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VB.2024.00365

Gewässerraum

Zürich VerwG ·3. Abteilung/3. Kammer · 2026-09-17 · Deutsch ZH
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Gewässerraum. Eine Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren ist als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren (E. 2.1). Kognition des Baurekurs- und des Verwaltungsgerichts (E. 2.2 f.). Rechtliche Grundlagen; Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung bei der Festlegung des Gewässerraums (E. 3). Prozessthema ist einzig, ob die von der Beschwerdegegnerin im streitbetroffenen Abschnitt des Bachs vorgenommene Erhöhung der Gewässerraumbreite auf 23 m nach Massgabe von Art. 41a Abs. 3 GSchV zulässig ist und ob eine solche eventualiter so anzuordnen ist, dass sie das Gebäude der Beschwerdeführenden nicht anschneidet (E. 5). Die Vorranggebiete gemäss kantonalem Richtplan fallen – ebenso wie der wenig beeinträchtigte ökomorphologische Zustand – nicht unter Art. 41a Abs. 1 GSchV, sondern unter Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV, wonach der Gewässerraum nur zu erhöhen ist, soweit dies zur Gewährleistung überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich ist (E. 6.1). Weder aus dem wenig beeinträchtigten Zustand noch aus der Zuordnung zum Vorranggebiet folgt eine voraussetzungslose Pflicht zur Erhöhung auf die Biodiversitätskurve. Die Vorinstanzen hätten vielmehr den konkreten Nutzen einer solchen auf Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV gestützten Erhöhung für den Natur- und Landschaftsschutz den entgegenstehenden, insbesondere privaten Interessen gegenüberstellen müssen (E. 6.4). Die Vorinstanzen haben die Hochwasserschutzbreite in der fälschlichen Annahme, dass die Gewässerraumbreite bereits aus Gründen des Naturschutzes vollumfänglich auf die Biodiversitätskurve zu erhöhen sei, nicht überprüft (E. 7.1). Ebenso wenig haben sie die konkreten örtlichen Verhältnisse in Bezug auf den Nutzen der Erhöhung des Gewässerraums genügend festgestellt und gewürdigt; es ist nicht klar, ob sie davon ausgegangen sind, dass die Bauten zukünftig aus dem Gewässerraum verlagert werden oder ob sie den ökologischen Nutzen der nicht überbauten Flächen auch bei einemlängerfristigen Weiterbestand der Bauten als hoch betrachten. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht in einer Weise festgestellt, die es erlaubt, die Interessen der Biodiversität den Interessen der Beschwerdeführenden, die Beschränkungen in der Nutzung ihrer Grundstücke gering zu halten, gegenüberzustellen (E. 7.3). Die Belastung eines Grundeigentümers, dessen Gebäude in den Gewässerraum zu liegen kommt, ist in der Regel erheblich grösser, als wenn trotz voller Ausnützung bloss unbebaute Flächen oder nicht mit einem Gebäude verstellte Flächen bebaut sind. Im Sinn der Opfersymmetrie kann es sich im Einzelfall daher mit Rücksicht auf bestehende Gebäude rechtfertigen, den Gewässerraum asymmetrisch festzulegen (E. 7.4.6). Ob durch eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums eine gesamthafte Optimierung der involvierten Interessen erzielt werden kann, haben die Vorinstanzen nicht rechtsgenüglich geprüft (E. 7.5). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Baudirektion.

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00365 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2024.00365 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2026 Spruchkörper:

3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Gewässerraum Gewässerraum.

Eine Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren ist als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren (E. 2.1). Kognition des Baurekurs- und des Verwaltungsgerichts (E. 2.2 f.). Rechtliche Grundlagen; Pflicht zur umfassenden Interessenabwägung bei der Festlegung des Gewässerraums (E. 3). Prozessthema ist einzig, ob die von der Beschwerdegegnerin im streitbetroffenen Abschnitt des Bachs vorgenommene Erhöhung der Gewässerraumbreite auf 23 m nach Massgabe von Art. 41a Abs. 3 GSchV zulässig ist und ob eine solche eventualiter so anzuordnen ist, dass sie das Gebäude der Beschwerdeführenden nicht anschneidet (E. 5). Die Vorranggebiete gemäss kantonalem Richtplan fallen – ebenso wie der wenig beeinträchtigte ökomorphologische Zustand – nicht unter Art. 41a Abs. 1 GSchV, sondern unter Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV, wonach der Gewässerraum nur zu erhöhen ist, soweit dies zur Gewährleistung überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich ist (E. 6.1). Weder aus dem wenig beeinträchtigten Zustand noch aus der Zuordnung zum Vorranggebiet folgt eine voraussetzungslose Pflicht zur Erhöhung auf die Biodiversitätskurve. Die Vorinstanzen hätten vielmehr den konkreten Nutzen einer solchen auf Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV gestützten Erhöhung für den Natur- und Landschaftsschutz den entgegenstehenden, insbesondere privaten Interessen gegenüberstellen müssen (E. 6.4). Die Vorinstanzen haben die Hochwasserschutzbreite in der fälschlichen Annahme, dass die Gewässerraumbreite bereits aus Gründen des Naturschutzes vollumfänglich auf die Biodiversitätskurve zu erhöhen sei, nicht überprüft (E. 7.1). Ebenso wenig haben sie die konkreten örtlichen Verhältnisse in Bezug auf den Nutzen der Erhöhung des Gewässerraums genügend festgestellt und gewürdigt; es ist nicht klar, ob sie davon ausgegangen sind, dass die Bauten zukünftig aus dem Gewässerraum verlagert werden oder ob sie den ökologischen Nutzen der nicht überbauten Flächen auch bei einem längerfristigen Weiterbestand der Bauten als hoch betrachten. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht in einer Weise festgestellt, die es erlaubt, die Interessen der Biodiversität den Interessen der Beschwerdeführenden, die Beschränkungen in der Nutzung ihrer Grundstücke gering zu halten, gegenüberzustellen (E. 7.3). Die Belastung eines Grundeigentümers, dessen Gebäude in den Gewässerraum zu liegen kommt, ist in der Regel erheblich grösser, als wenn trotz voller Ausnützung bloss unbebaute Flächen oder nicht mit einem Gebäude verstellte Flächen bebaut sind. Im Sinn der Opfersymmetrie kann es sich im Einzelfall daher mit Rücksicht auf bestehende Gebäude rechtfertigen, den Gewässerraum asymmetrisch festzulegen (E. 7.4.6). Ob durch eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums eine gesamthafte Optimierung der involvierten Interessen erzielt werden kann, haben die Vorinstanzen nicht rechtsgenüglich geprüft (E. 7.5).

Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Baudirektion. Stichworte: BESITZSTANDSSCHUTZ BESTANDESGARANTIE BIODIVERSITÄTSKURVE DICHT ÜBERBAUTES GEBIET FLIESSGEWÄSSER GEWÄSSERRAUM GEWÄSSERRAUMBREITE HOCHWASSERSCHUTZ INTERESSENABWÄGUNG KANTONALER RICHTPLAN NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ ÖKOMORPHOLOGIE OPFERSYMMETRIE REVITALISIERUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SCHUTZGEBIET SONDERNUTZUNGSPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE SPRUNGRÜCKWEISUNG VORRANGGEBIET WOHNZONE Rechtsnormen: Art. 36a Abs. I GSchG Art. 38a GSchG Art. 41a GSchV Art. 41a Abs. III GSchV Art. 41d GSchV § 357 PBG Art. 33 Abs. III lit. b RPG Art. 3 Abs. I lit. c RPV Art./§ 22 WsV Art./§ 25 WsV Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

3. Abteilung VB.2024.00365 Urteil der 3. Kammer vom 17. September 2026 Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz. In Sachen

1.    A AG, 2.1  B, 2.2  C, 3.1  D, 3.2  E,

4.    F,

5.    G,

6.    Erbengemeinschaft H, bestehend aus: 6.1  I, 6.2  J, alle vertreten durch RA K, Beschwerdeführende, gegen Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerin, und Gemeinde Birmensdorf, Mitbeteiligte, betreffend Gewässerraum, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 (nachfolgend: Festsetzungsverfügung) legte die Baudirektion des Kantons Zürich den Gewässerraum im Sinn von Art. 41a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) unter anderem des Lunnerenbachs (öffentliches Gewässer Nr. 3023) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Birmensdorf fest (Dispositivziffer I) und liess die dagegen erhobenen Einwendungen unberücksichtigt (Dispositivziffer II). Die Festlegung erfolgte auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 bzw. auf dem Abschnitt 02 symmetrisch auf 23 m. Sie stützte sich dabei, soweit den Lunnerenbach betreffend, insbesondere auf folgende Unterlagen: den technischen Bericht vom 15. Mai 2023 (nachfolgend: technischer Bericht), den Detailplan Nr. W2567.003 vom 15. Mai 2023 (nachfolgend: Detailplan Lunnerenbach) sowie die Stellungnahme des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zu den Einwendungen vom

22. Mai 2023 (nachfolgend: Einwendungsbericht). II. A AG, B und C, D und E, F, G sowie die Erbengemeinschaft H, bestehend aus I und J, liessen mit gemeinsamer Eingabe vom 18. September 2023 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich erheben und stellten die folgenden Anträge:

1.      Es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit der Gewässerraum des Lunnerenbachs (öffentliches Gewässer Nr. 3023) im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 auf 23,0 m festgelegt wird, und es sei der Gewässerraum des Lunnerenbachs in diesem Abschnitt auf die gesetzliche Mindestbreite von 14,5 m zu verringern.

2.      Eventualiter sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit das bestehende Gebäude Vers.-Nr. 03 (L-Strasse 04) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 durch den Gewässerraum des Lunnerenbachs (öffentliches Gewässer Nr. 3023) angeschnitten wird, und es sei dieses Gebäude mit dem Gewässerraum entlang der Hausfassade gemäss dem beiliegenden Plan "Anpassung Gewässerraum Lunnerenbach" (gelbe Linie) zu umfahren.

3.      Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Prüfung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.      Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.

5.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab (Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 5'705.- den Rekurrierenden je zu 1/6, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag (Dispositivziffer II), und verweigerte diesen eine Umtriebsentschädigung (Dispositivziffer III). III. A. Hiergegen liessen A AG, B und C, D und E, F, G sowie die Erbengemeinschaft H, bestehend aus I und J, am 20. Juni 2024 – wiederum mit gemeinsamer Eingabe – Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und stellten folgende Anträge:

1.      Es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben.

2.      Es sei der Gewässerraum des Lunnerenbachs (öffentliches Gewässer Nr. 3023) im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 (Abschnitt 02) auf die gesetzliche Mindestbreite von 14,5 m (statt auf 23 m) festzulegen bzw. auf dieses Mass zu reduzieren.

3.      Eventuell sei die südliche Gewässerraumbegrenzung des Lunnerenbachs im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 entlang der Hausfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 03 (L-Strasse 04) festzulegen (gemäss Plan "Anpassung Gewässerraum Lunnerenbach" [gelbe Linie]) und auf das Anschneiden dieses Gebäudes durch den Gewässerraum zu verzichten.

4.      Subeventuell sei die Sache zur Ergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.      Es sei ein Augenschein durchzuführen.

