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VB.2025.00033

Urlaub

Zürich VerwG · 2025-09-11 · Deutsch ZH
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Der Beschwerdeführer beantragt Feststellung, dass sein Gesuch um Sachurlaub zur Wahrnehmung eines Interviewtermins auf der Redaktion eines Printmediums zu Unrecht abgewiesen worden sei (Sachverhalt I.B, E. 1.2.1). Dabei beruft er sich auf den Schutz der Medienfreiheit bzw. der Meinungsäusserungsfreiheit. Somit stehen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2.4). Dem Beschwerdeführer war zugestanden worden, sich unter der Woche ausserhalb der regulären Besuchszeiten unter Wahrung der Privatsphäre in der Strafvollzugsanstalt mit dem Journalisten zu treffen (E. 3.1). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht ausreichen und für die Pflege medialer Kontakte eines Strafgefangenen ein Redaktionsbesuch erforderlich sein soll. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ausserhalb der Vollzugseinrichtung für diesen Interviewtermin war demnach nicht unerlässlich und die Voraussetzungen eines Sachurlaubs somit nicht erfüllt (E. 3.2). Der Beschwerdeführer betreibt selber kein Medium und kann sich daher nicht auf die Medienfreiheit berufen (E. 3.3). Was die angerufene Meinungsäusserungsfreiheit betrifft, überwiegt das öffentliche Interesse an einem geordneten Strafvollzug bzw. an der Wahrung der Gefängnisordnung unter rechtsgleicher Anwendung der Urlaubsrichtlinien die sehr moderaten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer freien Wahl der Lokalität für seinen Medientermin deutlich (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

E. 1.2.1 Der Termin für den beantragten Urlaub ist verstrichen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf "nachträgliche Anerkennung des Sachurlaubs für zukünftige vergleichbare Anträge" ist daher als Feststellungsbegehren zu qualifizieren. Sinngemäss beantragt er mithin wie schon vor der Vorinstanz die Feststellung, dass ihm der Sachurlaub vom 16. Oktober 2024 zu Unrecht verweigert worden sei.

E. 1.2.2 Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.1; 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 6.5.1;

24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Für den Nachweis eines solchen sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die gesuchstellende Person einen eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der beantragten Feststellung dartun können (VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2; 14. Mai 2021, VB.2019.00840, E. 3.2; vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 23 f.).

E. 1.2.3 Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b). In Fällen, in denen durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerde auch dann einzutreten, wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.000 06, E. 1.2.2).

E. 1.2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung des Sachurlaubs aus dem Strafvollzug unter anderem auf den Schutz der Medienfreiheit bzw. der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie gemäss Art. 16 und 17 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Somit stehen vorliegend durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.2.3).

E. 2.1 Im Strafvollzug ist die Menschenwürde des Gefangenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmungen schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.7).

E. 2.2 Dem

Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur

Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung

oder aus besonderen Gründen

in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren,

soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr

besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der

Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton

jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018,

6B_240/2018, E. 2.3;

VGr,

3. Mai 2024, VB.2023.00006

3, E. 2.2). Nach § 61

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1)

werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan:

Urlaubsrichtlinien) bewilligt. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen und des

vorinstanzlichen Entscheids war die Fassung vom 7. April 2006 mit

Änderungen gemäss Beschlüssen vom 28. Oktober 2016 und 3. November

2022 in Kraft, welche per 1. Januar 2025 durch die Richtlinie der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend

die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (fortan:

Urlaubsrichtlinien 2024) ersetzt wurde. Da vorliegend im Rahmen eines

Feststellungsentscheids die Rechtmässigkeit der Verweigerung eines für den

16. Oktober 2024 vorgesehenen Sachurlaubs zu überprüfen ist (vorn

E. 1.2), sind dafür die Urlaubsrichtlinien vom 7. April 2006 massgebend.

Bereits hier kann jedoch festgehalten werden, dass die vorliegend massgebenden

Bestimmungen sich nicht in einer Weise geändert haben, die zu einem anderen

Ergebnis führen würde (vgl. insbesondere Art. 20, 22 und 26 der

Urlaubsrichtlinien 2024).

