Nachehelicher Härtefall nach Verurteilung der Ehefrau wegen häuslicher Gewaltdelikte. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1 und 2). Die Ehe besteht lediglich noch der Form nach und hat keine drei Jahre gedauert, weshalb der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben noch auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG stützen kann (E. 3 und 4). Nachehelicher Härtefall: Während aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nicht jeder Freispruch oder jede Verfahrenseinstellung die erhobenen Vorwürfe sogleich unglaubhaft erscheinen lässt und der ausländerrechtliche Begriff der häuslichen Gewalt auch nicht strafbare Verhaltensweisen erfasst, indiziert eine strafrechtliche Verurteilung des Ehegatten oder der Ehegattin wegen häuslicher Gewaltdelikte regelmässig auch einen entsprechenden ausländerrechtlichen Härtefall, zumindest in denjenigen Konstellationen, wo die abgeurteilten Straftaten erheblich sind oder wiederholt begangen wurden, im erforderlichen Konnex zum ehebedingten Aufenthalt und der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft stehen sowie nicht wechselseitig begangen und provoziert wurden. Damit ist häusliche Gewalt vorliegend hinreichend nachgewiesen worden und der Beschwerdeführer verfügt über einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei dem Beschwerdeführer getreu dem Verursacherprinzip ein Teil der Rekurskosten aufzuerlegen und für das Rekursverfahren lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem er erst im Rekursverfahren substanziiert behauptete, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (E. 6). Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 2 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue, streitgegenständliche Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids, womit namentlich auch die nachgereichte Verurteilung der Ehefrau wegen häuslicher Gewaltdelikte zu berücksichtigen ist (vgl. BGr,
20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
E. 3.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Entscheidend ist dabei nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehegemeinschaft kann hierbei unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr,
21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Bei einer krisenbedingten Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers informierte das Migrationsamt am 21. Oktober 2022 per E-Mail und am 3. November 2022 schriftlich darüber, dass die eheliche Beziehung im "September" (2022) beendet worden sei. Auf Rückfrage bestätigte sie dem Migrationsamt am 14. November 2022 und mit Präzisierung vom 15. Januar 2023 sodann, dass sie Scheidungsabsichten habe, ihr Ehewille aufgrund psychischen Stresses bereits im Sommer 2022 erloschen sei und sie seit dem 1. Oktober 2022 wieder bei ihren Eltern leben würde. Der Kontakt zum Beschwerdeführer sei abgebrochen und eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens könne sie sich nicht mehr vorstellen. Der Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2022 zunächst jegliche Scheidungsabsichten und eine Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens, liess aber mit Stellungnahmen vom 27. Februar und 6. April 2023 über seine damalige Rechtsvertreterin einräumen, sich vorübergehend von seiner Ehefrau getrennt zu haben. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom
21. Februar 2023 nahm sodann auch das Bezirksgericht Hinwil von der Trennung der Ehegatten per 1. Oktober 2022 Vormerk. In seinem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 11. Juli 2023 bestätigte der Beschwerdeführer, getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Seither ist es unbestrittenermassen nicht mehr zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen. Von einer lediglich vorübergehenden Trennung kann damit keine Rede sein, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung von Beginn weg ausgeschlossen hatte. Die Ehe besteht damit lediglich noch der Form nach und der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen. Gegenteiliges wird vor Verwaltungsgericht sodann auch gar nicht mehr behauptet.
E. 4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Zudem darf der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,
13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
E. 4.2 Wie bereits dargelegt wurde, lebte der Beschwerdeführer höchstens vom
2. August 2021 (Einreisedatum) bis zum 1. Oktober 2022 (Beendigung des ehelichen Zusammenwohnens) mit seiner Schweizer Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft zusammen, womit ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert. Auch dies wird vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr bestritten.
E. 5.1.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall) und weder missbräuchliches Verhalten noch Widerrufsgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen.
E. 5.1.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss der neu revidierten Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde. Weiter liegen wichtige persönliche Gründe wie nach bisher geltendem Recht weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. b und c AIG). Dabei sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände gehören, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, E. 3.2.3). Es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2; vgl. zum Ganzen VGr, 14. Januar 2026, VB.2025.00629, E. 4.5 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
E. 5.1.3 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
E. 5.1.4 Wird im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG häusliche Gewalt geltend gemacht, müssen die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein, sodass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2). Ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG), wobei die zuständigen Behörden jedoch insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG). Ist eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft gemacht worden, ist nötigenfalls und bei entsprechenden Beweisanträgen ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen, sofern der Sachverhalt nicht bereits anhand der Aktenlage als erstellt gelten bzw. hierauf nicht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Hierbei sind auch die sachinhärenten Beweisschwierigkeiten beim Nachweis ehelicher Gewalt zu beachten, welche sich in der Regel hinter verschlossenen Türen abspielt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer behauptet, von seiner unter einer Borderline-Störung leidenden Ehefrau bereits rund zwei Monate nach der Eheschliessung ständig unter Druck gesetzt und kontrolliert worden zu sein. Sie habe ihn mit zunehmender Intensität bedroht, beschimpft und mehrfach geschlagen. Zudem lässt er auf die inzwischen erfolgte Verurteilung seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewaltdelikte verweisen.