6.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für das Rekursverfahren) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. B. Die Gemeinde Birmensdorf beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2024, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als dass der Gewässerraum auf das erforderliche Minimum, das heisst auf mutmasslich 14,5 m, zu reduzieren sei. C. Das Baurekursgericht schloss am 19. Juli 2024 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom

15. August 2024 unter Verweis auf einen Mitbericht des AWEL vom 13. August 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführenden liessen am 12. September 2024 die Replik erstatten, wozu die Baudirektion unter Verweis auf die Stellungnahme des AWEL vom 25. September 2024 duplizierte. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im Raumplanungsrecht ist gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG, LS 700.1) zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die gleichen Legitimationsvoraussetzungen sieht § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG vor. Die Beschwerdeführenden sind als Stockwerkeigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01, auf welchem – als Teil des Abschnitts 02 – mit der angefochtenen Verfügung der Gewässerraum des Lunnerenbachs festgelegt wurde, zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte den vorliegend umstrittenen Gewässerraum im vereinfachten Verfahren nach §§ 15e ff. der (kantonalen) Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV, LS 724.112) bzw. entsprechend dem Wortlaut des § 15h HWSchV mit "Verfügung" fest. Ungeachtet der verwendeten Terminologie ist eine Gewässerraumfestlegung im vereinfachten Verfahren nach § 15e ff. HWSchV (heute § 16 ff. der Wasserverordnung vom 2. Juli 2025 [WsV, LS 724.11], welche per 1. Juni 2026 die bisherige Regelung in § 15k Abs. 1 HWSchV abgelöst hat) aufgrund ihrer Rechtsnatur als kantonaler Sondernutzungsplan zu qualifizieren (grundlegend: VGr, 20. November 2025, VB.2024.00744, E. 2, bestätigt in VGr, 26. März 2026, VB.2024.00472, E. 3.1; 29. Januar 2026, VB.2024.00549 E. 2.1). Der Einwendungsbericht vermag vorliegend zusammen mit dem technischen Bericht die Funktionen eines Planungsberichts nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1; vgl. dazu Heinz Aemisegger/Samuel Kissling in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, Zürich u. a., Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung, N. 50 ff.) zu übernehmen (vgl. VGr, 20. November 2025, VB.2024.00744, E. 7.3). 2.2 Das Baurekursgericht überprüft Nutzungspläne auf alle Mängel, insbesondere auch auf ihre Zweckmässigkeit und Angemessenheit hin (§ 20 Abs. 1 VRG). Damit wird Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) Nachachtung verschafft, der eine volle Überprüfung von Nutzungsplänen durch mindestens eine kantonale Beschwerdebehörde verlangt. Eine umfassende Interessenabwägung bildet dabei Bestandteil des Prüfprogramms gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG. Ob diese Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist jedoch weitgehend eine Ermessensfrage (vgl. dazu BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3). Die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 33 RPG hat zu beurteilen, ob die Planungsträgerin ihr Ermessen richtig und zweckmässig ausgeübt hat; dabei hat sie allerdings im Auge zu behalten, dass sie selber keine Planungsbehörde ist. Namentlich im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33 RPG ist der den Planungsträgern durch Art. 2 Abs. 3 RPG zuerkannte Gestaltungsbereich zu beachten (vgl. Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.). 2.3 Das Verwaltungsgericht darf einen Nutzungsplan im Beschwerdeverfahren, wenn es als zweite Rechtsmittelinstanz entscheidet, nicht auf Angemessenheit, sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Hat das Baurekursgericht im Rekursverfahren einen Nutzungsplan bestätigt, so prüft das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur, ob der Plan der übergeordneten Planung und Gesetzgebung entspricht bzw. ob der Planungsträger sein planerisches Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGr, 24. Oktober 2019, VB.2018.00564, E. 1.4; 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 4.3). 3. 3.1 Nach Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und der Wassernutzung (lit. c). Der hierfür erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a GSchV konkretisiert. Dessen Absätze 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die – vorbehältlich von Abs. 4 – nicht unterschritten werden darf. Abs. 1 findet auf Fliessgewässer in bestimmten, für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten Anwendung; Abs. 2 betrifft die übrigen Gebiete. 3.2 Nach Art. 41a Abs. 3 GSchV muss die Breite des Gewässerraums erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), der Schutzziele von Objekten nach Abs. 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) oder einer Gewässernutzung (lit. d). 3.3 Die Kantone sorgen gemäss Art. 38a GSchG für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Abs. 1). Sie planen die Revitalisierungen und legen den Zeitplan dafür fest. Sie sorgen dafür, dass diese Planung bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt wird (Abs. 2). Unter einer Revitalisierung versteht das Gesetz die "Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberir­dischen Gewässers mit baulichen Massnahmen" (Art. 4 lit. m GSchG). Art. 41d GSchV sieht vor, dass die Kantone zunächst die Grundlagen für die Revitalisierungsplanung erarbeiten (Abs. 1) und anschliessend in einer Planung für einen Zeitraum von 20 Jahren die zu revitalisierenden Gewässerabschnitte, die Art der Revitalisierungsmassnahmen und die Fristen festlegen, innert welchen die Massnahmen umgesetzt werden. Revitalisierungen sind vorrangig vorzusehen, wenn deren Nutzen für die Natur und die Landschaft oder im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand gross ist bzw. durch das Zusammenwirken mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume oder zum Schutz vor Hochwasser vergrössert wird (Abs. 2). Die Kantone hatten die Planung für Fliessgewässer bis zum 31. Dezember 2014 und für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2022 zu verabschieden (Abs. 3). 3.4 Die Regelung der Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer nach Art. 41a GSchV orientiert sich an der Schlüsselkurve gemäss dem Leitbild Fliessgewässer (Leitbild Fliessgewässer Schweiz, Für eine nachhaltige Gewässerpolitik, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL] / Bundesamt für Wasser und Geologie [BWG],

2003) bzw. der Wegleitung "Hochwasserschutz an Fliessgewässern" (BWG, 2001). Für die in Art. 41a Abs. 1 GSchV genannten Objekte des Natur- und Landschaftsschutzrechts ist der Gewässerraum mindestens gemäss "Biodiversitätskurve" zu sichern. Ausserhalb solcher Objekte entspricht der Raumbedarf der minimalen Breite gemäss Leitbild Fliessgewässer ("Raumbedarfskurve minimal"). Zur Gewährleistung gewisser Ziele (Hochwasserschutz, Revitalisierung, Schutzziele von Objekten nach Art. 41a Abs. 1 und andere überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Gewässernutzungen) müssen die Kantone die Breite des Gewässerraums erhöhen (vgl. BAFU, Erläuternder Bericht vom 20. April 2011 zur Parlamentarischen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492] – Änderung der Gewässerschutz‑, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung, nachfolgend: Erläuternder Bericht, S. 3 und 11 f. zu Art. 41a GSchV). 3.5 In dicht überbauten Gebieten kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer eingedolt (lit. b) oder sehr klein ist (lit. d). 3.6 Der Gewässerraum stellt einen Korridor dar, der nicht zwingend symmetrisch zur bestehenden Gerinnesohle verlaufen muss, sondern auch asymmetrisch angeordnet werden kann. Die zuständige Behörde hat insofern einen gewissen Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers anzupassen (BGr,

8. Oktober 2025, 1C_271/2024, E. 3.4.2; BGr, 13. Dezember 2019, 1C_15/2019, in BGE 146 II 134 nicht publizierte E. 2.1; BAFU, Erläuternder Bericht, S. 10 zu Art. 41a; Stutz, S. 122 f.). Die Anordnung des Gewässerraums darf die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässerraums nicht in Frage stellen (BGr, 8. Oktober 2025, 1C 271/2024, E. 3.4.2). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, den das Bundesrecht den Kantonen belässt, trifft § 22 WsV (bisher § 15k Abs. 1 HWSchV) eine kantonale Regelung (Christoph Fritzsche/Christian Berz in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 1236 ff.). Nach dieser Bestimmung werden die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet, wovon bei besonderen Verhältnissen abgewichen werden kann, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen. 3.7 Art. 41a Abs. 3 GSchV verzichtet darauf, die Erhöhung dem Umfang nach festzulegen, sondern schreibt eine solche vor, soweit sie für die in lit. a–d genannten Zwecke erforderlich ist. Die Festlegung des Gewässerraums erfolgt somit nicht schematisch und nicht flächendeckend einheitlich. Vielmehr sind die in Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV differenziert festgelegten Mindestbreiten aufgrund der konkreten Verhältnisse zu erhöhen (vgl. BGr, 16. November 2018, 1C_289/2017, E. 5.5; Christoph Fritzsche in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 36a N. 34; Fritzsche/Berz, S. 1239; Hans Stutz, Uferstreifen und Gewässerraum – Umsetzung durch die Kantone, URP 2012, S. 117). Insbesondere ist das Ausmass der Erhöhung im konkreten Anwendungsfall zu bestimmen (Jeannette Kehrli, Spielräume der Kantone in der Gesetzgebung und der Rechtsanwendung, URP 2016, S. 738 ff., S. 753). 3.8 3.8.1 Stehen den Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie nach Art. 3 Abs. 1 RPV in Verbindung mit Art. 1 und 3 RPG die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und den möglichen Auswirkungen beurteilen und aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Art. 3 Abs. 2 RPV). Dementsprechend nehmen sie bei der Festsetzung oder Genehmigung einer Nutzungsplanung und somit auch einer Sondernutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung vor. Dabei sind sämtliche relevanten für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen (BGE 145 II 70 E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 22. März 2022, 1C_328/2020, E. 3.3.1; VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00035, E. 9.1). 3.8.2 Dementsprechend ist eine umfassende Interessenabwägung auch bei der Festlegung des Gewässerraums erforderlich, wenn die massgeblichen Vorschriften einen Anordnungsspielraum eröffnen (Fritzsche/Berz, S. 1239, 1242; Christoph Schaub, Gewässerraum – Verhältnis zur Nutzungsplanung, Relevanz bestehender Bauten, Interessenabwägung, in PBG aktuell, Heft 3, 2020, S. 11 f.; Stutz, S. 117 f., 122 f.; vgl. VGr,

20. November 2025, VB.2024.00744, E. 7.3). Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV hebt dies hervor, indem er eine Erhöhung der Gewässerraumbreite aufgrund von Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes nur so weit vorsieht, als diese Interessen überwiegen (insofern unterscheidet sich diese Formulierung sowohl von jener über die Minimalbreiten nach Abs. 1 und 2 als auch von jener betreffend die Gewährleistung des Hochwasserschutzes nach Abs. 3 lit. a dieser Bestimmung). Das Bundesrecht schreibt somit eine umfassende Interessenabwägung vor, jedenfalls soweit die Erhöhung über das für die Gewährleistung des Hochwasserschutzes notwendige Mass hinausgeht und wenn aufgrund der Interessenlage Anlass besteht, eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums zu prüfen (vgl. BRG, 2. Februar 2023, BRGE IV Nr. 17/2023 E. 6.1.1 und die dort in E. 4.2 wiedergegebene Stellungnahme der Baudirektion). Eine möglichst differenzierte Betrachtungsweise bei der Festlegung des Gewässerraums bringt den Vorteil grösserer Rechtssicherheit mit sich, da später weniger häufig auf die Ausnahmeinstrumente (Besitzstandsschutz für bestehende Bauten oder Ausnahmebewilligungen im Einzelfall) zurückgegriffen werden muss (Alice Bohlen, Anmerkung zu BGr, 21. September 2021, 1C_453/2020, 1C_693/2020, URP 2022, S. 167 ff., S. 189). 3.8.3 Um die ermittelten und bewerteten relevanten Interessen, wie von Art. 3 Abs. 1 lit. c RPV gefordert, möglichst umfassend wirksam werden zu lassen, ist die Planung zu optimieren. Zwar kann es bei Unvereinbarkeiten dazu kommen, dass ein Interesse bevorzugt und das andere zurückgestellt wird; anzustreben ist aber eine ausgewogene Lösung, die den beteiligten Interessen ein Maximum an Geltung einträgt und ein Minimum an Wirkungsverzicht aufnötigt (BGE 148 II 36 E. 13.5). Bei der Überprüfung der Gewichtung der einzelnen Interessen übt das Verwaltungsgericht angesichts der Planungsautonomie der Behörden und der vollen Kognition des vorinstanzlichen Baurekursgerichts (§ 20 VRG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) in der Regel Zurückhaltung (vgl. oben E. 2.2). Ein Entscheid ist allerdings rechtsfehlerhaft, wenn die Behörde die Bedeutung von gesetzlich normierten Interessen im konkreten Fall verkannt hat (BGE 145 II 70 E. 3.2; 132 II 408 E. 4.3). Auch eine Kumulation verschiedener Abwägungsmängel, die für sich alleine genommen noch im Ermessen der Planungsbehörden liegen würden, oder der Einbezug von nicht vollständig erfassten Interessen in die Gesamtabwägung stellt eine durch das Verwaltungsgericht zu überprüfende Rechtsfehlerhaftigkeit der fraglichen Planung dar (Pierre Tschannen in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich u.