E. 2.3 Die

Urlaubsrichtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84

Abs. 6 StGB im Normalvollzug Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich

begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.2

Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien unterscheiden zwischen Ausgang,

Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen

ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur

Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Ziff. 4.4 Urlaubsrichtlinien). Sachurlaube

dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher

und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen

Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Ziff. 4.5.1

Abs. 1 Urlaubsrichtlinien). Sachurlaub kann insbesondere bewilligt werden

(Ziff. 4.5.1 Abs. 2 Urlaubsrichtlinien):

a) für die Heirat oder die

Registrierung der Partnerschaft der eingewiesenen Person selbst oder der

nächsten Angehörigen;

b) für die Geburt, die Taufe, erste

Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und entsprechende

Anlässe anderer Glaubensrichtungen;

c) bei schwerer Erkrankung, Tod oder

Bestattung eines nahen Angehörigen der eingewiesenen Person oder einer ihr

nahestehenden Person;

d) für wichtige Behördenkontakte,

soweit ein persönlicher Kontakt notwendig ist und dieser nicht in der

Vollzugseinrichtung stattfinden kann;

e) für den Besuch von medizinischen

Behandlungen und deliktorientierten Therapien, soweit diese nicht in der

Vollzugseinrichtung durchgeführt werden können;

f) für die Vorbereitung der

Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche

einer Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung

zuständigen Stelle.

Beziehungsurlaube dienen demgegenüber dem Aufbau, der

Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit

diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und

nötig sind (Ziff. 4.6.1 Urlaubsrichtlinien).

E. 2.3a für die Heirat oder die Registrierung der Partnerschaft der eingewiesenen Person selbst oder der nächsten Angehörigen;

E. 2.3b für die Geburt, die Taufe, erste Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen;

E. 2.3c bei schwerer Erkrankung, Tod oder Bestattung eines nahen Angehörigen der eingewiesenen Person oder einer ihr nahestehenden Person;

E. 2.3d für wichtige Behördenkontakte, soweit ein persönlicher Kontakt notwendig ist und dieser nicht in der Vollzugseinrichtung stattfinden kann;

E. 2.3e für den Besuch von medizinischen Behandlungen und deliktorientierten Therapien, soweit diese nicht in der Vollzugseinrichtung durchgeführt werden können;

E. 2.3f für die Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche einer Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung zuständigen Stelle. Beziehungsurlaube dienen demgegenüber dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 4.6.1 Urlaubsrichtlinien).

E. 2.4 Die Nichtbewilligung eines Urlaubs, wie generell von Vollzugslockerungen, muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die beiden Urlaubsarten des Sachurlaubs und des Beziehungsurlaubs könnten nur gewährt werden, wenn sie der Wiedereingliederung dienten. Ein Redaktionsbesuch diene weder der beruflichen noch der sozialen Wiedereingliederung, auch wenn ein solcher Besuch für den Beschwerdeführer ein spannendes Erlebnis gewesen wäre. Dieser habe sich in der Vollzugsanstalt ausserhalb der regulären Besuchszeiten – mithin unter der Woche – mit dem Journalisten treffen können. Seinem Anliegen, ein Interview mit einem Medium zu führen und so seine Geschichte nach aussen tragen zu können, sei damit entsprochen worden. Mit der Besuchsmöglichkeit unter der Woche habe ihm die erforderliche Privatsphäre für das Interview ermöglicht werden können. Damit seien dem Beschwerdeführer die regulären Besuchsmöglichkeiten am Wochenende für andere Besuche freigestanden. Der Beschwerdegegner 1 sei dem Beschwerdeführer damit ausreichend entgegengekommen. Die Voraussetzungen für einen Sachurlaub seien nicht gegeben (E. 5). Der Beschwerdeführer sei bereits in der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen eines Sachurlaubs für den Redaktionsbesuch nicht gegeben seien, ihm aber entgegengekommen werden könne, indem er einen Besuchstermin ausserhalb der regulären Besuchszeiten mit dem Journalisten vereinbaren könne. Damit erweise sich das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sei (E. 7.3).

E. 3.2 Was der

Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. So machte er

geltend, der Termin habe der Resozialisierung gedient, insbesondere durch die

Pflege medialer Kontakte, die er für den Aufbau einer Plattform nutze, die

gerichtliche und justizbezogene Fehler aufdecken solle. Diese Kontakte seien

für seine Wiedereingliederung essenziell. Die Möglichkeit, in einem

professionellen Umfeld über gesellschaftlich relevante Themen wie

Haftbedingungen, Resozialisierung und Justizfehler zu sprechen, sei für seine

Resozialisierung und seine gesellschaftliche Integration von unschätzbarem

Wert.

Es ist nachvollziehbar, dass

der Beschwerdeführer seine Lebenserfahrung teilen und unter medialer

Aufmerksamkeit in einen grösseren gesellschaftlichen Zusammenhang stellen

möchte. Wie die Vorinstanz anerkennt, wäre dies ein spannendes Erlebnis für den

Beschwerdeführer gewesen (oben, E. 3.1). Selbstredend wird es ihm –

zumindest in Freiheit – grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, eine kritische

