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VB.2024.00736

Inventarentlassung

Zürich VerwG · 2026-05-07 · Deutsch ZH
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Denkmalschutz; Ensemblewirkung und Situationswert; Eigenwert und Vergleichsobjekte. Ein Ensemble ist eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Einem Einzelobjekt innerhalb eines Ensembles kommt in der Regel ein Situationswert zu (E. 5.2.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren kommt es für die Beurteilung der Ensemblewirkung nicht darauf an, ob die anderen Bauten vom Streitobjekt aus bzw. das Streitobjekt von den anderen Bauten aus sichtbar ist, sondern es kommt auf die Wirkung des Streitobjekts zusammen mit den anderen Bauten auf Personen an, die sich im öffentlichen Raum – wozu alle öffentlich zugänglichen Bereiche zu zählen sind, auf welche das Objekt erkennbare Wirkung entfaltet – bewegen (E. 5.2.4). Es stellt keine Rechtsverletzung dar, dass das Baurekursgericht von einer Ensemblewirkung ausging und einen gewissen Situationswert bejahte (E. 5.2.5). Mit Blick auf die Ausführungen in der Literatur und die Erwägungen des Bundesgerichts ist präzisierend festzuhalten, dass Vergleichsobjekte und eine (kommunale) Denkmalstrategie einerseits – und primär – relevant sind für die Bestimmung des Grads der Schutzwürdigkeit eines Objekts, der sich entscheidend auf die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung der Interessen auswirkt. Dabei ist etwa die Frage relevant, ob ein potenzielles Schutzobjekt eines der letzten oder am besten erhaltenen seiner Art ist oder bereits etliche andere Objekte aus dieser Epoche unter Schutz gestellt wurden oder inventarisiert sind. Andererseits kann sich aus Vergleichsobjekten (ausnahmsweise) im Einzelfall bereits ergeben, dass ein Objekt nicht als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist und damit mangels rechtserheblichen Eigenwerts kein Schutzobjekt im Rechtssinne vorliegt (E. 6.2.2). Mit Blick darauf, dass nur bei formell unter Schutz gestellten Vergleichsobjektensichergestellt ist, dass diese auch erhalten bleiben und damit das öffentliche Interesse an der Dokumentation einer Epoche gesichert ist, erscheint es naheliegend, primär auf diese abzustellen. Bloss inventarisierte Objekte sind daneben auch zu berücksichtigen, wobei ihnen aber weniger Gewicht zukommt, soweit damit der Grad der Schutzwürdigkeit eines Objekts relativiert werden soll. Demgegenüber lässt sich mit einem Verweis auf inventarisierte Vergleichsobjekte problemlos die Einzigartigkeit eines Objekts begründen (E. 6.2.3). Das Baurekursgericht ging mithin auch mit Blick auf die Vergleichsobjekte und die kommunale Denkmalschutzstrategie zu Recht und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie von einem hohen Eigenwert aus (E. 6.2.6). Das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 bzw. die einer Unterschutzstellung entgegenstehenden öffentlichen Interessen deutlich (E. 7). Abweisung.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Inventarentlassung Denkmalschutz; Ensemblewirkung und Situationswert; Eigenwert und Vergleichsobjekte.

Ein Ensemble ist eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Einem Einzelobjekt innerhalb eines Ensembles kommt in der Regel ein Situationswert zu (E. 5.2.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren kommt es für die Beurteilung der Ensemblewirkung nicht darauf an, ob die anderen Bauten vom Streitobjekt aus bzw. das Streitobjekt von den anderen Bauten aus sichtbar ist, sondern es kommt auf die Wirkung des Streitobjekts zusammen mit den anderen Bauten auf Personen an, die sich im öffentlichen Raum – wozu alle öffentlich zugänglichen Bereiche zu zählen sind, auf welche das Objekt erkennbare Wirkung entfaltet – bewegen (E. 5.2.4). Es stellt keine Rechtsverletzung dar, dass das Baurekursgericht von einer Ensemblewirkung ausging und einen gewissen Situationswert bejahte (E. 5.2.5).

Mit Blick auf die Ausführungen in der Literatur und die Erwägungen des Bundesgerichts ist präzisierend festzuhalten, dass Vergleichsobjekte und eine (kommunale) Denkmalstrategie einerseits – und primär – relevant sind für die Bestimmung des Grads der Schutzwürdigkeit eines Objekts, der sich entscheidend auf die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung der Interessen auswirkt. Dabei ist etwa die Frage relevant, ob ein potenzielles Schutzobjekt eines der letzten oder am besten erhaltenen seiner Art ist oder bereits etliche andere Objekte aus dieser Epoche unter Schutz gestellt wurden oder inventarisiert sind. Andererseits kann sich aus Vergleichsobjekten (ausnahmsweise) im Einzelfall bereits ergeben, dass ein Objekt nicht als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist und damit mangels rechtserheblichen Eigenwerts kein Schutzobjekt im Rechtssinne vorliegt (E. 6.2.2). Mit Blick darauf, dass nur bei formell unter Schutz gestellten Vergleichsobjekten sichergestellt ist, dass diese auch erhalten bleiben und damit das öffentliche Interesse an der Dokumentation einer Epoche gesichert ist, erscheint es naheliegend, primär auf diese abzustellen. Bloss inventarisierte Objekte sind daneben auch zu berücksichtigen, wobei ihnen aber weniger Gewicht zukommt, soweit damit der Grad der Schutzwürdigkeit eines Objekts relativiert werden soll. Demgegenüber lässt sich mit einem Verweis auf inventarisierte Vergleichsobjekte problemlos die Einzigartigkeit eines Objekts begründen (E. 6.2.3). Das Baurekursgericht ging mithin auch mit Blick auf die Vergleichsobjekte und die kommunale Denkmalschutzstrategie zu Recht und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie von einem hohen Eigenwert aus (E. 6.2.6).

Das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 bzw. die einer Unterschutzstellung entgegenstehenden öffentlichen Interessen deutlich (E. 7).

Abweisung. Stichworte: AMTSGUTACHTEN AUGENSCHEIN EIGENWERT ENSEMBLE GEMEINDEAUTONOMIE INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG RÜCKWEISUNG SITUATIONSWERT VERGLEICHSOBJEKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG § 203 Abs. 1 lit. c PBG § 19a Abs. 2 VRG § 41 Abs. 3 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2024.00736 VB.2024.00738 Urteil der 1. Kammer vom 7. Mai 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen Aus VB.2024.00736 1.1  A, 1.2  B, beide vertreten durch RA C, Aus VB.2024.00738

2.    Gemeinde Schöfflisdorf, vertreten durch RA D, Beschwerdeführende, gegen Aus VB.2024.00736 und VB.2024.00738 Zürcher Heimatschutz ZVH, Beschwerdegegner, und Aus VB.2024.00736

1.    Gemeinde Schöfflisdorf, vertreten durch RA D, Aus VB.2024.00738 2.1  A, 2.2  B, beide vertreten durch RA C, Mitbeteiligte, betreffend Inventarentlassung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom

19. Februar 2024 entliess der Gemeinderat Schöfflisdorf das Gebäude Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Schöfflisdorf aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte. Diese Inventarentlassung wurde am 22. März 2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. II. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH Rekurs gegen die Inventarentlassung. Mit Entscheid vom

31. Oktober 2024 hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich den Rekurs gut, hob den Beschluss des Gemeinderats Schöfflisdorf vom 19. Februar 2024 auf und lud den Gemeinderat ein, die erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Eigen- und Situationswerts des Vielzweckbauernhauses Assek.-Nr. 01 an der E-Strasse 03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Schöfflisdorf im Sinne der Erwägungen anzuordnen. III. A. Gegen diesen Entscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, der angefochtene Rekursentscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdegegners – aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats Schöfflisdorf vom 19. Februar 2024 sei vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an den Gemeinderat Schöfflisdorf zurückzuweisen. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen (Verfahren VB.2024.00736). Am 18. Dezember 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 teilte der Gemeinderat Schöfflisdorf mit, er verzichte auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

18. Januar 2025 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. Mit Replik vom

27. Februar 2025 innert erstreckter Frist sowie Triplik vom 20. März 2025 hielten B und A an ihren Anträgen fest, während der Zürcher Heimatschutz ZVH seinerseits mit Duplik vom 13. März 2025 und Quadruplik vom

3. April 2025 an seinen Anträgen festhielt. Mit Eingaben vom 20. März und 15. April 2025 verzichtete der Gemeinderat Schöfflisdorf jeweils (weiterhin) auf Vernehmlassung. B. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. Oktober 2024 erhob die Gemeinde Schöfflisdorf mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer – aufzuheben und das Gebäude Assek.-Nr. 01, Grundstück Kat.‑Nr. 02, E-Strasse 03, Schöfflisdorf, aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte der Gemeinde Schöfflisdorf zu entlassen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an den Gemeinderat Schöfflisdorf zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Gemeinde Schöfflisdorf, es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen (Verfahren VB.2024.00738). Am 18. Dezember 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. B und A liessen sich innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort mit Stellungnahme vom

27. Februar 2025 vernehmen. Mit Replik vom 27. Februar 2025 hielt die Gemeinde Schöfflisdorf innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest, während der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Duplik vom 13. März 2025 seinerseits ebenfalls an seinen Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 20. März 2025 teilte die Gemeinde Schöfflisdorf mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten. Die Kammer erwägt:

E. 1.1 Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren VB.2024.00736 und VB.2024.00738 zu vereinigen (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

E. 1.2 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.

E. 1.3 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 beruft sich auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie, weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2). Die privaten Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 sind als im Rekursverfahren unterliegende Grundeigentümerschaft grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7. September 1975 [PBG]).

E. 1.4.1 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 1.2.2 mit Hinweis). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.2). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die untere Instanz ihr Ermessen ausüben kann oder ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 64 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz lud den Gemeinderat Schöfflisdorf ein, die erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Eigen- und Situationswerts des Vielzweckbauernhauses Assek.-Nr. 01 an der E-Strasse 03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Schöfflisdorf im Sinne der Erwägungen anzuordnen.

E. 1.4.2 Da mithin bezüglich des genauen Umfangs der Unterschutzstellung immer noch ein Spielraum der Gemeinde besteht, stellt der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist mithin nur zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93 BGG zu beachten (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.1.1; 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden allerdings lediglich "sinngemäss" nach Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Ders./Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52; Bertschi, § 19a N. 8 ff.).

E. 1.4.3 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen, wenn eine Gemeinde, die sich nach Art. 50 der Bundesverfassung (BV) auf die Gemeindeautonomie berufen kann, durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den von ihr als falsch erachteten Vorgaben für die Erteilung einer Baubewilligung Folge zu leisten (vgl. VGr, 13. April 2022, VB.2021.00635, E. 1.3). Sie darauf zu verweisen, später ihren eigenen Entscheid anzufechten, erscheint unzumutbar (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 9. November 2023, 1C_64/2023, E. 1.5; vgl. zum Ganzen jüngst VGr, 16. Januar 2025, VB.2024.00110, E. 1). Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 kann sich erfolgreich auf § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG berufen. Ausserdem würde die Gutheissung der Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einerseits sofort einen Endentscheid herbeiführen. Andererseits ist die Rückweisung auch – was kumulativ erforderlich ist (BGE 143 III 290 E. 1.4; Bertschi, § 19a N. 53) – mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden. Zwar liegt mit dem Gutachten eine relevante Sachverhaltserhebung bereits vor. Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 hätte aber zur Bestimmung des genauen Schutzumfangs weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit ist – im Lichte der eigenständigen Auslegung des Verwaltungsgerichts – für die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 die Voraussetzung gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend erfüllt. Im Übrigen tritt das Bundesgericht, wenn es auf eine Gemeindebeschwerde eintritt, auf die Parallelbeschwerde eines Privaten ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden ein (BGr, 7. November 2024, 1C_344/2023, E. 2; BGE 133 II 409 E. 1.2).

E. 1.4.4 Damit liegt sowohl für die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 als auch für die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 je ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor.

E. 1.5 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob das im 18. Jahrhundert erstellte Vielzweckbauernhaus Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Schöfflisdorf unter Schutz zu stellen ist. Das Grundstück ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schöfflisdorf vom 31. Januar 1995 (BZO) der Kernzone K zugewiesen. Das Streitobjekt ist im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte vom August 2021 als Objekt Nr. 04 verzeichnet. Als Schutzziel wird die konstruktive und typologische Bedeutung des Gebäudes erwähnt, wobei als Mindestziel die Erhaltung der historischen Bausubstanz, des Dachwerks auf Sicht sowie des Charakters der geschlossenen Dachfläche genannt wird. Hinzu kommt, dass das Ortsbild Schöfflisdorf auch im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von regionaler Bedeutung enthalten ist. Mit Schreiben vom

22. November 2021 stellten die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 ein Provokationsbegehren im Sinne von § 213 PBG; sie planen, das Streitobjekt abzubrechen und das Grundstück neu zu überbauen. Am

3. Februar 2022 beauftragte der Gemeinderat Schöfflisdorf die Firma F, Winterthur, mit der Erstellung eines Gutachtens. Letzteres legte die Firma F am 30. April 2022 vor (in der Folge: Amtsgutachten).

E. 3 Die Beschwerdeführenden aus

beiden Verfahren beantragen die Vornahme eines Augenscheins.

Das Baurekursgericht hat am

16. Juli 2024 einen Augenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf

die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein beziehungsweise aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender

Deutlichkeit ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81). Das Protokoll des

vorinstanzlichen Augenscheins samt 21 Fotografien und die weiteren Akten –

insbesondere auch das Amtsgutachten mit 104 Abbildungen sowie das

kommunale Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte der Gemeinde

Schöfflisdorf – belegen den Sachverhalt in genügendem Mass. Ein Augenschein

durch das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der relevanten

Streitfragen deshalb nicht erforderlich.

Dies gilt auch in Bezug auf die

umstrittene Ensemblewirkung. Aus den Augenscheinfotografien 7–9 sind

benachbarte Inventarobjekte erkennbar. Die Fotografie 9 zeigt das

Streitobjekt und das kommunale Inventarobjekt Assek.-Nr. 05 an der E-Strasse 06

zusammen. Die Wirkung des Streitobjekts von der Gasse G aus wird aus der

Fotografie in der Replik der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738

ersichtlich. Der Gasse weiter folgend wird linker Hand das überkommunale

Inventarobjekt Assek.-Nr. 07 (H-Strasse 08; Objekt 020 des kommunalen

Inventars) ersichtlich. Von der Strasse H aus lassen sich das Streitobjekt, das

überkommunale Inventarobjekt Assek.-Nr. 010 (H-Strasse 011; Objekt 09

des kommunalen Inventars) sowie das überkommunale Inventarobjekt

Assek.-Nr. 07 (H-Strasse 08) zusammen wahrnehmen.

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 ist das Amtsgutachten

bezüglich der rechtserheblichen Fragen nicht generell veraltet; die –

nachfolgend zu erwähnende – einzige wesentliche Änderung des Sachverhalts ist

unbestritten und wurde von allen Instanzen berücksichtigt (vgl. dazu E. 5.2.2).

E. 4.1 Als Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes in Betracht fallen unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Josua Raster/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 364; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205). Die Schutzwürdigkeit eines Objekts – bzw. der Grad der Schutzwürdigkeit (vgl. VGr, 26. Februar 2026, VB.2023.00503, E. 7.4.1) – kann sich nicht nur aus einem hohen Eigen- oder Situationswert, sondern auch aus deren Zusammenspiel ergeben (RB 1997 Nr. 73). Die Zeugeneigenschaft allein reicht für eine Unterschutzstellung allerdings nicht; es muss sich um einen "wichtigen" Zeugen handeln. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", hat die Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; Raster/Wipf, S. 330 f.).

E. 4.2 Der Schutz von Objekten im Sinne von § 203 PBG erfolgt mittels Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 PBG. Die Schutzmassnahmen verhindern Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls die Restaurierung an. Ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben (§ 207 Abs. 1 PBG). Die Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Objekts führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen. Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfällige weitere Erhaltungsinteressen gegen die dagegen gerichteten städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen. Die zuständige Behörde hat dabei insbesondere unterschiedlich weit reichende Schutzanordnungen (z. B. eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen (zum Ganzen VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 7.2).

E. 4.3 Was die

gerichtliche Überprüfungsbefugnis im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen

betrifft, geht die Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Ob eine Baute

im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einer Unterschutzstellung

bedarf, ist zu einem erheblichen Teil Rechtsfrage. Ob ein Schutzobjekt im Sinne

von § 203 Abs. 1 lit. c PBG vorliegt, ist mithin vom Gericht und

nicht von Expertinnen und Experten zu entscheiden (BGr, 3. Juli 2023,

1C_123/2022, 1C_133/2022, E. 5.4). Ebenso ist der Grad der

Schutzwürdigkeit eine Rechtsfrage (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065,

E. 5.1.4).

Soweit

es sich dabei um Ermessensfragen handelt, hat das Baurekursgericht trotz der

bei der Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige

Beurteilung vorzunehmen, zu der es denn auch – als mit Fragen der Denkmalpflege

vertrautes Gremium – in der Lage ist. Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG von

vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den

Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat namentlich zu

prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde

beziehungsweise die Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig

und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (VGr, 23. November 2023,

VB.2022.00624, E. 4.3).

Auch

die vorzunehmende Interessenabwägung ist grundsätzlich eine vom

Baurekursgericht und vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der

Bewertung und Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch

in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von

der Gemeinde auszufüllen sind. Bei der Anwendung der §§ 203 und 205 PBG

ist zu berücksichtigen, dass den Gemeinden im Bereich des Natur- und

Heimatschutzes eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommt, die unter

dem Schutz der Gemeindeautonomie (Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) steht (VGr, 23. November 2023,

VB.2022.00624, E. 7.3; BGr, 2. Februar 2006, 1P.504/2005, E. 3.3;

vgl. auch BGE 145 I 52 E. 3.6).

E. 5 Die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren beanstanden, dass das Baurekursgericht einen Situationswert bejahte.