a. 2019, Art. 3 N. 46 ff.; Michael Pletscher, Der Gestaltungsplan i. e. S., Basel 2021, Rz. 173 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Abwägung sämtlicher Interessen die von der Planungsbehörde gewählte Lösung sachlich nicht vertretbar erscheint (BGE 117 Ia 302 E. 4d; vgl. zum Ganzen auch VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00035, E. 9.1). 4. 4.1 4.1.1 Im streitbetroffenen Abschnitt 02 des Lunnerenbachs setzt die erstinstanzliche Verfügung – ausgehend von einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 3 m und einem minima­len Gewässerraum nach Art. 41a Abs. 2 GSchV von 14,5 m – den Gewässerraum auf eine Breite von 23 m fest (8/11.4). 4.1.2 Das betroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden liegt linksufrig im unteren Bereich des Abschnitts 02 und ist wie die übrigen Grundstücke beidseits des Lunnerenbachs in diesem Abschnitt der Wohnzone W3/60 % zugewiesen (technischer Bericht, S. 38 f., 54, 59; Karte ÖREB-Themen: Nutzungsplanung, Abstandslinien, Grundwasser, https://maps.zh.ch). Auf dem Grundstück befindet sich das Mehrfamilienhaus Vers.-Nr. 03, das durch den festgesetzten Gewässerraum auf seiner ganzen Länge um ca. 3,5 m überlagert wird. 4.1.3 Der oben liegende Gewässerabschnitt 05 ist vom Abschnitt 02 durch eine ungefähr rechtwinklige Linksbiegung getrennt, in welcher der Lunnerenbach unter der M-Strasse auf einer Strecke von 13 m eingedolt ist. Der Abschnitt 05 verläuft auf seiner linken Seite entlang derselben Wohnzone W3/60 %, während das rechts angrenzende Gebiet in der kantonalen Landwirtschaftszone liegt. Hier wurde bei einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 2,5 m ein Gewässerraum von 20 m festgelegt. Links des unten liegenden Gewässerabschnitts 06 befindet sich zunächst eine kommunale Freihaltezone und anschliessend die kantonale Landwirtschaftszone, während das Gebiet auf der rechten Seite der Reservezone zugewiesen ist. In diesem Abschnitt hat die Beschwerdegegnerin bei einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 2 m einen Gewässerraum von 17 m festgelegt (technischer Bericht, S. 38 f., 54, 59; Karte ÖREB-Themen: Nutzungsplanung, Abstandslinien, Grundwasser, https://maps.zh.ch). 4.1.4 Die Beschwerdegegnerin erhöhte den Gewässerraum im Abschnitt 02 einerseits aufgrund des Hochwasserschutzes und andererseits aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes (Art. 41a Abs. 3 lit. a und c GSchV), wobei letztere dafür ausschlaggebend waren, die Erhöhung umfangmässig "grundsätzlich" auf die Biodiversitätskurve vorzuneh­men (Festsetzungsverfügung, S. 3 und 5). Hierfür stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die kantonale Arbeitshilfe (Informationsplattform Gewässerraum; https://gewaesserraum.ch), wonach der Gewässerraum für Abschnitte, welche zwar kein Revitalisierungspotenzial, jedoch einen natürlichen, naturnahen oder wenig beeinträchtigten ökomorphologischen Zustand aufweisen (Grundlage: Ökomorphologie-Erhebung Kanton Zürich) oder in einem Vorranggebiet für naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der Fliessgewässer gemäss kantonalem Richtplan liegen, ohne weitere Nachweise aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich auf die Biodiversitätskurve erhöht werden müsse. 4.1.5 Weil sich der Abschnitt 02 "in der Tendenz in einem dicht überbauten Gebiet" befinde, wurde eine Reduktion auf die aus Sicht des Hochwasserschutzes minimal erforderliche Breite geprüft. Da jedoch ein Hochwasserschutzdefizit bestehe und auch die Hochwasserschutzbreite zu einer mässigen Betroffenheit der Interessen der baulichen Gegebenheit führe, wurde die Erhöhung auf die Biodiversitätskurve als verhältnismässig betrachtet (Festsetzungsverfügung; technischer Bericht, S. 57). Der Gewässerraum wurde beidseits gleichmässig, also symmetrisch, angeordnet. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat den grundsätzlichen Bedarf nach einer Erhöhung der Gewässerraumbreite im Sinn von Art. 41a Abs. 3 GSchV im Wesentlichen deshalb bejaht, weil aufgrund der Ökomorphologie oder der Zuweisung zu einem Vorranggebiet für eine naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der Fliessgewässer gemäss kantonalem Richtplan der Tatbestand von Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV erfüllt sei; diese Bestimmung nenne – neben den Schutzzielen von Objekten nach Abs. 1 – in allgemeiner Weise andere überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes als Grund für eine Erhöhung. Darunter könne die fragliche Konstellation wenig beeinträchtigter, naturnaher oder natürlicher Abschnitte gemäss Ökomorphologie zwanglos subsumiert werden. 4.2.2 In Bezug auf das Mass der Erhöhung erwog die Vorinstanz, dass die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV vorgenommene Erhöhung der Gewässerraumbreite auf die Biodiversitätskurve als sachgerecht erscheine. Damit erübrige sich eine Prüfung, ob auch eine Erhöhung aufgrund von Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes vorgenommen werden müsse, da zu dessen Gewährleistung gemäss dem technischen Bericht lediglich 18,1 m und somit 4,9 m weniger als gemäss Biodiversitätskurve erforderlich seien. 4.2.3 In der Folge prüfte die Vorinstanz, im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine allfällige Reduktion der Gewässerraumbreite nach Art. 41a Abs. 4 GSchV, ob der Lunnerenbach im fraglichen Abschnitt im dicht überbauten Gebiet liege, was sie verneinte. 4.2.4 Den Subeventualantrag auf eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums wies sie mit der Begründung ab, es sei nicht dargetan, dass dies in der Summe zu einer besseren Lösung zugunsten des Gewässers führe. Eine asymmetrische Gewässerraumfestsetzung würde überdies die Opfersymmetrie verletzen. 4.2.5 Schliesslich beurteilte die Vorinstanz den festgesetzten Gewässerraum von 23 m als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Ausscheidung eines erhöhten Gewässerraums sei aus Gründen der Revitalisierung bzw. des Natur- und Landschaftsschutzes gegeben und als hoch einzustufen. Revitalisierungen trügen zur Wiederherstellung naturnaher Lebensräume bei, was anzustreben sei. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden verlangen mit ihrem Hauptantrag, der Gewässerraum sei "im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 (Abschnitt 02) auf die gesetzliche Mindestbreite von 14,5 m (statt auf 23 m) festzulegen", mithin, dass auf eine Erhöhung nach Art. 41a Abs. 3 GSchV zu verzichten sei. Die dafür geltenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Eine Erhöhung auf die Biodiversitätskurve rechtfertige sich nur in Schutzgebieten im Sinn von Art. 41a Abs. 1 GSchV, was vorliegend nicht gegeben sei. Das "Vorranggebiet" nach kantonalem Richtplan, in welchem der Abschnitt liege, sei kein Schutzgebiet im Sinn von Art. 41a Abs. 1 GSchV. Einem weiten Verständnis von Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV, wonach bereits beim Vorliegen einer wenig beeinträchtigten Ökomorphologie und der Lage in einem Vorranggebiet gemäss Richtplan eine Erhöhung der Gewässerraumbreite vorzunehmen sei, fehle eine klare gesetzlichen Grundlage, wie sie für den schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit erforderlich sei. 4.3.2 Überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinn von Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV seien nicht gegeben. Das Baurekursgericht habe nicht bzw. ungenügend geprüft, ob im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes überhaupt eine Erhöhung der Gewässerraumbreite über die gesetzliche Mindestbreite hinaus erforderlich sei, und diesbezüglich keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Die natur- und landschaftsschutzrechtliche Qualität und Bedeutung des Lunnerenbachs im Bereich von Kat.-Nr. 01 sei höchst bescheiden. Ein "Vorranggebiet" gemäss kantonalem Richtplan impliziere nicht per se, ohne Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse, überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Der Abschnitt sei auch nicht im Sinn von Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV für eine Revitalisierung erforderlich, denn der Revitalisierungsnutzen sei gering. 4.3.3 In Bezug auf die Erhöhung zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes machen die Beschwerdeführenden geltend, gemäss der Naturgefahrenkarte weise ihr Grundstück im Anstossbereich nur eine geringe Gefährdung bzw. bloss eine Restgefährdung und für das Gebäude L-Strasse 04 keine Gefährdung auf. Die Vorinstanz habe diese Aspekte nicht geprüft, sollte eine Prüfung dieses Aspekts wider Erwarten relevant werden, wäre die Sache somit an das Baurekursgericht zur Ergänzung und Neuentscheidung zurückzuweisen. 4.3.4 Indem das Baurekursgericht die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit nicht im Licht der konkreten örtlichen Verhältnisse und der privaten Eigentümerinteressen geprüft habe, habe es das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Dass gemäss Richtplantext eine Anwendung der Biodiversitätskurve "anzustreben" sei, könne davon nicht dispensieren. Erst aufgrund der Erhöhung des Gewässerraums über die gesetzliche Mindestbreite hinaus werde ihr Mehrfamilienhaus angeschnitten, was das Eigentum der Beschwerdeführenden deutlich gravierender belaste und schwer wiege. Dies sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, weshalb die Erhöhung als unverhältnismässig qualifiziert werden müsse. Eine Erhöhung des Gewässerraums in diesem Bereich sei umso weniger gerechtfertigt, als sich dieser Gewässerabschnitt 02 in einem dicht überbauten Gebiet befinde. 4.3.5 Mit ihrem Eventualantrag verlangen die Beschwerdeführenden, die südliche Gewässerraumbegrenzung entlang der Hausfassade ihres Mehrfamilienhauses festzulegen. 4.4 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, gemäss dem technischen Bericht handle es sich beim Abschnitt 02 des Lunnerenbachs lediglich um ein in der Tendenz dicht überbautes Gebiet. Eine abschliessende Beurteilung sei nicht vorgenommen worden. Selbst in dicht überbauten Gebieten sei eine Reduktion des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV nur so weit zulässig, als der Hochwasserschutz gewährleistet sei. Die beantragte Reduktion auf 14,5 m würde eine erhebliche Unterschreitung der Hochwasserschutzbreite bedeuten, was nicht zulässig sei. 4.4.2 Für Gewässerabschnitte, die einen natürlichen, naturnahen oder wenig beeinträchtigten ökomorphologischen Zustand aufwiesen oder die in einem Vorranggebiet für naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der Fliessgewässer gemäss kantonalem Richtplan lägen, sei der Gewässerraum grundsätzlich ohne weitere Nachweise auf die Biodiversitätskurve zu erhöhen. Im kantonalen Richtplantext, Kapitel 3.4, werde betont, dass in den Vorranggebieten die Anwendung der Biodiversitätskurve zur Bestimmung des Raumbedarfs der Fliessgewässer angestrebt werden solle. Innerhalb der Vorranggebiete gälte es zudem, räumlich differenzierte und attraktive Erholungs-, Natur- und Landschaftsräume zu schaffen. Die ökologische Beurteilung des Abschnitts 02 durch die Beschwerdeführenden sei nicht zu berücksichtigen. 4.4.3 Das öffentliche Interesse an der Ausscheidung eines grösseren Gewässerraums aus Gründen der Revitalisierung bzw. des Natur- und Landschaftsschutzes sei als gewichtiger einzustufen als die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einer diesbezüglich uneingeschränkten Nutzung ihres Grundstücks. Die Erhöhung des Gewässerraums im streitigen Abschnitt des Lunnerenbachs sei rechtmässig, zweckmässig und verhältnismässig. 4.4.4 Es sei nicht zulässig, die Grenze des Gewässerraums an der Fassade des Wohngebäudes festzulegen. Gemäss gefestigter Praxis (https://gewaesserraum.ch/fragen-antworten/) werde der Gewässerraum in einem möglichst gleichmässig breiten Korridor ausgeschieden. Gebäude seien bei der Gewässerraumfestlegung grundsätzlich nicht zu umfahren. 4.5 Im Übrigen wird auf die Vorbringen der Parteien und die Erwägungen der Vorinstanz nachfolgend näher eingegangen. 5. Mit der im Hauptantrag beantragten Reduktion des Gewässerraums auf 14,5 m – also auf das Minimum gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV – würde das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführenden nicht angeschnitten (Detailplan Lunnerenbach). Mit diesem Hauptantrag wenden sich die Beschwerdeführenden nicht nur gegen die vollumfängliche Erhöhung auf die Biodiversitätskurve, sondern gegen jegliche Erhöhung nach Art. 41a Abs. 3 GSchV, auch soweit diese gemäss dem technischen Bericht zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes notwendig ist. Aus dem Detailplan Lunnerenbach ist denn auch ersichtlich, dass selbst ein bloss entsprechend den Erfordernissen des Hochwasserschutzes auf 17,9 m bzw. 18,1 m vergrösserter Gewässerraum das Gebäude der Beschwerdeführenden ebenfalls – wenn auch in geringerem Umfang – überlagert, sofern er symmetrisch festgelegt wird. Unbestritten ist die Berechnung der Mindestbreite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 2 GSchV, welche 14,5 m beträgt. Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass der vorliegend massgebende Gewässerabschnitt 02 nicht in einem Schutzgebiet liegt, das zur Anwendung von Art. 41a Abs. 1 GSchV führen würde. Eine Reduktion des Gewässerraums im Sinn von Art. 41a Abs. 4 wird von den Beschwerdeführenden nicht beantragt. Prozessthema ist somit einzig, ob die von der Beschwerdegegnerin im Abschnitt 02 des Lunnerenbachs vorgenommene Erhöhung der Gewässerraumbreite auf 23 m nach Massgabe von Art. 41a Abs. 3 GSchV zulässig ist und ob eine solche eventualiter so anzuordnen ist, dass sie das Gebäude der Beschwerdeführenden nicht anschneidet. 6. 