Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verhältnisse; Rechtsnachfolge des Verhaltensverursachers; Festsetzung der Kostenanteile. Es besteht für Verwaltungsbehörden keine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden, und die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde ist nur angezeigt, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Was strittig ist, soll auf dem Zivilweg geklärt werden (E. 7.2). Eine Sistierung des Verfahrens wird sodann regelmässig nur dann angeordnet, wenn die zivilrechtliche Vorfrage besonders komplex erscheint und die verwaltungsrechtliche Kostenverteilung vernünftigerweise nur vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Zivilentscheidung getroffen werden kann. Dies ist nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren kann ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse durchgeführt werden, und die Vorinstanz durfte bezüglich strittiger zivilrechtlicher Fragen aus dem Tauschvertrag auf den Zivilweg verweisen (E. 7.3). Für altlastenrechtliche Kostenansprüche gelangt für Vermögensübertragungen wie die vorliegend streitbetroffene, die vor dem 1. Juli 2004 vonstattengingen die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR analog zur Anwendung (E. 8.2). Entscheidend ist mit Blick auf die Rechtsprechung, dass die Übernahme der Passiven vorgenommen wurde, ohne dass eine Beschränkung der Verbindlichkeiten (geschweige denn klar und deutlich) nach aussen kommuniziert worden wäre (E. 8.4.3). Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft (E. 11.2). Es ist insbesondere auch in Bezug auf die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen nicht von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung bei der Festlegung der Kostenanteile auszugehen. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan, dass bzw. weshalb er jetzt mittellos seinsoll und sich alle wesentlichen Vermögenswerte im Eigengut der Ehefrau befinden (E. 11.11 f.). Abweisung.
Erwägungen (61 Absätze)
E. 1 Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Altlastenrechtliche Kostenverteilung Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verhältnisse; Rechtsnachfolge des Verhaltensverursachers; Festsetzung der Kostenanteile.
Es besteht für Verwaltungsbehörden keine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden, und die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde ist nur angezeigt, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Was strittig ist, soll auf dem Zivilweg geklärt werden (E. 7.2). Eine Sistierung des Verfahrens wird sodann regelmässig nur dann angeordnet, wenn die zivilrechtliche Vorfrage besonders komplex erscheint und die verwaltungsrechtliche Kostenverteilung vernünftigerweise nur vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Zivilentscheidung getroffen werden kann. Dies ist nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren kann ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse durchgeführt werden, und die Vorinstanz durfte bezüglich strittiger zivilrechtlicher Fragen aus dem Tauschvertrag auf den Zivilweg verweisen (E. 7.3).
Für altlastenrechtliche Kostenansprüche gelangt für Vermögensübertragungen wie die vorliegend streitbetroffene, die vor dem 1. Juli 2004 vonstattengingen die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR analog zur Anwendung (E. 8.2). Entscheidend ist mit Blick auf die Rechtsprechung, dass die Übernahme der Passiven vorgenommen wurde, ohne dass eine Beschränkung der Verbindlichkeiten (geschweige denn klar und deutlich) nach aussen kommuniziert worden wäre (E. 8.4.3).
Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft (E. 11.2). Es ist insbesondere auch in Bezug auf die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen nicht von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung bei der Festlegung der Kostenanteile auszugehen. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan, dass bzw. weshalb er jetzt mittellos sein soll und sich alle wesentlichen Vermögenswerte im Eigengut der Ehefrau befinden (E. 11.11 f.).
Abweisung. Stichworte: BILLIGKEIT GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT GUTACHTEN KOSTEN KOSTENANTEILE KOSTENTRAGUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR SANIERUNGSBEDÜRFTIGKEIT SISTIERUNG VERHALTENSVERURSACHER VORFRAGE ZUSTANDSVERURSACHER Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV Art. 181 OR Art. 32c Abs. 1 USG Art. 32d USG Art. 32d Abs. 2 USG Art. 32d Abs. 3 USG § 22 Abs. 1 VRG § 22 Abs. 2 VRG § 71 VRG § 138 Abs. 1 ZPO Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2021.00682 Urteil der 1. Kammer vom 21. Mai 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, und
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Winterthur, vertreten durch Baupolizeiamt Winterthur, Rechtsdienst, Mitbeteiligte, betreffend altlastenrechtliche Kostenverteilung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 trat die Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), auf das altlastenrechtliche Kostenverteilungsgesuch der Stadt Winterthur vom 28. Oktober 2004 bzw. vom 11. November 2009 ein (Dispositiv-Ziff. I/1), stellte die für altlastenrechtliche Massnahmen betreffend den Standort Nr. 01 ("D-Areal") bis zu diesem Zeitpunkt zu verteilenden Kosten mit Fr. 2'105'289.95 fest (Dispositiv-Ziff. I/2) und verlegte letztere auf A zu 54,01 % (Fr. 1'137'067.10), auf die Stadt Winterthur zu 25,50 % (Fr. 536'848.95) und den Kanton Zürich zu 4,5 % (Fr. 94'738.05). Die verbleibenden Kosten von Fr. 336'635.85 (15,99 %) wurden als Ausfallkosten verlegt (Dispositiv-Ziff. I/3). Weiter wurde der Kanton Zürich zur Erstattung von Fr. 796'729.80 an die Stadt Winterthur verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (Dispositiv-Ziff. I/4). A wurde verpflichtet, dem Kanton Zürich innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung und Rechnungstellung durch die Baudirektion seinen Kostenanteil von Fr. 1'137'067.10 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % nach Ablauf dieser Frist (Dispositiv-Ziff. I/5). Hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Verteilung zukünftig anfallender Kosten für notwendige altlastenrechtliche Massnahmen auf dem Standort Nr. 01 wurde auf ein separates Verfahren verwiesen (Dispositiv-Ziff. I/6). Schliesslich wurden die weiteren Anträge der Stadt Winterthur gemäss Erwägung Ziff. 8 (Verzinsung) und Erwägung Ziff. 9 (Forderung betreffend Abgeltung des Bundes, weitere Beweiserhebungen, Befangenheit) abgewiesen (Dispositiv-Ziff. I/7). II. Gegen diese Verfügung erhob A am 24. März 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1. Die Kostenverteilungsverfügung vom
22. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Verteilung der Sanierungskosten gemäss den nachstehenden Ausführungen vorzunehmen, wobei festzustellen sei, dass vorab die Stadt Winterthur als Verhaltensverursacherin und Zustandsstörerin und der Kanton Zürich für die Kosten der Altlastensanierung der Liegenschaft C-Strasse 02, AC, einschliesslich der Altlastensanierung der angrenzenden Parzelle E (gemäss dem zwischen dem Kanton und der Stadt Winerthur bereits ausgehandelten Kostenverteiler) aufzukommen haben.
2. Die Zusammenstellung der Sanierungskosten im Kurzbericht vom 17. November 2009 der F AG sei zu revidieren und von einem unabhängigen Gutachter, welcher von den Parteien gemeinsam bestimmt wird, zu überprüfen.
3. Die Kostenanteile seien demgemäss neu festzulegen. wobei festzustellen sei, dass auf A keine Kosten entfallen.
4. Eventualiter sei das vorliegende Kostenverteilungsverfahren zu sistieren und der Stadt Winterthur Frist anzusetzen, um ihre Ansprüche aus dem Tauschvertrag vom 25. August 1988 vor einem Zivilgericht entscheiden zu lassen.
5. Die Akten, inkl. als Beweise offerierte Beilagen, aus dem Rekursverfahren (R4.2019.00023 i. S. D) seien beizuziehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." Mit Entscheid vom
26. August 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. III. Dagegen erhob A am
28. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1. Der Rekurs [recte: Rekursentscheid] sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Verteilung der Sanierungskosten sei gemäss den nachstehenden Ausführungen vorzunehmen, wobei festzustellen sei, dass die Stadt Winterthur als Verhaltensverursacherin und Zustandsstörerin und der Kanton Zürich für die Kosten der Altlastensanierung der Liegenschaft C-Strasse 02, AC, einschliesslich der Altlastensanierung der angrenzenden Parzelle E (gemäss dem zwischen dem Kanton und der Stadt Winterthur bereits ausgehandelten Kostenverteiler) aufzukommen haben.
3. Die Zusammenstellung der Sanierungskosten im Kurzbericht vom 17. November 2009 der F AG sei von einem unabhängigen Gutachter zu überarbeiten und die von der Stadt Winterthur geltend gemachten Ausgaben einzig mit Hinblick auf die Sanierung der beiden Schadstoffherde mittels Quellenstopp zu überprüfen bzw. neu zu berechnen.
4. Die Kostenanteile seien demgemäss neu festzulegen, wobei festzustellen sei, dass auf A aufgrund der privatrechtlichen Wegbedingung einer Haftung für Mängel keine Kosten entfallen.
5. Eventualiter sei das vorliegende Kostenverteilungsverfahren zu sistieren und der Stadt Winterthur Frist anzusetzen, um ihre Ansprüche aus dem Tauschvertrag vom 25. August 1988 vor einem Zivilgericht einzuklagen.
6. Die Akten, inkl. als Beweise offerierte Beilagen, aus dem Rekursverfahren (R4.2019.00023 i.S. D) seien beizuziehen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Am 14. Oktober 2021 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 27. Oktober 2021 mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 ebenfalls die Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei. Die Stadt Winterthur verzichtete mit Schreiben vom 1. November 2021 ausdrücklich auf Stellungnahme, hielt im Übrigen an ihrer Darstellung in den vorangegangenen Verfahren fest und verwies auf die entsprechenden Eingaben in den Vorakten. A verzichtete am 18. November 2021 ebenso ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt:
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Der Entscheid des Baurekursgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2021 zugestellt. Die am
28. September 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte damit innert Frist.
E. 1.3 Die im Streit liegende Verfügung bezieht sich auf die Sanierungskosten des Teilprojekts D 03 sowie die Untersuchungskosten der Teilprojekte Vorarbeiten D 04 und D 05 sowie die Grundwasserüberwachung. Auf dem Standort Nr. 01 werden noch weitere altlastenrechtlich bedingte Kosten erwartet, die gemäss Verfügung des AWEL vom 19. Februar 2021 vorbehältlich neuer Erkenntnisse nach dem gleichen Schlüssel zu verlegen seien. Dispositiv-Ziff. I/6 der angefochtenen Verfügung verweist hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Verteilung zukünftig anfallender Kosten für notwendige altlastenrechtliche Massnahmen entsprechend auf ein separates Verfahren. Damit kann die vorliegende Kostenverteilung unabhängig von späteren Kostenverteilungsverfügungen überprüft werden und es liegt nach der Rechtsprechung ein anfechtbarer Endentscheid vor (BGr, 11. September 2024, 1C_339/2023, E. 1.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die Akten, inklusive als Beweise offerierter Beilagen, aus dem Rekursverfahren (R4.2019.00023) beizuziehen. Das Verwaltungsgericht hat die gesamten Akten der Vorinstanz, welche die Akten R4.2019.00023 enthalten, gestützt auf § 57 VRG beigezogen, womit dem Antrag entsprochen worden ist.
E. 3.1 Strittig vor der Vorinstanz war zunächst die Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ihre Verfügung vom 19. April 2021 mittels A-Post-Plus-Sendung zu. Aufgabedatum war gemäss dem Beleg zur Sendungsnummer der 19. Februar 2021. Am Samstag, 20. Februar 2021, 05.46 Uhr, wurde gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung die Sendung ins Postfach des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gelegt. Wird der Lauf der Rekursfrist ausgehend von diesem Zustellungsdatum berechnet, begann die 30-tägige Rekursfrist am Sonntag, 21. Februar 2021, zu laufen und endete am Montag, 22. März 2021. Damit wäre der am 24. März 2021 bei der Post aufgegebene Rekurs verspätet und es wäre darauf nicht einzutreten gewesen.
E. 3.2 Der Rekurs ist gemäss § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Gemäss § 10 Abs. 3 VRG werden schriftliche Anordnungen "mitgeteilt". Kann die Anordnung nicht zugestellt werden, kann sie amtlich veröffentlicht werden (§ 22 Abs. 4 lit. a VRG). Weitere Zustellungsmodalitäten kennt das VRG nicht. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86 die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff. ZPO zur Anwendung. Praxisgemäss gelten die gerichtlichen Zustellungsvorschriften analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 71 N. 8; VGr,
28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.4; 20. Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.1.1). Die Vorinstanz hat die Rechtslage und (bundesgerichtliche) Rechtsprechung ausführlich wiedergegeben.
E. 3.3 Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bei der von der Vorinstanz verwendeten Versandmethode A-Post Plus werden Briefe in nicht eingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.
h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen muss; entsprechend wird der Adressat im Fall seiner Abwesenheit nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track & Trace) ermöglicht. Aus dieser ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Eine eigentliche Empfangsbestätigung erfolgt nicht, weshalb die Zustellung der Verfügung des AWEL vom 19. Februar 2021 nach dem Gesagten mit einem Formmangel behaftet ist. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Kenntnisnahme auf den 23. Februar 2021 zu datieren ist und der Rekurs damit als rechtzeitig eingereicht zu gelten hat.
E. 4 Der Sachverhalt bezüglich Eigentümerschaft bzw. Nutzungen des streitbetroffenen Grundstücks präsentiert sich wie folgt: Das im Jahr 1851 auf dem Grundstück aKat.-Nr. 06 (Kat.-Nr. 07, ehemals aKat.-Nr. 08) errichtete "D-Gebäude" an der C-Strasse 02 (vormals G-Strasse 09) in AC wurde von verschiedenen Inhabern als Färberei, später auch als chemische Waschanstalt genutzt (18511866 von H, 18661876 von I, 18761905 von J und 19051930 von K). Von 1930 an war L Eigentümer der Liegenschaft und Betreiber der Färberei und chemischen Waschanstalt. Nach seinem Tod im Jahr 1956 ging die Liegenschaft auf seine Frau, M, welche den Betrieb weiterführte, sowie die Söhne A (Beschwerdeführer) und N über. Am 9. April 1960 wurden A und N als alleinige Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Aktenkundig ist sodann eine Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 29. Juli
1966. Darin wurde der Firma D die Bewilligung zum Betrieb einer chemischen Reinigungsanlage für Selbstbedienung mit vier Reinigungsautomaten und zur Verwendung von Perchlorethylen als Waschmittel mit Auflagen erteilt. Im November 1969 liess sich der Beschwerdeführer im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma (Kleiderfärberei und chemische Reinigung) an der C-Strasse 02 eintragen. Per 25. August 1988 ging das Grundstück aKat.-Nr. 08 (aKat.-Nr. 06, Kat.-Nr. 07) im Rahmen eines Tauschgeschäfts von A und N (Abtausch mit zwei Liegenschaften an der C-Strasse 010 [aKat.-Nr. 011 und 012]) auf die Stadt Winterthur über. Diese überliess die Liegenschaft A und N in der Folge unentgeltlich zum Gebrauch. Der Beschwerdeführer führte seinen Betrieb an der C-Strasse 02 noch bis 1992 weiter. Nach Grenzbereinigungen in den Jahren 2004 und 2005 wurde die verbliebene Parzelle (aKat.-Nr. 06, Kat.-Nr. 07) am 22. Dezember 2005 an die O AG, veräussert. Im Rahmen einer weiteren Handänderung ging das Eigentum sodann am 30. Oktober 2006 an die P AG über. Im Jahr 2009 fusionierte die P AG mit der Q AG.
E. 5.1 Zur altlastenrechtlichen Situation bzw. zum altlastenrechtlichen Verfahren ist Folgendes dokumentiert: In den Jahren 1991 bis 1993 wurden auf dem "D-Areal" im Zusammenhang mit einem nicht realisierten Bauvorhaben erste Altlastenabklärungen durchgeführt. Der Bericht "Sanierungsuntersuchung und Sanierungsprojekt Areal Zentrum S" von T vom 20. September 1996 (nachfolgend: "Untersuchungsbericht T") hielt fest, dass aufgrund der früheren und heutigen gewerblichen Nutzung die massgebenden Parzellen Kataster Nr. 08, 013, 014 und 015 im Altlastenkataster des Kantons Zürich als Verdachtsflächen aufgeführt seien: die Verdachtsfläche 016 (Chemische Reinigung "D", C-Strasse 02, aufgehobener Betrieb), die Verdachtsfläche 017 (R AG, C-Strasse 018, bestehender Betrieb), die Verdachtsfläche 019 (U, C-Strasse 018, aufgehobener Betrieb) und die Verdachtsfläche 021 (Auffüllung S). Der Untersuchungsbericht T 1996 enthält Analysen der hydrogeologischen Verhältnisse, Resultate aus Grundwasserproben sowie Bausubstanz- und Untergrundproben. Dabei wurden unter anderem in einer Wasserprobe erhöhte Werte von Perchlorethylen (PER) festgestellt. Es lag eine Belastung von rund 0,05 mg/Liter an chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) vor. Der Toleranzwert für Trinkwasser gemäss dem damaligen Schweizerischen Lebensmittelhandbuch bezüglich AOX bzw. CKW (spez. PER) wurde um das Vier- bis Fünffache überschritten. Der Bericht stellt weiter fest, die vorliegende CKW-Belastung könne als Beeinträchtigung der Grundwasserqualität betrachtet werden.