E. 5.2.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen seit längerer Zeit mit psychischen Problemen zu kämpfen. In ihren Stellungnahmen gegenüber dem Migrationsamt räumte sie selbst ein, dass ihre Ehe aufgrund von Konflikten, mentaler Belastungen und psychischem Stress gescheitert sei, wenngleich sie hierfür den Beschwerdeführer verantwortlich machte. Wie sich unter anderem aus den vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Chatverläufen aus den Jahren 2021/2022 erschliesst, machte sich auch die Schwiegermutter des Beschwerdeführers ernsthafte Sorgen, weil ihre psychisch angeschlagene Tochter rasch die Nerven verlieren und austicken könne ("When Cs Nerves are weak and she is freaking out easily"). In einer Nachricht machte sich die Schwiegermutter sogar darüber Gedanken, ob der Beschwerdeführer und die Nachbarn angesichts des aggressiven Verhaltens der Ehefrau die Nacht überleben würden ("J hope you and her and the neighbours will survive this night"). Selbst wenn die letztgenannte Nachricht in Bezug auf die tatsächliche Bedrohungslage allenfalls nicht ganz ernst gemeint war, geht aus den eingereichten Chatverläufen doch klar hervor, dass die erheblichen Spannungen zwischen den Ehegatten auch der Schwiegermutter des Beschwerdeführers nicht verborgen blieben und sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit durch das aggressive Verhalten seiner psychisch auffälligen Ehefrau bedroht fühlte. Die ebenfalls eingereichten (selektiven) Chatverläufe mit der Ehefrau deuten in eine ähnliche Richtung.
E. 5.2.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers wird sodann durch den inzwischen in
Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
2. April 2025 bestätigt, in welchem seine Ehefrau wegen
mehrfacher
Drohungen und
wiederholter
Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.-
verurteilt wurde. Gemäss den Ausführungen des Strafbefehls hat die Ehefrau dem
Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Dezember 2022 wiederholt
gedroht, sich selbst und ihn umzubringen. Weiter hat sie den Beschwerdeführer am
1. April 2022 vorsätzlich mit der Hand ins Gesicht geschlagen, ihn mit den
Händen weggestossen und ihm einen Kniestoss verpasst.
Die Migrationsbehörden sind bei
ihrem Entscheid zwar grundsätzlich nicht an die Einschätzungen der Straf- und
Anklagebehörden gebunden (anstelle vieler BGr, 26. Mai 2C_452/2014, E. 3.2;
BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 4.4.1), sollten aber von diesen
auch nicht ohne Not abweichen (vgl. auch
Art. 50 Abs. 2
lit. a Ziff. 6 AIG)
. Dies gilt insbesondere in der
vorliegenden Konstellation, wo die strafrechtliche Beurteilung häusliche Gewalt
bestätigt: Während umgekehrt aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung
nicht jeder Freispruch oder jede Verfahrenseinstellung die erhobenen Vorwürfe
sogleich unglaubhaft erscheinen lässt und der ausländerrechtliche Begriff der
häuslichen Gewalt auch nicht strafbare Verhaltensweisen erfasst (vgl. VGr, 20. Dezember
2023, VB.2023.00681, E. 3.2.3 [einen strafrechtlichen Freispruch
betreffend]; vgl. ferner auch BGr, 3. April 2024, 2C_804/2013, E. 4
und BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5 [beide abweichende
strafrechtliche Beurteilungen von Scheinehen betreffend]), indiziert eine
strafrechtliche Verurteilung wegen häuslicher Gewaltdelikte regelmässig auch
einen entsprechenden ausländerrechtlichen Härtefall. Dies zumindest in
denjenigen Konstellationen, wo die abgeurteilten Straftaten erheblich sind oder
wiederholt begangen wurden, im erforderlichen Konnex zum ehebedingten
Aufenthalt und der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft stehen sowie nicht
wechselseitig begangen und provoziert wurden (vgl. auch
Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.319 mit Hinweisen; zu
beachten ist überdies, dass die Migrationsbehörden im Strafverfahren nicht
rechtslegitimierte Partei sind und das Strafurteil entsprechend nicht anfechten
können).