6.1 Der Abschnitt 02 liegt gemäss kantonalem Richtplan in einem Vorranggebiet für naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der Fliessgewässer. Für solche Gebiete ist zur Bestimmung des Raumbedarfs die Anwendung der Biodiversitätskurve anzustreben (Richtplantext, Karte Schwerpunkte für die Aufwertung von Gewässern, Abbildung 3.2 sowie Ziff. 3.4.1 lit. a Oberflächengewässer). Diese Vorranggebiete fallen jedoch nicht unter Art. 41a Abs. 1 GSchV, der die Mindestbreite nach der Biodiversitätskurve nur für bestimmte Kategorien von Schutzgebieten vorschreibt. Die Zuordnung zu einem Vorranggebiet – ebenso wie der wenig beeinträchtigte ökomorphologische Zustand – begründet vielmehr die Anwendbarkeit von Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV. Danach ist der Gewässerraum nur zu erhöhen, soweit dies zur Gewährleistung überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erforderlich ist. 6.2 Die Richtplanvorgabe, die Anwendung der Biodiversitätskurve sei "anzustreben", begründet daher weder, dass in jedem Fall eine Erhöhung vorzunehmen wäre, noch, dass diese immer auf die volle Breite gemäss der Biodiversitätskurve erfolgen müsste. Sie bezeichnet ein öffentliches Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes, das in die nach Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV gebotene Interessenabwägung einzubeziehen ist (vorn E. 3.8). Ob und in welchem Umfang eine Erhöhung vorzunehmen ist, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen (vorn E. 3.7) und den involvierten Interessen ab. In diesem Sinn rügen die Beschwerdeführenden zu Recht, dass die Zuweisung zu einem Vorranggebiet nicht ohne Weiteres ein Überwiegen der Natur- und Landschaftsschutzinteressen bewirkt. 6.3 Nichts anderes ergibt sich aus der kantonalen Arbeitshilfe, auf welche sich die Festsetzungsverfügung bezieht (vorn E. 4.1.4). Soweit sie für Gewässerabschnitte mit natürlichem, naturnahem oder wenig beeinträchtigtem ökomorphologischem Zustand bzw. in einem entsprechenden Vorranggebiet "grundsätzlich" und "ohne weitere Nachweise" eine Verbreiterung auf die Biodiversitätskurve vorsieht, steht auch dies unter dem Vorbehalt der bundesrechtlich verlangten Beurteilung der konkreten Verhältnisse und einer umfassenden Interessenabwägung. 6.4 Damit folgt weder aus dem wenig beeinträchtigten Zustand noch aus der Zuordnung zum Vorranggebiet gemäss Richtplan eine voraussetzungslose Pflicht zur Erhöhung auf die Biodiversitätskurve. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten vielmehr den konkreten Nutzen einer solchen auf Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV gestützten Erhöhung für den Natur- und Landschaftsschutz den entgegenstehenden, insbesondere privaten Interessen gegenüberstellen müssen. Diese gesamthafte Interessenabwägung wurde nicht rechtsgenüglich vorgenommen: Weder der Nutzen der vollen Biodiversitätsbreite noch die Belastung der Beschwerdeführenden wurden hinreichend ermittelt und beurteilt; ebenso wenig wurde geprüft, ob eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums die Interessen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Grundstücksnutzung besser optimieren könnte. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: 7. 7.1 7.1.1 Gemäss dem technischen Bericht besteht beim Abschnitt 02 ein Hochwasserschutzdefizit, weshalb eine Erhöhung der Gewässerraumbreite auf 17,9 m bzw. 18,1 m erforderlich sei (S. 57). 7.1.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten wie schon im vorinstanzlichen Verfahren, dass Gründe des Hochwasserschutzes im Sinn von Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV eine Erhöhung des Gewässerraums verlangen würden. Gemäss der Naturgefahrenkarte weise ihr Grundstück im Anstossbereich nur eine geringe Gefährdung bzw. sogar bloss eine Restgefährdung auf. Das bestehende Gebäude L-Strasse 04 werde sogar gänzlich als nicht gefährdet eingestuft. 7.1.3 Das in der Risikokarte Hochwasser im GIS ausgewiesene mittlere Risiko entlang des Lunnerenbachs entspricht gemäss dem technischen Bericht nicht der vorgefundenen Situation. Da zwischen der M-Strasse und der Mündung in die Reppisch von Ausuferungen am Lunnerenbach nur vereinzelt Objekte, sondern hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche und ab einem HQ100 Aussenanlagen des Freibads betroffen seien, werde das Risiko unterhalb der M-Strasse als gering eingestuft. Wenn nur Gebiete mit geringem Risiko betroffen seien, gelte das Schutzziel HQ100 (technischer Bericht, S. 25 und 50 f.). Dies betrifft namentlich auch den vorliegend interessierenden Abschnitt 02, der unterhalb der M-Strasse liegt. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Hochwasserbetrachtung, Berechnung Regelprofil, für den Abschnitt 02 im technischen Bericht, Anhang 8, auf den Bemessungsabfluss für HQ300 vorgenommen wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die dort berechnete Hochwasserschutzbreite von 18,1 m (technischer Bericht, S. 53, Tabelle 9) mit einem wesentlich fehlerhaften Schutzziel (HQ300 statt HQ100) berechnet wurde. Damit ist auch in Frage gestellt, ob das Gebäude der Beschwerdeführenden (bei symmetrischer Festsetzung des Gewässerraums) bereits durch die Hochwasserschutzbreite angeschnitten wird, was ein entscheidtragendes Argument der Beschwerdegegnerin war, die Erhöhung nach Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV trotz entgegenstehender Interessen der Beschwerdeführenden vollumfänglich auf die Biodiversitätskurve vorzunehmen (dazu hinten E. 7.3. und 7.4). 7.1.4 Für die Berechnung der Hochwasserschutzbreite wurde die Erstellung eines unter anderem kostengünstigen Querprofils berücksichtigt (technischer Bericht, Anhang, Tabelle 2 zur Interessenabwägung). Ob sich angesichts der Bedeutung des Hochwasserschutzes und der Unmöglichkeit, dieses Profil bei einer symmetrischen Anordnung der Hochwasserschutzbreite ohne Beanspruchung der Grundfläche des Gebäudes der Beschwerdeführenden zu realisieren, ein anderes, allenfalls weniger kostengünstig zu erstellendes Profil bereits aufgrund des Interesses am Hochwasserschutz aufdrängen würde, wird im technischen Bericht nicht behandelt. Ein (Teil-)Abbruch des Gebäudes der Beschwerdeführenden allein um die Hochwasserschutzmassnahmen kostengünstiger treffen zu können, dürfte kaum verhältnismässig sein. Auch setzt sich weder der technische Bericht noch die Festsetzungsverfügung mit der Frage auseinander, ob die für den Hochwasserschutz erforderliche Erhöhung der Gewässerraumbreite auch leicht asymmetrisch realisiert werden könnte, sodass das Gebäude der Beschwerdeführenden nicht überlagert würde (dazu hinten E. 7.5). 7.1.5 Die Vorinstanz hat die Hochwasserschutzbreite in der – fälschlichen (hinten E. 7.3.7) – Annahme, dass die Gewässerraumbreite bereits aus Gründen des Naturschutzes vollumfänglich auf die Biodiversitätskurve zu erhöhen sei, nicht überprüft. Dementsprechend unterliess sie es auch, die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände gegen eine Erhöhung des Gewässerraums zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes zu prüfen. 7.2 7.2.1 Die Gewährleistung eines für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV) führte die Beschwerdegegnerin nicht als Grund für eine Erhöhung der Gewässerraumbreite an (Festsetzungsverfügung, S. 3 ff.; technischer Bericht, S. 22, 44 f., 53 f., 57; Einwendungsbericht). 7.2.2 Zwar wird im Anhang zum technischen Bericht (Tabelle 2) zum Abschnitt 02 ausgeführt, der Gewässerraum ermögliche eine Revitalisierung des Gerinnes mit ausreichend Platz, sodass alle natürlichen Funktionen des Gerinnes (gem. Roulier) vollumfänglich erfüllt werden könnten, und die "Erfüllung" dieses Interesses wird als "hoch" eingestuft. Doch steht dies im Widerspruch zur Beurteilung im technischen Bericht selbst, wonach gemäss der kantonalen Revitalisierungsplanung im Projektperimeter nur der untere Teil des Lunnerenbachs mit einem mittleren Revitalisierungsnutzen klassifiziert wird. Alle anderen Abschnitte im Projektperimeter (unter Einschluss des hier interessierenden Abschnitts 02) hätten einen geringen Revitalisierungsnutzen (technischer Bericht, S. 22 f., 53; vgl. Geoportal Kanton Zürich, Karte Revitalisierungsplanung öffentliche Fliessgewässer, https://geo.zh.ch). 7.2.3 Gemäss dem Regionalen Landschaftsentwicklungskonzept (LEK) Reppischraum ist am Lunnerenbach eine Revitalisierung zu prüfen (S. 37). Nachdem der technische Bericht unter Verweis auf die kantonale Revitalisierungsplanung festhält, dass unter anderem im Abschnitt 02 der Nutzen im Verhältnis zum Aufwand bei einer Revitalisierung nicht gross sei, weshalb dieser nicht zu den prioritären Revitalisierungsabschnitten gehöre (technischer Bericht, S. 37, 53), ergibt sich aus dem LEK Reppischraum kein erhebliches Revitalisierungsinteresse in Bezug auf den Abschnitt 02. 7.2.4 Insofern die Vorinstanz sodann eine Erhöhung gemäss Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV anführt, bezieht sie sich auf den wenig beeinträchtigten ökomorphologischen Zustand und nicht darauf, dass eine Erhöhung des Gewässerraums im Hinblick auf eine Revitalisierung erforderlich wäre. Dieser Aspekt fällt aber unter Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV (dazu sogleich). 7.3 7.3.1 Die Gründe des Natur- und Landschaftsschutzes, die im Sinn von Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV für die Erhöhung der Gewässerraumbreite im Abschnitt 02 sprechen, liegen in dessen ökomorphologisch wenig beeinträchtigtem Zustand und seinem Einbezug in ein Vorranggebiet für naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der Fliessgewässer gemäss kantonalem Richtplan (Festsetzungsverfügung, S. 3 ff.; technischer Bericht, S. 44, 53 f., 57). 7.3.2 Zum Nutzen für den Natur- und Landschaftsschutz, den eine Erhöhung der Gewässerraumbreite auf die Biodiversitätskurve hätte, hält der technische Bericht zwar fest, dass die im GIS-Kataster der Gewässer-Ökomorphologie (https://geo.zh.ch, Karte Gewässerökologie: Ökomorphologie) für den Abschnitt 02 enthaltenen Angaben zur Ökomorphologie – abgesehen von der Gerinnesohlenbreite von 3,0 m – nicht der bei der Begehung vom 24. April 2020 vor Ort vorgefundenen Situation entsprächen und insbesondere die Böschungen aus Blocksteinmauern bestünden. Trotz dieser Feststellung wird in Tabelle 2 betreffend Interessenbewertung die "Erfüllung" des Interesses am Erhalt der Biodiversität hoch bezeichnet. Dies wird damit begründet, dass die bisherige Biodiversität uneingeschränkt erhalten bleiben und sich weiterentwickeln könne (technischer Bericht, S. 43, Foto, S. 45, Anhang 9, Tabelle 2). 7.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die natur- und landschaftsschutzrechtliche Qualität und Bedeutung des Lunnerenbachs im Bereich von Kat.-Nr. 01 sei höchst bescheiden. Der unmittelbare Uferbereich bestehe aus einer steilen Böschung, die auf einer Breite von ca. 2,5 m mit Büschen und Sträuchern (hauptsächlich Haselnusssträuchern) bepflanzt sei. Die Ufervegetation sei weder biodivers noch von sonstigem, besonderem ökologischem Wert. Direkt anschliessend sei das Ufer bis zur Hausfassade hart verbaut. Im nordwestlichen Grundstücksbereich sei der Boden mit Pflastersteinen versiegelt, im nordöstlichen Grundstücksbereich stehe ein grossflächiger Kiesplatz mit Feuerstelle, wobei hier Blocksteinverbauungen das Ufer des Lunnerenbachs säumten und treppenartig zum Bach hinunterführten. Ähnlich sehe es auch bei den benachbarten Grundstücken aus. Entsprechend gering sei auf dem gesamten Betrachtungsabschnitt der Revitali­sie­rungs­nutzen, was im technischen Bericht zutreffend festgestellt und von der Vorinstanz bestätigt worden sei. Weil die für die Erhöhung der Mindestbreite des Gewässerraums relevante tatsächliche Beschaffenheit des Gewässer- und Uferbereichs im streitbetroffenen Abschnitt des Lunnerenbachs nicht aus den Geodaten des GIS-Browsers hervorgingen, hätte die Vorinstanz einen Augenschein vor Ort vornehmen müssen. Weil die Vorinstanz dies unterlassen, aber trotzdem in E. 4.4.2 angenommen habe, dass die starke Verbauung des Uferbereichs beim Grundstück der Beschwerdeführenden bei einer mittleren Bewertung des Abschnitts wieder relativiert werde, werfen ihr die Beschwerdeführenden insofern eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vor. Damit sei sie mangels Kenntnis der örtlichen Verhältnisse gar nicht in der Lage gewesen, die konkreten Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sachgerecht zu beurteilen, weder im Bereich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 noch im Bereich des restlichen Abschnitts. Entsprechend sei sie auch nicht in der Lage gewesen, aufgrund eigener Feststellungen eine "mittlere Bewertung des gesamten Abschnitts" vorzunehmen. Indem sie dies gleichwohl gemacht habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt und die (ihr selbst nicht bekannten) örtlichen Verhältnisse in völlig willkürlicher Weise gewürdigt. Nachdem ein Eingriff in die Eigentumsgarantie zur Diskussion stehe, liege die Beweislast für das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vollumfänglich beim Staat. 7.3.