E. 5.2 Mit Verfügung vom
14. April 2000 der damals erstinstanzlich zuständigen Baudirektion wurde das von der Stadt Winterthur aufforderungsgemäss eingereichte Sanierungsprojekt für das Areal unter Auflagen genehmigt. Am 15. September 2000 wurde das verlangte Konzept mit Auflagen genehmigt. Zwischen 2000 und 2005 wurden die Schadstoffherde lokalisiert. Sie waren sanierungsbedürftig gemäss Altlasten-Verordnung. In der Folge wurden Sanierungsmassnahmen durchgeführt. In den Jahren 2005 und 2006 wurden von der Baudirektion ergänzende (Detail-)Untersuchungen angeordnet, da im Abstrombereich des Areals trotz abgeschlossener Sanierung nach wie vor ein erheblicher PER-Austrag in den Eulach-Grundwasserstrom festgestellt wurde.
E. 5.3 Die Kostenverteilungsverfügung der Baudirektion vom 6. Juni 2011 stellte fest, dass sich die bis zu diesem Zeitpunkt zu verteilenden Kosten betreffend die altlastenrechtlichen Massnahmen zur Sanierung des "D-Areals" auf Fr. 2'095'396.88 beliefen. Diese wurden dem Beschwerdeführer zu 70 %, der Stadt Winterthur zu 25,5 % sowie dem Kanton Zürich (als Zustandsstörer) zu 4,5 % auferlegt und der Beschwerdeführer sowie die Stadt Winterthur verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Beträge zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Die dagegen erhobenen Rekurse der Stadt Winterthur und des Beschwerdeführers hiess der damals sachlich zuständige Regierungsrat am 25. März 2015 insoweit gut, als die Verfügung vom
6. Juni 2011 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Baudirektion zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen. Mit Urteil vom
21. April 2016 wies das Verwaltungsgericht die von der Stadt Winterthur erhobene Beschwerde ab (VB.2015.00305). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
E. 5.4 Mit Verfügung vom
22. Januar 2019 beurteilte die Baudirektion (AWEL) zufolge Rückweisung die Kostenverteilungsgesuche der Stadt Winterthur vom 28. Oktober 2004 und vom 11. November 2011 erneut. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer an das inzwischen funktional zuständige Baurekursgericht. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2019 teilweise gut und hob die Verfügung der Baudirektion vom 22. Januar 2019 auf. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Baudirektion zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
E. 5.5 Die Baudirektion (AWEL) beauftragte daraufhin die Y AG sowie den Sachverständigen T mit der Erstellung einer ergänzenden Standortdokumentation. Diese datiert vom
5. Mai 2020. Die Baudirektion (AWEL) verfasste daraufhin einen neuen Entwurf einer Kostenverteilungsverfügung, zu welchem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2020 Stellung nahm. Die Stadt Winterthur verzichtete auf eine entsprechende Stellungnahme. In der Folge erging die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2021.
E. 6.1 Nach Art. 32c Abs. 1 Satz 1 USG (in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
E. 6.2 Gemäss Art. 32d
USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur
Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1).
Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren
Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die
Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts
beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige
Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden
können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3).
Die Rechtsprechung knüpft für die
Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an
und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher:
Verhaltensstörer im Sinn von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder die
Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten
Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als Zustandsstörer
wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt,
rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere derjenige,
der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (BGE 144
II 332 E. 3.1 mit Hinweisen).
Als Abgrenzungskriterium dient,
analog zum Störerprinzip, die sogenannte Unmittelbarkeitstheorie. Als
kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher gilt nur derjenige, der
eine Massnahme unmittelbar verursacht hat. Entferntere, lediglich mittelbare
Ursachen scheiden hingegen aus. Indes lässt sich die Abgrenzung zwischen
blossem Zustandsstörer und Verhaltensstörer gemäss Bundesgericht vielfach nicht
allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern die Qualifikation
hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden
Handlungsbeitrags ab (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, in BGE 142 II
232 nicht publizierte E. 2.2 = URP 2016 S. 449).
Das Verursacherprinzip ist ein
Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen
Verhaltens. Das Verursacherprinzip erfasst auch Umweltbeeinträchtigungen,
welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4). Die
Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht auch
unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem
Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (BGr, 6. Juni
2016, 1C_18/2016, E. 3.2.2).
E. 6.3 Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG setzt für die Auferlegung von Kosten voraus, dass ein Standortinhaber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von der Bodenbelastung haben konnte. Auf eine Unkenntnis der Belastung kann sich der Standortinhaber nur berufen, wenn ihm keine Anhaltspunkte bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer nach der Verkehrsanschauung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war. Derartige Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem Nutzungsplan, aus dem Grundbuch oder aus dem Kataster der belasteten Standorte (KbS), aber auch aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch Rechtsvorgänger oder sonstiger Umstände des Einzelfalls ergeben (BGE 142 II 232 E. 4.3).
E. 6.4 Im Bereich des Altlastenrechts gilt überdies der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mitverursachung bzw. die Kausalität, weil sich diese vorab wegen des Zeitablaufs nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lassen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, den zivilrechtlichen Verhältnissen zwischen den Parteien sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen Rechnung zu tragen. Dies gelte im Besonderen, wenn der öffentlichrechtliche Kostenentscheid den zivilrechtlichen Verhältnissen diametral entgegenstehe. Mit der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Winterthur vom
25. August 1988 sei die Gewährleistung für irgendwelche Mängel an der getauschten Liegenschaft wegbedungen worden. Aufgrund der klaren vertraglichen Vereinbarung könnten rechtliche oder tatsächliche Mängel, wie zum Beispiel Altlasten, keine Rolle spielen, weshalb die Sanierungskosten von der Stadt Winterthur zu übernehmen seien. Zivilrechtlich gebe es keine Möglichkeit mehr für die Stadt, irgendwelche Ansprüche aus dem Vertrag erhältlich zu machen. Es dürfe nicht sein, dass diese klare Rechtslage mittels Kostenverteilungsverfügung ins Gegenteil verkehrt werde.
E. 7.2 Der
Grundstücktauschvertrag vom 3. Oktober/15. Dezember 1986 enthält
unter dem Titel "Weitere Bestimmungen" unter anderem Folgendes:
"4.
Die Parteien sind auf die Bestimmungen der Art. 219 und 192 ff. OR
hinsichtlich der Gewährleistung des Veräusserers für Sach- und Rechtsmängel
aufmerksam gemacht worden. Im Einverständnis mit dem Erwerber übernimmt der
jeweilige Abtreter bezüglich seiner Liegenschaft(en) keine
Gewährleistungspflicht irgendwelcher Art. Vorbehalten bleiben die Art. 192
Abs. 3 und 199 OR. Die Parteien kennen die Bedeutung dieser
Bestimmungen."
Bezüglich der Bedeutung dieser
Klausel im Grundstücktauschvertrag vertreten die Beteiligten gegensätzliche
Positionen. So macht die Stadt Winterthur geltend, die Verschmutzung sei in
keiner Weise Thema bei den Tauschverhandlungen gewesen. Es handle sich bei der
im Tauschvertrag enthaltenen Regelung zum Gewährleistungsausschluss um eine
Standardklausel. Die Kosten aus Altlastensanierungen seien damit nicht
ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer geht hingegen von liquiden
zivilrechtlichen Verhältnissen aus. Entsprechend erachtete die Vorinstanz nach
ausführlichen Erwägungen die Auslegung dieser Klausel als strittig bzw. in
Bezug auf den normativen Konsens als nicht klar, weshalb dies auf dem Zivilweg
zu klären sei. Es fehlten vorab weitere Anhaltspunkte dafür, dass mit der
Klausel eine gesamthafte Tragung der Sanierungskosten durch die Stadt
Winterthur ins Auge gefasst worden wäre. Diese Auffassung ist nicht zu
beanstanden. Gemäss dem von Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsatz besteht
für Verwaltungsbehörden keine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden,
und die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde
ist nur angezeigt, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein
unzweifelhaftes Resultat ergibt. Was strittig ist, soll auf dem Zivilweg
geklärt werden. Diesfalls ist eine Berücksichtigung zivilrechtlicher
Verhältnisse im Verwaltungsverfahren auch deshalb nicht sinnvoll, weil die
Beurteilung der Vertragspunkte im Verwaltungsverfahren für Zivilgerichte nicht
bindend ist (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2016.00128, E. 5.4 mit
Hinweisen; vgl. Tschannen, Kommentar USG, Art. 32d N. 31; Denis
Oliver Adler, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im
Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 200 f.). Der in der
Beschwerde zitierte Entscheid des Bundesgerichts (BGE 107 II 161) ist
vorliegend nicht massgebend, da es in jenem Fall um die Überprüfung einer
Gewährleistungsklausel in einem zivilrechtlichen Verfahren ging.
E. 7.3 Eine Sistierung des Verfahrens wird sodann regelmässig nur dann angeordnet, wenn die zivilrechtliche Vorfrage besonders komplex erscheint und die verwaltungsrechtliche Kostenverteilung vernünftigerweise nur vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Zivilentscheidung getroffen werden kann (Pierre Tschannen, Kommentar Umweltschutzgesetz, Art. 32d N. 31; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 431 N. 38 ff.). Dies ist, wie sogleich zu zeigen sein wird, nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren kann ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse durchgeführt werden, und die Vorinstanz durfte bezüglich strittiger zivilrechtlicher Fragen aus dem Tauschvertrag auf den Zivilweg verweisen.
E. 8.1 Nicht mehr strittig ist die Kostentragung für die Zeit von 1930 bis 1956. Die Vorinstanzen haben (rechtskräftig) festgestellt, dass die Erbengemeinschaft keine Kostentragungspflicht für die Verhaltensverursachung von L hat. Diese Kosten wurden als Ausfallkosten gemäss Art. 32d Abs. 3 USG verlegt. Zu überprüfen und strittig ist die Zuteilung der Kosten für die Periode von 1956 bis 1969. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven im Sinn von aArt. 181 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) stattgefunden hat und der Beschwerdeführer damit für Umweltbeeinträchtigungen aus dem Betrieb seiner Mutter kostentragungspflichtig ist.
E. 8.2 Bei
Verhaltensverursachern wird für die Rechtsnachfolge zwischen Singular- und
Universalsukzession unterschieden. Im Fall einer Singularsukzession verbleibt
die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers als persönliche Schuld bei diesem
und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über. Demgegenüber kann die
Kostenpflicht des Verhaltensverursachers im Rahmen einer Universalsukzession
bei einem Erbgang oder bei einer Vermögens- oder Geschäftsübernahme (Vermögens-
oder Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven oder Fusion) auf den
Rechtsnachfolger übergehen (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017,
E. 3.2 mit Hinweisen; 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.2 ff.;
BGE 139 II 106 E. 5.3; vgl. BGE 142 II 232 E. 6.3;
VGr, 27. März 2024, VB.2022.00581, E. 5.1 ff., auch zum
Folgenden).
Für altlastenrechtliche
Kostenansprüche gelangt für Vermögensübertragungen wie die vorliegend
streitbetroffene, die vor dem 1. Juli 2004 vonstattengingen die
Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR analog
zur Anwendung. Diese analoge Anwendung führt dazu, dass die mit dem
übertragenen Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme
begründeten Schulden als öffentlichrechtliche Pflichten auf den Übernehmer
übergehen (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 3.2).
Die Kostenpflicht geht anders als
bei Fusionen (BGr, 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.4) bei der
Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven analog aArt. 181 OR
jedoch nur über, wenn im Zeitpunkt der Übernahme eine Rechtsgrundlage für die
Haftung bestand (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 5.3;
6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.4 = URP 2016 S. 496;
Jean-Baptiste Zufferey/Isabelle Romy, Die finanzielle Verantwortlichkeit von
Gesellschaften innerhalb von Wirtschaftsgruppen für die Sanierungskosten von
Altlasten, 2008, S. 24 f.). Bereits vor dem Inkrafttreten von
aArt. 32d USG am 1. Januar 1985 bildete Art. 12 aGSchG (1955)
ebenso wie später Art. 8 GSchG (1971) (BGE 142 II 232 E. 6.4.1
mit Hinweisen) eine solche hinreichende gesetzliche Grundlage, um den
Verursacher von Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung zu
verpflichten (BGE 91 I 295 E. 3b; vgl. BGE 139 II 106 E. 3.3).
Dabei beurteilt sich die Frage, ob die Voraussetzung einer Sanierungspflicht
gegeben ist, nach heutigem Wissensstand. Sofern eine Umweltbehörde heute zum
Ergebnis kommt, dass von einem belasteten Standort eine Gewässergefährdung
ausgeht, und das aGSchG (1955) bzw. aGSchG (1971) im massgeblichen Zeitpunkt
vorliegend im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme bereits in Kraft war, ist die
Voraussetzung erfüllt (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 4.3).
E. 8.3 Vom Standort Nr. 01 geht eine Gewässergefährdung aus (vgl. oben E. 5.1 f.). Dabei ist im Licht der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts gerade nicht notwendig, dass bereits früher eine Grundwasserbelastung hätte festgestellt werden müssen (so aber der Beschwerdeführer). Im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme 1969 war zudem das aGSchG (1955) in Kraft.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim am 26. September 1969 unterzeichneten "Kaufvertrag" zwischen M und dem Beschwerdeführer um einen Kauf handle, und bestreitet, dass mit diesem Vertrag eine Geschäftsübernahme gemäss aArt. 181 OR vereinbart worden sei.
E. 8.4.1 Der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) am 1. Juli 2004 in dieser Form bestehende aArt. 181 OR lautete folgendermassen: Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist. Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen. Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld. " Hinsichtlich des Umfangs einer Vermögensübernahme nach aArt. 181 OR ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der interne Übernahmevertrag massgeblich, sondern die an die Gläubiger gerichtete Mitteilung oder die öffentliche Verlautbarung (BGE 79 II 289 E. 4b; BGE 60 II 100 E. 1; vgl. auch BGE 129 III 167 E. 2.1 f.). Bei einer Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven spricht die Vermutung für einen Gesamtübergang der Hinweis auf eine Bilanz hebt diese Vermutung nicht auf. Jede Ungewissheit, ob die Übernahmeerklärung eine Einschränkung enthalte, und jede Mehrdeutigkeit geht zulasten des Übernehmers (BGE 79 II 289 E. 4c). Eine Beschränkung der übernommenen Verbindlichkeiten muss in der Mitteilung klar und eindeutig hervorgehoben werden. Sonst gelten die gesamten Schulden unabhängig von der internen Vereinbarung, die den Gläubigern nicht entgegengehalten werden kann als vom Erwerber übernommen (BGr, 29. Oktober 2008, 4A_256/2008, E. 4.3).
E. 8.4.2 In den Akten ist ein Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 25. November 1969, woraus die Erlöschung der Firma von M infolge "Geschäftsübergangs" sowie die Neueintragung der Kleiderfärberei und chemischen Reinigung des Beschwerdeführers als Einzelfirma hervorgeht. Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass die Einzelfirma von M selbstredend nicht handelsregisterrechtlich übertragen werden konnte, sondern im Gegenzug zur Löschung der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer einzutragen war. Weiter wurde im "Kaufvertrag" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vom 26. September 1969 vereinbart, dass der Verkauf des Geschäfts in den vier Tageszeitungen von Winterthur zu publizieren sei.
E. 8.4.3 Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, es müssten die (gesamten) Aktiven und
(gesamten) Passiven übernommen werden, ansonsten jeder Kauf von
Geschäftsmaterial zu einer Geschäftsübernahme umgedeutet werden könnte. Er habe
ausserdem kein Interesse gehabt, ein uraltes Geschäft zu übernehmen, sondern
vielmehr in neuen Räumlichkeiten mit neuen Maschinen ein modernes
Reinigungsgeschäft eröffnen wollen.