E. 5.2.4 Die Ausführungen des Strafbefehls und die eingereichten Chatverläufe sind damit ohne Weiteres geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewalterfahrungen nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern gar zu beweisen. Zudem ist gut dokumentiert, dass die Aggressionen der Ehefrau sich über einen längeren Zeitraum hingezogen und wiederholt haben, womit auch die erforderliche Konstanz und Intensität der psychischen und physischen Zwangsausübung hinreichend nachgewiesen erscheint. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die selektiv eingereichten Chatverläufe ein unvollständiges und einseitiges Bild des ehelichen Konflikts zeichnen. Aber zusammen mit der strafrechtlichen Beurteilung und den ebenfalls gut belegten psychischen Auffälligkeiten der Ehefrau erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers stimmig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat sodann bereits im migrationsamtlichen Verfahren auf die psychischen Probleme seiner Ehefrau und die hierdurch ausgelösten bzw. verstärkten Spannungen hingewiesen, wenngleich er wohl aus Rücksicht gegenüber seiner Ehefrau oder auch aus bewilligungstaktischen Überlegungen die Gewaltvorfälle erst im Rekursverfahren erwähnte und weiter substanziierte. Dass er sich bislang einer Scheidung verweigerte, kann ihm entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht angelastet werden, da dies einerseits mit seiner prekären Bewilligungssituation und der Angst vor dem Verlust des abgeleiteten Aufenthaltsrechts erklärbar ist. Andererseits hat eine Scheidung negative finanzielle Konsequenzen und ist eine solche für den Ausbruch aus einer gewaltbetroffenen Beziehung gar nicht erforderlich, zumal den Eheleuten vorliegend bereits eheschutzrechtlich die Trennung bewilligt wurde.
E. 5.2.5 Weiter stehen die Gewaltvorfälle in einem nachvollziehbaren zeitlichen und sachlichen Konnex zum Scheitern der Ehegemeinschaft im Oktober 2022 und konnte dem Beschwerdeführer auch in der Gesamtbetrachtung nicht zugemutet werden, in der gewaltgeprägten Beziehung zu verbleiben oder ansonsten in sein Heimatland zurückzukehren: Zwar darf in der Gesamtwürdigung des Zumutbaren die Ausgangslage der Ehe durchaus mitberücksichtigt werden und musste dem Beschwerdeführer allenfalls schon bei seiner Heirat bewusst sein, dass die Ehe mit seiner psychisch labilen Ehefrau besondere Herausforderungen bergen könnte. Jedoch musste er nicht mit deren gewalttätigem Verhalten rechnen und hatte er dieses noch weniger zu akzeptieren. Auch wenn die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz bereits nach rund 14 Monaten erfolgte, war dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Weiteres zumutbar: Der Härtefallgrund der häuslichen Gewalt (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG) steht alternativ zum Härtefallgrund der gefährdeten Reintegration im Herkunftsland (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG), weshalb qualifizierte Reintegrationsschwierigkeiten im Herkunftsland nicht erforderlich sind und es ausreicht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen konkrete Auswirkungen bis zum ehelichen Bruch nicht völlig unbedeutend waren und ihm nicht mehr ohne Weiteres eine Rückkehr zuzumuten ist. Hiervon kann vorliegend keine Rede mehr sein, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft auch schon einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachging. Sodann ist die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG anders als bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beim ehelichen Härtefall nicht Bewilligungsvoraussetzung, weshalb allfällige Integrationsdefizite des Beschwerdeführers insbesondere in sprachlicher Hinsicht nicht massgeblich ins Gewicht fallen. Dies zumindest in der vorliegenden Konstellation, wo die Integration des Beschwerdeführers bis auf seine Straffälligkeit weitgehend üblichen Integrationserwartungen entspricht.
E. 5.2.6 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist und seine geringfügige Straffälligkeit (wenngleich nicht zu bagatellisieren) nicht ausreicht, ihm den nachehelichen Aufenthalt unter Verweis auf Art. 51 Abs. 2 AIG zu verweigern.
