Sozialhilfe: Entschädigung des URB. Darin, dass der Rechtsvertreter von der Vorinstanz nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert wurde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Parteientschädigung in der Sozialhilfe und bei Gegenstandslosigkeit (E. 3.3). Im Sozialhilfeverfahren werden Anwälte zurückhaltend entschädigt. Um der Mitwirkungspflicht durch das Einreichen von Dokumenten nachzukommen, braucht es in der Regel keinen Rechtsbeistand. Hierzu wäre bei Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, höchstens der Beizug eines Dolmetschers erforderlich. Da vorliegend weder ein komplizierter Sachverhalt noch eine schwierige Rechtsfrage darzulegen waren, welche den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, noch die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war, sprach die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zu (E. 3.4). Die Bemessung der Entschädigung des URB liegt im Ermessen der Vorinstanz (E. 4.3). Es schien nicht geboten, den Entscheid über die Gewährung eines URB umgehend in einem Zwischenentscheid zu beurteilen (E. 4.5). Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP/URB für das Beschwerdeverfahren.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 3 Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe Sozialhilfe: Entschädigung des URB.
Darin, dass der Rechtsvertreter von der Vorinstanz nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert wurde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Parteientschädigung in der Sozialhilfe und bei Gegenstandslosigkeit (E. 3.3). Im Sozialhilfeverfahren werden Anwälte zurückhaltend entschädigt. Um der Mitwirkungspflicht durch das Einreichen von Dokumenten nachzukommen, braucht es in der Regel keinen Rechtsbeistand. Hierzu wäre bei Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, höchstens der Beizug eines Dolmetschers erforderlich. Da vorliegend weder ein komplizierter Sachverhalt noch eine schwierige Rechtsfrage darzulegen waren, welche den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, noch die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war, sprach die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zu (E. 3.4). Die Bemessung der Entschädigung des URB liegt im Ermessen der Vorinstanz (E. 4.3). Es schien nicht geboten, den Entscheid über die Gewährung eines URB umgehend in einem Zwischenentscheid zu beurteilen (E. 4.5).
Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP/URB für das Beschwerdeverfahren. Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT ERMESSEN ERMESSENSENTSCHEID GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT HONORARNOTE MITTELLOSIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE Rechtsnormen: § 16 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 VRG § 17 Abs. II VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2024.00530 Urteil der Einzelrichterin vom 5. März 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano. In Sachen
1. A,
2. RA B, Nr. 1 vertreten durch Nr. 2; Beschwerdeführende, gegen Gemeinde Pfäffikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A und ihren Kindern wurde von der Gemeinde Pfäffikon mit Verfügung vom 21. April 2022 wirtschaftliche Hilfe nach der Asylfürsorgeverordnung des Kantons Zürich (AfV; LS 851.13) gewährt. B. Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 stellte die Sozialbehörde Pfäffikon die Sozialhilfe für A aufgrund fehlender Nachweise über die Bedürftigkeit per 31. Juli 2024 ein. II. A. Dagegen liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Bezirksrat Pfäffikon am 2. Juli 2024 Rekurs erheben und beantragen, der Beschluss der Sozialbehörde Pfäffikon vom
13. Juni 2024 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht liess sie unter Entschädigungsfolge und nebst der Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. B. Mit Präsidialentscheid vom 7. August 2024 hob die Sozialbehörde Pfäffikon den angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2024 betreffend Einstellung der Sozialhilfe wiedererwägungsweise auf. Der Entscheid ging am 8. August 2024 beim Bezirksrat Pfäffikon ein. Mit Vernehmlassung gleichen Datums beantragte die Sozialbehörde Pfäffikon, der Rekurs gegen ihren Beschluss vom 13. Juni 2024 sei in der Sache selbst als gegenstandslos geworden abzuschreiben. C. Mit Beschluss vom 12. August 2024 schrieb der Bezirksrat Pfäffikon den Rekurs als gegenstandslos geworden ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben; Parteientschädigungen wurde keine zugesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. A wurde, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht, die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Letzterer wurde mit Fr. 475.65 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. III. Dagegen erhoben A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, sowie dieser in eigenem Namen am 11. September 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten unter Entschädigungsfolge, der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 12. August 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A mit ihren Rechtsbegehren vor Vorinstanz durchgedrungen sei. Rechtsanwalt B sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'393.45 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht sei A für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Bezirksrat Pfäffikon nahm am 20. September 2024 Stellung und reichte seine Akten ein. Die Gemeinde Pfäffikon liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 zeigte das Verwaltungsgericht den Beizug von Belegen zur Mittellosigkeit von A an, welche sie im Verfahren VB.2025.00103 eingereicht hatte, und setzte ihr Frist an zur Stellungnahme zu ihrer Mittellosigkeit und zum Aktenbeizug sowie ihrem Rechtsvertreter zur Einreichung seiner Honorarnote. A liess mit Eingabe vom 16. April 2025 weitere Belege über ihre aktuelle finanzielle Lage sowie die Honorarnote ihres Rechtsvertreters einreichen. Die Belege aus VB.2025.00103 wurden beigezogen. Die Einzelrichter in erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem ihnen vor Ergehen des Rekursentscheids keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Sie hätten den (Wiedererwägungs-)Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2024 nie erhalten und die Vorinstanz, welche zufolge dieses Entscheids das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, habe diesen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 auch nicht zugestellt. Somit sei nicht nur keine Stellungnahme möglich gewesen, sondern der Rechtsvertreter habe auch seine Honorarnote nicht einreichen können, weshalb die Vorinstanz die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters willkürlich festgesetzt habe. Zudem sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu Prozessbeginn nicht behandelt worden. 2.2 Darin, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 von der Vorinstanz nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert wurde, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGr, 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Aufwand anhand der Akten geschätzt und die Höhe der Entschädigung im angefochtenen Entscheid entsprechend begründet (vgl. zur Höhe der Entschädigung, unten E. 4). 2.3 Die Orientierungspflicht der Behörde ist nicht unbegrenzt, sondern ist auf Akten beschränkt, "welche diese [Anm.: die Beteiligten] nicht kennen und auch nicht kennen können" aus Sicht der entscheidenden Behörde (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2; Alain Griffel in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], .nbsp;8 N. 8). Zum einen hat die Vorinstanz vorliegend das neue Aktenstück, namentlich den (Wiedererwägungs-)Präsidialentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2024 nicht aus eigenem Antrieb beigezogen (vgl. z. B. VGr,
4. Februar 2016, VB.2015.00492, E. 1.2; VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 3.1), sondern von der Beschwerdegegnerin am 8. August 2024 zugestellt erhalten. Zum anderen durfte die Vorinstanz angesichts des Verteilers ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Wiedererwägungsentscheid gemäss dem Verteiler zugestellt wurde und die Beschwerdeführenden also Kenntnis des neuen Aktenstücks hatten, und entsprechend das Rekursverfahren als gegenstandslos abschreiben. Sollte der Wiedererwägungsentscheid indes tatsächlich nicht zugestellt worden sein, wären die entsprechenden Rügen (mangelhafte Eröffnung) in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Wiedererwägungsentscheid anzubringen. 2.4 Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung blieb von der Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht unbeachtet. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 und damit zu Beginn des Rekursverfahrens hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses nach § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zukomme. Dementsprechend bestand kein Anlass, die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 um superprovisorische respektive provisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung weiterzubehandeln. Eine wie von den Beschwerdeführenden gerügte Rechtsverweigerung ist darin nicht ersichtlich. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 um Feststellung ersucht, dass sie mit ihren Rechtsbegehren vor Vorinstanz durchgedrungen sei, ist darauf nicht einzutreten, weil Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen); die Beschwerdeführerin 1 hat ein entsprechendes Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gestellt (wobei sie bezüglich des Feststellungsbegehrens und ihres diesbezüglich geltend gemachten schutzwürdigen Interesses explizit um Aufhebung von Dispositivziffer VII [Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG] ersucht). Dieses ist wie im Folgenden zu zeigen ist abzuweisen; ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht gegeben.