Plattform zum Thema Justiz und Strafvollzug aufzubauen. Inwiefern dies der

Resozialisierung dienen soll, muss jedoch infrage gestellt werden. Insbesondere

ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargetan, ob und wie der Beschwerdeführer

mit dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielen möchte. Jedenfalls ist nicht

einzusehen, weshalb für die Pflege medialer Kontakte eines Strafgefangenen ein

Redaktionsbesuch erforderlich ist und eine Besuchsmöglichkeit in der

Strafanstalt unter Wahrung der Privatsphäre nicht ausreichen soll. Dasselbe

gilt für die Befriedigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten

öffentlichen Interesses an Transparenz und Verbesserungen im Strafvollzug durch

die geplante Berichterstattung. Denn für den durchschnittlichen Leser dürfte

ein in der Strafanstalt geführtes Interview mindestens so interessant sein wie

ein in der Redaktion abgehaltenes. Der betreffende Reporter musste nach der

allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer als

Strafgefangener den angebotenen Termin auf der Redaktion nicht würde wahrnehmen

können. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt ihn dies nicht als unzuverlässig

erscheinen und dürfte seine Resozialisierungschancen kaum schmälern.

Es mag sodann zutreffen, dass

der Reporter den Beschwerdeführer aus zeitlichen und arbeitstechnischen Gründen

nicht besuchen konnte. Der Zweck einer Optimierung des Zeitmanagements eines

Medienschaffenden begründet allerdings keine Unerlässlichkeit der Anwesenheit

der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung. Ob der Reporter

effektiv "hunderte" – nicht näher bezeichnete – Dokumente hätte

mitbringen müssen, kann daher dahingestellt bleiben. Die vorinstanzliche

Feststellung, der Beschwerdegegner 1 sei dem Beschwerdeführer genügend

entgegengekommen, indem er ihm ermöglicht habe, sich mit dem Journalisten des Magazins C

unter der Woche anlässlich eines ausserordentlichen Besuchstermins ungestört zu

unterhalten (oben, E. 3.1), ist daher nicht zu beanstanden.

Für diesen Interviewtermin als

persönliche bzw. im weitesten Sinn allenfalls geschäftliche Angelegenheit des

Beschwerdeführers war dessen Anwesenheit ausserhalb der Vollzugseinrichtung demnach

nicht unerlässlich im Sinn von Ziff. 4.5.1 Abs. 1 der

Urlaubsrichtlinien und die Voraussetzungen für einen Sachurlaub somit nicht

erfüllt (vgl. oben, E. 2.3).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Verweigerung des Sachurlaubs würden die Grundrechte der Medienfreiheit im Sinn von Art. 17 BV, der Meinungsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 und 2 BV sowie der Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 27 BV verletzt. Die Medienfreiheit im Sinn von Art. 17 BV gewährt die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen. Es ist nicht ersichtlich, wie und weshalb der Beschwerdeführer, welcher selbst kein Medium betreibt, sich auf dieses Grundrecht berufen möchte (anders die Konstellation in BGE 137 I 8, wo der Journalist, der um Bewilligung eines Besuchs in der Strafanstalt ersucht hatte, um Filmaufnahmen mit einem Insassen zu machen, sowie das Medienunternehmen, für das er arbeitete, sich auf die Medienfreiheit berufen konnten). Zu prüfen ist vorliegend eine Verletzung der Meinungsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 und 2 BV.

E. 3.4 Die

Bundesverfassung garantiert als allgemeines Grundrecht der freien Kommunikation

die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV). Dieses stellt

gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation ein subsidiäres

Auffanggrundrecht dar. Die Meinungsfreiheit bedeutet das Recht jeder Person,

ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens

und alle möglichen Kommunikationsformen (BGE 127 I 145 E. 4.b).

Mitumfasst ist das Recht, Meinungen nach aussen zu tragen und Dritten in frei

gewählter Form und Art zu kommunizieren (Maya Hertig in: Basler Kommentar

Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 16 N. 15). Die Meinungsäusserungsfreiheit

gilt wie andere Freiheitsrechte nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind

zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im

öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Zudem dürfen die

berührten Freiheitsrechte weder völlig unterdrückt noch ihres Gehaltes als

Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 117 Ia 472 E. 3.d;

vgl. Art. 36 BV). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von

Eingriffen berücksichtigt das Bundesgericht alle Umstände des Einzelfalls. So

sind etwa an inhaltsbezogene Einschränkungen grundsätzlich höhere Anforderungen

zu stellen als an inhaltsneutrale Massnahmen wie zum Beispiel Beschränkungen

bezüglich Ort, Zeit oder Kommunikationsmittel (Hertig, N. 38). Bei

Gefangenen rechtfertigen der Haftgrund und die Wahrung der Gefängnisordnung

Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit. Im Unterschied zu Beamten

und Justizpersonen sind Gefangene jedoch bei kritischen Äusserungen nicht zur

Zurückhaltung verpflichtet. Es muss ihnen möglich bleiben, sich mit harscher

Kritik an den Haftbedingungen, dem Gefängnispersonal oder der Justiz an die

Öffentlichkeit zu wenden. So rechtfertigen erst unflätige Beleidigungen oder

krass ehrverletzende Äusserungen die Nichtweiterleitung eines Briefs (Hertig,

N. 49 mit Verweis auf BGE 119 Ia 71 E. 3.d/cc).

Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im Sinn von

Art. 36 Abs. 1 BV finden sich vorliegend in Art. 84 Abs. 6

StGB sowie in § 61 JVV in Verbindung mit Ziff. 4.5.1 der

Urlaubsrichtlinien (oben. E. 2.2–3).