E. 5.2.7 Damit ist häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG hinreichend nachgewiesen worden und besteht kein Anlass, den Beschwerdeführer hierzu noch persönlich zu befragen oder die Akten des Strafverfahrens 01 beizuziehen. Die diesbezüglichen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers haben sich damit ebenfalls erledigt. Mit der rechtskräftigen Verurteilung der Ehefrau ist ferner auch der eventualiter gestellte Antrag hinfällig geworden, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des gegen die Ehefrau gerichteten Strafverfahrens 01 zu sistieren, zumal dieser Antrag mit Eingabe vom 2. Juni 2025 sinngemäss ohnehin zurückgezogen wurde. Der Beschwerdeführer verfügt damit über einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das Migrationsamt zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufzufordern ist.
E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Allerdings ist bei Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen vorliegend mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren substanziiert behauptete, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, und zuvor kein Anlass bestand, einen entsprechenden Härtefall zu prüfen, weshalb ein Teil der von ihm mitverursachten Rekurskosten getreu dem Verursacherprinzip ihm aufzuerlegen ist und ihm für das Rekursverfahren nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Gegensatz dazu sind ihm diesbezüglich im Beschwerdeverfahren keine prozessualen Versäumnisse vorzuwerfen und ist ihm für das vorliegende Verfahren eine gerichtsübliche Entschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737, E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). In migrationsrechtlichen Fällen ist die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 3'000.- festzusetzen (VGr, 4. September 2024, VB.2024.00437, E. 3, mit Hinweisen). Das vorliegende Verfahren ist weder besonders aufwändig ausgefallen noch stellten sich überdurchschnittlich komplexe Rechtsfragen. Die Zusatzaufwände in Zusammenhang mit der zunächst zurücküberwiesenen Kautionsleistung des Beschwerdeführers können dem Beschwerdegegner sodann nicht angelastet werden. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine gerichtsübliche Parteientschädigung von Fr. 1'500.- und für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.- zuzusprechen.
E. 6.3 Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit den ihm auferlegten Kosten und dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. April 2024 und Dispositiv-Ziff. I, II, IV sowie die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
- Juli 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird aufgefordert, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
- Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2024.0271 von insgesamt Fr. 1'320.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2024.00514 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
- Die Kosten des Verfahrens VB.2024.00514 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren Nr. 2024.0271 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00514 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM); d) die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf E. 6.3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00514
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Geschäftsnummer:
VB.2024.00514
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2026
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Nachehelicher Härtefall nach Verurteilung der Ehefrau wegen häuslicher Gewaltdelikte.
Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1 und 2).
Die Ehe besteht lediglich noch der Form nach und hat keine drei Jahre gedauert, weshalb der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben noch auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG stützen kann (E. 3 und 4).
Nachehelicher Härtefall: Während aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nicht jeder Freispruch oder jede Verfahrenseinstellung die erhobenen Vorwürfe sogleich unglaubhaft erscheinen lässt und der ausländerrechtliche Begriff der häuslichen Gewalt auch nicht strafbare Verhaltensweisen erfasst, indiziert eine strafrechtliche Verurteilung des Ehegatten oder der Ehegattin wegen häuslicher Gewaltdelikte regelmässig auch einen entsprechenden ausländerrechtlichen Härtefall, zumindest in denjenigen Konstellationen, wo die abgeurteilten Straftaten erheblich sind oder wiederholt begangen wurden, im erforderlichen Konnex zum ehebedingten Aufenthalt und der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft stehen sowie nicht wechselseitig begangen und provoziert wurden. Damit ist häusliche Gewalt vorliegend hinreichend nachgewiesen worden und der Beschwerdeführer verfügt über einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 5).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei dem Beschwerdeführer getreu dem Verursacherprinzip ein Teil der Rekurskosten aufzuerlegen und für das Rekursverfahren lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem er erst im Rekursverfahren substanziiert behauptete, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (E. 6).
Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
EHELICHE GEMEINSCHAFT
HÄUSLICHE GEWALT
KONNEXITÄT
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
TÄTLICHKEIT
TODESDROHUNG
VERRECHNUNG
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. a AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 90 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 8 GebV VGr neu
Art. 1 Abs. I OHG
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2024.00514
Urteil
der
2. Kammer
vom 25. Februar 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane
Sobotich, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Der 1996 geborene marokkanische Staatsangehörige A
(nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 2. August 2021 in die Schweiz
ein, wo er am 10. September 2021 die 1995 geborene Schweizerin C (Name vor
der Eheschliessung) heiratete. Hierauf erteilte ihm das Migrationsamt am 22. September
2021 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau,
welche letztmals bis am 9. September 2023 verlängert wurde.
Wegen Strassenverkehrsdelikten wurde der Beschwerdeführer
von zwei ausserkantonalen Staatsanwaltschaften am 19. Oktober 2023 bzw.