E. 3.1 Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2024 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben hatte. Damit war der Prozessgegenstand des Rekursverfahrens dahingefallen. Verfahrenskosten wurden nach der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe zu Recht keine erhoben (vgl. § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966; LS 682). Demzufolge hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in Dispositivziffer IV des angefochtenen Entscheids folgerichtig als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Darin, dass sie in der darauffolgenden Dispositivziffer V hingegen die "unentgeltliche Prozessführung" bewilligt, kann nichts anderes als ein (redaktionelles) Versehen erblickt werden, zumal in der gleichen Dispositivziffer der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird. Trotz des unklaren Wortlauts lässt sich die Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheids zweifelsfrei so verstehen, dass der Beschwerdeführerin 1 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gewährt wird. Die Vorinstanz bestätigte den Einwand als zutreffend.
E. 3.2 Die Vorinstanz sprach keine Parteientschädigung zu, wobei sich die Begründung in eben diesem Satz, dass keine solche zugesprochen werde, erschöpfte. Es ist unstrittig, dass die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist, welche den angefochtenen Entscheid wiedererwägungsweise aufhob, womit der Prozessgegenstand des Rekursverfahrens hinfällig wurde. Die Beschwerdeführenden machen bezüglich der Entschädigungsfolge jedoch geltend, die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Sache obsiegt habe, weshalb ihr eine (volle) Parteientschädigung zustehe.
E. 3.3 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab so auch im vorliegenden Fall um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit eines anwaltlichen Rechtsbeistands nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermag (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 4.2; 6. Dezember 2024, VB.2024.00582, E. 3.2; BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung steht zudem in keinem Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, handelt es sich dabei doch um zwei verschiedene Institute (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; VGr, 19. April 2024, VB.2023.00248, E. 3.3; VGr, 15. November 2010, VB.2010.00493, E. 2.3). Die Rechtsmittelbehörde berücksichtigt bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens in Bezug auf die Parteientschädigung, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 31).
E. 3.4 Ungeachtet der knappen vorinstanzlichen Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin 1 keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, lässt sich der vorinstanzliche Entscheid anhand der Akten ohne Weiteres überprüfen: Der mit Rekurs angefochtene Beschluss vom 13. Juni 2024 (Einstellung der Sozialhilfe) erging, weil die Bedürftigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (trotz wiederholter Aufforderung wurden die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht) nicht überprüft werden konnte. Aufgehoben wurde der Beschluss in der Folge nicht, weil die Beschwerdeführerin 1 nachträglich ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre, sondern weil sie ihren Wohnort verlegt hatte. In der Sache erwies sich das Verfahren somit als offensichtlich aussichtslos. Hinzu kommt, dass im Sozialhilfeverfahren Anwälte zurückhaltend entschädigt werden (vgl. oben E. 3.3). Um der Mitwirkungspflicht durch das Einreichen von Dokumenten nachzukommen, braucht es in der Regel keinen Rechtsbeistand. Hierzu könnte bei Personen, wie der Beschwerdeführerin 1, welche der deutschen Sprache nicht bzw. ungenügend mächtig sind, höchstens der Beizug eines Dolmetschers erforderlich sein, was der Beschwerdeführer 2 trotz seiner geltend gemachten Sprachkenntnisse gerade nicht ist. Vorliegend waren somit weder ein komplizierter Sachverhalt oder eine schwierige Rechtsfrage darzulegen, welche den Beizug eines Rechtsanwaltes rechtfertigten, noch war die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet, weshalb der Beschwerdeführerin 1 von der Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters als zu tief, weshalb sich der Beschwerdeführer 2 im Beschwerdeverfahren als Partei konstituiert habe, wobei er als solche nur soweit nötig zu berücksichtigen sei. Sie rügen weiter, dass die Vorinstanz die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ohne vorgängige Einholung einer Honorarnote beim Rechtsvertreter festgesetzt habe (vgl. hierzu auch oben E. 2.2). Der Beschwerdeführer 2 reicht im Beschwerdeverfahren seine Honorarnote für das Rekursverfahren ein.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer 2 wurde im Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ist dementsprechend zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen legitimiert (vgl. Plüss, § 16 N. 111 f.; BGr, 14. Oktober 2014, 4D_24/2014, E. 4.1; VGr, 8. August 2022, VB.2021.00684, E. 1.2).
