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VB.2024.00631

Kostenauflage

Zürich VerwG · 2025-12-18 · Deutsch ZH
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Kostenauflage an Bauherrschaft; Unterliegerprinzip; Verursacherprinzip. Der Entscheidinstanz steht bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (E. 3.1). Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Anders als die Anträge Rekurrierender bzw. Beschwerdeführender sind allfällige Anträge einer Gegenpartei – bzw. der Verzicht auf Antragstellung – für die Beurteilung des Unterliegens grundsätzlich nicht massgebend. Durch den Verzicht auf das Stellen von Anträgen oder das Einreichen einer Vernehmlassung verliert eine Partei ihre Parteistellung nicht. Dies gilt insbesondere für die Bauherrschaft als Begünstigte des angefochtenen Verwaltungsaktes; ihr Unterliegen resultiert direkt aus der Aufhebung der Bewilligung. Die Praxis sieht in Baufällen eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten zwischen der Baubewilligungsbehörde und der Bauherrschaft vor (E. 3.2). Nur ausnahmsweise ist auf das Verursacherprinzip abzustellen, das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG zum Ausdruck kommt. Einer Behörde bzw. Vorinstanz können Verfahrenskosten etwa nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn die Aufhebung eines Entscheids allein auf ihre Verfahrensfehler – wie z. B. eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine ungenügende Begründung – zurückgeht. Gemäss der Literatur ist es auch bei einer Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz nicht rechtsverletzend, die den Endentscheid anstrebende Partei als teilweise unterliegend zu betrachten und ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Anders sieht es jedenfalls dann aus, wenn "ein gravierender, nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt hat oder sich eines Antrags enthalten hat" (E. 3.3.2). Vorliegend liegt ein gravierender Verfahrensfehler vor (E. 3.3.3). Gutheissung.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Kostenauflage Kostenauflage an Bauherrschaft; Unterliegerprinzip; Verursacherprinzip.

Der Entscheidinstanz steht bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (E. 3.1).

Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Anders als die Anträge Rekurrierender bzw. Beschwerdeführender sind allfällige Anträge einer Gegenpartei – bzw. der Verzicht auf Antragstellung – für die Beurteilung des Unterliegens grundsätzlich nicht massgebend. Durch den Verzicht auf das Stellen von Anträgen oder das Einreichen einer Vernehmlassung verliert eine Partei ihre Parteistellung nicht. Dies gilt insbesondere für die Bauherrschaft als Begünstigte des angefochtenen Verwaltungsaktes; ihr Unterliegen resultiert direkt aus der Aufhebung der Bewilligung. Die Praxis sieht in Baufällen eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten zwischen der Baubewilligungsbehörde und der Bauherrschaft vor (E. 3.2).

Nur ausnahmsweise ist auf das Verursacherprinzip abzustellen, das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG zum Ausdruck kommt. Einer Behörde bzw. Vorinstanz können Verfahrenskosten etwa nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn die Aufhebung eines Entscheids allein auf ihre Verfahrensfehler – wie z. B. eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine ungenügende Begründung – zurückgeht. Gemäss der Literatur ist es auch bei einer Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz nicht rechtsverletzend, die den Endentscheid anstrebende Partei als teilweise unterliegend zu betrachten und ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Anders sieht es jedenfalls dann aus, wenn "ein gravierender, nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt hat oder sich eines Antrags enthalten hat" (E. 3.3.2). Vorliegend liegt ein gravierender Verfahrensfehler vor (E. 3.3.3).

Gutheissung. Stichworte: BAUHERR ERMESSEN KOSTENAUFLAGE KOSTENBESCHWERDE RECHTSKONTROLLE UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP Rechtsnormen: § 13 VRG § 13 Abs. 2 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2024.00631 Urteil des Einzelrichters vom 18. Dezember 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen

1.    A,

2.    B, Beschwerdeführende, gegen C, Beschwerdegegner, und Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz, Mitbeteiligter, betreffend Kostenauflage, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 18. März 2024 erteilte der Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz A und B unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die energetische Sanierung des bestehenden Wohnhauses, den Anbau an das bestehende Wohnhaus sowie den Umbau des Carports auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Adresse D 02 in Rafz. II. Gegen diesen Entscheid erhob C mit Eingabe vom 8. April 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. September 2024 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Entscheid des Hochbauvorstehers der Gemeinde Rafz auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an den Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz zurück. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Die Kosten des Verfahrens wurden zur Hälfte C sowie zu je einem Viertel einerseits dem Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz sowie andererseits A und B auferlegt. III. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 erhoben A und B Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom

19. September 2024 und beantragten, Disp.-Ziff. II sei aufzuheben, soweit ihnen darin Kosten auferlegt wurden. Am 28. Oktober 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und der Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz liessen sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt:

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Da allein die Kostenfolgen des Rekursentscheids im Streit liegen, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG der Einzelrichter zuständig.