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass a nhand von Orthofotos im GIS-Browser gut erkennbar sei, dass das Ufer unter anderem mit Sträuchern und (Klein­­‑) Bäumen bewachsen sei. Die ökomorphologische Beurteilung stelle den Bewuchs der Ufereiche beidseitig als gewässergerecht dar. Für Gewässerabschnitte, die einen natürlichen, naturnahen oder wenig beeinträchtigten ökomorphologischen Zustand aufwiesen (GIS-Browser: Karte Gewässer-Ökomorphologie), seien die überwiegenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gegeben und der Gewässerraum sei grundsätzlich ohne weitere Nachweise auf die Biodiversitätskurve zu erhöhen. Dies gälte auch, wenn der jeweilige Gewässerabschnitt nur ein geringes Revitalisierungspotenzial aufweise. Eine stellenweise harte Verbauung stelle die ökomorphologische Gesamtbewertung des Flussabschnitts nicht in Frage. Der Zustand des Ufers sei lediglich eines von mehreren Kriterien für die ökomorphologische Klassifizierung. Für das Verständnis der komplexen Zusammenhänge aquatischer Lebensräume sowie zur Beurteilung der Biodiversität bedürfe es fachspezifischen Wissens, weshalb auf die entsprechenden Fachberichte abzustellen sei. Gestützt darauf lasse sich festhalten, dass das streitbetroffene Ufer eine hohe Biodiversität aufweise und durchaus ökologisch wertvoll sei. Die Ökomorphologie-Karte, welche die Ufervegetation als gewässergerecht einstufe, basiere auf fachspezifischem Wissen, weshalb sie aussagekräftig sei. 7.3.5 Zunächst ist festzuhalten, dass der technische Bericht nicht auf nachvollziehbare Weise begründet, weshalb er trotz der Differenzen der vorgefunden Situation im Vergleich zu den Angaben im GIS-Kataster der Gewässer-Ökomorphologie ein hohes Interesse am Erhalt der Biodiversität annimmt. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden. Jedenfalls ergibt sich weder aus dem technischen Bericht noch aus der Festsetzungsverfügung schlüssig, ob in der vorliegenden örtlichen und baulichen Situation die Erhöhung der Gewässerraumbreite mit einiger Wahrscheinlichkeit zumindest längerfristig eine erhebliche Verbesserung der Biodiversität bewirken könnte. Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht in einer Weise erstellt, die erlauben würde, dieses Interesse an einer Vergrösserung der Gewässerraumbreite als hoch und damit im Vergleich zu den Interessen der Grundeigentümer (dazu hinten E. 7.4) als bedeutender zu qualifizieren. Die Festsetzungsverfügung selbst und der Einwendungsbericht enthalten ebenso wenig wie der vorinstanzliche Entscheid zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen über den ökologischen Nutzen trotz dieser konkreten örtlichen Situation. Es wurde nicht berücksichtigt, dass sich das öffentliche Interesse bei nicht natürlich gehaltenen Uferpartien relativieren kann (VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00012, E. 3.5.2, vgl. Cordelia Christiane Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – ein Rechtsprechungsbericht, URP 2020, S. 1 ff., S. 37 ff.). 7.3.6 Die Beschwerdegegnerin ist – ausgehend von der Annahme, dass der ökomorphologische Zustand des Gewässers wenig beeinträchtigt sei – davon ausgegangen, die Gewässerraumbreite sei "grundsätzlich" auf die Biodiversitätskurve zu erhöhen. Eine Interessenabwägung hat sie nur insofern vorgenommen, als sie berücksichtigte, dass der Abschnitt "in der Tendenz in einem dicht überbauten Gebiet" liege, und aus diesem Grund eine Reduktion auf die aus Sicht Hochwasserschutz minimal erforderliche Breite prüfte. Sie zog in Betracht, dass bestehende, rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen, die sich innerhalb des Gewässerraums befänden, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt seien und weiterhin genutzt und unterhalten werden dürften. Sie genössen in der Bauzone darüber hinaus eine erweiterte Bestandesgarantie nach § 357 PBG. Damit blieben gewisse Um- und Ausbauten, Erweiterungen sowie Nutzungsänderungen möglich. Da sie davon ausging, dass bereits die Hochwasserschutzbreite zu einer mässigen Betroffenheit der Interessen der baulichen Gegebenheit führe, betrachtete sie die Erhöhung auf die Biodiversitätskurve als verhältnismässig (Festsetzungsverfügung, S. 5; vgl. Einwendungsbericht, S. 2 f.; technischer Bericht, S. 57). Dieser Argumentation ist auch die Vorinstanz gefolgt. Die Gründe für eine Erhöhung der Gewässerraumbreite nach Art. 41 Abs. 3 lit. c GSchV wurden somit nur im Grundsätzlichen, also schematisch, geprüft. Der in der konkreten örtlichen Situation durch die Erhöhung erzielbare Nutzen für den Natur- und Landschaftsschutz wurde weder festgestellt noch beurteilt und gewichtet. 7.3.7 Ebenso wenig wurde berücksichtigt, dass ein grosser Teil des durch die Erhöhung der Gewässerraumbreite auf der Parzelle der Beschwerdeführenden gewonnenen zusätzlichen Gewässerraums durch das darauf stehende Gebäude überstellt ist. Auf der Fläche, welche das Gebäude überlagert, generiert der erhöhte Gewässerraum, solange das Gebäude besteht, keinen Nutzen für den Natur- und Landschaftsschutz. Zwar liegt das Ziel des Gewässerraums in einer langfristigen Sicherung des Raumbedarfs und setzt seine Festlegung kein konkretes Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekt voraus (BGE 140 II 437 E. 5.4), weshalb nicht nur die aktuellen Verhältnisse, sondern auch eine mittel- und langfristige Perspektive zu berücksichtigen sind (Stutz, S. 99; Fritzsche, Art. 36a N. 48). Dies bedeutet allerdings nicht, dass bestehende Bauten und Anlagen ausser Acht zu lassen sind (vgl. Bähr, S. 14). Das kantonale Recht schafft einen Rahmen, der einen Ersatzbau ausserhalb des Gewässerraums fördert, indem der Gewässerraum die bauliche Ausnützung von Flächen in der Bauzone nicht ändert (§ 25 WsV; bisher § 15l HWSchV). Die damit verbundene Möglichkeit, die bauliche Ausnützung, die aus Bauzonenfläche im Gewässerraum gewonnen wird, ausserhalb des Gewässerraums zu realisieren, greift – abgesehen von Fällen der Ausnützungsübertragung – aber nur, soweit das Grundstück einen solchen Ersatzneubau ermöglicht. 7.3.8 Vorliegend ist fraglich, ob wenigstens auf mittlere oder lange Sicht eine realistische Chance besteht, dass die Erhöhung der Gewässerraumbreite zu einer Verbesserung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes beitragen kann. Das Baujahr 2006 des Gebäudes (GIS-Karte Gebäudealter) spricht gegen dessen baldigen Ersatz unter Freigabe des Gewässerraums. Ob sich auf der Parzelle ein Ersatzneubau, der die wesentlichen Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten ausschöpft, ausserhalb des Gewässerraums realisieren liesse, wurde nicht abgeklärt. Generell für den Abschnitt 02 hält der technische Bericht im Anhang 9 fest: "Der Gewässerraum bringt markant mehr Einschränkungen hinsichtlich der Platzierung der Bauvolumen mit sich als die bestehenden Bestimmungen, sodass die zulässige Ausnützung gemäss gültigem Baurecht allenfalls nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden kann." Soweit dies auch auf die Parzelle der Beschwerdeführenden zutrifft, muss deshalb wohl über viele Jahrzehnte hinweg damit gerechnet werden, dass das besitzstandsgeschützte Gebäude im Gewässerraum bestehen bleibt. Damit wäre der Nutzen für den Natur- und Landschaftsschutz für diese Parzelle gering. 7.3.9 Auch die Vorinstanz hat keine näheren Abklärungen vorgenommen, sondern allein aufgrund der Annahme einer wenig beeinträchtigten Ökomorphologie durch die Beschwerdegegnerin bzw. den technischen Bericht und der Zuweisung zu einem Vorranggebiet Fliessgewässer darauf geschlossen, dass überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes vorlägen, die eine Erhöhung erforderlich machten. Die bereits im Rekurs vorgetragene und im Einzelnen begründete Rüge, die natur- und landschaftsschutzrechtliche Qualität des Lunnerenbachs im betreffenden Bereich sei äusserst bescheiden, verwarf die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass einzelne Verbauungen des Böschungsfusses oder des Uferbereichs im jeweiligen Gewässerabschnitt nicht zu einer anderen Klassifizierung führten, handle es sich doch dabei lediglich um ein für die Ökomorphologie massgebliches Kriterium von vielen. Zudem werde eine mittlere Bewertung des gesamten Abschnitts vorgenommen und nicht eine Bewertung pro Grundstück. Somit relativiere sich bei einer mittleren Bewertung des Abschnitts eine allfällige starke Verbauung des Grundstücks der Rekurrierenden im Uferbereich. Darüber, wie sich die Verbauung des Uferbereichs im restlichen Abschnitt darstellt – immerhin bestehen gemäss dem technischen Bericht die Böschungen entgegen dem GIS-Kataster der Gewässer-Ökomorphologie aus Blocksteinmauern – hat die Vorinstanz keine genaueren eigenen Feststellungen getroffen. Wie sich der Publikation des Bundesamts für Umwelt BAFU, Strukturen der Fliessgewässer in der Schweiz, Zustand von Sohle, Ufer und Umland (Ökomorphologie); Ergebnisse der ökomorphologischen Kartierung, Stand April 2009, S. 18 ff., entnehmen lässt, wurden die Zustandsklassen Ökomorphologie Stufe F anhand der folgenden fünf Merkmale bestimmt: Wasserspiegelbreitenvariabilität, Sohlenbreite, Verbauung der Sohle, Breite und Beschaffenheit des Uferbereichs. Das letztgenannte Merkmal wird wie folgt umschrieben: "Mittlere Breite des Uferbereiches innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes. Beschaffenheit = Bewuchs, Material und Struktur des Uferbereiches. Der Uferbereich wird als der Bereich oberhalb des Böschungsfusses bis zum Gebiet mit 'intensiver Landnutzung' (Siedlungsgebiet, Gebäude, Strassen, Wege, intensiv genutztes Agrarland wie Acker, Weide u. a.) bezeichnet." Angesichts des für die Einteilung in die Zustandsklassen verwendeten Punktesystems ist es ohne nähere Abklärung des Sachverhalts nicht zum Vornherein auszuschliessen, dass sich die Rügen der Beschwerdeführenden auf das Ergebnis der ökomorphologischen Einstufung auswirken könnten. Die Beschwerdeführenden haben schon im Rekursverfahren nicht nur auf die Böschungsverbauung hingewiesen, sondern auch auf die harte Verbauung des Uferbereichs, was sich auf die im vorgenannten Sinn definierte Breite des Uferbereichs auswirken dürfte. Somit wurde der Sachverhalt nicht genügend festgestellt, um eine sachgerechte Interessenabwägung vornehmen zu können. 7.3.10 Abgesehen davon beurteilen sich die Naturschutzinteressen an einer Erhöhung nach Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV nicht ausschliesslich nach der ökomorphologischen Klasse. Gemäss der Modularen Arbeitshilfe Gewässerraum, Version 2024, herausgegeben von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK), dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), S. 38 f., umfasst der Begriff "Naturschutz" den Arten- und den Habitatschutz (Schutz von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen). Wenn wie vorliegend nicht Schutzziele von nationalen und kantonalen Natur- und Landschaftsschutzgebieten in Frage stehen, muss die Breite des Gewässerraums erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung weiterer überwiegender Interessen (des Natur- und Landschaftsschutzes), insbesondere betreffend den Schutz vorhandener standorttypischer Ufervegetation und die Erhaltung von Vorkommen national prioritärer Arten, die auf den Gewässerraum besonders angewiesen sind. Entsprechend sind auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände, dass die vorhandene Bepflanzung des Uferbereichs hauptsächlich aus Haselnusssträuchern bestehe und der dortigen Vegetation nur ein geringer ökologischer Wert zukomme, nicht unerheblich. Abklärungen dazu finden sich aber weder im technischen Bericht noch sonst in den Akten. Auch diese Punkte müssen ergänzend abgeklärt werden. 7.3.11 Somit erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen Einwände teilweise als begründet. Die Beschwerdegegnerin und in der Folge auch die Vorinstanz haben die konkreten örtlichen Verhältnisse in Bezug auf den Nutzen der Erhöhung des Gewässerraums nicht genügend festgestellt und gewürdigt. Es wird nicht klar, ob sie davon ausgegangen sind, dass auf mittlere oder längere Frist die Bauten aus dem Gewässerraum verlagert werden, oder ob sie den ökologischen Nutzen der nicht überbauten Flächen auch bei einem längerfristigen Weiterbestand der Bauten als hoch betrachten. Entsprechend fehlen Feststellungen darüber, welcher Nutzen für die Biodiversität in diesen beiden Szenarien durch eine Verbreiterung des Gewässerraums erzielt werden kann. Der Sachverhalt ist diesbezüglich somit nicht in einer Weise festgestellt, die es erlaubt, die Interessen der Biodiversität den Interessen der Beschwerdeführenden, die Beschränkungen in der Nutzung ihrer Grundstücke gering zu halten, gegenüberzustellen. Die Interessenabwägung wurde schematisch ohne genügende Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vorgenommen. 7.4 7.4.1 Zu den Beschränkungen der Grundstücknutzung wurde im technischen Bericht festgehalten, dass die Mehrheit der Hochbauten uneingeschränkt umgenutzt und weiterentwickelt werden könne, woraus eine mässige Betroffenheit resultiere. Die vom (auf die Biodiversitätsbreite vergrösserten) Gewässerraum betroffenen Umgebungsflächen würden im Vergleich zum (bisherigen) Gewässerabstand markant vergrössert. Damit würden Einschränkungen der heute zulässigen Umgebungsnutzung und -gestaltung bewirkt. Dies wurde ebenfalls als mässige Betroffenheit gewichtet. Zur grundsätzlichen Bebaubarkeit der Parzellen wurde festgehalten, der Gewässerraum bringe markant mehr Einschränkungen hinsichtlich der Platzierung der Bauvolumen mit sich als die bestehenden Bestimmungen, sodass die zulässige Ausnützung gemäss gültigem Baurecht allenfalls nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden könne. Diese Einschränkung wurde ebenfalls als mässig bewertet (technischer Bericht, Anhang 9 Interessenbewertung, Tabelle 2 zu Abschnitt 02). Dem folgte die Vorinstanz unter Verweis darauf, dass das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführenden, welches durch die Festlegung des Gewässerraums auf der ganzen Länge um ca. 3,5 m angeschnitten werde, Bestandesgarantie geniesse und nach § 357 PBG geändert werden könne. 