Der Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer

vorliegend den Kontakt mit den Medien ermöglicht, indem er ihm angeboten hat,

sich in der Vollzugseinrichtung ausserhalb der ordentlichen Besuchszeiten an

einem Tag unter der Woche unter Wahrung der Privatsphäre und ohne Beeinträchtigung

seiner übrigen Besuchszeiten mit dem Journalisten des Magazins C zu

treffen. Die Nichtgewährung des vom Beschwerdeführer gewünschten extramuralen

Interviews in den Räumlichkeiten der Zeitungsredaktion im Rahmen eines

Sachurlaubs stellt eine inhaltsneutrale Massnahme dar. Der Eingriff in die

Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ist somit als sehr moderat zu

bezeichnen. Er erweist sich als geeignet und notwendig zur Sicherung des

öffentlichen Interesses an einem geordneten Strafvollzug bzw. an der Wahrung

der Gefängnisordnung unter rechtsgleicher Anwendung der Urlaubsrichtlinien.

Dieses öffentliche Interesse überwiegt deutlich die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einer freien Wahl der Lokalität für seinen Medientermin.

Es liegt auf der Hand, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen

geordneten Strafvollzug in Frage gestellt würde, wenn beliebigen

Strafgefangenen ohne zwingenden Grund Sachurlaube für Medientermine gewährt

würden. Entgegen dem Beschwerdeführer sind daher konkrete Sicherheitsbedenken

im Einzelfall nicht erforderlich. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit des

Beschwerdeführers erweist sich somit ohne Weiteres als verhältnismässig. Die

Meinungsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 und 2 BV ist nicht verletzt.

In Anbetracht der äusserst vagen Absichten hinsichtlich des

Aufbaus einer kritischen Plattform (oben, E. 3.2) ist nicht

nachvollziehbar, inwiefern der beantragte Sachurlaub dem Beschwerdeführer den

freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit hätte

ermöglichen sollen. So oder anders käme der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27

BV) nebst der Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV) vorliegend

kein relevantes zusätzliches Gewicht zu, das die durchgeführte

Interessenabwägung anders würde ausfallen lassen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verweigerung des Sachurlaubs nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu Recht abgewiesen hat.

E. 3.6 Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen

indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18; vgl. zum

Ganzen VGr, 23. Januar 2024, VB.2023.00469, E. 5.1).

Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen der

Urlaubsrichtlinien für den vom Beschwerdeführer verlangten Urlaub

offensichtlich nicht gegeben. Daran ändert auch die Berufung auf die

Grundrechte, namentlich die Meinungsfreiheit nichts, weil das öffentliche

Interesse an einem geordneten Strafvollzug die privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einer freien Wahl der Lokalität für einen Medientermin

deutlich überwiegt (oben, E. 3.4). Dies umso mehr als der Beschwerdegegner 1

den Bedürfnissen des Beschwerdeführers vorliegend mit dem offerierten

ungestörten intramuralen Medienkontakt stark entgegengekommen ist (oben,

E. 3.2). Die Erfolgsaussichten seines Rekurses an die Vorinstanz waren

daher sehr gering und konnten kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Entgegen

dem Beschwerdeführer bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz ihm unterstellt,

das Rechtsmittel aus reiner Leichtfertigkeit eingereicht zu haben. Sie stützte

sich für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege schlicht auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Partei einen Prozess, den sie

auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen

können soll, weil er sie nichts koste (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die

Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung zu Recht abgelehnt.

Schliesslich greift auch die grundlegende Kritik des

Beschwerdeführers nicht, wonach die materiell entscheidende Behörde beim

Entscheid über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bzw. über die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung befangen sei (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3).

E. 3.7 Zusammenfassend ist der angefochtene Rekursentscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 4 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausgangsgemäss steht ihm zudem von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt. Wie bereits der Rekurs (vgl. oben, E. 3.6) erweist sich auch die Beschwerde des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos. Dies führt zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    305.-- Zustellkosten, Fr. 1'405.-- Total der Kosten.
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2025.00033 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2025.00033 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper:

3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Urlaub Der Beschwerdeführer beantragt Feststellung, dass sein Gesuch um Sachurlaub zur Wahrnehmung eines Interviewtermins auf der Redaktion eines Printmediums zu Unrecht abgewiesen worden sei (Sachverhalt I.B, E. 1.2.1). Dabei beruft er sich auf den Schutz der Medienfreiheit bzw. der Meinungsäusserungsfreiheit. Somit stehen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2.4).