E. 4.3 Der Verwaltungsbehörde ist bei der Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2; VGr, 18. April 2018, VB.2016.00642, E. 4.1).
E. 4.4 Die Vorinstanz sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 475.65 (inklusive Mehrwertsteuer) zu. Bezüglich der notwendigen und damit zu entschädigenden Aufwendungen erwog die Vorinstanz, dass die 18 Seiten umfassende Eingabe des Rechtsvertreters (Beschwerdeführer 2) für den konkreten Fall eher umfassend ausgefallen sei. Zudem entspreche sie in grossen Teilen der Eingabe im Rekursverfahren 01 (vgl. VB.2024.00532). Das Verfahren habe in rechtlicher Hinsicht keine grösseren Schwierigkeiten gestellt. Der Beschwerdeführer 2 habe gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin 1 in administrativen Angelegenheiten unentgeltlich unterstütze und es ihm möglich sei, sich mit ihr in russischer Sprache zu unterhalten. Demnach habe er sie bereits im Vorverfahren unterstützt und die Akten gekannt. Es erweise sich ein Zeitaufwand von vier Stunden für beide Verfahren als angemessen, weshalb in diesem Verfahren zwei Stunden zu entschädigen seien. Dies ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, sodass der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich einer Rechtskontrolle standhält.
E. 4.5 Die Vorbringen, es sei für den als selbständiger Anwalt tätigen Beschwerdeführer 2 unzumutbar, ein Verfahren betreuen zu müssen in der Ungewissheit, ob er dafür überhaupt entschädigt werde, sind unbehilflich. Die Entscheidinstanz kann das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowohl vorab im Rahmen eines Zwischenentscheids als auch im Rahmen des Endentscheids beurteilen; beides ist grundsätzlich zulässig (Plüss, § 16 N. 63). Nur wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung jedoch weitere Verfahrenshandlungen der Rechtsvertretung zu erwarten sind, die in erheblichem Mass Kosten verursachen, scheint es geboten, das Gesuch umgehend im Rahmen eines Zwischenentscheids zu beurteilen, damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können (vgl. Plüss, § 16 N. 118). Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Beschwerde insofern unbegründet ist.
E. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.2 Ausgangsgemäss und angesichts der auf einen Beschwerdeantrag beschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers 2 rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu einem Fünftel und der Beschwerdeführerin 1 zu vier Fünfteln aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat als obsiegendes Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51), und sie hat keine solche beantragt.
E. 5.3.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
E. 5.3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sowie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Auch hier ist auf die zurückhaltende Rechtsprechung zur Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Bereich des Sozialhilferechts zu verweisen (vgl. oben E. 3.3).
E. 5.3.3 Trotz des Hinweises in der Präsidialverfügung vom 8. April 2025, dass die im Verfahren VB.2025.00103 eingereichte "Lohnabrechnung Januar 2025" undatiert, nicht unterzeichnet und unbekannten Ausstellers sei, blieb dies trotz anwaltlicher Vertretung ungeklärt. Es kann vorliegend jedoch offenbleiben, ob die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin 1 mit den eingereichten Belegen genügend ausgewiesen wäre. Mit dem vorliegenden Verfahrensausgang erwiesen sich die Begehren als offensichtlich aussichtslos. Überdies wäre die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der rechtsprechungsgemässen Zurückhaltung und mit Blick darauf, was zur Erreichung der mit den Beschwerdeanträgen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 beabsichtigen Prozessziele vorzubringen gewesen wäre, zu verneinen. Demnach sind die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 595.-- Total der Kosten.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu vier Fünfteln und dem Beschwerdeführer 2 zu einem Fünftel auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Pfäffikon.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00530 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2024.00530 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.03.2026 Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe Sozialhilfe: Entschädigung des URB.