E. 5.1.1 Das

Amtsgutachten führt im Rahmen des Kapitels "Beurteilung der

Schutzwürdigkeit" zur "Bedeutung von Ortsbild und Situation"

aus, das Vielzweckbauernhaus stehe nördlich der E-Strasse in zweiter Reihe und

sei von der E-Strasse her kaum einsehbar. Es stehe am vormodernen westlichen

Ortsrand. Das Ortsbild sei durch die leichte Hanglage mit einer weitgehend

überbauten Nordseite des Gebäudes charakterisiert. Die bauzeitliche Lage

inmitten grösserer Obsthaine sei mit der Überbauung G verlorengegangen. Nur

unmittelbar westlich anschliessend befinde sich noch ein Obsthain. Von Süden

und Norden her seien die östliche Giebelseite und die südliche Trauffassade und

die bisher geschlossenen Dachflächen sichtbar und lokal raumbildend. Das

Gebäude E-Strasse 03 präsentiere zum Vorplatz hin das weitestgehend

erhaltene äussere Erscheinungsbild eines Vielzweckbauernhauses des

18. Jahrhunderts. Das historische Volumen, die Materialität und die

Nutzungsaufteilung seien eindeutig und qualitätsvoll ablesbar.

Zur

Schutzwürdigkeit ist im Amtsgutachten zu lesen, zusammenfassend sei aufgrund

der Beurteilung des Eigen- und Situationswerts festzuhalten, dass das

Streitobjekt die Anforderungen an einen wichtigen Zeugen im Sinne von § 203

Abs. 1 lit. c PBG erfülle. Ebenso könne eine prägende Wirkung im

Ortsbild festgestellt werden. Das Gebäude sei siedlungsgeschichtlich von

Bedeutung:

Es bilde den westlichen Abschluss des gut erhaltenen Ensembles

von Vielzweckbauernhäusern in Schöfflisdorf.

Insbesondere das Volumen des

Vielzweckbauernhauses, seine bauzeitliche Materialisierung im Ökonomiebereich

sowie die geschlossene Dachfläche mit durchziehender Traufkante seien erhalten

und bedeutend. Damit und als Teil der Dachlandschaft präge das Gebäude auch das

Ortsbild, auch wenn die Wirkung im Strassenraum der Hauptgassen nicht besonders

markant sei. Es entfalte eine geringe Fernwirkung in Richtung Westen und sei

auf der anderen Seite von Gebäuden eingeschlossen.

Im Rahmen des Kapitels

"Dokumentation und Analyse" gelangt das Amtsgutachten in Bezug auf

das Ortsbild zu folgendem Schluss: Entlang der E-Strasse seien zahlreiche

Vielzweckbauernhäuser erstellt worden; oft in zwei Reihen hintereinander. Diese

Anordnung sei typisch für die Siedungsgenese im 18. Jahrhundert. Der

östlich gelegene Ortskern sei im 18. Jahrhundert mit einer Schicht

grosszügig angelegter Vielzweckbauernhäuser umgeben worden (von Ost nach West: K-Strasse 025,

026, 027, E-Strasse 028, 029, 030, 031). Auch in den oberen Ortsteilen

seien die Gebäude meist Ost-West oder West-Ost auf die traufseitig

vorbeiführenden Längsverbindungen ausgerichtet. Der Strassenbau der heutigen E-Strasse

von 1833 folge der älteren Verbindung und könne nicht als Begründung für die

Ausrichtung herangezogen werden. Von der E-Strasse aus liege das Gebäude in der

zweiten, zurückversetzten Reihe und sei kaum einsehbar.

Die nähere Umgebung der E-Strasse 03

sei bis vor wenigen Jahrzehnten von Obsthainen geprägt gewesen, heute liege das

Gebäude allseitig innerhalb des Siedlungsbereichs. Im Westen sei noch vor der

Gemeindegrenze zu Oberweningen ein Obstgarten vorhanden. Das Gebäude verfüge

seit dem Einbau der Tiefgarage über einen grossen gepflasterten Vorplatz, der

dem Gebäude auf der südlichen Traufseite eine grosse Präsenz verleihe. Die

Hangseite sei in den Jahren 2000 bis ca. 2006 mit den Gebäuden "G 013–014"

verbaut worden. Die Gebäude seien gut in die Landschaft eingepasst, würden aber

keine besonders qualitätsvolle bäuerliche Nahumgebung mehr darstellen.

Die

nach Osten hin freie Fläche von Kat.-Nr. 015 und der südöstlich liegende

Speicherbau Assek.-Nr. 05 liessen den Kontext des grosszügigen Gehöfts

erkennen.

Eine raumbildende Wirkung entfalte das Gebäude damit nur bedingt.

E. 5.1.2 Der Gemeinderat Schöfflisdorf erwog in seinem Inventarentlassungsentscheid, die Kritik der Eigentümerschaft am eingeholten Gutachten der Firma F sei aus Sicht des Gemeinderats teilweise berechtigt. Dies gelte speziell für die gutachterliche Würdigung des Situationswerts des Gebäudes Assek.-Nr. 01, welcher heute entgegen der Beurteilung des Gutachtens nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in rechtlich relevantem Masse, gegeben sei. Seitdem das westlich angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 016 auf der Grundlage eines Gestaltungsplanes mit einem neuen Einfamilienhaus überbaut sei, sei das Gebäude Assek.-Nr. 01 rundherum von anderen Gebäuden eingeschlossen und vermöge keine besondere Wirkung im Ortsbild mehr zu entfalten; auch nicht innerhalb der Dachlandschaft. Das Gebäude markiere auch weder den westlichen Dorfabschluss noch besitze es sonst wie eine (auch nur geringe) Fernwirkung nach Westen. Im Weiteren treffe es auch zu, dass sich das Gebäude Assek.-Nr. 01 nicht im ISOS-Gebiet 1.1 befinde, wie das Gutachten feststelle, sondern am Rand des Gebiets 1. Dieser Fehler im Gutachten wirke sich allerdings nicht auf das Ergebnis der Beurteilung aus. Da nicht eine Bundesaufgabe infrage stehe, sei ein ISOS-Eintrag ohnehin nicht unmittelbar zu berücksichtigen.

E. 5.1.3 Das

Baurekursgericht erwog gestützt auf das Gutachten, dass die bauzeitliche Lage

inmitten grösserer Obsthaine mit der Überbauung G 013–014 in den Jahren 2000

bis ca. 2006 verloren gegangen sei. Das unmittelbar westlich gelegene

Nachbarsgrundstück Kat.-Nr. 016 sei im Zeitpunkt der Begutachtung nicht

überbaut gewesen und habe noch einen Obsthain gezeigt. Heute lasse sich der

einstige Bezug des streitbetroffenen Grundstücks zum Obstgarten auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 017 nicht mehr erkennen, da die dazwischenliegende

Parzelle Kat.-Nr. 016 gestützt auf den privaten Gestaltungsplan vom

20. April 2022 (Festsetzung) bzw. 8. Juni 2022 (Genehmigung) mit

einem Einfamilienhaus überbaut worden sei. Damit sei die im Gutachten noch

zutreffend beschriebene geringe Fernwirkung nach Westen verloren gegangen.

Der

Gemeinderat Schöfflisdorf leite daraus jedoch zu Unrecht ab, dass das Gebäude

keinen relevanten Situationswert aufweise. Aus dem Umstand, dass das Gebäude

nicht wie im Gutachten angenommen im Gebiet 1.1 des regionalen ISOS liege,

könne ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Lage des streitbetroffenen

Vielzweckbauernhauses, welches bereits in der Häderli-Kartei der kantonalen

Denkmalpflege mit "H" bezeichnet gewesen sei, unbedeutend sei. Das

streitbetroffene Vielzweckbauernhaus gehöre offenkundig zum historischen

Siedlungsgebiet, auch wenn es – wie die Wild- und die Siegfried-Karte zeigten –

am damaligen westlichen Siedlungsrand gelegen sei. Der Situationswert könne

auch nicht als gering eingestuft werden mit der Begründung, dass keine Strasse

direkt am Gebäude vorbeiführe. Zutreffend sei, dass das von der E-Strasse

zurückversetzte Gebäude Assek.-Nr. 01 den öffentlichen Strassenraum nicht

wesentlich mitpräge. Eine ortsbildprägende Wirkung könne indes auch ohne

markante Wirkung im Strassenraum bestehen, wie nachfolgend aufzuzeigen sei.

Als Ensemble, das einen

rechtserheblichen Situationswert im Sinne des Natur- und Heimatschutzes zu

begründen vermöge, bezeichne man eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die

in ihrem Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität hätten und als

Gruppe wahrgenommen würden. Das Erscheinungsbild eines Ensembles werde geprägt

durch die einzelnen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel. Neben

einheitlich geplanten Gebäudeensembles gebe es auch solche, welche historisch

gewachsen seien. Entscheidend sei jedoch, dass die Gesamtanlage mit ihrer

besonderen geschichtlichen, kulturellen oder ästhetischen Bedeutung den

Charakter und die Identität eines Orts massgebend bestimme und diesem eine

besondere Wertigkeit gebe.

Anlässlich des Augenscheins habe

sich dem Gericht in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung

gezeigt, dass der bäuerliche Kontext nach wie vor erkennbar sei. Das

streitgegenständliche Vielzweckbauernhaus präsentiere sich als ein stattliches Gebäude

mit typischem Erscheinungsbild aus dem 18. Jahrhundert

(Fachwerkkonstruktion, geschlossene Dachfläche) und ablesbarer

landwirtschaftlicher Nutzungsorganisation (Wohnhaus- und Ökonomieteil mit Tenn

und Stall) unter einem First. Der gepflasterte Vorplatz verleihe der südlichen

Traufseite mit Inschriften und Zierformen grosse Präsenz.

Östlich des streitbetroffenen

Objekts befinde sich sodann eine bauzeitlich typische und qualitativ wertvolle

Umgebung mit dem grosszügigen Aussenraum der sogenannten Hofgruppe H (richtig: H)

von überkommunaler Bedeutung (Assek.-Nrn. 010, 07 und 034 [H-Strasse 011,

08, 035] auf Kat.-Nr. 015; Überkommunales Inventarblatt im GIS-Browser

[https://geo.zh.ch/maps]: Karte "Archäologische Zonen und

Denkmalschutzobjekte") und dem Doppel-Fachwerkspeicher aus dem

18. Jahrhundert von kommunaler Bedeutung auf der Parzelle Kat.-Nr. 018

(kommunales Inventarobjekt Nr. 019). Die Bauten der Parzelle Kat.-Nr. 015

bestehend aus Vielzweckbauernhaus, Speicher und Waschhaus sowie die Grünfläche

würden im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung als

ein intaktes bäuerliches Ensemble beschrieben. Zudem seien die Einzelobjekte

auch im kommunalen Inventar aufgeführt. Als Schutzzweck werde jeweils der

Erhalt der gewachsenen Substanz der Bauten sowie ihrer historischen

Ausstattungselemente und Oberflächen genannt. Das streitbetroffene Gebäude sei

einzig durch ein Garten- und Wieslandstück, welches auf der Parzelle Kat.-Nr. 015

liege, von diesem Ensemble getrennt. Infolge der dort vorhandenen Bestockung

sei das Ensemble vom streitbetroffenen Gebäude aus (zumindest in der

Vegetationszeit) nur beschränkt einsehbar. Südöstlich des streitbetroffenen

Vielzweckbauernhauses befinde sich der ebenfalls inventarisierte sowie

bemerkenswerte Doppel-Fachwerkspeicher Assek.-Nr. 05 aus dem

18. Jahrhundert. Bei Letzterem würden als Schutzziele die typologische

Bedeutung des Gebäudes sowie die Wirkung im Ortsbild erwähnt. Das Gebäude

Assek.-Nr. 05 sei – wie das streitbetroffene Gebäude Assek.-Nr. 01 –

vom öffentlichen Raum wenig einsehbar.

Die räumliche Bedeutung sei

vorliegend im vorstehend beschriebenen historischen Kontext zu lesen, welcher

sich aus dem intakten äusseren Erscheinungsbild des streitgegenständlichen

Vielzweckbauernhauses, der Lage im historischen H und dem Zusammenspiel mit den

östlich und südöstlich angrenzenden Inventarobjekten ergebe. Die genannten

Nachbargebäude und das Streitobjekt würden sich um das Garten- und

Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 gruppieren. Die Gruppe erscheine

dadurch als Teil einer ursprünglichen Bebauung. Das Gebäude präge hier das

Ortsbild wesentlich. Dem streitbetroffenen Vielzweckbauernhaus komme damit –

entgegen der Auffassung des Gemeinderats Schöfflisdorf – ein relevanter

Situationswert zu: Die Stellung in zweiter Bautiefe und traufseitig zur

Hauptsiedlungsachse sei für das Siedlungsbild des 18. Jahrhunderts

typisch. Die gut proportionierte, geschlossene Dachfläche des

streitgegenständlichen Vielzweckbauernhauses sei ab der E-Strasse teilweise und

ab der Strasse G mehrheitlich einsehbar (vgl. Amtsgutachten). Sodann zeigten

sich die östliche Giebelseite, deren Fachwerk mit Eternitschindeln verkleidet

worden sei, und das prominente Satteldach auch ab der Strasse H

(vgl. Inventarblatt). Gesamthaft betrachtet sei die ortsbildprägende

Wirkung, auch ohne Bezug zum Obstgarten und Fernwirkung im Westen, zu bejahen.

E. 5.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren geltend, das Baurekursgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Hinsichtlich der Bejahung einer Ensemblewirkung behaupten sie, das Baurekursgericht sei vom Gutachten abgewichen und habe in Verletzung der Gemeindeautonomie eine vertretbare Würdigung der kommunalen Behörde durch seine eigene ersetzt.

E. 5.2.1 Für die Klärung der denkmalpflegerischen Fragen kann die zuständige Behörde ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (RB 1982 Nr. 35; BGE 136 II 539 E. 3.2; Plüss, § 7 N. 146 f.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 775). Aufgabe des Gutachtens im Bereich des Denkmalschutzes ist es, die im Inventar enthaltenen Hinweise zu vertiefen und genauer abzuklären. Ein Gutachten liefert die als Entscheidgrundlage dienenden Fakten. Es hat das Objekt so weit zu beschreiben, dass die Frage der Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann (VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 5.1 mit Hinweisen). Die Aufgabe des Gutachters oder der Gutachterin ist auf die Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen die rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00731, E. 6.3; vgl. vorstehende E. 4.3).

E. 5.2.2 Die Parteien gehen mit dem Entscheid des Baurekursgerichts und dem kommunalen Entscheid einig, dass das Amtsgutachten aus dem Jahr 2022 hinsichtlich einer Sachverhaltsfeststellung unzutreffend ist und hinsichtlich einer weiteren Feststellung nicht mehr zutrifft: Das Streitobjekt liegt im ISOS-Gebiet 1 und nicht im ISOS-Gebiet 1.1 (Ortsbild von regionaler Bedeutung) und das Streitobjekt grenzt heute auch im Westen nicht mehr an einen Obstgarten, seit das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 016 mit einem Einfamilienhaus überbaut wurde. Gemäss den Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren sei das Baurekursgericht zudem in tatsächlicher Hinsicht dadurch vom Amtsgutachten abgewichen, dass es davon ausgegangen sei, das Streitobjekt bilde zusammen mit den Nachbargebäuden auf der Parzelle Kat.-Nr. 015 sowie dem Doppel-Fachwerkspeicher auf der Parzelle Kat.-Nr. 018 ein Ensemble, weil die sich um das Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 angeordneten Gebäude eine Gruppe bilden würden, die "als Teil einer ursprünglichen Bebauung" erscheine. Dies finde weder im Amtsgutachten noch in den übrigen Akten eine Stütze. Dass der bäuerliche Kontext noch erkennbar sei, bedeute nicht, dass die verschiedenen Gebäude als Gruppe wahrgenommen würden.

E. 5.2.3 Ein Ensemble ist eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2; 23. Oktober 2019, VB.2018.00614, E. 5.2.1; 6. Juli 2023, VB.2022.00472, E. 4.4.2). Eine Rolle spielen können dabei u.

a. die räumlichen Verhältnisse der benachbarten Bauten, die Stellung der Gebäude zur Strasse, die Geschossigkeit, die Volumetrie, die Dachformen oder die Fassadengestaltung (vgl. VGr, 7. Oktober 2021, VB.2021.00051, E. 6.1.2; bestätigt durch BGr, 23. September 2022, 1C_679/2021). Ensembles können als solche einheitlich geplant worden oder historisch gewachsen sein (VGr, 14. März 2019, VB.2018.00519, E. 6.4.1; 5. April 2018, VB.2017.00698, E. 4.2; 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2). Entscheidend ist, dass die Gesamtanlage mit ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen oder ästhetischen Bedeutung den Charakter und die Identität eines Orts massgeblich bestimmt und diesem eine besondere Wertigkeit gibt (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00698, E. 4.2). Einem Einzelobjekt innerhalb eines Ensembles kommt in der Regel ein Situationswert zu (vgl. auch VGr, 26. Februar 2026, VB.2023.00503, E. 7.3 mit Hinweisen).

E. 5.2.4 Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren kommt es für die

Beurteilung der Ensemblewirkung nicht darauf an, ob die anderen Bauten vom

Streitobjekt aus bzw. das Streitobjekt von den anderen Bauten aus sichtbar ist,

sondern es kommt auf die Wirkung des Streitobjekts zusammen mit den anderen

Bauten auf Personen an, die sich im öffentlichen Raum – wozu alle öffentlich

zugänglichen Bereiche zu zählen sind, auf welche das Objekt erkennbare Wirkung

entfaltet – bewegen (vgl. VGr, 31. August 2023, VB.2022.00266, E. 8.2

mit Hinweis). Dabei können geringe Sichtbezüge vom öffentlichen Raum aus den

Situationswert relativieren (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00063,

E. 3.7). Insofern überzeugt die – mit dem Amtsgutachten übereinstimmende –

Feststellung des Baurekursgerichts, dass auch die Einsehbarkeit der Dachfläche

sowie der Giebelseite des Streitobjekts zum Situationswert beitrügen.

Entsprechend spricht entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden aus dem

Verfahren VB.2024.00736 die beschränkte Einsehbarkeit des Gebäudeensembles H

vom Streitobjekt aus (oder umgekehrt) während der Vegetationszeit ebenso wenig

gegen eine Ensemblewirkung wie die nicht mehr vorhandene bauzeitliche

Lage

inmitten von Obsthainen

. Entscheidend ist – wie gesehen – vielmehr die

Wahrnehmbarkeit des Streitobjekts zusammen mit anderen Bauten des Ensembles von

im öffentlichen Raum gelegenen Drittstandorten aus. Diese ist gegeben (vgl.

dazu E. 3 a.