Dem Beschwerdeführer war zugestanden worden, sich unter der Woche ausserhalb der regulären Besuchszeiten unter Wahrung der Privatsphäre in der Strafvollzugsanstalt mit dem Journalisten zu treffen (E. 3.1). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies nicht ausreichen und für die Pflege medialer Kontakte eines Strafgefangenen ein Redaktionsbesuch erforderlich sein soll. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ausserhalb der Vollzugseinrichtung für diesen Interviewtermin war demnach nicht unerlässlich und die Voraussetzungen eines Sachurlaubs somit nicht erfüllt (E. 3.2). Der Beschwerdeführer betreibt selber kein Medium und kann sich daher nicht auf die Medienfreiheit berufen (E. 3.3). Was die angerufene Meinungsäusserungsfreiheit betrifft, überwiegt das öffentliche Interesse an einem geordneten Strafvollzug bzw. an der Wahrung der Gefängnisordnung unter rechtsgleicher Anwendung der Urlaubsrichtlinien die sehr moderaten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer freien Wahl der Lokalität für seinen Medientermin deutlich (E. 3.4).

Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Stichworte: AKTUELLES INTERESSE AKTUELLES PRAKTISCHES INTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT EMRK FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE INTERVIEW MEDIENFREIHEIT MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT REDAKTION SACHURLAUB URLAUB URLAUBSGESUCH WIEDEREINGLIEDERUNG WIRTSCHAFTSFREIHEIT Rechtsnormen: Art. 16 BV Art. 17 BV Art. 27 BV Art. 10 EMRK § 61 JVV Art. 84 Abs. VI StGB Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2025.00033 Urteil des Einzelrichters vom 11. September 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Samuel Boller. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Urlaub, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1988, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Juni 2019 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt, abzüglich 27 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Mit Urteil desselben Gerichts vom

21. Mai 2024 wurde A wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren als Gesamtstrafe verurteilt, abzüglich 874 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Zum Vollzug der Strafen befindet sich A derzeit im Vollzugszentrum (fortan: VZ) B. Zwei Drittel der Strafen hat er am

1. Dezember 2024 erstanden. Das Strafende fällt auf den 11. November 2027. B. Am 9. Oktober 2024 stellte A beim VZ B ein Gesuch um Gewährung eines Sachurlaubs für Mittwoch, 16. Oktober 2024, von 08:00 bis 20:00 Uhr, um einen medialen Termin auf der Redaktion des Magazins "C" wahrnehmen zu können. Nach durchgeführter Anhörung lehnte das JuWe das Urlaubsgesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 ab. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Oktober 2024 innert 14 Tagen unter Bewilligung eines zukünftigen Sachurlaubs für vergleichbare Gelegenheiten, dies unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom

16. Dezember 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Auf die Anträge von A betreffend Gewährung künftiger Sachurlaube und Behandlung des Rekurses innert 14 Tagen trat sie nicht ein (vgl. E. 2.1-2). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 510.-. III. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom

16. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 16. Dezember 2024 unter "nachträglicher rückwirkender Anerkennung des Sachurlaubs für zukünftige vergleichbare Anträge", eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren. Daneben ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Einreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift angesetzt (Prot. S. 2). Dem kam der Beschwerdeführer am 23. Januar 2025 nach. Die Vorinstanz beantragte am

29. Januar 2025 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom

24. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom

25. Februar 2025 wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich unter Fristansetzung für die Beschwerdeantwort als Beschwerdegegnerin 2 in das Beschwerdeverfahren aufgenommen (Prot. S. 4 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich in der Sache nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte er zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung Unterlagen zum Nachweis seiner Mittellosigkeit nach. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt. 1.2 1.2.1 Der Termin für den beantragten Urlaub ist verstrichen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf "nachträgliche Anerkennung des Sachurlaubs für zukünftige vergleichbare Anträge" ist daher als Feststellungsbegehren zu qualifizieren. Sinngemäss beantragt er mithin wie schon vor der Vorinstanz die Feststellung, dass ihm der Sachurlaub vom 16. Oktober 2024 zu Unrecht verweigert worden sei. 1.2.2 Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.1; 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 6.5.1;