7.4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Eingriff in ihr Eigentum aufgrund der Erhöhung der Gewässerraumbreite und der damit verbundenen Überlagerung ihres Mehrfamilienhauses auf seiner ganzen Länge um ca. 3,5 m wiege schwer. Dieses würde dadurch zu einer vorschrifts­widri­gen Baute im Sinn von § 357 PBG. Die Bestandesgarantie ändere daran nichts. So könnten vorschriftswidrige Bauten nur noch eingeschränkt umgebaut werden, sie könnten aber weder neubauähnlich umgestaltet noch am gleichen Ort durch einen Neubau ersetzt werden. Auch bei Zerstörung durch einen Brandfall sei keineswegs gewährleistet, dass vom gesetzlichen Brandstattrecht (§ 307 PBG) Gebrauch gemacht werden könnte und der Ersatzbau im gleichen Umfang und an der gleichen Lage wieder aufgebaut werden dürfte, da die gewässerschutzrechtlichen Vorschriften dem entgegenstehen könnten. Dies sei keineswegs zumutbar und verhältnismässig. Ein Wiederaufbau des rund 15 m breiten Gebäudes ausserhalb des Gewässerraums wäre unmöglich. 7.4.3 Die Gemeinde Birmensdorf weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, die Gewässerabstandslinie (gemeint ist wohl die Begrenzungslinie des erhöhten Gewässerraums) verlaufe bei den Häusern M-Strasse 07, N-Strasse 08 und L-Strasse 04 durch die Gebäude. Bei diversen anderen Gebäuden überstelle sie die Untergeschosse. Die Überbauung und Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke werde zum Teil empfindlich eingeschränkt. 7.4.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Festlegung des Gewässerraums sei verhältnismässig. In Bezug auf die Bestandsgarantie gemäss § 357 PBG und § 15m Abs. 1 HWSchV sei zu ergänzen, dass das betroffene Grundstück schon heute mit dem Gebäude Assek. Nr. 03 überbaut sei und durch die Gewässerraumfestlegung auch künftig nicht unüberbaubar werde. Zudem änderten die Nutzungsbeschränkungen in Art. 41c GSchV gemäss § 15l Abs. 1 HWSchV nichts an der Ausnützungsziffer des Grundstücks. Gemäss § 15m Abs. 2 HWSchV bestehe das Brandstattrecht in § 307 PBG innerhalb der Bauzone auch im Gewässerraum, sofern ein Wiederaufbau ausserhalb des Gewässerraums nicht möglich sei. Da das Gebäude lediglich leicht vom Gewässerraum angeschnitten werde, könne davon ausgegangen werden, dass ein Ersatzneubau nach einem Brandfall innerhalb des Gewässerraums möglich wäre. 7.4.5 Weder Art. 41a Abs. 3 GSchV noch die Arbeitshilfe erwähnen die Berücksichtigung bestehender Bauten ausdrücklich. Demgegenüber bilden die bestehenden Bauten entlang des Gewässers, insofern sie dieses zusammen mit anderen Faktoren als dicht überbaut erscheinen lassen, gerade die grundlegende Voraussetzung für eine Reduktion des minimalen Gewässerraums im dicht überbauten Gebiet nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV (wie auch nach Art. 41b Abs. 3 GSchV). Gemäss der Arbeitshilfe ist unter der Anpassung an die baulichen Gegebenheiten im Sinn von Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV in erster Linie die Festlegung des Gewässerraums in Anlehnung an die bestehenden Gebäude (z. B. Gebäudefluchten, Grundrisse) zu verstehen, wobei der Raumbedarf für den Hochwasserschutz auch im dicht überbauten Gebiet immer als Mindestmass für den Gewässerraum gilt (S. 41 f.). Umso mehr sind die privaten Interessen der Eigentümer bestehender Bauten im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Gewässerraumbreite in die Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. vorn E. 3.8; vgl. Fritzsche, Art. 36a N. 48a; Stutz, S. 117 f., 123). Dementsprechend schreibt im kantonalen Recht § 17 WsG vor, dass bei der Festlegung des Gewässerraums nach Möglichkeit auf bestehende Nutzungen Rücksicht genommen wird. Diese Bestimmung bezieht sich auf die dabei vorzunehmende Interessenabwägung (Weisung, S. 44, 59). Dabei richten sich die Interessen der Grundeigentümer insbesondere auf die Beibehaltung einer möglichst vollständigen baulichen Ausnützung ihrer Grundstücke – sei es unter Ergänzung, Umbau oder Ersatz vorbestehender Bauten, sei es durch einen Neubau. 7.4.6 Die Nachteile für die Grundeigentümer werden durch die (erweiterte) Besitzstandsgarantie relativiert. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Zudem dürfen rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die wie vorliegend im Gewässerraum liegen, nach § 20 Abs. 1 WsG (bzw. § 15m HWSchV) in Verbindung mit § 357 PBG geändert werden. Dennoch ist im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse der Grundeigentümer zu berücksichtigen, den darüber hinaus gehenden Gestaltungsspielraum bei der Nutzung ihrer Grundstücke beizubehalten und diese baulich möglichst vollständig auszunützen, allenfalls unter Ergänzung, Umbau oder Ersatz vorbestehender Bauten, ohne durch die Regeln der Besitzstandsgarantie eingeschränkt zu sein. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob auf dem betreffenden Grundstück ein Ersatzneubau ausserhalb des Gewässerraums realisiert werden kann und ob ein solcher mit einem Verzicht auf die Realisierung der vollen Ausnützung verbunden wäre. Die Belastung eines Grundeigentümers, dessen Gebäude in den Gewässerraum zu liegen kommt, ist in der Regel erheblich grösser, als wenn trotz voller Ausnützung bloss unbebaute Flächen oder Flächen, die mit Gartensitzplätzen, Parkplätzen oder sonstigen Anlagen, die keine Gebäude darstellen, bebaut sind. Im Sinn der Opfersymmetrie kann es sich nach den im Einzelfall zu prüfenden Verhältnissen daher mit Rücksicht auf bestehende Gebäude rechtfertigen, den Gewässerraum asymmetrisch festzulegen. Wie erwähnt ist auch mit Blick auf die Naturschutzinteressen zu berücksichtigen, dass Gewässerraum, der durch Gebäude überstellt ist, mit grosser Wahrscheinlichkeit auch auf sehr lange Sicht nicht für die Förderung der Biodiversität zur Verfügung stehen wird (vorn E. 7.3). 7.4.7 Insgesamt sind die Interessen der Beschwerdeführenden an der Vermeidung der Beschränkungen ihrer Grundstücknutzung durchaus erheblich, wenn auch nicht sehr schwerwiegend. Die Einstufung als mässig ist nachvollziehbar. Für die Interessenlage der Grundeigentümer spielt auch das Mass der Überlagerung der Umgebungsfläche, der Aussenanlagen und insbesondere des Wohngebäudes eine Rolle. Die Vorinstanz berücksichtigte die den Beschwerdeführenden auferlegte Beschränkung der Grundstücknutzung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Dabei folgte sie mit Verweis auf die Bestandesgarantie dem technischen Bericht (Abschnitt 4.4.3. und Anhang 9), der die Interessen der Grundeigentümer in der Kategorie bauliche Gegebenheiten und städtebauliche Entwicklung als mässig eingestuft hatte. Das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführenden, welches durch die Festlegung des Gewässerraums auf der ganzen Länge um ca. 3,5 m angeschnitten werde, geniesse Bestandesgarantie und könne nach § 357 PBG geändert werden. Eine Abwägung dieser Einschränkungen mit dem in der konkreten Situation zu erwartenden Nutzen für den Natur- und Landschaftsschutz fand indes wie erwähnt nicht statt, womit die Interessen der Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich in die Interessenabwägung einbezogen wurden. 7.5 7.5.1 Eventualiter verlangen die Beschwerdeführenden, dass die südliche Gewässerraumbegrenzung des Lunnerenbachs im Bereich des Grundstücks Kat.‑Nr. 01 entlang der Hausfassade des Gebäudes Vers.-Nr. 03 (L-Strasse 04) festzulegen sei. Sie verweisen dafür auf die gelbe Linie in dem von ihnen eingereichten Plan "Anpassung Gewässerraum Lunnerenbach". Sie machen geltend, damit werde vermieden, dass ihr Gebäude vorschriftswidrig werde und dadurch in das unerwünschte Spannungsfeld der sich entgegenstehenden Anliegen von Legalitätsprinzip, Eigentumsgarantie und Vertrauensschutz gerate. Gleichzeitig werde dem Verhältnismässigkeitsprinzip besser Rechnung getragen. Entsprechend verfahre die Praxis bei gegebenen örtlichen Verhältnissen auch mit Waldabstandslinien und Verkehrsbaulinien. 7.5.2 Dieser Antrag berührt die Frage, inwiefern sich die Begrenzungslinie des Gewässerraums auf bestehende Bauten ausrichten soll, und gegebenenfalls auch die Frage, ob der Gewässerraum asymmetrisch angeordnet werden kann. 7.5.3 Die Gewässerschutzverordnung geht grundsätzlich davon aus, dass in einem Gewässerabschnitt eine feste Gewässerraumbreite festzulegen ist (vgl. Art. 41a Abs. 1, 2 und 4 lit. b sowie Art. 41b Abs. 1 GSchV). Daraus folgt, dass keine Einschnürungen des Gewässerraums entstehen dürfen, dieser durchgehend genügend breit ausgeschieden werden muss und abrupte Richtungswechsel unzulässig sind (vgl. Schaub, S. 14 f.). Bei der Festlegung des Korridors ist der Gewässerraum jedoch an die Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers, wozu insbesondere bestehende Gebäude gehören, anzupassen. Dabei sind die Interessen der betroffenen Grundeigentümer wie erwähnt angemessen zu berücksichtigen (BAFU, Erläuternder Bericht, S. 10; vgl. Stutz, S. 117 f.). Die Möglichkeit, von der beidseitig gleichmässigen Anordnung des Gewässerraums bei besonderen Verhältnissen, unter anderem bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen, abzuweichen, wurde auch in § 22 Abs. 2 WsV (bisher § 15k Abs. 1 HWSchV) verankert (siehe auch vorn E. 3.6). Somit ist eine Anpassung des Gewässerraums an die bestehenden Bauten bzw. auch an deren Fassadenlinie, sofern der Hochwasserschutz und die Gewässerraumfunktionen gewährleistet sind, im Rahmen des Optimierungsgebots in Abhängigkeit von der konkreten Situation und den involvierten Interessen möglich (vgl. Schaub, S. 15, zur Reduktion der Gewässerraumbreite nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV). 7.5.4 Die im von den Beschwerdeführenden eingereichten Plan eingezeichnete gelbe Linie verläuft auf ihrer Parzelle entlang der Hausfassade und verlängert diese nach Osten und nach Westen, sodass eine kontinuierliche Begrenzungslinie des Gewässerraums ohne abrupte Richtungswechsel bezeichnet wird. Auch zu einer Einschnürung des Gewässerraums kommt es nicht. Ob die Hochwasserschutzbreite tangiert wird, ist offen, da deren Berechnung fraglich ist (vorn E. 7.1). Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob diese durch eine asymmetrische Anordnung gewährleistet werden kann. 7.5.5 Aus der bei der Festlegung des Gewässerraums einzunehmenden mittel- und langfristigen Perspektive (Stutz, S. 98) wird in der Literatur zwar abgeleitet, dass bestehende Gebäude mit dem Gewässerraum im Grundsatz nicht zu "umfahren", sondern in den Gewässerraum einzubeziehen seien (Fritzsche, Art. 36a N. 48). Die Gewässerschutzverordnung nehme je nach den konkreten Verhältnissen das Überlagern vorbestehender Gebäude durch den Gewässerraum (insbesondere ausserhalb dicht überbauter Gebiete) in Kauf und es bestehe kein voraussetzungsloser Anspruch auf die "Umfahrung" solcher Gebäude (vgl. Schaub, S. 14). Diese Argumentation stellt einerseits darauf ab, dass langfristig, namentlich wenn die Eigentümer einen Neubau vornehmen, eine Verlegung des Gebäudes aus dem Gewässerraum erfolgen wird. Damit kann in der Regel jedoch nur gerechnet werden, wenn die gemäss Zonenordnung zulässige Ausnützung weitgehend auch ausserhalb des Gewässerraums realisiert werden kann. Falls jedoch vorliegend allenfalls auch langfristig nicht mit einer Verlegung des Gebäudes aus dem Gewässerraum gerechnet werden kann, spricht die langfristige Perspektive nicht gegen eine Umfahrung bestehender Gebäude. Im Gegenteil, die von Gebäuden überstellten Flächen stehen angesichts des Bestandesschutzes nicht für die Verbesserung der Biodiversität zur Verfügung (vgl. Kehrli, S. 752 f.) und – unter Vorbehalt einer Enteignung – auch nicht für ein Wasserbauprojekt zur Verbesserung der Hochwassersicherheit. Andererseits ist der planerische Gestaltungsspielraum auch in Bezug auf die symmetrische oder asymmetrische Anordnung aufgrund einer Interessenabwägung auszufüllen (Schaub, S. 11; Kehrli, S. 752 f.; Fritzsche/Berz, S. 1239, 1242), welche den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 RPV zu genügen hat (Schaub, S. 11 f.; vorn E. 3.8). Dabei sind sowohl die Interessen des Gewässerschutzes (unter Einschluss des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung sowie des Natur- und Landschaftsschutzes) zu berücksichtigen als auch die Interessen der betroffenen Eigentümer (auf beiden Seiten des Gewässers), ihre Grundstücke zu nutzen bzw. bestehende Bauten und Anlagen von den damit verbunden Einschränkungen freizuhalten (vgl. Kehrli, S. 752 f.; Stutz, S. 122 f.). So nennt der Erläuternde Bericht als Beispiele von Gegebenheiten, an welche der Korridor angepasst werden kann, Gebäude, Strassen und Fruchtfolgeflächen (BAFU, Erläuternder Bericht, S. 10 zu Art. 41a). Für eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums kann namentlich sprechen, wenn mit dieser auch auf der gegenüberliegenden Seite keine Bauten in den Gewässerraum zu liegen kommen (Kehrli, S. 752 f.; Schaub, S. 16; vgl. BGr, 5. Juli 2016, 1C_573/2015, E. 4.4). Demzufolge kann der in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach das Bundesrecht kein generelles Recht oder gar eine Verpflichtung vorsehe, den Gewässerraum den bestehenden Bauten irgendwie anzupassen (so: Fritzsche/Berz, S. 1241), in Bezug auf die Erhöhung der Breite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV angesichts der Pflicht zur Vornahme einer Interessenabwägung sowie der Regelung in § 22 Abs. 2 WsV (bisher § 15k Abs. 1 HWSchV) in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist eine Anpassung an bestehende Bauten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und kann geboten sein, wenn sie für die konkrete Situation aufgrund einer Interessenabwägung als sachgerecht erscheint. 