Diese
Ausführungen für die Nichtanwendung von aArt. 181 OR verfängt nicht, wie
sich zeigt. So genügt gemäss Bundesgericht auch die Übertragung eines organisch
in sich geschlossenen Teils des Vermögens oder Geschäfts, damit aArt. 181
OR greift (BGr, 29. Oktober 2008, 4a_256/2008, E. 4.1 mit Hinweisen).
Ein "Geschäftsübergang" bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass
neben Aktivposten auch einschlägige Passivposten übernommen werden (vgl. BGr, 29. Oktober
2008, 4A_256/2008, E. 4.3 mit Hinweisen). Im Kaufvertrag zwischen M und
dem Beschwerdeführer vom 26. September 1969 wurde dem Beschwerdeführer
Folgendes übertragen: M verkaufte dem Beschwerdeführer insbesondere Maschinen
aus ihrem Chemisch-Reinigungsgeschäft zum Preis von Fr. 40'000.- sowie
einen VW-Kastenwagen für Fr. 7'500.-. Die "Installationen"
blieben Eigentum von M. Weiter übernahm der Beschwerdeführer die für das
Geschäft abgeschlossenen Versicherungen sowie Vorräte, Drucksachen und
Büromaterial jeweils zum Marktpreis. M trat dem Beschwerdeführer sämtliche
Debitoren ab, worauf der Beschwerdeführer seiner Mutter den vollen
Guthabenbetrag zu zahlen hatte, exklusive Monatsabrechnungen. M trat dem
Beschwerdeführer auch die Guthaben gegenüber all jenen Kunden ab, von denen im
Zeitpunkt der (Geschäfts-)Übergabe Kundenware in ihrem Besitz war. Sodann wurde
für die Aufteilung der Kosten für das Personal eine Regelung getroffen. Der
Beschwerdeführer trat zudem in drei Mietverträge für die Filialen V, W-Strasse
und X ein. Die Vorinstanz legte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dar,
dass neben Aktiven auch die Übernahme der wesentlichen Passiven erfolgte.
Entscheidend ist mit Blick auf die Rechtsprechung indes, dass die Übernahme
dieser Passiven vorgenommen wurde, ohne dass eine Beschränkung der
Verbindlichkeiten (geschweige denn klar und deutlich) nach aussen kommuniziert
worden wäre.
Der
Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auch für die von M
verursachten Belastungen im Sinne von Art. 32d USG zu haften, ist deshalb
nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Die Vorinstanz durfte auch auf eine Befragung des Beschwerdeführers
verzichten, da sich seine Standpunkte bereits ausführlich aus den Akten
ergeben.
E. 9.1 Gemäss dem Beschwerdeführer seien sodann die Gewässer nicht akut gefährdet und es sei keine Totalsanierung notwendig gewesen. Auf einen Verursacher könnten lediglich diejenigen Sanierungskosten übertragen werden, die zu einem Quellenstopp führten. Er stützt sich dabei auf die Untersuchungen von 1996 und macht insbesondere geltend, das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau sei davon ausgegangen, es seien keine Massnahmen zum Schutz des Grundwassers notwendig. Die Vorinstanz habe sich mit seiner Argumentation nicht auseinandergesetzt. Damit rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
E. 9.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1). Die Vorinstanz fasst in E. 6.1 die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammen. Die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers werden wiedergegeben. Weiter legt die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb von einer Gewässerverschmutzung und einer Sanierungsbedürftigkeit auszugehen sei, wobei sie sich auf die Resultate der Untersuchungen von 1996 und 2007 stützt. Sodann hat sie sich auch mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts (1C_170/2017) in E. 5.4 und E. 6.2 auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
E. 9.3 Wie bereits ausgeführt (siehe oben E. 8.2), beurteilt sich die Frage der Sanierungspflicht nach heutigem Wissensstand. Die Vorinstanz führt aus, dass aufgrund der unbestrittenen Resultate der Detailuntersuchung sowie der Befunde anlässlich der Sanierung die Sanierungsbedürftigkeit zu bejahen sei. Im dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Schadstoffherd West hätten grosse Mengen an PER festgestellt werden können, welche über einen Schacht in den Untergrund eingedrungen seien. Die Schadstoffherde Ost und West seien jedenfalls im Zeitpunkt der Sondierungen im Jahr 2001 je als sanierungsbedürftig im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1988 (AltlV) einzustufen gewesen. Diesen Feststellungen ist zuzustimmen. Bereits die Untersuchung von 1996 ergab eine Belastung des Grundwassers mit PER. Aus der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
14. April 2000 geht hervor, dass eine Beprobung im Oktober 1999 ergab, dass die Emissionen seit der ersten Messung von 1996 nahezu konstant geblieben seien. Das im Gewässerschutzbereich A liegende D-Areal sei auch aufgrund der neuen Rechtsgrundlagen (Altlasten-Verordnung) sanierungsbedürftig. In der "Ergänzung Altlasten-Voruntersuchung C-Strasse 02/Eulachrinne" von T vom 26. März 2001 (nachfolgend: "Ergänzungsuntersuchung T 2001") wurde bezüglich Hangwasser von einem sanierungsbedürftigen Standort im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV ausgegangen. Dies wurde im "Schlussbericht Sanierung 'D' " von T vom 12. Mai 2006 (nachfolgend: Schlussbericht T 2006) auch bezüglich des zweiten PER-Herds (Herd West) festgestellt. Damit ist erstellt, dass der Standort hinsichtlich des Schutzguts des Grundwassers als sanierungsbedürftig eingestuft wurde und die Vorinstanz zu Recht von einer Gefährdung der Gewässer ausgegangen ist.
E. 10 Der Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren sodann verschiedene Einwendungen zur Vorgehensweise der Baudirektion beim Beizug von Gutachten. Darauf ging die Vorinstanz in E. 7.2 f. ein. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Einwendungen und hält daran fest, ohne dass er sich substanziiert mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzt. Damit genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nicht. Auf die diesbezüglichen Rügen ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Ausführungen dazu nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
E. 11.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die vom AWEL vorgenommene Festlegung der Kostenanteile für die altlastenrechtlichen Massnahmen, welche die Vorinstanz bestätigte. Dabei bringt er zunächst vor, ein Quellenstopp hätte genügt, es sei aber eine Totalsanierung vorgenommen worden. Nur die Kosten für den Quellenstopp seien den Verursachern zuzurechnen. Die Frage, ob eine Totalsanierung oder ein Quellenstopp durchgeführt wird, hat primär Einfluss auf die absolute Höhe der zu verteilenden Gesamtkosten, nicht jedoch direkt auf die prozentuale Quote der Kostentragung. Diese bemisst sich nach dem Mass der Verursachung (Verhaltens- und Zustandsstörung; BGE 142 II 232 E. 5.3).
E. 11.2 Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2016.00128, E. 8.1; BGE 142 II 232 E. 5.3).
E. 11.3 In der Regel
werden Verhaltensverursacher durchschnittlich mit 7090 % und
Zustandsverursacher mit 1030 % herangezogen, wobei das Bundesgericht
diese Praxis mit BGE 139 II 106 präzisiert hat. Ein Kostenanteil des Standortinhabers
von 10−30 % erscheine nur dann gerechtfertigt, wenn zusätzlich zur
blossen Inhaberstellung weitere Umstände hinzuträten, z.
B. wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt der Belastung für
den Standort verantwortlich gewesen sei und diese hätte verhindern können, wenn
er für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers hafte oder durch die
Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen
Vorteil erlangt habe oder erlangen werde (E. 5.6; BGE 144 II 332
[nicht publizierte] E. 7.1).
Sofern keiner dieser Umstände zutreffe, müsse der
Kostenanteil des blossen Standortinhabers erheblich unter 10 % festgesetzt
oder auf dessen Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden (BGE 139 II 106
E. 6.1).
Im Nachgang zu BGE 139 II 106
schützte das Bundesgericht verschiedentlich Kostenanteile von Standortinhabern
im Umfang von 20 % in Fällen, in denen diese aufgrund der Sanierung einen
erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangten (BGr, 22. März 2021, 1C_315/2020,
E. 11.4 mit Verweis auf die Urteile BGr, 19. Mai 2017, 1C_427/2016,
E. 3.2; BGr, 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 7.3 und E. 7.4 in:
URP 2016 S. 496).
Ein wirtschaftlicher Vorteil durch
die Sanierung liegt insbesondere vor, wenn die Sanierung die Eröffnung neuer,
wirtschaftlich einträglicher Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringt oder zu
einer verbesserten Verkäuflichkeit des Grundstücks führt. Die Vorteile schlagen
sich regelmässig in einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks nieder (BGr,
2. Juni 2016, 1C_515/2015, E. 3.8.1 mit Hinweis auf Pierre Tschannen
in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich 2000,
Art. 32d N. 30). Zur Beurteilung einer allfälligen Wertsteigerung ist
beispielsweise der zu tragende Sanierungsbetrag (pro m
) in Relation
zu setzen zum (Quadratmeter-)Preis, der nach der Sanierung beim Verkauf des unbelasteten
Grundstücks erzielt werden kann (BGr, 2. Juni 2016, 1C_515/2015,
E. 3.8.2). Massgebend muss bei der Festsetzung der Haftungsquote sein,
dass dem betroffenen Zustandsstörer aus der Belastung oder der Sanierung ein
Vermögensvorteil in Höhe mindestens seines Kostenanteils zugeflossen ist
respektive zufliessen wird (VGr, 28. Februar 2019, VB.2017.00618,
E. 4.3 mit Hinweisen).
E. 11.4 Wie bereits festgestellt wurde, ist vorliegend von einer Sanierungsbedürftigkeit im Sinn des Umweltschutzgesetzes auszugehen (siehe oben E. 9.3). Die Vorinstanz führte aus, es sei unumstritten, dass in den chemischen Reinigungsprozessen, welche auf dem Areal stattgefunden hätten, PER bzw. CKW eingesetzt worden sei und dieses in den Untergrund eingedrungen sei. Alternative Ursachen der PER-Belastung könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Tätigkeiten von L vorgelagerten Besitzern der Liegenschaft sei mit hoher Wahrscheinlichkeit kein PER verwendet worden. Nicht von Relevanz für die Kostentragungspflicht sei die eventuelle Verwendung von CKW bzw. PER durch die im Raum 020 ansässige Motorradwerkstatt bzw. den von 1955 bis 1967 dort ansässigen Autohandelsbetrieb. Ausgeschlossen wurde durch die Vorinstanz auch eine Verursachereigenschaft während der viertägigen Besetzung der Liegenschaft durch "Chaoten". Der Ausschluss dieser alternativen Ursachen wurde vom Beschwerdeführer nicht (mehr) bestritten.
E. 11.5 In einem ersten Schritt wurde der Anteil der Zustandsstörer bzw. -verursacher auf 20 % festgelegt (Stadt Winterthur 15,5 % und Kanton Zürich 4,5 %), was die Vorinstanz im Licht der zitierten Rechtsprechung als angemessen bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, der Zustandsverursacheranteil der Stadt Winterthur sei zu erhöhen, weil sie durch die Totalsanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Ohne Sanierung wäre die Liegenschaft unverkäuflich gewesen und die Stadt Winterthur hätte einen Totalverlust erlitten.
E. 11.5.1 Das AWEL setzte den Zustandsverursacheranteil praxisgemäss auf 20 % fest. Besondere Gründe, um vorliegend von dieser Praxis abzuweichen, würden nicht vorliegen, zumal die Stadt Winterthur im Rahmen der Sanierung des Areals ein künftiges Bauvorhaben vorbereite. Die Aufteilung der Zustandsverursacheranteile zwischen der Stadt Winterthur und dem Kanton Zürich wurde mit den Kubaturen von PER-belasteten Abfällen, die anlässlich der Sanierungsarbeiten im Jahr 2004 auf den Grundstücken der beiden Zustandsstörer anfielen, begründet.
E. 11.5.2 Die Vorinstanz
schützte den Zustandsverursacheranteil der Stadt Winterthur von 15,5 % mit
der Begründung, das AWEL habe zwar zu Unrecht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen der Erfüllung des Grundstücktauschvertrags vom
25. August 1988 ein unbelastetes Grundstück erhalten habe. Die
Liegenschaft C-Strasse 02 sei noch vor der Übertragung an die O AG
saniert und von Altlasten befreit worden. In der Gegenüberstellung hätten die
getauschten Liegenschaften daher beide als unbelastet zu gelten. Die Stadt
Winterthur habe im Verfahren sodann nicht bestritten, dass sie zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Grundstücktauschvertrags vom 25. August 1988 Kenntnis von
der Altlastenproblematik gehabt habe bzw. bei Anwendung der pflichtgemässen
Sorgfalt jedenfalls hätte haben sollen. Die Kostentragungspflicht der Stadt
Winterthur als Standortinhaberin habe daher als im Rahmen der im
Grundstücktauschvertrag vereinbarten Ansätze (pro m
der Liegenschaften C-Strasse 02
bzw. C-Strasse 010) berücksichtigt zu gelten. Als Bemessungskriterium für
die Kostentragung würden damit sowohl der altlastenfreie Zustand der
Liegenschaft C-Strasse 010 als auch die von der Stadt Winterthur als
Standortinhaberin insgesamt zu tragenden Kosten ausser Betracht fallen. Weil
die Baudirektion entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Rekursentscheid vom
19. August 2019 E. 6.2 aber auch den wirtschaftlichen Vorteil der
Sanierung für die Stadt Winterthur mitberücksichtigt habe, habe diese
Unzulänglichkeit für die Aufteilung der Sanierungskosten zwischen den
Verhaltensstörern und den Zustandsstörern keinen Einfluss. Die Stadt Winterthur
habe letztlich einen erheblichen Verlust aus den Transaktionen der Parzelle
realisiert. Dafür habe zwar im Grundsatz nicht der Beschwerdeführer
einzustehen, dennoch würde es sich nicht rechtfertigen, auf Seiten der Stadt
Winterthur (rein hypothetische) Gewinne aus der Bautätigkeit auf der
Liegenschaft zu berücksichtigen. Insgesamt sei die Stadt Winterthur nicht
anders zu behandeln als eine andere Zustandsstörerin, welche beim Erwerb eines Grundstücks
Kenntnis von der Altlastenproblematik hatte oder haben musste. Der Kostenanteil
von 20 % erweise sich in dieser Hinsicht als angemessen.
E. 11.5.3 Zunächst ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er darauf hinweist, dass die Vorinstanz wohl fälschlicherweise von einem Kostenanteil von 20 % spricht. Aus der gesamten Erwägung geht jedoch klar hervor, dass die Vorinstanz von einem Kostenanteil der Stadt Winterthur von total 25,5 % (15,5 % als Zustandsverursacherin und 10 % als Verhaltensverursacherin) ausgeht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Kostenanteil eines blossen Standortinhabers auf erheblich unter 10 % anzusetzen oder es ist auf eine Kostenbeteiligung ganz zu verzichten (siehe oben E. 11.3). Mit der Festlegung des Zustandsverursacheranteils von 15,5 % ist die Quote der Stadt Winterthur somit als erhöht im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Unbestritten ist, dass die Stadt Winterthur mit der Sanierung auch wirtschaftliche Ziele verfolgte. Die Stadt Winterthur ging in der Beantwortung einer Interpellation vom 20. Oktober 2004 jedoch von einem Verlust aus den Transaktionen der Parzelle Kat.-Nr. 07 aus. Unter diesen Umständen ist der Kostenanteil der Stadt Winterthur als Zustandsstörerin jedenfalls nicht zu tief angesetzt worden, wie der Beschwerdeführer rügt, und der Anteil von 15,5 % nicht als rechtsverletzend zu beanstanden.
E. 11.6 Aufgrund der Mobilisierung von Schadstoffen durch die Sanierungsarbeiten wurde der Stadt Winterthur zusätzlich zum Zustandsverursacheranteil von 15,5 % ein Verhaltensverursacheranteil von 10 % des Gesamtaufwands auferlegt, was zu einem totalen Anteil der Stadt Winterthur von 25,5 % führte. Damit konnte sich die Stadt Winterthur auch nicht mehr auf die Befreiungsklausel berufen (vgl. Art. 32d Abs. 2 Satz 2 USG; BGE 131 II 743 E. 4.3). Dieser Anteil wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
E. 11.7 Damit verbleibt ein Verhaltensverursacheranteil von 70 %, den es nach Massgabe der Verursachung aufzuteilen gilt.