Darin, dass der Rechtsvertreter von der Vorinstanz nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert wurde, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.2). Parteientschädigung in der Sozialhilfe und bei Gegenstandslosigkeit (E. 3.3). Im Sozialhilfeverfahren werden Anwälte zurückhaltend entschädigt. Um der Mitwirkungspflicht durch das Einreichen von Dokumenten nachzukommen, braucht es in der Regel keinen Rechtsbeistand. Hierzu wäre bei Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, höchstens der Beizug eines Dolmetschers erforderlich. Da vorliegend weder ein komplizierter Sachverhalt noch eine schwierige Rechtsfrage darzulegen waren, welche den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigten, noch die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war, sprach die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zu (E. 3.4). Die Bemessung der Entschädigung des URB liegt im Ermessen der Vorinstanz (E. 4.3). Es schien nicht geboten, den Entscheid über die Gewährung eines URB umgehend in einem Zwischenentscheid zu beurteilen (E. 4.5).
Abweisung, soweit Eintreten. Abweisung UP/URB für das Beschwerdeverfahren. Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT ERMESSEN ERMESSENSENTSCHEID GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT HONORARNOTE MITTELLOSIGKEIT NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE Rechtsnormen: § 16 VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 VRG § 17 Abs. II VRG Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
3. Abteilung VB.2024.00530 Urteil der Einzelrichterin vom 5. März 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano. In Sachen
1. A,
2. RA B, Nr. 1 vertreten durch Nr. 2; Beschwerdeführende, gegen Gemeinde Pfäffikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin, betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A und ihren Kindern wurde von der Gemeinde Pfäffikon mit Verfügung vom 21. April 2022 wirtschaftliche Hilfe nach der Asylfürsorgeverordnung des Kantons Zürich (AfV; LS 851.13) gewährt. B. Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 stellte die Sozialbehörde Pfäffikon die Sozialhilfe für A aufgrund fehlender Nachweise über die Bedürftigkeit per 31. Juli 2024 ein. II. A. Dagegen liess A, vertreten durch Rechtsanwalt B, beim Bezirksrat Pfäffikon am 2. Juli 2024 Rekurs erheben und beantragen, der Beschluss der Sozialbehörde Pfäffikon vom
13. Juni 2024 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht liess sie unter Entschädigungsfolge und nebst der Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. B. Mit Präsidialentscheid vom 7. August 2024 hob die Sozialbehörde Pfäffikon den angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2024 betreffend Einstellung der Sozialhilfe wiedererwägungsweise auf. Der Entscheid ging am 8. August 2024 beim Bezirksrat Pfäffikon ein. Mit Vernehmlassung gleichen Datums beantragte die Sozialbehörde Pfäffikon, der Rekurs gegen ihren Beschluss vom 13. Juni 2024 sei in der Sache selbst als gegenstandslos geworden abzuschreiben. C. Mit Beschluss vom 12. August 2024 schrieb der Bezirksrat Pfäffikon den Rekurs als gegenstandslos geworden ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben; Parteientschädigungen wurde keine zugesprochen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos abgeschrieben. A wurde, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht, die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Letzterer wurde mit Fr. 475.65 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. III. Dagegen erhoben A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, sowie dieser in eigenem Namen am 11. September 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten unter Entschädigungsfolge, der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 12. August 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A mit ihren Rechtsbegehren vor Vorinstanz durchgedrungen sei. Rechtsanwalt B sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 5'393.45 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht sei A für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Der Bezirksrat Pfäffikon nahm am 20. September 2024 Stellung und reichte seine Akten ein. Die Gemeinde Pfäffikon liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 zeigte das Verwaltungsgericht den Beizug von Belegen zur Mittellosigkeit von A an, welche sie im Verfahren VB.2025.00103 eingereicht hatte, und setzte ihr Frist an zur Stellungnahme