 RPG angezeigt sei. Unabhängig davon, ob die Grundordnung durch die bestehende Zonierung (Zuweisung zur OeB II) oder aber durch ein allfälliges früheres Strassenprojekt oder einen Quartierplan gebildet werde, handle es sich bei der Schaffung eines Wendeplatzes und eines vertikalen Versatzes mit gleichzeitiger Verengung der Fahrbahn lediglich um eine Konkretisierung der zulässigen Nutzung, mit der im Übrigen von der bereits bestehenden Ausgestaltung nur marginal abgewichen werde. Inwiefern mit dem strittigen Strassenprojekt eine Regelung von Fragen der Grundordnung einhergehen sollte, sei nicht ersichtlich.
E. 4.5 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1) durfte die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der in Art. 26 Abs. 1 RPG vorgesehenen Genehmigungspflicht ausgehen. Das zu beurteilende Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, regelt keine Frage der Grundordnung, sondern konkretisiert lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass bereits eine nutzungsplanerische Grundordnung in Form des Zonenplans oder eines früheren Strassenprojekts oder eines Quartierplans für die Schulhausstrasse besteht. Von dieser bereits bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung wird im vorliegenden Strassenprojekt nicht abgewichen, sondern es werden nur in untergeordneten Punkten Änderungen vorgenommen. Das vorliegende Strassenprojekt, das einen vertikalen Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und einen Wendeplatz zum Gegenstand hat, erscheint nur als Verfeinerung der bereits bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Neufestsetzung einer Strasse, sondern um untergeordnete bauliche Anpassungen gegenüber der bestehenden Grundordnung. Es liegt daher eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG vor.
E. 4.6 Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere
liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesetzgeber im Sinne eines
qualifizierten Schweigens Ausnahmen von Art. 26 RPG bewusst ausschliessen
wollte. Um ein solches qualifiziertes Schweigen zu bejahen, müsste der
Gesetzgeber die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend im
negativen Sinn mitentschieden haben (BGE 147 V 2 E. 4.4.1; 141 IV 298
E. 1.3.1; 141 III 281 E. 3.2). Für ein qualifiziertes Schweigen wäre
mithin vorausgesetzt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, dass eine
bestimmte im Vorfeld der Gesetzgebung diskutierte Regelung bewusst nicht
getroffen werden sollte (Ernst A. Kramer/Ruth Arnet, Juristische
Methodenlehre, 7.A., Bern 2024, S. 238 f.). Den Materialien zum RPG
kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Frage von Ausnahmen zur kantonalen
Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen diskutiert worden wäre und sich der
Gesetzgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst gegen eine solche
Ausnahmeregelung entschlossen hätte. Vielmehr erachtete der Bundesrat in seinem
Entwurf eine Bestimmung zur kantonalen Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen
mit Blick auf die Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) und die
Behördenverbindlichkeit der Richtpläne (Art. 9 Abs. 1 RPG) noch als
nicht erforderlich. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass die Kantone
bereits heute eine Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Instanz
vorsehen würden, wobei die Anforderungen verschieden seien. Weil die
bundesrätlich genehmigten Richtpläne für die Behörden verbindlich seien, ergebe
sich, dass die kantonalen Instanzen die Übereinstimmung der Nutzungspläne mit
den Richtplänen prüfen müssten (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die
Raumplanung [RPG] vom 27. Februar 1978, BBl 1978 1006, 1029). Die
Genehmigungspflicht wurde vor diesem Hintergrund in der vorberatenden
Nationalratskommission lediglich als Präzisierung der bestehenden
Verpflichtungen in den Entwurf des RPG aufgenommen und vom Nationalrat
angenommen (AB N 1979 338). Die vorberatende Ständeratskommission und der
Ständerat ergänzten zunächst den nationalrätlichen Entwurf dahingehend, dass
die kantonale Behörde die Nutzungspläne "mindestens" auf ihre
Übereinstimmung mit den Richtplänen überprüft, um klarzustellen, dass das
Bundesrecht keine Zweckmässigkeitsprüfung durch die Kantone vorschreibe, die
Kantone eine solche jedoch vorsehen könnten (AB S 1979 190). Im
Differenzbereinigungsverfahren hielt der Nationalrat klar fest, dass diese
Bestimmung nur eines vorschreibe: die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit den Richtplänen. Etwas anderes sei von Bundesrechts wegen
nicht vorzuschreiben, sodass das Wort "mindestens" überflüssig sei (AB
1979 N 671). Schliesslich stimmte der Ständerat der nationalrätlichen Fassung
zu (AB S 1979 273). Aus den Materialien kann entsprechend auf kein
qualifiziertes Schweigen in Bezug auf die Frage einer Ausnahmeregelung
geschlossen werden, da eine solche gar nicht Gegenstand des
Gesetzgebungsverfahrens war. Aus den Materialien wird einzig deutlich, dass der
Gesetzgeber mit der Bestimmung nur die Verpflichtung einer kantonalen
Überprüfung von Nutzungsplänen mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen
Richtplänen verdeutlichen wollte (vgl. auch BGr, 3. November 2022,
1C_477/2021, 1C_479/2021, E. 4.3.2; 27. November 2012, 1C_87/2012,
E. 3.1). Weitergehende Verpflichtungen sollten damit nicht begründet
werden. Es sollte insbesondere dem kantonalen Recht vorbehalten bleiben, über
die Mindestanforderungen von Art. 26 RPG hinaus weitere
Genehmigungsvoraussetzungen, namentlich in Bezug auf die Zweckmässigkeit oder
Angemessenheit, vorzusehen (vgl. auch BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021,
1C_479/2021, E. 4.3.2). Diesem restriktiven Verständnis von Art. 26
RPG entspricht die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, dass
Sondernutzungspläne dann keiner kantonalen Genehmigung bedürfen, wenn sie keine
Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im
Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung
konkretisieren. Die Ausnahme stellt sicher, dass die mit der Bestimmung
bezweckte Überprüfung der Nutzungspläne mit übergeordnetem Recht in genügendem
Mass gewährleistet wird, ohne den Kantonen übermässige weitergehende
Verpflichtungen aufzuerlegen.
E. 4.7 Ebenso kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er das vorliegende Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, als wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation beurteilt. Die Schulhausstrasse ist bereits in der jetzigen Situation nicht durchgehend befahrbar, was sich aus den Akten ergibt und im Übrigen durch die Fotografien zur tatsächlichen Situation anlässlich des Augenscheins bestätigt wird (vgl. auch Verfügung der Direktion der Polizei des Kantons Zürich Nr. A 20'978 vom September 1993; Verfügung der Direktion der Polizei des Kantons Zürich Nr. B 16'199 vom September 1993). In dieser Hinsicht kann nicht von einer wesentlichen Neuordnung der Strassensituation gesprochen werden, sondern lediglich von einer untergeordneten baulichen Anpassung. Aufgrund der vorbestehenden Nutzung der Schulhausstrasse als Zugang zum bestehenden Schulhausareal und als Verkehrserschliessung der anstossenden Grundstücke lässt sich durch die untergeordneten baulichen Massnahmen auch nicht auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte völlig neue Verkehrssituation und eine neue Verkehrsdynamik schliessen. Vielmehr wird der Verkehr durch den geplanten Wendeplatz lediglich klarer kanalisiert und mit dem vertikalen Versatz und der korrespondierenden Verengung der Strasse eine Querungshilfe geschaffen.
E. 4.8 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durchzudringen vermag und die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG ausging.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Verkehrssicherheitsnormen, insbesondere von Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG. Der Verkehrssicherheit werde mit den geplanten Massnahmen nicht Genüge getan. Im Bereich einer Primarschule wären signalisationsrechtliche und bauliche Massnahmen erforderlich, um die Sicherheit zu gewährleisten. Diese wären zudem mit dem Strassenbauprojekt zu koordinieren gewesen, weshalb auch eine Verletzung von Art. 25a RPG vorliege.
E. 5.1.1 Gemäss Art. 6a Abs. 1 SVG tragen Bund, Kantone und Gemeinden bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung. Bei Art. 6a Abs. 1 SVG handelt es sich um einen planungsrechtlichen Grundsatz, der den zuständigen Behörden bereits nach seinem Wortlaut bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung der Verkehrssicherheit einen grossen Spielraum einräumt (vgl. auch BGr, 24. September 2020, 1C_150/2020, E. 4.4; vgl. Christoph J. Rohner in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 6a N. 7). Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmung ist insbesondere organisatorischer Natur und ist darin zu sehen, dass der Bund legitimiert wird, Empfehlungen und Richtlinien zu erarbeiten (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 6a N. 1).
E. 5.1.2 § 14 Abs. 1 StrG bestimmt, dass die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren sind. Wie bereits die Marginalie von § 14 StrG verdeutlicht, handelt es sich dabei um Projektierungsgrundsätze, die den zuständigen Projektträgern bei der konkreten Umsetzung einen grossen Ermessensspielraum lassen. Ein Strassenprojekt im Sinne von §§ 12 ff. StrG hat als Sondernutzungsplan auch die Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten, wozu mitunter das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG zählt (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1;
29. August 2019, VB.2019.00175, E. 4.1;
10. Januar 2019, VB.2017.00658, E. 4.1).
E. 5.1.3 Für die Erstellung und den Ausbau einer Gemeindestrasse ist gemäss § 6 Abs. 1 StrG die Gemeinde zuständig. Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei Autonomie zu (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 5.1). In der kommunalen Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84, 88). Ohnehin ist die Kognition des Verwaltungsgerichts bereits gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.
E. 5.2 Die Vorinstanz
führte im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf den Augenschein aus, die
Sicherheit sei auch unter Berücksichtigung der neu geschaffenen Situation mit
einer auf beiden Seiten der Schulhausstrasse angeordneten Schulanlage
gewährleistet, soweit die im Strassenprojekt vorgesehenen Massnahmen
(vertikaler Versatz und Wendeplatz) realisiert würden. Diese Einschätzung
stützte die Vorinstanz auf die folgenden anlässlich des Augenscheins
feststellbaren resp. verifizierbaren Aspekte: Die Schulhausstrasse sei nicht
durchgehend befahrbar, sondern auf Höhe der Parzelle Kat.-Nr. 657 für den
motorisierten Verkehr unterbrochen, wobei sie aufgrund der Neugestaltung des
Baugrundstücks zu einer Stichstrasse werde. Entsprechend sei das
Verkehrsaufkommen gering und werde auf dem lediglich ca. 130 m langen,
geraden Strassenstück zwischen der Einmündung ins Adamengässchen und der
genannten Unterbrechung die aktuell geltende Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen. Dies umso weniger, als es
sich bei den die Schulhausstrasse benützenden Automobilisten hauptsächlich um
mit der Situation vertraute Personen wie Anwohner, Lehrpersonen und Eltern
handeln werde. Im Übrigen seien die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs
der Schulhausstrasse übersichtlich. Die vom Beschwerdeführer erwähnten
Elterntaxis würden zwar eine gewisse Unübersichtlichkeit bewirken, jedoch
würden diese als vorübergehende Hindernisse auch eine zusätzliche Reduktion der
Fahrgeschwindigkeit herbeiführen. In Bezug auf die Überquerung der
Schulhausstrasse wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Versatz und die
korrespondierende Verengung auf Höhe des Haupteingangs des neu geplanten
Gebäudes befänden, sodass eine Querung primär an dieser zusätzlich durch
Gatterschranken gesicherten Stelle erfolgen werde, zumal die auf der
gegenüberliegenden Strassenseite bestehende Hecke lediglich auf Höhe des
Versatzes gerodet werde. Zusammengefasst bestehe bei diesen Verhältnissen auch
mit Blick auf die Verkehrssicherheit eine rechtskonforme Situation. Da vor
diesem Hintergrund keine weiteren Massnahmen notwendig seien, entfalle auch
eine allfällige Koordination derselben mit dem Strassenprojekt.