E. 11.7.1 Wie bereits festgestellt, ist die Verhaltensverursachereigenschaft für die Zeit von M (19561969) auf den Beschwerdeführer übergegangen und die Kosten für die Verhaltensverursachung von L wurden als Ausfallkosten gemäss Art. 32d Abs. 3 USG verlegt. Die aufgrund des Entscheids des Baurekursgerichts vom 29. August 2019 (siehe oben E. 5.4) notwendig gewordenen ergänzenden Abklärungen fanden sodann in die ergänzende Standortdokumentation von Y/T vom 5. Mai 2020 Eingang. Ziel war es, die Verursacheranteile von L, M und A soweit möglich zu quantifizieren.
E. 11.7.2 Die Vorinstanz führt aus, die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich auf den Westteil des D-Gebäudes auf der Parzelle Kat.-Nr. 07 beschränkt, während sich die Tätigkeit von L und M auf den Ostteil beschränkt habe. Aus der ergänzenden Standortdokumentation vom 5. Mai 2020 würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass es im Untergeschoss des Gebäudes einen Zugang vom Ostteil in den (westlichen) Raum -04 gebe, und damit bestehe kein Grund zur Annahme, dass je Abwasser von den Maschinen im östlichen Gebäudeteil nach Westen (in den fraglichen Ortsbetonschacht 3) geleitet worden sein könnte. Der Beschwerdeführer komme mit hoher Wahrscheinlichkeit als einziger Verursacher der unter dem Westteil des Gebäudes (Schadstoffherd West) angetroffenen Verschmutzungen in Frage.
E. 11.7.3 Was seinen Anteil als Verhaltensverursacher betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, es sei mit Bezug auf sein persönliches Verhalten lediglich von einer marginalen Verursacherbeteiligung auszugehen. Er bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme des von ihm beigezogenen Z vom 29. Juli 2020. In dieser Stellungnahme kam Z zum Schluss, die Beurteilung in der ergänzenden Standortdokumentation vom 5. Mai 2020 sei bezüglich verschiedener Mengenangaben falsch. So nahm er gestützt auf (eigene) Erfahrungswerte an, dass L eine wesentlich grössere Menge gereinigt haben müsse, als es der Bericht Y schätze. Dafür seien seiner Meinung nach die angenommenen Mengen an Reinigungsware von M und A wesentlich zu hoch angesetzt. Der Anfall von Kontaktwasser sei in den alten Maschinen von L um Faktoren grösser, als es der Bericht darstelle, woraus geschlossen werden könne, dass die Schätzungen der Lösemittelmengen, die aus den Betrieben von A respektive M in den Untergrund gelangt sein sollen, im Bericht Y wesentlich zu hoch seien. Die PER-Emissionen seien zu 99 % L zuzuordnen und zu 1 % M und A.
E. 11.7.4 Unbestritten ist, dass sich die als Abwasser bzw. Kontaktwasser anfallenden Mengen im Verlauf der technologischen Evolution der Reinigungsgeräte (3., 4. und 5. Generation) sukzessive reduzierten. Was die Vorinstanz weiter zu den Feststellungen der Stellungnahme von Z ausführt, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Auf die Verschmutzungen durch den Betrieb von M entgegnet der Beschwerdeführer lediglich, dass ihm diese Verschmutzungen nicht angelastet werden dürften, was bereits widerlegt wurde (siehe oben E. 8.4.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Angaben in der Stellungnahme von Z abstellte. In der ergänzenden Standortdokumentation vom 5. Mai 2020 wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Umsatz an Reinigungsware und damit an Kontaktwasser beim Betrieb des Beschwerdeführers insgesamt weit grösser gewesen sein dürfte als zu Zeiten von L und M, auch wenn dank den neuen Maschinen der Kontaktwasseranfall pro kg Reinigungsgut tiefer war. Beim Herd West sei offensichtlich pro eingeleiteter Abwassermenge mehr PER in den Untergrund gelangt, was mit der spezifischen Nutzung von Schacht 3 begründet sein dürfte. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht als rechtsverletzend zu beurteilen.
E. 11.7.5 Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer die Verursachung erheblicher PER-Belastungen im Untergrund des Westteils der Liegenschaft nach wie vor bestreite. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Ausführungen der Vorinstanz als rein spekulativ. Dem vorinstanzlichen Schluss ist indes zuzustimmen. So hält die Standortdokumentation vom 5. März 2007 fest, dass im Schadstoffherd West (Bereich Raum -04) PER über den Schacht in den Untergrund versickerte. Weiter wird angeführt, dass auch die ab 1966 mehrheitlich verwendeten geschlossenen Systeme keinen 100%-Schutz bezüglich des Entweichens von PER in die Kanalisation bieten würden. PER könne auch feinkörnige Sedimente oder Beton durchdringen. Ein strikter Beweis für den Anteil an Mitverursachung des Beschwerdeführers ist wie erwähnt (siehe oben E. 6.4) nicht erforderlich.
E. 11.8 Das AWEL teilte
die Kosten für die eigentliche Sanierung (Teilprojekt D 03) je hälftig auf
die beiden Schadstoffherde Ost und West auf und begründete dies mit den ähnlich
aufwändigen Massnahmen und Aushubmengen. Beim Schadstoffherd Ost waren der
Betrieb von L (19301956) und jener von M (bzw. der Erbengemeinschaft; 19561969)
ursächlich für die Verschmutzung. Die jeweiligen Verhaltensverursacheranteile
wurden nach der Anzahl Betriebsjahre festgelegt, was zu Quoten von 2/3 für L und
1/3 für M führte. Im Ergebnis wurden dem Beschwerdeführer 50 % der
Sanierungskosten (Teilprojekt D 03) auferlegt, L 33,3 %
(Ausfallkosten) für den Herd Ost und M 16,7 % für den Herd Ost. Diese
Aufteilung stützte sich auf die ergänzende Standortdokumentation vom
5. Mai 2020 und lag im Ermessen des AWEL, weshalb die Vorinstanz dies zu
Recht schützte.
Die Kosten für die Untersuchung und
Überwachung (Teilprojekte Vorarbeiten, D 04 und D 05) wurden vom AWEL
entsprechend den Anteilen an PER-Emissionen in den Untergrund verteilt, da
diese Kosten viel stärker von der emittierten Schadstoffmenge abhängig seien
als bei der Sanierung. Dabei entfallen gemäss der ergänzenden
Standortdokumentation 95,0125 % auf den Beschwerdeführer und 1,6625 %
auf M, sodass der Beschwerdeführer insgesamt 96,675 % dieser Kosten zu
tragen hat. Auch diese Aufteilung ist nicht als rechtsverletzend zu beurteilen.
Sie orientiert sich an den Gesamtmengen an PER im Untergrund.
Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, ändert nichts an diesen Beurteilungen. Er macht wie bereits vor der
Vorinstanz geltend, ein wesentlicher Teil des im Schadstoffherd West
angetroffenen PER (190 kg) sei im Sand gebunden und immobil im
Ortsbetonschacht 3 angetroffen worden. Die Vorinstanz erwog, dass
angesichts der Verhaltenseigenschaft von PER eine erhebliche Gefahr einer
weitläufigen Diffusion bestand, weshalb der Beschwerdeführer für die
entsprechenden Kosten am Sanierungsstandort aufzukommen habe. Die Vorinstanz
hat diese Feststellung zwar nicht weiter belegt, worauf der Beschwerdeführer
hinweist. Die vorinstanzliche Erwägung deckt sich jedoch auch hier mit
Feststellungen in den verschiedenen Berichten (siehe auch oben E. 11.7.5).
E. 11.9 Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass das AWEL befugt war, auf die Befunde der ergänzenden Standortdokumentation abzustellen. Der Beschwerdeführer macht lediglich pauschal geltend, ein alleiniges Abstellen auf die Standortdokumentation sei nicht zulässig, worauf mangels Auseinandersetzung mit den Ausführungen dazu im angefochtenen Entscheid nicht näher einzugehen ist.
E. 11.10 Eine Reduktion der Ersatzpflicht aus Gründen eines fehlenden oder geringfügigen Verschuldens verneinte sodann die Vorinstanz ebenfalls zu Recht. Dass die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war, ändert wie gesehen nichts an der Pflicht zur Kostentragung. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die Gefahren zumindest bei der professionellen Einsetzung dieser Chemikalien gegen Ende der Tätigkeit des Beschwerdeführers bekannt waren.
E. 11.11 Was die geltend gemachte Berücksichtigung von Billigkeitsgründen betrifft (BGE 139 II 106 E. 5.5), kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Er wiederholt zunächst wörtlich die Ausführungen der Rekursschrift, "um meiner Substantiierungspflicht nachzukommen". Weitere Akten wurden nicht eingereicht. Aktenkundig ist demzufolge die Steuererklärung der Eheleute D für das Jahr 2018. Darin wird ein steuerbares Einkommen von Fr. sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. ausgewiesen. Sodann ist ein Ehevertrag vom 14. Juni 2011 in den Akten, wonach der bisherige Güterstand der Güterverbindung aufgehoben und der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbart wurde. Darin wird unter anderem aufgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Eigengut verfüge und als Errungenschaft die auf seinen Namen lautenden Konti und Wertschriften aufweise. Am 24. Juni 2011 mithin ca. 9 Monate, nachdem dem Beschwerdeführer der Entwurf der Kostenverteilungsverfügung zur Stellungnahme zugestellt worden war, und 18 Tage, nachdem die Kostenverteilungsverfügung versandt worden war wurde als "Tilgung von güterrechtlichen Ansprüchen" die Liegenschaft AB-Strasse in AC auf die Ehefrau des Beschwerdeführers übertragen. In diese Liegenschaft seien auch Eigengüter der Ehefrau investiert worden. Die Konten lauten, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, praktisch ausschliesslich auf die Ehefrau. Dass die Vorinstanz die geltend gemachte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilte, ist mit Blick auf die damalige hälftige Eigentümerschaft der C-Strasse 02 bzw. der später getauschten Liegenschaft nicht zu beanstanden. Diese Vermögenswerte waren nicht im Eigengut der Ehefrau. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt sei, ist aufgrund der vorliegenden Akten jedenfalls nicht als rechtsverletzend zu beurteilen. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan, dass bzw. weshalb er jetzt mittellos sein soll und sich alle wesentlichen Vermögenswerte im Eigengut der Ehefrau befinden.
E. 11.12 Damit ist nicht von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung bei der Festlegung der Kostenanteile auszugehen.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer stellt sodann die betragsmässig angefallenen Kosten in Frage. Er macht geltend, ein Quellenstopp hätte genügt, um weitere Verschmutzungen zu vermeiden. Die Stadt Winterthur habe aber von Anfang an eine Totalsanierung der von ihr erworbenen Parzellen angestrebt. Von den vor Jahren stillgelegten Ortsbetonschächten sei keine Gefahr ausgegangen. Den Verursachern seien lediglich die Kosten der Sanierung des Hotspots bzw. die Kosten für die Erreichung des Quellenstopps zu überbinden. Für die Mehrkosten einer Totalsanierung habe der Beschwerdeführer nicht aufzukommen. Es sei nie berücksichtigt worden, welche Sanierungskosten im Rahmen einer Totalsanierung dem Verursacher überhaupt überbunden werden dürften. Ein reiner Quellenstopp (Aushub der Schadstoffherde Ost und West) hätte das Sanierungsziel erfüllt.
E. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst insofern zuzustimmen, als die Frage, welche Kosten als notwendig erachtet werden, eine Rechtsfrage ist, welche die zuständigen Behörden zu entscheiden haben. Dass dies fälschlicherweise von der zur Prüfung der Baukostenabrechnungen eingesetzten F AG vorgenommen wurde, wie der Beschwerdeführer geltend macht, lässt sich nicht erhärten. So schreibt das AWEL in der strittigen Verfügung vom 19. Februar 2021, die entstandenen Kosten seien nun bekannt und betragsmässig zu verteilen, soweit sie anrechenbar seien. Die Kostenanalyse durch die F AG habe keine Hinweise auf Mängel in den Projektabrechnungen ergeben. Die in der Kostenanalyse aufgeführten Änderungsvorschläge betreffend die altlastenrechtlich anrechenbaren Kosten seien (vom AWEL) geprüft und soweit berechtigt berücksichtigt worden. Die angefochtene Verfügung listet sodann insbesondere auch nicht anrechenbare Kosten auf. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, auf die Kostenermittlung und die Berechnungen des AWEL sei nicht zurückzukommen, zu bestätigen.
E. 12.3 Der Beschwerdeführer hat zwar wie es die Vorinstanz schreibt "kein[en] positivrechtliche[n] Anspruch" darauf, dass die Sanierungsarbeiten möglichst kostengünstig bzw. im Rahmen eines konkreten Bauprojekts vorzunehmen wären. Die Vorinstanz schreibt weiter, eine Altlastensanierung nach Massgabe des ausgearbeiteten Sanierungsprojekts sei von vornherein "kein Wunschkonzert" und es sei vom Sanierungspflichtigen im Hinblick auf die Kostenauflage nicht zu erwarten, stets die absolut kostengünstigste Sanierungsvariante und die kostengünstigsten Anbieter zu eruieren. Die Randbedingungen für den Triageaushub waren zudem komplex, was zu entsprechenden Kosten führte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, diese Kosten wären für die Stadt Winterthur auch angefallen, wenn sie eine altlastenfreie Liegenschaft an dieser Stelle abgebrochen und eine neue Liegenschaft erstellt hätte. Mit diesem Argument könnte die Kostentragungspflicht für eine Altlast bei jedem Aushub mit einem gleichzeitigen Neubauprojekt verneint werden und der Verursacher für den im Aushub kontaminierten Aushub nicht belangt werden, was selbstredend nicht im Sinn von Art. 32d USG sein kann.
E. 12.4 Der Verursacher trägt lediglich die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Die Altlastenverordnung bezeichnet als Ziel der Sanierung die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 912 AltlV geführt haben. Nach Art. 16 AltlV muss das Ziel der Sanierung weiter durch Massnahmen erreicht werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination) oder die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung). Vom Sanierungsziel kann gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b AltlV abgewichen werden, wenn sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden. Die kostenpflichtige Person muss jedenfalls in der Lage sein zu überprüfen, ob die Kosten dem tatsächlich Notwendigen entsprechen, um das Sanierungsziel zu erreichen (BGr, 25. September 2006, 1A.273/2005, E. 4.8 mit Hinweis).
E. 12.5 Bei der vorliegend zu beurteilenden Sanierung begründete die Schadstoffkonzentration (im Grundwasser) die Sanierungspflicht des Standorts. Erste Untersuchungen fanden an der Bausubstanz im "D-Gebäude" statt; Untergrundproben waren deshalb nur limitiert möglich. Umfassendere Untersuchungen konnten mit dem Rückbau der Liegenschaft C-Strasse 02 vorgenommen werden. Dass aufgrund der (neu) vorgefundenen Schadstoffherde und der Gefährdung des Grundwassers die Massnahmen neu definiert wurden, ist nachvollziehbar und auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenminderungspflicht nicht zu beanstanden. Der Schlussbericht T 2006 führt aus, die Standortinhaber hätten sich für eine Teilsanierung bzw. einen Quellenstopp entschieden. Das primäre Sanierungsziel bzw. ein Quellenstopp sei mit der vorgenommenen Sanierung vollständig erreicht; es sei kein Sanierungsbedarf mehr vorhanden, da der Sanierungserfolg nahezu 100 % erreicht habe und das primäre Sanierungsziel bzw. der Quellenstopp vollständig erreicht worden sei. Auch die Einstellung der Grundwasserüberwachung wurde beantragt. Für den Standort Nr. 016 (ehemalige Liegenschaft D) und Nr. 023 (AD) wurde deshalb die Streichung des Überwachungsbedarfs und eine Löschung aus dem Kataster der belasteten Standorte beantragt. Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass die Massnahmen nicht auf eine "Luxussanierung" angelegt waren, wie der Beschwerdeführer schreibt. Das primäre Sanierungsziel war ein Quellenstopp. Eine Überprüfung bzw. Neuberechnung der Sanierungskosten erübrigt sich daher.
E. 12.6 Der Beschwerdeführer beurteilt die Ausführungen der Vorinstanz in E. 8.4 als irrelevant, da sie sich auf die Totalsanierung beziehen würden. Konkrete Kosten werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht geschweige denn substanziiert in Frage gestellt, weshalb auch nicht Näheres zu einzelnen Kostenpunkten ausgeführt werden kann. Dass die angerechneten Kosten notwendig waren, ist nach dem bereits Ausgeführten mit der Vorinstanz zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Der Aushub unter dem Schacht Nr. 3 konnte zunächst wegen der Statik der Eulachmauer nicht fortgeführt werden. Zudem wurden nach der Sanierung relevante Mengen an PER im Abstrombereich aufgefunden, weshalb weitere Massnahmen notwendig wurden, deren Kosten ebenfalls zu verteilen sind. Insofern konnten nicht bereits beim Aushub sämtliche Schadstoffherde beseitigt werden, wie der Beschwerdeführer anbringt.