7.5.6 Die Beschwerdegegnerin hat eine Erhöhung nur auf die Hochwasserschutzbreite mit dem Argument verworfen, das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführenden würde bereits durch diese teilweise überlagert, sodass die darüber hinausgehende Erhöhung der Gewässerraumbreite auf die Biodiversitätskurve deren Betroffenheit nicht wesentlich verstärke (technischer Bericht, S. 57; Festsetzungsverfügung; vgl. vorn E. 4.1.5). Diese Überlegung würde jedoch hinfällig, wenn sich eine asymmetrische Anordnung in einer gesamthaften Interessenabwägung als vorteilhaft erweisen sollte und sich somit der Hochwasserschutz ohne Überlagerung des Mehrfamilienhauses gewährleisten liesse. Somit beeinflusst eine allfällige asymmetrischen Anordnung wesentlich auch die Frage, ob eine Erhöhung der Gewässerraumbreite über die Hochwasserschutzbreite hinaus auf die Biodiversitätskurve vorzunehmen ist. 7.5.7 Die Vorinstanz verwarf eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums mit der Begründung, es sei nicht dargetan, dass dies in der Summe zu einer besseren Lösung zugunsten des Gewässers führe (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht). Allein der Umstand, dass die beiden Wohngebäude auf der gegenüberliegenden Seite mehr Abstand zum Bach aufweisen würden als das Wohnhaus der Rekurrierenden, genüge nicht für die Begründung einer asymmetrischen Gewässerraumfestsetzung. Sie würde überdies die Opfersymmetrie verletzen, ohne aus Sicht der Revitalisierung und Förderung der Artenvielfalt zu einer besseren Lösung zu führen. Dies greift jedoch zu kurz: Indem die Vorinstanz nicht eine insgesamt – also unter Einbezug auch der Interessen der Grundeigentümer – bessere Lösung suchte, sondern allein eine Optimierung zugunsten des Gewässers bzw. der Artenvielfalt anstrebte, wandte sie einen bundesrechtswidrigen Massstab an. Dieser verletzt die raumplanungsrechtlichen Grundsätze über die Interessenabwägung. Dies umso mehr, als § 22 Abs. 2 WsV ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen von der beidseitig gleichmässigen Anordnung der Gewässerräume abzuweichen, namentlich wenn die bauliche Nutzung eines Grundstücks sonst erheblich eingeschränkt würde (vgl. Begründung zur WsV, KABZH 22. August 2025, Meldungsnummer: RS-ZH03-0000000930, Erläuterung zu § 22). Weiter kann ihr nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, eine asymmetrische Anordnung würde gegen die Opfersymmetrie verstossen. Da die Auswirkungen des Gewässerraums auf das Grundeigentum wesentlich kleiner sein können, wenn keine Gebäude überlagert werden, würde eine asymmetrische Anordnung vorliegend der Lastengerechtigkeit dienen und die Opfersymmetrie gerade nicht beeinträchtigen. 7.5.8 In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 26. März 2026, VB.2024.00472, E. 9.3, eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums abgelehnt, weil dieser einerseits das Grundstück der Beschwerdeführerin nur minimal tangierte und er keine darauf erstellten Bauten betraf, während andererseits auf der Seite der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Biodiversität eine bessere Vernetzung möglich war. Da es unter diesen Voraussetzungen an einem nachvollziehbaren Grund für eine asymmetrische Anordnung fehlte, sprach auch die sogenannte Opfersymmetrie gegen die asymmetrische Anordnung des Gewässerraums. In seinem Entscheid vom 20. November 2025, VB.2024.00744, E. 7.3, schützte das Verwaltungsgericht die asymmetrische Anordnung zu Lasten des dortigen Beschwerdeführers, weil das gegenüberliegende Ufer weitgehend verbaut war und somit Verbesserungen für eine punktuelle Aufwertung bzw. Revitalisierung des Aabachs in diesem Abschnitt ermöglicht wurden. Damit ist klar, dass die unterschiedliche Bebauung auf beiden Seiten eines Gewässers sowohl die Interessen der betroffenen Grundeigentümer als auch die Interessen der Biodiversität beeinflussen können und dass diese Interessenlagen zu berücksichtigen sowie zu würdigen sind und gegebenenfalls Anlass für eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums geben können. 7.5.9 Ob durch eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums eine gesamthafte Optimierung der involvierten Interessen erzielt werden kann, haben weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz rechtsgenüglich geprüft. Zwar verweist die Festsetzungsverfügung (S. 4) auf § 15k HWSchV, wonach bei besonderen Verhältnissen – unter anderem auch bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen – von der gleichmässigen Anordnung abgewichen werden kann. Weshalb vorliegend angesichts der bestehenden Bauten kein Anlass bestand, von der gleichmässigen Anordnung abzuweichen, wird aber nicht stichhaltig begründet. Den einwendungsweise gestellten Antrag, die bestehenden Gebäude zu umfahren, hat die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis abgewiesen, dass für eine Anpassung des Gewässerraums nach der vorgenannten Bestimmung vorausgesetzt sei, dass damit eine in der Summe nachweislich bessere Lösung erreicht werde. Sie hat jedoch nicht dargelegt, weshalb dies nicht der Fall wäre (Einwendungsbericht, S. 3), obwohl die unterschiedliche Bebauung auf beiden Bachseiten Anlass zu einer diesbezüglich näheren Abklärung gegeben hätte. Ebenso wenig setzt sich der technische Bericht mit dieser Frage auseinander. 7.5.10 Damit unterliessen es die Beschwerdegegnerin und in der Folge auch die Vorinstanz ausserdem, die für Eingriffe in die Eigentumsgarantie vorausgesetzte Prüfung der zumutbaren Ziel-Mittel-Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) vorzunehmen, wie sie aufgrund von Art. 26 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV vorausgesetzt ist (Klaus A. Vallender/Peter Hettich in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 26 N. 44, 48; BGE 146 I 70 E. 6.4; 145 II 70 E. 3.5; 140 I 176 E. 9.3). Indem Art. 36a GSchG und Art. 41a GSchV (wie auch § 17 ff. WsG und § 11 ff. WsV) in Bezug auf die weiteren Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes keine Priorisierung gegenüber anderen Interessen vornehmen, trifft der Gesetzgeber diesbezüglich die wertende Abwägung gegenüber den Interessen betroffener Grundeigentümer (vgl. BGE 149 I 49 E. 4.1) nicht selber. Sie ist somit im Einzelfall vorzunehmen. In diesem Rahmen hält § 17 WsG ausdrücklich fest, dass bei der Festlegung des Gewässerraums "nach Möglichkeit" auf bestehende Nutzungen Rücksicht genommen wird. In der Literatur wird gefordert, im Falle einer Erhöhung der Mindestmasse eine besonders sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Christoph Fritzsche, Entschädigungspflicht aus materieller Enteignung infolge der Festsetzung von Gewässerräumen, URP 2014, S. 218 ff., 225). 7.5.11 Somit wurde auch die Möglichkeit, durch eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums die involvierten Interessen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Grundstücknutzung gesamthaft zu optimieren, nicht rechtsgenüglich in die Prüfung einbezogen. 7.6 7.6.1 Sodann kann das öffentliche Interesse an der baulichen Verdichtung (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und b RPG) gegen die Erhöhung der Gewässerraumbreite sprechen. Die Festsetzungsverfügung geht in Tabelle 2, Interessenbewertung, in der Rubrik städtebauliche Entwicklung von einer mässigen Betroffenheit bezüglich der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Parzellen aus. Der Gewässerraum bringe markant mehr Einschränkungen hinsichtlich der Platzierung der Bauvolumen mit sich, sodass die zulässige Ausnützung gemäss gültigem Baurecht allenfalls nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden könne. Die Vorinstanz berücksichtigte in der Verhältnismässigkeitsprüfung das öffentliche Interesse an der inneren Verdichtung höchstens implizit, indem sie das gleich gelagerte private Interesse der Beschwerdeführenden erwähnte. 7.6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Gewässerabschnitt 02 befinde sich offensichtlich in einem dicht überbauten Gebiet. Das in der Wohnzone W3/60 % liegende Quartier sei vollständig überbaut, überwiegend mit dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit ausgebauten Dachgeschossen. In einem dicht überbauten Gebiet müssten die öffentlichen Interessen an einer Erhöhung des Gewässerraums besonders gewichtig sein und alle entgegenstehenden Interessen klar und deutlich überwiegen, was vorliegend nicht der Fall sei. 7.6.3 Der Gemeinderat Birmensdorf als Vertreter der Standortgemeinde hebt zur Begründung seines Antrags auf Gutheissung der Beschwerde das Anliegen eines haushälterischen Umgangs mit Bauzonen hervor. Er macht geltend, weil das Gebiet dicht überbaut sei und im Sinn des haushälterischen Umgangs mit Baulandflächen sei der Gewässerraum im Gebiet O bei näherer Betrachtung unnötig grosszügig definiert. Die im technischen Bericht und in der Festsetzungsverfügung vorgenommene Bezeichnung des Abschnitts 02 als "in der Tendenz in einem dicht überbauten Gebiet" gelegen ist ausdrücklich keine abschliessende Qualifikation und erfolgte explizit ohne detaillierte Beurteilung (Festsetzungsverfügung, S. 4 f.; technischer Bericht, S. 13 f. sowie Anhang 3, S. 8, sowie Anhang 5, Tabelle A5.1, S. 2). Bei der Festsetzung des Gewässerraums bei Fliessgewässern ist die Einstufung als "dicht überbautes Gebiet" einzig relevant für die Anwendbarkeit von Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV. Nach dieser Bestimmung kann in dicht überbauten Gebieten, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, die Breite des Gewässerraums an die baulichen Gegebenheiten angepasst und der in Art. 41a Abs. 2 GSchV vorgesehene minimale Raumbedarf des Gewässers unterschritten werden (BGE 140 II 428 E. 7). Eine solche Unterschreitung der sich aus Art. 41a Abs. 2 GSchV ergebenden Mindestbreite des Gewässerraums wurde vorliegend jedoch nicht vorgenommen und liegt nach den Beschwerdeanträgen auch nicht im Streit. Es kann daher offengelassen werden, ob das Gebiet im Sinn der genannten Bestimmung "dicht überbaut" ist. Hingegen fliesst die Art der Bebauung bzw. das öffentliche Interesse an der inneren Verdichtung und damit der Möglichkeit zur Ausschöpfung der zonengemässen Ausnützung in die Interessenabwägung ein, die bei der Erhöhung des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 3 GSchV vorzunehmen ist. 8. 8.1 Insgesamt beurteilte die Beschwerdegegnerin die Erhöhung des Gewässerraums im Abschnitt 02 als rechtmässig, zweckmässig und verhältnismässig (Festsetzungsverfügung, S. 3 ff.). Dem schloss sich die Vorinstanz an, wobei sie auf eine Prüfung der Notwendigkeit einer Erhöhung aufgrund des Hochwasserschutzes mit der Begründung verzichtete, dass bereits aufgrund von Art. 41a Abs. 3 lit. b und c GSchV eine Erhöhung auf die Biodiversitätskurve angezeigt erscheine. 8.2 Wie gezeigt wurde, leidet diese Interessenabwägung an mehreren Mängeln. Soweit die Vorinstanz davon ausging, dass im kantonalen Vorranggebiet für naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der Fliessgewässer gemäss kantonalem Richtplan ohne weitere Nachweise aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich auf die Biodiversitätskurve erhöht werden müsse, hat sie eine umfassende Interessenabwägung zu Unrecht unterlassen. Bezüglich des Hochwasserschutzes wurde weder geprüft, ob die im Rekurs erhobenen Rügen gegen die im technischen Bericht dafür vorgesehene Breite berechtigt sind, noch, ob dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz mit einer asymmetrischen Anordnung besser Rechnung getragen werden könnte. Eine Optimierung durch eine asymmetrische Anordnung wurde ohne Einbezug der Interessen der Beschwerdeführenden verworfen. Da die Ablehnung einer asymmetrischen Anordnung zusammen mit der ungeprüft gelassenen Hochwasserschutzbreite bereits zu einer gewissen Überlagerung des Wohngebäudes der Beschwerdeführenden führte, wurde geschlossen, dass die vollumfängliche Erhöhung der Gewässerraumbreite auf die Biodiversitätskurve nur noch eine geringe Zusatzbelastung der Beschwerdeführenden bewirke. Damit führt die ungenügende Prüfung der Breite und der Anordnung des Gewässerraums, soweit er für den Hochwasserschutz erforderlich ist, auch zu einer Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung in Bezug auf die Erhöhung der Gewässerraumbreite aufgrund von Art. 41 Abs. 3 lit. c GSchV. Eine Gegenüberstellung und Abwägung aller wesentlichen aufgrund der konkreten Situation für und wider die Erhöhung des Gewässerraums auf das volle Mass der Biodiversitätskurve sprechenden Interessen wurde nach dem Dargelegten nicht rechtsgenüglich vorgenommen und die dafür notwendigen Sachverhaltsabklärungen sind ungenügend. Das gleiche gilt für die Prüfung einer gesamthaften Interessenoptimierung durch eine allfällige asymmetrische Anordnung des Gewässerraums, verbunden allenfalls mit einer weniger weit gehenden Erhöhung der Gewässerraumbreite. Damit haben es die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz unterlassen, die aufgrund der konkreten Verhältnisse massgeblichen Interessen vollständig zu ermitteln und rechtsgenüglich abzuwägen. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz haben eine rechtsgenügliche Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 RPV und Art. 41a Abs. 3 lit. c GSchV vorgenommen. Darin liegt eine Ermessensunterschreitung im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG. 9. 9.1 Zusammengefasst beruhen der angefochtene Entscheid und die Ausgangsverfügung auf ungenügenden Sachverhaltsfeststellungen und einer mangelhaften Interessenabwägung. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. Mai 2024 und die Verfügung der Baudirektion vom 8. Juni 2023, soweit diese die Festlegung des Gewässerraums im Abschnitt 02 des Lunnerenbachs betrifft, sind aufzuheben. 9.2 Die Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Bewertung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen bestehen aber Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie die Verwaltungsbehörden auszufüllen haben (vgl. vorn E. 2.2 f.; VGr,