24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Für den Nachweis eines solchen sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die gesuchstellende Person einen eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der beantragten Feststellung dartun können (VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2; 14. Mai 2021, VB.2019.00840, E. 3.2; vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 23 f.). 1.2.3 Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b). In Fällen, in denen durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerde auch dann einzutreten, wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.000 06, E. 1.2.2). 1.2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung des Sachurlaubs aus dem Strafvollzug unter anderem auf den Schutz der Medienfreiheit bzw. der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie gemäss Art. 16 und 17 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Somit stehen vorliegend durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.2.3). 2. 2.1 Im Strafvollzug ist die Menschenwürde des Gefangenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmungen schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.7). 2.2 Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; VGr,

3. Mai 2024, VB.2023.00006 3, E. 2.2). Nach § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien) bewilligt. Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen und des vorinstanzlichen Entscheids war die Fassung vom 7. April 2006 mit Änderungen gemäss Beschlüssen vom 28. Oktober 2016 und 3. November 2022 in Kraft, welche per 1. Januar 2025 durch die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (fortan: Urlaubsrichtlinien 2024) ersetzt wurde. Da vorliegend im Rahmen eines Feststellungsentscheids die Rechtmässigkeit der Verweigerung eines für den

16. Oktober 2024 vorgesehenen Sachurlaubs zu überprüfen ist (vorn E. 1.2), sind dafür die Urlaubsrichtlinien vom 7. April 2006 massgebend. Bereits hier kann jedoch festgehalten werden, dass die vorliegend massgebenden Bestimmungen sich nicht in einer Weise geändert haben, die zu einem anderen Ergebnis führen würde (vgl. insbesondere Art. 20, 22 und 26 der Urlaubsrichtlinien 2024). 2.3 Die Urlaubsrichtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB im Normalvollzug Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.2 Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Ziff. 4.4 Urlaubsrichtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Ziff. 4.5.1 Abs. 1 Urlaubsrichtlinien). Sachurlaub kann insbesondere bewilligt werden (Ziff. 4.5.1 Abs. 2 Urlaubsrichtlinien):

a) für die Heirat oder die Registrierung der Partnerschaft der eingewiesenen Person selbst oder der nächsten Angehörigen;

b) für die Geburt, die Taufe, erste Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen;

c) bei schwerer Erkrankung, Tod oder Bestattung eines nahen Angehörigen der eingewiesenen Person oder einer ihr nahestehenden Person;

d) für wichtige Behördenkontakte, soweit ein persönlicher Kontakt notwendig ist und dieser nicht in der Vollzugseinrichtung stattfinden kann;

e) für den Besuch von medizinischen Behandlungen und deliktorientierten Therapien, soweit diese nicht in der Vollzugseinrichtung durchgeführt werden können;