E. 13 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 215.-- Zustellkosten, Fr. 20'215.-- Total der Kosten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligten; c) das Baurekursgericht; d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00682 Standard Suche Erweiterte Suche Hilfe Druckansicht Geschäftsnummer: VB.2021.00682 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2026 Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Altlastenrechtliche Kostenverteilung Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verhältnisse; Rechtsnachfolge des Verhaltensverursachers; Festsetzung der Kostenanteile.
Es besteht für Verwaltungsbehörden keine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden, und die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde ist nur angezeigt, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Was strittig ist, soll auf dem Zivilweg geklärt werden (E. 7.2). Eine Sistierung des Verfahrens wird sodann regelmässig nur dann angeordnet, wenn die zivilrechtliche Vorfrage besonders komplex erscheint und die verwaltungsrechtliche Kostenverteilung vernünftigerweise nur vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Zivilentscheidung getroffen werden kann. Dies ist nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren kann ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse durchgeführt werden, und die Vorinstanz durfte bezüglich strittiger zivilrechtlicher Fragen aus dem Tauschvertrag auf den Zivilweg verweisen (E. 7.3).
Für altlastenrechtliche Kostenansprüche gelangt für Vermögensübertragungen wie die vorliegend streitbetroffene, die vor dem 1. Juli 2004 vonstattengingen die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR analog zur Anwendung (E. 8.2). Entscheidend ist mit Blick auf die Rechtsprechung, dass die Übernahme der Passiven vorgenommen wurde, ohne dass eine Beschränkung der Verbindlichkeiten (geschweige denn klar und deutlich) nach aussen kommuniziert worden wäre (E. 8.4.3).
Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft (E. 11.2). Es ist insbesondere auch in Bezug auf die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen nicht von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung bei der Festlegung der Kostenanteile auszugehen. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan, dass bzw. weshalb er jetzt mittellos sein soll und sich alle wesentlichen Vermögenswerte im Eigengut der Ehefrau befinden (E. 11.11 f.).
Abweisung. Stichworte: BILLIGKEIT GEWÄHRLEISTUNGSPFLICHT GUTACHTEN KOSTEN KOSTENANTEILE KOSTENTRAGUNGSPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR SANIERUNGSBEDÜRFTIGKEIT SISTIERUNG VERHALTENSVERURSACHER VORFRAGE ZUSTANDSVERURSACHER Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV Art. 181 OR Art. 32c Abs. 1 USG Art. 32d USG Art. 32d Abs. 2 USG Art. 32d Abs. 3 USG § 22 Abs. 1 VRG § 22 Abs. 2 VRG § 71 VRG § 138 Abs. 1 ZPO Publikationen:
- keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2 Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
1. Abteilung VB.2021.00682 Urteil der 1. Kammer vom 21. Mai 2026 Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig. In Sachen A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer, gegen Baudirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin, und
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Winterthur, vertreten durch Baupolizeiamt Winterthur, Rechtsdienst, Mitbeteiligte, betreffend altlastenrechtliche Kostenverteilung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 trat die Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), auf das altlastenrechtliche Kostenverteilungsgesuch der Stadt Winterthur vom 28. Oktober 2004 bzw. vom 11. November 2009 ein (Dispositiv-Ziff. I/1), stellte die für altlastenrechtliche Massnahmen betreffend den Standort Nr. 01 ("D-Areal") bis zu diesem Zeitpunkt zu verteilenden Kosten mit Fr. 2'105'289.95 fest (Dispositiv-Ziff. I/2) und verlegte letztere auf A zu 54,01 % (Fr. 1'137'067.10), auf die Stadt Winterthur zu 25,50 % (Fr. 536'848.95) und den Kanton Zürich zu 4,5 % (Fr. 94'738.05). Die verbleibenden Kosten von Fr. 336'635.85 (15,99 %) wurden als Ausfallkosten verlegt (Dispositiv-Ziff. I/3). Weiter wurde der Kanton Zürich zur Erstattung von Fr. 796'729.80 an die Stadt Winterthur verpflichtet, innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung (Dispositiv-Ziff. I/4). A wurde verpflichtet, dem Kanton Zürich innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung und Rechnungstellung durch die Baudirektion seinen Kostenanteil von Fr. 1'137'067.10 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % nach Ablauf dieser Frist (Dispositiv-Ziff. I/5). Hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Verteilung zukünftig anfallender Kosten für notwendige altlastenrechtliche Massnahmen auf dem Standort Nr. 01 wurde auf ein separates Verfahren verwiesen (Dispositiv-Ziff. I/6). Schliesslich wurden die weiteren Anträge der Stadt Winterthur gemäss Erwägung Ziff. 8 (Verzinsung) und Erwägung Ziff. 9 (Forderung betreffend Abgeltung des Bundes, weitere Beweiserhebungen, Befangenheit) abgewiesen (Dispositiv-Ziff. I/7). II. Gegen diese Verfügung erhob A am 24. März 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1. Die Kostenverteilungsverfügung vom
22. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Verteilung der Sanierungskosten gemäss den nachstehenden Ausführungen vorzunehmen, wobei festzustellen sei, dass vorab die Stadt Winterthur als Verhaltensverursacherin und Zustandsstörerin und der Kanton Zürich für die Kosten der Altlastensanierung der Liegenschaft C-Strasse 02, AC, einschliesslich der Altlastensanierung der angrenzenden Parzelle E (gemäss dem zwischen dem Kanton und der Stadt Winerthur bereits ausgehandelten Kostenverteiler) aufzukommen haben.
2. Die Zusammenstellung der Sanierungskosten im Kurzbericht vom 17. November 2009 der F AG sei zu revidieren und von einem unabhängigen Gutachter, welcher von den Parteien gemeinsam bestimmt wird, zu überprüfen.
3. Die Kostenanteile seien demgemäss neu festzulegen. wobei festzustellen sei, dass auf A keine Kosten entfallen.
4. Eventualiter sei das vorliegende Kostenverteilungsverfahren zu sistieren und der Stadt Winterthur Frist anzusetzen, um ihre Ansprüche aus dem Tauschvertrag vom 25. August 1988 vor einem Zivilgericht entscheiden zu lassen.
5. Die Akten, inkl. als Beweise offerierte Beilagen, aus dem Rekursverfahren (R4.2019.00023 i. S. D) seien beizuziehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." Mit Entscheid vom
26. August 2021 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. III. Dagegen erhob A am
28. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1. Der Rekurs [recte: Rekursentscheid] sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Verteilung der Sanierungskosten sei gemäss den nachstehenden Ausführungen vorzunehmen, wobei festzustellen sei, dass die Stadt Winterthur als Verhaltensverursacherin und Zustandsstörerin und der Kanton Zürich für die Kosten der Altlastensanierung der Liegenschaft C-Strasse 02, AC, einschliesslich der Altlastensanierung der angrenzenden Parzelle E (gemäss dem zwischen dem Kanton und der Stadt Winterthur bereits ausgehandelten Kostenverteiler) aufzukommen haben.
3. Die Zusammenstellung der Sanierungskosten im Kurzbericht vom 17. November 2009 der F AG sei von einem unabhängigen Gutachter zu überarbeiten und die von der Stadt Winterthur geltend gemachten Ausgaben einzig mit Hinblick auf die Sanierung der beiden Schadstoffherde mittels Quellenstopp zu überprüfen bzw. neu zu berechnen.
4. Die Kostenanteile seien demgemäss neu festzulegen, wobei festzustellen sei, dass auf A aufgrund der privatrechtlichen Wegbedingung einer Haftung für Mängel keine Kosten entfallen.
5. Eventualiter sei das vorliegende Kostenverteilungsverfahren zu sistieren und der Stadt Winterthur Frist anzusetzen, um ihre Ansprüche aus dem Tauschvertrag vom 25. August 1988 vor einem Zivilgericht einzuklagen.
6. Die Akten, inkl. als Beweise offerierte Beilagen, aus dem Rekursverfahren (R4.2019.00023 i.S. D) seien beizuziehen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Am 14. Oktober 2021 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 27. Oktober 2021 mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 ebenfalls die Beschwerdeabweisung, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei. Die Stadt Winterthur verzichtete mit Schreiben vom 1. November 2021 ausdrücklich auf Stellungnahme, hielt im Übrigen an ihrer Darstellung in den vorangegangenen Verfahren fest und verwies auf die entsprechenden Eingaben in den Vorakten. A verzichtete am 18. November 2021 ebenso ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Entscheid des Baurekursgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2021 zugestellt. Die am
28. September 2021 eingereichte Beschwerde erfolgte damit innert Frist. 1.3 Die im Streit liegende Verfügung bezieht sich auf die Sanierungskosten des Teilprojekts D 03 sowie die Untersuchungskosten der Teilprojekte Vorarbeiten D 04 und D 05 sowie die Grundwasserüberwachung. Auf dem Standort Nr. 01 werden noch weitere altlastenrechtlich bedingte Kosten erwartet, die gemäss Verfügung des AWEL vom 19. Februar 2021 vorbehältlich neuer Erkenntnisse nach dem gleichen Schlüssel zu verlegen seien. Dispositiv-Ziff. I/6 der angefochtenen Verfügung verweist hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Verteilung zukünftig anfallender Kosten für notwendige altlastenrechtliche Massnahmen entsprechend auf ein separates Verfahren. Damit kann die vorliegende Kostenverteilung unabhängig von späteren Kostenverteilungsverfügungen überprüft werden und es liegt nach der Rechtsprechung ein anfechtbarer Endentscheid vor (BGr, 11. September 2024, 1C_339/2023, E. 1.1 mit Hinweisen). 1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. In prozessualer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es seien die Akten, inklusive als Beweise offerierter Beilagen, aus dem Rekursverfahren (R4.2019.00023) beizuziehen. Das Verwaltungsgericht hat die gesamten Akten der Vorinstanz, welche die Akten R4.2019.00023 enthalten, gestützt auf § 57 VRG beigezogen, womit dem Antrag entsprochen worden ist. 3. 3.1 Strittig vor der Vorinstanz war zunächst die Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ihre Verfügung vom 19. April 2021 mittels A-Post-Plus-Sendung zu. Aufgabedatum war gemäss dem Beleg zur Sendungsnummer der 19. Februar 2021. Am Samstag, 20. Februar 2021, 05.46 Uhr, wurde gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung die Sendung ins Postfach des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gelegt. Wird der Lauf der Rekursfrist ausgehend von diesem Zustellungsdatum berechnet, begann die 30-tägige Rekursfrist am Sonntag, 21. Februar 2021, zu laufen und endete am Montag, 22. März 2021. Damit wäre der am 24. März 2021 bei der Post aufgegebene Rekurs verspätet und es wäre darauf nicht einzutreten gewesen. 3.2 Der Rekurs ist gemäss § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Gemäss § 10 Abs. 3 VRG werden schriftliche Anordnungen "mitgeteilt". Kann die Anordnung nicht zugestellt werden, kann sie amtlich veröffentlicht werden (§ 22 Abs. 4 lit. a VRG). Weitere Zustellungsmodalitäten kennt das VRG nicht. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kommen aufgrund der Verweisungen in den §§ 71 und 86 die zivilprozessualen Zustellungsvorschriften gemäss Art. 136 ff. ZPO zur Anwendung. Praxisgemäss gelten die gerichtlichen Zustellungsvorschriften analog auch für die Verwaltungs- und Rekursbehörden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 63; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 71 N. 8; VGr,
28. Mai 2018, VB.2018.00073, E. 1.4; 20. Februar 2018, VB.2018.00028, E. 2.1.1). Die Vorinstanz hat die Rechtslage und (bundesgerichtliche) Rechtsprechung ausführlich wiedergegeben. 3.3 Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bei der von der Vorinstanz verwendeten Versandmethode A-Post Plus werden Briefe in nicht eingeschriebener Form (A-Post) befördert, d.