E. 2 Streitgegenstand vor

Verwaltungsgericht bildet nur die Kostenverteilung des Entscheids des Baurekursgerichts

vom 19. September 2024.

Mit dem Entscheid des Mitbeteiligten

vom 18. März 2024 war den Beschwerdeführenden – auf dem gemäss der

geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rafz der Wohnzone W1 zugewiesenen,

mit einem Wohnhaus und einem Carport überstellten Grundstück Kat.‑Nr. 01

– unter Nebenbestimmungen die energetische Sanierung, der Anbau an das

bestehende Wohnhaus sowie der Umbau des Carports bewilligt worden.

Das Baurekursgericht gelangte

bei der Beurteilung des hiergegen erhobenen Rekurses zum Schluss, dass es sich

beim strittigen Carport um eine baulinienwidrige Baute handle, die gleichzeitig

gegen die Abstandsvorschriften verstosse. Es erwog, dass neben der Prüfung von § 357

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) auch

eine Prüfung nach § 101 PBG vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche habe der

Mitbeteiligte im vorliegenden Fall jedoch gänzlich unterlassen. Insbesondere,

dass die betroffene Verkehrsbaulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt

werden soll, habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Die

Frage, ob der geplante Umbau des Carports gestützt auf § 101 PBG bewilligt

werden könne, könne somit nicht abschliessend beurteilt werden, zumal hierfür

entsprechende Nachweise fehlen würden. Der Sachverhalt erscheine diesbezüglich

bereits aus diesem Grund als nicht hinreichend abgeklärt. Zudem war vor

Baurekursgericht strittig, ob hinsichtlich des bestehenden Carports die

Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG greift. Das

Baurekursgericht erwog hinsichtlich der damit zusammenhängenden Rüge, dass der

Carport zu keinem Zeitpunkt rechtmässig erstellt worden sei; der Mitbeteiligte

habe sich nicht zur Frage geäussert, wann genau der bestehende und in Frage

stehende Carport tatsächlich erstellt worden sei und ob dieser den

öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Dies gehe auch nicht aus

den eingereichten Akten hervor. Ebenfalls ungeklärt bleibe die Frage, ob in

Bezug auf den vorliegend strittigen Carport eine formell rechtskräftige

Baubewilligung erteilt worden sei. Der Sachverhalt erweise sich aufgrund des Gesagten

somit als unzureichend abgeklärt. Dies scheine auch der Mitbeteiligte erkannt

zu haben, zumal er im Rahmen seiner Rekursvernehmlassung selber ausführe, dass

noch in Abklärung sei, inwiefern für die vom jetzigen privaten Beschwerdegegner

beanstandeten Bauten tatsächlich keine Bewilligungen vorliegen würden. Eine

Beurteilung, ob der strittige Carport seinerzeit gemäss dem damals geltenden

Recht oder gestützt auf eine in Verletzung materieller Vorschriften erteilte

Baubewilligung errichtet worden sei, lasse sich vor diesem Hintergrund nicht

vornehmen (E. 8.5.3). Zusammengefasst sei der Rekurs somit teilweise

gutzuheissen, soweit der Carport betroffen sei. Diesbezüglich sei die Sache dem

Mitbeteiligten zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen

sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Übrigen sei der Rekurs abzuweisen.

E. 3 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, da sie sich am Rekursverfahren nicht beteiligt – und namentlich auch keinen Antrag gestellt – hätten, seien ihnen die Verfahrenskosten vom Baurekursgericht zu Unrecht zu einem Viertel auferlegt worden.