16. April 2024 zu einer Busse von Fr. 300.- bzw. zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und einer Busse von
Fr. 500.- verurteilt.
Am 15. April 2024 verweigerte das Migrationsamt dem
Beschwerdeführer eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund
der inzwischen erfolgten Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens, unter Ansetzung
einer Ausreisefrist bis zum 14. Juli 2024.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 4. Juli 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 4. Oktober 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 9. September 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren bis zum
Abschluss des hängigen Strafverfahrens zu sistieren. Weiter sei ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine persönliche
Befragung und den Beizug der Akten des bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland
gegen seine Ehefrau eröffneten Strafverfahrens (01).
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Ein aufgrund
offener Kosten bei der Zürcher Justiz mit Präsidialverfügung vom
10. September 2024 auferlegter Kostenvorschuss von Fr. 2'070.- wurde
innert gewährter Nachfrist geleistet.
Mit Eingabe vom 4. April 2025 reichte der
Beschwerdeführer den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
2. April 2025 zum oben erwähnten Strafverfahren (01) ein. Darin wurde die
Ehefrau des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Drohung und wiederholten
Tätlichkeiten zu seinem Nachteil zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Gemäss
nachgereichter Mitteilung der Staatsanwaltschaft See/Oberland erwuchs der
Strafbefehl am 17. April 2025 in Rechtskraft.
Nachdem der Fall zwischenzeitlich an einen anderen
Rechtsvertreter substituiert worden war, teilte die aktuelle Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2025 die Rückübernahme des Mandats
mit.
Die Kammer
erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 2 VRG sind neue, streitgegenständliche Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist
entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu
fällenden Entscheids, womit namentlich auch die nachgereichte Verurteilung der
Ehefrau wegen häuslicher Gewaltdelikte zu berücksichtigen ist (vgl. BGr,
20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3;
VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010,
VB.2010.00167, E. 5).
3.
3.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005 [AIG]). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene
Recht auf Familienleben stützen. Entscheidend ist dabei nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345
E. 3.1.2; BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehegemeinschaft kann
hierbei unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben
gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger
Ehewille mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016,
E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr,
21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Bei einer krisenbedingten
Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der Regel unabhängig von den
geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A.,
Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).
3.2
Die
Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers informierte das Migrationsamt am 21. Oktober
2022 per E-Mail und am 3. November 2022 schriftlich darüber, dass die
eheliche Beziehung im "September" (2022) beendet worden sei. Auf
Rückfrage bestätigte sie dem Migrationsamt am 14. November 2022 und mit Präzisierung
vom 15. Januar 2023 sodann, dass sie Scheidungsabsichten habe, ihr
Ehewille aufgrund psychischen Stresses bereits im Sommer 2022 erloschen sei und
sie seit dem 1. Oktober 2022 wieder bei ihren Eltern leben würde. Der
Kontakt zum Beschwerdeführer sei abgebrochen und eine Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens könne sie sich nicht mehr vorstellen. Der
Beschwerdeführer bestritt mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2022 zunächst
jegliche Scheidungsabsichten und eine Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens,
liess aber mit Stellungnahmen vom 27. Februar und 6. April 2023 über
seine damalige Rechtsvertreterin einräumen, sich vorübergehend von seiner
Ehefrau getrennt zu haben. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom
21. Februar 2023 nahm sodann auch das Bezirksgericht Hinwil von der Trennung
der Ehegatten per 1. Oktober 2022 Vormerk. In seinem Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 11. Juli 2023 bestätigte der
Beschwerdeführer, getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Seither ist es
unbestrittenermassen nicht mehr zu einer Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens gekommen.
Von einer lediglich vorübergehenden Trennung kann damit keine
Rede sein, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Wiederaufnahme der
ehelichen Beziehung von Beginn weg ausgeschlossen hatte. Die Ehe besteht damit
lediglich noch der Form nach und der Beschwerdeführer kann seinen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42
Abs. 1 AIG noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte
Recht auf Familienleben stützen. Gegenteiliges wird vor Verwaltungsgericht sodann
auch gar nicht mehr behauptet.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.
Zudem darf der nacheheliche
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder
rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend
gemacht werden noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder
Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125,
E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat
verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht
berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr,
13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z.
B. BGr, 26. März 2018,
2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,
E. 2.1.3).
4.2
Wie
bereits dargelegt wurde, lebte der Beschwerdeführer höchstens vom
2. August 2021 (Einreisedatum) bis zum 1. Oktober 2022 (Beendigung
des ehelichen Zusammenwohnens) mit seiner Schweizer Ehefrau in ehelicher
Gemeinschaft zusammen, womit ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen
scheitert. Auch dies wird vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht
mehr bestritten.