h. die Zustellung erfolgt direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten, ohne dass dieser den Empfang unterschriftlich bestätigen muss; entsprechend wird der Adressat im Fall seiner Abwesenheit nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Im Unterschied zu herkömmlichen Postsendungen sind A-Post-Plus-Sendungen jedoch mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (Track & Trace) ermöglicht. Aus dieser ist unter anderem ersichtlich, wann dem Empfänger die Sendung durch die Post zugestellt wurde. Eine eigentliche Empfangsbestätigung erfolgt nicht, weshalb die Zustellung der Verfügung des AWEL vom 19. Februar 2021 nach dem Gesagten mit einem Formmangel behaftet ist. Daraus darf dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Kenntnisnahme auf den 23. Februar 2021 zu datieren ist und der Rekurs damit als rechtzeitig eingereicht zu gelten hat. 4. Der Sachverhalt bezüglich Eigentümerschaft bzw. Nutzungen des streitbetroffenen Grundstücks präsentiert sich wie folgt: Das im Jahr 1851 auf dem Grundstück aKat.-Nr. 06 (Kat.-Nr. 07, ehemals aKat.-Nr. 08) errichtete "D-Gebäude" an der C-Strasse 02 (vormals G-Strasse 09) in AC wurde von verschiedenen Inhabern als Färberei, später auch als chemische Waschanstalt genutzt (18511866 von H, 18661876 von I, 18761905 von J und 19051930 von K). Von 1930 an war L Eigentümer der Liegenschaft und Betreiber der Färberei und chemischen Waschanstalt. Nach seinem Tod im Jahr 1956 ging die Liegenschaft auf seine Frau, M, welche den Betrieb weiterführte, sowie die Söhne A (Beschwerdeführer) und N über. Am 9. April 1960 wurden A und N als alleinige Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Aktenkundig ist sodann eine Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 29. Juli
1966. Darin wurde der Firma D die Bewilligung zum Betrieb einer chemischen Reinigungsanlage für Selbstbedienung mit vier Reinigungsautomaten und zur Verwendung von Perchlorethylen als Waschmittel mit Auflagen erteilt. Im November 1969 liess sich der Beschwerdeführer im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma (Kleiderfärberei und chemische Reinigung) an der C-Strasse 02 eintragen. Per 25. August 1988 ging das Grundstück aKat.-Nr. 08 (aKat.-Nr. 06, Kat.-Nr. 07) im Rahmen eines Tauschgeschäfts von A und N (Abtausch mit zwei Liegenschaften an der C-Strasse 010 [aKat.-Nr. 011 und 012]) auf die Stadt Winterthur über. Diese überliess die Liegenschaft A und N in der Folge unentgeltlich zum Gebrauch. Der Beschwerdeführer führte seinen Betrieb an der C-Strasse 02 noch bis 1992 weiter. Nach Grenzbereinigungen in den Jahren 2004 und 2005 wurde die verbliebene Parzelle (aKat.-Nr. 06, Kat.-Nr. 07) am 22. Dezember 2005 an die O AG, veräussert. Im Rahmen einer weiteren Handänderung ging das Eigentum sodann am 30. Oktober 2006 an die P AG über. Im Jahr 2009 fusionierte die P AG mit der Q AG. 5. 5.1 Zur altlastenrechtlichen Situation bzw. zum altlastenrechtlichen Verfahren ist Folgendes dokumentiert: In den Jahren 1991 bis 1993 wurden auf dem "D-Areal" im Zusammenhang mit einem nicht realisierten Bauvorhaben erste Altlastenabklärungen durchgeführt. Der Bericht "Sanierungsuntersuchung und Sanierungsprojekt Areal Zentrum S" von T vom 20. September 1996 (nachfolgend: "Untersuchungsbericht T") hielt fest, dass aufgrund der früheren und heutigen gewerblichen Nutzung die massgebenden Parzellen Kataster Nr. 08, 013, 014 und 015 im Altlastenkataster des Kantons Zürich als Verdachtsflächen aufgeführt seien: die Verdachtsfläche 016 (Chemische Reinigung "D", C-Strasse 02, aufgehobener Betrieb), die Verdachtsfläche 017 (R AG, C-Strasse 018, bestehender Betrieb), die Verdachtsfläche 019 (U, C-Strasse 018, aufgehobener Betrieb) und die Verdachtsfläche 021 (Auffüllung S). Der Untersuchungsbericht T 1996 enthält Analysen der hydrogeologischen Verhältnisse, Resultate aus Grundwasserproben sowie Bausubstanz- und Untergrundproben. Dabei wurden unter anderem in einer Wasserprobe erhöhte Werte von Perchlorethylen (PER) festgestellt. Es lag eine Belastung von rund 0,05 mg/Liter an chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW) vor. Der Toleranzwert für Trinkwasser gemäss dem damaligen Schweizerischen Lebensmittelhandbuch bezüglich AOX bzw. CKW (spez. PER) wurde um das Vier- bis Fünffache überschritten. Der Bericht stellt weiter fest, die vorliegende CKW-Belastung könne als Beeinträchtigung der Grundwasserqualität betrachtet werden. 5.2 Mit Verfügung vom
14. April 2000 der damals erstinstanzlich zuständigen Baudirektion wurde das von der Stadt Winterthur aufforderungsgemäss eingereichte Sanierungsprojekt für das Areal unter Auflagen genehmigt. Am 15. September 2000 wurde das verlangte Konzept mit Auflagen genehmigt. Zwischen 2000 und 2005 wurden die Schadstoffherde lokalisiert. Sie waren sanierungsbedürftig gemäss Altlasten-Verordnung. In der Folge wurden Sanierungsmassnahmen durchgeführt. In den Jahren 2005 und 2006 wurden von der Baudirektion ergänzende (Detail-)Untersuchungen angeordnet, da im Abstrombereich des Areals trotz abgeschlossener Sanierung nach wie vor ein erheblicher PER-Austrag in den Eulach-Grundwasserstrom festgestellt wurde. 5.3 Die Kostenverteilungsverfügung der Baudirektion vom 6. Juni 2011 stellte fest, dass sich die bis zu diesem Zeitpunkt zu verteilenden Kosten betreffend die altlastenrechtlichen Massnahmen zur Sanierung des "D-Areals" auf Fr. 2'095'396.88 beliefen. Diese wurden dem Beschwerdeführer zu 70 %, der Stadt Winterthur zu 25,5 % sowie dem Kanton Zürich (als Zustandsstörer) zu 4,5 % auferlegt und der Beschwerdeführer sowie die Stadt Winterthur verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Beträge zuzüglich Zins zu 5 % zu bezahlen. Die dagegen erhobenen Rekurse der Stadt Winterthur und des Beschwerdeführers hiess der damals sachlich zuständige Regierungsrat am 25. März 2015 insoweit gut, als die Verfügung vom
6. Juni 2011 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Baudirektion zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wurden die Rekurse abgewiesen. Mit Urteil vom
21. April 2016 wies das Verwaltungsgericht die von der Stadt Winterthur erhobene Beschwerde ab (VB.2015.00305). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 5.4 Mit Verfügung vom
22. Januar 2019 beurteilte die Baudirektion (AWEL) zufolge Rückweisung die Kostenverteilungsgesuche der Stadt Winterthur vom 28. Oktober 2004 und vom 11. November 2011 erneut. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer an das inzwischen funktional zuständige Baurekursgericht. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 29. August 2019 teilweise gut und hob die Verfügung der Baudirektion vom 22. Januar 2019 auf. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Baudirektion zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 5.5 Die Baudirektion (AWEL) beauftragte daraufhin die Y AG sowie den Sachverständigen T mit der Erstellung einer ergänzenden Standortdokumentation. Diese datiert vom
5. Mai 2020. Die Baudirektion (AWEL) verfasste daraufhin einen neuen Entwurf einer Kostenverteilungsverfügung, zu welchem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2020 Stellung nahm. Die Stadt Winterthur verzichtete auf eine entsprechende Stellungnahme. In der Folge erging die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2021. 6. 6.1 Nach Art. 32c Abs. 1 Satz 1 USG (in der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden Fassung) sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. 6.2 Gemäss Art. 32d USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher: Verhaltensstörer im Sinn von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (BGE 144 II 332 E. 3.1 mit Hinweisen). Als Abgrenzungskriterium dient, analog zum Störerprinzip, die sogenannte Unmittelbarkeitstheorie. Als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher gilt nur derjenige, der eine Massnahme unmittelbar verursacht hat. Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen aus. Indes lässt sich die Abgrenzung zwischen blossem Zustandsstörer und Verhaltensstörer gemäss Bundesgericht vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern die Qualifikation hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, in BGE 142 II 232 nicht publizierte E. 2.2 = URP 2016 S. 449). Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Das Verursacherprinzip erfasst auch Umweltbeeinträchtigungen, welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4). Die Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht auch unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (BGr, 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 3.2.2). 6.3 Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG setzt für die Auferlegung von Kosten voraus, dass ein Standortinhaber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von der Bodenbelastung haben konnte. Auf eine Unkenntnis der Belastung kann sich der Standortinhaber nur berufen, wenn ihm keine Anhaltspunkte bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aufgrund derer nach der Verkehrsanschauung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war. Derartige Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem Nutzungsplan, aus dem Grundbuch oder aus dem Kataster der belasteten Standorte (KbS), aber auch aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch Rechtsvorgänger oder sonstiger Umstände des Einzelfalls ergeben (BGE 142 II 232 E. 4.3). 6.4 Im Bereich des Altlastenrechts gilt überdies der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für den Anteil der Mitverursachung bzw. die Kausalität, weil sich diese vorab wegen des Zeitablaufs nicht mit letzter Sicherheit bestimmen lassen (BGE 144 II 332 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, den zivilrechtlichen Verhältnissen zwischen den Parteien sei entgegen der Ansicht der Vorinstanzen Rechnung zu tragen. Dies gelte im Besonderen, wenn der öffentlichrechtliche Kostenentscheid den zivilrechtlichen Verhältnissen diametral entgegenstehe. Mit der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Winterthur vom
25. August 1988 sei die Gewährleistung für irgendwelche Mängel an der getauschten Liegenschaft wegbedungen worden. Aufgrund der klaren vertraglichen Vereinbarung könnten rechtliche oder tatsächliche Mängel, wie zum Beispiel Altlasten, keine Rolle spielen, weshalb die Sanierungskosten von der Stadt Winterthur zu übernehmen seien. Zivilrechtlich gebe es keine Möglichkeit mehr für die Stadt, irgendwelche Ansprüche aus dem Vertrag erhältlich zu machen. Es dürfe nicht sein, dass diese klare Rechtslage mittels Kostenverteilungsverfügung ins Gegenteil verkehrt werde. 7.2 Der Grundstücktauschvertrag vom 3. Oktober/15. Dezember 1986 enthält unter dem Titel "Weitere Bestimmungen" unter anderem Folgendes: "4. Die Parteien sind auf die Bestimmungen der Art. 219 und 192 ff. OR hinsichtlich der Gewährleistung des Veräusserers für Sach- und Rechtsmängel aufmerksam gemacht worden. Im Einverständnis mit dem Erwerber übernimmt der jeweilige Abtreter bezüglich seiner Liegenschaft(en) keine Gewährleistungspflicht irgendwelcher Art. Vorbehalten bleiben die Art. 192 Abs. 3 und 199 OR. Die Parteien kennen die Bedeutung dieser Bestimmungen." Bezüglich der Bedeutung dieser Klausel im Grundstücktauschvertrag vertreten die Beteiligten gegensätzliche Positionen. So macht die Stadt Winterthur geltend, die Verschmutzung sei in keiner Weise Thema bei den Tauschverhandlungen gewesen. Es handle sich bei der im Tauschvertrag enthaltenen Regelung zum Gewährleistungsausschluss um eine Standardklausel. Die Kosten aus Altlastensanierungen seien damit nicht ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer geht hingegen von liquiden zivilrechtlichen Verhältnissen aus. Entsprechend erachtete die Vorinstanz nach ausführlichen Erwägungen die Auslegung dieser Klausel als strittig bzw. in Bezug auf den normativen Konsens als nicht klar, weshalb dies auf dem Zivilweg zu klären sei. Es fehlten vorab weitere Anhaltspunkte dafür, dass mit der Klausel eine gesamthafte Tragung der Sanierungskosten durch die Stadt Winterthur ins Auge gefasst worden wäre. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Gemäss dem von Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsatz besteht für Verwaltungsbehörden keine Pflicht, zivilrechtliche Vorfragen zu entscheiden, und die Auslegung eines zivilrechtlichen Vertrags durch eine Verwaltungsbehörde ist nur angezeigt, wenn der Vertragsinhalt leicht feststellbar ist und sich ein unzweifelhaftes Resultat ergibt. Was strittig ist, soll auf dem Zivilweg geklärt werden. Diesfalls ist eine Berücksichtigung zivilrechtlicher Verhältnisse im Verwaltungsverfahren auch deshalb nicht sinnvoll, weil die Beurteilung der Vertragspunkte im Verwaltungsverfahren für Zivilgerichte nicht bindend ist (VGr, 20. Dezember 2017, VB.2016.00128, E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Tschannen, Kommentar USG, Art. 32d N. 31; Denis Oliver Adler, Das Verhältnis zwischen Verursacherprinzip und Haftpflicht im Umweltrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 200 f.). Der in der Beschwerde zitierte Entscheid des Bundesgerichts (BGE 107 II 161) ist vorliegend nicht massgebend, da es in jenem Fall um die Überprüfung einer Gewährleistungsklausel in einem zivilrechtlichen Verfahren ging. 7.3 Eine Sistierung des Verfahrens wird sodann regelmässig nur dann angeordnet, wenn die zivilrechtliche Vorfrage besonders komplex erscheint und die verwaltungsrechtliche Kostenverteilung vernünftigerweise nur vor dem Hintergrund einer rechtskräftigen Zivilentscheidung getroffen werden kann (Pierre Tschannen, Kommentar Umweltschutzgesetz, Art. 32d N. 31; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 431 N. 38 ff.). Dies ist, wie sogleich zu zeigen sein wird, nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren kann ungeachtet der zivilrechtlichen Verhältnisse durchgeführt werden, und die Vorinstanz durfte bezüglich strittiger zivilrechtlicher Fragen aus dem Tauschvertrag auf den Zivilweg verweisen. 8. 8.1 Nicht mehr strittig ist die Kostentragung für die Zeit von 1930 bis 1956. Die Vorinstanzen haben (rechtskräftig) festgestellt, dass die Erbengemeinschaft keine Kostentragungspflicht für die Verhaltensverursachung von L hat. Diese Kosten wurden als Ausfallkosten gemäss Art. 32d Abs. 3 USG verlegt. Zu überprüfen und strittig ist die Zuteilung der Kosten für die Periode von 1956 bis 1969. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter eine Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven im Sinn von aArt. 181 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) stattgefunden hat und der Beschwerdeführer damit für Umweltbeeinträchtigungen aus dem Betrieb seiner Mutter kostentragungspflichtig ist. 8.2 Bei Verhaltensverursachern wird für die Rechtsnachfolge zwischen Singular- und Universalsukzession unterschieden. Im Fall einer Singularsukzession verbleibt die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers als persönliche Schuld bei diesem und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über. Demgegenüber kann die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers im Rahmen einer Universalsukzession bei einem Erbgang oder bei einer Vermögens- oder Geschäftsübernahme (Vermögens- oder Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven oder Fusion) auf den Rechtsnachfolger übergehen (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 3.2 mit Hinweisen; 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.2 ff.; BGE 139 II 106 E. 5.3; vgl. BGE 142 II 232 E. 6.3; VGr, 27. März 2024, VB.2022.00581, E. 5.1 ff., auch zum Folgenden). Für altlastenrechtliche Kostenansprüche gelangt für Vermögensübertragungen wie die vorliegend streitbetroffene, die vor dem 1. Juli 2004 vonstattengingen die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 OR analog zur Anwendung. Diese analoge Anwendung führt dazu, dass die mit dem übertragenen Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme begründeten Schulden als öffentlichrechtliche Pflichten auf den Übernehmer übergehen (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 3.2). Die Kostenpflicht geht anders als bei Fusionen (BGr, 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.4) bei der Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven analog aArt. 181 OR jedoch nur über, wenn im Zeitpunkt der Übernahme eine Rechtsgrundlage für die Haftung bestand (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 5.3;
