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VB.2024.00090

Führerausweisentzug

Zürich VerwG ·1. Abteilung/Einzelrichter · 2025-02-04 · Deutsch ZH
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Zustellungsadressat; Führerausweisentzug. Wenn eine mitteilungsberechtigte Person vertreten wird, erfolgt die Mitteilung an die Vertretung. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der Behörde mitgeteilt hat; der Untergang des Mandatsverhältnisses muss der Behörde ausdrücklich gemeldet werden. Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht bzw. nicht besteht, obliegt jener Partei, die sich darauf beruft (E. 3.2). Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen, dass die Mandatniederlegung dem Beschwerdegegner mitgeteilt wurde. Demgemäss erfolgte die Zustellung an den (ehemaligen) Vertreter zu Recht (E. 3.4). Aufgrund eines kritischen und übermässigen Alkoholkonsums verneinte die Fachärztin die Fahreignung des Beschwerdeführers. Es sind keine Gründe ersichtlich, an dem schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten zu zweifeln (E. 4). Abweisung.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

E. 2 Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vom 10. Juni 2022 wurde im Blut des Beschwerdeführers Bromazepam (ein Benzodiazepin) nachgewiesen. Nachdem sich der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter B zur beabsichtigten verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung geäussert hatten, wurde diese mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 durch den Beschwerdegegner angeordnet. Das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) verneinte mit Gutachten vom 17. August 2023 die Fahreignung des Beschwerdeführers wegen übermässigen Alkoholkonsums. Mit Schreiben vom 23. August 2023 stellte der Beschwerdegegner das Gutachten dem Vertreter des Beschwerdeführers zu und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass eines Sicherungsentzugs. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verfügte der Beschwerdegegner den Sicherungsentzug mit Verfügung vom 6. September 2023. Am 21. September 2023 stellte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter unter Einreichung einer "neuen" Vollmacht beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Fristwiederherstellung.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Schreiben betreffend rechtliches Gehör zum Gutachten sowie auch die Verfügung betreffend den Sicherungsentzug seien seinem ehemaligen Vertreter und nicht ihm zugestellt worden, obwohl das Mandat niedergelegt worden sei. Er habe mit einem Sachbearbeiter des Beschwerdegegners mehrmals nach der Mandatsniederlegung telefonischen Kontakt gehabt und diesem auch mitgeteilt, dass er sich selbst vertrete. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei daher aufgrund der fehlerhaften Zustellung gutzuheissen.

E. 3.2 Wenn eine mitteilungsberechtigte Person vertreten wird, erfolgt die Mitteilung an die Vertretung. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der Behörde mitgeteilt hat; der Untergang des Mandatsverhältnisses muss der Behörde ausdrücklich gemeldet werden. Die Entgegennahme einer Sendung durch eine bevollmächtigte Person ist dem Vollmachtgeber vorbehaltlos zuzurechnen. Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht bzw. nicht besteht, obliegt jener Partei, die sich darauf beruft (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 66). Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2).

E. 3.3 Mit Schreiben vom 26. August 2022 zeigte Rechtsanwalt B an, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe und reichte eine Vollmacht datiert vom 24. August 2022 betreffend Strassenverkehrsrecht ein. Das Mandat wurde laut Darstellung des Beschwerdeführers im Oktober 2022 niedergelegt.

E. 3.4 In den Akten finden sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allerdings keine Hinweise darauf, dass die Mandatsniederlegung dem Beschwerdegegner angezeigt worden wäre. Der Beschwerdeführer reicht zwar Belege ein, welche bestätigen, dass er mit seinem Mobiltelefon zwischen Februar und Mai 2023 mehrere Male die Nummer 01 angerufen hat. Es handelte sich dabei um die direkte Telefonnummer von C, dem zuständigen Mitarbeiter des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe C mitgeteilt, dass er sich selber vertrete. Zu diesen Gesprächen finden sich aber keine Aktennotizen bei den Akten. Die einzige Telefonnotiz betreffend Mandatsniederlegung von C stammt vom