zu ihrer Mittellosigkeit und zum Aktenbeizug sowie ihrem Rechtsvertreter zur Einreichung seiner Honorarnote. A liess mit Eingabe vom 16. April 2025 weitere Belege über ihre aktuelle finanzielle Lage sowie die Honorarnote ihres Rechtsvertreters einreichen. Die Belege aus VB.2025.00103 wurden beigezogen. Die Einzelrichter in erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem ihnen vor Ergehen des Rekursentscheids keine Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Sie hätten den (Wiedererwägungs-)Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2024 nie erhalten und die Vorinstanz, welche zufolge dieses Entscheids das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, habe diesen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 auch nicht zugestellt. Somit sei nicht nur keine Stellungnahme möglich gewesen, sondern der Rechtsvertreter habe auch seine Honorarnote nicht einreichen können, weshalb die Vorinstanz die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters willkürlich festgesetzt habe. Zudem sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu Prozessbeginn nicht behandelt worden. 2.2 Darin, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 von der Vorinstanz nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert wurde, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGr, 10. November 2016, 2C_253/2016, E. 4.2). Die Vorinstanz hat den Aufwand anhand der Akten geschätzt und die Höhe der Entschädigung im angefochtenen Entscheid entsprechend begründet (vgl. zur Höhe der Entschädigung, unten E. 4). 2.3 Die Orientierungspflicht der Behörde ist nicht unbegrenzt, sondern ist auf Akten beschränkt, "welche diese [Anm.: die Beteiligten] nicht kennen und auch nicht kennen können" aus Sicht der entscheidenden Behörde (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2; Alain Griffel in derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], .nbsp;8 N. 8). Zum einen hat die Vorinstanz vorliegend das neue Aktenstück, namentlich den (Wiedererwägungs-)Präsidialentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2024 nicht aus eigenem Antrieb beigezogen (vgl. z. B. VGr,
4. Februar 2016, VB.2015.00492, E. 1.2; VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 3.1), sondern von der Beschwerdegegnerin am 8. August 2024 zugestellt erhalten. Zum anderen durfte die Vorinstanz angesichts des Verteilers ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Wiedererwägungsentscheid gemäss dem Verteiler zugestellt wurde und die Beschwerdeführenden also Kenntnis des neuen Aktenstücks hatten, und entsprechend das Rekursverfahren als gegenstandslos abschreiben. Sollte der Wiedererwägungsentscheid indes tatsächlich nicht zugestellt worden sein, wären die entsprechenden Rügen (mangelhafte Eröffnung) in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Wiedererwägungsentscheid anzubringen. 2.4 Der prozessuale Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung blieb von der Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht unbeachtet. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 und damit zu Beginn des Rekursverfahrens hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses nach § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zukomme. Dementsprechend bestand kein Anlass, die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 um superprovisorische respektive provisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung weiterzubehandeln. Eine wie von den Beschwerdeführenden gerügte Rechtsverweigerung ist darin nicht ersichtlich. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 um Feststellung ersucht, dass sie mit ihren Rechtsbegehren vor Vorinstanz durchgedrungen sei, ist darauf nicht einzutreten, weil Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär sind (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen); die Beschwerdeführerin 1 hat ein entsprechendes Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids gestellt (wobei sie bezüglich des Feststellungsbegehrens und ihres diesbezüglich geltend gemachten schutzwürdigen Interesses explizit um Aufhebung von Dispositivziffer VII [Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG] ersucht). Dieses ist wie im Folgenden zu zeigen ist abzuweisen; ein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse ist nicht gegeben. 3. 