5.
5.1
5.1.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat
(und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall) und weder missbräuchliches Verhalten
noch Widerrufsgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen.
5.1.2
Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG können gemäss der neu revidierten Bestimmung von Art. 50 Abs. 2
AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher
Gewalt wurde. Weiter liegen wichtige persönliche Gründe wie nach bisher
geltendem Recht weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. b
und c AIG). Dabei sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen,
wozu auch die Umstände gehören, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt
haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen
Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib
nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine
besonderen
Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint, und nicht, ob ein Leben in
der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 mit Hinweisen, unter anderem
auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, E. 3.2.3). Es ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit
zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2; vgl.
zum Ganzen VGr, 14. Januar 2026, VB.2025.00629, E. 4.5 [nicht
rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]).
5.1.3
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur
gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten)
Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013,
VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
5.1.4
Wird im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG häusliche Gewalt
geltend gemacht, müssen die physische oder psychische Zwangsausübung und deren
Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein, sodass von der
betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.;
BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2). Ungeachtet des
Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG trifft die
ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG), wobei die zuständigen
Behörden jedoch insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben:
die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes
vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die
Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf
häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte
Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,
Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder
strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6
AIG). Ist eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in
geeigneter Weise glaubhaft gemacht worden, ist nötigenfalls und bei
entsprechenden Beweisanträgen ein ausländerrechtliches Beweisverfahren
durchzuführen, sofern der Sachverhalt nicht bereits anhand der Aktenlage als
erstellt gelten bzw. hierauf nicht in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet
werden kann. Hierbei sind auch die sachinhärenten Beweisschwierigkeiten beim
Nachweis ehelicher Gewalt zu beachten, welche sich in der Regel hinter
verschlossenen Türen abspielt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer behauptet, von seiner unter einer Borderline-Störung
leidenden Ehefrau bereits rund zwei Monate nach der Eheschliessung ständig
unter Druck gesetzt und kontrolliert worden zu sein. Sie habe ihn mit
zunehmender Intensität bedroht, beschimpft und mehrfach geschlagen. Zudem lässt
er auf die inzwischen erfolgte Verurteilung seiner Ehefrau wegen häuslicher
Gewaltdelikte verweisen.
5.2.2
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen seit längerer
Zeit mit psychischen Problemen zu kämpfen. In ihren Stellungnahmen gegenüber
dem Migrationsamt räumte sie selbst ein, dass ihre Ehe aufgrund von Konflikten,
mentaler Belastungen und psychischem Stress gescheitert sei, wenngleich sie
hierfür den Beschwerdeführer verantwortlich machte. Wie sich unter anderem aus
den vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren eingereichten Chatverläufen aus den
Jahren 2021/2022 erschliesst, machte sich auch die Schwiegermutter des
Beschwerdeführers ernsthafte Sorgen, weil ihre psychisch angeschlagene Tochter
rasch die Nerven verlieren und austicken könne ("When Cs Nerves are weak
and she is freaking out easily"). In einer Nachricht machte sich die
Schwiegermutter sogar darüber Gedanken, ob der Beschwerdeführer und die
Nachbarn angesichts des aggressiven Verhaltens der Ehefrau die Nacht überleben
würden ("J hope you and her and the neighbours will survive this
night").
Selbst wenn die letztgenannte
Nachricht in Bezug auf die tatsächliche Bedrohungslage allenfalls nicht ganz
ernst gemeint war, geht aus den eingereichten Chatverläufen doch klar hervor,
dass die erheblichen Spannungen zwischen den Ehegatten auch der Schwiegermutter
des Beschwerdeführers nicht verborgen blieben und sich der Beschwerdeführer
seit längerer Zeit durch das aggressive Verhalten seiner psychisch auffälligen
Ehefrau bedroht fühlte. Die ebenfalls eingereichten (selektiven) Chatverläufe
mit der Ehefrau deuten in eine ähnliche Richtung.
5.2.3
Die Darstellung des Beschwerdeführers wird sodann durch den inzwischen in
Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
2. April 2025 bestätigt, in welchem seine Ehefrau wegen
mehrfacher
Drohungen und
wiederholter
Tätlichkeiten zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.-
verurteilt wurde. Gemäss den Ausführungen des Strafbefehls hat die Ehefrau dem
Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2022 und 30. Dezember 2022 wiederholt
gedroht, sich selbst und ihn umzubringen. Weiter hat sie den Beschwerdeführer am
1. April 2022 vorsätzlich mit der Hand ins Gesicht geschlagen, ihn mit den
Händen weggestossen und ihm einen Kniestoss verpasst.