E. 3.1 Der Entscheidinstanz steht bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 43; VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00759, E. 5.1). In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Dem Verwaltungsgericht kommt nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

E. 3.2 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der bzw. die Verfahrensbeteiligte durchdringt (Plüss, § 13 N. 50). Anders als die Anträge Rekurrierender bzw. Beschwerdeführender sind allfällige Anträge einer Gegenpartei – bzw. der Verzicht auf Antragstellung – für die Beurteilung des Unterliegens grundsätzlich nicht massgebend. Durch den Verzicht auf das Stellen von Anträgen oder das Einreichen einer Vernehmlassung verliert eine Partei ihre Parteistellung nicht (Plüss, § 13 N. 52; VGr, 29. August 1997, VB.97.00043/VB.97.00045, E. 5 = RB 1997 Nr. 6 = BEZ 1997 Nr. 16; vgl. BGE 128 II 90, E. 2b). Dies gilt insbesondere für die Bauherrschaft als Begünstigte des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. VGr,

29. August 1997, VB.97.00043/VB.97.00045, E. 5 = RB 1997 Nr. 6 = BEZ 1997 Nr. 16); ihr Unterliegen resultiert direkt aus der Aufhebung der Bewilligung. Die Praxis sieht in Baufällen eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten zwischen der Baubewilligungsbehörde und der Bauherrschaft vor (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4.4; 12. Juli 2006, VB.2006.00148, E. 4; 16. Juli 2025, VB.2024.00436, E. 2.3). Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 4; 13. November 2019, VB.2019.00445, E. 5.1). Auch dann erfolgt bei einer Kostenverteilung nach dem Obsiegen eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten zwischen der Baubewilligungsbehörde und der Bauherrschaft (vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2023.00729, E. 7).

E. 3.3.1 Nur ausnahmsweise ist auf das Verursacherprinzip abzustellen (vgl. VGr, 18. November 2021, VB.2021.00541, E. 8.2), das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG zum Ausdruck kommt: "Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzungen von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden." Einer Behörde bzw. Vorinstanz können Verfahrenskosten etwa nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn die Aufhebung eines Entscheids allein auf ihre Verfahrensfehler – wie z. B. eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine ungenügende Begründung – zurückgeht (Plüss, § 13 N. 59; vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00765, E. 6.1). Sinn und Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083, E. 3.2; Plüss, § 13 N. 56).

E. 3.3.2 Bei einem Verfahrensausgang entsprechend demjenigen des angefochtenen baurekursgerichtlichen Entscheids würde das Verwaltungsgericht selbst der Bauherrschaft keine Verfahrenskosten auferlegen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00400, E. 4; vgl. auch VGr, 22. Oktober 2013, VB.2013.00143, E. 3.1). Indes hat das Veraltungsgericht vorliegend nicht die eigenen Verfahrenskosten nach eigenem pflichtgemässem Ermessen zu verteilen, sondern den Entscheid des Baurekursgerichts einer – wie gesehen (vgl. E. 3.1) – blossen Rechtskontrolle zu unterziehen. Gemäss der Literatur ist es auch bei einer Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz nicht rechtsverletzend, die den Endentscheid anstrebende Partei als teilweise unterliegend zu betrachten und ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen (Plüss, N. 71). Zu begründen sei dies mit dem allgemeinen Prozessrisiko sowie damit, dass noch unbekannt sei, wer in der Sache schliesslich obsiegen werde (a. a. O.; vgl. aber auch VGr, 10. Februar 2004, VB.2003.00398, E. 3). Anders sieht es jedenfalls dann aus, wenn "ein gravierender, nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt hat oder sich eines Antrags enthalten hat" (Plüss, § 13 N. 52; vgl. zur Voraussetzung des gravierenden Verfahrensfehlers auch BRKE I Nrn. 95–97/1998 vom 29. Mai 1998 = BEZ 1998 Nr. 14).

E. 3.3.3 Die durch den Mitbeteiligten nicht vorgenommene Prüfung von § 101 PBG sowie seine nur ungenügend vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen zu den Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 PBG (vgl. E. 2) sind insgesamt als gravierende Verfahrensfehler zu qualifizieren. Deshalb waren die Kosten des baurekursgerichtlichen Verfahrens im vorliegenden Fall allein dem Mitbeteiligten aufzuerlegen, womit das Baurekursgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat: Die Kostenauflage (auch) an die Beschwerdeführenden erscheint mithin rechtsverletzend.