f) für die Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche einer Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung zuständigen Stelle. Beziehungsurlaube dienen demgegenüber dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 4.6.1 Urlaubsrichtlinien). 2.4 Die Nichtbewilligung eines Urlaubs, wie generell von Vollzugslockerungen, muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die beiden Urlaubsarten des Sachurlaubs und des Beziehungsurlaubs könnten nur gewährt werden, wenn sie der Wiedereingliederung dienten. Ein Redaktionsbesuch diene weder der beruflichen noch der sozialen Wiedereingliederung, auch wenn ein solcher Besuch für den Beschwerdeführer ein spannendes Erlebnis gewesen wäre. Dieser habe sich in der Vollzugsanstalt ausserhalb der regulären Besuchszeiten – mithin unter der Woche – mit dem Journalisten treffen können. Seinem Anliegen, ein Interview mit einem Medium zu führen und so seine Geschichte nach aussen tragen zu können, sei damit entsprochen worden. Mit der Besuchsmöglichkeit unter der Woche habe ihm die erforderliche Privatsphäre für das Interview ermöglicht werden können. Damit seien dem Beschwerdeführer die regulären Besuchsmöglichkeiten am Wochenende für andere Besuche freigestanden. Der Beschwerdegegner 1 sei dem Beschwerdeführer damit ausreichend entgegengekommen. Die Voraussetzungen für einen Sachurlaub seien nicht gegeben (E. 5). Der Beschwerdeführer sei bereits in der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass die Voraussetzungen eines Sachurlaubs für den Redaktionsbesuch nicht gegeben seien, ihm aber entgegengekommen werden könne, indem er einen Besuchstermin ausserhalb der regulären Besuchszeiten mit dem Journalisten vereinbaren könne. Damit erweise sich das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen sei (E. 7.3). 3.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu verfangen. So machte er geltend, der Termin habe der Resozialisierung gedient, insbesondere durch die Pflege medialer Kontakte, die er für den Aufbau einer Plattform nutze, die gerichtliche und justizbezogene Fehler aufdecken solle. Diese Kontakte seien für seine Wiedereingliederung essenziell. Die Möglichkeit, in einem professionellen Umfeld über gesellschaftlich relevante Themen wie Haftbedingungen, Resozialisierung und Justizfehler zu sprechen, sei für seine Resozialisierung und seine gesellschaftliche Integration von unschätzbarem Wert. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Lebenserfahrung teilen und unter medialer Aufmerksamkeit in einen grösseren gesellschaftlichen Zusammenhang stellen möchte. Wie die Vorinstanz anerkennt, wäre dies ein spannendes Erlebnis für den Beschwerdeführer gewesen (oben, E. 3.1). Selbstredend wird es ihm – zumindest in Freiheit – grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, eine kritische Plattform zum Thema Justiz und Strafvollzug aufzubauen. Inwiefern dies der Resozialisierung dienen soll, muss jedoch infrage gestellt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargetan, ob und wie der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit ein Einkommen erzielen möchte. Jedenfalls ist nicht einzusehen, weshalb für die Pflege medialer Kontakte eines Strafgefangenen ein Redaktionsbesuch erforderlich ist und eine Besuchsmöglichkeit in der Strafanstalt unter Wahrung der Privatsphäre nicht ausreichen soll. Dasselbe gilt für die Befriedigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten öffentlichen Interesses an Transparenz und Verbesserungen im Strafvollzug durch die geplante Berichterstattung. Denn für den durchschnittlichen Leser dürfte ein in der Strafanstalt geführtes Interview mindestens so interessant sein wie ein in der Redaktion abgehaltenes. Der betreffende Reporter musste nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit rechnen, dass der Beschwerdeführer als Strafgefangener den angebotenen Termin auf der Redaktion nicht würde wahrnehmen können. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt ihn dies nicht als unzuverlässig erscheinen und dürfte seine Resozialisierungschancen kaum schmälern. Es mag sodann zutreffen, dass der Reporter den Beschwerdeführer aus zeitlichen und arbeitstechnischen Gründen nicht besuchen konnte. Der Zweck einer Optimierung des Zeitmanagements eines Medienschaffenden begründet allerdings keine Unerlässlichkeit der Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung. Ob der Reporter effektiv "hunderte" – nicht näher bezeichnete – Dokumente hätte mitbringen müssen, kann daher dahingestellt bleiben. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner 1 sei dem Beschwerdeführer genügend entgegengekommen, indem er ihm ermöglicht habe, sich mit dem Journalisten des Magazins C unter der Woche anlässlich eines ausserordentlichen Besuchstermins ungestört zu unterhalten (oben, E. 3.1), ist daher nicht zu beanstanden. Für diesen Interviewtermin als persönliche bzw. im weitesten Sinn allenfalls geschäftliche Angelegenheit des Beschwerdeführers war dessen Anwesenheit ausserhalb der Vollzugseinrichtung demnach nicht unerlässlich im Sinn von Ziff. 4.5.1 Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien und die Voraussetzungen für einen Sachurlaub somit nicht erfüllt (vgl. oben, E. 2.3). 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Verweigerung des Sachurlaubs würden die Grundrechte der Medienfreiheit im Sinn von Art. 17 BV, der Meinungsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 und 2 BV sowie der Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 27 BV verletzt. Die Medienfreiheit im Sinn von Art. 17 BV gewährt die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen. Es ist nicht ersichtlich, wie und weshalb der Beschwerdeführer, welcher selbst kein Medium betreibt, sich auf dieses Grundrecht berufen möchte (anders die Konstellation in BGE 137 I 8, wo der Journalist, der um Bewilligung eines Besuchs in der Strafanstalt ersucht hatte, um Filmaufnahmen mit einem Insassen zu machen, sowie das Medienunternehmen, für das er arbeitete, sich auf die Medienfreiheit berufen konnten). Zu prüfen ist vorliegend eine Verletzung der Meinungsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 und 2 BV. 3.4 Die Bundesverfassung garantiert als allgemeines Grundrecht der freien Kommunikation die Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV). Dieses stellt gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation ein subsidiäres Auffanggrundrecht dar. Die Meinungsfreiheit bedeutet das Recht jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen (BGE 127 I 145 E. 4.b). Mitumfasst ist das Recht, Meinungen nach aussen zu tragen und Dritten in frei gewählter Form und Art zu kommunizieren (Maya Hertig in: Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 16 N. 15). Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt wie andere Freiheitsrechte nicht unbegrenzt. Einschränkungen sind zulässig, sofern sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Zudem dürfen die berührten Freiheitsrechte weder völlig unterdrückt noch ihres Gehaltes als Institution der Rechtsordnung entleert werden (BGE 117 Ia 472 E. 3.d; vgl. Art. 36 BV). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Eingriffen berücksichtigt das Bundesgericht alle Umstände des Einzelfalls. So sind etwa an inhaltsbezogene Einschränkungen grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an inhaltsneutrale Massnahmen wie zum Beispiel Beschränkungen bezüglich Ort, Zeit oder Kommunikationsmittel (Hertig, N. 38). Bei Gefangenen rechtfertigen der Haftgrund und die Wahrung der Gefängnisordnung Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit. Im Unterschied zu Beamten und Justizpersonen sind Gefangene jedoch bei kritischen Äusserungen nicht zur Zurückhaltung verpflichtet. Es muss ihnen möglich bleiben, sich mit harscher Kritik an den Haftbedingungen, dem Gefängnispersonal oder der Justiz an die Öffentlichkeit zu wenden. So rechtfertigen erst unflätige Beleidigungen oder krass ehrverletzende Äusserungen die Nichtweiterleitung eines Briefs (Hertig, N. 49 mit Verweis auf BGE 119 Ia 71 E. 3.d/cc). Die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV finden sich vorliegend in Art. 84 Abs. 6 StGB sowie in § 61 JVV in Verbindung mit Ziff. 4.5.1 der Urlaubsrichtlinien (oben. E. 2.2–3). Der Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer vorliegend den Kontakt mit den Medien ermöglicht, indem er ihm angeboten hat, sich in der Vollzugseinrichtung ausserhalb der ordentlichen Besuchszeiten an einem Tag unter der Woche unter Wahrung der Privatsphäre und ohne Beeinträchtigung seiner übrigen Besuchszeiten mit dem Journalisten des Magazins C zu treffen. Die Nichtgewährung des vom Beschwerdeführer gewünschten extramuralen Interviews in den Räumlichkeiten der Zeitungsredaktion im Rahmen eines Sachurlaubs stellt eine inhaltsneutrale Massnahme dar. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers ist somit als sehr moderat zu bezeichnen. Er erweist sich als geeignet und notwendig zur Sicherung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Strafvollzug bzw. an der Wahrung der Gefängnisordnung unter rechtsgleicher Anwendung der Urlaubsrichtlinien. Dieses öffentliche Interesse überwiegt deutlich die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer freien Wahl der Lokalität für seinen Medientermin. Es liegt auf der Hand, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in einen geordneten Strafvollzug in Frage gestellt würde, wenn beliebigen Strafgefangenen ohne zwingenden Grund Sachurlaube für Medientermine gewährt würden. Entgegen dem Beschwerdeführer sind daher konkrete Sicherheitsbedenken im Einzelfall nicht erforderlich. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers erweist sich somit ohne Weiteres als verhältnismässig. Die Meinungsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 1 und 2 BV ist nicht verletzt. In Anbetracht der äusserst vagen Absichten hinsichtlich des Aufbaus einer kritischen Plattform (oben, E. 3.2) ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der beantragte Sachurlaub dem Beschwerdeführer den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit hätte ermöglichen sollen. So oder anders käme der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nebst der Meinungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 und 2 BV) vorliegend kein relevantes zusätzliches Gewicht zu, das die durchgeführte Interessenabwägung anders würde ausfallen lassen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verweigerung des Sachurlaubs nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung zu Recht abgewiesen hat. 3.6 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18; vgl. zum Ganzen VGr, 23. Januar 2024, VB.2023.00469, E. 5.1). Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen der Urlaubsrichtlinien für den vom Beschwerdeführer verlangten Urlaub offensichtlich nicht gegeben. Daran ändert auch die Berufung auf die Grundrechte, namentlich die Meinungsfreiheit nichts, weil das öffentliche Interesse an einem geordneten Strafvollzug die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer freien Wahl der Lokalität für einen Medientermin deutlich überwiegt (oben, E. 3.4). Dies umso mehr als der Beschwerdegegner 1 den Bedürfnissen des Beschwerdeführers vorliegend mit dem offerierten ungestörten intramuralen Medienkontakt stark entgegengekommen ist (oben, E. 3.2). Die Erfolgsaussichten seines Rekurses an die Vorinstanz waren daher sehr gering und konnten kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Entgegen dem Beschwerdeführer bedeutet dies nicht, dass die Vorinstanz ihm unterstellt, das Rechtsmittel aus reiner Leichtfertigkeit eingereicht zu haben. Sie stützte sich für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege schlicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können soll, weil er sie nichts koste (BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu Recht abgelehnt. Schliesslich greift auch die grundlegende Kritik des Beschwerdeführers nicht, wonach die materiell entscheidende Behörde beim Entscheid über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels bzw. über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung befangen sei (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3). 3.7 Zusammenfassend ist der angefochtene Rekursentscheid nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausgangsgemäss steht ihm zudem von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt. Wie bereits der Rekurs (vgl. oben, E. 3.6) erweist sich auch die Beschwerde des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos. Dies führt zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren Demgemäss erkennt der Einzelrichter

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    305.-- Zustellkosten, Fr. 1'405.-- Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Direktion der Justiz und des Innern.