6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.4 = URP 2016 S. 496; Jean-Baptiste Zufferey/Isabelle Romy, Die finanzielle Verantwortlichkeit von Gesellschaften innerhalb von Wirtschaftsgruppen für die Sanierungskosten von Altlasten, 2008, S. 24 f.). Bereits vor dem Inkrafttreten von aArt. 32d USG am 1. Januar 1985 bildete Art. 12 aGSchG (1955) ebenso wie später Art. 8 GSchG (1971) (BGE 142 II 232 E. 6.4.1 mit Hinweisen) eine solche hinreichende gesetzliche Grundlage, um den Verursacher von Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten (BGE 91 I 295 E. 3b; vgl. BGE 139 II 106 E. 3.3). Dabei beurteilt sich die Frage, ob die Voraussetzung einer Sanierungspflicht gegeben ist, nach heutigem Wissensstand. Sofern eine Umweltbehörde heute zum Ergebnis kommt, dass von einem belasteten Standort eine Gewässergefährdung ausgeht, und das aGSchG (1955) bzw. aGSchG (1971) im massgeblichen Zeitpunkt vorliegend im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme bereits in Kraft war, ist die Voraussetzung erfüllt (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 4.3). 8.3 Vom Standort Nr. 01 geht eine Gewässergefährdung aus (vgl. oben E. 5.1 f.). Dabei ist im Licht der soeben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts gerade nicht notwendig, dass bereits früher eine Grundwasserbelastung hätte festgestellt werden müssen (so aber der Beschwerdeführer). Im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme 1969 war zudem das aGSchG (1955) in Kraft. 8.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich beim am 26. September 1969 unterzeichneten "Kaufvertrag" zwischen M und dem Beschwerdeführer um einen Kauf handle, und bestreitet, dass mit diesem Vertrag eine Geschäftsübernahme gemäss aArt. 181 OR vereinbart worden sei. 8.4.1 Der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) am 1. Juli 2004 in dieser Form bestehende aArt. 181 OR lautete folgendermassen: Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist. Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen. Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld. " Hinsichtlich des Umfangs einer Vermögensübernahme nach aArt. 181 OR ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der interne Übernahmevertrag massgeblich, sondern die an die Gläubiger gerichtete Mitteilung oder die öffentliche Verlautbarung (BGE 79 II 289 E. 4b; BGE 60 II 100 E. 1; vgl. auch BGE 129 III 167 E. 2.1 f.). Bei einer Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven spricht die Vermutung für einen Gesamtübergang der Hinweis auf eine Bilanz hebt diese Vermutung nicht auf. Jede Ungewissheit, ob die Übernahmeerklärung eine Einschränkung enthalte, und jede Mehrdeutigkeit geht zulasten des Übernehmers (BGE 79 II 289 E. 4c). Eine Beschränkung der übernommenen Verbindlichkeiten muss in der Mitteilung klar und eindeutig hervorgehoben werden. Sonst gelten die gesamten Schulden unabhängig von der internen Vereinbarung, die den Gläubigern nicht entgegengehalten werden kann als vom Erwerber übernommen (BGr, 29. Oktober 2008, 4A_256/2008, E. 4.3). 8.4.2 In den Akten ist ein Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 25. November 1969, woraus die Erlöschung der Firma von M infolge "Geschäftsübergangs" sowie die Neueintragung der Kleiderfärberei und chemischen Reinigung des Beschwerdeführers als Einzelfirma hervorgeht. Die Vorinstanz stellte richtig fest, dass die Einzelfirma von M selbstredend nicht handelsregisterrechtlich übertragen werden konnte, sondern im Gegenzug zur Löschung der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer einzutragen war. Weiter wurde im "Kaufvertrag" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter vom 26. September 1969 vereinbart, dass der Verkauf des Geschäfts in den vier Tageszeitungen von Winterthur zu publizieren sei. 8.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es müssten die (gesamten) Aktiven und (gesamten) Passiven übernommen werden, ansonsten jeder Kauf von Geschäftsmaterial zu einer Geschäftsübernahme umgedeutet werden könnte. Er habe ausserdem kein Interesse gehabt, ein uraltes Geschäft zu übernehmen, sondern vielmehr in neuen Räumlichkeiten mit neuen Maschinen ein modernes Reinigungsgeschäft eröffnen wollen. Diese Ausführungen für die Nichtanwendung von aArt. 181 OR verfängt nicht, wie sich zeigt. So genügt gemäss Bundesgericht auch die Übertragung eines organisch in sich geschlossenen Teils des Vermögens oder Geschäfts, damit aArt. 181 OR greift (BGr, 29. Oktober 2008, 4a_256/2008, E. 4.1 mit Hinweisen). Ein "Geschäftsübergang" bedeutet nach allgemeinem Verständnis, dass neben Aktivposten auch einschlägige Passivposten übernommen werden (vgl. BGr, 29. Oktober 2008, 4A_256/2008, E. 4.3 mit Hinweisen). Im Kaufvertrag zwischen M und dem Beschwerdeführer vom 26. September 1969 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes übertragen: M verkaufte dem Beschwerdeführer insbesondere Maschinen aus ihrem Chemisch-Reinigungsgeschäft zum Preis von Fr. 40'000.- sowie einen VW-Kastenwagen für Fr. 7'500.-. Die "Installationen" blieben Eigentum von M. Weiter übernahm der Beschwerdeführer die für das Geschäft abgeschlossenen Versicherungen sowie Vorräte, Drucksachen und Büromaterial jeweils zum Marktpreis. M trat dem Beschwerdeführer sämtliche Debitoren ab, worauf der Beschwerdeführer seiner Mutter den vollen Guthabenbetrag zu zahlen hatte, exklusive Monatsabrechnungen. M trat dem Beschwerdeführer auch die Guthaben gegenüber all jenen Kunden ab, von denen im Zeitpunkt der (Geschäfts-)Übergabe Kundenware in ihrem Besitz war. Sodann wurde für die Aufteilung der Kosten für das Personal eine Regelung getroffen. Der Beschwerdeführer trat zudem in drei Mietverträge für die Filialen V, W-Strasse und X ein. Die Vorinstanz legte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dar, dass neben Aktiven auch die Übernahme der wesentlichen Passiven erfolgte. Entscheidend ist mit Blick auf die Rechtsprechung indes, dass die Übernahme dieser Passiven vorgenommen wurde, ohne dass eine Beschränkung der Verbindlichkeiten (geschweige denn klar und deutlich) nach aussen kommuniziert worden wäre. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auch für die von M verursachten Belastungen im Sinne von Art. 32d USG zu haften, ist deshalb nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Vorinstanz durfte auch auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichten, da sich seine Standpunkte bereits ausführlich aus den Akten ergeben. 9. 9.1 Gemäss dem Beschwerdeführer seien sodann die Gewässer nicht akut gefährdet und es sei keine Totalsanierung notwendig gewesen. Auf einen Verursacher könnten lediglich diejenigen Sanierungskosten übertragen werden, die zu einem Quellenstopp führten. Er stützt sich dabei auf die Untersuchungen von 1996 und macht insbesondere geltend, das Amt für Gewässerschutz und Wasserbau sei davon ausgegangen, es seien keine Massnahmen zum Schutz des Grundwassers notwendig. Die Vorinstanz habe sich mit seiner Argumentation nicht auseinandergesetzt. Damit rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999. 9.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1). Die Vorinstanz fasst in E. 6.1 die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammen. Die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers werden wiedergegeben. Weiter legt die Vorinstanz ausführlich dar, weshalb von einer Gewässerverschmutzung und einer Sanierungsbedürftigkeit auszugehen sei, wobei sie sich auf die Resultate der Untersuchungen von 1996 und 2007 stützt. Sodann hat sie sich auch mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des Bundesgerichts (1C_170/2017) in E. 5.4 und E. 6.2 auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 9.3 Wie bereits ausgeführt (siehe oben E. 8.2), beurteilt sich die Frage der Sanierungspflicht nach heutigem Wissensstand. Die Vorinstanz führt aus, dass aufgrund der unbestrittenen Resultate der Detailuntersuchung sowie der Befunde anlässlich der Sanierung die Sanierungsbedürftigkeit zu bejahen sei. Im dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Schadstoffherd West hätten grosse Mengen an PER festgestellt werden können, welche über einen Schacht in den Untergrund eingedrungen seien. Die Schadstoffherde Ost und West seien jedenfalls im Zeitpunkt der Sondierungen im Jahr 2001 je als sanierungsbedürftig im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1988 (AltlV) einzustufen gewesen. Diesen Feststellungen ist zuzustimmen. Bereits die Untersuchung von 1996 ergab eine Belastung des Grundwassers mit PER. Aus der Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom
14. April 2000 geht hervor, dass eine Beprobung im Oktober 1999 ergab, dass die Emissionen seit der ersten Messung von 1996 nahezu konstant geblieben seien. Das im Gewässerschutzbereich A liegende D-Areal sei auch aufgrund der neuen Rechtsgrundlagen (Altlasten-Verordnung) sanierungsbedürftig. In der "Ergänzung Altlasten-Voruntersuchung C-Strasse 02/Eulachrinne" von T vom 26. März 2001 (nachfolgend: "Ergänzungsuntersuchung T 2001") wurde bezüglich Hangwasser von einem sanierungsbedürftigen Standort im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV ausgegangen. Dies wurde im "Schlussbericht Sanierung 'D' " von T vom 12. Mai 2006 (nachfolgend: Schlussbericht T 2006) auch bezüglich des zweiten PER-Herds (Herd West) festgestellt. Damit ist erstellt, dass der Standort hinsichtlich des Schutzguts des Grundwassers als sanierungsbedürftig eingestuft wurde und die Vorinstanz zu Recht von einer Gefährdung der Gewässer ausgegangen ist. 10. Der Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren sodann verschiedene Einwendungen zur Vorgehensweise der Baudirektion beim Beizug von Gutachten. Darauf ging die Vorinstanz in E. 7.2 f. ein. In seiner Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine Einwendungen und hält daran fest, ohne dass er sich substanziiert mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzt. Damit genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nicht. Auf die diesbezüglichen Rügen ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Ausführungen dazu nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). 11. 11.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die vom AWEL vorgenommene Festlegung der Kostenanteile für die altlastenrechtlichen Massnahmen, welche die Vorinstanz bestätigte. Dabei bringt er zunächst vor, ein Quellenstopp hätte genügt, es sei aber eine Totalsanierung vorgenommen worden. Nur die Kosten für den Quellenstopp seien den Verursachern zuzurechnen. Die Frage, ob eine Totalsanierung oder ein Quellenstopp durchgeführt wird, hat primär Einfluss auf die absolute Höhe der zu verteilenden Gesamtkosten, nicht jedoch direkt auf die prozentuale Quote der Kostentragung. Diese bemisst sich nach dem Mass der Verursachung (Verhaltens- und Zustandsstörung; BGE 142 II 232 E. 5.3). 11.2 Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2016.00128, E. 8.1; BGE 142 II 232 E. 5.3). 11.3 In der Regel werden Verhaltensverursacher durchschnittlich mit 7090 % und Zustandsverursacher mit 1030 % herangezogen, wobei das Bundesgericht diese Praxis mit BGE 139 II 106 präzisiert hat. Ein Kostenanteil des Standortinhabers von 10−30 % erscheine nur dann gerechtfertigt, wenn zusätzlich zur blossen Inhaberstellung weitere Umstände hinzuträten, z. B. wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich gewesen sei und diese hätte verhindern können, wenn er für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers hafte oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe oder erlangen werde (E. 5.6; BGE 144 II 332 [nicht publizierte] E. 7.1). Sofern keiner dieser Umstände zutreffe, müsse der Kostenanteil des blossen Standortinhabers erheblich unter 10 % festgesetzt oder auf dessen Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden (BGE 139 II 106 E. 6.1). Im Nachgang zu BGE 139 II 106 schützte das Bundesgericht verschiedentlich Kostenanteile von Standortinhabern im Umfang von 20 % in Fällen, in denen diese aufgrund der Sanierung einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangten (BGr, 22. März 2021, 1C_315/2020, E. 11.4 mit Verweis auf die Urteile BGr, 19. Mai 2017, 1C_427/2016, E. 3.2; BGr, 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 7.3 und E. 7.4 in: URP 2016 S. 496). Ein wirtschaftlicher Vorteil durch die Sanierung liegt insbesondere vor, wenn die Sanierung die Eröffnung neuer, wirtschaftlich einträglicher Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringt oder zu einer verbesserten Verkäuflichkeit des Grundstücks führt. Die Vorteile schlagen sich regelmässig in einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks nieder (BGr,
2. Juni 2016, 1C_515/2015, E. 3.8.1 mit Hinweis auf Pierre Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. A., Zürich 2000, Art. 32d N. 30). Zur Beurteilung einer allfälligen Wertsteigerung ist beispielsweise der zu tragende Sanierungsbetrag (pro m) in Relation zu setzen zum (Quadratmeter-)Preis, der nach der Sanierung beim Verkauf des unbelasteten Grundstücks erzielt werden kann (BGr, 2. Juni 2016, 1C_515/2015, E. 3.8.2). Massgebend muss bei der Festsetzung der Haftungsquote sein, dass dem betroffenen Zustandsstörer aus der Belastung oder der Sanierung ein Vermögensvorteil in Höhe mindestens seines Kostenanteils zugeflossen ist respektive zufliessen wird (VGr, 28. Februar 2019, VB.2017.00618, E. 4.3 mit Hinweisen). 11.4 Wie bereits festgestellt wurde, ist vorliegend von einer Sanierungsbedürftigkeit im Sinn des Umweltschutzgesetzes auszugehen (siehe oben E. 9.3). Die Vorinstanz führte aus, es sei unumstritten, dass in den chemischen Reinigungsprozessen, welche auf dem Areal stattgefunden hätten, PER bzw. CKW eingesetzt worden sei und dieses in den Untergrund eingedrungen sei. Alternative Ursachen der PER-Belastung könnten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bei Tätigkeiten von L vorgelagerten Besitzern der Liegenschaft sei mit hoher Wahrscheinlichkeit kein PER verwendet worden. Nicht von Relevanz für die Kostentragungspflicht sei die eventuelle Verwendung von CKW bzw. PER durch die im Raum 020 ansässige Motorradwerkstatt bzw. den von 1955 bis 1967 dort ansässigen Autohandelsbetrieb. Ausgeschlossen wurde durch die Vorinstanz auch eine Verursachereigenschaft während der viertägigen Besetzung der Liegenschaft durch "Chaoten". Der Ausschluss dieser alternativen Ursachen wurde vom Beschwerdeführer nicht (mehr) bestritten. 11.5 In einem ersten Schritt wurde der Anteil der Zustandsstörer bzw. -verursacher auf 20 % festgelegt (Stadt Winterthur 15,5 % und Kanton Zürich 4,5 %), was die Vorinstanz im Licht der zitierten Rechtsprechung als angemessen bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, der Zustandsverursacheranteil der Stadt Winterthur sei zu erhöhen, weil sie durch die Totalsanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Ohne Sanierung wäre die Liegenschaft unverkäuflich gewesen und die Stadt Winterthur hätte einen Totalverlust erlitten. 11.5.1 Das AWEL setzte den Zustandsverursacheranteil praxisgemäss auf 20 % fest. Besondere Gründe, um vorliegend von dieser Praxis abzuweichen, würden nicht vorliegen, zumal die Stadt Winterthur im Rahmen der Sanierung des Areals ein künftiges Bauvorhaben vorbereite. Die Aufteilung der Zustandsverursacheranteile zwischen der Stadt Winterthur und dem Kanton Zürich wurde mit den Kubaturen von PER-belasteten Abfällen, die anlässlich der Sanierungsarbeiten im Jahr 2004 auf den Grundstücken der beiden Zustandsstörer anfielen, begründet. 11.5.2 Die Vorinstanz schützte den Zustandsverursacheranteil der Stadt Winterthur von 15,5 % mit der Begründung, das AWEL habe zwar zu Unrecht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erfüllung des Grundstücktauschvertrags vom
25. August 1988 ein unbelastetes Grundstück erhalten habe. Die Liegenschaft C-Strasse 02 sei noch vor der Übertragung an die O AG saniert und von Altlasten befreit worden. In der Gegenüberstellung hätten die getauschten Liegenschaften daher beide als unbelastet zu gelten. Die Stadt Winterthur habe im Verfahren sodann nicht bestritten, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstücktauschvertrags vom 25. August 1988 Kenntnis von der Altlastenproblematik gehabt habe bzw. bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt jedenfalls hätte haben sollen. Die Kostentragungspflicht der Stadt Winterthur als Standortinhaberin habe daher als im Rahmen der im Grundstücktauschvertrag vereinbarten Ansätze (pro m der Liegenschaften C-Strasse 02 bzw. C-Strasse 010) berücksichtigt zu gelten. Als Bemessungskriterium für die Kostentragung würden damit sowohl der altlastenfreie Zustand der Liegenschaft C-Strasse 010 als auch die von der Stadt Winterthur als Standortinhaberin insgesamt zu tragenden Kosten ausser Betracht fallen. Weil die Baudirektion entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Rekursentscheid vom