E. 3.4 Erweist sich die Kostenverlegung der Vorinstanz als rechtsverletzend, so ist sie aufzuheben und neu durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen (§ 63 Abs. 1 VRG). Demgemäss sind in teilweiser Abänderung von Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

19. September 2024 die Kosten des Rekursverfahrens – unter Beibehaltung des dem Beschwerdegegner auferlegten Anteils – zur Hälfte dem Mitbeteiligten aufzuerlegen.

E. 4 Angesichts der Umstände sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. In teilweiser Abänderung von Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 19. September 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens – unter Beibehaltung des dem Beschwerdegegner auferlegten Anteils – zur Hälfte dem Mitbeteiligten auferlegt.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.-- Zustellkosten, Fr.    605.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  5. Mitteilung an: a)    die Parteien und den Mitbeteiligten; b)    das Baurekursgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00631 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2024.00631 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper:

1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Kostenauflage Kostenauflage an Bauherrschaft; Unterliegerprinzip; Verursacherprinzip.

Der Entscheidinstanz steht bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (E. 3.1).

Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Anders als die Anträge Rekurrierender bzw. Beschwerdeführender sind allfällige Anträge einer Gegenpartei – bzw. der Verzicht auf Antragstellung – für die Beurteilung des Unterliegens grundsätzlich nicht massgebend. Durch den Verzicht auf das Stellen von Anträgen oder das Einreichen einer Vernehmlassung verliert eine Partei ihre Parteistellung nicht. Dies gilt insbesondere für die Bauherrschaft als Begünstigte des angefochtenen Verwaltungsaktes; ihr Unterliegen resultiert direkt aus der Aufhebung der Bewilligung. Die Praxis sieht in Baufällen eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten zwischen der Baubewilligungsbehörde und der Bauherrschaft vor (E. 3.2).

Nur ausnahmsweise ist auf das Verursacherprinzip abzustellen, das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG zum Ausdruck kommt. Einer Behörde bzw. Vorinstanz können Verfahrenskosten etwa nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn die Aufhebung eines Entscheids allein auf ihre Verfahrensfehler – wie z. B. eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine ungenügende Begründung – zurückgeht. Gemäss der Literatur ist es auch bei einer Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz nicht rechtsverletzend, die den Endentscheid anstrebende Partei als teilweise unterliegend zu betrachten und ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Anders sieht es jedenfalls dann aus, wenn "ein gravierender, nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt hat oder sich eines Antrags enthalten hat" (E. 3.3.2). Vorliegend liegt ein gravierender Verfahrensfehler vor (E. 3.3.3).

Gutheissung. Stichworte: BAUHERR ERMESSEN KOSTENAUFLAGE KOSTENBESCHWERDE RECHTSKONTROLLE UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP Rechtsnormen: § 13 VRG § 13 Abs. 2 VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2024.00631 Urteil des Einzelrichters vom 18. Dezember 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen

1.    A,

2.    B, Beschwerdeführende, gegen C, Beschwerdegegner, und Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz, Mitbeteiligter, betreffend Kostenauflage, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 18. März 2024 erteilte der Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz A und B unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die energetische Sanierung des bestehenden Wohnhauses, den Anbau an das bestehende Wohnhaus sowie den Umbau des Carports auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der Adresse D 02 in Rafz. II. Gegen diesen Entscheid erhob C mit Eingabe vom 8. April 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 19. September 2024 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Entscheid des Hochbauvorstehers der Gemeinde Rafz auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an den Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz zurück. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Die Kosten des Verfahrens wurden zur Hälfte C sowie zu je einem Viertel einerseits dem Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz sowie andererseits A und B auferlegt. III. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 erhoben A und B Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom

19. September 2024 und beantragten, Disp.-Ziff. II sei aufzuheben, soweit ihnen darin Kosten auferlegt wurden. Am 28. Oktober 2024 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. C und der Hochbauvorsteher der Gemeinde Rafz liessen sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Da allein die Kostenfolgen des Rekursentscheids im Streit liegen, der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG der Einzelrichter zuständig. 2. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet nur die Kostenverteilung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 19. September 2024. Mit dem Entscheid des Mitbeteiligten vom 18. März 2024 war den Beschwerdeführenden – auf dem gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rafz der Wohnzone W1 zugewiesenen, mit einem Wohnhaus und einem Carport überstellten Grundstück Kat.‑Nr. 01 – unter Nebenbestimmungen die energetische Sanierung, der Anbau an das bestehende Wohnhaus sowie der Umbau des Carports bewilligt worden. Das Baurekursgericht gelangte bei der Beurteilung des hiergegen erhobenen Rekurses zum Schluss, dass es sich beim strittigen Carport um eine baulinienwidrige Baute handle, die gleichzeitig gegen die Abstandsvorschriften verstosse. Es erwog, dass neben der Prüfung von § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) auch eine Prüfung nach § 101 PBG vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche habe der Mitbeteiligte im vorliegenden Fall jedoch gänzlich unterlassen. Insbesondere, dass die betroffene Verkehrsbaulinie in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden soll, habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht dargelegt. Die Frage, ob der geplante Umbau des Carports gestützt auf § 101 PBG bewilligt werden könne, könne somit nicht abschliessend beurteilt werden, zumal hierfür entsprechende Nachweise fehlen würden. Der Sachverhalt erscheine diesbezüglich bereits aus diesem Grund als nicht hinreichend abgeklärt. Zudem war vor Baurekursgericht strittig, ob hinsichtlich des bestehenden Carports die Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG greift. Das Baurekursgericht erwog hinsichtlich der damit zusammenhängenden Rüge, dass der Carport zu keinem Zeitpunkt rechtmässig erstellt worden sei; der Mitbeteiligte habe sich nicht zur Frage geäussert, wann genau der bestehende und in Frage stehende Carport tatsächlich erstellt worden sei und ob dieser den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Dies gehe auch nicht aus den eingereichten Akten hervor. Ebenfalls ungeklärt bleibe die Frage, ob in Bezug auf den vorliegend strittigen Carport eine formell rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden sei. Der Sachverhalt erweise sich aufgrund des Gesagten somit als unzureichend abgeklärt. Dies scheine auch der Mitbeteiligte erkannt zu haben, zumal er im Rahmen seiner Rekursvernehmlassung selber ausführe, dass noch in Abklärung sei, inwiefern für die vom jetzigen privaten Beschwerdegegner beanstandeten Bauten tatsächlich keine Bewilligungen vorliegen würden. Eine Beurteilung, ob der strittige Carport seinerzeit gemäss dem damals geltenden Recht oder gestützt auf eine in Verletzung materieller Vorschriften erteilte Baubewilligung errichtet worden sei, lasse sich vor diesem Hintergrund nicht vornehmen (E. 8.5.3). Zusammengefasst sei der Rekurs somit teilweise gutzuheissen, soweit der Carport betroffen sei. Diesbezüglich sei die Sache dem Mitbeteiligten zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Übrigen sei der Rekurs abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, da sie sich am Rekursverfahren nicht beteiligt – und namentlich auch keinen Antrag gestellt – hätten, seien ihnen die Verfahrenskosten vom Baurekursgericht zu Unrecht zu einem Viertel auferlegt worden. 3.1 Der Entscheidinstanz steht bei der Verteilung der Verfahrenskosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 43; VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00759, E. 5.1). In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Dem Verwaltungsgericht kommt nur eine Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). 3.2 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der bzw. die Verfahrensbeteiligte durchdringt (Plüss, § 13 N. 50). Anders als die Anträge Rekurrierender bzw. Beschwerdeführender sind allfällige Anträge einer Gegenpartei – bzw. der Verzicht auf Antragstellung – für die Beurteilung des Unterliegens grundsätzlich nicht massgebend. Durch den Verzicht auf das Stellen von Anträgen oder das Einreichen einer Vernehmlassung verliert eine Partei ihre Parteistellung nicht (Plüss, § 13 N. 52; VGr, 29. August 1997, VB.97.00043/VB.97.00045, E. 5 = RB 1997 Nr. 6 = BEZ 1997 Nr. 16; vgl. BGE 128 II 90, E. 2b). Dies gilt insbesondere für die Bauherrschaft als Begünstigte des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. VGr,