19. September 2023, in welcher dieser festhält, dass der Beschwerdegegner keine Kenntnis von der Auflösung des Mandatsverhältnisses gehabt habe. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, nachzuweisen, dass er dem Beschwerdegegner die Mandatsniederlegung vor September 2023 mitgeteilt hat. Dass er verschiedene Telefonate mit einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners führte, vermag nicht zu belegen, dass die Mandatsniederlegung mitgeteilt bzw. vom Beschwerdegegner auch zur Kenntnis genommen worden war. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass sich der (ehemalige) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Erhalt der Aufforderung vom 23. August 2023 zur Stellungnahme zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 17. August 2023 sowie der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2023 nicht mit dem Beschwerdegegner in Verbindung setzte, um diesem mitzuteilen, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete, sondern die Dokumente mittels A-Post an den Beschwerdeführer weiterleitete. Diese Unterlassung seines Rechtsvertreters muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten wurde das Gesuch um Fristwiederherstellung daher zu Recht abgewiesen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, eine Alkoholanamnese habe nicht stattgefunden, sei aber Voraussetzung für einen Sicherungsentzug. Es müsse ausreichend dargetan sein, dass er seine Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermöge.

E. 4.2 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, wer – unter anderem – frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Führerausweise sind folglich mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Unter den Begriff der Sucht fallen insbesondere die Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelabhängigkeit. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht in jeder Hinsicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. So erlaubt das verkehrsrechtliche Suchtverständnis, auch bloss suchtgefährdete Personen vom Führen eines Motorfahrzeugs fernzuhalten, bei denen aber jedenfalls ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Alkoholsucht vor, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 14. Mai 2018, 1C_701/2017, E. 2.2). Dabei muss eine Sucht im verkehrsrechtlichen Sinn für die Anordnung des Sicherungsentzugs nachgewiesen sein (BGE 124 II 559 E. 2b).

E. 4.3 Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist in jedem Fall von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Konsumgewohnheiten des Betroffenen vorzunehmen. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 129 II 82 E. 2.2). Diesbezüglich anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Der Grenzwert zwischen einem moderaten und einem übermässigen Alkoholkonsum liegt gemäss Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM bei 30 pg/mg (vgl. VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.3). Das Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).

E. 4.4 Die Gutachterin befragte

den Beschwerdeführer nicht nur nach dem Bromazepan, sondern auch zu weiteren

Konsumgewohnheiten wie insbesondere seinem Alkoholkonsum. Dabei gab der

Beschwerdeführer an, er trinke im Sommer gerne zum Grillen ein Bier. Maximal

fünf kleine Biere aufs Mal. Oft komme es zu einer monatelangen

Alkoholabstinenz. Aufgrund der Angabe der Hausärztin vom 20. Juli 2023,

dass die Diagnose eines Zustands nach Alkoholüberkonsum bestehe und es im

Rahmen des Todes seiner Ehefrau in der Vergangenheit zu einem erhöhten

Alkoholkonsum gekommen sei, wurde sodann eine zusätzliche Haaranalyse auf das

Alkoholabbauprodukt EtG durchgeführt. Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von

42 pg/mg, was für den Zeitraum von Mitte März bis Ende Juni 2023 einen starken,

chronischen Alkoholüberkonsum nachweist. Aufgrund dieses kritischen und

übermässigen Alkoholkonsums verneinte die Fachärztin die Fahreignung des

Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützte sich

das Gutachten nicht nur auf die Haaranalyse, sondern auch auf einen

Fremdbericht seiner Hausärztin. Mit Blick auf diese Abklärungen

sind keine Gründe

ersichtlich, an dem schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien

Gutachten zu zweifeln.

Die Aussagen des

Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum stimmen nicht mit der Haaranalyse

überein. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum

bagatellisiere und die begründete Gefahr bestehen könnte, dass er seinen

übermässigen Alkoholkonsum nicht vom Strassenverkehr trennen kann, ist daher

nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend

durfte sich der Beschwerdegegner auf die Befunde und Empfehlungen des

Gutachtens stützen und der verfügte

Sicherungsentzug

erweist sich als rechtmässig. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich wieder

zur Begutachtung anzumelden und seine Fahreignung neu beurteilen zu lassen.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  6. Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen; Sekretariat Administrativmassnahmen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00090 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Zum ersten gefundenen Wort > Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2024.00090 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2025 Spruchkörper:

1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.10.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug Zustellungsadressat; Führerausweisentzug.

Wenn eine mitteilungsberechtigte Person vertreten wird, erfolgt die Mitteilung an die Vertretung. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der Behörde mitgeteilt hat; der Untergang des Mandatsverhältnisses muss der Behörde ausdrücklich gemeldet werden. Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht bzw. nicht besteht, obliegt jener Partei, die sich darauf beruft (E. 3.2). Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen, dass die Mandatniederlegung dem Beschwerdegegner mitgeteilt wurde. Demgemäss erfolgte die Zustellung an den (ehemaligen) Vertreter zu Recht (E. 3.4). Aufgrund eines kritischen und übermässigen Alkoholkonsums verneinte die Fachärztin die Fahreignung des Beschwerdeführers. Es sind keine Gründe ersichtlich, an dem schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten zu zweifeln (E. 4).