E. mit Hinweisen).

Anders als die

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 andeuten, schliesst sodann

die Tatsache, dass das Baurekursgericht das Vielzweckbauernhaus mit Speicher

und Waschhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 015 – entsprechend dem

Eintrag im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung, wo

die Hofgruppe als intaktes bäuerliches Ensemble im historischen Zentrum von

Schöfflisdorf bezeichnet wird – als ein Ensemble benennt, nicht aus, dass

ebendieses Ensemble gemeinsam mit dem Streitobjekt und der Baute Assek.-Nr. 05

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 018 an der E-Strasse 06 Teil eines

grösseren Ensembles sein kann. Ebenso wenig ergibt sich dies daraus, dass

(auch) in den kommunalen Inventarblättern Nrn. 09, 020 und 021 nur die

sich auf demselben Grundstück Kat.-Nr. 015 befindliche Hofgruppe als

Ensemble genannt wird. Irrelevant für die Frage, ob ein Ensemble vorliegt, ist

die Tatsache, dass das Streitobjekt im Rahmen der ISOS-Ortsbildaufnahme nicht

als Teil der Gebäudegruppe 1.1 "H" aufgenommen wurde, gelangten doch

sowohl das Amtsgutachten, der Gemeindevorstand Schöfflisdorf und das

Baurekursgericht zum Schluss, dass das Streitobjekt im H liegt, und ist der

räumliche Bezug der Bauten zueinander aus den Fotografien des Augenscheins, den

Abbildungen des Amtsgutachtens sowie aus dem kommunalen Inventar erkennbar

(vgl. vorstehende E. 4 a.

E. mit Hinweisen).

Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 spricht

es auch nicht gegen das Vorliegen eines Ensembles, dass das Vielzweckbauernhaus

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 015 bereits Ende des 17. Jahrhunderts

erbaut worden sei. Immerhin bestanden das Streitobjekt und das

Vielzweckbauernhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 015 – ausgehend vom im

Amtsgutachten als plausibel erachteten Bau des Streitobjekts im Jahre 1793

(infrage komme auch eine frühere Erstellung) – inzwischen mindestens 233 Jahre

in unmittelbarer Nachbarschaft (vgl. dazu auch VGr, 22. Dezember 2021,

VB.2021.00093/VB.2021.00094, E. 5.2). Sodann wurde der

Doppel-Fachwerkspeicher auf dem Grundstück Kat.-Nr. 018 an der E-Strasse 06

gemäss dem kommunalen Inventareintrag "vor 1813" erbaut. Die um das

Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 angeordneten

landwirtschaftlichen Inventarobjekte mit Fachwerkfassaden Nrn. 019, 04 und

020 – sowie die Inventarobjekte Nr. 09 (Speicher) und Nr. 021

(Waschhaus), die zusammen mit dem Inventarobjekt Nr. 020 die Hofgruppe H

bilden – existieren gemeinsam bereits seit mehr als 210 Jahren. Insofern

durfte das Baurekursgericht davon ausgehen, dass die Gruppierung der Bauten um

das Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 einen relevanten

historischen Kontext darstellen würde. Weitere Sachverhaltserhebungen sind

diesbezüglich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren

VB.2024.00738 nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführerin aus dem

Verfahren VB.2024.00738 gibt sodann das Amtsgutachten falsch wieder, wenn sie

behauptet, dass die freie Fläche auf der Parzelle Kat.-Nr. 015 gemäss dem

Amtsgutachten "eine Art Restanz des einst grosszügigen Gehöfts, welches

das streitbetroffene Gebäude umgab", bilde. Im Amtsgutachten heisst es:

"Die nach Osten hin freie Fläche von Pz. 015 und der südöstlich liegende

Speicherbau Ass[ek.-Nr]. 05 lassen den Kontext des grosszügigen Gehöfts

erkennen." Damit nimmt das Amtsgutachten auf den räumlichen und

historischen Kontext des Streitobjekts selbst – als ein (in räumlicher

Hinsicht) zweifellos grosszügiges Gehöft – Bezug.

Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 sind gemäss dem

Baurekursgericht mit der Überbauung G 013–014 sowie jener des unmittelbar

westlich gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 016 nur (aber immerhin) die

bauzeitliche

Lage inmitten grösserer Obsthaine

sowie die

Fernwirkung nach Westen

verlorengegangen. Die bauzeitliche Lage

als Teil eines bäuerlichen Ensembles

rund um die Parzelle Kat.-Nr. 015

ist nach wie vor gegeben.

Die Aussage des

Baurekursgerichts, es sei zutreffend, dass das von der E-Strasse

zurückversetzte Streitobjekt den öffentlichen Strassenraum nicht wesentlich

mitpräge; eine ortsbildprägende Wirkung könne indes auch ohne markante Lage im

Strassenraum bestehen, bezieht sich offensichtlich auf die Einsehbarkeit des

Streitobjekts von der E-Strasse aus, nicht auf die Wahrnehmbarkeit von anderen

öffentlichen Standorten wie die Gasse G und die Strasse H. Anders als die

Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 glauben machen will, stellt

sich das Baurekursgericht damit nicht auf den generellen Standpunkt, der

öffentliche Raum werde vom Streitobjekt und den weiteren Inventarobjekten um

das Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 nicht wesentlich

mitgeprägt.

Im Amtsgutachten wurde die Frage

nach der Ensemblewirkung des Streitobjekts nur oberflächlich angesprochen. Dies

dürfte die Folge der auf das Streitobjekt Assek.-Nr. 01 beschränkten

Auftragserteilung gewesen sein; wird doch diesbezüglich ausdrücklich

festgehalten, dass die Nebengebäude E-Strasse 032 und 033 nicht Teil der

Abklärung seien. Der historisch-räumliche Kontext wurde denn auch nicht

vertieft untersucht. Indes bejaht das Amtsgutachten das Vorliegen eines

Ensembles gerade ausdrücklich: "Siedlungsgeschichtlich ist das Gebäude von

Bedeutung: Es

bildet den westlichen Abschluss des gut erhaltenen Ensembles

von Vielzweckbauernhäusern

in Schöfflisdorf". Um den Abschluss des

Ensembles bilden zu können, hat das Streitobjekt Teil desselben zu sein. Sodann

wird im Amtsgutachten – wie bereits erwogen (E. 5.1.1) – ausgeführt, dass

die nach Osten hin freie Fläche von Parzelle Kat.-Nr. 015 und der

südöstlich liegende Speicherbau Assek.-Nr. 05 den ortsbaulichen Kontext

des Streitobjekts erkennen liessen.

Von diesen Feststellungen ist

das Baurekursgericht gerade nicht abgewichen, sondern hat sie – im Zuge

eigener, angesichts des in dieser Hinsicht nicht tiefgehenden Amtsgutachtens

durchaus gebotener Abklärungen – bestätigt. Das Baurekursgericht ist denn auch

wie bereits das Amtsgutachten zum Schluss gelangt, dass ein gewisser

Situationswert vorliegt.

E. 5.2.5 Der Gemeinderat Schöfflisdorf hatte hinsichtlich der Wirkung auf das Ortsbild darauf abgestellt, dass das Streitobjekt rundherum von anderen Bauten eingeschlossen sei (vgl. E. 5.1.2). Die teilweise Einsehbarkeit des Streitobjekts aus verschiedenen Positionen des öffentlichen Raums ergibt sich jedoch aus den Fotografien des Amtsgutachtens, aus den Fotografien des vorinstanzlichen Augenscheins, aus der Replik der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 sowie aus Fotografien des kommunalen Inventars (vgl. E. 4). Wie ausgeführt stellt es sodann auch keine Rechtsverletzung dar, dass das Baurekursgericht von einer Ensemblewirkung ausging. Insgesamt ist es – in Anbetracht der genannten Fotografien, der Ausführungen des Amtsgutachtens und der Erwägungen des Baurekursgerichts – nicht zu beanstanden und stellt auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie dar, dass das Baurekursgericht einen gewissen Situationswert bejahte.

E. 6 Unter den Parteien ist – in Übereinstimmung mit dem Amtsgutachten, dem kommunalen Entscheid und dem Entscheid des Baurekursgerichts – unbestritten, dass dem Gebäude ein Eigenwert zukommt, es sich mithin um einen wichtigen Zeugen im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handelt. Umstritten ist jedoch der Grad der Schutzwürdigkeit und die Interessenabwägung (dazu nachfolgende E. 7).

E. 6.1.1 Das

Amtsgutachten hielt hinsichtlich des Eigenwerts fest, das Streitobjekt sei

typologisch von Bedeutung. Es handle sich um ein typisches Vielzweckbauernhaus

aus dem späten 18. Jahrhundert mit grosszügigem Wohnteil, Tenn, Stall und

Schopf mit zwei Erweiterungen nach Westen. Das durchgehende Dachwerk über Wohn-

und Ökonomieteil sowie die dreiraumtiefe Gliederung zeichne das Gebäude aus,

welches für die regional typische Nutzung für Viehhaltung und Obstbau errichtet

worden sei. Das Gebäude erfülle eine konstruktionsgeschichtlich wichtige

Zeugenschaft. Es handle sich um einen Sichtfachwerkbau des späteren

18. Jahrhunderts mit repräsentativer Vordachgestaltung ("Büge,

Flugrähme, Reihenfenster, halbrundes Türgewände etc."). Das vollständig

erhaltene Dachwerk mit stehenden und liegenden Stuhlelementen und die

weitgehend bauzeitliche Ausfachung seien ebenfalls bedeutend.

Siedlungsgeschichtlich sei das Gebäude von Bedeutung: Es bilde den westlichen

Abschluss des gut erhaltenen Ensembles von Vielzweckwohnhäusern in

Schöfflisdorf. Insbesondere das Volumen des Vielzweckbauernhauses, seine

bauzeitliche Materialisierung im Ökonomiebereich sowie die geschlossene

Dachfläche mit durchziehender Traufkante seien erhalten und bedeutend.

Das Streitobjekt als Wohnhaus

mit Scheune und Stall sei nach typologischen Merkmalen im 18. Jahrhundert

erstellt worden. Das Jahr 1793 – entsprechend der Jahreszahl unter dem

östlichen Fenstersturz – sei als Erbauungsjahr plausibel, aber nicht zwingend.

Die grosszügige Konstruktionsweise mit den Bügen und dem Sichtfachwerk könne

stilistisch auch etwas älter sein. Im Wohnteil sei[en] aus dieser ersten

Bauphase die Fassadengestaltung und die Binnengliederung weitgehend erhalten.

Es seien im Wohnbereich mit Ausnahme der Bälkchendecke der Stube keine

sichtbaren Oberflächen und Ausstattungsteile aus dieser Epoche mehr vorhanden;

der Kachelofen könne mit den wieder verbauten Restkacheln in diese Zeit deuten;

er sei aber neu gesetzt worden. Die Scheidewand zwischen Wohn- und Tennteil

entstamme dieser Bauphase und das einheitliche Dachwerk mit der

Holzständerkonstruktion erscheine bauzeitlich (mit Ausnahme der letzten, später

ergänzten Zone mit ihrer westlichen Riegelwand, die eine ältere

Holzständerkonstruktion abgelöst habe). Das Bauvolumen habe sich seit der

Bauzeit um diese beiden westlichen Zonen des Hauptbaus sowie um den

Schweinestall sowie ein Brennhäuschen erhöht. Noch vor der Erstversicherung

1812 sei das Gebäude an der westlichen Giebelseite um eine Querzone (Schopf)

erweitert und unter dem gemeinsamen First integriert worden. Bautätigkeiten

hätten 1861 und 1876, 1893, 1896, 1913 und 1920 stattgefunden. 1987 sei der

Wohnteil in die heutige Gliederung gebracht und die ursprüngliche Erschliessung

mit dem Mittelquergang entlang der Scheidewand zum Tenn sei verändert worden.

Der neue Zugang ("Eingang") erfolge seither über die Südostecke des

Gebäudes. Das Innere habe in dieser Zeit eine weitreichende Umgestaltung

erfahren. So seien sämtliche Wohnräume modernisiert und der Kachelofen erneuert

worden. Der östliche Anbau sei nach 1996 erstellt und das Tenn sei etwa in

derselben Zeit mit den heutigen Büro-Einbauten versehen worden.

E. 6.1.2 Der Gemeinderat

Schöfflisdorf erwog, dem Gutachten könne ohne Weiteres darin gefolgt werden,

dass das Gebäude sowohl typologisch als auch konstruktions- und

siedlungsgeschichtlich von Bedeutung sei und eine Zeugenschaft für ein

Vielzweckbauernhaus aus dem späten 18. Jahrhundert aufweise. Das Gebäude

weise durchaus einen gewissen Eigenwert auf. Dieser Eigenwert sei durch die

umfangreichen Umbauten, denen das Gebäude in den letzten Jahrzehnten unterzogen

worden sei, jedoch stark gemindert. Zu Recht würde die Eigentümerschaft darauf

hinweisen, dass das Gebäude speziell im Wohnteil baulich in wesentlicher Weise

geändert worden sei. Die Zeugenschaft des Vielzweckbauernhauses sei dadurch

deutlich vermindert. Die Schutzwürdigkeit weise höchstens noch einen mittleren

Grad auf.

Die öffentlichen Interessen an

einer Unterschutzstellung des Streitobjekts seien nicht gross; nicht nur wegen

seines bloss mittleren Schutzwürdigkeitsgrades, sondern auch deshalb, weil –

worauf die Eigentümerschaft zutreffend verweise – in der Gemeinde Schöfflisdorf

eine ganze Anzahl von geschützten oder inventarisierten Vielzweckbauernhäusern

bestehe, welche besser (originaler) erhalten seien als dieses Gebäude und den

Typus des Vielzweckbauernhauses damit auch besser repräsentieren würden. Diese

Vergleichsobjekte seien im kommunalen Inventar der kunst- und

kulturhistorischen Objekte detailliert beschrieben. Der Gemeinderat sei

aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips daher gehalten, unter mehreren

Objekten eine Auswahl zu treffen und die unter Berücksichtigung aller Umstände

als für die Unterschutzstellung am besten geeigneten Bauten zu schützen.

Der Gemeinderat verfolge die

Strategie, die gut erhaltenen und das Ortsbild wesentlich mitprägenden

Vielzweckbauernhäuser im "Dorfkern (v.

a. im

Bereich H)" zu schützen. Das Streitobjekt befinde sich zwar ebenfalls im H,

gehöre aber nicht zu den das Ortsbild prägenden Vielzweckbauernhäusern. Sein

zum Teil schlechter baulicher Zustand würde im Falle einer Unterschutzstellung

zudem eine aufwendige Instandstellung bzw. Sanierung nötig machen. Es sprächen

somit sowohl öffentliche als auch private Interessen gegen eine

Unterschutzstellung dieses Gebäudes.

Zu beachten bleibe schliesslich,

dass das Streitobjekt auch ohne Unterschutzstellung bereits über einen

planerischen Schutz verfüge. Es sei im Kernzonenplan eingetragen, was bedeute,

dass das Gebäude oder Gebäudeteile nur unter Beibehaltung der bisherigen

Erscheinung (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung,

Ausbildung der Fassaden usw.) umgebaut oder ersetzt werden dürften (Art. 3.1

BZO). Im Falle eines Ersatzneubaus könne – wie die Eigentümerschaft zu Recht

anmerke – einiges an zusätzlicher Wohnfläche realisiert werden, was im Rahmen

der Interessenabwägung ebenfalls gegen die Unterschutzstellung des

Streitobjekts spreche.

Unter Berücksichtigung

sämtlicher relevanter Interessen komme der Gemeinderat daher zum Schluss, dass

die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Streitobjekts weniger

gewichtig seien als die entgegenstehenden privaten Interessen und dass der

bereits bestehende planungsrechtliche Schutz bei diesem Gebäude die

öffentlichen Interessen in ausreichender Weise sichere.

E. 6.1.3 Das

Baurekursgericht erwog, die gutachterlichen Ausführungen seien nachvollziehbar

und hätten sich am vom Gericht durchgeführten Augenschein vor Ort

vollumfänglich bestätigt. Das Vielzweckbauernhaus aus dem 18. Jahrhundert

präsentiere sich als Sichtfachwerkbau auf dem platzartigen Freiraum von Süden

her als ein stattliches Gebäude mit authentischer Erscheinung und noch

ablesbarer landwirtschaftlicher Nutzungsorganisation (Wohnhaus- und

Ökonomieteil) unter einem gemeinsamen, imposanten First. Mit den Inschriften,

den Zierformen des Fachwerks der Vordach- und Flugsparrenkonstruktion, des

Tenntors und des ehemaligen Hauseingangs zeige insbesondere die Südfassade eine

hohe baukünstlerische Qualität. Eindrücklich seien auch das historische Volumen

und die gut proportionierte, geschlossene Dachfläche. Im Innern zeige sich,

dass das primäre Tragwerk und der Dachstuhl zu grossen Teilen erhalten seien.

Demzufolge sei der baukünstlerische Eigenwert des streitbetroffenen

Vielzweckbauernhauses als besonders qualitätsvoll zu qualifizieren, zumal es

sowohl im Äussern als auch im Innern einen hohen Grad an historischer Substanz

aufweise.

Mit dem Gutachten sei zum

siedlungsgeschichtlichen Wert des streitbetroffenen Gebäudes festzuhalten, dass

es den westlichen Abschluss des historischen Siedlungsgebiets Schöfflisdorf

bilde. Für die Beurteilung der siedlungsgeschichtlichen Bedeutung sei es

unerheblich, ob und inwieweit das streitgegenständliche Gebäude heute einsehbar

sei und eine Fernwirkung besitze.

Zu den Vergleichsobjekten erwog

das Baurekursgericht, es sei auffallend, dass von den acht genannten

Vergleichsobjekten lediglich zwei im denkmalpflegerisch bedeutsamen H liegen

würden. Es seien noch keine Unterschutzstellungen im H erfolgt. Offenbar sei vor

Kurzem die erste Unterschutzstellung im Oberdorf verfügt worden.

Ein Vergleich des historischen

Volumens anhand des Gebäudefussabdruckes gemessen im Geoportal Kanton Zürich

zeige, dass das Streitobjekt mit rund 335 m

(ohne westlichen

Schopf und östlichen Anbau) deutlich grösser sei als dasjenige an der I-Strasse 022,

welches trotz im Inventar erwähnten massiven Ergänzungen aus der Mitte des

19. Jahrhunderts lediglich rund 255 m

aufweise (vgl.