3.1 Die Vorinstanz schrieb das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2024 in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben hatte. Damit war der Prozessgegenstand des Rekursverfahrens dahingefallen. Verfahrenskosten wurden nach der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe zu Recht keine erhoben (vgl. § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966; LS 682). Demzufolge hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in Dispositivziffer IV des angefochtenen Entscheids folgerichtig als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Darin, dass sie in der darauffolgenden Dispositivziffer V hingegen die "unentgeltliche Prozessführung" bewilligt, kann nichts anderes als ein (redaktionelles) Versehen erblickt werden, zumal in der gleichen Dispositivziffer der Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird. Trotz des unklaren Wortlauts lässt sich die Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheids zweifelsfrei so verstehen, dass der Beschwerdeführerin 1 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gewährt wird. Die Vorinstanz bestätigte den Einwand als zutreffend. 3.2 Die Vorinstanz sprach keine Parteientschädigung zu, wobei sich die Begründung in eben diesem Satz, dass keine solche zugesprochen werde, erschöpfte. Es ist unstrittig, dass die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens von der Beschwerdegegnerin zu vertreten ist, welche den angefochtenen Entscheid wiedererwägungsweise aufhob, womit der Prozessgegenstand des Rekursverfahrens hinfällig wurde. Die Beschwerdeführenden machen bezüglich der Entschädigungsfolge jedoch geltend, die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Sache obsiegt habe, weshalb ihr eine (volle) Parteientschädigung zustehe. 3.3 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab so auch im vorliegenden Fall um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit eines anwaltlichen Rechtsbeistands nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermag (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 4.2; 6. Dezember 2024, VB.2024.00582, E. 3.2; BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2). Der Anspruch auf eine Parteientschädigung steht zudem in keinem Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, handelt es sich dabei doch um zwei verschiedene Institute (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; VGr, 19. April 2024, VB.2023.00248, E. 3.3; VGr, 15. November 2010, VB.2010.00493, E. 2.3). Die Rechtsmittelbehörde berücksichtigt bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens in Bezug auf die Parteientschädigung, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 31). 3.4 Ungeachtet der knappen vorinstanzlichen Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin 1 keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, lässt sich der vorinstanzliche Entscheid anhand der Akten ohne Weiteres überprüfen: Der mit Rekurs angefochtene Beschluss vom 13. Juni 2024 (Einstellung der Sozialhilfe) erging, weil die Bedürftigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (trotz wiederholter Aufforderung wurden die erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht) nicht überprüft werden konnte. Aufgehoben wurde der Beschluss in der Folge nicht, weil die Beschwerdeführerin 1 nachträglich ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre, sondern weil sie ihren Wohnort verlegt hatte. In der Sache erwies sich das Verfahren somit als offensichtlich aussichtslos. Hinzu kommt, dass im Sozialhilfeverfahren Anwälte zurückhaltend entschädigt werden (vgl. oben E. 3.3). Um der Mitwirkungspflicht durch das Einreichen von Dokumenten nachzukommen, braucht es in der Regel keinen Rechtsbeistand. Hierzu könnte bei Personen, wie der Beschwerdeführerin 1, welche der deutschen Sprache nicht bzw. ungenügend mächtig sind, höchstens der Beizug eines Dolmetschers erforderlich sein, was der Beschwerdeführer 2 trotz seiner geltend gemachten Sprachkenntnisse gerade nicht ist. Vorliegend waren somit weder ein komplizierter Sachverhalt oder eine schwierige Rechtsfrage darzulegen, welche den Beizug eines Rechtsanwaltes rechtfertigten, noch war die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet, weshalb der Beschwerdeführerin 1 von der Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters als zu tief, weshalb sich der Beschwerdeführer 2 im Beschwerdeverfahren als Partei konstituiert habe, wobei er als solche nur soweit nötig zu berücksichtigen sei. Sie rügen weiter, dass die Vorinstanz die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ohne vorgängige Einholung einer Honorarnote beim Rechtsvertreter festgesetzt habe (vgl. hierzu auch oben E. 2.2). Der Beschwerdeführer 2 reicht im Beschwerdeverfahren seine Honorarnote für das Rekursverfahren ein. 4.2 Der Beschwerdeführer 2 wurde im Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ist dementsprechend zur Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen legitimiert (vgl. Plüss, § 16 N. 111 f.; BGr, 14. Oktober 2014, 4D_24/2014, E. 4.1; VGr, 8. August 2022, VB.2021.00684, E. 1.2). 