E. 5.3 Wie sich aus den
Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, den Akten und
insbesondere der anlässlich des Augenscheins erstellten Dokumentation ergibt,
hat die Vorinstanz vorliegend die Frage der Verkehrssicherheit unter
Berücksichtigung der in Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1
StrG verankerten allgemeinen Grundsätze eingehend geprüft. In Bezug auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers, dass weitere Massnahmen notwendig seien, um
den Fussgängerverkehr zwischen der Bauparzelle und dem übrigen Schulhausareal
zu kanalisieren, gilt es zunächst mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass
der Verbindungsweg zwischen dem neu geplanten Schulhausgebäude und dem
bestehenden Schulhausareal so projektiert wurde, dass er auf der Höhe des
Haupteingangs des Neubaus über den vertikalen Versatz mit der
korrespondierenden horizontalen Verengung auf das gegenüberliegende bestehende
Schulhausareal führt. Das bestehende Schulhausareal weist zudem zur
Schulhausstrasse hin eine Heckenbepflanzung auf, die nur auf der Höhe des
Versatzes gerodet wird. Die bestehende Hecke bildet daher bereits eine vom Beschwerdeführer
verlangte weitere Sperre, um das Passieren der Schulhausstrasse an einer
anderen Stelle als über den Versatz zu unterbinden. Zudem sind auf beiden
Seiten des Versatzes als zusätzliche Sicherung Gatterschranken geplant, die ein
vom Beschwerdeführer geltend gemachtes willkürliches Betreten der
Schulhausstrasse verhindern. In Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit hat die
Vorinstanz zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht pauschale
Annahmen getroffen, sondern ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der
konkreten Verhältnisse begründet. Aufgrund der fehlenden durchgängigen
Befahrbarkeit und des dadurch beschränkten Verkehrsaufkommens auf dem ca. 130 m
langen, geraden Strassenstück sowie mit Blick auf die mit der Situation
überwiegend vertrauten Verkehrsteilnehmenden durfte die Vorinstanz
vertretbarerweise davon ausgehen, dass die aktuell geltende
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen
werde. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen weiter davon ausging, dass
die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs der Schulhausstrasse
übersichtlich seien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elterntaxis als
vorübergehende Hindernisse eine zusätzliche Reduktion der Fahrgeschwindigkeit
bewirken würden, so ist dies sachlich nachvollziehbar. Diesbezüglich ist daran
zu erinnern, dass für die Beurteilung der Verkehrssicherheit die konkreten
Verhältnisse ausschlaggebend sind und davon auszugehen ist, dass die
Verkehrsregeln
beachtet werden (vgl. BGr, 28. Dezember
2011, 1C_375/2011, 3.3.4; 30. September 2003, 1P.375/2003, E. 3.2).
Zu diesen Verkehrsregeln zählt die Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1
SVG, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich
den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug stören könnte,
ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, insbesondere vor
unübersichtlichen Stellen. Zur Beurteilung der konkreten Verkehrssicherheit ist
daher vorliegend nicht wie der Beschwerdeführer vorbringt auf die
allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, nach der die Verkehrsteilnehmer sich
häufig vorderhand an der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung orientierten,
sondern auf ein gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG regelkonformes, der
Situation angepasstes Fahrverhalten. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum
Schluss, dass sich die Festsetzung des Strassenprojekts im Bereich einer
sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung des
Planungsträgers bewege und die Verkehrssicherheit ausreichend gewährleistet
sei.
E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Vorinstanz nicht als rechtsverletzend, zumal Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG lediglich allgemeine Grundsätze aufstellen. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Koordinationsbedarf gestützt auf Art. 25 RPG annahm. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist zurückzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht weiter eine fehlende Prüfung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle auf der Bahnlinie geltend. Aus Art. 10 Abs. 2 BV folge direkt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 2, Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle zwingend im Vorfeld der Baubewilligungserteilung vorzunehmen und auch alternative Standorte zu prüfen.
E. 6.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen Grundrechte somit auch Art. 10 Abs. 2 BV staatliche Schutzpflichten gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5a). Diese Schutzpflicht kann dabei jedoch ebenso wenig wie das Umwelt- und Technikrecht einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigungen und Risiken gewähren (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 139 II 185 E. 11.3; 126 II 300 E. 5b). Zu beachten ist insbesondere, dass ein solch absoluter Schutz dazu führen müsste, dass zahlreiche Tätigkeiten Dritter verboten werden müssten, was in Konflikt treten würde zu deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten. Auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutzpflicht ist deshalb eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen erforderlich. Dies ist in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung, welche durch Festlegung der unzulässigen bzw. zulässigen Tätigkeiten die Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzunehmenden Restrisiko definiert (BGE 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5b; 137 I 305 E. 2.4; vgl. auch Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. A., Bern 2024, N. 191; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
11. A., Basel/Zürich 2024, N. 252; Giovanni Biaggini, BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 35 N. 7).
E. 6.1.2 Aus dem Vorstehenden folgt, dass grundrechtliche Schutzpflichten aufgrund ihres Konkretisierungsbedarfs durch den Gesetzgeber in der Regel nicht einklagbar sind. Insbesondere kann aus Art. 10 Abs. 2 BV nicht direkt eine vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte konkrete Vorgehensweise wie die Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten gefordert werden (vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 252). Die ausnahmsweise justiziablen Schutzpflichten setzen unter anderem eine unmittelbare und reale Gefährdung voraus (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, N. 502, 545), welche vorliegend zu verneinen ist. Wie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher betont wird, ist die Frage nach der Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht in der Regel gleichbedeutend mit der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts. Erweist sich der angefochtene Entscheid als mit dem geltenden Gesetzesrecht vereinbar, so verletzt er auch nicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 5c; 146 II 17 E. 8.4). Dass die Vorinstanz das geltende Gesetzesrecht nicht korrekt angewandt hätte, rügt der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert. Eine entsprechende Rüge würde auch fehlgehen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz
erläuterte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob sich die vom
Beschwerdeführer verlangte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von
Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte auf Art. 10
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über
den Umweltschutz (USG)
stützen könne. Wer
Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen
den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, muss gemäss Art. 10
Abs. 1 USG die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen
Massnahmen treffen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die
erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die
Alarmorganisation zu gewährleisten. Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 10
Abs. 1 USG als auch aus dem Störerprinzip folgt, dass Adressat dieser
Verpflichtung der Betreiber der Anlage ist, während Nachbarn der Anlage nicht
verpflichtet sind, Massnahmen zu treffen und dazu grundsätzlich auch nicht
behördlich verpflichtet werden können (vgl. BGr, 8. Oktober 2014,
1C_15/2014, E. 4.2; 8. Juni 2010, 1C_403/2009, E. 6.1; 1. Juni
2007, 1A.83/2006, E. 6.2; 8. August 2006, 1A.14/2005, E. 6, 7;
vgl. auch Hansjörg Seiler in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.],
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 10
N. 37, 41; Mark Govoni in: Alain Griffel u.
a.
[Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.
a. 2016, Störfallvorsorge, N. 4.354). Dies gilt auch
dann, wenn Sicherheitsmassnahmen erforderlich werden, weil das
Nachbargrundstück überbaut oder intensiver als bisher genutzt wird und das
Risiko in der Umgebung deswegen zunehmen könnte (Alain Griffel/Heribert Rausch,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich etc.
2011, Art. 10 N. 9 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht,
Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich 2021, N. 6). Die
Vorinstanz hat entsprechend zu Recht festgehalten, dass Art. 10
Abs. 1 USG keine gesetzliche Grundlage bietet, um die Beschwerdegegnerin 2
als Bauherrin zu verpflichten, vor Erteilung der Baubewilligung Massnahmen zum
Schutz vor Störfällen und alternative Standorte zu prüfen, wie dies der
Beschwerdeführer verlangt.
E. 6.2.2 Sodann führte
die Vorinstanz aus, dass sich nichts anderes aus Art. 11a der
Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV) ergebe. Gemäss Art. 11a
Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt-
und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Unter
Verweis auf die Planungshilfe "Koordination Raumplanung und
Störfallvorsorge" des Bundes erläuterte die Vorinstanz, dass zu diesen
übrigen raumwirksamen Tätigkeiten auch die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22
RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde gehöre (Bundesamt für
Raumentwicklung ARE et al., Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Bern
2022 [Planungshilfe ARE], S. 32). Bei Baugesuchen zu möglicherweise
risikorelevanten Bauvorhaben in rechtskräftigen Bauzonen könne der Bauherr
aufgrund des in Art. 10 USG verankerten Störerprinzips jedoch nicht
verpflichtet werden, risikomindernde Schutzmassnahmen zu treffen bzw. zu
dulden. Die den Kantonen empfohlene Methode bestehe daher in der Beratung des
Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde (Planungshilfe ARE, S. 32 ff.).
Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass sich weder eine Pflicht zur Prüfung
alternativer Standorte noch die verbindliche Anordnung von Massnahmen bzw. eine
zwingend vor Erteilung der Baubewilligung vorzunehmende Prüfung entsprechender
Massnahmen auf diese Bestimmung abstützen liessen. Auch diese Ausführungen der
Vorinstanz sind schlüssig. Zunächst gilt es zu beachten, dass es sich bei der
StFV um eine Vollziehungsverordnung, nicht um eine gesetzesvertretende
Verordnung handelt (Alain Griffel/Heribert Rausch, Art. 10 N. 7).
Daraus folgt, dass sie darauf beschränkt ist, die Bestimmungen des Gesetzes
durch Detailvorschriften näher auszuführen und damit zur verbesserten
Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Vollziehungsverordnungen dürfen jedoch
die Rechte der Betroffenen nicht zusätzlich einschränken oder ihnen neue
Pflichten auferlegen (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.7.1; 139 II 460
E. 2.2; 136 I 29 E. 3.3). Die Planungshilfe ARE, die als
Verwaltungsverordnung berücksichtigt werden darf, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmung
zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält
(vgl. dazu BGE 150 II 40 E. 6.6.2; BGr, 11. November 2025,
1C_372/2024, E. 3.4.2; 21. Januar 2025, 2C_671/2023, E. 6.3.1),
führt daher unter Hinweis auf das in Art. 10 USG statuierte Störerprinzip
überzeugend aus, dass bei Baugesuchen in rechtskräftigen Bauzonen die
Bauherrschaft auf Nachbargrundstücken einer Anlage nicht verpflichtet werden
könne, risikomindernde Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im
Baubewilligungsverfahren könnten entsprechend lediglich freiwillige Massnahmen
zur Risikominderung empfohlen werden. Ob und inwieweit diese freiwilligen
Massnahmen umgesetzt würden, liege im Ermessen der Bauherrschaft (vgl.
Planungshilfe ARE, S. 32; vgl. auch Wagner Pfeifer, N. 42; Denis
Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von
Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 84 ff.,
S. 94).
E. 6.2.3 Weiter erwog die
Vorinstanz, ob sich die verbindliche Prüfung von Massnahmen vor
Baubewilligungserteilung und die Prüfung alternativer Standorte auf § 239
Abs. 1 PBG stützen könne. Gemäss dieser Bestimmung müssen Bauten und
Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der
Baukunde entsprechen (Satz 1). Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch
durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (Satz 2).
Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch § 239
Abs. 1 PBG keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Pflichten der Bauherrschaft bilden könne. Die Vorinstanz führte
dazu aus, schon der Wortlaut von § 239 Abs. 1 PBG lege ein solches
Verständnis nahe, werde dabei doch auf eine Gefährdung durch den Bestand der
jeweils zur Beurteilung stehenden Baute oder Anlage als solcher abgestellt. Zu
beachten sei sodann, dass § 239 Abs. 1 PBG mit identischem Wortlaut
bereits vor Einführung von Art. 11a StFV existiert habe. Selbst wenn
kantonale Vorschriften, welche den bauwilligen Nachbarn von Risikoanlagen zu
Massnahmen verpflichten würden, trotz des bundesrechtlich normierten
Störerprinzips zulässig wären, sei jedenfalls gerade mit Blick auf das
entsprechende Spannungsverhältnis zu verlangen, dass die Begründung der
fraglichen Pflichten zulasten der Nachbarn von Risikoanlagen unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht werde. Bezüglich § 239 Abs. 1 PBG sei dies
offenkundig nicht der Fall, wobei es sich verbiete, den Normzweck nachträglich
im Lichte des erst später eingeführten Art. 11a StFV zu erweitern. Auch
diese Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Insbesondere gilt es zu
berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verpflichtungen für die Bauherrschaft eine Beschränkung ihrer von der
Eigentumsfreiheit geschützten Rechte mit sich bringen würden. Als solche müssen
sie sich jedoch auf eine rechtliche Grundlage stützen, die hinreichend klar und
bestimmt ist (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 BV; vgl.
auch Adler/Schmidlin, S. 94). Das Legalitätsprinzip verlangt mithin, dass
die grundrechtsbeschränkende Norm so präzise formuliert ist, dass die
Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines
bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit
voraussehen können (vgl. BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 148 I 233 E. 4.1;
147 I 478 E. 3.1.2). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, ist dieses Bestimmtheitserfordernis
des Rechtssatzes bei § 239 Abs. 1 PBG für die vom Beschwerdeführer
geforderte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von Störfällen und die
Prüfung alternativer Standorte nicht erfüllt.