Die Migrationsbehörden sind bei
ihrem Entscheid zwar grundsätzlich nicht an die Einschätzungen der Straf- und
Anklagebehörden gebunden (anstelle vieler BGr, 26. Mai 2C_452/2014, E. 3.2;
BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 4.4.1), sollten aber von diesen
auch nicht ohne Not abweichen (vgl. auch
Art. 50 Abs. 2
lit. a Ziff. 6 AIG)
. Dies gilt insbesondere in der
vorliegenden Konstellation, wo die strafrechtliche Beurteilung häusliche Gewalt
bestätigt: Während umgekehrt aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung
nicht jeder Freispruch oder jede Verfahrenseinstellung die erhobenen Vorwürfe
sogleich unglaubhaft erscheinen lässt und der ausländerrechtliche Begriff der
häuslichen Gewalt auch nicht strafbare Verhaltensweisen erfasst (vgl. VGr, 20. Dezember
2023, VB.2023.00681, E. 3.2.3 [einen strafrechtlichen Freispruch
betreffend]; vgl. ferner auch BGr, 3. April 2024, 2C_804/2013, E. 4
und BGr, 8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.5 [beide abweichende
strafrechtliche Beurteilungen von Scheinehen betreffend]), indiziert eine
strafrechtliche Verurteilung wegen häuslicher Gewaltdelikte regelmässig auch
einen entsprechenden ausländerrechtlichen Härtefall. Dies zumindest in
denjenigen Konstellationen, wo die abgeurteilten Straftaten erheblich sind oder
wiederholt begangen wurden, im erforderlichen Konnex zum ehebedingten
Aufenthalt und der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft stehen sowie nicht
wechselseitig begangen und provoziert wurden (vgl. auch
Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.319 mit Hinweisen; zu
beachten ist überdies, dass die Migrationsbehörden im Strafverfahren nicht
rechtslegitimierte Partei sind und das Strafurteil entsprechend nicht anfechten
können).
5.2.4
Die Ausführungen des Strafbefehls und die eingereichten Chatverläufe sind
damit ohne Weiteres geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gewalterfahrungen nicht bloss glaubhaft zu machen, sondern gar zu beweisen.
Zudem ist gut dokumentiert, dass die Aggressionen der Ehefrau sich über einen
längeren Zeitraum hingezogen und wiederholt haben, womit auch die erforderliche
Konstanz und Intensität der psychischen und physischen Zwangsausübung
hinreichend nachgewiesen erscheint. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die selektiv eingereichten Chatverläufe ein unvollständiges und einseitiges
Bild des ehelichen Konflikts zeichnen. Aber zusammen mit der strafrechtlichen
Beurteilung und den ebenfalls gut belegten psychischen Auffälligkeiten der
Ehefrau erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers stimmig und
nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat sodann bereits im migrationsamtlichen
Verfahren auf die psychischen Probleme seiner Ehefrau und die hierdurch
ausgelösten bzw. verstärkten Spannungen hingewiesen, wenngleich er wohl aus
Rücksicht gegenüber seiner Ehefrau oder auch aus bewilligungstaktischen
Überlegungen die Gewaltvorfälle erst im Rekursverfahren erwähnte und weiter
substanziierte. Dass er sich bislang einer Scheidung verweigerte, kann ihm
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht angelastet werden, da dies
einerseits mit seiner prekären Bewilligungssituation und der Angst vor dem
Verlust des abgeleiteten Aufenthaltsrechts erklärbar ist. Andererseits hat eine
Scheidung negative finanzielle Konsequenzen und ist eine solche für den
Ausbruch aus einer gewaltbetroffenen Beziehung gar nicht erforderlich, zumal
den Eheleuten vorliegend bereits eheschutzrechtlich die Trennung bewilligt
wurde.
5.2.5
Weiter stehen die Gewaltvorfälle in einem nachvollziehbaren zeitlichen und
sachlichen Konnex zum Scheitern der Ehegemeinschaft im Oktober 2022 und konnte
dem Beschwerdeführer auch in der Gesamtbetrachtung nicht zugemutet werden, in
der gewaltgeprägten Beziehung zu verbleiben oder ansonsten in sein Heimatland
zurückzukehren: Zwar darf in der Gesamtwürdigung des Zumutbaren die
Ausgangslage der Ehe durchaus mitberücksichtigt werden und musste dem
Beschwerdeführer allenfalls schon bei seiner Heirat bewusst sein, dass die Ehe
mit seiner psychisch labilen Ehefrau besondere Herausforderungen bergen könnte.