30. Oktober 2025, VB.2024.00284 E. 5.5.3). Grundsätzlich obliegt es daher der Beschwerdegegnerin, die Interessenabwägung im Rahmen der Gewässerraumfestlegung selber vorzunehmen und dem Festsetzungsentscheid zugrunde zu legen. Weder das Baurekursgericht noch das Verwaltungsgericht haben vorliegend als Rechtsmittelinstanzen erstmals die fehlenden Sachverhaltsabklärungen nachzuholen oder gestützt darauf eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Verfahrensrückweisung durch das Verwaltungsgericht kann über den Wortlaut von § 64 Abs. 1 VRG hinaus nicht nur an die unmittelbare Vorinstanz, sondern auch an die erstinstanzlich anordnende Behörde erfolgen (sog. Sprungrückweisung; vgl. VGr, 26. Oktober 2023, VB.2022.00178, E. 5.5; 16. Juli 2024, VB.2024.00370, E. 4.3; Donatsch, § 64 N. 4). Mit der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin erübrigt sich auch die Durchführung des beantragten Augenscheins durch das Verwaltungsgericht. 9.3 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des Rekursverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sind somit der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Desgleichen hat diese den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 10. Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom 16. Mai 2024 und die Verfügung der Baudirektion vom 8. Juni 2023, soweit sie die Festlegung des Gewässerraums im Abschnitt 02 des Lunnerenbachs betrifft, werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Baudirektion zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 5'705.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.-- Zustellkosten, Fr. 5'280.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 5'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Mitbeteiligte;

c)    das Baurekursgericht;

d)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

e)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).