E. 6.2.4 Schliesslich
prüfte die Vorinstanz, ob Ziff. 6.1.3 des Richtplantextes des regionalen
Richtplans Unterland als Grundlage für die vom Beschwerdeführer verlangten
Massnahmen dienen könnte. Dieser halte im Rahmen der Gesamtstrategie des Teils "Öffentliche
Bauten und Anlagen" bezüglich der von den Gemeinden zu ergreifenden
Massnahmen unter anderem fest, die Gemeinden würden prüfen, ob bei eigenen
Bauvorhaben im Konsultationsbereich von Störfallanlagen Massnahmen zur
Störfallvorsorge getroffen werden müssten. Eine entsprechende Prüfungspflicht
der Bauherrin, die sich von vornherein auf die Massnahmenprüfung und nicht auf
eine Prüfung alternativer Standorte beziehe, sei sowohl in der kantonalen
Gesamtverfügung als auch in der Baubewilligung statuiert worden. Eine darüber
hinausgehende Pflicht, die fragliche Prüfung im Vorfeld der
Bewilligungserteilung durchzuführen, sodass eine nebenbestimmungsweise
Anordnung ausgeschlossen wäre, lasse sich der genannten richtplanerischen
Vorgabe nicht entnehmen. Auch erschiene solches sachlich keineswegs zwingend,
zumal nicht ersichtlich sei, dass Massnahmen im Sinne der in der kantonalen
Gesamtverfügung genannten sich im Rahmen des streitbetroffenen Bauvorhabens von
vornherein nicht umsetzen liessen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich im
Übrigen auch nicht aus der kantonalen Planungshilfe "Raumplanung und
Störfallvorsorge". Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt
werden. Dem planerischen Stufenbau entsprechend dienen Richtpläne der
Grobplanung und legen allgemeine Ziele und Grundsätze für die Koordination der
Raumplanung mit der Störfallvorsorge fest. Konkretere inhaltliche Massnahmen
wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht können in der Regel auf dieser Stufe
nicht festgelegt werden (vgl. dazu auch Planungshilfe ARE, S. 30). Die im regionalen
Richtplan Unterland allgemein statuierte Vorgabe wurde sodann
unbestrittenermassen in der kantonalen Gesamtverfügung und in der
Baubewilligung aufgenommen. Zudem knüpft der regionale Richtplan Unterland die
Prüfung von Massnahmen sachgerecht an die "Bauvorhaben im Konsultationsbereich"
an und setzt damit voraus, dass solche Vorhaben im Konsultationsbereich, d.
h. im angrenzenden Bereich zur Risikoanlage (vgl. Art. 11a
Abs. 2 StFV) und nicht an einem alternativen Standort , umgesetzt
werden. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, sind die Anforderungen des regionalen
Richtplans Unterland somit vorliegend berücksichtigt worden. Weitergehende
Verpflichtungen wie eine vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor
Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte lassen sich daraus nicht
ableiten.
E. 6.3 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung zu einer im Vorfeld der Baubewilligungserteilung vorzunehmenden Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle und eine Prüfung alternativer Standorte erkannt hat. Darin liegt keine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 7 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine grundsätzlich ungenügende Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts. Die gute Gestaltungswirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG werde insbesondere aufgrund der Geschossigkeit und der Dachform des Modulbaus klar verfehlt.
E. 7.1 Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG auf diese besondere Rücksicht zu nehmen. Die Bauten sind mithin so zu gestalten, dass nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich wie bei § 238 Abs. 1 PBG nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu den bereits vorhandenen Objekten des Natur- und Heimatschutzes (Markus Lanter/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1041). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 27. August 2024, VB.2023.00062, E. 7.1.1 mit Hinweis auf BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2).
E. 7.2 Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 8. Januar 2026, VB.2024.00408, E. 5.3.1; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 9.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52, E. 3.6; VGr, 28. August 2025, VB.2024.00663, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (zum Ganzen VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00498, E. 8.1).
E. 7.3 In Anwendung von
§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann
bezüglich der Einordnungsfrage zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Diese kam zum Schluss, dass den geplanten
baulichen Massnahmen eine genügende Rücksichtnahme bzw. eine gute Einordnung im
Sinne von § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Es ist der
Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich der geplante Neubau durch
seine Lage im südwestlichen Teil des Baugrundstücks vom Trakt West des
Primarschulhauses Lindenhof als dem am nächsten gelegenen Inventarobjekt
deutlich absetzt und diesen bereits durch seine Stellung nicht konkurrenziert.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer insbesondere vorgebrachte Höhe des
Neubaus gilt es darauf hinzuweisen, dass wie anlässlich des Augenscheins
dokumentiert bereits dreigeschossige Gebäude in der baulichen Umgebung
bestehen und eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschränkung des
relevanten Perimeters für die Beurteilung der Geschossigkeit der Gebäude sowohl
einer verlangten Gesamtwürdigung der konkreten Umstände als auch dem Gebot der
besonderen Rücksichtnahme gegenüber dem Inventarobjekt selbst entgegenstehen
würde (vgl. vorstehend E. 7.1). Im Übrigen ist die von § 238
Abs. 2 PBG verlangte Rücksichtnahme nicht nur eine Frage des Volumens
(vgl. Lanter/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1042).
Zur konkreten Gestaltung des
geplanten Gebäudes führte die Vorinstanz weiter aus, dass sich die vorgesehene
Fassadengestaltung mit der durch die Positionierung der Fenster erreichten
Gliederung als zurückhaltend und ausgewogen erweise, sodass auch insoweit die
Anerkennung einer guten Einordnung und Gestaltung der kommunalen Baubehörde
nicht zu beanstanden sei. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer monierte
Flachdach wies die Vorinstanz gestützt auf einschlägige Literatur zum einen
darauf hin, dass eine baustilistische Angleichung an das Inventarobjekt auch im
Kontext von § 238 Abs. 2 PBG nicht verlangt sei. Zudem sei nicht
ersichtlich, inwiefern das geplante Flachdach zu einer Beeinträchtigung des
Inventarobjekts führen solle, wirke es sich doch im Gegenteil dahingehend aus,
dass sich der Neubau aufgrund seiner schlichten Gestaltung gegenüber dem
Bestand innerhalb der Schulanlage stärker zurücknehme und unterordne. Zum
anderen sei das bestehende bauliche Umfeld heterogen und seien insbesondere auf
mehreren Seiten des Inventarobjektes bereits heute Flachdachgebäude vorhanden,
wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. Die Akten
bestätigen diese Feststellungen der Vorinstanz. Zudem scheint auch der
Beschwerdeführer von der schlichten Gestaltung des Neubaus und der sich daraus
ergebenden Unterordnung auszugehen, wenn er ausführt, dass der Modulbau nicht "durch
eine architektonisch besonders hervorzuhebende Struktur oder Materialwahl"
besteche. Die vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Beschränkung des relevanten Perimeters würde im Übrigen einer verlangten
Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte und der besonderen Rücksichtnahme
auf das Schutzobjekt widersprechen (vgl. vorstehend E. 7.1).
In Bezug auf die
Berücksichtigung des ISOS wies das Baurekursgericht unter Hinweis auf die
Rechtsprechung weiter darauf hin, dass eine Pflicht zur Berücksichtigung des
ISOS jedenfalls als gewahrt gelte, wenn aufgrund bestehender Inventarisierungen
ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG
erfolge. Im Übrigen erwähne die Umschreibung des Gebiets Nr. 3 im ISOS
ausdrücklich den mit dem geplanten Neubau fortgeführten und gestärkten
Charakter als "Schulareal", wobei die derzeit auf dem Baugrundstück
zur Hauptsache bestehende Parkfläche nicht zur im ISOS erwähnten "stark
durchgrünten Bebauung" beitrage, wie anlässlich des Augenscheins
festgestellt werden konnte.
Auch diese zur Berücksichtigung
des ISOS gemachten Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und
sind nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt
werden, wenn er vorbringt, dass das geplante Bauprojekt in Kombination mit dem
geplanten Wendeplatz zu einer erheblichen Veränderung des Ortsbildes führen
würde, da diese Flächen keine Eigenschaften aufweisen, die sich für die
formulierten Erhaltungsziele als wesentlich erweisen.
E. 7.4 Eine gute Einordnung der Baute im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG kann damit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bejaht werden. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass auch den Unterständen, die sehr nahe beieinander stünden und daher als ein in sich zusammenhängender Baukörper erscheinen würden, weder in Bezug auf die Architektur noch die Funktionalität eine gute Einordnung attestiert werden könne. Dies verkenne die Vorinstanz in E. 13.2 des angefochtenen Entscheids, wo sie sich mit der Wirkung der Unterstände nicht oder nur ungenügend auseinandersetze.
E. 7.5.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstandes gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt wird (vgl. VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 4.4; 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 3.2.1). Sämtliche Rekursrügen sind schon in der Rekursschrift vorzubringen. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 4.2; 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2).
E. 7.5.2 Im Rekurs vom
11. Dezember 2023 brachte der Beschwerdeführer unter der Thematik "D. Ungenügende Einordnung des dreigeschossigen Modulbaus" einzig Rügen zur mangelnden Einordnung des Modulbaus selbst vor, nicht jedoch der Unterstände. Die Unterstände waren im Rekurs lediglich Gegenstand der unter dem Titel "e. Abstandsunterschreitung / unzulässige Überstellung Baulinienbereich" vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz hat sich daher vorliegend bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG zu Recht auf die Einordnung des Modulbaus beschränkt und sich nicht mit den Unterständen befasst, da diesbezüglich im Rekursverfahren keine Rügen erhoben wurden. Die Vorinstanz hat vielmehr die vom Beschwerdeführer im Rekurs vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Unterstände in E. 13.2. beurteilt und sich dabei mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die Wahrung der erforderlichen Grenz- und Gebäudeabstände eingehend auseinandergesetzt. Darin ist keine Rechtsverletzung zu erkennen.
E. 8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass mehr Parkplätze geplant seien als gemäss Parkordnung für den streitbetroffenen Erweiterungsbau maximal zulässig seien. Zudem macht er fehlende Sicherungsmassnahmen für die Parkplätze geltend.
E. 8.1.1 Gemäss § 243 Abs. 1 lit. a PBG sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG).
E. 8.1.2 Die Berechnung von Fahrzeugabstellplätzen richtet sich nach der von der Stadt Bülach am
6. April 2009 festgesetzten Parkplatzverordnung. Dabei handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Bei der Auslegung kommunalen Rechts kommt der örtlichen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, weshalb sich das grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die erstinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist. Dies gilt im vorliegenden Verfahren ebenso für das Verwaltungsgericht (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.1.1).
E. 8.2 In der Baubewilligung vom 25. Oktober 2023 wird die Berechnung der Fahrzeugabstellplätze eingehend dargelegt (vgl. Baubewilligung E. IV.G.g). Die kommunale Bewilligungsbehörde führte aus, dass das Baugrundstück sich gemäss aktueller Parkplatzverordnung der Stadt Bülach in der Güteklasse 3 befinde und sich der massgebliche Bedarf an Parkplätzen entsprechend der Güteklasse in Prozenten (%) des Normbedarfs berechne. Da für die geplante Nutzungsart kein Normbedarfswert der kommunalen Parkplatzverordnung vorliege, werde auf SN 640 281 (Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen) abgestellt, gemäss der jeweils pro Hort, Kindergarten und Klassenzimmer für die Beschäftigten ein Parkplatz zu erstellen und für Besucher jeweils mit einem Wert von 0,2 zu rechnen sei. Für die Schulanlage Lindenhof insgesamt ergebe sich gemäss dieser Berechnung ein Minimum von 35 Parkplätzen und ein Maximum von 51 Parkplätzen. Mit den über die gesamte Schulanlage Lindenhof projektierten insgesamt 37 Parkplätzen bewege sich die Anzahl Abstellplätze innerhalb der zulässigen Bandbreite des massgeblichen Bedarfs.
E. 8.3 Die Vorinstanz führte dazu insbesondere aus, dass die Berechnung der Anzahl Fahrzeugabstellplätze über die gesamte Schulanlage Lindenhof unter Einrechnung der bereits bestehenden Parkplätze ohne Weiteres sachgerecht und nicht zu beanstanden sei, wobei die blossen Vermutungen hinsichtlich eines unzureichenden Einbezugs aller massgeblichen Nutzungen nicht geeignet seien, die ausgewiesenen Zahlen in Frage zu stellen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Sicherung hielt die Vorinstanz weiter fest, dass eine dingliche Sicherung nicht erforderlich sei, wenn das betreffende Grundstück im Eigentum der Gemeinde stehe und damit von einer Widmung zum Gemeingebrauch ausgegangen werden könne, was vorliegend der Fall sei.