29. August 1997, VB.97.00043/VB.97.00045, E. 5 = RB 1997 Nr. 6 = BEZ 1997 Nr. 16); ihr Unterliegen resultiert direkt aus der Aufhebung der Bewilligung. Die Praxis sieht in Baufällen eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten zwischen der Baubewilligungsbehörde und der Bauherrschaft vor (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4.4; 12. Juli 2006, VB.2006.00148, E. 4; 16. Juli 2025, VB.2024.00436, E. 2.3). Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 4; 13. November 2019, VB.2019.00445, E. 5.1). Auch dann erfolgt bei einer Kostenverteilung nach dem Obsiegen eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten zwischen der Baubewilligungsbehörde und der Bauherrschaft (vgl. VGr, 29. August 2024, VB.2023.00729, E. 7). 3.3 3.3.1 Nur ausnahmsweise ist auf das Verursacherprinzip abzustellen (vgl. VGr, 18. November 2021, VB.2021.00541, E. 8.2), das in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG zum Ausdruck kommt: "Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzungen von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden." Einer Behörde bzw. Vorinstanz können Verfahrenskosten etwa nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden, wenn die Aufhebung eines Entscheids allein auf ihre Verfahrensfehler – wie z. B. eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine ungenügende Begründung – zurückgeht (Plüss, § 13 N. 59; vgl. VGr, 10. September 2020, VB.2019.00765, E. 6.1). Sinn und Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083, E. 3.2; Plüss, § 13 N. 56). 3.3.2 Bei einem Verfahrensausgang entsprechend demjenigen des angefochtenen baurekursgerichtlichen Entscheids würde das Verwaltungsgericht selbst der Bauherrschaft keine Verfahrenskosten auferlegen (VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00400, E. 4; vgl. auch VGr, 22. Oktober 2013, VB.2013.00143, E. 3.1). Indes hat das Veraltungsgericht vorliegend nicht die eigenen Verfahrenskosten nach eigenem pflichtgemässem Ermessen zu verteilen, sondern den Entscheid des Baurekursgerichts einer – wie gesehen (vgl. E. 3.1) – blossen Rechtskontrolle zu unterziehen. Gemäss der Literatur ist es auch bei einer Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz nicht rechtsverletzend, die den Endentscheid anstrebende Partei als teilweise unterliegend zu betrachten und ihr die Hälfte der Kosten aufzuerlegen (Plüss, N. 71). Zu begründen sei dies mit dem allgemeinen Prozessrisiko sowie damit, dass noch unbekannt sei, wer in der Sache schliesslich obsiegen werde (a. a. O.; vgl. aber auch VGr, 10. Februar 2004, VB.2003.00398, E. 3). Anders sieht es jedenfalls dann aus, wenn "ein gravierender, nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt hat oder sich eines Antrags enthalten hat" (Plüss, § 13 N. 52; vgl. zur Voraussetzung des gravierenden Verfahrensfehlers auch BRKE I Nrn. 95–97/1998 vom 29. Mai 1998 = BEZ 1998 Nr. 14). 3.3.3 Die durch den Mitbeteiligten nicht vorgenommene Prüfung von § 101 PBG sowie seine nur ungenügend vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen zu den Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 PBG (vgl. E. 2) sind insgesamt als gravierende Verfahrensfehler zu qualifizieren. Deshalb waren die Kosten des baurekursgerichtlichen Verfahrens im vorliegenden Fall allein dem Mitbeteiligten aufzuerlegen, womit das Baurekursgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat: Die Kostenauflage (auch) an die Beschwerdeführenden erscheint mithin rechtsverletzend. 3.4 Erweist sich die Kostenverlegung der Vorinstanz als rechtsverletzend, so ist sie aufzuheben und neu durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen (§ 63 Abs. 1 VRG). Demgemäss sind in teilweiser Abänderung von Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

19. September 2024 die Kosten des Rekursverfahrens – unter Beibehaltung des dem Beschwerdegegner auferlegten Anteils – zur Hälfte dem Mitbeteiligten aufzuerlegen. 4. Angesichts der Umstände sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. In teilweiser Abänderung von Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 19. September 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens – unter Beibehaltung des dem Beschwerdegegner auferlegten Anteils – zur Hälfte dem Mitbeteiligten auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.-- Zustellkosten, Fr.    605.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:

a)    die Parteien und den Mitbeteiligten;

b)    das Baurekursgericht.