19. August 2019 E. 6.2 aber auch den wirtschaftlichen Vorteil der Sanierung für die Stadt Winterthur mitberücksichtigt habe, habe diese Unzulänglichkeit für die Aufteilung der Sanierungskosten zwischen den Verhaltensstörern und den Zustandsstörern keinen Einfluss. Die Stadt Winterthur habe letztlich einen erheblichen Verlust aus den Transaktionen der Parzelle realisiert. Dafür habe zwar im Grundsatz nicht der Beschwerdeführer einzustehen, dennoch würde es sich nicht rechtfertigen, auf Seiten der Stadt Winterthur (rein hypothetische) Gewinne aus der Bautätigkeit auf der Liegenschaft zu berücksichtigen. Insgesamt sei die Stadt Winterthur nicht anders zu behandeln als eine andere Zustandsstörerin, welche beim Erwerb eines Grundstücks Kenntnis von der Altlastenproblematik hatte oder haben musste. Der Kostenanteil von 20 % erweise sich in dieser Hinsicht als angemessen. 11.5.3 Zunächst ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als er darauf hinweist, dass die Vorinstanz wohl fälschlicherweise von einem Kostenanteil von 20 % spricht. Aus der gesamten Erwägung geht jedoch klar hervor, dass die Vorinstanz von einem Kostenanteil der Stadt Winterthur von total 25,5 % (15,5 % als Zustandsverursacherin und 10 % als Verhaltensverursacherin) ausgeht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Kostenanteil eines blossen Standortinhabers auf erheblich unter 10 % anzusetzen oder es ist auf eine Kostenbeteiligung ganz zu verzichten (siehe oben E. 11.3). Mit der Festlegung des Zustandsverursacheranteils von 15,5 % ist die Quote der Stadt Winterthur somit als erhöht im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Unbestritten ist, dass die Stadt Winterthur mit der Sanierung auch wirtschaftliche Ziele verfolgte. Die Stadt Winterthur ging in der Beantwortung einer Interpellation vom 20. Oktober 2004 jedoch von einem Verlust aus den Transaktionen der Parzelle Kat.-Nr. 07 aus. Unter diesen Umständen ist der Kostenanteil der Stadt Winterthur als Zustandsstörerin jedenfalls nicht zu tief angesetzt worden, wie der Beschwerdeführer rügt, und der Anteil von 15,5 % nicht als rechtsverletzend zu beanstanden. 11.6 Aufgrund der Mobilisierung von Schadstoffen durch die Sanierungsarbeiten wurde der Stadt Winterthur zusätzlich zum Zustandsverursacheranteil von 15,5 % ein Verhaltensverursacheranteil von 10 % des Gesamtaufwands auferlegt, was zu einem totalen Anteil der Stadt Winterthur von 25,5 % führte. Damit konnte sich die Stadt Winterthur auch nicht mehr auf die Befreiungsklausel berufen (vgl. Art. 32d Abs. 2 Satz 2 USG; BGE 131 II 743 E. 4.3). Dieser Anteil wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 11.7 Damit verbleibt ein Verhaltensverursacheranteil von 70 %, den es nach Massgabe der Verursachung aufzuteilen gilt. 11.7.1 Wie bereits festgestellt, ist die Verhaltensverursachereigenschaft für die Zeit von M (19561969) auf den Beschwerdeführer übergegangen und die Kosten für die Verhaltensverursachung von L wurden als Ausfallkosten gemäss Art. 32d Abs. 3 USG verlegt. Die aufgrund des Entscheids des Baurekursgerichts vom 29. August 2019 (siehe oben E. 5.4) notwendig gewordenen ergänzenden Abklärungen fanden sodann in die ergänzende Standortdokumentation von Y/T vom 5. Mai 2020 Eingang. Ziel war es, die Verursacheranteile von L, M und A soweit möglich zu quantifizieren. 11.7.2 Die Vorinstanz führt aus, die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe sich auf den Westteil des D-Gebäudes auf der Parzelle Kat.-Nr. 07 beschränkt, während sich die Tätigkeit von L und M auf den Ostteil beschränkt habe. Aus der ergänzenden Standortdokumentation vom 5. Mai 2020 würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass es im Untergeschoss des Gebäudes einen Zugang vom Ostteil in den (westlichen) Raum -04 gebe, und damit bestehe kein Grund zur Annahme, dass je Abwasser von den Maschinen im östlichen Gebäudeteil nach Westen (in den fraglichen Ortsbetonschacht 3) geleitet worden sein könnte. Der Beschwerdeführer komme mit hoher Wahrscheinlichkeit als einziger Verursacher der unter dem Westteil des Gebäudes (Schadstoffherd West) angetroffenen Verschmutzungen in Frage. 11.7.3 Was seinen Anteil als Verhaltensverursacher betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, es sei mit Bezug auf sein persönliches Verhalten lediglich von einer marginalen Verursacherbeteiligung auszugehen. Er bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die Stellungnahme des von ihm beigezogenen Z vom 29. Juli 2020. In dieser Stellungnahme kam Z zum Schluss, die Beurteilung in der ergänzenden Standortdokumentation vom 5. Mai 2020 sei bezüglich verschiedener Mengenangaben falsch. So nahm er gestützt auf (eigene) Erfahrungswerte an, dass L eine wesentlich grössere Menge gereinigt haben müsse, als es der Bericht Y schätze. Dafür seien seiner Meinung nach die angenommenen Mengen an Reinigungsware von M und A wesentlich zu hoch angesetzt. Der Anfall von Kontaktwasser sei in den alten Maschinen von L um Faktoren grösser, als es der Bericht darstelle, woraus geschlossen werden könne, dass die Schätzungen der Lösemittelmengen, die aus den Betrieben von A respektive M in den Untergrund gelangt sein sollen, im Bericht Y wesentlich zu hoch seien. Die PER-Emissionen seien zu 99 % L zuzuordnen und zu 1 % M und A. 11.7.4 Unbestritten ist, dass sich die als Abwasser bzw. Kontaktwasser anfallenden Mengen im Verlauf der technologischen Evolution der Reinigungsgeräte (3., 4. und 5. Generation) sukzessive reduzierten. Was die Vorinstanz weiter zu den Feststellungen der Stellungnahme von Z ausführt, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Auf die Verschmutzungen durch den Betrieb von M entgegnet der Beschwerdeführer lediglich, dass ihm diese Verschmutzungen nicht angelastet werden dürften, was bereits widerlegt wurde (siehe oben E. 8.4.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht auf die Angaben in der Stellungnahme von Z abstellte. In der ergänzenden Standortdokumentation vom 5. Mai 2020 wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Umsatz an Reinigungsware und damit an Kontaktwasser beim Betrieb des Beschwerdeführers insgesamt weit grösser gewesen sein dürfte als zu Zeiten von L und M, auch wenn dank den neuen Maschinen der Kontaktwasseranfall pro kg Reinigungsgut tiefer war. Beim Herd West sei offensichtlich pro eingeleiteter Abwassermenge mehr PER in den Untergrund gelangt, was mit der spezifischen Nutzung von Schacht 3 begründet sein dürfte. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht als rechtsverletzend zu beurteilen. 11.7.5 Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer die Verursachung erheblicher PER-Belastungen im Untergrund des Westteils der Liegenschaft nach wie vor bestreite. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Ausführungen der Vorinstanz als rein spekulativ. Dem vorinstanzlichen Schluss ist indes zuzustimmen. So hält die Standortdokumentation vom 5. März 2007 fest, dass im Schadstoffherd West (Bereich Raum -04) PER über den Schacht in den Untergrund versickerte. Weiter wird angeführt, dass auch die ab 1966 mehrheitlich verwendeten geschlossenen Systeme keinen 100%-Schutz bezüglich des Entweichens von PER in die Kanalisation bieten würden. PER könne auch feinkörnige Sedimente oder Beton durchdringen. Ein strikter Beweis für den Anteil an Mitverursachung des Beschwerdeführers ist wie erwähnt (siehe oben E. 6.4) nicht erforderlich. 11.8 Das AWEL teilte die Kosten für die eigentliche Sanierung (Teilprojekt D 03) je hälftig auf die beiden Schadstoffherde Ost und West auf und begründete dies mit den ähnlich aufwändigen Massnahmen und Aushubmengen. Beim Schadstoffherd Ost waren der Betrieb von L (19301956) und jener von M (bzw. der Erbengemeinschaft; 19561969) ursächlich für die Verschmutzung. Die jeweiligen Verhaltensverursacheranteile wurden nach der Anzahl Betriebsjahre festgelegt, was zu Quoten von 2/3 für L und 1/3 für M führte. Im Ergebnis wurden dem Beschwerdeführer 50 % der Sanierungskosten (Teilprojekt D 03) auferlegt, L 33,3 % (Ausfallkosten) für den Herd Ost und M 16,7 % für den Herd Ost. Diese Aufteilung stützte sich auf die ergänzende Standortdokumentation vom
5. Mai 2020 und lag im Ermessen des AWEL, weshalb die Vorinstanz dies zu Recht schützte. Die Kosten für die Untersuchung und Überwachung (Teilprojekte Vorarbeiten, D 04 und D 05) wurden vom AWEL entsprechend den Anteilen an PER-Emissionen in den Untergrund verteilt, da diese Kosten viel stärker von der emittierten Schadstoffmenge abhängig seien als bei der Sanierung. Dabei entfallen gemäss der ergänzenden Standortdokumentation 95,0125 % auf den Beschwerdeführer und 1,6625 % auf M, sodass der Beschwerdeführer insgesamt 96,675 % dieser Kosten zu tragen hat. Auch diese Aufteilung ist nicht als rechtsverletzend zu beurteilen. Sie orientiert sich an den Gesamtmengen an PER im Untergrund. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ändert nichts an diesen Beurteilungen. Er macht wie bereits vor der Vorinstanz geltend, ein wesentlicher Teil des im Schadstoffherd West angetroffenen PER (190 kg) sei im Sand gebunden und immobil im Ortsbetonschacht 3 angetroffen worden. Die Vorinstanz erwog, dass angesichts der Verhaltenseigenschaft von PER eine erhebliche Gefahr einer weitläufigen Diffusion bestand, weshalb der Beschwerdeführer für die entsprechenden Kosten am Sanierungsstandort aufzukommen habe. Die Vorinstanz hat diese Feststellung zwar nicht weiter belegt, worauf der Beschwerdeführer hinweist. Die vorinstanzliche Erwägung deckt sich jedoch auch hier mit Feststellungen in den verschiedenen Berichten (siehe auch oben E. 11.7.5). 11.9 Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass das AWEL befugt war, auf die Befunde der ergänzenden Standortdokumentation abzustellen. Der Beschwerdeführer macht lediglich pauschal geltend, ein alleiniges Abstellen auf die Standortdokumentation sei nicht zulässig, worauf mangels Auseinandersetzung mit den Ausführungen dazu im angefochtenen Entscheid nicht näher einzugehen ist. 11.10 Eine Reduktion der Ersatzpflicht aus Gründen eines fehlenden oder geringfügigen Verschuldens verneinte sodann die Vorinstanz ebenfalls zu Recht. Dass die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war, ändert wie gesehen nichts an der Pflicht zur Kostentragung. Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die Gefahren zumindest bei der professionellen Einsetzung dieser Chemikalien gegen Ende der Tätigkeit des Beschwerdeführers bekannt waren. 11.11 Was die geltend gemachte Berücksichtigung von Billigkeitsgründen betrifft (BGE 139 II 106 E. 5.5), kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Er wiederholt zunächst wörtlich die Ausführungen der Rekursschrift, "um meiner Substantiierungspflicht nachzukommen". Weitere Akten wurden nicht eingereicht. Aktenkundig ist demzufolge die Steuererklärung der Eheleute D für das Jahr 2018. Darin wird ein steuerbares Einkommen von Fr. sowie ein steuerbares Vermögen von Fr. ausgewiesen. Sodann ist ein Ehevertrag vom 14. Juni 2011 in den Akten, wonach der bisherige Güterstand der Güterverbindung aufgehoben und der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vereinbart wurde. Darin wird unter anderem aufgeführt, dass der Beschwerdeführer über kein Eigengut verfüge und als Errungenschaft die auf seinen Namen lautenden Konti und Wertschriften aufweise. Am 24. Juni 2011 mithin ca. 9 Monate, nachdem dem Beschwerdeführer der Entwurf der Kostenverteilungsverfügung zur Stellungnahme zugestellt worden war, und 18 Tage, nachdem die Kostenverteilungsverfügung versandt worden war wurde als "Tilgung von güterrechtlichen Ansprüchen" die Liegenschaft AB-Strasse in AC auf die Ehefrau des Beschwerdeführers übertragen. In diese Liegenschaft seien auch Eigengüter der Ehefrau investiert worden. Die Konten lauten, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, praktisch ausschliesslich auf die Ehefrau. Dass die Vorinstanz die geltend gemachte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beurteilte, ist mit Blick auf die damalige hälftige Eigentümerschaft der C-Strasse 02 bzw. der später getauschten Liegenschaft nicht zu beanstanden. Diese Vermögenswerte waren nicht im Eigengut der Ehefrau. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erstellt sei, ist aufgrund der vorliegenden Akten jedenfalls nicht als rechtsverletzend zu beurteilen. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargetan, dass bzw. weshalb er jetzt mittellos sein soll und sich alle wesentlichen Vermögenswerte im Eigengut der Ehefrau befinden. 11.12 Damit ist nicht von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung bei der Festlegung der Kostenanteile auszugehen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer stellt sodann die betragsmässig angefallenen Kosten in Frage. Er macht geltend, ein Quellenstopp hätte genügt, um weitere Verschmutzungen zu vermeiden. Die Stadt Winterthur habe aber von Anfang an eine Totalsanierung der von ihr erworbenen Parzellen angestrebt. Von den vor Jahren stillgelegten Ortsbetonschächten sei keine Gefahr ausgegangen. Den Verursachern seien lediglich die Kosten der Sanierung des Hotspots bzw. die Kosten für die Erreichung des Quellenstopps zu überbinden. Für die Mehrkosten einer Totalsanierung habe der Beschwerdeführer nicht aufzukommen. Es sei nie berücksichtigt worden, welche Sanierungskosten im Rahmen einer Totalsanierung dem Verursacher überhaupt überbunden werden dürften. Ein reiner Quellenstopp (Aushub der Schadstoffherde Ost und West) hätte das Sanierungsziel erfüllt. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst insofern zuzustimmen, als die Frage, welche Kosten als notwendig erachtet werden, eine Rechtsfrage ist, welche die zuständigen Behörden zu entscheiden haben. Dass dies fälschlicherweise von der zur Prüfung der Baukostenabrechnungen eingesetzten F AG vorgenommen wurde, wie der Beschwerdeführer geltend macht, lässt sich nicht erhärten. So schreibt das AWEL in der strittigen Verfügung vom 19. Februar 2021, die entstandenen Kosten seien nun bekannt und betragsmässig zu verteilen, soweit sie anrechenbar seien. Die Kostenanalyse durch die F AG habe keine Hinweise auf Mängel in den Projektabrechnungen ergeben. Die in der Kostenanalyse aufgeführten Änderungsvorschläge betreffend die altlastenrechtlich anrechenbaren Kosten seien (vom AWEL) geprüft und soweit berechtigt berücksichtigt worden. Die angefochtene Verfügung listet sodann insbesondere auch nicht anrechenbare Kosten auf. Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, auf die Kostenermittlung und die Berechnungen des AWEL sei nicht zurückzukommen, zu bestätigen. 12.3 Der Beschwerdeführer hat zwar wie es die Vorinstanz schreibt "kein[en] positivrechtliche[n] Anspruch" darauf, dass die Sanierungsarbeiten möglichst kostengünstig bzw. im Rahmen eines konkreten Bauprojekts vorzunehmen wären. Die Vorinstanz schreibt weiter, eine Altlastensanierung nach Massgabe des ausgearbeiteten Sanierungsprojekts sei von vornherein "kein Wunschkonzert" und es sei vom Sanierungspflichtigen im Hinblick auf die Kostenauflage nicht zu erwarten, stets die absolut kostengünstigste Sanierungsvariante und die kostengünstigsten Anbieter zu eruieren. Die Randbedingungen für den Triageaushub waren zudem komplex, was zu entsprechenden Kosten führte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, diese Kosten wären für die Stadt Winterthur auch angefallen, wenn sie eine altlastenfreie Liegenschaft an dieser Stelle abgebrochen und eine neue Liegenschaft erstellt hätte. Mit diesem Argument könnte die Kostentragungspflicht für eine Altlast bei jedem Aushub mit einem gleichzeitigen Neubauprojekt verneint werden und der Verursacher für den im Aushub kontaminierten Aushub nicht belangt werden, was selbstredend nicht im Sinn von Art. 32d USG sein kann. 12.4 Der Verursacher trägt lediglich die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Die Altlastenverordnung bezeichnet als Ziel der Sanierung die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 912 AltlV geführt haben. Nach Art. 16 AltlV muss das Ziel der Sanierung weiter durch Massnahmen erreicht werden, mit denen umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination) oder die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung). Vom Sanierungsziel kann gemäss Art. 15 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b AltlV abgewichen werden, wenn sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden. Die kostenpflichtige Person muss jedenfalls in der Lage sein zu überprüfen, ob die Kosten dem tatsächlich Notwendigen entsprechen, um das Sanierungsziel zu erreichen (BGr, 25. September 2006, 1A.273/2005, E. 4.8 mit Hinweis). 12.5 Bei der vorliegend zu beurteilenden Sanierung begründete die Schadstoffkonzentration (im Grundwasser) die Sanierungspflicht des Standorts. Erste Untersuchungen fanden an der Bausubstanz im "D-Gebäude" statt; Untergrundproben waren deshalb nur limitiert möglich. Umfassendere Untersuchungen konnten mit dem Rückbau der Liegenschaft C-Strasse 02 vorgenommen werden. Dass aufgrund der (neu) vorgefundenen Schadstoffherde und der Gefährdung des Grundwassers die Massnahmen neu definiert wurden, ist nachvollziehbar und auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenminderungspflicht nicht zu beanstanden. Der Schlussbericht T 2006 führt aus, die Standortinhaber hätten sich für eine Teilsanierung bzw. einen Quellenstopp entschieden. Das primäre Sanierungsziel bzw. ein Quellenstopp sei mit der vorgenommenen Sanierung vollständig erreicht; es sei kein Sanierungsbedarf mehr vorhanden, da der Sanierungserfolg nahezu 100 % erreicht habe und das primäre Sanierungsziel bzw. der Quellenstopp vollständig erreicht worden sei. Auch die Einstellung der Grundwasserüberwachung wurde beantragt. Für den Standort Nr. 016 (ehemalige Liegenschaft D) und Nr. 023 (AD) wurde deshalb die Streichung des Überwachungsbedarfs und eine Löschung aus dem Kataster der belasteten Standorte beantragt. Diese Ausführungen lassen darauf schliessen, dass die Massnahmen nicht auf eine "Luxussanierung" angelegt waren, wie der Beschwerdeführer schreibt. Das primäre Sanierungsziel war ein Quellenstopp. Eine Überprüfung bzw. Neuberechnung der Sanierungskosten erübrigt sich daher. 12.6 Der Beschwerdeführer beurteilt die Ausführungen der Vorinstanz in E. 8.4 als irrelevant, da sie sich auf die Totalsanierung beziehen würden. Konkrete Kosten werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht geschweige denn substanziiert in Frage gestellt, weshalb auch nicht Näheres zu einzelnen Kostenpunkten ausgeführt werden kann. Dass die angerechneten Kosten notwendig waren, ist nach dem bereits Ausgeführten mit der Vorinstanz zu bestätigen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Der Aushub unter dem Schacht Nr. 3 konnte zunächst wegen der Statik der Eulachmauer nicht fortgeführt werden. Zudem wurden nach der Sanierung relevante Mengen an PER im Abstrombereich aufgefunden, weshalb weitere Massnahmen notwendig wurden, deren Kosten ebenfalls zu verteilen sind. Insofern konnten nicht bereits beim Aushub sämtliche Schadstoffherde beseitigt werden, wie der Beschwerdeführer anbringt. 13. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 215.-- Zustellkosten, Fr. 20'215.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).