E. 8.4 Die Beurteilung der Vorinstanz der von der kommunalen Bewilligungsbehörde eingehend und unter Würding der massgebenden Umstände dargelegten Berechnung der Fahrzeugabstellplätze ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es wie vorliegend bei einem Erweiterungsbau einer Schulanlage sachgerecht, die gesamte Schulanlage für die Berechnung der Abstellplätze miteinzubeziehen. Diese Vorgehensweise entspricht zudem der in der Rechtsprechung betonten Gesamtbetrachtung bei der Beurteilung der Anzahl der Fahrzeugabstellplätze (vgl. VGr, 24. März 2022, VB.2021.00329, E. 4.2; 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 5.1). Sicherungsmassnahmen sind zudem nur für Abstellplätze auf fremden Grundstücken zu treffen (vgl. Lanter/Kunz, Planungs- und Baurecht, S. 1104), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass vorliegend auf solche verzichtet werden könne. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben in der einschlägigen Parkplatzverordnung (Ziff. 2.4 Parkplatzverordnung Bülach). Die Rüge des Beschwerdeführers vermag entsprechend nicht durchzudringen.
E. 9 Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 10 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal Gemeinwesen eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zusteht (vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin 2 vorliegend als Bauherrin wie eine Privatperson betroffen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 55) und die zu beurteilenden Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderlich machten, hat der unterliegende Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen erweisen.
E. 11 Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr,
12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 280.-- Zustellkosten, Fr. 4'280-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
- Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht; c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00041 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00041 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2026 Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Baubewilligung für den Neubau eines Schulgebäudes.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.1.5). Ein Verkehrsgutachten muss nicht eingeholt werden, da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Verfahrensakten ergibt und die Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (E. 3.2.2). Beim vorliegenden Strassenprojekt handelt es sich um einen Sondernutzungsplan. Sondernutzungspläne bedürfen dann keiner kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die Vorinstanz durfte zu Recht von einer solchen Ausnahme ausgehen (E. 4.1 ff.). Strassen müssen unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit projektiert werden. Dem Ermessensspielraum der Gemeinde ist Rechnung zu tragen; sie verfügt bei der Erstellung und beim Ausbau einer Gemeindestrasse über Autonomie. Die Situation erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als rechtskonform (E. 5.1 ff.). Der Beschwerdeführer kann aus der Bundesverfassung keine justiziable Schutzpflicht ableiten respektive die Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten fordern (E. 6.1 ff.). Die Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts ist nicht zu beanstanden und die Bestimmungen betreffend Fahrzeugabstellplätze werden eingehalten (E. 7 f.).
Abweisung. Stichworte: ERMESSENSSPIELRAUM GESTALTUNG UND EINORDNUNG PARKPLÄTZE RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHULGEBÄUDE SCHUTZPFLICHT SONDERNUTZUNGSPLAN STÖRFALL STRASSENPROJEKT VERKEHRSSICHERHEIT Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II BV Art. 29 Abs. II BV § 238 PBG § 239 Abs. I PBG § 242 Abs. I PBG § 243 Abs. I lit. a PBG § 309 Abs. II PBG Art. 25a RPG Art. 26 RPG Art./§ 5 StrG Art./§ 6 StrG Art./§ 10 StrG Art./§ 12 StrG Art./§ 14 StrG Art./§ 15 StrG Art. 6a Abs. I SVG Art. 32 Abs. I SVG Art. 10 Abs. I USG § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 23 Abs. I VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2025.00041 Urteil der 1. Kammer vom 25. Juni 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin Prof. Dr. Patricia Egli, Gerichtsschreiberin Regina Meier. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen
1. Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,
2. Stadt Bülach,
3. Stadtrat Bülach, 13 vertreten durch RA C,
4. Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach erteilte mit Beschluss vom 25. Oktober 2023 der Stadt Bülach die Bewilligung für den Neubau eines Schulgebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 998 an der Schulhausstrasse 18 in Bülach. Zusammen mit diesem Entscheid wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich Nr. BVV 21-3443 vom 14. September 2023 eröffnet, mit welcher die Beurteilung des Vorhabens hinsichtlich der Störfallvorsorge erfolgte. Mit Beschluss vom
1. November 2023 setzte der Stadtrat Bülach das Strassenbauprojekt über die Erstellung eines Wendeplatzes sowie eines vertikalen Versatzes mit horizontaler Einengung bei der Schulhausstrasse, Adamengässchen bis Schulhausstrasse 5, fest und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde. II. A und weitere Parteien rekurrierten gegen den Beschluss des Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach vom 25. Oktober 2023 und die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. September 2023 mit gemeinsamer Eingabe vom
11. Dezember 2023 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (G.-Nr. R4.2023.00240). Ebenso erhoben sie mit gemeinsamer Eingabe vom
11. Dezember 2023 Rekurs gegen den Beschluss des Stadtrats Bülach vom
1. November 2023 (G.-Nr. R4.2023.00241). Das Baurekursgericht vereinigte die beiden Verfahren und wies die Rekurse mit Entscheid vom 28. November 2024 ab. III. Mit Eingabe vom 17. Januar 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und es seien die Baubewilligung sowie die umweltrechtliche Bewilligung für das Schulgebäude sowie der Projektfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht beantragte am
13. Februar 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 4) verzichtete am
19. Februar 2025 auf das Stellen von Anträgen und verwies auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom
13. Februar 2025. Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach (Beschwerdegegner 1), die Stadt Bülach (Beschwerdegegnerin 2) und der Stadtrat Bülach (Beschwerdegegner 3) beantragten in ihrer gemeinsamen Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom
10. März 2025 unter Festhalten an den gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerschaft 1−3 hielt in der am 24. März 2025 erstatteten Duplik an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 7. April 2025 reichte der Beschwerdeführer sodann eine Triplik ein und stellte mit Blick auf eine mögliche einvernehmliche Lösung den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren. Die Beschwerdegegnerschaft 1−3 erklärte sich mit der Sistierung des Verfahrens mit Eingabe vom 17. April 2025 einverstanden, und die Beschwerdegegnerin 4 liess sich nicht vernehmen. Am 12. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerschaft 1−3 die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Blick auf diese Eingabe wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens mit Präsidialverfügung vom
14. Mai 2025 abgewiesen. Die Beschwerdegegnerschaft 1−3 verzichtete mit Eingabe vom 26. Mai 2025 auf eine Stellungnahme zur Triplik. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, welches nordöstlich vom Baugrundstück nur durch ein weiteres Grundstück getrennt liegt und über die Schulhausstrasse erschlossen wird, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Baugrundstück im Halte von 3'128 m liegt in der Zone für öffentliche Bauten OeB II gemäss geltender Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Bülach vom 8. Juli 1996. Es grenzt im Süden an die Schulhausstrasse, im Westen an das Adamengässchen und im Norden an die Eisenbahnlinie. Südlich der zur Zone für öffentliche Bauten OeB II gehörenden Schulhausstrasse liegt die ebenfalls der Zone OeB II zugeschiedene Parzelle Kat.-Nr. 7985, auf welcher sich die bestehenden Gebäude der Primarschule Lindenhof (Primarschulhaus Lindenhof Trakt West und Trakt Ost sowie Turnhalle) befinden, die im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung erfasst sind (regionale Bedeutung). Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) bildet die westliche Hälfte des Baugrundstücks Teil der Umgebungszone Nr. IX (Erhaltungsziel b, gewisse Bedeutung); die östliche Hälfte und die Parzelle Kat.-Nr. 7985 gehören zum Gebiet Nr. 3 (Erhaltungsziel B, gewisse räumliche Qualität, besondere architekturhistorische Qualität und besondere Bedeutung), wobei die Parzelle Kat.-Nr. 7985 überdies mit dem Hinweis Nr. 3.0.1 und das auf dieser gelegene Primarschulhaus Trakt Ost als Einzelelement Nr. 3.0.2 (Erhaltungsziel A, besondere Bedeutung) verzeichnet ist. Im Rahmen des vorliegenden Bauprojekts soll im südwestlichen Bereich des Baugrundstücks ein dreigeschossiger Erweiterungstrakt für die Schulanlage Lindenhof in Modulbauweise erstellt werden. Auf den verbleibenden Flächen sind nördlich des Gebäudes 32 Aussenparkplätze und östlich des Gebäudes vier Unterstände und ein Geräteraum sowie im Anschluss daran weitere fünf Aussenparkplätze vorgesehen. Das mit dem vorgenannten Bauprojekt zusammenhängende Strassenprojekt sieht im östlichen Teil des Baugrundstücks einen Wendeplatz vor. Zudem ist auf der Schulhausstrasse auf der Höhe des Eingangs des geplanten Schulerweiterungsbaus als Querungshilfe die Erstellung eines vertikalen Versatzes geplant, welcher an gleicher Stelle durch eine horizontale Einengung der Fahrbahn ergänzt wird. Die Schulhausstrasse wird, wie dies bereits heute der Fall ist, nicht durchgehend befahrbar, sondern als Stichstrasse ausgestaltet. 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine ungenügende Sachverhaltsabklärung. 3.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da der Beschwerdegegner 3 im Beschluss zur Festsetzung des Strassenprojekts keine Interessenabwägung betreffend Ortsbild- und Denkmalschutz vorgenommen habe. Eine nachgeschobene Begründung der Vorinstanz, die sich zudem nicht hinreichend mit der Thematik auseinandersetze, sei nicht zulässig. 3.1.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch den Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre Entscheide vor diesem Hintergrund begründet. Die Behörde muss sich jedoch in der Begründung ihres Entscheids nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich befassen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1; 137 II 266 E. 3.2). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus. Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 3.1.2 Im Beschluss des Beschwerdegegners 3 vom 1. November 2023 wurde das vorliegend strittige Strassenprojekt über die Erstellung eines Wendeplatzes sowie eines vertikalen Versatzes bei der Schulhausstrasse festgesetzt und die Einsprache vom 10. Oktober 2022 abgewiesen, in der seitens des Beschwerdeführers unter dem Titel "Einwendungen gegen das Projekt" sechs Punkte gerügt (a−f) wurden. Unter der Einwendung "Nachzuholende Denkmalschutzabklärungen" wurde insbesondere vorgebracht, dass die Umgestaltung des Strassenbereichs die gebotene Rücksichtnahme auf die in unmittelbarer Nähe stehenden Schutzobjekte vermissen lasse. In den Erwägungen zu seinem Beschluss vom 1. November 2023 legte der Beschwerdegegner 3 die wesentlichen Aspekte und Überlegungen dar, auf die er sich bei der Festsetzung des Strassenprojekts stützte, ohne jedoch auf die Frage der "Nachzuholenden Denkmalschutzabklärungen" einzugehen. 3.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer im Rekurs vom 11. Dezember 2023 unter "Weitere Kritikpunkte" rügte, dass das im ISOS aufgeführte Ortsbild durch den Wendeplatz erheblich verändert werde und derselbe in unmittelbarer Nähe zu einem regionalen Schutzobjekt stehe, nahm der Beschwerdegegner 3 in der Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 ausführlich dazu Stellung und begründete unter Bezugnahme auf die Lage, die Gestaltung und optische Wirkung des Strassenprojekts, weshalb die Rüge nicht zu hören sei. In der Replik vom 13. März 2024 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen nicht weiter Stellung, sondern verwies auf den bevorstehenden Abteilungsaugenschein. 3.1.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der geplante Wendeplatz nicht gut in die bauliche Umgebung und die Landschaft einordne. Ungeachtet der Lage unmittelbar gegenüber dem westlichen Teil des bestehenden Primarschulhauses ergebe sich aufgrund der Ausgestaltung des Wendeplatzes (per definitionem ebene Fläche und keine Hochbaute, moderate Dimensionierung) von vornherein keine Beeinträchtigung des Schutzobjekts. Ebenso wenig stehe der projektierte Wendeplatz im Widerspruch zur Zugehörigkeit der Fläche zum im ISOS verzeichneten Gebiet Nr. 3 bzw. dem Ziel der Erhaltung der Struktur. Mit Hinweis auf die Orthofotos im Geoportal des Kantons Zürich und die anlässlich des Augenscheins erstellten Fotografien hält die Vorinstanz fest, dass der entsprechenden Fläche im östlichen Teil des Baugrundstücks für den im ISOS-Eintrag erwähnten Charakter einer "stark durchgrünten Bebauung" keine entscheidende Bedeutung zukomme. Schliesslich könnten die Rekurrierenden auch aus der beanstandeten fehlenden Thematisierung dieser Frage im angefochtenen Beschluss betreffend Festsetzung des Strassenprojekts nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem sich der Beschwerdegegner 3 vernehmlassungsweise einlässlich zur strittigen Frage geäussert habe. 3.1.5 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdegegner 3 in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 vor Vorinstanz, die über eine umfassende Prüfungsbefugnis verfügt (§ 20 Abs. 1 VRG), eine eingehende und detaillierte Begründung zur Wahrung des Ortsbild- und Denkmalschutzes im Rahmen des Strassenprojekts nachgeliefert hat. Der Beschwerdeführer hatte zudem Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser umfassenden Begründung, wobei er sich in seiner Replik vom 13. März 2024 allerdings materiell nicht mit den entsprechenden Ausführungen auseinandersetzte. Wie die Vorinstanz daher zutreffend erwogen hat, kann der Beschwerdeführer aus der beanstandeten fehlenden Thematisierung der Frage der Berücksichtigung der Interessen des Ortsbild- und Denkmalschutzes im Beschluss des Beschwerdeführers 3 vom