Jedoch musste er nicht mit deren gewalttätigem Verhalten rechnen und hatte er
dieses noch weniger zu akzeptieren.
Auch wenn die Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz bereits nach rund 14 Monaten
erfolgte, war dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr ohne Weiteres zumutbar: Der Härtefallgrund der häuslichen
Gewalt (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG) steht alternativ zum
Härtefallgrund der gefährdeten Reintegration im Herkunftsland (Art. 50
Abs. 2 lit. c AIG), weshalb qualifizierte
Reintegrationsschwierigkeiten im Herkunftsland nicht erforderlich sind und es
ausreicht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers und dessen konkrete
Auswirkungen bis zum ehelichen Bruch nicht völlig unbedeutend waren und ihm
nicht mehr ohne Weiteres eine Rückkehr zuzumuten ist. Hiervon kann vorliegend
keine Rede mehr sein, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auflösung
der Ehegemeinschaft auch schon einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit in der
Schweiz nachging. Sodann ist die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG anders als bei Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beim ehelichen
Härtefall nicht Bewilligungsvoraussetzung, weshalb allfällige
Integrationsdefizite des Beschwerdeführers insbesondere in sprachlicher
Hinsicht nicht massgeblich ins Gewicht fallen. Dies zumindest in der
vorliegenden Konstellation, wo die Integration des Beschwerdeführers bis auf
seine Straffälligkeit weitgehend üblichen Integrationserwartungen entspricht.
5.2.6
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist und seine geringfügige
Straffälligkeit (wenngleich nicht zu bagatellisieren) nicht ausreicht, ihm den
nachehelichen Aufenthalt unter Verweis auf Art. 51 Abs. 2 AIG zu
verweigern.
5.2.7
Damit ist häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a
AIG hinreichend nachgewiesen worden und besteht kein Anlass, den
Beschwerdeführer hierzu noch persönlich zu befragen oder die Akten des
Strafverfahrens 01 beizuziehen. Die diesbezüglichen prozessualen Anträge
des Beschwerdeführers haben sich damit ebenfalls erledigt. Mit der
rechtskräftigen Verurteilung der Ehefrau ist ferner auch der eventualiter
gestellte Antrag hinfällig geworden, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss
des gegen die Ehefrau gerichteten Strafverfahrens 01 zu sistieren, zumal
dieser Antrag mit Eingabe vom 2. Juni 2025 sinngemäss ohnehin
zurückgezogen wurde.
Der Beschwerdeführer verfügt damit über einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das
Migrationsamt zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufzufordern ist.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und
steht ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Allerdings ist bei Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen vorliegend mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
erst im Rekursverfahren substanziiert behauptete, Opfer ehelicher Gewalt
geworden zu sein, und zuvor kein Anlass bestand, einen entsprechenden Härtefall
zu prüfen, weshalb ein Teil der von ihm mitverursachten Rekurskosten getreu dem
Verursacherprinzip ihm aufzuerlegen ist und ihm für das Rekursverfahren nur
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Gegensatz dazu sind
ihm diesbezüglich im Beschwerdeverfahren keine prozessualen Versäumnisse
vorzuwerfen und ist ihm für das vorliegende Verfahren eine gerichtsübliche
Entschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 16. März 2022, VB.2021.00737,
E. 6.2).
6.2
Gemäss
§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen
bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8
Abs. 2 GebV VGr). In migrationsrechtlichen Fällen ist die
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Regel
zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 3'000.- festzusetzen (VGr, 4. September
2024, VB.2024.00437, E. 3, mit Hinweisen).
Das vorliegende Verfahren ist weder besonders aufwändig
ausgefallen noch stellten sich überdurchschnittlich komplexe Rechtsfragen. Die
Zusatzaufwände in Zusammenhang mit der zunächst zurücküberwiesenen
Kautionsleistung des Beschwerdeführers können dem Beschwerdegegner sodann nicht
angelastet werden. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine gerichtsübliche Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
und für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-
zuzusprechen.
6.3
Der
geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit den ihm
auferlegten Kosten und dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher
Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres
erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit
Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm
zurückzuerstatten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. April 2024 und
Dispositiv-Ziff. I, II, IV sowie die Kostenauflage in
Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
4. Juli 2024 werden aufgehoben.
Das Migrationsamt wird aufgefordert, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2024.0271 von insgesamt Fr. 1'320.-
werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren VB.2024.00514 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.--
Total der Kosten.
4. Die
Kosten des Verfahrens VB.2024.00514 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren Nr. 2024.0271 eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren VB.2024.00514 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf E. 6.3.