Inventarblatt Nr. 036). Das Vielzweckbauernhaus des überkommunalen

Ensembles der Hofgruppe H (Inventarobjekt 020) weise mit 325 m

ein

vergleichbares Volumen auf. Was den baukünstlerischen Zeugniswert anbelange,

sei darauf hinzuweisen, dass – soweit ersichtlich – weder das

Vielzweckbauernhaus H-Strasse 08 noch dasjenige an der I-Strasse 022

eine vergleichbare Fassadengestaltung mit Zierformen und Inschriften aufweisen

würden.

Abschliessend sei festzuhalten,

dass das streitbetroffene Gebäude ein intakter und prominenter Vertreter der

Vielzweckbauernhäuser aus dem 18. Jahrhundert sei; mit einer hohen

baukünstlerischen und siedlungsgeschichtlichen Bedeutung und einer

ortsbildprägenden Wirkung. Es handle sich somit um einen qualitätsvollen,

historischen Zeugen. Geschützte und vergleichbare Objekte lägen keine vor.

Insbesondere lasse das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte

keinen Vergleich des Eigenwerts zu, da weder die historische Bausubstanz noch

der bauliche Zustand der hierfür herangezogenen Vergleichsobjekte dokumentiert

sei. Die vorgenommene Auswahl bzw. der Verzicht auf eine Unterschutzstellung

des streitgegenständlichen Vielzweckbauernhauses sei damit nicht nachvollziehbar.

Folglich habe der Gemeinderat Schöfflisdorf sein Ermessen nicht sachlich

vertretbar gehandhabt.

E. 6.1.4 Aus den

Erwägungen des Baurekursgerichts und dem Amtsgutachten ergibt sich, dass die

Beurteilung des Gemeinderats Schöfflisdorf nicht haltbar ist. Die Minderung des

Eigenwerts wird undifferenziert mit umfangreichen Umbauten, denen das Gebäude

in den letzten Jahrzehnten unterzogen worden sei – womit der Wohnteil

wesentlich verändert worden sei‍‍ –‍‍, begründet

(vgl. E. 6.1.2). Zwar wurden im Innern tatsächlich ziemlich tiefgreifende

Änderungen vorgenommen (vgl. E. 6.1.1). Jedoch ist die mit dem

Amtsgutachten übereinstimmende Feststellung des Baurekursgerichts, es zeige

sich im Innern, dass das primäre Tragwerk und der Dachstuhl zu grossen Teilen erhalten

seien, unbestritten.

Zur Begründung eines hohen

Eigenwerts stellte das Baurekursgericht auf die Authentizität der Erscheinung

sowie die Ablesbarkeit der landwirtschaftlichen Nutzungsorganisation (Wohnhaus-

und Ökonomieteil) unter einem gemeinsamen, imposanten First ab. Zudem betonte

es unter Verweis auf die Inschriften sowie Zierformen des Fachwerks der

Vordach- und Flugsparrenkonstruktion, des Tenntors und des ehemaligen

Hauseingangs die sehr hohe baukünstlerische Qualität insbesondere der

Südfassade. Als eindrücklich bezeichnete es das historische Volumen und die gut

proportionierte, geschlossene Dachfläche (vgl. E. 6.1.2). Nach dem

Gesagten ging das Baurekursgericht zutreffend davon aus, dass das Streitobjekt

sowohl im Äussern als auch im Innern einen hohen Grad an historischer Substanz

aufweise.

Mit Blick auf das Gutachten und

den Entscheid des Baurekursgerichts ist sodann bezüglich des Eigenwerts zu

berücksichtigen, dass dem Streitobjekt auch eine siedlungsgeschichtliche

Bedeutung zukommt.

Letztlich

ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht den

baukünstlerischen Eigenwert des streitbetroffenen Vielzweckbauernhauses als

besonders qualitätsvoll qualifizierte und auch unter Berücksichtigung der

Eingriffe im Innern des Wohnteils von einem hohen Eigenwert ausging.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren monieren hinsichtlich der Beurteilung des Grads der Schutzwürdigkeit jedoch auch, das Baurekursgericht habe die Gemeindeautonomie dadurch verletzt, dass es dem Gemeinderat nicht zugestanden habe, in Ausübung seines Auswahlermessens auf eine Unterschutzstellung zu verzichten.

E. 6.2.2 In diesem

Zusammenhang legen die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren dar, dass das

Auswahlermessen nur im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw.

Interessenabwägung zum Tragen kommen könne. Es setze voraus, dass die

grundsätzliche Schutzwürdigkeit eines Objekts bejaht werde.

Diese

Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (Maja Saputelli/Kaja Zürcher,

Nicht-Unterschutzstellung: Vergleichbarkeit schutzwürdiger Objekte, PBG aktuell

2024, S. 5 ff., S. 9; Annina Naomi Fey, Die Interessenabwägung

im Denkmalschutzrecht – Ausgewählte Aspekte, unter besonderer Berücksichtigung

der Rechtslage im Kanton Zürich, Zürich/Genf 2023, Rz. 535 ff.,

insb. Rz. 540; Marco Koletsis, Baudenkmal, Voraussetzungen der

Unterschutzstellung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton

Zürich, Zürich/St.

Gallen 2022, Rz. 153).

Das

Bundesgericht erwog jedoch, einer Baute könne "die Eigenschaft als

wichtiger Zeuge einer wirtschaftlichen oder baukünstlerischen Epoche

fehlen", wenn andere Bauten diese Epoche besser zu bezeugen vermögen. Es

könne sich daher bei mehreren Objekten aus der gleichen Epoche rechtfertigen,

nur jene Bauten aufgrund ihres Eigenwerts zu schützen, die sich als Zeugen

dieser Epoche unter Beachtung aller Umstände am besten eignen. Eine solche

Auswahl sei jedoch bei der Beurteilung des Situationswerts nicht erforderlich,

weil sich dieser Wert auf die von einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe

bewirkte orts- oder landschaftsprägende Wirkung an einem bestimmten Ort

bezieht, die durch davon weiter entfernte Gebäude nicht gemindert werden könne

(BGr, 23. September 2022, 1C_679/2021, E. 5.7).

Mit Blick auf die Ausführungen

in der Literatur und die Erwägungen des Bundesgerichts ist deshalb präzisierend

festzuhalten, dass Vergleichsobjekte und eine (kommunale) Denkmalstrategie

einerseits – und primär – relevant sind für die Bestimmung des

Grads der

Schutzwürdigkeit

eines Objekts (vgl. Koletsis, Rz. 265 ff.),

der sich entscheidend auf die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

vorzunehmende Abwägung der Interessen auswirkt. Dabei ist etwa die Frage

relevant, ob ein potenzielles Schutzobjekt eines der letzten oder am besten

erhaltenen seiner Art ist (vgl. BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.4)

oder bereits etliche andere Objekte aus dieser Epoche unter Schutz gestellt

wurden oder inventarisiert sind (BGr, 12. Juni 2024, 1C_98/2022, E. 4.2

und 6.2). Andererseits kann sich aus Vergleichsobjekten (ausnahmsweise) im

Einzelfall bereits ergeben, dass ein Objekt nicht als "wichtiger

Zeuge" zu qualifizieren ist und damit mangels rechtserheblichen Eigenwerts

kein Schutzobjekt im Rechtssinne vorliegt (BGr, 23. September 2022,

1C_679/2021, E. 5.7).

E. 6.2.3 Umstritten ist

weiter, ob Vergleichsobjekte, auf die sich eine Gemeinde im Rahmen ihres

Auswahlermessens beruft, bereits formell unter Schutz gestellt sein müssen oder

es auch zulässig ist, dass solche bloss inventarisiert sind.

In der Literatur wird teilweise

vertreten, dass Vergleichsobjekte unter Schutz stehen – und nicht nur

inventarisiert sein – sollten (Saputelli/Zürcher, S. 10; Koletsis, Rz. 269).

An einer Stelle wird unter knappem Verweis auf die Rechtsprechung ohne weitere

Begründung dargetan, es kämen sowohl unter Schutz stehende als auch bloss

inventarisierte Objekte infrage (Fey, Rz. 542).

Das Verwaltungsgericht hat

wiederholt ausdrücklich erwogen, dass im Fall eines Verzichts auf die

Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen die Gemeinde ihre

Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare,

bereits unter Schutz

gestellte

Objekte darzulegen habe (VGr, 9. Juli 2015, E. 3.1; 22. Juni

2017, VB.2016.00565, E. 4.2; 20. September 2018, VB.2018.00064,

E. 4.3; 25. November 2021, VB.2020.00802, E. 5.3.3; 30. Oktober

2025, VB.2024.00284, E. 5.5.3; vgl. auch VGr, 7. Juni 2018,

VB.2017.00361, E. 5.5; Hervorhebung hinzugefügt). Im Jahr 2020 zog das

Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Auswahlermessen neben formell unter

Schutz gestellten Vergleichsobjekten auch solche heran, die bloss

inventarisiert waren (VGr, 25. November 2021,

VB.2020.00802/VB.2020.00861/VB.2020.00867, E. 6.3.3 und 8.3 bestätigt mit

BGr, 12. Juni 2024, 1C_98/2022, E. 4.2 und 6.2; vgl. auch VGr, 28. Mai

2025, VB.2024.00322. E. 6.4.5; 7. Juni 2018, VB.2017.00362, E. 7.7).

Vereinzelt wurde auch allein auf inventarisierte Vergleichsobjekte abgestellt

(VGr, 31. August 2023, VB.2022.00266, E. 7.7; 23. Oktober 2019,

VB.2018.00614, E. 5.3), ohne die Abweichung vom selbst formulierten

Grundsatz anzusprechen.

Mit Blick darauf, dass nur bei

formell unter Schutz gestellten Vergleichsobjekten sichergestellt ist, dass

diese auch erhalten bleiben und damit das öffentliche Interesse an der

Dokumentation einer Epoche gesichert ist, erscheint es naheliegend, primär auf

diese abzustellen. Bloss inventarisierte Objekte sind daneben auch zu

berücksichtigen, wobei ihnen aber weniger Gewicht zukommt, soweit damit der

Grad der Schutzwürdigkeit eines Objekts relativiert werden soll. Demgegenüber

lässt sich mit einem Verweis auf inventarisierte Vergleichsobjekte problemlos

die Einzigartigkeit eines Objekts begründen.

E. 6.2.4 Gemäss der – im Ergebnis mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum fehlenden Auswahlermessen hinsichtlich des Situationswerts kohärenten (vgl. E. 6.2.2) – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung scheidet eine Auswahl aus, wenn eine Gebäudegruppe als solche (sog. Ensemble) oder ein ganzes Orts- bzw. Quartierbild im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG schutzwürdig erscheint (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00135, E. 5.4.1; vgl. RB 1989 Nr. 66). Infrage kommt der Erhalt bloss einzelner Bauten einer Siedlung, wenn der Zusammenhang der Bauten weniger auf einem räumlich-ästhetischen Zusammenspiel als vielmehr auf einer gemeinsamen sozialgeschichtlichen Vergangenheit beruht (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00135, E. 5.4.3; zum Ganzen VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 5.2).

E. 6.2.5 Den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 ist zuzustimmen, dass Vergleichbarkeit mit Vergleichsobjekten genügt; Letztere müssen nicht nahezu identisch sein (BGr, 12. Juni 2024, 1C_98/2022, E. 6.2.5). Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 indes, soweit sie vorbringen, der Sachverhalt sei bezüglich der Vergleichbarkeit der Vergleichsobjekte nicht genügend abgeklärt worden. Wie die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 zugleich selbst zutreffend vorbringen, lässt sich die Vergleichbarkeit der Vergleichsobjekte aus den Akten beurteilen.

E. 6.2.6 Die

vorinstanzliche Argumentation, dass der Eigenwert des Streitobjekts im

Vordergrund stehe und ein allfälliger höherer Situationswert der

Vergleichsobjekte damit nichts zur Sache tue, ist im Ergebnis überzeugend.

Die

Erwägungen des Baurekursgerichts zur Vergleichbarkeit sind indes zu

apodiktisch. Ein Vergleich mit den inventarisierten Vergleichsobjekten ist

möglich; eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem Streitobjekt ist trotz

unterschiedlicher Grösse und Fassadengestaltung gegeben. Immerhin handelt es

sich um typologisch ähnliche Zeugen derselben Epoche (Vielzweckbauernhäuser aus

dem 18. Jahrhundert).

Am

Ergebnis ändert das nichts. Einerseits können die genannten, bloss

inventarisierten Vergleichsobjekte nicht infrage stellen, dass das Streitobjekt

aufgrund seines Eigenwerts ein potenzielles Schutzobjekt darstellt, was auch

die Beschwerdeführenden anerkennen. Andererseits vermögen die inventarisierten

Vergleichsobjekte vorliegend auch den Grad der Schutzwürdigkeit nicht

wesentlich zu relativieren. Sowohl der Eigen- als auch der Situationswert des

Streitobjekts fusst zu einem nicht unwesentlichen Teil auch auf seiner

Zugehörigkeit zum historischen Ensemble um das Garten- und Wieslandstück der

Parzelle Kat.-Nr. 015 im H (im Zusammenhang mit seiner

siedlungsgeschichtlichen Bedeutung und seiner ortsbildprägenden Wirkung).

Sodann entspricht es der ausdrücklichen Denkmalstrategie der Beschwerdeführerin

aus dem Verfahren VB.2024.00738, gut erhaltene Schutzobjekte (primär) im H

unter Schutz zu stellen (vgl. E. 6.1.2), womit – entgegen den

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 – dem im Oberdorf bereits

formell unter Schutz stehenden Inventarobjekt Nr. 023 an der J-Gasse 024

als Vergleichsobjekt von vornherein kein entscheidendes Gewicht zukommt.

Entsprechendes gilt für die von der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren

VB.2024.00738 genannten weiteren Inventarobjekte, die im Oberdorf liegen.

Zudem

– und das ist entscheidend – ist festzuhalten, dass gemäss der kommunalen

Denkmalschutzstrategie gerade nicht nur einzelne Vielzweckbauernhäuser

geschützt werden sollen, sondern "

die

gut erhaltenen

Vielzweckbauernhäuser

im Dorfkern, vor allem im H". Die vom

Gemeinderat Schöfflisdorf erwähnten Kernzonenbestimmungen können keinen Schutz

der historischen Bausubstanz gewährleisten und sind deshalb für den Schutz des

Eigenwerts nicht von Bedeutung. Auf den Situationswert von Vergleichsobjekten

kann es – wie bereits dargetan – entgegen der Auffassung des Gemeinderats

Schöfflisdorf nicht ankommen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin aus dem

Verfahren VB.2024.00738, dass das Streitobjekt einen schlechten baulichen

Zustand aufweise (vgl. dazu auch sogleich E. 7.2), steht im

Widerspruch zu den im Rahmen eines Augenscheins dokumentierten Feststellungen

des Baurekursgerichts, das Gebäude sei vor Kurzem noch zu Wohnzwecken genutzt

worden, was deutlich zeige, dass der bauliche Zustand nicht so schlecht sei,

dass eine Bewohnbarkeit künftig nicht mehr möglich wäre), findet im

Amtsgutachten keine Stütze und ist im Übrigen völlig unsubstanziiert. Die

Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 ist ohne ersichtlichen

sachlichen Grund von der von ihr selbst formulierten Denkmalschutzstrategie

abgewichen. Sie hat ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, indem sie unter unerheblichem

Verweis auf Vergleichsobjekte von einer Unterschutzstellung absah.

Das

Baurekursgericht ging mithin auch mit Blick auf die Vergleichsobjekte und die

kommunale Denkmalschutzstrategie zu Recht und ohne Verletzung der

Gemeindeautonomie von einem hohen Eigenwert aus. Das Vorhandensein von

Vergleichsobjekten im – gemäss der kommunalen Denkmalschutzstrategie relevanten

– H vermag im vorliegenden Fall nichts am grossen öffentlichen Interesse an der

Unterschutzstellung zu ändern.

E. 7.1 Das Baurekursgericht ging – wie eben ausgeführt (E. 6) – zu Recht von einem hohen Eigenwert aus. Ebenso ging es zutreffenderweise – auch aufgrund einer Ensemblewirkung – von einem gewissen Situationswert aus. Insgesamt besteht bereits aufgrund des Eigenwerts ein grosses öffentliches Unterschutzstellungsinteresse, das aufgrund des Situationswerts noch etwas erhöht wird.

E. 7.2 Gegen die

Unterschutzstellung sprechen grundsätzlich nur die finanziellen Interessen der

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 und das allgemeine

Interesse an einer baulichen Verdichtung.

Zu den finanziellen Interessen

der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 ist festzuhalten, dass

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rein finanzielle Interessen bei

ausgewiesener Schutzwürdigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein

können (BGE 147 II 125 E. 10.4 mit Hinweisen). Eine rentable und

wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Gebäude bleibt mit den anzuordnenden

Schutzmassnahmen möglich. Die nicht durchgehende Unterkellerung des

Streitobjekts fällt dabei nicht ins Gewicht. Der behauptete Zusammenhang zu

einer drohenden irreversiblen Schädigung der Substanz ist nicht erkennbar; ein

solcher wird auch nicht belegt. Es erscheint denn auch unglaubwürdig, dass die

fehlende durchgehende Unterkellerung des Streitobjekts, bezüglich derer seit 233 Jahren

keine Probleme dokumentiert sind, nun plötzlich zu einer "irreversiblen

Schädigung der Substanz" führen soll. Ebenso wenig ist mit Blick auf die

Fotografien des Augenscheins und die Abbildungen des Amtsgutachtens von einem

schlechten Zustand der Substanz auszugehen (vgl. bereits E. 6.2.6). Auch ein

solcher wird von den Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren nur

unsubstanziiert behauptet.

Im Weiteren kommt

dem öffentlichen Interesse an einer baulichen Verdichtung im Rahmen der

Siedlungsentwicklung nach innen bei der Abwägung gegen ein – wie vorliegend –

hohes Interesse am Schutz des Erhalts aufgrund des Eigenwerts ein lediglich

geringes Gewicht zu. Das Argument der baulichen Verdichtung könnte fast immer

zu Ungunsten des Denkmalschutzes angefügt werden, was – bei hoher Gewichtung

dieses Elements – einer sachgerechten Interessenabwägung widerspräche (vgl.