4.3 Der Verwaltungsbehörde ist bei der Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2; VGr, 18. April 2018, VB.2016.00642, E. 4.1). 4.4 Die Vorinstanz sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 475.65 (inklusive Mehrwertsteuer) zu. Bezüglich der notwendigen und damit zu entschädigenden Aufwendungen erwog die Vorinstanz, dass die 18 Seiten umfassende Eingabe des Rechtsvertreters (Beschwerdeführer 2) für den konkreten Fall eher umfassend ausgefallen sei. Zudem entspreche sie in grossen Teilen der Eingabe im Rekursverfahren 01 (vgl. VB.2024.00532). Das Verfahren habe in rechtlicher Hinsicht keine grösseren Schwierigkeiten gestellt. Der Beschwerdeführer 2 habe gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin 1 in administrativen Angelegenheiten unentgeltlich unterstütze und es ihm möglich sei, sich mit ihr in russischer Sprache zu unterhalten. Demnach habe er sie bereits im Vorverfahren unterstützt und die Akten gekannt. Es erweise sich ein Zeitaufwand von vier Stunden für beide Verfahren als angemessen, weshalb in diesem Verfahren zwei Stunden zu entschädigen seien. Dies ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, sodass der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich einer Rechtskontrolle standhält. 4.5 Die Vorbringen, es sei für den als selbständiger Anwalt tätigen Beschwerdeführer 2 unzumutbar, ein Verfahren betreuen zu müssen in der Ungewissheit, ob er dafür überhaupt entschädigt werde, sind unbehilflich. Die Entscheidinstanz kann das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sowohl vorab im Rahmen eines Zwischenentscheids als auch im Rahmen des Endentscheids beurteilen; beides ist grundsätzlich zulässig (Plüss, § 16 N. 63). Nur wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung jedoch weitere Verfahrenshandlungen der Rechtsvertretung zu erwarten sind, die in erheblichem Mass Kosten verursachen, scheint es geboten, das Gesuch umgehend im Rahmen eines Zwischenentscheids zu beurteilen, damit Klient und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können (vgl. Plüss, § 16 N. 118). Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Beschwerde insofern unbegründet ist. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2 Ausgangsgemäss und angesichts der auf einen Beschwerdeantrag beschränkten Parteistellung des Beschwerdeführers 2 rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu einem Fünftel und der Beschwerdeführerin 1 zu vier Fünfteln aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat als obsiegendes Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Plüss, § 17 N. 51), und sie hat keine solche beantragt. 5.3 5.3.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 5.3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sowie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Auch hier ist auf die zurückhaltende Rechtsprechung zur Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Bereich des Sozialhilferechts zu verweisen (vgl. oben E. 3.3). 5.3.3 Trotz des Hinweises in der Präsidialverfügung vom 8. April 2025, dass die im Verfahren VB.2025.00103 eingereichte "Lohnabrechnung Januar 2025" undatiert, nicht unterzeichnet und unbekannten Ausstellers sei, blieb dies trotz anwaltlicher Vertretung ungeklärt. Es kann vorliegend jedoch offenbleiben, ob die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin 1 mit den eingereichten Belegen genügend ausgewiesen wäre. Mit dem vorliegenden Verfahrensausgang erwiesen sich die Begehren als offensichtlich aussichtslos. Überdies wäre die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters aufgrund der rechtsprechungsgemässen Zurückhaltung und mit Blick darauf, was zur Erreichung der mit den Beschwerdeanträgen zugunsten der Beschwerdeführerin 1 beabsichtigen Prozessziele vorzubringen gewesen wäre, zu verneinen. Demnach sind die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 zu vier Fünfteln und dem Beschwerdeführer 2 zu einem Fünftel auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.