1. November 2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein allfälliger Begründungsmangel bzw. eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers wäre im Rekursverfahren geheilt worden. 3.1.6 Insoweit der Beschwerdeführer zudem sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht der Vorinstanz geltend macht, da sie sich nicht hinreichend mit der Thematik des Ortsbild- und Denkmalschutzes auseinandergesetzt habe, ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. vorstehend E. 3.1.4) zu verweisen. Darin nimmt die Vorinstanz zur entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers Stellung, legt die einschlägige rechtliche Grundlage dar und erläutert unter Darlegung der Ausgestaltung des Wendeplatzes, dass keine Beeinträchtigung des Schutzobjektes oder des im ISOS verzeichneten Gebiets Nr. 3 bzw. des Ziels der Erhaltung der Struktur vorliege. Die Erwägungen der Vorinstanz werden zudem durch die Orthofotos im Geoportal des Kantons Zürich und die bei den Akten liegenden, beim Augenschein erstellten Fotografien bestätigt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und mit hinreichender Klarheit dargelegt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Damit konnte sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids in diesem Punkt Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entsprechend nicht vor. 3.1.7 Insoweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, seine Rüge, wonach das im ISOS aufgeführte Ortsbild erheblich verändert werde, habe sich nicht nur auf den Wendeplatz, sondern auch auf die Bauparzelle bezogen, bildete diese Rüge nicht Gegenstand des Strassenfestsetzungsverfahrens, sondern des Baubewilligungsverfahrens und wurde in E. 9.2 des angefochtenen Entscheids eingehend thematisiert (vgl. nachstehende E. 7). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch in diesem Punkt nicht gegeben. 3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verkehrssituation sei ungenügend abgeklärt worden und die Vorinstanz hätte zwingend ein zusätzliches Verkehrsgutachten einholen müssen. 3.2.1 Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Inhalt und Umfang der in diesem Rahmen von der Verwaltungsjustizbehörde vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung bestimmen sich nach pflichtgemässem Ermessen, wobei der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (VGr, 30. November 2023, VB.2022.00412, E. 4.4). Die Verwaltungsjustizbehörden können sich zur Sachverhaltsabklärung zudem auf Berichte und Expertisen von Fachstellen abstützen, die zur Beantwortung von Fachfragen aufgrund ihres Spezialwissens besonders geeignet sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 147 ff.). Erscheint der Sachverhalt hinreichend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft werden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. 3.2.2 Vorliegend liegt ein "Road Safety Audit" vom 20. Februar 2023 bei den Akten, der sich mit der Verkehrssicherheit des Projekts "Schulhausstrasse" befasst. Bei der Überarbeitung des Strassenbauprojekts wurden die in diesem Road Safety Audit gemachten Empfehlungen berücksichtigt und das Resultat wiederum einer Prüfung bezüglich Verkehrssicherheit unterzogen. Aus dem Monitoring zum Auditbericht vom 4. August 2023 wird ersichtlich, dass die Vorschläge im Projekt berücksichtigt bzw. umgesetzt wurden. Diese Berichte zur Beurteilung der Verkehrssicherheit erscheinen vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht substanziiert geltend, dass oder in welchem Punkt diese Berichte fehlerhaft seien. Die Vorinstanz führte zudem am 17. April 2024 einen Augenschein durch und hat die tatsächliche Situation mit einem ausführlichen und mit zahlreichen Fotografien versehenen Protokoll dokumentiert. Da sich der massgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Verkehrssicherheit somit aus den Verfahrensakten ergibt und die Vorinstanz als Fachgericht über die nötigen Kenntnisse verfügt, um die vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00280, E. 5.3; 16. September 2021, VB.2021.00335, E. 4.3), erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz weitergehende Untersuchungen und insbesondere ein Verkehrsgutachten hätte einholen müssen, als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht eine Verletzung von Art. 26 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) geltend. Beim vorliegenden Strassenbauprojektverfahren handle es sich um ein Sondernutzungsplanverfahren, das einer kantonalen Genehmigung im Sinne von Art. 26 RPG bedürfe. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass vorliegend eine Ausnahme vom Erfordernis der kantonalen Genehmigung möglich sei. Selbst wenn eine Ausnahmemöglichkeit bejaht werden sollte, so könne vorliegend nicht mehr von einer blossen Konkretisierung der Nutzung ausgegangen werden, sondern es liege eine wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation vor. 4.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen (Art. 26 Abs. 2 RPG). Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich (Art. 26 Abs. 3 RPG). Durch die Genehmigungspflicht soll gewährleistet werden, dass die kantonalen und kommunalen Nutzungspläne mit der übergeordneten Richtplanung übereinstimmen und die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts berücksichtigt werden (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.1.3; vgl. Alexander Ruch in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016 [Praxiskommentar RPG], Art. 26 N. 8). Der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG unterstehen grundsätzlich auch die Sondernutzungspläne (vgl. BGr, 25. November 2015, 1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.1; 22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.1.2; vgl. auch Ruch, Praxiskommentar RPG, Art. 26 N. 7; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 26 N. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfen Sondernutzungspläne dann keiner kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die übergeordnete Planung muss allerdings zwingend sein und der nicht genehmigungspflichtige Sondernutzungsplan darf ihr nicht widersprechen (vgl. BGE 146 II 80 E. 4.3; BGr, 25. November 2015, 1C_580/2014, E. 3.2; 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.2; 27. November 2012, 1C_87/2012, E. 3.2 f.;
22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.3 ff.). Das Bundesgericht führt diesbezüglich aus, dass ein solches differenziertes Vorgehen dem vom Bundesrecht verfolgten Gedanken des planerischen Stufenbaus hinreichend Rechnung trage und die Überprüfung auf übergeordnetes Recht grundsätzlich in genügendem Mass gewährleiste (BGr, 29. Mai 2015, 1C_78/2015, E. 4.2;
22. März 2011, 1C_518/2010, E. 2.4). 4.2 Das kantonale Strassengesetz vom 27. September 1981 (StrG) unterscheidet zwischen Staatsstrassen und Gemeindestrassen. Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz in den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen (§ 5 Abs. 1 StrG). Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen (§ 5 Abs. 2 StrG). Die Gemeindestrassen werden von den Gemeinden erstellt und ausgebaut (§ 6 Abs. 1 StrG). Die Gemeinden sind namentlich grundsätzlich zuständig für die Beschlussfassung über den Bau von Gemeindestrassen und die Projektbearbeitung (§ 10 und § 12 Abs. 2 StrG). Projekte für Gemeindestrassen werden gemäss § 15 Abs. 2 StrG vom Gemeindevorstand festgesetzt. Falls die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist, bedarf die Festsetzung der Genehmigung des Bezirksrats. Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen der Genehmigung durch die Baudirektion (§ 15 Abs. 3 StrG). Eine weitere Genehmigung von Gemeindestrassen durch kantonale Stellen ist nach bisherigem Recht nicht vorgesehen (zur laufenden Revision von § 15 StrG vgl. den Regierungsratsbeschluss Nr. 220/2026 vom 4. März 2026). Die Festsetzung eines Strassenprojekts umfasst zugleich die Erteilung der Baubewilligung (§ 309 Abs. 2 PBG; vgl. dazu VGr, 2. März 2023, VB.2022.00424, E. 2.2; 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 4.1 mit Hinweisen). 4.3 Strassenprojektpläne nach §§ 12 ff. StrG werden in Rechtsprechung und überwiegender Lehre als Sondernutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG qualifiziert (für die Rechtsprechung vgl. BGE 117 Ib 35 E. 2; BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, 1C_ 479/2021, E. 4.3.2; 21. Februar 2018, 1C_38/2017 E. 3.2; 20. August 2002, 1A.27/2002, E. 5.2 f.; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00424, E. 2.5.1; 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.1; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2; 16. November 2001, VB.2001.00178, E. 2b f.; für die Lehre vgl. Michael Steiner/Peter Bösch in: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 280; Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in a nutshell, 5. A., Zürich/St. Gallen 2025, S. 148 f.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern 2022, S. 270; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 325; Peter Hettich/Lukas Mathis in: Alain Griffel u. a. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Raumplanerische Instrumente zur Steuerung der Bautätigkeit, N. 1.85; siehe auch Peter Karlen, Rechtsgutachten zur kantonalen Genehmigung von Projekten für Gemeindestrassen, 22. November 2022, Rz. 26, verfügbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Rechtsgutachten_zur_Genehmigung_von_Projekten_f%C3%BCr_Gemeindestrassen_vom%2022.11.2022.pdf; Arnold Marti/Heinz Aemisegger, Gutachten zur Genehmigungspflicht von kommunalen Strassenbauprojekten nach dem Recht des Kantons Zürich, 25. Mai 2022, S. 11, verfügbar unter https://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/web/de/planen-bauen/projekte-und-ausschreibungen/dokumente/tiefbau/planauflagen/gutachten-revision-strassengesetz.pdf). Für eine unterschiedliche Qualifikation der Strassenprojektpläne bei Staatsstrassen einerseits und bei Gemeindestrassen andererseits ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung in §§ 12 ff. StrG keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist die gesetzgeberische Konzeption der Strassenprojektpläne nach §§ 12 ff. StrG auf alle Strassenbauvorhaben zugeschnitten. Es handelt sich daher auch bei einem kommunalen Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan, der grundsätzlich dem Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG unterliegt, falls die Voraussetzungen einer Ausnahme nicht gegeben sind (siehe auch Peter Karlen, Ergänzung zum Rechtsgutachten vom 22. November 2022 zur kantonalen Genehmigung von Projekten für Gemeindestrassen, 10. Februar 2025, Rz. 6 ff., verfügbar unter https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/organisation/volkswirtschaftsdirektion/afv/publikationen-afm/KTZH_AFM_Erg%C3%A4nzung_zum_Rechtsgutachten_vom%2022.11.2022.pdf; für eine extensive Auslegung der Ausnahmeregelung mit Hinweis auf vorangehende Planungen vgl. Marti/Aemisegger, S. 23 f.). 4.4 Die Vorinstanz erachtete es in ihrem angefochtenen Entscheid mit Blick auf die Rechtsprechung als naheliegend(er), beim vorliegenden Strassenprojekt von einem Sondernutzungsplan auszugehen, der grundsätzlich dem in Art. 26 Abs. 1 RPG statuierten Genehmigungserfordernis unterliege. Sie bejahte jedoch vorliegend die Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme von Art. 26 Abs. 1 RPG angezeigt sei. Unabhängig davon, ob die Grundordnung durch die bestehende Zonierung (Zuweisung zur OeB II) oder aber durch ein allfälliges früheres Strassenprojekt oder einen Quartierplan gebildet werde, handle es sich bei der Schaffung eines Wendeplatzes und eines vertikalen Versatzes mit gleichzeitiger Verengung der Fahrbahn lediglich um eine Konkretisierung der zulässigen Nutzung, mit der im Übrigen von der bereits bestehenden Ausgestaltung nur marginal abgewichen werde. Inwiefern mit dem strittigen Strassenprojekt eine Regelung von Fragen der Grundordnung einhergehen sollte, sei nicht ersichtlich. 4.5 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1) durfte die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der in Art. 26 Abs. 1 RPG vorgesehenen Genehmigungspflicht ausgehen. Das zu beurteilende Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, regelt keine Frage der Grundordnung, sondern konkretisiert lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass bereits eine nutzungsplanerische Grundordnung in Form des Zonenplans oder eines früheren Strassenprojekts oder eines Quartierplans für die Schulhausstrasse besteht. Von dieser bereits bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung wird im vorliegenden Strassenprojekt nicht abgewichen, sondern es werden nur in untergeordneten Punkten Änderungen vorgenommen. Das vorliegende Strassenprojekt, das einen vertikalen Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und einen Wendeplatz zum Gegenstand hat, erscheint nur als Verfeinerung der bereits bestehenden nutzungsplanerischen Grundordnung. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Neufestsetzung einer Strasse, sondern um untergeordnete bauliche Anpassungen gegenüber der bestehenden Grundordnung. Es liegt daher eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach Art. 26 Abs. 1 RPG vor. 4.6 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Gesetzgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens Ausnahmen von Art. 26 RPG bewusst ausschliessen wollte. Um ein solches qualifiziertes Schweigen zu bejahen, müsste der Gesetzgeber die Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend im negativen Sinn mitentschieden haben (BGE 147 V 2 E. 4.4.1; 141 IV 298 E. 1.3.1; 141 III 281 E. 3.2). Für ein qualifiziertes Schweigen wäre mithin vorausgesetzt, dass sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, dass eine bestimmte im Vorfeld der Gesetzgebung diskutierte Regelung bewusst nicht getroffen werden sollte (Ernst A. Kramer/Ruth Arnet, Juristische Methodenlehre, 7.A., Bern 2024, S. 238 f.). Den Materialien zum RPG kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Frage von Ausnahmen zur kantonalen Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen diskutiert worden wäre und sich der Gesetzgeber im Sinne eines qualifizierten Schweigens bewusst gegen eine solche Ausnahmeregelung entschlossen hätte. Vielmehr erachtete der Bundesrat in seinem Entwurf eine Bestimmung zur kantonalen Genehmigungspflicht von Nutzungsplänen mit Blick auf die Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) und die Behördenverbindlichkeit der Richtpläne (Art. 9 Abs. 1 RPG) noch als nicht erforderlich. In der Botschaft wird dazu ausgeführt, dass die Kantone bereits heute eine Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Instanz vorsehen würden, wobei die Anforderungen verschieden seien. Weil die bundesrätlich genehmigten Richtpläne für die Behörden verbindlich seien, ergebe sich, dass die kantonalen Instanzen die Übereinstimmung der Nutzungspläne mit den Richtplänen prüfen müssten (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG] vom 27. Februar 1978, BBl 1978 1006, 1029). Die Genehmigungspflicht wurde vor diesem Hintergrund in der vorberatenden Nationalratskommission lediglich als Präzisierung der bestehenden Verpflichtungen in den Entwurf des RPG aufgenommen und vom Nationalrat angenommen (AB N 1979 338). Die vorberatende Ständeratskommission und der Ständerat ergänzten zunächst den nationalrätlichen Entwurf dahingehend, dass die kantonale Behörde die Nutzungspläne "mindestens" auf ihre Übereinstimmung mit den Richtplänen überprüft, um klarzustellen, dass das Bundesrecht keine Zweckmässigkeitsprüfung durch die Kantone vorschreibe, die Kantone eine solche jedoch vorsehen könnten (AB S 1979 190). Im Differenzbereinigungsverfahren hielt der Nationalrat klar fest, dass diese Bestimmung nur eines vorschreibe: die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit den Richtplänen. Etwas anderes sei von Bundesrechts wegen nicht vorzuschreiben, sodass das Wort "mindestens" überflüssig sei (AB 1979 N 671). Schliesslich stimmte der Ständerat der nationalrätlichen Fassung zu (AB S 1979 273). Aus den Materialien kann entsprechend auf kein qualifiziertes Schweigen in Bezug auf die Frage einer Ausnahmeregelung geschlossen werden, da eine solche gar nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens war. Aus den Materialien wird einzig deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung nur die Verpflichtung einer kantonalen Überprüfung von Nutzungsplänen mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen verdeutlichen wollte (vgl. auch BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, 1C_479/2021, E. 4.3.2; 27. November 2012, 1C_87/2012, E. 3.1). Weitergehende Verpflichtungen sollten damit nicht begründet werden. Es sollte insbesondere dem kantonalen Recht vorbehalten bleiben, über die Mindestanforderungen von Art. 26 RPG hinaus weitere Genehmigungsvoraussetzungen, namentlich in Bezug auf die Zweckmässigkeit oder Angemessenheit, vorzusehen (vgl. auch BGr, 3. November 2022, 1C_477/2021, 1C_479/2021, E. 4.3.2). Diesem restriktiven Verständnis von Art. 26 RPG entspricht die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme, dass Sondernutzungspläne dann keiner kantonalen Genehmigung bedürfen, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die Ausnahme stellt sicher, dass die mit der Bestimmung bezweckte Überprüfung der Nutzungspläne mit übergeordnetem Recht in genügendem Mass gewährleistet wird, ohne den Kantonen übermässige weitergehende Verpflichtungen aufzuerlegen. 4.7 Ebenso kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er das vorliegende Strassenprojekt, mit dem ein vertikaler Versatz mit horizontaler Einengung der Fahrbahn und ein Wendeplatz geschaffen werden, als wesentliche bauliche Neuordnung der Strassensituation beurteilt. Die Schulhausstrasse ist bereits in der jetzigen Situation nicht durchgehend befahrbar, was sich aus den Akten ergibt und im Übrigen durch die Fotografien zur tatsächlichen Situation anlässlich des Augenscheins bestätigt wird (vgl. auch Verfügung der Direktion der Polizei des Kantons Zürich Nr. A 20'978 vom September 1993; Verfügung der Direktion der Polizei des Kantons Zürich Nr. B 16'199 vom September 1993). In dieser Hinsicht kann nicht von einer wesentlichen Neuordnung der Strassensituation gesprochen werden, sondern lediglich von einer untergeordneten baulichen Anpassung. Aufgrund der vorbestehenden Nutzung der Schulhausstrasse als Zugang zum bestehenden Schulhausareal und als Verkehrserschliessung der anstossenden Grundstücke lässt sich durch die untergeordneten baulichen Massnahmen auch nicht auf eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte völlig neue Verkehrssituation und eine neue Verkehrsdynamik schliessen. Vielmehr wird der Verkehr durch den geplanten Wendeplatz lediglich klarer kanalisiert und mit dem vertikalen Versatz und der korrespondierenden Verengung der Strasse eine Querungshilfe geschaffen. 4.8 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durchzudringen vermag und die Vorinstanz vorliegend zu Recht von einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG ausging. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Verkehrssicherheitsnormen, insbesondere von Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG. Der Verkehrssicherheit werde mit den geplanten Massnahmen nicht Genüge getan. Im Bereich einer Primarschule wären signalisationsrechtliche und bauliche Massnahmen erforderlich, um die Sicherheit zu gewährleisten. Diese wären zudem mit dem Strassenbauprojekt zu koordinieren gewesen, weshalb auch eine Verletzung von Art. 25a RPG vorliege. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 6a Abs. 1 SVG tragen Bund, Kantone und Gemeinden bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung. Bei Art. 6a Abs. 1 SVG handelt es sich um einen planungsrechtlichen Grundsatz, der den zuständigen Behörden bereits nach seinem Wortlaut bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung der Verkehrssicherheit einen grossen Spielraum einräumt (vgl. auch BGr, 24. September 2020, 1C_150/2020, E. 4.4; vgl. Christoph J. Rohner in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 6a N. 7). Die rechtliche Tragweite dieser Bestimmung ist insbesondere organisatorischer Natur und ist darin zu sehen, dass der Bund legitimiert wird, Empfehlungen und Richtlinien zu erarbeiten (Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 6a N. 1). 5.1.2 § 14 Abs. 1 StrG bestimmt, dass die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren sind. Wie bereits die Marginalie von § 14 StrG verdeutlicht, handelt es sich dabei um Projektierungsgrundsätze, die den zuständigen Projektträgern bei der konkreten Umsetzung einen grossen Ermessensspielraum lassen. Ein Strassenprojekt im Sinne von §§ 12 ff. StrG hat als Sondernutzungsplan auch die Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten, wozu mitunter das Koordinationsgebot von Art. 25a RPG zählt (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00322, E. 4.1;
29. August 2019, VB.2019.00175, E. 4.1;
10. Januar 2019, VB.2017.00658, E. 4.1). 5.1.3 Für die Erstellung und den Ausbau einer Gemeindestrasse ist gemäss § 6 Abs. 1 StrG die Gemeinde zuständig. Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei Autonomie zu (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2; 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 5.1). In der kommunalen Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, E. 3.2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84, 88). Ohnehin ist die Kognition des Verwaltungsgerichts bereits gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. 5.2 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf den Augenschein aus, die Sicherheit sei auch unter Berücksichtigung der neu geschaffenen Situation mit einer auf beiden Seiten der Schulhausstrasse angeordneten Schulanlage gewährleistet, soweit die im Strassenprojekt vorgesehenen Massnahmen (vertikaler Versatz und Wendeplatz) realisiert würden. Diese Einschätzung stützte die Vorinstanz auf die folgenden anlässlich des Augenscheins feststellbaren resp. verifizierbaren Aspekte: Die Schulhausstrasse sei nicht durchgehend befahrbar, sondern auf Höhe der Parzelle Kat.-Nr. 657 für den motorisierten Verkehr unterbrochen, wobei sie aufgrund der Neugestaltung des Baugrundstücks zu einer Stichstrasse werde. Entsprechend sei das Verkehrsaufkommen gering und werde auf dem lediglich ca. 130 m langen, geraden Strassenstück zwischen der Einmündung ins Adamengässchen und der genannten Unterbrechung die aktuell geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen. Dies umso weniger, als es sich bei den die Schulhausstrasse benützenden Automobilisten hauptsächlich um mit der Situation vertraute Personen wie Anwohner, Lehrpersonen und Eltern handeln werde. Im Übrigen seien die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs der Schulhausstrasse übersichtlich. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Elterntaxis würden zwar eine gewisse Unübersichtlichkeit bewirken, jedoch würden diese als vorübergehende Hindernisse auch eine zusätzliche Reduktion der Fahrgeschwindigkeit herbeiführen. In Bezug auf die Überquerung der Schulhausstrasse wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Versatz und die korrespondierende Verengung auf Höhe des Haupteingangs des neu geplanten Gebäudes befänden, sodass eine Querung primär an dieser zusätzlich durch Gatterschranken gesicherten Stelle erfolgen werde, zumal die auf der gegenüberliegenden Strassenseite bestehende Hecke lediglich auf Höhe des Versatzes gerodet werde. Zusammengefasst bestehe bei diesen Verhältnissen auch mit Blick auf die Verkehrssicherheit eine rechtskonforme Situation. Da vor diesem Hintergrund keine weiteren Massnahmen notwendig seien, entfalle auch eine allfällige Koordination derselben mit dem Strassenprojekt. 5.3 Wie sich aus den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, den Akten und insbesondere der anlässlich des Augenscheins erstellten Dokumentation ergibt, hat die Vorinstanz vorliegend die Frage der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung der in Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG verankerten allgemeinen Grundsätze eingehend geprüft. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass weitere Massnahmen notwendig seien, um den Fussgängerverkehr zwischen der Bauparzelle und dem übrigen Schulhausareal zu kanalisieren, gilt es zunächst mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Verbindungsweg zwischen dem neu geplanten Schulhausgebäude und dem bestehenden Schulhausareal so projektiert wurde, dass er auf der Höhe des Haupteingangs des Neubaus über den vertikalen Versatz mit der korrespondierenden horizontalen Verengung auf das gegenüberliegende bestehende Schulhausareal führt. Das bestehende Schulhausareal weist zudem zur Schulhausstrasse hin eine Heckenbepflanzung auf, die nur auf der Höhe des Versatzes gerodet wird. Die bestehende Hecke bildet daher bereits eine vom Beschwerdeführer verlangte weitere Sperre, um das Passieren der Schulhausstrasse an einer anderen Stelle als über den Versatz zu unterbinden. Zudem sind auf beiden Seiten des Versatzes als zusätzliche Sicherung Gatterschranken geplant, die ein vom Beschwerdeführer geltend gemachtes willkürliches Betreten der Schulhausstrasse verhindern. In Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit hat die Vorinstanz zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht pauschale Annahmen getroffen, sondern ihre Einschätzung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse begründet. Aufgrund der fehlenden durchgängigen Befahrbarkeit und des dadurch beschränkten Verkehrsaufkommens auf dem ca. 130 m langen, geraden Strassenstück sowie mit Blick auf die mit der Situation überwiegend vertrauten Verkehrsteilnehmenden durfte die Vorinstanz vertretbarerweise davon ausgehen, dass die aktuell geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h faktisch nicht in Anspruch genommen werde. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen weiter davon ausging, dass die Verhältnisse aufgrund des geraden Verlaufs der Schulhausstrasse übersichtlich seien und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Elterntaxis als vorübergehende Hindernisse eine zusätzliche Reduktion der Fahrgeschwindigkeit bewirken würden, so ist dies sachlich nachvollziehbar. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass für die Beurteilung der Verkehrssicherheit die konkreten Verhältnisse ausschlaggebend sind und davon auszugehen ist, dass die Verkehrsregeln beachtet werden (vgl. BGr, 28. Dezember 2011, 1C_375/2011, 3.3.4; 30. September 2003, 1P.375/2003, E. 3.2). Zu diesen Verkehrsregeln zählt die Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1 SVG, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen ist, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, insbesondere vor unübersichtlichen Stellen. Zur Beurteilung der konkreten Verkehrssicherheit ist daher vorliegend nicht wie der Beschwerdeführer vorbringt auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen, nach der die Verkehrsteilnehmer sich häufig vorderhand an der angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkung orientierten, sondern auf ein gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG regelkonformes, der Situation angepasstes Fahrverhalten. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass sich die Festsetzung des Strassenprojekts im Bereich einer sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung des Planungsträgers bewege und die Verkehrssicherheit ausreichend gewährleistet sei. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Vorinstanz nicht als rechtsverletzend, zumal Art. 6a Abs. 1 SVG und § 14 Abs. 1 StrG lediglich allgemeine Grundsätze aufstellen. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Koordinationsbedarf gestützt auf Art. 25 RPG annahm. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist zurückzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer macht weiter eine fehlende Prüfung und Umsetzung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle auf der Bahnlinie geltend. Aus Art. 10 Abs. 2 BV folge direkt eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 2, Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle zwingend im Vorfeld der Baubewilligungserteilung vorzunehmen und auch alternative Standorte zu prüfen. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründen Grundrechte somit auch Art. 10 Abs. 2 BV staatliche Schutzpflichten gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5a). Diese Schutzpflicht kann dabei jedoch ebenso wenig wie das Umwelt- und Technikrecht einen absoluten Schutz gegen jegliche Beeinträchtigungen und Risiken gewähren (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 140 II 315 E. 4.8; 139 II 185 E. 11.3; 126 II 300 E. 5b). Zu beachten ist insbesondere, dass ein solch absoluter Schutz dazu führen müsste, dass zahlreiche Tätigkeiten Dritter verboten werden müssten, was in Konflikt treten würde zu deren ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten. Auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutzpflicht ist deshalb eine Abwägung zwischen den beteiligten Interessen erforderlich. Dies ist in erster Linie Sache der einschlägigen Gesetzgebung, welche durch Festlegung der unzulässigen bzw. zulässigen Tätigkeiten die Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzunehmenden Restrisiko definiert (BGE 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5b; 137 I 305 E. 2.4; vgl. auch Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. A., Bern 2024, N. 191; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
11. A., Basel/Zürich 2024, N. 252; Giovanni Biaggini, BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., Zürich 2017, Art. 35 N. 7). 6.1.2 Aus dem Vorstehenden folgt, dass grundrechtliche Schutzpflichten aufgrund ihres Konkretisierungsbedarfs durch den Gesetzgeber in der Regel nicht einklagbar sind. Insbesondere kann aus Art. 10 Abs. 2 BV nicht direkt eine vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte konkrete Vorgehensweise wie die Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle im Vorfeld der Baubewilligungserteilung und eine Prüfung von alternativen Standorten gefordert werden (vgl. auch Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, N. 252). Die ausnahmsweise justiziablen Schutzpflichten setzen unter anderem eine unmittelbare und reale Gefährdung voraus (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, N. 502, 545), welche vorliegend zu verneinen ist. Wie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher betont wird, ist die Frage nach der Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht in der Regel gleichbedeutend mit der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts. Erweist sich der angefochtene Entscheid als mit dem geltenden Gesetzesrecht vereinbar, so verletzt er auch nicht das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, selbst wenn damit nicht jegliches Risiko völlig ausgeschaltet werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 5c; 146 II 17 E. 8.4). Dass die Vorinstanz das geltende Gesetzesrecht nicht korrekt angewandt hätte, rügt der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert. Eine entsprechende Rüge würde auch fehlgehen, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz erläuterte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob sich die vom Beschwerdeführer verlangte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) stützen könne. Wer Anlagen betreibt oder betreiben will, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, muss gemäss Art. 10 Abs. 1 USG die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen treffen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten. Sowohl aus dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 USG als auch aus dem Störerprinzip folgt, dass Adressat dieser Verpflichtung der Betreiber der Anlage ist, während Nachbarn der Anlage nicht verpflichtet sind, Massnahmen zu treffen und dazu grundsätzlich auch nicht behördlich verpflichtet werden können (vgl. BGr, 8. Oktober 2014, 1C_15/2014, E. 4.2; 8. Juni 2010, 1C_403/2009, E. 6.1; 1. Juni 2007, 1A.83/2006, E. 6.2; 8. August 2006, 1A.14/2005, E. 6, 7; vgl. auch Hansjörg Seiler in: Vereinigung für Umweltrecht/Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 10 N. 37, 41; Mark Govoni in: Alain Griffel u. a. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich u.
a. 2016, Störfallvorsorge, N. 4.354). Dies gilt auch dann, wenn Sicherheitsmassnahmen erforderlich werden, weil das Nachbargrundstück überbaut oder intensiver als bisher genutzt wird und das Risiko in der Umgebung deswegen zunehmen könnte (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich etc. 2011, Art. 10 N. 9 f.; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. A., Zürich 2021, N. 6). Die Vorinstanz hat entsprechend zu Recht festgehalten, dass Art. 10 Abs. 1 USG keine gesetzliche Grundlage bietet, um die Beschwerdegegnerin 2 als Bauherrin zu verpflichten, vor Erteilung der Baubewilligung Massnahmen zum Schutz vor Störfällen und alternative Standorte zu prüfen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. 6.2.2 Sodann führte die Vorinstanz aus, dass sich nichts anderes aus Art. 11a der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 (StFV) ergebe. Gemäss Art. 11a Abs. 1 StFV berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in der Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Unter Verweis auf die Planungshilfe "Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge" des Bundes erläuterte die Vorinstanz, dass zu diesen übrigen raumwirksamen Tätigkeiten auch die Erteilung von Baubewilligungen nach Art. 22 RPG durch eine kantonale oder kommunale Behörde gehöre (Bundesamt für Raumentwicklung ARE et al., Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge, Bern 2022 [Planungshilfe ARE], S. 32). Bei Baugesuchen zu möglicherweise risikorelevanten Bauvorhaben in rechtskräftigen Bauzonen könne der Bauherr aufgrund des in Art. 10 USG verankerten Störerprinzips jedoch nicht verpflichtet werden, risikomindernde Schutzmassnahmen zu treffen bzw. zu dulden. Die den Kantonen empfohlene Methode bestehe daher in der Beratung des Bauherrn durch die kantonale Vollzugsbehörde (Planungshilfe ARE, S. 32 ff.). Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass sich weder eine Pflicht zur Prüfung alternativer Standorte noch die verbindliche Anordnung von Massnahmen bzw. eine zwingend vor Erteilung der Baubewilligung vorzunehmende Prüfung entsprechender Massnahmen auf diese Bestimmung abstützen liessen. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig. Zunächst gilt es zu beachten, dass es sich bei der StFV um eine Vollziehungsverordnung, nicht um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt (Alain Griffel/Heribert Rausch, Art. 10 N. 7). Daraus folgt, dass sie darauf beschränkt ist, die Bestimmungen des Gesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und damit zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen. Vollziehungsverordnungen dürfen jedoch die Rechte der Betroffenen nicht zusätzlich einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen (vgl. BGE 142 II 451 E. 5.2.7.1; 139 II 460 E. 2.2; 136 I 29 E. 3.3). Die Planungshilfe ARE, die als Verwaltungsverordnung berücksichtigt werden darf, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Bestimmung zulässt und eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. dazu BGE 150 II 40 E. 6.6.2; BGr, 11. November 2025, 1C_372/2024, E. 3.4.2; 21. Januar 2025, 2C_671/2023, E. 6.3.1), führt daher unter Hinweis auf das in Art. 10 USG statuierte Störerprinzip überzeugend aus, dass bei Baugesuchen in rechtskräftigen Bauzonen die Bauherrschaft auf Nachbargrundstücken einer Anlage nicht verpflichtet werden könne, risikomindernde Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im Baubewilligungsverfahren könnten entsprechend lediglich freiwillige Massnahmen zur Risikominderung empfohlen werden. Ob und inwieweit diese freiwilligen Massnahmen umgesetzt würden, liege im Ermessen der Bauherrschaft (vgl. Planungshilfe ARE, S. 32; vgl. auch Wagner Pfeifer, N. 42; Denis Oliver Adler/Martin Schmidlin, Raumplanung und Bauen im Nahbereich von Risikoanlagen gemäss Störfallverordnung, in: Sicherheit & Recht 2020, S. 84 ff., S. 94). 6.2.3 Weiter erwog die Vorinstanz, ob sich die verbindliche Prüfung von Massnahmen vor Baubewilligungserteilung und die Prüfung alternativer Standorte auf § 239 Abs. 1 PBG stützen könne. Gemäss dieser Bestimmung müssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen (Satz 1). Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden (Satz 2). Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass auch § 239 Abs. 1 PBG keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Pflichten der Bauherrschaft bilden könne. Die Vorinstanz führte dazu aus, schon der Wortlaut von § 239 Abs. 1 PBG lege ein solches Verständnis nahe, werde dabei doch auf eine Gefährdung durch den Bestand der jeweils zur Beurteilung stehenden Baute oder Anlage als solcher abgestellt. Zu beachten sei sodann, dass § 239 Abs. 1 PBG mit identischem Wortlaut bereits vor Einführung von Art. 11a StFV existiert habe. Selbst wenn kantonale Vorschriften, welche den bauwilligen Nachbarn von Risikoanlagen zu Massnahmen verpflichten würden, trotz des bundesrechtlich normierten Störerprinzips zulässig wären, sei jedenfalls gerade mit Blick auf das entsprechende Spannungsverhältnis zu verlangen, dass die Begründung der fraglichen Pflichten zulasten der Nachbarn von Risikoanlagen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde. Bezüglich § 239 Abs. 1 PBG sei dies offenkundig nicht der Fall, wobei es sich verbiete, den Normzweck nachträglich im Lichte des erst später eingeführten Art. 11a StFV zu erweitern. Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind überzeugend. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verpflichtungen für die Bauherrschaft eine Beschränkung ihrer von der Eigentumsfreiheit geschützten Rechte mit sich bringen würden. Als solche müssen sie sich jedoch auf eine rechtliche Grundlage stützen, die hinreichend klar und bestimmt ist (Art. 36 Abs. 1 BV; Art. 5 Abs. 1 BV; vgl. auch Adler/Schmidlin, S. 94). Das Legalitätsprinzip verlangt mithin, dass die grundrechtsbeschränkende Norm so präzise formuliert ist, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit voraussehen können (vgl. BGE 151 I 137 E. 4.5.1; 148 I 233 E. 4.1; 147 I 478 E. 3.1.2). Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, ist dieses Bestimmtheitserfordernis des Rechtssatzes bei § 239 Abs. 1 PBG für die vom Beschwerdeführer geforderte vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz von Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte nicht erfüllt. 6.2.4 Schliesslich prüfte die Vorinstanz, ob Ziff. 6.1.3 des Richtplantextes des regionalen Richtplans Unterland als Grundlage für die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen dienen könnte. Dieser halte im Rahmen der Gesamtstrategie des Teils "Öffentliche Bauten und Anlagen" bezüglich der von den Gemeinden zu ergreifenden Massnahmen unter anderem fest, die Gemeinden würden prüfen, ob bei eigenen Bauvorhaben im Konsultationsbereich von Störfallanlagen Massnahmen zur Störfallvorsorge getroffen werden müssten. Eine entsprechende Prüfungspflicht der Bauherrin, die sich von vornherein auf die Massnahmenprüfung und nicht auf eine Prüfung alternativer Standorte beziehe, sei sowohl in der kantonalen Gesamtverfügung als auch in der Baubewilligung statuiert worden. Eine darüber hinausgehende Pflicht, die fragliche Prüfung im Vorfeld der Bewilligungserteilung durchzuführen, sodass eine nebenbestimmungsweise Anordnung ausgeschlossen wäre, lasse sich der genannten richtplanerischen Vorgabe nicht entnehmen. Auch erschiene solches sachlich keineswegs zwingend, zumal nicht ersichtlich sei, dass Massnahmen im Sinne der in der kantonalen Gesamtverfügung genannten sich im Rahmen des streitbetroffenen Bauvorhabens von vornherein nicht umsetzen liessen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich im Übrigen auch nicht aus der kantonalen Planungshilfe "Raumplanung und Störfallvorsorge". Auch diesen Ausführungen der Vorinstanz kann gefolgt werden. Dem planerischen Stufenbau entsprechend dienen Richtpläne der Grobplanung und legen allgemeine Ziele und Grundsätze für die Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge fest. Konkretere inhaltliche Massnahmen wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht können in der Regel auf dieser Stufe nicht festgelegt werden (vgl. dazu auch Planungshilfe ARE, S. 30). Die im regionalen Richtplan Unterland allgemein statuierte Vorgabe wurde sodann unbestrittenermassen in der kantonalen Gesamtverfügung und in der Baubewilligung aufgenommen. Zudem knüpft der regionale Richtplan Unterland die Prüfung von Massnahmen sachgerecht an die "Bauvorhaben im Konsultationsbereich" an und setzt damit voraus, dass solche Vorhaben im Konsultationsbereich, d.