BGr, 23. September 2022, 1C_679 und 680/2021, E. 5.9; BGE 147 II

125 E. 9; VGr, 18. Dezember 2025, VB.2024.00735, E. 8.3; 23. März

2023, VB.2022.00093/VB.2022.00097, E. 7.4; vgl. auch Meinrad Huser,

Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, AJP 2/2022, S. 131 ff.,

144). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Raumplanungsgesetz vom

22. Juni 1979 (RPG) eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen

verlangt (Art. 8a Abs. 1 lit. c RPG); dies setzt voraus, dass

auf (kommunale) Schutzobjekte soweit möglich Rücksicht genommen wird (BGr, 10. Dezember

2020, 1C_318/2020, E. 6.4).

E. 7.3 Die genannten gegenläufigen – insgesamt nur gering ins Gewicht fallenden – Interessen vermögen das mindestens grosse Interesse am Erhalt des Streitobjekts nicht aufzuwiegen. Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung die privaten Interessen der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 bzw. die einer Unterschutzstellung entgegenstehenden öffentlichen Interessen deutlich. Dies wäre selbst dann noch der Fall, wenn man den Situationswert und die Ensemblewirkung des Streitobjekts ausser Acht lassen und betreffend das öffentliche Unterschutzstellungsinteresse nur auf den Eigenwert abstellen würde (vgl. E. 6 und E. 7.1). Demnach stellt die strittige Unterschutzstellung keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 dar.

E. 8 Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen.

E. 9 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 aus dem Verfahren VB.2024.00736 unter solidarischer Haftung einerseits und der Beschwerdeführerin 2 aus dem Verfahren VB.2024.00738 andererseits je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie je hälftig zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

E. 10 Soweit das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid darstellt (vgl. dazu Bertschi, § 19a N. 32), ist es gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Dispositiv
  1. Die Verfahren VB.2024.00736 und VB.2024.00738 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    535.-- Zustellkosten, Fr. 6'035.-- Total der Kosten.
  4. Die Kosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 unter solidarischer Haftung einerseits und der Beschwerdeführerin 2 andererseits je zur Hälfte auferlegt.
  5. Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 einerseits und die Beschwerdeführerin 2 andererseits werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (total Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
  6. Gegen dieses Urteil kann im Sinne von Erwägung 10 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  7. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00736 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2024.00736 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2026 Spruchkörper:

1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Inventarentlassung Denkmalschutz; Ensemblewirkung und Situationswert; Eigenwert und Vergleichsobjekte.

Ein Ensemble ist eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Einem Einzelobjekt innerhalb eines Ensembles kommt in der Regel ein Situationswert zu (E. 5.2.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren kommt es für die Beurteilung der Ensemblewirkung nicht darauf an, ob die anderen Bauten vom Streitobjekt aus bzw. das Streitobjekt von den anderen Bauten aus sichtbar ist, sondern es kommt auf die Wirkung des Streitobjekts zusammen mit den anderen Bauten auf Personen an, die sich im öffentlichen Raum – wozu alle öffentlich zugänglichen Bereiche zu zählen sind, auf welche das Objekt erkennbare Wirkung entfaltet – bewegen (E. 5.2.4). Es stellt keine Rechtsverletzung dar, dass das Baurekursgericht von einer Ensemblewirkung ausging und einen gewissen Situationswert bejahte (E. 5.2.5).

Mit Blick auf die Ausführungen in der Literatur und die Erwägungen des Bundesgerichts ist präzisierend festzuhalten, dass Vergleichsobjekte und eine (kommunale) Denkmalstrategie einerseits – und primär – relevant sind für die Bestimmung des Grads der Schutzwürdigkeit eines Objekts, der sich entscheidend auf die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung der Interessen auswirkt. Dabei ist etwa die Frage relevant, ob ein potenzielles Schutzobjekt eines der letzten oder am besten erhaltenen seiner Art ist oder bereits etliche andere Objekte aus dieser Epoche unter Schutz gestellt wurden oder inventarisiert sind. Andererseits kann sich aus Vergleichsobjekten (ausnahmsweise) im Einzelfall bereits ergeben, dass ein Objekt nicht als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist und damit mangels rechtserheblichen Eigenwerts kein Schutzobjekt im Rechtssinne vorliegt (E. 6.2.2). Mit Blick darauf, dass nur bei formell unter Schutz gestellten Vergleichsobjekten sichergestellt ist, dass diese auch erhalten bleiben und damit das öffentliche Interesse an der Dokumentation einer Epoche gesichert ist, erscheint es naheliegend, primär auf diese abzustellen. Bloss inventarisierte Objekte sind daneben auch zu berücksichtigen, wobei ihnen aber weniger Gewicht zukommt, soweit damit der Grad der Schutzwürdigkeit eines Objekts relativiert werden soll. Demgegenüber lässt sich mit einem Verweis auf inventarisierte Vergleichsobjekte problemlos die Einzigartigkeit eines Objekts begründen (E. 6.2.3). Das Baurekursgericht ging mithin auch mit Blick auf die Vergleichsobjekte und die kommunale Denkmalschutzstrategie zu Recht und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie von einem hohen Eigenwert aus (E. 6.2.6).

Das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 bzw. die einer Unterschutzstellung entgegenstehenden öffentlichen Interessen deutlich (E. 7).

Abweisung. Stichworte: AMTSGUTACHTEN AUGENSCHEIN EIGENWERT ENSEMBLE GEMEINDEAUTONOMIE INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG RÜCKWEISUNG SITUATIONSWERT VERGLEICHSOBJEKT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG § 203 Abs. 1 lit. c PBG § 19a Abs. 2 VRG § 41 Abs. 3 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2024.00736 VB.2024.00738 Urteil der 1. Kammer vom 7. Mai 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen Aus VB.2024.00736 1.1  A, 1.2  B, beide vertreten durch RA C, Aus VB.2024.00738

2.    Gemeinde Schöfflisdorf, vertreten durch RA D, Beschwerdeführende, gegen Aus VB.2024.00736 und VB.2024.00738 Zürcher Heimatschutz ZVH, Beschwerdegegner, und Aus VB.2024.00736

1.    Gemeinde Schöfflisdorf, vertreten durch RA D, Aus VB.2024.00738 2.1  A, 2.2  B, beide vertreten durch RA C, Mitbeteiligte, betreffend Inventarentlassung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom

19. Februar 2024 entliess der Gemeinderat Schöfflisdorf das Gebäude Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Schöfflisdorf aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte. Diese Inventarentlassung wurde am 22. März 2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. II. Mit Eingabe vom 22. April 2024 erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH Rekurs gegen die Inventarentlassung. Mit Entscheid vom

31. Oktober 2024 hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich den Rekurs gut, hob den Beschluss des Gemeinderats Schöfflisdorf vom 19. Februar 2024 auf und lud den Gemeinderat ein, die erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Eigen- und Situationswerts des Vielzweckbauernhauses Assek.-Nr. 01 an der E-Strasse 03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Schöfflisdorf im Sinne der Erwägungen anzuordnen. III. A. Gegen diesen Entscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, der angefochtene Rekursentscheid sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdegegners – aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats Schöfflisdorf vom 19. Februar 2024 sei vollumfänglich zu bestätigen. Eventualiter sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an den Gemeinderat Schöfflisdorf zurückzuweisen. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen (Verfahren VB.2024.00736). Am 18. Dezember 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 teilte der Gemeinderat Schöfflisdorf mit, er verzichte auf eine Mitbeantwortung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom

18. Januar 2025 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. Mit Replik vom

27. Februar 2025 innert erstreckter Frist sowie Triplik vom 20. März 2025 hielten B und A an ihren Anträgen fest, während der Zürcher Heimatschutz ZVH seinerseits mit Duplik vom 13. März 2025 und Quadruplik vom

3. April 2025 an seinen Anträgen festhielt. Mit Eingaben vom 20. März und 15. April 2025 verzichtete der Gemeinderat Schöfflisdorf jeweils (weiterhin) auf Vernehmlassung. B. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 31. Oktober 2024 erhob die Gemeinde Schöfflisdorf mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer – aufzuheben und das Gebäude Assek.-Nr. 01, Grundstück Kat.‑Nr. 02, E-Strasse 03, Schöfflisdorf, aus dem kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte der Gemeinde Schöfflisdorf zu entlassen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an den Gemeinderat Schöfflisdorf zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Gemeinde Schöfflisdorf, es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen (Verfahren VB.2024.00738). Am 18. Dezember 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln. B und A liessen sich innert erstreckter Frist zur Beschwerdeantwort mit Stellungnahme vom

27. Februar 2025 vernehmen. Mit Replik vom 27. Februar 2025 hielt die Gemeinde Schöfflisdorf innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest, während der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Duplik vom 13. März 2025 seinerseits ebenfalls an seinen Anträgen festhielt. Mit Eingabe vom 20. März 2025 teilte die Gemeinde Schöfflisdorf mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren VB.2024.00736 und VB.2024.00738 zu vereinigen (§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 4–31 N. 50 ff.). 1.2 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. 1.3 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 beruft sich auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie, weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung der Beschwerde (vgl. BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2). Die privaten Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 sind als im Rekursverfahren unterliegende Grundeigentümerschaft grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7. September 1975 [PBG]). 1.4 1.4.1 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 1.2.2 mit Hinweis). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.2). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die untere Instanz ihr Ermessen ausüben kann oder ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 64 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz lud den Gemeinderat Schöfflisdorf ein, die erforderlichen Schutzmassnahmen für den Erhalt des Eigen- und Situationswerts des Vielzweckbauernhauses Assek.-Nr. 01 an der E-Strasse 03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Schöfflisdorf im Sinne der Erwägungen anzuordnen. 1.4.2 Da mithin bezüglich des genauen Umfangs der Unterschutzstellung immer noch ein Spielraum der Gemeinde besteht, stellt der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist mithin nur zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91–93 BGG zu beachten (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.1.1; 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung von Zwischenentscheiden allerdings lediglich "sinngemäss" nach Art. 91–93 BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht bis zu einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung darstellt. Deshalb kann sich im Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nach Art. 91–93 BGG nicht angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Ders./Tobias Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St. Gallen 2010, S. 52; Bertschi, § 19a N. 8 ff.). 1.4.3 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist zu bejahen, wenn eine Gemeinde, die sich nach Art. 50 der Bundesverfassung (BV) auf die Gemeindeautonomie berufen kann, durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, den von ihr als falsch erachteten Vorgaben für die Erteilung einer Baubewilligung Folge zu leisten (vgl. VGr, 13. April 2022, VB.2021.00635, E. 1.3). Sie darauf zu verweisen, später ihren eigenen Entscheid anzufechten, erscheint unzumutbar (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 9. November 2023, 1C_64/2023, E. 1.5; vgl. zum Ganzen jüngst VGr, 16. Januar 2025, VB.2024.00110, E. 1). Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 kann sich erfolgreich auf § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG berufen. Ausserdem würde die Gutheissung der Beschwerde im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einerseits sofort einen Endentscheid herbeiführen. Andererseits ist die Rückweisung auch – was kumulativ erforderlich ist (BGE 143 III 290 E. 1.4; Bertschi, § 19a N. 53) – mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden. Zwar liegt mit dem Gutachten eine relevante Sachverhaltserhebung bereits vor. Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 hätte aber zur Bestimmung des genauen Schutzumfangs weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit ist – im Lichte der eigenständigen Auslegung des Verwaltungsgerichts – für die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 die Voraussetzung gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend erfüllt. Im Übrigen tritt das Bundesgericht, wenn es auf eine Gemeindebeschwerde eintritt, auf die Parallelbeschwerde eines Privaten ohne weitere Prüfung der Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden ein (BGr, 7. November 2024, 1C_344/2023, E. 2; BGE 133 II 409 E. 1.2). 1.4.4 Damit liegt sowohl für die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 als auch für die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 je ein anfechtbarer Zwischenentscheid vor. 1.5 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das im 18. Jahrhundert erstellte Vielzweckbauernhaus Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Schöfflisdorf unter Schutz zu stellen ist. Das Grundstück ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schöfflisdorf vom 31. Januar 1995 (BZO) der Kernzone K zugewiesen. Das Streitobjekt ist im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte vom August 2021 als Objekt Nr. 04 verzeichnet. Als Schutzziel wird die konstruktive und typologische Bedeutung des Gebäudes erwähnt, wobei als Mindestziel die Erhaltung der historischen Bausubstanz, des Dachwerks auf Sicht sowie des Charakters der geschlossenen Dachfläche genannt wird. Hinzu kommt, dass das Ortsbild Schöfflisdorf auch im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von regionaler Bedeutung enthalten ist. Mit Schreiben vom

22. November 2021 stellten die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 ein Provokationsbegehren im Sinne von § 213 PBG; sie planen, das Streitobjekt abzubrechen und das Grundstück neu zu überbauen. Am

3. Februar 2022 beauftragte der Gemeinderat Schöfflisdorf die Firma F, Winterthur, mit der Erstellung eines Gutachtens. Letzteres legte die Firma F am 30. April 2022 vor (in der Folge: Amtsgutachten). 3. Die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren beantragen die Vornahme eines Augenscheins. Das Baurekursgericht hat am

16. Juli 2024 einen Augenschein im Beisein der Parteien durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein beziehungsweise aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81). Das Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins samt 21 Fotografien und die weiteren Akten – insbesondere auch das Amtsgutachten mit 104 Abbildungen sowie das kommunale Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte der Gemeinde Schöfflisdorf – belegen den Sachverhalt in genügendem Mass. Ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der relevanten Streitfragen deshalb nicht erforderlich. Dies gilt auch in Bezug auf die umstrittene Ensemblewirkung. Aus den Augenscheinfotografien 7–9 sind benachbarte Inventarobjekte erkennbar. Die Fotografie 9 zeigt das Streitobjekt und das kommunale Inventarobjekt Assek.-Nr. 05 an der E-Strasse 06 zusammen. Die Wirkung des Streitobjekts von der Gasse G aus wird aus der Fotografie in der Replik der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 ersichtlich. Der Gasse weiter folgend wird linker Hand das überkommunale Inventarobjekt Assek.-Nr. 07 (H-Strasse 08; Objekt 020 des kommunalen Inventars) ersichtlich. Von der Strasse H aus lassen sich das Streitobjekt, das überkommunale Inventarobjekt Assek.-Nr. 010 (H-Strasse 011; Objekt 09 des kommunalen Inventars) sowie das überkommunale Inventarobjekt Assek.-Nr. 07 (H-Strasse 08) zusammen wahrnehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 ist das Amtsgutachten bezüglich der rechtserheblichen Fragen nicht generell veraltet; die – nachfolgend zu erwähnende – einzige wesentliche Änderung des Sachverhalts ist unbestritten und wurde von allen Instanzen berücksichtigt (vgl. dazu E. 5.2.2). 4. 4.1 Als Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes in Betracht fallen unter anderem Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG). In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Josua Raster/Thomas Wipf in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024 [Zürcher Planungs- und Baurecht], S. 364; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205). Die Schutzwürdigkeit eines Objekts – bzw. der Grad der Schutzwürdigkeit (vgl. VGr, 26. Februar 2026, VB.2023.00503, E. 7.4.1) – kann sich nicht nur aus einem hohen Eigen- oder Situationswert, sondern auch aus deren Zusammenspiel ergeben (RB 1997 Nr. 73). Die Zeugeneigenschaft allein reicht für eine Unterschutzstellung allerdings nicht; es muss sich um einen "wichtigen" Zeugen handeln. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder ob es seine Umgebung "wesentlich mitprägt", hat die Behörde eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; Raster/Wipf, S. 330 f.). 4.2 Der Schutz von Objekten im Sinne von § 203 PBG erfolgt mittels Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 PBG. Die Schutzmassnahmen verhindern Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls die Restaurierung an. Ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben (§ 207 Abs. 1 PBG). Die Bejahung der Schutzwürdigkeit eines Objekts führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen. Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfällige weitere Erhaltungsinteressen gegen die dagegen gerichteten städtebaulichen, finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen. Die zuständige Behörde hat dabei insbesondere unterschiedlich weit reichende Schutzanordnungen (z. B. eine teilweise Unterschutzstellung, Ergänzungsbauten sowie allfällige Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten Faktoren vorzunehmen (zum Ganzen VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 7.2). 4.3 Was die gerichtliche Überprüfungsbefugnis im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen betrifft, geht die Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Ob eine Baute im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einer Unterschutzstellung bedarf, ist zu einem erheblichen Teil Rechtsfrage. Ob ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG vorliegt, ist mithin vom Gericht und nicht von Expertinnen und Experten zu entscheiden (BGr, 3. Juli 2023, 1C_123/2022, 1C_133/2022, E. 5.4). Ebenso ist der Grad der Schutzwürdigkeit eine Rechtsfrage (VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 5.1.4). Soweit es sich dabei um Ermessensfragen handelt, hat das Baurekursgericht trotz der bei der Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, zu der es denn auch – als mit Fragen der Denkmalpflege vertrautes Gremium – in der Lage ist. Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise die Rekursinstanz alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 4.3). Auch die vorzunehmende Interessenabwägung ist grundsätzlich eine vom Baurekursgericht und vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von der Gemeinde auszufüllen sind. Bei der Anwendung der §§ 203 und 205 PBG ist zu berücksichtigen, dass den Gemeinden im Bereich des Natur- und Heimatschutzes eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommt, die unter dem Schutz der Gemeindeautonomie (Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) steht (VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 7.3; BGr, 2. Februar 2006, 1P.504/2005, E. 3.3; vgl. auch BGE 145 I 52 E. 3.6). 5. Die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren beanstanden, dass das Baurekursgericht einen Situationswert bejahte. 5.1 5.1.1 Das Amtsgutachten führt im Rahmen des Kapitels "Beurteilung der Schutzwürdigkeit" zur "Bedeutung von Ortsbild und Situation" aus, das Vielzweckbauernhaus stehe nördlich der E-Strasse in zweiter Reihe und sei von der E-Strasse her kaum einsehbar. Es stehe am vormodernen westlichen Ortsrand. Das Ortsbild sei durch die leichte Hanglage mit einer weitgehend überbauten Nordseite des Gebäudes charakterisiert. Die bauzeitliche Lage inmitten grösserer Obsthaine sei mit der Überbauung G verlorengegangen. Nur unmittelbar westlich anschliessend befinde sich noch ein Obsthain. Von Süden und Norden her seien die östliche Giebelseite und die südliche Trauffassade und die bisher geschlossenen Dachflächen sichtbar und lokal raumbildend. Das Gebäude E-Strasse 03 präsentiere zum Vorplatz hin das weitestgehend erhaltene äussere Erscheinungsbild eines Vielzweckbauernhauses des