Abweisung. Stichworte: ALKOHOL GUTACHTEN SICHERUNGSENTZUG VERTRETUNGSVERHÄLTNIS ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER Rechtsnormen: Art. 16d Abs. I lit. b SVG § 10 Abs. III VRG Publikationen:

- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

1. Abteilung VB.2024.00090 Urteil der Einzelrichterin vom 4. Februar 2025 Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin. In Sachen A, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegner, betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. A. Mit Schreiben vom 23. August 2023 gewährte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A das rechtliche Gehör betreffend Führerausweisentzug. Mit Verfügung vom

4. Oktober 2023 wurde ein Fristwiederherstellungsgesuch von A abgewiesen. B. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog sodann A mit Verfügung vom 6. September 2023 ab sofort auf unbestimmte Zeit den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien sowie der Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Ferner machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung. II. Gegen diese beiden Verfügungen erhob A mit Eingaben vom 5. Oktober und 3. November 2023 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese vereinigte die Rekurse und wies sie am 16. Januar 2024 ab. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, die Frist wiederherzustellen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren bzw. die Entscheidung neu zu treffen. Das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, ihm den Führerausweis sofort auszuhändigen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung. 2. Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle vom 10. Juni 2022 wurde im Blut des Beschwerdeführers Bromazepam (ein Benzodiazepin) nachgewiesen. Nachdem sich der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter B zur beabsichtigten verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung geäussert hatten, wurde diese mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 durch den Beschwerdegegner angeordnet. Das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) verneinte mit Gutachten vom 17. August 2023 die Fahreignung des Beschwerdeführers wegen übermässigen Alkoholkonsums. Mit Schreiben vom 23. August 2023 stellte der Beschwerdegegner das Gutachten dem Vertreter des Beschwerdeführers zu und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Erlass eines Sicherungsentzugs. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verfügte der Beschwerdegegner den Sicherungsentzug mit Verfügung vom 6. September 2023. Am 21. September 2023 stellte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter unter Einreichung einer "neuen" Vollmacht beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Fristwiederherstellung. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Schreiben betreffend rechtliches Gehör zum Gutachten sowie auch die Verfügung betreffend den Sicherungsentzug seien seinem ehemaligen Vertreter und nicht ihm zugestellt worden, obwohl das Mandat niedergelegt worden sei. Er habe mit einem Sachbearbeiter des Beschwerdegegners mehrmals nach der Mandatsniederlegung telefonischen Kontakt gehabt und diesem auch mitgeteilt, dass er sich selbst vertrete. Das Fristwiederherstellungsgesuch sei daher aufgrund der fehlerhaften Zustellung gutzuheissen. 3.2 Wenn eine mitteilungsberechtigte Person vertreten wird, erfolgt die Mitteilung an die Vertretung. Dies gilt so lange, bis der Vertretene den Widerruf der ausdrücklich oder tatsächlich kundgegebenen Vollmacht der Behörde mitgeteilt hat; der Untergang des Mandatsverhältnisses muss der Behörde ausdrücklich gemeldet werden. Die Entgegennahme einer Sendung durch eine bevollmächtigte Person ist dem Vollmachtgeber vorbehaltlos zuzurechnen. Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht bzw. nicht besteht, obliegt jener Partei, die sich darauf beruft (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 66). Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). 3.3 Mit Schreiben vom 26. August 2022 zeigte Rechtsanwalt B an, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe und reichte eine Vollmacht datiert vom 24. August 2022 betreffend Strassenverkehrsrecht ein. Das Mandat wurde laut Darstellung des Beschwerdeführers im Oktober 2022 niedergelegt. 3.4 In den Akten finden sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allerdings keine Hinweise darauf, dass die Mandatsniederlegung dem Beschwerdegegner angezeigt worden wäre. Der Beschwerdeführer reicht zwar Belege ein, welche bestätigen, dass er mit seinem Mobiltelefon zwischen Februar und Mai 2023 mehrere Male die Nummer 01 angerufen hat. Es handelte sich dabei um die direkte Telefonnummer von C, dem zuständigen Mitarbeiter des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe C mitgeteilt, dass er sich selber vertrete. Zu diesen Gesprächen finden sich aber keine Aktennotizen bei den Akten. Die einzige Telefonnotiz betreffend Mandatsniederlegung von C stammt vom