h. im angrenzenden Bereich zur Risikoanlage (vgl. Art. 11a Abs. 2 StFV) und nicht an einem alternativen Standort , umgesetzt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegte, sind die Anforderungen des regionalen Richtplans Unterland somit vorliegend berücksichtigt worden. Weitergehende Verpflichtungen wie eine vorgängige Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Störfällen und die Prüfung alternativer Standorte lassen sich daraus nicht ableiten. 6.3 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verpflichtung zu einer im Vorfeld der Baubewilligungserteilung vorzunehmenden Prüfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch Störfälle und eine Prüfung alternativer Standorte erkannt hat. Darin liegt keine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine grundsätzlich ungenügende Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts. Die gute Gestaltungswirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG werde insbesondere aufgrund der Geschossigkeit und der Dachform des Modulbaus klar verfehlt. 7.1 Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung der geplanten Bauten Objekte des Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG auf diese besondere Rücksicht zu nehmen. Die Bauten sind mithin so zu gestalten, dass nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich wie bei § 238 Abs. 1 PBG nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu den bereits vorhandenen Objekten des Natur- und Heimatschutzes (Markus Lanter/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1041). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 27. August 2024, VB.2023.00062, E. 7.1.1 mit Hinweis auf BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2). 7.2 Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 8. Januar 2026, VB.2024.00408, E. 5.3.1; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 9.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Eine kommunale Behörde überschreitet ihren Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck der anzuwendenden Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, das übergeordnete Gesetzesrecht nicht beachtet oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52, E. 3.6; VGr, 28. August 2025, VB.2024.00663, E. 3.3). Das Verwaltungsgericht muss sich bei der Überprüfung des Einordnungsentscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (zum Ganzen VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00498, E. 8.1). 7.3 In Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann bezüglich der Einordnungsfrage zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese kam zum Schluss, dass den geplanten baulichen Massnahmen eine genügende Rücksichtnahme bzw. eine gute Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG attestiert werden könne. Es ist der Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich der geplante Neubau durch seine Lage im südwestlichen Teil des Baugrundstücks vom Trakt West des Primarschulhauses Lindenhof als dem am nächsten gelegenen Inventarobjekt deutlich absetzt und diesen bereits durch seine Stellung nicht konkurrenziert. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer insbesondere vorgebrachte Höhe des Neubaus gilt es darauf hinzuweisen, dass wie anlässlich des Augenscheins dokumentiert bereits dreigeschossige Gebäude in der baulichen Umgebung bestehen und eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschränkung des relevanten Perimeters für die Beurteilung der Geschossigkeit der Gebäude sowohl einer verlangten Gesamtwürdigung der konkreten Umstände als auch dem Gebot der besonderen Rücksichtnahme gegenüber dem Inventarobjekt selbst entgegenstehen würde (vgl. vorstehend E. 7.1). Im Übrigen ist die von § 238 Abs. 2 PBG verlangte Rücksichtnahme nicht nur eine Frage des Volumens (vgl. Lanter/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, S. 1042). Zur konkreten Gestaltung des geplanten Gebäudes führte die Vorinstanz weiter aus, dass sich die vorgesehene Fassadengestaltung mit der durch die Positionierung der Fenster erreichten Gliederung als zurückhaltend und ausgewogen erweise, sodass auch insoweit die Anerkennung einer guten Einordnung und Gestaltung der kommunalen Baubehörde nicht zu beanstanden sei. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer monierte Flachdach wies die Vorinstanz gestützt auf einschlägige Literatur zum einen darauf hin, dass eine baustilistische Angleichung an das Inventarobjekt auch im Kontext von § 238 Abs. 2 PBG nicht verlangt sei. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern das geplante Flachdach zu einer Beeinträchtigung des Inventarobjekts führen solle, wirke es sich doch im Gegenteil dahingehend aus, dass sich der Neubau aufgrund seiner schlichten Gestaltung gegenüber dem Bestand innerhalb der Schulanlage stärker zurücknehme und unterordne. Zum anderen sei das bestehende bauliche Umfeld heterogen und seien insbesondere auf mehreren Seiten des Inventarobjektes bereits heute Flachdachgebäude vorhanden, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. Die Akten bestätigen diese Feststellungen der Vorinstanz. Zudem scheint auch der Beschwerdeführer von der schlichten Gestaltung des Neubaus und der sich daraus ergebenden Unterordnung auszugehen, wenn er ausführt, dass der Modulbau nicht "durch eine architektonisch besonders hervorzuhebende Struktur oder Materialwahl" besteche. Die vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang geltend gemachte Beschränkung des relevanten Perimeters würde im Übrigen einer verlangten Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte und der besonderen Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt widersprechen (vgl. vorstehend E. 7.1). In Bezug auf die Berücksichtigung des ISOS wies das Baurekursgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiter darauf hin, dass eine Pflicht zur Berücksichtigung des ISOS jedenfalls als gewahrt gelte, wenn aufgrund bestehender Inventarisierungen ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG erfolge. Im Übrigen erwähne die Umschreibung des Gebiets Nr. 3 im ISOS ausdrücklich den mit dem geplanten Neubau fortgeführten und gestärkten Charakter als "Schulareal", wobei die derzeit auf dem Baugrundstück zur Hauptsache bestehende Parkfläche nicht zur im ISOS erwähnten "stark durchgrünten Bebauung" beitrage, wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte. Auch diese zur Berücksichtigung des ISOS gemachten Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und sind nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass das geplante Bauprojekt in Kombination mit dem geplanten Wendeplatz zu einer erheblichen Veränderung des Ortsbildes führen würde, da diese Flächen keine Eigenschaften aufweisen, die sich für die formulierten Erhaltungsziele als wesentlich erweisen. 7.4 Eine gute Einordnung der Baute im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG kann damit in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen bejaht werden. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 7.5 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass auch den Unterständen, die sehr nahe beieinander stünden und daher als ein in sich zusammenhängender Baukörper erscheinen würden, weder in Bezug auf die Architektur noch die Funktionalität eine gute Einordnung attestiert werden könne. Dies verkenne die Vorinstanz in E. 13.2 des angefochtenen Entscheids, wo sie sich mit der Wirkung der Unterstände nicht oder nur ungenügend auseinandersetze. 7.5.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstandes gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder dem Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt wird (vgl. VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 4.4; 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 3.2.1). Sämtliche Rekursrügen sind schon in der Rekursschrift vorzubringen. Wie der Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 17. September 2020, VB.2018.00162, E. 6.5.2; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 4.2; 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2). 7.5.2 Im Rekurs vom
11. Dezember 2023 brachte der Beschwerdeführer unter der Thematik "D. Ungenügende Einordnung des dreigeschossigen Modulbaus" einzig Rügen zur mangelnden Einordnung des Modulbaus selbst vor, nicht jedoch der Unterstände. Die Unterstände waren im Rekurs lediglich Gegenstand der unter dem Titel "e. Abstandsunterschreitung / unzulässige Überstellung Baulinienbereich" vorgebrachten Rügen. Die Vorinstanz hat sich daher vorliegend bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 2 PBG zu Recht auf die Einordnung des Modulbaus beschränkt und sich nicht mit den Unterständen befasst, da diesbezüglich im Rekursverfahren keine Rügen erhoben wurden. Die Vorinstanz hat vielmehr die vom Beschwerdeführer im Rekurs vorgebrachten Rügen in Bezug auf die Unterstände in E. 13.2. beurteilt und sich dabei mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in Bezug auf die Wahrung der erforderlichen Grenz- und Gebäudeabstände eingehend auseinandergesetzt. Darin ist keine Rechtsverletzung zu erkennen. 8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass mehr Parkplätze geplant seien als gemäss Parkordnung für den streitbetroffenen Erweiterungsbau maximal zulässig seien. Zudem macht er fehlende Sicherungsmassnahmen für die Parkplätze geltend. 8.1 8.1.1 Gemäss § 243 Abs. 1 lit. a PBG sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen Fahrzeugabstellplätze zu schaffen. Die Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden legen die erforderliche Anzahl der Abstellplätze fest, die nach den örtlichen Verhältnissen, nach dem Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie nach Ausnützung und Nutzweise des Grundstücks für Bewohner, Beschäftigte und Besucher erforderlich sind (§ 242 Abs. 1 PBG). 8.1.2 Die Berechnung von Fahrzeugabstellplätzen richtet sich nach der von der Stadt Bülach am
6. April 2009 festgesetzten Parkplatzverordnung. Dabei handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt. Bei der Auslegung kommunalen Rechts kommt der örtlichen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, weshalb sich das grundsätzlich auch zur Ermessensüberprüfung befugte Baurekursgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide Zurückhaltung auferlegt. Beruht der Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die erstinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist. Dies gilt im vorliegenden Verfahren ebenso für das Verwaltungsgericht (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00243, E. 3.1.1). 8.2 In der Baubewilligung vom 25. Oktober 2023 wird die Berechnung der Fahrzeugabstellplätze eingehend dargelegt (vgl. Baubewilligung E. IV.G.g). Die kommunale Bewilligungsbehörde führte aus, dass das Baugrundstück sich gemäss aktueller Parkplatzverordnung der Stadt Bülach in der Güteklasse 3 befinde und sich der massgebliche Bedarf an Parkplätzen entsprechend der Güteklasse in Prozenten (%) des Normbedarfs berechne. Da für die geplante Nutzungsart kein Normbedarfswert der kommunalen Parkplatzverordnung vorliege, werde auf SN 640 281 (Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen) abgestellt, gemäss der jeweils pro Hort, Kindergarten und Klassenzimmer für die Beschäftigten ein Parkplatz zu erstellen und für Besucher jeweils mit einem Wert von 0,2 zu rechnen sei. Für die Schulanlage Lindenhof insgesamt ergebe sich gemäss dieser Berechnung ein Minimum von 35 Parkplätzen und ein Maximum von 51 Parkplätzen. Mit den über die gesamte Schulanlage Lindenhof projektierten insgesamt 37 Parkplätzen bewege sich die Anzahl Abstellplätze innerhalb der zulässigen Bandbreite des massgeblichen Bedarfs. 8.3 Die Vorinstanz führte dazu insbesondere aus, dass die Berechnung der Anzahl Fahrzeugabstellplätze über die gesamte Schulanlage Lindenhof unter Einrechnung der bereits bestehenden Parkplätze ohne Weiteres sachgerecht und nicht zu beanstanden sei, wobei die blossen Vermutungen hinsichtlich eines unzureichenden Einbezugs aller massgeblichen Nutzungen nicht geeignet seien, die ausgewiesenen Zahlen in Frage zu stellen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Sicherung hielt die Vorinstanz weiter fest, dass eine dingliche Sicherung nicht erforderlich sei, wenn das betreffende Grundstück im Eigentum der Gemeinde stehe und damit von einer Widmung zum Gemeingebrauch ausgegangen werden könne, was vorliegend der Fall sei. 8.4 Die Beurteilung der Vorinstanz der von der kommunalen Bewilligungsbehörde eingehend und unter Würding der massgebenden Umstände dargelegten Berechnung der Fahrzeugabstellplätze ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint es wie vorliegend bei einem Erweiterungsbau einer Schulanlage sachgerecht, die gesamte Schulanlage für die Berechnung der Abstellplätze miteinzubeziehen. Diese Vorgehensweise entspricht zudem der in der Rechtsprechung betonten Gesamtbetrachtung bei der Beurteilung der Anzahl der Fahrzeugabstellplätze (vgl. VGr, 24. März 2022, VB.2021.00329, E. 4.2; 19. September 2013, VB.2013.00118, E. 5.1). Sicherungsmassnahmen sind zudem nur für Abstellplätze auf fremden Grundstücken zu treffen (vgl. Lanter/Kunz, Planungs- und Baurecht, S. 1104), weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, dass vorliegend auf solche verzichtet werden könne. Dies entspricht im Übrigen auch den Vorgaben in der einschlägigen Parkplatzverordnung (Ziff. 2.4 Parkplatzverordnung Bülach). Die Rüge des Beschwerdeführers vermag entsprechend nicht durchzudringen. 9. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 3 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal Gemeinwesen eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zusteht (vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin 2 vorliegend als Bauherrin wie eine Privatperson betroffen ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 55) und die zu beurteilenden Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderlich machten, hat der unterliegende Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- als angemessen erweisen. 11. Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und des Umfangs der mit der Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen einen Zwischenentscheid darstellt, kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3; VGr,
12. Januar 2023, VB.2022.00247, E. 9). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 280.-- Zustellkosten, Fr. 4'280-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).