18. Jahrhunderts. Das historische Volumen, die Materialität und die Nutzungsaufteilung seien eindeutig und qualitätsvoll ablesbar. Zur Schutzwürdigkeit ist im Amtsgutachten zu lesen, zusammenfassend sei aufgrund der Beurteilung des Eigen- und Situationswerts festzuhalten, dass das Streitobjekt die Anforderungen an einen wichtigen Zeugen im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG erfülle. Ebenso könne eine prägende Wirkung im Ortsbild festgestellt werden. Das Gebäude sei siedlungsgeschichtlich von Bedeutung: Es bilde den westlichen Abschluss des gut erhaltenen Ensembles von Vielzweckbauernhäusern in Schöfflisdorf. Insbesondere das Volumen des Vielzweckbauernhauses, seine bauzeitliche Materialisierung im Ökonomiebereich sowie die geschlossene Dachfläche mit durchziehender Traufkante seien erhalten und bedeutend. Damit und als Teil der Dachlandschaft präge das Gebäude auch das Ortsbild, auch wenn die Wirkung im Strassenraum der Hauptgassen nicht besonders markant sei. Es entfalte eine geringe Fernwirkung in Richtung Westen und sei auf der anderen Seite von Gebäuden eingeschlossen. Im Rahmen des Kapitels "Dokumentation und Analyse" gelangt das Amtsgutachten in Bezug auf das Ortsbild zu folgendem Schluss: Entlang der E-Strasse seien zahlreiche Vielzweckbauernhäuser erstellt worden; oft in zwei Reihen hintereinander. Diese Anordnung sei typisch für die Siedungsgenese im 18. Jahrhundert. Der östlich gelegene Ortskern sei im 18. Jahrhundert mit einer Schicht grosszügig angelegter Vielzweckbauernhäuser umgeben worden (von Ost nach West: K-Strasse 025, 026, 027, E-Strasse 028, 029, 030, 031). Auch in den oberen Ortsteilen seien die Gebäude meist Ost-West oder West-Ost auf die traufseitig vorbeiführenden Längsverbindungen ausgerichtet. Der Strassenbau der heutigen E-Strasse von 1833 folge der älteren Verbindung und könne nicht als Begründung für die Ausrichtung herangezogen werden. Von der E-Strasse aus liege das Gebäude in der zweiten, zurückversetzten Reihe und sei kaum einsehbar. Die nähere Umgebung der E-Strasse 03 sei bis vor wenigen Jahrzehnten von Obsthainen geprägt gewesen, heute liege das Gebäude allseitig innerhalb des Siedlungsbereichs. Im Westen sei noch vor der Gemeindegrenze zu Oberweningen ein Obstgarten vorhanden. Das Gebäude verfüge seit dem Einbau der Tiefgarage über einen grossen gepflasterten Vorplatz, der dem Gebäude auf der südlichen Traufseite eine grosse Präsenz verleihe. Die Hangseite sei in den Jahren 2000 bis ca. 2006 mit den Gebäuden "G 013–014" verbaut worden. Die Gebäude seien gut in die Landschaft eingepasst, würden aber keine besonders qualitätsvolle bäuerliche Nahumgebung mehr darstellen. Die nach Osten hin freie Fläche von Kat.-Nr. 015 und der südöstlich liegende Speicherbau Assek.-Nr. 05 liessen den Kontext des grosszügigen Gehöfts erkennen. Eine raumbildende Wirkung entfalte das Gebäude damit nur bedingt. 5.1.2 Der Gemeinderat Schöfflisdorf erwog in seinem Inventarentlassungsentscheid, die Kritik der Eigentümerschaft am eingeholten Gutachten der Firma F sei aus Sicht des Gemeinderats teilweise berechtigt. Dies gelte speziell für die gutachterliche Würdigung des Situationswerts des Gebäudes Assek.-Nr. 01, welcher heute entgegen der Beurteilung des Gutachtens nicht mehr, jedenfalls nicht mehr in rechtlich relevantem Masse, gegeben sei. Seitdem das westlich angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 016 auf der Grundlage eines Gestaltungsplanes mit einem neuen Einfamilienhaus überbaut sei, sei das Gebäude Assek.-Nr. 01 rundherum von anderen Gebäuden eingeschlossen und vermöge keine besondere Wirkung im Ortsbild mehr zu entfalten; auch nicht innerhalb der Dachlandschaft. Das Gebäude markiere auch weder den westlichen Dorfabschluss noch besitze es sonst wie eine (auch nur geringe) Fernwirkung nach Westen. Im Weiteren treffe es auch zu, dass sich das Gebäude Assek.-Nr. 01 nicht im ISOS-Gebiet 1.1 befinde, wie das Gutachten feststelle, sondern am Rand des Gebiets 1. Dieser Fehler im Gutachten wirke sich allerdings nicht auf das Ergebnis der Beurteilung aus. Da nicht eine Bundesaufgabe infrage stehe, sei ein ISOS-Eintrag ohnehin nicht unmittelbar zu berücksichtigen. 5.1.3 Das Baurekursgericht erwog gestützt auf das Gutachten, dass die bauzeitliche Lage inmitten grösserer Obsthaine mit der Überbauung G 013–014 in den Jahren 2000 bis ca. 2006 verloren gegangen sei. Das unmittelbar westlich gelegene Nachbarsgrundstück Kat.-Nr. 016 sei im Zeitpunkt der Begutachtung nicht überbaut gewesen und habe noch einen Obsthain gezeigt. Heute lasse sich der einstige Bezug des streitbetroffenen Grundstücks zum Obstgarten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 017 nicht mehr erkennen, da die dazwischenliegende Parzelle Kat.-Nr. 016 gestützt auf den privaten Gestaltungsplan vom

20. April 2022 (Festsetzung) bzw. 8. Juni 2022 (Genehmigung) mit einem Einfamilienhaus überbaut worden sei. Damit sei die im Gutachten noch zutreffend beschriebene geringe Fernwirkung nach Westen verloren gegangen. Der Gemeinderat Schöfflisdorf leite daraus jedoch zu Unrecht ab, dass das Gebäude keinen relevanten Situationswert aufweise. Aus dem Umstand, dass das Gebäude nicht wie im Gutachten angenommen im Gebiet 1.1 des regionalen ISOS liege, könne ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass die Lage des streitbetroffenen Vielzweckbauernhauses, welches bereits in der Häderli-Kartei der kantonalen Denkmalpflege mit "H" bezeichnet gewesen sei, unbedeutend sei. Das streitbetroffene Vielzweckbauernhaus gehöre offenkundig zum historischen Siedlungsgebiet, auch wenn es – wie die Wild- und die Siegfried-Karte zeigten – am damaligen westlichen Siedlungsrand gelegen sei. Der Situationswert könne auch nicht als gering eingestuft werden mit der Begründung, dass keine Strasse direkt am Gebäude vorbeiführe. Zutreffend sei, dass das von der E-Strasse zurückversetzte Gebäude Assek.-Nr. 01 den öffentlichen Strassenraum nicht wesentlich mitpräge. Eine ortsbildprägende Wirkung könne indes auch ohne markante Wirkung im Strassenraum bestehen, wie nachfolgend aufzuzeigen sei. Als Ensemble, das einen rechtserheblichen Situationswert im Sinne des Natur- und Heimatschutzes zu begründen vermöge, bezeichne man eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität hätten und als Gruppe wahrgenommen würden. Das Erscheinungsbild eines Ensembles werde geprägt durch die einzelnen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel. Neben einheitlich geplanten Gebäudeensembles gebe es auch solche, welche historisch gewachsen seien. Entscheidend sei jedoch, dass die Gesamtanlage mit ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen oder ästhetischen Bedeutung den Charakter und die Identität eines Orts massgebend bestimme und diesem eine besondere Wertigkeit gebe. Anlässlich des Augenscheins habe sich dem Gericht in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung gezeigt, dass der bäuerliche Kontext nach wie vor erkennbar sei. Das streitgegenständliche Vielzweckbauernhaus präsentiere sich als ein stattliches Gebäude mit typischem Erscheinungsbild aus dem 18. Jahrhundert (Fachwerkkonstruktion, geschlossene Dachfläche) und ablesbarer landwirtschaftlicher Nutzungsorganisation (Wohnhaus- und Ökonomieteil mit Tenn und Stall) unter einem First. Der gepflasterte Vorplatz verleihe der südlichen Traufseite mit Inschriften und Zierformen grosse Präsenz. Östlich des streitbetroffenen Objekts befinde sich sodann eine bauzeitlich typische und qualitativ wertvolle Umgebung mit dem grosszügigen Aussenraum der sogenannten Hofgruppe H (richtig: H) von überkommunaler Bedeutung (Assek.-Nrn. 010, 07 und 034 [H-Strasse 011, 08, 035] auf Kat.-Nr. 015; Überkommunales Inventarblatt im GIS-Browser [https://geo.zh.ch/maps]: Karte "Archäologische Zonen und Denkmalschutzobjekte") und dem Doppel-Fachwerkspeicher aus dem

18. Jahrhundert von kommunaler Bedeutung auf der Parzelle Kat.-Nr. 018 (kommunales Inventarobjekt Nr. 019). Die Bauten der Parzelle Kat.-Nr. 015 bestehend aus Vielzweckbauernhaus, Speicher und Waschhaus sowie die Grünfläche würden im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung als ein intaktes bäuerliches Ensemble beschrieben. Zudem seien die Einzelobjekte auch im kommunalen Inventar aufgeführt. Als Schutzzweck werde jeweils der Erhalt der gewachsenen Substanz der Bauten sowie ihrer historischen Ausstattungselemente und Oberflächen genannt. Das streitbetroffene Gebäude sei einzig durch ein Garten- und Wieslandstück, welches auf der Parzelle Kat.-Nr. 015 liege, von diesem Ensemble getrennt. Infolge der dort vorhandenen Bestockung sei das Ensemble vom streitbetroffenen Gebäude aus (zumindest in der Vegetationszeit) nur beschränkt einsehbar. Südöstlich des streitbetroffenen Vielzweckbauernhauses befinde sich der ebenfalls inventarisierte sowie bemerkenswerte Doppel-Fachwerkspeicher Assek.-Nr. 05 aus dem

18. Jahrhundert. Bei Letzterem würden als Schutzziele die typologische Bedeutung des Gebäudes sowie die Wirkung im Ortsbild erwähnt. Das Gebäude Assek.-Nr. 05 sei – wie das streitbetroffene Gebäude Assek.-Nr. 01 – vom öffentlichen Raum wenig einsehbar. Die räumliche Bedeutung sei vorliegend im vorstehend beschriebenen historischen Kontext zu lesen, welcher sich aus dem intakten äusseren Erscheinungsbild des streitgegenständlichen Vielzweckbauernhauses, der Lage im historischen H und dem Zusammenspiel mit den östlich und südöstlich angrenzenden Inventarobjekten ergebe. Die genannten Nachbargebäude und das Streitobjekt würden sich um das Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 gruppieren. Die Gruppe erscheine dadurch als Teil einer ursprünglichen Bebauung. Das Gebäude präge hier das Ortsbild wesentlich. Dem streitbetroffenen Vielzweckbauernhaus komme damit – entgegen der Auffassung des Gemeinderats Schöfflisdorf – ein relevanter Situationswert zu: Die Stellung in zweiter Bautiefe und traufseitig zur Hauptsiedlungsachse sei für das Siedlungsbild des 18. Jahrhunderts typisch. Die gut proportionierte, geschlossene Dachfläche des streitgegenständlichen Vielzweckbauernhauses sei ab der E-Strasse teilweise und ab der Strasse G mehrheitlich einsehbar (vgl. Amtsgutachten). Sodann zeigten sich die östliche Giebelseite, deren Fachwerk mit Eternitschindeln verkleidet worden sei, und das prominente Satteldach auch ab der Strasse H (vgl. Inventarblatt). Gesamthaft betrachtet sei die ortsbildprägende Wirkung, auch ohne Bezug zum Obstgarten und Fernwirkung im Westen, zu bejahen. 5.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren geltend, das Baurekursgericht habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Hinsichtlich der Bejahung einer Ensemblewirkung behaupten sie, das Baurekursgericht sei vom Gutachten abgewichen und habe in Verletzung der Gemeindeautonomie eine vertretbare Würdigung der kommunalen Behörde durch seine eigene ersetzt. 5.2.1 Für die Klärung der denkmalpflegerischen Fragen kann die zuständige Behörde ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt einem solchen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges, von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (RB 1982 Nr. 35; BGE 136 II 539 E. 3.2; Plüss, § 7 N. 146 f.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 775). Aufgabe des Gutachtens im Bereich des Denkmalschutzes ist es, die im Inventar enthaltenen Hinweise zu vertiefen und genauer abzuklären. Ein Gutachten liefert die als Entscheidgrundlage dienenden Fakten. Es hat das Objekt so weit zu beschreiben, dass die Frage der Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann (VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 5.1 mit Hinweisen). Die Aufgabe des Gutachters oder der Gutachterin ist auf die Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen die rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00731, E. 6.3; vgl. vorstehende E. 4.3). 5.2.2 Die Parteien gehen mit dem Entscheid des Baurekursgerichts und dem kommunalen Entscheid einig, dass das Amtsgutachten aus dem Jahr 2022 hinsichtlich einer Sachverhaltsfeststellung unzutreffend ist und hinsichtlich einer weiteren Feststellung nicht mehr zutrifft: Das Streitobjekt liegt im ISOS-Gebiet 1 und nicht im ISOS-Gebiet 1.1 (Ortsbild von regionaler Bedeutung) und das Streitobjekt grenzt heute auch im Westen nicht mehr an einen Obstgarten, seit das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 016 mit einem Einfamilienhaus überbaut wurde. Gemäss den Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren sei das Baurekursgericht zudem in tatsächlicher Hinsicht dadurch vom Amtsgutachten abgewichen, dass es davon ausgegangen sei, das Streitobjekt bilde zusammen mit den Nachbargebäuden auf der Parzelle Kat.-Nr. 015 sowie dem Doppel-Fachwerkspeicher auf der Parzelle Kat.-Nr. 018 ein Ensemble, weil die sich um das Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 angeordneten Gebäude eine Gruppe bilden würden, die "als Teil einer ursprünglichen Bebauung" erscheine. Dies finde weder im Amtsgutachten noch in den übrigen Akten eine Stütze. Dass der bäuerliche Kontext noch erkennbar sei, bedeute nicht, dass die verschiedenen Gebäude als Gruppe wahrgenommen würden. 5.2.3 Ein Ensemble ist eine Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2; 23. Oktober 2019, VB.2018.00614, E. 5.2.1; 6. Juli 2023, VB.2022.00472, E. 4.4.2). Eine Rolle spielen können dabei u.