19. September 2023, in welcher dieser festhält, dass der Beschwerdegegner keine Kenntnis von der Auflösung des Mandatsverhältnisses gehabt habe. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, nachzuweisen, dass er dem Beschwerdegegner die Mandatsniederlegung vor September 2023 mitgeteilt hat. Dass er verschiedene Telefonate mit einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners führte, vermag nicht zu belegen, dass die Mandatsniederlegung mitgeteilt bzw. vom Beschwerdegegner auch zur Kenntnis genommen worden war. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass sich der (ehemalige) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Erhalt der Aufforderung vom 23. August 2023 zur Stellungnahme zum verkehrsmedizinischen Gutachten vom 17. August 2023 sowie der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2023 nicht mit dem Beschwerdegegner in Verbindung setzte, um diesem mitzuteilen, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete, sondern die Dokumente mittels A-Post an den Beschwerdeführer weiterleitete. Diese Unterlassung seines Rechtsvertreters muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. 3.5 Nach dem Gesagten wurde das Gesuch um Fristwiederherstellung daher zu Recht abgewiesen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, eine Alkoholanamnese habe nicht stattgefunden, sei aber Voraussetzung für einen Sicherungsentzug. Es müsse ausreichend dargetan sein, dass er seine Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermöge. 4.2 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, wer – unter anderem – frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt. Führerausweise sind folglich mangels Fahreignung auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Unter den Begriff der Sucht fallen insbesondere die Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelabhängigkeit. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht in jeder Hinsicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. So erlaubt das verkehrsrechtliche Suchtverständnis, auch bloss suchtgefährdete Personen vom Führen eines Motorfahrzeugs fernzuhalten, bei denen aber jedenfalls ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 28). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Alkoholsucht vor, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 14. Mai 2018, 1C_701/2017, E. 2.2). Dabei muss eine Sucht im verkehrsrechtlichen Sinn für die Anordnung des Sicherungsentzugs nachgewiesen sein (BGE 124 II 559 E. 2b). 4.3 Da der Sicherungsentzug tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist in jedem Fall von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Konsumgewohnheiten des Betroffenen vorzunehmen. Bei Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten einzuholen (BGE 129 II 82 E. 2.2). Diesbezüglich anerkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). Der Grenzwert zwischen einem moderaten und einem übermässigen Alkoholkonsum liegt gemäss Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM bei 30 pg/mg (vgl. VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.3). Das Verwaltungsgericht prüft den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen). 4.4 Die Gutachterin befragte den Beschwerdeführer nicht nur nach dem Bromazepan, sondern auch zu weiteren Konsumgewohnheiten wie insbesondere seinem Alkoholkonsum. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er trinke im Sommer gerne zum Grillen ein Bier. Maximal fünf kleine Biere aufs Mal. Oft komme es zu einer monatelangen Alkoholabstinenz. Aufgrund der Angabe der Hausärztin vom 20. Juli 2023, dass die Diagnose eines Zustands nach Alkoholüberkonsum bestehe und es im Rahmen des Todes seiner Ehefrau in der Vergangenheit zu einem erhöhten Alkoholkonsum gekommen sei, wurde sodann eine zusätzliche Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt EtG durchgeführt. Die Haaranalyse ergab einen EtG-Wert von 42 pg/mg, was für den Zeitraum von Mitte März bis Ende Juni 2023 einen starken, chronischen Alkoholüberkonsum nachweist. Aufgrund dieses kritischen und übermässigen Alkoholkonsums verneinte die Fachärztin die Fahreignung des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stützte sich das Gutachten nicht nur auf die Haaranalyse, sondern auch auf einen Fremdbericht seiner Hausärztin. Mit Blick auf diese Abklärungen sind keine Gründe ersichtlich, an dem schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten zu zweifeln. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum stimmen nicht mit der Haaranalyse überein. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum bagatellisiere und die begründete Gefahr bestehen könnte, dass er seinen übermässigen Alkoholkonsum nicht vom Strassenverkehr trennen kann, ist daher nicht zu beanstanden. Zusammenfassend durfte sich der Beschwerdegegner auf die Befunde und Empfehlungen des Gutachtens stützen und der verfügte Sicherungsentzug erweist sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich wieder zur Begutachtung anzumelden und seine Fahreignung neu beurteilen zu lassen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.-- Zustellkosten, Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c)    das Bundesamt für Strassen; Sekretariat Administrativmassnahmen.