a. die räumlichen Verhältnisse der benachbarten Bauten, die Stellung der Gebäude zur Strasse, die Geschossigkeit, die Volumetrie, die Dachformen oder die Fassadengestaltung (vgl. VGr, 7. Oktober 2021, VB.2021.00051, E. 6.1.2; bestätigt durch BGr, 23. September 2022, 1C_679/2021). Ensembles können als solche einheitlich geplant worden oder historisch gewachsen sein (VGr, 14. März 2019, VB.2018.00519, E. 6.4.1; 5. April 2018, VB.2017.00698, E. 4.2; 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2). Entscheidend ist, dass die Gesamtanlage mit ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen oder ästhetischen Bedeutung den Charakter und die Identität eines Orts massgeblich bestimmt und diesem eine besondere Wertigkeit gibt (VGr, 5. April 2018, VB.2017.00698, E. 4.2). Einem Einzelobjekt innerhalb eines Ensembles kommt in der Regel ein Situationswert zu (vgl. auch VGr, 26. Februar 2026, VB.2023.00503, E. 7.3 mit Hinweisen). 5.2.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren kommt es für die Beurteilung der Ensemblewirkung nicht darauf an, ob die anderen Bauten vom Streitobjekt aus bzw. das Streitobjekt von den anderen Bauten aus sichtbar ist, sondern es kommt auf die Wirkung des Streitobjekts zusammen mit den anderen Bauten auf Personen an, die sich im öffentlichen Raum – wozu alle öffentlich zugänglichen Bereiche zu zählen sind, auf welche das Objekt erkennbare Wirkung entfaltet – bewegen (vgl. VGr, 31. August 2023, VB.2022.00266, E. 8.2 mit Hinweis). Dabei können geringe Sichtbezüge vom öffentlichen Raum aus den Situationswert relativieren (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00063, E. 3.7). Insofern überzeugt die – mit dem Amtsgutachten übereinstimmende – Feststellung des Baurekursgerichts, dass auch die Einsehbarkeit der Dachfläche sowie der Giebelseite des Streitobjekts zum Situationswert beitrügen. Entsprechend spricht entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 die beschränkte Einsehbarkeit des Gebäudeensembles H vom Streitobjekt aus (oder umgekehrt) während der Vegetationszeit ebenso wenig gegen eine Ensemblewirkung wie die nicht mehr vorhandene bauzeitliche Lage inmitten von Obsthainen . Entscheidend ist – wie gesehen – vielmehr die Wahrnehmbarkeit des Streitobjekts zusammen mit anderen Bauten des Ensembles von im öffentlichen Raum gelegenen Drittstandorten aus. Diese ist gegeben (vgl. dazu E. 3 a. E. mit Hinweisen). Anders als die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 andeuten, schliesst sodann die Tatsache, dass das Baurekursgericht das Vielzweckbauernhaus mit Speicher und Waschhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 015 – entsprechend dem Eintrag im Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung, wo die Hofgruppe als intaktes bäuerliches Ensemble im historischen Zentrum von Schöfflisdorf bezeichnet wird – als ein Ensemble benennt, nicht aus, dass ebendieses Ensemble gemeinsam mit dem Streitobjekt und der Baute Assek.-Nr. 05 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 018 an der E-Strasse 06 Teil eines grösseren Ensembles sein kann. Ebenso wenig ergibt sich dies daraus, dass (auch) in den kommunalen Inventarblättern Nrn. 09, 020 und 021 nur die sich auf demselben Grundstück Kat.-Nr. 015 befindliche Hofgruppe als Ensemble genannt wird. Irrelevant für die Frage, ob ein Ensemble vorliegt, ist die Tatsache, dass das Streitobjekt im Rahmen der ISOS-Ortsbildaufnahme nicht als Teil der Gebäudegruppe 1.1 "H" aufgenommen wurde, gelangten doch sowohl das Amtsgutachten, der Gemeindevorstand Schöfflisdorf und das Baurekursgericht zum Schluss, dass das Streitobjekt im H liegt, und ist der räumliche Bezug der Bauten zueinander aus den Fotografien des Augenscheins, den Abbildungen des Amtsgutachtens sowie aus dem kommunalen Inventar erkennbar (vgl. vorstehende E. 4 a. E. mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 spricht es auch nicht gegen das Vorliegen eines Ensembles, dass das Vielzweckbauernhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 015 bereits Ende des 17. Jahrhunderts erbaut worden sei. Immerhin bestanden das Streitobjekt und das Vielzweckbauernhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 015 – ausgehend vom im Amtsgutachten als plausibel erachteten Bau des Streitobjekts im Jahre 1793 (infrage komme auch eine frühere Erstellung) – inzwischen mindestens 233 Jahre in unmittelbarer Nachbarschaft (vgl. dazu auch VGr, 22. Dezember 2021, VB.2021.00093/VB.2021.00094, E. 5.2). Sodann wurde der Doppel-Fachwerkspeicher auf dem Grundstück Kat.-Nr. 018 an der E-Strasse 06 gemäss dem kommunalen Inventareintrag "vor 1813" erbaut. Die um das Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 angeordneten landwirtschaftlichen Inventarobjekte mit Fachwerkfassaden Nrn. 019, 04 und 020 – sowie die Inventarobjekte Nr. 09 (Speicher) und Nr. 021 (Waschhaus), die zusammen mit dem Inventarobjekt Nr. 020 die Hofgruppe H bilden – existieren gemeinsam bereits seit mehr als 210 Jahren. Insofern durfte das Baurekursgericht davon ausgehen, dass die Gruppierung der Bauten um das Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 einen relevanten historischen Kontext darstellen würde. Weitere Sachverhaltserhebungen sind diesbezüglich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 gibt sodann das Amtsgutachten falsch wieder, wenn sie behauptet, dass die freie Fläche auf der Parzelle Kat.-Nr. 015 gemäss dem Amtsgutachten "eine Art Restanz des einst grosszügigen Gehöfts, welches das streitbetroffene Gebäude umgab", bilde. Im Amtsgutachten heisst es: "Die nach Osten hin freie Fläche von Pz. 015 und der südöstlich liegende Speicherbau Ass[ek.-Nr]. 05 lassen den Kontext des grosszügigen Gehöfts erkennen." Damit nimmt das Amtsgutachten auf den räumlichen und historischen Kontext des Streitobjekts selbst – als ein (in räumlicher Hinsicht) zweifellos grosszügiges Gehöft – Bezug. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 sind gemäss dem Baurekursgericht mit der Überbauung G 013–014 sowie jener des unmittelbar westlich gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 016 nur (aber immerhin) die bauzeitliche Lage inmitten grösserer Obsthaine sowie die Fernwirkung nach Westen verlorengegangen. Die bauzeitliche Lage als Teil eines bäuerlichen Ensembles rund um die Parzelle Kat.-Nr. 015 ist nach wie vor gegeben. Die Aussage des Baurekursgerichts, es sei zutreffend, dass das von der E-Strasse zurückversetzte Streitobjekt den öffentlichen Strassenraum nicht wesentlich mitpräge; eine ortsbildprägende Wirkung könne indes auch ohne markante Lage im Strassenraum bestehen, bezieht sich offensichtlich auf die Einsehbarkeit des Streitobjekts von der E-Strasse aus, nicht auf die Wahrnehmbarkeit von anderen öffentlichen Standorten wie die Gasse G und die Strasse H. Anders als die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 glauben machen will, stellt sich das Baurekursgericht damit nicht auf den generellen Standpunkt, der öffentliche Raum werde vom Streitobjekt und den weiteren Inventarobjekten um das Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 nicht wesentlich mitgeprägt. Im Amtsgutachten wurde die Frage nach der Ensemblewirkung des Streitobjekts nur oberflächlich angesprochen. Dies dürfte die Folge der auf das Streitobjekt Assek.-Nr. 01 beschränkten Auftragserteilung gewesen sein; wird doch diesbezüglich ausdrücklich festgehalten, dass die Nebengebäude E-Strasse 032 und 033 nicht Teil der Abklärung seien. Der historisch-räumliche Kontext wurde denn auch nicht vertieft untersucht. Indes bejaht das Amtsgutachten das Vorliegen eines Ensembles gerade ausdrücklich: "Siedlungsgeschichtlich ist das Gebäude von Bedeutung: Es bildet den westlichen Abschluss des gut erhaltenen Ensembles von Vielzweckbauernhäusern in Schöfflisdorf". Um den Abschluss des Ensembles bilden zu können, hat das Streitobjekt Teil desselben zu sein. Sodann wird im Amtsgutachten – wie bereits erwogen (E. 5.1.1) – ausgeführt, dass die nach Osten hin freie Fläche von Parzelle Kat.-Nr. 015 und der südöstlich liegende Speicherbau Assek.-Nr. 05 den ortsbaulichen Kontext des Streitobjekts erkennen liessen. Von diesen Feststellungen ist das Baurekursgericht gerade nicht abgewichen, sondern hat sie – im Zuge eigener, angesichts des in dieser Hinsicht nicht tiefgehenden Amtsgutachtens durchaus gebotener Abklärungen – bestätigt. Das Baurekursgericht ist denn auch wie bereits das Amtsgutachten zum Schluss gelangt, dass ein gewisser Situationswert vorliegt. 5.2.5 Der Gemeinderat Schöfflisdorf hatte hinsichtlich der Wirkung auf das Ortsbild darauf abgestellt, dass das Streitobjekt rundherum von anderen Bauten eingeschlossen sei (vgl. E. 5.1.2). Die teilweise Einsehbarkeit des Streitobjekts aus verschiedenen Positionen des öffentlichen Raums ergibt sich jedoch aus den Fotografien des Amtsgutachtens, aus den Fotografien des vorinstanzlichen Augenscheins, aus der Replik der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 sowie aus Fotografien des kommunalen Inventars (vgl. E. 4). Wie ausgeführt stellt es sodann auch keine Rechtsverletzung dar, dass das Baurekursgericht von einer Ensemblewirkung ausging. Insgesamt ist es – in Anbetracht der genannten Fotografien, der Ausführungen des Amtsgutachtens und der Erwägungen des Baurekursgerichts – nicht zu beanstanden und stellt auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie dar, dass das Baurekursgericht einen gewissen Situationswert bejahte. 6. Unter den Parteien ist – in Übereinstimmung mit dem Amtsgutachten, dem kommunalen Entscheid und dem Entscheid des Baurekursgerichts – unbestritten, dass dem Gebäude ein Eigenwert zukommt, es sich mithin um einen wichtigen Zeugen im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handelt. Umstritten ist jedoch der Grad der Schutzwürdigkeit und die Interessenabwägung (dazu nachfolgende E. 7). 6.1 6.1.1 Das Amtsgutachten hielt hinsichtlich des Eigenwerts fest, das Streitobjekt sei typologisch von Bedeutung. Es handle sich um ein typisches Vielzweckbauernhaus aus dem späten 18. Jahrhundert mit grosszügigem Wohnteil, Tenn, Stall und Schopf mit zwei Erweiterungen nach Westen. Das durchgehende Dachwerk über Wohn- und Ökonomieteil sowie die dreiraumtiefe Gliederung zeichne das Gebäude aus, welches für die regional typische Nutzung für Viehhaltung und Obstbau errichtet worden sei. Das Gebäude erfülle eine konstruktionsgeschichtlich wichtige Zeugenschaft. Es handle sich um einen Sichtfachwerkbau des späteren

18. Jahrhunderts mit repräsentativer Vordachgestaltung ("Büge, Flugrähme, Reihenfenster, halbrundes Türgewände etc."). Das vollständig erhaltene Dachwerk mit stehenden und liegenden Stuhlelementen und die weitgehend bauzeitliche Ausfachung seien ebenfalls bedeutend. Siedlungsgeschichtlich sei das Gebäude von Bedeutung: Es bilde den westlichen Abschluss des gut erhaltenen Ensembles von Vielzweckwohnhäusern in Schöfflisdorf. Insbesondere das Volumen des Vielzweckbauernhauses, seine bauzeitliche Materialisierung im Ökonomiebereich sowie die geschlossene Dachfläche mit durchziehender Traufkante seien erhalten und bedeutend. Das Streitobjekt als Wohnhaus mit Scheune und Stall sei nach typologischen Merkmalen im 18. Jahrhundert erstellt worden. Das Jahr 1793 – entsprechend der Jahreszahl unter dem östlichen Fenstersturz – sei als Erbauungsjahr plausibel, aber nicht zwingend. Die grosszügige Konstruktionsweise mit den Bügen und dem Sichtfachwerk könne stilistisch auch etwas älter sein. Im Wohnteil sei[en] aus dieser ersten Bauphase die Fassadengestaltung und die Binnengliederung weitgehend erhalten. Es seien im Wohnbereich mit Ausnahme der Bälkchendecke der Stube keine sichtbaren Oberflächen und Ausstattungsteile aus dieser Epoche mehr vorhanden; der Kachelofen könne mit den wieder verbauten Restkacheln in diese Zeit deuten; er sei aber neu gesetzt worden. Die Scheidewand zwischen Wohn- und Tennteil entstamme dieser Bauphase und das einheitliche Dachwerk mit der Holzständerkonstruktion erscheine bauzeitlich (mit Ausnahme der letzten, später ergänzten Zone mit ihrer westlichen Riegelwand, die eine ältere Holzständerkonstruktion abgelöst habe). Das Bauvolumen habe sich seit der Bauzeit um diese beiden westlichen Zonen des Hauptbaus sowie um den Schweinestall sowie ein Brennhäuschen erhöht. Noch vor der Erstversicherung 1812 sei das Gebäude an der westlichen Giebelseite um eine Querzone (Schopf) erweitert und unter dem gemeinsamen First integriert worden. Bautätigkeiten hätten 1861 und 1876, 1893, 1896, 1913 und 1920 stattgefunden. 1987 sei der Wohnteil in die heutige Gliederung gebracht und die ursprüngliche Erschliessung mit dem Mittelquergang entlang der Scheidewand zum Tenn sei verändert worden. Der neue Zugang ("Eingang") erfolge seither über die Südostecke des Gebäudes. Das Innere habe in dieser Zeit eine weitreichende Umgestaltung erfahren. So seien sämtliche Wohnräume modernisiert und der Kachelofen erneuert worden. Der östliche Anbau sei nach 1996 erstellt und das Tenn sei etwa in derselben Zeit mit den heutigen Büro-Einbauten versehen worden. 6.1.2 Der Gemeinderat Schöfflisdorf erwog, dem Gutachten könne ohne Weiteres darin gefolgt werden, dass das Gebäude sowohl typologisch als auch konstruktions- und siedlungsgeschichtlich von Bedeutung sei und eine Zeugenschaft für ein Vielzweckbauernhaus aus dem späten 18. Jahrhundert aufweise. Das Gebäude weise durchaus einen gewissen Eigenwert auf. Dieser Eigenwert sei durch die umfangreichen Umbauten, denen das Gebäude in den letzten Jahrzehnten unterzogen worden sei, jedoch stark gemindert. Zu Recht würde die Eigentümerschaft darauf hinweisen, dass das Gebäude speziell im Wohnteil baulich in wesentlicher Weise geändert worden sei. Die Zeugenschaft des Vielzweckbauernhauses sei dadurch deutlich vermindert. Die Schutzwürdigkeit weise höchstens noch einen mittleren Grad auf. Die öffentlichen Interessen an einer Unterschutzstellung des Streitobjekts seien nicht gross; nicht nur wegen seines bloss mittleren Schutzwürdigkeitsgrades, sondern auch deshalb, weil – worauf die Eigentümerschaft zutreffend verweise – in der Gemeinde Schöfflisdorf eine ganze Anzahl von geschützten oder inventarisierten Vielzweckbauernhäusern bestehe, welche besser (originaler) erhalten seien als dieses Gebäude und den Typus des Vielzweckbauernhauses damit auch besser repräsentieren würden. Diese Vergleichsobjekte seien im kommunalen Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte detailliert beschrieben. Der Gemeinderat sei aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips daher gehalten, unter mehreren Objekten eine Auswahl zu treffen und die unter Berücksichtigung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am besten geeigneten Bauten zu schützen. Der Gemeinderat verfolge die Strategie, die gut erhaltenen und das Ortsbild wesentlich mitprägenden Vielzweckbauernhäuser im "Dorfkern (v.

a. im Bereich H)" zu schützen. Das Streitobjekt befinde sich zwar ebenfalls im H, gehöre aber nicht zu den das Ortsbild prägenden Vielzweckbauernhäusern. Sein zum Teil schlechter baulicher Zustand würde im Falle einer Unterschutzstellung zudem eine aufwendige Instandstellung bzw. Sanierung nötig machen. Es sprächen somit sowohl öffentliche als auch private Interessen gegen eine Unterschutzstellung dieses Gebäudes. Zu beachten bleibe schliesslich, dass das Streitobjekt auch ohne Unterschutzstellung bereits über einen planerischen Schutz verfüge. Es sei im Kernzonenplan eingetragen, was bedeute, dass das Gebäude oder Gebäudeteile nur unter Beibehaltung der bisherigen Erscheinung (Lage, Grundriss, kubische Gestaltung, Dachform und Firstrichtung, Ausbildung der Fassaden usw.) umgebaut oder ersetzt werden dürften (Art. 3.1 BZO). Im Falle eines Ersatzneubaus könne – wie die Eigentümerschaft zu Recht anmerke – einiges an zusätzlicher Wohnfläche realisiert werden, was im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls gegen die Unterschutzstellung des Streitobjekts spreche. Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Interessen komme der Gemeinderat daher zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Streitobjekts weniger gewichtig seien als die entgegenstehenden privaten Interessen und dass der bereits bestehende planungsrechtliche Schutz bei diesem Gebäude die öffentlichen Interessen in ausreichender Weise sichere. 6.1.3 Das Baurekursgericht erwog, die gutachterlichen Ausführungen seien nachvollziehbar und hätten sich am vom Gericht durchgeführten Augenschein vor Ort vollumfänglich bestätigt. Das Vielzweckbauernhaus aus dem 18. Jahrhundert präsentiere sich als Sichtfachwerkbau auf dem platzartigen Freiraum von Süden her als ein stattliches Gebäude mit authentischer Erscheinung und noch ablesbarer landwirtschaftlicher Nutzungsorganisation (Wohnhaus- und Ökonomieteil) unter einem gemeinsamen, imposanten First. Mit den Inschriften, den Zierformen des Fachwerks der Vordach- und Flugsparrenkonstruktion, des Tenntors und des ehemaligen Hauseingangs zeige insbesondere die Südfassade eine hohe baukünstlerische Qualität. Eindrücklich seien auch das historische Volumen und die gut proportionierte, geschlossene Dachfläche. Im Innern zeige sich, dass das primäre Tragwerk und der Dachstuhl zu grossen Teilen erhalten seien. Demzufolge sei der baukünstlerische Eigenwert des streitbetroffenen Vielzweckbauernhauses als besonders qualitätsvoll zu qualifizieren, zumal es sowohl im Äussern als auch im Innern einen hohen Grad an historischer Substanz aufweise. Mit dem Gutachten sei zum siedlungsgeschichtlichen Wert des streitbetroffenen Gebäudes festzuhalten, dass es den westlichen Abschluss des historischen Siedlungsgebiets Schöfflisdorf bilde. Für die Beurteilung der siedlungsgeschichtlichen Bedeutung sei es unerheblich, ob und inwieweit das streitgegenständliche Gebäude heute einsehbar sei und eine Fernwirkung besitze. Zu den Vergleichsobjekten erwog das Baurekursgericht, es sei auffallend, dass von den acht genannten Vergleichsobjekten lediglich zwei im denkmalpflegerisch bedeutsamen H liegen würden. Es seien noch keine Unterschutzstellungen im H erfolgt. Offenbar sei vor Kurzem die erste Unterschutzstellung im Oberdorf verfügt worden. Ein Vergleich des historischen Volumens anhand des Gebäudefussabdruckes gemessen im Geoportal Kanton Zürich zeige, dass das Streitobjekt mit rund 335 m (ohne westlichen Schopf und östlichen Anbau) deutlich grösser sei als dasjenige an der I-Strasse 022, welches trotz im Inventar erwähnten massiven Ergänzungen aus der Mitte des

19. Jahrhunderts lediglich rund 255 m aufweise (vgl. Inventarblatt Nr. 036). Das Vielzweckbauernhaus des überkommunalen Ensembles der Hofgruppe H (Inventarobjekt 020) weise mit 325 m ein vergleichbares Volumen auf. Was den baukünstlerischen Zeugniswert anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass – soweit ersichtlich – weder das Vielzweckbauernhaus H-Strasse 08 noch dasjenige an der I-Strasse 022 eine vergleichbare Fassadengestaltung mit Zierformen und Inschriften aufweisen würden. Abschliessend sei festzuhalten, dass das streitbetroffene Gebäude ein intakter und prominenter Vertreter der Vielzweckbauernhäuser aus dem 18. Jahrhundert sei; mit einer hohen baukünstlerischen und siedlungsgeschichtlichen Bedeutung und einer ortsbildprägenden Wirkung. Es handle sich somit um einen qualitätsvollen, historischen Zeugen. Geschützte und vergleichbare Objekte lägen keine vor. Insbesondere lasse das Inventar der kunst- und kulturhistorischen Objekte keinen Vergleich des Eigenwerts zu, da weder die historische Bausubstanz noch der bauliche Zustand der hierfür herangezogenen Vergleichsobjekte dokumentiert sei. Die vorgenommene Auswahl bzw. der Verzicht auf eine Unterschutzstellung des streitgegenständlichen Vielzweckbauernhauses sei damit nicht nachvollziehbar. Folglich habe der Gemeinderat Schöfflisdorf sein Ermessen nicht sachlich vertretbar gehandhabt. 6.1.4 Aus den Erwägungen des Baurekursgerichts und dem Amtsgutachten ergibt sich, dass die Beurteilung des Gemeinderats Schöfflisdorf nicht haltbar ist. Die Minderung des Eigenwerts wird undifferenziert mit umfangreichen Umbauten, denen das Gebäude in den letzten Jahrzehnten unterzogen worden sei – womit der Wohnteil wesentlich verändert worden sei‍‍ –‍‍, begründet (vgl. E. 6.1.2). Zwar wurden im Innern tatsächlich ziemlich tiefgreifende Änderungen vorgenommen (vgl. E. 6.1.1). Jedoch ist die mit dem Amtsgutachten übereinstimmende Feststellung des Baurekursgerichts, es zeige sich im Innern, dass das primäre Tragwerk und der Dachstuhl zu grossen Teilen erhalten seien, unbestritten. Zur Begründung eines hohen Eigenwerts stellte das Baurekursgericht auf die Authentizität der Erscheinung sowie die Ablesbarkeit der landwirtschaftlichen Nutzungsorganisation (Wohnhaus- und Ökonomieteil) unter einem gemeinsamen, imposanten First ab. Zudem betonte es unter Verweis auf die Inschriften sowie Zierformen des Fachwerks der Vordach- und Flugsparrenkonstruktion, des Tenntors und des ehemaligen Hauseingangs die sehr hohe baukünstlerische Qualität insbesondere der Südfassade. Als eindrücklich bezeichnete es das historische Volumen und die gut proportionierte, geschlossene Dachfläche (vgl. E. 6.1.2). Nach dem Gesagten ging das Baurekursgericht zutreffend davon aus, dass das Streitobjekt sowohl im Äussern als auch im Innern einen hohen Grad an historischer Substanz aufweise. Mit Blick auf das Gutachten und den Entscheid des Baurekursgerichts ist sodann bezüglich des Eigenwerts zu berücksichtigen, dass dem Streitobjekt auch eine siedlungsgeschichtliche Bedeutung zukommt. Letztlich ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht den baukünstlerischen Eigenwert des streitbetroffenen Vielzweckbauernhauses als besonders qualitätsvoll qualifizierte und auch unter Berücksichtigung der Eingriffe im Innern des Wohnteils von einem hohen Eigenwert ausging. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren monieren hinsichtlich der Beurteilung des Grads der Schutzwürdigkeit jedoch auch, das Baurekursgericht habe die Gemeindeautonomie dadurch verletzt, dass es dem Gemeinderat nicht zugestanden habe, in Ausübung seines Auswahlermessens auf eine Unterschutzstellung zu verzichten. 6.2.2 In diesem Zusammenhang legen die Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren dar, dass das Auswahlermessen nur im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung zum Tragen kommen könne. Es setze voraus, dass die grundsätzliche Schutzwürdigkeit eines Objekts bejaht werde. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (Maja Saputelli/Kaja Zürcher, Nicht-Unterschutzstellung: Vergleichbarkeit schutzwürdiger Objekte, PBG aktuell 2024, S. 5 ff., S. 9; Annina Naomi Fey, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht – Ausgewählte Aspekte, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton Zürich, Zürich/Genf 2023, Rz. 535 ff., insb. Rz. 540; Marco Koletsis, Baudenkmal, Voraussetzungen der Unterschutzstellung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton Zürich, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 153). Das Bundesgericht erwog jedoch, einer Baute könne "die Eigenschaft als wichtiger Zeuge einer wirtschaftlichen oder baukünstlerischen Epoche fehlen", wenn andere Bauten diese Epoche besser zu bezeugen vermögen. Es könne sich daher bei mehreren Objekten aus der gleichen Epoche rechtfertigen, nur jene Bauten aufgrund ihres Eigenwerts zu schützen, die sich als Zeugen dieser Epoche unter Beachtung aller Umstände am besten eignen. Eine solche Auswahl sei jedoch bei der Beurteilung des Situationswerts nicht erforderlich, weil sich dieser Wert auf die von einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe bewirkte orts- oder landschaftsprägende Wirkung an einem bestimmten Ort bezieht, die durch davon weiter entfernte Gebäude nicht gemindert werden könne (BGr, 23. September 2022, 1C_679/2021, E. 5.7). Mit Blick auf die Ausführungen in der Literatur und die Erwägungen des Bundesgerichts ist deshalb präzisierend festzuhalten, dass Vergleichsobjekte und eine (kommunale) Denkmalstrategie einerseits – und primär – relevant sind für die Bestimmung des Grads der Schutzwürdigkeit eines Objekts (vgl. Koletsis, Rz. 265 ff.), der sich entscheidend auf die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung der Interessen auswirkt. Dabei ist etwa die Frage relevant, ob ein potenzielles Schutzobjekt eines der letzten oder am besten erhaltenen seiner Art ist (vgl. BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.4) oder bereits etliche andere Objekte aus dieser Epoche unter Schutz gestellt wurden oder inventarisiert sind (BGr, 12. Juni 2024, 1C_98/2022, E. 4.2 und 6.2). Andererseits kann sich aus Vergleichsobjekten (ausnahmsweise) im Einzelfall bereits ergeben, dass ein Objekt nicht als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist und damit mangels rechtserheblichen Eigenwerts kein Schutzobjekt im Rechtssinne vorliegt (BGr, 23. September 2022, 1C_679/2021, E. 5.7). 6.2.3 Umstritten ist weiter, ob Vergleichsobjekte, auf die sich eine Gemeinde im Rahmen ihres Auswahlermessens beruft, bereits formell unter Schutz gestellt sein müssen oder es auch zulässig ist, dass solche bloss inventarisiert sind. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass Vergleichsobjekte unter Schutz stehen – und nicht nur inventarisiert sein – sollten (Saputelli/Zürcher, S. 10; Koletsis, Rz. 269). An einer Stelle wird unter knappem Verweis auf die Rechtsprechung ohne weitere Begründung dargetan, es kämen sowohl unter Schutz stehende als auch bloss inventarisierte Objekte infrage (Fey, Rz. 542). Das Verwaltungsgericht hat wiederholt ausdrücklich erwogen, dass im Fall eines Verzichts auf die Unterschutzstellung eines wichtigen Zeugen die Gemeinde ihre Denkmalpflegestrategie unter Verweis auf vergleichbare, bereits unter Schutz gestellte Objekte darzulegen habe (VGr, 9. Juli 2015, E. 3.1; 22. Juni 2017, VB.2016.00565, E. 4.2; 20. September 2018, VB.2018.00064, E. 4.3; 25. November 2021, VB.2020.00802, E. 5.3.3; 30. Oktober 2025, VB.2024.00284, E. 5.5.3; vgl. auch VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00361, E. 5.5; Hervorhebung hinzugefügt). Im Jahr 2020 zog das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Auswahlermessen neben formell unter Schutz gestellten Vergleichsobjekten auch solche heran, die bloss inventarisiert waren (VGr, 25. November 2021, VB.2020.00802/VB.2020.00861/VB.2020.00867, E. 6.3.3 und 8.3 bestätigt mit BGr, 12. Juni 2024, 1C_98/2022, E. 4.2 und 6.2; vgl. auch VGr, 28. Mai 2025, VB.2024.00322. E. 6.4.5; 7. Juni 2018, VB.2017.00362, E. 7.7). Vereinzelt wurde auch allein auf inventarisierte Vergleichsobjekte abgestellt (VGr, 31. August 2023, VB.2022.00266, E. 7.7; 23. Oktober 2019, VB.2018.00614, E. 5.3), ohne die Abweichung vom selbst formulierten Grundsatz anzusprechen. Mit Blick darauf, dass nur bei formell unter Schutz gestellten Vergleichsobjekten sichergestellt ist, dass diese auch erhalten bleiben und damit das öffentliche Interesse an der Dokumentation einer Epoche gesichert ist, erscheint es naheliegend, primär auf diese abzustellen. Bloss inventarisierte Objekte sind daneben auch zu berücksichtigen, wobei ihnen aber weniger Gewicht zukommt, soweit damit der Grad der Schutzwürdigkeit eines Objekts relativiert werden soll. Demgegenüber lässt sich mit einem Verweis auf inventarisierte Vergleichsobjekte problemlos die Einzigartigkeit eines Objekts begründen. 6.2.4 Gemäss der – im Ergebnis mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum fehlenden Auswahlermessen hinsichtlich des Situationswerts kohärenten (vgl. E. 6.2.2) – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung scheidet eine Auswahl aus, wenn eine Gebäudegruppe als solche (sog. Ensemble) oder ein ganzes Orts- bzw. Quartierbild im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG schutzwürdig erscheint (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00135, E. 5.4.1; vgl. RB 1989 Nr. 66). Infrage kommt der Erhalt bloss einzelner Bauten einer Siedlung, wenn der Zusammenhang der Bauten weniger auf einem räumlich-ästhetischen Zusammenspiel als vielmehr auf einer gemeinsamen sozialgeschichtlichen Vergangenheit beruht (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00135, E. 5.4.3; zum Ganzen VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00065, E. 5.2). 6.2.5 Den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 ist zuzustimmen, dass Vergleichbarkeit mit Vergleichsobjekten genügt; Letztere müssen nicht nahezu identisch sein (BGr, 12. Juni 2024, 1C_98/2022, E. 6.2.5). Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 indes, soweit sie vorbringen, der Sachverhalt sei bezüglich der Vergleichbarkeit der Vergleichsobjekte nicht genügend abgeklärt worden. Wie die Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 zugleich selbst zutreffend vorbringen, lässt sich die Vergleichbarkeit der Vergleichsobjekte aus den Akten beurteilen. 6.2.6 Die vorinstanzliche Argumentation, dass der Eigenwert des Streitobjekts im Vordergrund stehe und ein allfälliger höherer Situationswert der Vergleichsobjekte damit nichts zur Sache tue, ist im Ergebnis überzeugend. Die Erwägungen des Baurekursgerichts zur Vergleichbarkeit sind indes zu apodiktisch. Ein Vergleich mit den inventarisierten Vergleichsobjekten ist möglich; eine gewisse Vergleichbarkeit mit dem Streitobjekt ist trotz unterschiedlicher Grösse und Fassadengestaltung gegeben. Immerhin handelt es sich um typologisch ähnliche Zeugen derselben Epoche (Vielzweckbauernhäuser aus dem 18. Jahrhundert). Am Ergebnis ändert das nichts. Einerseits können die genannten, bloss inventarisierten Vergleichsobjekte nicht infrage stellen, dass das Streitobjekt aufgrund seines Eigenwerts ein potenzielles Schutzobjekt darstellt, was auch die Beschwerdeführenden anerkennen. Andererseits vermögen die inventarisierten Vergleichsobjekte vorliegend auch den Grad der Schutzwürdigkeit nicht wesentlich zu relativieren. Sowohl der Eigen- als auch der Situationswert des Streitobjekts fusst zu einem nicht unwesentlichen Teil auch auf seiner Zugehörigkeit zum historischen Ensemble um das Garten- und Wieslandstück der Parzelle Kat.-Nr. 015 im H (im Zusammenhang mit seiner siedlungsgeschichtlichen Bedeutung und seiner ortsbildprägenden Wirkung). Sodann entspricht es der ausdrücklichen Denkmalstrategie der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738, gut erhaltene Schutzobjekte (primär) im H unter Schutz zu stellen (vgl. E. 6.1.2), womit – entgegen den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 – dem im Oberdorf bereits formell unter Schutz stehenden Inventarobjekt Nr. 023 an der J-Gasse 024 als Vergleichsobjekt von vornherein kein entscheidendes Gewicht zukommt. Entsprechendes gilt für die von der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 genannten weiteren Inventarobjekte, die im Oberdorf liegen. Zudem – und das ist entscheidend – ist festzuhalten, dass gemäss der kommunalen Denkmalschutzstrategie gerade nicht nur einzelne Vielzweckbauernhäuser geschützt werden sollen, sondern " die gut erhaltenen Vielzweckbauernhäuser im Dorfkern, vor allem im H". Die vom Gemeinderat Schöfflisdorf erwähnten Kernzonenbestimmungen können keinen Schutz der historischen Bausubstanz gewährleisten und sind deshalb für den Schutz des Eigenwerts nicht von Bedeutung. Auf den Situationswert von Vergleichsobjekten kann es – wie bereits dargetan – entgegen der Auffassung des Gemeinderats Schöfflisdorf nicht ankommen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738, dass das Streitobjekt einen schlechten baulichen Zustand aufweise (vgl. dazu auch sogleich E. 7.2), steht im Widerspruch zu den im Rahmen eines Augenscheins dokumentierten Feststellungen des Baurekursgerichts, das Gebäude sei vor Kurzem noch zu Wohnzwecken genutzt worden, was deutlich zeige, dass der bauliche Zustand nicht so schlecht sei, dass eine Bewohnbarkeit künftig nicht mehr möglich wäre), findet im Amtsgutachten keine Stütze und ist im Übrigen völlig unsubstanziiert. Die Beschwerdeführerin aus dem Verfahren VB.2024.00738 ist ohne ersichtlichen sachlichen Grund von der von ihr selbst formulierten Denkmalschutzstrategie abgewichen. Sie hat ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, indem sie unter unerheblichem Verweis auf Vergleichsobjekte von einer Unterschutzstellung absah. Das Baurekursgericht ging mithin auch mit Blick auf die Vergleichsobjekte und die kommunale Denkmalschutzstrategie zu Recht und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie von einem hohen Eigenwert aus. Das Vorhandensein von Vergleichsobjekten im – gemäss der kommunalen Denkmalschutzstrategie relevanten – H vermag im vorliegenden Fall nichts am grossen öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung zu ändern. 7. 7.1 Das Baurekursgericht ging – wie eben ausgeführt (E. 6) – zu Recht von einem hohen Eigenwert aus. Ebenso ging es zutreffenderweise – auch aufgrund einer Ensemblewirkung – von einem gewissen Situationswert aus. Insgesamt besteht bereits aufgrund des Eigenwerts ein grosses öffentliches Unterschutzstellungsinteresse, das aufgrund des Situationswerts noch etwas erhöht wird. 7.2 Gegen die Unterschutzstellung sprechen grundsätzlich nur die finanziellen Interessen der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 und das allgemeine Interesse an einer baulichen Verdichtung. Zu den finanziellen Interessen der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein können (BGE 147 II 125 E. 10.4 mit Hinweisen). Eine rentable und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Gebäude bleibt mit den anzuordnenden Schutzmassnahmen möglich. Die nicht durchgehende Unterkellerung des Streitobjekts fällt dabei nicht ins Gewicht. Der behauptete Zusammenhang zu einer drohenden irreversiblen Schädigung der Substanz ist nicht erkennbar; ein solcher wird auch nicht belegt. Es erscheint denn auch unglaubwürdig, dass die fehlende durchgehende Unterkellerung des Streitobjekts, bezüglich derer seit 233 Jahren keine Probleme dokumentiert sind, nun plötzlich zu einer "irreversiblen Schädigung der Substanz" führen soll. Ebenso wenig ist mit Blick auf die Fotografien des Augenscheins und die Abbildungen des Amtsgutachtens von einem schlechten Zustand der Substanz auszugehen (vgl. bereits E. 6.2.6). Auch ein solcher wird von den Beschwerdeführenden aus beiden Verfahren nur unsubstanziiert behauptet. Im Weiteren kommt dem öffentlichen Interesse an einer baulichen Verdichtung im Rahmen der Siedlungsentwicklung nach innen bei der Abwägung gegen ein – wie vorliegend – hohes Interesse am Schutz des Erhalts aufgrund des Eigenwerts ein lediglich geringes Gewicht zu. Das Argument der baulichen Verdichtung könnte fast immer zu Ungunsten des Denkmalschutzes angefügt werden, was – bei hoher Gewichtung dieses Elements – einer sachgerechten Interessenabwägung widerspräche (vgl. BGr, 23. September 2022, 1C_679 und 680/2021, E. 5.9; BGE 147 II 125 E. 9; VGr, 18. Dezember 2025, VB.2024.00735, E. 8.3; 23. März 2023, VB.2022.00093/VB.2022.00097, E. 7.4; vgl. auch Meinrad Huser, Denkmalschutzrecht: Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, AJP 2/2022, S. 131 ff., 144). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Raumplanungsgesetz vom

22. Juni 1979 (RPG) eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen verlangt (Art. 8a Abs. 1 lit. c RPG); dies setzt voraus, dass auf (kommunale) Schutzobjekte soweit möglich Rücksicht genommen wird (BGr, 10. Dezember 2020, 1C_318/2020, E. 6.4). 7.3 Die genannten gegenläufigen – insgesamt nur gering ins Gewicht fallenden – Interessen vermögen das mindestens grosse Interesse am Erhalt des Streitobjekts nicht aufzuwiegen. Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung die privaten Interessen der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 bzw. die einer Unterschutzstellung entgegenstehenden öffentlichen Interessen deutlich. Dies wäre selbst dann noch der Fall, wenn man den Situationswert und die Ensemblewirkung des Streitobjekts ausser Acht lassen und betreffend das öffentliche Unterschutzstellungsinteresse nur auf den Eigenwert abstellen würde (vgl. E. 6 und E. 7.1). Demnach stellt die strittige Unterschutzstellung keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 dar. 8. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerden abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 aus dem Verfahren VB.2024.00736 unter solidarischer Haftung einerseits und der Beschwerdeführerin 2 aus dem Verfahren VB.2024.00738 andererseits je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie je hälftig zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 10. Soweit das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid darstellt (vgl. dazu Bertschi, § 19a N. 32), ist es gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2024.00736 und VB.2024.00738 werden vereinigt.

2.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    535.-- Zustellkosten, Fr. 6'035.-- Total der Kosten.

4.    Die Kosten werden den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 unter solidarischer Haftung einerseits und der Beschwerdeführerin 2 andererseits je zur Hälfte auferlegt.

5.    Die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 einerseits und die Beschwerdeführerin 2 andererseits werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (total Fr. 2'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne von Erwägung 10 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    das Baurekursgericht.